Zur Auswirkung des Gewaltverbots in der Erziehung nach 1631 Abs. 2 BGB auf das Strafrecht

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Zur Auswirkung des Gewaltverbots
in der Erziehung nach § 1631 Abs. 2
BGB auf das Strafrecht*
Dr. Martin Riemer

                                                                                             „Die Prävention von
                                                                                             Gewalt gegen Kinder
                                                                                             stellt eine gewichtige
1. Einleitung                                    chen Konsequenzen im Falle der Zuwi-        gesellschaftliche
                                                 derhandlung.
                                                                                             Herausforderung dar. “
Die Prävention von Gewalt gegen Kin-
der, vor allem in einer Zeit, in der es           2. Familien- und jugend-
immer weniger Kinder gibt, stellt eine               rechtliche Betrachtung
gewichtige gesellschaftliche Heraus-
forderung dar. § 1631 Abs. 2 BGB                 Die Erfahrungen der Kinderjahre legen
gewährt Minderjährigen nunmehr ein               den Grundstein für die weitere Persön-
umfassendes Recht auf gewaltfreie                lichkeitsentwicklung, Gewalterlebnisse
Erziehung (S. 1). Ausdrücklich verboten          sind dabei ein Entwicklungsrisiko, wes-
sind körperliche Bestrafungen, seeli-            wegen die Gesellschaft über ihren
sche Verletzungen und andere entwür-             Schutzauftrag für Minderjährige hi-
digende Maßnahmen (S. 2). Während                naus ein originär eigenes Interesse
das Verbot psychischer Gewalt und                daran haben muss, dahingehende Risi-
seelischer Verletzungen trotz seiner             kofaktoren für ihren Nachwuchs zu
Normierung jedoch nur bedingt justi-             minimieren1. Die Rechtslage zum Kör-
ziabel erscheint, hier kommt in erster           perstrafenverbot war nach mehreren
Linie ein symbolischer Charakter zum             (halbherzigen) Änderungen des Famili-
Tragen, lassen sich Beispielsfälle ent-          enrechts jedoch missverständlich und
würdigender Erziehungsmaßnahmen                  unsicher2, weswegen der Gesetzgeber
leicht anführen. Die nachfolgende                mit der Novellierung von § 1631 Abs. 2
Betrachtung nimmt daher noch einmal              BGB zum 08.11.2000 deutlich Position
das Verbot von Körperstrafen ins Visier,         für eine gewaltfreie Erziehung bezog3.
die bis heute in den Familien verbreitet         Im familien- und jugendrechtlichen
sind und beleuchtet die strafrechtli-            Schrifttum besteht weitgehend Einig-
                                                 keit darüber, dass die Vorschrift, eng am

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Zur Auswirkung des Gewaltverbots in der Erziehung nach § 1631 Abs. 2 BGB auf das Strafrecht

                        ➜   2. Familien- und jugendrechtliche Betrachtung

                        Wortlaut orientiert, genau so zu verste-          nung und wirkt insoweit auch auf das
                        hen ist, wie sie formuliert wurde, näm-           Strafrecht ein6.
                        lich, dass jede Form von Körperstrafen            Eine körperliche Abstrafung, die den
                        fortan verboten ist, unabhängig vom               Tatbestand des § 223 StGB erfüllt, war
                        Anlass, von der Intension des Erziehers,          grundsätzlich schon immer als Körper-
                        der aufgewendeten kinetischen Ener-               verletzung strafbar, sofern keine Recht-
                        gie (ob Klaps, Ohrfeige, die Ohren lang           fertigungs- oder Entschuldigungsgrün-
                        ziehen oder Hieb) oder sonstigen                  de vorlagen. Da jede Körperstrafe
                        Modalitäten4. Dieser Auffassung ist               gegen ein Kind nunmehr aber uner-
                        zuzustimmen. Der Gesetzgeber wollte               laubt ist, muss zur Wahrung der Ein-
                        – orientiert am skandinavischen Vor-              heitlichkeit der Rechtsordnung folglich
                        bild, dem sich immer mehr EU-Staaten              auch der vormals gewohnheitsrechtli-
                        anschließen – ausdrücklich eine Ab-               che und von der Rechtsprechung wei-
                        wendung von dem auf Erniedrigung                  terentwickelte nicht kodifizierte Recht-
                        durch Körperstrafen überlieferten Er-             fertigungsgrund „elterliches Züchti-
                        ziehungsansatz5: Nicht länger sollte              gungsrecht“ als strafrechtliche Privile-
                        es heißen, man dürfe niemanden                    gierung entfallen. Eltern werden somit
                        schlagen, es sei denn die eigenen Kin-            nach neuem Recht nicht anders
                        der.                                              gestellt, als prügelnde Lehrer oder Drit-
                        Entgegen anfänglich geäußerter Be-                te ohne Bezug zur Familienbande.
„Eltern werden nach     denken verbietet § 1631 Abs. 2 BGB                In der Strafrechtsliteratur ist daraufhin
neuem Recht nicht       jedoch nicht generell Gewalt in der               Streit darüber ausgebrochen, wo die
anders gestellt, als    Kindererziehung, was auch kaum vor-               Grenze zur strafbaren Körperverlet-
                        stellbar erschiene. Eltern haben weiter-          zung nunmehr verlaufen soll. „Harte“
prügelnde Lehrer oder
                        hin selbstverständlich das Recht und              Körperstrafen, wie „Tracht Prügel“ oder
Dritte ohne Bezug zur   die Pflicht, ihre Kinder zu erziehen, wes-        „Hosenboden versohlen“, erst recht
Familienbande.“         wegen Pflege- und Gefahrabwehrmaß-                unter Einsatz von Schlaggegenständen
                        nahmen nicht von dem Verbot erfasst               (Stock, Gürtel, etc.) werden von allen
                        werden, sondern nur solche Gewalt                 Autoren inzwischen als tatbestandli-
                        untersagt ist, die zu erzieherischen              che und nicht zu rechtfertigende Kör-
                        Zwecken (S. 1), insbesondere als Straf-           perverletzung angesehen, was im Hin-
                        maßnahmen (S. 2) eingesetzt wird.                 blick auf die sog. Wasserschlauchent-
                                                                          scheidung des Bundesgerichtshofs
                         3. Meinungsstreit im Strafrecht                  vom 25.11.1986, in der das Schlagen
                                                                          eines achtjährigen Mädchens mit
                        Aufgrund der Einheitlichkeit der                  einem Gummischlauch auf das Gesäß –
                        Rechtsordnung bleibt die Wirkung der              unter Protest aus der Literatur – noch
                        Gesetzesänderung jedoch nicht auf                 für statthaft erklärt worden war7, als
                        das Familienrecht beschränkt. Wenn                Erfolg bezeichnet werden darf. Auch
                        der Gesetzgeber auch nur eine einzel-             tritt heute wohl keiner der Autoren
                        ne Norm neu formuliert, ändert er                 mehr dafür ein, dass Verwandte, das
                        damit zugleich die gesamte Rechtsord-             Au-Pair-Mädchen, der Baby-Sitter, Er-

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Zur Auswirkung des Gewaltverbots in der Erziehung nach § 1631 Abs. 2 BGB auf das Strafrecht

➜   3. Meinungsstreit im Strafrecht

zieher8, Lehrer9, Ausbilder10, Stiefeltern        die Rechte der Eltern betont, vertritt in
oder sonstige Erziehungs- oder Auf-               Kollision zum Wortlaut des Gesetzes-
sichtspersonen zur körperlichen Züch-             textes demgegenüber die Auffassung,
tigung berechtigt sein sollen. Im Lichte          „leichte“ Körperstrafen würden vom
des gesetzlich normierten Verbots                 Verbot aus § 1631 Abs. 2 BGB nicht
kann ihnen die Befugnis hierzu auch               umfasst oder erfüllten schon per se
nicht etwa rechtsgeschäftlich übertra-            nicht den objektiven Tatbestand der
gen werden11, denn eine solche Verein-            Körperverletzung14. Der Gesetzgeber
barung wäre wegen Verstoß gegen ein               hätte überdies übermäßig in das
gesetzliches Verbot nichtig (§ 134                Elternrecht aus Art. 6 GG eingegriffen,
BGB), hilfsweise sittenwidrig (§ 138              als er Körperstrafen in der Erziehung
Abs. 1 BGB). Wenn überhaupt, dann                 insgesamt untersagte, weswegen §
wurde ein „Züchtigungsrecht“ zuletzt              1631 Abs. 2 BGB verfassungswidrig sei
nur den biologischen oder Adoptivel-              bzw. verfassungskonform dahinge-
tern bzw. Vormündern zugestanden,                 hend ausgelegt werden müsse, dass
soweit zugleich Erziehungsberechtig-              „leichte“ Körperstrafen weiterhin er-
te12.                                             laubt seien15.
Die herrschende Meinung, die das                  Diese Sichtweise ist jedoch nicht nur
„Züchtigungsrecht“ als komplett ent-              für den Kinder- und Jugendschutz
fallen ansieht, ist inzwischen aber auch          abträglich, sondern auch strafrechts-
hiervon abgerückt und will den vorma-             dogmatisch überaus problematisch.            „Diese Sichtweise ist
ligen Rechtfertigungsgrund – in Über-             Systematisch betrachtet kann der             jedoch nicht nur für
einstimmung mit dem Wortlaut von                  objektive Tatbestand des § 223 StGB          den Kinder- und
§ 1631 Abs.2 BGB und der gesetzgebe-              sowohl durch eine körperliche Miss-
                                                                                               Jugendschutz
rischen Intension – für niemanden                 handlung als auch durch eine Gesund-
mehr gelten lassen (Differenzen inner-            heitsbeschädigung erfüllt werden16.          abträglich, sondern
halb der herrschenden Meinung beste-              Körperstrafen können daher sowohl            auch strafrechts-
hen wohl lediglich noch über den                  Var. 1 als auch zugleich Var. 2 verwirkli-   dogmatisch überaus
„leichten Klaps“)13. Das Recht zur Not-           chen.
wehr (§ 32 StGB) bleibt – auch insoweit           Die Protagonisten eines fortbestehen-
                                                                                               problematisch. “
besteht allseits Einigkeit - selbstver-           den Züchtigungsrechts argumentieren
ständlich unberührt.                              aber u.a., dass bestimmte Körperstra-
                                                  fen (Ohrfeigen, Klapse) generell keine
 4. Abweichende Meinung                           der beide Alternativen erfüllten, da sie
    im Strafrecht                                 unterhalb der Tatbestandsschwelle des
                                                  § 223 StGB blieben. Richtig ist an dieser
Das Orchester der Meinungen im Straf-             Betrachtung zwar, dass nur tatbestand-
recht ist jedoch überaus vielstimmig,             lich erhebliches Täterverhalten den
was angesichts der unterschiedlichen              objektiven Tatbestand der Körperver-
weltanschaulichen Prägungen der                   letzung verwirklichen kann. Die am Fol-
Betrachter auch nicht näher verwun-               getag schon wieder verschwundene
dert. Eine „abweichende Meinung“, die             zehn Zentimeter lange Hautrötung am

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Zur Auswirkung des Gewaltverbots in der Erziehung nach § 1631 Abs. 2 BGB auf das Strafrecht

                          ➜   4. Abweichende Meinung im Strafrecht

                          Hals eines zwölfjährigen Schülers                 festmachen, ob eine Körperverletzung
                          durch den Druck eines Sicherheitsgur-             vorliegt und wie schwerwiegend sie
                          tes beim Abbremsen im Auto17 oder                 ggf. ist. Gleiches gilt für den Klaps: Es
                          das Kitzeln unter Kindern18 überschrei-           kann schwerlich darauf ankommen,
                          ten die Tatbestandsschwelle wohl                  was der Erzieher als Gewalt definiert,
                          ebenso wenig, wie das viel zitierte               wo die Abgrenzung zum Hieb verlau-
                          Wegziehen des Kindes von der Straße               fen soll, sondern wie das Kind dabei
„Die Körperverletzung     oder das Festhalten auf dem Wickel-               empfindet. Die Körperverletzung ist ein
ist ein Erfolgs- und      tisch. Wenn daraus jedoch abgeleitet              Erfolgs- und kein Tätigkeitsdelikt21, d.h.
                          werden soll, dass Ohrfeigen und Klapse            es kommt nicht auf die Modalitäten der
kein Tätigkeitsdelikt.“
                          gegen ein Kind schon grundsätzlich                Handlung des Täters, sondern vielmehr
                          nicht tatbestandsmäßig i.S.v. § 223               auf die Qualität der körperlichen Ein-
                          StGB sein können, muss dem wider-                 wirkung beim Opfer der Tat an22.
                          sprochen werden. Diese Argumentati-               Hervorzuheben ist überdies, dass
                          on lässt z.B. nicht nur völlig offen, wie         einem Klaps ebenso wie einer Ohrfeige
                          viele Ohrfeigen und Klapse, in welchem            der Charakter einer tätlichen Beleidi-
                          Zeitraum, bei welchen Kindern (Unsi-              gung zukommen kann (§ 185 StGB,
                          cherheitsfaktoren: Lebensalter, Ent-              der grundsätzlich auch Minderjährige
                          wicklungsstand), auf welche Körper-               schützt)23, vor allem bei einer Bestra-
                          partien gegeben werden dürfen, um                 fung in der Öffentlichkeit. Auch inso-
                          die Erheblichkeitsschwelle nicht zu               weit fehlt es dann aber an einem
                          überschreiten: Eine, zwei, drei ... sieben        Rechtfertigungsgrund, denn das Ge-
                          hintereinander? Soll es einen Unter-              waltverbot aus § 1631 Abs. 2 BGB ver-
                          schied machen, ob ein drei- oder ein              bietet gleichfalls auch psychische
                          dreizehnjähriges Kind die Ohrfeigen               Gewalt (Demütigung) zum Zwecke der
                          erhält, ob das Kind krank, behindert              Erziehung.
                          oder gesund ist (Glasknochenkrank-
                          heit, Epilepsie)? – In diesem Zusam-               5. Kinderschutz als Priorität
                          menhang ein Verweis auf den Bundes-
                          gerichtshof: „Die körperliche Wirkung             Insgesamt ist auch nicht ersichtlich,
                          einer Ohrfeige, die eine üble, unangemes-         welches erzieherische Konzept mit
                          sene Behandlung darstellt,ist,auch wenn           Ohrfeigen und Klapsen heute noch
                          sie nur kurz anhält, in der Regel mehr als        verfolgt werden soll. Geht es dabei
                          eine bloß unerhebliche Beeinträchtigung           noch um die Situation der Kinder oder
                          des körperlichen Wohlbefindens.“19. Eine          nicht vielmehr um eine Konservierung
                          Ohrfeige kann schließlich sowohl zu               tradierter Elternrechte, wenn bestimm-
                          einem Hämatom auf der Wange, als im               te Körperstrafen weiterhin privilegiert
                          Unglücksfall auch zum Sturz mit weite-            sein sollen? Selbst nach der vormals
                          ren Verletzungsfolgen oder gar zum                von der Rechtsprechung geprägten
                          Platzen des Trommelfells20 führen.                Rechtslage bedurfte die Züchtigung
                          Allein an der Züchtigungshandlung                 aber stets einer erzieherischen Motiva-
                          lässt sich daher dogmatisch noch nicht            tion; andere als pädagogische Gründe

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Zur Auswirkung des Gewaltverbots in der Erziehung nach § 1631 Abs. 2 BGB auf das Strafrecht

➜   5. Kinderschutz als Priorität

(z.B. elterliche Unausgeglichenheit,               6. Rechtsprechung
Frust) vermochten die Rechtfertigung
nicht auszulösen. Dem Ansatz, nach                Letztlich zu entscheiden hat den Streit,
einzelnen Körperstrafen zu unterschei-            wo die strafrechtliche Erheblichkeits-
den und bestimmte daraus auszuwäh-                schwelle bei Körperstrafen anzusiedeln
len, die pauschal weiterhin straffrei sein        ist, jedoch die Rechtsprechung. Erste
sollen, konnte in dieser Form somit               Urteile aus neuerer Zeit, die Aufschluss
auch bereits nach alter Rechtslage                geben, wo die Strafgerichte nunmehr
nicht gefolgt werden, da die Züchti-              die Grenze zur Körperverletzung bei
gung allenfalls als eine auf den Einzel-          Kindern sehen, liegen auch bereits vor
fall bezogene Strafmaßnahme, die stets            und entgegen einem gängigen Vorur-
einer pädagogischen Gesamtabwä-                   teil sind keineswegs immer nur Männer
gung bedurfte, gerechtfertigt war.                die Täter häuslicher Gewalt, sondern
Wenn also einzelne Stimmen in der                 Frauen ebenso daran beteiligt.
Literatur pauschal die von ihnen als
„geringgradig“ definierte Körperverlet-           6.1 Ohrfeige an der S-Bahn-
zungshandlungen gegen die eigenen                     Haltestelle
Kinder (z.B. Ohrfeigen) frei von straf-           Das Amtsgericht Köln25 verurteilte eine
rechtlichen Weiterungen stellen wol-              zur Tatzeit 22-jährige Mutter, die ihrer
len, ist dieser „Lösungsansatz“ un-               zweijährigen Tochter an einer Straßen-
schlüssig und läuft erkennbar der                 bahnhaltestelle (mehrfach) ins Gesicht     „Letztlich zu entschei-
Intension des Gesetzgebers wie auch               geschlagen und sie heftig geschüttelt      den hat den Streit, wo
der Systematik des Strafrechts zuwider.           hatte26. Der Vorfall war von Passanten     die strafrechtliche
Problematisch ist an der „abweichen-              beobachtet worden, die aus Sorge um
                                                                                             Erheblichkeitsschwelle
den Meinung“ überdies, dass die pau-              das Kind eingriffen und die Polizei ver-
schale Rechtfertigung einzelner For-              ständigten. Die Staatsanwaltschaft         bei Körperstrafen
men von Körperstrafen ein Notwehr-                bejahte das besondere öffentliche Inte-    anzusiedeln ist, die
recht hiergegen ausschließen würde.               resse aus § 230 StGB und klagte an.        Rechtsprechung.“
Weder dürfte sich das gezüchtigte Kind            Vollständig aufklären, wie viele Schläge
selber verteidigen, noch ein Dritter in           das Mädchen erhielt, ließ sich der Sach-
das Geschehen eingreifen. Wenn der                verhalt in der Hauptverhandlung nicht
türkische Familienvater der 13-jährigen           mehr. Die Mutter gestand jedoch zu,
Tochter eine Ohrfeige gibt, weil sie sich         am Tatort mindestens eine Ohrfeige
weigert, ein Kopftuch zu tragen24,                gegeben zu haben und wurde darauf-
könnte der zugerufene Polizeibeamte               hin wegen Körperverletzung gem.
somit nicht zum Schutz des Mädchens               § 223 StGB zu einer Geldstrafe von 15
einschreiten, denn es fehlte an einer             Tagessätzen zu fünf Euro verurteilt.
Notwehrlage.
                                                  6.2 Ohrfeige beim Kaffeekränzchen
                                                  Auch das Amtsgericht Burgwedel27 ver-
                                                  urteilte eine Mutter gem. § 223 StGB
                                                  wegen Körperverletzung an ihrer zwei-

             Interdisziplinäre Fachzeitschrift der DGgKV · Jahrgang 9 · Heft 2 · 2006                               85
Zur Auswirkung des Gewaltverbots in der Erziehung nach § 1631 Abs. 2 BGB auf das Strafrecht

                           ➜   6. Rechtsprechung

                           jährigen Tochter, weil die Frau dem              Das Amtsgericht Weiden in der Ober-
                           Mädchen eine heftige Ohrfeige gegen              pfalz30 hat einen 47-jährigen US-Ameri-
                           die linke Wange gegeben hatte. Hinter-           kaner wegen gefährlicher Körperver-
                           grund war, dass die Tochter auf der              letzung zu einer Freiheitsstrafe von
                           Geburtstagsfeier einer Bekannten der             sechs Monaten unter Strafaussetzung
                           Mutter zunehmend ausgelassener wur-              zur Bewährung verurteilt (§§ 223 Abs.
                           de und Trinkbrause auf den Tisch                 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Der Mann hat-
                           gespuckt hatte. Das Mädchen verlor bei           te von der Schule erfahren, dass sein
                           dem Schlag das Gleichgewicht, prallte            Sohn dort wiederholt schlechtes Be-
„Das Gericht erkannte
                           gegen eine Tischkante und fiel zu                nehmen an den Tag gelegt hatte und
in diesem Verhalten        Boden. Das Gericht erkannte in diesem            deshalb nachsitzen musste. Er schlug
einen massiven Ein-        Verhalten einen massiven Eingriff in die         daraufhin – Tatgeschehen war das Jahr
griff in die körperliche   körperliche Unversehrtheit eines zwei-           2004 - mit einem 70 cm langen und
                           jährigen Kindes und beurteilte das Vor-          3,5 cm breiten Ledergürtel auf das Kind
Unversehrtheit eines       gehen der Mutter als nicht gerechtfer-           in der heimischen Wohnung ein, wobei
zweijährigen Kindes.“      tigt, bot aber eine Einstellung des Ver-         es zu Hämatomen an der linken Wan-
                           fahrens gem. §§ 153, 153 a StPO an. Da           ge, Ergüssen und Abschürfungen an
                           die Mutter sich hierauf aber nicht ein-          der linken Brustkorbwand, Blutergüs-
                           lassen wollte, sprach sie das Gericht            sen und Abschürfungen an der linken
                           schuldig, verwarnte sie und behielt sich         Flanke des Rückens sowie zu linearen
                           die Verurteilung zu einer Geldstrafe von         Blutergüssen und Schmerzen an bei-
                           zehn Euro zu je zehn Tagessätzen vor28.          den Armen kam.
                                                                            Das Amtsgericht Goslar31 hat eine 24-
                           6.3 Weitere Strafrechtsfälle                     jährige Mutter und den 43-jährigen
                           Die Staatsanwaltschaft Berlin29 brachte          Vater dreier Kinder rechtskräftig wegen
                           verschiedene Delikte einer alleinerzie-          gemeinschaftlicher Misshandlung von
                           henden Mutter einer zwölfjährigen                Schutzbefohlenen in Tateinheit mit
                           Tochter zur Anklage, die dem Mädchen             gemeinschaftlicher gefährlicher Kör-
                           laut Anklageschrift im Jahre 2001                perverletzung, den Vater zudem wegen
                           durch drei selbständige Handlungen               der Misshandlung von Schutzbefohle-
                           jeweils einen CD-Ständer über den                nen in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör-
                           Rücken geschlagen, mit dem Handrü-               perverletzung verurteilt (§§ 223, 224
                           cken auf´s Auge, mehrfach mit der                Abs. 1 Nr. 2 und 4, 225 Abs. 1 Nr. 1, 25
                           Hand an den Kopf und denselben                   Abs. 2, 53 StGB). Der Vater hatte zwi-
                           gegen eine Flurwand gestoßen hatte.              schen Ende Dezember 2004 und Ende
                           Die Frau bestritt die Taten, räumte zu           Januar 2005 seinen zehnjährigen Sohn
                           einem der Anklagepunkte jedoch                   mit einem Ledergürtel „so auf den Hin-
                           „Backpfeifen“ ein. Das Verfahren wurde           tern geschlagen, dass der Junge erheb-
                           daraufhin gem. § 153 a StPO gegen                liche Schmerzen erlitt“, um ihn auf die-
                           Zahlung einer Geldbuße von 250 Euro              se Weise für ein vom Vater als unange-
                           an den Deutschen Kinderschutzbund                messen empfundenes Verhalten zu
                           e.V. eingestellt.                                bestrafen, was das Gericht als Miss-

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Zur Auswirkung des Gewaltverbots in der Erziehung nach § 1631 Abs. 2 BGB auf das Strafrecht

➜   6. Rechtsprechung

handlung von Schutzbefohlenen in                 Kabelschnüre, Gepäckträgergummi
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperver-          sowie Stöcke aus Holz oder Bambus. In
letzung wertete. Überdies schlugen die           der Urteilsbegründung betonte die
Eltern, teils alleine, teils gemeinsam,          Strafkammer das „Recht eines jeden
ihre damals elfjährige Tochter mit               Kindes auf eine uneingeschränkte
einem fünf Zentimeter breiten Leder-             gewaltfreie Erziehung“.
gürtel mit Metallschnalle „als Reaktion
auf die von dieser getätigten Diebstäh-          6.4 Obergerichtliche Judikatur
le an Mitschülerinnen“. Der Vater                Zwar hat sich die obergerichtliche Judi-
schlug mit dem Lederteil des Ledergür-           katur mit den hier aufgeworfenen
tels zu. Die Mutter vergaß sich aus Wut          Rechtsfragen noch nicht näher be-
derart, dass sie vollkommen unkontrol-           schäftigt; den seit Ende 2000 verkünde-
liert mindestens zehn- bis zwölfmal              ten Entscheidungen zur Körperverlet-
mal, auch mit der Schnalle des Gürtels,          zung lagen jeweils anders gelagerte
auf die Tochter einschlug.                       Sachverhalte zugrunde (u.a. sexuelle
Das Landgericht Berlin32 verurteilte             Gewalt gegen Kinder, Gewalt am
einen 35-jährigen aus dem Sudan                  Arbeitsplatz), die als Vergleichsfälle
stammenden und mit einer Deutschen               nicht unmittelbar herangezogen wer-
verheirateten Vater wegen Misshand-              den können. Die Urteile der Amtsge-
lung von Schutzbefohlenen in Tatein-             richte Köln und Burgwedel und das
heit mit gefährlicher Körperverletzung           von der Staatsanwaltschaft Berlin ein-     „Bereits Ohrfeigen
in 13 Fällen sowie wegen Körperverlet-           geleitete Strafverfahren lassen jedoch     gegen Kinder können
zung in weiteren 13 Fällen zu einer              erkennen, dass auch bereits Ohrfeigen      strafrechtliche
Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter            gegen Kinder strafrechtliche Konse-
                                                                                            Konsequenzen nach
Strafaussetzung zur Bewährung. Nach-             quenzen nach sich ziehen können33.
dem der Mann seine Frau zum Über-                Die vorstehend erörterte „abweichen-       sich ziehen.“
tritt zum Islam bewegt hatte, verprü-            de Meinung“, wonach „leichte“ Züchti-
gelte er zwei seiner vier Söhne zwi-             gungen pauschal nicht unter das Kör-
schen Anfang 2003 und Juli 2004 nahe-            perstrafenverbot fallen sollen, stößt in
zu täglich; angeklagt waren 348 selb-            der Rechtsprechung nicht auf Zustim-
ständige Handlungen. Die Jungen,                 mung. Auch hat bislang kein Gericht
geboren 1993 und 1995, trugen wäh-               verfassungsrechtliche Bedenken ge-
rend der Abstrafungen Stoffknebel im             gen § 1631 Abs. 2 BGB geäußert.
Mund, damit außerhalb der Wohnung
ihre Schreie nicht zu hören waren. Sie            7. Strafurteile bleiben die
wurden wegen teils nichtiger Anlässe                 Ausnahme
(z.B.Verstöße gegen die strengen Betri-
tuale) brutal geschlagen: Auf den Kopf,          Natürlich haben Eltern aus Art. 6 Abs. 2
die Füße, Fußsohlen, das unbekleidete            GG ein Recht darauf, dass sich die
Gesäß, Oberschenkel und Hände. Der               Staatsgewalt nicht übermäßig in den
Vater benutzte dazu wahlweise Gürtel,            familiären Raum einmischt. Das Eltern-
Holzschienen, einen Glasfaserstab,               grundrecht definiert sich aber zuvor-

            Interdisziplinäre Fachzeitschrift der DGgKV · Jahrgang 9 · Heft 2 · 2006                             87
Zur Auswirkung des Gewaltverbots in der Erziehung nach § 1631 Abs. 2 BGB auf das Strafrecht

                        ➜    7. Strafurteile bleiben die Ausnahme

                        derst durch seinen Pflichtengehalt,               henden Passanten die Frau immerhin
                        nicht durch einen Machtanspruch, d.h.             zur Ruhe bringen, ohne sich selber
                        die Norm enthält zwar ein Recht der               wegen Körperverletzung oder Nöti-
                        Eltern, jedoch nicht primär ein Recht im          gung an der Mutter strafbar zu
                        eigenen Interesse, sondern eines um               machen. Die Lösung dieser Grenzfälle,
                        den Schutz der Kinder willen34. Über-             in denen die Verfolgung der Eltern im
                        dies besteht die Grundrechtsposition              Ergebnis unverhältnismäßig erschiene,
„Die Grundrechts-       auch nicht schrankenlos, sondern wird             materiell-rechtlich nicht auf der Ebene
position besteht        durch das staatliche Wächteramt zum               des Tatbestandes oder der Rechtswid-
                        Schutz Minderjähriger begrenzt und                rigkeit, sondern wenn überhaupt auf
nicht schrankenlos,
                        tritt im Falle von Körperstrafen in ein           der Schuldebene zu suchen, erscheint
sondern wird durch      Spannungsverhältnis zu den Rechten                dogmatisch eleganter – in diese Rich-
das staatliche          der Kinder aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1       tung besteht auch weiterer For-
Wächteramt zum          GG auf würdevolle Behandlung und                  schungsbedarf; die Strafrechtsliteratur
                        körperliche Unversehrtheit. Körperstra-           hat diesen Lösungsweg bislang ver-
Schutz Minder-          fen sind mit der Menschenwürde je-                nachlässigt – und belässt in der Ge-
jähriger begrenzt.“     doch nicht vereinbar (bei Volljährigen            samtschau für den Kinderschutz effek-
                        würde dies wohl kein Autor in Frage               tive Möglichkeiten, ohne die Familien
                        stellen), auch nicht bei Strafmaßnah-             übermäßig zu belasten. Polizei und
                        men gegen Minderjährige.                          Staatsanwaltschaft können ein Ermitt-
                        Es bedarf aber auch keineswegs eines              lungsverfahren so betrachtet entweder
                        Insistierens auf dem Fortbestehen des             bereits nach § 170 Abs. 2 StPO wegen
                        vormaligen Rechtfertigungsgrundes                 geringer Schuld, die keiner Reaktion
                        oder dogmatischer Verrenkungen auf                des Rechtsstaates bedarf, die Staatsan-
                        der Tatbestandsebene von § 223 StGB,              waltschaft gem. § 153 StPO oder in
                        um eine Kriminalisierung der Eltern, die          jedem Fall unter Mitwirkung des
                        zu Unrecht befürchtet wird, zu vermei-            Gerichts gem. §§ 153 a, 153 b StPO ein-
                        den. Unsere Justiz ist bekanntermaßen             stellen. Auch hat die Staatsanwalt-
                        ohnehin dermaßen überlastet, dass sie             schaft gem. § 230 StGB, Nr. 235 II, III
                        sich um „Bagatellen“ schon gar nicht              RiStBV stets Ermessensspielraum, ob
                        mehr kümmern kann, weswegen Eltern                sie die Tat überhaupt zur Anklage brin-
                        auch von daher nicht befürchten müs-              gen möchte, sofern kein Personensor-
                        sen, wegen einer ausschließlich „leich-           geberechtigter für das Kind Strafantrag
                        ten“ Körperstrafe verurteilt zu werden,           stellt.
                        selbst wenn diese – wenig wahrschein-
                        lich – zur Anzeige gelangen sollte. Wird           8. Sonderproblem: Gewalt in
                        die Körperstrafe dann zwar als Un-                    Migrantenfamilien
                        rechtshandlung, im Einzelfall aber als
                        entschuldigt behandelt, weil der Mut-             Das Verbot von Körperstrafen dient kei-
                        ter z.B. im Affekt „die Nerven durchgin-          nesfalls dem Zweck, einem Erziehungs-
                        gen“, als ihr dreijähriger Sohn knapp             minimalismus das Wort zu reden: Erzie-
                        vor´s Auto lief, dürften die nebenste-            hung ja, ggf. auch unter Einsatz elterli-

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Zur Auswirkung des Gewaltverbots in der Erziehung nach § 1631 Abs. 2 BGB auf das Strafrecht

➜   8. Sonderproblem: Gewalt in Migrantenfamilien

cher Strenge und von Konsequenzen,               Kinder eine stärkere Einmischung
aber Gewalt nein. Um ohne das archai-            staatlicher Stellen erforderlich.
sche Strafsystem auszukommen, müs-
sen Eltern zweifelsohne wesentlich                9. Ausblick und Zusammen-
mehr Zeit, Phantasie und soziale Kom-                fassung
petenz für die Kindererziehung auf-
wenden, was sich jedoch als gute                 Die Familienrechtsliteratur geht ganz
Investition der Familien in die Zukunft          überwiegend davon aus, dass alle For-
der Gesellschaft erweisen wird, nicht            men von Körperstrafen nunmehr ver-
zuletzt wohl aber Zuwanderer vor                 boten sind. Im Strafrecht scheiden sich
erhebliche Schwierigkeiten stellt. Pfeif-        die Meinungen. Alle Autoren sind zwar
fer konnte aufzeigen, dass Kinder in             übereinstimmend der Auffassung, dass
Migrantenfamilien aus Ländern, deren             „harte“ Körperstrafen die Schwelle zur
Gesellschaften patriachalisch geprägt            strafbare Körperverletzung überschrei-
sind (z.B. Türkei), in Deutschland deut-         ten, insbesondere wenn Schlaginstru-
lich mehr Gewalt erfahren, als Kinder            mente zum Einsatz kommen. Insoweit
ethnisch deutscher Familien35, bei               hat sich die Rechtslage durch die Neu-
denen Untersuchungen von Bussmann                formulierung von § 1631 Abs. 2 BGB
zufolge bereits erste Erfolge beim               aber nur unwesentlich geändert, da
Gewaltverbot angeführt werden kön-               derartige körperliche Misshandlungen
nen36. Die Verbesserung des Schutzes             auch zuvor bereits strafbar waren. Die
dieser Kinder stößt auf unterschiedli-           herrschende Meinung hält nun auch
che Schwierigkeiten; sie können von              Ohrfeigen für grundsätzlich strafbar.       „Problematisch ist,
sich aus nur mit großer Mühe aus den             Eine weiter im Vordringen befindliche       dass es eine ein-
patriarchalischen Strukturen ihrer El-           Meinung will alle Formen „leichter“ kör-    heitliche Definition
ternhäuser ausbrechen, mit daher                 perlicher Züchtigung ohne Rechtferti-
schlechteren Startchancen in einer               gungsmöglichkeit vom Tatbestand des         des Klapses und der
liberalen Gesellschaft. Wer als Kind zu          § 223 StGB erfasst wissen. Eine hiervon     Ohrfeige nicht gibt,
Hause geprügelt wird, neigt seinerseits          „abweichende Meinung“ möchte                was als Unsicherheit
zu Gewaltverhalten, denn es wurde                Eltern hingegen weiterhin Klapse und
                                                                                             zum Nachteil des
gelernt, zwischenmenschliche Konflik-            Ohrfeigen gestatten. Problematisch
te nicht verbal, sondern durch Tätlich-          daran ist jedoch, dass es eine einheitli-   Kindesschutzes geht.“
keiten auszutragen. Eine höhere Delin-           che Definition des Klapses und der
quenzrate von Migranten vor allem aus            Ohrfeige nicht gibt, was als Unsicher-
der Türkei, Ost- und Südosteuropa bei            heit zum Nachteil des Kindesschutzes
Gewaltdelikten ist nur eine der Folgen           geht. Der Klaps auf den bekleideten Po
daraus; bereits das Schulversagen der            wird zwar, wenn es tatsächlich nur ein
Migrantenkinder muss in ursächlichem             Klaps und kein Hieb ist, aus sich heraus
Zusammenhang zur mangelnden so-                  sicherlich nicht zur Strafverfolgung
zialen Kompetenz ihrer Eltern gesehen            führen; dahingehende Ängste erschei-
werden37. Besonders bei dieser Popula-           nen unbegründet. Die Argumentation
tionsgruppe ist daher zum Schutz der             „Es ist doch nur ein Klaps“ schafft

            Interdisziplinäre Fachzeitschrift der DGgKV · Jahrgang 9 · Heft 2 · 2006                                89
Zur Auswirkung des Gewaltverbots in der Erziehung nach § 1631 Abs. 2 BGB auf das Strafrecht

                          ➜      9. Ausblick und Zusammenfassung

                          jedoch einen Spielraum, der zur Ver-                 über den Schutz durch das Strafrecht.
„Aus anwaltlicher         niedlichung von Körperstrafen einlädt,               Schließlich wird sich auch für den Fami-
Sicht wird man Eltern     was der Intension des Gesetzgebers                   lienrichter im Zuge einer Scheidung
                          erkennbar zuwiderläuft. Der Überle-                  die Frage stellen, ob er das Sorgerecht
daher dazu raten
                          gung, die Erheblichkeitsschwelle für                 einem Elternteil anvertrauen kann, der
müssen, auch auf          Körperverletzungen soweit hoch zu                    Körperstrafen nicht schon im Grund-
Ohrfeigen und Klapse      setzen, dass sogar Ohrfeigen im Eltern-              satz ablehnt. Aus anwaltlicher Sicht
im Erziehungs-            Kind-Verhältnis keine tatbestandliche                wird man Eltern daher dazu raten müs-
                          Körperverletzung darstellen, wurde                   sen, auch auf Ohrfeigen und Klapse im
repertoire vollständig
                          von der Rechtsprechung mehrfach                      Erziehungsrepertoire vollständig zu
zu verzichten.“           eine Absage erteilt. Beabsichtigt war                verzichten, denn die leider noch immer
                          vom Gesetzgeber zwar nicht, Eltern zu                anzutreffende These, dass von diesen
                          kriminalisieren, wenn ihnen aus Über-                Handlungen keine verbotene Gewalt
                          forderung „die Hand ausrutscht“, aber                ausgeht, wird sich zukünftig immer
                          sehr wohl, Kinder besser zu schützen, in             weniger halten lassen.
                          letzter Konsequenz auch auf dem Weg

                              Fußnoten
                  FUSSNOTEN

                          *   Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der Zeitschrift Familie Partner Recht
                              (FPR) 2006, Heft 10, S. 387-392 des Verlages C.H. Beck

                          1 Vgl. hierzu Herman: Die Narben der Gewalt, 1993, S.135; Moggi: Folgen von Kindesmiss-
                            handlungen, S. 94 in Deegener/Körner: Kindesmisshandlung und Vernachlässigung, 2005;
                            Bussmann: Verbot elterlicher Gewalt gegen Kinder, S. 247 m.w.N. in Deegener/Körner
                            (ebenda).
                          2 Zum historischen Überblick vgl. Bange: Gewalt gegen Kinder in der Geschichte, S. 13 in

                            Deegener/Körner (Fn. 1).
                          3
                            Vgl. Bussmann: Rechtliche Konsequenzen des neuen Rechts auf gewaltfreie Erziehung, S. 259
                            in Deegener/Körner (Fn. 1).
                          4
                            Vgl. u.a. Rauscher: Familienrecht, 2001, Rn. 962; Rakete-Dombeck § 1631 Rn. 12 in Dauner-
                            Lieb: BGB-Kommentar, 2005; Schlüter: Familienrecht, 10. Aufl. 2003, Rn. 365; Schwab:
                            Familienrecht, 13. Aufl. 2005, Rn. 547; Schwer in Juris-Online-Kommentar zum BGB, Stand:
                            03.05.2006, § 1631 Rn. 12; Palandt-Diederichsen: BGB, 65. Aufl. 2006 § 1631 Rn. 11; Coes-
                            ter-Waltjen: Familienrecht, 5. Aufl. 2006 § 57 Rn. 90; P.Huber § 1631 Rn. 23 in MüKo-BGB 4.
                            Aufl. 2002; Kemper § 1631 Rn. 4 in Schulze: HK-BGB, 3. Aufl. 2003; Staudinger-Salgo 13.
                            Aufl. 2002 § 1631 Rn.78, 86.
                          5 Vgl. BT-Drucks. 14/1247 S. 8; siehe auch die Verpflichtungen der Bundesrepublik aus Art. 3

                            EMRK (Verbot erniedrigender Strafe oder Behandlung) - EGMR ÖJZ 1999, 617-618:Verbot
                            von Prügeln als Erziehungsmaßnahme wegen Menschenrechtsverletzung des Kindes –
                            und Art. 19 UN-Kinderrechtskonvention (Schutz vor Gewalt).

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Zur Auswirkung des Gewaltverbots in der Erziehung nach § 1631 Abs. 2 BGB auf das Strafrecht

➜     Fußnoten

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6
  So auch Joecks: MüKo-StGB Bd.3 2003 § 223 Rn. 63.
7
   BGH NStZ 1987, 173; vgl. hierzu die Anmerkungen von Riemer, ZfJ 2003, 328 m.w.N..
8
   Siehe z.B. § 5 Abs. 8 Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein
9 Vgl. VG Saarlouis, Az. 1 F 13/06, Beschluss vom 22.06.2006; siehe auch VG Berlin, Az. 80 A

   42.02, Beschluss vom 24.03.2004.
10 Siehe § 31 JArbSchG.

11 So auch Coester-Waltjen (Fn. 4) und Salgo (Fn. 4) Rn. 90. Schwerlich mit dem Kinder-

   schutzgedanken vereinbar, soweit z.B. Schönke/Schröder-Eser: StGB, 7.Aufl. 2006 § 223
   Rn.26 und Kühl: Strafrecht AT 5.Aufl. 2005 § 9 Rn.55 die „Ausübung“ auf einen Dritten –
   quasi als „Vollstrecker“ - für weiterhin übertragbar halten.
12 Vgl. Stratenwert/Kuhlen: Strafrecht AT I, 5. Aufl. 2004, Rn.142.

13 U.a. Bussmann: Rechtliche Konsequenzen des neuen Rechts auf gewaltfreie Erziehung, S.

   259 in: Deegener/Körner (Fn.1); Riemer, ZJJ 2005, 403; Rolf Schmidt: Strafrecht AT, 5. Aufl.
   2006, Rn. 474; Gropp: Strafrecht AT, 3. Aufl. 2005 § 6.B. Rn.196a; Rinio, Betrifft JUSTIZ März
   2001, S. 46; Gössel/Dölling: Strafrecht BT I 2. Aufl. 2004 Rn. 117; Rengier: Strafrecht BT II, 7.
   Aufl. 2006 § 13 Rn. 14; Lilie in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., Rn. 10;
   Tröndle/Fischer 53. Aufl. 2006 § 223 Rn. 18; Roxin: Strafrecht AT, 4. Aufl., 2006, Rn. 32.
14
   So z.B. wohl Brodag: Strafrecht BT, 9. Aufl. 2004 § 223 Rn. 21; unter Rückgriff auf die „Sozi-
   aladäquanz“ beim „Ausrutschen der Hand“ Haft: Strafrecht AT 9. Aufl. 2004; Kindhäuser:
   Strafrecht AT, 2005, § 20 Rn. 14; ders.: Strafrecht BT I, 2003, § 7 Rn. 14; Krey/Heinrich: Straf-
   recht BT I, 13. Aufl. 2005 § 3 Rn. 312; Kudlich: Strafrecht AT 2. Aufl. 2006 Fälle Nr. 124-125;
   nicht eindeutig Otto: Grundkurs Strafrecht, 7. Aufl. 2005, § 15 Rn. 25 und Schroeder § 8 III
   Rn. 19 in Maurach/Schroeder/Maiwald: Strafrecht BT 1 9. Aufl. 2003.
15 Vgl.Wessels/Beulke Strafrecht AT, 35. Aufl. 2005 Rn. 387; Kühl (Fn.11) Rn. 52. Für einen wei-

   teren Meinungsüberblick siehe Riemer (Fn. 13) und Tröndle/Fischer (Fn. 13). Rn. 17. -
   Jarass/Pieroth: Grundgesetz, 8. Aufl.2006, Art.6 Rn. 40 hält § 1631 Abs. 2 BGB für verfas-
   sungsgemäß, ebenso im Ergebnis wohl Schulze-Fielitz Art.2 Rn. 54 in Dreier: Grundge-
   setz, 2. Aufl. 2004; ambivalent Robbers Art. 6 Rn. 154 in v.Mangold/Klein: Grundgesetz 5.
   Aufl. 2005. Die überwiegende Zahl der Autoren äußert gegen § 1631 Abs. 2 BGB keine
   verfassungsrechtlichen Bedenken.
16
   Lilie (Fn. 13) Rn. 6, 12.
17
   OLG Karlsruhe DAR 2005, 350.
18
   AG Prüm NJW-RR 2005, 534.
19
   BGH StV 1992, 106. Lilie (Fn. 13) Rn. 9 bejaht die erhebliche Beeinträchtigung durch eine
   Ohrfeige auch dann, wenn ein Verletzungserfolg nicht eingetreten ist.
20 Siehe hierzu OLGR Frankfurt 2001, 133 und LG Berlin, Az. (507) 70 Js 41/01 KLs (38/01),

   Urteil vom 16.10.2001.
21 Vgl. Wessels/Beulke (Fn. 15) Rn. 23.

22 So zutreffend auch OLG Karlsruhe DAR 2005, 350.

23
   Zu den praktischen Schwierigkeiten der Verfolgung von Beleidigungshandlungen
   gegen Kinder vgl. Riemer (Fn. 13) S. 406. Das LAG Köln NZA-RR 2006, 237 hat den Klaps

               Interdisziplinäre Fachzeitschrift der DGgKV · Jahrgang 9 · Heft 2 · 2006                     91
Zur Auswirkung des Gewaltverbots in der Erziehung nach § 1631 Abs. 2 BGB auf das Strafrecht

                        ➜    Fußnoten

        FUSSNOTEN       24
                           mit dem Handrücken auf den Po einer Arbeitskollegin als sexuelle Belästigung einge-
                           stuft. Vgl. auch den Fall OLG Karlsruhe Justiz 2001, 193.
                           Vgl. zu dieser Problematik insgesamt Cileli: Wir sind Eure Töchter, nicht Eure Ehre!, 2. Aufl.
                           2002.
                        25 AG Köln, Az. 524 Ds 337/03, Urteil vom 16.10.2003, Wiedergabe bei Riemer (Fn. 13).

                        26 Zur Problematik des Schüttelns von Kleinkindern vgl. BGH, NStZ 2004, 201.

                        27 AG Burgwedel JAmt 2005, S. 50. Die Berufung wurde vom LG Hannover, Beschluss vom

                           20.01.2005 - 62 C 6/05, als unzulässig verworfen.
                        28 So wie die Amtsgerichte Köln und Burgwedel wohl u.a. auch Roxin, JuS 2004, 177-180,

                           Hillenkamp, Jus 2001, 159 und v.Heintschel-Heinegg, JA 2001, 129; a.A. Beulke: Klausu-
                           renkurs im Strafrecht III, 2. Aufl. 2006 Rn. 356 und Kühl (Fn. 11) Rn. 77b.
                        29 Staatsanwaltschaft Berlin, Az. 3 Ju Js 561/02; angeklagt beim AG Tiergarten; Angaben

                           laut Auskunft von Herrn StA Dr. Simgen vom 07.04.2006 (Az.1451 E 24/06).
                        30
                           AG Weiden i.d.OPf., Az. 4 Ds 6 Js 1788/04 jug., Urteil vom 12.07.2004.
                        31
                           Urteil AG Goslar, Az. 23 Ls J 602 Js 6950/05, Urteil vom 21.09.2005.
                        32
                           LG Berlin ZKJ 2006, 103 mit Anm. Riemer.
                        33
                           Auch VG Aachen, Az.6 L 145/04, Beschluss vom 17.02.2004, verneint eine „folgenlose Ohr-
                           feige“, wenn der Schlag ins Gesicht der Tochter zu einer sichtbaren Schwellung der
                           rechten Gesichtshäfte führt.
                        34
                           Vgl. Wiesner: Rechtliche Grundlagen der Intervention bei Misshandlung, Vernachlässi-
                           gung und sexuellem Missbrauch, S.282, 284 in Deegener/Körner (Fn. 1); sehr ähnlich Gra-
                           venhorst LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 3 S. 7(Anm. zu LAG Schleswig-Holstein, Beck-RS 2004,
                           40211).
                        35 Vgl. u.a. Pfeiffer/Wetzels: Junge Türken als Täter und Opfer von Gewalt, veröffentlicht

                           unter http://www.kfn.de/fb81.pdf; dpa-Pressemeldung vom 02.06.2006: Studie belegt
                           Gewaltprobleme bei Kindern aus Migrantenfamilien.
                        36 Vgl. Bussmann: Verbot elterlicher Gewalt gegen Kinder, S. 243-258 in Deegener/Körner

                           (Fn.1); ders.: Evaluating the subtle impact of a ban on corporal punishment of children
                           in Germany, Child Abuse Review 2004, S. 292.
                        37
                           Zu dieser Problematik insgesamt Wendler: Kindesmisshandlung und Vernachlässigung
                           in Migrantenfamilien, S. 186 in: Deegener/Körner (Fn. 1); siehe auch Kelek: Die verlorenen
                           Söhne, 2006.

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                                                                                                      1 · 2006
Dr. Martin Riemer
                           Rechtsanwalt. Geboren in Marburg an der Lahn, studier-
                           te Medizin und Jura in Erlangen, Freiburg im Breisgau
                           und Kalifornien/USA. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
                           beim Landgericht Köln in 2004.

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            Interdisziplinäre Fachzeitschrift der DGgKV · Jahrgang 9 · Heft 2 · 2006   95
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