TRANSFER PRICING PERSPECTIVE DEUTSCHLAND - PWC

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                        Transfer Pricing
                        Perspective Deutschland
Aktuelles aus der
Praxis für die Praxis

Ausgabe 25,
Februar 2015
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service

Editorial
                                                           Liebe Leserinnen und Leser,                                   Informationen zu einzelnen Ländern präsentieren wir Ihnen
                                                                                                                         auch in dieser Ausgabe in der Rubrik „Länderbeiträge“. Hier
                                                           die letztjährigen Ausgaben der Transfer Pricing Perspective   geht es dieses Mal unter anderem um die Implementierung
                                                           Deutschland waren durch Beiträge zum Thema „Base Erosion      des Country-by-Country-Reporting in Spanien und
                                                           and Profit Shifting (BEPS)“ geprägt. Auch 2015 ist zu         Großbritannien sowie um die Einführung der Patentbox in
                                                           erwarten, dass die Brisanz der Thematik anhalten wird.        Italien.

                                                           Im November und Dezember 2014 veröffentlichte die OECD        Zudem finden Sie in der Rubrik „Industrie“ Beiträge zum
                                                           zahlreiche Diskussionsentwürfe zu verschiedenen BEPS-         Thema Preisrecht und Verrechnungspreise in der Luft­fahrt­
                                                           Maß­nahmen und forderte dazu auf, Anmerkungen und             industrie sowie zur effektiven Steuerquote in der Chemie-
                                                           Bei­träge einzureichen. Weitere Berichte folgten im           und Pharmaindustrie.
                                                           Zusammen­­hang mit dem Treffen der G20 Staaten im
                                                           Februar 2015. Wir haben das Thema in dieser Ausgabe           Wir hoffen, Sie können auch dieser Ausgabe von Transfer
                                                           abermals in den „Fokus“ gerückt und berichten über aus        Pricing Perspective Deutschland viele nützliche Anregungen
                                                           unserer Sicht wesentliche ver­rechnungs­preisrelevante        für Ihre tägliche Arbeit entnehmen, und wünschen Ihnen
                                                           Entwicklungen. Darüber hinaus finden Sie in der Rubrik        eine angenehme Lektüre.
                                                           „Global“ Kurz­über­sichten über die einzelnen Ver­
                                                           öffentlichungen der OECD rund um die BEPS-Initiative.         Ihr Redaktionsteam

                                                           Nicht vernachlässigen möchten wir jedoch die weiteren
                                                           interessanten, teilweise brisanten Verrechnungspreis­
                                                           fragestellungen. So stellen wir in der Rubrik „Deutschland“
                                                           dar, warum das Thema Versicherungsteuer bei der Ver­
                                                           rechnungs­preisbildung zu beachten ist, was der Bundes­
                                                           finanzhof zum Abzugsverbot im Zusammenhang mit dem
                                                           Nutzungsverbrauch zinsloser Darlehen sagt und wie sich
                                                           Deutschland und Großbritannien künftig Patentboxen
                                                           vorstellen.

                                                           Spannend geht es dann in der Rubrik „Global“ mit der
                                                           Verabschiedung des Abkommens über die Einführung der
                                                           OECD/G-20-Standards zum automatischen Informations­
                                                           austausch weiter.

                                                                                                                              Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2015   2
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service

Inhalte
Im Fokus                                                                            04   Veröffentlichungen                                                                         22
BEPS: Status Quo                                                                    04
                                                                                         Veranstaltungen                                                                            23
Deutschland                                                                         05
Gemeinsamer Vorschlag mit Großbritannien zu Patentboxen                             05   Service                                                                                    25
Nutzungsverbrauch bei zinslosen Darlehen zwischen Tochter­gesellschaften            06   Besondere Hinweise                                                                         25
Verrechnungspreise und Versicherungsteuer                                           07   Ansprechpartner in Ihrer Nähe                                                              26
                                                                                         Redaktion                                                                                  26
Global                                                                              08   Bestellung und Abbestellung                                                                27
BEPS: Maßnahme 7 – Betriebs­stätten                                                 08
BEPS: Maßnahmen 8, 9 und 10 – Fremdvergleichsgrundsatz                              09
BEPS: Maßnahme 10 – „risikoreiche Transaktionen“                                    10
BEPS: Maßnahme 13 – CbCR                                                            11
BEPS: Maßnahmen 14 und 4 –Diskussionsentwürfe                                       12
BEPS: Maßnahme 15 und der „Nexus Approach“                                          13
Abkommen zur Einführung der OECD/G-20-Standards zum automatischen                   14
Informations­austausch

Industrie                                                                           15
Aerospace & Defence: Preisrecht und Verrechnungspreise                              15
Effektive Steuerquoten in der Chemie- und Pharmaindustrie                           16

Länderbeiträge                                                                      17
Spanien Country-by-Country-Reporting                                                17
UK Country-by-Country-Reporting                                                     17
UK Steuer auf umgeleitete Einkünfte                                                 17
Italien Patentbox                                                                   18
Nordafrika TP-Regelungen                                                            18
Indien Kostenbasis                                                                  19
China neues DBA mit Deutschland                                                     19
China APA-Jahresbericht 2013                                                        19
Frankreich Änderungen ab 2015                                                       20
Luxemburg Einführung von Dokumentations­pflichten                                   20

                                                                                                                            Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2015   3
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service

Im Fokus
                                                                                              Nach dem 16. September 2014 sind hierzu weitere                 Wir werden Sie zum Thema BEPS auch weiterhin mit
BEPS: Status Quo                                                                              Diskussionsentwürfe veröffentlicht worden:                      Übersichten zum Status Quo und Artikeln zu ausgewählten
                                                                                              •	„Verhinderung der künstlichen Vermeidung des Betriebs­       Papieren der OECD auf dem Laufenden halten.
Von Claudia Lauten                                                                               stättenbegriffs“ vom 31. Oktober 2014 (Maßnahme 7)
                                                                                              •	Änderung des Kapitels VII der OECD-Richtlinien,               Es ist davon auszugehen, dass die OECD ihr
                                                                                                 insbesondere zum Thema „gruppeninterne Dienst­                rasantes Tempo bei der Durchführung der
Die OECD treibt die BEPS-Initiative mit Hochdruck                                                leistungen mit geringem Wertschöpfungsbeitrag“ vom
weiter voran. Wir möchten Ihnen hier einen                                                       3. November 2014 (Maßnahme 10)
                                                                                                                                                               BEPS-Initiative beibehalten wird. Auch haben
Über­blick über den aktuellen Stand der Ver­                                                  •	„Verhinderung der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von          diverse Staaten schon ihren Willen bekundet,
öffentlichungen zu den einzelnen Punkten des                                                     DBA-Vorteilen“ vom 21. November 2014 (Maßnahme 6)             die Ergebnisse der Initiative zügig umsetzen zu
BEPS-Aktionsplans geben.                                                                      •	„ Anwendung der Gewinnaufteilungsmethode beim                 wollen.
                                                                                                 Vorliegen globaler Wertschöpfungsketten“ und „Ver­
In unserer Sonderausgabe (Oktober 2014)1 haben wir                                               rechnungs­preisaspekte beim grenzüberschreitenden            Ihr Ansprechpartner
darüber berichtet, dass die OECD am 16. September 2014                                           Handel mit Waren, für die Marktpreise öffentlich verfügbar   Claudia Lauten
diverse Papiere zu einzelnen Maßnahmen des Aktionsplans                                          sind“, beide vom 16. Dezember 2014 (Maßnahme 10)             PwC Düsseldorf
veröffentlicht hat.                                                                           •	„Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit bei              Tel.: +49 211 981-5201
                                                                                                 Durchführung von Verständigungs- und Schieds­verfahren“      E-Mail: claudia.lauten@de.pwc.com
Als weitgehend final anzusehen sind unter anderem die                                            vom 18. Dezember 2014 (Maßnahme 14)
Papiere zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft (Maß­                                        •	„ Abzugsfähigkeit von Zinsen und weiteren finanziellen
nahme 1) und zur Entwicklung einer multilateralen Ver­trags­                                     Leistungen“ vom 18. Dezember 2014 (Maßnahme 4)
grundlage zur Umsetzung von BEPS-Maßnahmen                                                    •	zur geplanten Änderung des Kapitels I der OECD-Richt­
(Maß­nahme 15). Demgegenüber sind die Berichte zur                                               linien vom 19. Dezember 2014 (Maßnahmen 8, 9 und 10).
Ver­­hinderung doppelter Nichtbesteuerung bei hybriden
Gestaltungen (Maßnahme 2), zur Bekämpfung von                                                 Viele sind der Einladung der OECD gefolgt, zu den
schädlichem Steuerwettbewerb durch mehr Substanz und                                          Diskussions­entwürfen Kommentare abzugeben. Diese sind
Transparenz (Maßnahme 5), zur Verhinderung von Ab­                                            im Lauf der Monate Januar und Februar 2015 veröffentlicht
kommens­missbrauch (Maßnahme 6), zu Verrechnungs­                                             worden.
preisfragen bei immateriellen Wirtschaftsgütern
(Maß­nahme 8) sowie zu Verrechnungspreisdokumentation                                         Am 6. Februar 2015 hat die OECD außerdem drei weitere
und Country-by-Country-Reporting (Maßnahme 13) bewusst                                        Papiere veröffentlicht, die den sogenannten „Nexus
als vorläufig eingeordnet worden. Hier sah die OECD in                                        Approach“ sowie die Maßnahmen 13 und 15 betreffen. Mehr
besonderem Maße das Erfordernis einer hohen Konsistenz                                        Details zu allen vorgenannten Berichten finden Sie in der
mit den Ergebnissen der noch in der Diskussion befindlichen                                   Rubrik „Global“.
weiteren BEPS-Maßnahmen.
1
    Vgl. Transfer Pricing Perspective Deutschland, Sonderausgabe Oktober 2014, abzurufen unter:
    http://www.pwc.de/de/newsletter/steuern-und-recht/assets/transfer-pricing-perspective-deutschland-sonderausgabe-oktober-2014.pdf.                              Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2015   4
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Deutschland
                                                                                               •	die OECD soll bis Mitte 2015 Vorschläge unterbreiten, wie   Für die konkrete Umsetzung dieses Ansatzes ist unter
Gemeinsamer Vorschlag mit                                                                         R&D-Aufwendungen konkreten Patenten zugeordnet              anderem noch zu klären, (1) welche Aufwendungen für die
Großbritannien zu Patentboxen                                                                     werden können.                                              Gewinnzuordnung berücksichtigt werden und (2) wie diese
                                                                                                                                                              Aufwendungen konkreten Patenten zugeordnet werden
Von Dr. Benjamin Protte                                                                        Für den gemeinsamen Vorschlag soll Anfang 2015 die             können.
                                                                                               Zustimmung der OECD und der G-20 eingeholt werden3.
                                                                                               Da Deutschland und Großbritannien als Vertreter der
                                                                                                                                                               Fazit und Ausblick
Am 11. November 2014 haben die deutsche und die                                                gegensätzlichen Lager bei Patentboxen gelten, ist diese
                                                                                                                                                               Mit der Übereinkunft gibt Deutschland seinen Widerstand
britische Regierung einen gemeinsamen Vorschlag                                                Übereinkunft jedoch wegweisend.
                                                                                                                                                               gegen Patentboxen auf. Im Gegenzug wird der Grundsatz
zur Überarbeitung der bevorzugten Besteuerung von
                                                                                                                                                               verankert, dass Gewinne aus der Nutzung von Patenten
Gewinnen aus Patenten (Patentbox) vorgelegt. Ab                                                  Patentboxen werden auf Gewinne aus selbst
                                                                                                                                                               nur dort für Patentboxen qualifizieren, wo die
Juni 2016 sollen keine neuen Patentboxen eröffnet                                                entwickelten Patenten beschränkt.                             zugehörigen R&D-Aufwendungen anfallen.
werden und deren Steuervorteile spätestens im
Juni 2021 auslaufen. Künftig sollen Steuervorteile                                             Nexus-Ansatz führt zu formelbasierter Gewinn­
nur dort gewährt werden, wo auch R&D-Auf­                                                      zuordnung bei Patentboxen                                      Ihr Ansprechpartner
wendungen angefallen sind.                                                                     Die Anwendung des Nexus-Ansatzes auf Patentboxen               Dr. Benjamin Protte
                                                                                               bedeutet, dass maximal der Anteil der lokalen Gewinne aus      PwC München
Eckpunkte des gemeinsamen Vorschlags zur                                                       der Nutzung von Patenten für die lokale Patentbox              Tel.: +49 89 5790-6071
Anpassung der Patentboxen                                                                      berücksichtigt wird, der dem lokalen Anteil an den globalen    E-Mail: benjamin.protte@de.pwc.com
Den Kern des Vorschlags bildet die Übernahme des so­                                           R&D-Aufwendungen für dieses Patent entspricht. Davon
genannten modifizierten Nexus-Ansatzes der OECD (BEPS-                                         profitieren Unternehmen, die in den Ländern, in denen sie
Maßnahme 5). Dieser Ansatz sieht vor, dass Gewinne aus der                                     hohe Gewinne aus der Nutzung von Patenten erzielen, auch
Nutzung von Patenten nur in demjenigen Land bevorzugt                                          umfangreiche Forschungsaktivitäten betreiben. Umgekehrt
besteuert werden, in dem die R&D-Auf­wendungen an­                                             können Patentboxen in den Ländern, in denen keine R&D-
gefallen sind, mit denen das Patent geschaffen wurde. Neben                                    Aktivitäten existieren, nicht in Anspruch genommen werden.
dieser grundsätzlichen Einigung wurden die folgenden
vier konkreten Positionen verabredet:                                                          Beispiel: Die A-GmbH investiert 50 und die B-Ltd. 100 in
•	keine Schaffung neuer Patentboxen ab Juni 20162;                                            R&D-Aktivitäten, die zu einem gemeinsam genutzten Patent
•	Bestandsschutz für Patentboxen, die vor Juni 2016                                           führen. Somit übernimmt A ein Drittel und B zwei Drittel der
   geschaffen wurden, bis Juni 2021;                                                           gesamten Aufwendungen. A und B erzielen aus der Nutzung des
•	teilweise Berücksichtigung von R&D-Aufwendungen                                             Patents jeweils einen Gewinn von 300. Damit qualifizieren
   verbundener Unternehmen, sofern diese nicht selbst zu                                       100 des Gewinns von A und 200 des Gewinns von B (1/3 bzw.
   einer Patentbox qualifizieren;                                                              2/3 des eigenen Gewinns) für die jeweilige Patentbox.

2
    Eine umfassende Darstellung der gegenwärtigen Regelungen zu Patentboxen in Großbritannien findet sich in PwC Tax Insights vom 4. Februar 2015.
3
    Vgl. dazu auch Haupt/Ruhmer-Krell, „BEPS: Maßnahme 15 und der ‚Nexus Approach‘“, Transfer Pricing Perspective Deutschland, aktuelle Ausgabe.                   Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2015   5
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Deutschland
                                                              (D2) von der GmbH II an die GmbH III, mit einem                         ausgabe hingewiesen, der nicht ausreiche, um eine Ausgabe
Nutzungsverbrauch bei zinslosen                               entstandenen Zinsvorteil von 20.028,61 Euro, vergeben.5                 zu begründen. Jedoch werde gemäß § 3c Abs. 1 Halbsatz 1
Darlehen zwischen Tochter­                                                                                                            EStG 2002 jede gewinnmindernde Ausgabe erfasst, auch
gesellschaften                                                Abb. 1 Visuelle Darstellung                                            wenn sie fiktiv sei.6

Von Dr. Ludger Wellens und Dimitri Wall                         vGA                             AG (kl.)                               Fazit und Ausblick
                                                                7.225,11 €                                                             Dieses Urteil sorgt für Rechtssicherheit hinsichtlich der
                                                                    100 %         vGA                 100 %                 92 %       zukünftigen Handhabung des Nutzungsverbrauchs, vor
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 4. Februar 2014
                                                                                  20.028,61 €                                          allem im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden
(Az. I R 32/12) entschieden, dass der Verbrauch
                                                               GmbH 1                           GmbH 2                       GmbH 3    Konzernstrukturen. Es wird aller Voraussicht nach
eines Nutzungsvorteils gemäß § 3c Abs. 1 EStG 2002                           Zinsloses                     Zinsloses                   Aus­wirkungen auf die Verrechnungspreisgestaltung
keine abziehbare Betriebsausgabe darstellt, wenn                             Darlehen 1,                   Darlehen 2,
                                                                             Zinsvorteil                   Zinsvorteil                 nehmen und auch die inländische Betriebsprüfungspraxis
dieser in unmittelbarem wirtschaftlichem
                                                                             7.225,11 Euro                 20.028,61 Euro              beeinflussen.
Zusammen­hang mit steuerfreien Einnahmen steht.
Damit wurde ein seit 2007 anhängiges Verfahren
beendet, dessen gesamte Tragweite im Vorfeld nicht                                                                                    Ihre Ansprechpartner
vollständig reflektiert worden war.                            Das Urteil ist auch anwendbar auf Sachverhalte                         Dr. Ludger Wellens
                                                               zwischen ausländischen Schwester­                                      PwC Düsseldorf
Der Tatbestand                                                 gesellschaften.                                                        Tel.: +49 211 981-2237
Die ursprüngliche Klägerin war eine Aktiengesellschaft mit                                                                            E-Mail: ludger.wellens@de.pwc.com
100 Prozent Anteilen an einer GmbH I, einer GmbH II sowie     Argumentation des BFH
einem 92-prozentigen Anteil an einer GmbH III. Die GmbH I     Nach Auffassung des BFH unterliegt D1 aufgrund des                      Dimitri Wall
überließ der GmbH II ein zinsloses Darlehen (D1), das im      unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen                   PwC Düsseldorf
Streitjahr mit einer 6-prozentigen Verzinsung einen Zins­     Ausgaben (Vorteilsverbrauch) und steuerfreien Einnahmen                 Tel.: +49 211 981-2015
vorteil von 7.225,11 Euro generierte. Diesen Vorteil          (vGA) dem Abzugsverbot. Weiterhin würden gemäß § 8b                     E-Mail: dimitri.wall@de.pwc.com
qualifizierte die Klägerin gemäß § 8b Abs. 1 KStG 2002        Abs. 3 KStG 2002 nur substanzbezogene Wertminderungen
i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 2002 als steuerfreie   erfasst. Diese substanzbezogene Wertminderung lasse sich
verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und setzte ihn als         nicht auf den durch die Zinslosigkeit der Darlehen zwischen
Betriebsausgabe an. Die Annahme einer korrespondierenden      den Tochtergesellschaften entstehenden Vorteil übertragen,
verdeckten Einlage unterblieb, da der Nutzungsvorteil         da dieser keinerlei Einfluss auf den bilanziellen Wert der
gemäß BFH-Beschluss4 nicht Gegenstand einer Einlage bei       Beteiligungen an den GmbHs der Klägerin nehmen könne.
der jeweiligen Darlehensnehmerin sein konnte. Weiterhin       Neben weiteren Argumenten wird zuletzt auch auf einen
wurde ein zweites identisch zu qualifizierendes Darlehen      möglichen fiktiven Charakter der angestrebten Betriebs­

4
    BFHE 151, 523, BStBl. II 1988.
5
    Behrens – BB 2014, S. 1885.
6
    BFH vom 04.02.2014 – Az. I R 32/12 Tz. 16.                                                                                             Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2015   6
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Deutschland
                                                                der Versicherungsbranche, sondern zunehmend auch bei          Zusätzlich bestehen seit 2014 für alle Gesamtschuldner
Verrechnungspreise und                                          international tätigen Unternehmensgruppen.                    (Versicherer, Versicherungsnehmer sowie ggf. mitversicherte
Versicherungsteuer                                                                                                            Gesellschaften) erweiterte Aufzeichnungspflichten.
                                                                Die Rechtslage in Deutschland
Von Joachim Sohn und Bernd Schwarz                              Der Begriff der Versicherung ist im deutschen Versicherung­   Relevanz der Versicherungsteuer bei Industrie­
                                                                steuergesetz weit gefasst. Ein wesentliches Merkmal ist das   konzernen
                                                                Vorhandensein eines gegen Entgelt übernommenen                Bislang haben sich nur wenige Unternehmensgruppen
Ist aus Verrechnungspreissicht die konzerninterne               Wagnisses. Als Versicherungsvertrag im Sinne des              eingehender mit der Frage der Versicherungsteuer befasst;
Weiterverrechnung von Leistungen zur Absicherung                Versicherung­steuergesetzes gilt auch eine konzerninterne     viele sind daher einem teilweise nicht unerheblichen
betrieblicher Risiken geboten, muss genau unter­                Vereinbarung, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu       Betriebsprüfungsrisiko ausgesetzt. Da es sich bei der
sucht werden, in welchem Land gegebenenfalls eine               tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden          Versicherung­steuer im Gegensatz zur Umsatzsteuer mangels
Versicherungsteuerpflicht besteht.                              können (eine Bürgschaft oder sonstige Sicherheit gilt         Vorsteuerabzug immer um eine Definitivbelastung (abhängig
                                                                allerdings nicht als Versicherungsvertrag).                   vom versicherten Risiko bis zu 19 Prozent) handelt, ferner
Hintergrund                                                                                                                   Säumniszuschläge ausgelöst werden können und auch nicht
Werden Versicherungsverträge im Konzern von einer                Versicherungsteuer im Fokus der Finanz­                      selten eine doppelte Belastung mit in- und ausländischer
zentralen Stelle entweder mit einem externen Versicherer         verwaltung                                                   Versicherungsteuer erfolgt, sollte dieses Risiko nicht
oder einem konzerninternen Unternehmen (captive insurance                                                                     unterschätzt werden.
company) abgeschlossen, müssen aus Ver­rechnungs­preissicht     Die Versicherungsteuerpflicht ist zum Beispiel vom Sitz des
in der Regel konzerninterne Verrechnungen vorgenommen           Versicherers sowie des Versicherungsnehmers und der           Aufgrund der sehr komplexen Materie empfehlen wir, zu
werden. Gleiches gilt, wenn ein betriebliches Risiko einer      Belegenheit des Risikos abhängig. Sie gilt generell für die   diesem Thema Fachleute zurate zu ziehen. Unsere
Konzerngesellschaft von einer anderen Konzerngesellschaft       meisten Master-Policen, soweit ein Bezug zu einem             Versicherung­s­teuerexperten um Dr. Einiko Franz
übernommen wird, zum Beispiel bei Vereinbarungen zu             Unternehmen, einer Betriebsstätte oder sonstigen              (+49 221 2084-343) und Sebastian Spielmann
„Absicherungen“, „Risiko­pools“ oder „Ausfallbürgschaften“,     Einrichtungen im Inland besteht.                              (+49 221 2084-432) stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
ohne dass ein Ver­sicherungs­unternehmen eingeschaltet
wird.                                                           Eine Versicherungsteuerpflicht kann aber auch entstehen,      Ihre Ansprechpartner
                                                                wenn kein Versicherungsunternehmen involviert ist,            Joachim Sohn
Neben der Frage, ob die Einschaltung eines ausländischen        beispielsweise bei Ausfallbürgschaften einer Mutter­          PwC Stuttgart
Risikoträgers zivilrechtlich im jeweiligen Land überhaupt       gesellschaft für ihre Tochtergesellschaft, beim Erwerb        Tel.: +49 711 25034-1205
zulässig ist (sogenanntes Non-admitted-Verbot), muss dabei      ergänzender Absicherungen zum Kauf von Waren oder             E-Mail: joachim.sohn@de.pwc.com
stets eine eventuell im In- oder Ausland bestehende             Dienstleistungen ohne Einschaltung eines Versicherers oder
Versicherung­steuerpflicht geprüft werden.                      bei Gruppenversicherungsverträgen, bei denen der              Bernd Schwarz
                                                                Versicherungsnehmer Dritte gegen Gewinnaufschlag              PwC Stuttgart
Ob die Versicherungsteuer korrekt ermittelt, dokumentiert       mitversichert.                                                Tel.: +49 711 25034-1274
und abgeführt wird, kontrollieren Betriebsprüfer nicht nur in                                                                 E-Mail: bernd.schwarz@de.pwc.com

                                                                                                                                   Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2015   7
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Global
                                                                                               Tätigkeiten die generell als „unschädlich“ erachtet werden      Zusammenfassung und Würdigung
BEPS: Maßnahme 7 – Betriebs­                                                                   (Art. 5 Abs. 4 lit. a–d OECD-MA). Da insbesondere im Hin­       Die im Diskussionspapier enthaltenen Änderungsvorschläge
stätten                                                                                        blick auf die letztgenannten Aktivitäten (vor allem in der      würden zu einer deutlichen Ausweitung des Betriebsstätten-
                                                                                               Digitalen Wirtschaft) Zweifel bestehen, ob hier noch eine im    Tatbestandes und somit zu einer tendenziell größeren
Von Susann van der Ham und Daniel Retzer                                                       Einklang mit der tatsächlichen Wertschöpfung stehende           Bedeutung von Betriebsstätten in lokalen Betriebsprüfungen
                                                                                               Besteuerung gegeben ist, hat die OECD vier Änderungs­           führen. Derzeit sind diese allerdings recht allgemein
                                                                                               vorschläge unterbreitet. Diese reichen von der Streichung       formuliert, sehr weit gefasst und bürden dem Steuer­
Am 31. Oktober 2014 hat die OECD ein Diskussions­                                              einzelner in Art. 5 Abs. 4 lit. a-d OECD-MA genannter           pflichtige verstärkte Nachweispflichten auf, so dass diese in
papier zu BEPS-Maßnahme 7 veröffentlicht,                                                      Tätigkeiten (z. B. zur Auslieferung bestimmte Warenlager        Einzelfällen in einer Doppelbesteuerung resultieren können.
welches auf die Bekämpfung von Strukturen zur                                                  und Einkaufsstellen) bis hin zur Einfügung einer General­       Schließlich sind auch etwaige Wechsel­wirkungen zu anderen
künstlichen Ver­meidung einer Betriebs­stätten­                                                klausel, welche in allen Fällen das Vorliegen von Aktivitäten   BEPS-Aktionspunkten sowie potentielle Auswirkungen auf
begründung gerichtet ist.                                                                      vor­bereitender Art bzw. Hilfstätigkeiten voraussetzt. Zudem    die Gewinnabgrenzung zu beachten. Für eine effektive
                                                                                               soll zur Vermeidung der künstlichen Aufsplittung von            Umsetzung der Änderungsvorschläge wären zudem ggf. auch
Vertreterbetriebsstätten                                                                       Geschäfts­aktivitäten auch die „Zusammenrechnung“ nach          Anpassungen in nationalen Steuer­gesetz­gebungen und
Ein Schwerpunkt des Berichtes liegt auf der Erweiterung der                                    Art. 5 Abs. 4 lit. f OECD-MA erweitert werden.                  Verwaltungsanweisungen nötig. Es bleibt somit abzuwarten,
Definition von Vertreterbetriebsstätten. Da bislang gem.                                                                                                       welchen Einfluss die mittlerweile eingegangenen Stellung­
OECD-MA erforderlich ist, dass der Vertreter das vertretene                                      Die von der OECD vorgeschlagenen Änderungen                   nahmen der Wirtschaft auf die finale Version des
Unter­nehmen bindet, fallen bei einer streng zivilrechtlichen                                    an Art. 5 OECD-MA haben im Ergebnis eine                      Diskussions­papiers haben werden.
Auslegung nur (bindende) Handelsvertreter darunter, so
dass bspw. Kommissionäre keine Betriebsstätte begründen
                                                                                                 Ausweitung und eine näher an der tatsächlichen                Ihre Ansprechpartner
können.7 Um nunmehr auch Fälle einzubeziehen, in denen                                           Wertschöpfung orientierte Betriebsstätten­                    Susann van der Ham
der Vertretene zumindest wirtschaftlich verpflichtet werden                                      definition zum Ziel.                                          PwC Düsseldorf
kann, hat die OECD vier Änderungsvorschläge an Art. 5                                                                                                          Tel.: +49 211 981-7451
Abs. 5 und 6 OECD-MA unterbreitet. Je nach implementierter                                     Sonstige Änderungsvorschläge                                    E-Mail: susann.van.der.ham@de.pwc.com
Alternative, könnten als Konsequenz künftig auch nicht                                         Weiterhin schlägt die OECD eine Änderung der Definition
bindende Handelsvertreter und Kommissionäre eine                                               von Bau- und Montagebetriebsstätten8 dergestalt vor, dass       Daniel Retzer
Betriebs­­stätte des Prinzipals begründen.                                                     zur Berechnung der Zwölfmonatsfrist unter Umständen auch        PwC Düsseldorf
                                                                                               von verbundenen Unternehmen an demselben Projekt                Tel.: +49 211 981-1307
Hilfs- und Nebentätigkeiten                                                                    geleistete Tätigkeitsdauern hinzuzurechnen sind. Damit wird     E-Mail: daniel.retzer@de.pwc.com
In seiner aktuellen Fassung enthält Art. 5 Abs. 4 OECD-MA                                      die Be­kämpfung der künstlichen Aufsplittung von Verträgen
eine Auflistung an Tätigkeiten, die nicht zur Begründung                                       (sog. Split Contracts) angestrebt. Schließlich werden auch
einer Betriebsstätte führen sollen. Dies sind einerseits                                       spezielle Regelungen für Unternehmen der Versicherungs­
vor­bereitende und Hilfstätigkeiten, andererseits aber auch                                    branche diskutiert.

7
    So auch der norwegische Supreme Court vom 02.12.2011 in der Rs. „Dell“ und der französische Conseil d’État vom 31.03.2010 in der Rs. „Zimmer“.
8
    Art. 5 Abs. 3 OECD-MA.                                                                                                                                          Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2015   8
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Global
                                                              Transaktion bleiben weitestgehend bestehen (Funktions­            Weitere wesentliche Änderungen gibt es zur Nicht­
BEPS: Maßnahmen 8, 9 und 10 –                                 analyse, Eigenschaften der Güter/Dienstleistungen etc.).          anerkennung bestimmter Geschäftsgestaltungen. Nicht
Fremdvergleichsgrundsatz                                                                                                        anerkannt wird eine Transaktion demnach, wenn sie die
                                                              Vorgaben zur Analyse von Risiken wesentlich                       „fundamentalen ökonomischen Attribute“ einer Transaktion
Von Madlen Haupt und Dr. Michèle Weynandt                     konkretisiert                                                     zwischen fremden Dritten nicht erfüllt. So muss im Rahmen
                                                              Signifikant überarbeitet wurden die Vorgaben zur Analyse          einer Transaktion jede Vertragspartei erwarten können, die
                                                              von Risiken. Grundsätzlich wird bestätigt, dass die Über­         eigene wirtschaftliche oder finanzielle Position im Vergleich
Am 19. Dezember 2014 veröffentlichte die OECD ein             nahme höherer Risiken auch eine höhere Vergütung recht­           zu realistischen Handlungsalternativen zu verbessern oder
Diskussionspapier zu den BEPS-Maßnahmen 8, 9                  fertigt. Allerdings sollen die neuen Regelungen sicher­stellen,   zu schützen. Der zweite Teil des Diskussionspapiers skizziert
und 10. Diese sollen sicherstellen, dass                      dass die Risiken im Einklang mit den jeweils relevanten,          Optionen für „besondere Maßnahmen“, die laut BEPS-
Verrechnungs­­preisergebnisse im Einklang mit der             tatsächlich ausgeübten Funktionen stehen. Als Startpunkt          Aktionsplan vor allem bei der Beurteilung von immateriellen
tatsächlichen Wertschöpfung stehen.                           dieser auf die Umstände des Einzelfalls zu­geschnittenen          Vermögens­werten und Überkapitalisierung notwendig
                                                              Analyse gilt die Untersuchung der Art und Allokation von          werden können, und schlägt Lösungsansätze vor, die nicht
Relevanz von Vertragsvereinbarungen                           Risiken in bestehenden Verträgen. Hierbei soll eine               auf dem Fremd­vergleichsgrundsatz basieren. Diese richten
Der erste Teil des Entwurfs regt eine Reihe von Neuerungen    Gesellschaft nicht nur aufgrund der vertraglichen Über­           sich unter anderem an eigenkapitalstarke Gesellschaften,
bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes an,          nahme von Risiken eine unangemessen hohe Vergütung                die, beispielsweise um Rendite auf ihr Anlagevermögen zu
der als internationaler Maßstab zur Ermittlung von            erhalten. Außerdem soll untersucht werden, wie die Über­          generieren, von verbundenen Unternehmen abhängig sind.
Verrechnungs­preisen heranzuziehen ist. Es handelt sich um    nahme von Risiken innerhalb einer Gruppe verteilt ist,
Änderungen, die in der Praxis erheblichen Einfluss auf die    welche Auswirkungen Risiken auf die Geschäftstätigkeit und         Fazit und Ausblick
steuerliche Beurteilung nahezu aller konzerninternen          den Erfolg der Gruppe haben und wie Risikomanagement               Kommentare zum Diskussionsentwurf der OECD konnten
Transaktionen haben werden.                                   betrieben wird. Daher müssen zukünftig die Funktionen zur          bis zum 6. Februar 2015 eingereicht werden. Eine
                                                              Kontrolle von Risiken sowie die Entscheidungen zur Risiko­         öffentliche Konsultation soll im März 2015 stattfinden.
Wesentlich konkretisiert hat die OECD dabei die Richtlinien   übernahme oder das Risikomanagement genau geprüft
in Bezug auf die Identifikation konzerninterner Geschäfts­    werden. Wenngleich Risikotransfers auch zwischen un­
beziehungen. Hierbei sollen schriftliche Verträge weiterhin   verbundenen Dritten stattfinden, dürfte ein konzern­interner      Ihre Ansprechpartner
als Ausgangspunkt einer Analyse dienen. Falls derartige       Risikotransfer, der nicht durch entsprechende Funktionen          Madlen Haupt
Vereinbarungen jedoch unklar, falsch oder unvollständig       begleitet wird, zukünftig einer sehr kritischen Prüfung           PwC Frankfurt am Main
sind oder von den tatsächlichen Umständen abweichen,          unterzogen werden.                                                Tel.: +49 69 9585-3216
muss eine Transaktion auf Grundlage des tatsächlichen                                                                           E-Mail: madlen.haupt@de.pwc.com
Verhaltens der Vertragsparteien beurteilt werden. Dies gilt   Kurz: Einer Vertragspartei, die Risiken nicht kontrolliert,
vor allem dann, wenn ein Vertrag über wesentliche Punkte      werden die Zuordnung dieser Risiken sowie die damit               Dr. Michèle Weynandt
(z. B. den Umfang von Werbeaktivitäten einer Vertriebs­       verbundenen Vergütungsvereinbarungen aberkannt.                   PwC Frankfurt am Main
gesellschaft) schweigt. Die von der OECD als relevant ein­                                                                      Tel.: +49 69 9585-3394
geschätzten fünf Vergleichsfaktoren bei Betrachtung einer                                                                       E-Mail: michele.weynandt@de.pwc.com

                                                                                                                                     Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2015   9
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Global
                                                              Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung sind aus­           Dritten vorkommen und somit eine Verrechnungs­preis­
BEPS: Maßnahme 10 – „risikoreiche                             schließlich unterstützende Tätigkeiten, die kein Kerngeschäft   findung erschweren. Der Entwurf behandelt grundsätzliche
Transaktionen“                                                des Konzerns darstellen. Sofern eine solche Dienstleistung      Fragen zu möglichen Anwendungen der Profit-Split-Methode
                                                              vorliegt, kann ein einheitlicher Gewinn­aufschlag zwischen      sowie die Frage, wie mittels geeigneter Aufteilungsfaktoren
Von Marie-Melanie Bentzien-Wilkens und Eva Greil              2 und 5 Prozent vereinfacht bestimmt werden. Darüber            die Gewinnaufteilung und die Wertschöpfungsbeiträge
                                                              hinaus soll ein vereinfachter Benefit-Test eingeführt werden.   miteinander in Einklang zu bringen sind. Es werden weitere
                                                                                                                              BEPS-Initiativen, wie diejenige mit Bezug auf die digitale
Ende 2014 wurden drei Diskussionspapiere zur                  Warentransaktionen mit öffentlicher Preis­                      Wirtschaft (digital economy), einbezogen, bei denen die
BEPS-Maßnahme 10 „Vorschriften zur Vermeidung                 festsetzung                                                     Analyse der Wertschöpfungsbeiträge und die Profit-Split-
sonstiger risikoreicher Transaktionen“ ver­                   Der zweite Diskussionsentwurf soll Schwierigkeiten bei der      Methode eine wichtige Rolle spielen.
öffentlicht. Die Entwürfe liefern neue Anregungen             Bestimmung von Verrechnungspreisen beim konzern­
für die Definition einzelner Sachverhalte und zur             internen grenzüberschreitenden Warenverkehr beheben.             Anwendung der Profit-Split-Methode bei
Beurteilung der Angemessenheit zum Beispiel von in            Klarstellend soll Kapitel II der OECD-Richtlinien dahin          globalen Wertschöpfungsketten
der Regel selten zwischen Dritten eingegangenen               gehend ergänzt werden, dass die Preisvergleichsmethode als
grenzüberschreitenden Transaktionen und zielen                geeignete Verrechnungspreismethode für die vorgenannten         Außerdem werden neun Szenarien aufgeführt, bei denen die
darüber hinaus auf eine Anpassung der OECD-                   Transaktionen Anwendung finden soll.                            Anwendung der Profit-Split-Methode bei der Verteilung der
Richtlinien ab.                                                                                                               Wertschöpfungsbeiträge diskutiert werden sollte.
                                                               Vorrangige Anwendung der Preisvergleichs­
Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung                    methode bei Warentransaktionen mit                              Fazit und Ausblick
Bei den im ersten Diskussionsentwurf enthaltenen               öffentlicher Preisfestsetzung                                   Diskussionsbeiträge konnten bis zum 14. Januar bzw. bis
Änderungen zu Kapitel VII der OECD-Richtlinien orientiert                                                                      zum 6. Februar 2015 eingereicht werden. Die OECD
sich die OECD an den nachfolgenden sechs Aspekten, die        Dabei soll es möglich sein, auf öffentlich verfügbare bzw.       rechnet mit einer regen Teilnahme an den Konsultationen.
auch Gegenstand der Ausführungen in Kapitel VII der OECD-     amtlich notierte Preise als Referenz für die Nutzung der
Richtlinien sind: (1) Einführung einer Definition von         Preisvergleichsmethode zurückzugreifen. Des Weiteren soll
konzern­internen Dienstleistungen mit geringer Wert­          ein sogenanntes deemed pricing date eingeführt werden. Falls    Ihre Ansprechpartner
schöpfung; (2) Klarstellung der Bedeutung von                 anderweitig keine Daten verfügbar sind, soll als Preis­         Marie-Melanie Bentzien-Wilkens
Gesellschafter­­­aktivitäten und der Behandlung doppelter     setzungs­datum das Versanddatum der Ware bzw. der               PwC Hamburg
Kostenverrechnung; (3) Vorschläge zur angemessenen Höhe       öffentlich verfügbare Preis zu diesem Datum angenommen          Tel.: +49 40 6378-2811
von Gewinnaufschlägen; (4) Anleitung zu einer adäquaten       werden können.                                                  E-Mail: marie-melanie.bentzien@de.pwc.com
Kostenaufteilungs­methodik; (5) Einführung eines ver­
einfachten Benefit-Tests; (6) Informationen darüber, welche   Profit Split und Wertschöpfungsbeitrag                          Eva Greil
Dokumente der Steuer­pflichtige vorbereiten und übergeben     Der dritte Diskussionsentwurf betrifft die Anwendung der        PwC Berlin
muss, um den vereinfachten Ansatz für sich beanspruchen zu    Profit-Split-Methode im Zusammenhang mit globalen               Tel.: +49 30 2636-35030
können.                                                       Wertschöpfungen sowie Transaktionen, die selten zwischen        E-Mail: eva.greil@de.pwc.com

                                                                                                                                  Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2015   10
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Global
                                                                                              Wer?                                                           damit zu rechnen, dass viele Staaten der Empfehlung folgen
BEPS: Maßnahme 13 – CbCR                                                                      Das CbCR soll von allen Unternehmen, die einen                 und eine Pflicht zur Erstellung eines CbCR für die ab dem
                                                                                              konsolidierten Gruppenumsatz von 750 Millionen Euro oder       1. Januar 2016 beginnenden Wirtschaftsjahre in lokales
Von Kati Fiehler und Dr. Claudia Dahle                                                        mehr haben, eingereicht werden.                                Recht aufnehmen. Im Rahmen des G20-Treffens
                                                                                                                                                             (9.–10. Februar 2015) wurde der BEPS-Initiative volle
                                                                                              Wie?                                                           Unter­stützung aus­gesprochen, so dass anzunehmen ist, dass
Am 6. Februar 2015 hat die OECD einen weiteren                                                Während Masterfile und Local File nach Willen der OECD         auch Deutschland die Implementierung vorantreiben wird.
Bericht zu Maßnahme 13 (Verrechnungs­preis­                                                   direkt im Staat einer Tochtergesellschaft eingereicht werden   Steuer­pflichtige sollten sich daher schnellstmöglich mit den
dokumentation) veröffentlicht. Welche Aus­                                                    sollen, erfolgt die Abgabe des CbCR im Land der Konzern­       folgenden, unseres Erachtens nach wichtigen Frage­
wirkungen dieser Bericht auf die internationale                                               obergesellschaft.                                              stellungen beschäftigen:
Dokumentationslandschaft hat, wird im Folgenden                                                                                                              •	Hält die bestehende Dokumentation den quantitativ und
dargestellt.                                                                                  Informationsaustausch?                                            qualitativ zu erwartenden höheren Anforderungen stand?
                                                                                              Es soll einen automatischen Informationsaustausch des          • Können die Daten für das CbCR effizient erhoben werden?
In unserer Sonderausgabe (Oktober 2014)9 haben wir                                            CbCR zwischen allen Ländern geben, in denen der Konzern        • Welches Risikopotential steckt in den CbCR Daten?
darüber berichtet, dass die OECD am 16. September 2014                                        seine Geschäftstätigkeit ausübt. Voraussetzung hierfür ist
einen Bericht zum Thema Verrechnungspreisdokumentation                                        jedoch, dass die Länder rechtliche Schutzmechanismen
                                                                                                                                                              Fazit und Ausblick
veröffentlicht hat. Hier wurde ein dreigeteilter                                              bezüglich der Vertraulichkeit von Daten haben, dass sie
                                                                                                                                                              Nach dem am 6. Februar 2015 veröffentlichten Bericht ist
Dokumentations­­ansatz (Masterfile, Local File und Country-                                   konsistent hinsichtlich der Anforderung an die Einreichung
                                                                                                                                                              damit zu rechnen, dass die Implementierung des drei­
by-Country-Reporting (CbCR)) vorgestellt. Im nunmehr                                          und den Umfang des CbCR sind, und dass sie die Daten
                                                                                                                                                              stufigen Dokumentationsansatzes in naher Zukunft in den
vorliegenden Bericht vom Februar 2015 hat die OECD                                            angemessen verwenden und damit nicht etwa eine
                                                                                                                                                              Ländern der OECD/G20 erfolgen wird. Für Unter­nehmen
Richtlinien zur Implementierung dieses Dokumentations­                                        formelhafte Gewinnaufteilung durchführen. Die hierfür
                                                                                                                                                              mit einem konsolidierten Gruppenumsatz unter
ansatzes erarbeitet.                                                                          wesentlichen Elemente der lokal erforderlichen Gesetz­
                                                                                                                                                              750 Millionen Euro hat sich die Lage allerdings entspannt.
                                                                                              gebung sollen im Rahmen dieser Initiative bis April 2015
Folgende Implementierungsempfehlungen wurden                                                  entwickelt werden.
zwischen den OECD-/G20-Staaten abgestimmt:                                                                                                                   Ihre Ansprechpartner
Wann?                                                                                           Es ist damit zu rechnen, dass auch Deutschland               Kati Fiehler
Die CbCR-Pflicht soll frühestens für alle Geschäftsjahre mit                                    die Implementierung des dreistufigen                         PwC Hamburg
Beginn ab dem 1. Januar 2016 bestehen. Die Abgabe des                                           Dokumentations­ansatzes (Masterfile, Local File              Tel.: +49 40 6378-1304
ersten CbCR soll innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des                                      und CbCR) zügig vorantreibt.                                 E-Mail: kati.fiehler@de.pwc.com
Geschäftsjahres erfolgen.
                                                                                              Dieser Vorstoß der OECD-/G20-Staaten wird den Druck zur        Dr. Claudia Dahle
                                                                                              Implementierung der Maßnahme 13 (Masterfile, Local File        PwC Hamburg
                                                                                              und CbCR) in lokales Recht ganz deutlich erhöhen. Es ist       Tel.: +49 40 6378-1629
                                                                                                                                                             E-Mail: claudia.dahle@de.pwc.com
9
    Vgl. Transfer Pricing Perspective Deutschland, Sonderausgabe Oktober 2014, abzurufen unter:
    http://www.pwc.de/de/newsletter/steuern-und-recht/assets/transfer-pricing-perspective-deutschland-sonderausgabe-oktober-2014.pdf.                            Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2015   11
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Global
                                                                  a.	Sicherstellung, dass die Abkommensverpflichtungen in       •	ob die Regelungen an den Schulden ansetzen oder die
BEPS: Maßnahmen 14 und 4 –                                            Bezug auf Verständigungsverfahren vollständig (nach           Zinszahlungen berücksichtigen und ob es Brutto- oder
Diskussionsentwürfe                                                   Treu und Glauben) implementiert sind                          Nettowerte sind,
                                                                  b.	Sicherstellung, dass administrative Prozesse die           •	ob es Ausnahmeregelungen oder Schwellenwerte für kleine
Von Dr. Claudia Dahle und Kati Fiehler                                Vermeidung und Lösung von Konflikten fördern                  Unternehmen geben soll,
                                                                  c.	Sicherstellung, dass Steuerpflichtige Verständigungs­      •	ob die begrenzte Abzugsfähigkeit für die gesamte Gruppe
                                                                      verfahren anstreben können, sofern angemessen                 gelten soll,
Am 18. Dezember 2014 veröffentlichte die OECD                     d.	Sicherstellung, dass Fälle, die in einem Verständigungs­   •	ob eine fixe Quote Anwendung finden soll oder eine
erneut zwei Diskussionspapiere zu den BEPS-Maß­                       verfahren behandelt werden, auch gelöst werden                Kombination aus Vorgenanntem,
nahmen 14 „Effektivitätssteigerung von Konflikt­               	Die vorgenannten Maßnahmen stellen den Haupt­                   •	welche Rolle zielorientierte versus generelle Regularien
lösungsmaßnahmen zwischen zwei Staaten“ sowie                     gegenstand des Papiers dar und je Maßnahme werden                 spielen,
4 „Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen“.                            mehrere Hindernisse angesprochen und Lösungs­                  •	wie nicht abzugsfähige Zinsen und Doppelbesteuerungen
                                                                  vorschläge unterbreitet.                                          behandelt werden,
Diskussionspapier zu Maßnahme 14 „Effektivitäts­               3.	Ein Überprüfungsmechanismus soll gewährleisten, dass          •	ob bestimmte Wirtschaftssektoren (Banken und
steigerung von Konflikt­lösungsmaßnahmen                          die Staaten ihre politischen Verpflichtungen einhalten.           Versicherungen, involviert in Projekte mit Bezug zu
zwischen zwei Staaten“                                                                                                              Infrastruktur etc.) besonders berücksichtigt werden sollen,
Ein besonderes Anliegen dieses Papiers ist die Beseitigung     Stellungnahmen konnten bis zum 16. Januar 2015 ein­               •	wie die Interaktion mit den anderen BEPS Aktionen sein
von Hindernissen bei der Durchführung von Verständigungs­      gereicht werden.                                                     soll.
verfahren. Ein weiterer Aspekt dieser Maßnahme ist, dass
zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) keine             Diskussionspapier zu Maßnahme 4 „Abzugs­                          Stellungnahmen konnten bis zum 6. Februar 2015
Schiedsverfahrensregularien enthalten und der Zugang zu        fähigkeit von Zinszahlungen und anderen                           eingereicht werden.
Schieds- und Verständigungsverfahren in manchen Fällen         Finanzzahlungen“
verwehrt wird.                                                 Das zweite Papier beschäftigt sich mit abzugsfähigen              Ihre Ansprechpartner
                                                               Zahlungen, insbesondere Zinszahlungen, die unter                  Dr. Claudia Dahle
Das Papier enthält daher einen dreigliedrigen Ansatz, um       Umständen zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen.             PwC Hamburg
Verständigungsverfahren zu erleichtern:                                                                                          Tel.: +49 40 6378-1629
1.	Politische (Selbst-) Verpflichtung der Staaten, jedwede    Die Kommission hat in dem Entwurf verschiedene Ansätze            E-Mail: claudia.dahle@de.pwc.com
    steuerliche Regularien, die nicht im Einklang mit DBAs     untersucht, um das praktikabelste Design von Regularien zur
    stehen, zu beseitigen.                                     Vermeidung von Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung                Kati Fiehler
2.	Einführung von vier Maßnahmen um den Zugang zu             aufgrund von Zinszahlungen innerhalb von Konzernen zu             PwC Hamburg
    Verständigungsverfahren zu verbessern bei gleichzeitiger   identifizieren. Unter anderem wurde untersucht,                   Tel.: +49 40 6378-1304
    Verbesserung der Prozesse.                                 • welche Finanztransaktionen Zinsen gleichzustellen sind,         E-Mail: kati.fiehler@de.pwc.com
                                                               • wer von den Regularien erfasst werden soll,

                                                                                                                                     Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2015   12
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Global
                                                                                                 und DBA Missbrauch (Maßnahme 6) sowie Regelungen zu           Erfassung von relevanten Betriebsausgaben und
BEPS: Maßnahme 15 und der                                                                        Betriebsstätten (Maßnahme 7) und Dispute Resolution           Investitionen sowie der Definition von qualifizierendem IP,
„Nexus Approach“                                                                                 (Maßnahme 14).                                                erwartet.

Von Madlen Haupt und Dr. Isabel Ruhmer-Krell                                                     Die Entwicklung des multilateralen Instruments findet         Öffentliche Stellungnahmen zum „Nexus Approach“ konnten
                                                                                                 innerhalb einer speziellen Arbeitsgruppe unter Federführung   bis zum 20. Februar 2015 bei der OECD eingereicht werden.
                                                                                                 der OECD und G20 statt. Die Teilnahme an der Arbeits­         Gemäß dem Zeitplan der OECD soll die finale Ausgestaltung
Neben dem Bericht zur Verrechnungs­preis­                                                        gruppe, ebenso wie die finale Unterzeichnung des multi­       des „Nexus Approach“ bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen des
dokumentation hat die OECD am 6. Februar 2015                                                    lateralen Instruments, steht allen Staaten offen. Regionale   Status-Berichts zu Maßnahme 5 veröffentlicht werden.
einen weiteren Bericht zum multilateralen                                                        und internationale Organisationen können der Gruppe nach
Instrument (Maßnahme 15) und ein erläuterndes                                                    Einladung als Beobachter beitreten.
                                                                                                                                                                Fazit und Ausblick
Schriftstück zum „Nexus Approach für sogenannte
                                                                                                                                                                Mit den aktuellen Veröffentlichungen zur Entwicklung
Patenboxen (Maßnahme 5) veröffentlicht.                                                          BEPS Maßnahme 5 – „Nexus Approach“
                                                                                                                                                                eines multilateralen Instruments sowie zum über­
                                                                                                 Auf der Grundlage eines überarbeiteten gemeinsamen
                                                                                                                                                                arbeiteten „Nexus Approach“ bleibt die OECD BEPS
BEPS Maßnahme 15                                                                                 Vorschlags von Großbritannien und Deutschland11 wurde
                                                                                                                                                                Initiative weiter auf Kurs. Finale Ergebnisse für diese
Im September 2014 wurde durch die OECD festgestellt, dass                                        von allen OECD und G20 Staaten Einigung zu einem an­
                                                                                                                                                                Maßnahmen sind bis Ende 2016 bzw. Mitte 2015 zu
ein multilaterales Instrument zur Anpassung bestehender                                          gepassten „Nexus Approach“ für IP Regime erzielt (am
                                                                                                                                                                erwarten.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) möglich und                                                     6. Februar 2015 veröffentlicht12). Dieser macht die
wünschens­­wert ist. Das „Committe for Fiscal Affairs“ der                                       Inanspruch­nahme von steuerlichen Erleichterungen für
OECD hat das Mandat zur Verhandlung eines multilateralen                                         Patenteinkünfte direkt von getätigten Investitionen im        Ihre Ansprechpartner
Instruments bis Ende 2016 bestätigt. Im vorgenannten                                             jeweiligen Land (zum Beispiel Kosten für Forschungs­          Madlen Haupt
Bericht vom 6. Februar 201510 werden der Ansatz und die                                          personal) abhängig.                                           PwC Frankfurt am Main
Arbeitsschritte nun konkretisiert.                                                                                                                             Tel.: +49 69 9585-3216
                                                                                                 Die Änderungen zum ursprünglichen Vorschlag umfassen          E-Mail: madlen.haupt@de.pwc.com
Das multilaterale Instrument soll durch Änderungen an                                            die Definition und Anerkennung von qualifizierenden
existierenden bilateralen DBA (zurzeit weltweit mehr als                                         Auf­wendungen bei zum Beispiel R&D Outsourcing,               Dr. Isabel Ruhmer-Krell
3.000) eine einheitliche und zeitnahe Umsetzung der BEPS                                         Schließung bestehender Patentboxen für Neuzugänge bis         PwC Stuttgart
Ergebnisse ermöglichen, jedoch soweit notwendig auch                                             zum 30. Juni 2016 sowie Besitzstandswahrung und               Tel.: +49 711 25034-1761
Flexibilität gewähren. Wahrscheinliche Änderungen an DBA                                         Übergangs­regelungen für bestehende IP Regimes bis zum        E-Mail: isabel.ruhmer-krell@de.pwc.com
durch das multilaterale Instrument umfassen unter anderem                                        30. Juni 2021. Existierende Regime werden derzeit
die Vermeidung von hybriden Gestaltungen (Maßnahme 2)                                            untersucht und Revisionen, zum Beispiel hinsichtlich der

10
      gl. OECD, „Action 15: A Mandate for the Development of a Multilateral Instrument on Tax Treaty Measures to Tackle BEPS, abzurufen unter:
     V
     http://www.oecd.org/ctp/beps-action-15-mandate-for-development-of-multilateral-instrument.pdf.
11
     Vgl. hierzu Protte, „Gemeinsamer Vorschlag mit Großbritannien zu Patentboxen“, Transfer Pricing Perspective Deutschland, aktuelle Ausgabe.
12
     Vgl. OECD, „Explanatory paper – Agreement on Modified Nexus Approach for IP Regimes”, abzurufen unter:
      http://www.oecd.org/ctp/explanatory-paper-beps-action-5-agreement-on-modified-nexus-approach-for-ip-regimes.pdf.                                             Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2015     13
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Global
                                                              Als Ausdruck der gemeinsamen Linie der unterzeichnenden     2.	rechtliche Absicherung der Datenerhebung und
Abkommen zur Einführung der                                   Länder, umfasst das Abkommen folgende Inhalte:                 -verarbeitung
OECD/G-20-Standards zum                                       1. Definitionen                                             3.	einheitliche technische Umsetzung
automatischen Informations­                                   2.	Abgrenzung der automatisch auszutauschenden
                                                                  Informationen (z. B. Kontoinhaber-, Bank- und           Dem OECD/G20 Standard in Form des „Model Competent
austausch                                                         Transaktionsdaten)                                      Authority Agreement“ (CAA) sowie des „Common Reporting
                                                              3. Methoden und zeitliche Abfolge des Austauschs            and Due Diligence Standard“ (CRS) gehören darüber hinaus
Von Martin Dombrowski und Dr. Claudia Dahle                   4. Zusammenarbeit der Länder                                noch konkretisierende Kommentierungen an.
                                                              5. Wahrung der Datensicherheit und Vertraulichkeit
                                                              6. Anpassungs- und Konsultationsprozess
                                                                                                                           Fazit und Ausblick
Am 28. und 29. Oktober 2014 fand in Berlin die                7.	Implementierung in nationales Recht (geplant bis
                                                                                                                           Steuerpflichtigen ist anzuraten, die Entwicklung der
7. Jahrestagung des „Globalen Forums zu                           2017/18)
                                                                                                                           zunehmenden Transparenz genau zu beobachten und
Transparenz und Informationsaustausch für                     8. Rolle des OECD-Sekretariats
                                                                                                                           frühzeitig die Steuerplanung sowie das Risiko­
Besteuerungs­zwecke“ statt. Vor diesem Hintergrund
                                                                                                                           management entsprechend zu adaptieren.
unter­zeichneten Vertreter von 51 Staaten ein
                                                               51 Staaten unterzeichnen Abkommen zum
Abkommen zur Einführung der von der OECD und
G-20 ent­wickelten Standards zum automatischen
                                                               Informationsaustausch zur Verhinderung von                 Ihre Ansprechpartner
Informationsaustausch.                                         Steuervermeidung.                                          Dr. Claudia Dahle
                                                                                                                          PwC Hamburg
Inhalt des Umsetzungsabkommens                                OECD/G-20-Standard zum automatischen                        Tel: +49 40 6378-1629
Auf Basis von Art. 6 des OECD-Übereinkommens über die         Informationsaustausch                                       E-Mail: claudia.dahle@de.pwc.com
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und des OECD/G-20-     Der im September 2013 beschlossene und im Juli 2014
Standards für den automatischen Austausch von Finanzdaten     veröffentlichte OECD/G-20-Standard zum automatischen        Martin Dombrowski
in Steuersachen wurden in dem Umsetzungsabkommen              Informationsaustausch verfolgt das Ziel, bei Aufrecht­      PwC Hamburg
Informationsinhalt und Zeitpunkt des Austauschs festgelegt.   erhaltung der Steuersysteme der partizipierenden Staaten    Tel.: +49 40 6378-2897
Besonders im Fokus stand dabei die Unterstützung für          Steuerhinterziehung sowie Steuerflucht zu bekämpfen.        E-Mail: martin.dombrowski@de.pwc.com
Ent­wicklungs- und Schwellenländer in Form eines Drei­        Aufgrund der zunehmenden Internationalität und
jahres­plans, um diese für den automatischen Informations­    Komplexität von Unternehmen und Finanzvehikeln gewinnt
austausch zu gewinnen.                                        der länderübergreifende Datenaustausch stetig an
                                                              Bedeutung. Zentrale Aspekte eines funktionierenden
                                                              automatisierten Datenaustauschs sind laut OECD/G-20-
                                                              Standard:
                                                              1.	einheitliche Standards der auszutauschenden Daten und
                                                                  des Austauschprozesses

                                                                                                                              Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2015   14
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service

Industrie
                                                                                             derselbe Bewertungsmaßstab sowohl im Preisrecht als auch        widersprechen, etwa wenn verbundene Unternehmen im
Aerospace & Defence: Preisrecht                                                              bei den steuerrechtlichen Verrechnungspreisen verwendet.        Ausland als Routineunternehmen zu klassifizieren sind und
und Verrechnungspreise                                                                                                                                       ein kostenbasierter Ansatz aus Verrechnungspreissicht
                                                                                              Preisrecht und Verrechnungspreise im Steuer­                   deshalb eher zu nicht wertschöpfungsadäquaten Ergebnis­
Von Ron Dorward und Alexander Kölmel                                                                                                                         allokationen führen könnte. Steuerpflichtige sollten daher
                                                                                              recht verwenden denselben Bewertungs­                          darauf achten, trotz erfolgter Preisprüfung die Verrechnungs­
                                                                                              maßstab.                                                       preisvorschriften einzuhalten.
Viele Unternehmen im Verteidigungs- und
Sicherheits­bereich liefern Güter sowohl an den                                              Anders als im Steuerrecht legt das Preisrecht allerdings
                                                                                                                                                              Fazit und Ausblick
deutschen Staat als auch an ausländische Staaten,                                            genau fest, wie der Preis bei fehlenden Marktpreisen zu
                                                                                                                                                              Bei öffentlichen Aufträgen im Bereich „Sicherheit und
in denen sie mit Tochtergesellschaften oder Betriebs­                                        ermitteln ist. Dies geschieht durch den Selbstkostenpreis,
                                                                                                                                                              Verteidigung“ ist neben den steuerrechtlichen Vor­
stätten vertreten sind. Daher müssen sowohl das                                              dessen zulässige Bestandteile in den „Leitsätzen für die
                                                                                                                                                              schriften das öffentliche Preisrecht zu beachten.
inländische Preisrecht als auch die steuerlichen                                             Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten“ detailliert
                                                                                                                                                              Zumindest im Preisrecht wird mit dem Marktpreis
Verrechnungspreisvorschriften beachtet werden.                                               dargelegt sind. Der Selbstkostenpreis enthält auch einen
                                                                                                                                                              derselbe Bewertungsmaßstab wie bei Verrechnungs­
Für diese Unternehmen stellt sich die Frage, ob die                                          kalkulatorischen Gewinn. Die Berechnung des Selbstkosten­
                                                                                                                                                              preisen verwendet, sodass Berechnungen nach dem
Berechnungen gemäß Preisrecht auch für die                                                   preises ähnelt der Kostenaufschlagsmethode aus Ver­
                                                                                                                                                              Preisrecht regelmäßig, aber nicht zwingend auch für
Bestimmung von Verrechnungspreisen verwendet                                                 rechnungs­preissicht.
                                                                                                                                                              Verrechnungspreise verwendet werden können.
werden können.
                                                                                             Zusammenspiel mit Verrechnungspreisen
Öffentliches Preisrecht                                                                      Es liegt nahe, bei Lieferungen an Konzerngesellschaften im      Ihre Ansprechpartner
Bei Aufträgen im Verteidigungs- oder Sicherheitsbereich                                      Ausland den für das Preisrecht bereits ermittelten und          Ron Dorward
handelt es sich um öffentliche Aufträge. Inländische Unter­                                  „staatlich geprüften“ Preis auch für Verrechnungs­preis­        PwC München
nehmen haben daher bei der Lieferung an die deutschen                                        zwecke zu verwenden. Aufgrund der Verwendung desselben          Tel.: +49 89 5790-5862
Sicherheits- und Verteidigungsbehörden das sogenannte                                        Bewertungsmaßstabs im Preisrecht und bei Verrechnungs­          E-Mail: ron.dorward@de.pwc.com
Preisrecht zu beachten. Mit dem Preisrecht sollen „markt­                                    preisen sollte dies auch in der Regel möglich sein, zumindest
wirtschaftliche Grundsätze bei der Preisbildung im Rahmen                                    soweit aus Verrechnungspreissicht ebenfalls eine kosten­        Alexander Kölmel
öffentlicher Aufträge“ durchgesetzt werden13, um die                                         orientierte Methode (z. B. die Kostenaufschlagsmethode oder     PwC München
Staats­ausgaben unter Kontrolle zu halten.                                                   die transaktionsbasierte Nettomargenmethode) angesetzt          Tel.: +49 89 5790-6345
                                                                                             werden kann.                                                    E-Mail: alexander.koelmel@de.pwc.com
Demgegenüber verlangt das Steuerrecht für die gleichmäßige
Erhebung der Staatseinnahmen eine fremdvergleichs­                                           Im Einzelfall sollte der Einklang von Preisen gemäß Preis­
konforme Preisbildung, wenn verbundene Unternehmen                                           recht und Verrechnungspreisen aber genau überprüft
ohne natürlichen Interessengegensatz grenzüberschreitend                                     werden. Insbesondere die Anwendung der Wertschöpfungs­
handeln. Mit dem Marktpreis wird daher grundsätzlich                                         analyse aus Verrechnungspreissicht kann dem Preisrecht

13
     Vgl. Präambel zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.                                                                       Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2015   15
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