Zahnärzte-Zeitung Österreichische - Sonderdruck - www.zahnaerztekammer.at - Zahnärztekammer Wien

Die Seite wird erstellt Aaron-Arvid Glaser
 
WEITER LESEN
Zahnärzte-Zeitung Österreichische - Sonderdruck - www.zahnaerztekammer.at - Zahnärztekammer Wien
Sonderdruck
                                                      P.b.b.Erscheinungsort und Verlagspost-
                                                                 amt 1010 Wien • 02Z032843

                             Österreichische
                             Zahnärzte-Zeitung

Honorarordnungen
und
Honorartarife
für VertragsfachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,

VertragszahnärztInnen und -dentistInnen

und VertragskieferorthopädInnen

gültig ab 1. Jänner 2019

                                                 www.zahnaerztekammer.at
Sehr geehrte Frau Kollegin!

Sehr geehrter Herr Kollege!

In dieser Sonderausgabe der Österreichischen Zahnärzte-Zeitung finden Sie eine Zusammenstellung
der ab 1. Jänner 2019 geltenden Honorartarife bei den ASVG-Krankenkassen, BVA, VAEB, SVA der
gewerblichen Wirtschaft, SVB und KFA-Wien.

Die Honorarordnung für die Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und -zahnärzte
und Vertragsdentisten ist auch für die SVA der gewerblichen Wirtschaft und die KFA-Wien gültig.

Anschließend an die Honorarordnung finden sie die Kostenaufteilung (Kasse - Patient) für protheti-
sche und kieferorthopädische Leistungen bei den einzelnen Gebiets- und Betriebskrankenkassen, der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) sowie der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft (SVA). Die Patientenanteile sollten bei Beginn der Behandlung vom Patienten durch den
Zahnarzt eingehoben werden (ohne 4,8 %igen Vorsteuerausgleich). Beachten Sie, dass sich die Höhe
der Patientenanteile ändern kann.

Bei BVA, VAEB und KFA-Wien sind überhaupt keine Patientenanteile einzuheben, bei der SVA der ge-
werblichen Wirtschaft ist nur dann vom Patienten ein Behandlungskostenbeitrag durch den
Zahnarzt einzuheben, wenn dies bei der Bewilligung vorgeschrieben wurde. Bei Reparaturen
ist bei Patienten der SVA der gewerblichen Wirtschaft kein Patientenanteil einzuheben. Bei
BVA und VAEB wird bei einer Abrechnung, die ein Quartal verspätet eingereicht wird, ein Säumnisabzug
von 5 % berechnet, bei mehr als ein Jahr verspäteter Abrechnung bis zur Höhe des Patientenanteiles.

Weiters finden Sie die Rückvergütungssätze für außervertragliche Leistungen, Behandlungskostenbei-
träge, die aktuellen Autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer sowie den
derzeit gültigen Kollektivvertrag in dieser Broschüre.

Die Honorartarife im Zusammenhang mit dem Projekt der Gratis-Zahnspange wurden vereinbarungs-
gemäß mit 1. Jänner 2019 ebenfalls angepasst.

Die Österreichische Zahnärztekammer hofft, Ihnen mit dieser Sondernummer der Österreichischen
Zahnärzte-Zeitung einen brauchbaren Arbeitsbehelf zur Verfügung gestellt zu haben.

                                          MR Dr. T. Horejs
                                            Präsident der
                                 Österreichischen Zahnärztekammer

                                                                 ÖZZ Tarife 2019 I www.zahnaerztekammer.at   1
Inhalt & Impressum

    Honorarordnung & Honorartarife
    für VertragsfachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ZahnärztInnen und VertragsdentistInnen

              3    Allgemeines

              4    Honorartarif für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung

              9    Erläuterungen zum Honorartarif für die konservierend-chirurgische Zahnbehandlung

            12     Honorartarif für prothetische Zahnbehandlung (abnehmbarer Zahnersatz)

            14     Erläuterungen zum Honorartarif für die prothetische Zahnbehandlung (abnehmbarer Zahnersatz)

            15     Honorartarif für kieferorthopädische Behandlungen auf der Basis abnehmbarer Geräte

     16            Erläuterungen zum Honorartarif für kieferorthopädische Behandlungen
    		             auf der Basis abnehmbarer Geräte

     17            Erläuterungen zum Honorartarif für kieferorthopädische Behandlungen
    		             auf der Basis abnehmbarer Geräte – interzeptive Behandlung

            19     Kostenanteile der Versicherten der Sozialversicherungsanstalten

            20     Kostenanteile der Versicherten der Gebietskrankenkassen

            22     Kostenanteile der Versicherten der Betriebskrankenkassen

            24     Rückvergütungssätze für außervertragliche Leistungen

            26     Behandlungskostenbeiträge

            27     Rückersatz bei Behandlung durch WahlzahnärztInnen

    Honorarordnung & Honorartarife
    für Vertragskieferorthopäden und Vertragskieferorthopädinnen

            30     Allgemeines

            31     Honorartarif für die IOTN-Feststellung & Erläuterungen

            32     Honorartarif für die interzeptive Behandlung & Erläuterungen

            34     Honorartarif für die kieferorthopädische Hauptbehandlung & Erläuterungen

     37            Durchführung der gemeinsamen Qualitätssicherung für die IOTN-Feststellung,
    		             die interzeptive Behandlung und die KFO-Hauptbehandlung

    Diverses

            40     Autonome Honorarrichtlinien 2018/2019

            42     Kollektivvertrag für die Zahnarzthelferin

     48            Adressen und Telefonnummern der Landeszahnärztekammern,
    		             Gebietskrankenkassen, Sozialversicherungsanstalten, Betriebskrankenkassen

    Alle Tarife in diesem Sonderdruck sind in Euro (€) angegeben.

    Impressum

    Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Redaktion: Österreichische Zahnärztekammer, Körperschaft öffentlichen Rechts, A-1010 Wien,
    Kohlmarkt 11/6, Tel. + 43 - (0)5 05 11 - 0, Fax + 43 - (0)5 05 11 - 1167, E-Mail: office@zahnaerztekammer.at, Redakteur: Präsident MR Dr.
    T. HOREJS, Pressereferent: MR DDr. C. RATSCHEW

    Herstellung, Druck und Vertrieb: Ferdinand Berger & Söhne GesmbH, A-3580 Horn

2   www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2019
Honorarordnung
                                                           für
        VertragsfachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
                          ZahnärztInnen und VertragsdentistInnen
                                                       Gültig für die

                              Gebietskrankenkassen,
                              Betriebskrankenkassen,
                      Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
                   Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
             Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und
            Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien.

                                                                    Zuzahlungsbetrag nicht, so kann der Vertragsarzt nach
Allgemeines                                                         dreimaliger erfolgloser Mahnung mit eingeschriebenem
                                                                    Brief den Zuzahlungsbetrag zum nächsten Abrech-
                                                                    nungstermin mit gesondertem Beleg beim leistungs-
1.   Diese Honorarordnung für die Vertragsfachärzte für             zuständigen Krankenversicherungsträger in Rechnung
     Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bildet einen Bestand-         stellen.
     teil des Gesamtvertrages (§ 30 Abs. 1).
                                                               5.   Aufzahlungen für vertragliche Leistungen dürfen nicht
                                                                    eingehoben werden. Die zur Erbringung der vertraglichen
2.   Die Honorierung der Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund-
                                                                    Leistungen nötigen Materialien, Medikamente usw. sind
     und Kieferheilkunde erfolgt auf Grund der in dieser Ho-
                                                                    mit den jeweiligen Tarifen der Honorarordnung abgegol-
     norarordnung angeführten Tarife nach Einzelleistungen
                                                                    ten, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
     unter Bedachtnahme auf die folgenden Erläuterungen
     zu den Tarifen für konservierend-chirurgische und pro-    6.   Die Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund-
     thetische Zahnbehandlung sowie für kieferorthopädische         und Kiefererkrankungen ist mit der Honorierung für die
     Behandlungen.                                                  jeweils erbrachte Leistung abgegolten.

3.   In der Honorarordnung nicht vorgesehene Leistungen        7.   Bei Visiten, die Vertragsfachärzten für Zahn-, Mund- und
     sind nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Tätigkeit.        Kieferheilkunde bei Anspruchsberechtigten abstatten,
     Ebenso gelten Leistungen, die in der Honorarordnung            sind die Weggelder in der Höhe verrechenbar, die von
     zwar vorgesehen sind, die aber der Genehmigung durch           den Vertragsärzten der betreffenden Krankenkasse ver-
     den Krankenversicherungsträger bedürfen, nicht als             rechnet werden können.
     vertragsärztliche Leistungen, wenn der Krankenversi-
     cherungsträger die Genehmigung nicht erteilt hat.         8.   Anträge auf Kostenübernahme für prothetische, kieferor-
                                                                    thopädische Leistungen, die interzeptive Behandlung und
4.   Zuzahlungen in dem in der Krankenordnung vorgese-
                                                                    Reparaturen im Rahmen einer interzeptiven Behandlung
     henen Ausmaß sind zu den prothetischen und kieferor-
     thopädischen Behandlungsleistungen durch den behan-            sind von den Krankenkassen tunlichst innerhalb eines
     delnden Vertragsarzt tunlichst bei Behandlungsbeginn           Zeitraumes von 14 Tagen nach Einlangen der Anträge
     einzuheben. Zahlt ein Anspruchsberechtigter diesen             bei den Krankenkassen zu erledigen.

                                                                              ÖZZ Tarife 2019 I www.zahnaerztekammer.at        3
Honorartarif für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung

    Vorbemerkungen:

    1.    Honorierung der Behandlung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit (20.00 bis 7.00 Uhr)
          siehe Ziffer 23 der Erläuterungen.

    2.    Maßgebend für die Anwendung des nachstehenden Honorartarifes ist der Zeitpunkt, zu welchem die verrechnete Lei-
          stung erbracht wurde.

    3.    Die bei Position Nr. 41 verwendeten Arzneien sind zum amtlichen Taxpreis verrechenbar.

         Pos   Leistungsart                                                  Abkürzung   Für sämtliche ASVG-     Sozialversiche-   Krankenfürsorgean-
         Nr.                                                                             Kassen Österreichs     rungsanstalt der   stalt der Bedienste-
                                                                                            sowie für die VA      gewerblichen     ten der Stadt Wien
                                                                                           öffentlich Bedien-   Wirtschaft (SVA)          (KFA)
                                                                                             steter (BVA),
                                                                                            VA für Eisenbah-
                                                                                           nen und Bergbau
                                                                                            (VAEB) und der
                                                                                         Präsenzdienstpflich-
                                                                                          tigen des Bundes-
                                                                                            heeres, ebenso
                                                                                          die Sozialversiche-
                                                                                            rungsanstalt der
                                                                                             Bauern (SVB)

          1    Beratung (siehe Z. 1 der Erl.)                                Ber                  13,20                13,20                13,20

         1a    KFO-Beratung (siehe Z. 1a der Erl.)                           BK                   18,10                18,10        kein Vertrag

          2    Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie                  E                    19,10                19,10                19,10
               und Injektionsmittel (siehe Z. 2 der Erl.)

          3    Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstir-   A                      7,80                 7,80                 7,80
               pation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit
               Begründung (siehe Z. 3 der Erl.)

          4    Visite                                                        Vs                   32,90                32,90                32,90

          5    Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps                        HL                   24,70                24,70                24,70

          6    Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage)                  F1                   19,30                19,30                19,30
               (siehe Z. 4 der Erl.)

          7    Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage)                 F2                   30,20                30,20                30,60
               (siehe Z. 4 der Erl.)

          8    Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang          FM                   44,80                44,80                46,00
               (einschließlich Unterlage) (siehe Z. 4 der Erl.)

          9    Aufbau mit Höckerdeckung (siehe Z. 5 der Erl.)                Hö                   68,30                68,30                68,30

4   www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2019
Pos   Leistungsart                                                    Abkürzung       Für sämtliche ASVG-     Sozialversiche-   Krankenfürsorgean-
Nr.                                                                                   Kassen Österreichs     rungsanstalt der   stalt der Bedienste-
                                                                                         sowie für die VA      gewerblichen     ten der Stadt Wien
                                                                                        öffentlich Bedien-   Wirtschaft (SVA)          (KFA)
                                                                                          steter (BVA),
                                                                                         VA für Eisenbah-
                                                                                        nen und Bergbau
                                                                                         (VAEB) und der
                                                                                      Präsenzdienstpflich-
                                                                                       tigen des Bundes-
                                                                                         heeres, ebenso
                                                                                       die Sozialversiche-
                                                                                         rungsanstalt der
                                                                                          Bauern (SVB)

61    Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen                  K1                       37,70                37,70                37,70
      Materialien mit Säureadhäsivtechnik
      (einschließlich Unterlage) (siehe Z. 4 a der Erl.)

62    Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitzahnbereich          AE1                      37,70                37,70                40,50
      (siehe Z. 4 b der Erl.)

71    Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen                 K2                       48,70                48,70                48,70
      Materialien mit Säureadhäsivtechnik
      (einschließlich Unterlage) (siehe Z. 4 a der Erl.)

72    Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitzahnbe-             AE2                      48,70                48,70                52,30
      reich (siehe Z. 4 b der Erl.)

81    Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang,           KM                       64,00                64,00                64,00
      mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhä-
      sivtechnik (einschließlich Unterlage) (siehe Z. 4 a der Erl.)

82    Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung          AEM                      64,00                64,00                68,60
      im Zusammenhang im Seitzahnbereich (siehe Z. 4 b der Erl.)

92    Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seit-            AEH                    101,80               101,80               109,00
      zahnbereich (siehe Z. 5 a der Erl.)

10    Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante                     Eck                    101,80               101,80               101,80
      an Front- und Eckzähne, pro Zahn (siehe Z. 6 der Erl.)

11    Stiftverankerung                                                St                       14,00                14,00                14,00

12    WB-Amputation (siehe Z. 7 der Erl.)                             WA                       31,80                31,80                32,50

13    WB-Exstirpation einkanalig (siehe Z. 7 der Erl.)                W1                       55,50                55,50                55,50

14    WB-Exstirpation zweikanalig (siehe Z. 7 der Erl.)               W2                     111,00               111,00               111,00

15    WB-Exstirpation dreikanalig (siehe Z. 7 der Erl.)               W3                     166,50               166,50               166,50

                                                                                  ÖZZ Tarife 2019 I www.zahnaerztekammer.at                            5
Pos   Leistungsart                                                        Abkürzung   Für sämtliche ASVG-     Sozialversiche-   Krankenfürsorgean-
       Nr.                                                                                   Kassen Österreichs     rungsanstalt der   stalt der Bedienste-
                                                                                                sowie für die VA      gewerblichen     ten der Stadt Wien
                                                                                               öffentlich Bedien-   Wirtschaft (SVA)          (KFA)
                                                                                                 steter (BVA),
                                                                                                VA für Eisenbah-
                                                                                               nen und Bergbau
                                                                                                (VAEB) und der
                                                                                             Präsenzdienstpflich-
                                                                                              tigen des Bundes-
                                                                                                heeres, ebenso
                                                                                              die Sozialversiche-
                                                                                                rungsanstalt der
                                                                                                 Bauern (SVB)

      16     WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen                WU                   12,60                12,60                12,60
             (siehe Z. 7 der Erl.)

      17     Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfer-              NB                     7,80                 7,80                 7,80
             nung, Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in geson-
             derter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant (siehe
             Z. 8 der Erl.)

      18     Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis   BT                     8,50                 8,50                 8,50

      19     Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu             ZH                     4,20                 4,20                 4,20
             drei Sitzungen pro Behandlungsfall (siehe Z. 9 der Erl.)

      20     Zahnsteinentfernung (siehe Z. 10 der Erl.)                          Zst                  11,10                11,10                11,10

      21     Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung),                ES                     5,10                 5,30                 5,50
             bis zu drei Sitzungen

      22     Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer                      Pf                   11,40                11,40                11,40
             Arbeiten (pro Pfeilerstelle) (siehe Z. 11 der Erl.)

      23     Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen                         Bst                    4,00                 4,00                 4,00
             Eingriffen u. ä.) unter besonderer Beachtung des
             § 10 Abs. 2 und 4 des Gesamtvertrages, pro Sitzung,
             bis zu drei Sitzungen pro Quadrant (siehe Z. 8 der Erl.)

      24     Zahnröntgen (siehe Z. 12 der Erl.)                                  Rö                     6,50                 6,60                 7,00

      25     Panoramaröntgen (siehe Z. 13 der Erl.)                              Pan                  33,70                38,50                39,20

      26     Stomatitisbehandlung (pro Sitzung) (siehe Z. 14 der Erl.)           Sto                    6,20                 6,50                 6,80

      27     Entfernung eines retinierten Zahnes                                 RZ                 133,80               133,80               133,80
             inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
             (siehe Z. 15 der Erl.)

6   www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2019
Pos   Leistungsart                                                 Abkürzung       Für sämtliche ASVG-     Sozialversiche-   Krankenfürsorgean-
Nr.                                                                                Kassen Österreichs     rungsanstalt der   stalt der Bedienste-
                                                                                      sowie für die VA      gewerblichen     ten der Stadt Wien
                                                                                     öffentlich Bedien-   Wirtschaft (SVA)          (KFA)
                                                                                       steter (BVA),
                                                                                      VA für Eisenbah-
                                                                                     nen und Bergbau
                                                                                      (VAEB) und der
                                                                                   Präsenzdienstpflich-
                                                                                    tigen des Bundes-
                                                                                      heeres, ebenso
                                                                                    die Sozialversiche-
                                                                                      rungsanstalt der
                                                                                       Bauern (SVB)

28    Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenaus-       Zy                     131,30               131,30               131,30
      kratzung durch die Alveole im Anschluss an eine Zahnex-
      traktion) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie
      allfällige Einsendung des Materials zur histologischen
      Untersuchung (siehe Z. 16 der Erl.)

29    Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie                  WSR                    133,80               133,80               133,80
      und Injektionsmittel

30    Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie       OZ                       63,90                63,90                63,90
      und Injektionsmittel (siehe Z. 17 der Erl.)

31    Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und       Gop                      64,10                64,10                64,10
      Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials
      zur histologischen Untersuchung

32    Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und            Ii                       27,40                27,40                27,40
      Injektionsmittel (siehe Z. 18 der Erl.)

33    Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei       KK                       31,90                31,90                31,90
      dolor post oder operative Sequesterentfernung
      in begründeten Fällen, pro Quadrant, inklusive Anästhesie
      und Injektionsmittel (siehe Z. 19 der Erl.)

34    Entfernung von Schleimhautwucherungen und                    STA                      37,30                37,30                38,80
      chirurgische Taschenabtragung innerhalb eines
      Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

35    Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten           BN                       25,20                25,20                25,20
      inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
      (kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen
      27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden)

36    Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung)                   TK                       51,00                53,10                52,50
      inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

37    Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle                      EK                     141,70               141,70               141,70
      durch Zahnfleischplastik inklusive Anästhesie
      und Injektionsmittel (siehe Z. 20 der Erl.)

                                                                               ÖZZ Tarife 2019 I www.zahnaerztekammer.at                            7
Pos   Leistungsart                                              Abkürzung   Für sämtliche ASVG-     Sozialversiche-   Krankenfürsorgean-
       Nr.                                                                         Kassen Österreichs     rungsanstalt der   stalt der Bedienste-
                                                                                      sowie für die VA      gewerblichen     ten der Stadt Wien
                                                                                     öffentlich Bedien-   Wirtschaft (SVA)          (KFA)
                                                                                       steter (BVA),
                                                                                      VA für Eisenbah-
                                                                                     nen und Bergbau
                                                                                      (VAEB) und der
                                                                                   Präsenzdienstpflich-
                                                                                    tigen des Bundes-
                                                                                      heeres, ebenso
                                                                                    die Sozialversiche-
                                                                                      rungsanstalt der
                                                                                       Bauern (SVB)

      38     Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant            SKB                  58,90                58,90                58,90
             inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

      39     Plastische Lippen-, Wangen- oder Zungenbändchen-          LWZ                  62,00                62,00                62,00
             operation inklusive Anästhesie und Injektionsmittel

      40     Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel               R                    19,10                20,40                20,90
             (siehe Z. 21 der Erl.)

      41     Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär          Thi                    4,30                 4,30                 4,30
             bzw. intravenös (exklusive Medikament)
             (siehe Z. 22 der Erl.)

      65     Mundhygiene (für Kinder und Jugendliche vom 10. bis 18.   MH                   53,30                53,30                53,30
             Lebensalter) (siehe Z. 27 der Erl.)

8   www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2019
Erläuterungen zum
Honorartarif für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung

1.   Eine Beratung kann nur einmal innerhalb von sechs Mo-             in der Regel auf zwei Jahre erstrecken. Eine vorzeitige
     naten seit der letzten verrechneten Leistung honoriert            Wiederholung der Füllungen ist nur mit Begründung
     werden. In der Zwischenzeit ist sie nur mit besonderer            verrechenbar (z. B. Abbruch einer Kante oder eines Höc-
     Begründung verrechenbar. Die Honorierung ist unzu-                kers, Wurzelbehandlung, Sekundärkaries). Indirekte und
     lässig, wenn an die Beratung anschließend eine andere             direkte Pulpenüberkappung sind in der Füllung inkludiert.
     vertragsärztliche Leistung erbracht wird. Bei der Beratung
     ist die Inspektion der Mundhöhle inkludiert. Das gilt je-    4.   a) Füllungen mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit
     doch nicht für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,             Säureadhäsivtechnik gelegt, sind jedenfalls Vertrags-
     wenn in derselben Sitzung eine Füllungstherapie erfolgt.             leistung im Front- und Eckzahnbereich. Grundsätzlich
                                                                          wird pro Zahnfläche nur eine Füllung honoriert. Die
1.   a) Die KFO-Beratung erfolgt zu jenem Zeitpunkt, zu dem               Positionen 71 oder 81 sind verrechenbar, wenn die
        beim Patienten in der Regel die 4 oberen und die 4                Füllung zumindest zu einem Drittel in die nächste
        unteren Schneidezähne zur Gänze durchgebrochen                    Fläche hineinreicht. Die Haltbarkeit der Füllungen an
        sind und umfasst folgende Leistungen:                             bleibenden Zähnen soll sich in der Regel auf zwei Jahre
                                                                          erstrecken. Eine vorzeitige Wiederholung der Füllung ist
       • Ersteinschätzung über die Notwendigkeit, Art, Dauer              nur mit Begründung verrechenbar. Indirekte und direkte
         usw. der KFO-Behandlung                                          Pulpenüberkappungen sind in der Füllung inkludiert.
       • Information über den Ablauf einer KFO-Behandlung
       • Informationen über die Art und Notwendigkeit der         4.   b) Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwan-
         Mitwirkung (Compliance) des Patienten bei der kiefer-            gere und stillende Mütter sind Füllungen amalgamfrei
         orthopädischen Behandlung wie z.B. Mundhygiene,                  auszuführen, es sei denn, der Vertrags-zahnarzt/
         Einhalten von Therapieempfehlungen und -maßnahmen                die Vertragszahnärztin erachtet eine Behandlung mit
       • Information über Vor- und Nachteile einer KFO-                   Amalgam (Pos.Nr. 6, 7, 8) wegen der spezifischen
         Behandlung                                                       medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Pati-
                                                                          enten/der jeweiligen Patientin als zwingend notwen-
		Die KFO-Beratung ist bis zum vollendeten 18. Lebens-                    dig (EU-VO 2017/852, Art 10 Abs 2). Als vertragliche
  jahr des Patienten nur einmal verrechenbar. Nach Inan-                  Füllungsmaterialien kommen jeweils die aktuellen, die
  spruchnahme dieser Leistung erfolgt eine Sperre über                    gleichen (indexiert zum 1. Juli 2018) Herstellungskosten
  das e-card-System. Diese Leistung ist dann auch nicht                   verursachenden Glasionomerzemente in Betracht. Die
  mehr durch andere Vertragszahnärzte verrechenbar.                       Haltbarkeit der Füllungen an bleibenden Zähnen soll
                                                                          sich in der Regel auf zwei Jahre erstrecken. Vorzeitige
2.   Extraktionen, ausgenommen geplante Teilextraktionen,                 Wiederholungen von Füllungen sind nur mit Begründung
     werden nur bei restloser Entfernung aller Wurzeln ho-                verrechenbar (z.B. Abbruch einer Kante oder eines
     noriert, falls sich dieser nicht begründete Hindernisse              Höckers, Wurzelkanalbehand-lung, Sekundärkaries).
     entgegenstellen. Auf diese Umstände ist durch Begrün-                Ist eine indirekte bzw. direkte Pulpenüberkappung
     dung bei der Abrechnung kurz hinzuweisen.                            erforderlich, ist diese in der Füllung inkludiert. Grund-
                                                                          sätzlich wird pro Zahnfläche nur eine Füllung honoriert
3.   Bei der Extraktion eines Zahnes und chirurgischen Ein-               (Begründete Ausnahmen sind nur bei Molaren zuläs-
     griffen ist eine Anästhesie nicht gesondert verrechenbar.            sig.). Die Positionen 72 und 82 sind verrechenbar, wenn
     Die Füllungstherapie ist in der Regel keine ausreichende             die Füllung mindestens zu einem Drittel in die nächste
     Begründung; hier ist die Anästhesie in der Regel eine                Fläche hineinreicht. Die Schwangerschaft ist durch die
     außervertragliche Leistung.                                          Vorlage des Mutter-Kind-Passes nachzuweisen. Die
                                                                          Stillperiode wird grundsätzlich bis zum vollendeten
4.   Als vertragliche Füllungsmaterialien kommen alle Amal-               ersten Lebensjahr des Kindes (Nachweis durch Mutter-
     game, Silikat- und Steinzemente oder ähnliche, die                   Kind-Pass) als gegeben angenommen.
     gleichen Herstellungskosten verursachenden Materialien
     in Betracht; als Unterlage kommen Phosphatzemente            5.   Ein Aufbau mit Höckerdeckung ist verrechenbar, wenn bei
     oder ähnliche, die gleichen Herstellungskosten verur-             Prämolaren mindestens ein Höcker und bei Molaren min-
     sachenden Materialien in Betracht. Grundsätzlich wird             destens zwei Höcker fehlen. Ein Aufbau mit Höckerdec-
     pro Zahnfläche nur eine Füllung honoriert (begründete             kung ist grundsätzlich mit Amalgam anzufertigen; Säu-
     Ausnahmen sind nur bei Molaren zulässig). Die Positionen          reätztechnik und photochemisches Verfahren sind nicht
     7 oder 8 sind verrechenbar, wenn die Füllung mindestens           Vertragsgegenstand. Jeder erforderliche Wurzelkanalstift
     zu einem Drittel in die nächste Fläche hineinreicht. Die          ist mit der Position 11 verrechenbar; gegossene und
     Haltbarkeit der Füllungen an bleibenden Zähnen soll sich          parapulpäre Stifte sind außervertragliche Leistungen.

                                                                                 ÖZZ Tarife 2019 I www.zahnaerztekammer.at            9
Die Haltbarkeit eines Aufbaues mit Höckerdeckung soll              genschattengebendes Material zu verwenden. Wurde im
        sich in der Regel auf zwei Jahre erstrecken. Eine vorzei-          Verlauf der letzten drei Monate die Position 16 für den
        tige Wiederholung eines Aufbaues mit Höckerdeckung                 gleichen Zahn verrechnet, kann nur der Differenzbetrag
        ist nur mit Begründung verrechenbar. Bei überkronten               zu den Positionen 12 bis 15 verrechnet werden. Mit der
        Zähnen sind Aufbauten mit Höckerdeckung im zeitlichen              Bezahlung der Wurzelbehandlung ist auch das eventuelle
        Zusammenhang nicht verrechenbar.                                   Entfernen alter Wurzelfüllungen abgegolten.

   5.   a) Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,             8.   Sind aus therapeutischen Gründen weitere Nachbehand-
           Schwangere und stillende Mütter sind Höcker amal-               lungen oder Bestrahlungen notwendig, so können diese
           gamfrei auszuführen, es sei denn, der Vertragszahn-             auf schriftlichen Antrag vom Krankenversicherungsträger
           arzt/die Vertragszahnärztin erachtet eine Behandlung            bewilligt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann
           mit Amalgam (Pos.Nr. 9) wegen der spezifischen                  die Genehmigung nachträglich erteilt werden.
           medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Pati-
           enten/der jeweiligen Patientin als zwingend notwen-        9.   Die Behandlung empfindlicher Zahnhälse wird ohne Rück-
           dig (EU-VO 2017/852, Art 10 Abs 2). Ein Aufbau mit              sicht auf die Zahl der behandelten Zähne bis zu dreimal
           Höckerdeckung ist verrechenbar, wenn bei Prämolaren             pro Behandlungsfall vergütet. Die Kostenübernahme für
           ein Höcker und bei Molaren mindestens zwei Höcker               mehr als drei Sitzungen ist an die vorherige Genehmigung
           fehlen. Jeder erforderliche Wurzelkanalstift ist mit            des Krankenversicherungsträger gebunden.
           der Position 11 verrechenbar. Gegossene und para-
           pulpäre Stifte sind außervertragliche Leistungen. Pro      10. Zahnsteinentfernung kann in der Regel erst ab dem 10. Le-
           Wurzelkanal ist maximal eine Stiftverankerung ver-             bensjahr vergütet werden. Die Verrechnung dieser Position
           rechenbar. Als vertragliches Material kommen jeweils           ist auf zweimal innerhalb von sechs Monaten beschränkt.
           die aktuellen, die gleichen (indexiert zum 1. Juli 2018)
           Herstellungskos-ten verursachenden Glasionomer-            11. Das Wiedereinzementieren oder die Abnahme tech-
           zemente in Betracht. Die Haltbarkeit der Füllungen             nischer Arbeiten wird pro Pfeilerstelle vergütet; das
           an bleibenden Zähnen soll sich in der Regel auf zwei           Einzementieren neuer technischer Arbeiten wird vom
           Jahre erstrecken. Vorzeitige Wiederholungen von Auf-           Krankenversicherungsträger nicht vergütet.
           bauten mit Höckerdeckung sind nur mit Begründung
           verrechenbar. Bei überkronten Zähnen sind Aufbauten        12. Röntgenaufnahmen werden innerhalb eines Zeitraumes
           mit Höckerdeckung im zeitlichen Zusammenhang                   von drei aufeinander folgenden Monaten bis zu fünf Auf-
           nicht verrechenbar. Die Schwangerschaft ist durch              nahmen je Behandlungsfall bewilligungsfrei honoriert.
           die Vorlage des Mutter-Kind-Passes nachzuweisen.               Ergibt sich im Zuge einer Zahnbehandlung oder bei
           Die Stillperiode wird grundsätzlich bis zum vollende-          Überweisung durch einen Vertrags(fach)arzt die Notwen-
           ten ersten Lebensjahr des Kindes (Nachweis durch               digkeit der Erstellung eines Zahnröntgenstatus, so ist
           Mutter-Kind-Pass) als gegeben angenommen.                      dies medizinisch zu begründen. Die Zahl der verrechen-
                                                                          baren Aufnahmen beim Zahnröntgenstatus ist mit 10
   6.   Ein Eckenaufbau bzw. der Aufbau einer Schneidekante               begrenzt. Ein Zahnröntgenstatus ist nur einmal jährlich
        sowie gleichzeitig am selben Zahn gelegte Füllungen               verrechenbar. Neben einem Zahnröntgenstatus sind in-
        sind mit allen gebräuchlichen plastischen Materialien             nerhalb eines Zeitraumes von drei aufeinander folgenden
        (z. B. auch lichtgehärtete Kunststoffe) und nach je-              Monaten zusätzliche Aufnahmen nur bei Wurzelbehand-
        der direkten Methode (z. B. auch Säureätztechnik)                 lung, Wurzelspitzenresektion und Wurzelsuche, sonst
        anzufertigen. Die Haltbarkeit eines Ecken- bzw.                   nur mit besonderer Begründung, bewilligungsfrei ver-
        Schneidekantenaufbaues soll sich in der Regel auf zwei            rechenbar. Weitere Aufnahmen bedürfen der vorherigen
        Jahre erstrecken. Eine vorzeitige Wiederholung eines              Genehmigung durch den Krankenversicherungsträger.
        Ecken- bzw. Schneidekantenaufbaues ist nur mit vor-               In begründeten Ausnahmefällen kann die Genehmigung
        heriger Genehmigung des Krankenversicherungsträgers               nachträglich erteilt werden. Innerhalb von 12 Kalender-
        verrechenbar. Bei überkronten Zähnen sind Eckenauf-               monaten nach Erbringung eines Panoramaröntgens kann
        bauten bzw. Schneidekantenaufbauten im zeitlichen                 ein Zahnröntgenstatus nicht verrechnet werden.
        Zusammenhang nicht verrechenbar.
                                                                      13. Ergibt sich im Zuge einer Zahnbehandlung oder bei
   7.   Wird eine Wurzelbehandlung bei einem dreikanaligen                Überweisung durch einen Vertrags(fach)arzt die Not-
        Zahn nach der Kombinationsmethode durchgeführt, so                wendigkeit der Erstellung eines Panoramaröntgens,
        ist die tatsächlich erbrachte Leistung zu verrechnen.             so ist dies medizinisch zu begründen. Neben einem
        Wurzelbehandlungen nach der Exstirpationsmethode                  Panoramaröntgen können höchstens noch fünf Auf-
        werden dann als solche honoriert, wenn die Kanäle min-            nahmen je Behandlungsfall in einem Zeitraum von drei
        destens zu zwei Drittel abgefüllt sind. Mit der Bezahlung         aufeinander folgenden Kalendermonaten bewilligungsfrei
        der Wurzelbehandlung sind auch die derzeit üblicherwei-           verrechnet werden. Weitere Aufnahmen bedürfen der
        se verwendeten Arzneien - ausgenommen Antibiotika,                vorherigen Genehmigung durch den Krankenversiche-
        Cortisone u. ä. - abgegolten. Zur Wurzelfüllung ist rönt-         rungsträger. In begründeten Ausnahmefällen kann die

10 www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2019
Genehmigung nachträglich erteilt werden. Ein Panora-               lung über Wunsch des Anspruchsberechtigten erfolgt ist.
    maröntgen ist - ausgenommen bei Kindern bis zum                    Leistungen im Sinne des ersten Satzes werden mit den
    vollendeten 14. Lebensjahr - einmal innerhalb von zwei             doppelten Tarifsätzen honoriert. Wenn der Vertragsarzt an
    Jahren verrechenbar; bei Kindern bis zum vollendeten               den genannten Tagen und während die angeführten Zeiten
    14. Lebensjahr kann das Panoramaröntgen einmal jähr-               regelmäßig Sprechstunden abhält, entfällt die Einschrän-
    lich verrechnet werden. Innerhalb von 12 Kalendermo-               kung auf dringliche Fälle, und es werden die Tarifsätze
    naten nach Erbringung eines Zahnröntgenstatus kann                 nach der Honorarordnung angewendet.
    ein Panoramaröntgen nicht verrechnet werden.
                                                                   24. Lage und Ausdehnung der Füllung sowie sämtliche
14. Stomatitisbehandlung kann bis zu 9 Sitzungen pro Vier-             übrigen Leistungen sind im Zahnschema des Zahnbe-
    teljahr verrechnet werden; weitere Sitzungen können                handlungsscheines zu bezeichnen.
    im Falle der Notwendigkeit durch den Krankenversiche-
    rungsträger auf schriftlichen Antrag bewilligt werden.         25. Nur vollendete Behandlungsleistungen können zur
    Die Position 26 kann nur bei entzündlicher Veränderung             Honorierung eingereicht werden. Ausnahmen sind zu
    der Mundschleimhaut verrechnet werden.                             begründen und werden anteilig honoriert.

15. Ein retinierter Zahn ist vor dem chirurgischen Eingriff        26. Die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung, die Ab-
    röntgenologisch zu dokumentieren.                                  fassung eines Briefes ärztlichen Inhaltes bzw. die Aus-
                                                                       stellung eines Befundes sind in allen Fällen, nur soweit
16. Die Zyste ist präoperativ röntgendiagnostisch nachzu-              Leistungen aus dem Vertrag davon betroffen werden,
    weisen und muss erkennbar sein.                                    durch die Bezahlung der Leistungen selbst abgegolten.

17. Unter operativer Entfernung eines Zahnes ist eine ope-         27. Verrechenbar für Kinder und Jugendliche zwischen dem
    rative Leistung zu verstehen, die beispielsweise mit dem           vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bei
    Aufklappen der Schleimhaut, der Ausmeißelung oder                  Kindern und Jugendlichen, die laufend in einer kiefer-
    dem Ausfräsen des die Zahnentfernung behindernden                  orthopädischen Behandlung mit festsitzenden Geräten
    Knochens, nicht aber nur mit einer einfachen Hebelarbeit           sind, ist die Leistung zweimal innerhalb eines Jahres
    bei der Extraktion einhergeht. Die Position 30 ist in der          verrechenbar, wobei zwischen den Leistungen minde-
    Regel nicht neben der Position 28 verrechenbar.                    stens sechs Monate zu liegen haben; ansonsten einmal
                                                                       innerhalb eines Jahres.
18. Die Position 32 ist in derselben Sitzung nicht neben der
    Position 36 verrechenbar.                                          Die Leistung umfasst die:
                                                                       - bedarfsorientierte Information und Aufklärung über
19. Die Kieferkammkorrektur kann nur im Falle einer Aufklap-             Zahn- und Zahnfleischerkrankungen und deren
    pung des Zahnfleisches bzw. der Schleimhaut und einer                Vermeidung, Ernährungsberatung/-lenkung, Kurzin-
    Knochenabtragung verrechnet werden. Diese Position                   tervention,
    kann nicht im Zusammenhang mit der Entfernung eines                - bedarfsorientierte Motivation bzw. Remotivation (Nut-
    einzelnen Zahnes in derselben Sitzung verrechnet werden.             zenfindung für den Patienten/die Patientin),
                                                                       - bedarfsorientierte Evaluierung der Putztechnik und
20. Die Position 37 ist nicht neben den Positionen 28 und 29             der Interdentalraumreinigung inkl. Plaque- bzw.
    verrechenbar.                                                        Biofilmfärbung,
                                                                       - bedarfsorientierte Instruktion zur effektiven häus-
21. Die verwendeten Narkosemittel sind zum Selbstkosten-                 lichen Zahnpflege, Demonstration von Putztechniken
    preis verrechenbar.                                                  und deren Schwachstellen und der Interdentalraum-
                                                                         reinigung,
22. Therapeutische Injektionen sind an die vorherige Bewilli-          - professionelle, bedarfsorientierte Zahnreinigung
    gung durch den Krankenversicherungsträger gebunden;                  (Entfernung der supragingivalen Zahnbeläge mit
    ausgenommen sind dringliche Fälle mit Begründung.                    entsprechender Methode),
                                                                       - medizinisch notwendige Fluoridierung und Spülung.
23. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie während der
    Nachtzeit (20.00 Uhr bis 7.00 Uhr) dürfen die Vertragsfach-        Unbeschadet des Grundsatzes der persönlichen Leistungs-
    ärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde auf Rechnung            erbringung durch den Vertragszahnarzt/die Vertragszahn-
    des Krankenversicherungsträgers nur in dringenden Fällen           ärztin können Angehörige der zahnärztlichen Assistenz
    beansprucht werden. Erweist sich die Inanspruchnahme               (ZAss) mit einer Weiterbildung zur Prophylaxeassistenz
    als nicht dringlich, so sind die getätigten Leistungen keine       (PAss) zur Erbringung dieser Leistung, entsprechend den
    Vertragsleistungen, sondern mit dem Anspruchsberechtig-            jeweils für PAss geltenden berufsrechtlichen Bestimmun-
    ten privat zu verrechnen. Die Bestellung eines Anspruchs-          gen, herangezogen werden. Es ist sicherzustellen, dass
    berechtigten außerhalb der normalen Ordinationszeit gilt           die PAss in die Haftpflichtversicherung des Behandlers
    auch dann nicht als dringlicher Fall, wenn diese Bestel-           eingeschlossen ist.

                                                                                 ÖZZ Tarife 2019 I www.zahnaerztekammer.at 11
Honorartarif für prothetische Zahnbehandlung
   (abnehmbarer Zahnersatz)

       Leistungsart                                                                   Für sämtliche ASVG-     Sozialversiche-   Krankenfürsorgean-
                                                                                      Kassen Österreichs     rungsanstalt der   stalt der Bedienste-
                                                                                         sowie für die VA      gewerblichen     ten der Stadt Wien
                                                                                        öffentlich Bedien-   Wirtschaft (SVA)          (KFA)1
                                                                                          steter (BVA),
                                                                                         VA für Eisenbah-
                                                                                        nen und Bergbau
                                                                                         (VAEB) und der
                                                                                      Präsenzdienstpflich-
                                                                                       tigen des Bundes-
                                                                                         heeres, ebenso
                                                                                       die Sozialversiche-
                                                                                         rungsanstalt der
                                                                                          Bauern (SVB)

       Kunststoffprothetik

          I.     Totale Kunststoffprothese

                      als Dauerversorgung (inklusive Zähne)                                  891,00               891,00               891,00

        II.      Kunststoff-Prothesen - Neuherstellung:

                 1.   Platte (jede Größe)                                                    229,00               229,00               229,00

                 2.   Zahn, pro Einheit                                                        14,00                14,00                15,30

                 3.   Klammer (eine mehrarmige Klammer jedoch nur                              14,00                14,00                15,30
                      in einfacher Ausführung)

                 4.   Sauger                                                                   14,00                14,00                15,30

       III.      Reparaturen an Kunststoff-Prothesen:

                 a)   Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten,                         70,00                70,00                70,00
                      Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer

                 b)   Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um                   84,00                84,00                84,00
                      einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch
                      ergänzen (Teilunterfütterung)

                 c)   Leistungen gemäß a) und b) gemeinsam bzw. zwei Leistungen              112,00               112,00               112,00
                      gemäß a) oder b)

                 d)   Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale            126,00               126,00               126,00
                      Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator

                 e)   Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke                         145,00               145,00               145,00

                      Erläuterung zu e:
                      Werden bei totalen Unterfütterungen von Prothesenstücken auch Leistungen
                      nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu verrechnen.

   1
       Für totale Erstlingsprothesen im Unterkiefer 20 % Zuschlag (nur bei KFA Wien)

12 www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2019
Leistungsart                                                                       Für sämtliche ASVG-     Sozialversiche-   Krankenfürsorgean-
                                                                                   Kassen Österreichs     rungsanstalt der   stalt der Bedienste-
                                                                                      sowie für die VA      gewerblichen     ten der Stadt Wien
                                                                                     öffentlich Bedien-   Wirtschaft (SVA)          (KFA)
                                                                                       steter (BVA),
                                                                                      VA für Eisenbah-
                                                                                     nen und Bergbau
                                                                                      (VAEB) und der
                                                                                   Präsenzdienstpflich-
                                                                                    tigen des Bundes-
                                                                                      heeres, ebenso
                                                                                    die Sozialversiche-
                                                                                      rungsanstalt der
                                                                                       Bauern (SVB)

Metallprothetik

 IV.      Metallgerüst-Prothesen - Neuherstellung

                einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und                        925,00               925,00               959,00
                Zahnklammern (die Zähne werden zusätzlich nach dem
                jeweiligen Honorartarifsatz gemäß Punkt 2 lit. b) abgegolten

  V.      Reparaturen an Metallgerüst-Prothesen:

          x)    Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe                             101,00               101,00               101,00

          y)    Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder               122,00               122,00               122,00
                einer fortgesetzten Klammer

          z)    Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y)                                 137,00               137,00               137,00
                Erweiterung der Metallbasis

          Erläuterung zu V:
          Reparaturen an Metallgerüst-Prothesen im Kunststoffbereich können nach dem Honorartarif für Reparaturen
          von Kunststoff-Prothesen gemäß Abschnitt III lit. a) bis d) verrechnet werden. Die für Reparaturen an Metall-
          gerüst-Prothesen unter lit. x) bis z) angeführten Leistungen können gesondert verrechnet werden.

 VI.      Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK)

                an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen                     554,00               554,00               554,00
                Aufruhen, Schultern mit Abstützungen inklusive
                Verbindungen und Lötstellen

VII.      Voll-Metallkrone (VG)

                an Klammerzähnen bei Teilprothesen (Vollgusskronen und                    337,00               337,00               337,00
                Bandkronen mit gegossener Kaufläche)

                                                                               ÖZZ Tarife 2019 I www.zahnaerztekammer.at 13
Erläuterungen zum
   Honorartarif für prothetische Zahnbehandlung
   (abnehmbarer Zahnersatz)

   1.   Die Kosten für die Neuherstellung von Zahnersatzstüc-             wie individuell gebrannte Porzellanzähne, Verwendung
        ken übernimmt der Krankenversicherungsträger nur                  von Edelmetallen, Remontage), sind diese vom Patienten
        unter der Voraussetzung, dass unter Verwendung des                zu bezahlen. Notwendige technisch-medizinische Maß-
        entsprechenden Vordruckes die Anspruchsberechtigung               nahmen, die dazu dienen, die objektive Verwendungs-
        festgestellt und die Kostenübernahme zugesichert wur-             fähigkeit der Prothese herzustellen, können nicht als
        de. Bei Prothesenreparaturen entfällt die Einholung der           Sonderwünsche des Patienten privat verrechnet werden.
        Zusicherung der Kostenübernahme.                                  Der Patient muss im vorhinein nachweislich über Art
                                                                          der Maßnahmen, die über den vertraglichen Rahmen
   2.   Da der Krankenversicherungsträger die Kostenübernah-              hinausgehen sowie über deren Preis informiert werden
        me für eine Neuherstellung im Regelfall erst nach einer           und der Privatverrechnung zustimmen. Er ist in diesem
        satzungsmäßigen Wartezeit neuerlich übernimmt, sollen             Fall über den Umfang der Kassenleistung aufzuklären.
        Planung und Durchführung von Zahnersatzarbeiten nach
        Möglichkeit und mit den üblicherweise zur Verfügung ste-     7.   Der Vertragsarzt ist zur kostenlosen Kontrolle, im erfor-
        henden Mitteln so erfolgen, dass eine Neuanfertigung vor          derlichen Falle zur kostenlosen Korrektur und Änderung
        Ablauf der genannten Frist (totale Kunststoffprothese als         verpflichtet, so dass mindestens vier Wochen, jedenfalls
        Dauerversorgung, Metallgerüstprothese, Verblend-Metall-           aber acht Wochen nach der Übergabe die Prothese ob-
        Keramikkrone sechs Jahre, sonstige Prothesen vier Jahre)          jektiv verwendungsfähig ist.
        voraussichtlich nicht nötig wird. Ist eine medizinisch
        begründete Neuherstellung nötig, kann schon vor Ablauf       7.   a) Der Vertragsarzt ist zur kostenlosen Kontrolle, im
        einer allfälligen Wartefrist ein Antrag auf Bewilligung an           erforderlichen Fall zur kostenlosen Korrektur und Än-
        den Krankenversicherungsträger gestellt werden.                      derung verpflichtet, so dass spätestens acht Wochen
                                                                             nach der Übergabe die zur Dauerversorgung dienende
   3.   Die Entscheidung über die Behandlung bleibt dem behan-               Totalprothese objektiv verwendungsfähig ist. Innerhalb
        delnden Arzt gewahrt. Die Bewilligung kann nicht von einer           der Frist von acht Wochen, gerechnet ab dem Tag der
        therapeutischen Anweisung abhängig gemacht werden. Die               Übergabe der Prothese, sind auch Unterfütterungen
        Entscheidung des Krankenversicherungsträgers hinsichtlich            und ähnliches kostenlos durchzuführen.
        der Kostenübernahme wird hiedurch nicht berührt.
                                                                     8.   Lehnt der Anspruchsberechtigte aus subjektiven Gründen
   4.   In begründeten Ausnahmefällen kann der Abdruck vor der            die Prothese ab oder können die notwendigen Korrek-
        Sanierung des Mundes abgenommen werden. Wird vor Anfer-           turen oder Änderungen der Prothese wegen Nichter-
        tigung der Prothese die vom behandelnden Arzt vorgesehene         scheinens des Anspruchsberechtigten nicht durchgeführt
        Mundsanierung bzw. die Vornahme der für die prothetische          werden, so teilt der Vertragsarzt dies dem Krankenver-
        Versorgung notwendigen Maßnahmen vom Patienten verwei-            sicherungsträger mit.
        gert, so kann ein Antrag auf Übernahme der Kosten durch
        den Krankenversicherungsträger nicht eingebracht werden.     9.   Die Erläuterungen unter Punkt 1. bis 8. (ausgenommen
                                                                          7. a) gelten für Metallgerüstprothesen und Vollmetall-
   5.   Vertragsleistung ist jener Zahnersatz, der die medizini-          kronen sinngemäß mit folgenden Abänderungen:
        sche und funktionelle Wiederherstellung der Kaufähigkeit
        gewährleistet, wobei auch die kosmetischen Erforder-         9.   a) Als Material des Metallgerüstes (einschließlich fortge-
        nisse im üblichen Rahmen (Zahnform, Zahnfarbe und                    setzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern) und
        Zahnstellung) zu berücksichtigen sind. Die Vertrags-                 der Vollmetallkrone ist jedes geeignete mundbeständige
        leistung beinhaltet jedenfalls alle dazu notwendigen,                Metall, als Basismaterial jeder gebräuchliche Kunststoff
        technisch-mediznischen Maßnahmen. Für Basisplatten                   und für den Ersatz der Zähne jede Art zweckentspre-
        ist jeder gebräuchliche Kunststoff, als Klammermaterial              chender künstlicher Zähne zulässig. Als Material der
        Stahl und für den Ersatz der Zähne ist jede Art zweckent-            Verblend-Metall-Keramikkrone sind alle mund- bestän-
        sprechender künstlicher Zähne als Material zulässig.                 digen Metalle und Keramikmassen zulässig. Die Tarife
                                                                             für diese Leistungen verstehen sich ohne die Kosten für
   6.   Werden auf Wunsch des Patienten Leistungen durchge-                  Edelmetalle (Gold, Platin oder deren Legierungen).
        führt, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen
        (z. B. myofunktionelle Vorbehandlung, gnathologische         9.   b) Honoriert werden nur Kronen an Klammerzähnen,
        Vorbehandlung, mehrfache individuelle Aufstellung auf                die sowohl zur Abstützung als auch zum Halt einer
        Wunsch des Patienten, Sonderwünsche des Patienten,                   Prothese nötig und geeignet sind.

14 www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2019
Honorartarif für kieferorthopädische Zahnbehandlung
auf der Basis abnehmbarer Geräte

    Leistungsart                                                                    Für sämtliche ASVG-     Sozialversiche-   Krankenfürsorgean-
                                                                                    Kassen Österreichs     rungsanstalt der   stalt der Bedienste-
                                                                                       sowie für die VA      gewerblichen     ten der Stadt Wien
                                                                                      öffentlich Bedien-   Wirtschaft (SVA)          (KFA)
                                                                                        steter (BVA),
                                                                                       VA für Eisenbah-
                                                                                      nen und Bergbau
                                                                                       (VAEB) und der
                                                                                    Präsenzdienstpflich-
                                                                                     tigen des Bundes-
                                                                                       heeres, ebenso
                                                                                     die Sozialversiche-
                                                                                       rungsanstalt der
                                                                                        Bauern (SVB)

       I.     Kieferorthopädische Behandlungen

                   auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr                    920,00               920,00               992,00

     II.      Reparaturen an abnehmbaren
              kieferorthopädischen Apparaten:

              1.   Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen             50,00                50,00                50,00
                   Drahtelementes

              2.   Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausge-                63,00                63,00                63,00
                   schöpften Apparates

              3.   Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube                   76,00                76,00                76,00

    III.      Interzeptive Behandlung

                   Interzeptive Behandlung (siehe Z. 9 der Erl.)                           920,00               920,00        kein Vertrag

                   Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung*                         63,50                63,50       kein Vertrag
                   (bewilligungspflichtig) (siehe Z. 10 der Erl.)

*
       Anmerkung: Voraussetzung ist ein Steckvorgang "Reparatur interzeptive Behandlung" im e-card-System.

                                                                                ÖZZ Tarife 2019 I www.zahnaerztekammer.at 15
Erläuterungen zum
   Honorartarif für kieferorthopädische Zahnbehandlung
   auf der Basis abnehmbarer Geräte

   1.   Als Leistung der Krankenversicherung gemäß § 153 Abs. 1    2.   Vor Beginn der Behandlung ist vom Vertragsbehandler
        ASVG kommt die Behandlung - soweit sie zur Verhütung            anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen
        von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Besei-            ein Behandlungsplan zu erstellen, der einen Befund,
        tigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig            einen Therapievorschlag, die Angabe der vorgesehenen
        ist - nachstehender Fehlbildungen in Frage:                     Apparate und eine prognostische Beurteilung enthalten
                                                                        soll. Der Behandlungsplan ist in einem zu vereinbarenden
        a) Hemmungsmissbildungen, insbesondere Spaltbildun-             Vordruck einzutragen und damit dem zuständigen Kran-
           gen                                                          kenversicherungsträger ein Kostenübernahmeantrag zu
                                                                        stellen.
        b) Unterzahl von drei benachbarten oder von vier oder
           mehr Zähnen in einem Kiefer                             3.   Die Kosten für die Erbringung kieferorthopädischer
                                                                        Leistungen übernimmt der Krankenversicherungsträger
        c) Überzahl von drei oder mehr Zähnen in einem Kiefer           nur unter der Voraussetzung, dass unter Verwendung
                                                                        des vorgenannten Vordruckes die Kostenübernahme
        d) totale Nonokklusion                                          zugesichert wurde. In der Regel sind drei Jahre als Be-
                                                                        handlungsdauer anzusehen. Die Zusicherung der Kos-
        e) extremer oberer Schmalkiefer mit ein- oder beidsei-          tenübernahme durch den Krankenversicherungsträger ist
           tigem Kreuzbiss und gestörter Nasenatmung sowie              für jedes Behandlungsjahr einzuholen. Bei Reparaturen
           erschwertem Mundschluss                                      an kieferorthopädischen Geräten entfällt die Einholung
                                                                        der Zusicherung der Kostenübernahme.
        f) extremer Tiefbiss (insbesondere Deckbiss) mit trau-
           matischem Einbiss im antagonistischen parodontalen      4.   Mit dem Behandlungspauschale pro Behandlungsjahr und
           Gebiet                                                       den Honoraren für die angegebenen Reparaturen sind
                                                                        sämtliche im Zusammenhang mit der Kieferorthopädie
        g) frontaler offener Biss mit Einschluss der ersten Prä-        nötigen Maßnahmen und Apparate abgegolten. Eine über
           molaren                                                      den festgelegten Kostenanteil des Versicherten hinaus-
                                                                        gehende Aufzahlung für die vertraglichen Leistungen
        h) Progenie mit Mesialokklusion und Frontzahnstufe bei          darf nicht eingehoben werden.
           gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mund-
           schluss                                                 5.   Zur Abrechnung der kieferorthopädischen Behandlung
                                                                        wird festgelegt, dass die Vertragsfachärzte für Zahn-,
        i) extreme Frontzahnstufe bei Distalokklusion von mehr          Mund- und Kieferheilkunde den vom Krankenversiche-
           als einer Prämolarenbreite bei gestörter Nasenatmung         rungsträger zu leistenden Anteil des Jahreshonorars mit
           sowie erschwertem Mundschluss                                der Abrechnung für das Quartal in Rechnung stellen kön-
                                                                        nen, das dem Beginn der kieferorthopädischen Behand-
        j) Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Be-         lung bzw. dem Beginn des weiteren Behandlungsjahres
           handelnden den in lit. a) bis i) genannten Anomalien         folgt.
           entsprechen
                                                                   6.   Bei Streitigkeiten über die Frage, ob die zur Behandlung
        k) Fehlbildungen, bei denen kieferorthopädische Maß-            kommende Zahn- oder Kieferfehlbildung unter die in
           nahmen zur Behandlung von Krankheiten erforderlich           lit. a) bis k) der Erläuterungen zu den kieferorthopädi-
           sind, die ihrem Wesen nach zu anderen ärztlichen             schen Behandlungen angeführten Punkte fällt, ist der
           Fachgebieten gehören (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde,            Schlichtungsausschuss gemäß § 36 des Gesamtvertrages
           Neurologie, Psychotherapie)                                  zuständig.

16 www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2019
Erläuterungen zum
Honorartarif für kieferorthopädische Zahnbehandlung
auf der Basis abnehmbarer Geräte - interzeptive Behandlung

1.   Als Leistung der Krankenversicherung nach § 153a ASVG            ein Behandlungsplan zu erstellen, der einen Befund mit
     kommt zur frühen Korrektur von Zahnfehlstellungen die            der Feststellung von IOTN 4 oder 5 und der Angabe
     interzeptive Behandlung in Frage, um eine möglichst              der vorliegenden Indikation nach Punkt 1 lit a) bis m),
     normale Weiterentwicklung des Gebisses zu ermögli-               einen Therapievorschlag, die Angabe der vorgesehenen
     chen. Eine interzeptive Behandlung hat dabei eindeutig           Apparate und eine Erfolgsannahme enthält. Die Behand-
     dokumentierte Vorteile gegenüber einer ausschließlichen          lungsplanung inklusive Erfolgsannahme ist in einem zu
     kieferorthopädischen Spätbehandlung im Sinne des § 16            vereinbarenden Vordruck einzutragen und damit beim
     Gesamtvertrag Kieferorthopädie (KFO-GV). Eine interzep-          zuständigen Krankenversicherungsträger ein Kostenüber-
     tive Behandlung ist nur bei Vorliegen von IOTN 4 oder 5          nahmeantrag zu stellen. Mit diesen Unterlagen übermittelt
     und einer der nachstehenden Indikationen verrechenbar:           der Vertragszahnarzt auch digitalisierte Anfangsmodelle.
                                                                      Falls die entsprechende Ausstattung für die Digitalisierung
     a) Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und andere kraniofazi-             beim Vertragszahnarzt nicht zur Verfügung steht, können
        ale Anomalien                                                 ersatzweise Panoramaröntgenbilder und Fotos intra- und
                                                                      extraoral übermittelt werden. Der Krankenversicherungs-
     b) skelettal offener Biss größer als 4 mm bei abgeschlos-
                                                                      träger kann im Zweifelsfall zur eindeutigen Beurteilung
        senem Wurzelwachstum der Frontzähne
                                                                      Modelle anfordern, die durch den Vertragszahnarzt binnen
     c) seitlich offener Biss ab 4 mm vertikalem Kauflächen-          14 Tage nach Aufforderung vorzulegen sind.
        abstand bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der
        Seitenzähne                                              3.   Die Kosten für die Erbringung der interzeptiven Behandlung
                                                                      übernimmt der Krankenversicherungsträger nur unter der
     d) ein- oder beidseitiger lateraler Kreuzbiss
                                                                      Voraussetzung, dass unter Verwendung des vorgenannten
     e) frontaler Kreuzbiss (progener Zwangsbiss)                     Vordruckes die Kostenübernahme zugesichert wurde. Die
     f) bukkale Nonokklusion (ein- oder beidseitig)                   interzeptive Behandlung ist in der Regel vor Vollendung
                                                                      des 10. Lebensjahrs zu beginnen.
     g) progener Formenkreis mit frontalem Kreuzbiss bis
        4 mm negative Frontzahnstufe                             4.   Zwischen dem Abschluss einer interzeptiven Behandlung
     h) Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 6 mm und              und dem Beginn einer allfälligen Behandlung nach § 16
        myofunktionellen Problemen mit Verschlechterungs-             des KFO-GV beim Vertragskieferorthopäden muss min-
        tendenzen                                                     destens 1 Jahr Behandlungsunterbrechung liegen. Vor
                                                                      einer allfälligen Behandlung nach § 16 KFO-GV ist eine
     i) Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 9 mm                  neuerliche IOTN Anspruchsprüfung durchzuführen.
     j) Platzmangel in Stützzone > 4 mm. Ein Fall ist nicht
        in diese Gruppe einzustufen, wenn damit zu rechnen       5.   Die Behandlungspauschale wird einmalig geleistet. Mit der
        ist, dass ein noch nicht (oder außerhalb des Zahnbo-          Behandlungspauschale sind sämtliche im Zusammenhang
        gens) durchgebrochener Zahn nach Reduzierung der              mit der interzeptiven Behandlung notwendigen Maßnah-
        Zahnzahl (Extraktionstherapie) spontan durchbricht            men, Apparate und die erstmalige Reparatur abgegolten.
        und sich in den Zahnbogen einstellt.                          Sowohl für die interzeptive Behandlung als auch für die in
                                                                      diesem Zusammenhang notwendigen Reparaturen sind
     k) unterminierende Resorption von Milchzähnen durch
                                                                      keine Zuzahlungen durch den Versicherten zu leisten.
        6-Jahr-Molaren
                                                                      Zu- oder Aufzahlungen für diese Vertragsleistungen
     l) Tiefbiss/Deckbiss, sofern ein nachgewiesenes Trauma           dürfen nicht eingehoben werden.
        im antagonistischen Parodontium vorliegt.
                                                                 6.   Die Behandlungspauschale kann dem Krankenversiche-
     m) verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen (z. B. nach
                                                                      rungsträger vom Vertragszahnarzt mit der Abrechnung
        einer Collum-Fraktur)
                                                                      jenes Zeitraums in Rechnung gestellt werden, in den der
     Platzmangel im Frontzahnbereich während der frühen               Behandlungsbeginn der interzeptiven Behandlung fällt.
     Wechselgebissphase alleine oder Gingivakontakt der Zähne         Behandlungsbeginn ist das Datum, zu dem erstmals durch
     mit dem antagonistischen Parodont stellen dabei noch             den Vertragszahnarzt die erforderlichen therapeutischen
     keine Indikation für eine interzeptive Behandlung dar.           Geräte im Mund des Patienten eingebracht werden.

2.   Vor Beginn der Behandlung ist vom Vertragszahnarzt          7.   Bei Streitigkeiten über die Frage, ob die zur Behandlung
     anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen              kommende Zahn- oder Kieferfehlbildung unter die in

                                                                                ÖZZ Tarife 2019 I www.zahnaerztekammer.at 17
Punkt 1 angeführten Indikationen lit a) bis m) fällt, ist der        Nachschulung innerhalb eines Zeitraums von drei Mo-
        Schlichtungsausschuss gemäß § 36 des Gesamtvertrages                 naten zu absolvieren. Über die Eignung der durch den
        zuständig.                                                           Vertragszahnarzt gewählten Nachschulung entscheiden
                                                                             Krankenversicherungsträger und Landeszahnärztekam-
   8.   Zur Messung der Ergebnisqualität der abgeschlossenen                 mer gemeinsam. Nach Abschluss der Nachschulung ist
        interzeptiven Behandlungen erfolgt eine Prüfung durch                ein Nachweis darüber dem Krankenversicherungsträger
        den Krankenversicherungsträger, ob die Erfolgsannahme                und der Landeszahnärztekammer vorzulegen.
        eingetreten ist wurde.
                                                                             Ergibt sich nach Ablauf mindestens eines halben Jahres
        Der Vertragszahnarzt hat dazu binnen 14 Tage nach                    nach Absolvierung der Nachschulung wiederum der Ver-
        Behandlungsende dem Krankenversicherungsträger                       dacht einer erheblichen Fehldiagnose/-beurteilung bzw.
        die digitalisierten Endmodelle zu übermitteln. Falls die             erfolgt die Feststellung des Krankenversicherungsträgers,
        entsprechende Ausstattung für die Digitalisierung dafür              dass bei Leistungen der interzeptiven Behandlung die
        beim Vertragszahnarzt nicht zur Verfügung steht, können              Erfolgsannahme in einem erheblichem Ausmaß nicht
        ersatzweise Panoramaröntgenbilder und Fotos intra- und               eingetreten ist, muss der Vertragszahnarzt erneut die
        extraoral übermittelt werden. Der Krankenversicherungs-              vollständige Behandlungsdokumentation vorlegen (in-
        träger kann im Zweifelsfall zur eindeutigen Beurteilung              klusive Modelle, wenn diese nicht digital vorliegen). Der
        Modelle anfordern, die durch den Vertragszahnarzt binnen             Krankenversicherungsträger kann als letzte Stufe des
        14 Tage nach Aufforderung vorzulegen sind.                           Sanktionsmechanismus wiederum eine gemeinsame
                                                                             Überprüfung der vorgelegten Unterlagen durch den Kran-
        Innerhalb eines Kalenderjahres getroffene Fehlbeurteilun-            kenversicherungsträger und die Landeszahnärztekammer
        gen des IOTN-Grades nach Punkt 2 und Fehldiagnosen                   veranlassen und durchführen, die zur Feststellung führen
        zu den in Punkt 1 angeführten Indikationen lit a) bis m)             kann, dass eine wiederholte nicht unerhebliche oder
        bis zu einem Ausmaß von zusammen 5 % gelten als                      schwerwiegende Vertragsverletzung im Sinne des § 343
        unbeachtlich.                                                        Abs 4 ASVG vorliegt.

        Bei Verdacht einer erheblichen Fehldiagnose/-beurteilung        9.   Die Leistung der interzeptiven Behandlung umfasst:
        bzw bei Feststellung des Krankenversicherungsträgers,
        dass bei Leistungen der interzeptiven Behandlung die                 1. eine kieferorthopädische Diagnose (dreidimensional
        Erfolgsannahme in einem erheblichen Ausmaß nicht ein-                   getrimmte Modelle, Fotos intra- und extraoral, Panora-
        getreten ist, muss der Vertragszahnarzt die vollständige                maröntgen; bei Verdacht auf skelettale Abweichungen
        Behandlungsdokumentation vorlegen (inklusive Modelle,                   auch laterales Fernröntgen)
        wenn diese nicht digital vorliegen). Nach Prüfung dieser
        Unterlagen kann der Krankenversicherungsträger wie folgt             2. Behandlungsplanung inklusive Erfolgsannahme
        den Sanktionsmechanismus auslösen.
                                                                             3. die kieferorthopädische Behandlung
        Es erfolgt eine Überprüfung der vorgelegten Unterlagen
        durch den Krankenversicherungsträger und in der Folge                4. sowie die Dokumentation zum Ende der interzeptiven
        ein amikales Gespräch mit dem Vertragszahnarzt, von                     Behandlung mit deren Ergebnis
        dem die zuständige Landeszahnärztekammer zu infor-
        mieren ist. Der Vertragszahnarzt kann die Anwesenheit           10. Mit dem Pauschalhonorar ist auch eine Reparatur zur
        eines Vertreters der Landeszahnärztekammer ablehnen.                Beseitigung von Beschädigungen des kieferorthopä-
                                                                            dischen Apparates abgegolten, deren Ursache in der
        Ergibt sich nach Ablauf mindestens eines halben Jahres              Sphäre des Patienten gelegen ist. Liegt die Ursache für
        nach dem amikalen Gespräch wiederum der Verdacht                    die Beschädigung in der Sphäre des Vertragszahnarztes,
        einer erheblichen Fehldiagnose/-beurteilung bzw erfolgt             so ist jede Reparatur unabhängig von ihrer Häufigkeit
        die Feststellung des Krankenversicherungsträger, dass               jedenfalls ein Bestandteil der Vertragsleistung und mit
        bei nach dem amikalen Gespräch erfolgten interzeptiven              dem Pauschalhonorar abgegolten. Nicht als Reparaturen
        Behandlungen die Erfolgsannahme in einem erheblichem                gelten im Pauschalhonorar inkludierte Serviceleistungen
        Ausmaß nicht eingetreten ist, muss der Vertragszahnarzt             zur Beseitigung von Schäden, die durch Abnützung oder
        wiederum die vollständige Behandlungsdokumentation                  trotz sachgemäßen Gebrauchs innerhalb der Tragedauer
        vorlegen (inklusive Modelle, wenn diese nicht digital               üblicherweise entstehen. Mit der 1. Reparatur aufgrund
        vorliegen). Der Krankenversicherungsträger kann im                  von Ursachen aus der Sphäre des Patienten erfolgt über
        Rahmen der nächsten Stufe des Sanktionsmechanis-                    das e-card-System die Information an den KVT, dass
        mus eine gemeinsame Überprüfung der vorgelegten                     die Anzahl der vom Honorar umfassten Reparaturen
        Unterlagen durch den Krankenversicherungsträger                     ausgeschöpft ist. Weitere Reparaturen sind lediglich
        und die Landeszahnärztekammer veranlassen und                       auf Kosten des KVT vorzunehmen, wenn dieser einer
        durchführen. Bestätigt die Überprüfung den Verdacht,                Kostenübernahme zustimmt, die mit dem vereinbarten
        kann der Vertragszahnarzt verpflichtet werden, eine                 Formular zu beantragen ist.

18 www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2019
Sie können auch lesen