Tax Alert Aktuelle OECD-Entwicklungen- BEPS 2.0? - EY

 
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Tax Alert Aktuelle OECD-Entwicklungen- BEPS 2.0? - EY
Tax Alert
      Aktuelle OECD-
      Entwicklungen –
      BEPS 2.0?

Neue Informationen der OECD zeigen zunehmende Unterstützung für
umfassende Änderungen an der internationalen Steuerpolitik, die über
die Digitalwirtschaft hinausgehen

Executive Summary

Am 29. Januar 2019 hat die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) eine Pressemitteilung (“die Pressemitteilung”) und eine „Policy
Note“ zu ihrer Arbeit bzgl. „Addressing the Tax Challenges of the Digitalisation of the
Economy” herausgegeben. Die lange erwarteten Dokumente wurden kurz vor dem
jüngsten Tax Talks Webcast der OECD veröffentlicht, der sich u.a. mit diesem Thema
befasst.

Die Pressemitteilung stellt dar, wie die internationale Gemeinschaft aus Sicht der OECD
wichtige Fortschritte auf diesem Gebiet erzielt hat und sich darauf geeinigt hat, ihre
multilateralen Bemühungen zur Erreichung einer neuen konsensbasierten, langfristigen
Lösung 2020 fortzusetzen.

Neuerliche internationale Diskussionen werden sich der Pressemitteilung zufolge auf
zwei in der Policy Note vorgestellte „Säulen“ konzentrieren. Die Policy Note wurde nach
dem Treffen des Inclusive Framework on BEPS (BEPS IF) am 23. und 24. Januar
veröffentlicht, das 264 Vertreter von 95 Mitgliedsstaaten und 12
Beobachterorganisationen an einen Tisch gebracht hatte.
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Aktuelle OECD-Entwicklungen – BEPS 2.0?

Die Policy Note beschreibt, dass die derzeit im BEPS IF diskutierten Vorschläge weit über
die Besteuerung hochgradig digitalisierter Geschäftsmodelle hinausgehen und eine bei
weitem größere Anzahl von Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten
betreffen könnten, z.B. auch Unternehmen mit Gewinnen aus der Vermarktung
immaterieller Vermögensgegenstände und Routine-Vertriebseinheiten in Absatzmärkten.

Darüber hinaus macht die Policy Note deutlich, dass diese Vorschläge zu Lösungen führen
würden, die über den Fremdvergleichsgrundsatz in seiner bisherigen Form hinausgehen.

Ausführliche Diskussion

Hintergrund
Die Policy Note umreißt, wie das BEPS IF am 16. März 2018 entsprechend dem Auftrag der
G20-Finanzminister aus dem März 2017 einen Zwischenbericht mit dem Titel „Steuerliche
Herausforderungen der Digitalisierung – Zwischenbericht 2018“ vorgelegt hat. Das BEPS IF
hat hierbei mit der OECD Task Force für die Digitalwirtschaft (TFDE) zusammengearbeitet,
deren Vorsitz sich derzeit Frankreich und die USA teilen. Die Veröffentlichung des
Zwischenberichts erfolgte nur wenige Tage, bevor die Europäische Kommission zwei
Vorschläge für neue Richtlinien veröffentlichte, die neue Arten der Besteuerung digitaler
Geschäftsaktivitäten ermöglichen sollen.

Der Zwischenbericht der OECD analysierte die Wertschöpfung über neue und sich
wandelnde Geschäftsmodelle im Kontext der Digitalisierung und die damit verbundenen
steuerlichen Herausforderungen. Diese Herausforderungen beinhalteten Risiken, die auch
nach dem G20/OECD BEPS-Projekt in Bezug auf hochmobile Einkünfte bestehen blieben,
die in Niedrigsteuerländer verschoben werden können. Während die Mitglieder des BEPS IF
sich nicht auf Schlussfolgerungen aus dieser Analyse einigen konnten, verpflichteten sie
sich zur weiteren Zusammenarbeit an einem Schlussreport 2020, der eine konsens-
basierte, langfristige Lösung zum Ziel hat, und zu einem Update 2019.

Darüber hinaus hält die Pressemitteilung fest, dass das TFDE seine Arbeit seit Präsentation
des Zwischenberichts weiter intensiviert hat.

Basierend auf der Analyse das Berichts zu Aktionspunkt 1 des BEPS-Projekts zu den
Herausforderungen der Besteuerung der digitalen Wirtschaft, dem Zwischenbericht und
auf Gesprächen im Rahmen der TFDE-Treffen im Juli und Dezember 2018, wurden
mehrere Vorschläge unterbreitet, u.a. ein Vorschlag der G24 Gruppe der Schwellen- und
Entwicklungsländer. Dieser Vorschlag wurde weder in der Policy Note noch in der
Pressemitteilung erwähnt, aber im Tax Talks Webcast. Diese Vorschläge bilden gemeinsam
mit den Diskussionen und Anmerkungen der Mitglieder des BEPS IF die Grundlage, auf der
die TFDE eine Einigung bezüglich des weiteren Vorgehens erarbeiten kann.

Angesichts der Bedeutung der neuen Vorschläge für das internationale Steuersystem wird
die BEPS IF im Februar ein Konsultationspapier veröffentlichen, das die beiden „Säulen“
genauer beschreibt. Eine öffentliche Anhörung wird am 13. und 14. März 2019 als Teil des
TFDE-Treffens in Paris stattfinden. Weitere Informationen zum Anhörungsprozess, u.a.
dazu, wie Interessenvertreter so effizient wie möglich mitwirken können, werden
zusammen mit dem Konsultationspapier in den kommenden Wochen veröffentlicht.

Der OECD-Vorschlag zum weiteren Vorgehen
Der OECD zufolge besteht Einvernehmen im BEPS IF, dass zwei wesentliche Vorschläge
(„Säulen“) die Basis für eine Einigung darstellen könnten und untersucht werden sollen.

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Aktuelle OECD-Entwicklungen – BEPS 2.0?

Die erste Säule adressiert die weiter gefassten Herausforderungen der Digitalwirtschaft
und setzt den Schwerpunkt auf die Zuweisung der Besteuerungsrechte, inkl. Nexus-
Themen.

Die zweite Säule soll die verbleibenden BEPS-Themen adressieren. Die OECD ist der
Ansicht, dass ein 2-Säulen-Ansatz angemessen berücksichtigt, dass die Digitalisierung der
Wirtschaft allgegenwärtig ist, allgemeinere Fragen aufwirft und am sichtbarsten ist bei
hochdigitalisierten Unternehmen, ohne auf diese beschränkt zu sein. Dies ist weiter im
Einklang mit der Aussage zu BEPS Aktionspunkt 1, dass sich nur für die Digitalwirtschaft
entwickelte Sonderregelungen als nicht anwendbar erweisen würden und dass die
Digitalwirtschaft nicht abgegrenzt werden kann, da sie sich immer mehr zur Wirtschaft an
sich entwickelt.

Der 2-Säulen-Ansatz, so die Policy Note, wirft Fragen dahingehend auf, wo Steuern gezahlt
werden sollen und in welcher Höhe, da Unternehmen sehr stark in das Wirtschaftsleben
verschiedener Staaten involviert sein können, ohne dort eine wesentliche physische
Präsenz zu haben, und neue und oft immaterielle Wertschöpfungstreiber immer mehr in
den Vordergrund treten.

Die Policy Note hält ebenso fest, dass die Merkmale der Digitalwirtschaft BEPS-Risiken
verschärfen und Strukturen begünstigen, die Gewinne zu Unternehmen verschieben, die
nicht oder nur zu sehr geringen Sätzen der Besteuerung unterliegen. Eine Lösung würde
daher umfassende Arbeiten erfordern, die die gesamte Zuweisung der Besteuerungsrechte
durch überarbeitete Regeln zu Gewinnzurechnung und Nexus sowie Anti-BEPS-Regeln
abdecken.

Die erste Säule: Zuweisung der Besteuerungsrechte und Anpassungen des Nexus-
Konzepts
Die erste Säule wird den Fokus auf bestehende Regelungen legen, die das Besteuerungs-
recht zwischen Staaten für die Einkünfte von multinationalen Unternehmen zuweisen.
Daraus folgt, dass die sogenannten „Nexus“-Regelungen – also wie die Verbindung eines
Unternehmens zu und die Begründung lokaler Steuerpflichten in einem Staat bestimmt
werden sollen – und die Regelungen, die festlegen, wie viel Gewinn den dort ausgeübten
Tätigkeiten zugerechnet wird, überprüft werden müssen.

Das BEPS IF wird Vorschläge auf Basis des Konzepts Marketing-bezogener immaterieller
Wirtschaftsgüter, der Nutzermitwirkung und wesentlicher wirtschaftlicher Präsenz prüfen
und erarbeiten, wie diese Konzepte zur Modernisierung des internationalen Steuersystems
genutzt werden können, so dass die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung
adressiert werden. Eine zweite Säule zielt darauf ab, die verbleibenden BEPS-Themen zu
lösen, und wird zwei ineinander greifende Regelungen untersuchen, die Staaten ein Mittel
an die Hand geben sollen in Fällen, in denen Einkünfte nur sehr niedrig oder gar nicht
besteuert werden.

Die Policy Note beschreibt, wie mehrere verschiedene Vorschläge entwickelt wurden, die
Markt- oder Nutzerstaaten mehr Besteuerungsrechte zuweisen würden in Situationen, in
denen durch eine Geschäftsaktivität durch Teilnahme an dem Nutzer- oder Marktstaat Wert
geschaffen wird, der aber derzeit im Rahmen der Gewinnzurechnung nicht gewürdigt wird.
Die Policy Note führt aus, dass einige der gesichteten Vorschläge eine Überprüfung der
aktuellen Verrechnungspreisregeln erforderlich machen würden. Andere Vorschläge
würden Änderungen beinhalten, die möglicherweise zu Gewinnzurechnungen über die
derzeit erklärten Routinegewinne hinausgehen würden.

In allen Fällen, so die OECD, würden diese Vorschläge zu Lösungen führen, die über den
Fremdvergleichsgrundsatz in seiner derzeitigen Auslegung hinausgehen würden. Sie gehen

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Aktuelle OECD-Entwicklungen – BEPS 2.0?

auch über die Beschränkungen der Besteuerungsrechte hinaus, die unter Bezugnahme auf
eine physische Präsenz bestimmt werden, die als weiterer Eckstein der derzeitigen
Regelungen allgemein akzeptiert ist.

Das BEPS IF stimmt zu, dass Themen i.Z.m. Gewinnzurechnung und Nexus zeitgleich
entwickelt werden müssten, da beide eine Schlüsselrolle spielen bei jedweder Lösung, die
letzten Endes angenommen wird. Wie das BEPS IF feststellt, können dadurch Änderungen
an Doppelbesteuerungsabkommen erforderlich werden. Bezüglich Nexus hat das BEPS IF
vereinbart, dass verschiedene Konzepte untersucht werden sollen, einschließlich
Änderungen an den Betriebsstättenkonzepten, wie z.B. das Konzept der „wesentlichen
wirtschaftlichen Präsenz“, das im Bericht zu Aktionspunkt 1 diskutiert wurde, oder das
Konzept der „wesentlichen digitalen Präsenz“ sowie besondere Steuerabkommens-
regelungen. Die Policy Note enthält hierzu keine weiteren Details.

Die zweite Säule: Eine Hinzurechnungsregelung und eine Steuer auf bzw. Abzugs-
beschränkungen für Zahlungen, die die Bemessungsgrundlage reduzieren
Zusätzlich zu den Änderungen an der Gewinnzurechnung und am Nexus hat der BEPS IF
ebenfalls vereinbart, weitere Maßnahmen zu untersuchen, die aus seiner Sicht die Fähigkeit
der Staaten stärken würden, Gewinne zu besteuern, wenn ein zweiter Staat einen niedrigen
effektiven Steuersatz auf diese Gewinne anwenden würde. Diese Vorschläge, so die Policy
Note, würdigten nicht nur aktuelle BEPS-Herausforderungen, sondern auch jüngere
Entwicklungen wie z.B. die US-Steuerreform (GILTI- und BEAT-Systeme).

Der Vorschlag im Rahmen dieser Säule würde sich auf zwei ineinander greifende
Regelungen konzentrieren. Die erste wäre eine Hinzurechnungsregelung und die zweite
eine Steuer auf Zahlungen, die die Bemessungsgrundlage verringern. Diese Regelungen
würden eine Koordinierungsregelung beinhalten, um das Doppelbesteuerungsrisiko zu
mindern.

Die Policy Note führt aus, dass solche Maßnahmen nicht verhindern, dass Staaten ihre
eigenen Körperschaftsteuersätze festlegen oder überhaupt kein Körperschaftsteuersystem
haben. Stattdessen berücksichtigt der Vorschlag die OECD-Ansicht, dass, wenn es keine
multilaterale Aktion gibt, das Risiko unkoordinierter, unilateraler Aktionen zur Ausweitung
und zum Schutz der Steuerbasis besteht, was negative Konsequenzen für alle Länder mit
sich bringen würde.

Die Mitglieder des BEPS IF vereinbarten ebenfalls, dass jedwede zu entwickelnden neuen
Regelungen nicht zu Besteuerung führen sollen, wenn es tatsächlich keinen
wirtschaftlichen Gewinn gibt, und dass Doppelbesteuerung vermieden werden soll. Sie
betonten die Wichtigkeit von Steuersicherheit und die Notwendigkeit von effektiven
Maßnahmen zur Streitvermeidung und Streitbeilegung. Die Mitglieder waren sich bewusst,
dass es nötig ist, Wettbewerbsgleichheit zwischen allen Staaten sicherzustellen.

Weder die Policy Note noch die Pressemitteilung enthalten weitere Informationen zu
Umfang oder Verfahren der Maßnahmen. Sie enthalten auch keine Informationen dazu, ob
solche Maßnahmen als Empfehlungen oder Mindeststandards zu verstehen sein werden.

Leitsätze
Die Policy Note sieht vor, dass Mitgliedsstaaten sich bemühen werden, Regelungen so
einfach zu machen, wie es das steuerpolitische Umfeld erlaubt, auch durch die Sondierung
von Vereinfachungsmaßnahmen. Darüber hinaus hat das BEPS IF angesichts des engen
Zusammenhangs der Themen, des herausfordernden zeitlichen Rahmens und der
fundamentalen Art der vorgeschlagenen Änderungen beschlossen, die BEPS IF Steering
Group mit der Ausarbeitung eines detaillierten Arbeitsprogramms zu beauftragen. Sie hat
ebenso ihre untergeordneten Gremien mit detaillierten Anweisungen beauftragt, die das

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Aktuelle OECD-Entwicklungen – BEPS 2.0?

BEPS IF bei seinem Mai-Treffen verabschieden könnte. Damit könnte das BEPS IF den G20-
Finanzministern im Juni 2019 von den Fortschritten berichten und 2020 endgültige
Empfehlungen geben.

Die Policy Note legt dar, dass die Arbeit des BEPS IF von dem Wunsch getrieben wird, das
richtige Gleichgewicht zwischen Genauigkeit und Einfachheit zu finden. Dies bedeutet, so
die OECD, dass jegliche Lösung durch die Steuerverwaltungen und die Steuerpflichtigen
administrierbar sein muss und die verschiedenen Entwicklungsstände und Leistungs-
fähigkeiten der Mitglieder berücksichtigen muss. Das BEPS IF, so die Policy Note, steht der
Sondierung von Lösungen, administrativen Vereinfachungen und Erhebungsmechanismen
offen gegenüber, die alle grundsatzbezogen sein sollten und Quellensteuern einschließen
könnten, wo diese nicht zu Doppelbesteuerung führen.

Weitere fachliche Arbeit an den Überlegungen zur Ausgestaltung der Vorschläge wäre
erforderlich und müsste mögliche Beschränkungen des Geltungsbereichs, Anwendung auf
unterschiedliche Branchen, Gewinnermittlung und Gewinnzurechnung sowie Nexus- und
Abkommensthemen berücksichtigen.

Wenn auch weder in Policy Note noch in der Pressemittelung darauf eingegangen wird, ist
davon auszugehen, dass die OECD weiterhin den Ottawa-Prinzipien von Neutralität,
Effizienz, Sicherheit, Fairness und Flexibilität folgen wird.

Zeitschiene
Während des OECD Tax Talks Webcasts kündigte Pascal Saint-Amans, Direktor des OECD
Centre for Tax Policy & Administration, an, dass es eine öffentliche Anhörung im Februar
geben soll. Die Eingaben würden durch das TFDE beim März-Treffen geprüft. Einige
Elemente des TFDE-Treffens im März 2019 könnten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden.

Die Arbeitsgruppen der OECD würden ihre Arbeit dann im April und Mai fortsetzen, bevor
ein Zwischenbericht im Juni 2019 beim Treffen der G20-Finanzminister abgegeben würde.
Die unten stehende Grafik zeigt diese mögliche Zeitschiene.

Auswirkungen

Die in der Pressemitteilung und der Policy Note vorgestellten möglichen neuen Maßnahmen
und Ansätze stellen in ihrer Gesamtheit fundamentale und wesentliche Änderungen des
derzeitigen Systems der grenzüberschreitenden Besteuerung dar und weiten damit die
Debatte weit über das Digitalthema hinaus aus.

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Aktuelle OECD-Entwicklungen – BEPS 2.0?

Sie beinhalten Änderungen bezüglich der Zuweisung von Besteuerungsrechten, Nexus, der
Einführung einer globalen Mindeststeuer und mögliche Änderungen an den international
akzeptierten Rahmenbedingungen für Verrechnungspreise. Diese Änderungen sind
komplex und miteinander verflochten. In vielen Fällen werden sie zu Änderungen an
Steuerabkommen führen müssen.

Wenig ist derzeit bekannt über Einzelheiten dieser möglichen Maßnahmen. OECD und BEPS
IF haben mit der angestrebten Erreichung eines Konsens viel Arbeit vor sich. Der Umstand,
dass die OECD versucht, eine Einigung innerhalb des BEPS IF mit 127 Staaten zu erreichen,
zeigt, dass die OECD diesen Prozess so inklusiv wie möglich gestalten will.

Dass die OECD keine Einzelheiten herausgibt, zeigt, dass die vorgeschlagenen Änderungen
in einem sehr frühen Entwicklungsstadium sind und ihre Zusammensetzung und finale
Form noch längst nicht feststehen. Die USA, Frankreich, Deutschland und das Vereinigte
Königreich sind involviert. Unternehmen sind aufgefordert, sich (weiterhin) an der
Diskussion zu beteiligen, da es sehr wahrscheinlich ist, dass diese vorangeht. Unternehmen
sollten daher die Gelegenheit nutzen, der OECD und den untergeordneten Gremien ihren
Input zu geben – schriftlich oder durch Teilnahme an der öffentlichen Sitzung des TFDE.
Zusätzlich sollten Unternehmen erwägen, ob es angebracht sein könnte, den nationalen
Entscheidungsträgern ihre Ansichten zu unterbreiten.

Weitere Aktivitäten wie die derzeitige Arbeit der Europäischen Kommission zur Digital
Services Tax and das erwartete Papier des Internationalen Währungsfonds zur Formel-
zuteilung (formulary apportionment) und zum Fremdvergleichsgrundsatz können ebenfalls
die derzeitigen Gespräche auf OECD-Ebene beeinflussen.

Auch 2019 nimmt die Geschwindigkeit und Anzahl der Einführung unilateraler Digital-
steuern zu. Unternehmen müssen sich daher auf Compliance-Anforderungen für bestimmte
Geschäftsmodelle in diesem Bereich vorbereiten. Aber angesichts des Umfangs der von der
OECD diskutierten Änderungen sollten sich alle global tätigen Unternehmen mit immaterie-
llen Vermögenswerten aktiv auf sich möglicherweise noch weit grundsätzlicher ändernde
Rahmenbedingungen vorbereiten.

Weitere Hinweise

Gerne informieren wir Sie im Rahmen der beiden unten stehenden Veranstaltungen über
den aktuellen Stand, den weiteren Prozess sowie weitere Entwicklungen:

Veranstaltung „Update Internationale Steuern“
am 26. März 2019 in München (13:00-17:30 Uhr)
Kontakt: aleksandra.blachowska@de.ey.com

Webcast „Steuerliche Weltreise“
am 27. März 2019 um 10:00 Uhr
Kontakt: weltreise@de.ey.com

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Ansprechpartner
                                                                  EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory

                                                                  Die globale EY-Organisation im Überblick
                                                                  Die globale EY-Organisation ist einer der
                                                                  Marktführer in der Wirtschaftsprüfung,
                                                                  Steuerberatung, Transaktionsberatung und
                                                                  Managementberatung. Mit unserer Erfahrung,
                                                                  unserem Wissen und unseren Leistungen
                                                                  stärken wir weltweit das Vertrauen in die
International Tax Services      Herausgeber
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                                                                  wir bestens gerüstet: mit hervorragend
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Düsseldorf                      Verantwortlicher Partner
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Telefon +49 211 9352 10627      Oliver Wehnert
oliver.wehnert@de.ey.com        Telefon +49 211 9352 10627        Die globale EY-Organisation besteht aus den
                                oliver.wehnert@de.ey.com          Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young
Frankfurt/Eschborn                                                Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitglieds-
Prof. Dr. Stefan Köhler         Christian Ehlermann               unternehmen ist rechtlich selbstständig und
Telefon +49 6196 996 26315      Telefon +49 89 14331 16653        unabhängig und haftet nicht für das Handeln
                                                                  und Unterlassen der jeweils anderen Mit-
Stefan.Koehler@de.ey.com        Christian.Ehlermann@de.ey.com
                                                                  gliedsunternehmen. Ernst & Young Global
                                                                  Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Hamburg                                                           Haftung nach englischem Recht und erbringt
Dr. Nils Sonntag                                                  keine Leistungen für Mandanten. Weitere
Telefon +49 40 36132 12516                                        Informationen finden Sie unter www.ey.com.
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                                                                  In Deutschland ist EY an 20 Standorten
                                                                  präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in
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                                                                  ED None

                                                                  Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche
                                                                  Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine
                                                                  detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder
                                                                  Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt
                                                                  erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtig-
                                                                  keit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann
                                                                  diese Publikation nicht den besonderen Umständen des
                                                                  Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in
                                                                  der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung
                                                                  seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungs-
                                                                  gesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der
                                                                  globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem
                                                                  spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate
                                                                  gezogen werden.

                                                                  www.de.ey.com
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