AP Ausbildung zur Aufsichtsperson - Ausbildungskonzept
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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) AP Mittelstraße 51 10117 Berlin Ausbildung zur Aufsichtsperson Telefon: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Ausbildungskonzept Die Ausbildung zur Aufsichtsperson I (AP I)
Die Präventionsleiterkonferenz (PLK 1/2011) hat am 8. März 2011 den AAW UA II im Rahmen des Projektes „Weiterentwicklung der Ausbildung zur Aufsichtsperson“ mit der Erstellung eines Feinkonzeptes beauftragt. Eine dafür eingerichtete Projektgruppe „Feinkonzept“ des AAW UA II hat das Feinkonzept „Die Ausbildung zur Aufsichtsperson“ erarbeitet. Dem Entwurf Feinkonzept „Die Ausbildung zur Aufsichtsperson I“ hat zugestimmt: • UA II am 28. Februar 2012 • AAW-Lenkungskreis am 22. März 2012 • PLK am 21. August 2012 Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird eine einheitliche Bezeichnung für die männliche und weibliche Form verwendet. Umschlagfoto: © vege Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51, D – 10117 Berlin Telefon: 030 288763800 Telefax: 030 288763808 Internet: www.dguv.de E-Mail: info@dguv.de – Februar 2014 – Satz und Layout: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Inhaltsverzeichnis Seite Einleitung............................................................................................................................................................................. 5 1 Grundlagen der Ausbildung zur Aufsichtsperson................................................................................................... 6 1.1 Anforderungsprofil................................................................................................................................................ 6 1.1.1 Anforderungen aus der Tätigkeit............................................................................................................................ 6 1.1.2 Aufgaben innerhalb der Präventionsleistungen...................................................................................................... 6 1.1.3 Kompetenzprofil..................................................................................................................................................... 6 1.1.4 Eingangskompetenzen........................................................................................................................................... 12 1.1.5 Prüfung.................................................................................................................................................................. 12 1.1.6 Lebenslanges Lernen............................................................................................................................................. 12 1.2 Leitlinien für die Ausbildung.................................................................................................................................. 14 1.3 Ziele und Eckpunkte der Ausbildung...................................................................................................................... 14 1.4 Didaktische Grundlagen der Ausbildung................................................................................................................ 15 1.4.1 Kompetenzorientierung.......................................................................................................................................... 15 1.4.2 Arbeitsweltbezogene Vorgehensweise................................................................................................................... 15 1.4.3 Selbstverantwortliches Lernen.............................................................................................................................. 15 1.4.4 Aktiver, selbstgesteuerter Lernprozess.................................................................................................................. 16 2 Modell zur Kompetenzentwicklung........................................................................................................................ 17 2.1 Ausbildungsziel..................................................................................................................................................... 17 2.2 Dauer der Ausbildung............................................................................................................................................ 17 2.3 Träger der Ausbildung............................................................................................................................................ 17 2.4 Elemente der Ausbildung....................................................................................................................................... 17 2.4.1 Trägerübergreifende Ausbildung............................................................................................................................ 17 2.4.1.1 Wahlpflichtausbildung........................................................................................................................................... 18 2.4.2 Trägerspezifische Ausbildung................................................................................................................................ 19 2.4.2.1 Hospitationen........................................................................................................................................................ 19 2.5 Lernprozess........................................................................................................................................................... 19 2.5.1 Seminare (Präsenzphasen).................................................................................................................................... 19 2.5.2 Selbstorganisiertes Lernen (Selbstlernphasen)..................................................................................................... 19 2.5.3 Reflexion................................................................................................................................................................ 21 2.5.4 Lernbegleitung....................................................................................................................................................... 21 2.6 Lernerfolgskontrollen............................................................................................................................................ 21
Seite 3 Prozess der Kompetenzentwicklung...................................................................................................................... 24 3.1 Lernfelder und Struktur der trägerübergreifenden Ausbildung.............................................................................. 24 3.1.1 Lernfeld 1: Berufsrollenverständnis, Allgemeine Rechtsgrundlagen....................................................................... 26 3.1.2 Lernfeld 2: Gefährdungen und Belastungen........................................................................................................... 27 3.1.3 Lernfeld 3: Organisation des Arbeitsschutzes........................................................................................................ 28 3.1.4 Lernfeld 4: AP-Aufgabe I – Beratung und Überwachung......................................................................................... 29 3.1.5 Lernfeld 5: AP-Aufgabe II – Ermittlung.................................................................................................................... 31 3.1.6 Lernfeld 6: AP-Aufgabe III – Qualifizierung und Information/Kommunikation......................................................... 32 3.1.7 Lernfeld 7: AP-Aufgabe IV – Weitere Präventionsleistungen................................................................................... 34 3.1.8 Lernfeld 8: Gesundheit bei der Arbeit/in Bildungseinrichtungen............................................................................ 36 3.1.9 Lernfeld 9: Prävention in Netzwerken..................................................................................................................... 38 3.2 Zeitlicher Überblick über die Ausbildung............................................................................................................... 39 3.3 Verzahnung von trägerübergreifender und trägerspezifischer Ausbildung........................................................... 40 4 Qualitätssicherung................................................................................................................................................ 42 Anhang Anhang 1: Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson I...................................................................................................................... 43 Anhang 2: Leitlinien zur AP-Ausbildung................................................................................................................................................. 50 Anhang 3: Sammlung fachlicher Lernthemen......................................................................................................................................... 57 Anhang 4: Anforderung Lernplattform................................................................................................................................................... 60 Anhang 5: Die Aufgaben des Ausbildungskoordinators – Empfehlungen............................................................................................... 61
Einleitung Die Prävention ist neben Rehabilitation und Entschädigung Das Ausbildungsmodell harmonisiert die bisherige Ausbildung vorrangige Aufgabe der Träger der gesetzlichen Unfallversiche- im gewerblichen Bereich mit der des öffentlichen Bereichs und rung. Diese haben den Auftrag, mit allen geeigneten Mitteln für entwickelt sie weiter. Es hat den Anspruch, die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirk- • den Erwerb der spezifischen Handlungskompetenz in den same Erste Hilfe zu sorgen (§ 14 SGB VII). Dabei gehen sie auch Mittelpunkt der Ausbildung zu stellen, den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nach. • die Ausbildung an den Anforderungen aus der Praxis zu orientieren, Für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten • moderne Lehr- und Lernkonzepte der Erwachsenen-Didaktik Gesundheitsgefahren sowie zur Sicherstellung einer wirk- zur Förderung eines nachhaltigen Kompetenzerwerbs zu samen Ersten Hilfe ist der Unternehmer verantwortlich (§ 21 berücksichtigen, SGB VII). Dabei haben die gesetzlichen Unfallversicherungs- träger durch ihre Aufsichtspersonen (AP) den Unternehmer und • die Ausbildung mit der Weiterbildung im Sinne eines lebens- die Versicherten zu beraten (§ 17 Abs. 1 SGB VII). Darüber langen Lernens zu verzahnen und hinaus nehmen sie eine Überwachungsbefugnis wahr, d. h., sie kontrollieren, ob die erforderlichen Maßnahmen zur Ver- • definierte Qualitätsstandards zu entwickeln und zu beach- hütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeits- ten. bedingten Gesundheitsgefahren sowie zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe tatsächlich ergriffen worden sind Das der Ausbildung der Aufsichtsperson bisher zugrunde lie- (§ 17 Abs. 1 SGB VII). Die Durchführung solcher Maßnahmen gende Anforderungsprofil, beschrieben im Berufsrollenver- kann im Wege der Anordnung durch die Aufsichtsperson ver- ständnis, wurde fortgeschrieben. Hierbei wurde dem Gedan- bindlich festgelegt werden (§ 19 Abs. 1 SGB VII). ken Rechnung getragen, dass Aufsichtspersonen über solche Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen müssen, die es ihnen Die Unfallversicherungsträger haben die für eine wirksame ermöglichen, ihre Aufgaben in der sich ständig verändern- Überwachung und Beratung erforderliche Zahl von Aufsichts- den Arbeitswelt wirkungsvoll erfüllen zu können. Ein solcher personen zu beschäftigen (§ 18 Abs. 1 SGB VII). Deren Befug- Kompetenzentwicklungsansatz im Rahmen der Bildung wurde nisse, wie z. B. Betriebsgrundstücke und Gebäude zu betre- durch die OECD initiiert und hat auch Eingang gefunden in ten, Auskünfte zu verlangen oder betriebliche Unterlagen ein- die laufenden Entwicklungen des Deutschen Qualifikations- zusehen, sind gesetzlich festgelegt (§ 19 Abs. 2 SGB VII). Das rahmens (DQR) für lebenslanges Lernen, der den von der Euro- Aufgabenspektrum der Aufsichtsperson ist gekennzeichnet päischen Kommission vorgeschlagenen Europäischen Qualifi- durch eine Vielzahl komplexer Aufgaben, die ein Höchstmaß an kationsrahmen (EQR) national umsetzen soll. Handlungskompetenz erfordern. Die im Berufsrollenverständnis gewählte kompetenzorientierte Damit die Aufsichtsperson ihre weitreichenden Aufgaben und Darstellung soll die Bedeutung dieser Perspektive verdeut- ihre hoheitliche Funktion sachgerecht ausüben kann, hat der lichen und zugleich für die sich abzeichnenden europäischen Gesetzgeber die Unfallversicherungsträger verpflichtet, durch Entwicklungen offen bleiben. Die weiterentwickelte Ausbildung den Erlass einer Prüfungsordnung eine angemessene und ein- orientiert sich – wie die bisherige – an dem im Berufsrollenver- heitliche Qualifizierung im Sinne des gesetzlichen Auftrags ständnis beschriebenen Generalistenbild der Aufsichtsperson. zu gewährleisten (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Das vorliegende Ausbildungsmodell bildet für diese Qualifizierung die verbind- Die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Erweiterung liche Grundlage. und Aneignung von Kompetenzen wurde konsequent aus dem im Berufsrollenverständnis beschriebenen Aufgaben- und Das Ausbildungsmodell ist stringent entwickelt. Aufbauend auf Rollenverständnis und den in der Praxis wahrzunehmenden dem Berufsrollenverständnis, das Bestandteil der Prüfungs- Tätigkeiten abgeleitet. Im Mittelpunkt steht das Handeln der ordnungen ist, und den Aufgaben der Aufsichtspersonen wird Aufsichtsperson und damit das Lernen für ihre Aufgabenwahr- ein differenziertes Kompetenzprofil beschrieben, über das die nehmung, d. h., es sollen gezielt diejenigen Kompetenzen Aufsichtsperson sicher verfügen muss, um die an sie gestellten gestärkt werden, die die Aufsichtsperson befähigen, ihr Anforderungen erfüllen zu können. Beim Kompetenzprofil wird gesamtes Aufgabenspektrum situativ wirksam und nachhaltig unterschieden zwischen Kompetenzen, die die künftige Auf- wahrnehmen zu können. Dementsprechend ist das vorliegen- sichtsperson bereits bei der Einstellung mitbringen muss (Ein- de Modell zum Kompetenzerwerb von Aufsichtspersonen Ziel- gangskompetenzen), sich in der Ausbildung aneignen muss vorgabe und Rahmen für die Umsetzung der einzelnen Ausbil- und im Sinne einer Professionalisierung durch lebenslanges dungselemente. Lernen weiterentwickeln muss. 5
1 Grundlagen der Ausbildung zur Aufsichtsperson 1.1 Anforderungsprofil Das für das Tätigwerden maßgebliche „Berufsrollenverständ- nis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation (AP I) in 1.1.1 Anforderungen aus der Tätigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung“ ist in Anhang 1 darge- stellt. Darin werden aufbauend auf dem gesetzlichen Auftrag Der durch Gesetz zugewiesene Präventionsauftrag der Unfall- und dem heutigen Präventionsverständnis die Aufgaben der versicherungsträger wird unter Berücksichtigung aller für die AP I und ihr Selbstverständnis bei der Aufgabenwahrnehmung Sicherheit und die Gesundheit relevanten Bedingungen mit beschrieben. Auf diesem Berufsprofil basiert das Feinkonzept dem Ziel wahrgenommen, als Dienstleister die bestmögliche „Die Ausbildung zur Aufsichtsperson (AP I)“. Prävention für die Versicherten zu erreichen. Die Erbringung der Dienstleistung orientiert sich an den gesetzlichen Grund- Das Berufsrollenverständnis ist verknüpft mit den Muster- lagen, den Bedürfnissen sowie den Erfordernissen von Unter- Prüfungsordnungen I und II, die die Mitgliederversammlung nehmen und Versicherten sowie an der Position der Selbstver- der DGUV auf ihrer Sitzung am 26./27. November 2009 waltung der gesetzlichen Unfallversicherung zur Prävention. beschlossen hat. Die Muster-Prüfungsordnung II betrifft Aufsichtspersonen mit Techniker-/Meisterqualifikation. Hier- Die Anforderungen, die die Aufsichtsperson zur Wahrnehmung durch soll Sonderfällen im gewerblichen Bereich Rechnung ge- ihrer Aufgabenfelder heute und in Zukunft erfüllen soll, sind tragen werden. Gemäß dem „Berufsrollenverständnis der Auf- komplex. Es besteht eine hohe Erwartung an die Handlungs- sichtsperson mit Meister-/Technikerqualifikation (AP II) in fähigkeit in beständig sich wandelnden Anforderungssituatio- der gesetzlichen Unfallversicherung“ wird die AP II im Verhält- nen. Die Aufsichtsperson muss sowohl Normenüberwacher nis zur AP I zur Unterstützung der Aufsichtspersonen I tätig, als auch Experte und Berater für Sicherheits- und Gesundheits- und zwar in Branchen, die durch überwiegend örtlich wech- fragen im Unternehmen sein. Sie muss die Fähigkeit besitzen, selnde Arbeitsstätten und sich ständig ändernde Arbeitsstät- problembezogenes Wissen und Methoden aus verschiedenen tenverhältnisse geprägt sind. Fachdisziplinen zu vernetzen. Vor diesem Hintergrund sind die im vorliegenden Feinkonzept Trotz bester Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsperson kann in den breitgefächerten Einsatzbereichen der Aufsichtsper- sie nicht gleichzeitig auf allen Gebieten auf Expertenniveau son I beschriebenen Kompetenzen für die Aufsichtsperson II in arbeiten; insbesondere auch deshalb nicht, weil die Vorschrif- einer Breite und Tiefe zu fordern, die auf die Wahrnehmung des ten und Regelwerke Auslegungsspielräume zulassen und eher operativ ausgerichteten Beratungs- und Überwachungs- außerdem nicht alle arbeitsschutzrelevanten Problemstellun- geschäfts ausgerichtet ist. Dies wird im Rahmen einer Anpas- gen im Vorschriftenwerk abgedeckt sind. Letzteres stellt sung „Ausbildung zur AP II“ geschehen. zunehmende Anforderungen an die professionelle Problem- lösungsfähigkeit der Aufsichtsperson, da sie zukünftig einer 1.1.2 Aufgaben innerhalb der Präventionsleistungen verstärkten Ausweitung der Vorgaben von Generalklauseln und Schutzzielen bei gleichzeitiger Verringerung konkreter Sicher- Der gesetzliche Auftrag der Prävention der Unfallversiche- heitsforderungen in Vorschriften und Normen gegenüberste- rungsträger ist, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung hen wird. von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen. Zur Wahrnehmung dieses Der Erfolg ihrer Arbeit setzt interdisziplinäres, kooperatives umfassenden, aber wenig konkreten Auftrags bieten die Unfall- Vorgehen voraus. Bedeutsamer Bestandteil der Aufgabenerfül- versicherungsträger zehn Präventionsleistungen an. Je nach lung ist die Betrachtung des Arbeitssystems im Zusammenwir- Art und Umfang können Präventionsleistungen aus verschiede- ken von Maßnahmen im technischen, organisatorischen und nen Leistungsgruppen bzw. Leistungsarten bestehen. personellen Bereich. Die Kombination aus Theorie und Pra- xis sowie aus branchenübergreifendem und branchenspezifi- Die Aufsichtsperson kann gemeinsam mit Experten entspre- schem Wissen und Handeln gibt der Aufsichtsperson sowohl chender Fachdisziplinen, Ausbildungsexperten etc. im Rahmen das Fundament zur Ausübung ihrer Generalistenrolle als auch aller Präventionsleistungen tätig werden. Bei der Umsetzung die Möglichkeit zur Spezialisierung. Die Aufsichtsperson agiert und Wahrnehmung der Aufgaben muss sie die Zielsetzungen steuernd und vermittelnd und setzt dabei zeitgemäße Informa- der Präventionsleistungen kennen und berücksichtigen. tions- und Kommunikationstechniken und -medien ein. Die Aufgaben der Aufsichtsperson innerhalb der Präventions- leistungen sind in Tabelle 1 dargestellt. Im beruflichen Alltag der Aufsichtsperson ergänzen sich die Aufgabenfelder Beratung und Überwachung im Zuge der 1.1.3 Kompetenzprofil Betriebsbesichtigungen gegenseitig. In Abhängigkeit von Branchenspezifika sowie den betrieblichen Gegebenheiten Die Aufgabenwahrnehmung stellt Anforderungen an die Kennt- entscheidet die Aufsichtsperson vor Ort über den erforder- nisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Aufsichtsperson. Die lichen Umfang sowie die Gewichtung des Beratungs- bzw. Aufsichtsperson benötigt ein breites Kompetenzprofil, um die Überwachungshandelns. Anforderungen (Tabelle 2, siehe Seite 8) bewältigen zu können. Dieses Kompetenzprofil beinhaltet weit mehr als die Summe 6
Tabelle 1: Die Aufgaben der Aufsichtsperson innerhalb der Präventionsleistungen Präventionsleistung Aufgabe der AP innerhalb der Präventionsleistungen Anreizsysteme Die AP berät die Mitgliedsunternehmen im Allgemeinen über die verschiedenen Formen von Anreizsystemen und speziell zu den Anreizsystemen des eigenen UVT und begleitet ggf. die Umsetzung und Implementierung von Anreizsystemen. Beratung Die AP berät die in den Mitgliedsunternehmen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie (auf Anforderung) für die Förderung von Sicherheit und Gesundheit verantwortlichen Personen und die Versicherten im Rahmen von kurz- und längerfristig angelegten Beratungsprozessen in Fragen der sicheren und gesundheitsgerechten Gestaltung der Verhältnisse im Unternehmen und des sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhaltens der Versicherten wirtschaftlich, kundenorientiert und ergebnis- optimal. Betriebsärztliche und Die AP berät Mitgliedsunternehmen über die betriebsärztliche und sicherheitstechnische sicherheitstechnische Betreuung Betreuung durch den UVT. Ermittlung Die AP führt Unfalluntersuchungen durch. Sie ermittelt die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Berufskrankheitenverfahren im Rahmen der vorgegebenen Qualitätsvorgaben und ermittelt aus besonderem Anlass (z. B. Gefahrtarif, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren). Sie systemati- siert Ermittlungsergebnisse für die Prävention. Sie führt Orientierungsmessungen physikalischer Umwelteinflüsse und ggf. weitere spezielle Messungen durch bzw. initiiert sie. Sie leitet Erkennt- nisse aus den Untersuchungen ab und entwickelt daraus angemessene und tragbare Lösungs- strategien. Forschung, Entwicklung und Die AP informiert Mitgliedsunternehmen über Forschungs- und Entwicklungsarbeiten des UVTs Modellprojekte und der DGUV. Sie führt Modellprojekte in Mitgliedsunternehmen durch bzw. wirkt bei solchen mit. Information und Kommunikation Die AP plant Veranstaltungen/Aktionen und führt sie durch, hält Vorträge, beteiligt sich an Diskus- sionsrunden und moderiert. Sie erstellt erforderliche Unterlagen (z. B. Präsentationsunterlagen). Sie schreibt Fachartikel und gestaltet sie ggf. druckfertig. Die AP wirkt bei Kampagnen und Messen aktiv mit. Sie gestaltet die Kommunikation zwischen UVT und Mitgliedsunternehmen. Prüfung und Zertifizierung Die AP beurteilt die Einhaltung von Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Arbeitsmitteln und Systemen. Sie führt Produktprüfungen und -zertifizierungen für Mitgliedsbetriebe und andere Kunden durch bzw. wirkt dabei mit. Sie führt Auditierungen und Zertifizierungen von Management- systemen durch bzw. berät die Unternehmen darüber. Regelwerk Die AP wirkt bei der Erarbeitung autonomer Rechtsnormen, Regeln und Normen mit. Qualifizierung Die AP plant Qualifizierungsmaßnahmen und bereitet sie vor. Sie führt Qualifizierungsmaßnahmen durch, leitet sie, wirkt als Lernberater (Dozent) mit und evaluiert sie. Überwachung einschließlich Die AP überwacht unter Anwendung ihres Ermessensspielraums zielorientiert die betrieblichen anlassbezogene Beratung Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesund- heitsgefahren sowie zur Sicherstellung der Ersten Hilfe im Rahmen der UVT-eigenen Vorgaben und der GDA-Beteiligung. Sie erstellt Besichtigungsberichte, ordnet ggf. Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln an, verfolgt die Mängelbeseitigung und leitet ggf. entsprechende Verwaltungsverfah- ren ein. Die Überwachung umfasst die systematische schriftliche oder Vor-Ort-Überprüfung und aktive Beratung der Unternehmen. von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die die Fach- Die Anforderungen an die Aufsichtsperson innerhalb der Prä- kompetenz der Aufsichtsperson ausmachen. Neben den fach- ventionsleistungen (Tabelle 2) wurden im nächsten Schritt lichen müssen vielmehr auch methodische, soziale und perso- untersetzt mit den notwendigen Teilkompetenzen der einzel- nale Kompetenzen entwickelt werden. Häufig sind es diese nen Kompetenzfelder Fach-, Methoden-, Sozial- und Personal- außerfachlichen Kompetenzen, die gewährleisten, dass das kompetenz in jeder einzelnen der zehn Präventionsleistungen. fachlich Notwendige auch tatsächlich im sozialen Kontakt Dabei zeigte sich eine hohe Redundanz der Teilkompetenzen glaubwürdig und entschlossen umgesetzt werden und wirksam in den einzelnen Präventionsleistungen. Für eine übersicht- werden kann. Alle erwähnten Kompetenzen bilden die profes- liche Darstellung des Kompetenzprofils der Aufsichtsperson sionelle Handlungskompetenz der Aufsichtsperson. (Tabelle 3, siehe Seite 9 ff.) wurden alle Teilkompetenzen, die bei den zehn Präventionsleistungen ermittelt wurden, zu einem Das Kompetenzprofil der Aufsichtsperson wurde systematisch Summenprofil zusammengeführt. aus den zehn Präventionsleistungen abgeleitet. Nach Klärung der Aufgaben der Aufsichtsperson innerhalb jeder Präventions- leistung (Abschnitt 1.1.2, Tabelle 1) wurden im nächsten Schritt die daraus resultierenden Anforderungen an die Aufsichts- person innerhalb der Präventionsleistungen beschrieben (Tabelle 2, siehe Seite 8). Kompetenzen werden als Selbstorganisations- und Problemlösungsfähigkeiten verstanden, die das professionelle Profil der AP charakte- risieren und zugleich die Standards einer professionellen Handlungskompetenz festlegen. Sie setzen umfangreiches Wissen, aber auch Haltungen und Fähigkeiten voraus, die sich nur im Rahmen einer systematischen Qualifizierung einerseits sowie einer reflektierten Praxis (Anwendung) andererseits entwickeln können. 7
Tabelle 2: Die aus der Aufgabenwahrnehmung resultierenden Anforderungen an die Aufsichtsperson Präventionsleistung Anforderungen an die AP innerhalb der Präventionsleistungen Anreizsysteme Fähigkeit, verschiedene Formen von Anreizsystemen aufzuzeigen, diese zu erläutern und die Mitgliedsunternehmen bei der Auswahl und Implementierung zu beraten. Beratung Fähigkeit, auf der Grundlage ihres Wissens und ihrer Fertigkeiten die Mitgliedsunternehmen im (auf Anforderung) Rahmen unterschiedlicher Beratungsprozesse in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesund- heitsschutzes sowie der Förderung von Sicherheit und Gesundheit zur Zufriedenheit aller Beteilig- ten effektiv und effizient zu beraten. Fähigkeit, Netzwerke für den Beratungsprozess zu nutzen. Betriebsärztliche und sicherheits- Fähigkeit, auf Grundlage ihres Wissens und ihrer Fertigkeiten die Mitgliedsunternehmen zu der technische Betreuung betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch den UVT zu beraten. Ermittlung Fähigkeit, auf Grundlage ihres Wissens und ihrer Fertigkeiten unterschiedliche Ermittlungsverfah- ren zu entwickeln, zu planen, zu steuern, ggf. durchzuführen und auszuwerten. Gegebenenfalls Handlungskonsequenzen aus den Ermittlungsergebnissen ableiten. Forschung, Entwicklung und Fähigkeit, auf Grundlage ihres Wissens und ihrer Fertigkeiten die Mitgliedsunternehmen über For- Modellprojekte schungs- und Entwicklungsarbeiten des UVT zu informieren und z. B. Modellprojekte in Mitglieds- betrieben durchzuführen bzw. bei deren Durchführung mitzuwirken. Information und Kommunikation Fähigkeit, auf der Grundlage ihres Wissens und ihrer Fertigkeiten verschiedenartige Veranstal- tungsformen und Medien zu Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie der Förderung von Sicherheit und Gesundheit im Mitgliedsunternehmen zielführend zu planen, durchzuführen oder zu gestalten bzw. mitzuwirken. Fähigkeit, die Wirkung von Instrumenten der Information und Kommunikation situationsbedingt einschätzen zu können und die Mitgliedsunter- nehmen auf dieser Basis zu deren Einsatz und zu deren Weiterentwicklung beraten zu können. Prüfung und Zertifizierung Fähigkeit, komplexe und technisch anspruchsvolle Arbeitsmittel und Systeme unter den Aspek- ten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Basis von Vorschriften, Regeln und Normen beurtei- len zu können. Regelwerk Fähigkeit, Branchen- und Fachwissen systematisch in Modellen zu beschreiben, Beratungs- ansätze zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in den Unterneh- men abzuleiten und mit den Methoden der Information und Kommunikation zielgruppenorientiert aufzubereiten. Qualifizierung Fähigkeit, das Wissen und die Fertigkeit mit Bezug auf verschiedenartige Qualifizierungsmaßnah- men anzuwenden, diese zu entwickeln, zu planen und zu steuern. Methoden des Lernens, zur Erreichung von Transfer und die Rolle des Lernberaters kennen und anwenden können. Überwachung einschließlich Fähigkeit, den gesetzlichen Auftrag in den Mitgliedsunternehmen umzusetzen und diese bei allen anlassbezogene Beratung Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes fachkompetent, effektiv und effizient zu unterstützen. 8
Tabelle 3: Das Kompetenzprofil der AufsIchtsperson AP-Teilkompetenzen Kompetenzbeschreibungen Fachkompetenz Grundlagen der Risikobeurteilung von Die AP kennt die Arbeitsbedingungen, -verfahren, -mittel und -aufgaben in den Mitgliedsunter- Arbeitsverfahren, -bedingungen, -mittel nehmen des UVT und ist in der Lage, diese hinsichtlich möglicher Gefährdungen zu beurteilen und und -aufgaben im Unternehmen geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten Sie kennt die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Modellprojekte des UVT, anderer UVT und Modellprojekte des UVT, anderer und der DGUV und kann diese ggf. kooperativ begleiten und im eigenen Kontext nutzen. UVT und der DGUV (Anmerkung: z. B. durch Seminar oder Hospitation). Spezifische gesetzliche Grundlagen Sie kennt die Vorschriften und Informationen der UVT, die einschlägigen Vorschriften des Arbeits- der Prävention schutzrechts, die Regeln der Technik, die Grundzüge des Verfassungsrechts, des Sozialversiche- rungsrechts sowie des allgemeinen Verwaltungsrechts und ist in der Lage, diese bzw. deren Systematik anzuwenden. Verwaltungsverfahren im Sie kennt die Rechtsgrundlagen zu Verwaltungsverfahren im Rahmen der Anordnung und kann die- Rahmen der Anordnung se in konkreten Situationen (Fallbeispielen) anwenden. Sie ist in der Lage, die erforderlichen Verwaltungsverfahren im Rahmen der Überwachung adäquat und in Abstimmung mit dem UVT selbstständig durchzuführen. DGUV Vorschrift 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ als Maßstab ihres Handelns. Gefährdungs- und Sie kennt Gefährdungs- und Belastungsfaktoren und kann die damit jeweils verbundenen Risiken Belastungsfaktoren beurteilen. Arbeitsstoffe Sie ist in der Lage, Arbeitssysteme im Zusammenhang mit Arbeitsstoffen und ihren Auswirkungen zu analysieren, zu beurteilen und zu gestalten. Grundlagen der Risiko- Sie kennt die Grundlagen der Gefährdungsarten und der Risikobeurteilung und kann diese anwen- beurteilung an technischen den. Arbeitsmitteln und (Hinweis für das Lehr-/Lernarrangement: praxisorientiert, exemplarisch) Betriebsanlagen Sie kennt die Grundlagen der verschiedenen Formen von Schutzmaßnahmen und deren Wirksam- keit und ist in der Lage, diese zu begründen und einzuleiten. Anforderungen an Maschinen, Geräte, Alternative Kompetenzbeschreibung: Anlagen und Sie kennt die von technischen Arbeitsmitteln und Betriebsanlagen ausgehenden Gefahren und Fertigungsverfahren kann geeignete Schutzmaßnahmen vorschlagen. Sie kennt die Grundzüge der Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie der Umgangsbestimmungen und kann diese an Beispielen in Mitgliedsunternehmen des UVT anwenden. (= Schnittstelle zum UVT) Arbeitssysteme Sie kennt die Grundlagen der verschiedenen Arbeitssysteme und ihrer Vor- und Nachteile und ist in der Lage, diese zu analysieren, Arbeitssysteme zu verstehen und Gestaltungsalternativen Arbeitszeit- und Pausen- vorzuschlagen. gestaltung Sie kennt die Grundlagen von Arbeitszeitsystemen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen und kann zu diesen in konkreten Fällen beurteilend und beratend Stellung nehmen. (Stellungnahme = Schnittstelle zum UVT) Entstehen/ Vermeiden von Sie kennt die Grundlagen zu Unfallursachen und zur Entstehung von arbeitsbedingten Gesund- Unfällen und arbeitsbedingten Gesund- heitsgefahren sowie Präventionsmaßnahmen und -konzepten und kann sie hinsichtlich der Ver- heitsgefahren meidung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren beurteilen. Grundlagen der Ergonomie Sie kennt die Grundlagen der Ergonomie und kann sie anwenden (evtl. auch als Schnittstelle zum UVT). Salutogenetische Grundlagen Sie verfügt über die Grundlagen der Arbeitswissenschaft (z. B. Belastungs-Beanspruchungs- Modell), der betrieblichen Gesundheitsförderung und Konzepte zur Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und kann diese bei der Beurteilung und Gestaltung konkreter Anwendungs- situationen berücksichtigen. Dabei kennt sie auch die Zusammenhänge von spezifischen Maßnah- men der Personalentwicklung einerseits und dem Erhalt der individuellen gesundheitlichen Res- sourcen im Zusammenhang mit der Arbeit andererseits und kann entsprechende Vorschläge sach- gemäß begründen. (Anmerkung: Anwendung des Gelernten in Mitgliedsunternehmen des UVT = Schnittstelle zum UVT) Wiedereingliederung Sie kennt die Systeme der Wiedereingliederung leistungsgewandelter Beschäftigter und kann deren Berücksichtigung in geeigneten Situationen begründen. (UVT-spezifische Ausbildung, Anmerkung: z. B. durch Begleitung von Berufshelfern). 9
Tabelle 3: (Fortsetzung) AP-Teilkompetenzen Kompetenzbeschreibungen Wirtschaftlichkeit und Evaluation, Sie kennt die Grundlagen der Betriebswirtschaft unter den Aspekten Unternehmensorganisation, Statistik wirtschaftliche und finanzielle Rahmenbedingungen im Unternehmen und berücksichtigt diese bei ihrem Vorgehen in konkreten Prüfungs- und Beratungssituationen. (Anwendung der Kenntnisse im Betrieb = Schnittstelle zum UVT) Sie kennt den Sinn und Zweck von Evaluation sowie verschiedene Methoden und die Grundlagen der arbeitsschutzrelevanten Statistik und kann sie einordnen und bei der eigenen Entscheidungs- begründung in konkreten Fällen sachgemäß nutzen. (Auswertung und Interpretieren = UVT-spezifische Ausbildung) Sicherheitstechnische und Sie kennt die Präventionsleistung und beispielhafte Angebote der UVT zur sicherheitstechnischen betriebsärztliche Betreuung und betriebsärztlichen Betreuung sowie die DGUV Vorschrift 2. Sie kann diese anwenden und deren Systematik erklären. Zusammenwirken inner- und außer- Sie kennt die Akteure und deren Aufgaben, kann das Zusammenwirken mit inner- und außer- betrieblicher Akteure bei der Umsetzung betrieblichen Stellen, insbesondere mit der Betriebsvertretung und den für den Arbeitsschutz des Präventionsauftrages zuständigen staatlichen Stellen beschreiben und deren Zuständigkeiten bei eigenen Beratungen sowie Entscheidungen und Interventionen im Rahmen der Umsetzung des eigenes Präventions- auftrages angemessen berücksichtigen. (Anwendung der Kenntnisse = Schnittstelle zum UVT) Unternehmerpflichten Sie kennt die einschlägigen Rechtsvorschriften, welche die Unternehmerpflichten regeln und kann in der Prävention deren Umsetzung beurteilen. Sie kennt die einschlägigen Rechtsgrundlagen zu den Organisationspflichten des Unternehmers bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und ist in der Lage, diese angemessen anzuwenden. Arbeitsschutzmanagement Sie kennt verschiedene Arten von Arbeitsschutzmanagementsystemen. Integration von Arbeitssicherheit und Sie kann Konzepte der Integration von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in das betrieb- Gesundheitsschutz in das betriebliche liche Management fachlich kompetent begründen und anwenden. Management (Soweit erforderlich: Beispielhafte Anwendung = Schnittstelle zum UVT) Konzepte der Arbeitsorganisation Sie kennt Konzepte der Arbeitsorganisation (Aufbau- und Ablauforganisation) mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen und kann konkrete Fälle entsprechend fachkompetent beurteilen und bewer- ten. GDA Sie kennt die Ziele, Organisation und Arbeitsprogramme und Ergebnisse der GDA. Arbeitsmedizinische Grundlagen Sie kennt die Grundlagen der Vorgehensweise, der Konzeption und Zielsetzung der Arbeitsmedizin und kann in konkreten Beratungs-, Beurteilungs- und Entscheidungssituationen die arbeitsmedi- zinischen Erfordernisse berücksichtigen. Leistungsvoraussetzungen Sie kennt Arten der menschlichen Leistungsvoraussetzungen (Leistungsfähigkeit, -bereitschaft) des Menschen und ist in der Lage, diese mit Arbeitsaufgaben (Belastungen, Beanspruchungen, Gefährdungen) in Verbindung zu setzen. Demografischer Wandel Sie ist in der Lage, lebensaltersabhängige gesundheitliche Belastbarkeiten sowie altersbeding- te Stärken und Einschränkungen mit ihrer demografiebedingten Zunahme zu erklären und auf die Schaffung entsprechend „passender“ Bedingungen an den Arbeitsplätzen hinzuwirken. Personalentwicklung Sie kennt die Zusammenhänge zwischen Personalentwicklung und Arbeitssicherheit und Gesund- heitsschutz und ist in der Lage, deren notwendige Verbindung gegenüber den betrieblich Verant- wortlichen zu erläutern. Grundlagen der Erwachsenenbildung Sie hat ein Bildungsverständnis zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen . Methodenkompetenz Konzeptionelle Fähigkeiten Sie verfügt über die Fähigkeit, relevante Informationen zu analysieren, zu interpretieren sowie zu vernetzen und in Gesamtzusammenhänge zu stellen. Wissens- und Sie ist in der Lage, verlässliche Informationsquellen auszuwählen und bedarfsgerecht nutzbar zu Informationsmanagement machen. Dokumentationsmanagement Sie kann die eigene Arbeit akkurat, auch für andere nachvollziehbar und schlüssig dokumentieren. Gesprächsführung Sie ist in der Lage, Gespräche strukturiert planen, durchführen und auswerten zu können. Rhetorik Sie kann eine Argumentationsstrategie aufbauen und sprachlich überzeugend in einer Vortrags-, Gesprächs- oder Konfliktsituation umsetzen. Präsentationsfähigkeit Sie verfügt über die notwendigen Fähigkeiten, Sachverhalte der Zielgruppe verständlich zu prä- sentieren. Planungs- und Organisations- Sie kann angemessene, verständliche und realistische Pläne für eine effiziente Zielerreichung ent- fähigkeit – inkl. Zeit- und wickeln. Ressourcenmanagement Lehr- und Lernmanagement Sie kann Methoden des Lernens, des Selbstlernens und Lehrens zielgruppen- und lernzielorien- tiert sowie kompetenzbildend anwenden. 10
AP-Teilkompetenzen Kompetenzbeschreibungen Grundlagen der Sie ist in der Lage, auf der Grundlage von Wirtschaftlichkeitsbetrachtung die eigenen Arbeiten und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Projekte einzuschätzen. Grundlagen der Sie kann Methoden der Öffentlichkeitsarbeit, der öffentlichen Kommunikation von Organisationen Öffentlichkeitsarbeit und der Kampagnenarbeit strategisch anwenden. Moderationsfähigkeit Sie kann durch Gespräche und entsprechenden Moderationsmethoden Gruppen durch folgende Prozesse begleiten: Beschreibung, Auswahl und Lösung eines oder mehrerer Probleme. Sozialkompetenz Team- und Kooperationsfähigkeit Sie verfügt über die Bereitschaft, sich in Gruppen einzufügen, die Voraussetzungen für eine gu- te Zusammenarbeit und einen konstruktiven Beitrag zur gemeinsamen Zielerreichung zu schaffen. Dies bedeutet auch, sich und ihr Können im Sinne einer Gruppenaufgabe optimal einzubringen, ohne den Beitrag anderer zu beeinträchtigen. Einfühlungsvermögen Sie ist in der Lage, sich in andere Menschen und in neue Situationen hineinzuversetzen, Bedürf- nisse anderer wahrzunehmen und angemessen zu reagieren. Dabei zeigt sie Respekt und Ver- ständnis für andere Personen sowie deren Einstellungen und Meinungen. Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit Sie verfügt über die Fähigkeiten, mit allen am Prozess Beteiligten in Kontakt zu treten, einen Di- alog aufzubauen und aufrechtzuerhalten sowie eigene Standpunkte und Emotionen authentisch und glaubwürdig zu vermitteln. Sie ist in der Lage, ihr Anliegen in Wort und Schrift verständlich und eindeutig darzulegen und mitzuteilen. Konfliktfähigkeit Sie ist in der Lage, Konflikte zu erkennen und den eigenen Anteil dabei zu reflektieren sowie aktiv zu einer Lösung beizutragen. Kritikfähigkeit Sie kann Kritik in sachlicher Weise äußern, ohne dabei abwertend, persönlich oder verletzend zu sein. Gleichzeitig ist sie in der Lage, Kritik am eigenen Verhalten, Handlungen und der eigenen Leistung anzunehmen, selbstkritisch zu prüfen und erforderliche Veränderungen einzuleiten. Entscheidungsfähigkeit Sie verfügt über die Fähigkeit, angemessen, vernünftig und zeitlich richtig Entscheidungen zu tref- fen und dafür die Verantwortung zu übernehmen. Delegationsfähigkeit Sie ist bereit und in der Lage, Aufgaben, die von anderen eigenverantwortlich erledigt werden kön- nen, an diese zu delegieren. Personalkompetenz Emotionale Belastbarkeit Sie ist in der Lage, in emotional belastenden Situationen mit sich selbst und mit anderen ange- messen umzugehen. Selbstreflexion Sie ist in der Lage, sich und das eigene Verhalten zu hinterfragen. Loyalität Sie kann die Aufgaben der AP und die der UVTen glaubwürdig vertreten. Offenheit für neue Erfahrungen Sie ist in der Lage, neuen Situationen unvoreingenommen zu begegnen und offen für neue Erfah- rungen zu sein. Fortbildungsbereitschaft Sie ist bereit und in der Lage, die eigene Weiterbildung und Kompetenzentwicklung kontinuierlich voranzutreiben. Begeisterungsfähigkeit Sie ist in der Lage, sich und andere für eine Sache zu begeistern. 11
1.1.4 Eingangskompetenzen legen, um ihre Befähigung für die Tätigkeit als Aufsichtsperson nachzuweisen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Unfallversiche- Die Prüfungsordnung legt Kriterien für die Vorbildung fest, rungsträger haben zu diesem Zweck eine Prüfungsordnung die die Aufsichtsperson im Vorbereitungsdienst (AP i. V.) erlassen. Die Prüfungsordnung regelt die Voraussetzungen mitbringen muss: und das Verfahren für die Erteilung des Befähigungsnachwei- ses nach § 18 Abs. 2 SGB VII. • ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschul- studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Die Prüfungsordnung I regelt die Prüfungsvoraussetzungen Einrichtung in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, und das Prüfungsverfahren für Aufsichtspersonen mit Hoch- Naturwissenschaften oder einer dem zukünftigen Einsatz- schulqualifikation (AP I). Die AP I kann und soll als Generalist bereich entsprechenden Fachrichtung und in allen Bereichen tätig werden. • praktische betriebliche Kenntnisse, die durch eine mindes- Zulassungsbedingungen zur Prüfung sind u. a. jeweils festge- tens zweijährige Vollzeittätigkeit, die eine Vorbildung ent- legte Vorbildungen und die erfolgreiche Absolvierung der Vor- sprechend eines o. g. Studiums voraussetzt, erworben wur- bereitungszeit. den und die dem späteren Tätigwerden als Aufsichtsperson förderlich sind Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen anschließenden praktischen und mündlichen Teil. Der schrift- Entsprechend finden sich heute Aufsichtspersonen in der Aus- liche Teil der Prüfung besteht aus einer Ausarbeitung über bildung, die einen Hochschulabschluss haben in Ingenieurwis- ein Thema zu Fragen der Prävention. Die zulässige Bearbei- senschaften (Maschinenbau, Bauingenieurwesen, Elektrotech- tungsdauer beträgt sechs Wochen. Der praktische Teil der nik u. a.), Architektur, Sicherheitstechnik, Biologie, Chemie, Prüfung besteht aus der Besichtigung (Praxiserprobung) in Psychologie, Medizin, Gesundheitswesen, Sportwissenschaf- einem Unternehmen, für das der Unfallversicherungsträger ten, Pädagogik u. a. zuständig ist. Der mündliche Teil der Prüfung setzt sich aus einem Vortrag (Präsentation) und einem dreiteiligen Prüfungs- Die Fachkompetenzen der Aufsichtspersonen variieren bei gespräch zusammen. Der Vortrag behandelt Aufgaben der Beginn der Ausbildung. Die Spanne reicht von (berufserfahre- Unfallversicherung. Die Vortragszeit soll zehn Minuten nicht nen) Sicherheitsingenieuren, Arbeitsmedizinern, Arbeits-, überschreiten. Das Prüfungsgespräch wird von den drei Betriebs- und Organisationspsychologen, Ergonomen, Arbeits- Prüfern des Prüfungsausschusses geführt; sie teilen sich wissenschaftlern mit ausgeprägter Fachkompetenz bis hin zu inhaltlich und zeitlich die Prüfungsgebiete. Der praktische den APen i. V. ohne spezifische Fachkompetenzen. und der mündliche Teil werden zusammen an einem Tag durch- geführt. Nicht alle Kompetenzen, die im Kompetenzprofil (Tabelle 3) auf- geführt sind, können im Rahmen der Ausbildung zur Aufsichts- Die Prüfung orientiert sich an der Tätigkeit der Aufsichtsperson person erworben oder verändert bzw. erweitert werden. Insbe- und an ihrer Ausbildung. sondere bei den personalen und sozialen Kompetenzen liegen Ausprägungen von Teilkompetenzen vor, die im Erwachsenen- 1.1.6 Lebenslanges Lernen alter bereits weitgehend gefestigt sind und deshalb nur mit besonderen didaktischen Anstrengungen nachholend ent- Die Ausbildung der Aufsichtsperson erhebt den Anspruch, wickelt werden können. Es wird deshalb empfohlen, bereits bei die Kompetenzen in Umfang und Tiefe soweit zu vermitteln, der Personalauswahl und -einstellung das vorhandene Kompe- dass die Aufsichtsperson nach Abschluss der Ausbildung tenzniveau zu berücksichtigen. Dabei sollten die Eingangskom- ihrer Generalistenrolle gerecht wird. In der Ausbildung geht petenzen der zukünftigen AP i. V. auch bereits dahingehend es um die Entwicklung klar definierter Handlungskompe- überprüft werden, ob diese für die Tätigkeit einer Aufsichtsper- tenzen auf der Grundlage eines branchenübergreifenden son geeignet erscheinen. Curriculums. Nach der Ausbildung ist ein Prozess zu initiieren, der es der Aufsichtsperson ermöglicht, systematisch und an- Hierfür wurde ein über alle UVT gültiges Eingangskompetenz- forderungsgerecht die Kompetenzen erhalten, aktualisieren profil (Kompetenz-Ist) der Aufsichtsperson beschrieben, das und weitere Handlungskompetenzen im Sinne von Speziali- bereits bei der Einstellung zur Ausbildung vorliegen sollte und sierung und/oder Erweiterung erwerben zu können. Der Pro- mit geeigneten Methoden und Verfahren überprüft werden zess des lebenslangen Lernens wird damit zu einer grund- kann. Dieses Kompetenzprofil ermöglicht es zudem, die zu- legenden Anforderung an die Aufsichtsperson, sich den künftige Aufsichtsperson aktiv an ihrer eigenen Kompetenzent- kontinuierlichen Veränderungen der Arbeitswelt erfolgreich wicklung teilhaben zu lassen (vgl. Didaktische Leitlinien). stellen und für das Präventionsverständnis und die Präven- tionsleistungen des Unfallversicherungsträgers werben Tabelle 4 zeigt, welche Ausprägungen die Teilkompetenzen der zu können. Damit erlangt die Lernbiografie einer Aufsichts- einzelnen Kompetenzfelder zu Beginn der Ausbildung haben person einen besonderen Stellenwert. Das Bestreben, eine sollten. stetige Erweiterung der Handlungskompetenz der Aufsichts- person zu ermöglichen, steht somit im Fokus der Potenzial- 1.1.5 Prüfung förderung durch den Unfallversicherungsträger und fordert von diesem, die Entwicklung und Umsetzung einer bedarfs- Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson und zielgruppenspezifischen Lernkonzeption zum lebens- (AP i. V.) hat vor der endgültigen Anstellung eine Prüfung abzu- langen Lernen der Aufsichtsperson. 12
Tabelle 4: Eingangskompetenzen Teilkompetenzen Kompetenz-Ist zu Beginn der Ausbildung (Eingangsqualifikation) Kompetenzfeld Kann nicht voraus- Kann in der Kann Wird gesetzt werden angestrebten vorausgesetzt vorausgesetzt Ausprägung werden i. d. R. nicht vorausgesetzt werden kompetenz Fach alle in Tabelle 3 aufgeführten Teilkompetenzen X Konzeptionelle Fähigkeiten X Wissens- und Informationsmanagement X Dokumentationsmanagement X Gesprächsführung X Methodenkompetenz Rhetorik X Präsentationsfähigkeit X Planungs- und Organisationsfähigkeit – X inkl. Zeit- und Ressourcenmanagement X X Lehr- und Lernmanagement (Lehrmanagement) (Lernmanagement) Grundlagen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung X Grundlagen der Öffentlichkeitsarbeit X Moderationsfähigkeit X Team- und Kooperationsfähigkeit X Einfühlungsvermögen X Sozialkompetenz X X Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (Kommunikations- (Kontaktfähigkeit) fähigkeit) Konfliktfähigkeit X Kritikfähigkeit X Entscheidungsfähigkeit X Delegationsfähigkeit X Emotionale Belastbarkeit X Personalkompetenz Selbstreflexion X Loyalität X Offenheit für neue Erfahrungen X Fortbildungsbereitschaft X Begeisterungsfähigkeit X 13
1.2 Leitlinien für die Ausbildung Leitlinie 6 – Didaktische Leitlinien Die Leitlinien bilden die Basis für die Weiterentwicklung der Grundlagen des erwachsenengerechten didaktischen Konzepts Ausbildung für Aufsichtspersonen. Sie umfassen die wesent- sind auf die Arbeitswelt bezogene Vorgehensweise, Kompe- lichen Grundlagenpapiere, die bei der Entwicklung der Ausbil- tenzorientierung, aktiver, vom Lernenden selbstgesteuer- dung zu berücksichtigen sind (Anhang 2). ter Prozess des Lernens, selbstverantwortliches Lernen. Das didaktische Konzept wird mit einem „Blended Learning Leitlinie 1 – Gesetzlicher Auftrag (SGB VII) System“ umgesetzt. Die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse der Aufsichts- Leitlinie 7 – Qualitätsrahmenmodell personen sind in den §§ 17 und 19 SGB VII geregelt. Als Auf- sichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Befähi- Die Ausbildung unterliegt einer kontinuierlichen Qualitäts- gung durch eine Prüfung nachgewiesen hat (§ 18 Abs. 2 Satz 1 sicherung auf der Grundlage des Qualitätsrahmenmodells für SGB VII). die Präventionsleistung Qualifizierung. Leitlinie 2 – Prüfungsordnung 1.3 Ziele und Eckpunkte der Ausbildung Die Mitgliederversammlung 2/2009 der DGUV hat auf ihrer Sit- Es ist das Ziel der Ausbildung, dass die Aufsichtsperson das zung am 26./27. November 2009 sowohl dem Entwurf der Mus- im Berufsrollenverständnis vorgesehene Kompetenzprofil ter-Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschul- nachhaltig entwickelt und sie dadurch zur Ausübung der qualifikation als auch der Muster-Prüfungsordnung II für Auf- Generalistenrolle wie auch zur Spezialisierung befähigt wird. sichtspersonen mit Meister-/Technikerqualifikation zuge- Die Handlungskompetenz der Aufsichtsperson soll auf Basis stimmt und empfohlen, sie zeitnah zu beschließen und in Kraft eines geeigneten erwachsenen-didaktischen Ansatzes weiter- zu setzen. Die Muster-Prüfungsordnung I ist zum aktuellen entwickelt und durch lebenslanges Lernen unterstützt und Stand (Dezember 2011) von den meisten Mitgliedern der DGUV gefördert werden. Die gesamte AP-Qualifizierung setzt sich umgesetzt und in Kraft gesetzt worden. Die Umsetzung der zusammen aus der Ausbildungs- bzw. Vorbereitungszeit Muster-Prüfungsordnung II erfolgt nur für einen eingeschränk- sowie der sich daran anschließenden Weiterbildung. Die ten Anwendungsbereich. Ausbildungs- bzw. Vorbereitungszeit ist unterteilt in Leitlinie 3 – Berufsrollenverständnis • die trägerspezifische Ausbildung (innerhalb des UVT, praktische Anwendung der trägerübergreifenden Aus- Die Berufsrollenverständnisse der Aufsichtspersonen bildungsinhalte) und (AP I/AP II) spiegeln wider, welche Anforderungen die tägliche Präventionspraxis stellt und welche Fähigkeiten und Kompe- • die trägerübergreifende Ausbildung (modularer Aufbau). tenzen sowohl in fachlicher als auch in methodischer und sozialer Hinsicht erforderlich sind, um als Aufsichtsperson den Dabei wird in der trägerübergreifenden Ausbildung unterschie- aus dem gesetzlichen Präventionsauftrag resultierenden Auf- den in einen generellen Teil, der Pflicht für alle ist, sowie einen gaben gerecht werden zu können. Durch die Inbezugnahme in spezifischen Teil, der als sog. Wahlpflicht angeboten wird. der jeweiligen Prüfungsordnung (PO I/PO II) werden sie zum Der Schwerpunkt der Ausbildung zur Aufsichtsperson wird auf Satzungsrecht und bilden den Rahmen für die Ausbildung und die betriebliche Praxis beim UVT ausgerichtet, d. h., der über- für die Prüfung. wiegende Teil der Ausbildung wird beim UVT liegen. Das in den Präsenzphasen in der trägerübergreifenden Ausbildung erwor- Leitlinie 4 – Positionspapier Prävention bene theoretische Wissen muss beim UVT zeitnah in der Praxis Anwendung finden. Die Dauer der Präsenzphasen für Pflicht- Vorausschauend präventiv handeln, um nachhaltig zu wirken – und Wahlpflichtseminare der Grundausbildung wird so gering dieser Grundsatz ist handlungsleitend für die Präambel und die wie möglich gehalten. elf Leitsätze des Positionspapiers „Prävention lohnt sich“ der Selbstverwaltung der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Die Inhalte der AP-Ausbildung werden in den Prozess des Positionspapier ist am 1. Dezember 2008 in Kraft getreten. Es lebenslangen Lernens für die jetzigen Aufsichtspersonen der bildet seitdem das gemeinsame grundlegende Präventions- UVT integriert Mittels Lernerfolgskontrollen werden die erwor- verständnis der gewerblichen und öffentlichen Unfallversiche- benen Kompetenzen sowohl der trägerübergreifenden als auch rungsträger ab. der trägerspezifischen Ausbildung überprüft. Hospitationen werden ein wichtiger Bestandteil der trägerspezifischen Ausbil- Leitlinie 5 – Präventionsleistungen dung sein. Der „Katalog der Präventionsleistungen“ gibt eine Übersicht Es besteht für die UVT auch weiterhin die Option, die Sifa- über Präventionsleistungen der Unfallversicherungsträger Ausbildung vollständig zu integrieren. (UVT). Diese Leistungen werden von den Präventionsbereichen gesteuert. Der Katalog soll als Rahmenkonzept dienen, das Die Aufsichtsperson soll Verständnis für die Rolle und das Han- Transparenz hinsichtlich der durch die UVT im Bereich Präven- deln der Sifa erwerben, die Handlungskompetenz der Sifa ist tion erbrachten Leistungen schafft (aktueller Stand vom aber nicht Ziel der AP-Ausbildung. April 2009). 14
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