ZUGER SPITALPLANUNG 2022 - AKUTSOMATIK - Versorgungsbericht - Kanton Zug
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Das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (Obsan) ist eine von Bund und Kan- tonen getragene Institution. Das Obsan analysiert die vorhandenen Gesundheitsinfor- mationen in der Schweiz. Es unterstützt Bund, Kantone und weitere Institutionen im Gesundheitswesen bei ihrer Planung, ihrer Entscheidfindung und in ihrem Handeln. Wei- tere Informationen sind unter www.obsan.ch zu finden. Herausgeber Online Schweizerisches Gesundheitsobservatorium (Obsan) www.obsan.ch R Publikationen Auftraggeber Copyright Gesundheitsdirektion des Kantons Zug Obsan, Neuchâtel 2019 Autoren Wiedergabe unter Angabe der Quelle Reto Jörg und Olivier Pahud, Obsan für nichtkommerzielle Nutzung gestattet Mitarbeit von BFS-Nummer Sacha Roth und Sylvie Füglister-Dousse, Obsan 873-2006 Reviewboard/Begleitgruppe ISBN Beatrice Gross, Monika Wehrli und Laura Huber, 978-2-940502-98-1 Gesundheitsdirektion des Kantons Zug © Obsan 2020 Projektleitung Obsan Reto Jörg Reihe und Nummer Obsan Bericht 08/2020 Zitierweise Jörg, R. & Pahud, O. (2020). Zuger Spitalplanung 2022 – Akutsomatik. Versorgungsbericht (Obsan Bericht 08/2020). Neuchâtel: Schweizerisches Gesundheitsobservatorium. Auskünfte / Informationen www.obsan.ch Schweizerisches Gesundheitsobservatorium Espace de l’Europe 10, CH-2010 Neuchâtel, obsan@bfs.admin.ch, Tel. 058 463 60 45 Layout Obsan Grafiken Obsan Titelseite Bildquelle Kanton Zug Titelseite Bundesamt für Statistik (BFS), Sektion DIAM, Prepress/Print
Zuger Spitalplanung 2022 – Akutsomatik Versorgungsbericht Autoren Reto Jörg, Obsan Olivier Pahud, Obsan Herausgeber Schweizerisches Gesundheitsobservatorium (Obsan) Neuchâtel 2020
INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Executive Summary 3 3 Bedarfsanalyse 23 3.1 Inanspruchnahme 23 1 Einleitung 4 3.1.1 Fallzahlen nach Leistungsbereich 24 3.1.2 Hospitalisierungsraten 25 1.1 Grundlagen 4 3.1.3 Aufenthaltsdauer 27 1.1.1 Rahmenbedingungen infolge der KVG-Revision Spitalfinanzierung 5 3.2 Versorgungsangebot 28 1.1.2 Die stationäre Spitalversorgung als 3.2.1 Fallzahlen und Patientenstruktur 28 Gegenstand der Planung 6 3.2.2 Versorgungsanteile 30 1.2 Prozess der kantonalen Spitalplanung 6 3.2.3 Abdeckungsgrad der Spitalliste 32 1.2.1 Bedarfsermittlung 7 3.2.4 Mindestfallzahlen 33 1.2.2 Angebotsbestimmung 7 3.3 Patientenströme 35 1.2.3 Sicherung des Angebots (Spitalliste) 7 3.3.1 Zuwanderung und Zustrom 37 1.2.4 Überprüfung der Planung 8 3.3.2 Abwanderung und Abfluss 39 1.2.5 Interkantonale Koordination 8 3.3.3 Nettowanderung 40 2 Daten und Methoden 10 4 Bedarfsprognose 42 2.1 Prognosemodell 10 4.1 Effekte einzelner Einflussfaktoren 43 2.1.1 Demografische Entwicklung 11 4.1.1 Effekte der demografischen Entwicklung 43 2.1.2 Epidemiologische Entwicklungen 13 4.1.2 Effekte der Verlagerung in den ambulanten 2.1.3 Medizintechnische Entwicklungen 14 Bereich 43 2.1.4 Ökonomische Entwicklungen 14 4.1.3 Effekte aufgrund der Szenarien zu den 2.1.5 Bedarf und Inanspruchnahme 18 Hospitalisierungsraten 45 2.2 Datenquellen 20 4.2 Prognostizierter Versorgungsbedarf 46 2.2.1 Medizinische Statistik der Krankenhäuser und Krankenhausstatistik 20 4.3 Prognostizierte Patientenströme 48 2.2.2 Statistik der Bevölkerung und der Haushalte 22 2.2.3 Bevölkerungsszenarien 22 5 Anhang 49 5.1 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis 49 5.1.1 Tabellenverzeichnis 49 5.1.2 Abbildungsverzeichnis 49 5.2 Glossar und Abkürzungen 50 5.3 Referenzen 54 2 VERSORGUNGSBERICHT KANTON ZUG
EXECUTIVE SUMMARY Executive Summary Der vorliegende Versorgungsbericht ist Bestandteil der Zuger Abdeckungsgrad für den Kanton Zug wird deutlich, dass vor Spitalplanung 2022 – Akutsomatik. Der Bericht bildet die bis- allem einzelne Leistungsgruppen in den Bereichen Hals-Na- herige Nachfrageentwicklung ab und ermittelt den zukünfti- sen-Ohren, Hämatologie, Herz und Gefässe die Richtwerte der gen Leistungsbedarf in der Akutsomatik. Gestützt auf statis- Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) un- tisch ausgewiesene Daten liefert der Versorgungsbericht die terschreiten. Diesen Leistungsgruppen ist im Rahmen der Spi- Grundlage für die weiteren Schritte im Zuge der Spitalplanung talplanung 2022 besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Akutsomatik 2022 und somit für die Sicherstellung einer be- darfsgerechten Spitalversorgung zugunsten der Wohnbevöl- Bedarfsprognose kerung des Kantons Zug. Im Basisszenario geht die Prognose des künftigen Versor- gungsbedarfs von einer Zunahme der Fallzahlen um +30% bis Daten und Methoden 2035 aus. Im Minimal- bzw. Maximalszenario wird aufgrund Zentrale Grundlage für die Analysen im vorliegenden Versor- der Prognose von einer Zunahme des Leistungsbedarfs um gungsbericht bilden die Daten der Medizinischen Statistik der 20% bzw. 51% ausgegangen. Die Grundlage für die Progno- Krankenhäuser (MS) des Bundesamtes für Statistik (BFS). Für seszenarien bilden (1.) die Bevölkerungsszenarien des BFS, die Prognose des künftigen Versorgungsbedarfs werden aus- (2.) spezifische Szenarien zur Entwicklung der kantonalen serdem die Bevölkerungsszenarien des BFS verwendet. Die Hospitalisierungsraten sowie (3.) Szenarien zur Verlagerung Schätzung des künftigen Leistungsbedarfs basieren auf dem stationärer Leistungen in den ambulanten Bereich ausgehend Prognosemodell des Obsan. Als Prognosehorizont diente der von der «Liste ambulant durchzuführender Untersuchungen Zeitraum bis 2035. und Behandlungen», die per 1.1.2018 im Kanton Zug in Kraft trat. Zusammen bilden diese Szenarien die massgeblichen Bedarfsanalyse Auswirkungen aufgrund der demografischen, epidemiologi- schen, medizintechnischen und ökonomischen Entwicklun- Zwischen 2014 und 2018 stieg die Zahl der Hospitalisierun- gen ab. gen von Zuger Patientinnen und Patienten von 15 915 auf 16 Die prognostizierte Zunahme des Leistungsbedarfs von 564 Fälle. Das entspricht einem durchschnittlichen Wachs- +30% im Basisszenario entspricht einem durchschnittlichen tum von +1,0% pro Jahr. jährlichen Wachstum von +1,6% und ist somit grösser als die Rund 70% der Zuger Patientinnen und Patienten liessen beobachtete Entwicklung der Fallzahlen im Zeitraum zwi- sich im Jahr 2018 in einem Spital mit Standort im Heimatkan- schen 2014 und 2018 (+1,0%). Grund dafür ist vor allem die ton behandeln. Der Grossteil der rund 30%, die sich ausser- demografische Entwicklung, welche für den Kanton Zug im kantonal behandeln liessen, wählten dafür ein Spital mit betreffenden Zeitraum prognostiziert wird. Sowohl das erwar- Standort im Kanton Zürich oder Luzern. Die übrigen Kantone tete Bevölkerungswachstum als auch die demografische Al- sind in Bezug auf die akutstationäre Versorgung der Zuger terung liegen für den Kanton Zug deutlich über den gesamt- Wohnbevölkerung von untergeordneter Bedeutung. schweizerischen Referenzwerten. Folglich ist gemäss Bedarf- Etwas mehr als 20% aller Patientinnen und Patienten, die sprognose die grösste Zunahme mitunter in medizinischen im Jahr 2018 in einem Spital mit Standort im Kanton Zug hos- Leistungsbereichen mit vorwiegend älteren Patientinnen und pitalisiert wurden, stammten aus einem anderen Kanton. Patienten wie beispielsweise in der Gastroenterologie, Endo- Massgeblich sind vor allem die Patientenströme aus den Kan- krinologie und Nephrologie zu erwarten. Etwas gebremst wird tonen Zürich, Schwyz, Aargau und Luzern. Zusammen ma- die erwartete Zunahme des Leistungsbedarfs durch die Verla- chen diese fünf Kantone fast 90% der Zuwanderung aus. gerung bisher stationär durchgeführter Eingriffe in den ambu- Der Abdeckungsgrad der kantonalen Spitalliste gibt Aus- lanten Bereich. Betrachtet man die Effekte isoliert, so führt im kunft über den Anteil der Patientinnen und Patienten des pla- Basisszenario die Substitution stationärer durch ambulante nenden Kantons, die in einem Spital behandelt wurden, wel- Behandlungen zu einer Reduktion von -3,4% der stationären ches in der betreffenden Leistungsgruppe über einen Auftrag Fälle. des planenden Kantons verfügt. Anhand der Analysen zum VERSORGUNGSBERICHT KANTON ZUG 3
EINLEITUNG 1 Einleitung Seit Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, 1.1 Grundlagen SR 832.10) am 1. Januar 1996 werden die Kantone gemäss Art. 39 KVG dazu verpflichtet, eine bedarfsgerechte Spitalpla- Gestützt auf das KVG sind die Rahmenbedingungen für die nung zu erstellen und, darauf abgestützt, eine nach Leistungs- kantonalen Spitalplanungen in der Verordnung über die Kran- aufträgen in Kategorien gegliederte Spitalliste zu erlassen. Am kenversicherung (KVV, SR 832.102) konkretisiert (Kasten K 1). 21. Dezember 2007 haben die Eidgenössischen Räte eine Teil- Die Bestimmungen im KVG und in der KVV werden ergänzt revision des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung und -pla- durch die Interkantonale Vereinbarung über die hochspeziali- nung mit dem Ziel verabschiedet, die Kostenentwicklung zu sierte Medizin (IVHSM, BGS 812.13, vgl. auch Kasten K 2). Auf bremsen. Das zentrale Element dieser Teilrevision ist die Um- kantonaler Ebene sind die Regelungen des KVG und der KVV stellung von der bisherigen Objektfinanzierung auf eine leis- insbesondere im Gesundheitsgesetz (BGS 811.1) und in der tungsorientierte Subjektfinanzierung, beziehungsweise ein Verordnung zum Gesundheitsgesetz (BGS 811.11) verankert. Wechsel vom Prinzip der Kostenerstattung zu einem Preis- system. Als Folge dieser Revision mussten die kantonalen K1 Rechtliche Grundlagen auf Ebene Bund und Kanton Spitalplanungen und die Spitallisten an die neuen Rahmenbe- Rechtliche Grundlagen Bund: dingungen und Anforderungen angepasst werden. Der Kanton - Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. Zug erfüllte diesen gesetzlichen Auftrag mit der Spitalplanung März 1994 (KVG); 2012 für die stationäre Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabi- - Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni litation.1 1995 (KVV). Der Versorgungsbericht 2012 des Kantons Zug deckte den Planungshorizont bis 2020 ab. Der vorliegende Versor- Interkantonale Vereinbarungen: gungsbericht bildet den Ausgangspunkt für die vollständige - Interkantonale Vereinbarung zur Hochspezialisierten Me- Überarbeitung der Spitalplanung des Kantons Zug im Bereich dizin vom 14. März 2008 (IVHSM); der Akutsomatik. Die Überarbeitung der Spitalplanung im Be- - Ostschweizer Spitalvereinbarung vom 17. August 2011. reich Rehabilitation wird in einem nächsten Schritt angegan- Rechtliche Grundlagen Kanton Zug: gen. Die Psychiatrieplanung erfolgt im Rahmen des Psychiat- - Spitalgesetz vom 29.10.1998 riekonkordats Uri/Schwyz/Zug. Im Auftrag der Gesundheits- - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Kranken- direktion sind im vorliegenden Bericht die statistischen Grund- versicherung (EG KVG) vom 29.02.1996 lagen enthalten, dazu gehört eine umfassende Analyse von Angebot und Nachfrage der stationären Versorgung im Zeit- raum zwischen 2014 bis 2018 sowie eine Aktualisierung der Nebst den erwähnten gesetzlichen Grundlagen stützt sich der Bedarfsprognosen. Zentrale Grundlage für die vorliegenden vorliegende Bericht insbesondere auf die Empfehlungen der Analysen bilden die Daten 2014 bis 2018 der Medizinischen Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirek- Statistik der Krankenhäuser (MS) des Bundesamtes für Sta- torinnen und -direktoren (GDK). Zwecks Konkretisierung der tistik (BFS). Bestimmungen aus KVG und KVV formulierte die GDK Emp- fehlungen zur leistungsorientierten Spitalplanung (GDK 2018a), zur Anwendung des Leistungsgruppenkonzepts (GDK 2018b) sowie zur Wirtschaftlichkeitsprüfung (GDK 2018c). Eine wesentliche Grundlage bildeten dabei die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) bzw. des Bun- desgerichts (BGer).2 1 Vgl. dazu www.zg.ch. 2 Eine Übersicht der Entscheide des BGer und des BVGer im Kon- text kantonaler Spitalplanungen und Spitallisten kann der Web- seite der GDK entnommen werden (vgl. www.gdk-cds.ch). 4 VERSORGUNGSBERICHT KANTON ZUG
EINLEITUNG 1.1.1 Rahmenbedingungen infolge der KVG-Revision Wie bisher verpflichtet auch das revidierte KVG die Kantone, Spitalfinanzierung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung zu sorgen und mit- tels Spitalplanung die Qualität zu fördern und die Kosten zu Mit der Teilrevision des KVG vom 21. Dezember 2007 erfolgte dämpfen. Es gilt dabei festzuhalten, dass die kantonalen Spi- ein massgeblicher Paradigmenwechsel. Zu nennen ist insbe- talplanungen per se kein neues Instrument darstellen, son- sondere die Umstellung von der bisherigen Objektfinanzie- dern diese bereits seit 1996 erarbeitet werden. Die Änderun- rung auf eine leistungsorientierte Subjektfinanzierung bzw. gen für die Spitalplanung infolge der KVG-Revision liegen ein Wechsel vom Prinzip der Kostenerstattung zu einem hauptsächlich in der Änderung von Art. 39 KVG begründet. Da- Preissystem. Seit 2012 werden alle auf der Spitalliste aufge- rin ist festgehalten, dass die Kantone ihre Planungen koordi- führten somatischen Akutspitäler mit leistungsbezogenen nieren müssen (Abs. 2) und der Bundesrat unter Berücksichti- Fallpauschalen nach dem SwissDRG-System entschädigt. gung der Wirtschaftlichkeit und Qualität einheitliche Kriterien Für die Erwachsenenpsychiatrie wurde per 1.1.2018 die Ta- für die Spitalplanung festlegt (Abs. 2ter). In Art. 58 KVV sind rifstruktur TARPSY eingeführt, während die Einführung für die die erwähnten Kriterien für die Spitalplanung konkretisiert: Kinder- und Jugendpsychiatrie per 1.1.2019 erfolgte.3 Die Im- - Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, plementierung einer neuen Tarifstruktur für die stationäre Re- insbesondere: Effizienz der Leistungserbringung, Nach- habilitation ist frühestens per 1.1.2022 vorgesehen. weis der notwendigen Qualität, Mindestfallzahlen und Nut- zung von Synergien; K2 Interkantonale Vereinbarung über die hochspeziali- - Zugang der Versicherten zur Behandlung innert nützlicher sierte Medizin (IVHSM) als Sonderregelung Frist; Gemäss Art. 39 Abs. 2bis KVG ist im Bereich der hochspe- zialisierten Medizin explizit eine gesamtschweizerische - Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung Planung durch die Kantone vorgesehen, mit subsidiärer des Leistungsauftrags. Regelungskompetenz des Bundesrats. Für die Umset- zung dieses Gesetzesauftrages haben die Kantone per 1. Mit der Revision wurde auch die inner- und ausserkantonale Januar 2009 die IVHSM unterzeichnet und sich damit zur freie Spitalwahl gefördert und die Listenspitäler verpflichtet, gemeinsamen Planung und Zuteilung von hochspeziali- im Rahmen ihrer Leistungsaufträge alle versicherten Perso- sierten Leistungen verpflichtet. Die IVHSM bildet die ge- nen mit Wohnsitz im Standortkanton aufzunehmen. Darüber setzliche Grundlage für die Leistungszuteilung, legt die hinaus haben sich die Rahmenbedingungen für die kantona- Entscheidungsprozesse der IVHSM-Organe fest und defi- len Spitalplanungen aufgrund von weiteren Neuerungen im niert die Kriterien, welche ein Leistungsbereich erfüllen Zuge der KVG-Revision geändert. Neu erfolgt die Unterschei- muss, um als hochspezialisierte Medizin im Sinne der dung der Spitäler nicht mehr entlang der Linie privat-öffent- IVHSM zu gelten. lich, sondern es wird zwischen Listen- und Vertragsspitälern Die gemeinsame Planung der hochspezialisierten Me- unterschieden. Damit verbunden ist die Gleichstellung öffent- dizin erfolgt im Hinblick auf eine bedarfsgerechte, qualita- licher und privater Trägerschaften in Bezug auf die Finanzie- tiv hochstehende und wirtschaftlich erbrachte medizini- rung. Die Leistungen der Listenspitäler werden nach einem sche Versorgung. Im Rahmen der Umsetzung der IVHSM dual-fixen Modus finanziert, wobei die Kantone mindestens haben die Kantone bisher Leistungszuteilungen in 39 Teil- 55% und die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bereichen der hochspezialisierten Medizin verabschiedet maximal 45% vergüten. Ausgenommen sind hierbei die Ver- (vgl. GDK, 2020), wobei für jeden dieser Teilbereiche vorab tragsspitäler, bei welchen der kantonale Anteil der Finanzie- eine umfassende Bedarfsanalyse erarbeitet wird. Im Zuge rung wegfällt. Mit den im Rahmen der Revision neu eingeführ- dieser Bedarfsanalyse wird zum einen die aktuelle Versor- ten Instrumenten soll mitunter der Wettbewerb verstärkt, je- gungssituation analysiert und zum andern eine Prognose doch gleichzeitig die Versorgungssicherheit gewährleistet des künftigen Versorgungsbedarfs unter Einbezug der de- und die hohe Qualität der Leistungserbringung aufrechterhal- mografischen, epidemiologischen und medizintechni- ten werden. In diesem Spannungsverhältnis kommt der öf- schen Entwicklungen erstellt. Die IVHSM-Entscheide und fentlichen Hand weiterhin eine wesentliche Steuerungsfunk- die vom HSM-Beschlussorgan verabschiedete interkanto- tion zu, welche massgeblich anhand der kantonalen Spitalpla- nale Spitalliste der hochspezialisierten Medizin sind auf nungen wahrgenommen wird. der Webseite der GDK publiziert. 4 3 Im Gegensatz zu SwissDRG in der Akutsomatik handelt es sich 4 Vgl. dazu www.gdk-cds.ch. bei TARPSY nicht um Fallpauschalen, sondern um leistungsbezo- gene Tagespauschalen. VERSORGUNGSBERICHT KANTON ZUG 5
EINLEITUNG 1.1.2 Die stationäre Spitalversorgung als Gegenstand 2 Die Kantone koordinieren ihre Planung. der Planung 2bis Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschlies- Der Gegenstand der Planung, namentlich die bedarfsgerechte sen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizeri- Spitalversorgung gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG, ist in Art. sche Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitge- 58a Abs. 1 KVV konkretisiert. Die Planung umfasst die Sicher- recht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler stellung der stationären Behandlung im Spital oder in einem für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten Geburtshaus sowie der Behandlung in einem Pflegeheim für aufzuführen sind. die Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, welche die 2ter Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf Planung erstellen. Um für die Leistungserbringung zulasten der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Er der OKP zugelassen zu werden, müssen Spitäler und Pflege- hört zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die heime gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG der kantonalen Planung für Versicherer an. eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen und dem- gemäss auf der kantonalen Spitalliste aufgeführt sein. In Art. 3 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten sinngemäss 39 verpflichtet das KVG die Kantone somit indirekt, eine Spi- für Geburtshäuser sowie für Anstalten, Einrichtungen o- talplanung vorzunehmen (vgl. auch Kasten K 3). der ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Die Anforderungen zur Art der Planung sind mit Bezug auf Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatien- Art. 58c KVV je nach Versorgungsbereich unterschiedlich. Für ten und -patientinnen dienen (Pflegeheim). die Akutsomatik und die Geburtshäuser bedarf es einer leis- tungsorientierten Planung. In der Rehabilitation und Psychiat- rie kann die Planung leistungsorientiert oder kapazitätsbezo- gen erfolgen. Für die Pflegeheime sehen die gesetzlichen 1.2 Prozess der kantonalen Spitalplanung Grundlagen eine kapazitätsbezogene Planung vor. In Art. 58b KVV werden die Eckpunkte der kantonalen Planung unter dem Gestützt auf die Bestimmungen gemäss KVG und KVV kann Begriff „Versorgungsplanung“ konkretisiert, mitunter auch der Prozess der kantonalen Spitalplanung – wie in Abbildung weil die Bestimmungen nicht nur die Spitalversorgung, son- G 1.1 idealtypisch dargestellt – zusammengefasst werden. dern – wie oben erwähnt – auch die Behandlung in einem Mit der Spitalplanung 2012 des Kantons Zug wurde der ge- Pflegeheim betreffen. Da sich der vorliegende Bericht aber samte Prozess bereits einmal durchlaufen. Darüber hinaus ausschliesslich auf die stationäre Spitalversorgung be- wurden die kantonalen Spitallisten periodisch aktualisiert und schränkt, wird nachfolgend der Begriff „(kantonale) Spitalpla- an die Entwicklungen des Spitalleistungsgruppenkonzepts nung“ verwendet. (SPLG-Konzept) und an die interkantonale Planung im Bereich der Hochspezialisierten Medizin (HSM) angepasst. Der vorliegende Versorgungsbericht bildet den Ausgangs- K3 Art. 39 KVG – Spitäler und andere Einrichtungen punkt für die vollständige Überarbeitung der Spitalplanung 1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären des Kantons Zug in der Akutsomatik. Die Überarbeitung der Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Spitalplanung in der Rehabilitation wird in einem nächsten Durchführung von Massnahmen der medizinischen Re- Schritt angegangen. Die Psychiatrieplanung erfolgt im Rah- habilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: men des Psychiatriekonkordats Uri/Schwyz/Zug. a. ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten; Bei einer umfassenden Neuplanung werden grundsätzlich b. über das erforderliche Fachpersonal verfügen; alle Prozessschritte gemäss Abbildung G 1.1 erneut durchlau- fen. Dies beinhaltet namentlich die Bedarfsermittlung, die An- c. über zweckentsprechende medizinische Einrich- gebotsbestimmung einschliesslich Beurteilung und Auswahl tungen verfügen und eine zweckentsprechende des Angebots sowie den Erlass einer neuen Spitalliste für die pharmazeutische Versorgung gewährleisten; Akutsomatik. d. der von einem oder mehreren Kantonen gemein- sam aufgestellten Planung für eine bedarfsge- rechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzu- beziehen sind; e. auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien ge- gliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind; f. sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stamm- gemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über das elekt- ronische Patientendossier anschliessen. 6 VERSORGUNGSBERICHT KANTON ZUG
EINLEITUNG G 1.1 Idealtypischer Spitalplanungsprozess Neuplanung Bedarfsermittlung Periodische Überprüfung der Planung Bedarfsanalyse Bedarfsprognose Interkantonale Koordination Aktualisierung der Spi- Angebotsbestimmung talplanung/-liste Planungskriterien Formale Anpassung Sicherung des der Spitalplanung/- Angebots liste Spitalliste Spitalliste Quelle: Eigene Darstellung Obsan basierend auf KVG, KVV sowie GDK (2018a) © Obsan 2020 1.2.1 Bedarfsermittlung 1.2.2 Angebotsbestimmung Die Kantone ermitteln den Bedarf in nachvollziehbaren Schrit- Basierend auf dem ermittelten Versorgungsbedarf bestim- ten (vgl. auch Kasten K 4 für Vorgehen im Kanton Zug). Ge- men die Kantone das Angebot gemäss Art. 58b Abs. 3 KVV, mäss Art. 58b Abs. 1 KVV haben sie sich dabei auf statistisch welches durch die Aufführung von inner- und ausserkantona- ausgewiesene Daten und Vergleiche zu stützen. Im Rahmen len Einrichtungen (Listenspitäler) zu sichern ist, damit die Ver- der Bedarfsermittlung sind gemäss Art. 58b Abs. 2 KVV auch sorgung gewährleistet ist. Bei der Beurteilung und Auswahl jene Leistungen zu identifizieren, die in Einrichtungen bean- des Angebots bzw. der konkreten Leistungserbringer berück- sprucht werden, die nicht auf der kantonalen Spitalliste aufge- sichtigen die Kantone insbesondere die Planungskriterien ge- führt sind. mäss Art. 58b Abs. 4 KVV, namentlich die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung sowie den Zugang der K4 Bedarfsermittlung im Kanton Zug Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität ha- Die Grundlage für die aktuell geltenden Spitallisten Akut- ben die Kantone gemäss Art. 58b Abs. 5 KVV insbesondere (a) somatik, Rehabilitation und Psychiatrie bildet die Bedarfs- die Effizienz der Leistungserbringung, (b) den Nachweis der ermittlung für die stationäre Versorgung im Rahmen der notwendigen Qualität und (c) im Spitalbereich die Mindestfall- Zuger Spitalplanung 2012. Die Bedarfsermittlung ist im zahlen und die Nutzung von Synergien zu beachten. Ausser- Versorgungsbericht zur Zuger Spitalplanung 2012 (vgl. dem sind gemäss Art. 39 Abs. 1. lit. d KVG private Träger- GDZG, 2010) dokumentiert. schaften angemessen in die Planung einzubeziehen. Der vorliegende Versorgungsbericht bildet die Grund- lage für die Spitalplanung 2022 – Akutsomatik. Dazu wird eine umfassende Aktualisierung der Bedarfsanalysen und 1.2.3 Sicherung des Angebots (Spitalliste) -prognosen vorgenommen, um einen möglichen Hand- lungsbedarf zur Sicherstellung der stationären Versor- Zur Sicherung des Angebots gemäss Art. 58b Abs. 3 KVV er- gung zu identifizieren. stellen die Kantone eine Spitalliste gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG. Gemäss ebendiesem Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG sowie aus- gehend von Art. 58e Abs. 2 KVV ist auf der kantonalen Spital- liste für alle inner- und ausserkantonalen Leistungserbringer VERSORGUNGSBERICHT KANTON ZUG 7
EINLEITUNG das Leistungsspektrum – im Form von in Kategorien geglie- Spital zur sinnvollen Abrundung seines Leistungsportfo- derten Leistungsaufträgen – zu definieren (vgl. auch Kasten lios; K 5 für Vorgehen im Kanton Zug). - Aufnahme eines neuen Listenspitals zur Behebung oder Entschärfung einer Unterversorgung; K5 Spitallisten des Kantons Zug - Kleinere Anpassungen an die Anforderungen. In Anlehnung an die Empfehlungen der GDK (2018c) stützt sich die Spitalliste des Kantons Zug im Versorgungsbe- Wird eine Spitalliste innerhalb der Spitalplanungs-Periodizität reich Akutsomatik auf die Spitalplanungs-Leistungsgrup- aktualisiert, sollen die Kriterien Bedarf, Qualität, Wirtschaft- pen (SPLG) der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich lichkeit und Zugang innert nützlicher Frist bezogen auf die von (GDZH), wonach die spitalspezifischen Leistungsaufträge der Aktualisierung direkt betroffenen Leistungserbringer beur- anhand von rund 130 verschiedenen Leistungsgruppen teilt werden. Im Unterschied zu einer neuen Spitalplanung erteilt werden. werden aber die bisherigen Listenspitäler nicht erneut auf diese Kriterien überprüft. Auch werden die Leistungsaufträge der bisherigen Listenspitäler durch den Antrag eines neuen Bewerbers innerhalb der Spitalplanungs-Periodizität nicht in 1.2.4 Überprüfung der Planung Frage gestellt. Art. 58a Abs. 2 KVV verpflichtet die Kantone zur periodischen Neuplanung: Bei einer umfassenden Neuplanung werden Überprüfung ihrer Planung (vgl. auch Kasten K 6 für Vorgehen grundsätzlich alle Prozessschritte gemäss Abbildung G 1.1 im Kanton Zug). Bei allfälligen Anpassungen der kantonalen durchlaufen. Dies beinhaltet namentlich die Bedarfsermitt- Spitalplanung werden in Anlehnung an die Empfehlungen der lung, die Angebotsbestimmung einschliesslich Beurteilung GDK (2018, S. 5-7) unterschiedliche Ebenen von Planungsein- und Auswahl des Angebots sowie den Erlass einer neuen Spi- griffen unterschieden: talliste. Das Verfahren einer Spitalplanung muss den Vorga- ben der KVV folgen. Ein Bewerbungsverfahren, welches alle Formelle Anpassung der Spitalliste: Als Änderungen der Spi- interessierten Leistungserbringer einbezieht, ist integraler Be- tallisten formeller Natur gelten insbesondere standteil der Angebotsauswahl (C-6266/2013). Unter Berück- - Nachvollzug von IVHSM-Entscheiden; sichtigung der Bedeutung längerfristiger Leistungsaufträge in - Nachvollzug von Anpassungen der SPLG sowie des Bezug auf Planungs- und Investitionssicherheit der Leistungs- CHOP- und des ICD-Katalogs; erbringer erscheint eine Neuauflage der Planung mit umfas- sender Bedarfsanalyse und Ausschreibung aller Leistungs- - Korrektur von Fehlern; aufträge nur in längeren zeitlichen Abständen sinnvoll, oder - Nachvollzug weiterer formeller Änderungen wie zum Bei- wenn grössere Abweichungen zwischen der Bedarfsprognose spiel bei Namenswechseln von Leistungserbringern. und den tatsächlichen Entwicklungen festgestellt werden. Die Aktualisierung der Spitalliste ohne Neuplanung: Solange Festlegung der Periodizität solcher umfassenden Planungen sich die in der vorherigen Spitalplanung ermittelte Bedarfs- mit Neuausschreibungen liegt im Ermessen der Kantone. prognose als nach wie vor korrekt erweist und auch die übri- gen Planungsgrundlagen noch gültig sind, ist innerhalb der K6 Überprüfung der Planung im Kanton Zug vom Kanton vorgesehenen Spitalplanungs-Periodizität keine Der vorliegende Versorgungsbericht bildet den Ausgangs- umfassende neue Spitalplanung notwendig. Es gibt verschie- punkt für die umfassende Überarbeitung der Spitalplanung dene Gründe, warum eine bestehende Spitalliste zwischen- des Kantons Zug im Bereich der Akutsomatik. Die Überar- zeitlich ohne neue Spitalplanung überprüft und aktualisiert beitung der Spitalplanung im Bereich Rehabilitation wird in wird, insbesondere bei: einem nächsten Schritt angegangen, da das Leistungs- - Entzug eines Leistungsauftrags (gesamthaft oder für eine gruppenmodell stationäre Rehabilitation zurzeit überarbei- oder mehrere Leistungsgruppen); tet wird. Die Psychiatrieplanung erfolgt im Rahmen des - Überprüfung von befristeten Leistungsaufträgen bei Ab- Psychiatriekonkordats Uri/Schwyz/Zug. lauf der Befristung: Umwandlung in unbefristete Leis- tungsaufträge oder keine Erneuerung des Leistungsauf- trages; 1.2.5 Interkantonale Koordination - Kündigung eines Leistungsauftrages durch ein Listenspi- tal; Im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordina- - Erteilung eines Leistungsauftrags in einer zusätzlichen tion der Planungen nach Art. 39 Abs. 2 KVG müssen die Kan- Leistungsgruppe innerhalb eines bestehenden Leistungs- tone insbesondere: (a) die nötigen Informationen über die Pa- bereichs für ein bereits auf der Spitalliste figurierendes tientenströme auswerten und diese mit den betroffenen Kan- tonen austauschen; (b) die Planungsmassnahmen mit den 8 VERSORGUNGSBERICHT KANTON ZUG
EINLEITUNG davon in ihrer Versorgungssituation betroffenen Kantonen ko- ordinieren (Art. 58d lit. a-b KVV; vgl. auch Kasten K 7 für Vor- gehen im Kanton Zug). Die Bedeutung der interkantonalen Koordination ergibt sich mitunter aus der potentiellen Relevanz ausserkantonaler Leistungserbringer für die Sicherstellung einer bedarfsgerech- ten Versorgung. Die Kantone müssen mittels Spitalliste die Versorgung bzw. das Leistungsangebot sichern, und dabei die inner- und ausserkantonalen Einrichtungen berücksichtigen, soweit es für die Bedarfssicherung notwendig ist (Art. 58b KVV). Im Rahmen der Analyse des Bedarfs für die Versorgung der Wohnbevölkerung im eigenen Kanton (Art. 58a KVV), die der Erstellung der kantonalen Spitalliste vorausgeht, müssen die Kantone wissen, welcher Anteil der eigenen Bevölkerung Spitalbehandlungen ausserhalb des Kantons in Anspruch nimmt. Es ist deshalb wichtig, den Abfluss an Patienten zu kennen (vgl. Huber, 2015). Ausserdem wurde mit dem Inkrafttreten der KVG-Revision zur neuen Spitalfinanzierung per 1.1.2012 – nebst anderen Reformen – auch die freie Spitalwahl eingeführt. Dies mit dem Ziel, den Wettbewerb zwischen den Spitälern durch den Ab- bau von Mobilitätsbeschränkungen zu stärken. Seit der Ein- führung der freien Spitalwahl können die Patientinnen und Pa- tienten in der Schweiz grundsätzlich frei wählen, in welchem Spital sie sich behandeln lassen möchten, unabhängig davon, ob dieses Spital den Standort in ihrem Wohnkanton hat oder nicht. Die obligatorische Krankenversicherung und die Kan- tone übernehmen die Kosten für Behandlungen in jedem Spi- tal, das von mindestens einem Kanton einen Leistungsauftrag für die benötigte Behandlung hat, allerdings höchstens zum Referenztarif des Wohnkantons. Eine allfällige Differenz zum fakturierten Tarif des behandelnden Spitals muss weiterhin von den Patientinnen und Patienten bzw. ihrer Zusatzversi- cherung übernommen werden. K7 Interkantonale Koordination des Kantons Zug Die von den Spitallisten des Kantons Zug betroffenen Kan- tone werden im Rahmen einer Vernehmlassung einbezo- gen, so dass allfällige Abhängigkeiten zwischen den kanto- nalen Spitalplanungen frühzeitig antizipiert werden können. In der Psychiatrie erfolgt die Koordination insbesondere im Rahmen des Psychiatriekonkordats Uri/Schwyz/Zug. VERSORGUNGSBERICHT KANTON ZUG 9
DATEN UND METHODEN 2 Daten und Methoden Dieses Kapitel informiert über das methodische Vorgehen so- Modell sowie zur zugrundeliegenden Methodik. Beim aktuell wie die für die Erstellung des vorliegenden Versorgungsbe- verwendeten Modell handelt es sich um eine überarbeitete richts verwendeten Datenquellen. In Bezug auf die Methodik Version dieses Modells. Insbesondere im Zuge der Planungs- wird insbesondere das Modell zur Prognose des Versorgungs- arbeiten zuhanden der Kantone Genf (vgl. DSES, 2019) und bedarfs erläutert und auf die dabei berücksichtigten Einfluss- Waadt (vgl. Füglister-Dousse et al., 2019) wurde das Modell faktoren eingegangen. massgeblich erweitert und an die aktuellen Rahmenbedingun- gen angepasst. In Abbildung G 2.1 ist das Modell zur Prog- nose des Versorgungsbedarfs in der Akutsomatik schema- 2.1 Prognosemodell tisch dargestellt. Das Vorgehen für die Schätzung des Versor- gungsbedarfs lässt sich anhand der folgenden Schritte zu- Im Hinblick auf die Einführung der neuen Spitalfinanzierung sammenfassen: erarbeitete das Obsan ein Modell zur Prognose des stationä- [1] Identifikation der für die Bedarfsprognose relevanten Leis- ren Versorgungsbedarfs. Im Obsan-Dossier Nr. 32 (Weaver et tungen: Entscheidend ist hierbei vor allem die Abgrenzung al., 2009) findet sich eine ausführliche Dokumentation zum G 2.1 Obsan-Modell zur Prognose des Versorgungsbedarfs in der Akutsomatik Quelle: Eigene Darstellung Obsan © Obsan 2020 10 VERSORGUNGSBERICHT KANTON ZUG
DATEN UND METHODEN der Versorgungsbereiche Akutsomatik, Rehabilitation und Sicherheit, insbesondere Altersvorsorge, und Gesundheits- Psychiatrie innerhalb der Medizinischen Statistik (MS). . system), das Humankapital und die Bereitstellungsaktivitäten (Zahl der Erwerbstätigen und unbezahlte Arbeit) aus. Progno- [2] Berechnung der Fallzahlen pro Wohnkanton, Altersgruppe sen der zukünftigen Bevölkerungsentwicklung bilden dem- sowie Leistungsgruppe im Referenzjahr. nach auch für die Gesundheitsversorgung eine wichtige Pla- [3] Anhand der Fallzahlen sowie unter Berücksichtigung der nungsgrundlage. Dem Modell zur Prognose des Versorgungs- Bevölkerungszahlen: Berechnung der Hospitalisierungsra- bedarfs des Obsan liegen die Bevölkerungsszenarien des BFS ten pro Wohnkanton, Altersgruppe sowie Leistungsgruppe zugrunde (vgl. Abschnitt 2.2.3). im Referenzjahr. Gemäss dem Referenzszenario des BFS wächst die stän- dige Wohnbevölkerung des Kantons Zug zwischen 2019 und [4] Schätzung der Hospitalisierungsraten pro Wohnkanton, 2035 um durchschnittlich +1,1% pro Jahr, was einer Zunahme Altersgruppe sowie Leistungsgruppe im Prognosezeit- von 128 536 auf 154 068 Personen entspricht (vgl. Abbildung raum unter Berücksichtigung der ökonomischen, epidemi- G 2.2). Beim «tiefen» Szenario bzw. beim «hohen» Szenario ologischen und medizintechnischen Entwicklungen. liegt sie im Jahr 2035 bei 146 600 bzw. bei 161 600 Personen [5] Schätzung der Fallzahlen pro Wohnkanton, Altersgruppe (vgl. auch BFS 2016a). sowie Leistungsgruppe im Prognosezeitraum anhand der Für den Prognosezeitraum zwischen 2018 bis 2035 ist für demografischen Szenarien. den Kanton Zug im Referenzszenario von einem Bevölke- rungswachstum um +21,5% auszugehen (vgl. Abbildung G Die wesentlichen Einflussfaktoren im Hinblick auf den künfti- 2.3). Die Bevölkerungszunahme ist im Kanton Zug in diesem gen Versorgungsbedarf sind nachfolgend einzeln beschrie- Zeitraum somit deutlich höher als für die Schweiz insgesamt ben. (+14,2%). Grund dafür sind das positive natürliche Bevölke- rungswachstum5 sowie die vergleichsweise hohe Bevölke- rungszunahme durch internationale Zuwanderung (vgl. auch 2.1.1 Demografische Entwicklungen BFS, 2016a). Die Zunahme von +21,5% im Kanton Zug bis 2035entspricht der oben erwähnten durchschnittlichen jähr- Die Bevölkerungsstruktur stellt eine zentrale Rahmenbedin- lichen Wachstumsrate (CAGR) von +1,1%. Die erwartete Zu- gung für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft – und damit für nahme bis 2035 ist somit geringer als das Bevölkerungs- die Schaffung, Verteilung und den Erhalt von Wohlfahrt – dar. wachstum im Kanton Zug zwischen 2014 und 2018 (CAGR Der Altersaufbau und seine Veränderungen wirken sich auf die +1,4%). Rahmenbedingungen einer Gesellschaft (System der sozialen G 2.2 Beobachtete und prognostizierte Wohnbevölkerung Kanton Zug, 2014-2035 Beobachtung Hohes Szenario Referenzszenario Tiefes Szenario 200 in Tsd. Ist Bevölkerung Δ 2014-2018 2014 2018 n % CAGR 150 Fälle 120 089 126 837 +6 748 +5.6% 1.4% 100 Prognose Bevölkerung Δ 2019-2035 Szenario 2019 2035 n % CAGR 50 Hoch 128 832 161 533 +32 701 +25.4% 1.4% Referenz 128 536 154 068 +25 532 +19.9% 1.1% 0 Tief 128 221 146 601 +18 380 +14.3% 0.8% Quellen: BFS – STATPOP, Bevölkerungsszenarien © Obsan 2020 5 Das natürliche Bevölkerungswachstum wird aus dem Verhältnis der Lebendgeburten und der Todesfälle ermittelt und beschreibt die Be- völkerungsentwicklung ohne Berücksichtigung der interkantonalen und internationalen Migration. VERSORGUNGSBERICHT KANTON ZUG 11
DATEN UND METHODEN G 2.3 Bevölkerungsstand und Bevölkerungsentwicklung Kanton Zug und Schweiz, 2018-2035 Quelle: BFS – Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), Bevölkerungsszenarien © Obsan 2020 12 VERSORGUNGSBERICHT KANTON ZUG
DATEN UND METHODEN Zur demografischen Entwicklung gehört nebst dem Bevölke- 2.1.2 Epidemiologische Entwicklungen rungswachstum auch die demografische Alterung. Aus der Bevölkerungspyramide in Abbildung G 2.3 wird die Bevölke- Die Epidemiologie beschäftigt sich mit der Verbreitung und Ur- rungsstruktur der Wohnbevölkerung des Kantons Zug ersicht- sachen von gesundheitsbezogenen Zuständen und Ereignis- lich. Als Referenz ist ausserdem die Bevölkerungsstruktur der sen in Populationen. Untersucht werden die vielfältigen Fakto- Schweiz abgebildet. Für die Wohnbevölkerung des Kantons ren, die zu Gesundheit und Krankheit von Individuen und Po- Zug ist der – insgesamt für die Schweiz typische – Altersauf- pulationen beitragen. Als epidemiologische Entwicklungen bau erkennbar, bei welchem die Babyboom-Generation her- zählen demgemäss zeitliche Trends, welche dazu führen, vorsticht. Als Babyboom bezeichnet wird der starke Anstieg dass sich der Bedarf gewisser im Spital durchgeführter Be- der Geburtenraten in vielen Industrieländern zwischen dem handlungen oder Interventionen künftig verändern wird. Ein Ende des Zweiten Weltkrieges und dem sogenannten Pillen- Beispiel dazu: Geht man von einem rückläufigen Anteil Rau- knick Mitte der 1960er-Jahre. Ihr steht eine schwächer be- cher unter den erwachsenen Männern aus, so kann von einem setzte Jugendgeneration gegenüber (vgl. Bucher 2008). Aus abnehmenden Trend in Bezug auf Behandlungen von Lungen- dem Vergleich von Ist und Prognose wird der Prozess der de- krebs in dieser Population ausgegangen werden. mografischen Alterung offensichtlich, von welchem die Zu einem wesentlichen Ausmass werden die Auswirkun- Schweiz – wie die meisten modernen Industrie- und Dienst- gen epidemiologischer Entwicklungen bereits über die Bevöl- leistungsstaaten – betroffen ist. Die demografische Alterung kerungsszenarien in die Prognose des künftigen Leistungsbe- wird als die Zunahme des Anteils älterer Menschen in einer darfs einbezogen. Zum einen ist das Alter einer der zentralen Bevölkerung definiert. Sie ist Ausdruck von Veränderungen an Risikofaktoren für die meistverbreiteten Krankheiten in entwi- der Spitze und an der Basis der Alterspyramide. Damit ist ge- ckelten Gesellschaften, dazu gehören vor allem Krebs sowie meint, dass die demografische Alterung sowohl eine Folge der kardiovaskuläre und neurodegenerative Erkrankungen (vgl. niedrigeren Geburtenraten als auch der steigenden Lebenser- Niccoli und Partridge, 2012; Meijer et al. 2013). Zum anderen wartung ist. Dadurch verändert sich das Verhältnis alte zu treten gewisse Risikofaktoren in bestimmten Altersgruppen junge Bevölkerung gewissermassen zweimal, zum einen an häufiger auf. Dazu gehören beispielsweise gesundheitsrele- der Basis der Alterspyramide, zum anderen auch an deren vante Verhaltensweisen wie der Konsum suchterzeugender Spitze. Substanzen (z. B. Tabak und Alkohol) oder ungeschützter Ge- Aktuell ist für den Kanton Zug – wie auch für die Schweiz schlechtsverkehr, die für einen wesentlichen Anteil der Ge- insgesamt – vor allem der Alterungseffekt an der Spitze der sundheitsprobleme jüngerer Erwachsener verantwortlich sind Alterspyramide massegebend. So ist für den Kanton Zug, mit (WHO, 2009). Weil viele Krankheitsbilder und Risikofaktoren Bezug auf das Referenzszenario, mit dem stärksten Wachs- alters- und geschlechterabhängig sind, ergibt sich ein enges tum in den Altersgruppen der 60-79-jährigen (+51%) und der Wechselverhältnis zwischen Epidemiologie und Demografie 80-jährigen und älteren Personen (+112%) auszugehen, wäh- (vgl. Löwel und Meisinger, 2006). Im Prognosemodell werden rend in den drei jüngeren Altersgruppen ein geringeres Wachs- die Hospitalisierungsraten für verschiedene Krankheitsbilder tum zu erwarten ist. Dementsprechend steigt bis 2035 auch bzw. Leistungsgruppen nach Geschlecht und Altersgruppe der Zuger Altersquotient von 27,0% auf 43,1% an. Es lässt sich separat berechnet. So werden die Effekte aus der Wechselwir- also festhalten, dass die Bevölkerungsprognosen für den Kan- kung der alters- und geschlechterspezifischen Krankheitsbil- ton Zug – gegenüber der Schweiz im Allgemeinen – sowohl der und Risikofaktoren und der Veränderungen in der Bevölke- von einem stärkeren Wachstum der Bevölkerung als auch von rungsstruktur bei der Prognose des künftigen Leistungsbe- einem ausgeprägteren Alterungseffekt ausgehen. Daraus er- darfs berücksichtigt. geben sich weitreichende Folgen für die Gesundheitsversor- Des Weiteren ermöglicht es das Prognosemodell des gung. Obsan, weitere epidemiologische Entwicklungen anhand von Der Einfluss der demografischen Entwicklungen auf den kantonalen Szenarien zu berücksichtigen. Solche Annahmen künftigen Leistungsbedarf in der stationären Versorgung wird über epidemiologische Entwicklungen können einerseits auf im Prognosemodell mithilfe der Bevölkerungsszenarien des der Basis von wissenschaftlichen Studien hergeleitet werden, BFS abgebildet (vgl. Abschnitt 2.2.3). Anhand der Bevölke- wie es der Kanton Zürich im Rahmen seiner Spitalplanung rungsszenarien können sowohl die absolute Zu- bzw. Ab- 2012 veranlasste (vgl. GDZH, 2009; ISPM, 2009). Andererseits nahme der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner als auch besteht die Möglichkeit, aus der Analyse von Trends in der Veränderungen hinsichtlich der Bevölkerungsstruktur nach Al- Vergangenheit Hypothesen über die Entwicklung bestimmter ter und Geschlecht in die Prognose einbezogen werden. Krankheitsbilder abzuleiten und in die Prognoserechnungen zu integrieren, wie es beispielsweise im Kanton Genf im Rah- men der Spitalplanung 2020-2023 in Bezug auf Herzinsuffizi- enz bei Patientinnen und Patienten ab 80 Jahren und meta- stasierten Krebserkrankungen bei Patientinnen und Patienten im Alter über 40 Jahren erfolgte (vgl. DSES, 2019). Schliess- VERSORGUNGSBERICHT KANTON ZUG 13
DATEN UND METHODEN lich ist es auch denkbar, eine Schätzung betreffend die epide- ambulant durchzuführenden Eingriffen in die Prognose inte- miologischen Effekte über Expertenbefragungen herzustellen, griert und dementsprechend im nachfolgenden Abschnitt zu wie dies in der hochspezialisierten Medizin (HSM) gemacht den ökonomischen Entwicklungen näher beschrieben. wird. Für seltene und hochkomplexe Eingriffe sind die Kan- In Ergänzung zu den Verlagerungseffekten erlaubt das tone gemäss Art. 39 Abs. 2bis KVG dazu verpflichtet, eine ge- Prognosemodell des Obsan die Integration von weiteren me- meinsame, gesamtschweizerische Planung zu beschliessen dizintechnischen Entwicklungen. Voraussetzung ist jedoch, (vgl. auch Kasten K 3). Im Rahmen HSM-Planung für jeden dass quantitative Annahmen zu den Auswirkungen dieser Ent- HSM-Teilbereich eine Bedarfsanalyse erstellt, die mitunter wicklungen vorliegen (z.B. auf Ebene einzelner Leistungsgrup- auch eine Prognose des künftigen Versorgungsbedarfs ent- pen, Diagnosen oder Behandlungsarten). Die Quantifizierung hält. Für diese Prognosen wird jeweils eine Befragung von Ex- der Auswirkungen medizintechnischer Entwicklungen auf den perten aus dem betreffenden Fachgebiert durchgeführt, um künftigen Leistungsbedarf ist allerdings schwierig, da sich so die quantitativen Effekte epidemiologischer Entwicklungen diese Effekte – wegen ihrer technologischen Neuartigkeit – abzubilden (vgl. u.a. Wehrli, 2015). Die Bedarfsprognosen in nicht aus den existierenden Routinedaten abschätzen lassen. der HSM sowie die darauf basierenden Leistungszuteilungen Als Grundlage für die Quantifizierung medizintechnischer Ent- im Rahmen der HSM-Spitalliste6 sind für alle Kantone gemäss wicklungen eignen sich vor allem Expertenbefragungen, je Art. 9 IVHSM massgebend und somit integraler Bestandteil nachdem gekoppelt mit einer systematischen Analyse der der kantonalen Spitalplanungen. Infolgedessen berücksichti- Forschungsliteratur wie beispielsweise in der Studie von Hess gen die kantonalen Spitalplanungen auch die Annahmen zu et al. (2009) im Auftrag der Kantone Bern und Zürich. Auch im den epidemiologischen Entwicklungen innerhalb der Leis- Rahmen der Planung in der HSM stützen sich die Bedarfsana- tungsbereiche der HSM. lysen hinsichtlich der medizintechnischen Entwicklungen auf Expertenbefragungen. Anhand der Experteneinschätzungen werden die wesentlichen Entwicklungen in der Medizintechnik 2.1.3 Medizintechnische Entwicklungen identifiziert und deren Auswirkungen auf den künftigen Leis- tungsbedarf quantifiziert (vgl. u.a. Wehrli, 2015). Wie bereits Als medizintechnische Entwicklungen können die Einführung im vorangehenden Abschnitt zu den epidemiologischen Ent- und Verbreitung neuer Technologien zur Diagnostik (z.B. bild- wicklungen erwähnt, gilt auch hier: Die Bedarfsprognosen in gebende Verfahren), zur Therapie (z.B. minimal-invasive Ope- der HSM sowie die darauf basierenden Leistungszuteilungen rationsmethoden) oder zur Prävention (z.B. Sekundärprophy- im Rahmen der HSM-Spitalliste7 sind für alle Kantone gemäss laxe) verstanden werden. Neue Methoden zur Diagnostik und Art. 9 IVHSM massgebend und somit integraler Bestandteil Behandlung können einerseits dazu führen, dass mehr Patien- der kantonalen Spitalplanung. Dementsprechend fliessen An- tinnen und Patienten eine Diagnose bzw. Behandlung erhal- nahmen zu den medizintechnischen Entwicklungen in den ten. Dementsprechend können medizintechnische Entwick- Leistungsbereichen der HSM – die sich durch ihre Komplexi- lungen zu einem Anstieg der Fallzahlen führen. Andererseits tät auszeichnen und deshalb häufig auch Gegenstand tech- kann der medizintechnische Fortschritt auch eine Reduktion nologischer Entwicklungen sind – über die HSM-Planung in der Komplexität von medizinischen Eingriffen und Behandlun- die kantonalen Spitalplanungen ein. gen herbeiführen. Diese Komplexitätsreduktion kann dafür sorgen, dass bestimmte Leistungen nicht mehr (zwingend) stationär erbracht werden müssen. In diesem Fall können bis- 2.1.4 Ökonomische Entwicklungen lang stationär durchgeführte Leistungen durch ambulante Be- handlungsformen substituiert werden, was zu einer Reduk- Ökonomische Anreize können die Entwicklungen in der Erbrin- tion der Fallzahlen im stationären Bereich führt. Die Substitu- gung und Inanspruchnahme bestimmter Versorgungsleistun- tion stationärer durch ambulante Leistungen wird in der Regel gen massgeblich beeinflussen. Im Kontext der stationären durch medizintechnischen Fortschritt überhaupt erst ermög- Versorgung sind vor allem die potentielle Substitution statio- licht. Um aber dieses Verlagerungspotenzial zu nutzen, wer- närer Behandlungen durch den ambulanten Bereich sowie die den diese medizintechnischen Entwicklungen häufig durch Verkürzung der Aufenthaltsdauer infolge der Einführung von Regulierungsmassnahmen beziehungsweise ökonomische Fallpauschalen von wesentlicher Bedeutung. Anreize begleitet. Demgemäss können massgebliche Wech- selwirkungen zwischen medizintechnischen und ökonomi- Ambulant vor stationär (AVOS) schen Entwicklungen bestehen, was es erschwert, die betref- Grundsätzlich gilt: Je unattraktiver die Vergütung nach statio- fenden Effekte eindeutig zuzuordnen. Im Modell des Obsan närem Tarif gegenüber der Vergütung der korrespondieren- werden die Verlagerungseffekte aufgrund medizintechnischer den ambulanten Leistungen sein wird, desto mehr Leistungen Entwicklungen mit Bezug auf die Einführung von Listen mit werden vom stationären in den ambulanten Bereich verlagert. 6 Vgl. dazu www.gdk-cds.ch. 7 Vgl. dazu www.gdk-cds.ch. 14 VERSORGUNGSBERICHT KANTON ZUG
DATEN UND METHODEN Werden Behandlungen komplett vom stationären in den am- der Verordnung über Leistungen der obligatorischen Kranken- bulanten Bereich verlagert, so führt dies zu einer Reduktion pflegeversicherung (KLV) entsprechende Vorschriften erlas- der Fallzahlen im stationären Bereich. Denkbar sind allerdings sen. Sie gelten auf gesamtschweizerischer Ebene und betref- auch Teilverlagerungen von Komponenten stationärer Leis- fen sechs Gruppen von chirurgischen Leistungen. Die entspre- tungen in den ambulanten Bereich, d.h. die Hauptbehandlung chende Änderung der KLV ist am 1. Januar 2019 in Kraft ge- erfolgt zwar nach wie vor stationär im Spital, ein Teil der Un- treten. Die Tabelle in Kasten K 8 gibt einen Überblick der tersuchungen und Abklärungen werden jedoch in den ambu- grundsätzlich ambulant durchzuführenden Eingriffe gemäss lanten Bereich verlagert (Felder et al. 2014, Widmer et al. Anhang 1 KLV sowie gemäss Liste des Kantons Zugs. 2017). Während sich Gesamtverlagerungen stationärer Leis- Das Obsan hat das Thema ambulant vor stationär im Rah- tungen insbesondere auf die Fallzahlen bzw. auf die Hospita- men diverser Studien und Analysen aufbereitet und so we- lisierungsraten auswirken, beeinflussen Teilverlagerungen in sentliche Grundlagen für die politische Diskussion geschaffen erster Linie die Dauer stationärer Aufenthalte. Wie bereits er- (vgl. v.a. Roth & Pellegrini 2018a, 2018b). Die Analysen des wähnt fokussiert die Bedarfsprognose im vorliegenden Be- Obsan zeigen, dass der Anteil der ambulant durchgeführten richt auf die Prognose der zukünftigen Fallzahlen. Demge- Eingriffe innerhalb der grundsätzlich ambulant durchzufüh- mäss wird auch in Bezug auf die Verlagerung in den ambulan- renden Eingriffe je nach Kanton erheblich variiert. Im Kanton ten Bereich lediglich die Auswirkungen auf die Fallzahlen ein- Jura ist der Anteil beispielsweise doppelt so hoch wie im Kan- bezogen. ton Appenzell Innerrhoden. Ebenso lässt sich erkennen, dass In den letzten Jahren ist die Verlagerung vom stationären die Westschweizer Kantone tendenziell einen höheren Anteil in den ambulanten Bereich zu einem wichtigen gesundheits- ambulanter Eingriffe verzeichnen; ihre Werte liegen konstant politischen Thema geworden. Um die Verlagerung in den am- über dem Schweizer Durchschnitt (vgl. Roth & Pellegrini, bulanten Bereich zu fördern, führten mehrere Kantone ab 2018b). Dieses Ergebnis deckt sich mit der Hypothese, dass 2017 (LU) bzw. 2018 (ZH, ZG VS, AG, SH, BS, NE und JU) Lis- der Übergang von der stationären zur ambulanten Versorgung ten mit chirurgischen Leistungen ein, die – ausser bei begrün- in der Westschweiz früher vorangetrieben wurde als in der deter medizinischer Kontraindikation – ambulant durchge- Deutschschweiz. Dementsprechend gibt es auch kantonale führt werden müssen. Auch der Bund hat mit der Anpassung Unterschiede hinsichtlich des noch bestehenden Verlage- rungspotenzials. Auch in Kantonen, in denen bereits ein hoher K8 Liste der grundsätzlich ambulant durchzuführenden elektiven Eingriffe Die Liste vermittelt eine Übersicht der ambulant durchzuführenden Eingriffe gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) bzw. Anhang 1 KLV sowie gemäss Liste des Kantons Zug. Für die präzise Definition der ambulant durchzuführenden Ein- griffe sei auf die Spezifikationen anhand der CHOP-Kodes in den betreffenden Quellen verwiesen. Bereich Eingriffe BAG ZG Augen - Katarakt x Bewegungsapparat - Handchirurgie x - Fusschirurgie (exkl. Hallux Valgus) x - Osteosynthesematerialentfernungen x - Kniearthroskopien inkl. Eingriffe am Meniskus x x Chirurgie - Hämorrhoiden x x - Inguinalhernien (Leistenbruch) x x - Zirkumzision (Beschneidung) x Gefässe - Varizen der unteren Extremität (Krampfadern) x x - Perkutane transluminale Angioplastik (PTA) inkl. Ballondilatation (Behebung von x Gefässverengungen) Gynäkologie - Eingriffe am Gebärmutterhals x x - Eingriffe an der Gebärmutter x x Hals-Nasen-Ohren - Tonsillotomie und Adenoidektomie (Mandelentfernungen) x x Kardiologie - Kardiologische Untersuchungsverfahren (PTCA) x - Herzschrittmacher inkl. -wechsel x Urologie - Extrakorporelle Stosswellenlithotripsie (ESWL) von Niere, Harnleiter oder Blase x (Zertrümmern von Harnsteinen) Quelle: Eigene Darstellung basierend auf Anhang 1 KLV und www.zg.ch © Obsan 2020 VERSORGUNGSBERICHT KANTON ZUG 15
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