Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht - GKK / WKO Info-Tour
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Wirtschaftskammer Steiermark RECHTSSERVICE E rechtsservice@wkstmk.at T 0316/601-601 http://wko.at/stmk Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht GKK / WKO Info-Tour Manfred Ausperger und Harald Huber Steiermärkische Gebietskrankenkasse Dr. Peter Zurl Chefarzt der Steiermärkische Gebietskrankenkasse RechtsreferentInnendes Rechtsservices Wirtschaftskammer Steiermark
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht Manfred Ausperger, Harald Huber 2
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 • Die ÖGK • Organisationsreform • Neue Werte 2020 • Foto auf e-card • Sanktionen SV • Absenkung SV-Beiträge • SB-Verordnung Neu • Papamonat - Meldungen 3
Ab 1.1.2020: Aus neun wird eins • Mit 1. Jänner 2020 werden die neun Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zusammengeführt. • Ein Versicherungsträger ‒ 7,2 Millionen Versicherte und 285.000 Dienstgeber. • Die beste Versorgung vom Bodensee bis zum Neusiedler See.
Vorteile für Versicherte • Sicherheit im Krankheitsfall. • Breites, flächendeckendes Versorgungs- und Leistungsangebot. • Kompetente, rasche und individuelle Hilfestellung. • Einfacher Zugang zu Versorgung und Leistung. • Unterstützung für chronisch und mehrfach Kranke. • Kompetente Unterstützung beim „Gesundbleiben“. • Zeitgemäße, innovative Lösungen im Kundenservice.
Top-Service für Dienstgeber • Reibungslose Abwicklung der Lohnverrechnung. • Viele eingespielte Arbeitsabläufe bleiben gleich. • Bestehen Beitragskonten nur in einem Bundesland, bleiben auch die Ansprechpartner gleich. • Einheitliche Standards z. B. bei Mahnungen, Ratenbewilligun- gen, Meldeverspätungen. Gleichartiges Vorgehen bei Verfahren. • Österreichweiter Ausbau der „Betrieblichen Gesundheits- förderung“.
SPOC löst Probleme • Dienstgeber mit Standorten in mehreren Bundesländern haben derzeit mehrere Gebietskrankenkassen als zuständige Ansprechpartner. • 11.000 Dienstgeber mit 1,2 Mio. Dienstnehmern besitzen Beitragskonten in mehreren Bundesländern. • Die Lösung heißt SPOC: Single Point of Contact. • Ab 1. Jänner 2020 haben Dienstgeber mit Beitragskonten in mehreren Bundes- ländern nur mehr eine bundesweit zuständige Ansprechstelle.
Ein Ansprechpartner, eine Lösung • Beitragskonten bleiben vorerst bestehen. • Melde- und Beitragsverpflichtungen bleiben unverändert. • Die Dienstgeber melden über ELDA an die Österreichische Gesundheitskasse. Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt in den Vertretungen der Kasse in den Bundesländern. Der Beschäftigungsort ist dafür nach wie vor maßgeblich. • Für die Anknüpfung ausschlaggebend ist der Sitz des Unternehmens.
SPOC bringt Vorteile • Eine Ansprechstelle. • Gleichartige Vorgehensweise bei Mahnungen, Ratenbewilligungen, Meldeverspätungen und Verfahren. • Gleichbehandlung aller Dienstgeber österreichweit. • Verwaltungsvereinfachung. • Reduktion der Non-Profit-Kosten beim Dienstgeber. • Verringerung der Verwaltungskosten in der Sozialversicherung.
Neue Aufgabenverteilung Mehr Dienstleistungsqualität für SPOC-betreute Unternehmen durch neue Aufgabenverteilung: • Bei Mahnungen, Ratenbe- • Einfache Fragen nimmt willigungen, Meldever- jede Vertretung der spätungen und bei Verfahren Österreichischen Gesund- bietet der SPOC schnelles heitskasse regional und umfassendes Service. entgegen.
Information für Dienstgeber Schwerpunkt-Infokampagne für Dienstgeber bis Ende des Jahres • Sonderseiten im Dienstgebermagazin DGservice • Alle wichtigen News auch auf den Dienstgeber- Homepages bzw. in Newsletter der Gebietskrankenkassen • Direkte Kommunikation und Beratung • Österreichweite Pressearbeit Und ab 1.1.2020 finden Sie alle Details auf www.gesundheitskasse.at
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 ÖGK - Meldungen und Beiträge ab 1.1.2020 Zusammenfassung keine Änderung bei Meldungen und Zahlungen Weiterverwendung der bisherigen Beitragskonten Trägerschlüssel dient zur Zuordnung zum Bundesland Beitragsentrichtung auf bestehende Bankkonten es erfolgt keine Kontenzusammenlegung gilt auch für Dienstgeber die in mehreren Bundesländern tätig sind (für alle sonstigen Bereiche nur ein Ansprechpartner → SPOC) 13
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 sonstige organisatorische Änderungen 14
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 die Sozialversicherung ab 1.1.2020 Pensions- versicherungs- Allgemeine anstalt Unfallversicherung PV AUVA Versicherungsanstalt Sozial- für den öffentl. Dienst versicherung der u. Schienenverkersun. Selbständigen BVAEB SVS Österreichische Gesundheitskasse ÖGK 15
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 ab 1.1.2020 GPLA PLB Prüfung Lohnabgaben und Beiträge Prüfung nur mehr durch Finanzverwaltung durch „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ Beitragseinhebung weiterhin durch ÖGK Prüfungsauftrag wird von Finanzamt ausgestellt Fallauswahl erfolgt durch PLB einheitliche Insolvenzprüfung 16
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 ab 1.1.2020 GPLA PLB Prüfung Lohnabgaben und Beiträge ÖGK und Gemeinde können Prüfungen beantragen für Anzeigen nach LSD-BG nur mehr PLB zuständig Bescheiderstellung sowie Rechtsmittelverfahren erfolgt weiterhin getrennt bei FA, ÖGK und Gemeinde ÖGK und Gemeinde können vom Prüfergebnis durch PLB abweichen Revisionsmöglichkeit durch BMSAGK und neu auch durch PLB gegen Entscheidungen des BVwG 17
Neuerungen in der Sozialversicherung HBG: 2020 tägl. € 179,-- monatl. € 5.370,-- Aufwertungszahl: SZ € 10.740,-- 1,031 Fr.DN ohne SZ € 6.265,-- Gfg.Grenze: monatl. € 460,66 Pausch. DG-Abgabe: Grenzbetrag € 690,99 Werte ALV DN-Beitrag: 2020 bis inkl. bis inkl. € 1.733,-- € 1.891,-- 0% 1% bis inkl. € 2.049,-- 2% über € 2.049,-- 3% Lehrling (LV ab 1.1.2016) bis inkl. € 1.733,-- 0% bis inkl. € 1.891,-- 1% über € 1.891,-- 1,2 % Serviceentgelt € 12,30 Auflösungsabgabe: Entfall ab 1.1.2020
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Foto auf e-card 19
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 ab 1.1.2020 Foto auf e-card § 31a ASVG; e-card FotoV v. 1.8.2019, BGBl. II Nr. 231/2019 20
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 ab 1.1.2020 Foto auf e-card UV- und Infrarotfarben Guillochen (Schutzmuster aus verflochtenen Linien und Micro Schrift) Irisdruck für Farbverlauf Foto nach Passbildstandard – Aufbringung in Lasergravur-Verfahren nicht mehr bürgerkartentauglich kein amtlicher Lichtbildausweise 21
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 ab 1.1.2020 Foto auf e-card Austausch erfolgt automatisch bei Neuausgabe od. Tausch (Ablauf) der e-card bis längstens 31.12.2023 22
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 ab 1.1.2020 Foto auf e-card Foto wird von 1. Reisepass, Personalausweis, 2. Scheckkartenführerschein oder 3. Fremdenregister übernommen Möglichkeit mit „Foto-Sofort-Check“ zu prüfen ob Foto vorhanden ist (www.chipkarte.at/foto , Freischaltung erfolgt demnächst) Auswahl erfolgt in obiger Reihenfolge keine Möglichkeit eigenes Foto zu bringen 23
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 ab 1.1.2020 Foto auf e-card wenn kein Foto vorhanden ist: Foto ist persönlich 3 bis 4 Monate vor Ablauf an Registrierungsstelle zu bringen (für österr. Staatsbürger → Außenstelle der SV, für anderer Staatsbürger → Landespolizeidirektion) Foto muss den Passbildkriterien entsprechen e-card, Ausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis ist vorzuzeigen (ohne Ausweis ist Identitätszeuge erforderlich) bei Aufdruck ***** bzw. Ablaufdatum nach 31.12.2023 erfolgt automatische Aufforderung Foto zu bringen. 24
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 ab 1.1.2020 Foto auf e-card Ausnahmen: Kinder unter 14 Jahren jedenfalls ohne Foto - auch nicht freiwillig möglich Vollendung des 70. Lebensjahres im Ausstellungsjahr Personen mit Pflegstufe 4, 5, 6 oder 7 liegt Foto aus Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Fremdenregister vor, wird dieses (das Aktuellste) übernommen. Ist kein amtliches Foto vorhanden, wird e-card ohne Foto ausgestellt (freiwilliges Beibringen möglich – frühestens ab 2.1.2020) 25
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sanktionen ASVG nach Einführung mBGM ab 1.1.2019 26
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sanktionen bis 31.3.2020 statt nur bis 31.8.2019 keine Säumniszuschläge nach § 114 ASVG Ausnahme: Nichterstattung der Anmeldung Pensionsanpassungsgesetz 2020 - BNR 228, § 689 Abs 9 ASVG 27
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sanktionen Säumniszuschläge bei: nicht elektronischer Anmeldung binnen 7 Tagen Nichtübermittlung der fehlenden Anmeldedaten mit mBGM € 52,-- Wert 2019 nicht rechtzeitiger Abmeldung Nichtmeldung bedeutsamer Änderungen (z.B. Änderung Beschäftigungsverhältnis, Unterbrechungen) § 114 Abs 2 ASVG 28
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sanktionen Säumniszuschläge bei: verspäteter Vorlage der mBGM Werte 2019 Verspätung bis 5 Tage € 5,-- 6 bis 10 Tage € 10,-- pro Person 11 Tage bis Monatsende € 15,-- danach € 52,-- § 114 Abs 3 ASVG 29
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sanktionen Säumniszuschläge bei: verspäteter Berichtigung (> 12 Monate) der mBGM und zu niedriger Entgeltmeldung in Höhe der Verzugszinsen § 114 Abs 5 ASVG 30
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sanktionen Säumniszuschläge Nichtübermittlung der fehlenden Anmeldedaten mit mBGM + nicht rechtzeitiger Abmeldung + Nichtmeldung bedeutsamer Änderungen (z.B. Änderung Beschäftigungsverhältnis, Unterbrechungen) + verspäteter Vorlage der mBGM + mBGM und zu niedriger Entgeltmeldung verspäteter Berichtigung (> 12 Monate) der ∑ max. 5fache der tägl. HBG (= 2020 € 895,--) pro Beitragszeitraum und Versicherungsträger § 114 Abs 6a ASVG 31
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sanktionen Säumniszuschläge Nachsicht möglich • Art des Meldeverstoßes • wirtschaftl. Verhältnisse • Verspätungszeitraum • bisheriges Meldeverhalten § 114 Abs 7 ASVG 32
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sanktionen Säumniszuschläge werden jährlich mit Aufwertungszahl erhöht (gerundet auf volle Euro) § 114 Abs 4 ASVG 33
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sanktionen Beitragszuschlag bei Betretung und Nichtanmeldung vor Arbeitsantritt € 400,-- pro DN + € 600,-- pro Prüfeinsatz Teilbetrag pro DN kann entfallen Teilbetrag pro Prüfeinsatz kann auf € 300,-- herabgesetzt werden bzw. ganz entfallen § 113 ASVG 34
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Absenkung SV-Beiträge- Steuerreformgesetz 2020 35
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 SV Selbständige ab 1.1.2020 Senkung KV-Beitrag für Selbständige GSVG u. BSVG Versicherte 7,65 % 6,8 % Differenz wird vom Bund übernommen § 24 Abs 1 BSVG, § 14f Abs 2 GSVG, § 27 Abs 1 GSVG 36
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Steuerreformgesetz 2020 ab Veranlagungsjahr 2020 für Dienstnehmer: Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag Erhöhung bis zu € 300,-- Einkommen VAB inkl. Zu = € 700,-- bis € 15.500,-- voller Zuschlag erhöhter VAB (bei PP) inkl. Zu = € 990,-- € 15.500,-- - € 21.500,-- gleichmäßige Einschleifung über € 21.500,-- kein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag VAB = € 400,-- auch Erhöhung der Pensionistenabsetzbeträge um € 200,-- (= € 600,-- bzw. € 964,--)
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Steuerreformgesetz 2020 ab Veranlagungsjahr 2020 ohne Lohnsteuerpflicht SV-Rückerstattung 50 % der SV-Beiträge max. € 700,-- bei Anspruch auf PP max. € 800,-- Pensionisten: 75 % der SV-Beiträge max. € 300,-- § 33 Abs 8 EStG 38
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sachbezüge Änderung der SB-Verordnung BGBl. II Nr. 314/2019 v. 31.10.2019 39
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Steuerreformgesetz 2020 bisher Sachbezug-VO Kfz im Sinne des § 4 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge sind mehrspurige Kfz (Pkw, Kombi, Fiskal-LKW) und Motorräder (LStR RZ 174a) ab 1.1.2020 neu: gilt für KFZ iSd Kraftfahrzeuggesetzes auch Krafträder, Motorräder, Motorfahrräder, Mopeds und Quads SB-Bewertung analog zum PKW § 4 Abs 1 SB-VO 40
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sachbezug ab 1.1.2020 Sachbezug-VO für Kraftrad oder Fahrrad e-bike, e-scooter, mit 0 CO2 e-moped kein SB § 4b SB-VO 41
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sachbezug Sachbezug-PKW Info des BMF vom 13. 2. 2019, BMF-010222/0011-IV/7/2019 seit 1.9.2017: neues WLTP-Prüfverfahren für Abgaswerte (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) löst altes NEFZ-Verfahren ab (Neuer Europäischer Fahrzyklus) →neue CO2 Werte für SB-Bewertung 42
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sachbezug Sachbezug-PKW Info des BMF vom 13. 2. 2019, BMF-010222/0011-IV/7/2019 CO2 Werte für SB-Bewertung: Regelung für 2019: Typisierung PKW bis 1.9.2017: alter NEFZ Typisierung PKW ab 1.9.2017: korrelierter NEFZ WLTP-Wert wird mit CO2MPAS-App auf NEFZ zurückgerechnet Zulassung PKW ab 1.9.2018 korrelierter NEFZ korrelierter NEFZ ist im Zulassungsschein ausgewiesen ist im Zulassungsschein nur der alte NEFZ so gilt dieser 43
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sachbezug Sachbezug-PKW CO2 Werte für SB-Bewertung: Regelung ab 1.4.2020: nur mehr WLTP-Wert mit geänderten CO2 Richtwerten 44
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sachbezug Jahr der Anschaffung maximaler CO2-Emissionswert für (bei Gebraucht KFZ = reduzierten Sachbezug Jahr der erstmaligen Zulassung) ≤ 2016 130 Gramm pro Kilometer 2017 127 Gramm pro Kilometer 2018 124 Gramm pro Kilometer NEFZ Messverfahren 2019 121 Gramm pro Kilometer 2020 118 Gramm pro Kilometer (NEFZ lt. EU-V für auslaufende Serien anwendbar- in Typengenehmigung ersichtlich) Zulassung ab 1.4.2020: 2020 141 Gramm pro Kilometer 2021 138 Gramm pro Kilometer WLTP 2022 135 Gramm pro Kilometer Messverfahren 2023 132 Gramm pro Kilometer 2024 129 Gramm pro Kilometer ab 2025 126 Gramm pro Kilometer 45
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sachbezug Sachbezug-PKW ab 1.1.2020: bei Vorführkraftfahrzeugen: tatsächliche Anschaffungskosten + 15 % zuzüglich Ust. und NoVa § 4 Abs 6 SB-VO 46
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sachbezug Sachbezug-PKW Kostenbeiträge zuerst SB von Anschaffungskosten berechnen dann Kostenbeitrag abziehen erst dann Maximalwert (€ 720,-- bzw. € 960,--) berücksichtigen gilt für einmalige und laufende Kostenbeiträge § 4 Abs 7 SB-VO 47
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Sachbezug Sachbezug – Wohnung Richtwerte Werte 2020 aufgrund BGBl. II Nr. 70, ausgegeben am 12. März 2019 § 5 Abs. 2 Richtwertegesetz (wirksam 1.4.2019) 48
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Papamonat 49
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Familienzeitbonus - Papamonat bei Bezug von Familienzeitbonus und/oder gesetzlichem Papamonat Ab- und Anmeldung ist zu erstatten
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Familienzeitbonus - Papamonat Achtung! wenn: kein Anspruch auf Familienzeitbonus z.B. + nur 20 Tage vereinbarte Karenz, nicht durchgehende Karenz, keine 182 Erwerbstätigkeit vor Bezugsbeginn kein Anspruch auf Papamonat z.B. + nur 20 Tage vereinbarter Papamonat, Beginn bereits mit Geburt u. Kind noch im Krankenhaus kein Anspruch lt. KV Pflichtversicherung bleibt bei Karenzierungen bis zu einem Monat aufrecht (unbezahlter Urlaub) § 11 Abs 3 Z1 lit a ASVG lt. E-MVB 011-03-00-001 liegt bei Anspruch auf Dienstfreistellung kein unbezahlter Urlaub vor
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Danke für die Aufmerksamkeit, Manfred Ausperger, Harald Huber 52
Informationsveranstaltung STGKK/WKO Arbeitsunfähigkeit aus SV-Ärztlicher Sicht Vortragender: Dr. Peter Zurl Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit der Texte beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen stets in gleicher Weise auf Frauen und Männer. November 2019 53/73
Arbeits(un)fähigkeit Allgemeines Versicherungsfall: Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Dies trifft dann zu, wenn der Versicherte seine jeweilige Erwerbstätigkeit aufgrund der vorliegenden Erkrankung nicht ausüben kann. Unterschiedliche berufliche Anforderungen sind zu berücksichtigen Gleichartige Krankheitsbilder können eine unterschiedliche Beurteilung zur Folge haben. Bei bestimmten Diagnosen (in der Regel) kein Krankenstand - Interruptio, Tubensterilisation oder Vasektomie - Kosmetische Operationen - Operative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion - Laserkorrektur bei gering- bis mittelgradiger Myopie - Zahnimplantate - etc. 54/73
Arbeits(un)fähigkeit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - Laut Krankenordnung obliegen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sowie die Festlegung der Arbeitsfähigkeit dem behandelnden Arzt. - Die Arbeitsunfähigkeit ist vom Behandler persönlich festzustellen. (Ordination oder Visite) - Auch bei längeren Krankenständen ist die Gesundmeldung durch den Behandler anzustreben. - Patienten haben jegliches Verhalten zu vermeiden, das dazu beiträgt die Genesung zu beeinträchtigen. - Die Ausgehzeiten sind einzuhalten. - Die Verrichtung von Erwerbsarbeiten ist während der Arbeitsunfähigkeit zur Gänze untersagt. (Sonderfall: Wiedereingliederungsteilzeit) 55/73
Arbeits(un)fähigkeit Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst - Bei langer Krankenstandsdauer - Bei überdurchschnittlich häufigen Krankenständen wird der Patient kurzfristig zur medizinischen Begutachtung eingeladen. - Bei Dienstgeberanfragen mit dem Wunsch einer Krankenstandsüberprüfung Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit Wurde die Arbeitsfähigkeitsschreibung bereits durch den Ärztlichen Dienst der Kasse festgestellt – ist eine Abänderung nur im Einvernehmen mit dem Ärztlicher Dienst möglich. Ausgehzeit Sofern es die Krankheitsdiagnose zulässt, soll eine Ausgehzeit festgesetzt werden Anpassung an die Diagnose! Ganztägige Ausgehzeiten werden grundsätzlich nicht akzeptiert! Informationsveranstaltung für neue VertragspartnerInnen 04.11.2019 56/73
Wiedereingliederung nach langem Krankenstand Neuer Versicherungsfall seit 01. Juli 2017 Ziel: die Maßnahme soll Betroffenen, die längerfristig physisch oder psychisch erkranken, die Möglichkeit bieten, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Voraussetzungen: - Wiedereingliederungsplan und Wiedereingliederungsvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber unter Beiziehung eines Arbeitsmediziners. - Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den Ärztlichen Dienst, wenn Maßnahme medizinisch zweckmäßig ist. 57/73
Wiedereingliederungsteilzeit Grundsatz der Freiwilligkeit Arbeitsverhältnis seit mindestens 3 Monaten Ununterbrochener Krankenstand von mehr als 6 Wochen Arbeitsfähigkeit Dauer: max. 6 Monate, verlängerbar auf 9 Monate 50 – 75% der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit Entgelt über Geringfügigkeitsgrenze 58/73
GKK - WKO – Info Tour 2019 Herzlich Willkommen Dr. Ingrid Totz Rechtsservice
Anrechnung Elternkarenz ab 1.8.2019 als volle Dienstzeit Eltern-Karenzzeiten gelten als Dienstzeiten lt. Kollektivvertrag lt. Gesetz für Geburten von 1.1.1993 bis 31.7.2019: NUR 1. Karenz im Dienstverhältnis bis maximal 10 Monate für höheres Urlaubsausmaß für längere Entgeltfortzahlung im Krankenstand für längere Kündigungsfristen Lt. Gesetz NEU: für Geburten ab 1.8.2019 (bei Papamonat mit Anspruch ab 1.9.2019) Volle Anrechnung aller gesetzlichen Karenzzeiten für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche 60
PAPAMONAT alt Für Papamonat bis 31.8.2019 war eine Vereinbarung zwischen AN und AG über diese Freistellung von der Arbeitspflicht als Karenzierung erforderlich keine SV-Beitragspflicht kein Kündigungsschutz, Diskriminierungsschutz Sonderzahlungs-/Urlaubsaliquotierungsvereinbarung notwendig 61
PAPAMONAT Neu ab 1.9.2019 PAPAMONAT Neu auf Verlangen mit Anspruch auf unentgeltliche Freistellung für Geburten mit einem errechneten Geburtstermin ab 1.9.2019 Dauer: 1 Monat nach der Geburt während Beschäftigungsverbot der Mutter (keine Teilung möglich und wird nicht auf Vaterkarenz angerechnet) Beginn: frühestens 1 Tag nach der Geburt des Kindes (sonstige bezahlte Dienstfreistellungen wegen Geburt stehen extra zu) Bei gemeinsamen Haushalt mit Kind (bei Wegfall Infopflicht des AN und bei Verlangen durch AG muss AN Dienst antreten) Meldepflicht AN an AG 3 Monate vor errechnetem Geburtstermin des Kindes (kürzer für Geburtstermine zwischen 1.9. und 30.11. 2019 und Frühgeburt)/ AN muss AG unverzüglich von Geburt informieren/ AN muss bis spätestens 1 Woche nach Geburt Antrittszeitraum bekanntgeben 62
PAPAMONAT Neu Keine Entgeltfortzahlung durch AG (Familienzeitbonus von GKK) Kündigungs-und Entlassungsschutz ab Meldung (frühestens 4 Monate vor errechnetem Geburtstermin) bis 4 Wochen nach Ende Papamonat Volle Anrechnung als Dienstzeit Keine SV-Beitragspflicht (mit Familienzeitbonus kranken-und pensionsversichert (§ 8 Abs 1 lit.g und Z 2 lit. k ASVG)) Sonderzahlungs-/Urlaubsaliquotierung Anspruch auf Papamonat besteht neben den Elternkarenzansprüchen (mind. 2 Monate Karenz) 63
Familienzeitbonus bei Papamonat ab März 2017 von GKK (keine Änderung ab 1.9.2019) • Voraussetzung Bezug Familienbeihilfe/ gemeinsamer Haushalt/Hauptwohnsitz mit Kind und anderem Elternteil in Ö • Gemeinsamer Haushalt während Spitalsaufenthalt Mutter/Kind nach Geburt nur akzeptiert, wenn Vater mind. 4 Stunden täglich persönlich Pflege und Betreuung des Kindes übernimmt • In den ersten 91 Tagen (ca. 3 Monate) nach der Geburt erhält erwerbstätiger Vater für 28 - 31Tage (1Monat!) € 22,60 pro Tag (ca. € 700,--insg.) von GKK • Erwerbstätigkeit ist erfüllt: mind. ununterbrochen 182 Kalendertage vor der Geburt (Vaterkarenz bis zum 2. Geburtstag wird ausgeklammert) in Ö kranken- und pensionsversichert und nach Papamonat sofort wieder erwerbstätig/ im Papamonat ist Vater ohne Bezüge (kein Arbeitslosen- Krankengeld, keine geringfügige Beschäftigung zulässig) • Dieser Betrag wird auf das ev. später vom Vater bezogene KBG angerechnet (der Höhe nach), kann aber während Wochengeld/KBG der Mutter beansprucht werden 64
WKO Rechtsservice-Kontakt Für allgemeine Anfragen erreichen Sie uns unter Tel. 0316/ 601-601 rechtsservice@wkstmk.at 65
Herzlichen DANK UNTERLAGEN zur Veranstaltung http://wko.at/stmk/rs-va ANFRAGEN E rechtsservice@wkstmk.at oder T 0316/601-601
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