Umweltinformation mit artenschutzrechtlicher Prüfung zum Bebauungsplan "Schafäcker" in Großengstingen
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Umweltinformation mit artenschutzrechtlicher Prüfung zum Bebauungsplan „Schafäcker“ in Großengstingen
Stand 22.10.2021 Auftraggeber Künster Architektur + Stadtplanung Bearbeiter Giani Gangloff Hannah Kälber Isabelle Moser www.menz-umweltplanung.de info@menz-umweltplanung.de Magazinplatz 1 72072 Tübingen Tel 07071 - 440235 Fax 07071 - 440236 19077_Umweltinformation_bä
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 3 Inhalt 1 Einleitung .............................................................................. 4 1.1 Übergeordnete Planungen...................................................... 5 1.2 Rechtliche Grundlagen ........................................................... 6 1.2.1 Artenschutz ............................................................................ 6 1.2.2 Umwelthaftung ....................................................................... 8 2 Bestandserfassung und Bewertung.................................... 9 2.1 Betroffene Schutzgebiete ....................................................... 9 2.2 Betroffene Umweltbelange ..................................................... 9 2.2.1 Fläche, Boden, Wasser .......................................................... 9 2.2.2 Klima, Luft, menschliche Gesundheit .................................... 10 2.2.3 Landschaftsbild, Erholung, Kultur- und Sachgüter ................ 14 2.2.4 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ................................ 15 2.2.4.1 Biotopverbund und Zielartenkonzept......................... 15 2.2.4.2 Biotoptypen und Vegetation .................................... 15 2.2.4.3 Europäische Vogelarten.......................................... 16 2.2.4.4 Fledermäuse ........................................................... 20 2.2.4.5 Spelz-Trespe (Bromus grossus) ............................. 20 3 Umweltauswirkungen ......................................................... 21 3.1 Artenschutzrechtliche Auswirkungen .................................... 21 3.2 Auswirkungen auf Arten und Lebensräume im Sinne des Umweltschadensgesetzes .................................................... 23 3.3 Sonstige Umweltauswirkungen ............................................. 23 4 Maßnahmen ........................................................................ 24 4.1 Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen .................... 24 4.2 Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden............... 25 4.3 Weitere Maßnahmen ............................................................ 25 4.4 Hinweis zur Nutzung von Solarenergie ................................. 26 5 Literatur/Quellen ................................................................. 27 Datengrundlage Abbildungen und Pläne (sofern nicht abweichend gekennzeichnet): Geobasisdaten © Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, www.lgl-bw.de, Az.: 2851.9-1/19 Geofachdaten © Landesverwaltung Baden-Württemberg menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 4 1 Einleitung Die Gemeinde Großengstingen beabsichtigt die Aufstellung des Be- bauungsplans „Schafäcker“ im Westen der bestehenden Ortslage. Das geplante Baugebiet grenzt nördlich und östlich an die bestehende Be- bauung an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 3,35 ha. Abb. 1: Räumliche Lage des Bebauungsplans „Schafäcker“ in Großengstingen (schwarze Umrandung) © OpenStreetMap Mitwirkende Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt werden. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung und dem förmlichen Umweltbericht sowie der Eingriffs- regelung abgesehen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung, die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Abs. 2 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Ebenso sind die ar- tenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 44 und 45 BNatSchG so- wie die Bestimmungen zu Umweltschäden nach § 19 BNatSchG wei- terhin zu beachten. Um dies zu ermöglichen, werden in dem vorliegenden Beitrag Umwelt- und Artenschutzbelange wie folgt aufbereitet: menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 5 1. Die betroffenen Umweltbelange werden in einer „Umweltinfor- mation“ dargestellt und die abwägungserheblichen Umweltbe- lange benannt. Die Umweltinformation kann in die Begründung zum Bebauungsplan übernommen werden. In Anforderungen und Inhalten orientiert sie sich am Handlungsleitfaden des UMWELTMINISTERIUMS BADEN-WÜRTTEMBERG (2011, S. 35). 2. Die artenschutzrechtlichen Belange werden in Form einer spe- ziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) behandelt, diese ist in die Umweltinformation (Kapitel 3.1 und 4.1) integriert. 3. Mögliche Umweltschäden und besonders geschützte Arten werden in der Umweltinformation ebenfalls berücksichtigt (Ka- pitel 3.2 und 4.2). Zur Erfassung von besonders geschützten Biotopen, FFH- Lebensraumtypen und der Habitatstruktur sowie der Landschaftsbild- qualität erfolgte eine örtliche Bestandsaufnahme am 19.07.2020, 15.08.2019 und am 20.11.2020. 1.1 Übergeordnete Planungen Der Flächennutzungsplan weist den Großteil des Geltungsbereichs als geplante Wohnbaufläche aus. Im Norden und Südosten ragt der Gel- tungsbereich kleinflächig in die angrenzend bestehenden Mischge- biete, im Süden in eine Gemeinbedarfsfläche für Schulen hinein. West- lich des Geltungsbereichs ist eine Grünfläche ausgewiesen. Diese wird als Sportplatz genutzt. Hieran schließen zwei Aussiedlerhöfe an. (MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND WOHNUNGSBAU BADEN- WÜRTTEMBERG 2020) Abb. 2: Geltungsbereich im Flächennutzungsplan (rote Umrandung) (MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND WOHNUNGSBAU BADEN-WÜRTTEMBERG 2020) FNP-Flächen Mischgebiet Sondergebiet Gemeinbedarfsfläche Aussiedlerhof Wohngebiet Planung Grünfläche Planung menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 6 Der Regionalplan Neckar-Alb (REGIONALVERBAND NECKAR-ALB 2015) enthält keine Aussagen zum Bereich des geplanten Wohngebiets. 1.2 Rechtliche Grundlagen 1.2.1 Artenschutz Grundsätzlich unterliegen alle besonders geschützten Arten den Re- gelungen des § 44 BNatSchG. Das Schutzregime unterscheidet jedoch unterschiedliche Schutzkategorien, sodass sich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Die untenstehende Matrix (Tab. 1) stellt den Zusammenhang zwischen den nach unterschiedlichen Rechtsgrundla- gen besonders geschützten Arten und den jeweils zu beachtenden ar- tenschutzrechtlichen Bestimmungen her. Das strengere Schutzregime des § 44 ist auf folgende Gruppen anzu- wenden: ▪ Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie ▪ Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie ▪ Arten, die im Bestand gefährdet sind, für die die Bundesre- publik eine hohe Schutzverantwortung besitzt und die per Rechtsverordnung nach nationalem Recht geschützt sind. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung umfasst die Prüfung dieser Gruppen. Für alle weiteren besonders geschützten Arten greift die Legalaus- nahme des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG. Das setzt jedoch voraus, dass für diese Arten eine angemessene Berücksichtigung in Form von Vermeidungsmaßnahmen oder vorgezogenen funktionserhaltenden Maßnahmen erfolgt. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gelten aufgrund des Bebauungsplans zu erwar- tende Eingriffe "als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zu- lässig" (§ 13a Abs. 2 Nr. 4. BauGB) und es findet keine Umweltprüfung statt (§ 13a Abs. 3 Nr. 1 und 13 Abs. 3 BauGB). Bekannte Vorkommen der o.g. Arten sind in diesem Fall als schwerwiegende Belange im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB zu betrachten, die von der Ge- meinde in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Daher ist es in diesen Fällen erforderlich, die mögliche Betroffenheit weiterer besonders geschützter Arten auch außerhalb der Eingriffsre- gelung in den Blick zu nehmen. Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs. 1, Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot: menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 7 ▪ Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidba- res Beeinträchtigen oder Zerstören von Exemplaren wild leben- der Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Tab. 1: Schutzstatus und daraus resultierende Bestimmungen des § 44 BNatSchG (rot umrandet: Prüfgegenstand der saP bei Zulassungsentscheidungen zu Eingriffen n. § 15 BNatSchG oder Bebauungsplänen; gestrichelt: zurzeit nicht anzuwen- den, da RVO nicht vorliegt) Anzuwendende Regelungen des besonderen Artenschutzes orte beschädigen od. zerstö- Kein Verb. n. § 44 (1) 3. u. 4. § 15 zul. Eingriffen und Vor- Generelle Freistellung bei n. Pflanzen entnehmen, Stand- wenn ökolog. Funktion wei- Töten/ Verletzen § 44 (1) 1. Fortpflanzungs- u. Ruhe- haben n. § 18 (2) S. 11) terhin gewährleistet ren § 44 (1) 4. § 44 (5) S. 2 § 44 (5) S. 5 § 44 (1) 2. Gliederung der besonders § 44 (1) 3. Störung stätte geschützten Arten Streng gesch. Art n. Anh. IV FFH-RL X X X X X Europäische Vogelart nach VSR X X X X Nach RVO zu § 54 (1) 2. im Bestand X X X X gefährdete Arten für die hohe Schutzverantwortung der BRD be- steht (Verantwortungsarten) Streng gesch. Art n. Anh. A EG-VO X X X X X National streng gesch. Art n. Anl. 1 X X X X X Sp. 3 BArtSchVO Arten n. Anhang B EG-VO X - X X X Arten n. Anl. 1, Sp. 2 BArtSchVO X - X X X (national besonders geschützt) 1) Vorhaben n. § 18 (2) 1 BNatSchG: ▪ Vorhaben in geltenden Bebauungsplänen nach § 30 BauGB ▪ Vorhaben innerhalb in Aufstellung befindlicher B-Pläne nach § 33 BauGB ▪ Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL und der Europäi- schen Vogelarten nach VS-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: ▪ Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungs- formen. ▪ Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Eine Störung ist erheblich, wenn Sie zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 8 ▪ Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ru- hestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologi- sche Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammen- hang gewahrt wird. Unter dem Aspekt der Umwelthaftung gem. Umweltschadengesetz und § 19 BNatSchG sind weitere europäisch geschützte Arten zu be- achten (z. B. Arten des Anhang II der FFH-Richtlinie). 1.2.2 Umwelthaftung Nach Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes (USchadG) im Jahr 2007 besteht in Verbindung mit weiterführenden Regelungen im BNatSchG, WHG und BBodSchG die Verpflichtung zur Vermeidung von Umweltschäden, soweit diese nicht in Verbindung mit der Vorha- benszulassung zuvor ermittelt, berücksichtigt und ausdrücklich zuge- lassen wurden. Als Umweltschaden gem. § 2 USchadG gelten: ▪ Schäden an Gewässern (§ 90 WHG) ▪ Schädigungen des Bodens durch Beeinträchtigungen der Bo- denfunktionen von denen Gefahren für die menschliche Ge- sundheit ausgehen (§ 2 Abs. 2 BBodSchG). ▪ Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversitätsschäden) (§ 19 BNatSchG) Unter Schäden an Gewässern sind erhebliche nachteilige Auswirkun- gen auf den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdi- schen Gewässers und den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers zu verstehen. Nach § 19 BNatSchG sind unter dem Gesichtspunkt des Umweltscha- dens zu betrachten: ▪ Arten des Art. 4 Abs. 2 EG-VogelSchRL (Zugvögel mit beson- derer Schutzerfordernis)1 ▪ Arten des Anhang I EG-VogelSchRL (also nicht alle europ. Vogelarten) ▪ Arten der Anhänge II und IV FFH-RL ▪ Lebensräume der Arten des Anhang II FFH-RL ▪ Lebensräume der oben genannten geschützten Vogelarten ▪ Lebensräume nach Anhang I FFH-RL ▪ Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten des Anhang IV FFH-RL Das Umweltschadensgesetz zielt daher ausschließlich auf den Schutz von Arten und Lebensräumen ab, für die nach europäischem Recht 1 Welche Arten dies sind, wird von den Mitgliedsstaaten unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse festgelegt. Für Bad.-Württ. sind die Arten durch MLR & LUBW (2014) veröffentlicht. menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 9 von den Mitgliedsstaaten Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete aus- gewiesen werden müssen. Dabei ist der Schutz allerdings nicht auf gemeldete oder gelistete Gebiete begrenzt, sondern besteht „ungeach- tet ihres Vorkommens innerhalb oder außerhalb eines Natura 2000- Gebietes“ (SCHUMACHER 2011). Nach § 19 Abs. 1 BNatSchG „ist jeder Schaden, der erhebliche nach- teilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des güns- tigen Erhaltungszustandes“ der oben genannten Arten und Lebens- räume hat, eine Schädigung im Sinne des Umweltschadengesetzes. Im Gegensatz zu den Regelungen des § 44 ff BNatSchG ist somit für jede Beeinträchtigung die Frage nach der Erheblichkeit zu stellen. Zur Beurteilung der Erheblichkeit sind die im Anhang I der Umwelthaf- tungsrichtlinie enthaltenen Kriterien heranzuziehen. 2 Bestandserfassung und Bewertung 2.1 Betroffene Schutzgebiete Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine Schutzgebiete oder ge- schützten Landschaftselemente ausgewiesen. Ca. 100 m nordwestlich des Geltungsbereiches liegt das Vogelschutz- gebiet „Mittlere Schwäbische Alb“. 2.2 Betroffene Umweltbelange 2.2.1 Fläche, Boden, Wasser Fläche Bei der Betrachtung des Schutzguts Fläche gilt das Ziel, einen Beitrag zur Rückführung der täglichen Flächeninanspruchnahme durch Sied- lungs- und Verkehrsflächen insgesamt zu bewirken. Dabei beträgt der bundesweite Orientierungswert für das Jahr 2030 30 ha/Tag, für Ba- den-Württemberg leitet sich daraus ein Zielwert von unter 3 Hektar pro Tag ab (LUBW 2020a). Für die Flächennutzung im Geltungsbereich wird eine zulässige Höchstversiegelung durch Bebauung durch die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 im Wohngebiet vorgegeben. Darüber hinaus dürfen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zusätzliche Flächen für z. B. Wege und Stellplätze (Nebenflächen) im Umfang von 50 % der Grundflächenzahl versiegelt werden. Eine Versiegelung größer als 60 % der Planungs- fläche darf somit nicht überschritten werden. Die restliche Fläche kann als Freifläche, wie z. B. Gärten, genutzt werden. Boden Innerhalb des Geltungsbereichs steht Braune Rendzina, Rendzina und Terra fusca aus Kalkstein an. Es handelt sich hierbei um geringmäch- tige lösslehmhaltige Fließerden als Decklage über Kalkstein und Kalk- steinzersatz. (LGRB 2020) menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 10 Die Leistungsfähigkeit der Böden ist nach dem Bewertungsverfahren der LUBW (2011) zu bewerten. Demnach besitzt der Boden hinsicht- lich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit eine mittlere Bedeutung (Wert- stufe 2,0) und als Filter und Puffer für Schadstoffe eine mittlere bis hohe Bedeutung (Wertstufe 2,5). Als Ausgleichskörper im Wasser- kreislauf sind die Böden von geringer bis mittlerer Bedeutung (Wert- stufe 1,5). Als Standort für die naturnahe Vegetation weist die Fläche eine mittlere bis hohe Bedeutung auf. (LGRB 2020) Oberflächengewässer Innerhalb des Geltungsbereichs verlaufen keine Gewässer. Grundwasser Innerhalb des Geltungsbereichs stehen Massenkalk-Formationen an. Die massigen Schwamm-Kalksteine bzw. Dolomitsteine bilden einen Karstgrundwasserleiter mit hoher bis mittlerer Durchlässigkeit und ho- her bis sehr hoher Ergiebigkeit. Es besteht eine ausgeprägte Hetero- genität und Anisotropie der hydrogeologischen Eigenschaften. Je nach Verkarstungsgrad ergibt sich eine wechselnd starke Klüftung. (LGRB 2020) 2.2.2 Klima, Luft, menschliche Gesundheit Im Untersuchungsraum herrscht eine gute Durchlüftung und mit bis zu 75 Tagen im Jahr eine sehr niedrige Inversionshäufigkeit vor. Die Tage mit sommerlicher Wärmebelastung liegen im mittleren Bereich (Daten 1971 - 2000, LUBW 2006). Der Wind kommt überwiegend aus nord- westlicher und südwestlicher Richtung (Abb. 3, LUBW 2020b). Abb. 3: Synthetisch repräsentative Wind- und Ausbreitungsstatistik im Geltungsbereich (rot umrandet) (LUBW 2020b) menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 11 Auf den Acker- und Grünlandflächen im Geltungsbereich entsteht in Strahlungsnächten Kaltluft, die der Hangneigung folgend nach Osten abfließt und hier zur Durchlüftung des Wohngebiets beiträgt. Aufgrund der guten Durchlüftung und der durchschnittlichen Wärmebelastung des Gebietes kommt dem Kaltluftabfluss jedoch keine besondere Sied- lungsklimatische Relevanz zu. Die mittlere Anzahl der Sommertage (Lufttemperatur > 25°C) beträgt für den Beobachtungszeitraum 1981 bis 2010 23,2 Tage im Jahr. Für den Zeitraum 2021 bis 2050 sind für den Raum Belastungen durch Kli- maveränderungen prognostiziert, vor allem durch eine Zunahme der Zahl der Sommertage auf 32,7 d/a (POTSDAM-INSTITUT FÜR KLIMAFOLGENFORSCHUNG 2020). Hinsichtlich der Verletzlichkeit gegen- über Phänomenen des Klimawandels wird für die Themenfelder Mensch, Wirtschaft, Gebäude, Infrastruktur und Siedlungsgrün für den Landkreis Reutlingen von einer mittleren Gesamtvulnerabilität in naher Zukunft (bis 2050) ausgegangen (MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT 2015). Die großräumige lufthygienische Situation lässt sich anhand der für das Gebiet modellierten durchschnittlichen Belastungswerte für die Hauptkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (PM10) und Ozon (O3) beschreiben. Tabelle 2 zeigt die Vorbelastungswerte für das ge- plante Baugebiet. Tab. 2: Vorbelastungswerte relevanter Luftschadstoffe (LUBW 2020b) Schadstoffkomponente Beurtei- Vorbelastung Prognosebe- lungswert 2010 lastung 2020 39. BIm- SchV NO2-Jahresmittel [µg/m³] 40 11 7 PM10-Jahresmittel [µg/m³] 40 16 13 PM10 Überschreitungshäu- 35 2 1 figkeit des Tagesmittelwer- tes von 50 µg/m³ [Anzahl] Ozon-Jahresmittel [µg/m³] - 59 59 Die zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassenen Immissions- grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissi- onshöchstmengen (39. BImSchV) werden durch die modellierten und gemessenen Werte für Stickstoffdioxid und Feinstaub deutlich unter- schritten. Die Belastungswerte für Ozon liegen im Vergleich mit dem restlichen Baden-Württemberg im mittleren Bereich. Gerüche Im direkten Umfeld des Geltungsbereichs bestehen mehrere geneh- migte und aktive landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung sowie eine Biogasanlage. Zur Ermittlung der von den landschaftlichen Betrie- ben auf das geplante Baugebiet einwirkenden Geruchsimmissionen wurde von VAßEN & ANDERS (2020) eine Geruchsimmissionsprognose menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 12 erstellt. Die Ergebnisse des Gutachtens sind im Folgenden wiederge- geben (Szenario 1). „Auf den Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs- plans ‚Schafäcker‘ ergeben sich Geruchswahrnehmungshäufigkeiten zwischen 1 % und 18 % der Jahresstunden. Die höchsten Geruchs- wahrnehmungshäufigkeiten treten im westlichen Bereich des Plange- bietes, der den landwirtschaftlichen Betrieben am nächsten liegt, auf.“ (VAßEN & ANDERS 2020, S. 46) Aufgrund der Geruchsvorbelastung ist im nordwestlichen Geltungsbe- reich keine Wohnbebauung möglich. Die Grundstücke werden daher im Bebauungsplan als Grünflächen ausgewiesen. Abb. 4: Geruchsstundenhäufigkeiten innerhalb des Geltungsbe- reichs (VAßEN & ANDERS 2020) Lärm Auf den Geltungsbereich wirken Lärmimmissionen der westlich an- grenzenden Sportanlage und landwirtschaftlichen Betriebe sowie menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 13 durch den Verkehr der B 313 und der Erschließungsstraßen der an- grenzenden Wohngebiete ein. Zur Beurteilung der auf das Gebiet ein- wirkenden Lärmimmissionen wurde von MCQUEEN (2020) ein Schall- technisches Gutachten erstellt. Die Ergebnisse des Gutachtens sind im Folgenden wiedergegeben. Zur Beurteilung der Situation im Plangebiet wurden die Immissions- richt- bzw. Orientierungswerte der TA-Lärm, der 18. BImSchV (Sport- anlagenlärmschutzverordnung) sowie der DIN 18005 herangezogen. Tab. 3: Richt- und Orientierungswerte des Lärmschutzes für allge- meine Wohngebiete Tags Nachts (6.00-22.00 Uhr) (22.00-6.00 Uhr) Orientierungswerte 55 45 / 40* DIN 18005 Richtwerte 55 40 TA-Lärm Richtwerte 55 / 50** 40 18. BImSchV Grenzwerte 59 49 16. BImSchG * Der niedrigere Nachtwert gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm, der höhere für Ver- kehrslärm ** der niedrigere Wert gilt innerhalb der Ruhezeiten werktags von 6.00 bis 8.00 Uhr bzw. sonn- und feiertags von 7.00 bis 9.00 Uhr. Im Plangebiet treten durch die landwirtschaftlichen Betriebe Beurtei- lungspegel bis 45 dB(A) tags und bis 37 dB(A) in der lautesten Nacht- stunde auf. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm wird an allen Immis- sionsorten eingehalten. (MCQUEEN 2020) Durch die Nutzung der Sportanlage treten durch Training- und Spiel- betrieb an den maßgeblichen Immissionsorten tagsüber innerhalb der abendlichen Ruhezeit Beurteilungspegel bis 43 dB(A) auf. Sonntags werden in der mittäglichen Ruhezeit Lärmpegel bis 53 dB(A) erreicht, außerhalb der Ruhezeiten bis zu 42 dB(A). In der lautesten Nacht- stunde wurden bis zu 26 dB(A) ermittelt. Hierbei wurden bereits im Vor- feld konzipierte Schallschutzmaßnahmen berücksichtigt. Die Immissi- onsrichtwerte der 18. BImSchV werden tags und nachts eingehalten. Auch die Forderungen der 18. BImSchV hinsichtlich des Spitzenpegel- kriteriums (max. Überschreitung der Richtwerte um 30 dB(A) tags und 20 dB(A) nachts) wird sowohl tags als auch nachts erfüllt. (MCQUEEN 2020) Durch den Straßenverkehr treten innerhalb des Geltungsbereiches Be- urteilungspegel bis 55 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts auf. Die Orien- tierungswerte der DIN 18005 werden somit nachts um bis zu 3 dB(A) überschritten. Tagsüber können die Orientierungswerte eingehalten menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 14 werden. Werden die Grenzwerte der 16. BImSchV als zusätzliches Ab- wägungskriterium herangezogen, werden die Grenzwerte tags und nachts eingehalten. (MCQUEEN 2020) Es besteht kein allgemein anerkanntes Verfahren zur gemeinsamen Ermittlung von Verkehrs-, Sportanlagen- und Gewerbelärmimmissio- nen. Auch existieren keine Grenz-, Richt- oder Orientierungswerte für einen derartigen Summenpegel. Zur Veranschaulichung der Auswir- kungen auf das geplante Vorhaben wurde dennoch auf die Darstellung eines Summenpegels zurückgegriffen. Im Plangebiet treten Beurtei- lungspegel bis 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts auf. (MCQUEEN 2020). Die schalltechnischen Grenzwerte der 16. BImSchV werden so- mit an allen Immissionsorten eingehalten. 2.2.3 Landschaftsbild, Erholung, Kultur- und Sachgüter Das geplante Baugebiet wird derzeit als Acker und Grünland genutzt. Es besteht eine kleinteilige Nutzung mit vielfältigem Fruchtwechsel. Nach Südwesten setzt sich die offene, leicht hügelige Landschaft fort. Im Norden und Osten grenzt Wohnbebauung an. Im Westen bestehen Sporteinrichtungen sowie zwei Aussiedlerhöfe. Aufgrund der angrenzenden Bebauung im Norden und Osten ist das Gebiet insbesondere aus südwestlicher Richtung einsehbar. Zudem kann das Gebiet von höher gelegenen Hügelkuppen eingesehen wer- den. Relevante Sichtbeziehungen konnten nicht festgestellt werden. Abb. 5: Blick über den südlichen Teil des geplanten Baugebietes in Richtung Osten. Im Südwesten verläuft entlang des geplanten Baugebiets ein befestig- ter Feldweg der von Spaziergängern und Hundebesitzern sowie von menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 15 Schülern auf dem Weg zu den Sportstätten genutzt wird. Die im Wes- ten angrenzenden Sportflächen sind für die Erholung von hoher Be- deutung. Innerhalb des Geltungsbereichs haben sich bisher keine Anhalts- punkte auf kulturhistorische Bau- und Bodendenkmäler ergeben. 2.2.4 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Für den Untersuchungsraum lagen keine ausreichenden Daten zum Artenvorkommen vor. Daher erfolgte am 15.08.2019 eine Übersichts- begehung zur Erfassung der im Gebiet vorhandenen Habitatstruktu- ren. Aufgrund der strukturellen Eignung des Gebietes ergab sich die Notwendigkeit für vertiefende Untersuchungen der Brutvögel. Zudem konnte auf den Ackerflächen im Untersuchungsgebiet ein Vorkommen der Spelz-Trespe (Bromus grossus) nicht ausgeschlossen werden. Da- her erfolgte eine gesonderte Erfassung der Spelz-Trespe im Juli 2020. Im Juni 2020 wurden zudem das Grünland zur Erfassung magerer Flachland-Mähwiesen (FFH-LRT 6510) kartiert. 2.2.4.1 Biotopverbund und Zielartenkonzept Innerhalb des geplanten Baugebiets befinden sich keine Kernflächen oder Kernräume des Biotopverbunds trockener, mittlerer oder feuchter Standorte. (LUBW 2014) Nach dem Zielartenkonzept Baden-Württemberg (LUBW 2013) hat die Gemeinde Engstingen eine besondere Schutzverantwortung für Mittleres Grünland. Das Vorhandensein des Anspruchstyps Mittleres Grünland im Gel- tungsbereich ist als Hinweis auf mögliche Entwicklungspotenziale, nicht als bestehende Habitatpotenzialfläche zu verstehen (GEIßLER- STROBEL et al. 2009). Das vorhandene Grünland weist keine Artenzu- sammensetzung auf, die eine besondere Schutzverantwortung be- gründen könnte. 2.2.4.2 Biotoptypen und Vegetation Das Untersuchungsgebiets wird ackerbaulich und als Grünland be- nutzt wird. Es besteht eine kleinteilige Nutzung mit vielfältigem Frucht- wechsel. Bei dem Grünland handelt es sich um Fettwiesen mittlerer Standorte. Magerwiesen mittlerer Standorte konnten innerhalb des Geltungsbereichs nicht festgestellt werden. Im Norden des Geltungs- bereichs bestehen teilweise gärtnerisch genutzte Flächen. Hier beste- hen mehrere Gartenhäuschen und Schuppen, zudem stocken hier teil- weise Gehölze. Östlich des Gartens besteht ein einzelner Streuobst- baum. menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 16 2.2.4.3 Europäische Vogelarten Methoden Die Erfassung der Vögel erfolgte im Wesentlichen nach der Methode der Revierkartierung (SÜDBECK et al. 2005) mit 5 Begehungen zwi- schen März und Juni 2020. Eine Begehung wurde in der späten Däm- merung zur Erfassung der Wachtel durchgeführt. Bei den Begehungen wurden alle revieranzeigenden Verhaltensweisen (Gesang, Nestbau, Revierkämpfe, bettelnde Jungvögel u.a.) protokolliert. Nach Abschluss der Geländearbeiten erfolgte eine Statuseinstufung anhand artspezifi- scher, der Brutbiologie der jeweiligen Art angepasster Kriterien. Für die zur Kartierung von Singvogelarten im Gelände wichtige Verhaltens- weise „Gesang“ ist i. d. R. die Beobachtung an 2 Terminen im Abstand von mindestens 7 Tagen für den Status Brutvogel erforderlich, wäh- rend bei den Verhaltensweisen „Nest- oder Höhlenbau“ und „Intensi- ves Warnverhalten“ bei vielen Arten bereits eine einmalige Feststel- lung ausreichend ist. Generell gilt, dass mindestens eine Beobachtung innerhalb des artspezifischen Erfassungszeitraumes liegen muss. Die Erfassung der Brutvögel und deren Verortung basiert zu Teilen auf akustischen Hinweisen, teilweise wurden auch bereits flügge und mo- bile Jungvögel erfasst. Daher sind die festgelegten und dargestellten Revierzentren mit einer gewissen Ungenauigkeit zu betrachten und können von der eigentlichen Brutstätte abweichen. Der Untersu- chungsraum umfasst neben dem Geltungsbereich auch die südlich an- grenzenden, langfristig vorgesehenen Wohnbauflächen. Ergebnisse Im Untersuchungsraum konnten insgesamt 22 Vogelarten nachgewie- sen werden. 18 Arten wurden als Brutvögel klassifiziert, bei den übri- gen 4 Arten handelt es sich um Nahrungsgäste, die wahrscheinlich in der näheren Umgebung des Untersuchungsraums brüten (Tab. 4). Alle europäischen Vogelarten sind durch Artikel 1 der EU- Vogelschutzrichtlinie europarechtlich geschützt. Von hervorgehobener artenschutzrechtlicher Relevanz sind insbesondere die in der landes- oder bundesweiten Roten Liste (inkl. Vorwarnliste) gelisteten Arten und die Arten nach Anhang 1 und Artikel 4 (2) der Vogelschutzrichtlinie (Tab. 4). Unter den festgestellten Brutvögeln im Untersuchungsgebiet sowie den angrenzenden Flächen sind dies die Feldlerche (landes- und bundesweit gefährdet), der Haussperling und der Feldsperling (landes- und bundesweit auf der Vorwarnliste), der Turmfalke (landes- weit auf der Vorwarnliste) und der Star (bundesweit gefährdet).Der Ge- fährdungsgrad der Arten ist der landesweiten (BAUER et al. 2016) und bundesweiten (GRÜNEBERG 2015) Roten Liste entnommen. menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 17 Tab. 4: Nachgewiesene Vogelarten Art Rote Liste Ökol. Gilde BNatSchG # Reviere Status VSRL BW D Abk. ZAK Feldsperling Passer montanus Fe B 5 h V V b Feldlerche Alauda arvensis Fl B 4 o 3 3 b N Haussperling Passer domesticus H B 17 s V V b Star Sturnus vulgaris S B 1 h * 3 b Turmfalke Falco tinnunculus Tf B 2 s V * s Bachstelze Motacilla alba Ba B 1 s * * b Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Hr B 2 s * * b Türkentaube Streptopelia decaocto Tt B 1 s * * b Amsel Turdus merula A B 1 * * * b Blaumeise Parus caeruleus Bm B 1 * * * b Buchfink Fringilla coelebs B B 1 * * * b Buntspecht Dendrocopos major Bs B 1 * * * b Elster Pica E B 1 * * * b Grünfink Carduelis chloris Gf B 2 * * * b Kohlmeise Parus major K B 1 * * * b Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Mg B 1 * * * b Rotkehlchen Erithacus rubecula R B 1 * * * b Wacholderdrossel Turdus pilaris Wd B 3 * * * b Zilpzalp Phylloscopus collybita Zi B 1 * * * b Mäusebussard Buteo Mb N * * s Stieglitz Carduelis Sti N * * b Rauchschwalbe Hirundo rustica Rs N 3 3 b N Goldammer Emberiza citrinella G N V V b Erläuterungen: Status: B: Brutvogel; N: Nahrungsgast; DZ: Durchzügler Brutgilde: *: Häufige Gehölzbrüter in BW (TRAUTNER et al. 2015), g: Gebäudebrüter; h: Höhlenbrüter; s: Siedlungsgebäude Rote Liste: BW: BAUER et al. (2016); D: GRÜNEBERG et al. (2015); *: ungefährdet, V: Art der Vorwarnliste, 3: Gefährdet; 2: Stark gefährdet; 1: Vom Aussterben bedroht BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz: b: besonders geschützt; s: streng geschützt VSRL: EG-Vogelschutzrichtlinie: I: Art nach Anhang 1, 4(2): Schutzbedürftige Zugvogelart nach Artikel 4(2) ZAK: Zielartenkonzept-Status BW (Stand 2009): N: Naturraumart (besondere regionale Bedeutung). menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 18 Abb. 6: Brutvogelarten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Relevanz Bodenbrüter Die Feldlerche brütet hauptsächlich in Kulturlebensräumen wie Grünland- und Ackergebieten. Sie bevorzugt als Bodenbrüter eine Vegetationshöhe von 20 cm. Zudem meidet sie Bäume und Sträucher und hält zu Wäldern, Baumbeständen und großen Gebäuden 60– 200 m Abstand (OELKE 1968). Die Feldlerche wird landes- und bun- desweit als gefährdet eingestuft und ist als eine Naturraumart mit be- sonderer regionaler Bedeutung im Zielartenkonzept Baden-Württem- bergs enthalten. Durch das zu frühe Abernten, insbesondere auf den strukturell besonders geeigneten und von Feldlerchen bevorzugten Klee- und Luzernenfeldern erleidet die Arte extrem viele Brutverluste. Ca. 440 m südlich des Geltungsbereichs konnte die Feldlerche mit 4 Brutpaaren in ca. 10 ha untersuchter Habitatstruktur nachgewiesen menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 19 werden (Abb. 6). Als geeignete Habitatstruktur wurden alle offenen Flä- chen gewertet, die einen Abstand von 100 m zu vertikalen Strukturen aufweisen. Höhlenbrüter Als europäische Vogelarten sind die nachgewiesenen Höhlenbrüter nach BNatSchG besonders geschützt. Von hervorgehobener arten- schutzrechtlicher Relevanz ist der Feldsperling (landes- und bundes- weit Vorwarnliste) und der Star (bundesweit gefährdet). Der Feldsperling wurde innerhalb des Untersuchungsgebietes mit fünf Brutpaaren festgestellt. Er nutzt hierfür überwiegend die Nisthilfen, welche an den Schuppen im Süden des Untersuchungsraumes ange- bracht sind. Die angrenzenden Hecken und Wiesen nutzt die Art zur Nahrungssuche. Auf einem Gartengrundstück im Norden des Gel- tungsbereichs konnte ein weiteres Brutpaar des Feldsperlings in einem Nistkasten bestätigt werden. Aufgrund der kurzfristig starken Abnahme des Brutbestandes ist der Erhaltungszustand des Feldsperlings als un- günstig (unzureichend) einzustufen, daher wird die Art landes- und bundesweit auf der Vorwarnliste geführt. Der Star brütet in einem Höhlenkasten, welcher sich an einem Wohn- haus nördlich des Geltungsbereichs befindet. In der bundesweiten Ro- ten Liste wird der Star trotz seiner Häufigkeit aufgrund massiver Be- standsrückgänge durch anhaltende Lebensraumverluste (insbeson- dere Rückgang von extensiv genutztem Grün-land und Weiden) als gefährdete Art geführt. In Baden-Württemberg ist der Bestand aktuell stabil. Gebäudebrüter In dieser Gilde werden Arten zusammengefasst, die ihre Nester i. d. R. an bzw. in Gebäuden bauen und daher eine enge Bindung an mensch- liche Siedlungsstrukturen aufweisen. Als europäische Vogelarten sind alle festgestellten Arten der Gilde nach BNatSchG besonders geschützt und der Haussperling (bundes- und landesweit Vorwarnliste) und der Turmfalke (landesweit Vorwarn- liste) Arten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Relevanz. Der Haussperling kommt mit 17 Brutpaaren im Untersuchungsgebiet häufig vor. Er brütet an den älteren Wohnhäusern und Schuppen, die den derzeitigen Ortsrand bilden. Hiervon brüten sechs Brutpaare un- mittelbar angrenzend an den Geltungsbereich des Baugebiets Schafä- cker. Der Turmfalke brütet an dem kleinen Schuppen südlich der Schulge- bäude. Das Brutpaar flog rufend mit einem diesjährigen Jungvogel re- gelmäßig die Gebäude an. Ein weiteres Brutpaar nistet in den Gehöl- zen am Sportplatz im Westen des Untersuchungsgebiets. menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 20 Zwei Brutpaare des Hausrotschwanz kommen an den Wohnhäusern im Westen und Norden vor. Die Bachstelze brütet an der Wohnbebau- ung im Osten und nutzt das Untersuchungsgebiet als Nahrungshabitat. Häufige Gehölzbrüter Häufige Gehölzbrüter wie beispielsweise Amsel, Blaumeise, Grünfink und Wacholderdrossel brüten in den Gehölzen der angrenzenden Gär- ten. Gehölzbrüter legen ihr Nest ausschließlich oder häufig auf bzw. im Stamm-, Ast- oder Zweigbereich von Gehölzen an. Einbezogen sind auch bodenbrütende Arten mit obligater Bindung an Gehölz-biotope. Zur Gilde der häufigen Gehölzbrüter Baden-Württembergs gehören alle nicht in den Roten Listen (inkl. Vorwarnliste) geführten, häufigen bis sehr häufigen Gehölzbrüter mit landesweiter Verbreitung, die eine hohe Stetigkeit in verschiedenen Lebensräumen aufweisen, soweit diese anteilsmäßig Gehölze enthalten (mod. nach TRAUTNER et al. 2015). Als europäische Vogelarten sind alle festgestellten Arten der Gilde nach BNatSchG besonders geschützt. Arten mit hervorgehobener ar- tenschutzrechtlicher Relevanz sind per Definition aus der Gilde ausge- schlossen. 2.2.4.4 Fledermäuse Es ist nicht auszuschließen, dass der Schuppen im Norden des Gel- tungsbereichs von Fledermäusen als Quartier genutzt wird. Da der Schuppen vorerst erhalten werden soll, wird auf weitere Untersuchun- gen verzichtet. 2.2.4.5 Spelz-Trespe (Bromus grossus) Die Spelz-Trespe ist in Anhang II und IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und nach BNatSchG streng geschützt. Die Art wird landesweit als stark gefährdet (RL 2, BREUNIG et al. 1999) eingestuft, bundesweit gilt sie als vom Aussterben bedroht (RL 1, LUDWIG & SCHNITTLER 1996). Das Vorkommen der Spelz-Trespe ist auf Mitteleuropa beschränkt. Deutschland kommt eine besondere Verantwortung beim Schutz die- ser Art zu. Bislang sind Vorkommen nur in Baden-Württemberg, Bay- ern und Rheinland-Pfalz nachgewiesen. Man findet die Spelz-Trespe überwiegend in Getreidefeldern, an Ackerrändern, benachbarten grasigen Feldwegen und Wiesen. Sie kann aber auch in Mais- und Rapsäckern auftreten (LFU 2020). Sie ist nicht an bestimmte Standorte, Böden oder klimatische Bedingungen gebunden. Vielmehr ist eine grundlegende Abhängigkeit vom mensch- lichen Getreideanbau festzustellen. Sie kann sogar hohe Düngergaben und Herbizideinsatz, mit Ausnahme von Bromus-spezifischen Mitteln, weitgehend ertragen. Positiv wirkt sich scheinbar eine bodenscho- nende oder pfluglose Bearbeitung der Felder aus. Die Spelz-Trespe wächst nicht nur in Dinkelfeldern, man findet sie auch beim Anbau von menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 21 Roggen und Wintergerste. Wie fast alle Ackerwildkräuter ist sie eine einjährige Art (BFN 2020). Die Ackerfläche des Untersuchungsgebietes wurden im August 2019 und Juli 2020 systematisch auf das Vorkommen der Spelz-Trespe ab- gesucht. Zu diesen Zeitpunkt ist sie auch in großen Ackerschlägen durch ihren hochstehenden Fruchtstand zu sehen. Bei den Untersu- chungen konnte als ackerbegleitende Bromus-Art ausschließlich die nicht geschützte Verwechselte Trespe (Bromus commutatus spp. de- cipiens) festgestellt werden. Die Spelz-Trespe konnte im Gebiet nicht nachgewiesen werden. Abb. 7: Die Verwechselte Trespe (Bromus commutatus) in einem Ackersaum im Untersuchungsgebiet 3 Umweltauswirkungen 3.1 Artenschutzrechtliche Auswirkungen Artenschutzrechtlich Beurteilung Durch die geplante Entwicklung des Gebietes kann es zu artenschutz- rechtlichen Verbotstatbeständen der Artengruppe der Vögel nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kommen. Beschädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Im Zuge der Bebauung entstehen vertikale Strukturen, von welcher die Feldlerche in der Regel einen Abstand von bis zu 200 einhält. Aufgrund der ausreichenden Entfernung der Feldlerchen-Reviere von über 470 m zum Geltungsbereich kommt es zu keiner Abnahme der Habi- tateignung für die Feldlerche. menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 22 Innerhalb des Geltungsbereichs wurde eine Niststätte des Feldsper- lings festgestellt. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes des Ver- lustes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind vor der Baufeldfreimachung zwei Nisthilfen für den Feldsperling an Gehölzen oder Schuppen im näheren Umfeld des Geltungsbereichs anzubringen. Die Nistplätze des Stars und des Haussperlings liegen außerhalb des geplanten Geltungsbereichs. Eine anlage- oder baubedingte Zerstörung bzw. Beschädigung von Fort- pflanzungs- und Ruhestätten ist nicht zu erwarten. Im Zuge der Bebauung des Geltungsbereichs gehen Gehölze verloren, die häufigen Gehölzbrütern als Niststätte dienen können. Das Entfernen von Gehölzen, die ausschließlich häufigen Gehölzbrü- tern als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen, ist grundsätzlich nicht als verbotsrelevant im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einzustufen (TRAUTNER et al. 2015). Die Funktion der betroffenen Fort- pflanzungs- und Ruhestätte im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 ist weiter- hin erfüllt, weil eine zeitlich vorgezogene Entwicklung auf Landschafts- ebene in den letzten Jahren stetig zu einem steigenden Gehölzbestand geführt hat2. Für diese Artengruppe sind daher keine Maßnahmen er- forderlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuppen auf dem Flst. 134 im Norden des Geltungsbereichs von Fledermäusen als Quartier genutzt wird. Sofern ein Abriss oder eine grundlegende Sa- nierung vorgesehen ist, ist das Gebäude vorab von einer fachkundigen Person nach Fledermausquartieren abzusuchen. Bei Befund sind an den angrenzenden Gebäuden Quartierhilfen in angemessener Anzahl anzubringen. Das Eintreten des Verbotstatbestandes im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann somit vermieden werden. Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Gehölzfällungen und das Umhängen von Nistkästen außerhalb der Vogelbrutzeit zwischen Anfang Oktober und Ende Februar erfolgen, wird der Verbotstatbe- stand des Tötens oder Verletzens gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die Artengruppe der Vögel nicht erfüllt. Sofern der Schuppen im Norden des Geltungsbereichs während der Winterruhe der Fleder- mäuse von Anfang November bis Ende Februar abgerissen wird, kann der Verbotstatbestand des Tötens oder Verletzens gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die Artengruppe der Fledermäuse vermieden wer- den. Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Es sind keine Störungen zu erwarten, die eine erhebliche Wirkung auf die lokalen Populationen haben. Eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist daher nicht anzunehmen. 2 Im Naturraum Mittlere Kuppenalb hat die gehölzbedeckte Fläche seit 1996 um 101,1 m²/ha zugenommen. menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 23 Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 3.2 Auswirkungen auf Arten und Lebensräume im Sinne des Umweltschadensgesetzes Durch das Umweltschadensgesetz sind über das BNatSchG hinaus- gehend auch jene Arten geschützt, für welche nach der FFH-Richtlinie Schutzgebiete ausgewiesen werden (Anhang II). Außerdem sind die Lebensräume dieser Arten sowie der europäischen Vogelarten auch außerhalb ausgewiesener Schutzgebiete geschützt. Lebensräume der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie und des An- hangs I der Vogelschutzrichtlinie sowie Lebensräume des Anhangs I der FFH-Richtlinie wurden im Untersuchungsgebiet nicht festgestellt. Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen von Arten im Sinne des Umweltschadensgesetzes werden in Kapitel 3.1 genannt. Durch die genannten Maßnahmen kommt es durch das Vorhaben zu keiner Schädigung im Sinne des Umweltschadensgesetzes. 3.3 Sonstige Umweltauswirkungen Die geplante Bebauung führt zu einer Versiegelung von Böden und somit zum Verlust von Bodenfunktionen. Diese weisen eine mittlere bis hohe Bedeutung auf. Bei Niederschlagsereignissen tritt aufgrund der neuen Versiegelungen eine Erhöhung des Oberflächenabflusses ein, da das Niederschlag- wasser nicht versickern kann. Eine erhebliche Verringerung der Grund- wasserneubildungsrate ist hierdurch nicht zu befürchten. Durch die Bebauung gehen Kaltluftentstehungsflächen verloren. Dies ist vor allem im Zusammenhang mit der prognostizierten Zunahme der Sommertage relevant. Aufgrund der guten Durchlüftung des Geltungs- bereichs ist die Kaltluftentstehungsfläche jedoch nur von untergeord- neter Bedeutung, erhebliche Beeinträchtigungen sind daher durch den Verlust der Kaltluftentstehungsfläche nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan sieht den Bau von Einzelhäusern vor. Die ge- plante Wohnbebauung passt sich somit in das Ortsbild ein. Durch den Quell- und Zielverkehr des Neubaugebiets entsteht zusätz- licher Verkehr. Es ergeben sich an der bestehenden Bebauung entlang der Kirchstraße und der Martinstraße Pegeldifferenzen von 0,1 bis 1,8 dB(A) tags und von 0,1 bis 1,7 dB(A) nachts gegenüber dem Bestand. Die Grenzwerte der 16. BImSchV können sowohl im Plangebiet als auch an den Zufahrtsstraßen eingehalten werden. Aufgrund der Geruchsvorbelastung ist im Nordwesten des Geltungs- bereichs keine Wohnbebauung möglich. Die betroffenen Flächen wer- den daher im Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen. Erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens des Men- schen können hierdurch vermieden werden. menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 24 4 Maßnahmen 4.1 Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen dienen der Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte oder von Konflikten mit geschützten Landschaftsbestandteilen. Sie sind erforderlich, um einen rechtkräfti- gen Bebauungsplan ohne Ausnahmen oder Befreiungen von natur- schutzrechtlichen Vorgaben zu erhalten. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sind not- wendige Gehölzfällungen und Baufeldfreimachungen außerhalb der Vogelbrutzeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar vorzuneh- men. Nistkästen innerhalb des Geltungsbereichs sind im selben Zeit- raum abzunehmen. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes des Verlustes von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten sind zwei Nistkästen für den Feldsperling an Schuppen oder Gehölzen im näheren Umfeld des Geltungsbereichs anzubringen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuppen auf dem Flst. 134 im Norden des Geltungsbereichs von Fledermäusen als Quartier genutzt wird. Sofern ein Abriss oder eine grundlegende Sa- nierung vorgesehen ist, ist das Gebäude vorab von einer fachkundigen Person nach Fledermausquartieren abzusuchen. Bei Befund sind an den angrenzenden Gebäuden Quartierhilfen in angemessener Anzahl anzubringen. Ein Abbruch des Schuppens ist nur in den Wintermona- ten von Anfang November bis Ende August gestattet. Das Eintreten des Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG kann somit vermieden werden. Zur Minderung von Störungen der Fauna ist die Beleuchtung der Ge- bäude und Freiflächen mit Full-cut-off-Leuchten mit asymmetrischen Planflächenstrahlern auszubilden, sodass die Lichtverteilung auf die zu beleuchtenden Objekte (Weg, Plätze) beschränkt und Streulicht weit- gehend vermieden wird. Die Flächen sind grundsätzlich von oben nach unten zu beleuchten, die Lichtpunkthöhe darf maximal 4 m betragen. Die Beleuchtung ist mit einer zeit- oder sensorgesteuerten Abschal- tungsvorrichtung oder Dimmfunktion auszustatten und die Beleuch- tungsstärke angepasst an die jeweiligen Erfordernisse zu gering wie möglich zu halten. Die Gehäuse sind staubdicht auszuführen, um ein Eindringen von Insekten zu verhindern und die Oberflächentemperatur des Leuchtengehäuses darf 40 °C nicht übersteigen. Als insekten- freundliche Leuchtmittel sind Natriumdampf-Niederdrucklampen oder warmweiße LED-Leuchten mit max. 3 000 Kelvin und geringen Blauan- teilen zu verwenden. Ultraviolette und infrarote Strahlung sind zu ver- meiden. Um Kollisionen von Vögeln an Glas- oder Metallfassaden zu reduzie- ren, sind stark spiegelnde und transparente Flächen mit hoher Durch- sicht zu vermeiden. Anstelle von spiegelnden Gläsern und Metallele- menten sind vogelfreundliche Alternativen wie handelsübliche Gläser menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 25 mit einem Außenreflexionsgrad von maximal 15 %, flächige Markierun- gen oder halb-transparente Materialien einzusetzen. Vorgehängte und eingelegte Raster, Sprossen oder begrünte Fassaden können eben- falls als Nebeneffekt einen Vogelkollisionsschutz bewirken. Detaillierte Informationen zur bauseitigen Beachtung sind der Informationsbro- schüre der Schweizer Vogelwarte Sempach zu entnehmen (http://www.vogelglas.info/). 4.2 Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden Es werden keine Maßnahmen erforderlich. 4.3 Weitere Maßnahmen Die vorgeschlagenen Maßnahmen dienen der Berücksichtigung der Umweltbelange nach § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 7 BauGB im Rahmen der Abwägung aller Belange. Zur Minderung von Funktionsverlusten des Bodens sollten für Stell- plätze und Wege wasserdurchlässige Beläge festgesetzt werden. Au- ßerdem sollte die getrennte Lagerung von Ober- und Unterboden wäh- rend der Bauarbeiten sowie nach Möglichkeit die Wiederauftragung des Oberbodens auf den verbleibenden Grundstücksflächen oder ei- ner Ackerfläche festgesetzt werden. Das anfallende, nicht verunreinigte Niederschlagswasser der Dach-, Hof- und Belagsflächen ist getrennt vom übrigen Schmutzwasser auf dem eigenen Grundstück zur Versickerung zu bringen (Mulden- oder Flächenversickerung). Der Notüberlauf der dezentralen Versicke- rungsanlagen ist an ein zentrales Retentionsbecken anzuschließen. Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass angren- zende Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. Die Entwässerung der Baugrundstücke ist in den Bauplänen darzustellen. Vor dem Hintergrund zunehmender Wärmebelastungen sollte der Be- bauungsplan die Pflanzung eines mittel- bis großkronigen Baumes je angefangene 600 m² des Baugrundstücks festsetzen. Folgende Arten sind zu verwenden: Feld-Ahorn (Acer campestre (auch in Sorten)) Spitz-Ahorn (Acer platanoides) Hainbuche (Carpinus betulus) Vogel-Kirsche (Prunus avium) Mehlbeere (Sorbus aria) Schwedische Mehlbeere (Sorbus intermedia) Winter-Linde (Tilia cordata) Obsthochstämme in Sorten Es sind Bäume mit einem Stammumfang von 14-16 cm zu verwenden. Die Obstbäume haben einen Mindeststammumfang von 10-12 cm auf- zuweisen. Die Pflanzgruben sind mit einem Volumen von mindestens menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 26 16 m³ durchwurzelbarem Boden einzuplanen. Für die offene, dauerhaft luft- und wasserdurchlässige Fläche (Baumscheibe) um den Stamm herum sind mindestens 6 m² vorzusehen. 4.4 Hinweis zur Nutzung von Solarenergie Die mittlere jährliche Sonneneinstrahlung ist ein Maß für die energeti- sche Nutzbarkeit der Sonne. Sie liegt im geplanten Gebiet bei 1 141 kWh/m² (bei horizontalen Flächen), die Werte liegen je nach Re- gion in Baden-Württemberg zwischen 1 048 und 1 197 kWh/m² (LUBW 2020b). Damit ist das Gebiet für die Nutzung von Solarenergie geeig- net. menz umweltplanung
Umweltinformation „Schafäcker“ in Großengstingen Seite 27 5 Literatur/Quellen Bauer, H.-G., M. Boschert, M. I. Förschler, J. Hölzinger, M. Kramer & U. Mahler (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. 6. Fassung. Stand 31. 12. 2013. – Naturschutz-Praxis Artenschutz 11. Breunig, T. & S. Demuth (1999): Rote Liste der Farn- und Samenpflan- zen Baden-Württembergs. LUBW, Karlsruhe. BfN Bundesamt für Naturschutz (2020): FloraWeb: Daten und Informa- tionen zu Wildpflanzen und zur Vegetation Deutschlands. www.floraweb.de Zuletzt aufgerufen am: 04.12.2020 DIN 18005: Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Pla- nung; Juli 2002. Geißler-Strobel, S., Jooß, R., Trautner, J., Hermann, G. und Kaule, G. (2009): Leitfaden zum Informationssystem Zielartenkonzept Ba- den-Württemberg. In: LUBW (Hrsg.) (2009): Informationssystem Zielartenkonzept Baden-Württemberg – Planungswerkzeug zur Erstellung eines kommunalen Zielarten- und Maßnahmenkon- zepts Fauna. Grüneberg, C., Bauer, H.-G., Haupt, H., Hüppop, O., Ryslavy, T. und Südbeck, P. (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands; 5. Fassung, 30. November 2015. – Ber. Vogelschutz 52: 19-67. LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt (2020): Arteninformationen: Dicke Trespe (Bromus grossus). https://www.lfu.bayern.de/na- tur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige?stbname=Bro- mus+grossus, zuletzt aufgerufen am 11.08.2020. LGRB Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Würt- temberg (2020): Bodenkarte 1:50 000, Hydrogeologische Karte 1:50 000 – www.maps.lgrb-bw.de, zul. aufgerufen am 04.12.2020. LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden- Württemberg (2006): Klimaatlas Baden-Württemberg. – DVD Karlsruhe. LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden- Württemberg (Hrsg., 2011): Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit. - Bodenschutz Heft 24, 32 S., Karlsruhe. LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden- Württemberg (2013): Informationssystem Zielartenkonzept Ba- den-Württemberg (ZAK). Planungswerkzeug zur Erstellung eines kommunalen Zielarten- und Maßnahmenkonzepts – Fauna. - https://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt5/zak/, zul. aufgerufen am 04.12.2020. LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden- Württemberg (2014): Fachplan Landesweiter Biotopverbund. – 72 S., Karlsruhe. LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden- Württemberg (2020a): Flächeninanspruchnahme. - https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/boden/flaecheninan- spruchnahme, zul. aufgerufen 04.12.2020. menz umweltplanung
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