Was Sie als Unternehmer jetzt unbedingt beachten sollten - Sicher durch die Corona-Krise
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Gmeiner & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB Sonderausgabe zum Coronavirus 2020 Sicher durch die Corona-Krise: Was Sie als Unternehmer jetzt unbedingt beachten sollten
STEUER NEWS Kanzleizeitschrift – Gmeiner Sonderausgabe – Gmeiner & Partner & Partner Partnerschaftsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbBmbB 2 Inhalt dieser Ausgabe Inhalt dieser Ausgabe S03 Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer S05 Quarantäne des Betriebes S.03 Jahressteuergesetz 2019: Maßnahmen zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität verabschiedet S05 Schutzmaßnahmen S.04 Steuerjahr 2020: Wichtige steuerliche S06 Beschäftigungsmöglichkeiten Änderungen im Überblick der Mitarbeiter S.04 Solidaritätszuschlag: 90 % der Steuerzahler müssen Zusatzabgabe ab 2021 nicht mehr zahlen S07 Fazit S.04 Frage nach Umsatzsteuerfreiheit: EuGH nimmt Entwicklung und Vermittlung von Versicherungsprodukten in den Blick S.05 Gesetzgebung: Steuerliche Begleitmaßnahmen zum Klimaschutzprogramm 2030 verabschiedet S.06 Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung: Frist beachten S.06 Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwand ohne erste Tätigkeitsstätte Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, S.06 Erben und Verschenken: Rechtzeitige Planung sichert steuerliche Vorteile S.07 EU-Kommission: Nichtanwendung der EU-Mehrwertsteuervorschriften für Landwirte nach Ebola, Vogelgrippe und SARS kommt nun die Corona-Krise. Mit dieser Mandanten-Information erhalten Sie auf diese und weitere Nachdem sich zunächst in China massenweise Menschen infiziert ha- Fragen wichtige Antworten. Dabei handelt es sich nicht nur um „Coro- ben, hat das Virus SARS-CoV-2 inzwischen auch Deutschland erreicht. na-spezifische“ Informationen. Auch in gleichgelagerten Krisenfällen Messen, Kongresse und Sportveranstaltungen sind bereits abgesagt können Sie zukünftig auf diese Information zurückgreifen. Sehr geehrte worden, Damen so dass und Herren, Folgen schon jetzt deutlich spürbar wirtschaftliche sind. Aber auch der arbeits- und steuerrechtliche Bereich ist betroffen. Aktuell kommen aufgrund der rasanten Entwicklung der Ereignisse das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Uns liegt viel daran, Sie aktuell, kompakt laufend neueund übersichtlich Nachrichten überzu informie- der Bundesregierung. Die Maßnahmen Wie Wir ren. gehen Sie Ihnen haben nun als Arbeitgeber daher mit erkrankten wichtige Änderungen undMitarbeitern Informationenum? Hilfsmaßnahmen aus den der Recht Bereichen Steuern, Bundesregierung und Wirt- sowie die dafür notwendigen Wie können schaft Sie auf in unserer verängstigte Mitarbeiter Kanzleizeitschrift reagierenZuund zusammengestellt. wie Artikel jedem weit finden Anträge Sie stellen wir Ihnen sobaldLink einen weiterführenden diese zu verfügbar sind schnellst mög- geht überhaupt Ihr Direktionsrecht bezüglich Dienstreisen und Home- lich auf unserer Homepage www.gmeiner-partner.de unserer Homepage, auf der wir zusätzliche Informationen zu den jeweiligen Themen für Sie hinterlegt haben. unter „Aktuelles“ office-Regelungen? Was müssen Sie beachten, sollte Ihr Betrieb unter zur Verfügung. Dort können Sie sich regelmäßig über den aktuellen Quarantäne Wir möchtengestellt unserenwerden Serviceund fürwelche steuerlichen Sie stetig Hilfen verbessern könnenuns und freuen Sie daher Sachstand über Ihreinformieren. Anregungen, Lob oder auch seitens der Bundesregierung erwarten? Kritik. Bei Fragen zu den angesprochenen Themen sind wir gerne persönlich für Sie da. Bitte sprechen Sie uns ein- fach an. Bleiben Sie gesund. Herzliche Grüße und viel Freude beim Lesen Ihre Kanzlei Gmeiner & Partner Joachim Roth Reinald Huber Volker Baumann Steuerberater Diplom Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Diplom Betriebswirt (BA) Steuerberater Christian Kaltenbronn Jürgen Müller Daniel Roth Steuerberater Steuerberater Steuerberater
STEUER NEWS Sonderausgabe 3 Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer Die Rechte der Arbeitnehmer, die hier für Sie maßgeblich sind, geschlossen, können Mitarbeiter ihre Kinder gegebenenfalls nicht bestehen vor allem in Fragen bezüglich der Entgeltfortzahlung. Hier betreuen lassen, so dass sie gezwungen sind, zu Hause zu bleiben. kommt es allerdings entscheidend auf den jeweiligen Einzelfall an. Auch in diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzah- Eigene Erkrankung lung nach § 616 BGB für eine verhältnismäßig kurze Zeit, bis eine Wenn ein Arbeitnehmer an COVID-19 erkrankt, liegt eine Arbeits- andere Betreuungsmöglichkeit gefunden werden konnte. Über die unfähigkeit vor. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf konkrete Anzahl der Tage ist im Einzelfall zu entscheiden. Wenn es Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Ent- sich um einen längeren Zeitraum handelt, müssen die betroffenen geltfortzahlungsgesetz). Mitarbeiter entweder Urlaub oder ein bestehendes Zeitguthaben in Anspruch nehmen. Hinweis: Nach Lohnsteuer-Richtlinie R 3.11 Abs. 2 sind Beihilfen in Krankheits- oder Todesfällen oder Unterstützungen in beson- Angeordnete Quarantäne deren Notfällen an Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten Behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen können den oder Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Grund von Beihilfevor- Wohnort Ihres Mitarbeiters, aber auch Ihren Betrieb betreffen. In schriften (Beihilfegrundsätzen) oder Unterstützungsvorschriften diesen Fällen müssen Sie, auch wenn Ihr Mitarbeiter nicht erkrankt (Unterstützungsgrundsätzen) des Bundes oder der Länder oder von ist, die Vergütung für sechs Wochen weiterzahlen. Sie haben jedoch entsprechenden Regelungen steuerfrei. einen Erstattungsanspruch in Höhe der fortgezahlten Vergütung gegenüber der Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat. Den Erkrankung eines Angehörigen Anspruch können Sie nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gel- Wenn das Kind Ihres Arbeitnehmers erkrankt ist oder gepflegt wer- tend machen. den muss, sieht § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einer vor- übergehenden Verhinderung eine Entgeltfortzahlung vor. Der entsprechende Antrag ist jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Einstellen der Tätigkeit oder nach Ende der Absonderung Hinweis: § 616 BGB definiert keinen konkreten Zeitraum als vor- zu stellen. Nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung kann der übergehende Verhinderung. In einem Urteil des Bundesarbeitsge- Mitarbeiter regulär Krankengeld beantragen. richts können bis zu fünf Arbeitstage als verhältnismäßig angesehen werden. Homeoffice Aufgrund der Befürchtungen der Arbeitnehmer, sich anzustecken, Falls Sie die Anwendung dieser Norm jedoch im Arbeitsvertrag kommt bei Mitarbeitern nun verstärkt der Wunsch auf, von zu Hause ausgeschlossen haben, besteht der Anspruch nicht. Wenn ein Mit- aus arbeiten zu dürfen. In Deutschland besteht jedoch kein Anspruch arbeiter auf einen COVID-19-Verdachtsfall oder eine Erkrankung auf die Einrichtung eines Homeoffice Arbeitsplatzes. Aus diesem in seinem näheren Umfeld hinweist, müssen Sie aus Ihrer Fürsorge- Grund dürfen Sie Wünsche Ihrer Arbeitnehmer auf Einrichtung eines pflicht heraus die Kollegen darauf hinweisen, sich testen zu lassen, solchen Arbeitsplatzes ablehnen. Weigert sich ein Mitarbeiter, aus um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. Angst vor einer Ansteckung im Betrieb zu erscheinen, handelt es sich um eine Arbeitsverweigerung, wogegen Sie arbeitsrechtlich vor- Fehlende Kinderbetreuung gehen können, was sogar in der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Werden Kindergärten und Schulen aufgrund von Krankheitsfällen gipfeln kann. oder vorsorglich gegen eine Ausbreitung von Krankheitserregern
STEUER NEWS Sonderausgabe – Gmeiner & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB 4 Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer Arbeitsweg Die Weigerung, eine Dienstreise anzutreten, ist dann berechtigt, Wenn Ihr Mitarbeiter auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht. Einzig die ist und es hier zu Ausfällen kommt, wird er dadurch nicht von seiner Angst des Mitarbeiters, sich anzustecken, stellt keinen hinreichen- Arbeitspflicht befreit. Das sogenannte Wegerisiko liegt auf seiner den Grund für die Verweigerung dar. Seite, so dass er sich bemühen muss, pünktlich zur Arbeit zu erschei- nen. Ist ihm dies nicht möglich, kann er für die Fehlzeiten seinen Hinweis: Wenn Sie bzw. einer Ihrer Mitarbeiter eine Dienstreise ins Vergütungsanspruch verlieren. Ausland antreten muss, sollten Sie sich bzgl. Reisewarnungen auf der Website des Auswärtigen Amtes auf dem Laufenden halten: Dienstreisen und Außendienst www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reise- Zahlreiche Unternehmen sind auf den Außendienst angewiesen, so warnungen dass die Mitarbeiter nicht im Betrieb tätig sind, sondern b +eispiels- weise Kundenbetriebe aufsuchen. Da beim Kontakt mit anderen Menschen eine Ansteckungsgefahr besteht, sind inzwischen Fälle bekannt geworden, in denen sich Mitarbeiter geweigert haben, im Außendienst zu arbeiten. Hinweis: Wenn im Arbeitsvertrag die Tätigkeit des Mitarbeiters auch im Außendienst vereinbart wurde, können Sie diese Leistung auch von ihm verlangen. Eine Weigerung des Mitarbeiters kann arbeits- rechtliche Konsequenzen haben, so kann beispielsweise eine Abmah- nung erfolgen.
STEUER NEWS Sonderausgabe 5 Quarantäne des Betriebes Die zuständige Gesundheitsbehörde kann als erforderliche Schutz- Falls in diesem Zusammenhang durch die Behörde Gegenstände ver- maßnahme auch eine Quarantäne für Ihren Betrieb anordnen, wenn nichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert dies notwendig erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn von Ihrem werden, haben Sie einen Entschädigungsanspruch (§ 65 Abs. 1 IfSG). Betrieb eine entsprechende Gefahr ausgeht. Ausgenommen davon sind solche Gegenstände, die mit Krankheits- erregern behaftet oder diesbezüglich verdächtig waren. Beispiel: Sie haben einen Hotelbetrieb, in dem vermehrt Corona-Fälle aufgetreten sind. Hier kann die zuständige Gesundheitsbehörde die Vergütungsansprüche Ihrer Mitarbeiter Schließung des Betriebs sowie Quarantäne anordnen. Wenn Ihr Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne gestellt wird, besteht der Vergütungsanspruch des Sollte es hierzu kommen, suchen Sie das Gespräch mit der Behörde, Mitarbeiters weiter. Dieses Risiko liegt folglich in Ihrem Verantwor- um Ihre Pflichten zu klären. tungsbereich. Hinweis: Verstöße gegen die Quarantänevorschriften können nach Hinweis: Sofern es betrieblich sinnvoll ist, können Sie die Weiter- § 74 IfSG sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder arbeit des Mitarbeiters von zu Hause aus mit ihm vereinbaren, soweit mit Geldstrafen geahndet werden. die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Quarantänemaßnahmen können auch zwangsweise durchge- Prüfen Sie daher schon jetzt, in welchen Bereichen eine Homeoffice- setzt werden. Wenn Sie sich beispielsweise weigern, Ihren Betrieb Regelung ermöglicht werden kann. Bedenken Sie auch die techni- zu schließen, kann das Gesundheitsamt im Rahmen einer Ersatzvor- schen Erfordernisse, insbesondere hinsichtlich der IT-Sicherheit und nahme gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Polizei die Schließung des Datenschutzes. vornehmen. Schutzmaßnahmen Als Arbeitgeber sind Sie im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht dafür ver- Wenn Sie in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat haben, sind diese antwortlich, in Ihrem Betrieb geeignete Schutzmaßnahmen gegen Maßnahmen mitbestimmungspflichtig. Ziehen Sie den Betriebsrat die Verbreitung von Krankheitserregern wie dem Corona-Virus auch hinzu, um ein gemeinsames Vorgehen gegen die weitere Aus- SARS-CoV-2 zu ergreifen. Sie können zum Beispiel am Arbeitsplatz breitung zu vereinbaren. Häufig hat der Betriebsrat den „besseren allgemeine Hygienehinweise erteilen, Desinfektionsmittel bereit- Draht“ zur Belegschaft. stellen und den körperlichen Kontakt (z.B. Händeschütteln) unter- sagen. Ob Sie die obengenannten Maßnahmen einseitig im Rahmen Ihres Direktionsrechts anordnen können, ist umstritten. Ohne selbst Weitere Schutzmaßnahmen können Sie im Rahmen der organisa- erkrankt zu sein, ist beispielsweise ein Mitarbeiter nicht dazu ver- torischen Abläufe treffen, indem Sie beispielsweise Dienstreisen pflichtet, eine Atemschutzmaske zu tragen. durch Videokonferenzen ersetzen, soweit dies möglich ist. Auch die bereits erwähnte Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes Hinweis: Ein Recht auf die Auskunft, ob Ihr Mitarbeiter an Corona gehört hierzu. Um größere Ansammlungen von Mitarbeitern zu ver- erkrankt ist oder wo er seinen Urlaub verbracht hat, besteht grund- meiden, beispielsweise in der Betriebskantine, können Sie auch zeit- sätzlich nicht. liche Vorgaben zur Nutzung von Sozialeinrichtungen machen. Insgesamt empfiehlt sich ein maßvolles Verhalten, das von gegen- Hinweis: Orientieren Sie sich bzgl. vorbeugender Maßnahmen auch seitiger Rücksichtnahme geprägt sein sollte. Wenn Ihre Mitarbeiter an den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden und des Robert- einen Mundschutz tragen möchten, sollten Sie dies nicht untersagen. Koch-Instituts auf www.rki.de/covid-19.
STEUER NEWS Sonderausgabe – Gmeiner & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB 6 Beschäftigungsmöglichkeiten der Mitarbeiter Massive Auswirkungen können sich durch Krankheitserreger wie werden von der Vergütungspflicht befreit. Dafür besteht dann der SARS-CoV-2 bezüglich der Arbeitsmöglichkeiten der Mitarbeiter Anspruch der betroffenen Mitarbeiter auf Kurzarbeitergeld. ergeben. Entweder fehlt Arbeit oder es gibt zu viel, so dass die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer entweder verkürzt oder verlängert Hinweis: Hier bestehen für Sie als Arbeitgeber gesetzliche Mitwir- werden müssen. kungspflichten. Wenn Sie unrichtige Angaben machen, kann dies zu Geldbußen führen. Hinweis: Grundsätzlich liegt das Betriebsrisiko in Ihrem Verantwor- tungsbereich, so dass Sie bei fehlender Arbeit gleichwohl die Vergü- Aktuelle Neuerungen zur Kurzarbeit tung zahlen und andererseits bei erhöhtem Arbeitsanfall genügend Die Bundesregierung hat als Reaktion auf die SARSCoV-2-Ausbrei- Mitarbeiter für die zu erledigenden Aufgaben verpflichten müssen. tung Änderungen im Kurzarbeitergeld beschlossen, die bis Anfang April vom Bundestag beschlossen werden sollen und vorerst bis Anordnung von Kurzarbeit Ende 2020 gültig sein werden. Konkret sieht das neue Gesetz fol- Nicht nur im Messebau sind wegen SARS-CoV-2 die Auftragszahlen gende Maßnahmen vor: rückläufig, sondern auch in vielen anderen Bereichen. Wenn Sie nicht mehr ausreichend Arbeit zur Verfügung stellen können, müssen Sie Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Auf- notfalls Kurzarbeit anmelden. Die Kurzarbeit dient dazu, dass der träge ausbleiben, kann ein Betrieb zukünftig Kurzarbeit anmelden, Arbeitgeber nicht gezwungen ist, den betroffenen Arbeitnehmer wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsaus- sofort zu entlassen. fall betroffen sind. Diese Schwelle liegt bislang bei 30 Prozent der Belegschaft. Hinweis: Auch die Verkürzung der Arbeitszeit ist mitbestimmungs- pflichtig, so dass Sie den Betriebsrat hinzuziehen müssen. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurz- arbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden Besteht in Ihrem Unternehmen kein Betriebsrat, dürfen Sie die Kurz- können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen arbeit dennoch nicht einseitig anordnen. Hier müssen Sie mit den Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese betroffenen Arbeitnehmern Vereinbarungen treffen. auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefah- ren werden. Weiterhin können auch Leiharbeitnehmer künftig Kurz- Hinweis: Es kann auch sein, dass Sie nur für einen bestimmten arbeitergeld beziehen. Bereich des Unternehmens Kurzarbeit anordnen müssen, da dieser besonders stark von der Corona-Krise betroffen ist. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber normaler- weise für Ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagen- Teilweise ist die Möglichkeit der Kurzarbeit bereits im Arbeitsver- tur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz trag vorgesehen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Klausel eine geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiter- Ankündigungsfrist vorsieht, da eine fristlose Einführung der Kurz- bildung der Beschäftigten zu nutzen. arbeit den Arbeitnehmer unverhältnismäßig benachteiligen kann. Wenn Ihr Unternehmen tarifgebunden ist, kann auch der Tarifver- Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an der bisherigen trag entsprechende Möglichkeiten vorsehen. Vergütung. Die Arbeitsverwaltung unterscheidet zwischen Arbeit- nehmern, die mindestens einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf der Wenn die wirtschaftliche Lage in Ihrem Unternehmen so dramatisch Lohnsteuerkarte vermerkt haben, und übrigen Arbeitnehmern. ist, dass Sie Kurzarbeit anordnen müssen, müssen Sie dies gegenüber der Bundesagentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Im Rahmen dieser Arbeitnehmer, die einen Kinderfreibetrag haben, erhalten 67 % der Anzeige müssen Sie darlegen, aus welchen Gründen die Kurzarbeit Nettoentgeltdifferenz, alle anderen einen Satz von 60 %. erforderlich ist. Wenn Sie einen Betriebsrat haben, muss dieser bei der Antragstel- lung beteiligt werden. Im Zuge der Kurzarbeit muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht mehr anbieten und Sie als Arbeitgeber
STEUER NEWS Sonderausgabe 7 Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer Beispiel: Ein Arbeitnehmer (1 Kind) erhält in Vollzeit eine Bruttover- Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist die Anord- gütung von 3.000 €, was ca. 1.900 € netto entspricht. Die Arbeitszeit nung von Überstunden mitbestimmungspflichtig. Das heißt, dass Sie wird um 50 % reduziert, so dass der Bruttoverdienst bei 1.500 € liegt ohne Zustimmung des Betriebsrates keine Überstunden anordnen (ca. 1.100 € netto). Die Nettoentgeltdifferenz beträgt damit 800 €. Von dürfen. Kommen Sie mit dem Betriebsrat zu keiner Einigung, kön- diesen 800 € erhält der Arbeitnehmer 67% (=536 €). nen Sie die Bildung einer Einigungsstelle beantragen, die dann die fehlende Zustimmung ersetzen kann. Der Arbeitnehmer in dem Beispiel erhält somit nur 264 € netto weni- ger. Kündigungen Wenn die Anordnung von Kurzarbeit allein nicht mehr ausreichen Anordnung von Überstunden sollte, können im schlimmsten Fall Kündigungen ausgesprochen Durch den zu erwartenden höheren Krankenstand und Ausfall durch werden. Hier liegt dann eine betriebsbedingte Kündigung vor, so Quarantäne kann es erforderlich sein, dass Mitarbeiter im Betrieb dass Sie bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer soziale mehr arbeiten müssen. In diesem Fall können Sie Überstunden Geschichtspunkte beachten müssen. Diese sozialen Gesichtspunkte anordnen, soweit dies arbeitsvertraglich vorgesehen ist. sind nach dem Kündigungsschutzgesetz: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderung. Hinweis: Fehlen entsprechende Regelungen, können Überstunden Besteht in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat, müssen Sie diesen nur angeordnet werden, wenn ein schwerwiegender wirtschaftlicher bei auszusprechenden Kündigungen informieren. Schaden droht. Fazit Nicht nur aus gesundheitlicher, sondern auch aus rechtlicher Sicht sprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für stellen uns extreme Krankheitswellen vor große Herausforderun- das Bundeszentralamt für Steuern, das bei der Versicherungssteuer gen. Wie stark die wirtschaftlichen und damit auch steuerlichen Aus- und der Umsatzsteuer ebenso verfahren soll. wirkungen der SARSCoV-2-Pandemie sein werden, wird sich wohl erst in den kommenden Wochen und Monaten zeigen. Darüber hinaus sollen Unternehmen und Beschäftigte durch die Ausweitung bestehender Programme für Liquiditätshilfen unter- Die Bundesregierung reagierte am 13.03.2020 mit einem Maßnah- stützt werden, sollten sie aufgrund der Corona-Krise unverschuldet menpaket für betroffene Unternehmen und Beschäftigte. Neben Umsatzrückgänge verzeichnen. Diese Maßnahmen sind im Volumen der Anpassung der Kurzarbeiterregelung bis Anfang April soll es unbegrenzt und umfassen unter anderem den Unternehmerkredit steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen geben. Im Einzelnen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), den ERP-Gründerkredit sehen diese wie folgt aus: Universell und den KfW Kredit für Wachstum. • Stundung der Steuerzahlungen Zusätzlich sollen weitere Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt • Senkung von Vorauszahlungen werden. Diese sind bei der EU-Kommission zur Genehmigung ange- • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfän- meldet. dungen) beziehungsweise Säumniszuschläge bis zum 31.12.2020 Wenn sich die (finanzielle) Situation Ihres Betriebs aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie oder anderen akuten Krankheitswellen Zudem wurde die Generalzolldirektion angewiesen, bei Steuern, die ändert, sprechen Sie uns jederzeit gerne an. Wenden Sie sich bei von der Zollverwaltung verwaltet werden (darunter fallen bspw. die arbeitsrechtlichen Fragen im Zweifelsfall immer auch an Ihre Rechts- Energie- und die Luftverkehrssteuer), den Steuerpflichtigen in ent- beratung.
Gmeiner & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB Sonderausgabe zum Coronavirus 2020 Wir freuen uns auf Ihre Nachricht und beantworten Ihre Anfrage schnellstmöglich. Sie erreichen uns zu den angegebenen Geschäftszeiten unter: Tel +49 (0) 7804 9773 - 0 info@gmeiner-partner.de MO-DO 8.00–12.30 Uhr und 13.30 Uhr - 17.00 Uhr, FR 8.00–15.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung Gmeiner & Partner Gmeiner & Partner Standort Oppenau Standort Oberkirch Poststraße 9, Haus der Ingenieure, 77728 Oppenau Raiffeisenstraße 5, 77704 Oberkirch DISCLAIMER STEUER NEWS bietet lediglich allgemeine Informationen. Wir übernehmen keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. In keinem Fall sind diese geeignet, eine kompeten- te Beratung im Einzelfall zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen Gmeiner & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB gerne zur Verfügung. Rechtsstand dieser Ausgabe: 17.03.2019. STEUER NEWS unterliegt urheber- rechtlichem Schutz. Eine Speicherung zu eigenen privaten Zwecken oder die Weiterleitung zu privaten Zwecken (nur in vollständiger Form) ist gestattet. Kommerzielle Verwertungsarten, insbesondere der Abdruck in anderen Newslettern oder die Veröffentlichung auf Webseiten, bedürfen der Zustimmung der Herausgeber. Bildnachweise: ©Jezper, ©Тихон Купревич, ©Maridav – stock.adobe.com. Gestaltung und Produktion: WIADOK - Corporate Publishing für Steuerberater - www.wiadok.de
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