Amtliche Lebensmittel- und Futter-mittelüberwachung 2017 - STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ
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STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Amtliche Lebensmittel- und Futter- mittelüberwachung 2017 |1
Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, sichere Lebensmittel stehen ganz oben auf der Wunschliste der Verbraucherinnen und Verbrau- cher. Lebensmittel sind sicher, wenn sie gesundheitlich einwandfrei und richtig gekennzeichnet sind. Dieser Bericht zeigt Ihnen, dass die Behörden und Einrichtungen im Freistaat Sachsen ihren verbraucherschutzpolitischen Aufgaben auch im Jahr 2017 vollauf gerecht wurden. Wieder haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sächsischen Lebensmittelüberwachungsbehörden ent- scheidend dazu beigetragen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in Sachsen gesundheitlich unbedenkliche und korrekt gekennzeichnete Lebensmittel erwerben und verzehren konnten. Vergleicht man die Ergebnisse dieser Arbeit im Jahr 2017 mit denen des Vorjahres, dann zeigt sich, dass nachhaltiges Bemühen Früchte trägt. Auf bereits erreichtem hohen Niveau lassen sich Verbesserungen auch noch in kleinen Schritten erreichen. Auch im Jahr 2017 war eine Vielzahl von Problemen zu lösen, deren Ursprung nicht in Sachsen lag. Mit Fipronil belastete Eier und Geflügelfleisch zum Beispiel gaben Anlass zu vorsorglichen Untersuchungen von Geflügelfleisch, Eiern sowie diversen Eiprodukten. Die hierbei gemachten Erfahrungen tragen bundesweit dazu bei, die Lebensmittelüberwachung weiter zu verbessern. Viele der festgestellten Verstöße werden nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen. Umso wichtiger ist es, dass die Lebensmittelbetriebe eine gut funktionierende Eigenkontrolle aufbau- en, gut geschultes Personal einsetzen und geeignete Qualitätssicherungssysteme einrichten. Hier konnten unsere Behörden in Analogie zu den Vorjahren durch Beratung, Schulung und Öffent- lichkeitsarbeit wichtige Impulse geben. Als Staatsministerin für Gesundheit und Verbraucherschutz ist es mir wichtig, Ihnen, den Ver- brauchern, mit dieser Broschüre die wichtige Arbeit der amtlichen Lebensmittelüberwachung näherzubringen. Nicht weniger wichtig als die Sorgfaltspflicht der Hersteller, Händler und Gastronomen aber ist die Eigenverantwortung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Unsere sächsische Lebensmittel- überwachung mag noch so gut sein, vor allen Risiken schützen kann sie nicht. Schon gar nicht vor solchen, die auf riskante Ernährungsgewohnheiten, Einkäufe bei nicht vertrauenswürdigen Online-Lebensmittelhändlern oder auf Fehlernährung zurückzuführen sind. Als Gesundheitsmi- nisterin appelliere ich deshalb an alle Bürgerinnen und Bürger: Leisten Sie selbst Ihren Beitrag zur Sicherheit der Lebensmittel, die Sie genießen. Achten Sie auf eine verantwortungsvolle sowie kritische Auswahl der Produkte unabhängig vom Bezugsort und auf einen hygienebewussten Um- gang im eigenen Haushalt. Barbara Klepsch Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz |1
Inhaltsverzeichnis Inhalt Inhaltsverzeichnis....................................................................................................................................................................................................................3 Gesundheitlicher Verbraucherschutz................................................................................................................................................................................4 1 Die amtliche Lebensmittelüberwachung.........................................................................................................................................................4 1.1 Die Struktur der amtlichen Lebensmittelüberwachung.............................................................................................................................4 1.2 Berichterstattung über den Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Sachsen............................................................................................................................................................4 1.2.1 Die Lebensmittelwirtschaft in Sachsen............................................................................................................................................................4 1.2.2 Überwachung vor Ort (amtliche Betriebskontrollen)..................................................................................................................................6 1.2.3 Untersuchung amtlicher Proben........................................................................................................................................................................8 1.3 Auffälligkeiten – Produktgruppen mit vermehrten Auffälligkeiten................................................................................................... 12 1.3.1 Wurstwaren........................................................................................................................................................................................................... 12 1.3.2 Feine Backwaren.................................................................................................................................................................................................. 12 1.3.3 Honige, Blütenpollen, -zubereitungen, Brotaufstriche........................................................................................................................... 13 1.3.4 Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse....................................................................................................................................................... 13 1.3.5 Süßwaren............................................................................................................................................................................................................... 14 1.3.6 Tee und teeähnliche Erzeugnisse.................................................................................................................................................................... 15 1.3.7 Konfitüren, Gelees, Fruchtaufstriche............................................................................................................................................................. 16 1.3.8 Fertiggerichte und zubereitete Speisen........................................................................................................................................................ 17 1.3.9 Würzmittel............................................................................................................................................................................................................. 17 1.3.10 Zusatzstoffe und wie Zusatzstoffe verwendete Lebensmittel und Vitamine................................................................................... 18 1.3.11 Tabak ...................................................................................................................................................................................................................... 18 1.3.12 Weinähnliche Getränke..................................................................................................................................................................................... 19 1.3.13 Alkoholfreie Erfrischungsgetränke................................................................................................................................................................. 19 1.3.14 Spirituosen............................................................................................................................................................................................................. 20 1.3.15 Nahrungsergänzungsmittel...............................................................................................................................................................................21 1.3.16 Lebensmittel für besondere Verbrauchergruppen und Mahlzeitersatz.............................................................................................. 22 1.3.17 Bedarfsgegenstände........................................................................................................................................................................................... 24 1.3.18 Kosmetische Mittel.............................................................................................................................................................................................. 27 1.4 Landesüberwachungsprogramme (LÜP) im Bereich Lebensmittelsicherheit....................................................................................................................................................................................... 28 1.4.1 Dimethoat und weitere PSM in sächsischem Landwein.......................................................................................................................... 29 1.4.2 Kontrolle der Hygiene bei der Abgabe von Rohmilch – Milch zum Selberzapfen.......................................................................... 30 1.5 Rückblick auf den Fall Fipronil in Eiern.........................................................................................................................................................31 1.6 Schnellwarnsystem vs. lebensmittelwarnung.de....................................................................................................................................... 32 1.7 Wie sauber sind eigentlich Glühweintassen?.............................................................................................................................................. 33 1.8 Risikolebensmittel in der Altenpflege........................................................................................................................................................... 34 1.9 „Street Food“ – mobile Verpflegung auf Volksfesten und Veranstaltungen..................................................................................... 35 1.10 E-Zigaretten – ein Lifestyleprodukt im Lichte der rechtlichen Vorgaben......................................................................................... 36 1.11 Ein Beitrag des Landesverbandes der Lebensmittelkontrolleure Sachsens e. V............................................................................... 37 2 Amtliche Futtermittelkontrolle....................................................................................................................................................................... 42 3 Abkürzungsverzeichnis...................................................................................................................................................................................... 43 4 Abbildungsverzeichnis........................................................................................................................................................................................ 45 5 Tabellenverzeichnis............................................................................................................................................................................................. 46 |3
Gesundheitlicher Verbraucherschutz 1 Die amtliche Lebensmittelüberwachung 1.1 Die Struktur der amtlichen Lebensmittelüberwachung Die amtliche Lebensmittelüberwachung hat zum Ziel, die säch- darin besteht, Informationen aus den unteren Lebensmittel- sischen Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheit- überwachungsbehörden zusammenzuführen und an das SMS lichen Gefahren durch den Verzehr nicht sicherer Lebensmit- weiterzuleiten. Andererseits werden Mitteilungen aus dem SMS tel sowie vor Täuschung im Lebensmittelverkehr zu schützen. über die LDS an die unteren Lebensmittelüberwachungsbehör- Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wird den gegeben und die entsprechenden Vollzugsmaßnahmen gleichermaßen auch der Verkehr mit kosmetischen Mitteln, veranlasst. Die LDS ist auch Vollzugsbehörde. Sie ist außerdem Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen sowie Erzeugnissen zuständig für Genehmigungs- und Widerspruchsverfahren so- des Weinrechts betrachtet. wie Zulassungsbehörde im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Die LDS unterliegt der Dienstaufsicht des Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist gegliedert in eine Sächsischen Staatsministeriums des Inneren (SMI). oberste, eine obere und die unteren Lebensmittelüberwa- chungsbehörden. Die amtliche Lebensmittelüberwachung besteht im Wesentli- Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbrau- chen aus den beiden Säulen amtliche Betriebskontrollen und cherschutz (SMS) ist die oberste Lebensmittelüberwachungs- amtliche Probenuntersuchungen. behörde. Es hat die fachliche Aufsicht über den gesamten Be- Die 13 Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ) reich, nimmt die landesspezifische Gesetzgebungskompetenz der Landkreise und kreisfreien Städte sind die unteren Lebens- wahr und regelt Aufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich, mittelüberwachungsbehörden. In ihre Zuständigkeit fallen die zum Beispiel per Verwaltungsvorschrift oder Erlass. Das SMS Betriebskontrollen vor Ort und sie nehmen in den Betrieben vertritt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Interessen Sach- amtliche Proben für die anschließende Untersuchung im Labor. sens gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und nimmt gestaltenden Einfluss auf Die Untersuchung der amtlichen Proben erfolgt dann in der Rechtsetzungsvorhaben auf Bundes- und europäischer Ebene. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veteri- närwesen (LUA) Sachsen. Die Landesdirektion Sachsen (LDS) ist die obere Lebensmittel- überwachungsbehörde. Sie hat eine Bündelungsfunktion, die 1.2 Berichterstattung über den Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Sachsen 1.2.1 Die Lebensmittelwirtschaft in Sachsen Der amtlichen Lebensmittelüberwachung unterliegen alle zeitraum 2017 unterlagen damit insgesamt 66.546 Betriebe Betriebe, die nach den Vorgaben der Verordnung (EG) der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Ausgehend von Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 63.101 Betrieben im Jahr 2013, hat sich scheinbar die Gesamt- 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der zahl der gemeldeten Betriebe im Lauf der Jahre 2014 bis 2017 Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie stetig erhöht (siehe Abbildung 1). der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 26. April Betrachtet man allerdings die Veränderung der Betriebszahlen 2006 (LFGB) regelmäßig amtlich zu kontrollieren sind. Hierzu getrennt für die einzelnen Tätigkeitsbereiche der Lebensmittel- gehören alle Betriebe, die an der Erzeugung, Herstellung und unternehmen (siehe Abbildung 2), so wird deutlich, dass die Vermarktung von Lebensmitteln beteiligt sind. Hinzu kommen scheinbare Zunahme allein aus einer höheren Anzahl von Er- noch Betriebe, die Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel so- zeugern resultiert. Bei Erzeugern handelt es sich um Betriebe, wie Tabakerzeugnisse herstellen und vermarkten. Im Berichts- die auf der ersten Stufe der Lebensmittelproduktion tätig sind. 4|
Hierzu gehören beispielsweise Tierhalter oder auch L andwirte, Insgesamt blieb die Struktur der sächsischen Lebensmittelwirt- die Ackerbau betreiben. Die Abgrenzung zwischen einer Hob- schaft in den letzten Jahren erhalten. Auch wenn ihr Anteil an bytierhaltung (zum Beispiel der Haltung von Hühnern zur der Gesamtheit aller Betriebe durch die vermehrte Erfassung Erzeugung von Frühstückseiern für sich selbst und vielleicht von Erzeugern leicht zurückgegangen ist, dominieren Dienst- noch für den Nachbarn) und einem tatsächlichen Lebensmit- leistungsbetriebe (das heißt Küchen und Kantinen sowie Gast- telbetrieb, der zum Beispiel seine Eier selbst verbraucht, dem stätten und Imbisseinrichtungen) nach wie vor mit 38 % aller Nachbarn schenkt und noch einige Eier im Dorf verkauft, ist erfassten Betriebe, gefolgt von den Einzelhändlern mit 28 %. jedoch nicht leicht. Daher ist davon auszugehen, dass der An- Handwerklich strukturierte Betriebe, wie Bäckereien und Flei- stieg der Erzeugerbetriebe von 12.814 Betrieben im Jahr 2013 schereien, sowie Direktvermarkter von Lebensmitteln, werden in auf 16.653 Betriebe im Jahr 2017 nicht aus einer tatsächlichen der Statistik als Hersteller, die im Wesentlichen auf der Einzel- Zunahme von Erzeugern resultiert, sondern die Gründe eher in handelsstufe verkaufen, erfasst. Ihr Anteil beträgt derzeit 5 % einer stringenteren Datenerfassung zu suchen sind. (siehe Abbildung 3). Abbildung 1: Anzahl Betriebe im Verlauf 70.000 70.000 66.623 66.546 65.970 64.731 65.690 63.607 63.101 63.639 63.311 63.060 60.000 60.000 2008 2008 2009 2009 2010 2010 2011 2011 2012 2012 2013 2013 2014 2014 2015 2015 2016 2016 2017 2017 Abbildung 2: Veränderung der Betriebszahlen nach Betriebsgattungen Abbildung 2: Änderung der Betriebszahlen nach Betriebsgattungen 30.000 30.000 Erzeuger (Urproduktion) Erzeuger (Urproduktion) 25.469 25.395 25.609 25.535 25.443 25.000 25.000 Hersteller Hersteller und und Abpacker Abpacker 19.031 18.986 Vertriebsunternehmen und 20.000 20.000 18.604 18.325 18.365 Transporteure Vertriebsunternehmen und Transporteure 15.000 15.000 16.084 16.653 Einzelhändler 15.909 Einzelhändler 13.505 Dienstleistungsbetriebe 12.814 10.000 10.000 Hersteller, die im wesent- Dienstleistungsbetriebe lichen auf der Stufe des 5.000 5.000 3.532 3.503 3.524 3.420 3.429 Einzelhandels verkaufen 1.169 1.196 1.183 1.185 1.238 Hersteller, die im 859 847 854 834 874 wesentlichen auf der Stufe 00 des Einzelhandels 2013 2013 2014 2014 2015 2015 2016 2016 2017 2017 verkaufen |5
Abbildung 3: Anteil der Betriebe einer Betriebsgattung an allen Lebensmittelbetrieben 2017 874; 1 % Dienstleistungsbetriebe 1.238; 2 % 544; 1 % 3.429; 5 % Einzelhändler 25.443; 38 % 16.653; 25 % Erzeuger Hersteller, die im Wesentlichen auf der Einzelhandelstufe verkaufen Hersteller/Abpacker Vertriebsunternehmer/ Transporteuer 18.365; 28 % Andere 1.2.2 Überwachung vor Ort (amtliche Betriebskontrollen) Ein wesentlicher Bestandteil der amtlichen Überwachungs- Tabelle 1: Übersicht über die erfassten Verstöße tätigkeit ist die Kontrolle der Einhaltung lebensmittelrecht licher Vorschriften durch Inspektion der Betriebe vor Ort. Von Art des Verstoßes Berücksichtigte Mängel bei der: den insgesamt 66.546 erfassten Betrieben wurden im Jahr 2017 36.243 Betriebe (54,5 %) kontrolliert und dabei wurden Hygiene betrieblichen Eigenkontrolle, HACCP 74.083 Inspektionsbesuche durchgeführt. Davon erfolgten und/oder Schulung der Mitarbeiter 63.793 Kontrollen (86,1 %) planmäßig. 10.290 Kontrollen Hygiene allgemein baulichen und/oder technischen mussten außerplanmäßig bzw. anlassbezogen durchgeführt Ausstattung der Räume und Geräte, werden; circa 33 % dieser außerplanmäßigen Kontrollen ent- Hygiene des Personals fielen auf Nachkontrollen aufgrund festgestellter Mängel. In 1.331 Betrieben, das sind 3,7 % der kontrollierten Betriebe, Zusammensetzung Qualität der Rohstoffe oder herge- wurden erhebliche Mängel festgestellt, so dass Maßnahmen stellten Lebensmittel, Rückstände mit besonderer Durchsetzungswirkung folgen mussten (soge- Kennzeichnung/ Kennzeichnung von Lebensmitteln nannte formelle Maßnahmen). Bei erheblichen Mängeln mit Aufmachung bzw. Warenpräsentation daraus resultierenden formellen Maßnahmen spricht man auch von Verstößen. Im Jahr 2016 waren bei 4,1 %1 der kontrol- Andere Mängel Einhaltung weiterer lebensmittel- lierten Betriebe Verstöße festgestellt worden. Weniger gravie- rechtlicher Vorschriften rende Mängel werden durch die Lebensmittelüberwachungs- (z. B. Rückverfolgbarkeit) behörden auch verfolgt, jedoch werden hier Mittel genutzt, die an anderer Stelle statistisch ausgewertet werden (siehe unter Maßnahmen). nennung) festgestellt werden. 2017 wurden bei den Kontrollen Die Verstöße werden für die statistische Auswertung in fünf mit Verstoß insgesamt 5.610 Verstöße festgestellt. Mehr als Arten untergliedert. Eine Übersicht zu Verstoßarten und den Dreiviertel (83 %) aller festgestellten Verstöße waren 2017 auf jeweils zugrundeliegenden Mängeln enthält die nachfolgende Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Hygienevorschrif- Tabelle. ten zurückzuführen, gefolgt von 11 % Verstößen gegen Kenn- zeichnungsvorschriften. Bei 1 % aller Verstöße wurden Mängel Bei den im Jahre 2017 durchgeführten 74.083 Betriebskont- in der Zusammensetzung der Produkte festgestellt; Verstöße rollen wurden bei 1.630 Kontrollen (2,2 %) Verstöße, also er- gegen andere Rechtsvorschriften machten 2017 insgesamt hebliche Mängel, und bei weiteren 19. 670 Kontrollen (26,6 %) 5 % aller Verstöße aus (siehe Abbildung 4). Die Verteilung der zudem geringfügige Abweichungen festgestellt. Dabei können Verstöße auf die einzelnen Verstoßarten hat sich dabei über die in einem Betrieb auch Verstöße verschiedener Art (Mehrfach- letzten Jahren nicht verändert (siehe Abbildung 5). 1 Vorjahreswerte an geänderte Statistik angepasst 6|
Abbildung 4: Anzahl der Verstöße an der Gesamtzahl festgestellter Verstöße 2017 in Sachsen 43; 1 % Mängel der Hygiene allgemein 296; 5 % (baul./techn. Mängel der Räume und Geräte, Hygiene 2.438; 43 % des Personals) 2.227; 40 % Kennzeichnungsmängel und Aufmachung Hygiene Eigenkontrolle Andere Mängel Mängel der Zusammensetzung (Qualitätsmängel der Rohstoffe, Rückstände) 606; 11 % Abbildung 5: Anzahl der Betriebe nach Art der Verstöße bei Kontrollen 2015, 2016 und 20172 3.000 3.000 2.839 2.461 2.438 2.500 2.500 2.383 2.227 2.000 2.000 2.000 1.500 1.500 1.000 922 1.000 870 606 2015 500 500 2015 369 328 296 2016 2016 53 57 43 2017 0 2017 0 Hygiene Mängel der Hygiene Mängel der Zu- Kennzeichnungs- Andere Eigenkontrolle allgemein (baul./techn. sammensetzung mängel und Mängel der Räume (Qualitätsmängel Aufmachung und Geräte, Hygiene der Rückstände) des Personals) 2 Vorjahreswerte an geänderte Statistik angepasst |7
Stellen die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter ▪ Einleitung eines Strafverfahrens Verstöße fest, werden amtliche Maßnahmen auf der Grund- ▪ öffentliche Warnung lage der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und des Lebensmittel- ▪ nicht näher spezifizierte Ordnungsverfügungen und Futtermittelgesetzbuches veranlasst, die im sächsischen ▪ Entzug und Aussetzung der Zulassung Datenverarbeitungssystem LEVES-SN unter folgenden Punkten ▪ unschädliche Beseitigung/Vernichtung erfasst werden: ▪ Ordnungsverfügung – Rücknahme/Rückruf ▪ Bescheid zur Mängelbeseitigung ▪ Betriebsbeschränkung Die nachfolgende Tabelle 2 gibt einen Überblick über die Häu- ▪ Betriebsschließung figkeit der Maßnahmen mit besonderer Durchsetzungswirkung ▪ Sicherstellung, Inverwahrnahme, Beschlagnahme in 2017 und den vorangegangenen zwei Jahren. ▪ Verbot des Inverkehrbringens/Verkaufsbeschränkung In Fällen, in denen bei den Kontrollen geringfügige Abwei- ▪ Verwarnung ohne Verwarnungsgeld chungen festgestellt werden, werden andere Maßnahmen, wie ▪ Verwarnung mit Verwarnungsgeld zum Beispiel Belehrungen/Beratungen oder Mängelberichte ▪ Einleitung eines Bußgeldverfahrens mit Anordnungen zur Abstellung der Abweichungen, ergriffen. Tabelle 2: Anzahl Kontrollen, aus denen sich alleine oder gemeinsam mit anderen Kontrollen/Proben eine der dargestellten Maßnahmen ergeben haben Art der Maßnahme 2015 2016 2017 Bescheid zur Mängelbeseitigung 450 533 379 Betriebsbeschränkung 10 35 18 Sicherstellung, Inverwahrnahme, Beschlagnahme 22 22 14 nicht näher spezifizierte Ordnungsverfügungen 74 93 149 Verwarnung ohne Verwarngeld 563 676 555 Verwarnung mit Verwarngeld 547 543 494 Betriebsschließung 24 21 17 Entzug und Aussetzung der Zulassung 0 0 3 unschädliche Beseitigung/Vernichtung3 - - 12 Verbot des Inverkehrbringens/Verkaufsbeschränkung 28 27 29 Ordnungsverfügung – Rücknahme/Rückruf3 - - 1 Einleitung eines Bußgeldverfahrens 132 151 178 Einleitung eines Strafverfahrens 15 16 14 Öffentliche Warnung 0 1 6 1.2.3 Untersuchung amtlicher Proben 1.2.3.1 Probenahme Neben der Inspektion der Betriebe vor Ort ist die Untersuchung geprüft, ob die Angaben, die ein Hersteller zu seinem Produkt von Lebensmitteln, Wein, Tabakerzeugnissen, kosmetischen macht, stimmen, ob also zum Beispiel die Kennzeichnung auch Mitteln und Bedarfsgegenständen ein wesentlicher Bestandteil die Zusammensetzung des Produkts widerspiegelt. der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Amtliche Proben werden planmäßig oder außerplanmäßig als Verdachts-, Verfolgs- oder Beschwerdeprobe genommen. Der Die LÜVÄ nehmen beim Lebensmittelunternehmen amtliche Anteil der Planproben liegt in allen Berichtsjahren deutlich Proben. Diese werden dann an die LUA Sachsen gesendet, wo über 90 %. die amtlichen Proben untersucht werden. Die Probenunter- suchung umfasst zunächst eine Prüfung, ob das Lebensmittel Die planmäßige Entnahme von Proben erfolgt risikoorientiert korrekt gekennzeichnet ist, ob also alle gesetzlich vorgeschrie- nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze benen Angaben auf der Verpackung stehen. Natürlich folgt zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung dem eine Laboranalyse der Lebensmittel. In dieser wird geprüft, der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tieri- dass das Lebensmittel nicht gesundheitlich bedenklich ist und schen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts auch sonst alle rechtlichen Anforderungen erfüllt. Es wird auch und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb). 3 2017 erstmals statistisch ausgewertet 8|
Insgesamt sind 5,5 Proben je 1.000 Einwohner zu entnehmen. Auf Grundlage der beiden Faktoren Proben je Einwohner und Risikoorientierte Probenahme bedeutet, dass anhand von Fakto- isiko einer Warengruppe wird ein Rahmenprobenplan erstellt, in R ren, wie zum Beispiel der Häufigkeit, mit der ein Lebensmittel auf dem die Anzahl und die Verteilung der Proben auf die einzelnen den Tisch kommt, oder der Anfälligkeit für Verderb eines Lebens- Warengruppen festgelegt ist. Im Berichtszeitraum 2017 wurden mittels, eine Risikoabschätzung für eine Warengruppe erfolgt. die folgenden zehn Warengruppen am häufigsten b eprobt: Tabelle 3: A nzahl der Proben in den zehn am häufigsten beprobten Warengruppen Waren- Warenobergruppe Anzahl der code Proben 2017 07 Fleischerzeugnisse warmblütiger Tiere, ausgenommen (08 – Wurstwaren) 1.971 06 Fleisch warmblütiger Tiere, auch tiefgefroren 1.777 08 Wurstwaren 1.324 18 Feine Backwaren 1.143 50 Fertiggerichte, zubereitete Speisen (ausgenommen 48 – Kaffee, -ersatzstoffe, -zusätze) 946 20 Mayonnaisen, emulgierte Soßen, kalte Fertigsoßen, Feinkostsalate 875 03 Käse 840 84 Kosmetische Mittel und Stoffe zu deren Herstellung 759 42 Speiseeis, -halberzeugnisse 716 86 Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt 598 Quelle: LUA – Jahresstatistik Tabelle 4: Gesamtzahl der Proben Die Gesamtzahl der Proben war dabei in den Jahren 2015 – 2017 relativ konstant. 2015 2016 2017 22.593 22.701 21.443 1.2.3.2 Ergebnisse der amtlichen Probenuntersuchung Wird in der LUA festgestellt, dass ein Produkt nicht den ge- informiert. In der nachfolgenden Tabelle ist der Anteil der setzlichen Anforderungen genügt, werden die Abweichungen beanstandeten Proben nach Warengruppe für den Berichtszeit- in einem Sachverständigengutachten dargelegt. Das LÜVA, raum dargestellt. Betrachtet man die Beanstandungsquote für alle das die Probe entnommen hat, wird von der LUA darüber Proben, so hat diese in den letzten Jahren leicht zugenommen. Tabelle 5: A nteil der Lebensmittelwarengruppen mit den höchsten Beanstandungsquoten in den letzten Jahren Waren- Warenobergruppe Anteil der beanstandeten code Proben 2017 in % 49 Diätetische Lebensmittel 60,8 51 Nahrungsergänzungsmittel 54,0 48 Säuglings- und Kleinkindernahrung 32,6 40 Honige, Blütenpollen, -zubereitungen, Brotaufstriche, auch brennwertreduziert, 31,4 ausgenommen 41 52 Würzmittel 31,2 43 Süßwaren, ausgenommen 44 27,2 32 Alkoholfreie Getränke, Getränkeansätze, Getränkepulver, auch brennwertreduziert 27,2 47 Tee, teeähnliche Erzeugnisse 26,6 18 Feine Backwaren 25,8 57 Zusatzstoffe und wie Zusatzstoffe verwendete Lebensmittel und Vitamine 25,6 |9
Abbildung 6: Anteil der Proben mit Beanstandung an allen Proben 18,0 18,0 % % 16,0 16,0 15,3 13,8 14,1 14,0 14,0 11,3 11,2 12,0 12,0 Anteil Anteil 10,0 10,0 beanstandete beanstandete Proben Proben 8,0 8,0 6,0 6,0 4,0 4,0 2,0 2,0 0,0 0,0 2013 2013 2014 2014 2015 2015 2016 2016 2017 2017 Die bei der Probenuntersuchung festgestellten Mängel werden Wird ein Produkt beanstandet, wird zunächst das LÜVA in- für die Auswertung unterteilt in: formiert, das die Probe genommen hat. Generell gilt für die ▪ Mängel durch mikrobiologische Verunreinigungen, Ahndung von Vergehen das Sitzlandprinzip. Das bedeutet, dass ▪ Mängel durch andere Verunreinigungen, das LÜVA zuständig ist, in dem der Verursacher seinen Sitz hat. ▪ Mängel der Zusammensetzung (Qualitätsmängel der Sitzt der Verursacher nicht im Zuständigkeitsbereich des LÜVA, Rohstoffe, Rückstände), das die Probe genommen hat, wird das Untersuchungsergebnis ▪ Mängel der Kennzeichnung und Aufmachung und an das für den Betrieb zuständige LÜVA weitergeleitet. Da sehr ▪ andere Mängel. viele Proben im Einzelhandel entnommen werden (in jedem Jahr um die 62 % aller Proben), erfolgt in vielen Fällen eine Weiterleitung. Die Tabelle 6 gibt einen Überblick über die Häu- Wie Abbildung 7 deutlich macht, hat sich die Art oder Kate- figkeit der Maßnahmen mit besonderer Durchsetzungswirkung gorie der bei den Untersuchungen festgestellten Mängel im aufgrund von Probenuntersuchungen im Berichtszeitraum. Laufe der letzten drei Jahre kaum verändert, wobei die Häu- figkeit von Kennzeichnungsmängeln zugenommen hat. Zu den Aus der Tabelle 5 lässt sich erkennen, dass es Warengruppen Kennzeichnungsmängeln zählen vor allem unzutreffende und gibt, bei denen jedes Jahr ein hoher Anteil der untersuchten damit irreführende Werbeaussagen, aber auch die mangelhafte Produkte beanstandet wird. Im Folgenden werden die Ergeb- Kennzeichnung in Bezug auf die Zusammensetzung und den nisse zu einigen Warengruppen mit besonders hoher Beanstan- Energiegehalt von Lebensmitteln. dungsquote näher vorgestellt. 10 |
Abbildung 7: Anteil der beanstandeten Proben an allen Proben nach Grund der Beanstandung 2015, 2016 und 2017 in Sachsen % 14,0 14,0 12,9 12,0 12,0 11,1 11,4 10,0 10,0 8,0 8,0 6,0 6,0 4,0 4,0 2015 2015 2,0 2,0 1,3 1,2 1,3 1,0 1,1 1,0 1,0 1,1 1,0 0,8 0,5 0,5 22016 016 2017 2017 0,0 0,0 Mikrobiologische Mikrobiologische Andere Andere Zusammensetzung Zusammen setzung Kennzeichnungsmängel Kennzeichnungs- Andere Verstöße Andere Verunreinigungen Verunreinigungen Verunreinigungen Verunreinigungen und Aufmachung mängel und Verstöße Aufmachung Tabelle 6: A nzahl der Proben, die allein oder gemeinsam mit anderen Kontrollen/Proben eine der dargestellten Maßnahmen ergeben haben Art der Maßnahme 2015 2016 2017 Bescheid zur Mängelbeseitigung 51 84 58 Betriebsbeschränkung 1 1 0 Sicherstellung, Inverwahrnahme, Beschlagnahme 6 7 2 Nicht näher spezifizierte Ordnungsverfügungen 10 14 17 Verwarnung ohne Verwarngeld 64 39 76 Verwarnung mit Verwarngeld 42 31 63 Betriebsschließung 0 0 0 Entzug und Aussetzung der Zulassung 0 0 0 unschädliche Beseitigung/Vernichtung 4 - - 9 Verbot des Inverkehrbringens/Verkaufsbeschränkung 4 32 7 Ordnungsverfügung – Rücknahme/Rückruf4 - - 0 Einleitung eines Bußgeldverfahrens 54 52 61 Einleitung eines Strafverfahrens 51 72 42 Einleitung einer Schnellwarnung 13 14 10 Öffentliche Warnung 0 2 1 4 2017 erstmals statistisch ausgewertet | 11
1.3 Auffälligkeiten – Produktgruppen mit vermehrten Auffälligkeiten 1.3.1 Wurstwaren Im Jahr 2017 wurden 1.324 Wurstwaren von Rohwürsten über Bindegewebe, Wasser oder Speck, oder die mengenmäßige Brüh- und Kochwürste analysiert; davon wurden 268 Proben Angabe/Reihenfolge von Zutaten nicht mit den chemischen beanstandet. Analysenergebnissen überein (erhöhter Wasser : Eiweiß- oder Fett : Eiweiß-Quotient bzw. zu niedrige Gehalte an binde Die meisten Beanstandungen (rund 70 %) entfielen dabei wie- gewebseiweißfreiem Fleischeiweiß, auch bezogen auf das derholt auf eine inkorrekte Kennzeichnung bzw. Nährwert- Gesamteiweiß= BEFFE oder BEFFEF). kennzeichnung, nicht korrekte Bezeichnungen (u. a. fehlende Beispielsweise wurde in 13 Proben ein zu niedriger Gehalt an Tierartverweise) sowie eine nicht Maßgaben konforme Kennt- BEFFE/BEFFEF nachgewiesen. Die betroffenen Produkte waren lichmachung von Allergenen. zumeist streichfähige Rohwürste und Leberwürste. Auch die fehlende Deklaration von Zusatzstoffen war ein häu- Erfreulicherweise mussten lediglich zwei Proben als gesund- figer Beanstandungsgrund. Allein die fehlende Kennzeichnung heitsschädlich und somit als nicht sicher beurteilt werden. Zum von Phosphat sowie Nitrit bzw. Nitrat wurde bei 22 Proben einen wurde in einem Frühstücksmett nach Art einer Zwiebel- bemängelt. mettwurst Salmonella Derby nachgewiesen, zum anderen wur- Bei einer Probe wurde bezüglich Glutaminsäure eine Höchst- de in einer Beschwerdeprobe Paprikasalami ein spitzer, rostiger mengenüberschreitung festgestellt. Draht gefunden. Daneben stimmten häufig Angaben aus dem Zutatenverzeich- nis, zum Beispiel fehlende Aufführung von mitverarbeitetem Insgesamt mussten allerdings 24 Proben aufgrund der Sensorik und/oder der mikrobiologischen Ergebnisse als nicht zum Ver- Abbildung 8: Auswahl verschiedener Wurstwaren zehr geeignet beurteilt werden. Dies betraf hauptsächlich Brüh- sowie Kochwürste, welche vorrangig erhöhte Gehalte der Gesamtkeimzahl und Milchsäurebakterien aufwiesen. Auffällig ist darüber hinaus, dass der Krankheitserreger Listeria monocytogenes in knapp 9 % aller untersuchten Wurstwaren qualitativ nachgewiesen wurde. Dies betraf zum allergrößten Teil Rohwürste mit verschiedenem Reifungsalter, aber zum Bei- spiel auch Brühwürstchen. In sieben Fällen wurde Listeria monocytogenes mit mehr als zehn Koloniebildenden Einheiten pro Gramm (KbE/g), dem Grenzwert, nachgewiesen. Davon in zwei Fällen in Brühwurst- halbfabrikaten mit Werten > 100 KbE/g. Listeria monocytogenes ist weit verbreitet und kann Lebens- mittel daher auf verschiedenen Stufen der Gewinnung und Verarbeitung kontaminieren, was mittels Umgebungsuntersu- chungen häufig bestätigt wird. Die Durchführung von Hygie- nemaßnahmen sowie deren Kontrolle sind somit unabdingbar. Bildnachweis: LUA, Sachsen 1.3.2 Feine Backwaren Abbildung 9: Backware mit nicht durchgebackener Füllung Von 1.143 Proben Feiner Backwaren mussten 295 Proben beanstandet werden. Dies entspricht einer Quote von 26 %. Zählt man hierzu noch weitere 44 Proben mit Hinweisen zu vermeintlichen Hygienemängeln aufgrund mikrobiologischer Befunde, so entspricht dies einer Quote von insgesamt 29,8 %. Die Beanstandungen waren fast ausnahmslos an fälschliche Kennzeichnungs- und Kenntlichmachungsaspekte geknüpft. Von irreführenden Angaben über die Zusammensetzung bzw. Bezeichnungen, über fehlende Zusatzstoffinformationen bis hin zu formalen Kennzeichnungsfehlern. Diese hingen häufig mit der neuen Informationspflicht der Hersteller über ent- haltene, potentiell allergene Zutaten zusammen. Die Art und Weise der Kundeninformation und die Bereitstellung freiwil- liger Informationen deckten sich nicht mit den Vorgaben der Bildnachweis: LUA, Sachsen 12 |
Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) und der Lebens- Lediglich sechs Proben wurden aufgrund der mikrobiologi- mittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV). Auch schen Befunde konkret beanstandet. Zudem wurden in zwei gesundheits- und nährwertbezogene Angaben wurden ver- Proben Farbstoffe nachgewiesen, welche für die jeweiligen Er- wendet, welche nicht zulässig waren oder in der vorliegenden zeugnisse in dieser Form nicht zugelassen waren. Form nicht den rechtlichen Vorgaben entsprachen. 1.3.3 Honige, Blütenpollen, -zubereitungen, Brotaufstriche Von den 185 eingereichten Proben wurden 58 Proben (31,4 %) Bei den Beanstandungen dominierten auch in dieser Waren- beanstandet. Bei 73,5 % (136) der eingereichten Proben gruppe kennzeichnungsrechtliche Fragestellungen die Be- handelt es sich um Honige oder Mischungen von Honig mit anstandungsgründe. Sowohl allgemeine Pflichtelemente, als anderen Lebensmitteln. auch beispielsweise für Honig spezifische Kennzeichnungs- 46 (33,8 %) der 136 eingereichten Honigproben wurden hier- anforderungen wurden nicht vorschriftsgemäß erbracht. bei beanstandet. Bei den 49 weiteren Proben handelt es sich Qualitätskriterien der Honigverordnung wurden teilweise nicht um süße (zum Beispiel Nuss-Nugat-Krems, Schokokrems, eingehalten. Auch unbestimmte bzw. nicht zugelassene nähr- Milch-Schokokrems) und nicht süße (zum Beispiel Erdnussbut- wert- und/oder gesundheitsbezogene Angaben waren (zum ter, vegetarische Brotaufstriche meist auf Gemüsebasis oder Beispiel bei Manukahonig) auffällig, neben allgemeinen Qua- Brotaufstriche auf Sojabasis) Brotaufstriche. Hiervon wurden litätsauslobungen (zum Beispiel kalt geschleudert), welche 12 (24,5 %) Proben beanstandet. heutzutage keine Besonderheiten bei Honigen mehr darstellen. Abbildung 10: Eine breite Auswahl an Manuka-Honig Bildnachweis: LUA, Sachsen 1.3.4 Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse Im Jahr 2017 wurden 20,5 % der Proben beanstandet. Es wur- Der häufigste Grund für eine Beanstandung waren Kennzeich- den im Berichtszeitraum 330 Eisproben mikrobiologisch unter- nungsmängel unterschiedlicher Art, insbesondere nach der sucht. Bei 73 Proben (22 %) wurde eine Befundmitteilung Lebensmittelinformationsverordnung. aufgrund auffälliger Befunde verfasst, pathogene Keime wur- Als irreführend wurden 65 Eisproben in Verbindung mit den den nicht nachgewiesen. Dabei musste zwischen Richtwert- Leitsätzen für Speiseeis bewertet. Hauptbeanstandungsgrün- überschreitungen, die lediglich eine Belehrung/Ermahnung des de waren dabei nicht eingehaltene Mindest-Milchfettgehalte Unternehmers zur Folge haben, und schwerwiegenderen Über- beziehungsweise unzulässige Anteile an pflanzlichen Fetten in schreitungen der aufgeführten mikrobiologischen Warnwerte, Zusammenhang mit der Bezeichnung des Speiseeises (15 Pro- unterschieden werden. Die Überschreitungen der mikrobiologi- ben) und die Auslobung von „Natürlichkeit“ von Früchten bei schen Warnwerte weisen auf eine nachteilige Beeinflussung des dem Einsatz von Aromen, auch Vanillearomen (fünf Proben). Speiseeises im Sinne der Lebensmittelhygiene-Verordnung hin. Ein deutlicher Rückgang hinsichtlich der Beanstandung zur Weitere Befundmitteilungen wurden mit Hinweisen zum fehlenden Kenntlichmachung von Farbstoffen und Allergenen Aroma- und Fruchteinsatz sowie zu grenzwertigen Ergebnissen bei loser Ware ist im Vergleich zu 2016 zu verzeichnen. hinsichtlich des Milchfettgehaltes beziehungsweise Fremd fettgehaltes erstellt. | 13
Die fehlende Kenntlichmachung der Verwendung eines Farb- Abbildung 11: Speiseeis stoffes sowie bei Einsatz von Azofarbstoffen der fehlende Warnhinweis für Kinder wurde bei sechs Eisproben, die als lose Ware eingereicht wurden, beanstandet. Hinsichtlich der fehlenden Kenntlichmachung von Allergenen wurden vier Proben beanstandet. Eine Probe war in ihrer sensorischen Beschaffenheit im Aus- sehen und in der Konsistenz auffällig. Das zur Untersuchung eingereichte Eis in einer Originalverpackung wies eine matte eingetrocknete Oberfläche auf. Am Rand löste sich die Eis- masse von der Becherwand ab und weist nicht (mehr) seine spezifischen Eigenschaften auf, obwohl das Ende des Mindest- haltbarkeitsdatums zum Zeitpunkt der sensorischen Unter- suchung noch nicht erreicht war. Es handelte sich hierbei um einen Qualitätsverlust. Der Verbraucher wurde somit bezüglich seiner Erwartung an die Qualität eines derartigen Erzeugnisses getäuscht. Bildnachweis: LUA, Sachsen 1.3.5 Süßwaren Von den 125 eingereichten Proben wurden 34 Proben (27,2 %) Abbildung 12: Beispielhafte Kennzeichnung beanstandet. Die Beanstandungsgründe in dieser heterogenen Warengruppe bezogen sich vorwiegend auf allgemeine, nicht produktspezifische Kennzeichnungsmängel. Bei zuckerfreien Kaugummi waren beispielsweise unterschiedli- che Höchstgehalte bezüglich Süßungsmittel auffällig geworden. Bei importierten Erzeugnissen fehlte die deutschsprachige Kennzeichnung beziehungsweise waren die Angaben fehler- haft. Bei beanstandeten Produkten wurden Zusatzstoffe nicht mit den korrekten Klassennamen aufgelistet. Nährwertde- klarationen entsprachen nicht den rechtlichen Vorgaben be- Bildnachweis: LUA, Sachsen ziehungsweise es wichen die deklarierten Werte zu stark von den tatsächlich analysierten Gehalten ab. Beanstandungen der Kennzeichnung bezogen sich auch auf die angegebenen Bezeichnungen, sie waren als Phantasienamen anzusehen, was rechtlich nicht zulässig ist. Eine beschreibende Bezeichnung fehlte. 14 |
1.3.6 Tee und teeähnliche Erzeugnisse Im Berichtszeitraum wurden 214 Proben Tee und teeähnli- Die Besonderheit dieser Teezubereitung liegt darin, dass das che Erzeugnisse untersucht, wobei 57 Proben, entsprechend Pulver nicht abfiltriert oder dekantiert wird, sondern mit dem 26,6 %, beanstandet wurden, insbesondere wegen mangelhafter Aufguss zusammen verzehrt wird. Aufgrund dieses komplet- Kennzeichnung. ten Verzehrs wird die deutlich erhöhte Aufnahme vermeintlich In einer Beschwerdeprobe infolge einer Erkrankung wurden positiver Inhaltsstoffe intensiv beworben. Allerdings wird auch in Klettenwurzeltee tropanalkaloidhaltige Fremdbestand- die Kehrseite deutlich, dass damit auch weniger erwünschte teile – Belladonnawurzel (Belladonnae Radix – Stammpflanze Stoffe in Gänze aufgenommen werden. So wurden zwei Proben Atropa belladonna) – nachgewiesen. Unter Tropanalkaloide Matcha-Tee aufgrund ihres Aluminium-Gehaltes als gesund- zählen unter anderem Atropin und Scopolamin. Bekannte Ver- heitsschädlich eingestuft. In den Proben wurde ein Aluminium- giftungserscheinungen, welche durchaus auch in der Medizin Gehalt von jeweils fast 1.800 mg/kg Teepulver nachgewiesen. zur Behandlung genutzt werden, sind die Beschleunigung der Einen Grenzwert für Aluminium in Tee gibt es nicht. Zur Beur- Herzfrequenz, eine Beschleunigung der Erregungsweiterlei- teilung dieses Wertes wurde der von der Europäische Behörde tung am Herz, eine Weitstellung der Pupillen, Erschlaffung der für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte TWI-Wertes glatten Muskulatur und eine verminderte Sehfähigkeit. (tolerably weekly intake) für Aluminium in Höhe von 1 mg/kg Körpergewicht herangezogen. Bereits bei einer Verzehrsmenge von täglich knapp 5 g Teepul- Abbildung 13: Kennzeichnung des Klettenwurzeltees ver, dies entspricht etwa drei Portionen Matcha-Tee oder weni- ger in Verbindung mit weiteren Verzehrsprodukten, schöpft ein Erwachsener von 60 kg den TWI-Wert vollständig aus. Zudem wird Aluminium auch über weitere Produkte aufgenommen, so dass bei Matcha-Konsumenten mit einer deutlichen Über- schreitung des TWI-Wertes über einen längeren Zeitraum zu rechnen ist. Darüber hinaus wurden zwei Proben teeähnlicher Erzeugnisse als Arzneimittel eingestuft. Zudem sind gesundheitsbezogene Angaben auf Tees und teeähnlichen Erzeugnissen immer unter Vorbehalt zu betrachten, da hier häufig nicht ausreichend be- legte Wirkungen ausgelobt werden. Abbildung 14: Matcha-Grünteepulver Bildnachweis: LUA, Sachsen Wachsender Beliebtheit erfreut sich im Bereich der Teeerzeug- nisse aktuell unter anderem Matcha-Grünteepulver, bei dem es sich um ein Pulver aus speziellen Sorten japanischen Grüntees mit spezifischen Anbaumethoden handelt. Dieses wird sowohl als Teeaufguss als auch vermischt mit anderen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Smoothies, Shakes und verschiedenen Back- waren, verzehrt. Bildnachweis: LUA, Sachsen | 15
Abbildung 15: Bunte Untersuchungsvielfalt an Konfitüren, Gelees und Fruchtaufstrichen Bildnachweis: LUA, Sachsen 1.3.7 Konfitüren, Gelees, Fruchtaufstriche In dieser Warengruppe wurden im Jahr 2017 198 Proben unter- Anforderungen an die Kennzeichnung wie etwa die mengen- sucht. Davon waren 39 Proben zu beanstanden, das entspricht mäßige Angabe, die Deklaration der Einzelzutaten beziehungs- einer Beanstandungsquote von 19,7 %. Wie auch in den Vor- weise der enthaltenen Zusatzstoffe. jahren entfiel der Großteil der Beanstandungen auf Kennzeich- Eine Beschwerdeprobe Erdbeeraufstrich wurde wegen borsten- nungsmängel. ähnlicher Gebilde im Erzeugnis zur Untersuchung eingereicht. Hierbei waren wiederum Produkte aus kleingewerblicher Her- Diese Fremdkörper wurden als strohähnliche Pflanzenteile stellung maßgebend. Die Gründe dafür sind mehrheitlich in identifiziert. Das Erzeugnis wurde als nicht zum Verzehr ge- mangelnder Sachkenntnis der geltenden Bestimmungen für eignet beurteilt. die Zusammensetzung und besonders für die Kennzeichnung dieser Produkte bei gleichzeitigem großem Innovationsdrang Eine Probe Sauerkirschkonfitüre fiel im Rahmen der sensori- zu suchen. So wurden oftmals sehr individuell kreierte Produk- schen Untersuchung durch einen ungewöhnlich malzigen Ge- te zur Untersuchung eingereicht, die neben den Hauptbestand- ruch und Geschmack auf. Dieser Befund korrelierte mit einem teilen Früchte und Zucker diverse andere Zutaten enthielten. sehr hohen Gehalt an 5-Hydroxymethylfurfural (HMF). Dieser Dabei sind der Fantasie des Herstellers kaum Grenzen gesetzt; Stoff wird als ein Indiz für eine zu starke, technologisch ver- als Beispiele seien Zartbitterschokolade, Amarettolikör, Pfeffer, meidbare Hitzebehandlung oder ungünstige Lagerung von Le- Chili, Lavendel, Chia und Kaffee genannt. Der Einsatz dieser bensmitteln angesehen. Das vorliegende Erzeugnis wurde als besonderen Zutaten ist für Fruchtaufstriche zwar grundsätz- abweichend von der Verkehrsauffassung und wertgemindert lich nicht reglementiert, stellt aber unter Umständen größere beurteilt. 16 |
1.3.8 Fertiggerichte und zubereitete Speisen In der Warengruppe 50 waren in 2017 von 946 zur Untersu- zeichnung insbesondere bei nicht vorverpackten Lebensmitteln. chung eingereichten Proben 209 Proben zu beanstanden. Die Als gesundheitsschädlich wurden zwei Suppen in Dosen be- Beanstandungsrate von 22,1 % lag damit höher als in den urteilt, da durch die festgestellten Keramiksplitter beziehungs- Vorjahren. Die Beanstandungen gehen fast ausschließlich auf weise Glasscherben eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr Kennzeichnungsmängel zurück. Auch 2017 waren dies vor des Mund- und Rachenraums des Verbrauchers bestand. allem Fehler bei der Umstellung der Kennzeichnung auf die An- 37 Proben waren irreführend gekennzeichnet. Hier wurden forderungen der Lebensmittelinformationsverordnung zu nen- hauptsächlich Proben mit tierischem Anteil beanstandet (zum nen. Darunter fallen zum Beispiel zu kleine Schriftgrößen oder Beispiel Döner Kebap, Gulasch, Beefsteak oder Ragout fin), Nährwertdeklarationen in falscher Form. Hauptbeanstandungs- die nicht den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnissen grund war die fehlende oder nicht eindeutige Allergenkenn- entsprachen. 1.3.9 Würzmittel Zu dieser Warengruppe gehören neben Gewürzsalzen und Ge- Bei der Probe „Himbeer-Senf“ wurde ein SO2-Gehalt von mehr würzzubereitungen auch Essige, Würzsoßen, Salz, Sojasauce als 10 mg/kg bestimmt. Die erforderliche Kenntlichmachung und Senf. Wie in den Vorjahren auch, ist die Beanstandungs- sowohl als Allergen als auch als Zusatzstoff war nicht erfolgt. rate mit 31,2 % in dieser Warengruppe sehr hoch und über die Ebenfalls nicht kenntlich gemacht waren die Farbstoffe E 102 Jahre stetig angestiegen (siehe Tabelle 7). (Tartrazin) und E 133 (Brillantblau) bei einer Probe Wasabi Paste sowie die Farbstoffe Azorubin (E 122) und Allurarot AC (E 129) Die Großzahl der Beanstandungen entfiel auch 2017 wieder in einer Probe „Honig Senf mit Kreuzkümmel & Kardamom“. auf Kennzeichnungsmängel. Von den 266 in dieser Warengrup- Der Konservierungsstoff Sorbinsäure war bei einer Probe pe untersuchten Proben wurden 72 Proben (27,1 %) aufgrund „Johannisbeerchutney“ im Zutatenverzeichnis nicht aufgeführt. von Fehlern in der Kennzeichnung beanstandet, bei weiteren Eine Probe „scharfe Soße“ wurde in einem Imbiss aus dem 27 Proben (10,1 %) wurde die Kennzeichnung als irreführend Verkauf entnommen. Hier wurden die beiden Konservierungs- beurteilt. Hier sind besonders fünf Proben Wasabi Paste zu stoffe Benzoesäure und Sorbinsäure nachgewiesen, welche bei nennen, bei denen im Rahmen der molekularbiologischen Un- der Abgabe an Verbraucher nicht kenntlich gemacht waren. tersuchung mittels real-time Polymerase-Kettenreaktion (PCR) Auch in einer Fischsoße wurden die Konservierungsstoffe Ben- keine oder nur Spuren von Wasabi-DNA nachgewiesen wurden. zoesäure und Sorbinsäure nachgewiesen, welche jedoch im Für „durch Fermentierung von Fischereierzeugnissen her- Zutatenverzeichnis nicht aufgeführt waren. gestellte Fischsoße“ wurde in Anhang I Kapitel 1, Nr. 1.27a der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ein Grenzwert für den Bei zwei Proben wurde die unzulässige Verwendung von Gehalt an Histamin von 400 mg/kg festgelegt. Dieser Grenzwert Zusatzstoffen beanstandet: wurde in einer Probe Fischsoße überschritten. Eine Probe Sojasauce wurde beanstandet, weil der im der In einer Probe Chili Sauce wurde ein Gehalt an gesamter Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegte schwefliger Säure von 82,1 mg/kg bestimmt. Gemäß Anhang Höchstgehalt für 3-MCPD (3-Monochlor-1,2-propandiol) II zu Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Schwefel- überschritten wurde. dioxid und Sulfite (E 220 – E 228) für Saucen nicht zugelassen. Die fehlende Kenntlichmachung von Zusatzstoffen wurde bei In einer Probe Letscho wurden die Konservierungsstoffe Sor- folgenden Proben beanstandet: Himbeer-Senf, Wasabi-Paste, binsäure und Benzoesäure festgestellt, welche für Gemüsekon- Honig-Senf, Johannisbeerchutney, Fischsoße und einer serven nicht zugelassen sind. Beide Proben waren somit nicht scharfen Sauce. verkehrsfähig. Tabelle 7: Beanstandungsquote der letzten Jahre in der Warengruppe Gewürzmittel 2012 2013 2014 2015 2016 2017 18,4 % 22,4 % 25,6 % 21,4 % 28,8 % 31,2 % | 17
1.3.10 Zusatzstoffe und wie Zusatzstoffe verwendete Lebensmittel und Vitamine Zu dieser Produktgruppe zählen neben reinen Zusatzstoffen Das Untersuchungsspektrum umfasst neben der Kennzeich- auch Mischungen von Zusatzstoffen, welche für die Herstel- nung auch mikrobielle Parameter sowie die Einhaltung der lung verschiedenster Lebensmittel verwendet werden. Regel- Reinheitskriterien (zum Beispiel Schwermetalle) gemäß den mäßig untersuchte Proben sind zum Beispiel Farbstoffe, Kon- Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 231/2012. servierungsstoffe, Tafelsüßen, Backtriebmittel und Glutamate. Von 43 untersuchten Proben mussten ein Viertel (25,6 %) Eine Probe Lebensmittelfarbe war wegen seiner mikrobiellen beanstandet werden. Für die hohe Beanstandungsquote sind Beschaffenheit auffällig und wurde entsprechend beurteilt. in erster Linie Abweichungen von den speziellen Kennzeich- Die Reinheitskriterien waren dagegen erfreulicher Weise in nungsvorschriften nach EU-Recht verantwortlich. Wie auch in keinem Fall zu bemängeln. den Vorjahren, sind es vor allem die mangelhaften Angaben zur Verwendung. Damit Hersteller nur zulässige Zusatzstoffe verwenden und dabei auch die Höchstmengen einhalten, sind diese Angaben von entscheidender Bedeutung. 1.3.11 Tabak In Deutschland erfolgte die Umsetzung der EU-Tabakprodukt- Zigaretten beziehungsweise nikotinhaltige Flüssigkeiten für richtlinie 2014/40/EU in nationales Recht durch das Tabak elektronische Zigaretten in Nachfüllbehältern. Beanstandet erzeugnisgesetz (TabakerzG) und die darauf gestützte Tabaker- wurden neun Proben, was einer Quote von 21,4 % entspricht zeugnisverordnung (TabakerzV), welche am 20.05.2016 in Kraft und im Vergleich zu den Vorjahren einen deutlichen Anstieg getreten sind. Ein Hauptziel war es, insbesondere Jugendliche darstellt. Auffällig ist die hohe Beanstandungsquote bei den von dem Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen, ein- Nachfüllbehältern. Hier waren acht von 15 Proben nicht schließlich elektronischen Zigaretten, abzuhalten. Verschiede- rechtskonform. ne Regelungen sollen gezielt die Attraktivität der Produkte für Zu beachten ist dabei, dass elektronische Zigaretten und Nach- diese Zielgruppe reduzieren. Die Novellierung des Tabakrechts füllbehälter unter anderem nur in Verkehr gebracht werden brachte unter anderem folgende Neuerungen mit sich: dürfen ▪▪ Verpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen ▪▪ mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanleitung und und Wasserpfeifentabak müssen kombinierte Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Text-Bild-Warnhinweise tragen, Kontaktdaten enthält (§ 15 Absatz 1 Nr. 1 TabakerzG i. V. ▪▪ Angaben der Emissionswerte Teer, Nikotin und § 26 Absatz 1 TabakerzV). Kohlenmonoxid auf den Zigarettenpackungen werden ▪▪ wenn die Packungen und Außenverpackungen mit dem durch den Hinweis „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Dieses Produkt ent- die erwiesenermaßen krebserregend sind“ ersetzt, hält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“ ▪▪ Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen von Zigaretten sind versehen sind (§ 15 Absatz 1 Nr. 2 lit. a TabakerzG i. V. mit verboten, wenn sie ein charakteristisches Aroma aufweisen § 27 Absatz 2 und 3 TabakerzV). (gilt zum Beispiel für Mentholzigaretten aber erst ab 2020), ▪▪ wenn die Packungen und Außenverpackungen den Anfor- ▪▪ Regelungen zu nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten derungen der TabakerzV im Hinblick auf Aufmachung und und Nachfüllbehältern, Gestaltung sowie produktspezifischen Angaben und Hin- ▪▪ Verkehrsverbot von Tabakerzeugnissen, nikotinhaltigen weisen entsprechen (§ 15 Absatz 1 Nr. 2 lit. b TabakerzG i. V. E-Zigaretten und Nachfüllbehältern mit bestimmten mit § 27 Absatz 1 TabakerzV). Zusatzstoffen/Inhaltsstoffen, ▪▪ Registrierungspflicht und Altersüberprüfungssystem bei Beanstandungsgründe waren fehlende Beipackzettel bezie- grenzüberschreitenden Fernabsatz, hungsweise solche mit unvollständigen Angaben, fehlender ▪▪ verschärfte Meldepflichten für Hersteller und Importeure, Warnhinweis auf der Außenverpackung oder fehlende Anga- ▪▪ Zulassungsverfahren für neuartige Tabakerzeugnisse, ben zum Los beziehungsweise nicht vorhandener Hinweis auf ▪▪ Eindämmung des illegalen Handels unter anderem durch der Verpackung, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kin- Einführung eines Rückverfolgbarkeitssystems, dern und Jugendlichen gelangen darf. ▪▪ Verbot werblicher Informationen auf Verpackungen von Bei einer weiteren Probe waren auf der Außenverpackung des Tabakerzeugnissen, die sich auf Geruch, Geschmack oder Nachfüllbehälters Nüsse und Toffees in stilisierter Form ab- sonstige Zusatzstoffe oder deren Fehlen beziehen, gebildet, die unter anderem mit den Worten „YUMMY“, ,,FULL ▪▪ Verkehrsverbot für Tabak zum oralen Gebrauch FLAVOUR“ und „CREAMY Toffee“ überschrieben waren. Nach (zum Beispiel Snus) bleibt bestehen. § 18 Absatz 2 Nr. 4 i. V. mit § 18 Absatz 4 TabakerzG ist es ver- boten, Nachfüllbehälter in den Verkehr zu bringen, wenn ihnen Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 42 amtlich entnom- unter Verwendung irreführender werblicher Informationen auf mene Proben Tabak und Tabakerzeugnisse am CVUA Sigma- Packungen, Außenverpackungen oder auf dem Erzeugnis selbst ringen untersucht. Erstmals waren darunter auch elektronische der Anschein eines Lebensmittels gegeben wird. 18 |
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