Verfahrenspatente - Papiertiger oder wirksame Schutzrechte?
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Verfahrenspatente – Papiertiger oder wirksame Schutzrechte? Gedanken zur „hinreichenden Wahrscheinlichkeit” i.S.d. § 140c PatG 9. Juni 2021 Werden Verfahrenspatente verletzt, sehen sich Patentinhaber nicht selten erheblichen Beweisproblemen ausgesetzt. Erschwert wird eine effektive Rechtsdurchsetzung zudem durch die strengen, von der Rechtsprechung für das Besichtigungsverfahren gestellten Anforderungen. Um den Schutz durch Verfahrenspatente nicht leerlaufen zu lassen, ist ein Umdenken hinsichtlich der Anforderungen an die „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ erforderlich, findet Stephan Neuhaus. Ausgangspunkt Erfindung gebührt dem Erfinder eine Belohnung, die ihm in Form eines zeitlich begrenzten, Gerade in den Bereichen der Biotechnologie, der ausschließlichen Rechts, die Erfindung zu nutzen, pharmazeutischen und chemischen Industrie gewährt wird (BGH, GRUR 1969, 534, 535 – können Innovationen im Herstellungsverfahren zu Skistiefelverschluss; Rogge/Melullis in: Benkard, bedeutenden Fortschritten führen. So kann PatG, 11. Aufl., Einl., Rn. 1). In der Praxis stellt sich beispielweise durch ein innovatives jedoch häufig die Frage, ob dieser Schutz das Herstellungsverfahren die Ausbeute an einem Papier wert ist, auf dem die Patentschrift gedruckt gewünschten Arzneimittelwirkstoff in der Produktion wurde. deutlich erhöht werden (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 3. April 2012, X ZR 90/09, BeckRS 2012, 12375, Rn. 18 – Gemcitabin). Für die Offenbarung seiner allenovery.com
Der Inhaber eines Verfahrenspatents steht Die Voraussetzung der regelmäßig vor besonderen Schwierigkeiten, nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch eine „hinreichenden angemessene Entlohnung für seine Erfindung zu Wahrscheinlichkeit“ einer erhalten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Anwendung des geschützten Verfahrens durch Patentverletzung im deutschen einen (potentiellen) Verletzer nicht durch eine Recht Analyse des hergestellten und vertriebenen Nach § 140c Abs. 1 S. 1 PatG ist die Besichtigung Produkts feststellen lässt. Ist das hergestellte oder die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde Erzeugnis nämlich selbst nicht neu, hilft dem davon abhängig, dass der Besichtigungsschuldner Patentinhaber die Beweislastumkehr des § 139 „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit” eine Abs. 3 S. 1 PatG nicht weiter und ihn trifft die volle Patentverletzung begeht. Was unter „hinreichender Beweislast für die Verwendung des geschützten Wahrscheinlichkeit” zu verstehen ist, ist eine Verfahrens durch den Beklagten. Dieser Beweis Wertungsfrage, die von den Gerichten auf Basis kann ihm aber nicht gelingen, ohne Einblick in das objektiv bestimmbarer Aufklärungstatsachen Herstellungsverfahren selbst oder zumindest beantwortet wird (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27. entsprechende Dokumentationen nehmen zu November 2019, 6 W 100/19, Juris-Rn. 3). Setzte können. der BGH in seiner Rechtsprechung zur Verständlicherweise gewährt kein Unternehmen Besichtigung nach § 809 BGB noch einen (freiwillig) Dritten – insbesondere Wettbewerbern – „erheblichen Grad” an Wahrscheinlichkeit voraus Zugang zu seinen Produktionsanlagen. Auch (BGH, GRUR 1985, 512, 2. LS – Druckbalken), soll entsprechende Dokumentationen, wie sie z.B. für nunmehr zumindest ein „gewisser Grad” an die Zulassung von Arzneistoffen und deren Wahrscheinlichkeit ausreichen, sofern die nicht von Herstellungsverfahren angefertigt und den dem Besichtigungs- bzw. Vorlageverfahren zuständigen Behörden vorgelegt werden müssen, betroffenen Voraussetzungen geklärt sind (BGH, werden als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse GRUR 2018, 1280, Rn. 16 – My Lai [zu einem streng geschützt. Abhilfe für derartige Fälle der Anspruch nach § 809 BGB im Zusammenhang mit „Beweisnot” des Patentinhabers schafft in Common dem Persönlichkeitsrecht]; LG München I, PharmR Law-Rechtsordnungen eine mehr oder weniger 2018, 268, 270; Kühnen, Handbuch der umfangreiche „Discovery” (vgl. zur US-Discovery Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Rn. B.26). Das z.B. Pfeiffer, GRUR Int. 1999, 598). In Deutschland OLG Frankfurt a.M. meint, dass als „praktischer bietet das seit der Richtline zur Durchsetzung von Anhaltspunkt” eine hinreichende Wahrscheinlichkeit Rechten des Geistigen Eigentums (2004/48/EG, dann vorliege, wenn die Patentverletzung eher Enforcement-RL) in § 140c PatG kodifizierte wahrscheinlich als unwahrscheinlich sei, also ab Besichtigungs- und Dokumentenvorlageverfahren einem Wahrscheinlichkeitsgrad von mehr als 50% eine Möglichkeit der Beweisgewinnung unter (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27. November gerichtlicher Aufsicht. Dennoch ist die Durchführung 2019, 6 W 100/19, Juris-Rn. 3). von Besichtigungsverfahren in der Praxis bislang Als Aufklärungstatsachen, die für die Begründung eher die Ausnahme und nur selten erfolgreich – zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Unrecht. Patentverletzung herangezogen werden können, werden z.B. die Beschaffenheit von im patentfreien Ausland vertriebenen Parallelprodukten, sowie Angaben, die der Besichtigungsschuldner in Werbeaussagen macht und die eine bestimmte Beschaffenheit des Erzeugnisses indizieren, oder Industriestandards, deren Einhaltung durch den Inanspruchgenommenen naheliegend scheint, genannt (Kaess in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. 2 allenovery.com
Aufl. 2020, § 140c Rn. 8; Kühnen, Handbuch der bislang typischerweise zur Abweisung eines Patentverletzung, Rn. B.28-31). Auch die Besichtigungsantrags. Vermutungswirkung des § 139 Abs. 3 PatG wird hier angeführt. Unter derartigen Umständen besteht demnach praktisch keine Möglichkeit für den Patentinhaber, Die Beweisnot bei eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ der Patentverletzung zu begründen. Da ihm die Verfahrensansprüchen Beweisgewinnung im Besichtigungsverfahren Die in der Literatur genannten Aufklärungstatsachen verwehrt bleibt, hat er keine Möglichkeit, sein helfen dem Inhaber eines Verfahrenspatents jedoch Schutzrecht durchzusetzen. Sind also häufig nicht weiter. Wenn sich das vertriebene Verfahrenspatente in diesen Fällen wertlose Produkt zum Beispiel auch auf andere Weise als Papiertiger? durch das geschützte Verfahren herstellen lässt, nutzt die Untersuchung des fertigen Gegenstands – Europarechtskonforme ob im patentgeschützten Inland oder patentfreien Auslegung Ausland – nichts. Öffentliche Aussagen über sein Herstellungsverfahren wird der unberechtigte Die Lösung liegt in einer europarechtskonformen Nutzer des patentgeschützten Verfahrens Auslegung des Begriffs der „hinreichenden vermeiden. Ist das hergestellte Erzeugnis an sich Wahrscheinlichkeit” in Zusammenspiel mit den gegenüber dem Stand der Technik nicht neu, hilft Möglichkeiten zum Schutz von Betriebs- und auch § 139 Abs. 3 PatG nicht weiter, zumal in Geschäftsgeheimnissen nach dem sog. einem Fall des § 139 Abs. 3 PatG ein Düsseldorfer Verfahren. Besichtigungsverfahren dem Grunde nach gar nicht Das Erfordernis der „hinreichenden nötig erscheint, weil aufgrund der Wahrscheinlichkeit” gem. § 140c PatG soll Vermutungswirkung mit Beweislastumkehr in sicherstellen, dass ein Besichtigungsantrag nicht solchen Situationen bereits eine substantiierte „ins Blaue hinein” erfolgt, berücksichtigt aber, dass Klage erhoben werden kann. die Frage der Rechtsverletzung letztlich eben Es mag Fälle geben, in denen sich gutachterlich ungewiss bleiben kann (Kühnen, Handbuch der bestätigen lässt, dass sich beispielsweise das Patentverletzung, Rn. B.26; Kaess in: Erzeugnis ohne Nutzung des patentgeschützten Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 140c Verfahrens zwar theoretisch herstellen lässt, dies Rn. 8). § 140c PatG dient der Umsetzung von Art. 6 aber gegenüber der Nutzung des geschützten und 7 der Enforcement-RL (BR-Drs. 64/07 S. 62, Verfahrens nicht wirtschaftlich darstellbar wäre und 65). Die Enforcement-RL ist mindestharmonisierend ein Produkt zu den Preisen des Wettbewerbers so (BR-Drs. 64/07 S. 56 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 praktisch nicht angeboten werden könnte. Solche Enforcement-RL). Die durch § 140c PatG gewährte eindeutigen Fälle dürften jedoch die Ausnahme Besichtigung darf folglich nicht unter strengere sein. Häufig ist zwar das patentgeschützte Voraussetzungen gestellt werden, als von Art. 7 Verfahren erheblich wirtschaftlicher, aber das Enforcement-RL bestimmt. Art. 7 Abs. 1 Produkt des Besichtigungsschuldners lässt sich Enforcement-RL macht die Gewährung eines auch auf patentfreiem Weg, wenn auch für eine Besichtigungsanspruches aber schon im deutlich niedrigere – dem Besichtigungsgläubiger Ausgangspunkt nicht von einer „hinreichenden naturgemäß unbekannte – Gewinnmarge herstellen. Wahrscheinlichkeit” abhängig, sondern verlangt, An den Nachweis einer hinreichenden dass die Antragstellerin „alle vernünftigerweise Wahrscheinlichkeit der Patentverletzung auf diesem verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Weg stellt die Rechtsprechung sehr strenge Ansprüche, dass ihre Rechte an geistigem Anforderungen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. Eigentum verletzt worden sind oder verletzt zu 27. November 2019, 6 W 100/19, Juris-Rn. 4; LG werden drohen”, vorlegt. Das Erfordernis der München I, PharmR 2018, 268, 272). Dies führt „hinreichenden Wahrscheinlichkeit” gem. § 140c PatG ist vor diesem Hintergrund auszulegen. 3 allenovery.com
Die Enforcement-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten seines Verfahrens eher wahrscheinlich ist als jene außerdem, Maßnahmen zur Sicherung der des Verfahrens des anderen. rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung vorzusehen, die wirksam Macht man also ernst mit dem Schutz von sind, sofern der Schutz vertraulicher Informationen Verfahrenserfindungen, muss eine Besichtigung gewährleistet wird. Ziel ist es, dem auch in Betracht kommen, wenn das Gericht nicht Schutzrechtsinhaber die Durchsetzung seines bereits aus den vorliegenden Indizien darauf Schutzrechts zu ermöglichen. Es ist damit nicht schließen kann, dass eine Anwendung des zulässig, dem Patentinhaber die Durchsetzung geschützten Verfahrens wahrscheinlicher ist (wenn seines Schutzrechts praktisch unmöglich zu also die Schwelle von 50% nicht überschritten ist). machen, indem zu strenge Anforderungen an die Ob dies in dem Kriterium des „gewissen Grads” an Darlegung der Wahrscheinlichkeit einer Wahrscheinlichkeit zum Ausdruck kommt, wie es Patentverletzung gestellt werden. teilweise in Rechtsprechung und Literatur genannt wird (s.o.), bleibt allerdings unklar. Die praktische 50:50 = „wahrscheinlich“ genug? Anwendung erleichtern die verschiedenen „Wahrscheinlichkeitstermini” nicht. Wie „wahrscheinlich” muss nun aber die Rechtsverletzung sein, damit ein Besichtigung, wenn alle Besichtigungsanspruch gewährt wird? Da es sich letztlich um eine durch das Gericht zu treffende „vernünftigerweise verfügbaren Abwägung handelt, sind prozentuale Angaben Beweismittel“ (Art. 7 wenig hilfreich. Aber auch die wertende Betrachtung im Einzelfall bereitet Schwierigkeiten. In einem Fall, Enforcement-RL) vorliegen in dem zwei gleichermaßen verfügbare Es stellt sich daher die Frage, ob bei der Herstellungsverfahren in Betracht kommen, von Entscheidung über den Besichtigungsantrag nicht denen aber nur eines durch das besser dem in der Enforcement-RL genannten streitgegenständliche Verfahrenspatent geschützt Kriterium größere Bedeutung geschenkt werden ist, wird man im Regelfall (in Abwesenheit weiterer sollte, nach dem es darauf ankommt, dass der Indizien) nicht ohne Weiteres davon ausgehen Besichtigungsgläubiger alle „vernünftigerweise können, dass die Verwendung des geschützten verfügbaren Beweismittel” zur Begründung seiner Verfahrens „eher wahrscheinlich als Vermutung der Patentverletzung vorlegen muss. unwahrscheinlich” ist (siehe die oben zitierte Dabei können vom Patentinhaber zumutbare Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.). Anstrengungen verlangt werden, wie zum Beispiel Andersherum betrachtet ist es aber ebenso wenig auch aufwändige Versuche, wenn sich damit eine „eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich”, dass Aufklärung des Sachverhalts erwarten lässt. So hat das geschützte Verfahren nicht verwendet wird. Will beispielsweise das LG Braunschweig einen man hier das Argument gelten lassen, dass sich der Besichtigungsanspruch (wohl richtigerweise) Inanspruchgenommene im Zweifel rechtstreu zurückgewiesen, weil der Patentinhaberin eigene verhalten und fremde Schutzrechte grundsätzlich zumutbare Möglichkeiten der Sachaufklärung zur respektieren wird, d.h. im Zweifel ein verfügbares Verfügung standen. Die Gegnerin hatte dort eine patentfreies (ggf. auch weniger optimales) Probe zur Verfügung gestellt, durch deren Analyse Verfahren wählt, nimmt man dem Patentinhaber die Patentinhaberin die erforderlichen Tatsachen jegliche Möglichkeit, sein Schutzrecht selbst hätte ermitteln können (LG Braunschweig, durchzusetzen. Selbst in einem konstruierten Fall, Urteil vom 05. August 2016 – 9 O 2539/15). Hat der in dem für zwei in Betracht kommende, Patentinhaber hingegen sämtliche Möglichkeiten gleichwertige Herstellungsverfahren Patente an zur Erlangung vernünftigerweise verfügbarer zwei unterschiedliche Patentinhaber erteilt wurden, Beweismittel ausgeschöpft, muss ihm im Wege des wären diese praktisch wertlos. Keiner der Besichtigungsverfahrens jedenfalls die Möglichkeit Patentinhaber könnte gegenüber dem Dritten zur Sachaufklärung erhalten bleiben. Hersteller glaubhaft machen, dass die Anwendung 4 allenovery.com
Wahrung von Betriebs- und Mandanten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten anwaltlichen Vertretern des Geschäftsgeheimnissen des Besichtigungsgläubigers nur das Gutachten des Besichtigungsschuldners im gerichtlich bestellten Sachverständigen zu offenbaren. Auf diese Weise können sensible „Düsseldorfer Verfahren“ Dokumente wie z.B. ganze Module vertraulicher Bedenken werden einer großzügige(re)n arzneimittelrechtlicher Zulassungsunterlagen oder Gewährung von Besichtigungsansprüchen vor allem Herstellungschargen-Protokolle zunächst durch den entgegengebracht, weil es dadurch zu einer gerichtlichen Sachverständigen aufgrund des wahllosen Besichtigung „ins Blaue hinein” kommen Parteivortrags zum Verletzungssachverhalt auf die könne (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, wesentlichen Tatsachen hin „gefiltert“ werden. Rn. B.26). Das deutsche Recht kenne aber keinen Unklarheiten können dann ggf. im Rahmen von Ausforschungsbeweis (OLG Frankfurt a.M., Beschl. Anträgen zur Gutachtenergänzung ausgeräumt v. 27. November 2019, 6 W 100/19, Juris-Rn. 3). werden. So kann ein maximaler Schutz vertraulicher Dem liegt vor allem die berechtigte Befürchtung Informationen des Besichtigungsschuldners zugrunde, aufgrund einer bloß vermuteten, ggf. nur gewährleistet werden. Das Düsseldorfer Verfahren entfernt möglichen Patentverletzung könnte der erlaubt also, je nach „Wahrscheinlichkeit“ einer Patentinhaber Zugang zu sensiblen Betriebs- und Patentverletzung flexibel eine Lösung zu finden, die Geschäftsgeheimnissen des mögliche Geschäftsgeheimnisse des Besichtigungsschuldners erlangen. Besichtigungsschuldners wirksam schützt, ohne dass dem Besichtigungsgläubiger die Durchsetzung Es besteht also ein Spannungsverhältnis zwischen seines Schutzrechts von vorneherein unmöglich dem Schutz von Betriebs- und gemacht wird. Geschäftsgeheimnissen des mutmaßlichen Verletzers auf der einen und dem durch Art. 14 GG Fazit geschützten Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers auf der anderen Seite. Ein Dem Besichtigungsantrag des Patentinhabers ist Ausgleich kann und muss hier jedoch getroffen grundsätzlich stattzugeben, wenn dem werden, ohne dass dem Patentinhaber jegliche Patentinhaber keine vernünftigerweise verfügbaren Möglichkeit zur Durchsetzung seines Schutzrechts alternativen Möglichkeiten mehr zur Gewinnung von genommen wird. Dies gelingt durch eine flexible Beweismitteln zur Verfügung stehen. Auf eine Anwendung der Geheimhaltungsmechanismen im „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ im Sinne einer sog. „Düsseldorfer Verfahren” (vgl. dazu z.B. „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ darf es nicht Deichfuß, GRUR 2015, 436). Gemäß dem ankommen. Den berechtigten Interessen des Düsseldorfer Verfahren wird die Partei selbst von Besichtigungsschuldners an einer Sicherung seiner der Besichtigung ausgeschlossen und in einem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kann durch ersten Schritt erhalten neben dem gerichtlich eine auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittenen bestellten Sachverständigen lediglich ihre Ausgestaltung des Düsseldorfer Verfahrens anwaltlichen und patentanwaltlichen Vertreter Rechnung getragen werden. Die Vorzüge der Zugang zum Besichtigungsgegenstand. Die Partei flexiblen Ausgestaltung des Düsseldorfer erhält später nur dann Zugang zu dem Verfahrens hat auch der Gesetzgeber erkannt, der Besichtigungsergebnis in Form des im im Regierungsentwurf zum § 145a Patentgesetz die Freigabeverfahren freigegebenen Anwendung der Vorschriften des Sachverständigengutachtens, wenn sich ein Geschäftsgeheimnisgesetzes gerade nicht auf das Verletzungssachverhalt erhärtet hat. Ebenso ist es selbständige Beweisverfahren erstreckt (vgl. S. 65 aber auch möglich, nur dem gerichtlich bestellten des Regierungsentwurfs). Die §§ 16 ff. GeschGehG Sachverständigen Zugang zu dem zu erlauben nämlich, anders als das Düsseldorfer besichtigenden Verfahren oder entsprechenden Verfahren, keinen vollständigen Ausschluss der Unterlagen zu gewähren und selbst den ihrem Kenntnisnahme von geheimhaltungsbedürftigen 5 allenovery.com
Informationen durch die gegnerische Partei (vgl. § muss, ein nicht unwesentliches finanzielles Risiko 19 Abs. 1 GeschGehG). dar und wird daher nicht leichtfertig gestellt werden. Dort, wo die Besichtigung ohne Beeinträchtigung Die Sorge, dass es bei dieser Handhabung von der Produktion im laufenden Verfahren durch Besichtigungsanträgen zu einer unzulässigen minimalinvasive Entnahme von Proben oder bloße Ausforschung kommt oder gar die Gerichte mit Beobachtung erfolgen kann (oder durch einer Flut von unberechtigten Inaugenscheinnahme von Dokumenten durch den Besichtigungsanträgen überlastet würden, dürfte gerichtlich bestellten Sachverständigen), besteht unbegründet sein. Ein Patentinhaber wird den zudem unter dem Gesichtspunkt einer möglichen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand für ein Beeinträchtigung der Produktion auch kein Besichtigungsverfahren nicht ohne plausiblen schutzwürdiges Interesse des Grund riskieren (auch wenn seine Vermutung einer Besichtigungsschuldners. Seinen berechtigten Patentverletzung vielleicht nicht die Grenze von Interessen an der Geheimhaltung seiner „eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich” Geschäftsgeheimnisse kann, wie gesagt, durch überschreiten mag). Hinzu kommt, dass der graduell entsprechende Ausgestaltung des Besichtigungsgläubiger, sollte sich eine Verletzung Verfahrens (Geheimhaltungsverpflichtung der nicht feststellen lassen, gem. § 140c Abs. 5 PatG anwaltlichen Vertreter des Besichtigungsgläubigers zum Ersatz des durch die Besichtigung oder Besichtigung nur durch den gerichtlich entstandenen Schadens verpflichtet ist. Ggf. kann bestellten Sachverständigen ggf. in Begleitung das Gericht die Durchführung der Besichtigung von eines Mitglieds des Gerichts usw. und Mitteilung nur der Leistung einer entsprechenden Sicherheit des Besichtigungsergebnisses an die zur abhängig machen. Ein Besichtigungsantrag stellt Vertraulichkeit verpflichteten Anwälte des also für den Patentinhaber, wenn z.B. für die Besichtigungsgläubigers) Rechnung getragen Besichtigung die Produktion unterbrochen werden werden. Key points/1 minute read/Summary Für die Durchsetzung von (Herstellungs-)Verfahrenspatenten sind Patentinhaber häufig auf Informationen aus dem eigentlichen Herstellungsverfahren oder aus vertraulichen (Zulassungs-)Unterlagen des möglichen Verletzers angewiesen. Das Besichtigungsverfahren nach § 140c PatG bietet hier eine wirksame Methode der Beweismittelgewinnung in Deutschland – einer Rechtsordnung in der es an einer „Discovery“ fehlt. Bei dem Erlass von Besichtigungsanordnungen legen die Gerichte jedoch strenge Maßstäbe an und verlangen tatsächliche Indizien dafür, dass eine Patentverletzung „hinreichend wahrscheinlich“ ist. Wann dies der Fall ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Bestehen alternative (eventuell sogar patentfreie) Möglichkeiten zur Herstellung, bleibt der Besichtigungsantrag häufig erfolglos. Stephan Neuhaus plädiert für eine europarechtskonforme Auslegung, bei der einem Besichtigungsantrag dann stattzugeben ist, wenn „sämtliche verfügbaren Beweismittel“ vorgelegt sind, der Verletzungssachverhalt aber dennoch unklar bleibt. Ansonsten werden Verfahrenspatente, deren Schutz der Gesetzgeber ausdrücklich vorsieht, praktisch entwertet. Berechtigten Interessen des Besichtigungsschuldners an dem Schutz seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kann durch die flexible Ausgestaltung des sog. „Düsseldorfer Verfahrens“ Rechnung getragen werden. 6 allenovery.com
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