VERLÄSSLICH INFORMIERT - IMMOBILIEN-STREIFLICHT Ausgabe
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IMMOBILIEN-STREIFLICHT Ausgabe: 12. Oktober 2021 VERLÄSSLICH INFORMIERT Aktuelle Informationen zu Immobilien- und Miet- rechtsthemen www.roedl.de Lesen Sie in dieser Ausgabe: Formelle Anforderungen eines Mieterhöhungsverlangens – BGH, Urteil vom 7. Juli 2021, Az.: VIII ZR 167/20 Zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum – BGH, Urteil vom 16. Juli 2021, Az.: V ZR 284/19
IMMOBILIEN-STREIFLICHT 12. OKTOBER 2021 Formelle Anforderungen eines Mieterhöhungsverlangens BGH, Urteil vom 7. Juli 2021, Az.: VIII ZR 167/20 materiellen Recht zuzuordnen ist und es sich dem- nach vorliegend um eine Frage der Begründetheit Zu den formellen Anforderungen eines Mieterhö- und nicht der Zulässigkeit handelt, das Vorliegen hungsverlangens nach § 558a BGB gehört weder der formellen Voraussetzungen des Erhöhungsver- ein beigefügter Mietspiegel noch die Angabe einer langens rechtsfehlerhaft verneint. Zwar sei es rich- Mietpreisspanne. tig, dass dem Mieter die Möglichkeit eröffnet wer- Der Beklagte bewohnt seit dem 15. Juni den soll, die Berechtigung des Verlangens zu über- 2016 eine circa 80 m² große Dreizimmerwohnung prüfen. Dies sei dem Mieter aber auch dann mög- des Klägers in Nürnberg. Der Kläger forderte den lich und auch zumutbar, wenn es sich um einen all- Beklagten mit Schreiben vom 6. November 2018 gemein zugänglichen Mietspiegel handelt oder der auf, einer 15 %-igen Erhöhung der seit Mietbeginn Vermieter dem Mieter eine anderweitige Einsichts- unverändert gebliebenen Nettokaltmiete von mo- möglichkeit anbietet. Der Nürnberger Mietspiegel natlich EUR 490 um EUR 73,50 auf EUR 563,50 ab ist öffentlich einsehbar und mit Hilfe der vom Ver- dem 1. Januar 2019 zuzustimmen. Das Schreiben mieter mitgeteilten Merkmale der Wohnung war nahm Bezug auf den Nürnberger Mietspiegel 2018 eine Überprüfung durch den Mieter möglich. und enthielt den Hinweis, dass dieser beim Ver- mieter eingesehen werden könnte. Darüber hinaus Fazit: war eine Darstellung der Ermittlung der ortsübli- Nach einer Reihe mieterfreundlichen Entschei- chen Vergleichsmiete von EUR 627,98 unter Einbe- dungen in jüngerer Zeit ist diese Entscheidung nun ziehung einiger Merkmale der Wohnung enthalten. eher vermieterfreundlich. Bei Mieterhöhungsver- Nachdem der Beklagte die Zustimmung verwei- langen ist künftig darauf zu achten, dass die miet- gerte, machte der Kläger sein Begehren gerichtlich bildenden Faktoren je nach Mietspiegel im Schrei- geltend. Das Amtsgericht wies die Klage als unzu- ben an den Mieter enthalten sind. Auch sollte dem lässig ab. Die Berufung hat das Landgericht zu- Mieter, für den Fall, dass der Mietspiegel nicht öf- rückgewiesen. Mit der Revision vor dem BGH ver- fentlich einsehbar ist, zumindest eine Möglichkeit folgte der Kläger sein Zustimmungsbegehren, in Aussicht gestellt werden, den Mietspiegel an- diesmal erfolgreich, weiter. Der BGH widersprach der Auffassung derweitig einzusehen. des Berufungsgerichts, dem Erhöhungsverlangen fehle es an einer ausreichenden Begründung, da ihm weder der Mietspiegel beigefügt worden sei, noch er eine einschlägige Mietpreisspanne ent- halte. Dies sei aber, so das Berufungsgericht, not- wendig, damit der Mieter die Berechtigung des Be- gehrens überprüfen könne. Nach dem BGH hat das Berufungsgericht, unabhängig davon, dass die Ein- haltung der Förmlichkeiten des § 558a BGB dem 2
IMMOBILIEN-STREIFLICHT 12. OKTOBER 2021 Zur Umwandlung von Teileigen- tum in Wohnungseigentum BGH, Urteil vom 16. Juli 2021, Az.: V ZR 284/19 Veränderungen erlaubt sein sollen, deren Nutzen die Klassifizierung als Teileigentum nicht ändern. Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der Nichtsdestotrotz kann die Wohnnut- übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in zung des Beklagten nicht untersagt werden. Dies Wohnungseigentum umwandeln. ergibt sich aus dem Umstand, dass die nach der Die Klägerin in dem dieser Entschei- Teilungserklärung unzulässige Nutzung nicht mehr dung zugrunde liegendem Rechtsstreit ist eine stört als die zulässige Nutzung. Eine Zweckbestim- Wohnungseigentümergemeinschaft, in welcher mung soll das Maß der hinzunehmenden Störun- der Beklagte Mitglied ist. Die Wohnungseigen- gen festlegen. Wenn dieses Maß eingehalten wird, tumsanlage besteht aus zwei auf demselben ist die tatsächliche Nutzung im Ergebnis irrelevant. Grundstück errichteten Gebäuden. Das Haus mit Da die Formulierung des § 2 Ziff. XIX sämtliche der Hausnummer 36 ist in insgesamt acht Nutzungen mit Ausnahme von Wohnnutzung zu- Wohneinheiten unterteilt. Das Gebäude mit der lässt, wäre beispielsweise auch eine Nutzung zu Hausnummer 36a war zum Zeitpunkt der Teilung Gewerbezwecken zulässig. Wenn man davon aus- eine fensterlose Scheune und ist Sondereigentum geht, dass das Grundstück in einem allgemeinen des Beklagten. In § 2 Ziff. XIX der Teilungserklä- Wohngebiet liegt, wären immer noch Läden, die rung vom 12. April 1973 heißt es: „Der jeweilige Ei- der Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner gentümer des (…) Teileigentumsrechts ist berech- des Gebiets dienen unter bestimmten Vorausset- tigt, beliebige bauliche Veränderungen an Geb. zungen zulässig, § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Ange- 36a (…) vornehmen zu lassen (…)“. 2013 ließ der sichts der dadurch aufkommenden Besucherfre- Beklagte die Scheune abreißen und errichtete an quenz und der zu erwartenden Lärm- und Ge- derselben Stelle ein Einfamilienhaus. Am 31. Mai ruchsimmissionen erscheint die beabsichtigte 2017 erklärte der Beklagte durch notarielle Ur- Wohnnutzung des Beklagten nicht als störender. kunde eine Nutzungsänderung von Teileigentum in Wohnungseigentum und bewilligte und bean- Fazit: tragte, die Änderung in das Grundbuch einzutra- Angesichts der Tragweite der Teilungserklärung ist gen. Am 12. Juli 2017 erfolgte die entsprechende bei der Formulierung einer solchen sehr genau zu Eintragung. Mittels Klage verlangte die Klägerin, arbeiten. Plant man eine bestimmte Nutzung zu dem Beklagten zu untersagen, das von ihm errich- untersagen, sollte man daran denken, auch andere tete Einfamilienhaus als Wohnraum zu nutzen. Das Nutzungen, die als störender gewertet werden Amtsgericht gab der Klage statt. Die Berufung des können, zu untersagen. Beklagten vor dem Landgericht blieb erfolglos. Mit der Revision vor dem BGH kämpfte der Beklagte weiter um sein Nutzungsrecht. Der BGH gab dem Beklagten zwar in der Sache Recht, stellte allerdings fest, dass die Wohnnutzung der nach der Teilungserklärung ge- statteten Nutzung widerspricht. Diese bezeichnete nämlich die dem Beklagten gehörende Einheit als Teileigentum. Nach § 1 Abs. 3 WEG sei deshalb nur eine andere Nutzung als zu Wohnzwecken zuläs- sig. Die vom Beklagten durchgeführte Nutzungs- änderung und daraufhin erfolgte Grundbuchände- rung ändere hieran nichts. Eine Änderung von Teil- in Wohnungseigentum sei nur durch eine Ände- rung der Gemeinschaftsordnung möglich, soweit in dieser nicht ohnehin ein entsprechender Vorbehalt enthalten ist. Einen solchen stellt § 2 Ziff. XIX der Teilungserklärung aber nicht dar. Aus dem Zusam- menspiel mit § 1 Abs. 3 WEG ergibt sich, dass nur 3
IMMOBILIEN-STREIFLICHT 12. OKTOBER 2021 KONTAKT FÜR WEITERE INFORMATIONEN Harald Reitze, LL.M. Rechtsanwalt Attorney at Law (New York) T + 49 911 9193 1325 harald.reitze@roedl.com Johannes Gruber Rechtsanwalt T + 49 911 9193 1308 johannes.gruber@roedl.com Andreas Griebel Rechtsanwalt & Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht T + 49 911 9193 3579 andreas.griebel@roedl.com Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und Impressum dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei we- der um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftli- che Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei Immobilien-Streiflicht, 12. Oktober 2021 der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informa- tionen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, Herausgeber: Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesell- jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und schaft Steuerberatungsgesellschaft Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder Äußere Sulzbacher Str. 100, 90491 Nürnberg einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Ein- Tel.: + 49 911 9193 1325 | www.roedl.de zelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner über- harald.reitze@roedl.com nimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser auf- grund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Verantwortlich für den Inhalt: Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informatio- Harald Reitze / Jörg Schielein nen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht Äußere Sulzbacher Str. 100, 90491 Nürnberg unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newslet- ters nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffent- Redaktion/Koordination: liche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- Johannes Gruber/ Andreas Griebel oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung Äußere Sulzbacher Str. 100, 90491 Nürnberg von Rödl & Partner. 4
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