Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma WM Elektronik GmbH

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma WM Elektronik
GmbH
                      I. Bestellung
l. Wir liefern nur aufgrund der nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen. Liegen
der Bestellung des Käufers abweichende AGB zugrunde, so gelten diese nur im Falle der
schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2. Sollten Bestellungen per E-mail erfolgen gelten nachfolgende Regelungen.
Wir sind lediglich verpflichtet eingehende E-mails einmal werktäglich abzurufen. E-mails die
uns in der Zeit von 9.00Uhr bis 17.00Uhr zugegangen sind, gelten als um 17.00Uhr zugegangen,
es sei denn es wird ein früherer Zugang bei uns nachgewiesen. E-mails, die außerhalb dieser
Zeiten zugehen gelten als am nächsten Werktag um 17.00Uhr zugegangen, es sei denn es wird
der frühere Zugang nachgewiesen. Die Pflichten des § 312 e Abs. 1 Ziffer 1-3 BGB werden
abgedungen.

                      II. Preise
1. Unsere Preise sind Nettopreise (ohne MwSt., Fracht-, Verpackungs-,
Versicherungskosten). Am Tag der Auslieferung werden die jeweils gültigen Preise lt. WM
Elektronik-Verkaufspreisliste in Rechnung gestellt. 2. WM Elektronik behält sich vor, bei
Kleinaufträgen einen Mindermengenzuschlag zu erheben.

                     III. Angebote
l. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend bis zur Annahme durch den Kunden. Alle
Vertragsabschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Annahme des Verkäufers.
Auf diese Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

                IV. Technische Unterlagen
l. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Beschreibungen usw. in Angeboten, Preislisten
und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind bestmöglich erstellt bzw. ermittelt, jedoch nur
annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An
Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

               V. Versand, Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen.
2. Der Verkäufer hat seine Verpflichtung am Ort seiner Hauptniederlassung zu erfüllen. Sofern
der Besteller die Auslieferung der Ware an einen anderen als diesen Ort wünscht, erfolgt die
Versendung oder der Transport der Ware stets auf eigene Gefahr. Die Gefahr geht mit
Absendung ab Werk auf den Käufer über. Versicherung gegen Transportschaden erfolgt nur auf
Anordnung und Kosten des Käufers.
3. Wird der Versand der Ware durch den Verkäufer oder dessen Beauftragte verzögert, geht die
Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der Ware mit dem Tage der Versandbereitschaft auf
den Käufer über.

                VI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen
ab Rechnungsdatum vorzunehmen. Sie haben so zu erfolgen, daß der Rechnungsbetrag dem
Verkäufer am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Hiervon abweichende Vereinbarungen
gelten als Sonderbedingungen und müssen stets schriftlich vereinbart werden.
2. Die Aufrechnung ist uns gegenüber nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie
nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht, dürfen
Zahlungen des Käufers jedoch nur in dem Umfang bis zur Erledigung der Gegenansprüche
zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen steht.
3. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 14 Tagen ab
Rechnungsstellung und Zugang der Lieferung. Mit Eintritt des Verzuges werden
Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Als exakte
Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die
Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Werden Zahlungsbedingungen (Verzug) nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder
erkennbar die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an
der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei
Vertragsschluß vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, oder nach
Verrtragsschluß erkennbar waren, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte,
in diesen Fällen berechtigt die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung
einzustellen und alle noch offenen Forderungen einschließlich derjenigen , für die Wechsel
gegeben wurden., sofort fällig zu stellen.

Weiter sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen, unter Fortfall des Zahlungsziels,
angemessene Vorauszahlung oder die Gestellung uns genehmer angemessener Sicherheiten zu
verlangen und nach erfolglosem Verstreichen eine angemessene Nachfrist für die Leistung von
solchen Sicherheiten, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte, vom Vertrag zurückzutreten.
Die weiter Erfüllung unsererseits erfolgt in diesem Falle nur bei erfolgter Vorauszahlung oder
Sicherheitsstellung. Der Kunde ist Verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages
entstehenden Schäden zu ersetzen.

               VII. Lieferungen, Lieferfristen
1. Alle von uns bestätigten oder bekanntgegebenen Lieferfristen basieren auf Informationen des
Herstellers. Eine mögliche Lieferverzögerung des Herstellers bewirkt deshalb automatisch eine
Lieferwochenverschiebung. Ebenso Verzögerungen bei uns oder beim Hersteller infolge von
höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen, wie
z.B. behördlichen Eingriffen, Energie-, Rohstoffmangel oder Fertigungseinstellung.
2. Werden dadurch Lieferungen nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, so sind wir
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß der Kunde daraus
irgendwelche Schadensersatzansprüche an uns herleiten kann.
3. Sind wir aus einem der vorgenannten Gründe in Lieferverzug geraten, so hat der Kunde das
Recht, nach Stellung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.

                   VIII. Verpackung
l. Leichte Verpackung (Kartons oder ähnliches) wird nicht zurückgenommen.

            IX. Mängelrüge und Gewährleistung
l. Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen
nach Lieferung, versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 2
Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen
dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahmen der Mängel von diesem
veranlasst werden. Mängelrügen müssen einem nach Kräften zu detaillierenden Beschreibungen
des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Mängelrüge schließt jeglichen Anspruch des
Kunden auf Gewährleistung aus. Soweit die Stückzahl und die Gewichtsmenge nach den
vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar war, hat der Kunde diese
Mängel bei Empfang der Ware gegenüber dem Transportunternehmen zu beanstanden und die
Beanstandung bescheinigen zu lassen. Sonstige Pflichtverletzungen sind von der
Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist
schriftlich abzumahnen.
2. Beanstandete Waren dürfen nur von dem Käufer oder einem von Ihm benannten Dritten
versandt werden. Für die Versandkosten ist der Käufer vorleistungspflichtig.
3. Haben wir einen Mangel zu vertreten, so wird dieser nach unserer Wahl durch kostenlose
Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben, wobei uns grundsätzlich zwei
Nachbesserugsversuche zuzugestehen sind. Dies gilt nicht im Falle eines Regresses nach
§ 478 BGB. Mängel die der Kunde selbst zu vertreten hat und unberechtigte Reklamationen
werden im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigt.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden,
den im angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängel stehen. Der Kunde kann
Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge erhoben wurde, über deren Berechtigung
keine Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu unrecht, sind wir berechtigt vom
Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
5. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung / Unzumutbarkeit der Nacherfüllung / Verweigerung der
Nacherfüllung / Nichtbewirkung der Leistung innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist bei
der der Kunde vertraglich den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der
Leistung gebunden hat, oder wenn besondere Umstände vorliegen, unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung der nachfolgend aufgeführten Rechte
rechtfertigen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder
Schadensersatz verlangen.
6. Der Rücktritt ist mit Ausnahme der Mangelhaftung ebenfalls ausgeschlossen, wenn wir die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
7. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängel oder
Mangelfolgeschäden gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmung in
Ziffer 10 (Haftungsbeschränkung). Soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche aus einer
Garantie handelt, welche die Kunden gegen das Risiko eines etwaigen Mangelfolgeschaden
absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren
Schaden.
8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen insbesondere von Transportwege, Arbeits- und Materialkosten sind
ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen soll der Liefergegenstand nachträglich
einen anderen Ort als den Lieferort oder die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist.
Dies gilt nicht in Fällen des Lieferregresses nach § 478, 479 BGB und im Falle , dass die
Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrau entspricht.
9. Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden im Falle der Weiterveräußerung der Ware gegen uns
bestehen ur insoweit , als der Kunde mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Gewährleistungsrecht über
unerhebliche Mängel sind ausgeschlossen, soweit nicht ein Regressfall des § 478 BGB vorliegt.
Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets de Schriftform.

                   X. Allgemeine Haftung
1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns oder unsere Erfüllungshilfen - insbesondere
wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus
unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei
uns vorliegen oder ein Haftungsausschluß aus sonstigen Gründen rechtlich nicht zulässig ist.
2. In allen Fällen in denen in Handelsgeschäften bei grober Fahrlässigkeit oder bei diesen und
Nicht-Handelsgeschäften auch ohne grobe Fahrlässigkeit die Haftung nicht ausgeschlossen, aber
der Höhe nach beschränkt werden kann, ist die Haftung stets beschränkt auf den nachgewiesenen,
bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf unseren Verkaufspreis des
von uns gelieferten Produkts, auf das sich die Schadensersatzansprüche beziehen oder aus dem
sie resultieren.
3. Die Produkthaftung von WM Elektronik vertriebener Waren wird ausgeschlossen. Dies gilt
auch für Produkte die miteinander verbunden werden.
4. Die Haftung für mittelbare und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine
wesentlichere Vertragspflicht verletzt haben oder uns oder unsere leitenden angestellten und
Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.
5. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftungsausschlüsse beziehungsweise
Beschränkungen gemäß vorstehenden Absätzen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der
leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen sowie unserer
Subunternehmer.
6. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur
innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend
gemacht werden.
7. Den Nachweis einer anderen Schadenshöhe beziehungsweise des Nichtanallens eines
Schadens bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten.

                  XI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollen Zahlung aller
offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung und bis zur Einlösung von Wechseln oder
Schecks vor. Der Käufer darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern oder
verarbeiten. Dieses Recht erlischt bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der Ware oder
sonstiger Maßnahmen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich per Einschreibebrief unter
Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen. Etwaige
Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
2. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet. Dies gilt ohne dass damit von unserem Recht vom Vertrag zurückzutreten
automatisch Gebrauch gemacht wird. Vorstehende Regelung gilt auch für den Fall des
Zahlungsverzuges.
3. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns
abgetreten, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung
der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erfolgt. Wir nehmen die Abtretung
an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns
nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes
unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen
einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
4. Die von uns gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns
zurückgenommen. Die Ware muß sich im Original-Zustand befinden und uns frei von allen
Transport- und Transportversicherungskosten erreichen.

                      XII. Export
1. Der Käufer wird darauf hingewiesen, daß sämtliche Produkte welche den
Embargobestimmungen unterliegen unter keinen Umständen exportiert werden dürfen. Ein
Verstoß gegen diese Bestimmung ist strafbar.
2. Die gelieferten Waren unterliegen deutschen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und
Embargobestimmungen. Die Wiederausfuhr aus der BRD ist nur mit Zustimmung des
Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn und des Office of Export Control in
Washington möglich.

               XIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Es gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des
Einheitlichen Kaufgesetzes ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Göppingen.
3. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen läßt die Rechtswirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt. Stand Juli 1996

                     IX. Schlussbestimmung
1. Von den vorstehenden Vereinbarungen abweichende Regelungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit
der Schriftform.
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