Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften

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Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften
Luftbild mit dem Plangebiet, o. Maßstab (Quelle: AutoCAD Geokarte)

   Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften

   zum Bebauungsplan „Langes Feld VI, 4. Abschnitt“

   Stand: Vorentwurf vom 11. Februar 2022                            FPZ
   1087.2_2022-02-11_TextFest_BP Langes Feld VI.4_VE.
Gemeinde Murr, Bebauungsplan „Langes Feld VI, 4. Abschnitt“
Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften

Gemeinde Murr

Textliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften

zum Bebauungsplan

„Langes Feld VI, 4. Abschnitt“

Stand: Vorentwurf vom 11. Februar 2022

Bearbeitung:

Dipl.-Ing. Petra Zeese
Dipl.-Ing. Heide Buff (MA)
M. Sc. Vanessa Luz (MA)

in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Murr

Stand: Vorentwurf vom 11. Februar 2022                        Seite 2 von 21
Gemeinde Murr, Bebauungsplan „Langes Feld VI, 4. Abschnitt“
Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften

Inhaltsverzeichnis:
A      Rechtsgrundlagen                                                                     4
       Weitere Gutachten und Untersuchungen                                                 4
B      Textliche Festsetzungen                                                              5
1.     Planungsrechtliche Festsetzungen                                                     5
1.1 Art der baulichen Nutzung - Allgemeines Wohngebiet WA
1.2 Maß der baulichen Nutzung                                                               5
1.2.1 Überbaubare Grundfläche                                                               5
1.2.2 Gebäudehöhen                                                                          5
1.3 Höhenlage der baulichen Anlagen                                                         6
1.4 Bauweise                                                                                6
1.5 Stellung der baulichen Anlagen                                                          6
1.6 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen                                    6
1.7 Mindestmaße von Baugrundstücken                                                         7
1.8 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden                                      7
1.9 Flächen für Stellplätze und Garagen                                                     7
1.10 Verkehrsflächen                                                                        7
1.11 Versorgungsfläche für Versorgungsanlagen und –leitungen                                7
1.12 Führung von Versorgungsanlagen und –leitungen                                          8
1.13 Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser                   8
1.14 Öffentliche Grünflächen                                                                8
1.15 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 8
1.16 Verwendungsverbot für bestimmte luftverunreinigende Stoffe bei Heizanlagen zum Schutz
       vor schädlichen Umwelteinwirkungen                                                   9
1.17 Pflanzgebote für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen     9
1.18 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern i.V. mit der Herstellung des
       Straßenkörpers                                                                      10

2.     Örtliche Bauvorschriften                                                            11
2.1    Dächer                                                                              11
2.2    Fassaden/ Befensterung mit Bezug zu Abstandsflächen                                 12
2.3    Werbeanlagen                                                                        12
2.4    Außenantennen                                                                       13
2.5    Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke                          13
2.6    Einfriedungen und Stützmauern                                                       13
2.7    Anlagen zum Sammeln von Niederschlagswasser und zum Verwenden von Brauchwasser      14
2.8    Niederspannungsfreileitungen                                                        14
2.9    Zahl der notwendigen Stellplätze                                                    14
2.10   Ordnungswidrigkeiten                                                                15

C      Zuordnung nach Ausgleichsmaßnahmen und –flächen nach § 1a (3) BauGB                 15

D      Nachrichtliche Übernahme von weiteren Vorgaben und Anforderungen                    15
1.     Erdaushub / Bodenschutz                                                             15
2.     Grundwasserschutz                                                                   16
3.     Versorgungsfläche für Versorgungsanlagen und -leitungen                             16
4.     Anlagen zum Sammeln und Verwenden von Niederschlagswasser                           17
5.     Duldungspflicht des Eigentümers                                                     17
6.     Denkmalschutz / Bodendenkmale                                                       17
7.     Maßnahmen zum Schutz von Vögeln und Kleintieren                                     17
8.     Landwirtschaftliche Immission                                                       17
9.     Starkregen                                                                          17
10.    E-Ladestationen                                                                     18

Verfahrensvermerke / Ausfertigung                                                          18

Anhang: Pflanzliste                                                                        19
        Regelung zum Schutz des Bodens bei Bauvorhaben (LRA LB, Nov. 2015)                 21

Stand: Vorentwurf vom 11. Februar 2022                                            Seite 3 von 21
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Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften

A    Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans
1.   Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert
     durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)
2.   Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.November
     2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I
     S. 1802)
3.   Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), geändert am
     14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)

Rechtsgrundlage der örtlichen Bauvorschriften
4.   Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358,
     ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 27 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022
     S. 1, 4)

     Anhang zum Bebauungsplan
 ▪   Anhang 1: Pflanzliste zur Gehölzverwendung
 ▪   Anhang 2: Regelungen zum Schutz des Bodens bei Bauvorhaben (LRA LB, November 2015)

     Anlagen des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften
 ▪   Begründung
 ▪   Umweltbericht mit Eingriff- und Ausgleichsbilanzierung zum Bebauungsplan durch das Büro roos-
     plan, Stand: Februar 2022

Weitere Gutachten und Untersuchungen
 ▪   Artenschutzrechtliche Prüfung durch das Büro roosplan, Stand: 17.11.2021
 ▪   Übersichtsbegehung Artenschutz mit Habitatpotentialanalyse durch das Büro roosplan,
     Stand: März bis Mai 2021
 ▪   Begehung der Buntbrache für die Feldlerche durch das Büro roosplan, Stand: 16. Dezember 2021
 ▪   Geruchsimmissionsgutachten durch das Büro Lohmeyer GmbH, Stand: Dezember 2021
 ▪   Aussagen zum Bodenschutz durch das Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Umwelt, Umwelt-
     technik – Boden von Frau Walter, Stand: 8. Dezember 2021

     Geltungsbereich
     Der genaue räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil zum Bebauungs-
     plan.
     Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans bisher bestehenden
     planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen treten außer Kraft.

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B     Textliche Festsetzungen
      In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:

1.    Planungsrechtliche Festsetzungen                                     (§ 9 BauGB i.V. mit BauNVO)

1.1   Art der baulichen Nutzung                               (§ 9 (1) 1 BauGB i.V. mit § 1 ff. BauNVO)
      Allgemeines Wohngebiet WA                                                            (§ 4 BauNVO)
(1)   zulässig sind Wohngebäude, die Zahl der Wohnungen je Gebäude ist gemäß Ziffer 1.8 beschränkt.
(2)   ausnahmsweise zulässig gemäß § 1 (5) BauNVO und § 1 (6) 1 BauNVO sind:
      − Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, ausgenommen
        davon Anlagen für sportliche Zwecke als Freianlagen sowie
      − nicht störende Handwerksbetriebe und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, die der Ver-
        sorgung des Gebiets (Nahversorgung) dienen, ausgenommen davon Läden.
(3)   nicht zulässig gemäß § 1 (5) BauNVO und § 1 (6) 1 BauNVO sind:
      − Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für sportliche Zwecke als Freianlagen, Be-
        triebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tank-
        stellen.
      − Anlagen der Fremdwerbung als Haupt- u. Nebenanlagen (§ 1(6) + (9) sowie § 14(1)3 BauNVO).

1.2   Maß der baulichen Nutzung                             (§ 9 (1) 1 BauGB i.V. mit §§ 16 ff. BauNVO)
1.2.1 Überbaubare Grundfläche
      Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung der überbaubaren Grund-
      stücksfläche gemäß § 23 BauNVO (Ziff. 1.6), der Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 BauNVO
      und die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 18 (1) BauNVO. Die entsprechenden
      Festsetzungen sind im Lageplan eingetragen und unter Ziffer 1.2.2, Ziffer 1.6 und Ziffer 1.9 be-
      schrieben.

1.2.2 Gebäudehöhen
(1)   Die Höhe der Wohngebäude (GBH) wird als Höchstgrenze durch die Eintragung der maximal zuläs-
      sigen Gebäudehöhe (GBH) in Bezug auf die Traufhöhe (THmax) im Lageplan festgesetzt. Maßge-
      bend ist die Bestimmung der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) der baulichen Anlagen gemäß Ziffer
      1.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen i.V. mit der Festsetzung der Höhe der Traufkante, ge-
      messen ab EFH gemäß Eintrag im Lageplan sowie der festgelegten maximalen Gebäudetiefe und
      der zulässigen Dachneigung.
      Die Traufhöhe wird ab der festgelegten EFH (Höhe üNN) bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit
      der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand gemessen.
(2)   Die maximal zulässige Höhe von Gebäuden (Gebäudehöhe = GBH) zwischen zulässiger Erdge-
      schossfußbodenhöhe (EFH) und maximaler Traufhöhe (TH max.) wird gemäß Planeinschrieb wie
      folgt festgesetzt:
      GBH 1     = TH max. 5,70 m als Höchstgrenze über EFH (DN 15° bis 35°) für EH und KH,
      GBH 2     = TH max. 7,50 m als Höchstgrenze über EFH (DN 35°) für DH

              Typ Einzelhaus/Kettenhaus           Typ Doppelhaus Systemskizzen Gebäudehöhen (ohne Maßstab)

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1.3   Höhenlage der baulichen Anlagen                     (§ 9 (1) 1 BauGB i.V. mit §§ 16 ff. BauNVO)
(1)   Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH = Oberkante Fertigfußboden) ist als Höhe ü.N.N. z.B. 214,70
      über das angrenzende vermittelte Straßen-/ Wegeniveau im Lageplan festgesetzt.
(2)   Soweit die EFH für einzelne Baugrundstücke nicht bereits im Lageplan als Höhe (üNN) festgesetzt
      ist, ist diese zwischen den im Lageplan dargestellten EFH-Höhenangaben der seitlich angrenzen-
      den Grundstücke zu mitteln.
      Die Größen der Baugrundstücke sind durch die geplanten Grundstücksgrenzen im Lageplan ge-
      kennzeichnet.
      Die Werte werden im Entwurfsstand zum Bebauungsplan ergänzt.
(3)   Von der festgesetzten oder vermittelten Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) kann um maximal
      30 cm abgewichen werden. Die maximal zulässige Gebäudehöhe (GBH) in Bezug auf die Trauf-
      höhe (THmax) ist jedoch auf die festgesetzte / vermittelte EFH zu beziehen.
      Tiefer als die angrenzende Erschließungsstraße/ Wege darf die EFH nicht liegen.
      Niveauunterschiede zwischen privaten Grundstücken und angrenzenden Bau- oder Verkehrsflä-
      chen sind entsprechend Ziffer 2.5 auszugleichen.

1.4   Bauweise                                                (§ 9 (1) 2 BauGB i.V. mit § 22 BauNVO)
(1)   Entsprechend den Eintragungen im Lageplan sind als Bauweise die „Offene Bauweise“ gemäß
      § 22 (2) BauNVO und eine „Abweichenden Bauweise“ gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt.
(2)   Bei der „Abweichenden Bauweise“ (A) werden die Wohngebäude über seitlich angebaute Garagen
      oder Nebenräume miteinander verbunden ("Kettenhausbauweise"). Mit Ausnahme des Gebäudes
      auf dem nördlichen Grundstück sind die Wohngebäude an der nördlichen Grundstücksgrenze als
      Grenzbau zu erstellen und haben zur südlichen Grundstücksgrenze einen Mindestabstand von 5,00
      m einzuhalten.
      Der Abstand zwischen Wohngebäude und südlicher Grundstücksgrenze ist mit Zwischenbauten zu
      schließen, die neben den in der Abstandsfläche zulässigen Garagen auch Nebenräume enthalten
      können. Die Zwischenbauten sind mit flachen Dächern zu versehen. Die Tiefe der Zwischenbauten
      darf 9,00 m, die maximale Gebäudehöhe darf 3,00 m bezogen auf die Bestimmung der Erdge-
      schossfußbodenhöhe (EFH) der baulichen Anlagen im Lageplan nicht überschreiten.

1.5   Stellung der baulichen Anlagen                                               (§ 9 (1) 2 BauGB)
      Die maßgeblichen Fassaden der Baukörper sind parallel bzw. senkrecht zu der im Lageplan festge-
      setzten Hauptfirstrichtung anzuordnen.

1.6   Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche (§ 9(1) 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
(1)   Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen gemäß § 23 (3)
      BauNVO bestimmt.
(2)   Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 (1) BauNVO in Form von Ge-
      bäuden sowie Anlagen für die Kleintierhaltung sind gemäß § 23 (5) BauNVO auf den nicht überbau-
      baren Grundstücksflächen nicht zugelassen.
(3)   Ausnahmsweise zulässig sind:
  −   Abstellanlagen für Fahrräder außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auf den im Lageplan
      ausgewiesenen Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze.
 −    Abstellanlagen für Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Garten- und Gewächshäuser außerhalb der
      überbaubaren Grundstücksflächen mit einem umbauten Raum von max. 25 m³ und einer Höhe von
      max. 3,50 m, nicht jedoch zwischen straßenseitiger Baugrenze und Straßenbegrenzung bzw. als
      Grenzbebauung entlang der straßenbegleitenden Grundstücksgrenze.
(4)   Terrassen einschließlich Überdachungen, Pergolen und Außentreppenanlagen bis zu einer Ge-
      samtgrundfläche von max. 30 m². Ein Grenzabstand von 2,00 m zum Nachbargrundstück ist einzu-
      halten. Ausgenommen hiervon sind Doppelhäuser und Kettenhäuser. Hier kann ein Sichtschutz mit

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      Bepflanzung in einem Grenzabstand von 0,50 m zum Nachbargrundstück umgesetzt werden (siehe
      2.6).
(5)   Schwimmbecken bis zu einer Größe von max. 100 m³. Ein Grenzabstand von 2,00 m zum Nach-
      bargrundstück ist einzuhalten.

1.7   Mindestmaße von Baugrundstücken                                                  (§ 9 (1) 3 BauGB)
      Für die im Lageplan gekennzeichneten Bauweisen D und A zulässigen Doppel- und Kettenhäuser
      wird die Mindestbreite der Grundstücke (Buchgrundstücke) wie folgt festgesetzt:
      a)   zulässige Doppelhäuser (D):         Mindestbreite 10,50 m
      b)   zulässige Kettenhäuser (A):         Mindestbreite 14,50 m

1.8   Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden                               (§ 9 (1) 6 BauGB)
      Die zulässige Zahl von Wohnungen wird je Einzelhaus bzw. je Doppelhaushälfte und je Kettenhaus
      auf 2 WE begrenzt.

1.9   Flächen für Stellplätze, Garagen und Carports (§ 9 (1) 4 u. 22 BauGB i.V. mit § 12 (6) BauNVO)
(1)   Garagen als geschlossene Garagen im Sinne von § 1 (2) GaVO, überdachte oder offene Stellplätze
      (offene Garagen im Sinne von § 1 (1) GaVO) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä-
      chen (Baugrenzen) und jeweils auf den im Lageplan dafür ausgewiesenen Flächen zulässig.
      Die zulässige Grundfläche (GRZ) darf gemäß § 19 (4) BauNVO durch Grundflächen von Garagen,
      Carports und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und durch
      bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu 50 v.H. überschritten werden.
(2)   Längsparken auf den privaten Grundstücksflächen und den hierfür jeweilig gekennzeichneten Flä-
      chen für Stellplätze entlang der öffentlichen Erschließung ist unzulässig.
(3)   Zwischen Garagentoren und öffentlicher Verkehrsfläche (Fahrbahnrand bzw. Gehweghinterkante)
      ist ein Mindestabstand von 5,00 m einzuhalten, die straßenseitige Baugrenze darf jedoch nicht über-
      schritten werden.

1.10 Verkehrsflächen                                                                 (§ 9 (1) 11 BauGB)
      Im Lageplan sind die Verkehrsflächen, vorbehaltlich technisch bedingter Maßtoleranzen, jeweils mit
      ihrer Zweckbestimmung festgesetzt. Die Aufteilung und die Höhenangaben der im Lageplan ausge-
      wiesenen Verkehrsflächen sind nicht Gegenstand der rechtlichen Festsetzungen, sie sind Richtli-
      nien für die Ausführung. Pflanzflächen für straßenbegleitende Bäume und zur Eingrünung öffentli-
      cher Stellplätze sind Verkehrsgrünflächen.

1.11 Versorgungsfläche für Versorgungsanlagen und -leitungen                         (§ 9 (1) 12 BauGB)
      Luftwärmepumpen

      Die Einrichtung von Luftwärmepumpen (LWA) ist zulässig, wenn folgende Mindestabstände i. V.
      mit dem Schallleistungspegel der Wärmepumpe zu den nächsten Wohngebäuden eingehalten
      sind:
      Schallleistungspegel der Wärmepumpe LWA in dB / Mindestabstand in m
      - 45 dB(A):       4,0 m
      - 50 dB(A):       7,0 m
      - 55 dB(A):      13,0 m

      Der Schallleistungspegel bezieht sich auf die gesamte Wärmepumpe (Kompressor und Ventilator).

 -    Kann diese Anforderung nicht erfüllt werden, so ist die Aufstellung von Luftwärmepumpen nur in
      allseitig umschlossenen Räumen zulässig. An sämtlichen Durchbrüchen und Öffnungen vom Auf-
      stellraum ins Freie ist durch bauliche und/oder technische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass ein
      Schalldruckpegel von 30 dB(A), gemessen in 0,50 m (TA-Lärm) Entfernung vom Durchbruch bzw.
      von der Öffnung, nicht überschritten wird. wird geprüft

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Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften

1.12 Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen                                   (§ 9 (1) 13 BauGB)
      Sämtliche innerhalb des Planungsgebiets verlaufenden Ver- und Entsorgungsleitungen sind unter-
      irdisch zu verlegen. Versorgungsanlagen sind in Gebäude oder andere bauliche Anlagen zu integ-
      rieren.

1.13 Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser              § 9 (1) 14 BauGB
      Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Das Niederschlagswasser sämtlicher befestigter Flächen
      des geplanten Baugebietes (Straßen, Stellplätze, Dachflächen, Hofzufahrten) wird, soweit es nicht
      auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht und in der festgesetzten Brauchwasserzisterne ge-
      sammelt wird, über das Trennsystem in die Regenwasserleitung weiter in das Retentionsfilterbe-
      cken mit Vorteich und Teich für Hochwasserrückhaltung „Langes Feld“ in den Riedbach geleitet (s.
      Ziffer 2.7). Lediglich das Schmutzwasser wird der Kläranlage Häldenmühle zugeleitet.
      Auf den befestigten Flächen dürfen keine Wagenwäsche oder ähnliche wasserbelastenden Tätig-
      keiten sowie der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgenommen werden. Über die Regen-
      wasserkanäle darf nur weitgehend unbelastetes Niederschlagswasser, ohne Schadstoffe und über-
      mäßige Trübstoffmengen abgeleitet werden.
      Dacheindeckungen aus unbeschichtetem Kupfer, Zink oder Blei erhöhen den Schwermetallgehalt
      im Niederschlagswasser und sind daher bei einer direkten Einleitung in ein Gewässer nicht zulässig.
      Hiervon ausgenommen sind Regenrinnen und Fallrohre aus Zink.
      Zur Rückhaltung und Ableitung von Niederschlägen s. Ziffer 1.15 (1).

1.14 Öffentliche Grünflächen                                                         (§ 9 (1) 15 BauGB)
      Die Ortsrandeingrünung ist als öffentliche Grünanlage anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Die
      bezeichnete Fläche dient vorrangig dem ökologischen Ausgleich für das Baugebiet und ist nicht als
      Aufenthaltsfläche vorgesehen. Innerhalb der Fläche ist neben der grünordnerischen Gestaltung die
      Anlage von Fußwegen mit wasserdurchlässigen Belägen (einschließlich Unterbau) zulässig, die
      dem Charakter der Grünanlage funktional angemessen sind. Für die gärtnerische Gestaltung gilt
      Ziffer 1.17 5) PFG 5.
      Die Grünflächen sind als Rasen-, Wiesen oder Pflanzflächen anzulegen. Für die im Lageplan ge-
      kennzeichneten Baumstandorte gilt Ziffer 1.17 1) PFG 1.

1.15 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
                                                                         (§ 9 (1) 20 BauGB)
      Im gesamten Bereich des Bebauungsplans werden Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
      Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft i.V. mit dem ökologischen Ausgleich festgesetzt.
(1)   Rückhaltung und Ableitung von Niederschlägen
      Das nicht belastete Oberflächenwasser von den Dachflächen muss, soweit es nicht auf dem Grund-
      stück zur Versickerung gebracht und in der festgesetzten Brauchwasserzisterne gesammelt wird,
      über das Trennsystem in die Regenwasserleitung weiter in das Retentionsbecken mit Vorteich und
      Teich für Hochwasserrückhaltung „Langes Feld“ in den Riedbach geleitet.
      Die Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser sind so zu unterhalten, dass der Wasserab-
      fluss dauerhaft gewährleistet ist. Die Flächen sind von Abflusshindernissen frei zu halten.
      Hinweis: Ergänzungen in Örtl. BV Ziffer 2.7
(2)   Verwendung wasserdurchlässiger Beläge - Sickerpflaster
      Die Beläge von Parkplätzen, Zufahrten, Wegen und Stellplätzen sind wasserdurchlässig auszufüh-
      ren. Als wasserdurchlässige Beläge gelten u.a.:
       − wassergebundene Decken
       − Pflaster- und Plattenbeläge mit mind. 2 cm breiten Rasen- oder Kies-/ Splittfugen
       − Rasengittersteine
       − Rasenwaben

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Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften

      −   Schotterrasen
      −   wasserdurchlässiges Betonpflaster
      Für die verwendeten Oberflächen-, Fugen- und Bettungsmaterialien ist eine allgemeine bauaufsicht-
      liche Zulassung (abZ) erforderlich. Die Flächen sind dauerhaft zu pflegen, um den Erhalt der Durch-
      lässigkeit der Beläge zu sichern. Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser ist in seitlichen
      Pflanzflächen zu versickern.
(3)   Schutz von Vegetationsflächen und schonender Umgang mit Boden
      Die Baustellenabwicklung ist so zu organisieren, dass die nicht überbauten Grundstücksflächen ge-
      schont und nicht über das notwendige Maß hinaus befahren oder als Lagerfläche genutzt werden.
      Diese Flächen sind unter Beachtung der DIN 18920 durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Die
      Hinweise zum Bodenschutz unter Kapitel C + D Ziffer 1 sind zu beachten.
(4)   Insektenfreundliche Beleuchtung
      Für die Straßenbeleuchtung und die Außenbeleuchtung auf den Baugrundstücken dürfen nur Lam-
      pen mit niedrigem Blau- und Ultraviolettanteil im Strahlungsspektrum wie z.B. Natriumdampf-Nie-
      derdruckleuchten und LED sowie abgeschirmte Leuchten mit geschlossenem Gehäuse, die nur er-
      forderliche Bereiche erhellen, verwendet werden.
(5)   Ökokontomaßnahme „Aufforstung eines Hainbuchen-Traubeneichenwald“. In den Jahren 2007,
      2009 bzw. 2011 wurde entlang eines Talhangs entlang der Murr auf den Flurstücken Nr. 4271, 4274,
      4276, 4284, 4285, 4287-4289, 4437, 4439, 4449 und 4503 der Gemarkung Murr ein Laubwald auf-
      geforstet.

1.16 Verwendungsverbot für bestimmte luftverunreinigende Stoffe bei Heizanlagen zum Schutz
     vor schädlichen Umwelteinwirkungen                                    (§ 9 (1) 23 BauGB)
      Es gilt ein Verwendungsverbot für Kohle, Kohleprodukte und Öl zu Heizzwecken und zur Warmwas-
      serversorgung. Zu verbrennendes Holz muss den Anforderungen der Verordnung über Kleinfeuer-
      anlagen (1. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

1.17 Pflanzgebote für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
                                                                                 (§ 9 (1) 25a BauGB)
(1)  PFG 1 „Pflanzung von Bäumen im öffentlichen Raum":
     Auf den im Lageplan gekennzeichneten Standorten sind landschaftsgerechte und für den Straßen-
     raum geeignete mittel- bis großkronige Laub-/Obstbäume (s. Pflanzliste im Anhang 1) zu pflanzen
     und dauerhaft zu unterhalten. Abweichungen um bis zu 5,0 m vom festgesetzten Standort sind zu-
     lässig, bei straßenbegleitenden Baumstandorten jeweils nach beiden Seiten parallel zur Straßenbe-
     grenzung. Bei entsprechender Fläche ist das Baumumfeld mit Sträuchern, Bodendeckern, Stauden
     und Gräsern (siehe Pflanzliste im Anhang) zu begrünen. Abgängige Bäume sind durch gleichwertige
     Nachpflanzungen zu ersetzen.
(2)   PFG 2 „Pflanzung von Bäumen und Sträuchern auf privaten Grundstücken"
      Die unbebauten und unbefestigten Flächen der Baugrundstücke sind auf der Grundlage von § 9 (1)
      LBO, mit Ausnahme von Gehwegen, Zufahrten oder Pkw-Stellplätzen gärtnerisch anzulegen und
      mit heimischen Laubbäumen, Gehölzen und Stauden zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
      Auf den im Lageplan gekennzeichneten Standorten sind landschaftsgerechte und für den Straßen-
      raum geeignete mittel- bis großkronige Laub-/Obstbäume (s. Pflanzliste im Anhang 1) zu pflanzen
      und dauerhaft zu unterhalten. Abweichungen um bis zu 5,0 m vom festgesetzten Standort sind zu-
      lässig, bei straßenbegleitenden Baumstandorten jeweils nach beiden Seiten parallel zur Straßenbe-
      grenzung.
      Je Baugrundstück sind mindestens ein klein- bis mittelkroniger Laub-/Obstbaum sowie 5 heimische,
      standortgerechte Sträucher (siehe Pflanzliste im Anhang 1) zu pflanzen und dauerhaft zu sichern.
      Die im Lageplan als Pflanzgebot eingetragenen Bäume können hierauf angerechnet werden.
      Abgängige Bäume/ Sträucher sind durch gleichwertige Nachpflanzungen zu ersetzen.
(3)   PFG 3 "Extensive Dachbegrünung“
      Zur Retention des Niederschlagswassers sind Flachdächer sowie flache und geneigte Dächer mit
      Dachneigung von 0°-20° baulicher Anlagen, ausgenommen der technischen Aufbauten, mit einer

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Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften

      extensiven Dachbegrünung aus Stauden und Gräsern (Aufbaustärke mind. 12 cm) zu versehen und
      dauerhaft zu unterhalten (siehe Pflanzliste in Anlage 1).
      Es ist ein schadstofffreies, zertifiziertes Dachbegrünungssubstrat zu verwenden. Dachbegrünungen
      in Verbindung mit Solaranlagen sind zulässig.
(4)   PFG 4 "Begrünung öffentlicher Grünflächen - Verkehrsgrün"
      Begrünung der öffentlichen Grünflächen - Verkehrsgrün mit einer artenreichen, standortgerechten
      Wiesenansaat. Es ist gebietseigenes Saatgut aus dem Herkunftsgebiet „Süddeutsches Schichtstu-
      fenland“ mit Herkunftsnachweis zu verwenden. Die Flächen sind extensiv zu unterhalten und durch
      regelmäßige Mahd (1 – 2 x im Jahr) zu pflegen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit v.a. in Berei-
      chen von Kreuzungen und Ausfahrten ist auf ausreichende Sichtfreiheit zu achten.
(5)   PFG 5 "Pflanzung Hecke"
      Auf den im Lageplan gekennzeichneten Standorten sind landschaftsgerechte und für den Straßen-
      raum geeignete Sträucher in der Ausformung einer Hecke bis max. 2,00 m Höhe (s. Pflanzliste
      Anhang 1) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. In die Hecke können Sichtschutzelemente
      integriert werden.
(6)   PFG 6 "Öffentliche Grünflächen – Begrünung Ortsrand"
      Die im Lageplan als „Öffentliche Grünfläche – Begrünung Ortsrand“ gekennzeichneten Flächen sind
      mit einer artenreichen Gras-Kräuteransaat (z.B. Rieger-Hofmann „01 Blumenwiese“) sowie mit Ge-
      hölzpflanzungen (kleinkronige Laubbäume und Sträucher entsprechend der Pflanzliste in Anlage 1)
      als Grünflächen gärtnerisch anzulegen, zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten.
      Fehlende bzw. schadhafte Wiesenflächen sind durch eine geeignete Nachsaat zu reparieren, ab-
      gängige Bäume/ Sträucher sind durch gleichwertige Nachpflanzungen zu ersetzen.

1.18 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern in Verbindung mit der Herstel-
     lung des Straßenkörpers                                             (§ 9 (1) 26 BauGB)
      Böschungen und unterirdische Stützbauwerke (z.B. Hinterbeton von Rabattensteinen, Funda-
      mente), die für die Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen sowie für das Aufstellen von Straßen-
      beleuchtungsmasten erforderlich sind, sind vom Eigentümer auf seinem Grundstück zu dulden.

      Stützmauern, Lichtschächte und Entwässerungsanlagen sind so anzulegen, dass keine Fallen für
      Kleintiere entstehen.

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Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften

2.    Örtliche Bauvorschriften                                          (§ 9 (4) BauGB i.V. mi § 74 LBO)

      Im Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt die Satzung über örtliche Bauvorschriften vom 26.
      März 1996 in der jeweils gültigen Fassung nicht.

Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen                            (§ 74 (1) 1 LBO)
      Die äußere Gestaltung von Gebäuden und Gebäudeteilen (z.B. Garagen) ist nach Gebäudehöhe,
      Dachform und Dachneigung, Materialwahl und Farbgebung im Hinblick auf ein einheitliches Erschei-
      nungsbild aufeinander abzustimmen. Dazu dienen die nachfolgenden Bauvorschriften:

2.1   Dächer                                                                            (§ 74 (1) 1 LBO)
a)    Wohngebäude sind nur mit geneigten Dächern entsprechend den Eintragungen zu Dachform, First-
      richtung und Dachneigung im Lageplan zulässig. Unterschiedliche Dachneigungen am gleichen Ge-
      bäude sind nicht zugelassen. Ausgenommen hiervon sind Dachaufbauten und Zwerchgiebel.
b)    Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Zwerchgiebel sind zulässig. Folgende
      Angaben sind einzuhalten:
      -   Die Summe der Breiten der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel darf 40 v.H. der
          Dachlänge nicht überschreiten.
      -   Der obere Abstand bis zum First des Hauptdaches muss mindestens 1,00 m betragen, gemes-
          sen in der Horizontalen vom Schnittpunkt des Daches/Firstes der Dachaufbauten, Dachein-
          schnitte und Zwerchgiebel mit dem Hauptdach.
      -   Der seitliche Abstand zum Dachrand (Ortgang) muss mindestens 1,50 m betragen.
      -   Es ist ein Zwerchgiebel je Hausseite zulässig. Die Breite eines Zwerchgiebels darf 5,00 m nicht
          überschreiten. Neben einem Zwerchgiebel sind Dachgauben zulässig.
          Zwerchgiebel müssen sich als untergeordnete Bauteile in das Gesamtgebäude einfügen. Die
          Seitenflächen und die Frontseite von Zwerchgiebeln müssen sich in Materialwahl und Gestaltung
          auf die Fassade des Hauses beziehen.

c)    Unbeschichtete Metallabdeckungen aus Blei, Kupfer und Zink sind als Dachflächen unzulässig.
      Hiervon ausgenommen sind Regenrinnen und Fallrohre aus Zink.
      Auf die Festsetzungen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser Ziffer 1.13 wird
      verwiesen.
d)    Flachdächer sowie flache und geneigte Dächer von baulichen Anlagen (SD, DN 0°-20°) sind gemäß
      der planungsrechtlichen Festsetzungen Ziffer 1.17 (3) zwingend zu begrünen. Eine Begrünung von
      Satteldächern der Hauptgebäude mit einer Dachneigung > 20° ist zulässig und wird empfohlen.
e)    Energiegewinnungsanlagen auf Dächern sind nach PVPf-VO (Photovoltaik-Pflicht-Verordnung) um-
      zusetzen (Verweis Gesetz zur Änderung des Klimaschutzgesetz Ba-Wü 2022). Sie sind flächenhaft
      in die Dachfläche zu integrieren oder parallel zur Neigung der Dachfläche anzubringen und dürfen
      an keiner Seite über den Rand der Dachfläche hinausragen. Aufgeständerte Paneele sind generell
      nicht zulässig. Eine Kombination von Gründächern und Solaranlagen ist generell zugelassen und
      wird empfohlen.

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f)    Garagen sowie überdachte Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, sofern sie
      nicht im Gebäude integriert sind und auf den im Lageplan dafür ausgewiesenen Flächen sind nur
      mit flachen Dächern zulässig. Ein Teilbereich der Dachfläche bis 70 v.H. ist als begehbare Dachter-
      rasse zulässig. Für die Dachterrassen ist ein Grenzabstand von min. 2,00 m einzuhalten.
      Auf die Festsetzungen zur Dachbegrünung Ziffer 1.17 (3) wird verwiesen.

2.2   Fassaden / Befensterung mit Bezug zu Abstandsflächen              (§ 74 (1) 1 sowie § 5 und 6 LBO)
a)    Bei der abweichenden Bauweise A sind in den seitlichen Grenzwänden Fensteröffnungen abwei-
      chend von §§ 3 und 4 Nachbarrechtsgesetz BW (NRG BW) zulässig.
      Folgende Angaben sind dabei einzuhalten:
      -   Fensteröffnungen sind als liegende Formate auszubilden.
      -   Die Brüstungshöhe muss bezogen auf die Oberkante EFH mind. 1,50 m betragen.
      -   Anforderungen des Brandschutzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
b)    Die Fassaden sind ruhig und zurückhaltend mit einheitlichen Materialien und gedeckten, aufeinan-
      der abgestimmten Farben zu gestalten. Für die Gestaltung der Fassade zum öffentlichen Raum sind
      maximal 2 bis 3 Materialien bzw. Farben zu verwenden.
c)    Bei der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen sind stark reflektierende Materialien und Farben
      mit Signalwirkung (grell leuchtende Farben einschließlich reinweiß) nicht zulässig.
d)    Die Außenwände von Doppelhaushälften sind in Bezug auf Gestaltung, Oberflächenstruktur und
      Farbgebung aufeinander abzustimmen.
e)    Solaranlagen auf Fassaden sind flächenbündig oder als senkrechte flächenhaft angebrachte Ele-
      mente zulässig.
f)    Fassadenbegrünung: Fassaden von Gebäuden und Bauteilen können mit einer Begrünung mit ge-
      eigneten Rank- und Kletterpflanzen versehen werden.
g)    Für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 1 Nr.2 (§ 6 (1) LBO) ist der höchste Punkt der Gelän-
      deoberfläche zugrunde zu legen. Die Grenzbebauung im Falle des Satzes 1 Nr.2 (§ 6 (1) LBO) darf
      entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9,00 m und insgesamt 15,00 m nicht überschreiten.

2.3   Werbeanlagen                                                                      (§ 74 (1) 2 LBO)
a)    Werbeanlagen im Sinne von § 2 Abs. 9 LBO sind nicht zulässig.
      Ausnahmsweise zugelassen sind Werbeschilder (Größe max. 30 x 60 cm), die am Gebäude an der
      Stätte der Leistung angebracht werden.
b)    Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht oder grellen Farben sowie Laserwerbung,
      Skybeamer oder Ähnliches sind unzulässig.
c)    Unzulässig sind Werbeanlagen auf nicht bebauten privaten Grundstücksflächen und Anlagen, die
      zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen (Großflächenwerbung)
      bestimmt sind.

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2.4   Außenantennen                                                               (§ 74 (1) 1 und 4 LBO)
a)    Mehr als eine Außenantenne (Sende- oder Empfangsanlage) je Gebäude ist unzulässig. Die Auf-
      stellung ist nur auf dem Dach des Hauptgebäudes zulässig und ausschließlich für das eigene Grund-
      stück zu nutzen.
b)    Satellitenempfangsantennen sind farblich ihrem Untergrund bzw. Hintergrund anzupassen. Auf Dä-
      chern müssen sie mindestens 2,00 m unter Firsthöhe bleiben und von Dachkanten mindestens 2,00
      m Abstand einhalten.
Anforderungen an die Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung von unbebauten Flächen
                                                                            (§ 74 (1) 3 LBO)
2.5   Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke                         (§ 74(1) 3 LBO)
a)    Die Geländehöhe ist durch Planeintrag der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe EFH be-
      stimmt. Die Geländehöhe darf bis zu 0,30 m unterhalb der tatsächlichen EFH liegen, jedoch nicht
      unterhalb der angrenzenden Erschließungsstraße (s. Ziffer 1.3. (3)).
      Niveauunterschiede zwischen privaten Grundstücken und angrenzenden Bau- oder Verkehrsflä-
      chen sind entsprechend 2.5 c) auszugleichen.
b)    Die unbebauten Flächen bebaubarer Grundstücke sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen, aus-
      genommen hiervon sind zulässige Terrassen. Zur gärtnerischen Gestaltung gehört eine Bepflan-
      zung mit standortgerechten Bäumen, Sträuchern, Bodendeckern und Stauden entsprechend der
      Pflanzliste im Anhang 1. Nadelgehölze sowie standortfremde, exotische Zierpflanzen dürfen im Bau-
      gebiet nicht verwendet werden.
      Zusammenhängende Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig; ausgenommen hiervon sind
      Garagenzufahrten und Terrassen.
c)    Die Beläge von Parkplätzen, Zufahrten, Straßen, Wegen, Stellplätzen sowie Terrassen, die außer-
      halb der bebaubaren Fläche umgesetzt werden, sind wasserdurchlässig auszuführen (z.B. Rasen-
      pflaster, Rasengittersteine, Sicker-, Drainfugenpflaster). Für die verwendeten Oberflächen-, Fugen-
      und Bettungsmaterialien ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) erforderlich.
      Die Flächen sind so anzulegen, dass belastetes Wasser von angrenzenden befestigten Flächen
      nicht über diese offen befestigten Flächen abfließt. Anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser
      ist in seitlichen Pflanzflächen zu versickern.
d)    Auf den befestigten Flächen dürfen keine Wagenwäsche oder ähnliche wasserbelastenden Tätig-
      keiten sowie der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgenommen werden. Über die Regen-
      wasserkanäle darf nur weitgehend unbelastetes Niederschlagswasser, ohne Schadstoffe und über-
      mäßige Trübstoffmengen abgeleitet werden.
e)    Gebäude und Gebäudeteile unterhalb der Erdoberfläche sind mit einer Substratschicht von mindes-
      tens 0,60 m abzudecken und zu begrünen. Es wird auf die Festsetzung zur Gestaltung und Begrü-
      nung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke unter Ziffer 1.15 und 1.17 der planungsrechtlichen
      Festsetzungen verwiesen.

2.6   Einfriedungen und Stützmauern                                                     (§ 74 (1) 3 LBO)
a)    Einfriedungen sind zulässig:
      − als Gehölzhecke aus standortgerechten Laubgehölzen oder einer Bepflanzung durch laubtra-
        gende Hecken/Sträucher in einer Kombination mit transparenten Holz- bzw. Drahtgeflechtzäu-
        nen bis zu einer Höhe von 1,20 m im Vorgartenbereich bzw. 1,80 m seitlich und im rückwärtigen
        Grundstücksbereich bei einem Versatz von 50 cm zur Nachbargrundstücksgrenze
      − oder: als Natursteinmauern bzw. Gabionen bis max. 60 cm Höhe in Verbindung mit einer Be-
        pflanzung durch laubtragende Hecken/Sträucher (s. Pflanzliste im Anhang 1) bis zu einer Höhe
        von 1,20 m im Vorgartenbereich bzw. 1,80 m seitlich und im rückwärtigen Grundstücksbereich
        bei einem Versatz von 50 cm zur Nachbargrundstücksgrenze.
      − als Sichtschutzelement für die Gebäude bei der „Offenen (D,Doppelhäuser) bzw. abweichenden
        Bauweise (A Kettenhäuser)“ bestehend aus einer Rahmenkonstruktion (Stahl oder Holz) mit

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Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften

          Holzbelattung (vertikal oder horizontal) auf einer Länge von 4,00 m zwischen den angrenzenden
          Terrassen bis zu einer Höhe von 2,00 m in Verbindung mit einer Begrünung aus Kletterpflanzen.
      − Einfriedungen wie bspw. Zäune sind so zu gestalten, dass die Durchlässigkeit für Kleinsäuger
        wie Igel möglich bleiben (Durchlässe mit ca. 20 cm Abstand zum Boden).
      − Im Bereich von Einmündungen sind Hecken, Zäune und Natursteinmauern bzw. Gabionen mit
        Bewuchs nur in einem Abstand von mindestens 30 cm von der straßenseitigen Grundstücks-
        grenze und bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig. Die maximale Höhe von 60 cm bei Naturstein-
        mauern bzw. Gabionen ist hierbei zu berücksichtigen (Punkt 2.6 (a)).
b)    Nicht zulässig sind Einfriedigungen in Form von geschlossenen baulichen Elementen sowie aus
      standortfremden Gehölzen (z.B. Thuja, Zypressen).
c)    Höhendifferenzen zwischen privaten Grundstücksflächen und/oder öffentlichen Verkehrs-/ Grünflä-
      chen sind entsprechend dem natürlichen Geländeverlauf durch Böschungen oder Stützmauern mit
      einer Höhe von maximal 60 cm auszugleichen. Stützmauern und Böschungen sind in den Bauvor-
      lagen darzustellen. Die Hinweise zum Bodenschutz unter D Ziffer 1 sind zu beachten.
      Hinweis: Das gesetzliche Nachbarrecht ist zu beachten.
d)    Standplätze für bewegliche Müllsammelbehälter sind mit baulichen Anlagen zu verbinden oder von
      den öffentlichen Verkehrsflächen abgewandt sowie als abschließbare Müllboxen vom Gehweg aus
      erreichbar in die Einfriedung zu integrieren.

2.7   Anlagen zum Sammeln von Niederschlagswasser und zum Verwenden von Brauchwasser
                                                                       (§ 74 (3) 2 LBO)
a)    Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Das unbelastete Oberflächenwasser der Dach-, Hof- und
      Straßenflächen wird, soweit es nicht auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht und in der
      festgesetzten Brauchwasserzisterne gesammelt wird, über das Trennsystem in die Regenwasser-
      leitung weiter in das Retentionsbecken mit Vorteich und Teich für Hochwasserrückhaltung „Langes
      Feld“ in den Riedbach geleitet. Lediglich das Schmutzwasser wird der Kläranlage Häldenmühle zu-
      geleitet.
b)    Zur Beschränkung des Niederschlagsabflusses in das Kanalsystem ist auf jedem Baugrundstück
      der Einzelhäuser, Doppelhäuser und der Abweichenden Bauweise A (Kettenhausbauweise) eine
      Anlage zur Rückhaltung des Niederschlagwassers (Retentionszisterne) einzurichten. Das erforder-
      liche Rückhaltevolumen muss mind. 3 m3 betragen.
c)    Zur Erfüllung der Vorgaben der § 45b (3) WG und § 55 WHG wird die Einleitung des Niederschlags-
      wassers in die Regenwasserkanalisation auf 10 l/s x ha Grundstücksfläche begrenzt. Überläufe sind
      an den öffentlichen Regenwasserkanal anzuschließen.
d)    Wenn Dachflächen, die zwingend begrünt werden müssen, mit Solaranlagen gemäß Ziffer 2.1 (e)
      der Örtlichen Bauvorschriften auf einem Dach kombiniert werden, ist ein Ausgleich für Retentions-
      raum auf dem Baugrundstück erforderlich (je 100 m2 befestigter Dachfläche ein Retentionsvolumen
      von ca. 3 m3).
e)    Im Zuge der Erschließung des Baugebiets sind auf jedem Grundstück entweder ein Kombinations-
      kontrollschacht oder zwei getrennte Schächte für Schmutz- und Regenwasser zu erstellen, an den
      die Entwässerungsleitungen anzuschließen sind. Die Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswas-
      ser sind so zu unterhalten, dass der Wasserabfluss dauerhaft gewährleistet ist. Die Flächen sind
      von Abflusshindernissen frei zu halten.

2.8   Niederspannungsfreileitungen                                                      (§ 74 (1) 5 LBO)
      Niederspannungsfreileitungen sind unterirdisch zu verlegen.

2.9   Zahl der notwendigen Stellplätze                                                  (§ 74 (2) 2 LBO)
a)    Abweichend zu § 37 (1) LBO erhöht sich die Anzahl der erforderlichen Stellplätze wie folgt:
      -    für Wohnungen mit mehr als 50 m2 auf 1,5 Stellplätze,

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Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften

     -    für Wohnungen mit mehr als 100 m2 auf 2,0 Stellplätze.
b)   Der Abstand von mind. 5 m vor einer Garage oder Carport kann als Stellplatz angerechnet werden.
2.10 Ordnungswidrigkeiten                                                            (§ 75 (3) 2 LBO)
     Verstöße gegen die Örtlichen Bauvorschriften (§ 74 LBO) werden als Ordnungswidrigkeit nach
     § 75 LBO behandelt.

C.   Zuordnung nach Ausgleichsmaßnahmen und –flächen nach § 1a (3) BauGB
                                                                        (§§ 9 (1a) und (135a) BauGB)

     Für die Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch dieses Planungsgebiet erfolgen, sind Vermei-
     dungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen innerhalb des
     Plangebiets und an anderer Stelle erforderlich. Diese Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden,
     soweit die Maßnahmen von der Gemeinde durchgeführt werden bzw. diese Flächen in ihrem Eigen-
     tum bleiben, den bebaubaren Grundstücken, Verkehrs-, Grün- und Spielflächen des Plangebiets auf
     Grund von § 9 (1a) Satz 2 BauGB ganz zugeordnet.
     Im Zuge der städtebaulichen Gesamtkonzeption (15.09.2009 Erschließungskonzept) „Langes Feld
     VI“ wurde bereits eine Ersatzmaßnahme umgesetzt und eine dauerhaften Buntbrache auf ca. 2.000
     m² in den Ackerflächen nördlich von Murr auf dem Flst. Nr. 3638 , Gemarkung-Nr. 1020 (Murr), im
     Gewann „Oberes Tal“ abgelegt.
     (Verweis auf ausführliche Erläuterungen im Umweltbericht, Ziffer 6.2, Roosplan, Stand Februar
     2022)

     Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende, weitere Maßnahmen und Flächen:

     a)   Ersatzmaßnahme E1 - Ökokontomaßnahme „Aufforstung eines Hainbuchen-Traubeneichen-
          wald“. In den Jahren 2007, 2009 bzw. 2011 wurde entlang eines Talhangs entlang der Murr auf
          den Flurstücken Nr. 4271, 4274, 4276, 4284, 4285, 4287-4289, 4437, 4439, 4449 und 4503
          der Gemarkung Murr ein Laubwald aufgeforstet.

     b)   Ersatzmaßnahme E2 – Oberbodenmanagementkonzept für landwirtschaftliche Auffüllungen
          zur Bodenverbesserung. Auf insgesamt ca. 2,62 ha Ackerflächen auf der Gemarkung von Murr,
          Flst.-Nr. 1410, 1411, 1412, 1786,1784 und 5341

     c)   Ersatzmaßnahme E3 – Erstellung eines Bodenschutzkonzepts für die Erschließungsmaßnah-
          men (erforderlich nach § 2 Abs. 3 Landes-Boden-schutz- und Altlastengesetz)

     d)   Ersatzmaßnahme E4 – Erstellung eines Erdmassenausgleichs nach § 3 (3) Abs. 4 LKreiWiG

     e)   Ersatzmaßnahme E5 – Im Rahmen eines Abfallverwertungskonzept, Erstellung eines Erdaus-
          hubverwertungskonzepts getrennt nach humosem Oberboden, kulturfähigem Unterboden, so-
          wie nicht kulturfähigem Unterboden anzugeben. Weiterhin sind Angaben zu den Massen des
          Wiedereinbaus, den Überschussmassen sowie deren Verwertungswegen im Rahmen des
          Erdaushubverwertungskonzepts erforderlich.

     Verweis auf ausführliche Erläuterungen im Umweltbericht mit Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung,
     Roosplan, Stand Februar 2022)

     D. Nachrichtliche Übernahme von weiteren Vorgaben und Anforderungen
                                                                                      (§ 9 (6) BauGB)
1.   Erdaushub- / Bodenschutz
     Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Landes-, Bodenschutz- und Altlastengesetzes
     des Landes (LBodSchAG) sowie des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), insbesondere die
     §§ 4 und 7 sowie der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) wird hingewie-
     sen.
     In diesem Sinne gelten für jegliche Bauvorhaben die getroffenen „Regelungen zum Schutz des Bo-
     dens bei Bauvorhaben“ (siehe Anlage 2 LRA Ludwigsburg, Fachbereich Umwelt, aktualisiert No-
     vember 2015). Das Beiblatt ist dem B-Plan beigefügt. (s. Anlage 2).

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Gemeinde Murr, Bebauungsplan „Langes Feld VI, 4. Abschnitt“
Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften

      a)   Nach § 202 BauGB ist der Oberboden zu Beginn der Bauarbeiten flächig abzutragen und zeit-
           nah ohne Zwischenlagerung auf ausgewählten Ackerflächen mit geringer Bonität (Murr) zur
           Bodenverbesserung aufzutragen. Der Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Tren-
           nung von Ober- und Unterboden durchzuführen; die einschlägigen Gesetze (BodSchG) und
           Regelungen (DIN 18300, 18915, 19731) sind zu berücksichtigen.
      b)   Brauchbarer, unbelasteter Erdaushub ist in seiner Verwertungseignung zu beurteilen und ei-
           ner Wiederverwendung zuzuführen, soweit möglich auf dem jeweiligen Baugrundstück bzw.
           innerhalb des Baugebiets („Vor-Ort-Verwertung“). Eine Entsorgung und Deponierung ist nur
           in begründeten Ausnahmefällen zulässig (s. Heft 24 „Technische Verwertung von Bodenaus-
           hub“ aus der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt, BW). Ein Überschuss aus
           Bodenaushub ist zu vermeiden (§10 Abs.1 BauGB und §10 Nr.3 LBO).
           Außer dem Oberboden aus Kanälen, Straßen und Banketten, sollte ein Teil des vor Ort abge-
           grabenen humosen Oberbodens im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche im Westen
           des Plangebiets fachgerecht verwendet werden.

      c)   Der Baubetrieb ist so zu organisieren, dass betriebsbedingte unvermeidliche Bodenbelastun-
           gen (z.B. Verdichtungen) auf das engere Baufeld beschränkt bleiben. Künftige Freiflächen mit
           der Zweckbestimmung „öffentliche Grünflächen“ sind gänzlich vom Baubetrieb freizuhalten und
           durch geeignete Absperrungen zu schützen.
      d)   Stoffeinträge bzw. eine Vermischung mit Bodensubstrat sind durch eine fachkundige Lagerung
           von Baustoffen, Bauabfällen und Betriebsstoffen auszuschließen. Unbrauchbare oder belas-
           tete Böden sind von verwertbarem Erdaushub zu trennen und einer Aufbereitung oder geord-
           neten Entsorgung zuzuführen.
      e)   Bei Feststellung von bislang nicht bekannten Bodenverunreinigungen im Rahmen künftiger
           Baumaßnahmen ist umgehend das Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich 22 Umwelt zu in-
           formieren.
      f)   Die Durchführung der Maßnahme mit einer Eingriffsfläche >5.000m² ist im Rahmen der Um-
           weltbegleitung durch eine bodenkundliche Baubegleitung, einschließlich der Erstellung eines
           Bodenschutzkonzept gemäß DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bau-
           vorhaben, zu prüfen.
     e)    Sollten im Zuge des Bauvorhabens Aushubmassen von mehr als 500 m³ anfallen, so ist ein
           Abfallverwertungskonzept vorzulegen.

2.    Grundwasserschutz
      a)   Bei unvorhergesehenem Erschließen von Grundwasser muss dies dem Landratsamt Ludwigs-
           burg angezeigt werden. Die Bauarbeiten sind dann bis zur Entscheidung des Landratsamtes
           einzustellen.
      b)   Für eine eventuell erforderliche Grundwasserbenutzung (Grundwasserableitung während der
           Bauzeit, Grundwasserumleitung während der Standzeiten von Bauwerken) ist grundsätzlich
           eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine dauernde Grundwasserabsenkung ist nicht
           zulässig.
      c)   Baumaßnahmen, welche lediglich punktuell in das Grundwasser einbinden (z.B. Tiefgrün-
           dungskörper, Verbaukörper, Erdwärmesonden) bedürfen ebenfalls einer wasserrechtlichen Er-
           laubnis. Die Tiefe von Erdwärmesonden ist aus Gründen des überregionalen Grundwasser-
           schutzes auf die Oberkante „Haßmersheimer Mergel“ begrenzt, die sich etwa 85 m unter Ge-
           lände befindet; als Trägermedium ist „reines Wasser“ vorzusehen.

3.    Versorgungsfläche für Versorgungsanlagen und - leitungen
      Bei Dimensionierung und Ausführung von Schalldämmkulissen und Schalldämpfern ist grundsätz-
      lich sicherzustellen, dass die Geräusche nach Schalldämpfer keine Tonhaltigkeit (besonders fre-
      quentierte, herausragende Töne) aufwiesen und die eingebauten technischen Einrichtungen insbe-
      sondere auch im tieffrequenten Bereich unter 90 Hz ausreichen schalldämpfende Eigenschaften
      aufweisen.

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Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften

4.   Anlagen zum Sammeln und Verwenden von Niederschlagswasser
     Es wird empfohlen, die Dachfläche der Hauptgebäude mit extensiver Dachbegrünung herzustellen,
     damit es zur Verdunstung gebracht werden kann. Überschüssiges Wasser ist in die festgesetzten
     Retentionszisternen oder über das Trennsystem in die Regenwasserleitung weiter in das Retenti-
     onsbecken mit Vorteich und Teich für Hochwasserrückhaltung „Langes Feld“ in den Riedbach ein-
     zuleiten. Überläufe der Zisternen sind an den öffentlichen Regenwasserkanal anzuschließen.
     Baugesuchen ist ein qualifiziertes Regenwassermanagement mit Nachweisen über den Umgang
     mit Niederschlagswasser sowie Darstellung der Maßnahmen zur dezentralen Regenwasserbewirt-
     schaftung (z.B. Grünflächen, Dachbegrünung, wasserdurchlässige Beläge, Zisternen etc. mit ent-
     sprechendem Flächenbedarf) beizufügen.

5.   Duldungspflicht des Eigentümers
     Der Eigentümer hat das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper
     der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper auf seinem Grundstück zu dulden
     (§ 126 (1) BauGB).

6.   Denkmalschutz/Bodendenkmale
     Das Plangebiet liegt im Bereich eines Prüffalles „vorgeschichtliche Siedlung“. Im Bereich oder im
     näheren Umfeld des Geltungsbereiches ist zudem mit einem ehemaligen römischen Straßenzug zu
     rechnen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass bei allen in Zusammenhang mit der Erschließung
     oder Bebauung des Plangebiets erforderlichen Erdarbeiten Reste dieser Straße oder der vorge-
     schichtlichen Siedlung gefunden werden.
     a)     Sämtliche Erschließungs- und Erdarbeiten sind vom Landesdenkmalamt oder den ehrenamtli-
            chen Beauftragten zu überwachen; die einzelnen Termine sind jeweils 4 Wochen vorher dem
            Landesdenkmalamt schriftlich mitzuteilen. Gegebenenfalls muss dem Landesdenkmalamt ge-
            nügend Zeit und Gelegenheit zur Durchführung notwendiger Rettungsgrabungen gewährt wer-
            den. Die Bergung und Dokumentation evtl. Kulturdenkmale kann ggf. mehrere Wochen in An-
            spruch nehmen und muss durch den Vorhabenträger finanziert werden.
     b)     Die Entdeckung von Funden ist unverzüglich dem Landesdenkmalamt oder der Gemeinde an-
            zuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des 4. Werktages nach der Anzeige
            in unverändertem Zustand zu erhalten (§ 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG)) sofern nicht die
            Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 84.1 - Denkmal-
            pflege) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Die archäologischen Zeugnisse selbst
            fallen als Kulturdenkmale nach § 2 unter den Schutz des Denkmalschutzgesetzes.

7.   Maßnahmen zum Schutz von Vögeln und Kleintieren
     Sofern im Geltungsbereich des Bebauungsplans großflächige Glasflächen vorgesehen sind, soll-
     ten hierfür möglichst sogenannte Orniluxscheiben verwendet werden, um Vogelschlag zu vermei-
     den. Bauliche Anlagen aller Art sollten so gestaltet werden, dass Kleintierfallen vermieden werden.
     Außerdem sollen die Grundsätze einer umweltfreundlichen Beleuchtung (z.B. NAV-Lampen, nach
     unten gerichtete Leuchten oder für Insekten ungefährliche, nicht heiß werdende Leuchten) beach-
     tet werden.

8.   Landwirtschaftliche Immissionen
     Der Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Es wird
     darauf hingewiesen, dass die bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Flächen entste-
     henden Emissionen (Gerüche, Lärm, Staub usw.) zu dulden sind.
9.   Starkregen
     Die Starkregenereigniskarte kann auf der Homepage der Landesanstalt für Umwelt Baden-Würt-
     temberg online eingesehen werden. Das Gebiet ist nicht als Risikogebiet eingestuft.
     Quelle: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/pages/map/default/index.xhtml?mapId=e6cb89dd-d68b-4d7c-8e93-

     8645208790f2&mapSrs=EPSG%3A25832&mapExtent=517555.9130411353%2C5422765.347384941%2C518494.85347460024%2C5423294.088216536 (Zugriff
     am 11.01.2022)

Stand: Vorentwurf vom 11. Februar 2022                                                                                    Seite 17 von 21
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