Umweltinformation mit artenschutzrechtlicher Prüfung zum Bebauungsplan "Schafäcker" in Großengstingen

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Umweltinformation mit artenschutzrechtlicher Prüfung zum Bebauungsplan "Schafäcker" in Großengstingen
Umweltinformation mit
 artenschutzrechtlicher Prüfung
          zum Bebauungsplan
„Schafäcker“ in Großengstingen
Umweltinformation mit artenschutzrechtlicher Prüfung zum Bebauungsplan "Schafäcker" in Großengstingen
Stand 22.10.2021

Auftraggeber
Künster Architektur + Stadtplanung

Bearbeiter
Giani Gangloff
Hannah Kälber
Isabelle Moser

www.menz-umweltplanung.de
info@menz-umweltplanung.de

Magazinplatz 1
72072 Tübingen

Tel 07071 - 440235
Fax 07071 - 440236                   19077_Umweltinformation_bä
Umweltinformation mit artenschutzrechtlicher Prüfung zum Bebauungsplan "Schafäcker" in Großengstingen
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen                                                       Seite 3

Inhalt

1        Einleitung .............................................................................. 4
1.1      Übergeordnete Planungen...................................................... 5
1.2      Rechtliche Grundlagen ........................................................... 6
1.2.1 Artenschutz ............................................................................ 6
1.2.2 Umwelthaftung ....................................................................... 8
2        Bestandserfassung und Bewertung.................................... 9
2.1      Betroffene Schutzgebiete ....................................................... 9
2.2      Betroffene Umweltbelange ..................................................... 9
2.2.1 Fläche, Boden, Wasser .......................................................... 9
2.2.2 Klima, Luft, menschliche Gesundheit .................................... 10
2.2.3 Landschaftsbild, Erholung, Kultur- und Sachgüter ................ 14
2.2.4 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ................................ 15
         2.2.4.1 Biotopverbund und Zielartenkonzept......................... 15
         2.2.4.2 Biotoptypen und Vegetation .................................... 15
         2.2.4.3 Europäische Vogelarten.......................................... 16
         2.2.4.4 Fledermäuse ........................................................... 20
         2.2.4.5 Spelz-Trespe (Bromus grossus) ............................. 20
3        Umweltauswirkungen ......................................................... 21
3.1      Artenschutzrechtliche Auswirkungen .................................... 21
3.2      Auswirkungen auf Arten und Lebensräume im Sinne des
         Umweltschadensgesetzes .................................................... 23
3.3      Sonstige Umweltauswirkungen ............................................. 23
4        Maßnahmen ........................................................................ 24
4.1      Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen .................... 24
4.2      Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden............... 25
4.3      Weitere Maßnahmen ............................................................ 25
4.4      Hinweis zur Nutzung von Solarenergie ................................. 26
5        Literatur/Quellen ................................................................. 27

Datengrundlage Abbildungen und Pläne (sofern nicht abweichend gekennzeichnet):
Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg,
www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19

Geofachdaten © Landesverwaltung Baden-Württemberg

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Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen                        Seite 4

1         Einleitung
Die Gemeinde Großengstingen beabsichtigt die Aufstellung des Be-
bauungsplans „Schafäcker“ im Westen der bestehenden Ortslage. Das
geplante Baugebiet grenzt nördlich und östlich an die bestehende Be-
bauung an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine
Fläche von ca. 3,35 ha.

Abb. 1: Räumliche Lage des Bebauungsplans „Schafäcker“ in
        Großengstingen (schwarze Umrandung)

    © OpenStreetMap Mitwirkende

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach § 13b
BauGB aufgestellt werden. Im beschleunigten Verfahren wird von der
Umweltprüfung und dem förmlichen Umweltbericht sowie der Eingriffs-
regelung abgesehen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung, die
Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Abs. 2 BauGB bei der
Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Ebenso sind die ar-
tenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 44 und 45 BNatSchG so-
wie die Bestimmungen zu Umweltschäden nach § 19 BNatSchG wei-
terhin zu beachten.

Um dies zu ermöglichen, werden in dem vorliegenden Beitrag Umwelt-
und Artenschutzbelange wie folgt aufbereitet:

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      1. Die betroffenen Umweltbelange werden in einer „Umweltinfor-
         mation“ dargestellt und die abwägungserheblichen Umweltbe-
         lange benannt. Die Umweltinformation kann in die Begründung
         zum Bebauungsplan übernommen werden. In Anforderungen
         und Inhalten orientiert sie sich am Handlungsleitfaden des
         UMWELTMINISTERIUMS BADEN-WÜRTTEMBERG (2011, S. 35).

      2. Die artenschutzrechtlichen Belange werden in Form einer spe-
         ziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) behandelt, diese
         ist in die Umweltinformation (Kapitel 3.1 und 4.1) integriert.

      3. Mögliche Umweltschäden und besonders geschützte Arten
         werden in der Umweltinformation ebenfalls berücksichtigt (Ka-
         pitel 3.2 und 4.2).

Zur Erfassung von besonders geschützten Biotopen, FFH-
Lebensraumtypen und der Habitatstruktur sowie der Landschaftsbild-
qualität erfolgte eine örtliche Bestandsaufnahme am 19.07.2020,
15.08.2019 und am 20.11.2020.

1.1       Übergeordnete Planungen
Der Flächennutzungsplan weist den Großteil des Geltungsbereichs als
geplante Wohnbaufläche aus. Im Norden und Südosten ragt der Gel-
tungsbereich kleinflächig in die angrenzend bestehenden Mischge-
biete, im Süden in eine Gemeinbedarfsfläche für Schulen hinein. West-
lich des Geltungsbereichs ist eine Grünfläche ausgewiesen. Diese wird
als Sportplatz genutzt. Hieran schließen zwei Aussiedlerhöfe an.
(MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND WOHNUNGSBAU BADEN-
WÜRTTEMBERG 2020)

Abb. 2: Geltungsbereich im Flächennutzungsplan (rote Umrandung)
        (MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND WOHNUNGSBAU
        BADEN-WÜRTTEMBERG 2020)

 FNP-Flächen
       Mischgebiet
       Sondergebiet
       Gemeinbedarfsfläche
       Aussiedlerhof
       Wohngebiet Planung
       Grünfläche Planung

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Der Regionalplan Neckar-Alb (REGIONALVERBAND NECKAR-ALB 2015)
enthält keine Aussagen zum Bereich des geplanten Wohngebiets.

1.2        Rechtliche Grundlagen
1.2.1      Artenschutz
Grundsätzlich unterliegen alle besonders geschützten Arten den Re-
gelungen des § 44 BNatSchG. Das Schutzregime unterscheidet jedoch
unterschiedliche Schutzkategorien, sodass sich unterschiedliche
Rechtsfolgen ergeben. Die untenstehende Matrix (Tab. 1) stellt den
Zusammenhang zwischen den nach unterschiedlichen Rechtsgrundla-
gen besonders geschützten Arten und den jeweils zu beachtenden ar-
tenschutzrechtlichen Bestimmungen her.

Das strengere Schutzregime des § 44 ist auf folgende Gruppen anzu-
wenden:

      ▪   Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
      ▪   Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie
      ▪   Arten, die im Bestand gefährdet sind, für die die Bundesre-
          publik eine hohe Schutzverantwortung besitzt und die per
          Rechtsverordnung nach nationalem Recht geschützt sind.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung umfasst die Prüfung dieser
Gruppen.

Für alle weiteren besonders geschützten Arten greift die Legalaus-
nahme des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG. Das setzt jedoch voraus,
dass für diese Arten eine angemessene Berücksichtigung in Form von
Vermeidungsmaßnahmen oder vorgezogenen funktionserhaltenden
Maßnahmen erfolgt. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung
nach § 13a BauGB gelten aufgrund des Bebauungsplans zu erwar-
tende Eingriffe "als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zu-
lässig" (§ 13a Abs. 2 Nr. 4. BauGB) und es findet keine Umweltprüfung
statt (§ 13a Abs. 3 Nr. 1 und 13 Abs. 3 BauGB). Bekannte Vorkommen
der o.g. Arten sind in diesem Fall als schwerwiegende Belange im
Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB zu betrachten, die von der Ge-
meinde in der Abwägung zu berücksichtigen sind.

Daher ist es in diesen Fällen erforderlich, die mögliche Betroffenheit
weiterer besonders geschützter Arten auch außerhalb der Eingriffsre-
gelung in den Blick zu nehmen.

Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich
aus § 44 Abs. 1, Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach
§ 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot:

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    ▪   Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender
        Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidba-
        res Beeinträchtigen oder Zerstören von Exemplaren wild leben-
        der Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische
Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes
im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Tab. 1: Schutzstatus und daraus resultierende Bestimmungen des
        § 44 BNatSchG (rot umrandet: Prüfgegenstand der saP bei
        Zulassungsentscheidungen zu Eingriffen n. § 15 BNatSchG
        oder Bebauungsplänen; gestrichelt: zurzeit nicht anzuwen-
        den, da RVO nicht vorliegt)
                                       Anzuwendende Regelungen des besonderen Artenschutzes

                                                                                                                           orte beschädigen od. zerstö-

                                                                                                                                                           Kein Verb. n. § 44 (1) 3. u. 4.

                                                                                                                                                                                             § 15 zul. Eingriffen und Vor-
                                                                                                                                                                                             Generelle Freistellung bei n.
                                                                                                                           Pflanzen entnehmen, Stand-

                                                                                                                                                           wenn ökolog. Funktion wei-
                                           Töten/ Verletzen § 44 (1) 1.

                                                                                                Fortpflanzungs- u. Ruhe-

                                                                                                                                                                                             haben n. § 18 (2) S. 11)
                                                                                                                                                           terhin gewährleistet
                                                                                                                           ren § 44 (1) 4.

                                                                                                                                                           § 44 (5) S. 2

                                                                                                                                                                                             § 44 (5) S. 5
                                                                              § 44 (1) 2.

 Gliederung der besonders                                                                       § 44 (1) 3.
                                                                              Störung

                                                                                                stätte

 geschützten Arten

 Streng gesch. Art n. Anh. IV FFH-RL                                      X                 X                        X                              X                            X
 Europäische Vogelart nach VSR                                            X                 X                        X                                                           X
 Nach RVO zu § 54 (1) 2. im Bestand                                       X                                          X                              X                            X
 gefährdete Arten für die hohe
 Schutzverantwortung der BRD be-
 steht (Verantwortungsarten)
 Streng gesch. Art n. Anh. A EG-VO               X             X           X                                                                        X                                                             X
 National streng gesch. Art n. Anl. 1            X             X           X                                                                        X                                                             X
 Sp. 3 BArtSchVO
 Arten n. Anhang B EG-VO                         X             -           X                                                                        X                                                             X
 Arten n. Anl. 1, Sp. 2 BArtSchVO                X             -           X                                                                        X                                                             X
 (national besonders geschützt)
 1) Vorhaben n. § 18 (2) 1 BNatSchG:

 ▪     Vorhaben in geltenden Bebauungsplänen nach § 30 BauGB
 ▪     Vorhaben innerhalb in Aufstellung befindlicher B-Pläne nach § 33 BauGB
 ▪     Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB

Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL und der Europäi-
schen Vogelarten nach VS-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1
bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige
Eingriffe folgende Verbote:
    ▪   Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungs-
        formen.
    ▪   Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-,
        Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
        Eine Störung ist erheblich, wenn Sie zu einer Verschlechterung
        des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

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    ▪   Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ru-
        hestätten.
        Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologi-
        sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
        Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammen-
        hang gewahrt wird.

Unter dem Aspekt der Umwelthaftung gem. Umweltschadengesetz
und § 19 BNatSchG sind weitere europäisch geschützte Arten zu be-
achten (z. B. Arten des Anhang II der FFH-Richtlinie).

1.2.2     Umwelthaftung
Nach Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes (USchadG) im Jahr
2007 besteht in Verbindung mit weiterführenden Regelungen im
BNatSchG, WHG und BBodSchG die Verpflichtung zur Vermeidung
von Umweltschäden, soweit diese nicht in Verbindung mit der Vorha-
benszulassung zuvor ermittelt, berücksichtigt und ausdrücklich zuge-
lassen wurden. Als Umweltschaden gem. § 2 USchadG gelten:

    ▪   Schäden an Gewässern (§ 90 WHG)
    ▪   Schädigungen des Bodens durch Beeinträchtigungen der Bo-
        denfunktionen von denen Gefahren für die menschliche Ge-
        sundheit ausgehen (§ 2 Abs. 2 BBodSchG).
    ▪   Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen
        (Biodiversitätsschäden) (§ 19 BNatSchG)

Unter Schäden an Gewässern sind erhebliche nachteilige Auswirkun-
gen auf den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdi-
schen Gewässers und den chemischen oder mengenmäßigen Zustand
des Grundwassers zu verstehen.

Nach § 19 BNatSchG sind unter dem Gesichtspunkt des Umweltscha-
dens zu betrachten:

    ▪   Arten des Art. 4 Abs. 2 EG-VogelSchRL (Zugvögel mit beson-
        derer Schutzerfordernis)1
    ▪   Arten des Anhang I EG-VogelSchRL (also nicht alle europ.
        Vogelarten)
    ▪   Arten der Anhänge II und IV FFH-RL
    ▪   Lebensräume der Arten des Anhang II FFH-RL
    ▪   Lebensräume der oben genannten geschützten Vogelarten
    ▪   Lebensräume nach Anhang I FFH-RL
    ▪   Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten des Anhang IV
        FFH-RL

Das Umweltschadensgesetz zielt daher ausschließlich auf den Schutz
von Arten und Lebensräumen ab, für die nach europäischem Recht

1 Welche Arten dies sind, wird von den Mitgliedsstaaten unter Berücksichtigung der
Schutzerfordernisse festgelegt. Für Bad.-Württ. sind die Arten durch MLR & LUBW
(2014) veröffentlicht.

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von den Mitgliedsstaaten Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete aus-
gewiesen werden müssen. Dabei ist der Schutz allerdings nicht auf
gemeldete oder gelistete Gebiete begrenzt, sondern besteht „ungeach-
tet ihres Vorkommens innerhalb oder außerhalb eines Natura 2000-
Gebietes“ (SCHUMACHER 2011).

Nach § 19 Abs. 1 BNatSchG „ist jeder Schaden, der erhebliche nach-
teilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des güns-
tigen Erhaltungszustandes“ der oben genannten Arten und Lebens-
räume hat, eine Schädigung im Sinne des Umweltschadengesetzes.
Im Gegensatz zu den Regelungen des § 44 ff BNatSchG ist somit für
jede Beeinträchtigung die Frage nach der Erheblichkeit zu stellen. Zur
Beurteilung der Erheblichkeit sind die im Anhang I der Umwelthaf-
tungsrichtlinie enthaltenen Kriterien heranzuziehen.

2       Bestandserfassung und Bewertung
2.1     Betroffene Schutzgebiete
Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Schutzgebiete oder ge-
schützten Landschaftselemente ausgewiesen.

Ca. 100 m nordwestlich des Geltungsbereiches liegt das Vogelschutz-
gebiet „Mittlere Schwäbische Alb“.

2.2     Betroffene Umweltbelange
2.2.1   Fläche, Boden, Wasser
Fläche
Bei der Betrachtung des Schutzguts Fläche gilt das Ziel, einen Beitrag
zur Rückführung der täglichen Flächeninanspruchnahme durch Sied-
lungs- und Verkehrsflächen insgesamt zu bewirken. Dabei beträgt der
bundesweite Orientierungswert für das Jahr 2030 30 ha/Tag, für Ba-
den-Württemberg leitet sich daraus ein Zielwert von unter 3 Hektar pro
Tag ab (LUBW 2020a).

Für die Flächennutzung im Geltungsbereich wird eine zulässige
Höchstversiegelung durch Bebauung durch die Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 im Wohngebiet vorgegeben. Darüber hinaus dürfen
gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zusätzliche Flächen für z. B. Wege und
Stellplätze (Nebenflächen) im Umfang von 50 % der Grundflächenzahl
versiegelt werden. Eine Versiegelung größer als 60 % der Planungs-
fläche darf somit nicht überschritten werden. Die restliche Fläche kann
als Freifläche, wie z. B. Gärten, genutzt werden.

Boden
Innerhalb des Geltungsbereichs steht Braune Rendzina, Rendzina und
Terra fusca aus Kalkstein an. Es handelt sich hierbei um geringmäch-
tige lösslehmhaltige Fließerden als Decklage über Kalkstein und Kalk-
steinzersatz. (LGRB 2020)

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Die Leistungsfähigkeit der Böden ist nach dem Bewertungsverfahren
der LUBW (2011) zu bewerten. Demnach besitzt der Boden hinsicht-
lich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit eine mittlere Bedeutung (Wert-
stufe 2,0) und als Filter und Puffer für Schadstoffe eine mittlere bis
hohe Bedeutung (Wertstufe 2,5). Als Ausgleichskörper im Wasser-
kreislauf sind die Böden von geringer bis mittlerer Bedeutung (Wert-
stufe 1,5). Als Standort für die naturnahe Vegetation weist die Fläche
eine mittlere bis hohe Bedeutung auf. (LGRB 2020)

Oberflächengewässer
Innerhalb des Geltungsbereichs verlaufen keine Gewässer.

Grundwasser
Innerhalb des Geltungsbereichs stehen Massenkalk-Formationen an.
Die massigen Schwamm-Kalksteine bzw. Dolomitsteine bilden einen
Karstgrundwasserleiter mit hoher bis mittlerer Durchlässigkeit und ho-
her bis sehr hoher Ergiebigkeit. Es besteht eine ausgeprägte Hetero-
genität und Anisotropie der hydrogeologischen Eigenschaften. Je nach
Verkarstungsgrad ergibt sich eine wechselnd starke Klüftung. (LGRB
2020)

2.2.2   Klima, Luft, menschliche Gesundheit
Im Untersuchungsraum herrscht eine gute Durchlüftung und mit bis zu
75 Tagen im Jahr eine sehr niedrige Inversionshäufigkeit vor. Die Tage
mit sommerlicher Wärmebelastung liegen im mittleren Bereich (Daten
1971 - 2000, LUBW 2006). Der Wind kommt überwiegend aus nord-
westlicher und südwestlicher Richtung (Abb. 3, LUBW 2020b).

Abb. 3: Synthetisch repräsentative Wind- und Ausbreitungsstatistik
        im Geltungsbereich (rot umrandet) (LUBW 2020b)

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Auf den Acker- und Grünlandflächen im Geltungsbereich entsteht in
Strahlungsnächten Kaltluft, die der Hangneigung folgend nach Osten
abfließt und hier zur Durchlüftung des Wohngebiets beiträgt. Aufgrund
der guten Durchlüftung und der durchschnittlichen Wärmebelastung
des Gebietes kommt dem Kaltluftabfluss jedoch keine besondere Sied-
lungsklimatische Relevanz zu.

Die mittlere Anzahl der Sommertage (Lufttemperatur > 25°C) beträgt
für den Beobachtungszeitraum 1981 bis 2010 23,2 Tage im Jahr. Für
den Zeitraum 2021 bis 2050 sind für den Raum Belastungen durch Kli-
maveränderungen prognostiziert, vor allem durch eine Zunahme der
Zahl der Sommertage auf 32,7 d/a (POTSDAM-INSTITUT FÜR
KLIMAFOLGENFORSCHUNG 2020). Hinsichtlich der Verletzlichkeit gegen-
über Phänomenen des Klimawandels wird für die Themenfelder
Mensch, Wirtschaft, Gebäude, Infrastruktur und Siedlungsgrün für den
Landkreis Reutlingen von einer mittleren Gesamtvulnerabilität in naher
Zukunft (bis 2050) ausgegangen (MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA
UND ENERGIEWIRTSCHAFT 2015).

Die großräumige lufthygienische Situation lässt sich anhand der für
das Gebiet modellierten durchschnittlichen Belastungswerte für die
Hauptkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (PM10) und Ozon
(O3) beschreiben. Tabelle 2 zeigt die Vorbelastungswerte für das ge-
plante Baugebiet.

Tab. 2: Vorbelastungswerte relevanter Luftschadstoffe (LUBW
        2020b)
 Schadstoffkomponente          Beurtei-       Vorbelastung   Prognosebe-
                               lungswert      2010           lastung 2020
                               39.     BIm-
                               SchV
 NO2-Jahresmittel [µg/m³]      40             11             7
 PM10-Jahresmittel [µg/m³]     40             16             13
 PM10 Überschreitungshäu-      35             2              1
 figkeit des Tagesmittelwer-
 tes von 50 µg/m³ [Anzahl]
 Ozon-Jahresmittel [µg/m³]     -              59             59

Die zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassenen Immissions-
grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissi-
onshöchstmengen (39. BImSchV) werden durch die modellierten und
gemessenen Werte für Stickstoffdioxid und Feinstaub deutlich unter-
schritten. Die Belastungswerte für Ozon liegen im Vergleich mit dem
restlichen Baden-Württemberg im mittleren Bereich.

Gerüche
Im direkten Umfeld des Geltungsbereichs bestehen mehrere geneh-
migte und aktive landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung sowie
eine Biogasanlage. Zur Ermittlung der von den landschaftlichen Betrie-
ben auf das geplante Baugebiet einwirkenden Geruchsimmissionen
wurde von VAßEN & ANDERS (2020) eine Geruchsimmissionsprognose

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erstellt. Die Ergebnisse des Gutachtens sind im Folgenden wiederge-
geben (Szenario 1).

„Auf den Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs-
plans ‚Schafäcker‘ ergeben sich Geruchswahrnehmungshäufigkeiten
zwischen 1 % und 18 % der Jahresstunden. Die höchsten Geruchs-
wahrnehmungshäufigkeiten treten im westlichen Bereich des Plange-
bietes, der den landwirtschaftlichen Betrieben am nächsten liegt, auf.“
(VAßEN & ANDERS 2020, S. 46)

Aufgrund der Geruchsvorbelastung ist im nordwestlichen Geltungsbe-
reich keine Wohnbebauung möglich. Die Grundstücke werden daher
im Bebauungsplan als Grünflächen ausgewiesen.

Abb. 4: Geruchsstundenhäufigkeiten innerhalb des Geltungsbe-
        reichs (VAßEN & ANDERS 2020)

Lärm
Auf den Geltungsbereich wirken Lärmimmissionen der westlich an-
grenzenden Sportanlage und landwirtschaftlichen Betriebe sowie

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durch den Verkehr der B 313 und der Erschließungsstraßen der an-
grenzenden Wohngebiete ein. Zur Beurteilung der auf das Gebiet ein-
wirkenden Lärmimmissionen wurde von MCQUEEN (2020) ein Schall-
technisches Gutachten erstellt. Die Ergebnisse des Gutachtens sind
im Folgenden wiedergegeben.

Zur Beurteilung der Situation im Plangebiet wurden die Immissions-
richt- bzw. Orientierungswerte der TA-Lärm, der 18. BImSchV (Sport-
anlagenlärmschutzverordnung) sowie der DIN 18005 herangezogen.

Tab. 3: Richt- und Orientierungswerte des Lärmschutzes für allge-
        meine Wohngebiete
                                           Tags                            Nachts
                                     (6.00-22.00 Uhr)                 (22.00-6.00 Uhr)
 Orientierungswerte                           55                           45 / 40*
 DIN 18005
 Richtwerte                                   55                               40
 TA-Lärm
 Richtwerte                               55 / 50**                            40
 18. BImSchV
 Grenzwerte                                   59                               49
 16. BImSchG
 * Der niedrigere Nachtwert gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm, der höhere für Ver-
 kehrslärm
 ** der niedrigere Wert gilt innerhalb der Ruhezeiten werktags von 6.00 bis 8.00 Uhr bzw.
 sonn- und feiertags von 7.00 bis 9.00 Uhr.

Im Plangebiet treten durch die landwirtschaftlichen Betriebe Beurtei-
lungspegel bis 45 dB(A) tags und bis 37 dB(A) in der lautesten Nacht-
stunde auf. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm wird an allen Immis-
sionsorten eingehalten. (MCQUEEN 2020)

Durch die Nutzung der Sportanlage treten durch Training- und Spiel-
betrieb an den maßgeblichen Immissionsorten tagsüber innerhalb der
abendlichen Ruhezeit Beurteilungspegel bis 43 dB(A) auf. Sonntags
werden in der mittäglichen Ruhezeit Lärmpegel bis 53 dB(A) erreicht,
außerhalb der Ruhezeiten bis zu 42 dB(A). In der lautesten Nacht-
stunde wurden bis zu 26 dB(A) ermittelt. Hierbei wurden bereits im Vor-
feld konzipierte Schallschutzmaßnahmen berücksichtigt. Die Immissi-
onsrichtwerte der 18. BImSchV werden tags und nachts eingehalten.
Auch die Forderungen der 18. BImSchV hinsichtlich des Spitzenpegel-
kriteriums (max. Überschreitung der Richtwerte um 30 dB(A) tags und
20 dB(A) nachts) wird sowohl tags als auch nachts erfüllt. (MCQUEEN
2020)

Durch den Straßenverkehr treten innerhalb des Geltungsbereiches Be-
urteilungspegel bis 55 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts auf. Die Orien-
tierungswerte der DIN 18005 werden somit nachts um bis zu 3 dB(A)
überschritten. Tagsüber können die Orientierungswerte eingehalten

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werden. Werden die Grenzwerte der 16. BImSchV als zusätzliches Ab-
wägungskriterium herangezogen, werden die Grenzwerte tags und
nachts eingehalten. (MCQUEEN 2020)

Es besteht kein allgemein anerkanntes Verfahren zur gemeinsamen
Ermittlung von Verkehrs-, Sportanlagen- und Gewerbelärmimmissio-
nen. Auch existieren keine Grenz-, Richt- oder Orientierungswerte für
einen derartigen Summenpegel. Zur Veranschaulichung der Auswir-
kungen auf das geplante Vorhaben wurde dennoch auf die Darstellung
eines Summenpegels zurückgegriffen. Im Plangebiet treten Beurtei-
lungspegel bis 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts auf. (MCQUEEN
2020). Die schalltechnischen Grenzwerte der 16. BImSchV werden so-
mit an allen Immissionsorten eingehalten.

2.2.3   Landschaftsbild, Erholung, Kultur- und Sachgüter
Das geplante Baugebiet wird derzeit als Acker und Grünland genutzt.
Es besteht eine kleinteilige Nutzung mit vielfältigem Fruchtwechsel.
Nach Südwesten setzt sich die offene, leicht hügelige Landschaft fort.
Im Norden und Osten grenzt Wohnbebauung an. Im Westen bestehen
Sporteinrichtungen sowie zwei Aussiedlerhöfe.

Aufgrund der angrenzenden Bebauung im Norden und Osten ist das
Gebiet insbesondere aus südwestlicher Richtung einsehbar. Zudem
kann das Gebiet von höher gelegenen Hügelkuppen eingesehen wer-
den. Relevante Sichtbeziehungen konnten nicht festgestellt werden.

Abb. 5: Blick über den südlichen Teil des geplanten Baugebietes in
         Richtung Osten.

Im Südwesten verläuft entlang des geplanten Baugebiets ein befestig-
ter Feldweg der von Spaziergängern und Hundebesitzern sowie von

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Schülern auf dem Weg zu den Sportstätten genutzt wird. Die im Wes-
ten angrenzenden Sportflächen sind für die Erholung von hoher Be-
deutung.

Innerhalb des Geltungsbereichs haben sich bisher keine Anhalts-
punkte auf kulturhistorische Bau- und Bodendenkmäler ergeben.

2.2.4    Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Für den Untersuchungsraum lagen keine ausreichenden Daten zum
Artenvorkommen vor. Daher erfolgte am 15.08.2019 eine Übersichts-
begehung zur Erfassung der im Gebiet vorhandenen Habitatstruktu-
ren. Aufgrund der strukturellen Eignung des Gebietes ergab sich die
Notwendigkeit für vertiefende Untersuchungen der Brutvögel. Zudem
konnte auf den Ackerflächen im Untersuchungsgebiet ein Vorkommen
der Spelz-Trespe (Bromus grossus) nicht ausgeschlossen werden. Da-
her erfolgte eine gesonderte Erfassung der Spelz-Trespe im Juli 2020.
Im Juni 2020 wurden zudem das Grünland zur Erfassung magerer
Flachland-Mähwiesen (FFH-LRT 6510) kartiert.

2.2.4.1 Biotopverbund und Zielartenkonzept
Innerhalb des geplanten Baugebiets befinden sich keine Kernflächen
oder Kernräume des Biotopverbunds trockener, mittlerer oder feuchter
Standorte. (LUBW 2014)

Nach dem Zielartenkonzept Baden-Württemberg (LUBW 2013) hat
die Gemeinde Engstingen eine besondere Schutzverantwortung für
Mittleres Grünland.

Das Vorhandensein des Anspruchstyps Mittleres Grünland im Gel-
tungsbereich ist als Hinweis auf mögliche Entwicklungspotenziale,
nicht als bestehende Habitatpotenzialfläche zu verstehen (GEIßLER-
STROBEL et al. 2009). Das vorhandene Grünland weist keine Artenzu-
sammensetzung auf, die eine besondere Schutzverantwortung be-
gründen könnte.

2.2.4.2 Biotoptypen und Vegetation
Das Untersuchungsgebiets wird ackerbaulich und als Grünland be-
nutzt wird. Es besteht eine kleinteilige Nutzung mit vielfältigem Frucht-
wechsel. Bei dem Grünland handelt es sich um Fettwiesen mittlerer
Standorte. Magerwiesen mittlerer Standorte konnten innerhalb des
Geltungsbereichs nicht festgestellt werden. Im Norden des Geltungs-
bereichs bestehen teilweise gärtnerisch genutzte Flächen. Hier beste-
hen mehrere Gartenhäuschen und Schuppen, zudem stocken hier teil-
weise Gehölze. Östlich des Gartens besteht ein einzelner Streuobst-
baum.

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2.2.4.3 Europäische Vogelarten
Methoden
Die Erfassung der Vögel erfolgte im Wesentlichen nach der Methode
der Revierkartierung (SÜDBECK et al. 2005) mit 5 Begehungen zwi-
schen März und Juni 2020. Eine Begehung wurde in der späten Däm-
merung zur Erfassung der Wachtel durchgeführt. Bei den Begehungen
wurden alle revieranzeigenden Verhaltensweisen (Gesang, Nestbau,
Revierkämpfe, bettelnde Jungvögel u.a.) protokolliert. Nach Abschluss
der Geländearbeiten erfolgte eine Statuseinstufung anhand artspezifi-
scher, der Brutbiologie der jeweiligen Art angepasster Kriterien. Für die
zur Kartierung von Singvogelarten im Gelände wichtige Verhaltens-
weise „Gesang“ ist i. d. R. die Beobachtung an 2 Terminen im Abstand
von mindestens 7 Tagen für den Status Brutvogel erforderlich, wäh-
rend bei den Verhaltensweisen „Nest- oder Höhlenbau“ und „Intensi-
ves Warnverhalten“ bei vielen Arten bereits eine einmalige Feststel-
lung ausreichend ist. Generell gilt, dass mindestens eine Beobachtung
innerhalb des artspezifischen Erfassungszeitraumes liegen muss. Die
Erfassung der Brutvögel und deren Verortung basiert zu Teilen auf
akustischen Hinweisen, teilweise wurden auch bereits flügge und mo-
bile Jungvögel erfasst. Daher sind die festgelegten und dargestellten
Revierzentren mit einer gewissen Ungenauigkeit zu betrachten und
können von der eigentlichen Brutstätte abweichen. Der Untersu-
chungsraum umfasst neben dem Geltungsbereich auch die südlich an-
grenzenden, langfristig vorgesehenen Wohnbauflächen.

Ergebnisse
Im Untersuchungsraum konnten insgesamt 22 Vogelarten nachgewie-
sen werden. 18 Arten wurden als Brutvögel klassifiziert, bei den übri-
gen 4 Arten handelt es sich um Nahrungsgäste, die wahrscheinlich in
der näheren Umgebung des Untersuchungsraums brüten (Tab. 4). Alle
europäischen Vogelarten sind durch Artikel 1 der EU-
Vogelschutzrichtlinie europarechtlich geschützt. Von hervorgehobener
artenschutzrechtlicher Relevanz sind insbesondere die in der landes-
oder bundesweiten Roten Liste (inkl. Vorwarnliste) gelisteten Arten und
die Arten nach Anhang 1 und Artikel 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie
(Tab. 4). Unter den festgestellten Brutvögeln im Untersuchungsgebiet
sowie den angrenzenden Flächen sind dies die Feldlerche (landes-
und bundesweit gefährdet), der Haussperling und der Feldsperling
(landes- und bundesweit auf der Vorwarnliste), der Turmfalke (landes-
weit auf der Vorwarnliste) und der Star (bundesweit gefährdet).Der Ge-
fährdungsgrad der Arten ist der landesweiten (BAUER et al. 2016) und
bundesweiten (GRÜNEBERG 2015) Roten Liste entnommen.

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Tab. 4: Nachgewiesene Vogelarten
Art                                                                                               Rote Liste

                                                                                    Ökol. Gilde

                                                                                                                BNatSchG
                                                                        # Reviere
                                                               Status

                                                                                                                           VSRL
                                                                                                  BW    D

                                                       Abk.

                                                                                                                                  ZAK
Feldsperling             Passer montanus               Fe      B        5                   h      V        V   b
Feldlerche               Alauda arvensis               Fl      B        4                   o       3       3   b                 N
Haussperling             Passer domesticus             H       B        17                  s      V        V   b
Star                     Sturnus vulgaris              S       B        1                   h       *       3   b
Turmfalke                Falco tinnunculus             Tf      B        2                   s      V        *   s
Bachstelze               Motacilla alba                Ba      B        1                   s       *       *   b
Hausrotschwanz           Phoenicurus ochruros          Hr      B        2                   s       *       *   b
Türkentaube              Streptopelia decaocto         Tt      B        1                   s       *       *   b
Amsel                    Turdus merula                 A       B        1                    *      *       *   b
Blaumeise                Parus caeruleus              Bm       B        1                    *      *       *   b
Buchfink                 Fringilla coelebs             B       B        1                    *      *       *   b
Buntspecht               Dendrocopos major             Bs      B        1                    *      *       *   b
Elster                   Pica                          E       B        1                    *      *       *   b
Grünfink                 Carduelis chloris             Gf      B        2                    *      *       *   b
Kohlmeise                Parus major                   K       B        1                    *      *       *   b
Mönchsgrasmücke          Sylvia atricapilla            Mg      B        1                    *      *       *   b
Rotkehlchen              Erithacus rubecula            R       B        1                    *      *       *   b
Wacholderdrossel         Turdus pilaris               Wd       B        3                    *      *       *   b
Zilpzalp                 Phylloscopus collybita        Zi      B        1                    *      *       *   b
Mäusebussard             Buteo                         Mb      N                                    *       *   s
Stieglitz                Carduelis                     Sti     N                                    *       *   b
Rauchschwalbe            Hirundo rustica               Rs      N                                    3       3   b                 N
Goldammer                Emberiza citrinella           G       N                                   V        V   b
Erläuterungen:
Status: B: Brutvogel; N: Nahrungsgast; DZ: Durchzügler
Brutgilde: *: Häufige Gehölzbrüter in BW (TRAUTNER et al. 2015), g: Gebäudebrüter; h: Höhlenbrüter; s: Siedlungsgebäude
Rote Liste: BW: BAUER et al. (2016); D: GRÜNEBERG et al. (2015); *: ungefährdet, V: Art der Vorwarnliste, 3: Gefährdet; 2:
Stark gefährdet; 1: Vom Aussterben bedroht
BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz: b: besonders geschützt; s: streng geschützt
VSRL: EG-Vogelschutzrichtlinie: I: Art nach Anhang 1, 4(2): Schutzbedürftige Zugvogelart nach Artikel 4(2)
ZAK: Zielartenkonzept-Status BW (Stand 2009): N: Naturraumart (besondere regionale Bedeutung).

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Abb. 6: Brutvogelarten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher
        Relevanz

Bodenbrüter
Die Feldlerche brütet hauptsächlich in Kulturlebensräumen wie
Grünland- und Ackergebieten. Sie bevorzugt als Bodenbrüter eine
Vegetationshöhe von 20 cm. Zudem meidet sie Bäume und Sträucher
und hält zu Wäldern, Baumbeständen und großen Gebäuden 60–
200 m Abstand (OELKE 1968). Die Feldlerche wird landes- und bun-
desweit als gefährdet eingestuft und ist als eine Naturraumart mit be-
sonderer regionaler Bedeutung im Zielartenkonzept Baden-Württem-
bergs enthalten.

Durch das zu frühe Abernten, insbesondere auf den strukturell
besonders geeigneten und von Feldlerchen bevorzugten Klee- und
Luzernenfeldern erleidet die Arte extrem viele Brutverluste.

Ca. 440 m südlich des Geltungsbereichs konnte die Feldlerche mit 4
Brutpaaren in ca. 10 ha untersuchter Habitatstruktur nachgewiesen

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werden (Abb. 6). Als geeignete Habitatstruktur wurden alle offenen Flä-
chen gewertet, die einen Abstand von 100 m zu vertikalen Strukturen
aufweisen.

Höhlenbrüter
Als europäische Vogelarten sind die nachgewiesenen Höhlenbrüter
nach BNatSchG besonders geschützt. Von hervorgehobener arten-
schutzrechtlicher Relevanz ist der Feldsperling (landes- und bundes-
weit Vorwarnliste) und der Star (bundesweit gefährdet).

Der Feldsperling wurde innerhalb des Untersuchungsgebietes mit fünf
Brutpaaren festgestellt. Er nutzt hierfür überwiegend die Nisthilfen,
welche an den Schuppen im Süden des Untersuchungsraumes ange-
bracht sind. Die angrenzenden Hecken und Wiesen nutzt die Art zur
Nahrungssuche. Auf einem Gartengrundstück im Norden des Gel-
tungsbereichs konnte ein weiteres Brutpaar des Feldsperlings in einem
Nistkasten bestätigt werden. Aufgrund der kurzfristig starken Abnahme
des Brutbestandes ist der Erhaltungszustand des Feldsperlings als un-
günstig (unzureichend) einzustufen, daher wird die Art landes- und
bundesweit auf der Vorwarnliste geführt.

Der Star brütet in einem Höhlenkasten, welcher sich an einem Wohn-
haus nördlich des Geltungsbereichs befindet. In der bundesweiten Ro-
ten Liste wird der Star trotz seiner Häufigkeit aufgrund massiver Be-
standsrückgänge durch anhaltende Lebensraumverluste (insbeson-
dere Rückgang von extensiv genutztem Grün-land und Weiden) als
gefährdete Art geführt. In Baden-Württemberg ist der Bestand aktuell
stabil.

Gebäudebrüter
In dieser Gilde werden Arten zusammengefasst, die ihre Nester i. d. R.
an bzw. in Gebäuden bauen und daher eine enge Bindung an mensch-
liche Siedlungsstrukturen aufweisen.

Als europäische Vogelarten sind alle festgestellten Arten der Gilde
nach BNatSchG besonders geschützt und der Haussperling (bundes-
und landesweit Vorwarnliste) und der Turmfalke (landesweit Vorwarn-
liste) Arten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Relevanz.

Der Haussperling kommt mit 17 Brutpaaren im Untersuchungsgebiet
häufig vor. Er brütet an den älteren Wohnhäusern und Schuppen, die
den derzeitigen Ortsrand bilden. Hiervon brüten sechs Brutpaare un-
mittelbar angrenzend an den Geltungsbereich des Baugebiets Schafä-
cker.

Der Turmfalke brütet an dem kleinen Schuppen südlich der Schulge-
bäude. Das Brutpaar flog rufend mit einem diesjährigen Jungvogel re-
gelmäßig die Gebäude an. Ein weiteres Brutpaar nistet in den Gehöl-
zen am Sportplatz im Westen des Untersuchungsgebiets.

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Zwei Brutpaare des Hausrotschwanz kommen an den Wohnhäusern
im Westen und Norden vor. Die Bachstelze brütet an der Wohnbebau-
ung im Osten und nutzt das Untersuchungsgebiet als Nahrungshabitat.

Häufige Gehölzbrüter
Häufige Gehölzbrüter wie beispielsweise Amsel, Blaumeise, Grünfink
und Wacholderdrossel brüten in den Gehölzen der angrenzenden Gär-
ten. Gehölzbrüter legen ihr Nest ausschließlich oder häufig auf bzw. im
Stamm-, Ast- oder Zweigbereich von Gehölzen an. Einbezogen sind
auch bodenbrütende Arten mit obligater Bindung an Gehölz-biotope.
Zur Gilde der häufigen Gehölzbrüter Baden-Württembergs gehören
alle nicht in den Roten Listen (inkl. Vorwarnliste) geführten, häufigen
bis sehr häufigen Gehölzbrüter mit landesweiter Verbreitung, die eine
hohe Stetigkeit in verschiedenen Lebensräumen aufweisen, soweit
diese anteilsmäßig Gehölze enthalten (mod. nach TRAUTNER et al.
2015).

Als europäische Vogelarten sind alle festgestellten Arten der Gilde
nach BNatSchG besonders geschützt. Arten mit hervorgehobener ar-
tenschutzrechtlicher Relevanz sind per Definition aus der Gilde ausge-
schlossen.

2.2.4.4 Fledermäuse
Es ist nicht auszuschließen, dass der Schuppen im Norden des Gel-
tungsbereichs von Fledermäusen als Quartier genutzt wird. Da der
Schuppen vorerst erhalten werden soll, wird auf weitere Untersuchun-
gen verzichtet.

2.2.4.5 Spelz-Trespe (Bromus grossus)
Die Spelz-Trespe ist in Anhang II und IV der FFH-Richtlinie aufgeführt
und nach BNatSchG streng geschützt. Die Art wird landesweit als stark
gefährdet (RL 2, BREUNIG et al. 1999) eingestuft, bundesweit gilt sie
als vom Aussterben bedroht (RL 1, LUDWIG & SCHNITTLER 1996). Das
Vorkommen der Spelz-Trespe ist auf Mitteleuropa beschränkt.
Deutschland kommt eine besondere Verantwortung beim Schutz die-
ser Art zu. Bislang sind Vorkommen nur in Baden-Württemberg, Bay-
ern und Rheinland-Pfalz nachgewiesen.

Man findet die Spelz-Trespe überwiegend in Getreidefeldern, an
Ackerrändern, benachbarten grasigen Feldwegen und Wiesen. Sie
kann aber auch in Mais- und Rapsäckern auftreten (LFU 2020). Sie ist
nicht an bestimmte Standorte, Böden oder klimatische Bedingungen
gebunden. Vielmehr ist eine grundlegende Abhängigkeit vom mensch-
lichen Getreideanbau festzustellen. Sie kann sogar hohe Düngergaben
und Herbizideinsatz, mit Ausnahme von Bromus-spezifischen Mitteln,
weitgehend ertragen. Positiv wirkt sich scheinbar eine bodenscho-
nende oder pfluglose Bearbeitung der Felder aus. Die Spelz-Trespe
wächst nicht nur in Dinkelfeldern, man findet sie auch beim Anbau von

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Roggen und Wintergerste. Wie fast alle Ackerwildkräuter ist sie eine
einjährige Art (BFN 2020).

Die Ackerfläche des Untersuchungsgebietes wurden im August 2019
und Juli 2020 systematisch auf das Vorkommen der Spelz-Trespe ab-
gesucht. Zu diesen Zeitpunkt ist sie auch in großen Ackerschlägen
durch ihren hochstehenden Fruchtstand zu sehen. Bei den Untersu-
chungen konnte als ackerbegleitende Bromus-Art ausschließlich die
nicht geschützte Verwechselte Trespe (Bromus commutatus spp. de-
cipiens) festgestellt werden. Die Spelz-Trespe konnte im Gebiet nicht
nachgewiesen werden.

Abb. 7: Die Verwechselte Trespe (Bromus commutatus) in einem
        Ackersaum im Untersuchungsgebiet

3       Umweltauswirkungen
3.1     Artenschutzrechtliche Auswirkungen
Artenschutzrechtlich Beurteilung
Durch die geplante Entwicklung des Gebietes kann es zu artenschutz-
rechtlichen Verbotstatbeständen der Artengruppe der Vögel nach § 44
Abs. 1 BNatSchG kommen.

Beschädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Im Zuge der Bebauung entstehen vertikale Strukturen, von welcher die
Feldlerche in der Regel einen Abstand von bis zu 200 einhält. Aufgrund
der ausreichenden Entfernung der Feldlerchen-Reviere von über
470 m zum Geltungsbereich kommt es zu keiner Abnahme der Habi-
tateignung für die Feldlerche.

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Innerhalb des Geltungsbereichs wurde eine Niststätte des Feldsper-
lings festgestellt. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes des Ver-
lustes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs.
1 Nr. 3 BNatSchG sind vor der Baufeldfreimachung zwei Nisthilfen für
den Feldsperling an Gehölzen oder Schuppen im näheren Umfeld des
Geltungsbereichs anzubringen. Die Nistplätze des Stars und des
Haussperlings liegen außerhalb des geplanten Geltungsbereichs. Eine
anlage- oder baubedingte Zerstörung bzw. Beschädigung von Fort-
pflanzungs- und Ruhestätten ist nicht zu erwarten.

Im Zuge der Bebauung des Geltungsbereichs gehen Gehölze verloren,
die häufigen Gehölzbrütern als Niststätte dienen können.

Das Entfernen von Gehölzen, die ausschließlich häufigen Gehölzbrü-
tern als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen, ist grundsätzlich
nicht als verbotsrelevant im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
einzustufen (TRAUTNER et al. 2015). Die Funktion der betroffenen Fort-
pflanzungs- und Ruhestätte im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 ist weiter-
hin erfüllt, weil eine zeitlich vorgezogene Entwicklung auf Landschafts-
ebene in den letzten Jahren stetig zu einem steigenden Gehölzbestand
geführt hat2. Für diese Artengruppe sind daher keine Maßnahmen er-
forderlich.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuppen auf dem
Flst. 134 im Norden des Geltungsbereichs von Fledermäusen als
Quartier genutzt wird. Sofern ein Abriss oder eine grundlegende Sa-
nierung vorgesehen ist, ist das Gebäude vorab von einer fachkundigen
Person nach Fledermausquartieren abzusuchen. Bei Befund sind an
den angrenzenden Gebäuden Quartierhilfen in angemessener Anzahl
anzubringen. Das Eintreten des Verbotstatbestandes im Sinne des §
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann somit vermieden werden.

Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Gehölzfällungen und
das Umhängen von Nistkästen außerhalb der Vogelbrutzeit zwischen
Anfang Oktober und Ende Februar erfolgen, wird der Verbotstatbe-
stand des Tötens oder Verletzens gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
für die Artengruppe der Vögel nicht erfüllt. Sofern der Schuppen im
Norden des Geltungsbereichs während der Winterruhe der Fleder-
mäuse von Anfang November bis Ende Februar abgerissen wird, kann
der Verbotstatbestand des Tötens oder Verletzens gem. § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG für die Artengruppe der Fledermäuse vermieden wer-
den.

Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Es sind keine Störungen zu erwarten, die eine erhebliche Wirkung auf
die lokalen Populationen haben. Eine erhebliche Störung im Sinne des
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist daher nicht anzunehmen.

2 Im Naturraum Mittlere Kuppenalb hat die gehölzbedeckte Fläche seit 1996 um 101,1 m²/ha
zugenommen.

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Es sind keine Maßnahmen erforderlich.

3.2     Auswirkungen auf Arten und Lebensräume im Sinne des
        Umweltschadensgesetzes
Durch das Umweltschadensgesetz sind über das BNatSchG hinaus-
gehend auch jene Arten geschützt, für welche nach der FFH-Richtlinie
Schutzgebiete ausgewiesen werden (Anhang II). Außerdem sind die
Lebensräume dieser Arten sowie der europäischen Vogelarten auch
außerhalb ausgewiesener Schutzgebiete geschützt.

Lebensräume der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie und des An-
hangs I der Vogelschutzrichtlinie sowie Lebensräume des Anhangs I
der FFH-Richtlinie wurden im Untersuchungsgebiet nicht festgestellt.
Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen von Arten im Sinne
des Umweltschadensgesetzes werden in Kapitel 3.1 genannt. Durch
die genannten Maßnahmen kommt es durch das Vorhaben zu keiner
Schädigung im Sinne des Umweltschadensgesetzes.

3.3     Sonstige Umweltauswirkungen
Die geplante Bebauung führt zu einer Versiegelung von Böden und
somit zum Verlust von Bodenfunktionen. Diese weisen eine mittlere bis
hohe Bedeutung auf.

Bei Niederschlagsereignissen tritt aufgrund der neuen Versiegelungen
eine Erhöhung des Oberflächenabflusses ein, da das Niederschlag-
wasser nicht versickern kann. Eine erhebliche Verringerung der Grund-
wasserneubildungsrate ist hierdurch nicht zu befürchten.

Durch die Bebauung gehen Kaltluftentstehungsflächen verloren. Dies
ist vor allem im Zusammenhang mit der prognostizierten Zunahme der
Sommertage relevant. Aufgrund der guten Durchlüftung des Geltungs-
bereichs ist die Kaltluftentstehungsfläche jedoch nur von untergeord-
neter Bedeutung, erhebliche Beeinträchtigungen sind daher durch den
Verlust der Kaltluftentstehungsfläche nicht zu erwarten.

Der Bebauungsplan sieht den Bau von Einzelhäusern vor. Die ge-
plante Wohnbebauung passt sich somit in das Ortsbild ein.

Durch den Quell- und Zielverkehr des Neubaugebiets entsteht zusätz-
licher Verkehr. Es ergeben sich an der bestehenden Bebauung entlang
der Kirchstraße und der Martinstraße Pegeldifferenzen von 0,1 bis 1,8
dB(A) tags und von 0,1 bis 1,7 dB(A) nachts gegenüber dem Bestand.
Die Grenzwerte der 16. BImSchV können sowohl im Plangebiet als
auch an den Zufahrtsstraßen eingehalten werden.

Aufgrund der Geruchsvorbelastung ist im Nordwesten des Geltungs-
bereichs keine Wohnbebauung möglich. Die betroffenen Flächen wer-
den daher im Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen. Erhebliche
Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens des Men-
schen können hierdurch vermieden werden.

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4     Maßnahmen
4.1     Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen
Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen dienen der Vermeidung
artenschutzrechtlicher Konflikte oder von Konflikten mit geschützten
Landschaftsbestandteilen. Sie sind erforderlich, um einen rechtkräfti-
gen Bebauungsplan ohne Ausnahmen oder Befreiungen von natur-
schutzrechtlichen Vorgaben zu erhalten.

Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sind not-
wendige Gehölzfällungen und Baufeldfreimachungen außerhalb der
Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar vorzuneh-
men. Nistkästen innerhalb des Geltungsbereichs sind im selben Zeit-
raum abzunehmen.

Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes des Verlustes von Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten sind zwei Nistkästen für den Feldsperling an
Schuppen oder Gehölzen im näheren Umfeld des Geltungsbereichs
anzubringen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuppen auf dem
Flst. 134 im Norden des Geltungsbereichs von Fledermäusen als
Quartier genutzt wird. Sofern ein Abriss oder eine grundlegende Sa-
nierung vorgesehen ist, ist das Gebäude vorab von einer fachkundigen
Person nach Fledermausquartieren abzusuchen. Bei Befund sind an
den angrenzenden Gebäuden Quartierhilfen in angemessener Anzahl
anzubringen. Ein Abbruch des Schuppens ist nur in den Wintermona-
ten von Anfang November bis Ende August gestattet. Das Eintreten
des Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3
BNatSchG kann somit vermieden werden.

Zur Minderung von Störungen der Fauna ist die Beleuchtung der Ge-
bäude und Freiflächen mit Full-cut-off-Leuchten mit asymmetrischen
Planflächenstrahlern auszubilden, sodass die Lichtverteilung auf die zu
beleuchtenden Objekte (Weg, Plätze) beschränkt und Streulicht weit-
gehend vermieden wird. Die Flächen sind grundsätzlich von oben nach
unten zu beleuchten, die Lichtpunkthöhe darf maximal 4 m betragen.
Die Beleuchtung ist mit einer zeit- oder sensorgesteuerten Abschal-
tungsvorrichtung oder Dimmfunktion auszustatten und die Beleuch-
tungsstärke angepasst an die jeweiligen Erfordernisse zu gering wie
möglich zu halten. Die Gehäuse sind staubdicht auszuführen, um ein
Eindringen von Insekten zu verhindern und die Oberflächentemperatur
des Leuchtengehäuses darf 40 °C nicht übersteigen. Als insekten-
freundliche Leuchtmittel sind Natriumdampf-Niederdrucklampen oder
warmweiße LED-Leuchten mit max. 3 000 Kelvin und geringen Blauan-
teilen zu verwenden. Ultraviolette und infrarote Strahlung sind zu ver-
meiden.

Um Kollisionen von Vögeln an Glas- oder Metallfassaden zu reduzie-
ren, sind stark spiegelnde und transparente Flächen mit hoher Durch-
sicht zu vermeiden. Anstelle von spiegelnden Gläsern und Metallele-
menten sind vogelfreundliche Alternativen wie handelsübliche Gläser

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mit einem Außenreflexionsgrad von maximal 15 %, flächige Markierun-
gen oder halb-transparente Materialien einzusetzen. Vorgehängte und
eingelegte Raster, Sprossen oder begrünte Fassaden können eben-
falls als Nebeneffekt einen Vogelkollisionsschutz bewirken. Detaillierte
Informationen zur bauseitigen Beachtung sind der Informationsbro-
schüre der Schweizer Vogelwarte Sempach zu entnehmen
(http://www.vogelglas.info/).

4.2      Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden
Es werden keine Maßnahmen erforderlich.

4.3      Weitere Maßnahmen
Die vorgeschlagenen Maßnahmen dienen der Berücksichtigung der
Umweltbelange nach § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 7 BauGB im Rahmen der
Abwägung aller Belange.

Zur Minderung von Funktionsverlusten des Bodens sollten für Stell-
plätze und Wege wasserdurchlässige Beläge festgesetzt werden. Au-
ßerdem sollte die getrennte Lagerung von Ober- und Unterboden wäh-
rend der Bauarbeiten sowie nach Möglichkeit die Wiederauftragung
des Oberbodens auf den verbleibenden Grundstücksflächen oder ei-
ner Ackerfläche festgesetzt werden.

Das anfallende, nicht verunreinigte Niederschlagswasser der Dach-,
Hof- und Belagsflächen ist getrennt vom übrigen Schmutzwasser auf
dem eigenen Grundstück zur Versickerung zu bringen (Mulden- oder
Flächenversickerung). Der Notüberlauf der dezentralen Versicke-
rungsanlagen ist an ein zentrales Retentionsbecken anzuschließen.
Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass angren-
zende Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. Die Entwässerung der
Baugrundstücke ist in den Bauplänen darzustellen.

Vor dem Hintergrund zunehmender Wärmebelastungen sollte der Be-
bauungsplan die Pflanzung eines mittel- bis großkronigen Baumes je
angefangene 600 m² des Baugrundstücks festsetzen.

Folgende Arten sind zu verwenden:

Feld-Ahorn                   (Acer campestre (auch in Sorten))
Spitz-Ahorn                  (Acer platanoides)
Hainbuche                    (Carpinus betulus)
Vogel-Kirsche                (Prunus avium)
Mehlbeere                    (Sorbus aria)
Schwedische Mehlbeere        (Sorbus intermedia)
Winter-Linde                 (Tilia cordata)
Obsthochstämme in Sorten

Es sind Bäume mit einem Stammumfang von 14-16 cm zu verwenden.
Die Obstbäume haben einen Mindeststammumfang von 10-12 cm auf-
zuweisen. Die Pflanzgruben sind mit einem Volumen von mindestens

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16 m³ durchwurzelbarem Boden einzuplanen. Für die offene, dauerhaft
luft- und wasserdurchlässige Fläche (Baumscheibe) um den Stamm
herum sind mindestens 6 m² vorzusehen.

4.4     Hinweis zur Nutzung von Solarenergie
Die mittlere jährliche Sonneneinstrahlung ist ein Maß für die energeti-
sche Nutzbarkeit der Sonne. Sie liegt im geplanten Gebiet bei
1 141 kWh/m² (bei horizontalen Flächen), die Werte liegen je nach Re-
gion in Baden-Württemberg zwischen 1 048 und 1 197 kWh/m² (LUBW
2020b). Damit ist das Gebiet für die Nutzung von Solarenergie geeig-
net.

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5       Literatur/Quellen
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LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-
   Württemberg       (2020a):    Flächeninanspruchnahme.      -
   https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/boden/flaecheninan-
   spruchnahme, zul. aufgerufen 04.12.2020.

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