Stadt Bassum Landkreis Diepholz
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Stadt Bassum Landkreis Diepholz Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) "SO Baumarkt / Gartencenter" Hassel Bremer Straße Entwurf MÄRZ 2021 NWP Planungsgesellschaft mbH Escherweg 1 Telefon 0441 97174 -0 26121 Oldenburg Telefax 0441 97174 -73 Gesellschaft für räumliche Postfach 3867 E-Mail info@nwp-ol.de Planung und Forschung 26028 Oldenburg Internet www.nwp-ol.de
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 1 Inhaltsverzeichnis Seite Teil I: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung 1. ANLASS DER PLANUNG ........................................................................................ 4 2. RAHMENBEDINGUNGEN ....................................................................................... 4 2.1 Rechtsgrundlagen .....................................................................................................................4 2.2 Geltungsbereich der Planung und Bestandsbeschreibung.......................................................4 2.3 Landesraumordnung und regionale Raumordnung ..................................................................6 2.4 Bauleitplanung der Stadt Bassum .............................................................................................8 3. ZIELE DER PLANUNG ............................................................................................ 8 3.1 Bodenschutzklausel/ Umwidmungssperrklausel .....................................................................10 4. GRUNDLAGEN FÜR DIE ABWÄGUNG ................................................................ 11 4.1 Ergebnisse der Beteiligungsverfahren ....................................................................................11 4.1.1 Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 (1) BauGB ......................................11 4.1.2 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB ................................................................................................................11 4.1.3 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung ..................................................................................16 4.1.4 Ergebnisse der parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange .....................................................................................................16 4.2 Raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen der Planung ........................................16 4.3 Belange des Immissionsschutzes – Schallimmissionen .........................................................25 4.4 Ergebnisse des Umweltberichts ..............................................................................................29 4.5 Belange des Verkehrs .............................................................................................................30 4.6 Belange der Ver- und Entsorgungswirtschaft, Oberflächenentwässerung, Kampfmittel, Leitungen, Löschwasser .........................................................................................................31 4.6.1 Ver- und Entsorgung ...............................................................................................................31 4.6.2 Oberflächenentwässerung ......................................................................................................31 4.6.3 Abfälle .....................................................................................................................................31 4.6.4 Löschwasserversorgung .........................................................................................................31 4.6.5 Leitungen ................................................................................................................................32 4.6.6 Kampfmittel .............................................................................................................................33 4.7 Belange der Archäologischen Denkmalpflege ........................................................................33 4.8 Belange des Klimaschutzes ....................................................................................................34 4.9 Belange der Raumordnung (Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft) ..............................................35 4.10 Belange der Landwirtschaft ....................................................................................................35 4.11 Belange der Wirtschaft ............................................................................................................35 5. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES.................................................................. 36 5.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................................................36 5.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................................................37 5.3 Grünplanerische Festsetzungen .............................................................................................37 6. ERGÄNZENDE ANGABEN .................................................................................... 38 6.1 Flächenbilanz ..........................................................................................................................38 6.2 Daten zum Verfahrensablauf ..................................................................................................38 Teil II: Umweltbericht 1. EINLEITUNG .......................................................................................................... 40 1.1 Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes .................................................................................40
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 2 1.2 Ziele des Umweltschutzes und deren Berücksichtigung bei der Planung ..............................40 1.3 Ziele des speziellen Artenschutzes – Artenschutzprüfung (ASP) ..........................................43 1.3.1 Relevante Arten, Situation im Plangebiet ...............................................................................44 1.3.2 Prüfung der Verbotstatbestände .............................................................................................45 2. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER ERHEBLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN .................................................................................. 45 2.1 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands und der voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung (Basisszenario) ..............................................................45 2.1.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ..................................................................................45 2.1.2 Fläche und Boden ...................................................................................................................46 2.1.3 Wasser ....................................................................................................................................46 2.1.4 Klima und Luft .........................................................................................................................46 2.1.5 Landschaft ...............................................................................................................................47 2.1.6 Mensch ....................................................................................................................................47 2.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter ...............................................................................................47 2.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Umweltschutzgütern .........................................................47 2.2 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung .........................................48 2.2.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ....................................................48 2.2.2 Auswirkungen auf Fläche und Boden .....................................................................................48 2.2.3 Auswirkungen auf das Wasser ...............................................................................................49 2.2.4 Auswirkungen auf Klima und Luft ...........................................................................................49 2.2.5 Auswirkungen auf die Landschaft ...........................................................................................49 2.2.6 Auswirkungen auf den Menschen ...........................................................................................49 2.2.7 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter .................................................................49 2.2.8 Auswirkungen auf Wechselwirkungen zwischen den Umweltschutzgütern ...........................49 2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltwirkungen ................................................................................................50 2.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung nachteiliger Umweltwirkungen ....................................................................................................................51 2.3.2 Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ............................................51 2.3.3 Bilanzierung erheblicher Beeinträchtigungen .........................................................................54 2.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten .....................................................................................55 2.5 Schwere Unfälle und Katastrophen ........................................................................................55 3 ZUSÄTZLICHE ANGABEN .................................................................................... 56 3.1 Verfahren und Schwierigkeiten ...............................................................................................56 3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung ...............................................................................56 3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung ..........................................................................56 3.4 Referenzliste der herangezogenen Quellen ...........................................................................57 Anlagen: CIMA: Verträglichkeitsgutachten zur Standortverlagerung und Erweiterung des BBM Bau- und Gartenmarktes in der Stadt Bassum, Hannover Juli 2020 Zech Ingenieurgesellschaft: Schalltechnischer Bericht Nr. LL 15993.1/01 zum geplanten Bau- und Gartenfachmarkt im Bebauungsplangebiet Nr. 2 (1/52) „SO Baumarkt/ Garten- center“ an der Bremer Straße in 27211 Bassum, Lingen, 30.03.2021 CIMA: Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Bassum, Hannover, Januar 2021, Vorabzug, noch im Verfahren
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 3 Kommunalverbund Niedersachsen/ Bremen e.V: IMAGE Verfahren zur geplanten Stand- ortverlagerung und Erweiterung des Bau- und Gartenmarktes, Delmenhorst 16. September 2020 Ingenieurdienst Nord, IDN: Übersichtsplan Versickerungsbecken, Entwässerungs- schema), 03/2021
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 4 Teil I: Ziele, Zwecke, Inhalte und wesentliche Auswirkungen der Planung 1. Anlass der Planung Der Bau- und Gartenfachmarkt ist bereits in der Stadt Bassum an der Industriestraße im Gewerbegebiet Karrenbruch ansässig. Sowohl die Ladengestaltung als auch die Ver- kaufsflächenstruktur sind jedoch derzeit kaum noch zeitgemäß. Am Standort an der In- dustriestraße hat der Bau- und Gartenfachmarkt keine räumlichen Entwicklungsmöglich- keiten mehr. Zur Sicherung seiner Marktposition strebt der Betrieb daher eine Standort- verlagerung mit vergrößerter Verkaufsfläche zur Bremer Straße an. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 (1/52) soll die Ansiedlung des Bau- und Gartenfachmarktes mit maximal ca. 6.700 qm Gesamtverkaufsfläche an der Bremer Straße durch die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes planungsrechtlich abgesi- chert werden. Ein Bebauungsplan liegt für diesen Bereich bislang nicht vor. Die Stadt Bassum hält den Standort mit Blick auf die städtische Siedlungs- und Verkehrsstruktur für die Errichtung eines Bau- und Gartenfachmarktes geeignet. Die städtebauliche und raum- ordnerische Verträglichkeit des Baumarktes als großflächiger Einzelhandel wurde gut- achterlich nachgewiesen. Das Gutachten ist in die Planunterlagen eingearbeitet. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird die 22. Änderung des Flächennut- zungsplanes der Stadt Bassum durchgeführt. 2. Rahmenbedingungen 2.1 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für den Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) der Stadt Bassum sind das Bau- gesetzbuch (BauGB), die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO), die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleit- pläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) und der § 58 (2) Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, jeweils in der geltenden Fassung. 2.2 Geltungsbereich der Planung und Bestandsbeschreibung Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Rand des Stadtgebietes von Bassum, südlich der Siedlungslage Klenkenborstel. Der Geltungsbereich umfasst den östlichen und südli- chen Teil des Flurstückes 53/9 Flur 3 der Gemarkung Bassum. Der Geltungsbereich wird östlich durch die Parzelle der Bremer Straße und nördlich durch die Verkehrsparzelle der Straße „Hassel“ begrenzt. Südlich angrenzend liegt das Flurstück Nr. 53/10. In westlicher Richtung schließen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Süden reicht der Geltungs- bereich bis an den Klenkenborsteler Weg heran. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes kann dem Planteil, die Lage im Stadtgebiet dem Übersichtsplan entnommen werden. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 32.410 qm. Die Größe des geplanten Sonstigen Sondergebietes beträgt 21.270. qm
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 5 Das Plangebiet ist derzeit landwirtschaftlich genutzt (Ackernutzung). Parallel zur Bremer Straße ist ein Ackerrandstreifen vorhanden. Östlich der Bremer Straße befinden sich Au- ßenbereichswohnnutzungen. Es handelt sich um ein- bis zweigeschossige Gebäude. Südlich angrenzend an das Plangebiet ist eine Bau- und Möbeltischlerei ansässig. Nörd- lich befindet sich ein Gewerbebetrieb (Anhängercenter). An der Bremer Straße sind be- gleitende Straßenbäume vorhanden. Sie liegen innerhalb der Verkehrsparzelle. Parallel zur Fahrbahn der Bremer Straße ist ein Radweg vorhanden. Die nördlich verlaufende Straße „Hassel“ ist ausgebaut. Auch hier ist eine straßenbegleitende Baumreihe vorhan- den. Blick von Süden auf das Plangebiet Blick von Norden auf das Plangebiet
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 6 Nördlicher Rand des Plangebietes, angrenzende Nutzung: Anhängercenter an der Straße „Hassel“ 2.3 Landesraumordnung und regionale Raumordnung Im Landesraumordnungsprogramm 2017 werden folgende Ziele formuliert (Auszug): Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der Zif- fern 03 bis 10 entsprechen. (2.3 02 LROP) Kongruenzgebot In einem Grundzentrum darf das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes den grundzentralen Verflechtungsbereich gemäß Abschnitt 2.2 Ziffer 03 Sätze 8 und 9 als Kongruenzraum nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot grundzentral) (2.3 03 LROP) Konzentrationsgebot Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des jeweiligen Zentralen Ortes zulässig. (2.3 04 LROP) Integrationsgebot 1 Neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Kernsortimente zentrenrelevant sind, sind nur innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen zulässig. 2Diese Flächen müssen in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs eingebunden sein.“ (2.3 05 LROP) 3 Neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Sortimente zu mindestens 90 vom Hundert peri- odische Sortimente sind, sind auf der Grundlage eines städtebaulichen Konzeptes aus- nahmsweise auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen innerhalb des zentralen
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 7 Siedlungsgebietes des Zentralen Ortes im räumlichen Zusammenhang mit Wohnbebau- ung zulässig, wenn eine Ansiedlung in den städtebaulich integrierten Lagen aus städte- baulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere zum Erhalt gewachsener baulicher Strukturen, der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild oder aus verkehrlichen Gründen nicht möglich ist. (2.3 05 LROP 3) Abstimmungsgebot „Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind abzustimmen.“ (LROP 2.3 07 Satz 1) Beeinträchtigungsverbot (LROP 2.3 08) „Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Ver- sorgung der Bevölkerung dürfen durch neue Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“ Regionale Raumordnung Das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Diepholz (RROP) aus dem Jahr 2016 weist die Stadt Bassum als Grundzentrum mit mittelzentraler Teilfunktion aus. Das RROP formuliert Ziele und Grundsätze für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung. Raumansprüche sollen bedarfsorientiert, funktionsgerecht, Kosten sparend und umwelt- verträglich befriedigt sowie die Möglichkeiten der Reduzierung der Neuinanspruchnahme und Neuversiegelung von Freiflächen ausgeschöpft werden (1.1 02). Ferner soll im Land- kreis eine Steigerung des wirtschaftlichen Wachstums und der Beschäftigung erreicht werden (1.1 04). In der zeichnerischen Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes 2016 des Landkreises Diepholz ist im Bereich des Plangebietes ein Vorbehaltsgebiet für die Land- wirtschaft sowie eine das Plangebiet querende Gasleitung dargestellt. Plangebiet Abb. 1: Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Diepholz 2016
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 8 2.4 Bauleitplanung der Stadt Bassum Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Bassum ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirt- schaft dargestellt. Zudem wird südlich angrenzend eine Gasleitung nachrichtlich darge- stellt. Im Zuge einer 7. Änderung des Flächennutzungsplanes 2000 + wurden die nördlich angrenzenden Flächen als gewerbliche Bauflächen und als gemischte Bauflächen darge- stellt. Südlich angrenzend sind ebenfalls gemischte Bauflächen dargestellt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bassum wird parallel zur Aufstellung dieses Bebau- ungsplanes geändert. Im Rahmen einer 22. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen ein Sonstiges Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel mit der Zweckbestimmung „Baumarkt/ Gartencenter“ und Grünflächen überlagernd mit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt wer- den. Plangebiet Abb. 2: Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Bassum Bebauungsplan Für das Plangebiet liegt kein Bebauungsplan vor. 3. Ziele der Planung Der bereits an der Industriestraße im Gewerbegebiet Karrenbruch ansässige Bau- und Gartenfachmarkt beabsichtigt eine Standortverlagerung innerhalb des Stadtgebietes von Bassum. Der bestehende Bau- und Gartenfachmarkt verfügt nicht mehr über eine zeitge- mäße Ladengestaltung und Verkaufsflächenstruktur. Im bisherigen Standort bestehen keine räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten mehr. Zur Festigung und Sicherung seiner Marktposition ist daher ein Standortwechsel erforderlich. Der Bau- und Gartenfachmarkt soll zur Bremer Straße verlagert und die Verkaufsstätte an der Industriestraße aufgegeben werden. Die Flächen im Plangebiet – westlich der Bremer Straße – stehen dazu grund- sätzlich zur Verfügung. Die Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 9 Abbildung 3 des Einzelhandelsgutachtens Im Rahmen der Standortverlagerung zur Bremer Straße ist die Errichtung eines modernen Bau- und Gartenfachmarktes mit vergrößerter Verkaufsfläche geplant. Die Gesamtver- kaufsfläche soll maximal 6.700 qm betragen. Die Gesamtverkaufsfläche soll neben den geschlossenen, ganzjährig genutzten Verkaufsräumen (Warmhallen) die saisonabhängi- gen Kalthallen und Freiflächen beinhalten. Der Angebotsschwerpunkt des Bau- und Gar- tenfachmarktes soll im Sortiment Baumarktartikel (inkl. Farben, Tapeten, Bodenbeläge) und Gartenbedarf sowie Pflanzen liegen. Als größere Randsortimente sind die Waren- gruppen Glas/ Porzellan/ Keramik/ Hausrat sowie Lampen, Leuchten und Bad- und Gar- tenmöbel geplant. Außerdem ist die Ansiedlung eines Backshops im Vorkassenbereich mit einem Sitzbereich von ca. 70 qm und einer Verkaufsfläche von ca. 30 qm beabsichtigt. Voraussetzung für die Realisierung des großflächigen Bau- und Gartenfachmarktes ist der Nachweis der Stadt- und Regionalverträglichkeit durch eine differenzierte Einzelfallbe- trachtung und eine Auseinandersetzung mit den lokalen Strukturen und Potenzialen in der Stadt Bassum und im Umland. Ein entsprechendes Verträglichkeitsgutachten wurde er- stellt und in die Planunterlagen eingearbeitet. Um den geplanten Bau- und Gartenfachmarkt planungsrechtlich abzusichern, wird im Rahmen dieses Bebauungsplanes Nr. 2 (1/51) ein Sonstiges Sondergebiet „großflächiger Einzelhandel – Bau- und Gartenfachmarkt“ nach § 11 (3) BauNVO ausgewiesen. Die gut- achterlich betrachteten Sortimente und Verkaufsflächenobergrenzen werden in den textli- chen Festsetzungen berücksichtigt und entsprechend festgesetzt. Die zulässigen Ver- kaufsflächen werden über eine Verkaufsflächenzahl als Verhältniszahl zur Fläche des Baugrundstückes festgesetzt. Damit wird die neueste Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichtes vom 17.10.2019 (5CN 8.18) berücksichtigt. Die zulässige Gesamtver- kaufsfläche wird auf 6.700 qm gedeckelt. Dabei entfallen 4.200 qm Verkaufsfläche auf die Warengruppe Baumarktartikel (inkl. Farben, Tapeten, Bodenbeläge) und Gartenbedarf. Weitere 800 qm Verkaufsfläche entfallen auf das Sortiment Pflanzen. Die für Randsorti- mente vorgesehene Verkaufsfläche beläuft sich insgesamt auf ca. 1.700 qm.
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 10 Das Plangebiet ist über die Bremer Straße erschlossen. Es handelt sich um eine Gemein- destraße, über die das Grundstück direkt angebunden werden kann. Die Bremer Straße mündet nördlich des Plangebietes in die Bundessstraße 51. Damit ist das Plangebiet sehr gut sowohl für den innerstädtischen Verkehr als auch für den regionalen Verkehr erreich- bar. Die über das Grundstück verlaufende Gasleitung stellt grundsätzlich kein Planungshin- dernis dar. Die Leitung mit 10 m breitem Schutzstreifen ist im Planteil eingetragen, der Schutzstreifen ist als nicht überbaubare Fläche festgesetzt. Das Plangebiet ist bereits zu drei Seiten von Siedlungsnutzungen umgeben. Nördlich und südlich grenzen gewerbliche Nutzungen an. Auf der gegenüberliegenden Seite der Bre- mer Straße liegen Wohnnutzungen im Außenbereich. Mit der Planung kann entlang der Bremer Straße eine Lücke im städtebaulichen Kontext geschlossen werden. Im Flächennutzungsplan der Stadt Bassum 2000+ ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird parallel zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes geändert. Im Rahmen einer 22. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen ein Sonstiges Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel mit der Zweckbestim- mung „Baumarkt/ Gartencenter“ und Grünflächen überlagernd mit Flächen für Maßnah- men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dar- gestellt werden. Der Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) kann dann aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden. Eine Nachbesetzung der Altimmobilie an der Industriestraße durch einen Markt eines Sys- temwettbewerbers ist nach Einschätzung der Einzelhandelsgutachter als deutlich unwahr- scheinlich einzustufen, da der Standort in seiner Ausprägung nicht mehr den Betreiberan- forderungen an einen modernen und leistungsfähigen Bau- und Gartenfachmarkt genügt. Dagegen spricht auch die sich ergebende ungünstige Wettbewerbssituation gegen den signifikant größeren und attraktiven Bau- und Gartenfachmarkt in der Bremer Straße. Deutlich wahrscheinlicher ist eine Nachnutzung der Immobilie durch eine gewerbliche Nut- zung anderer Art. Für den Altstandort liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 2 (1/19 I) „Karrenbruch I“ vor. Die Stadt Bassum beabsichtigt, auch den Bebauungsplan für den Altstandort des Baumarktes zu ändern. Voraussichtlich soll im Zuge der Bebauungs- planänderung eine gewerbliche Nutzung oder anderweitige Einzelhandelsnutzung pla- nungsrechtlich ermöglicht werden. 3.1 Bodenschutzklausel/ Umwidmungssperrklausel Das BauGB enthält in § 1a abs. 2 BauGB Regelungen zur Reduzierung des Freiflächen- verbrauchs. Dies soll im Wesentlichen über zwei Regelungsmechanismen erfolgen: • Nach § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden (Bodenschutzklausel). • § 1a Abs. 2 S. 2 BauGB bestimmt, dass landwirtschaftlich, als Wald und für Wohn- zwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen (Umwidmungssperrklausel). Nach § 1a Abs. 2 S. 3 BauGB sind die Bodenschutzklausel und die Umwidmungssperr- klausel in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Damit handelt es sich bei beiden Zielsetzungen nicht um Planungsleitsätze, sondern um
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 11 abwägungsrelevante Regeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerich- tes kommt ihnen kein Vorrang vor anderen Belangen zu, sie sind aber in der Abwägung zu berücksichtigen, wobei ein Zurückstellen der in § 1 a Abs. 2 S. 1, 2 BauGB genannten Belange einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Faktisch ist der Belang der Reduzierung des Freiflächenverbrauchs damit in den Rang einer Abwägungsdirektive gehoben worden. § 1 a Abs. 2 S. 1,2 BauGB enthält kein Verbot der Bauleitplanung auf Freiflächen. § 1 a Abs. 2 S. 1,2 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die Notwendigkeit der Umwandlung land- wirtschaftlicher Flächen zu begründen. Dabei sollen Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Standortverlagerung, die der Sicherung ei- nes etablierten und bestehenden Betriebes dienen soll. Die Flächen im Plangebiet stehen in räumlicher Nähe zum Bestandsstandort zur Verfügung. Das Plangebiet ist sehr gut er- schlossen und sehr gut erreichbar. Eine städtebauliche und raumordnerische Verträglich- keit wurde gutachterlich nachgewiesen. Flächen in § 30-Gebieten (Gebiete, die durch ei- nen Bebauungsplan überplant sind) und § 34 BauGB-Gebieten (unbeplanter Innenbe- reich) in vergleichbarer Lagegunst sind in der Stadt Bassum nicht vorhanden. Insbeson- dere sollen die Flächen in den rechtskräftig ausgewiesenen Gewerbegebieten auch den gewerblichen Nutzungen vorbehalten bleiben. Insofern ist es aus Sicht der Stadt Bassum gerechtfertigt, das Sonstige Sondergebiet auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu ent- wickeln. Die Stadt Bassum gewichtet die Sicherung des Baumarktes zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit den entsprechenden Sortimenten höher als den Belang zur Reduzierung des Freiflächenverbrauchs. Die grundsätzliche Standortentscheidung wird jedoch auf Ebene der Flächennutzungsplanung getroffen. 4. Grundlagen für die Abwägung 4.1 Ergebnisse der Beteiligungsverfahren Gemäß § 3 [1] und [2] BauGB sowie § 4 BauGB werden Beteiligungsverfahren in Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der öffentlichen Auslegung durchgeführt. Die in den genannten Verfahren von der betroffenen Öffentlichkeit und den Trägern öffentli- cher Belange vorgetragenen Hinweise und Anregungen zu den Planinhalten werden im Weiteren in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 [7] BauGB eingestellt. 4.1.1 Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 (1) BauGB Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung sind keine schriftlichen Anregungen eingegangen. Auf das Protokoll zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 22.09.2020 wird verwiesen. 4.1.2 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB • Der Landkreis Diepholz als Untere Naturschutzbehörde hat angemerkt, dass der Nachweis von externen Kompensationsmaßnahmen noch erforderlich sei.
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 12 Ein Nachweis zu Kompensationsmaßnahmen erfolgt zur Entwurfsfassung. • Der Landkreis Diepholz, Fachdienst Kreisentwicklung, hat angemerkt, dass Überarbeitungsbedarf bei der Begründung des Umfangs des zentrenrelevanten Kernsortimentes bestehe. Die in der Bassumer Liste als zentrenrelevant einge- ordneten Sortimente in Höhe einer Verkaufsfläche von 800 qm würden die Be- grenzung auf 10 % Gesamtverkaufsfläche übertreffen. Dies müsse ausreichend begründet werden. Das größere Randsortiment dürfe keine negativen Auswir- kungen auf den zentralen Versorgungsbereich haben. Zu den zentrenrelevanten Sortimenten zählen laut Bassumer Sortimentsliste aus dem Jahr 2016 auch „Lampen und Leuchten sowie „Fahrräder und Fahrradzubehör“. Beiden Sortimenten wurde im Zuge der Aufstellung des regionalen Zentren- und Einzelhandels- konzeptes der Region Bremen keine Zentrenrelevanz bescheinigt. Diese Sortimente wur- den daher gutachterlich einer erneuten Überprüfung auf bestehende oder planerische Zentrenrelevanz in der Stadt Bassum unterzogen. Darüber hinaus wurden die übrigen Sortimente auf ihre Zentrenrelevanz untersucht (CIMA: Teilfortschreibung des Einzelhan- delskonzeptes für die Stadt Bassum, Hannover, Januar 2021, Vorabzug, noch im Verfah- ren). Die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse dieser Teilfortschreibung wurden in der Begrün- dung ergänzt. Im Ergebnis fand mit der Ausweisung des Sortiments „Lampen und Leuch- ten“ als nicht-zentrenrelevantes Sortiment eine Angleichung an die regionale Sortiments- liste statt. Dies gibt Anbietern in der Stadt Bassum die Möglichkeit, konkurrenzfähig ge- genüber regionalen Wettbewerbsstrukturen zu sein. Das Sortiment Fahrräder und Fahr- radzubehör ist aus Gutachtersicht ebenso mittlerweile den nicht-zentrenrelevanten Sorti- menten zuzuordnen. Neuansiedlungen von Anbietern dieses Sortiments finden heutzu- tage üblicherweise in Form von flächenbeanspruchenden Fachmärkten statt. Die aktuel- len Branchenentwicklungen, u. a. in der E-Mobilität, lassen derzeit keine Abkehr von der derzeitig überwiegenden Angebotsform erkennen. Die Zuteilung des Sortiments Fahrrä- der und Fahrradzubehör zu den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten ermöglicht die An- siedlung eines solchen Fachmarktes auch außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Den gutachterlichen Ausführungen liegt eine aktualisierte Bassumer Sortimentsliste bei. In den textlichen Festsetzungen zur Zulässigkeit von zentrenrelevanten Sortimenten wird die aktualisierte Sortimentsliste berücksichtigt. Die Zulässigkeit von zentrenrelevanten Sortimenten wird insgesamt auf 10 % bzw. maximal 670 qm (umgerechnet auf eine Ver- kaufsflächenzahl) begrenzt. Die angeregt ausführlichere Begründung für eine Begrenzung auf 800 qm wird damit entbehrlich. • Der Landkreis Diepholz, Fachdienst Umwelt und Straße - Wasserwirtschaft, hat angemerkt, dass eine Oberflächenentwässerungsplanung aufzustellen sei. Ein Oberflächenentwässerungskonzept wurde zur Entwurfsfassung erstellt und in den Planunterlagen berücksichtigt. • Der Landkreis Diepholz, Fachdienst Bauordnung und Städtebau – Denkmal- schutz hat Hinweise zum vorbeugenden Brandschutz vorgebracht.
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 13 Die Ausführungen wurden in der Begründung ergänzt. • Der Landkreis Diepholz als Untere Denkmalschutzbehörde hat auf eine prähisto- rische Siedlung hingewiesen. Sämtliche Erdarbeiten würden einer denkmal- schutzrechtlichen Genehmigung nach § 10 NDSchG in Verbindung mit § 13 NDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen. Die Ausführungen wurden in der Begründung aktualisiert bzw. ergänzt. Die Ausführungen zur Genehmigungspflicht wurden zudem in den Hinweisen auf dem Planteil ergänzt. • Der Landkreis Diepholz, Fachdienst Bauordnung und Städtebau – Immissions- schutz hat angemerkt, dass die Aussagen zum Schallimmissionsschutz zu kon- kretisieren seien. Ein schalltechnischer Bericht wurde zur Entwurfsfassung erstellt und in den Planunterla- gen berücksichtigt. • Die Industrie- und Handelskammer hat auf die abweichende Sortimentsliste zwi- schen regionalen Einzelhandelskonzept und Bassumer Liste hingewiesen und empfohlen, die Sortimentsliste des Einzelhandelskonzeptes 2016 der Stadt Bas- sum anzupassen. Bezogen auf die Einhaltung der raumordnerischen Vorhaben sei zu beachten, dass das LROP zwischen Kern -und Randsortimenten unter- scheide. Bezogen auf das Planvorhaben sei festzustellen, dass insbesondere der Bereich Glas, Porzellan, Keramik, Hausrat im engeren Sinne eine überbaubare Bindung an den Bereich Baumarkt aufweise, wohingegen, bezogen auf den Be- reich Pflanzen und Blumen durchaus eine Bindung bestehe. Es wird ein Hinweis angeregt, wonach die Randsortimente eine Beziehung zum Kernsortiment haben müssten und dass sie dem Kernsortiment hinsichtlich der Verkaufsfläche und dem Anteil am Gesamtumsatz deutlich untergeordnet sein müssten. Das Einzelhandelskonzept der Stadt Bassum wurde teilfortgeschrieben (CIMA: Teilfort- schreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Bassum, Hannover, Januar 2021, Vorabzug, noch im Verfahren). Den gutachterlichen Ausführungen liegt eine aktualisierte Bassumer Sortimentsliste bei. Insofern wurde der Anregung der IHK zur Überarbeitung der Sortimentsliste nachgekommen. In der Begründung wird folgendes ergänzt: Die Randsortimente müssen dem Kernsorti- ment sachlich ergänzend zugeordnet sein und in einem unmittelbaren funktionalen Zu- sammenhang zum Bau- und Gartenmarkt stehen. Sie müssen dem Kernsortiment des Bau- und Gartenmarktes inhaltlich und räumlich angegliedert und als dessen untergeord- neter Bestandteil erkennbar sein. Die Randsortimente müssen dem Kernsortiment hin- sichtlich der Verkaufsfläche deutlich untergeordnet sein. • Der Kommunalverbund Niedersachsen Bremen e.V. hat auf die abweichende Sortimentsliste zwischen regionalen Einzelhandelskonzept und Bassumer Liste hingewiesen. Die Abweichung könne nur städtebaulich begründet werden. Rand- sortimente könnte generell nur ein Kernsortiment ergänzen. Es müsse diesem
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 14 sachlich ergänzend zugeordnet und im Angebotsumfang deutlich untergeordnet sein. Eine entsprechende Festsetzung wird angeregt. Zu den zentrenrelevanten Sortimenten zählen laut Bassumer Sortimentsliste aus dem Jahr 2016 auch „Lampen und Leuchten“ sowie „Fahrräder und Fahrradzubehör“. Beiden Sortimenten wurde im Zuge der Aufstellung des regionalen Zentren- und Einzelhandels- konzeptes der Region Bremen keine Zentrenrelevanz bescheinigt. Diese Sortimente wur- den daher gutachterlich einer erneuten Überprüfung auf bestehende oder planerische Zentrenrelevanz in der Stadt Bassum unterzogen. Darüber hinaus wurden die übrigen Sortimente auf ihre Zentrenrelevanz untersucht (CIMA: Teilfortschreibung des Einzelhan- delskonzeptes für die Stadt Bassum, Hannover, Januar 2021, Vorabzug, noch im Verfah- ren). Den gutachterlichen Ausführungen liegt eine aktualisierte Bassumer Sortimentsliste bei. Mit der Einsortierung des Sortiments „Lampen und Leuchten“ als nicht-zentrenrele- vantes Sortiment findet eine Angleichung an die regionale Sortimentsliste statt. Das Sor- timent Fahrräder und Fahrradzubehör ist aus Gutachtersicht ebenso mittlerweile den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten zuzuordnen. Die überarbeitete Liste wird in den textlichen Festsetzungen zur Entwurfsfassung berück- sichtigt. Die Zulässigkeit von zentrenrelevanten Sortimenten wird insgesamt auf 10 % bzw. maximal 670 qm (umgerechnet auf eine Verkaufsflächenzahl) begrenzt. Eine aus- führlichere Begründung für ein Abweichen von den Regelungen des kommunalen Einzel- handelskonzeptes wird damit entbehrlich. Für eine Ergänzung der textlichen Festsetzung wird kein Erfordernis gesehen. In der Be- gründung wird jedoch folgendes ergänzt: Die Randsortimente müssen dem Kernsortiment sachlich ergänzend zugeordnet sein und in einem unmittelbaren funktionalen Zusammen- hang zum Bau- und Gartenmarkt stehen. Sie müssen dem Kernsortiment des Bau- und Gartenmarktes inhaltlich und räumlich angegliedert und als dessen untergeordneter Be- standteil erkennbar sein. Die Randsortimente müssen dem Kernsortiment hinsichtlich der Verkaufsfläche deutlich untergeordnet sein. • Die Deutsche Telekom Technik GmbH hat Hinweise zur Ausführungsebene vor- gebracht. • Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie hat Hinweise zum Schutzgut Boden vorgebracht. Im Plangebiet würden sich schutzwürdige Böden befinden. Schutzwürdige Böden sollten bei der Ermittlung des Kompensationsbedarf be- sondere Berücksichtigung finden. Der Hinweis wird z.K. genommen und dahingehend berücksichtigt, dass mit der innerge- bietlichen Ausgleichsmaßnahe M 3 eine Bodensukzession vorgesehen ist, welche eine dauerhafte Förderung und Sicherung der natürlichen Bodenentwicklung vorsieht und der Überplanung eines schutzwürdigen Bodens somit begegnet. Vodafone Deutschland GmbH hat auf seine Leitungen hingewiesen. Der beigefügten Anlage ist zu entnehmen, dass sich die Telekommunikationsanlagen in- nerhalb der Verkehrsflächen, angrenzend an das Plangebiet befinden. Eine weitere Ab- wägung ist daher entbehrlich.
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 15 • PLE doc hat auf eine Leitung der NOWEGA hingewiesen. Die Nowega wurde am Planverfahren beteiligt. Die Leitung der Nowega liegt südlich an- grenzend an den Änderungsbereich. Die Leitung war bereits in der Vorentwurfsfassung des Planteiles eingetragen. • Die Nowega hat auf die Gasleitung Nordwohlde-Rehden südlich des Änderungs- bereiches und auf eine Gasleitung westlich des Änderungsbereiches hingewie- sen. Der beigefügten Anlage ist zu entnehmen, dass die südliche Leitung angrenzend an das Plangebiet liegt. Die Leitung war bereits in der Vorentwurfsfassung des Planteiles einge- tragen. Die westliche Leitung liegt in deutlichem Abstand westlich des Plangebietes. • Die GASCADE hat auf die Erdgasleitung der NEL und ein LWL Kabel hingewie- sen. Die Leitung der NEL Gastransport GmbH war bereits in der Vorentwurfsfassung des Plan- teiles eingetragen. Die aufgeführten Punkte zur Ausführungsebene wurden in der Begrün- dung ergänzt. • Der OOWV hat Hinweise zur Trinkwasserversorgung, zur Schmutzwasserentsor- gung und zur Löschwasserversorgung vorgebracht. Das Plangebiet kann an die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen werden. Die Oberflächen- entwässerung müsse über Versickerung erfolgen. Der Hinweis auf die Anschlussmöglichkeiten wurde in der Begründung ergänzt. Ein Ober- flächenentwässerungskonzept wurde erstellt. • Die Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH hat eine Stellungnahme zur Ausbaupla- nung vorgebracht. • Die Avacon Netz GmbH hat auf eine Gasleitung hingewiesen und Hinweise zur Ausbauplanung vorgebracht. Der dem Schreiben beigefügten Anlage ist zu entnehmen, dass sich die Leitung der Ava- con außerhalb des Plangebietes befindet. • Die EWE Netz GmbH hat auf ihre Leitungen hingewiesen und Hinweise zur Aus- bauplanung vorgebracht. Zudem wurde auf die Leitungsabfrage im Internet ver- wiesen. Die Leitungsabfrage über die genannte Internetseite der EWE Netz GmbH wurde durch- geführt. Demnach befinden sich keine Leitungen der EWE Netz GmbH im Plangebiet. • Die Harzwasserwerke haben auf eine Grundwassermessstelle in räumlicher Nähe zum Plangebiet hingewiesen. Die Zugänglichkeit müsste gesichert bleiben. Die Zugänglichkeit zur Grundwassermessstelle ist durch die Planung nicht berührt.
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 16 • Das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen hat für den südlichen Teil des Plangebietes eine Luftbildauswertung empfohlen. Eine Luftbildauswertung auf Schäden durch Abwurfkampfmittel wurde beantragt. Das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen hat mit Schreiben vom 12.11.2021 das Ergebnis der Luftbildauswertung mitgeteilt. Demnach wird nach durchgeführter Luftbildauswertung keine Kampfmittelbelastung vermutet. Ein Kampfmit- telverdacht hat sich nicht bestätigt. Die Begründung wurde um diese Aussagen ergänzt. 4.1.3 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahren ergänzt. 4.1.4 Ergebnisse der parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange Die Ergebnisse werden im weiteren Verfahren ergänzt. 4.2 Raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen der Planung Die Stadt Bassum hat den Landkreis Diepholz vor Durchführung der formalen Beteiligung in den Bauleitplanverfahren um eine raumordnerische Beurteilung gebeten, ob das ge- plante Vorhaben mit dem Konzentrationsgebot als Ziel der Raumordnung im zukünftigen RROP vereinbar ist. Gemäß dem Konzentrationsgebot nach Abschnitt 2.3 Ziff. 04 Lan- desraumordnungsprogramm sind neue Einzelhandelsgroßprojekte nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des jeweiligen zentralen Ortes zulässig. Der Landkreis Diepholz hat dazu mit Schreiben vom 17.10.2018 mitgeteilt, dass der ge- plante Standort auf der Grenze des im Regionalen Raumordnungsprogramm räumlich festgelegten zentralen Siedlungsgebietes liegt bzw. unmittelbar nördlich an dieses an- grenzt. Die Überplanung wird vom Landkreis aufgrund der groben Maßstäblichkeit der Regionalplanung und der teilweisen Überlagerung des geplanten Standortes bzw. min- destens des unmittelbaren und übergangslosen Anschmiegens, als Konkretisierung des zentralen Siedlungsgebietes eingestuft. Das Konzentrationsgebot steht damit der Bauleit- planung aus Sicht des Landkreises nicht entgegen. Außerdem wurde ein IMAGE Verfahren zur geplanten Standortverlagerung und Erweite- rung des Bau- und Gartenmarktes durch den Kommunalverbund durchgeführt.1 Die Erst- bewertung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Zweitbewertung durchzuführen ist. Folgende Ergebnisse und Empfehlungen liegen vor: In Abstimmung mit dem Landkreis Diepholz und der IHK Hannover ist das Vorhaben "Standortverlagerung und Erweiterung BBM Bau- und Gartenmarkt in Bassum" mit dem Regionalen Zentren- und Einzelhandelskonzept vereinbar und der Vorhabenstandort re- gional abgestimmt, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: 1 Kommunalverbund Niedersachsen/ Bremen e.V: IMAGE Verfahren zur geplanten Standortverlagerung und Erweiterung des Bau- und Gartenmarktes, Delmenhorst 16. September 2020
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 17 • Das Vorhaben wird entsprechend den Inhalten des Moderationsverfahrens detail- liert im Bebauungsplan festgesetzt. • Zur Zulässigkeit der Randsortimente werden die Festsetzungen um einen Hinweis auf die Zu- und Unterordnung in Umfang, Gewichtung und Umsatzanteil aufge- nommen. Für das Planvorhaben liegt ein Verträglichkeitsgutachten vor.2 Die Gutachter haben das Planvorhaben mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 6.700 qm gutachterlich be- trachtet und bewertet. Die Auswirkungen der geplanten Verlagerung und Verkaufsflächen- erweiterung wurden auf die Wettbewerbsstrukturen im Stadtgebiet von Bassum und im definierten Untersuchungsgebiet ermittelt sowie die raumordnerischen Vorgaben des Bundeslandes Niedersachsen geprüft. Es erfolgte eine Prognose über die warengruppenspezifischen Umsatzverlagerungen in- nerhalb des festgelegten Untersuchungsgebietes differenziert nach zentralen Versor- gungsbereichen und sonstigen Einzelhandelslagen. Außerdem haben die Gutachter Aus- sagen zu den zu erwartenden städtebaulichen Auswirkungen des Planvorhabens auf Ba- sis der ökonomischen Wirkungsanalyse im Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO getroffen. Schwer- punkt der Untersuchung waren die Auswirkungen des Vorhabens auf die zentralen Ver- sorgungsbereiche im Untersuchungsgebiet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu bildeten u.a. das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen 2017 (LROP), das regi- onale Raumordnungsprogramm 2016 des Landkreises Diepholz, das Einzelhandelskon- zept der Stadt Bassum 2016 sowie der § 11 Abs. 3 der BauNVO. Folgendes Vorhaben liegt den gutachterlichen Betrachtungen zugrunde: Die Gutachter haben das Planvorhaben mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 6.700 qm gutachterlich betrachtet und bewertet. Davon sollen auf Baumarktartikel und Gartenbedarf 4.200 qm und 800 qm auf das Sortiment Pflanzen entfallen. Die für Rand- sortimente vorgesehene Verkaufsfläche soll sich auf ca. 1.700 qm belaufen. Bezüglich der zentrenrelevanten Randsortimente wurde jeweils eine größere Verkaufsflä- chendimensionierung pro Sortiment geprüft, als in der Praxis tatsächlich realisiert werden wird.3 Im Detail gestaltet sich die untersuchte Verkaufsflächendimensionierung wie nachste- hend. Allerdings liegt mittlerweile eine Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Bassum vom Januar 2021 vor (Vorabzug, noch im Verfahren). Demnach sind die Sortimente „Lampen und Leuchten“ sowie „ Fahrräder und Fahrradzubehör“ nicht mehr als zentrenrelevant einzustufen. 2 CIMA: Verträglichkeitsgutachten zur Standortverlagerung und Erweiterung des BBM Bau- und Garten- marktes in der Stadt Bassum, Juli 2020 3 Die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente gemäß Regionalem Einzelhandelskonzept (und damit auch der Teilfortschreibung 2021) soll nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtverkaufsfläche betragen.
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 18 Ausschnitt aus Abbildung 1 aus dem Verträglichkeitsgutachten Die Einzelhandelsgutachter sind zu folgenden Ergebnissen gekommen (die nachstehen- den Aussagen sind von der Teilfortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Bassum vom Januar 2021 nicht berührt): Abgleich mit dem Einzelhandelskonzept 2016 Für die Stadt Bassum liegt ein Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2016 vor. Das Einzel- handelsgutachten definiert insgesamt vier bedeutende Einzelhandelsstandorte. Neben der Innenstadt (Hauptzentrum Sulinger Straße) als wichtigster Einzelhandelslage im Stadtgebiet wird das ergänzende Nahversorgungszentrum Lindenmarkt definiert. Als Son- derstandorte des großflächigen, nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels ist der Standort Industriestraße Bestandteil des Zentrenkonzeptes. Darüber hinaus besteht der Standort Bremer Straße/ Syker Straße als ergänzender, integrierter Nahversorgungsstandort. Das Planareal an der Bremer Straße war zum Zeitpunkt der Aufstellung des Einzelhandels- konzeptes noch nicht projektiert und findet daher keine gesonderte Erwähnung. Das Einzelhandelskonzept trifft unter anderem Aussagen zur Ansiedlung von Einzelhan- delsvorhaben mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment. Laut der entsprechenden An- siedlungsmatrix ist die Realisierung solcher Betriebstypen an nicht integrierten Standorten
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 19 und Streulagen möglich. Als solcher kann auch der Vorhabenstandort an der Bremer Straße klassifiziert werden. Auf Basis der vordergründig vertriebenen Sortimente Bau- marktartikel (inkl. Farben, Tapeten, Bodenbeläge) und Gartenbedarf sowie Pflanzen ist das Hauptsortiment des Planvorhabens als nicht-zentrenrelevant einzustufen. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Sortimente, sowie der Charakteristika des Standortes kommen die Einzelhandelsgutachter zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben des Einzelhan- delskonzeptes zur Ansiedlung des Planvorhabens als erfüllt angesehen werden können. Das Planvorhaben steht dem Einzelhandelskonzept nicht entgegen. Ökonomische Wirkungsprognose Als Richtwert für die Verträglichkeit von Neuansiedlungen verwenden die Gutachter (Cima) im Allgemeinen eine 10 %-Schwelle als wesentlichen Bewertungsmaßstab. Je nach der Situation vor Ort sind dabei jedoch branchenspezifische Abweichungen (nach oben und unten) grundsätzlich möglich, um den speziellen Gegebenheiten gerecht zu werden. Dies bedarf aus Gutachtersicht jedoch einer auf den Einzelfall bezogenen Be- gründung. Zur Umsatzberechnung des erweiterten und modernisierten Bau- und Gartenfachmarktes sind Flächenproduktivitäten zu Grunde gelegt worden, die sich an der örtlichen Wettbe- werbssituation sowie den durchschnittlichen Flächenproduktivitäten entsprechender Be- triebstypen mit vergleichbaren Verkaufsflächendimensionierungen orientieren. Die Flä- chenleistung berücksichtigt die Größe des Gesamtobjektes, die unterschiedliche Leis- tungsfähigkeit der Einzelsortimente sowie die erwartete Gesamtattraktivität des Standor- tes Bremer Straße in der Stadt Bassum. Die geplante Standortverlagerung und Verkaufsflächenerweiterung des Bau- und Garten- fachmarktes wird in erster Linie eine Verlagerung von Umsätzen innerhalb des definierten Untersuchungsgebietes zur Folge haben. Daher ist im Rahmen des Bauleitverfahrens ab- zuprüfen, inwieweit der bestehende Einzelhandel in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Bassum und den angrenzenden Städten und Gemeinden durch Frequenzver- luste und Verdrängungsumsätze betroffen ist und negative städtebauliche Effekte zu er- warten sind. Die Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche sind dabei das maßgebliche Bewertungskriterium. Auswirkungsanalyse Baumarktartikel (inkl. Farben, Tapeten, Bodenbeläge) und Garten- bedarf Insgesamt ist die Entwicklung der geplanten Verkaufsfläche in der Branche Baumarktarti- kel (inkl. Farben, Tapeten, Bodenbeläge) und Gartenbedarf als verträglich anzusehen. Bezüglich der Umsatzumverteilung gegenüber dem zentralen Versorgungsbereich Syke in der Stadt Syke ist zu konstatieren, dass negative städtebauliche Effekte auf Grundlage der Umverteilungsquote von lediglich 6,8% nicht zu erwarten sind. Der dort etablierte Rai- ffeisenmarkt vertreibt im Kernsortiment nicht-zentrenrelevante Warengruppen. Die Kopp- lungseffekte mit den Anbietern des zentrenrelevanten Bedarfes sind als eher gering ein- zustufen, sodass die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches nach Gut- achtersicht auch im Falle einer Schwächung des Raiffeisen Marktes nicht beeinträchtigt
Stadt Bassum: Bebauungsplan Nr. 2 (1/52) 20 wird. Auch bezüglich der weiteren Städte und Gemeinden konnten keine negativen städ- tebaulichen Auswirkungen oder die Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion der zent- ralen Orte festgestellt werden. Auswirkungsanalyse Pflanzen In der Gesamtschau ist die Entwicklung der geplanten Verkaufsfläche für das Sortiment Pflanzen als verträglich einzustufen. Relevante Umsatzumverteilungen treten lediglich be- zogen auf das sonstige Stadtgebiet von Bassum auf. Hier bewegt die Umverteilungsquote mit 29 % zwar in einem Bereich, der eine spürbare Wettbewerbsverschärfung zwischen den Marktteilnehmern bedeutet, allerdings ist keiner der Betriebe Teil eines zentralen Ver- sorgungsbereiches, sodass hier kein rechtlich legitimiertes Schutzbedürfnis besteht. Die Konkurrenzsituation ist als üblicher Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Marktteilneh- mern einzustufen. Die Funktion zentraler Versorgungsbereiche wird nicht beeinträchtigt. Auswirkungsanalyse Möbel (nur Bad- und Gartenmöbel) Abwägungsrelevante Umsatzumverteilungen für zentrale Versorgungsbereiche oder sonstige Lagen bestehen für das Sortiment der Bad- und Gartenmöbel nicht. Insgesamt ist die Entwicklung der projektierten zusätzlichen Verkaufsfläche von 504 qm in der Bran- che Möbel (nur Bad- und Gartenmöbel) somit als verträglich einzustufen. Insgesamt Aus Gutachtersicht sind die im Zuge der Standortverlagerung geplanten Verkaufsflächen- erweiterungen in den Branchen Baumarktartikel (inkl. Farben, Tapeten, Bodenbeläge) und Gartenbedarf, Pflanzen, Bad- und Gartenmöbel sowie den weiteren Randsortimenten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO als verträglich hinsichtlich der bestehenden Einzelhan- delsstrukturen einzustufen. Raumordnerische Vorgaben und deren Bewertung Die Stadt Bassum ist ein Grundzentrum. Somit sind die Einzelhandelsangebote an der grundzentralen Versorgungsfunktion und der Nachfrage im Stadtgebiet auszurichten. Die im Zusammenhang mit dem konkret zu prüfenden Vorhaben in Bassum zu berücksichti- genden Vorgaben sind: ▪ Kongruenzgebot ▪ Konzentrationsgebot ▪ Integrationsgebot ▪ Abstimmungsgebot ▪ Beeinträchtigungsverbot Die Gutachter sind zu folgenden Ergebnissen gekommen:
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