Was Sie als Unternehmer jetzt unbedingt beachten sollten - Sicher durch die Corona-Krise

Die Seite wird erstellt Marion-Helene Wiegand
 
WEITER LESEN
Was Sie als Unternehmer jetzt unbedingt beachten sollten - Sicher durch die Corona-Krise
Gmeiner & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB   Sonderausgabe zum Coronavirus 2020

       Sicher durch die Corona-Krise:
       Was Sie als Unternehmer jetzt
       unbedingt beachten sollten
Was Sie als Unternehmer jetzt unbedingt beachten sollten - Sicher durch die Corona-Krise
STEUER NEWS Kanzleizeitschrift – Gmeiner
            Sonderausgabe – Gmeiner      & Partner
                                      & Partner    Partnerschaftsgesellschaft
                                                Partnerschaftsgesellschaft mbBmbB                                                                            2

       Inhalt dieser Ausgabe

      Inhalt dieser Ausgabe
      S03 Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer
      S05 Quarantäne des Betriebes
      S.03 Jahressteuergesetz 2019: Maßnahmen zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität verabschiedet
      S05 Schutzmaßnahmen
      S.04 Steuerjahr 2020: Wichtige steuerliche
      S06 Beschäftigungsmöglichkeiten            Änderungen im Überblick
                                         der Mitarbeiter
      S.04 Solidaritätszuschlag: 90 % der Steuerzahler müssen Zusatzabgabe ab 2021 nicht mehr zahlen
      S07 Fazit
      S.04 Frage nach Umsatzsteuerfreiheit: EuGH nimmt Entwicklung und Vermittlung von Versicherungsprodukten in den Blick
      S.05 Gesetzgebung: Steuerliche Begleitmaßnahmen zum Klimaschutzprogramm 2030 verabschiedet
      S.06 Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung: Frist beachten
      S.06 Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwand ohne erste Tätigkeitsstätte
      Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
      S.06 Erben und Verschenken: Rechtzeitige Planung sichert steuerliche Vorteile
      S.07 EU-Kommission: Nichtanwendung der EU-Mehrwertsteuervorschriften für Landwirte
      nach Ebola, Vogelgrippe und SARS kommt nun die Corona-Krise.       Mit dieser Mandanten-Information erhalten Sie auf diese und weitere
       Nachdem sich zunächst in China massenweise Menschen infiziert ha-               Fragen wichtige Antworten. Dabei handelt es sich nicht nur um „Coro-
       ben, hat das Virus SARS-CoV-2 inzwischen auch Deutschland erreicht.            na-spezifische“ Informationen. Auch in gleichgelagerten Krisenfällen
      Messen, Kongresse und Sportveranstaltungen sind bereits abgesagt                können Sie zukünftig auf diese Information zurückgreifen.
      Sehr geehrte
      worden,      Damen
              so dass    und Herren, Folgen schon jetzt deutlich spürbar
                      wirtschaftliche
      sind. Aber auch der arbeits- und steuerrechtliche Bereich ist betroffen.     Aktuell kommen aufgrund der rasanten Entwicklung der Ereignisse
      das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Uns liegt viel daran, Sie aktuell, kompakt
                                                                                   laufend neueund übersichtlich
                                                                                                Nachrichten überzu informie- der Bundesregierung. Die
                                                                                                                 Maßnahmen
      Wie Wir
      ren. gehen Sie Ihnen
              haben   nun als Arbeitgeber
                           daher          mit erkrankten
                                 wichtige Änderungen  undMitarbeitern
                                                         Informationenum?    Hilfsmaßnahmen
                                                                        aus den               der Recht
                                                                                Bereichen Steuern, Bundesregierung
                                                                                                        und Wirt- sowie die dafür notwendigen
      Wie können
      schaft       Sie auf
             in unserer    verängstigte Mitarbeiter
                        Kanzleizeitschrift            reagierenZuund
                                           zusammengestellt.         wie Artikel
                                                                  jedem  weit finden
                                                                                 Anträge
                                                                                       Sie stellen wir Ihnen sobaldLink
                                                                                           einen weiterführenden     diese
                                                                                                                        zu verfügbar sind schnellst mög-
      geht überhaupt  Ihr Direktionsrecht  bezüglich Dienstreisen  und Home-     lich auf unserer  Homepage   www.gmeiner-partner.de
      unserer Homepage, auf der wir zusätzliche Informationen zu den jeweiligen Themen für Sie hinterlegt haben.                        unter „Aktuelles“
       office-Regelungen? Was müssen Sie beachten, sollte Ihr Betrieb unter            zur Verfügung. Dort können Sie sich regelmäßig über den aktuellen
      Quarantäne
      Wir  möchtengestellt
                     unserenwerden
                             Serviceund
                                     fürwelche  steuerlichen
                                         Sie stetig          Hilfen
                                                    verbessern      könnenuns
                                                               und freuen  Sie daher
                                                                                  Sachstand
                                                                                     über Ihreinformieren.
                                                                                               Anregungen, Lob oder auch
      seitens der Bundesregierung erwarten?
      Kritik. Bei Fragen zu den angesprochenen Themen sind wir gerne persönlich für Sie da. Bitte sprechen Sie uns ein-
      fach an.

                                                                                      Bleiben Sie gesund.
      Herzliche Grüße und viel Freude beim Lesen

      Ihre Kanzlei Gmeiner & Partner

      Joachim Roth                                  Reinald Huber                                Volker Baumann
      Steuerberater                                 Diplom Volkswirt, Wirtschaftsprüfer,         Steuerberater, Diplom Betriebswirt (BA)
                                                    Steuerberater

      Christian Kaltenbronn                         Jürgen Müller                                Daniel Roth
      Steuerberater                                 Steuerberater                                Steuerberater
Was Sie als Unternehmer jetzt unbedingt beachten sollten - Sicher durch die Corona-Krise
STEUER NEWS Sonderausgabe                                                                                                                     3

        Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

 Die Rechte der Arbeitnehmer, die hier für Sie maßgeblich sind,         geschlossen, können Mitarbeiter ihre Kinder gegebenenfalls nicht
 bestehen vor allem in Fragen bezüglich der Entgeltfortzahlung. Hier    betreuen lassen, so dass sie gezwungen sind, zu Hause zu bleiben.
 kommt es allerdings entscheidend auf den jeweiligen Einzelfall an.
                                                                        Auch in diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzah-
 Eigene Erkrankung                                                      lung nach § 616 BGB für eine verhältnismäßig kurze Zeit, bis eine
 Wenn ein Arbeitnehmer an COVID-19 erkrankt, liegt eine Arbeits-        andere Betreuungsmöglichkeit gefunden werden konnte. Über die
 unfähigkeit vor. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf               konkrete Anzahl der Tage ist im Einzelfall zu entscheiden. Wenn es
 Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Ent-     sich um einen längeren Zeitraum handelt, müssen die betroffenen
 geltfortzahlungsgesetz).                                               Mitarbeiter entweder Urlaub oder ein bestehendes Zeitguthaben
                                                                        in Anspruch nehmen.
 Hinweis: Nach Lohnsteuer-Richtlinie R 3.11 Abs. 2 sind Beihilfen
 in Krankheits- oder Todesfällen oder Unterstützungen in beson-         Angeordnete Quarantäne
 deren Notfällen an Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten          Behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen können den
 oder Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Grund von Beihilfevor-     Wohnort Ihres Mitarbeiters, aber auch Ihren Betrieb betreffen. In
 schriften (Beihilfegrundsätzen) oder Unterstützungsvorschriften        diesen Fällen müssen Sie, auch wenn Ihr Mitarbeiter nicht erkrankt
 (Unterstützungsgrundsätzen) des Bundes oder der Länder oder von        ist, die Vergütung für sechs Wochen weiterzahlen. Sie haben jedoch
 entsprechenden Regelungen steuerfrei.                                  einen Erstattungsanspruch in Höhe der fortgezahlten Vergütung
                                                                        gegenüber der Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat. Den
 Erkrankung eines Angehörigen                                           Anspruch können Sie nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gel-
 Wenn das Kind Ihres Arbeitnehmers erkrankt ist oder gepflegt wer-      tend machen.
 den muss, sieht § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einer vor-
 übergehenden Verhinderung eine Entgeltfortzahlung vor.                 Der entsprechende Antrag ist jedoch innerhalb von drei Monaten
                                                                        nach dem Einstellen der Tätigkeit oder nach Ende der Absonderung
 Hinweis: § 616 BGB definiert keinen konkreten Zeitraum als vor-         zu stellen. Nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung kann der
 übergehende Verhinderung. In einem Urteil des Bundesarbeitsge-         Mitarbeiter regulär Krankengeld beantragen.
 richts können bis zu fünf Arbeitstage als verhältnismäßig angesehen
 werden.                                                                Homeoffice
                                                                        Aufgrund der Befürchtungen der Arbeitnehmer, sich anzustecken,
 Falls Sie die Anwendung dieser Norm jedoch im Arbeitsvertrag           kommt bei Mitarbeitern nun verstärkt der Wunsch auf, von zu Hause
 ausgeschlossen haben, besteht der Anspruch nicht. Wenn ein Mit-        aus arbeiten zu dürfen. In Deutschland besteht jedoch kein Anspruch
 arbeiter auf einen COVID-19-Verdachtsfall oder eine Erkrankung         auf die Einrichtung eines Homeoffice Arbeitsplatzes. Aus diesem
 in seinem näheren Umfeld hinweist, müssen Sie aus Ihrer Fürsorge-      Grund dürfen Sie Wünsche Ihrer Arbeitnehmer auf Einrichtung eines
 pflicht heraus die Kollegen darauf hinweisen, sich testen zu lassen,   solchen Arbeitsplatzes ablehnen. Weigert sich ein Mitarbeiter, aus
 um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.                   Angst vor einer Ansteckung im Betrieb zu erscheinen, handelt es
                                                                        sich um eine Arbeitsverweigerung, wogegen Sie arbeitsrechtlich vor-
 Fehlende Kinderbetreuung                                               gehen können, was sogar in der Kündigung des Arbeitsverhältnisses
 Werden Kindergärten und Schulen aufgrund von Krankheitsfällen          gipfeln kann.
 oder vorsorglich gegen eine Ausbreitung von Krankheitserregern
Was Sie als Unternehmer jetzt unbedingt beachten sollten - Sicher durch die Corona-Krise
STEUER NEWS Sonderausgabe – Gmeiner & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB                                                                          4

  Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

  Arbeitsweg                                                                   Die Weigerung, eine Dienstreise anzutreten, ist dann berechtigt,
  Wenn Ihr Mitarbeiter auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen               wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht. Einzig die
  ist und es hier zu Ausfällen kommt, wird er dadurch nicht von seiner         Angst des Mitarbeiters, sich anzustecken, stellt keinen hinreichen-
  Arbeitspflicht befreit. Das sogenannte Wegerisiko liegt auf seiner           den Grund für die Verweigerung dar.
  Seite, so dass er sich bemühen muss, pünktlich zur Arbeit zu erschei-
  nen. Ist ihm dies nicht möglich, kann er für die Fehlzeiten seinen           Hinweis: Wenn Sie bzw. einer Ihrer Mitarbeiter eine Dienstreise ins
  Vergütungsanspruch verlieren.                                                Ausland antreten muss, sollten Sie sich bzgl. Reisewarnungen auf der
                                                                               Website des Auswärtigen Amtes auf dem Laufenden halten:
  Dienstreisen und Außendienst                                                 www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reise-
  Zahlreiche Unternehmen sind auf den Außendienst angewiesen, so               warnungen
  dass die Mitarbeiter nicht im Betrieb tätig sind, sondern b +eispiels-
  weise Kundenbetriebe aufsuchen. Da beim Kontakt mit anderen
  Menschen eine Ansteckungsgefahr besteht, sind inzwischen Fälle
  bekannt geworden, in denen sich Mitarbeiter geweigert haben, im
  Außendienst zu arbeiten.

  Hinweis: Wenn im Arbeitsvertrag die Tätigkeit des Mitarbeiters auch
  im Außendienst vereinbart wurde, können Sie diese Leistung auch
  von ihm verlangen. Eine Weigerung des Mitarbeiters kann arbeits-
  rechtliche Konsequenzen haben, so kann beispielsweise eine Abmah-
  nung erfolgen.
Was Sie als Unternehmer jetzt unbedingt beachten sollten - Sicher durch die Corona-Krise
STEUER NEWS Sonderausgabe                                                                                                                        5

          Quarantäne des Betriebes

 Die zuständige Gesundheitsbehörde kann als erforderliche Schutz-        Falls in diesem Zusammenhang durch die Behörde Gegenstände ver-
 maßnahme auch eine Quarantäne für Ihren Betrieb anordnen, wenn          nichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert
 dies notwendig erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn von Ihrem       werden, haben Sie einen Entschädigungsanspruch (§ 65 Abs. 1 IfSG).
 Betrieb eine entsprechende Gefahr ausgeht.                              Ausgenommen davon sind solche Gegenstände, die mit Krankheits-
                                                                         erregern behaftet oder diesbezüglich verdächtig waren.
 Beispiel: Sie haben einen Hotelbetrieb, in dem vermehrt Corona-Fälle
 aufgetreten sind. Hier kann die zuständige Gesundheitsbehörde die       Vergütungsansprüche Ihrer Mitarbeiter
 Schließung des Betriebs sowie Quarantäne anordnen.                      Wenn Ihr Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung unter
                                                                         Quarantäne gestellt wird, besteht der Vergütungsanspruch des
 Sollte es hierzu kommen, suchen Sie das Gespräch mit der Behörde,       Mitarbeiters weiter. Dieses Risiko liegt folglich in Ihrem Verantwor-
 um Ihre Pflichten zu klären.                                            tungsbereich.

 Hinweis: Verstöße gegen die Quarantänevorschriften können nach          Hinweis: Sofern es betrieblich sinnvoll ist, können Sie die Weiter-
 § 74 IfSG sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder   arbeit des Mitarbeiters von zu Hause aus mit ihm vereinbaren, soweit
 mit Geldstrafen geahndet werden.                                        die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

 Die Quarantänemaßnahmen können auch zwangsweise durchge-                Prüfen Sie daher schon jetzt, in welchen Bereichen eine Homeoffice-
 setzt werden. Wenn Sie sich beispielsweise weigern, Ihren Betrieb       Regelung ermöglicht werden kann. Bedenken Sie auch die techni-
 zu schließen, kann das Gesundheitsamt im Rahmen einer Ersatzvor-        schen Erfordernisse, insbesondere hinsichtlich der IT-Sicherheit und
 nahme gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Polizei die Schließung      des Datenschutzes.
 vornehmen.

          Schutzmaßnahmen

 Als Arbeitgeber sind Sie im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht dafür ver-     Wenn Sie in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat haben, sind diese
 antwortlich, in Ihrem Betrieb geeignete Schutzmaßnahmen gegen           Maßnahmen mitbestimmungspflichtig. Ziehen Sie den Betriebsrat
 die Verbreitung von Krankheitserregern wie dem Corona-Virus             auch hinzu, um ein gemeinsames Vorgehen gegen die weitere Aus-
 SARS-CoV-2 zu ergreifen. Sie können zum Beispiel am Arbeitsplatz        breitung zu vereinbaren. Häufig hat der Betriebsrat den „besseren
 allgemeine Hygienehinweise erteilen, Desinfektionsmittel bereit-        Draht“ zur Belegschaft.
 stellen und den körperlichen Kontakt (z.B. Händeschütteln) unter-
 sagen.                                                                  Ob Sie die obengenannten Maßnahmen einseitig im Rahmen Ihres
                                                                         Direktionsrechts anordnen können, ist umstritten. Ohne selbst
 Weitere Schutzmaßnahmen können Sie im Rahmen der organisa-              erkrankt zu sein, ist beispielsweise ein Mitarbeiter nicht dazu ver-
 torischen Abläufe treffen, indem Sie beispielsweise Dienstreisen        pflichtet, eine Atemschutzmaske zu tragen.
 durch Videokonferenzen ersetzen, soweit dies möglich ist. Auch
 die bereits erwähnte Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes         Hinweis: Ein Recht auf die Auskunft, ob Ihr Mitarbeiter an Corona
 gehört hierzu. Um größere Ansammlungen von Mitarbeitern zu ver-         erkrankt ist oder wo er seinen Urlaub verbracht hat, besteht grund-
 meiden, beispielsweise in der Betriebskantine, können Sie auch zeit-    sätzlich nicht.
 liche Vorgaben zur Nutzung von Sozialeinrichtungen machen.
                                                                         Insgesamt empfiehlt sich ein maßvolles Verhalten, das von gegen-
 Hinweis: Orientieren Sie sich bzgl. vorbeugender Maßnahmen auch         seitiger Rücksichtnahme geprägt sein sollte. Wenn Ihre Mitarbeiter
 an den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden und des Robert-             einen Mundschutz tragen möchten, sollten Sie dies nicht untersagen.
 Koch-Instituts auf www.rki.de/covid-19.
STEUER NEWS Sonderausgabe – Gmeiner & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB                                                                          6

          Beschäftigungsmöglichkeiten der Mitarbeiter

  Massive Auswirkungen können sich durch Krankheitserreger wie                 werden von der Vergütungspflicht befreit. Dafür besteht dann der
  SARS-CoV-2 bezüglich der Arbeitsmöglichkeiten der Mitarbeiter                Anspruch der betroffenen Mitarbeiter auf Kurzarbeitergeld.
  ergeben. Entweder fehlt Arbeit oder es gibt zu viel, so dass die
  Arbeitszeiten der Arbeitnehmer entweder verkürzt oder verlängert             Hinweis: Hier bestehen für Sie als Arbeitgeber gesetzliche Mitwir-
  werden müssen.                                                               kungspflichten. Wenn Sie unrichtige Angaben machen, kann dies zu
                                                                               Geldbußen führen.
  Hinweis: Grundsätzlich liegt das Betriebsrisiko in Ihrem Verantwor-
  tungsbereich, so dass Sie bei fehlender Arbeit gleichwohl die Vergü-         Aktuelle Neuerungen zur Kurzarbeit
  tung zahlen und andererseits bei erhöhtem Arbeitsanfall genügend             Die Bundesregierung hat als Reaktion auf die SARSCoV-2-Ausbrei-
  Mitarbeiter für die zu erledigenden Aufgaben verpflichten müssen.            tung Änderungen im Kurzarbeitergeld beschlossen, die bis Anfang
                                                                               April vom Bundestag beschlossen werden sollen und vorerst bis
  Anordnung von Kurzarbeit                                                     Ende 2020 gültig sein werden. Konkret sieht das neue Gesetz fol-
  Nicht nur im Messebau sind wegen SARS-CoV-2 die Auftragszahlen               gende Maßnahmen vor:
  rückläufig, sondern auch in vielen anderen Bereichen. Wenn Sie nicht
  mehr ausreichend Arbeit zur Verfügung stellen können, müssen Sie             Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Auf-
  notfalls Kurzarbeit anmelden. Die Kurzarbeit dient dazu, dass der            träge ausbleiben, kann ein Betrieb zukünftig Kurzarbeit anmelden,
  Arbeitgeber nicht gezwungen ist, den betroffenen Arbeitnehmer                wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsaus-
  sofort zu entlassen.                                                         fall betroffen sind. Diese Schwelle liegt bislang bei 30 Prozent der
                                                                               Belegschaft.
  Hinweis: Auch die Verkürzung der Arbeitszeit ist mitbestimmungs-
  pflichtig, so dass Sie den Betriebsrat hinzuziehen müssen.                   Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurz-
                                                                               arbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden
  Besteht in Ihrem Unternehmen kein Betriebsrat, dürfen Sie die Kurz-          können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen
  arbeit dennoch nicht einseitig anordnen. Hier müssen Sie mit den             Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese
  betroffenen Arbeitnehmern Vereinbarungen treffen.                            auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefah-
                                                                               ren werden. Weiterhin können auch Leiharbeitnehmer künftig Kurz-
  Hinweis: Es kann auch sein, dass Sie nur für einen bestimmten                arbeitergeld beziehen.
  Bereich des Unternehmens Kurzarbeit anordnen müssen, da dieser
  besonders stark von der Corona-Krise betroffen ist.                          Die Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber normaler-
                                                                               weise für Ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagen-
  Teilweise ist die Möglichkeit der Kurzarbeit bereits im Arbeitsver-          tur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz
  trag vorgesehen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Klausel eine            geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiter-
  Ankündigungsfrist vorsieht, da eine fristlose Einführung der Kurz-           bildung der Beschäftigten zu nutzen.
  arbeit den Arbeitnehmer unverhältnismäßig benachteiligen kann.
  Wenn Ihr Unternehmen tarifgebunden ist, kann auch der Tarifver-              Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an der bisherigen
  trag entsprechende Möglichkeiten vorsehen.                                   Vergütung. Die Arbeitsverwaltung unterscheidet zwischen Arbeit-
                                                                               nehmern, die mindestens einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf der
  Wenn die wirtschaftliche Lage in Ihrem Unternehmen so dramatisch             Lohnsteuerkarte vermerkt haben, und übrigen Arbeitnehmern.
  ist, dass Sie Kurzarbeit anordnen müssen, müssen Sie dies gegenüber
  der Bundesagentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Im Rahmen dieser          Arbeitnehmer, die einen Kinderfreibetrag haben, erhalten 67 % der
  Anzeige müssen Sie darlegen, aus welchen Gründen die Kurzarbeit              Nettoentgeltdifferenz, alle anderen einen Satz von 60 %.
  erforderlich ist.

  Wenn Sie einen Betriebsrat haben, muss dieser bei der Antragstel-
  lung beteiligt werden. Im Zuge der Kurzarbeit muss der Arbeitnehmer
  seine Arbeitsleistung nicht mehr anbieten und Sie als Arbeitgeber
STEUER NEWS Sonderausgabe                                                                                                                        7

                                                      Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

 Beispiel: Ein Arbeitnehmer (1 Kind) erhält in Vollzeit eine Bruttover-   Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist die Anord-
 gütung von 3.000 €, was ca. 1.900 € netto entspricht. Die Arbeitszeit    nung von Überstunden mitbestimmungspflichtig. Das heißt, dass Sie
 wird um 50 % reduziert, so dass der Bruttoverdienst bei 1.500 € liegt    ohne Zustimmung des Betriebsrates keine Überstunden anordnen
 (ca. 1.100 € netto). Die Nettoentgeltdifferenz beträgt damit 800 €. Von   dürfen. Kommen Sie mit dem Betriebsrat zu keiner Einigung, kön-
 diesen 800 € erhält der Arbeitnehmer 67% (=536 €).                       nen Sie die Bildung einer Einigungsstelle beantragen, die dann die
                                                                          fehlende Zustimmung ersetzen kann.
 Der Arbeitnehmer in dem Beispiel erhält somit nur 264 € netto weni-
 ger.                                                                     Kündigungen
                                                                          Wenn die Anordnung von Kurzarbeit allein nicht mehr ausreichen
 Anordnung von Überstunden                                                sollte, können im schlimmsten Fall Kündigungen ausgesprochen
 Durch den zu erwartenden höheren Krankenstand und Ausfall durch          werden. Hier liegt dann eine betriebsbedingte Kündigung vor, so
 Quarantäne kann es erforderlich sein, dass Mitarbeiter im Betrieb        dass Sie bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer soziale
 mehr arbeiten müssen. In diesem Fall können Sie Überstunden              Geschichtspunkte beachten müssen. Diese sozialen Gesichtspunkte
 anordnen, soweit dies arbeitsvertraglich vorgesehen ist.                 sind nach dem Kündigungsschutzgesetz: Betriebszugehörigkeit,
                                                                          Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderung.
 Hinweis: Fehlen entsprechende Regelungen, können Überstunden             Besteht in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat, müssen Sie diesen
 nur angeordnet werden, wenn ein schwerwiegender wirtschaftlicher         bei auszusprechenden Kündigungen informieren.
 Schaden droht.

        Fazit

 Nicht nur aus gesundheitlicher, sondern auch aus rechtlicher Sicht       sprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für
 stellen uns extreme Krankheitswellen vor große Herausforderun-           das Bundeszentralamt für Steuern, das bei der Versicherungssteuer
 gen. Wie stark die wirtschaftlichen und damit auch steuerlichen Aus-     und der Umsatzsteuer ebenso verfahren soll.
 wirkungen der SARSCoV-2-Pandemie sein werden, wird sich wohl
 erst in den kommenden Wochen und Monaten zeigen.                         Darüber hinaus sollen Unternehmen und Beschäftigte durch die
                                                                          Ausweitung bestehender Programme für Liquiditätshilfen unter-
 Die Bundesregierung reagierte am 13.03.2020 mit einem Maßnah-            stützt werden, sollten sie aufgrund der Corona-Krise unverschuldet
 menpaket für betroffene Unternehmen und Beschäftigte. Neben              Umsatzrückgänge verzeichnen. Diese Maßnahmen sind im Volumen
 der Anpassung der Kurzarbeiterregelung bis Anfang April soll es          unbegrenzt und umfassen unter anderem den Unternehmerkredit
 steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen geben. Im Einzelnen        der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), den ERP-Gründerkredit
 sehen diese wie folgt aus:                                               Universell und den KfW Kredit für Wachstum.

 •         Stundung der Steuerzahlungen                                   Zusätzlich sollen weitere Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt
 •         Senkung von Vorauszahlungen                                    werden. Diese sind bei der EU-Kommission zur Genehmigung ange-
 •         Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfän-          meldet.
           dungen) beziehungsweise Säumniszuschläge bis zum
           31.12.2020                                                     Wenn sich die (finanzielle) Situation Ihres Betriebs aufgrund der
                                                                          SARS-CoV-2-Pandemie oder anderen akuten Krankheitswellen
 Zudem wurde die Generalzolldirektion angewiesen, bei Steuern, die        ändert, sprechen Sie uns jederzeit gerne an. Wenden Sie sich bei
 von der Zollverwaltung verwaltet werden (darunter fallen bspw. die       arbeitsrechtlichen Fragen im Zweifelsfall immer auch an Ihre Rechts-
 Energie- und die Luftverkehrssteuer), den Steuerpflichtigen in ent-      beratung.
Gmeiner & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB                                                                                                                   Sonderausgabe zum Coronavirus 2020

  Wir freuen uns auf Ihre Nachricht und beantworten
  Ihre Anfrage schnellstmöglich. Sie erreichen uns zu den
  angegebenen Geschäftszeiten unter:

  Tel +49 (0) 7804 9773 - 0
  info@gmeiner-partner.de

  MO-DO 8.00–12.30 Uhr und 13.30 Uhr - 17.00 Uhr, FR 8.00–15.00 Uhr
  und nach telefonischer Vereinbarung

  Gmeiner & Partner                                                       Gmeiner & Partner
  Standort Oppenau                                                        Standort Oberkirch

  Poststraße 9,                                                           Haus der Ingenieure,
  77728 Oppenau                                                           Raiffeisenstraße 5,
                                                                          77704 Oberkirch

  DISCLAIMER

  STEUER NEWS bietet lediglich allgemeine Informationen. Wir übernehmen keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. In keinem Fall sind diese geeignet, eine kompeten-
  te Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen Gmeiner & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB gerne zur Verfügung. Rechtsstand dieser Ausgabe: 17.03.2019. STEUER NEWS unterliegt urheber-
  rechtlichem Schutz. Eine Speicherung zu eigenen privaten Zwecken oder die Weiterleitung zu privaten Zwecken (nur in vollständiger Form) ist gestattet. Kommerzielle Verwertungsarten, insbesondere der
  Abdruck in anderen Newslettern oder die Veröffentlichung auf Webseiten, bedürfen der Zustimmung der Herausgeber. Bildnachweise: ©Jezper, ©Тихон Купревич, ©Maridav – stock.adobe.com. Gestaltung
  und Produktion: WIADOK - Corporate Publishing für Steuerberater - www.wiadok.de
Sie können auch lesen