Anwalts blatt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Anwalts 04 2020 ÖSTERREICHISCHES 217 – 268 blatt 230 ABHANDLUNG Familien- und Erbrecht: Neue Chancen für die Schiedsgerichtsbarkeit? 228 PORTRAIT DES MONATS Dr. Johannes Margreiter – Der juristische Nahversorger 236 IM GESPRÄCH Univ.-Prof. Dr. Dr.h.c. Paul Oberhammer und Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler, LL.M. – Keine Sorge um die Anwaltschaft www.rechtsanwaelte.at Österreichische Post AG · MZ 02Z032542 M · Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Wollzeile 1 – 3, 1010 Wien · ISSN 1605-2544
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217 Editorial Coronavirus: Hysterie oder berechtigte Vorsicht? D ie österreichische Bundesregierung hat drastische Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus be- schlossen, die nahezu einen Stillstand des öffentlichen Le- halten, können der Ministerrat, der VfGH und der VwGH mit Umlaufbeschlüssen agieren. Die österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsan- 2020/87 bens bedeuten. Handel und Gastronomie wurden geschlos- wälte stehen ihren Klienten wie bisher zur Seite, so manche sen, ebenso Universitäten, Fachhochschulen und Schulen. Besprechung kann auch als Telefonkonferenz abgehalten Öffentliche Plätze dürfen nur unter sehr eingeschränkten werden. Voraussetzungen betreten werden, Teile Österreichs wur- Wir alle müssen uns aber auch darauf vorbereiten, dass den sogar unter Quarantäne gestellt. Soziale Kontakte sollen wir – allenfalls auch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbei- vorübergehend eingeschränkt werden, die Tischbespre- ter – in Quarantäne geschickt werden. Es ist deshalb wich- chungen in den Justizanstalten sind nicht mehr zulässig, Be- tig, dafür Sorge zu tragen, dass Sie den Kanzleibetrieb auch suchskontakte wurden ausgesetzt. Die Justizverwaltung tut von zu Hause aus betreuen können. Eine VPN-Verbindung alles in ihrer Macht Stehende, um das Einschleusen des Vi- zum Netzwerk Ihrer Kanzlei ist eine mögliche Lösung. Wir rus in die notorisch überbelegten Strafvollzugsanstalten zu werden aber auch mit dem BMJ über eine vorübergehende unterbinden. In Italien – in Modena, Frosinone und Salerno Einstellung der ERV-Zustellungen für betroffene Kollegin- – sind als Folge der drastisch eingeschränkten Besuchsmög- nen und Kollegen Gespräche führen. lichkeiten Häftlingsrevolten ausgebrochen, die zahlreiche An die Richterschaft appelliere ich schon jetzt, nach Todesopfer gefordert haben. Wiederhochfahren des Gerichtsbetriebs auf Vertagungsbit- Den sorgsamen, vorsichtigen Umgang mit der Gesund- ten der Kollegen Rücksicht zu nehmen, da es zu vielen heit kann man nicht als Hysterie abtun. Es ist verantwor- Überschneidungen bei wiederausgeschriebenen Tagsatzun- tungsbewusst, sich selbst und die Mitmenschen vor einer gen kommen kann. Infektion zu schützen. Die Anwaltsakademie bietet während der aufrechten Die Ausbreitung des Virus und die vor diesem Hinter- Maßnahmen keine Präsenzseminare an und verstärkt ihr grund vorgesehenen Maßnahmen haben sich auch auf den E-learning-Angebot, um den Berufsanwärterinnen und -an- Justizbereich ausgewirkt. Der Gerichtsalltag wurde auf ein wärtern eine Ausbildung auf hohem Niveau zur Verfügung Minimum reduziert, Fristen in Zivil- und Verwaltungsver- zu stellen. fahren bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 unterbrochen. Nur Wichtig ist der Zusammenhalt im Stand und in der Be- das absolut Notwendigste wird verhandelt, beispielsweise völkerung. Haftverhandlungen, wo Grundrechte betroffen sind. Auch United we stand, divided we fall. das passiert aber unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit und unter Einsatz von Videokonferenzen. RUPERT WOLFF Die besonderen Herausforderungen der aktuellen Situa- Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages tion haben auch zu einer Verfassungsänderung geführt: Um (ÖRAK) die staatlichen Funktionen in Krisenzeiten aufrecht zu er- österreichisches anwaltsblatt 04_2020
218 Inhalt 04_2020 217 Editorial 229 ABHANDLUNG 235 SERVICE 219 Wichtige Informationen 221 Werbung & PR 230 Familien- und Erbrecht: Neue Chancen für die 236 Im Gespräch 222 Recht kurz & bündig Schiedsgerichtsbarkeit? 241 Chronik 226 Europa aktuell Astrid Deixler-Hübner und Martin Schauer 243 Aus- und Fortbildung 228 Portrait des Monats 247 Rezensionen 255 Zeitschriftenübersicht 259 RECHTSPRECHUNG 260 Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die (Wieder-)Eintragung Dr. Johannes Margreiter Foto: NEOS 262 Pflegeaufwendungen eines Sohns für seinen Vater bei 266 Inserate vorgelagerter Grundstücks- 268 Indexzahlen schenkung an den Bruder AUTOREN DIESER AUSGABE: RA Dr. Manfred Ainedter, Wien RA Mag. Gerold Beneder, Wien RA Dr. Michael Buresch, Wien RA Dr. Harald Burmann, Innsbruck Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner, Linz Mag. Alexander Dittenberger, ÖRAK RA Mag. Franz Galla, Wien HR Prof. Dr. Franz Hartl, Langenzersdorf Mgr. Lukas Holecek, Wien RA Dr. Helmut Horn, Graz Mag. Ursula Koch, ÖRAK Mag. Jessica König, ÖRAK Büro Brüssel RA Dr. Wolfgang Kropf, MBL, Wien em. RA Prof. Dr. Nikolaus Lehner, Wien RA Dr. Florian Leitinger, Weiz Mag. Danijela Milicevic, ÖRAK Mag. Christian Moser, ÖRAK Mag. Christoph Müller BSc., Wien RA Mag. Vera Noss, LL.M., Wien RA Dr. Ullrich Saurer, Graz RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Wien RA Mag. Dr. Felix Karl Vogl, Schruns Mag. Fabian Stegmayer, Bibliothek RAK, Wien Univ.-Lektor Mag. Dr. Franz Philipp Sutter, Wien RA Mag. Lorenz Wicho, Wien RA MMag. Dr. Christian Wirthensohn, Dornbirn RA D. Rupert Wolff, ÖRAK 04_2020 österreichisches anwaltsblatt
219 Wichtige Informationen Informationen zum Coronavirus Alle relevanten Informationen zur Fristenproblematik, CHRISTIAN MOSER (CM) Aufgrund der zuletzt von der Bundesregierung und dem Kurzarbeit, steuerlichen Themen etc finden Sie laufend ak- ÖRAK, Juristischer Gesetzgeber zur Eindämmung der Verbreitung des Corona- tualisiert auf unserer Website www.rechtsanwaelte.at unter Dienst virus (COVID-2019) getroffenen Maßnahmen stellen sich „Aktuelles“ bzw dem temporär eingerichteten Menüpunkt FRANZ HARTL (FH) zahlreiche Fragen für die Rechtsanwaltschaft. „COVID-19“. Präsident des CM LG Korneuburg iR URSULA KOCH (UK) ÖRAK, Generalsekretär- Stellvertreterin Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro ALEXANDER Stand: Februar 2020 DITTENBERGER (AD) ÖRAK, Juristischer Dienst Schmerzen DANIJELA leichte mittlere starke qualvolle MILICEVIC (DM) ÖRAK OLG Graz 110 220 330 OLG Innsbruck *) 110 220 330 OLG Linz Keine Angaben OLG Wien *) 110 220 330 LG Eisenstadt 110 220 330 LG Feldkirch 110 220 330 LG ZRS Graz 120 220 330 LG Innsbruck 110 – 120 220 330 LG Klagenfurt 110 – 120 220 330 LG Linz 100 – 120 200 – 240 300 – 360 LG Salzburg *) 110 220 330 LG St Pölten *) 110 220 330 LG ZRS Wien *) 110 220 330 LG Korneuburg 110 220 330 LG Krems 110 – 120 220 – 240 330 – 360 LG Leoben 120 220 330 LG Ried i I 130 260 400 LG Steyr 100 – 120 200 – 250 300 – 350 LG Wels 100 – 120 200 – 230 300 – 350 LG Wr Neustadt 110 220 330 *) Die angeführten Beträge gelten als Untergrenze. BEACHTE: angeführten Sätze der überwiegenden Praxis bei diesen 1. Diese Schmerzengeldtabelle stellt bloß eine Bemessungs- Gerichten entsprechen; vereinzelte Abweichungen können hilfe und keine Berechnungsmethode dar!! daher nicht ausgeschlossen werden. FH 2. Es wird darauf hingewiesen, dass die in obiger Tabelle Elektronische Akteneinsicht bei Die Abfrage erfolgt dabei per Antragstellung über den Polizeiinspektionen Elektronischen Rechtsverkehr und wird von der jeweiligen Das BMI hat die Möglichkeit geschaffen, elektronisch in Polizeiinspektion zeitnah bearbeitet. Sie können das Service Akten bei Polizeiinspektionen Einsicht zu nehmen. Damit direkt in Ihrer Anwaltssoftware aufrufen und die Anfrage wird eine langjährige Forderung des ÖRAK umgesetzt und zum jeweiligen Akt stellen. Pro übermitteltem Aktenbe- Rechtsanwälte können zukünftig Aktenbestandteile auf di- standteil werden € 0,66 (analog zu TP 15 Anm 6 GGG) ver- rektem und schnellerem Weg von den jeweiligen Polizeiin- rechnet. CM spektionen erhalten. österreichisches anwaltsblatt 04_2020
220 Wichtige Informationen Verschiebung – Veranstaltung bezüglich an die Rechtsanwaltskammer in Ihrem Bundes- „Die Zukunft der Verfahrenshilfe“ land. DM Aufgrund der aktuellen Entwicklungen iZm dem Coronavi- rus wird die Diskussionsveranstaltung „Die Zukunft der Verfahrenshilfe“, die für den 25. 3. 2020 angesetzt war, ver- Beschluss Rechtsanwaltskammer schoben. Über den Ersatztermin werden wir Sie informie- Niederösterreich Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ hat in seiner ren, sobald dieser feststeht. UK Sitzung vom 23. 3. 2020 folgenden Beschluss gefasst: Rechtsanwalt Dr. Rudolf Riegler, Hauptplatz 19, 2460 Bruck an der Leitha, ist am 18. 3. 2020 verstorben. Die Berechti- Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 gung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist daher gemäß Das Berufsrechtsänderungsgesetz 2020 (BRÄG 2020) wurde § 34 (1) Z 6 RAO erloschen. Gemäß § 34 a (2) RAO wird am Freitag, 20. 3. 2020 vom Nationalrat beschlossen und Mag. Andreas Pazderka, Rechtsanwalt, Hauptplatz 2, 2460 bereits am Samstag, 21. 3. 2020, kundgemacht (BGBl I Bruck an der Leitha, zum Kammerkommissär bestellt. 2020/19). Das BRÄG 2020 enthält neben einer Vielzahl von Änderungen im rechtsanwaltlichen Berufsrecht auch jene Änderungen, die im Zuge der Umsetzung der 5. Geld- wäsche-Richtlinie erfolgt sind. Mit dem BRÄG 2020 finden dabei auch zahlreiche ÖRAK-Forderungen, ua bezüglich gesellschafts- und firmenrechtlicher Bestimmungen, zum rechtsanwaltlichen Disziplinarrecht, zur Rechtsanwaltsprü- fung und zu den Bemessungsgrundlagen im RATG Berück- sichtigung. Die Bestimmungen zur Umsetzung der 5. Geld- wäsche-Richtlinie traten bereits am 22. 3. 2020 in Kraft. Änderungen im rechtsanwaltlichen Gesellschaftsrecht so- wie weitere Änderungen in der RAO, im EIRAG sowie im RAPG treten mit 1. 4. 2020 in Kraft. Auch im DSt treten diverse Änderungen größtenteils mit 1. 4. 2020 bzw mit 30. 7. 2020 in Kraft. Die im RATG vorgesehene Anhebung der Bemessungsgrundlagen tritt mit 1. 4. 2020 in Kraft. Ausführliche Informationen über die mit dem BRÄG 2020 einhergehenden Änderungen im rechtsanwaltlichen Berufs- recht finden Sie in der nächsten Ausgabe des Anwaltsblat- tes. AD Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020 Das Strafrechtliche EU-Anpassungsgesetz 2020 (StrEU-AG 2020) wurde am 21. 3. 2020 kundgemacht (BGBl I 2020/ 20). Mit diesem Gesetz werden ua die Richtlinie (EU) 2016/1919 Prozesskostenhilfe sowie die Richtlinie (EU) 2016/800 Jugendstrafverfahren umgesetzt. Die Bestimmun- gen treten weitgehend mit 1. 6. 2020 in Kraft. Ausführliche Informationen über die mit dem StrEU-AG 2020 einherge- henden Änderungen finden Sie auf der Website des ÖRAK unter Aktuelles. Einige dieser Änderungen wirken sich auf den rechtsan- waltlichen Bereitschaftsdienst aus. Daher arbeitet der ÖRAK derzeit gemeinsam mit dem BMJ und in Abstim- mung mit den Rechtsanwaltskammern an einer Neuorgani- sation. Ab Juni 2020 sind jedenfalls mehr freiwillige Bereit- schaftsanwälte gefragt. Wir freuen uns daher über das Inte- resse weiterer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, am Bereitschaftsdienst mitzuwirken. Bitte wenden Sie sich dies- 04_2020 österreichisches anwaltsblatt
221 Werbung & PR MANNERSCHNITTEN Preis €/Stk. Anzahl Gesamt BESTELLFORMULAR WERBEARTIKEL 2 knusprige Waffeln gefüllt mit Haselnusscreme mit 0,50 beidseitiger Banderole „Bevor es Brösel gibt...“ und „Sollten Sie mal Brösel haben...“ mit R-Logo, ca. 15 g BONBONS Füllmenge Preis €/Pkg. Anzahl Gesamt Bonbon in Wickler aus blauer Folie, ½ kg 17,00 Aufdruck „Fruchtgenuss“ mit R-Logo, Fruchtmix (Himbeere, Zitrone und Pfirsich) 1 kg 32,00 METALLKUGELSCHREIBER 2IN1 Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Stilvoller Metallkugelschreiber (blau) 3,00 mit integriertem Textmarker (gelb) 2-in-1 KUGELSCHREIBER WEISS Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Weiß 1,00 mit Aufdruck ANSTECKPIN „R“ Preis €/Stk. Anzahl Gesamt R-Logo ausgestanzt 2,50 als Ansteck-Pin, ø ca 15 mm LANYARD ZWEISEITIG Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Blau-weiß, Karabiner, Logoaufdruck, L(ohne Karabiner)=44 cm 1,50 Aufdruck blaue Seite „Wir sprechen für Ihr Recht“ Aufdruck weiße Seite „www.rechtsanwaelte.at“ STOCKSCHIRM MIT HOLZGRIFF & KUNSTLEDERDETAIL Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Stockschirm, marineblau, 20,00 Fiberglas, teflonbeschichtet, mit Aufdruck Ø 115 cm NOTIZBÜCHER Format Preis €/Pkg. Anzahl Gesamt 100 Blatt, Hardcover kratzfest laminiert, A5 8,90 Kern kariert, gelocht und perforiert, mit Leseband und Kapitalband A4 9,90 POST IT HAFTNOTIZBLOCK Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Weiß, mit Aufdruck 1,75 DIN A7, 50 Blatt SCHREIBBLOCK Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Weiß, mit Aufdruck 2,00 DIN A4, 50 Blatt kopfgeleimt AUFKLEBER Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Logo 1,00 Maße: 12 x 3 cm USBSTICK Preis €/Stk. Anzahl Gesamt Sonderform R-Logo in 3D, 7,50 16 GB Datenvolumen, USB 2.0 GESAMT zuzüglich Spesen für Versand und Verpackung Preis € Name bzw Firma: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . AUSFÜLLEN UND BESTELLEN Straße: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . PLZ/Ort:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Retournieren Sie dieses Formular bitte an die RADOK GmbH per Fax an die Fax-Nummer 01 / 535 12 75-13 oder per E-Mail an bestellung@radok.at. RADOK Gesellschaft für Organisation, Dokumentation und Kommunikation Gesellschaft m.b.H., Wollzeile 1-3, 1010 Wien Preise Netto in Euro zzgl. USt. österreichisches anwaltsblatt 04_2020
222 Recht kurz & bündig Diese Ausgabe von „Recht kurz & bündig“ § 6 GesAusG cher Nachweis. Demzufolge muss eine Beweisurkunde über entstand unter einen mündlich erklärten Rücktritt verfasst werden. Mitwirkung von 2020/88 3. Das Datum des Empfangs der Rücktrittserklärung ist im ULLRICH SAURER (US) Zum Verfahren auf Überprüfung der Barabfindung urkundlichen Nachweis anzuführen, kann doch sonst das Rechtsanwalt nach § 6 GesAusG Firmenbuchgericht nicht prüfen, ob der Rücktritt materiell MANFRED 1. Im Gesetz findet die Annahme keine Deckung, dass Kos- wirksam ist. AINEDTER (MA) Rechtsanwalt tenersatzbeiträge grundsätzlich als bare Zuzahlungen anzu- OGH 24. 10. 2019, 6 Ob 128/19 w JusGuide 2019/52/ sehen sind. In § 225 l AktG ist selbst ein Anspruch auf Kos- 18257. US FRANZ GALLA (FG) Rechtsanwalt tenersatz vorgesehen, sodass es auch zulässig ist, in einem solchen Vergleich zu vereinbaren, sofern dadurch nicht in §§ 17, 19, 40 PSG Wahrheit verdeckt ein zusätzlicher Vorteil geleistet wird. 2. Auch in diesem Fall ist der Grundsatz anwendbar, dass 2020/91 derjenige, der sich auf ein Scheingeschäft beruft, die Vo- Vergütung eines Vorstandsmitglieds iZm raussetzungen hierfür auch zu beweisen hat. (aufgelöster) Vorstiftung 3. In Erweiterung der Rechtskraftwirkung wirken gerichtli- 1. Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung che E oder Vergleiche iSd § 225 h AktG grundsätzlich für entsteht ein Anspruch auf Auszahlung der Vergütung eines und gegen sämtliche Aktionäre aller an der Verschmelzung Vorstandsmitgliedes gegen eine Privatstiftung erst mit der beteiligten Gesellschaften. rechtskräftigen Bestimmung der Höhe durch das Außer- OGH 24. 10. 2019, 6 Ob 138/19 s JusGuide 2020/03/ streitgericht. 18304. US 2. Wurden bereits in der Stiftungserklärung betreffend die Vergütung konkrete Rahmenbedingungen für den konkre- § 8 UGB; § 15 FBG ten Tätigkeitsbereich eines Vorstandsmitgliedes vorgese- 2020/89 hen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Befassung, we- der nach § 17 Abs 5 noch nach § 19 Abs 2 PSG. Neufassung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags – 3. Diese Grundsätze gelangen auch bei einer (aufgelösten) Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch Vorstiftung zur Anwendung. 1. Im Zusammenhang mit der Eintragung einzelner geän- OGH 20. 9. 2019, 2 Ob 105/19 h JusGuide 2019/51/ derter Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages in das 18241. US Firmenbuch hat das Firmenbuchgericht andere Bestimmun- gen, die nicht geändert wurden, nicht neuerlich zu prüfen. 2. Wird allerdings die Eintragung der Neufassung eines § 15 a GmbHG; § 271 ABGB analog GmbH-Gesellschaftsvertrages begehrt, hat das Firmenbuch- 2020/92 gericht aus Vertrauensschutzgründen zugunsten der Gläu- Zur Bestellung eines Kollisionskurators biger eine Prüfungskompetenz hinsichtlich des gesamten für eine GmbH neu gefassten Vertrages, auch hinsichtlich inhaltlich unver- 1. Nach hA kommt die Bestellung eines Notgeschäftsführers änderter Bestimmungen. nach § 15 a GmbHG auch dann in Frage, wenn ein Ge- OGH 24. 10. 2019, 6 Ob 100/19 b JusGuide 2020/01/ schäftsführer zwar vorhanden ist, aber eine Interessenkolli- 18273. US sion vorliegt. Ebenfalls nach kann hA statt oder vor der Be- stellung eines Notgeschäftsführers ua analog § 271 ABGB §§ 16 a, 17 GmbHG aF ein Kollisionskurator bestellt werden. 2020/90 2. Geht man von einer Konkurrenz hinsichtlich der Bestel- Rücktritt eines Geschäftsführers lung von Notgeschäftsführern und Kollisionskuratoren bei 1. Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Funktionen Handlungsunfähigkeit des Vertretungsorgans aufgrund ei- mittels einer einseitig empfangsbedürftigen Willenserklä- ner Kollision aus, dann erschiene es systemwidrig, im ers- rung, welche durch Zugang an die anderen Gesellschafter teren Fall darauf zu achten, dass nur ein Vertretungsdefizit wirksam wird, zurücklegen. Der Rücktritt kann auch münd- beseitigt wird, im zweiten Fall aber die Entscheidung über lich erklärt werden. Die Erklärung ist entweder gegenüber eine Klagsführung von der Generalversammlung der allen Gesellschaftern oder in der Generalversammlung ge- GmbH auf das Gericht zu verlagern. genüber den anwesenden Gesellschaftern zu erklären. Gibt 3. Dies sieht auch die Rsp so, wonach für eine vorschrifts- es keinen wichtigen Grund für den Rücktritt, so erlangt die- gemäße Vertretung der Gesellschaft erforderlichenfalls ser nach 14 Tagen Wirksamkeit. durch die Bestellung eines Kollisionskurators oder durch 2. Eine Änderung der Vertretungsbefugnis oder das Erlöschen die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15 a eines Geschäftsführers sind sofort zum Firmenbuch anzumel- GmbHG gesorgt werden kann. den. Im Falle einer Änderung ist der Nachweis in beglaubigter OGH 24. 10. 2019, 6 Ob 71/19 p JusGuide 2020/03/ Form beizugeben und im Falle einer Löschung ein urkundli- 18305. US 04_2020 österreichisches anwaltsblatt
223 Recht kurz & bündig § 281 Abs 1 Z 1 StPO (§ 43 Abs 1 Z 3, § 44 Abs 2 StPO) (§ 213 Abs 4, § 485 Abs 1 Z 4 StPO), sondern auch sonstige 2020/93 Prozesshandlungen, wie die (in der Praxis so bezeichnete) „Ausschreibung“ der HV (Terminfestsetzung und Verfü- Selbstanzeige von Ausgeschlossenheit gung der Ladungen und Verständigungen gem § 221 StPO) Bei der Beurteilung, ob pers Beziehungen eines Richters zu sowie die Übermittlung des Aktes an ein anderes Gericht einer Prozesspartei aus Z 3 des § 43 Abs 1 StPO beachtlich zwecks Verfahrensverbindung. sind, ist nicht nur darauf abzustellen, ob sich der Richter OGH 21. 5. 2019, 14 Ns 29/19 d EvBl-LS 2019/170. MA selbst befangen fühlt. Verneint er dies, kommt bei der (ob- jektiven) Prüfung (des Anscheins) einer Befangenheit der § 363 a Abs 1 StPO Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebli- 2020/96 che Bedeutung zu. OGH 21. 5. 2019, 14 Os 41/19 i (LGSt Wien 22 Hv 7/18 k) Mangelhafte Sachverhaltsklärung kann EvBl 2019/150. MA ausnahmsweise Gegenstand von Erneuerung sein Die Behandlung von Erneuerungsanträgen bedeutet nicht § 207 a Abs 3 erster Satz StGB (§ 28 Abs 1, §§ 61, 67 Auseinandersetzung nach Art einer zusätzlichen Beschwer- Abs 1 StGB) de- oder Berufungsinstanz. Nach stRsp des EGMR ist die 2020/94 Würdigung von Beweismitteln grundsätzlich den nationa- len Gerichten vorbehalten. Der OGH prüft daher lediglich, Günstigkeitsvergleich ob Beweisaufnahmen und Beweiswürdigung in einer Weise Mehrere Begehungsformen eines alternativen Mischdelikts vorgenommen wurden, die das gesamte Strafverfahren un- können – weil sie eine strafbare Handlung bilden – nicht in fair erscheinen lässt. Eine Verletzung der Begründungs- (Konkurrenz oder) Scheinkonkurrenz zueinander stehen. pflicht liegt aus dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 EMRK Entgegen Teilen des Schrifttums „geht“ das Sich-Verschaf- nur bei willkürlichen oder grob unvernünftigen (iS der fen dem (anschließenden) Besitz daher keineswegs (iS des- Rsp des EGMR: „arbitrary or manifestly unreasonable“) sen Verdrängung im Wege von Scheinkonkurrenz) „vor“. U- oder BAnnahmen vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Verschafft sich der Täter eine verpönte Darstellung und be- Begründung eindeutig unzureichend oder offensichtlich wi- sitzt er sie anschließend, wird diese – eine strafbare Hand- lung begründende – eine Tat demnach bis zu dem Zeit- punkt begangen, zu dem der Besitz endet. Erstreckt sich 30 Cg 60/19d die Tat über den zeitlichen Geltungsbereich verschiedener Normenlagen, ist das für den Günstigkeitsvergleich maß- Vergleich gebliche Tatzeitrecht jenes, das zu dem Zeitpunkt in Gel- Klagende Partei: Österreichischer Rechtsan- tung stand, als sie zuletzt begangen wurde. waltsverein (vormals wirtschaftliche Organ- isation der Rechtsanwälte Österreichs), OGH 25. 6. 2019, 11 Os 60/19 m (LGSt Graz 180 Hv 52/ Rotenturmstrasse 13, DG, 1010 Wien 18 b) EvBl 2019/151. MA vertreten durch: Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt, 1030 Wien § 450 f StPO (§ 4 Abs 2 StPO) Beklagte Partei: Mitko Semitaio, 2020/95 Weintraubengasse 13/2, 1020 Wien vertreten durch: Dr. Alexander und Mag. Florian Verfügungen des BG bei Vorprüfung des Strafantrags Knotek, Rechtsanwälte, 2500 Baden für Zuvorkommen entscheidend § 37 Abs 3 StPO gilt auch für das bg Verfahren. Die damit 1. Die beklagte Partei verpflichtet sich gegenüber der klagenden Partei, es im erforderliche Rechtswirksamkeit von Strafanträgen kommt geschäftlichen Verkehr ab sofort zu unterlassen, in diesem Verfahren nicht in einem förmlichen B zum Aus- 1.1. Beim Verkauf von Rechtsdienstleistungen druck, sondern im Akt der Einleitung des Hauptverfahrens, aller Art die Bezeichnung „Rechtsanwälte“ zu also in der Anordnung der HV. Darunter ist jedes Verhalten führen, rechtsanwaltliche Dienstleistungen des Gerichts zu subsumieren, das die Bejahung der Prozess- anzubieten oder in der Folge auch durchzuführen; voraussetzungen unmissverständlich erkennen lässt. Eine 1.2. Für die Zurverfügungstellung von Software, Anordnung der HV ist somit jede Entscheidung, deren Er- die der Vermittlung von Mandaten dienen soll, ein gebnis keines nach § 450 erster Satz StPO (beschlussförmi- Pauschalhonorar, das individuell vereinbart wird ger Ausspruch sachlicher Unzuständigkeit), § 451 Abs 2 und abhängig ist von Art und Umfang des StPO (beschlussförmige Verfahrenseinstellung) oder § 38 vermittelten Mandats, zu vereinbaren und damit das für Rechtsanwälte geltende Provisionsverbot StPO (Wahrnehmung eigener Unzuständigkeit nach § 36 zu umgehen. Abs 3, Abs 5; § 37 Abs 1 und 2 StPO) ist, also jeder contra- Handelsgericht Wien rius actus dazu. Darunter fallen nicht nur dem Gesetzes- Abt 30, am 25.02.2020, Mag. Monika Millet wortlaut entsprechende Vfgen aus „Anordnung der HV“ österreichisches anwaltsblatt 04_2020
224 Recht kurz & bündig dersprüchlich ist oder eindeutig einen Irrtum erkennen §§ 19, 1295 Abs 1, § 1313 a ABGB; § 3 StGB lässt. 2020/101 OGH 28. 5. 2019, 11 Os 47/19 z EvBl-LS 2019/171. MA Notwehrexzess eines Ordners Der nunmehr beklagte Ordner entfernte gerade einen Stö- § 285 Abs 1 StPO (§§ 56, 364 Abs 1 StPO) renfried vom Gelände eines Zeltfestes, als sich ihm der 2020/97 Kläger mit erhobenen Fäusten und „tänzelnden Boxbewe- gungen“ näherte. Der Ordner wich zurück, doch der Klä- RMAusführungsfrist bei fremdsprachigen Angekl ger folgte ihm, indem er weiterhin Boxbewegungen imi- Unvertretene, der Verfahrenssprache nicht hinreichend tierte. Der Ordner geriet sodann in Panik und versetzte mächtige Angekl haben ein Recht auf Zustellung einer über- dem Kläger mit einer Stablampe aus Metall einen Schlag setzten UAusfertigung. Der Verstoß gegen § 56 Abs 1 und 3 ins Gesicht. StPO führt nicht zur Wirkungslosigkeit der Verfahrens- Der vorliegende Fall sei nach Ansicht des erkennenden handlung, kann aber Grund für Wiedereinsetzung in den Senates dadurch gekennzeichnet, dass sich der Ordner vorigen Stand sein. im Zuge der Abwehr des tatsächlich oder auch nur irr- OGH 25. 6. 2019, 14 Os 50/19 p, 51/19 k (LGSt Wien tümlich angenommenen Angriffs des Gastes aus einer Pa- 114 Hv 127/18 h) EvBl 2019/159. MA nikreaktion einer solchen Verteidigung bedient hatte, die das gerechtfertigte Maß der Abwehr eines Angriffes ganz offensichtlich überschritten hatte. Laut den Feststellungen § 7 Abs 2 StPO (Art 90 Abs 2 B-VG; Art 6 Abs 1 MRK; des ErstG sei es bis zum Schlag des Ordners zu keinem § 33 Abs 1 FinStrG) körperlichen Kontakt und zu keinerlei Wortwechsel ge- 2020/98 kommen. In einer hypothetischen Ex-ante-Perspektive ei- Selbstbezichtigungsgefahr im Steuerrecht nes besonnenen Beobachters und auch bei großzügiger In- Die von § 33 Abs 1 FinStrG angesprochene Offenlegungs- teressenabwägung zu Gunsten des Ordners liege eine ein- pflicht führt nicht zu einer Reduktion des Tatbestands unter seitige Eskalation vor. Ob die Provokation des Gastes al- dem Aspekt möglicher Selbstbelastung. Die Offenlegungs- lenfalls zu einem Mitverschulden desselben führte, müsse pflicht ist auf abgabenrelevante Umstände beschränkt, wäh- nun das ErstG klären. rend darüber hinausgehende, für den Steuertatbestand OGH 26. 11. 2019, 4 Ob 116/19 s Zak 2020/46, 37. FG nicht maßgebliche Informationen wie die strafgesetzwidrige Herkunft des Einkommens für die Steuerbemessung irrele- § 1 Abs 2 Z 5 MRG vant und daher vom Abgabepflichtigen nicht gefordert sind. 2020/102 OGH 10. 7. 2019, 13 Os 29/19 t (LG Korneuburg 601 Hv 18/18 z) EvBl 2019/160. MA Bereits ein vermietbares Lager führt zur MRG- Anwendung im Zweiobjekthaus Der Anwendungsbereich des MRG ist dann nicht gegeben, § 201 Abs 2 StGB (§ 7 StGB) wenn neben den zwei selbständigen Wohnungen oder Ge- 2020/99 schäftsräumlichkeiten überhaupt keine der Vermietung zu- gänglichen Räume im Haus vorhanden sind. Abzustellen ist Erfolgs- und Deliktqualifikationen von dabei auf den objektiven baulichen Zustand im Zeitpunkt Vergewaltigung der Vermietung nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Nur einmalige Zurechnung einer Erfolgsqualifikation recht- Auf die tatsächliche Benützung bzw Widmung durch den fertigt keinen gleichartigen Schluss in Betreff einer Delikts- Vermieter kommt es hingegen nicht an. Soweit von „tat- qualifikation. sächlichem Zustand“ die Rede ist, ist nicht die tatsächliche OGH 21. 5. 2019, 14 Os 12/19 z (LG Korneuburg 631 Hv 8/ Verwendung gemeint, sondern der objektive bauliche Zu- 18 z) EvBl 2019/161. MA stand, also die objektive Verwendbarkeit nach den tatsäch- lichen baulichen Gegebenheiten. Art 6 EMRK (Art 4 7. ZP; Art 50 GRC; Art 54 SDÜ) Nach den Feststellungen befanden sich im Souterrain drei Raumgruppen, deren Gliederung auf die bis in die 60er-Jah- 2020/100 re des vorigen Jahrhunderts zu Wohnzwecken erfolgte Nut- Kein Verbot von Mehrfachverfolgung mit Bezug auf zung (also die Vermietung von drei Wohnungen) zurück- Drittstaaten gehe. Zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses wurden Es besteht kein aus Art 6 EMRK oder dem „ordre public“ zwei dieser Räume zur Lagerung alter Möbel verwendet. Be- abzuleitendes Recht, nicht in verschiedenen Konventions- reits daraus folge aber die grundsätzliche Eignung dieser staaten erneut vor Gericht gestellt zu werden. Räume zu Lagerzwecken (als Magazin). Aus einer auch fest- OGH 29. 5. 2019, 15 Os 24/19 x EvBl-LS 2019/180. MA gestellten Mauerfeuchtigkeit könne allein nicht auf eine 04_2020 österreichisches anwaltsblatt
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225 Recht kurz & bündig endgültige Unvermietbarkeit zu solchen Zwecken geschlos- die österreichische Rechtsanwaltsprüfung abgelegt hat. Auf sen werden. dieses Vorbringen hatte der erkennende Senat iS obiger OGH 27. 11. 2019, 5 Ob 157/19 b Zak 2020/43, 36. FG Ausführungen aber nicht einzugehen. OGH 24. 9. 2019, 8 Ob 3/19 b Zak 2020/51, 39. FG §§ 1304, 1311 ABGB; §§ 14, 19 StVO 2020/103 Vorrangverlust beim Rückwärtsfahren Wer zur besonderen Vorsicht und Rücksichtnahme auf Grund eines der allgemeinen Fahrordnung zuwiderlaufen- den Fahrmanövers, wie es das Rückwärtsfahren ist, ver- pflichtet ist, kann einen Vorrang nicht in Anspruch neh- men. Daraus folgt, dass der hier beklagten Kfz-Lenkerin we- der der Rechtsvorrang nach § 19 Abs 1 StVO noch derjeni- ge gegenüber aus Wohnstraßen Ausfahrenden nach § 76 b Abs 3 letzter Satz StVO zukommt. Nach den Feststellungen schaute die Lenkerin (nur) vor dem Rückwärtsfahren über beide Schultern und in die Spie- gel. Es wäre aber nötig gewesen, auch beim Zurückfahren selbst den Kopf zu wenden, um das ganze Umfeld beobach- ten zu können, zumal sie beim Zurückschieben in eine Kreuzung, wo mit Querverkehr zu rechnen ist, zur beson- deren Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet war. Im Ergebnis hielt der erkennende Senat eine Verschuldenstei- lung von 1:3 zugunsten der klagenden Radfahrerin, welche nur einen Reaktionsfehler zu verantworten habe, für ange- messen. OGH 22. 10. 2019, 2 Ob 65/19 a Zak 2020/49, 38. FG §§ 27, 396, 471 Z 4, § 519 Abs 1 ZPO; § 15 RAO 2020/104 Versäumungsurteil wegen fehlender Substitutionsberechtigung des einschreitenden Konzipienten Bei der Frage, ob ein Konzipient zur Vertretung einer Partei in einem Verfahren mit absolutem Anwaltszwang berech- tigt war, handelt es sich um eine Frage des Prozessrechts. Dagegen wird mit dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stets die unrichtige rechtliche Beur- teilung des Meritums geltend gemacht. Die Beurteilung von Nichtigkeitsgründen hat aber stets nach Prozessrecht zu er- folgen und ist nicht mittels Rechtsrüge bekämpfbar. Ob eine Säumnis der Beklagten vorlag, weil sie in der betreffenden Tagsatzung nicht ordnungsgemäß vertreten waren, worüber das BerG richtigerweise mit Beschluss zu entscheiden ge- habt hätte, kann daher vom OGH nicht überprüft werden. Die Beklagte hatte hier vorgebracht, dass der einschreitende Konzipient über einen Legitimationsausweis der liechten- steinischen Rechtsanwaltskammer verfügte, welcher in Ös- terreich der großen Legitimationsurkunde entspreche. Auf Anfrage des ErstG teilte die zuständige Rechtsanwaltskam- mer mit, dass es keine Eintragung des Konzipienten in de- ren Liste als Rechtsanwaltsanwärter oder Rechtsanwalt ge- be; es existiere auch kein Hinweis darüber, ob der Genannte österreichisches anwaltsblatt 04_2020
226 Europa aktuell Neue Praktische Anweisungen für Parteien vor dem EuGH A m 14. 2. 2020 wurden neue Praktische Anweisungen für Parteien, die ein Verfahren vor dem EuGH führen, im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Diese wurden vor allem ergänzende Klarstellungen bezüglich der Sprache, in der mündliche Ausführungen gemacht werden. JESSICA KÖNIG Juristischer Dienst aufgrund der zahlreichen Entwicklungen seit dem Inkraft- ÖRAK-Vertretung in treten des Verhandlungsleitfadens im Jahr 2014 erlassen. Es Brüssel. gab sowohl in technischer Hinsicht, wie zB die zunehmende 2020/105 elektronische Kommunikation, als auch im Bereich der Rechtssetzung, durch zahlreiche Novellierungen der Ver- fahrensordnung des EuGH, viele wichtige Änderungen, die zu dieser Neuerung beigetragen haben. Die Anweisun- gen sollen Bevollmächtigte und Anwälte für bestimmte ak- tuelle Entwicklungen sensibilisieren, die insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und die Behandlung von Rechtsmitteln betreffen. Dadurch sollen die Bestimmungen der Satzung und der Verfahrensordnung jedoch nicht er- setzt werden. Es solle den Parteien und ihren Vertretern lediglich ermöglicht werden, die Tragweite dieser Bestim- mungen besser zu verstehen und den Ablauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof genauer zu erfassen. Für das schriftliche Verfahren werden die Vertreter der Parteien aufgefordert, in ihren Schriftsätzen oder schriftli- chen Erklärungen uneingeschränkt weiter die Anonymität zu wahren, die im Rahmen eines Verfahrens vom vorlegen- den Gericht oder vom EuGH bzw vom EuG gewährt wurde. Nach den neuen Praktischen Anweisungen wird nicht nur der Seitenumfang der Schriftsätze oder schriftlichen Erklä- rungen beschränkt (vgl Abs 12: 20 Seiten für eine Erklärung für das Vorabentscheidungsverfahren und Abs 13: 30 Seiten für eine Klageschrift), es wird auch in Abs 40 festgelegt, dass der Wörterumfang pro Seite auf 1.500 Zeichen (ohne Leer- zeichen) zu beschränken ist. Zusätzlich sollten diese Schrift- stücke für einen raschen und sicheren Informationsaus- tausch über die Anwendung e-Curia übermittelt werden. Bezüglich der Rechtsmittel weisen die neuen Praktischen Anweisungen für die Parteien darauf hin, dass die Rechts- mittel auf Rechtsfragen zu beschränken sind, die Rechtsmit- telgründe klar und genau darzulegen sind und grundsätz- lich keine geheimen oder vertraulichen Angaben enthalten dürfen. Des Weiteren muss mit der Rechtsmittelschrift ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels eingereicht werden, wenn das Rechtsmittel unter Art 58 a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt (vgl Abs 23 – 25). In Bezug auf das mündliche Verfahren werden die Kri- terien, nach welchen eine mündliche Verhandlung anbe- raumt wird, erläutert. Zudem beinhalten die Anweisungen konkrete Hinweise zu den Vorkehrungen, die vor der mündlichen Verhandlung zu treffen sind, insbesondere im Fall einer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität ei- ner Partei oder eines Parteivertreters. Außerdem finden sich 04_2020 österreichisches anwaltsblatt
So kommen Sie vom Kennen ins Können! 2019. 188 Seiten. Geb. EUR 28,90 ISBN 978-3-214-09807-0 Rafenstein Der Weg zur exzellenten Führungskraft „Der Weg zur exzellenten Führungskraft – Leuchtturm sein!“ ist ein prall gefüllter Werkzeugkoffer für wirkungsvolles Leadership. Anhand aussagekräftiger Metaphern sind in diesem Praxishandbuch in Romanform professionelle Führungskräfte-Tools leicht umsetzbar auf bereitet. Begleiten Sie Fabienne und Ralf auf ihrer gemeinsamen Reise auf dem Weg zur Führungsexzellenz! Gemeinsam mit den beiden Protagonisten erlangen Sie Strate- gien und Kenntnisse darüber, wie Sie das Potenzial Ihrer Mitarbeiter bestmöglich ausschöpfen und gemeinsame Ziele realisieren. Der Autor: Klaus Rafenstein wurde 1979 in Wien geboren. Er ist Profitrainer bei VBC, dem führenden Verkaufstrainingsinstitut im deutschsprachigen Raum. Davor hat er parallel zu seiner Tätigkeit im Verkauf und beim Führen von Mitarbeitern sein Studium für Wirtschaftscoaching & Training im Jahr 2009 erfolgreich abgeschlossen. MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH tel + 43 1 531 61 100 fax + 43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1010 Wien www.manz.at
228 Portrait des Monats Der juristische Nahversorger So bezeichnet sich der Kanzleipartner einer Rechtsanwaltskanzlei aus Hall in Tirol, die so ziemlich alles erledigt, was in der Provinz anfällt. Außerdem ist Dr. Johannes Margreiter seit Oktober 2019 Abgeordneter zum Nationalrat und dort wiederum mit so ziemlich allem konfrontiert, was in der österreichischen Politik anfällt. 2020/106 W enn jemandem von klein auf ein hoher Gerechtig- keitssinn mitgegeben ist, dann liegt die Ausübung eines juristischen Berufs oft genauso nahe wie ein politi- sen. Im Parlament versucht der Hobby-Fotograf, der auf Social Media sehr aktiv ist, Allianzen über Parteigrenzen hinweg zu bilden und sich insbesondere im Justizausschuss sches Engagement. Im Fall von Johannes Margreiter muss für die Themen der Rechtsanwaltschaft einzubringen. Seit man noch die Funktionen Klassensprecher und Soldaten- 2017 ist Margreiter auch als allgemein beeideter und ge- vertreter ergänzend voranstellen. Der aus einer Großfamilie richtlich zertifizierter Sachverständiger tätig. Den privaten stammende Tiroler war immer einer, der Kante gezeigt und Ausgleich findet der Jurist am Berg. Ob im Winter mit den Tourenskiern oder im Sommer zu Fuß – meistens kommt Margreiter auf über 1.000 Höhenmeter an einem Wochenende. Und auf mehrere tolle Naturfotos für seine Instagram-Seite. Die politische Laufbahn Steil bergauf entwickelte sich auch die Karriere in der Po- litik, die zunächst 1986 im Gemeinderat von Hall begann. Damals war das Umweltthema ein aufkommendes und auf Initiative des damaligen Bürgermeisters wurde ein Um- weltausschuss gegründet, den der junge ÖVP-Abgeordnete Margreiter leiten durfte. Doch die neue Position entwickel- te sich immer mehr zur Alibi-Funktion, da das Interesse des Gemeinderats für die Umweltthemen schnell dahin war, wenn ein Projekt Geld gekostet hätte. Margreiter ent- schied sich, seiner Partei den Rücken zu kehren, und grün- dete 1992 die Bürgerliste „Für Hall“, die bis heute durch- gehend im Stadtrat vertreten ist. Bis 2004 war der Rolling Stones-Fan Mitglied der Stadtregierung und weitere sechs Johannes Margreiter ist Gründer der Bürgerliste „Für Hall“ und bekam nach seinem Aus- Jahre als Finanzstadtrat tätig, ehe er sich 2010 entschied, scheiden aus der Gemeindepolitik im Jahr 2010 den Ehrenring der Stadtgemeinde Hall in Tirol verliehen. Foto: NEOS aus der Politik auszuscheiden und sich auf den Anwaltsbe- ruf zu konzentrieren. Doch die Ideen der NEOs überzeug- ten ihn 2014 zu einem Comeback, das ihn bis in den Na- dabei versucht hat, bestimmt, aber trotzdem anständig zu tionalrat führte. Seinen Wählern verspricht er ein „revolu- bleiben. Während seine beiden Schwestern Ärztinnen ge- tionär neues Konzept einer wirklich gemeinsamen, ehrli- worden sind, führt er bis heute gemeinsam mit seinem chen und zukunkftsorientierten politischen Kultur.“ Sein Zwillingsbruder die 1987 gegründete und mittlerweile größ- Credo lautet, so wenig wie möglich taktisches Geplänkel te Rechtsanwaltskanzlei im Gerichtsbezirk Hall. Auch seine zu führen, sondern von Anfang an zu sagen, was Sache beiden Kinder haben eine juristische Laufbahn eingeschla- ist. Diesen neuen Politik-Stil versucht Margreiter auch im gen, die Tochter des seit zwei Jahren verwitweten Rechts- Parlament umzusetzen. anwalts ist Richterin, sein Sohn Notariatskandidat. Der Anwaltsberuf CHRISTIAN MOSER Johannes Margreiter übt seinen Traumberuf seit nunmehr ÖRAK, Juristischer Dienst 33 Jahren mit großer Freude aus und kann sich noch immer dafür begeistern. Seine vier Juristen beschäftigende Kanzlei vertritt in Strafsachen genauso wie in Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, bearbeitet Fälle im Miet- und Wohn- recht oder klärt familienrechtliche Streitigkeiten. Die Arbeit als Anwalt möchte der gebürtige Innsbrucker trotz seines zeitlich aufwendigen Engagements in der Politik nicht mis- 04_2020 österreichisches anwaltsblatt
229 Abhandlung 230 Familien- und Erbrecht: Neue Chancen für die Schiedsgerichtsbarkeit? österreichisches anwaltsblatt 04_2020
230 Abhandlung Familien- und Erbrecht: Neue Chancen für die Schiedsgerichtsbarkeit? Im folgenden Beitrag werden die aktuellen Problemfelder und die legistischen Anforderungen untersucht, um den Anwendungsbereich der Schiedsgerichtsbarkeit im Familienrecht und im Erbrecht zu erweitern und ihre Attraktivität zu erhöhen. ASTRID DEIXLER- HÜBNER Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner, Univer- I. AUSSCHLUSS DER hindernis nach Art V Abs 2 lit a NYÜ dar, das – nach ge- sität Linz. SCHIEDSGERICHTSBARKEIT BEI richtlichem Ermessen7 – nur amtswegig vom Anerken- FAMILIENRECHTSANGELEGENHEITEN nungsstaat wahrgenommen werden kann.8 Im Regelungs- bereich des nahezu weltweit gültigen NYÜ können somit 1. Objektive Schiedsfähigkeit Schiedssprüche über familienrechtliche Angelegenheiten nicht im Anerkennungsstaat vollstreckt werden. Aufgrund Grundsätzlich sind vermögensrechtliche Ansprüche, die vor der mangelnden Schiedsfähigkeit in Österreich und des An- ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind, gem § 582 erkennungshindernisses des Art V Abs 2 lit a NYÜ sollte Abs 1 ZPO objektiv schiedsfähig, während die objektive daher im Bereich des österreichischen Rechts von Schieds- MARTIN SCHAUER Univ.-Prof. Dr. Martin Schiedsfähigkeit bei nicht vermögensrechtlichen Ansprü- klauseln iZm Eheangelegenheiten abgesehen werden. An- Schauer, Universität chen an die Vergleichsfähigkeit anknüpft. Diese richtet sich dernfalls könnte der Verfahrensaufwand eines dennoch – Wien. wiederum idR nach dem Sitz des Schiedsgerichts.1 Darü- zB in Deutschland – geführten Schiedsverfahrens gänzlich 2020/107 ber hinaus nennt § 582 Abs 2 ZPO jene Materien, die un- frustriert sein. abhängig von ihrer vermögensrechtlichen Natur oder Ver- Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft fehlen aller- gleichsfähigkeit nicht objektiv schiedsfähig sind, sondern dings im österreichischen Recht weitgehend Regelungen – dem staatlichen Rechtsprechungsmonopol unterfallen.2 Da- einerseits für die bestehende Partnerschaft, andererseits zu gehören Statussachen – wie Eheschließung, Auflösung auch für vermögensrechtliche Ansprüche nach deren Been- der Ehe ebenso wie Anerkennung und Bestreitung der El- digung. Eine generelle analoge Anwendung der familien- ternschaft, Adoption und Namensänderung –, die daher rechtlichen Bestimmungen zwischen den (ehemaligen) Le- schon von vornherein ausscheiden. Auch Kindschaftssa- bensgefährten scheidet nach hM zu Recht wegen des Ty- chen bleiben von der Schiedsgerichtsbarkeit ausgenommen, penzwangs aus.9 Allfällige Abgeltungsansprüche zwischen weil darüber nicht privatautonom verfügt werden kann, den (ehemaligen) Lebenspartnern resultieren allein aus sondern die Möglichkeit einer nachfolgenden gerichtlichen dem Schuldrecht, womit sie uE jedenfalls als objektiv Kontrolle erhalten bleiben muss – etwa bei der Obsorge- schiedsfähig gelten müssen.10 Lediglich Unterhaltsansprü- und Kontaktregelung Minderjähriger. che gemeinsamer Kinder sind familienrechtlicher Natur und daher von der Schiedsgerichtsbarkeit ausgenommen.11 2. Familienrechtssachen Weder zur genauen Reichweite familienrechtlicher An- sprüche noch im Bereich der Lebenspartnerschaft gibt es Nach österreichischem Recht sind allerdings sämtliche fa- milienrechtliche Streitigkeiten von der Schiedsgerichts- barkeit ausgenommen.3 Daher können weder Unterhalts- 1 Schifferl in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht ansprüche zwischen Eltern und Kindern noch von (geschie- (2018) Rz 7.17 ff; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfah- rensrecht I (2012) Rz 3/69 ff. denen) Ehegatten der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen 2 Vgl dazu ErläutRV 1158 BlgNR 22. GP 8. 3 Weiterführend dazu Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Nueber/Schauer, werden. Dies, obwohl vor dem SchiedsRÄG 2006 vermö- Private Client Arbitration (2020) 127 ff mwN; anders die Situation etwa in gensrechtliche Ansprüche aus dem Familienrecht als Deutschland und den USA, dazu monographisch Gilfrich, Schiedsverfahren im Scheidungsrecht (2007). schiedsfähig erachtet wurden.4 Wird über derartige Ansprü- 4 Vgl Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO3 § 582 Rz 9; Fasching, che dennoch ein Schiedsspruch gefällt, so unterliegt dieser Schiedsrecht 17. 5 Siehe dazu www.familienschiedsgericht.de (für Süddeutschland) und nach § 611 Abs 2 Z 7 ZPO der Aufhebung. Dieser spezifi- www.norddeutsches-familienschiedsgericht.de (je abgerufen am 11. 12. 2019). sche Aufhebungsgrund ist auch von Amts wegen wahrzu- 6 Dazu Deixler-Hübner in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, HB Schieds- nehmen (§ 611 Abs 3 ZPO). Eine Umgehung der mangeln- recht Rz 25.19 ff, 25.29 ff mwN. 7 Arg („. . . may . . .“); vgl Dunmore, Yearbook International Arbitration den Schiedsfähigkeit durch Verlegung des Sitzes des 2014, 285 (301). 8 Borris/Hennecke in Wolff, New York Convention Art V Rz 2; das europä- Schiedsgerichts in ein Land, in dem familienrechtliche An- ische Schiedsübereinkommen kommt aufgrund seines Anwendungsbereichs sprüche schiedsfähig sind – etwa Deutschland5 bzw die für internationale Handelssachen für familienrechtliche Angelegenheiten nicht zur Anwendung. Schweiz6 – und nachfolgende Vollstreckung im Inland 9 Vgl Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft13 (2019) scheint ebenfalls kein gangbarer Weg zu sein. Die mangeln- 245; Beclin in Deixler-Hübner, HB Familienrecht 115 (134 f) jeweils mwN. 10 So auch Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Nueber/Schauer, PCA 144. de Schiedsfähigkeit stellt nämlich auch ein Anerkennungs- 11 ErläutRV 1158 BlgNR 22. GP 8. Astrid Deixler-Hübner und Martin Schauer Familien- und Erbrecht: Neue Chancen für die Schiedsgerichtsbarkeit? 04_2020 österreichisches anwaltsblatt
231 Abhandlung einschlägige Judikatur. Diese Themenbereiche werden auch Neben Ehegattenunterhaltsansprüchen sollten auch in der Literatur so gut wie gar nicht behandelt.12 Ansprüche über die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten gem § 98 ABGB und Vermögensaus- 3. Vorschläge de lege ferenda einandersetzungen gem §§ 81 ff EheG einer Schiedsverein- barung unterworfen werden können. Der Umstand, dass Dass Status- und Kindschaftssachen im Bereich des staatli- diese Materien in die außerstreitige Gerichtsbarkeit fallen, chen Rechtsprechungsmonopols verbleiben sollen, versteht stellt kein Hindernis dar, weil die objektive Schiedsfähigkeit sich von selbst, doch ist uE nicht nachvollziehbar, warum nicht auf die jeweilige Verfahrensart abstellt, sondern bloß dem Familienrecht zuordenbare vermögensrechtliche An- auf die Vergleichsfähigkeit der Ansprüche. Die Ehegatten sprüche nicht der Schiedsgerichtsbarkeit zugänglich sein könnten dann schon im Voraus – etwa in einem Ehevertrag sollen. § 1030 dZPO sowie Art 354 schwZPO und Art 177 – den nachehelichen Unterhalt bzw die spätere Aufteilung Abs 1 schwIPRG sehen etwa keine solchen absolut ein- des Ehevermögens mittels Schiedsabrede regeln, wobei bei schränkenden Regelungen vor, sondern orientieren sich Aufteilungsansprüchen weitgehend die Notariatsaktform eher am Begriff der vermögensrechtlichen Ansprüche. Im vorgeschrieben ist. Auch die Tatsache, dass bei grob unbilli- deutschen Recht wurde die Familienschiedsbarkeit sogar ger Benachteiligung eines Ehegatten diesem eine nachträgli- durch Implementierung der Rechtsfigur des (süddeutschen che Überprüfungsmöglichkeit beim Aufteilungsgericht ein- bzw norddeutschen) Familienschiedsgerichts institutiona- geräumt ist, würde uE durch die Vereinbarung einer lisiert.13 Diese Schiedsgerichte stellen zwar keine offiziellen Schiedsklausel nicht konterkariert. Auch im Bereich des Organe der Rechtspflege dar, doch zielen sie darauf ab, dass deutschen Rechts bestehen in familienvermögensrechtlichen im Rahmen der alternativen Streitbeilegung erfahrene Rich- Angelegenheiten zuweilen gerichtliche Überprüfungsmög- terInnen sachgerechte und rasche Lösungen erzielen soll- lichkeiten, die freilich der objektiven Schiedsfähigkeit nach ten.14 hM nicht entgegenstehen. Schon im Hinblick darauf, dass Eine ähnliche rechtliche Regelung wäre auch für Öster- Entscheidungen über vermögensrechtliche Ansprüche von reich de lege ferenda ein gangbarer Weg, um den Parteien (ehemaligen) Lebensgefährten sehr wohl Schiedsgerichten auch in diesem Bereich einen weiteren (verbindlichen) Zu- zugänglich sind, zeigt sich deutlich, dass es nicht sachgerecht gang zu alternativen Streitbeilegungsinstrumentarien zu er- ist, dass gerade Ehegatten diese Ansprüche nicht der öffnen. Beim Ehegattenunterhalt und der Vermögensaus- Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen können. In Deutschland einandersetzung sollte daher jedenfalls die rechtliche hat man jedenfalls mit den institutionalisierten Familien- Möglichkeit eingeräumt werden, Schiedsvereinbarungen schiedsgerichten sehr gute Erfahrungen gemacht, sodass treffen zu können. Gerade bei diesen Rechtsmaterien ein solcher Weg auch für das österreichische Recht durch kommt es nämlich in der Praxis zu oft jahrelangen erbit- eine Gesetzesänderung geebnet werden sollte. terten Rechtsstreitigkeiten, für die die staatliche Gerichts- barkeit zunehmend ungeeignet erscheint. Staatliche Ge- richte gehen nämlich oft nicht ausreichend auf den Einzel- II. ERBRECHT fall ein, sondern wiederholen vielfach schematisch in blo- 1. Bestandsaufnahme ßen „Stehsätzen“ die teilweise jahrzehntelang bestehende verkrustete Judikatur und gehen dabei auch nicht immer Erst in den letzten Jahren hat sich das rechtswissenschaft- prozessökonomisch vor. Die grundsätzliche Anfechtbarkeit liche Schrifttum vermehrt den Möglichkeiten und Grenzen im Instanzenweg führt darüber hinaus dazu, dass solche der Schiedsgerichtsbarkeit im Bereich des Erbrechts zuge- Verfahren oft jahre- bis jahrzehntelang verzögert werden wendet.15 Dies lässt auf ein wachsendes Interesse in der Pra- können. Auch die Tatsache, dass bi-nationale Ehen immer xis schließen. Gewiss wird sich der Einsatz der Schiedsge- mehr zunehmen, bringt es mit sich, dass die im Einzelfall richtsbarkeit nicht in alltäglichen Konflikten empfehlen, wie anwendbare Rechtslage nur für ausgewiesene Experten sie bei der Aufteilung eines Erbes oftmals vorkommen, weil punktgenau einschätzbar ist, was einerseits zu Rechtsunsi- hier die vom Gerichtskommissär im Verlassenschaftsver- cherheit führt und andererseits die Planbarkeit von per- fahren wahrgenommene Vermittlerrolle, durch die häufig sönlichen und rechtlichen Entwicklungen in vorsorglichen der Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens oder eines Vertragswerken – wie etwa in einem Ehevertrag – torpe- diert. Ein weiterer Vorteil der Zulässigkeit von Schiedsver- 12 Vgl aber jüngst Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Nueber/Schauer, PCA einbarungen läge darin, dass sowohl die Verfahrensspra- 132 f. 13 Vgl dazu www.familienschiedsgericht.de che als auch der Schiedsort frei vereinbar wäre, was eine 14 Vgl Kloster-Harz, Das Süddeutsche Familienschiedgericht, FamRZ 2007, 99. flexible vertragliche Ausgestaltung wesentlich erleichtern 15 Vgl aus dem neueren Schrifttum in Österreich etwa Zöchling-Jud/Kogler, würde. Damit wäre auch die Frage der zum Teil sehr kom- Letztwillige Schiedsklauseln, GesRZ 2012, 79; Czernich, Schiedsklauseln in letztwilligen Verfügungen, in FS Eccher (2017) 275; Hahnkamper, Letztwillig plexen Anwendbarkeit der unterschiedlichen EU-Verord- angeordnete Schiedsgerichte, ecolex 2017, 850; Nueber, Letztwillige Schieds- nungen – wie etwa der EU-UntVO, EU-GüterVOen oder verfahren, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer (Hrsg), Erbrecht und Vermögens- nachfolge2 (2018) § 25; Schauer, Letztwillige Schiedsanordnungen, in Czer- auch der EU-ErbVO – obsolet. nich/Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), HB Schiedsrecht Rz 26.1 ff. Astrid Deixler-Hübner und Martin Schauer Familien- und Erbrecht: Neue Chancen für die Schiedsgerichtsbarkeit? österreichisches anwaltsblatt 04_2020
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