Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht - GKK / WKO Info-Tour

 
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Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht - GKK / WKO Info-Tour
Wirtschaftskammer Steiermark

                             RECHTSSERVICE
 E rechtsservice@wkstmk.at            T 0316/601-601        http://wko.at/stmk

       Aktuelles zum
       Sozialversicherungsrecht
       GKK / WKO Info-Tour

Manfred Ausperger und Harald Huber
Steiermärkische Gebietskrankenkasse

Dr. Peter Zurl
Chefarzt der Steiermärkische Gebietskrankenkasse

RechtsreferentInnendes Rechtsservices
Wirtschaftskammer Steiermark
Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht - GKK / WKO Info-Tour
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

        Aktuelles zum
   Sozialversicherungsrecht

                                 Manfred Ausperger,
                                 Harald Huber

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Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht - GKK / WKO Info-Tour
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

•    Die ÖGK
•    Organisationsreform
•    Neue Werte 2020
•    Foto auf e-card
•    Sanktionen SV
•    Absenkung SV-Beiträge
•    SB-Verordnung Neu
•    Papamonat - Meldungen
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Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht - GKK / WKO Info-Tour
Unkompliziert,
    serviceorientiert,
     österreichweit

Die Österreichische Gesundheitskasse
Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht - GKK / WKO Info-Tour
Ab 1.1.2020: Aus neun wird eins
• Mit 1. Jänner 2020 werden die neun Gebietskrankenkassen
  zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)
  zusammengeführt.
• Ein Versicherungsträger ‒ 7,2 Millionen Versicherte und
  285.000 Dienstgeber.
• Die beste Versorgung vom Bodensee bis zum
  Neusiedler See.
Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht - GKK / WKO Info-Tour
Vorteile für Versicherte
• Sicherheit im Krankheitsfall.
• Breites, flächendeckendes Versorgungs- und Leistungsangebot.
• Kompetente, rasche und individuelle Hilfestellung.
• Einfacher Zugang zu Versorgung und Leistung.
• Unterstützung für chronisch und mehrfach Kranke.
• Kompetente Unterstützung beim „Gesundbleiben“.
• Zeitgemäße, innovative Lösungen im Kundenservice.
Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht - GKK / WKO Info-Tour
Top-Service für Dienstgeber
• Reibungslose Abwicklung der Lohnverrechnung.
• Viele eingespielte Arbeitsabläufe bleiben gleich.
• Bestehen Beitragskonten nur in einem Bundesland, bleiben
  auch die Ansprechpartner gleich.
• Einheitliche Standards z. B. bei Mahnungen, Ratenbewilligun-
  gen, Meldeverspätungen. Gleichartiges Vorgehen bei Verfahren.
• Österreichweiter Ausbau der „Betrieblichen Gesundheits-
  förderung“.
Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht - GKK / WKO Info-Tour
SPOC löst Probleme
• Dienstgeber mit Standorten in mehreren Bundesländern
  haben derzeit mehrere Gebietskrankenkassen als
  zuständige Ansprechpartner.
• 11.000 Dienstgeber mit 1,2 Mio. Dienstnehmern besitzen
  Beitragskonten in mehreren Bundesländern.
• Die Lösung heißt SPOC: Single Point of Contact.
• Ab 1. Jänner 2020 haben Dienstgeber mit
  Beitragskonten in mehreren Bundes-
  ländern nur mehr eine bundesweit
  zuständige Ansprechstelle.
Aktuelles zum Sozialversicherungsrecht - GKK / WKO Info-Tour
Ein Ansprechpartner, eine Lösung
• Beitragskonten bleiben vorerst bestehen.
• Melde- und Beitragsverpflichtungen bleiben
  unverändert.
• Die Dienstgeber melden über ELDA an die
  Österreichische Gesundheitskasse. Die
  Bearbeitung der Meldungen erfolgt in den
  Vertretungen der Kasse in den
  Bundesländern. Der Beschäftigungsort ist
  dafür nach wie vor maßgeblich.
• Für die Anknüpfung ausschlaggebend ist
  der Sitz des Unternehmens.
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SPOC bringt Vorteile
• Eine Ansprechstelle.
• Gleichartige Vorgehensweise bei Mahnungen,
  Ratenbewilligungen, Meldeverspätungen und
  Verfahren.
• Gleichbehandlung aller Dienstgeber
  österreichweit.
• Verwaltungsvereinfachung.
• Reduktion der Non-Profit-Kosten beim
  Dienstgeber.
• Verringerung der Verwaltungskosten in der
  Sozialversicherung.
Neue Aufgabenverteilung
Mehr Dienstleistungsqualität für SPOC-betreute Unternehmen
durch neue Aufgabenverteilung:

• Bei Mahnungen, Ratenbe-        • Einfache Fragen nimmt
  willigungen, Meldever-           jede Vertretung der
  spätungen und bei Verfahren      Österreichischen Gesund-
  bietet der SPOC schnelles        heitskasse regional
  und umfassendes Service.         entgegen.
Information für Dienstgeber
Schwerpunkt-Infokampagne für Dienstgeber bis Ende des
Jahres
• Sonderseiten im Dienstgebermagazin DGservice
• Alle wichtigen News auch auf den Dienstgeber-
  Homepages bzw. in Newsletter der Gebietskrankenkassen
• Direkte Kommunikation und Beratung
• Österreichweite Pressearbeit

Und ab 1.1.2020 finden Sie alle Details auf

www.gesundheitskasse.at
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 ÖGK - Meldungen und Beiträge

ab 1.1.2020 Zusammenfassung

         keine Änderung
  bei Meldungen und Zahlungen
 Weiterverwendung der bisherigen Beitragskonten

 Trägerschlüssel dient zur Zuordnung zum Bundesland

 Beitragsentrichtung auf bestehende Bankkonten
     es erfolgt keine Kontenzusammenlegung

     gilt auch für Dienstgeber die in mehreren Bundesländern tätig sind
           (für alle sonstigen Bereiche nur ein Ansprechpartner → SPOC)
                                                                          13
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

        sonstige organisatorische
               Änderungen

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Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

die Sozialversicherung
ab 1.1.2020
                  Pensions-
                  versicherungs-                    Allgemeine
                  anstalt                           Unfallversicherung
                  PV                                AUVA

                    Versicherungsanstalt             Sozial-
                    für den öffentl. Dienst          versicherung der
                    u. Schienenverkersun.            Selbständigen
                    BVAEB                            SVS

                                 Österreichische
                                 Gesundheitskasse
                                 ÖGK
                                                                    15
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

  ab 1.1.2020

   GPLA                  PLB
     Prüfung Lohnabgaben und Beiträge
Prüfung nur mehr durch Finanzverwaltung

durch „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“

Beitragseinhebung weiterhin durch ÖGK

Prüfungsauftrag wird von Finanzamt ausgestellt

Fallauswahl erfolgt durch PLB

einheitliche Insolvenzprüfung
                                                            16
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

  ab 1.1.2020

   GPLA                  PLB
     Prüfung Lohnabgaben und Beiträge
ÖGK und Gemeinde können Prüfungen beantragen
für Anzeigen nach LSD-BG nur mehr PLB zuständig
Bescheiderstellung sowie Rechtsmittelverfahren erfolgt
weiterhin getrennt bei FA, ÖGK und Gemeinde
ÖGK und Gemeinde können vom Prüfergebnis durch PLB
abweichen
Revisionsmöglichkeit durch BMSAGK und neu auch durch
PLB gegen Entscheidungen des BVwG
                                                         17
Neuerungen in der Sozialversicherung
                     HBG:            2020
                    tägl.                       €    179,--
                    monatl.                     € 5.370,--
Aufwertungszahl:    SZ                          € 10.740,--
1,031               Fr.DN ohne SZ               € 6.265,--
                    Gfg.Grenze:
                    monatl.                     €    460,66
                    Pausch. DG-Abgabe:
                    Grenzbetrag                 €    690,99
 Werte              ALV DN-Beitrag:
 2020               bis inkl.
                    bis inkl.
                                                € 1.733,--
                                                € 1.891,--
                                                                0%
                                                                1%
                    bis inkl.                   € 2.049,--      2%
                    über                        € 2.049,--      3%
                    Lehrling (LV ab 1.1.2016)
                    bis inkl.                   € 1.733,--       0%
                    bis inkl.                   € 1.891,--       1%
                    über                        € 1.891,--     1,2 %

                    Serviceentgelt              €      12,30
                    Auflösungsabgabe:           Entfall ab 1.1.2020
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

                    Foto auf
                     e-card

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Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

ab 1.1.2020               Foto auf e-card

           § 31a ASVG; e-card FotoV v. 1.8.2019, BGBl. II Nr. 231/2019   20
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

ab 1.1.2020            Foto auf e-card

 UV- und Infrarotfarben

 Guillochen (Schutzmuster aus verflochtenen Linien und Micro Schrift)

 Irisdruck für Farbverlauf

 Foto nach Passbildstandard –
 Aufbringung in Lasergravur-Verfahren

 nicht mehr bürgerkartentauglich

 kein amtlicher Lichtbildausweise
                                                                        21
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

ab 1.1.2020          Foto auf e-card

 Austausch erfolgt automatisch

 bei Neuausgabe od. Tausch (Ablauf) der e-card

                                      bis längstens
                                      31.12.2023

                                                      22
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

ab 1.1.2020             Foto auf e-card

Foto wird von
        1. Reisepass, Personalausweis,
        2. Scheckkartenführerschein oder
        3. Fremdenregister
übernommen

Möglichkeit mit „Foto-Sofort-Check“ zu prüfen ob Foto
vorhanden ist (www.chipkarte.at/foto , Freischaltung erfolgt demnächst)
Auswahl erfolgt in obiger Reihenfolge
keine Möglichkeit eigenes Foto zu bringen

                                                                          23
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

ab 1.1.2020             Foto auf e-card

 wenn kein Foto vorhanden ist:

 Foto ist persönlich 3 bis 4 Monate vor Ablauf
 an Registrierungsstelle zu bringen
 (für österr. Staatsbürger → Außenstelle der SV,
  für anderer Staatsbürger → Landespolizeidirektion)

 Foto muss den Passbildkriterien entsprechen
 e-card, Ausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis
 ist vorzuzeigen (ohne Ausweis ist Identitätszeuge erforderlich)
 bei Aufdruck ***** bzw. Ablaufdatum nach 31.12.2023
 erfolgt automatische Aufforderung Foto zu bringen.

                                                                   24
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

ab 1.1.2020          Foto auf e-card
Ausnahmen:

  Kinder unter 14 Jahren
      jedenfalls ohne Foto - auch nicht freiwillig möglich

  Vollendung des 70. Lebensjahres im Ausstellungsjahr
  Personen mit Pflegstufe 4, 5, 6 oder 7

 liegt Foto aus Reisepass, Personalausweis, Führerschein,
 Fremdenregister vor, wird dieses (das Aktuellste) übernommen.
 Ist kein amtliches Foto vorhanden, wird
 e-card ohne Foto ausgestellt
  (freiwilliges Beibringen möglich – frühestens ab 2.1.2020)
                                                                 25
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

          Sanktionen
                          ASVG

         nach Einführung mBGM

                    ab 1.1.2019

                                            26
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020                     Sanktionen

  bis 31.3.2020
                  statt nur bis 31.8.2019

  keine Säumniszuschläge
  nach § 114 ASVG

  Ausnahme:
  Nichterstattung der Anmeldung

       Pensionsanpassungsgesetz 2020 - BNR 228, § 689 Abs 9 ASVG
                                                                           27
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020                   Sanktionen

 Säumniszuschläge
bei:
nicht elektronischer Anmeldung binnen
7 Tagen
Nichtübermittlung der fehlenden
Anmeldedaten mit mBGM                                  € 52,--
                                                            Wert 2019
nicht rechtzeitiger Abmeldung
Nichtmeldung bedeutsamer Änderungen
(z.B. Änderung Beschäftigungsverhältnis, Unterbrechungen)

                        § 114 Abs 2 ASVG                                 28
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020          Sanktionen

 Säumniszuschläge
bei:
verspäteter Vorlage der mBGM
                                            Werte 2019

Verspätung bis 5 Tage                        € 5,--
                 6 bis 10 Tage               € 10,-- pro
                                                         Person
                 11 Tage bis Monatsende      € 15,--
                 danach                      € 52,--

                        § 114 Abs 3 ASVG                        29
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020    Sanktionen

 Säumniszuschläge
bei:

verspäteter Berichtigung (> 12 Monate) der
mBGM und zu niedriger Entgeltmeldung

         in Höhe der Verzugszinsen

                        § 114 Abs 5 ASVG                  30
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020                                Sanktionen

 Säumniszuschläge
    Nichtübermittlung der fehlenden
    Anmeldedaten mit mBGM

+ nicht rechtzeitiger Abmeldung
+ Nichtmeldung bedeutsamer Änderungen
    (z.B. Änderung Beschäftigungsverhältnis, Unterbrechungen)

+ verspäteter Vorlage der mBGM
+ mBGM und zu niedriger Entgeltmeldung
  verspäteter Berichtigung (> 12 Monate) der

    ∑ max. 5fache der tägl. HBG (= 2020 € 895,--)
    pro Beitragszeitraum und Versicherungsträger
                                                                § 114 Abs 6a ASVG     31
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020            Sanktionen

 Säumniszuschläge

           Nachsicht möglich
                              •   Art des Meldeverstoßes
                              •   wirtschaftl. Verhältnisse
                              •   Verspätungszeitraum
                              •   bisheriges Meldeverhalten

                        § 114 Abs 7 ASVG                          32
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020        Sanktionen

 Säumniszuschläge

               werden jährlich mit
             Aufwertungszahl erhöht
                     (gerundet auf volle Euro)

                        § 114 Abs 4 ASVG                      33
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020                            Sanktionen

Beitragszuschlag bei Betretung
und Nichtanmeldung vor Arbeitsantritt

      € 400,-- pro DN
    + € 600,-- pro Prüfeinsatz

Teilbetrag pro DN kann entfallen
Teilbetrag pro Prüfeinsatz kann auf € 300,-- herabgesetzt werden bzw. ganz entfallen

                               § 113 ASVG                                         34
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

         Absenkung SV-Beiträge-
         Steuerreformgesetz 2020

                                            35
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020                SV Selbständige

 ab 1.1.2020                     Senkung KV-Beitrag
                                 für Selbständige
                                    GSVG u. BSVG Versicherte

  7,65 %                                   6,8 %
  Differenz wird vom Bund übernommen

        § 24 Abs 1 BSVG, § 14f Abs 2 GSVG, § 27 Abs 1 GSVG
                                                                           36
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020               Steuerreformgesetz 2020

ab Veranlagungsjahr 2020
    für Dienstnehmer:
    Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
       Erhöhung bis zu € 300,--
 Einkommen                                                         VAB inkl. Zu
                                                                   = € 700,--
 bis € 15.500,--                            voller Zuschlag
                                                                   erhöhter VAB
                                                                   (bei PP)
                                                                   inkl. Zu = € 990,--

 € 15.500,-- - € 21.500,--                  gleichmäßige Einschleifung

 über € 21.500,--                           kein Zuschlag
                                            zum Verkehrsabsetzbetrag
                                     VAB = € 400,--
auch Erhöhung der Pensionistenabsetzbeträge um € 200,-- (= € 600,-- bzw. € 964,--)
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020   Steuerreformgesetz 2020

 ab Veranlagungsjahr 2020

  ohne Lohnsteuerpflicht

  SV-Rückerstattung

               50 % der SV-Beiträge
               max. € 700,--

        bei Anspruch auf PP max. € 800,--
        Pensionisten: 75 % der SV-Beiträge max. € 300,--
                       § 33 Abs 8 EStG
                                                                      38
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

               Sachbezüge

                  Änderung der SB-Verordnung
                  BGBl. II Nr. 314/2019 v. 31.10.2019
                                                        39
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020          Steuerreformgesetz 2020

bisher       Sachbezug-VO
Kfz im Sinne des § 4 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge
sind mehrspurige Kfz (Pkw, Kombi, Fiskal-LKW) und Motorräder (LStR RZ 174a)

ab 1.1.2020
neu:

   gilt für KFZ iSd Kraftfahrzeuggesetzes
             auch Krafträder, Motorräder, Motorfahrräder,
             Mopeds und Quads
             SB-Bewertung analog zum PKW

                              § 4 Abs 1 SB-VO
                                                                             40
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020         Sachbezug

ab 1.1.2020             Sachbezug-VO

           für Kraftrad oder Fahrrad        e-bike,
                                            e-scooter,
                   mit 0 CO2                e-moped

                  kein SB

                        § 4b SB-VO                       41
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020                   Sachbezug

 Sachbezug-PKW
  Info des BMF vom 13. 2. 2019, BMF-010222/0011-IV/7/2019

seit 1.9.2017:
neues WLTP-Prüfverfahren für Abgaswerte
(Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure)

löst altes NEFZ-Verfahren ab
(Neuer Europäischer Fahrzyklus)

→neue CO2 Werte für SB-Bewertung

                                                                   42
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020                   Sachbezug

 Sachbezug-PKW
  Info des BMF vom 13. 2. 2019, BMF-010222/0011-IV/7/2019
CO2 Werte für SB-Bewertung:
Regelung für 2019:

Typisierung PKW bis 1.9.2017:           alter NEFZ
Typisierung PKW ab 1.9.2017:            korrelierter NEFZ
                                       WLTP-Wert wird mit CO2MPAS-App
                                       auf NEFZ zurückgerechnet

Zulassung PKW ab 1.9.2018               korrelierter NEFZ

korrelierter NEFZ ist im Zulassungsschein ausgewiesen

ist im Zulassungsschein nur der alte NEFZ so gilt dieser
                                                                    43
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020   Sachbezug

 Sachbezug-PKW
CO2 Werte für SB-Bewertung:
Regelung ab 1.4.2020:

           nur mehr WLTP-Wert

                mit geänderten
                CO2 Richtwerten
                                                   44
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020                                 Sachbezug
   Jahr der Anschaffung                 maximaler CO2-Emissionswert für
       (bei Gebraucht KFZ =                 reduzierten Sachbezug
  Jahr der erstmaligen Zulassung)

             ≤ 2016                      130 Gramm pro Kilometer
              2017                       127 Gramm pro Kilometer
              2018                       124 Gramm pro Kilometer          NEFZ
                                                                          Messverfahren
              2019                       121 Gramm pro Kilometer
              2020                       118 Gramm pro Kilometer
(NEFZ lt. EU-V für auslaufende Serien
  anwendbar- in Typengenehmigung
             ersichtlich)
Zulassung ab 1.4.2020:
        2020                             141 Gramm pro Kilometer
        2021                             138 Gramm pro Kilometer
                                                                          WLTP
        2022                             135 Gramm pro Kilometer          Messverfahren
        2023                             132 Gramm pro Kilometer
        2024                             129 Gramm pro Kilometer
       ab 2025                           126 Gramm pro Kilometer                    45
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020   Sachbezug

 Sachbezug-PKW

ab 1.1.2020:

 bei Vorführkraftfahrzeugen:

 tatsächliche Anschaffungskosten + 15 %
 zuzüglich Ust. und NoVa

                  § 4 Abs 6 SB-VO                  46
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020           Sachbezug

 Sachbezug-PKW

  Kostenbeiträge
  zuerst SB von Anschaffungskosten berechnen

  dann Kostenbeitrag abziehen

  erst dann Maximalwert (€ 720,-- bzw. € 960,--)
  berücksichtigen
   gilt für einmalige und laufende Kostenbeiträge

                       § 4 Abs 7 SB-VO                     47
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020                          Sachbezug

Sachbezug – Wohnung
  Richtwerte

Werte 2020 aufgrund BGBl. II Nr. 70, ausgegeben am 12. März 2019
§ 5 Abs. 2 Richtwertegesetz (wirksam 1.4.2019)                            48
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

              Papamonat

                                            49
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Familienzeitbonus - Papamonat

      bei Bezug von Familienzeitbonus
      und/oder gesetzlichem Papamonat

 Ab- und Anmeldung ist zu erstatten
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020 Familienzeitbonus - Papamonat

Achtung!                 wenn:
kein Anspruch auf Familienzeitbonus
                                              z.B.

 +
                                              nur 20 Tage vereinbarte Karenz,
                                              nicht durchgehende Karenz,
                                              keine 182 Erwerbstätigkeit vor Bezugsbeginn

kein Anspruch auf Papamonat
                                              z.B.

 +                                            nur 20 Tage vereinbarter Papamonat,
                                              Beginn bereits mit Geburt u.
                                              Kind noch im Krankenhaus

kein Anspruch lt. KV
  Pflichtversicherung bleibt bei Karenzierungen bis
    zu einem Monat aufrecht (unbezahlter Urlaub)
                                                                        § 11 Abs 3 Z1 lit a ASVG
lt. E-MVB 011-03-00-001 liegt bei Anspruch auf Dienstfreistellung kein unbezahlter Urlaub vor
Neuerungen in der Sozialversicherung 2020

 Danke für die Aufmerksamkeit,

                                      Manfred Ausperger,
                                           Harald Huber

                                                       52
Informationsveranstaltung
                       STGKK/WKO
                        Arbeitsunfähigkeit aus SV-Ärztlicher Sicht

                                    Vortragender: Dr. Peter Zurl

                Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit der Texte beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen
                                           stets in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

November 2019                                                                                                53/73
Arbeits(un)fähigkeit
Allgemeines

 Versicherungsfall: Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
 Dies trifft dann zu, wenn der Versicherte seine jeweilige
 Erwerbstätigkeit aufgrund der vorliegenden Erkrankung nicht ausüben
 kann.
 Unterschiedliche berufliche Anforderungen sind zu
 berücksichtigen
 Gleichartige Krankheitsbilder können eine unterschiedliche Beurteilung
  zur Folge haben.
 Bei bestimmten Diagnosen (in der Regel) kein
 Krankenstand
 -   Interruptio, Tubensterilisation oder Vasektomie
 -   Kosmetische Operationen
 -   Operative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion
 -   Laserkorrektur bei gering- bis mittelgradiger Myopie
 -   Zahnimplantate
 -   etc.
                                                                54/73
Arbeits(un)fähigkeit

  Feststellung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

   - Laut Krankenordnung obliegen die Feststellung der
     Arbeitsunfähigkeit sowie die Festlegung der Arbeitsfähigkeit dem
     behandelnden Arzt.
   - Die Arbeitsunfähigkeit ist vom Behandler persönlich festzustellen.
     (Ordination oder Visite)
   - Auch bei längeren Krankenständen ist die Gesundmeldung durch den
     Behandler anzustreben.
   - Patienten haben jegliches Verhalten zu vermeiden, das dazu beiträgt
     die Genesung zu beeinträchtigen.
   - Die Ausgehzeiten sind einzuhalten.
   - Die Verrichtung von Erwerbsarbeiten ist während der Arbeitsunfähigkeit
     zur Gänze untersagt.
     (Sonderfall: Wiedereingliederungsteilzeit)

                                                               55/73
Arbeits(un)fähigkeit

  Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst
  - Bei langer Krankenstandsdauer
  - Bei überdurchschnittlich häufigen Krankenständen wird der Patient kurzfristig zur
   medizinischen Begutachtung eingeladen.
  - Bei Dienstgeberanfragen mit dem Wunsch einer Krankenstandsüberprüfung

  Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit
  Wurde die Arbeitsfähigkeitsschreibung bereits durch den Ärztlichen Dienst der Kasse
  festgestellt – ist eine Abänderung nur im Einvernehmen mit dem Ärztlicher
  Dienst möglich.

  Ausgehzeit
  Sofern es die Krankheitsdiagnose zulässt, soll eine Ausgehzeit festgesetzt werden
   Anpassung an die Diagnose!
  Ganztägige Ausgehzeiten werden grundsätzlich nicht akzeptiert!

  Informationsveranstaltung für neue VertragspartnerInnen   04.11.2019    56/73
Wiedereingliederung nach
langem Krankenstand

 Neuer Versicherungsfall seit 01. Juli 2017

 Ziel: die Maßnahme soll Betroffenen, die längerfristig physisch
 oder psychisch erkranken, die Möglichkeit bieten, schrittweise in
 den Arbeitsprozess zurückzukehren.

 Voraussetzungen:
 -   Wiedereingliederungsplan und Wiedereingliederungsvereinbarung
     zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber unter Beiziehung eines
     Arbeitsmediziners.
 -   Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den Ärztlichen Dienst,
     wenn Maßnahme medizinisch zweckmäßig ist.

                                                               57/73
Wiedereingliederungsteilzeit

 Grundsatz der Freiwilligkeit
 Arbeitsverhältnis seit mindestens 3 Monaten
 Ununterbrochener Krankenstand von mehr als 6 Wochen
 Arbeitsfähigkeit
 Dauer: max. 6 Monate, verlängerbar auf 9 Monate
 50 – 75% der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit
 Entgelt über Geringfügigkeitsgrenze

                                                       58/73
GKK - WKO – Info
   Tour 2019
Herzlich Willkommen
    Dr. Ingrid Totz
    Rechtsservice
Anrechnung Elternkarenz ab 1.8.2019 als
volle Dienstzeit
       Eltern-Karenzzeiten gelten als Dienstzeiten
 lt. Kollektivvertrag
 lt. Gesetz für Geburten von 1.1.1993 bis 31.7.2019:
NUR 1. Karenz im Dienstverhältnis bis maximal 10 Monate
 für höheres Urlaubsausmaß
 für längere Entgeltfortzahlung im Krankenstand
 für längere Kündigungsfristen

 Lt. Gesetz NEU: für Geburten ab 1.8.2019 (bei
  Papamonat mit Anspruch ab 1.9.2019)
 Volle Anrechnung aller gesetzlichen Karenzzeiten
  für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche

                                                          60
PAPAMONAT alt
Für Papamonat bis 31.8.2019 war eine
Vereinbarung zwischen AN und AG über diese
Freistellung von der Arbeitspflicht als Karenzierung
erforderlich
keine SV-Beitragspflicht
kein Kündigungsschutz,
Diskriminierungsschutz
Sonderzahlungs-/Urlaubsaliquotierungsvereinbarung
notwendig

                                             61
PAPAMONAT Neu ab 1.9.2019
PAPAMONAT Neu auf Verlangen mit Anspruch auf unentgeltliche
Freistellung für Geburten mit einem errechneten Geburtstermin
ab 1.9.2019
 Dauer: 1 Monat nach der Geburt während
    Beschäftigungsverbot der Mutter (keine Teilung möglich und
    wird nicht auf Vaterkarenz angerechnet)
 Beginn: frühestens 1 Tag nach der Geburt des Kindes (sonstige
    bezahlte Dienstfreistellungen wegen Geburt stehen extra zu)
 Bei gemeinsamen Haushalt mit Kind (bei Wegfall Infopflicht des
    AN und bei Verlangen durch AG muss AN Dienst antreten)
 Meldepflicht AN an AG  3 Monate vor errechnetem
    Geburtstermin des Kindes (kürzer für Geburtstermine zwischen
    1.9. und 30.11. 2019 und Frühgeburt)/ AN muss AG unverzüglich
    von Geburt informieren/ AN muss bis spätestens 1 Woche nach
    Geburt Antrittszeitraum bekanntgeben
                                                    62
PAPAMONAT Neu
   Keine Entgeltfortzahlung durch AG (Familienzeitbonus von GKK)
   Kündigungs-und Entlassungsschutz ab Meldung (frühestens 4
    Monate vor errechnetem Geburtstermin) bis 4 Wochen nach
    Ende Papamonat
   Volle Anrechnung als Dienstzeit
   Keine SV-Beitragspflicht (mit Familienzeitbonus kranken-und
    pensionsversichert (§ 8 Abs 1 lit.g und Z 2 lit. k ASVG))
   Sonderzahlungs-/Urlaubsaliquotierung
   Anspruch auf Papamonat besteht neben den
    Elternkarenzansprüchen (mind. 2 Monate Karenz)

                                                     63
Familienzeitbonus bei Papamonat ab März 2017 von GKK
(keine Änderung ab 1.9.2019)

•   Voraussetzung Bezug Familienbeihilfe/ gemeinsamer
    Haushalt/Hauptwohnsitz mit Kind und anderem Elternteil in Ö
•   Gemeinsamer Haushalt während Spitalsaufenthalt Mutter/Kind nach Geburt
    nur akzeptiert, wenn Vater mind. 4 Stunden täglich persönlich Pflege und
    Betreuung des Kindes übernimmt
•   In den ersten 91 Tagen (ca. 3 Monate) nach der Geburt erhält
    erwerbstätiger Vater für 28 - 31Tage (1Monat!) € 22,60 pro Tag (ca. €
    700,--insg.) von GKK
•   Erwerbstätigkeit ist erfüllt: mind. ununterbrochen 182 Kalendertage vor der
    Geburt (Vaterkarenz bis zum 2. Geburtstag wird ausgeklammert) in Ö
    kranken- und pensionsversichert und nach Papamonat sofort wieder
    erwerbstätig/ im Papamonat ist Vater ohne Bezüge (kein Arbeitslosen-
    Krankengeld, keine geringfügige Beschäftigung zulässig)
•   Dieser Betrag wird auf das ev. später vom Vater bezogene KBG angerechnet
    (der Höhe nach), kann aber während Wochengeld/KBG der Mutter
    beansprucht werden

                                                                64
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