Zahnärzte-Zeitung Österreichische - Sonderdruck - www.zahnaerztekammer.at
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Sonderdruck
P.b.b.Erscheinungsort und Verlagspost-
amt 1010 Wien • 02Z032843
Österreichische
Zahnärzte-Zeitung
Honorarordnungen
und
Honorartarife
für VertragsfachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
VertragszahnärztInnen und -dentistInnen
und VertragskieferorthopädInnen
gültig ab 1. Jänner 2020
www.zahnaerztekammer.atSehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!
In dieser Sonderausgabe der Österreichischen Zahnärzte-Zeitung finden Sie eine Zusammenstellung
der ab 1. Jänner 2020 geltenden Honorartarife bei der ÖGK, BVAEB, SVS und KFA-Wien.
Die Honorarordnung für die Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und -zahnärzte
und Vertragsdentisten ist auch für die SVS und die KFA-Wien gültig (mit Ausnahme der Erläuterung
Punkt 1. auf Seite 9).
Anschließend an die Honorarordnung finden sie die Kostenaufteilung (Kasse - Patient) für prothetische
und kieferorthopädische Leistungen bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Sozial-
versicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS). Die Patientenanteile sollten bei Beginn der Behandlung
vom Patienten durch den Zahnarzt eingehoben werden (ohne 4,8 %igen Vorsteuerausgleich). Beachten
Sie, dass sich die Höhe der Patientenanteile ändern kann.
Bei BVAEB und KFA-Wien sind überhaupt keine Patientenanteile einzuheben, bei der SVS-GW (Ge-
werbe) ist nur dann vom Patienten ein Behandlungskostenbeitrag durch den Zahnarzt
einzuheben, wenn dies bei der Bewilligung vorgeschrieben wurde. Bei Reparaturen ist bei
Patienten der SVS-GW (Gewerbe) kein Patientenanteil einzuheben. Bei BVAEB wird bei einer
Abrechnung, die ein Quartal verspätet eingereicht wird, ein Säumnisabzug von 5 % berechnet, bei
mehr als ein Jahr verspäteter Abrechnung bis zur Höhe des Patientenanteiles.
Weiters finden Sie die Rückvergütungssätze für außervertragliche Leistungen, Behandlungskostenbei-
träge, die aktuellen Autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer sowie den
derzeit gültigen Kollektivvertrag in dieser Broschüre.
Die Honorartarife im Zusammenhang mit dem Projekt der Gratis-Zahnspange wurden vereinbarungs-
gemäß mit 1. Jänner 2020 ebenfalls angepasst.
Die Österreichische Zahnärztekammer hofft, Ihnen mit dieser Sondernummer der Österreichischen
Zahnärzte-Zeitung einen brauchbaren Arbeitsbehelf zur Verfügung gestellt zu haben.
MR Dr. T. Horejs
Präsident der
Österreichischen Zahnärztekammer
ÖZZ Tarife 2020 I www.zahnaerztekammer.at 1Inhalt & Impressum
Honorarordnung & Honorartarife
für VertragsfachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ZahnärztInnen und VertragsdentistInnen
3 Allgemeines
4 Honorartarif für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung
9 Erläuterungen zum Honorartarif für die konservierend-chirurgische Zahnbehandlung
12 Honorartarif für prothetische Zahnbehandlung (abnehmbarer Zahnersatz)
14 Erläuterungen zum Honorartarif für die prothetische Zahnbehandlung (abnehmbarer Zahnersatz)
15 Honorartarif für kieferorthopädische Behandlungen auf der Basis abnehmbarer Geräte
16 Erläuterungen zum Honorartarif für kieferorthopädische Behandlungen
auf der Basis abnehmbarer Geräte
17 Erläuterungen zum Honorartarif für kieferorthopädische Behandlungen
auf der Basis abnehmbarer Geräte – interzeptive Behandlung
19 Kostenanteile der Versicherten ab 1. Jänner 2020
20 Rückvergütungssätze für außervertragliche Leistungen
22 Behandlungskostenbeiträge
23 Rückersatz bei Behandlung durch WahlzahnärztInnen
Honorarordnung & Honorartarife
für Vertragskieferorthopäden und Vertragskieferorthopädinnen
26 Allgemeines
27 Honorartarif für die IOTN-Feststellung & Erläuterungen
28 Honorartarif für die interzeptive Behandlung & Erläuterungen
30 Honorartarif für die kieferorthopädische Hauptbehandlung & Erläuterungen
33 Durchführung der gemeinsamen Qualitätssicherung für die IOTN-Feststellung,
die interzeptive Behandlung und die KFO-Hauptbehandlung
Diverses
36 Autonome Honorarrichtlinien 2019/2020
38 Kollektivvertrag für die Zahnarzthelferin
44 Adressen und Telefonnummern der Landeszahnärztekammern und Krankenkassen
Alle Tarife in diesem Sonderdruck sind in Euro (€) angegeben.
Impressum
Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Redaktion: Österreichische Zahnärztekammer, Körperschaft öffentlichen Rechts, A-1010 Wien,
Kohlmarkt 11/6, Tel. + 43 - (0)5 05 11 - 0, Fax + 43 - (0)5 05 11 - 1167, E-Mail: office@zahnaerztekammer.at, Redakteur: Präsident MR Dr.
T. HOREJS, Pressereferent: MR DDr. C. RATSCHEW
Herstellung, Druck und Vertrieb: Ferdinand Berger & Söhne GesmbH, A-3580 Horn
2 www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2020Honorarordnung
für
VertragsfachärztInnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
ZahnärztInnen und VertragsdentistInnen
Gültig für die
Österreichische Gesundheitskasse,
Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen,
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
Eisenbahnen und Bergbau und
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien
(mit Ausnahme der Erläuterung Punkt 1. auf Seite 9).
Zuzahlungsbetrag nicht, so kann der Vertragsarzt nach
Allgemeines dreimaliger erfolgloser Mahnung mit eingeschriebenem
Brief den Zuzahlungsbetrag zum nächsten Abrech-
nungstermin mit gesondertem Beleg beim leistungs-
1. Diese Honorarordnung für die Vertragsfachärzte für zuständigen Krankenversicherungsträger in Rechnung
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bildet einen Bestand- stellen.
teil des Gesamtvertrages (§ 30 Abs. 1).
5. Aufzahlungen für vertragliche Leistungen dürfen nicht
eingehoben werden. Die zur Erbringung der vertraglichen
2. Die Honorierung der Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund-
Leistungen nötigen Materialien, Medikamente usw. sind
und Kieferheilkunde erfolgt auf Grund der in dieser Ho-
mit den jeweiligen Tarifen der Honorarordnung abgegol-
norarordnung angeführten Tarife nach Einzelleistungen
ten, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
unter Bedachtnahme auf die folgenden Erläuterungen
zu den Tarifen für konservierend-chirurgische und pro- 6. Die Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund-
thetische Zahnbehandlung sowie für kieferorthopädische und Kiefererkrankungen ist mit der Honorierung für die
Behandlungen. jeweils erbrachte Leistung abgegolten.
3. In der Honorarordnung nicht vorgesehene Leistungen 7. Bei Visiten, die Vertragsfachärzten für Zahn-, Mund- und
sind nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Tätigkeit. Kieferheilkunde bei Anspruchsberechtigten abstatten,
Ebenso gelten Leistungen, die in der Honorarordnung sind die Weggelder in der Höhe verrechenbar, die von
zwar vorgesehen sind, die aber der Genehmigung durch den Vertragsärzten der betreffenden Krankenkasse ver-
den Krankenversicherungsträger bedürfen, nicht als rechnet werden können.
vertragsärztliche Leistungen, wenn der Krankenversi-
cherungsträger die Genehmigung nicht erteilt hat. 8. Anträge auf Kostenübernahme für prothetische, kieferor-
thopädische Leistungen, die interzeptive Behandlung und
4. Zuzahlungen in dem in der Krankenordnung vorgese-
Reparaturen im Rahmen einer interzeptiven Behandlung
henen Ausmaß sind zu den prothetischen und kieferor-
thopädischen Behandlungsleistungen durch den behan- sind von den Krankenkassen tunlichst innerhalb eines
delnden Vertragsarzt tunlichst bei Behandlungsbeginn Zeitraumes von 14 Tagen nach Einlangen der Anträge
einzuheben. Zahlt ein Anspruchsberechtigter diesen bei den Krankenkassen zu erledigen.
ÖZZ Tarife 2020 I www.zahnaerztekammer.at 3Honorartarif für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung
Vorbemerkungen:
1. Honorierung der Behandlung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit (20.00 bis 7.00 Uhr)
siehe Ziffer 23 der Erläuterungen.
2. Maßgebend für die Anwendung des nachstehenden Honorartarifes ist der Zeitpunkt, zu welchem die verrechnete Lei-
stung erbracht wurde.
3. Die bei Position Nr. 41 verwendeten Arzneien sind zum amtlichen Taxpreis verrechenbar.
Pos Leistungsart Abkürzung Österreichische Sozialversiche- Krankenfürsorgean-
Nr. Gesundheitskasse rungsanstalt der stalt der Bedienste-
(ÖGK), Versiche- Selbstständigen ten der Stadt Wien
rungsanstalt öffent- – Gewerbliche Wirt- (KFA)
lich Bediensteter, schaft (SVS-GW)
Eisenbahnen und (Sachleistung)
Bergbau (BVAEB),
Sozialversiche-
rungsanstalt der
Selbstständigen
– Landwirtschaft
(SVS-LW) und
der Präsenzdienst-
pflichtigen des
Bundesheeres
1 Beratung (siehe Z. 1 der Erl.) BER 13,60 13,60 13,60
1a KFO-Beratung (siehe Z. 1a der Erl.) BK 18,60 18,60 kein Vertrag
2 Extraktion eines Zahnes inklusive Anästhesie E 19,70 19,70 19,70
und Injektionsmittel (siehe Z. 2 der Erl.)
3 Anästhesie einschließlich Injektionsmittel bei Vitalexstir- A 8,00 8,00 8,00
pation und Vitalamputation sowie in Ausnahmefällen mit
Begründung (siehe Z. 3 der Erl.)
4 Visite Vs 33,80 33,80 33,80
5 Hilfeleistung bei Ohnmacht und Kollaps HL 25,40 25,40 25,40
6 Einflächenfüllung (einschließlich Unterlage) F1 19,80 19,80 19,80
(siehe Z. 4 der Erl.)
7 Zweiflächenfüllung (einschließlich Unterlage) F2 31,00 31,00 31,00
(siehe Z. 4 der Erl.)
8 Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang FM 46,10 46,10 46,10
(einschließlich Unterlage) (siehe Z. 4 der Erl.)
9 Aufbau mit Höckerdeckung (siehe Z. 5 der Erl.) Hö 70,20 70,20 70,20
4 www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2020Pos Leistungsart Abkürzung Österreichische Sozialversiche- Krankenfürsorgean-
Nr. Gesundheitskasse rungsanstalt der stalt der Bedienste-
(ÖGK), Versiche- Selbstständigen ten der Stadt Wien
rungsanstalt öffent- – Gewerbliche Wirt- (KFA)
lich Bediensteter, schaft (SVS-GW)
Eisenbahnen und (Sachleistung)
Bergbau (BVAEB),
Sozialversiche-
rungsanstalt der
Selbstständigen
– Landwirtschaft
(SVS-LW) und
der Präsenzdienst-
pflichtigen des
Bundesheeres
62 Amalgamersetzende Einflächenfüllung im Seitzahnbereich AE1 38,80 38,80 40,50
(siehe Z. 4 b der Erl.)
72 Amalgamersetzende Zweiflächenfüllung im Seitzahnbe- AE2 50,10 50,10 52,30
reich (siehe Z. 4 b der Erl.)
82 Amalgamersetzende Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung AEM 65,80 65,80 68,60
im Zusammenhang im Seitzahnbereich (siehe Z. 4 b der Erl.)
92 Amalgamersetzender Aufbau mit Höckerdeckung im Seit- AEH 104,70 104,70 109,00
zahnbereich (siehe Z. 5 a der Erl.)
*61 Einflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen K1 38,80 38,80 38,80
Materialien mit Säureadhäsivtechnik
(einschließlich Unterlage) (siehe Z. 4 a der Erl.)
*71 Zweiflächenfüllung mit Komposite oder ähnlichen K2 50,10 50,10 50,10
Materialien mit Säureadhäsivtechnik
(einschließlich Unterlage) (siehe Z. 4 a der Erl.)
*81 Dreiflächen- oder Mehrflächenfüllung im Zusammenhang, KM 65,80 65,80 65,80
mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit Säureadhä-
sivtechnik (einschließlich Unterlage) (siehe Z. 4 a der Erl.)
10 Eckenaufbau bzw. Aufbau einer Schneidekante Eck 104,70 104,70 104,70
an Front- und Eckzähne, pro Zahn (siehe Z. 6 der Erl.)
11 Stiftverankerung St 14,30 14,30 14,30
12 WB-Amputation (siehe Z. 7 der Erl.) WA 32,70 32,70 32,70
13 WB-Exstirpation einkanalig (siehe Z. 7 der Erl.) W1 57,00 57,00 57,00
14 WB-Exstirpation zweikanalig (siehe Z. 7 der Erl.) W2 114,00 114,00 114,00
* bei Front- und Eckzähnen
ÖZZ Tarife 2020 I www.zahnaerztekammer.at 5Pos Leistungsart Abkürzung Österreichische Sozialversiche- Krankenfürsorgean-
Nr. Gesundheitskasse rungsanstalt der stalt der Bedienste-
(ÖGK), Versiche- Selbstständigen ten der Stadt Wien
rungsanstalt öffent- – Gewerbliche Wirt- (KFA)
lich Bediensteter, schaft (SVS-GW)
Eisenbahnen und (Sachleistung)
Bergbau (BVAEB),
Sozialversiche-
rungsanstalt der
Selbstständigen
– Landwirtschaft
(SVS-LW) und
der Präsenzdienst-
pflichtigen des
Bundesheeres
15 WB-Exstirpation dreikanalig (siehe Z. 7 der Erl.) W3 171,00 171,00 171,00
16 WB-unvollendete (pro Sitzung), bis zu drei Sitzungen WU 13,00 13,00 13,00
(siehe Z. 7 der Erl.)
17 Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen (Tamponentfer- NB 8,00 8,00 8,00
nung, Nahtentfernung, Wundbehandlung u. ä.), in geson-
derter Sitzung, bis zu drei Sitzungen pro Quadrant (siehe
Z. 8 der Erl.)
18 Blutstillung durch Tamponade, in gesonderter Sitzung pro Ereignis BT 8,70 8,70 8,70
19 Behandlung empfindlicher Zahnhälse, pro Sitzung, bis zu ZH 4,30 4,30 4,30
drei Sitzungen pro Behandlungsfall (siehe Z. 9 der Erl.)
20 Zahnsteinentfernung (siehe Z. 10 der Erl.) Zst 11,40 11,40 11,40
21 Einschleifen des natürlichen Gebisses (pro Sitzung), ES 5,20 5,40 5,50
bis zu drei Sitzungen
22 Wiedereinzementierung oder Abnahme technischer Pf 11,70 11,70 11,70
Arbeiten (pro Pfeilerstelle) (siehe Z. 11 der Erl.)
23 Bestrahlung (bei Periostitis, nach blutigen Bst 4,10 4,10 4,10
Eingriffen u. ä.) unter besonderer Beachtung des
§ 10 Abs. 2 und 4 des Gesamtvertrages, pro Sitzung,
bis zu drei Sitzungen pro Quadrant (siehe Z. 8 der Erl.)
24 Zahnröntgen (siehe Z. 12 der Erl.) Rö 6,70 6,70 7,00
25 Panoramaröntgen (siehe Z. 13 der Erl.) Pan 34,60 39,00 39,20
26 Stomatitisbehandlung (pro Sitzung) (siehe Z. 14 der Erl.) Sto 6,30 6,60 6,80
27 Entfernung eines retinierten Zahnes RZ 137,50 137,50 137,50
inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
(siehe Z. 15 der Erl.)
6 www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2020Pos Leistungsart Abkürzung Österreichische Sozialversiche- Krankenfürsorgean-
Nr. Gesundheitskasse rungsanstalt der stalt der Bedienste-
(ÖGK), Versiche- Selbstständigen ten der Stadt Wien
rungsanstalt öffent- – Gewerbliche Wirt- (KFA)
lich Bediensteter, schaft (SVS-GW)
Eisenbahnen und (Sachleistung)
Bergbau (BVAEB),
Sozialversiche-
rungsanstalt der
Selbstständigen
– Landwirtschaft
(SVS-LW) und
der Präsenzdienst-
pflichtigen des
Bundesheeres
28 Zystenoperation (nicht gleichzuhalten einer Zystenaus- Zy 135,00 135,00 135,00
kratzung durch die Alveole im Anschluss an eine Zahnex-
traktion) inklusive Anästhesie und Injektionsmittel sowie
allfällige Einsendung des Materials zur histologischen
Untersuchung (siehe Z. 16 der Erl.)
29 Wurzelspitzenresektion inklusive Anästhesie WSR 137,50 137,50 137,50
und Injektionsmittel
30 Operative Entfernung eines Zahnes inklusive Anästhesie OZ 65,70 65,70 65,70
und Injektionsmittel (siehe Z. 17 der Erl.)
31 Operation kleiner Geschwülste inklusive Anästhesie und Gop 65,90 65,90 65,90
Injektionsmittel sowie allfällige Einsendung des Materials
zur histologischen Untersuchung
32 Incision eines Abszesses inklusive Anästhesie und Ii 28,20 28,20 28,20
Injektionsmittel (siehe Z. 18 der Erl.)
33 Kieferkammkorrektur oder chirurgische Wundrevision bei KK 32,80 32,80 32,80
dolor post oder operative Sequesterentfernung
in begründeten Fällen, pro Quadrant, inklusive Anästhesie
und Injektionsmittel (siehe Z. 19 der Erl.)
34 Entfernung von Schleimhautwucherungen und STA 38,30 38,30 38,80
chirurgische Taschenabtragung innerhalb eines
Quadranten inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
35 Blutstillung durch Naht innerhalb eines Quadranten BN 25,90 25,90 25,90
inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
(kann in derselben Sitzung nicht neben den Positionen
27 bis 30 und 36 bis 39 verrechnet werden)
36 Trepanation eines Kieferknochens (Lüftung) TK 52,40 53,80 52,50
inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
37 Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle EK 145,70 145,70 145,70
durch Zahnfleischplastik inklusive Anästhesie
und Injektionsmittel (siehe Z. 20 der Erl.)
ÖZZ Tarife 2020 I www.zahnaerztekammer.at 7Pos Leistungsart Abkürzung Österreichische Sozialversiche- Krankenfürsorgean-
Nr. Gesundheitskasse rungsanstalt der stalt der Bedienste-
(ÖGK), Versiche- Selbstständigen ten der Stadt Wien
rungsanstalt öffent- – Gewerbliche Wirt- (KFA)
lich Bediensteter, schaft (SVS-GW)
Eisenbahnen und (Sachleistung)
Bergbau (BVAEB),
Sozialversiche-
rungsanstalt der
Selbstständigen
– Landwirtschaft
(SVS-LW) und
der Präsenzdienst-
pflichtigen des
Bundesheeres
38 Beseitigung eines Schlotterkammes pro Quadrant SKB 60,50 60,50 60,50
inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
39 Plastische Lippen-, Wangen- oder Zungenbändchen- LWZ 63,70 63,70 63,70
operation inklusive Anästhesie und Injektionsmittel
40 Kurz(Rausch)narkose exklusive Narkosemittel R 19,60 20,70 20,90
(siehe Z. 21 der Erl.)
41 Therapeutische Injektion subcutan, intramusculär Thi 4,40 4,40 4,40
bzw. intravenös (exklusive Medikament)
(siehe Z. 22 der Erl.)
65 Mundhygiene (für Kinder und Jugendliche vom 10. bis 18. MH 54,80 54,80 54,80
Lebensalter) (siehe Z. 27 der Erl.)
8 www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2020Erläuterungen zum
Honorartarif für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung
1. Eine Beratung kann nur einmal innerhalb von sechs Mo- in der Regel auf zwei Jahre erstrecken. Eine vorzeitige
naten seit der letzten verrechneten Leistung honoriert Wiederholung der Füllungen ist nur mit Begründung
werden. In der Zwischenzeit ist sie nur mit besonderer verrechenbar (z. B. Abbruch einer Kante oder eines Höc-
Begründung verrechenbar. Die Honorierung ist unzu- kers, Wurzelbehandlung, Sekundärkaries). Indirekte und
lässig, wenn an die Beratung anschließend eine andere direkte Pulpenüberkappung sind in der Füllung inkludiert.
vertragsärztliche Leistung erbracht wird. Bei der Beratung
ist die Inspektion der Mundhöhle inkludiert. Das gilt je- 4. a) Füllungen mit Komposite oder ähnlichen Materialien mit
doch nicht für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, Säureadhäsivtechnik gelegt, sind jedenfalls Vertrags-
wenn in derselben Sitzung eine Füllungstherapie erfolgt. leistung im Front- und Eckzahnbereich. Grundsätzlich
wird pro Zahnfläche nur eine Füllung honoriert. Die
1. a) Die KFO-Beratung erfolgt zu jenem Zeitpunkt, zu dem Positionen 71 oder 81 sind verrechenbar, wenn die
beim Patienten in der Regel die 4 oberen und die 4 Füllung zumindest zu einem Drittel in die nächste
unteren Schneidezähne zur Gänze durchgebrochen Fläche hineinreicht. Die Haltbarkeit der Füllungen an
sind und umfasst folgende Leistungen: bleibenden Zähnen soll sich in der Regel auf zwei Jahre
erstrecken. Eine vorzeitige Wiederholung der Füllung ist
• Ersteinschätzung über die Notwendigkeit, Art, Dauer nur mit Begründung verrechenbar. Indirekte und direkte
usw. der KFO-Behandlung Pulpenüberkappungen sind in der Füllung inkludiert.
• Information über den Ablauf einer KFO-Behandlung
• Informationen über die Art und Notwendigkeit der 4. b) Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, Schwan-
Mitwirkung (Compliance) des Patienten bei der kiefer- gere und stillende Mütter sind Füllungen amalgamfrei
orthopädischen Behandlung wie z.B. Mundhygiene, auszuführen, es sei denn, der Vertrags-zahnarzt/
Einhalten von Therapieempfehlungen und -maßnahmen die Vertragszahnärztin erachtet eine Behandlung mit
• Information über Vor- und Nachteile einer KFO- Amalgam (Pos.Nr. 6, 7, 8) wegen der spezifischen
Behandlung medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Pati-
enten/der jeweiligen Patientin als zwingend notwen-
Die KFO-Beratung ist bis zum vollendeten 18. Lebens- dig (EU-VO 2017/852, Art 10 Abs 2). Als vertragliche
jahr des Patienten nur einmal verrechenbar. Nach Inan- Füllungsmaterialien kommen jeweils die aktuellen, die
spruchnahme dieser Leistung erfolgt eine Sperre über gleichen (indexiert zum 1. Juli 2018) Herstellungskosten
das e-card-System. Diese Leistung ist dann auch nicht verursachenden Glasionomerzemente in Betracht. Die
mehr durch andere Vertragszahnärzte verrechenbar. Haltbarkeit der Füllungen an bleibenden Zähnen soll
sich in der Regel auf zwei Jahre erstrecken. Vorzeitige
2. Extraktionen, ausgenommen geplante Teilextraktionen, Wiederholungen von Füllungen sind nur mit Begründung
werden nur bei restloser Entfernung aller Wurzeln ho- verrechenbar (z.B. Abbruch einer Kante oder eines
noriert, falls sich dieser nicht begründete Hindernisse Höckers, Wurzelkanalbehand-lung, Sekundärkaries).
entgegenstellen. Auf diese Umstände ist durch Begrün- Ist eine indirekte bzw. direkte Pulpenüberkappung
dung bei der Abrechnung kurz hinzuweisen. erforderlich, ist diese in der Füllung inkludiert. Grund-
sätzlich wird pro Zahnfläche nur eine Füllung honoriert
3. Bei der Extraktion eines Zahnes und chirurgischen Ein- (Begründete Ausnahmen sind nur bei Molaren zuläs-
griffen ist eine Anästhesie nicht gesondert verrechenbar. sig.). Die Positionen 72 und 82 sind verrechenbar, wenn
Die Füllungstherapie ist in der Regel keine ausreichende die Füllung mindestens zu einem Drittel in die nächste
Begründung; hier ist die Anästhesie in der Regel eine Fläche hineinreicht. Die Schwangerschaft ist durch die
außervertragliche Leistung. Vorlage des Mutter-Kind-Passes nachzuweisen. Die
Stillperiode wird grundsätzlich bis zum vollendeten
4. Als vertragliche Füllungsmaterialien kommen alle Amal- ersten Lebensjahr des Kindes (Nachweis durch Mutter-
game, Silikat- und Steinzemente oder ähnliche, die Kind-Pass) als gegeben angenommen.
gleichen Herstellungskosten verursachenden Materialien
in Betracht; als Unterlage kommen Phosphatzemente 5. Ein Aufbau mit Höckerdeckung ist verrechenbar, wenn bei
oder ähnliche, die gleichen Herstellungskosten verur- Prämolaren mindestens ein Höcker und bei Molaren min-
sachenden Materialien in Betracht. Grundsätzlich wird destens zwei Höcker fehlen. Ein Aufbau mit Höckerdec-
pro Zahnfläche nur eine Füllung honoriert (begründete kung ist grundsätzlich mit Amalgam anzufertigen; Säu-
Ausnahmen sind nur bei Molaren zulässig). Die Positionen reätztechnik und photochemisches Verfahren sind nicht
7 oder 8 sind verrechenbar, wenn die Füllung mindestens Vertragsgegenstand. Jeder erforderliche Wurzelkanalstift
zu einem Drittel in die nächste Fläche hineinreicht. Die ist mit der Position 11 verrechenbar; gegossene und
Haltbarkeit der Füllungen an bleibenden Zähnen soll sich parapulpäre Stifte sind außervertragliche Leistungen.
ÖZZ Tarife 2020 I www.zahnaerztekammer.at 9Die Haltbarkeit eines Aufbaues mit Höckerdeckung soll genschattengebendes Material zu verwenden. Wurde im
sich in der Regel auf zwei Jahre erstrecken. Eine vorzei- Verlauf der letzten drei Monate die Position 16 für den
tige Wiederholung eines Aufbaues mit Höckerdeckung gleichen Zahn verrechnet, kann nur der Differenzbetrag
ist nur mit Begründung verrechenbar. Bei überkronten zu den Positionen 12 bis 15 verrechnet werden. Mit der
Zähnen sind Aufbauten mit Höckerdeckung im zeitlichen Bezahlung der Wurzelbehandlung ist auch das eventuelle
Zusammenhang nicht verrechenbar. Entfernen alter Wurzelfüllungen abgegolten.
5. a) Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, 8. Sind aus therapeutischen Gründen weitere Nachbehand-
Schwangere und stillende Mütter sind Höcker amal- lungen oder Bestrahlungen notwendig, so können diese
gamfrei auszuführen, es sei denn, der Vertragszahn- auf schriftlichen Antrag vom Krankenversicherungsträger
arzt/die Vertragszahnärztin erachtet eine Behandlung bewilligt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann
mit Amalgam (Pos.Nr. 9) wegen der spezifischen die Genehmigung nachträglich erteilt werden.
medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Pati-
enten/der jeweiligen Patientin als zwingend notwen- 9. Die Behandlung empfindlicher Zahnhälse wird ohne Rück-
dig (EU-VO 2017/852, Art 10 Abs 2). Ein Aufbau mit sicht auf die Zahl der behandelten Zähne bis zu dreimal
Höckerdeckung ist verrechenbar, wenn bei Prämolaren pro Behandlungsfall vergütet. Die Kostenübernahme für
ein Höcker und bei Molaren mindestens zwei Höcker mehr als drei Sitzungen ist an die vorherige Genehmigung
fehlen. Jeder erforderliche Wurzelkanalstift ist mit des Krankenversicherungsträger gebunden.
der Position 11 verrechenbar. Gegossene und para-
pulpäre Stifte sind außervertragliche Leistungen. Pro 10. Zahnsteinentfernung kann in der Regel erst ab dem 10. Le-
Wurzelkanal ist maximal eine Stiftverankerung ver- bensjahr vergütet werden. Die Verrechnung dieser Position
rechenbar. Als vertragliches Material kommen jeweils ist auf zweimal innerhalb von sechs Monaten beschränkt.
die aktuellen, die gleichen (indexiert zum 1. Juli 2018)
Herstellungskos-ten verursachenden Glasionomer- 11. Das Wiedereinzementieren oder die Abnahme tech-
zemente in Betracht. Die Haltbarkeit der Füllungen nischer Arbeiten wird pro Pfeilerstelle vergütet; das
an bleibenden Zähnen soll sich in der Regel auf zwei Einzementieren neuer technischer Arbeiten wird vom
Jahre erstrecken. Vorzeitige Wiederholungen von Auf- Krankenversicherungsträger nicht vergütet.
bauten mit Höckerdeckung sind nur mit Begründung
verrechenbar. Bei überkronten Zähnen sind Aufbauten 12. Röntgenaufnahmen werden innerhalb eines Zeitraumes
mit Höckerdeckung im zeitlichen Zusammenhang von drei aufeinander folgenden Monaten bis zu fünf Auf-
nicht verrechenbar. Die Schwangerschaft ist durch nahmen je Behandlungsfall bewilligungsfrei honoriert.
die Vorlage des Mutter-Kind-Passes nachzuweisen. Ergibt sich im Zuge einer Zahnbehandlung oder bei
Die Stillperiode wird grundsätzlich bis zum vollende- Überweisung durch einen Vertrags(fach)arzt die Notwen-
ten ersten Lebensjahr des Kindes (Nachweis durch digkeit der Erstellung eines Zahnröntgenstatus, so ist
Mutter-Kind-Pass) als gegeben angenommen. dies medizinisch zu begründen. Die Zahl der verrechen-
baren Aufnahmen beim Zahnröntgenstatus ist mit 10
6. Ein Eckenaufbau bzw. der Aufbau einer Schneidekante begrenzt. Ein Zahnröntgenstatus ist nur einmal jährlich
sowie gleichzeitig am selben Zahn gelegte Füllungen verrechenbar. Neben einem Zahnröntgenstatus sind in-
sind mit allen gebräuchlichen plastischen Materialien nerhalb eines Zeitraumes von drei aufeinander folgenden
(z. B. auch lichtgehärtete Kunststoffe) und nach je- Monaten zusätzliche Aufnahmen nur bei Wurzelbehand-
der direkten Methode (z. B. auch Säureätztechnik) lung, Wurzelspitzenresektion und Wurzelsuche, sonst
anzufertigen. Die Haltbarkeit eines Ecken- bzw. nur mit besonderer Begründung, bewilligungsfrei ver-
Schneidekantenaufbaues soll sich in der Regel auf zwei rechenbar. Weitere Aufnahmen bedürfen der vorherigen
Jahre erstrecken. Eine vorzeitige Wiederholung eines Genehmigung durch den Krankenversicherungsträger.
Ecken- bzw. Schneidekantenaufbaues ist nur mit vor- In begründeten Ausnahmefällen kann die Genehmigung
heriger Genehmigung des Krankenversicherungsträgers nachträglich erteilt werden. Innerhalb von 12 Kalender-
verrechenbar. Bei überkronten Zähnen sind Eckenauf- monaten nach Erbringung eines Panoramaröntgens kann
bauten bzw. Schneidekantenaufbauten im zeitlichen ein Zahnröntgenstatus nicht verrechnet werden.
Zusammenhang nicht verrechenbar.
13. Ergibt sich im Zuge einer Zahnbehandlung oder bei
7. Wird eine Wurzelbehandlung bei einem dreikanaligen Überweisung durch einen Vertrags(fach)arzt die Not-
Zahn nach der Kombinationsmethode durchgeführt, so wendigkeit der Erstellung eines Panoramaröntgens,
ist die tatsächlich erbrachte Leistung zu verrechnen. so ist dies medizinisch zu begründen. Neben einem
Wurzelbehandlungen nach der Exstirpationsmethode Panoramaröntgen können höchstens noch fünf Auf-
werden dann als solche honoriert, wenn die Kanäle min- nahmen je Behandlungsfall in einem Zeitraum von drei
destens zu zwei Drittel abgefüllt sind. Mit der Bezahlung aufeinander folgenden Kalendermonaten bewilligungsfrei
der Wurzelbehandlung sind auch die derzeit üblicherwei- verrechnet werden. Weitere Aufnahmen bedürfen der
se verwendeten Arzneien - ausgenommen Antibiotika, vorherigen Genehmigung durch den Krankenversiche-
Cortisone u. ä. - abgegolten. Zur Wurzelfüllung ist rönt- rungsträger. In begründeten Ausnahmefällen kann die
10 www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2020Genehmigung nachträglich erteilt werden. Ein Panora- lung über Wunsch des Anspruchsberechtigten erfolgt ist.
maröntgen ist - ausgenommen bei Kindern bis zum Leistungen im Sinne des ersten Satzes werden mit den
vollendeten 14. Lebensjahr - einmal innerhalb von zwei doppelten Tarifsätzen honoriert. Wenn der Vertragsarzt an
Jahren verrechenbar; bei Kindern bis zum vollendeten den genannten Tagen und während die angeführten Zeiten
14. Lebensjahr kann das Panoramaröntgen einmal jähr- regelmäßig Sprechstunden abhält, entfällt die Einschrän-
lich verrechnet werden. Innerhalb von 12 Kalendermo- kung auf dringliche Fälle, und es werden die Tarifsätze
naten nach Erbringung eines Zahnröntgenstatus kann nach der Honorarordnung angewendet.
ein Panoramaröntgen nicht verrechnet werden.
24. Lage und Ausdehnung der Füllung sowie sämtliche
14. Stomatitisbehandlung kann bis zu 9 Sitzungen pro Vier- übrigen Leistungen sind im Zahnschema des Zahnbe-
teljahr verrechnet werden; weitere Sitzungen können handlungsscheines zu bezeichnen.
im Falle der Notwendigkeit durch den Krankenversiche-
rungsträger auf schriftlichen Antrag bewilligt werden. 25. Nur vollendete Behandlungsleistungen können zur
Die Position 26 kann nur bei entzündlicher Veränderung Honorierung eingereicht werden. Ausnahmen sind zu
der Mundschleimhaut verrechnet werden. begründen und werden anteilig honoriert.
15. Ein retinierter Zahn ist vor dem chirurgischen Eingriff 26. Die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung, die Ab-
röntgenologisch zu dokumentieren. fassung eines Briefes ärztlichen Inhaltes bzw. die Aus-
stellung eines Befundes sind in allen Fällen, nur soweit
16. Die Zyste ist präoperativ röntgendiagnostisch nachzu- Leistungen aus dem Vertrag davon betroffen werden,
weisen und muss erkennbar sein. durch die Bezahlung der Leistungen selbst abgegolten.
17. Unter operativer Entfernung eines Zahnes ist eine ope- 27. Verrechenbar für Kinder und Jugendliche zwischen dem
rative Leistung zu verstehen, die beispielsweise mit dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bei
Aufklappen der Schleimhaut, der Ausmeißelung oder Kindern und Jugendlichen, die laufend in einer kiefer-
dem Ausfräsen des die Zahnentfernung behindernden orthopädischen Behandlung mit festsitzenden Geräten
Knochens, nicht aber nur mit einer einfachen Hebelarbeit sind, ist die Leistung zweimal innerhalb eines Jahres
bei der Extraktion einhergeht. Die Position 30 ist in der verrechenbar, wobei zwischen den Leistungen minde-
Regel nicht neben der Position 28 verrechenbar. stens sechs Monate zu liegen haben; ansonsten einmal
innerhalb eines Jahres.
18. Die Position 32 ist in derselben Sitzung nicht neben der
Position 36 verrechenbar. Die Leistung umfasst die:
- bedarfsorientierte Information und Aufklärung über
19. Die Kieferkammkorrektur kann nur im Falle einer Aufklap- Zahn- und Zahnfleischerkrankungen und deren
pung des Zahnfleisches bzw. der Schleimhaut und einer Vermeidung, Ernährungsberatung/-lenkung, Kurzin-
Knochenabtragung verrechnet werden. Diese Position tervention,
kann nicht im Zusammenhang mit der Entfernung eines - bedarfsorientierte Motivation bzw. Remotivation (Nut-
einzelnen Zahnes in derselben Sitzung verrechnet werden. zenfindung für den Patienten/die Patientin),
- bedarfsorientierte Evaluierung der Putztechnik und
20. Die Position 37 ist nicht neben den Positionen 28 und 29 der Interdentalraumreinigung inkl. Plaque- bzw.
verrechenbar. Biofilmfärbung,
- bedarfsorientierte Instruktion zur effektiven häus-
21. Die verwendeten Narkosemittel sind zum Selbstkosten- lichen Zahnpflege, Demonstration von Putztechniken
preis verrechenbar. und deren Schwachstellen und der Interdentalraum-
reinigung,
22. Therapeutische Injektionen sind an die vorherige Bewilli- - professionelle, bedarfsorientierte Zahnreinigung
gung durch den Krankenversicherungsträger gebunden; (Entfernung der supragingivalen Zahnbeläge mit
ausgenommen sind dringliche Fälle mit Begründung. entsprechender Methode),
- medizinisch notwendige Fluoridierung und Spülung.
23. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie während der
Nachtzeit (20.00 Uhr bis 7.00 Uhr) dürfen die Vertragsfach- Unbeschadet des Grundsatzes der persönlichen Leistungs-
ärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde auf Rechnung erbringung durch den Vertragszahnarzt/die Vertragszahn-
des Krankenversicherungsträgers nur in dringenden Fällen ärztin können Angehörige der zahnärztlichen Assistenz
beansprucht werden. Erweist sich die Inanspruchnahme (ZAss) mit einer Weiterbildung zur Prophylaxeassistenz
als nicht dringlich, so sind die getätigten Leistungen keine (PAss) zur Erbringung dieser Leistung, entsprechend den
Vertragsleistungen, sondern mit dem Anspruchsberechtig- jeweils für PAss geltenden berufsrechtlichen Bestimmun-
ten privat zu verrechnen. Die Bestellung eines Anspruchs- gen, herangezogen werden. Es ist sicherzustellen, dass
berechtigten außerhalb der normalen Ordinationszeit gilt die PAss in die Haftpflichtversicherung des Behandlers
auch dann nicht als dringlicher Fall, wenn diese Bestel- eingeschlossen ist.
ÖZZ Tarife 2020 I www.zahnaerztekammer.at 11Honorartarif für prothetische Zahnbehandlung
(abnehmbarer Zahnersatz)
Leistungsart Österreichische Sozialversiche- Krankenfürsorgean-
Gesundheitskasse rungsanstalt der stalt der Bedienste-
(ÖGK), Versiche- Selbstständigen ten der Stadt Wien
rungsanstalt öffent- – Gewerbliche Wirt- (KFA)1
lich Bediensteter, schaft (SVS-GW)
Eisenbahnen und (Sachleistung)
Bergbau (BVAEB),
Sozialversiche-
rungsanstalt der
Selbstständigen
– Landwirtschaft
(SVS-LW) und
der Präsenzdienst-
pflichtigen des
Bundesheeres
Kunststoffprothetik
I. Totale Kunststoffprothese
als Dauerversorgung (inklusive Zähne) 910,00 910,00 910,00
II. Kunststoff-Prothesen - Neuherstellung:
1. Platte (jede Größe) 235,00 235,00 235,00
2. Zahn, pro Einheit 15,00 15,00 15,30
3. Klammer (eine mehrarmige Klammer jedoch nur 15,00 15,00 15,30
in einfacher Ausführung)
4. Sauger 15,00 15,00 15,30
III. Reparaturen an Kunststoff-Prothesen:
a) Reparatur gesprungener oder gebrochener Platten, 72,00 72,00 72,00
Wiederbefestigung je Zahn oder Klammer
b) Ersatz eines Zahnes oder einer Klammer, Erweiterung um 86,00 86,00 86,00
einen Zahn, Anbringung eines Saugers, künstliches Zahnfleisch
ergänzen (Teilunterfütterung)
c) Leistungen gemäß a) und b) gemeinsam bzw. zwei Leistungen 115,00 115,00 115,00
gemäß a) oder b)
d) Mehr als zwei Leistungen (Einheiten) wie vorstehend, totale 129,00 129,00 129,00
Unterfütterung eines partiellen Zahnersatzstückes, Obturator
e) Totale Unterfütterung totaler Zahnersatzstücke 149,00 149,00 149,00
Erläuterung zu e:
Werden bei totalen Unterfütterungen von Prothesenstücken auch Leistungen
nach a), b) oder c) notwendig, sind diese gesondert zu verrechnen.
1
Für totale Erstlingsprothesen im Unterkiefer 20 % Zuschlag (nur bei KFA Wien)
12 www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2020Leistungsart Österreichische Sozialversiche- Krankenfürsorgean-
Gesundheitskasse rungsanstalt der stalt der Bedienste-
(ÖGK), Versiche- Selbstständigen ten der Stadt Wien
rungsanstalt öffent- – Gewerbliche Wirt- (KFA)
lich Bediensteter, schaft (SVS-GW)
Eisenbahnen und (Sachleistung)
Bergbau (BVAEB),
Sozialversiche-
rungsanstalt der
Selbstständigen
– Landwirtschaft
(SVS-LW) und
der Präsenzdienst-
pflichtigen des
Bundesheeres
Metallprothetik
IV. Metallgerüst-Prothesen - Neuherstellung
einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen und 947,00 947,00 959,00
Zahnklammern (die Zähne werden zusätzlich nach dem
jeweiligen Honorartarifsatz gemäß Punkt 2 lit. b) abgegolten
V. Reparaturen an Metallgerüst-Prothesen:
x) Anlöten einer Retention, Klammer oder Aufruhe 104,00 104,00 104,00
y) Zwei Leistungen gemäß x), Reparatur eines Metallbügels oder 125,00 125,00 125,00
einer fortgesetzten Klammer
z) Mehr als zwei Leistungen gemäß x) oder y) 141,00 141,00 141,00
Erweiterung der Metallbasis
Erläuterung zu V:
Reparaturen an Metallgerüst-Prothesen im Kunststoffbereich können nach dem Honorartarif für Reparaturen
von Kunststoff-Prothesen gemäß Abschnitt III lit. a) bis d) verrechnet werden. Die für Reparaturen an Metall-
gerüst-Prothesen unter lit. x) bis z) angeführten Leistungen können gesondert verrechnet werden.
VI. Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK)
an Klammerzähnen (parallelisiert) mit den notwendigen 569,00 569,00 569,00
Aufruhen, Schultern mit Abstützungen inklusive
Verbindungen und Lötstellen
VII. Voll-Metallkrone (VG)
an Klammerzähnen bei Teilprothesen (Vollgusskronen und 346,00 346,00 346,00
Bandkronen mit gegossener Kaufläche)
ÖZZ Tarife 2020 I www.zahnaerztekammer.at 13Erläuterungen zum
Honorartarif für prothetische Zahnbehandlung
(abnehmbarer Zahnersatz)
1. Die Kosten für die Neuherstellung von Zahnersatzstüc- wie individuell gebrannte Porzellanzähne, Verwendung
ken übernimmt der Krankenversicherungsträger nur von Edelmetallen, Remontage), sind diese vom Patienten
unter der Voraussetzung, dass unter Verwendung des zu bezahlen. Notwendige technisch-medizinische Maß-
entsprechenden Vordruckes die Anspruchsberechtigung nahmen, die dazu dienen, die objektive Verwendungs-
festgestellt und die Kostenübernahme zugesichert wur- fähigkeit der Prothese herzustellen, können nicht als
de. Bei Prothesenreparaturen entfällt die Einholung der Sonderwünsche des Patienten privat verrechnet werden.
Zusicherung der Kostenübernahme. Der Patient muss im vorhinein nachweislich über Art
der Maßnahmen, die über den vertraglichen Rahmen
2. Da der Krankenversicherungsträger die Kostenübernah- hinausgehen sowie über deren Preis informiert werden
me für eine Neuherstellung im Regelfall erst nach einer und der Privatverrechnung zustimmen. Er ist in diesem
satzungsmäßigen Wartezeit neuerlich übernimmt, sollen Fall über den Umfang der Kassenleistung aufzuklären.
Planung und Durchführung von Zahnersatzarbeiten nach
Möglichkeit und mit den üblicherweise zur Verfügung ste- 7. Der Vertragsarzt ist zur kostenlosen Kontrolle, im erfor-
henden Mitteln so erfolgen, dass eine Neuanfertigung vor derlichen Falle zur kostenlosen Korrektur und Änderung
Ablauf der genannten Frist (totale Kunststoffprothese als verpflichtet, so dass mindestens vier Wochen, jedenfalls
Dauerversorgung, Metallgerüstprothese, Verblend-Metall- aber acht Wochen nach der Übergabe die Prothese ob-
Keramikkrone sechs Jahre, sonstige Prothesen vier Jahre) jektiv verwendungsfähig ist.
voraussichtlich nicht nötig wird. Ist eine medizinisch
begründete Neuherstellung nötig, kann schon vor Ablauf 7. a) Der Vertragsarzt ist zur kostenlosen Kontrolle, im
einer allfälligen Wartefrist ein Antrag auf Bewilligung an erforderlichen Fall zur kostenlosen Korrektur und Än-
den Krankenversicherungsträger gestellt werden. derung verpflichtet, so dass spätestens acht Wochen
nach der Übergabe die zur Dauerversorgung dienende
3. Die Entscheidung über die Behandlung bleibt dem behan- Totalprothese objektiv verwendungsfähig ist. Innerhalb
delnden Arzt gewahrt. Die Bewilligung kann nicht von einer der Frist von acht Wochen, gerechnet ab dem Tag der
therapeutischen Anweisung abhängig gemacht werden. Die Übergabe der Prothese, sind auch Unterfütterungen
Entscheidung des Krankenversicherungsträgers hinsichtlich und ähnliches kostenlos durchzuführen.
der Kostenübernahme wird hiedurch nicht berührt.
8. Lehnt der Anspruchsberechtigte aus subjektiven Gründen
4. In begründeten Ausnahmefällen kann der Abdruck vor der die Prothese ab oder können die notwendigen Korrek-
Sanierung des Mundes abgenommen werden. Wird vor Anfer- turen oder Änderungen der Prothese wegen Nichter-
tigung der Prothese die vom behandelnden Arzt vorgesehene scheinens des Anspruchsberechtigten nicht durchgeführt
Mundsanierung bzw. die Vornahme der für die prothetische werden, so teilt der Vertragsarzt dies dem Krankenver-
Versorgung notwendigen Maßnahmen vom Patienten verwei- sicherungsträger mit.
gert, so kann ein Antrag auf Übernahme der Kosten durch
den Krankenversicherungsträger nicht eingebracht werden. 9. Die Erläuterungen unter Punkt 1. bis 8. (ausgenommen
7. a) gelten für Metallgerüstprothesen und Vollmetall-
5. Vertragsleistung ist jener Zahnersatz, der die medizini- kronen sinngemäß mit folgenden Abänderungen:
sche und funktionelle Wiederherstellung der Kaufähigkeit
gewährleistet, wobei auch die kosmetischen Erforder- 9. a) Als Material des Metallgerüstes (einschließlich fortge-
nisse im üblichen Rahmen (Zahnform, Zahnfarbe und setzter Klammer, Aufruhen und Zahnklammern) und
Zahnstellung) zu berücksichtigen sind. Die Vertrags- der Vollmetallkrone ist jedes geeignete mundbeständige
leistung beinhaltet jedenfalls alle dazu notwendigen, Metall, als Basismaterial jeder gebräuchliche Kunststoff
technisch-mediznischen Maßnahmen. Für Basisplatten und für den Ersatz der Zähne jede Art zweckentspre-
ist jeder gebräuchliche Kunststoff, als Klammermaterial chender künstlicher Zähne zulässig. Als Material der
Stahl und für den Ersatz der Zähne ist jede Art zweckent- Verblend-Metall-Keramikkrone sind alle mund- bestän-
sprechender künstlicher Zähne als Material zulässig. digen Metalle und Keramikmassen zulässig. Die Tarife
für diese Leistungen verstehen sich ohne die Kosten für
6. Werden auf Wunsch des Patienten Leistungen durchge- Edelmetalle (Gold, Platin oder deren Legierungen).
führt, die über den vertraglichen Rahmen hinausgehen
(z. B. myofunktionelle Vorbehandlung, gnathologische 9. b) Honoriert werden nur Kronen an Klammerzähnen,
Vorbehandlung, mehrfache individuelle Aufstellung auf die sowohl zur Abstützung als auch zum Halt einer
Wunsch des Patienten, Sonderwünsche des Patienten, Prothese nötig und geeignet sind.
14 www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2020Honorartarif für kieferorthopädische Zahnbehandlung
auf der Basis abnehmbarer Geräte
Leistungsart Österreichische Sozialversiche- Krankenfürsorgean-
Gesundheitskasse rungsanstalt der stalt der Bedienste-
(ÖGK), Versiche- Selbstständigen ten der Stadt Wien
rungsanstalt öffent- – Gewerbliche Wirt- (KFA)
lich Bediensteter, schaft (SVS-GW)
Eisenbahnen und (Sachleistung)
Bergbau (BVAEB),
Sozialversiche-
rungsanstalt der
Selbstständigen
– Landwirtschaft
(SVS-LW) und
der Präsenzdienst-
pflichtigen des
Bundesheeres
I. Kieferorthopädische Behandlungen
auf der Basis abnehmbarer Geräte pro Behandlungsjahr 945,00 945,00 992,00
II. Reparaturen an abnehmbaren
kieferorthopädischen Apparaten:
1. Bruch oder Sprung am Kunststoffkörper, Ersatz eines einfachen 51,00 51,00 51,00
Drahtelementes
2. Unterfütterung oder Erweiterung eines therapeutisch ausge- 65,00 65,00 65,00
schöpften Apparates
3. Reparatur eines Labialbogens, Ersatz einer Dehnschraube 78,00 78,00 78,00
III. Interzeptive Behandlung
Interzeptive Behandlung (siehe Z. 9 der Erl.) 945,00 945,00 kein Vertrag
Reparatur im Rahmen der interzeptiven Behandlung* 65,20 65,20 kein Vertrag
(bewilligungspflichtig) (siehe Z. 10 der Erl.)
ÖZZ Tarife 2020 I www.zahnaerztekammer.at 15Erläuterungen zum
Honorartarif für kieferorthopädische Zahnbehandlung
auf der Basis abnehmbarer Geräte
1. Als Leistung der Krankenversicherung gemäß § 153 Abs. 1 2. Vor Beginn der Behandlung ist vom Vertragsbehandler
ASVG kommt die Behandlung - soweit sie zur Verhütung anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen
von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Besei- ein Behandlungsplan zu erstellen, der einen Befund,
tigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig einen Therapievorschlag, die Angabe der vorgesehenen
ist - nachstehender Fehlbildungen in Frage: Apparate und eine prognostische Beurteilung enthalten
soll. Der Behandlungsplan ist in einem zu vereinbarenden
a) Hemmungsmissbildungen, insbesondere Spaltbildun- Vordruck einzutragen und damit dem zuständigen Kran-
gen kenversicherungsträger ein Kostenübernahmeantrag zu
stellen.
b) Unterzahl von drei benachbarten oder von vier oder
mehr Zähnen in einem Kiefer 3. Die Kosten für die Erbringung kieferorthopädischer
Leistungen übernimmt der Krankenversicherungsträger
c) Überzahl von drei oder mehr Zähnen in einem Kiefer nur unter der Voraussetzung, dass unter Verwendung
des vorgenannten Vordruckes die Kostenübernahme
d) totale Nonokklusion zugesichert wurde. In der Regel sind drei Jahre als Be-
handlungsdauer anzusehen. Die Zusicherung der Kos-
e) extremer oberer Schmalkiefer mit ein- oder beidsei- tenübernahme durch den Krankenversicherungsträger ist
tigem Kreuzbiss und gestörter Nasenatmung sowie für jedes Behandlungsjahr einzuholen. Bei Reparaturen
erschwertem Mundschluss an kieferorthopädischen Geräten entfällt die Einholung
der Zusicherung der Kostenübernahme.
f) extremer Tiefbiss (insbesondere Deckbiss) mit trau-
matischem Einbiss im antagonistischen parodontalen 4. Mit dem Behandlungspauschale pro Behandlungsjahr und
Gebiet den Honoraren für die angegebenen Reparaturen sind
sämtliche im Zusammenhang mit der Kieferorthopädie
g) frontaler offener Biss mit Einschluss der ersten Prä- nötigen Maßnahmen und Apparate abgegolten. Eine über
molaren den festgelegten Kostenanteil des Versicherten hinaus-
gehende Aufzahlung für die vertraglichen Leistungen
h) Progenie mit Mesialokklusion und Frontzahnstufe bei darf nicht eingehoben werden.
gestörter Nasenatmung sowie erschwertem Mund-
schluss 5. Zur Abrechnung der kieferorthopädischen Behandlung
wird festgelegt, dass die Vertragsfachärzte für Zahn-,
i) extreme Frontzahnstufe bei Distalokklusion von mehr Mund- und Kieferheilkunde den vom Krankenversiche-
als einer Prämolarenbreite bei gestörter Nasenatmung rungsträger zu leistenden Anteil des Jahreshonorars mit
sowie erschwertem Mundschluss der Abrechnung für das Quartal in Rechnung stellen kön-
nen, das dem Beginn der kieferorthopädischen Behand-
j) Fehlbildungen, die in ihrer Bedeutung für den zu Be- lung bzw. dem Beginn des weiteren Behandlungsjahres
handelnden den in lit. a) bis i) genannten Anomalien folgt.
entsprechen
6. Bei Streitigkeiten über die Frage, ob die zur Behandlung
k) Fehlbildungen, bei denen kieferorthopädische Maß- kommende Zahn- oder Kieferfehlbildung unter die in
nahmen zur Behandlung von Krankheiten erforderlich lit. a) bis k) der Erläuterungen zu den kieferorthopädi-
sind, die ihrem Wesen nach zu anderen ärztlichen schen Behandlungen angeführten Punkte fällt, ist der
Fachgebieten gehören (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Schlichtungsausschuss gemäß § 36 des Gesamtvertrages
Neurologie, Psychotherapie) zuständig.
16 www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2020Erläuterungen zum
Honorartarif für kieferorthopädische Zahnbehandlung
auf der Basis abnehmbarer Geräte - interzeptive Behandlung
1. Als Leistung der Krankenversicherung nach § 153a ASVG ein Behandlungsplan zu erstellen, der einen Befund mit
kommt zur frühen Korrektur von Zahnfehlstellungen die der Feststellung von IOTN 4 oder 5 und der Angabe
interzeptive Behandlung in Frage, um eine möglichst der vorliegenden Indikation nach Punkt 1 lit a) bis m),
normale Weiterentwicklung des Gebisses zu ermögli- einen Therapievorschlag, die Angabe der vorgesehenen
chen. Eine interzeptive Behandlung hat dabei eindeutig Apparate und eine Erfolgsannahme enthält. Die Behand-
dokumentierte Vorteile gegenüber einer ausschließlichen lungsplanung inklusive Erfolgsannahme ist in einem zu
kieferorthopädischen Spätbehandlung im Sinne des § 16 vereinbarenden Vordruck einzutragen und damit beim
Gesamtvertrag Kieferorthopädie (KFO-GV). Eine interzep- zuständigen Krankenversicherungsträger ein Kostenüber-
tive Behandlung ist nur bei Vorliegen von IOTN 4 oder 5 nahmeantrag zu stellen. Mit diesen Unterlagen übermittelt
und einer der nachstehenden Indikationen verrechenbar: der Vertragszahnarzt auch digitalisierte Anfangsmodelle.
Falls die entsprechende Ausstattung für die Digitalisierung
a) Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und andere kraniofazi- beim Vertragszahnarzt nicht zur Verfügung steht, können
ale Anomalien ersatzweise Panoramaröntgenbilder und Fotos intra- und
extraoral übermittelt werden. Der Krankenversicherungs-
b) skelettal offener Biss größer als 4 mm bei abgeschlos-
träger kann im Zweifelsfall zur eindeutigen Beurteilung
senem Wurzelwachstum der Frontzähne
Modelle anfordern, die durch den Vertragszahnarzt binnen
c) seitlich offener Biss ab 4 mm vertikalem Kauflächen- 14 Tage nach Aufforderung vorzulegen sind.
abstand bei abgeschlossenem Wurzelwachstum der
Seitenzähne 3. Die Kosten für die Erbringung der interzeptiven Behandlung
übernimmt der Krankenversicherungsträger nur unter der
d) ein- oder beidseitiger lateraler Kreuzbiss
Voraussetzung, dass unter Verwendung des vorgenannten
e) frontaler Kreuzbiss (progener Zwangsbiss) Vordruckes die Kostenübernahme zugesichert wurde. Die
f) bukkale Nonokklusion (ein- oder beidseitig) interzeptive Behandlung ist in der Regel vor Vollendung
des 10. Lebensjahrs zu beginnen.
g) progener Formenkreis mit frontalem Kreuzbiss bis
4 mm negative Frontzahnstufe 4. Zwischen dem Abschluss einer interzeptiven Behandlung
h) Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 6 mm und und dem Beginn einer allfälligen Behandlung nach § 16
myofunktionellen Problemen mit Verschlechterungs- des KFO-GV beim Vertragskieferorthopäden muss min-
tendenzen destens 1 Jahr Behandlungsunterbrechung liegen. Vor
einer allfälligen Behandlung nach § 16 KFO-GV ist eine
i) Distalbiss ab einer Frontzahnstufe über 9 mm neuerliche IOTN Anspruchsprüfung durchzuführen.
j) Platzmangel in Stützzone > 4 mm. Ein Fall ist nicht
in diese Gruppe einzustufen, wenn damit zu rechnen 5. Die Behandlungspauschale wird einmalig geleistet. Mit der
ist, dass ein noch nicht (oder außerhalb des Zahnbo- Behandlungspauschale sind sämtliche im Zusammenhang
gens) durchgebrochener Zahn nach Reduzierung der mit der interzeptiven Behandlung notwendigen Maßnah-
Zahnzahl (Extraktionstherapie) spontan durchbricht men, Apparate und die erstmalige Reparatur abgegolten.
und sich in den Zahnbogen einstellt. Sowohl für die interzeptive Behandlung als auch für die in
diesem Zusammenhang notwendigen Reparaturen sind
k) unterminierende Resorption von Milchzähnen durch
keine Zuzahlungen durch den Versicherten zu leisten.
6-Jahr-Molaren
Zu- oder Aufzahlungen für diese Vertragsleistungen
l) Tiefbiss/Deckbiss, sofern ein nachgewiesenes Trauma dürfen nicht eingehoben werden.
im antagonistischen Parodontium vorliegt.
6. Die Behandlungspauschale kann dem Krankenversiche-
m) verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen (z. B. nach
rungsträger vom Vertragszahnarzt mit der Abrechnung
einer Collum-Fraktur)
jenes Zeitraums in Rechnung gestellt werden, in den der
Platzmangel im Frontzahnbereich während der frühen Behandlungsbeginn der interzeptiven Behandlung fällt.
Wechselgebissphase alleine oder Gingivakontakt der Zähne Behandlungsbeginn ist das Datum, zu dem erstmals durch
mit dem antagonistischen Parodont stellen dabei noch den Vertragszahnarzt die erforderlichen therapeutischen
keine Indikation für eine interzeptive Behandlung dar. Geräte im Mund des Patienten eingebracht werden.
2. Vor Beginn der Behandlung ist vom Vertragszahnarzt 7. Bei Streitigkeiten über die Frage, ob die zur Behandlung
anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen kommende Zahn- oder Kieferfehlbildung unter die in
ÖZZ Tarife 2020 I www.zahnaerztekammer.at 17Punkt 1 angeführten Indikationen lit a) bis m) fällt, ist der Nachschulung innerhalb eines Zeitraums von drei Mo-
Schlichtungsausschuss gemäß § 36 des Gesamtvertrages naten zu absolvieren. Über die Eignung der durch den
zuständig. Vertragszahnarzt gewählten Nachschulung entscheiden
Krankenversicherungsträger und Landeszahnärztekam-
8. Zur Messung der Ergebnisqualität der abgeschlossenen mer gemeinsam. Nach Abschluss der Nachschulung ist
interzeptiven Behandlungen erfolgt eine Prüfung durch ein Nachweis darüber dem Krankenversicherungsträger
den Krankenversicherungsträger, ob die Erfolgsannahme und der Landeszahnärztekammer vorzulegen.
eingetreten ist wurde.
Ergibt sich nach Ablauf mindestens eines halben Jahres
Der Vertragszahnarzt hat dazu binnen 14 Tage nach nach Absolvierung der Nachschulung wiederum der Ver-
Behandlungsende dem Krankenversicherungsträger dacht einer erheblichen Fehldiagnose/-beurteilung bzw.
die digitalisierten Endmodelle zu übermitteln. Falls die erfolgt die Feststellung des Krankenversicherungsträgers,
entsprechende Ausstattung für die Digitalisierung dafür dass bei Leistungen der interzeptiven Behandlung die
beim Vertragszahnarzt nicht zur Verfügung steht, können Erfolgsannahme in einem erheblichem Ausmaß nicht
ersatzweise Panoramaröntgenbilder und Fotos intra- und eingetreten ist, muss der Vertragszahnarzt erneut die
extraoral übermittelt werden. Der Krankenversicherungs- vollständige Behandlungsdokumentation vorlegen (in-
träger kann im Zweifelsfall zur eindeutigen Beurteilung klusive Modelle, wenn diese nicht digital vorliegen). Der
Modelle anfordern, die durch den Vertragszahnarzt binnen Krankenversicherungsträger kann als letzte Stufe des
14 Tage nach Aufforderung vorzulegen sind. Sanktionsmechanismus wiederum eine gemeinsame
Überprüfung der vorgelegten Unterlagen durch den Kran-
Innerhalb eines Kalenderjahres getroffene Fehlbeurteilun- kenversicherungsträger und die Landeszahnärztekammer
gen des IOTN-Grades nach Punkt 2 und Fehldiagnosen veranlassen und durchführen, die zur Feststellung führen
zu den in Punkt 1 angeführten Indikationen lit a) bis m) kann, dass eine wiederholte nicht unerhebliche oder
bis zu einem Ausmaß von zusammen 5 % gelten als schwerwiegende Vertragsverletzung im Sinne des § 343
unbeachtlich. Abs 4 ASVG vorliegt.
Bei Verdacht einer erheblichen Fehldiagnose/-beurteilung 9. Die Leistung der interzeptiven Behandlung umfasst:
bzw bei Feststellung des Krankenversicherungsträgers,
dass bei Leistungen der interzeptiven Behandlung die 1. eine kieferorthopädische Diagnose (dreidimensional
Erfolgsannahme in einem erheblichen Ausmaß nicht ein- getrimmte Modelle, Fotos intra- und extraoral, Panora-
getreten ist, muss der Vertragszahnarzt die vollständige maröntgen; bei Verdacht auf skelettale Abweichungen
Behandlungsdokumentation vorlegen (inklusive Modelle, auch laterales Fernröntgen)
wenn diese nicht digital vorliegen). Nach Prüfung dieser
Unterlagen kann der Krankenversicherungsträger wie folgt 2. Behandlungsplanung inklusive Erfolgsannahme
den Sanktionsmechanismus auslösen.
3. die kieferorthopädische Behandlung
Es erfolgt eine Überprüfung der vorgelegten Unterlagen
durch den Krankenversicherungsträger und in der Folge 4. sowie die Dokumentation zum Ende der interzeptiven
ein amikales Gespräch mit dem Vertragszahnarzt, von Behandlung mit deren Ergebnis
dem die zuständige Landeszahnärztekammer zu infor-
mieren ist. Der Vertragszahnarzt kann die Anwesenheit 10. Mit dem Pauschalhonorar ist auch eine Reparatur zur
eines Vertreters der Landeszahnärztekammer ablehnen. Beseitigung von Beschädigungen des kieferorthopä-
dischen Apparates abgegolten, deren Ursache in der
Ergibt sich nach Ablauf mindestens eines halben Jahres Sphäre des Patienten gelegen ist. Liegt die Ursache für
nach dem amikalen Gespräch wiederum der Verdacht die Beschädigung in der Sphäre des Vertragszahnarztes,
einer erheblichen Fehldiagnose/-beurteilung bzw erfolgt so ist jede Reparatur unabhängig von ihrer Häufigkeit
die Feststellung des Krankenversicherungsträger, dass jedenfalls ein Bestandteil der Vertragsleistung und mit
bei nach dem amikalen Gespräch erfolgten interzeptiven dem Pauschalhonorar abgegolten. Nicht als Reparaturen
Behandlungen die Erfolgsannahme in einem erheblichem gelten im Pauschalhonorar inkludierte Serviceleistungen
Ausmaß nicht eingetreten ist, muss der Vertragszahnarzt zur Beseitigung von Schäden, die durch Abnützung oder
wiederum die vollständige Behandlungsdokumentation trotz sachgemäßen Gebrauchs innerhalb der Tragedauer
vorlegen (inklusive Modelle, wenn diese nicht digital üblicherweise entstehen. Mit der 1. Reparatur aufgrund
vorliegen). Der Krankenversicherungsträger kann im von Ursachen aus der Sphäre des Patienten erfolgt über
Rahmen der nächsten Stufe des Sanktionsmechanis- das e-card-System die Information an den KVT, dass
mus eine gemeinsame Überprüfung der vorgelegten die Anzahl der vom Honorar umfassten Reparaturen
Unterlagen durch den Krankenversicherungsträger ausgeschöpft ist. Weitere Reparaturen sind lediglich
und die Landeszahnärztekammer veranlassen und auf Kosten des KVT vorzunehmen, wenn dieser einer
durchführen. Bestätigt die Überprüfung den Verdacht, Kostenübernahme zustimmt, die mit dem vereinbarten
kann der Vertragszahnarzt verpflichtet werden, eine Formular zu beantragen ist.
18 www.zahnaerztekammer.at I ÖZZ Tarife 2020Sie können auch lesen