VERMIETUNG VON LIEGENSCHAFTEN AN DEN GESELLSCHAFTER EINER GMBH - REP WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS-GMBH

Die Seite wird erstellt Stefan-Louis Hamann
 
WEITER LESEN
VERMIETUNG VON LIEGENSCHAFTEN AN DEN GESELLSCHAFTER EINER GMBH - REP WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS-GMBH
Klienteninfo                 monatliche Ausgabe 07/2019

Vermietung von Liegenschaften an den Gesellschafter einer GmbH
Die Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung wurden von
der Finanzverwaltung infolge der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH) überarbeitet.

Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern sind steuerlich anzuerkennen, wenn
diese unter fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen werden. Kauft oder baut eine GmbH ein Gebäude
und wird dieses in weiterer Folge dem Gesellschafter der GmbH im Rahmen eines Mietvertrages mit einem
zu geringen (nicht fremdüblichen) Entgelt zur Verfügung gestellt, so liegt aus steuerlicher Sicht
eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die auf Ebene der GmbH zu einer Erhöhung des
körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns und auf Ebene des Gesellschafters zu einer
kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnausschüttung führt.

Gibt es einen funktionierenden Mietenmarkt?

Zunächst ist zu prüfen, ob es für das vermietete Objekt einen funktionierenden Mietenmarkt gibt. Ein solcher
liegt nach Ansicht der Finanz nur dann vor, wenn ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietertrag
interessierter Investor bei Außerachtlassung der Wertsteigerung der Immobilie sein Kapital in ein solches
Objekt, auch im Vergleich zu anderen Immobilieninvestments, investieren würde.
Den Nachweis für das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes hat der Steuerpflichtige selbst zu
erbringen, sodass er nachweisen muss, dass er vor der Anschaffung oder Errichtung des Mietobjektes den
Mietenmarkt im gegebenen geographischen Einzugsgebiet erkundet hat und sich auf dieser Basis als
ökonomisch agierender Investor für die Anschaffung oder Errichtung der Immobilie entschieden hat.

Was gegen einen ökonomisch agierenden Investor spricht

Indizien gegen das Vorhandensein eines ökonomisch agierenden Investors sind etwa wenn nicht dargelegt
werden kann, auf welcher Grundlage (z.B. Kalkulation, Gutachten) vor der Anschaffung bzw. Herstellung der
Immobilie eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals erwartet worden ist, oder wenn die für
Investitionen in durchschnittliche Einfamilienhäuser mit hochwertiger Ausstattung typischen
Herstellungskosten pro m² um 100% überschritten wurden.
Liegt ein funktionierender Mietenmarkt vor, so ist die Prüfung der Fremdüblichkeit der an den Gesellschafter
verrechneten Miete anhand der ortsüblichen Marktmiete vorzunehmen. In Höhe der Differenz zwischen der
ortsüblichen Marktmiete und der gegebenenfalls niedrigeren tatsächlich geleisteten Miete liegt eine
verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Kein funktionierender Mietenmarkt

Liegt kein funktionierender Mietenmarkt vor, so hat eine abstrakte Renditeermittlung („Renditemiete“)
zu erfolgen. Nach Auffassung des VwGH müsste dabei ein Mietentgelt in der Bandbreite zwischen 3% bis
5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erzielen sein. Betragen daher bspw. die
Anschaffungskosten eines an den Gesellschafter der GmbH vermieteten Objektes € 2,5 Mio und wird ein
Mietentgelt in Höhe von 4% dieser Kosten zugrunde gelegt, beträgt die jährliche Renditemiete € 100.000.
Eine KöSt- und KESt-pflichtige verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur insoweit vor, als die tatsächlich
entrichtete Jahresmiete geringer ist als die so ermittelte Renditemiete.

                                                                                               Seite 1 von 8
VERMIETUNG VON LIEGENSCHAFTEN AN DEN GESELLSCHAFTER EINER GMBH - REP WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS-GMBH
Klienteninfo               monatliche Ausgabe 07/2019

Spendenabzug im betrieblichen und privaten Bereich
Spenden an bestimmte Einrichtungen sind betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus
dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen
geleistet) abzugsfähig.

Spenden als Betriebsausgabe

Steuerlich abzugsfähig sind Spenden an im Gesetz genannte Empfängerorganisationen wie etwa Forschungs-
und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), Museen sowie die 4.000 Freiwilligen Feuerwehren.
Ebenso sind Spenden an Empfänger abzugsfähig, die zum Zeitpunkt der Spende über einen
gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste begünstigter Einrichtungen (z.B.
Spenden, Kirchen, Versicherungen) auf der Website des Finanzministeriums aufscheinen.

Spenden aber nur insoweit abzugsfähig als, sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines
Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit die Zuwendungen 10 % des laufenden Betriebsergebnisses
übersteigen, können diese eventuell betragsmäßig begrenzt als Sonderausgabe, abgesetzt werden.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, werbewirksame Geld oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit
Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen geltend zu machen. Für eine spätere Abgabenprüfung ist eine
entsprechende Dokumentation des Werbezweckes erforderlich.

Spenden im privaten Bereich

Freiwillige Zuwendungen sind in Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als
Sonderausgabe abzugsfähig. Seit dem 1.1.2017 werden Ihre Spenden von den Spendenorganisationen
verpflichtend direkt an ihr Finanzamt gemeldet und automatisch in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2017 übernommen.
Die von Ihnen geleisteten Beträge werden automatisch in Ihrer Veranlagung berücksichtigt und sind somit
steuerlich absetzbar, wenn Sie der Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen sowie
Ihr Geburtsdatum bekannt geben. Über Finanzonline kann überprüft werden, ob die Spenden eines Jahre
in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung ordnungsgemäß erfasst wurden.

                                                                                            Seite 2 von 8
VERMIETUNG VON LIEGENSCHAFTEN AN DEN GESELLSCHAFTER EINER GMBH - REP WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS-GMBH
Klienteninfo                monatliche Ausgabe 07/2019

Selbstanzeige bei Meldeverstößen nach dem WiEReG
Alle meldepflichtigen Rechtsträger müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer über das
Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer
melden. Bei Verstößen gegen diese Meldepflicht kann es zu Strafen kommen, die jedoch bei
rechtzeitiger Selbstanzeige verhindert werden können.

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer
Registergesetzes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von
Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der
eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Eine Meldepflicht trifft alle Rechtsträger im Sinne des WiEReG mit Sitz im Inland, das sind z.B. offene
Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG), Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen oder Vereine. Keine
Rechtsträger im Sinne des WiEReG und daher nicht meldepflichtig sind etwa
Wohnungseigentümergemeinschaften, Agrargemeinschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht oder
Einzelunternehmer.

Strenge Formalvorschriften für Selbstanzeige

Laut WiEReG stellen Verstöße gegen die Meldeverpflichtungen Finanzvergehen dar und fallen somit unter
das Finanzstrafgesetz. Daher kann bei Meldeverstößen aber auch eine Selbstanzeige eingereicht werden, um
im Falle einer späteren korrekten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung zu erlangen. Allerdings sind dabei die
strengen Formalvorschriften für eine Selbstanzeige zu beachten.

So muss die Selbstanzeige zwar beim Finanzamt eingereicht werden, die WiEReG-Meldung selbst hat
jedoch ausschließlich über das Unternehmensserviceportal (USP) zu erfolgen. Das Finanzministerium
empfiehlt daher, die Selbstanzeige beim für den Rechtsträger (z.B. die GmbH) örtlich zuständigen Finanzamt
zu erstatten und in der Selbstanzeige die Meldepflichtverletzung darzulegen. Zeitgleich ist die korrekte
Meldung an das Register über das USP durchzuführen. Ob in Zukunft eine gesetzliche Regelung geschaffen
wird, wonach die Nach- oder Korrekturmeldung über das USP gleichzeitig die Wirkung einer Selbstanzeige
hat, bleibt abzuwarten.

Tipp: Die Meldungen an das WiEReG-Register sind seit 1.6.2018 bzw. laufend bei Neugründung zu
erstatten, wobei diese auch durch Ihre steuerliche Vertretung durchgeführt werden können. Wir
unterstützen Sie gerne nicht nur bei der laufenden Meldung, sondern auch im Falle eines Korrekturbedarfs
oder einer Selbstanzeige.

                                                                                              Seite 3 von 8
VERMIETUNG VON LIEGENSCHAFTEN AN DEN GESELLSCHAFTER EINER GMBH - REP WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS-GMBH
Klienteninfo                  monatliche Ausgabe 07/2019

Reisekosten bei Fortbildungen
Wenn eine Reise nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, sind die Kosten dafür
nicht steuerlich abziehbar. Das gilt aber nicht für die am Reiseort angefallenen Kurskosten.

Eine Französischlehrerin einer allgemeinbildenden höheren Schule nahm an einem Sprachkurs teil, der in
Martinique stattfand. Daraufhin wollte die Lehrerin die dabei angefallenen Kurskosten und Reisekosten
(Kosten für Transfer und Unterkunft sowie Verpflegungsmehraufwand in Form von Tagesgeldern) als
Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Kosten als Werbungskosten ab. Das Bundesfinanzgericht hingegen
ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Kurskosten zur Gänze und die Reisekosten teilweise
anzuerkennen seien. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Revision an den
Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, dass zwischen den Kurskosten und den Reisekosten zu
unterscheiden ist. Da die Lehrerin im gegenständlichen Fall nachweisen konnte, dass die
Bildungsmaßnahme zweifellos für ihre Berufstätigkeit förderlich war, sind die Kurskosten als Werbungskosten
(Bildungskosten) absetzbar. Für die Absetzbarkeit der Kosten für den Kurs an sich macht es nämlich keinen
Unterschied, ob der Steuerpflichtige einen Kurs an seinem Wohnort oder an einem anderen Ort absolviert.

Sowohl private Erholung als auch berufliche Interessen

Zur steuerlichen Anerkennung der Reisekosten verwies der VwGH auf die von der Rechtsprechung
entwickelten Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Kosten einer „Studienreise“. Eine dieser
Voraussetzungen ist, dass das Reiseprogramm und seine Durchführung nahezu ausschließlich auf jene
Berufsgruppe ausgerichtet sind, der auch der Steuerpflichtige angehört und somit jeglicher Anziehungskraft
auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
Im gegenständlichen Fall einer Reise in touristisch interessante Regionen war dieses Kriterium jedoch nicht
erfüllt. Es war daher davon auszugehen, dass die Reisekosten sowohl durch private Erholungs- und
Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche bzw. berufliche Interessen veranlasst waren, wobei
die Veranlassungsprüfung für den einzelnen Reisetag vorzunehmen ist.

Da die Reise nicht „ausschließlich“ betrieblich bzw. beruflich veranlasst war, stellten die Reisekosten für die
Sprachreise keine steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten dar.

                                                                                                   Seite 4 von 8
VERMIETUNG VON LIEGENSCHAFTEN AN DEN GESELLSCHAFTER EINER GMBH - REP WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS-GMBH
Klienteninfo                  monatliche Ausgabe 07/2019

Neue Meldeverpflichtung bei Steuerrückerstattung durch Ausländer
Mit 1.1.2019 wurde das Verfahrens zur Rückerstattung österreichischer Lohn-, Kapitalertrag-
und sonstiger Abzugsteuern geändert. Ausländische Vergütungsempfänger haben nun vor
Stellung eines Rückerstattungsantrags eine elektronische Voranmeldung durchzuführen.

Steuerausländer (beschränkt steuerpflichtige ausländische natürliche und juristische Personen) können wie
bisher die Rückerstattung von österreichischen Abzugsteuern (Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer, sonstige
Abzugsteuern) beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart beantragen. Eine Rückerstattung kommt dabei
insbesondere aufgrund Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen oder bei zu Unrecht einbehaltener
Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder sonstiger Abzugsteuer in Frage.

Verfahren zur Rückerstattung

Die Rückerstattung erfolgt seit 1.1.2019 über ein eigenes Verfahren, das folgende Schritte vorsieht:

    1. Der geeignete Antrag ist im entsprechenden Web-Formular auszufüllen und elektronisch zu
       übermitteln (Vorausmeldung), wobei die Vorausmeldung erst nach Ablauf des Jahres des
       Einbehaltes zulässig ist.
    2. Die übermittelte Vorausmeldung inklusive der Übermittlungsbestätigung (samt Transaktionsnummer)
       ist auszudrucken und vom Antragsteller zu unterscheiben. Zusätzlich ist die auf der ausgedruckten
       Vorausmeldung vorgesehene Bestätigung der ausländischen
       Steuerbehörde (Ansässigkeitsbestätigung) vom Antragsteller einzuholen.
    3. Nach Einholung der Ansässigkeitsbestätigung ist die ausgedruckte Vorausmeldung gemeinsam mit
       allfälligen Unterlagen postalisch an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zu übermitteln.
       Nur auf diese Weise eingebrachte Anträge entsprechen laut BMF den gesetzlichen Vorschriften.

ABZ-Nummer für künftige Rückerstattungsverfahren

Bei erstmaliger Beantragung der Rückerstattung der österreichischen Abzugsteuer erhält jeder Antragsteller
eine Identifikationsnummer (ABZ-Nummer), die in allen zukünftigen Rückerstattungsverfahren verpflichtend
anzuführen ist. Weiters ist zu beachten, dass bei Vorliegen verschiedener Einkünfte (auch innerhalb
derselben Einkunftsart) mehrere Anträge zu stellen sind. So sind etwa sowohl Dividenden aus Aktien als
auch Kontozinsen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, dennoch ist jeweils ein eigener
Antrag zu stellen.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt
werden.

Bei Fragen zur Steuerrückerstattung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

                                                                                                Seite 5 von 8
VERMIETUNG VON LIEGENSCHAFTEN AN DEN GESELLSCHAFTER EINER GMBH - REP WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS-GMBH
Klienteninfo                  monatliche Ausgabe 07/2019

Steuerliche Begünstigung für Vereine bewahren
Wenn der Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein droht, kann eine
Einbringung des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes in eine
körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH helfen.

Abgabenrechtlich begünstigte Vereine müssen eine Reihe von inhaltlichen und formalen Voraussetzungen
erfüllen. Wesentlich ist, dass der Verein keine Tätigkeiten ausübt, die eine begünstigungsschädliche Wirkung
entfalten.
Werden im Einzelfall derartige begünstigungsschädliche Vereinstätigkeiten ausgeübt, so besteht die Gefahr,
dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert und empfindliche
Abgabennachzahlungen entstehen. Typische Beispiele für begünstigungsschädliche wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe sind nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa Vereinskantinen, große Vereinsfeste oder
Vereinslokale mit Speisen und/oder Getränkeangebot.

Begünstigungsschädlich: Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer zu entrichten

Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterliegen sowohl der Körperschaftsteuer als
auch der Umsatzsteuer und sind somit voll steuerpflichtig. Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst
dann, wenn die unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte des Vereins € 10.000 pro Kalenderjahr
übersteigen.
Zudem entfalten solche Betriebe eine begünstigungsschädliche Wirkung: das heißt, es besteht die Gefahr,
dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert. Das gilt vor allem dann,
wenn die Umsätze aus dem begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Grenze von €
40.000 pro Veranlagungsjahr übersteigen, da in diesen Fällen die gesetzlich vorgesehene
Ausnahmegenehmigung nicht greift.

Einbringung des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes

Um den Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein zu vermeiden, könnte eine
steuerneutrale Einbringung des begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine
körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH in Betracht gezogen werden. Der Gewinn wird auf Ebene der
Tochter-GmbH – ebenso wie beim Verein – mit 25% Körperschaftsteuer besteuert. Die nach Abzug der
Körperschaftsteuer verbleibenden Gewinne des auf die Tochter-GmbH ausgelagerten Geschäftsbetriebes
können an den Verein steuerfrei ausgeschüttet werden.

Sind zudem Liegenschaften vorhanden und werden diese nicht auf die Tochter GmbH übertragen,
sondern dieser lediglich verpachtet (z.B. Gebäude, in dem die Kantine betrieben wird), wäre die Miete auf
Ebene der Tochter-GmbH steuerlich abzugsfähig, während die Mieteinnahmen auf Ebene des Vereins nicht
körperschaftsteuerpflichtig sind.

Ob eine Ausgliederung eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aus
vereinsrechtlicher und steuerlicher Sicht sinnvoll und im Einzelfall möglich ist, muss jedoch im jeweiligen
Einzelfall beurteilt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

                                                                                                  Seite 6 von 8
VERMIETUNG VON LIEGENSCHAFTEN AN DEN GESELLSCHAFTER EINER GMBH - REP WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS-GMBH
Klienteninfo                 monatliche Ausgabe 07/2019

Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.09.2019
Ein Antrag auf Vorsteuererstattung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist möglich, sobald
österreichische Unternehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen und in
den ausgestellten Rechnungen ausländische Vorsteuer ausgewiesen ist.

Beispiel:
Ein österreichischer Unternehmer übernachtet im Rahmen einer Geschäftsreise in einem Hotel in Venedig.
Das Hotel verrechnet die Leistung zuzüglich italienischer Umsatzsteuer. Der Österreicher darf sich die
italienische Umsatzsteuer nicht bei seiner österreichischen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer
abziehen, sondern er kann bei der italienischen Behörde einen Antrag auf Vorsteuererstattung einbringen.

Bei der Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt es sich um
eine Fallfrist. Dies bedeutet, dass alle Anträge für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018, die
nicht bis zum 30.09.2019 im Erstattungsstaat eingelangt sind, abgelehnt werden. Somit ist eine
fristgerechte Einreichung des Erstattungsantrages eine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche
Rückerstattung.

€ 50 bzw. € 400 Mindestbetrag

Der Zeitraum der Rückerstattung der ausländischen Vorsteuer ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum
von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Erstattungszeitraum kann
weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt.
Grundsätzlich hat der zu erstattende Betrag mindestens € 400 zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der
Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese
Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens € 50 betragen.

Österreichische Unternehmer müssen sämtliche Erstattungsanträge in elektronischer Form
über Finanzonline einreichen. Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über € 1.000 bzw. bei
Kraftstoffrechnungen über € 250 die Vorlage einer Kopie verlangen. Die deutsche Steuerverwaltung
beispielsweise verlangt zwingend die Übermittlung der Rechnungen mit den oben angeführten Wertgrenzen.
Diese sind somit jedenfalls mit dem elektronischen Antrag hochzuladen.

Für eine erfolgreiche Vorsteuerrückerstattung sind auch umsatzsteuerliche Besonderheiten in den einzelnen
Ländern zu beachten. Weiters gelten in Nicht-EU-Staaten andere Einreichfristen. Wir stellen für Sie gerne
den Antrag auf Vorsteuererstattung.

                                                                                                 Seite 7 von 8
VERMIETUNG VON LIEGENSCHAFTEN AN DEN GESELLSCHAFTER EINER GMBH - REP WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS-GMBH
Klienteninfo                 monatliche Ausgabe 07/2019

Anstellung von Ärzten in Ordinationen und Gruppenpraxen nunmehr möglich
Die Anstellung von Ärzten in Ordinationen oder Gruppenpraxen war gesetzlich zunächst nicht
vorgesehen war. Aufgrund einer Änderung des Ärztegesetzes ist nun aber die Anstellung von
Ärzten unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Ärzten, die in Ordinationen oder
Gruppenpraxen mitarbeiten, birgt Unsicherheiten, da im Rahmen von Prüfungen der lohnabhängigen
Steuern und Abgaben immer wieder das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bejaht wird und als Folge
Dienstgeberbeiträge (LSt, DB, DZ, KommSt) nachzuzahlen sind. Nun ist aber die Anstellung von Ärzten im
Rahmen eines echten Dienstverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Gruppenpraxis mit maximal vier Ärzten

Die neue Regelung sieht vor, dass in Einzelordinationen Ärzte im Umfang eines Vollzeitäquivalents von 40
Stunden pro Woche, in Gruppenpraxen (egal wie viele Gesellschafter) im Umfang von zwei
Vollzeitäquivalenten angestellt werden dürfen, wobei ein Vollzeitäquivalent zur Anstellung von höchstens 2
Ärzten berechtigt.
Das bedeutet, dass eine Einzelordination maximal zwei Ärzte im Umfang von 40 Stunden pro Woche und
eine Gruppenpraxis maximal vier Ärzte im Umfang von 80 Stunden pro Woche anstellen darf. Bei
zukünftigen Primärversorgungseinheiten darf die zulässige Anzahl der angestellten Ärzte auch überschritten
werden, sofern dies mit der RSG-Planung (Regionaler Strukturplan Gesundheit) übereinstimmt.
Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Einzelordination bzw. des Gesellschafters der
Gruppenpraxis erfolgen. Für Patienten soll dabei das Recht auf eine freie Arztwahl erhalten bleiben.
Kassenärzte oder Kassengruppenpraxen dürfen Ärzte nur anstellen, wenn die Kasse zustimmt. Für die
Bezahlung der bei niedergelassenen Ärzten bzw. Gruppenpraxen angestellten Ärzte soll ein Kollektivvertrag
abgeschlossen werden.

Gesellschafter überwiegend selbst in der Ordination tätig

Bei der Anstellung von zusätzlichen Ärzten in der Ordination bzw. Gruppenpraxis wird vorausgesetzt, dass
der Ordinationsinhaber bzw. die Gesellschafter der Gruppenpraxis weiterhin überwiegend selbst in der
Ordination tätig sind. Bei der Anstellung handelt sich also nicht um eine Vertretung des Ordinationsinhabers,
sondern es soll durch die zusätzliche Anstellung von Berufskollegen zu einer Ausweitung des
Leistungsvolumens der Ordination, aber auch zu einer Entlastung des Ordinationsinhabers und zu
Erleichterungen beim Einstieg von Jungärzten kommen. Durch diese Maßnahmen sollen auch die Rolle des
Hausarztes und die Gesundheitsversorgung vor Ort gestärkt werden.
Zusätzlich zum möglichen Anstellungsverhältnis wird im Ärztegesetz nun auch die ärztliche Vertretung des
Ordinationsinhabers bzw. der Gesellschafter der Gruppenpraxis geregelt. Unter Vertretung versteht der
Gesetzgeber die ordnungsgemäße Fortführung einer Ordination durch einen anderen Arzt im Falle der
persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhabers. Ist der sogenannte Vertretungsarzt überwiegend, also
zu mehr als 50%, nicht gleichzeitig mit dem Ordinationsinhaber ärztlich tätig, so ist der
Vertretungsarzt laut ÄrzteG nicht anzustellen, sondern er hat wie bisher seine Leistungen als freiberuflicher
Arzt mittels Honorarnoten abzurechnen.
Tipp: Davon unabhängig ist das Vorliegen eines steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen
Dienstverhältnisses zu prüfen – wir beraten Sie gerne!

                                                                                                Seite 8 von 8
Sie können auch lesen