Corona-Virus: Soforthilfen, Förderung, Kurzarbeitergeld - IHK zu Coburg
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Corona-Virus: Soforthilfen, Förderung, Kurzarbeitergeld - coburg.ihk.de window.addEventListener("load", function(){ window.cookieconsent.initialise({ "palette": { "popup": { "background": "#edeff5", "text": "#838391" }, "button": { "background": "#023a82" } }, "theme": "classic", "content": { "message": "Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Dienste. Durch die Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. \n\n", "dismiss": "Ok!", "link": "Datenschutz", "href": "https://www.coburg.ihk.de/273-0-Datenschutz.html" }, "position": "top", "static": true })}); IHK-Ratgeber Corona-Virus: Soforthilfen, Förderung, Kurzarbeitergeld Das Coronavirus ist mittlerweile in Europa angekommen. Durch die Situation in Norditalien und die neuen Infektionsfälle in Deutschland steigt auch die Unsicherheit in der Coburger Wirtschaft. Eine weitere Ausbreitung des Virus könnte zur zusätzlichen Belastung für unsere Wirtschaft werden, wenn Lieferketten unterbrochen werden. Unsere Unternehmen unterhalten intensive Geschäftskontakte mit chinesischen und italienischen Partnern, insbesondere in den Bereichen Maschinenbau, Automotive, Möbel und Spielwaren. Die Auswirkungen von Corona beziehen sich bislang vor allem auf Schutzmaßnahmen der Betriebe für ihre Mitarbeiter vor Ort. Im weiteren Verlauf kann es aber zu Engpässen in den Lieferketten und damit zu Produktionsausfällen kommen, mit Auswirkungen für unsere exportorientierten Unternehmen. Je länger die Coronavirus-Infektion anhält, umso spürbarer werden die Belastungen der Wirtschaft. Die weitere Entwicklung muss jeweils aktuell beurteilt werden, das gilt auch mit Blick auf andere Länder, die vom Coronavirus betroffen sind.
Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung vom 16. März 2020 / 20. März 2020 (Ausgangsbeschränkungen) Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung vom 16. März 2020 / 20. März 2020 (Ausgangsbeschränkungen) Die Bayerische Staatsregierung unter Führung von Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat heute aufgrund der Corona- Pandemie ab sofort den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen. Damit ist zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus eine klare Steuerung mit zentralen Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeiten möglich. Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch in Bayern. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Veörsorgung sichergestellt werden kann. Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, wurde eine Reihe von Maßnahmen beschlossen: Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Stadt Coburg bzw. Landratsamt Coburg) erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020. Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendhäuser und Wettannahmestellen. Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Dies gilt auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen). Ausgenommen sind hiervon die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Einschränkungen für Privatreisen: Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur zu notwendigen, aber nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Privatreisende sollten umgehend über die staatlich angeordnete "Stornierung" informiert werden. Bereits in der Nacht vom 18. März zunächst bis einschließlich 30. März 2020 dürfen keine Personen aus touristischen Gründen mehr in folgenden Betrieben übernachten: Hotels, Beherbergungsbetriebe, Unterkünfte jeglicher Art. Reisende, die aus nicht touristischen Gründen in Beherbergungsbetrieben übernachten, dürfen weiterhin beherbergt werden. Hierzu zählt folgender Personenkreis: Geschäftsreisende, LKW-Fahrer.
Wichtig für Busreiseveranstalter: Reisebusreisen sind verboten! Dies gilt vom 18. März bis einschließlich 19. April 2020. Diese Maßnahmen wurden durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales festgelegt. Allgemeinverfügung - Vorläufige Ausgangsbeschränkung Allgemeinverfügung_Vorläufige Ausgangsbeschränkung Stand 20.03.2020 Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind u. a. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten. Passierscheine sollen nicht erforderlich. Arbeitnehmer, die zur Arbeit gehen, müssen aber mit geeigneten Mitteln belegen, dass sie auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit sind. Dabei werden nach derzeitigem Kenntnisstand keine besonderen Anforderungen an die Form des Nachweises gestellt, so dass alles ausreichen dürfte, was das Beschäftigungsverhältnis nachweist. Das kann zum Beispiel eine Visitenkarte sein, ein auf den eigenen Namen ausgestelltes Jobticket, der Ausdruck der dienstlichen E-Mail Signatur oder je nach Tätigkeit zum Beispiel auch das Tragen der Arbeitskleidung mit Firmenlogo. Ein extra zur Vorlage bei Ausgangsbeschränkungen ausgestelltes Papier ist also nach bisherigem Kenntnisstand nicht erforderlich. Sollten Sie dennoch eine Bescheinigung erstellen wollen, weil kein anderer geeigneter Nachweis zur Hand ist, könnte diese wie folgt aussehen: Download: Arbeitgeberbescheinigung (Word) Download: Arbeitgeberbescheinigung (PDF) Weitere Allgemeinverfügungen: Allgemeinverfügung_Veranstaltungsverbot_Betriebsuntersagungen Stand 18.03.2020 Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung über Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie Zu den Schließungen im Einzelhandel Einzelhandel: Der Einzelhandel muss vom 18.03.2020 zunächst bis einschließlich 30.03.2020 schließen. Ausgenommen ist der Einzelhandel mit Dingen des täglichen Bedarfs. Dazu gehören: Lebensmittelhandel Getränkemärkte Banken Apotheken Drogerien Sanitätshäuser Optiker Hörgeräteakustiker Filialen der Deutschen Post AG Tierbedarf Bau- und Gartenmärkte Tankstellen Reinigungen Online-Handel Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die oben genannten Ausnahmen erlaubt. Positivliste zu Betriebsuntersagungen des Bayerischen Gesundheitsministeriums Gemäß der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 hat diese Positivliste nur noch eingeschränkte Gültigkeit:
Zu schließen sind: Frisöre Bau- und Gartenmärkte (auch Blumenläden und Gärtnereien) Gastronomiebetriebe jeder Art (ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen) Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass nach gegenwärtigem Rechtsstand Tattoo-, Piercing-, Beauty-, Nails- oder sonstige ähnliche Studios/Geschäfte unter die Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 AZ. 51-G8000-2020/122-67 (mit Änderung vom 17.03.2020) fallen und demzufolge nicht geöffnet sein dürfen. Die Öffnung dieser Einrichtungen ist untersagt! Quelle: Regierung von Oberfranken, 19.03.2020 Hinweis: Der Großhandel ist ausgenommen, da die Untersagungsregelung ausdrücklich nur für den Einzelhandel gilt. Gibt es Ausnahmegenehmigungen für Einzelhandel? Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Wie lange dürfen die Geschäfte des täglichen Bedarfs öffnen? Hier gilt, dass zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern Geschäften eine Öffnung abweichend von § 3 LadSchlG gestattet ist: an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr an Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr. Was passiert, wenn man sich nicht an die Verfügung hält? Die Allgemeinverfügung verweist bezüglich der Frage der Rechtsfolge bei Verstößen auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Im Fall der Zuwiderhandlung können danach Bußgelder und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren verhängt werden. Kurzarbeit, Kredite und andere Hilfen Soforthilfe der Bayerischen Staatsregierung für Unternehmen Soforthilfe der Bayerischen Staatsregierung für Unternehmen
(www.stmwi.bayern.de/coronavirus) Schnell-Antrag auf Soforthilfe für Unternehmen Antrag auf Soforthilfe - Bitte senden Sie das online ausgefüllte Antragsformular unterschrieben und gescannt per E-Mail an das Funktionspostfach sachgebiet20@reg- ofr.bayern.de. Die Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Das heißt, nicht anzurechnen sind z. B. langfristige Alters-versorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. Finanzielle Unterstützungsmaßnahmen Dem Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprogramme und Bürgschaften der LfA Förderbank Bayern zur Verfügung. Informationen hierzu sind abrufbar unter LfA Förderbank Bayern. Weitere Hinweise finden Sie auch in diesem Merkblatt: Schutzschirm zur Krisenunterstützung für Bayerns Unternehmen. Voraussetzung für die Unterstützung des Unternehmens ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die Angebote der LfA Förderbank in die Gesamtfinanzierung einzubinden. In der aktuellen Situation dürfte die Sicherung der Liquidität im Vordergrund stehen. Hierfür bietet sich insbesondere der Universalkredit der LfA an. Unter der Telefonnummer 089 2124-1000 sind die Förderexperten der LfA für allgemeine Anfragen und eine konkrete Beratung über die bestehenden Förderangebote zu erreichen. Unter www.lfa.de können Sie sich über alle Finanzierungsangebote der LfA informieren. Erster Ansprechpartner für Unternehmen im Bereich der Bürgschaften ist die Bürgschaftsbank Bayern GmbH (Tel. 089 5458-570). Weitere Informationen über die Angebote der Bürgschaftsbank sind unter www.bb-bayern.de zu finden. Auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums ersehen Sie Angebote des Bundes bzw. der KfW. Außerdem sind auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie alle einschlägigen Informationen entsprechend zusammengefasst und aktualisiert sowie die einschlägigen Anlaufstellen genannt. Steuerliche Hilfsmaßnahmen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können auf Antrag befristet zinsfrei gestundet werden. In solchen Fällen können die Betroffenen bis zum 31. Dezember 2020 entsprechende Anträge auf Stundung stellen. Das Antragsformular für eine Steuerstundung können Sie hier herunterladen.
Auf Antrag kann auch die Höhe der Vorauszahlung angepasst werden. Hierfür werden vereinfachte Formblätter zur Beantragung von Steuererleichterungen zum Download auf den Seiten der Steuerverwaltung bereit gestellt. Keine Vollstreckungsmaßnahmen Bei unmittelbarer Betroffenheit will der Freistaat zudem grundsätzlich bis zum Ende des Jahres von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Dabei wird auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge in dieser Zeit verzichtet werden. Erleichterungen bei Abgabe der Steuererklärungen Soweit daneben pandemiebedingt Probleme, bestehen, Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, wird auch hier gefolgen "Die bayerischen Finanzämter werden mit Anträgen auf Fristverlängerungen wegen Corona großzügig und möglichst unbürokratisch verfahren", teilte der Bayerische Finanzminister Albert Füracker mit. Links Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Bundesagentur für Arbeit LfA Förderbank Bayern Bürgschaftsbank Bayern GmbH Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung Der Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz (SPD), und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier (CDU), haben sich auf ein weitreichendes Maßnahmenbündel verständigt, um Unternehmen mit ausreichend Liquidität auszustatten. Ziel ist, finanzielle Auswirkungen des Corona-Virus für Beschäftigte und Betriebe abzumildern. Dazu wurde ein Schutzschild gespannt, der auf 4 Säulen beruht: Kurzarbeitergeld flexibilisieren Bis Anfang April soll die Kurzarbeiterregelung mit erleichterten Zugangsvoraussetzungen angepasst werden: Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 % teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der
Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge wird bis 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Energiesteuern: Vermeidung von unbilligen Härten für betroffene Steuerpflichtige. Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird. Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen Viele Unternehmen und Betriebe leiden derzeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen – insbesondere aufgrund von Störungen in den Lieferketten und durch signifikanten Nachfrage-Rückgang in zahlreichen Wirtschaftssektoren. Gleichzeitig können die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden. Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung sollen Unternehmen vor Finanznöten geschützt werden. Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Mit diesen Mitteln können im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite privater Banken mobilisiert werden. Dazu werden weitere Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht: Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit - Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro soll die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt werden. Im Programm für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von 2 Mrd. auf 5 Mrd. Euro erhöht. Dieser „KfW Kredit für Wachstum" wird umgewandelt und künftig für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70 % erhöht (bisher 50 %). Für Unternehmen mit mehr als 5 Mrd. Euro Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung. Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10 % erhöhen. Die Obergrenze von 35 % Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird auf 50 % erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können. Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-
Länder-Bürgschaften) wird für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 %. Diese Maßnahmen sind durch die bisherigen beihilferechtlichen Regelungen abgedeckt. Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungs-schwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, sollen zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW aufgelegt werden. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen bis zu 90 %. Darüber hinaus sollen für diese Unternehmen konsortiale Strukturen angeboten werden. Diese Sonderprogramme werden jetzt bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet. Das ist unproblematisch möglich. Denn im Bundeshaushalt steht ein Garantierahmen von rund 460 Milliarden Euro zur Verfügung. Dieser Rahmen kann – sofern erforderlich – zeitnah um bis zu 93 Milliarden Euro erhöht werden. Der Bund stellt der Wirtschaft mit Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereit, die ausreicht, um eine ernste Situation, vergleichbar mit den Jahren nach der Finanzkrise 2009, zu bewältigen. Die Instrumente haben sich damals bewährt und die im Haushalt 2020 verfügbaren Mittel reichen aus für eine vergleichbare Steigerung des Fördervolumens. Die wird flankiert durch ein gut ausgestattetes KfW-Programm zur Refinanzierung von Exportgeschäften. Bei etwaigem zusätzlichem Bedarf für Exportdeckung und Refinanzierung lässt sich der Ermächtigungsrahmen sehr schnell erhöhen. Unternehmensberatung in Zeiten von Corona Aktueller Hinweis für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler: Viele Unternehmen leiden unter den Auswirkungen der aktuellen Corona-Krise. Arbeitsplätze sind gefährdet, Existenzen bedroht. Betroffene Unternehmen stehen hierbei oftmals vor gravierenden Problemen, die sie nicht allein bewältigen können. Hilfestellung und Rat durch einen externen Berater können in dieser Situation behilflich sein. Finanzielle Unterstützung hierfür bietet das vom BAFA administrierte Programm zur Förderung unternehmerischen Know-hows. Details zur Förderung finden Sie im Bereich „Wirtschaftsförderung und Mittelstand" unter dem Menüpunkt „Unternehmensberatung". Stärkung des Europäischen Zusammenhalts Auf europäischer Ebene setzen sich Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen ein. Deutschland ist sich seiner Verantwortung für Europa bewusst. Im engen Austausch mit den europäischen Partnern wird die Bundesregierung ihre Corona-Maßnahmen europäisch verzahnen. Die Bundesregierung begrüßt die Idee der Europäischen Kommission, für eine „Corona Response Initiative" mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro. Sie begrüßt ebenfalls die Ankündigung der europäischen Bankenaufsicht, bestehende Spielräume zu nutzen, damit Banken weiter verlässlich Liquidität an die Wirtschaft geben können sowie die gestern angekündigten Maßnahmen der Europäischen Zentralbank zur Bereitstellung von Liquidität für Banken. Es ist gut, dass die EIB-Gruppe ihre in vergangenen Krisen erprobten Instrumente zum Einsatz bringt, um europaweit Unternehmen, die vom Corona-Virus betroffen sind, bei Liquiditätsengpässen zu unterstützen. Insbesondere ist auf die bewährten EIF- Portfoliogarantien zur Absicherung von Unternehmensliquidität zurückzugreifen. Ausblick All diese Maßnahmen zeigen die Entschlossenheit der Bundesregierung, den Auswirkungen des Corona-Virus wirtschafts- und finanzpolitische Impulse entgegenzusetzen, um Schaden von Beschäftigten und Unternehmen fernzuhalten und die Auswirkungen der Krise abzufedern. Noch ist das ganze Ausmaß der wirtschaftlichen Corona-Folgen nicht absehbar. Sollte es Anzeichen für eine gravierende Störung der konjunkturellen Entwicklung geben, wird die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern und unseren europäischen Partnern alle verfügbaren Ressourcen einsetzen und dieser Entwicklung konsequent entgegentreten. Die öffentliche Hand ist auch auf ein solches Szenario gut vorbereitet: Angesichts der gesamtstaatlichen Überschüsse in den letzten Jahren ist sie in der Lage, die Konjunktur auch über einen längeren Zeitraum zu stützen und auf unseren bisherigen Wachstumspfad zurückzuführen.
FAQs zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld – aktuelle Vereinfachungen für den Bezug und häufige Fragen FAQs zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld – aktuelle Vereinfachungen für den Bezug und häufige Fragen Aktuelle Kurz-Infos zum Kurzarbeitergeld Ihrer Arbeitsagentur Was ist Kurzarbeit? Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, lediglich Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht werden geändert. Der Arbeitnehmer muss weniger Stunden arbeiten, der Arbeitgeber zahlt dafür aber auch weniger Lohn. Kurzarbeit kann sich auf das gesamte Unternehmen oder nur auf einzelne organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile erstrecken. Im Übrigen kann entweder die tägliche Arbeitszeit gleichmäßig gekürzt oder Arbeitsausfall für bestimmte Tage, Schichten oder Wochen vereinbart werden. Was ist Kurzarbeitergeld? Kurzarbeitergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird (Kurzarbeit eingeführt wird). Kurzarbeitergeld kann somit Entgeltausfall aufgrund von Kurzarbeit in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Auch Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus zählen dazu. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. Wie kann Kurzarbeitergeld helfen? Das Kurzarbeitergeld ermöglicht es den Betrieben, die Arbeitnehmer/-innen zu halten und bei Arbeitsausfall den Arbeitnehmern/-innen einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen. Betriebe erhalten so die Möglichkeit, Arbeitsausfall zu überbrücken. Zudem soll diese Maßnahme Betriebe unterstützen, ihre Angestellten halten können und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen? Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin (Arbeiter/-in oder Angestellte/r, auch Auszubildende/r) beschäftigt ist. Hierzu zählen auch Betriebsabteilungen. Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie Kurzarbeitergeld beantragen.
Ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie hier: con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen Ihren Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld können Sie hier stellen: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld zu beantragen? Wesentliche Voraussetzungen: Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird. Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, er vorübergehend ist, er nicht vermeidbar ist (Urlaub und Überstunden müssen in den meisten Fällen zuvor eingesetzt und abgebaut werden) und in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) – nach aktuellen Gesetzesänderungen – mindestens 10 Prozent der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt erzielt (zuvor war ein Anteil von 30 Prozent betroffener Beschäftigten erforderlich). Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann. Welche rechtlichen Grundlagen müssen für Kurzarbeit erfüllt sein? Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Für die Einführung von Kurzarbeit kommen die nachfolgenden rechtlichen Grundlagen in Betracht: Tarifvertrag (Achtung: je nach Formulierung eigene Rechtsgrundlage oder nähere Modifikation der Bedingungen für die Einführung z.B. durch Betriebsvereinbarung), Betriebsvereinbarung (§§ 77 Abs. 2 und 4, 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG), Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer, gegebenenfalls Änderung des Arbeitsvertrages nach Änderungskündigung (Achtung:
Kündigungsfristen, sonstige Voraussetzungen), gesetzlicher Sonderfall bei beabsichtigter Massenentlassung nach § 19 KSchG. Gegebenenfalls vorgesehene Ankündigungsfristen für die Einführung von Kurzarbeit, z.B. in einem Tarifvertrag, sind zu beachten. Ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss sind rechtzeitig und umfassend über die Überlegungen zur Einführung von Kurzarbeit zu unterrichten. Mit dem Wirtschaftsausschuss ist das Vorhaben zu beraten. Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Unter Umständen ist eine Betriebsversammlung durch den Betriebsrat einzuberufen. Wenn kein Betriebsrat und keine tarifvertragliche Regelung zur Kurzarbeit existiert, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen. Es muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinen betroffenen Angestellten darüber geben, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden. Wer erhält Kurzarbeitergeld? Wer nicht? Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Sie müssen nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen, aus zwingenden den Gründen aufnehmen oder im Anschluss an die Beendigung seines oder ihres Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen. Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und nicht vom Kurzarbeitergeld- Bezug ausgeschlossen sein. Grundsätzlich keinen Anspruch haben: Minijobber, Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende, es sei denn sie beenden ihre Ausbildung während der Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen. Ebenfalls vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sind Personen, die als Teilnehmer/-innen an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird. Sind wegen des Corona-Virus die Bedingungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld gegeben? Es ist explizit Ziel der jüngsten Gesetzesänderungen, die Arbeitnehmer/-innen vor Lohnausfall und Kündigung aufgrund von Auftragseinbrüchen in der Coronakrise zu schützen. Auf diese Weise werden auch die Betriebe unterstützt und können nach überstandener Krise ohne Verzögerung die Arbeit wieder aufnehmen. Das jüngst verabschiedete „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" regelt die neuen erleichterten Zugangsregelungen für Kurzarbeitergeld. Welche Erleichterungen im Vergleich zum alten Kurzarbeitergeld gibt es ab April 2020 mit Inkrafttreten der neuen Regelung? Der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wird auf 10 Prozent abgesenkt (Ausnahme von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4). Das bislang geltende Recht sieht vor, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein muss. Auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit wird verzichtet
(Ausnahme von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3). Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden. Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, werden von der BA vollständig erstattet. Leiharbeitnehmer*innen können ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten. Wo und wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen? Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen. Ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie hier: con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen Ihren Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld können Sie hier stellen: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Der Arbeitgeber erstattet der Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall. Die Agentur für Arbeit erteilt einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet sodann das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kurzarbeitergeld. Wie erfolgt die Berechnung? Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozentdes ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier: www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf Ab wann wird Kurzarbeitergeld gezahlt? Wie lange? Geht es auch rückwirkend? Nach den bisherigen Regelungen wurde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde. Eine rückwirkende Zahlung erfolgte darüber hinaus nicht. Nach den neuen, aktuellen Reglungen zum erleichterten Kurzarbeitergeld sind die Zahlungen auch rückwirkend zum 1. März 2020 möglich. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld in einer Summe an den Arbeitgeber. Die Auszahlung an die einzelnen Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt aktuell 12 Monate, es können aber auch kürzere Zeiträume beantragt werden. Ich habe Fragen / Probleme bei der Antragsstellung? Wer kann helfen?
Grundsätzlich ist die Arbeitsagentur Ansprechpartner für die Antragstellung. Hierzu gibt es z.B. Erklärvideos der Bundesagentur für Arbeit (BA): www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video Weitere Infos der BA zum Thema Kurzarbeitergeld finden Sie hier: www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld Wenn ich jetzt den Antrag auf Kurzarbeitergeld stelle, greift dann schon die neue Regelung? Ja, die neuen Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und das Kurzarbeitergeld wird auch rückwirkend ausgezahlt. Das gleiche gilt für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort. Anzeigen von Kurzarbeit können ab sofort abgegeben werden. Deshalb sollten Arbeitgeber Arbeitsausfall ab sofort bei der Agentur für Arbeit anzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind. Es können auch Zeitarbeitsunternehmen ab sofort einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Wenn das Kurzarbeitergeld für März 2020 beantragt wird, wer trägt die Kosten für die Sozialversicherung? Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen, werden von der Bundesagentur für Arbeit rückwirkend ab dem 1. März 2020 übernommen. Wie werden Teilzeitbeschäftigte, Minijobber/mitarbeitende Familienangehörige und Auszubildende behandelt? Teilzeitbeschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende, es sei denn sie beenden ihre Ausbildung während der Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen. Haben Zeitarbeitnehmer (Leiharbeitnehmer*innen) Anspruch auf Kurzarbeitergeld? Ja, nach der neuen Regelung haben auch Zeitarbeiter*innen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Welche Unterlagen sind erforderlich, um den Antrag zu stellen? Zunächst muss der Arbeitsausfall angezeigt werden. Dazu gibt es ein Formblatt der BA. Dann muss der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden – auch dazu gibt es ein Formular. Diese finden Sie hier unter der Rubrik: Downloads: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall Wie kann Ihre IHK Sie dabei unterstützen?
In den IHKs werden derzeit Beratungs- und Unterstützungsstrukturen aufgebaut, die rund um die Möglichkeiten des Kurzarbeitergeldes informieren. Auch bei der konkreten Antragstellung können die IHKs gegebenenfalls behilflich sein. Allgemeine Informationen Wo erhalte ich aktuelle Informationen zum Coronavirus? Wo erhalte ich aktuelle Informationen zum Corona- Virus? Das Bundeswirtschaftsministerium hat unter der Rufnummer 030 18615-1515 eine Hotline eingerichtet, unter der Experten von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr die Coronavirus-Fragen von Unternehmern beantworten, etwa zu Tourismus, Messen, Finanzierung oder Haftung. Eine Sonderseite des Bundeswirtschaftsministeriums umfasst zahlreiche Hinweise (u. a. Finanzierungsbedarf sowie auch zum Kurzarbeitergeld) wie betroffene Unternehmen Unterstützung erhalten können. Seitens des Verbandes der Deutschen Bürgschaftsbanken (VDB) erhielten wir folgenden Hinweis: Sofern infolge der "Corona-Krise" zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung grundsätzlich besichern. Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Die jeweils zuständige Bürgschaftsbank finden Sie auf dieser Seite. Beim Robert Koch-Institut gibt es eine Liste von Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus. Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hält auf ihrer Website Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Virus bereit. Außerdem finden Sie in der Regel weitere Informationen auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Wo informiere ich mich über die Ausbreitung des Coronavirus? Wo informiere ich mich über die Ausbreitung des Coronavirus? Der Krisenstab von Bundesinnenministerium und Bundesgesundheitsministerium hat Prinzipien zur Risikobewertung und Handlungsempfehlungen für Großveranstaltungen verabschiedet. Die Beschlüsse gibt es auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums. Das Auswärtige Amt rät seit dem 15. März 2020 generell von nicht notwendigen Reisen ins Ausland ab, da zunehmend Reisebeschränkungen verhängt werden. Deutschlands Außenministerium bietet aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus. Fakten über die Folgen des Virus für die Wirtschaft in Asien hat Germany Trade & Invest unter www.gtai.de zusammengestellt. Die Johns Hopkins University, Baltimore, pflegt eine ständig aktualisierte Übersicht zur Ausbreitung des Coronavirus weltweit. Berufliche Aus- und Weiterbildung: Fragen rund um die Prüfung Meine Prüfung ist ausgefallen. Wie geht es jetzt weiter?
Meine Prüfung ist ausgefallen. Wie geht es jetzt weiter? Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wurde eine Absage von IHK-Prüfungen in Deutschland bis einschließlich zum 24. April 2020 beschlossen. Dies gilt für alle kaufmännischen und gewerblich-technischen Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen Teil 1 (sog. „gestreckte Abschlussprüfung"), für sämtliche Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen sowie Sach- und Fachkundeprüfungen Über Nachholtermine sowie Wiederholungsmöglichkeiten informieren wir Sie so schnell wie möglich. Dies gilt auch für den geplanten Verlauf der Sommerprüfungen 2020. Wir bitten Sie deshalb, von Einzelanfragen abzusehen. Bei Prüfungen nach dem 24. April 2020 empfiehlt die IHK, sich auf die Prüfungen vorzubereiten. Ob diese Prüfungen durchgeführt werden können, ist davon abhängig, ob sich die Risikoeinschätzung rund um das Coronavirus verbessert. Diese Empfehlung gilt insbesondere auch für die kaufmännischen Abschlussprüfungen (28./29.04.2020) sowie die gewerblich-technischen Abschlussprüfungen (12./13.05.2020). Wann werden ausgefallene IHK-Prüfungen im Bereich der Fortbildung nachgeholt? Wann werden ausgefallene IHK-Prüfungen im Bereich der Fortbildung nachgeholt? Wann die Prüfungen nachgeholt werden können, ist derzeit noch offen. Die Industrie- und Handelskammern stehen dazu mit den zuständigen Behörden im engen Austausch. Sie werden die neuen Termine bekannt geben, sobald sich die Risikoeinschätzung rund um die Corona-Pandemie wieder verbessert hat. Individuelle Vorbereitung soll weiterlaufen (wie in Ausbildung). In der Zwischenzeit können weder die IHKs, noch der DIHK oder gar die Aufgabenerstellungseinrichtung genauere Details mitteilen. Wir bitten Sie, möglichst von direkten telefonischen Anfragen abzusehen. Wir werden all unsere Kapazitäten dafür aufbringen, Sie so schnell wie möglich hier auf der Seite über den neuesten Stand zu informieren. Was gilt bei den entfallenen Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen? Was gilt bei den entfallenen Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen? Die zuständigen IHK-Gremien haben sich darauf verständigt, die zwischen dem 16.03. und Ende April 2020 ausgefallenen Zwischenprüfungen ersatzlos entfallen zu lassen. Auf ein nachträgliches Ablegen der Zwischenprüfung wird für die im Frühjahr 2020 bei den betroffenen Prüflingen verzichtet, da die Prüfungsleistung der Zwischenprüfung auch nicht in das Endergebnis einfließt. Das Aussetzen der Zwischenprüfung gilt ausschließlich für die im Frühjahr 2020 betroffenen Prüflinge. Für die Prüflinge entsteht dadurch kein Nachteil, da sie von der zuständigen IHK dennoch zur Abschlussprüfung zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungskriterien vorliegen. Wann wird in den Ausbildungsberufen die im März/April 2020 ausgefallene Abschlussprüfung Teil 1 nachgeholt? Wann wird in den Ausbildungsberufen die im März/April
2020 ausgefallene Abschlussprüfung Teil 1 nachgeholt? Für alle Auszubildenden, die im Winter 2020/2021 oder später die Abschlussprüfung Teil 2 ablegen, wird ein Termin kommuniziert, sobald wieder belastbare Planungsgrundlagen bestehen. Wann muss ich in den Ausbildungsberufen meine Abschlussprüfung Teil 1 nachholen, wenn ich bereits im Sommer 2020 die Abschlussprüfung Teil 2 ablegen muss? Wann muss ich in den Ausbildungsberufen meine Abschlussprüfung Teil 1 nachholen, wenn ich bereits im Sommer 2020 die Abschlussprüfung Teil 2 ablegen muss? Hier wird Ihre IHK eine individuelle Lösung für Sie anbieten, sobald Termine feststehen. Wir werden Sie hierüber rechtzeitig vor Ihrer Abschlussprüfung Teil 2 informieren. Finden die Abschlussprüfungen im Sommer 2020 statt? Finden die Abschlussprüfungen im Sommer 2020 statt? Nach aktueller Planung finden die Prüfungen im Sommer 2020 statt. In den Ausbildungsprüfungen müssen für verschiedene Berufe Projektarbeiten, Reports, betriebliche Aufträge oder ähnliche Unterlagen eingereicht werden. Auch wenn die Prüfungen nicht stattfinden sollten, müssen die für das Einreichen der Projektarbeiten festgelegten Fristen eingehalten werden. Wir beobachten die Entwicklung der Corona-Epidemie fortlaufend. Auf dieser Grundlage wird eine Risikoabwägung getroffen. Sollte es zu weiteren Absagen kommen, informieren wir zeitnah auf dieser Seite. Muss ich mich erneut zur Prüfung anmelden? Muss ich mich erneut zur Prüfung anmelden? Für die abgesagten Aus- und Fortbildungsprüfungen (inklusive AdA-Prüfung), die bis zum 24. April 2020 stattfinden sollten, müssen Sie sich nicht erneut anmelden. Die zu prüfenden Personen werden automatisch für den noch festzulegenden Termin für die Wiederholung der Prüfung vorgesehen. Über den Termin wird die IHK zeitnah informieren. Muss ich meine Projektarbeiten für die Fortbildungsprüfungen trotz der abgesagten Prüfungen einreichen? Muss ich meine Projektarbeiten für die Fortbildungsprüfungen trotz der abgesagten Prüfungen einreichen? In den Fortbildungsprüfungen müssen für verschiedene Abschlüsse Projektarbeiten eingereicht werden (z. B. Betriebswirt, Technischer Betriebswirt, IT-Prüfungen). Auch wenn die Prüfungen abgesagt wurden, müssen die für das Einreichen der Projektarbeiten festgelegten Fristen eingehalten werden. Ich befinde mich aktuell in einem Berufsausbildungsverhältnis. Muss ich meinen geplanten Jahresurlaub verschieben, wenn der von der IHK angebotene Termin mit meinem Urlaub kollidiert? Wird in einem solchen Fall ein Ersatztermin angeboten?
Ich befinde mich aktuell in einem Berufsausbildungsverhältnis. Muss ich meinen geplanten Jahresurlaub verschieben, wenn der von der IHK angebotene Termin mit meinem Urlaub kollidiert? Wird in einem solchen Fall ein Ersatztermin angeboten? Wenn es nicht möglich ist, den bereits gebuchten Urlaub zu verschieben, dann muss gegebenenfalls der übernächste Prüfungstermin wahrgenommen werden. Dies ist aufgrund der vertraglichen Auswirkungen mit dem Ausbildungsbetrieb zu klären. Verlängert sich die Ausbildungszeit, wenn die Prüfung verschoben wird? Verlängert sich die Ausbildungszeit, wenn die Prüfung verschoben wird? Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht automatisch. Dies ergibt sich aus § 21 Absatz 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Danach endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Ausbildungsendes, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt ist. Wir raten dazu, das Ausbildungsverhältnis im Einvernehmen zu verlängern. Berufliche Ausbildung: Fragen rund um das Ausbildungsverhältnis Welche Regelungen gelten für die Berufsschultage, so lange die Berufsschule geschlossen bleibt? Welche Regelungen gelten für die Berufsschultage, so lange die Berufsschule geschlossen bleibt? Fällt der Berufsschulunterricht planmäßig über einen längeren Zeitraum aus, so muss der Auszubildende stattdessen in den Ausbildungsbetrieb. In der Regel stellen die Berufsschulen die Unterlagen der ausgefallenen Tage zur Verfügung oder organisieren unter Umständen einen Online-Unterricht. In solchen Fällen sollte der Betrieb Zeit zur Bearbeitung zur Verfügung stellen. Auch in Zusammenarbeit mit anderen Ausbildungsbetrieben können Inhalte (auch digital) vermittelt werden. Was passiert mit dem Auszubildenden, wenn der Betrieb vorübergehend schließen muss? Was passiert mit dem Auszubildenden, wenn der Betrieb vorübergehend schließen muss? Bei einer vorübergehenden Betriebsschließung bleibt der Ausbildungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Auch wenn der Betrieb den/die Auszubildende/n vorübergehend nicht beschäftigen und ausbilden kann, muss eine Ausbildungsvergütung weiter gezahlt werden. In diesen Fällen sollte auch die Möglichkeit von Verbundausbildung geprüft werden. Der Bildungsberater Ihrer IHK, Rainer Kissing (Tel. 09561 7426-29, Mail: kissing@coburg.ihk.de) informiert Sie gerne dazu. Kann für den Auszubildenden Kurzarbeit angeordnet werden?
Kann für den Auszubildenden Kurzarbeit angeordnet werden? Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten: Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte Versetzung in eine andere Abteilung Rückversetzung in die Lehrwerkstatt Kurzzeitige Anordnung von Homeoffice mit Lernprojekten und Selbstlernanteilen (siehe auch die FAQ zu diesem Thema) Durchführung von digitalen Ausbildungsveranstaltungen Ziel aller Maßnahmen muss es sein, dass die Auszubildenden ihre Berufsausbildung erfolgreich zu Ende führen und die Abschlussprüfung absolvieren können. Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben. Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 BBiG) gegenüber dem Ausbildungsbetrieb. Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen. Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da das Unternehmen gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen. Weitere Informationen zur Kurzarbeit erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit. Als eine Alternativlösung kommt in Betracht, das Ausbildungsverhältnis in eine Teilzeitberufsausbildung zu ändern. Dies bedarf jedoch einer gemeinsamen Entscheidung von Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an den zuständigen IHK-Ausbildungsberater Rainer Kissing (Tel. 09561 7426-29, Mail: kissing@coburg.ihk.de) Kann für den Auszubildenden Urlaub angeordnet werden? Kann für den Auszubildenden Urlaub angeordnet werden? Auszubildende können nicht pauschal in „Zwangsurlaub" geschickt werden. Urlaub muss der Auszubildende beantragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Der Auszubildende selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall. Auch eine Freistellung des Auszubildenden ohne Vergütung ist nicht möglich. Darf der Auszubildende im Homeoffice arbeiten? Darf der Auszubildende im Homeoffice arbeiten? Homeoffice oder mobiles Arbeiten ohne Anwesenheit einer Ausbilderin oder eines Ausbilders ist grundsätzlich keine Dauerlösung. In der aktuellen Situation kann aber vorübergehend davon Gebrauch gemacht werden, wenn bei Fragen oder Problemen eine Fachkraft zur Verfügung steht (auch telefonisch oder via „Skype"). Das mobile Arbeiten sollte aber nur für das Vertiefen von bereits erworbenen Ausbildungsinhalten angewendet werden und muss durch Ausbilder/-innen oder Ausbildungsbeauftragte kontrolliert werden. Der Ausbildungsnachweis sollte weiterhin geführt werden. Was passiert mit dem Auszubildenden, wenn aufgrund Erkrankung oder Quarantäne kein Ausbilder
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