Corona-Virus: Soforthilfen, Förderung, Kurzarbeitergeld - IHK zu Coburg

 
WEITER LESEN
Corona-Virus: Soforthilfen, Förderung, Kurzarbeitergeld - IHK zu Coburg
Corona-Virus: Soforthilfen, Förderung, Kurzarbeitergeld - coburg.ihk.de window.addEventListener("load", function(){
window.cookieconsent.initialise({ "palette": { "popup": { "background": "#edeff5", "text": "#838391" }, "button": {
"background": "#023a82" } }, "theme": "classic", "content": { "message": "Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer
Dienste. Durch die Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. \n\n",
"dismiss": "Ok!", "link": "Datenschutz", "href": "https://www.coburg.ihk.de/273-0-Datenschutz.html" }, "position": "top",

"static": true })});

IHK-Ratgeber

Corona-Virus: Soforthilfen, Förderung, Kurzarbeitergeld
Das Coronavirus ist mittlerweile in Europa angekommen. Durch die Situation in Norditalien und die neuen Infektionsfälle in
Deutschland steigt auch die Unsicherheit in der Coburger Wirtschaft. Eine weitere Ausbreitung des Virus könnte zur
zusätzlichen Belastung für unsere Wirtschaft werden, wenn Lieferketten unterbrochen werden. Unsere Unternehmen
unterhalten intensive Geschäftskontakte mit chinesischen und italienischen Partnern, insbesondere in den Bereichen
Maschinenbau, Automotive, Möbel und Spielwaren. Die Auswirkungen von Corona beziehen sich bislang vor allem auf
Schutzmaßnahmen der Betriebe für ihre Mitarbeiter vor Ort. Im weiteren Verlauf kann es aber zu Engpässen in den
Lieferketten und damit zu Produktionsausfällen kommen, mit Auswirkungen für unsere exportorientierten Unternehmen.
Je länger die Coronavirus-Infektion anhält, umso spürbarer werden die Belastungen der Wirtschaft. Die weitere
Entwicklung muss jeweils aktuell beurteilt werden, das gilt auch mit Blick auf andere Länder, die vom Coronavirus
betroffen sind.
Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung vom 16. März 2020 / 20. März 2020
(Ausgangsbeschränkungen)

Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung vom 16.
März 2020 / 20. März 2020 (Ausgangsbeschränkungen)
Die Bayerische Staatsregierung unter Führung von Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat heute aufgrund der Corona-
Pandemie ab sofort den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen. Damit ist zur Bekämpfung der weiteren
Ausbreitung des Corona-Virus eine klare Steuerung mit zentralen Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeiten möglich.

Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu
nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch in Bayern. Insbesondere ältere
Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und
können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische
Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit
die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Veörsorgung sichergestellt werden kann.

Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, wurde eine Reihe von
Maßnahmen beschlossen:
      Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen
      sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche
      Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben.
      Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
      (Stadt Coburg bzw. Landratsamt Coburg) erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus
      infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April
      2020.

      Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen
      Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere
      Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und
      Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen,
      Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen,
      Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten,
      Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendhäuser und Wettannahmestellen. Dies gilt ab
      17. März bis einschließlich 19. April 2020.

      Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Dies gilt auch für Gaststätten und
      Gaststättenbereiche im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen). Ausgenommen sind hiervon die
      Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig.

      Einschränkungen für Privatreisen: Übernachtungsangebote im Inland dürfen nur zu
      notwendigen, aber nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Privatreisende sollten
      umgehend über die staatlich angeordnete "Stornierung" informiert werden. Bereits in der Nacht
      vom 18. März zunächst bis einschließlich 30. März 2020 dürfen keine Personen aus
      touristischen Gründen mehr in folgenden Betrieben übernachten: Hotels,
      Beherbergungsbetriebe, Unterkünfte jeglicher Art. Reisende, die aus nicht touristischen
      Gründen in Beherbergungsbetrieben übernachten, dürfen weiterhin beherbergt werden. Hierzu
      zählt folgender Personenkreis: Geschäftsreisende, LKW-Fahrer.
Wichtig für Busreiseveranstalter: Reisebusreisen sind verboten! Dies gilt vom 18. März bis
      einschließlich 19. April 2020.
Diese Maßnahmen wurden durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und
Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales festgelegt.

Allgemeinverfügung - Vorläufige Ausgangsbeschränkung
      Allgemeinverfügung_Vorläufige Ausgangsbeschränkung Stand 20.03.2020
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind u. a. die
Ausübung beruflicher Tätigkeiten.

Passierscheine sollen nicht erforderlich. Arbeitnehmer, die zur Arbeit gehen, müssen aber mit geeigneten Mitteln
belegen, dass sie auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit sind.

Dabei werden nach derzeitigem Kenntnisstand keine besonderen Anforderungen an die Form des Nachweises gestellt, so
dass alles ausreichen dürfte, was das Beschäftigungsverhältnis nachweist. Das kann zum Beispiel eine Visitenkarte sein,
ein auf den eigenen Namen ausgestelltes Jobticket, der Ausdruck der dienstlichen E-Mail Signatur oder je nach Tätigkeit
zum Beispiel auch das Tragen der Arbeitskleidung mit Firmenlogo. Ein extra zur Vorlage bei Ausgangsbeschränkungen
ausgestelltes Papier ist also nach bisherigem Kenntnisstand nicht erforderlich.

Sollten Sie dennoch eine Bescheinigung erstellen wollen, weil kein anderer geeigneter Nachweis zur Hand ist,
könnte diese wie folgt aussehen:

      Download: Arbeitgeberbescheinigung (Word) Download: Arbeitgeberbescheinigung
      (PDF)

Weitere Allgemeinverfügungen:
      Allgemeinverfügung_Veranstaltungsverbot_Betriebsuntersagungen Stand 18.03.2020
      Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung über Veranstaltungsverbote
      und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie

Zu den Schließungen im Einzelhandel
Einzelhandel:
Der Einzelhandel muss vom 18.03.2020 zunächst bis einschließlich 30.03.2020 schließen. Ausgenommen ist der
Einzelhandel mit Dingen des täglichen Bedarfs. Dazu gehören:

      Lebensmittelhandel Getränkemärkte Banken Apotheken Drogerien Sanitätshäuser
      Optiker Hörgeräteakustiker Filialen der Deutschen Post AG Tierbedarf Bau- und
      Gartenmärkte Tankstellen Reinigungen Online-Handel
Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die oben genannten Ausnahmen erlaubt.

      Positivliste zu Betriebsuntersagungen des Bayerischen
      Gesundheitsministeriums
Gemäß der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 hat diese Positivliste nur noch
eingeschränkte Gültigkeit:
Zu schließen sind:

      Frisöre Bau- und Gartenmärkte (auch Blumenläden und Gärtnereien)
      Gastronomiebetriebe jeder Art (ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von
      mitnahmefähigen Speisen)

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass nach gegenwärtigem Rechtsstand
Tattoo-, Piercing-, Beauty-, Nails- oder sonstige ähnliche Studios/Geschäfte unter die
Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 AZ. 51-G8000-2020/122-67 (mit
Änderung vom 17.03.2020) fallen und demzufolge nicht geöffnet sein dürfen. Die
Öffnung dieser Einrichtungen ist untersagt!

Quelle: Regierung von Oberfranken, 19.03.2020

Hinweis: Der Großhandel ist ausgenommen, da die Untersagungsregelung ausdrücklich nur für den Einzelhandel gilt.

      Gibt es Ausnahmegenehmigungen für Einzelhandel?

Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung
der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht
vertretbar ist.

      Wie lange dürfen die Geschäfte des täglichen Bedarfs öffnen?

Hier gilt, dass zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern Geschäften eine Öffnung abweichend von § 3
LadSchlG gestattet ist:

      an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr an Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr.

      Was passiert, wenn man sich nicht an die Verfügung hält?

Die Allgemeinverfügung verweist bezüglich der Frage der Rechtsfolge bei Verstößen auf die Regelungen des
Infektionsschutzgesetzes. Im Fall der Zuwiderhandlung können danach Bußgelder und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren
verhängt werden.

Kurzarbeit, Kredite und andere Hilfen
Soforthilfe der Bayerischen Staatsregierung für Unternehmen
Soforthilfe der Bayerischen Staatsregierung für
Unternehmen
(www.stmwi.bayern.de/coronavirus)

Schnell-Antrag auf Soforthilfe für Unternehmen
      Antrag auf Soforthilfe - Bitte senden Sie das online ausgefüllte Antragsformular
      unterschrieben und gescannt per E-Mail an das Funktionspostfach sachgebiet20@reg-
      ofr.bayern.de.
Die Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250
Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das
Gesamtunternehmen abzustellen. Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z.
B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen
einzusetzen. Das heißt, nicht anzurechnen sind z. B. langfristige Alters-versorgung (Aktien, Immobilien,
Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular
nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

Finanzielle Unterstützungsmaßnahmen
Dem Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprogramme und
Bürgschaften der LfA Förderbank Bayern zur Verfügung. Informationen hierzu sind abrufbar unter LfA Förderbank
Bayern. Weitere Hinweise finden Sie auch in diesem Merkblatt: Schutzschirm zur Krisenunterstützung für Bayerns
Unternehmen.

Voraussetzung für die Unterstützung des Unternehmens ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die
Bereitschaft der Hausbanken, die Angebote der LfA Förderbank in die Gesamtfinanzierung einzubinden. In der aktuellen
Situation dürfte die Sicherung der Liquidität im Vordergrund stehen. Hierfür bietet sich insbesondere der Universalkredit
der LfA an.

Unter der Telefonnummer 089 2124-1000 sind die Förderexperten der LfA für allgemeine Anfragen und eine konkrete
Beratung über die bestehenden Förderangebote zu erreichen. Unter www.lfa.de können Sie sich über alle
Finanzierungsangebote der LfA informieren.

Erster Ansprechpartner für Unternehmen im Bereich der Bürgschaften ist die Bürgschaftsbank Bayern GmbH (Tel. 089
5458-570).
Weitere Informationen über die Angebote der Bürgschaftsbank sind unter www.bb-bayern.de zu finden.

Auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums ersehen Sie Angebote des Bundes bzw. der KfW.

Außerdem sind auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und
Energie alle einschlägigen Informationen entsprechend zusammengefasst und aktualisiert sowie die einschlägigen
Anlaufstellen genannt.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können auf Antrag befristet zinsfrei gestundet werden. In solchen Fällen
können die Betroffenen bis zum 31. Dezember 2020 entsprechende Anträge auf Stundung stellen.

      Das Antragsformular für eine Steuerstundung können Sie hier herunterladen.
Auf Antrag kann auch die Höhe der Vorauszahlung angepasst werden.

Hierfür werden vereinfachte Formblätter zur Beantragung von Steuererleichterungen zum Download auf den Seiten der
Steuerverwaltung bereit gestellt.

Keine Vollstreckungsmaßnahmen
Bei unmittelbarer Betroffenheit will der Freistaat zudem grundsätzlich bis zum Ende des Jahres von
Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Dabei wird auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge in dieser Zeit verzichtet
werden.

Erleichterungen bei Abgabe der Steuererklärungen
Soweit daneben pandemiebedingt Probleme, bestehen, Steuererklärungen fristgerecht abzugeben, wird auch hier
gefolgen "Die bayerischen Finanzämter werden mit Anträgen auf Fristverlängerungen wegen Corona großzügig und
möglichst unbürokratisch verfahren", teilte der Bayerische Finanzminister Albert Füracker mit.

Links
      Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
      Bundesagentur für Arbeit LfA Förderbank Bayern Bürgschaftsbank Bayern GmbH
      Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung
Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung
Der Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz (SPD), und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier
(CDU), haben sich auf ein weitreichendes Maßnahmenbündel verständigt, um Unternehmen mit ausreichend Liquidität
auszustatten. Ziel ist, finanzielle Auswirkungen des Corona-Virus für Beschäftigte und Betriebe abzumildern.

Dazu wurde ein Schutzschild gespannt, der auf 4 Säulen beruht:

Kurzarbeitergeld flexibilisieren
Bis Anfang April soll die Kurzarbeiterregelung mit erleichterten Zugangsvoraussetzungen angepasst werden:

      Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu
      10 %

      teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden

      Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer

      vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
      (BA)

Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
      Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern
      stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung
      wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.

      Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der
Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die
      Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.

      Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge wird bis 31.
      Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von
      den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

      Energiesteuern: Vermeidung von unbilligen Härten für betroffene Steuerpflichtige. Bei den
      bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B.
      Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den
      Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die
Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen.
Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die
Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.

Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen
Viele Unternehmen und Betriebe leiden derzeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen – insbesondere aufgrund von
Störungen in den Lieferketten und durch signifikanten Nachfrage-Rückgang in zahlreichen Wirtschaftssektoren.
Gleichzeitig können die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden. Mit neuen und im Volumen
unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung sollen Unternehmen vor Finanznöten geschützt werden. Zunächst
werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen
Krediten zu erleichtern. Mit diesen Mitteln können im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite privater Banken
mobilisiert werden.

Dazu werden weitere Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr
Unternehmen verfügbar gemacht:

      Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und
      ERP-Gründerkredit - Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert,
      indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die
      Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro
      (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis
      zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro soll die Bereitschaft von Hausbanken
      für eine Kreditvergabe angeregt werden.

      Im Programm für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von 2 Mrd. auf 5 Mrd.
      Euro erhöht. Dieser „KfW Kredit für Wachstum" wird umgewandelt und künftig für Vorhaben
      im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich
      (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf
      bis zu 70 % erhöht (bisher 50 %).

      Für Unternehmen mit mehr als 5 Mrd. Euro Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach
      Einzelfallprüfung.
Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen
Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10 % erhöhen. Die Obergrenze von 35 % Betriebsmitteln am Gesamtobligo
der Bürgschaftsbanken wird auf 50 % erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die
Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig
und innerhalb von 3 Tagen treffen können.

Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-
Länder-Bürgschaften) wird für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die
Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit
einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 %.

Diese Maßnahmen sind durch die bisherigen beihilferechtlichen Regelungen abgedeckt. Für Unternehmen, die
krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungs-schwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres
Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, sollen zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden
Unternehmen bei der KfW aufgelegt werden. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln
(Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen bis zu 90 %.
Darüber hinaus sollen für diese Unternehmen konsortiale Strukturen angeboten werden. Diese Sonderprogramme werden
jetzt bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet.

Das ist unproblematisch möglich. Denn im Bundeshaushalt steht ein Garantierahmen von rund 460 Milliarden Euro zur
Verfügung. Dieser Rahmen kann – sofern erforderlich – zeitnah um bis zu 93 Milliarden Euro erhöht werden. Der Bund
stellt der Wirtschaft mit Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende
Unterstützung bereit, die ausreicht, um eine ernste Situation, vergleichbar mit den Jahren nach der Finanzkrise 2009, zu
bewältigen. Die Instrumente haben sich damals bewährt und die im Haushalt 2020 verfügbaren Mittel reichen aus für eine
vergleichbare Steigerung des Fördervolumens. Die wird flankiert durch ein gut ausgestattetes KfW-Programm zur
Refinanzierung von Exportgeschäften. Bei etwaigem zusätzlichem Bedarf für Exportdeckung und Refinanzierung lässt
sich der Ermächtigungsrahmen sehr schnell erhöhen.

Unternehmensberatung in Zeiten von Corona
Aktueller Hinweis für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler:

Viele Unternehmen leiden unter den Auswirkungen der aktuellen Corona-Krise. Arbeitsplätze sind gefährdet, Existenzen
bedroht. Betroffene Unternehmen stehen hierbei oftmals vor gravierenden Problemen, die sie nicht allein bewältigen
können. Hilfestellung und Rat durch einen externen Berater können in dieser Situation behilflich sein. Finanzielle
Unterstützung hierfür bietet das vom BAFA administrierte Programm zur Förderung unternehmerischen Know-hows.
Details zur Förderung finden Sie im Bereich „Wirtschaftsförderung und Mittelstand" unter dem Menüpunkt
„Unternehmensberatung".

Stärkung des Europäischen Zusammenhalts
Auf europäischer Ebene setzen sich Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier für ein
koordiniertes und entschlossenes Vorgehen ein. Deutschland ist sich seiner Verantwortung für Europa bewusst. Im engen
Austausch mit den europäischen Partnern wird die Bundesregierung ihre Corona-Maßnahmen europäisch verzahnen. Die
Bundesregierung begrüßt die Idee der Europäischen Kommission, für eine „Corona Response Initiative" mit einem
Volumen von 25 Milliarden Euro. Sie begrüßt ebenfalls die Ankündigung der europäischen Bankenaufsicht, bestehende
Spielräume zu nutzen, damit Banken weiter verlässlich Liquidität an die Wirtschaft geben können sowie die gestern
angekündigten Maßnahmen der Europäischen Zentralbank zur Bereitstellung von Liquidität für Banken. Es ist gut, dass
die EIB-Gruppe ihre in vergangenen Krisen erprobten Instrumente zum Einsatz bringt, um europaweit Unternehmen, die
vom Corona-Virus betroffen sind, bei Liquiditätsengpässen zu unterstützen. Insbesondere ist auf die bewährten EIF-
Portfoliogarantien zur Absicherung von Unternehmensliquidität zurückzugreifen.

Ausblick
All diese Maßnahmen zeigen die Entschlossenheit der Bundesregierung, den Auswirkungen des Corona-Virus
wirtschafts- und finanzpolitische Impulse entgegenzusetzen, um Schaden von Beschäftigten und Unternehmen
fernzuhalten und die Auswirkungen der Krise abzufedern. Noch ist das ganze Ausmaß der wirtschaftlichen Corona-Folgen
nicht absehbar. Sollte es Anzeichen für eine gravierende Störung der konjunkturellen Entwicklung geben, wird die
Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern und unseren europäischen Partnern alle verfügbaren Ressourcen
einsetzen und dieser Entwicklung konsequent entgegentreten. Die öffentliche Hand ist auch auf ein solches Szenario gut
vorbereitet: Angesichts der gesamtstaatlichen Überschüsse in den letzten Jahren ist sie in der Lage, die Konjunktur auch
über einen längeren Zeitraum zu stützen und auf unseren bisherigen Wachstumspfad zurückzuführen.
FAQs zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld – aktuelle Vereinfachungen für den Bezug und
häufige Fragen
FAQs zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld –
aktuelle Vereinfachungen für den Bezug und häufige
Fragen
      Aktuelle Kurz-Infos zum Kurzarbeitergeld Ihrer
      Arbeitsagentur
Was ist Kurzarbeit?
Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Das
Arbeitsverhältnis besteht fort, lediglich Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht werden geändert. Der Arbeitnehmer muss
weniger Stunden arbeiten, der Arbeitgeber zahlt dafür aber auch weniger Lohn. Kurzarbeit kann sich auf das gesamte
Unternehmen oder nur auf einzelne organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile erstrecken. Im Übrigen kann entweder die
tägliche Arbeitszeit gleichmäßig gekürzt oder Arbeitsausfall für bestimmte Tage, Schichten oder Wochen vereinbart
werden.

Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die
regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren
Ereignisses vorübergehend verkürzt wird (Kurzarbeit eingeführt wird).

Kurzarbeitergeld kann somit Entgeltausfall aufgrund von Kurzarbeit in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Dies trifft etwa
dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Auch Arbeitsausfälle durch das
Corona-Virus zählen dazu. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche
Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes
vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Wie kann Kurzarbeitergeld helfen?
Das Kurzarbeitergeld ermöglicht es den Betrieben, die Arbeitnehmer/-innen zu halten und bei Arbeitsausfall den
Arbeitnehmern/-innen einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen. Betriebe erhalten so die
Möglichkeit, Arbeitsausfall zu überbrücken. Zudem soll diese Maßnahme Betriebe unterstützen, ihre Angestellten halten
können und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen?
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine
Arbeitnehmerin (Arbeiter/-in oder Angestellte/r, auch Auszubildende/r) beschäftigt ist. Hierzu zählen auch
Betriebsabteilungen.

Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie Kurzarbeitergeld
beantragen.
Ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie hier:
con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen

Ihren Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld können Sie hier stellen:
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld zu
beantragen?
Wesentliche Voraussetzungen: Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn

      in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

      in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt
      ist,

      die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine
      ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und

      der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich
      schriftlich angezeigt wird.
Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn

      er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem
      unabwendbaren Ereignis beruht,

      er vorübergehend ist,

      er nicht vermeidbar ist (Urlaub und Überstunden müssen in den meisten Fällen zuvor eingesetzt
      und abgebaut werden) und

      in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) – nach aktuellen
      Gesetzesänderungen – mindestens 10 Prozent der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein
      um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt erzielt (zuvor war ein Anteil von 30 Prozent
      betroffener Beschäftigten erforderlich).
Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit
dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.

Welche rechtlichen Grundlagen müssen für Kurzarbeit erfüllt sein?
Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Für die Einführung von Kurzarbeit kommen die nachfolgenden
rechtlichen Grundlagen in Betracht:

      Tarifvertrag (Achtung: je nach Formulierung eigene Rechtsgrundlage oder nähere Modifikation
      der Bedingungen für die Einführung z.B. durch Betriebsvereinbarung),

      Betriebsvereinbarung (§§ 77 Abs. 2 und 4, 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG),

      Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer,

      gegebenenfalls Änderung des Arbeitsvertrages nach Änderungskündigung (Achtung:
Kündigungsfristen, sonstige Voraussetzungen),

      gesetzlicher Sonderfall bei beabsichtigter Massenentlassung nach § 19 KSchG. Gegebenenfalls
      vorgesehene Ankündigungsfristen für die Einführung von Kurzarbeit, z.B. in einem Tarifvertrag,
      sind zu beachten.
Ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss sind rechtzeitig und umfassend über die Überlegungen
zur Einführung von Kurzarbeit zu unterrichten. Mit dem Wirtschaftsausschuss ist das Vorhaben zu beraten. Der
Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Unter Umständen ist eine Betriebsversammlung durch den
Betriebsrat einzuberufen.

Wenn kein Betriebsrat und keine tarifvertragliche Regelung zur Kurzarbeit existiert, müssen alle Arbeitnehmer, die von der
Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen. Es muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinen
betroffenen Angestellten darüber geben, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese
Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.

Wer erhält Kurzarbeitergeld? Wer nicht?
Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Sie müssen nach Beginn
des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung

      fortsetzen,

      aus zwingenden den Gründen aufnehmen oder

      im Anschluss an die Beendigung seines oder ihres Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen.
Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und nicht vom Kurzarbeitergeld-
Bezug ausgeschlossen sein.

Grundsätzlich keinen Anspruch haben: Minijobber, Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende, es sei denn
sie beenden ihre Ausbildung während der Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen. Ebenfalls vom
Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sind Personen, die als Teilnehmer/-innen an einer beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese
Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.

Sind wegen des Corona-Virus die Bedingungen für Kurzarbeit und
Kurzarbeitergeld gegeben?
Es ist explizit Ziel der jüngsten Gesetzesänderungen, die Arbeitnehmer/-innen vor Lohnausfall und Kündigung aufgrund
von Auftragseinbrüchen in der Coronakrise zu schützen. Auf diese Weise werden auch die Betriebe unterstützt und
können nach überstandener Krise ohne Verzögerung die Arbeit wieder aufnehmen. Das jüngst verabschiedete „Gesetz
zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" regelt die neuen erleichterten
Zugangsregelungen für Kurzarbeitergeld.

Welche Erleichterungen im Vergleich zum alten Kurzarbeitergeld gibt
es ab April 2020 mit Inkrafttreten der neuen Regelung?
      Der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wird auf
      10 Prozent abgesenkt (Ausnahme von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4). Das bislang geltende
      Recht sieht vor, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall
      betroffen sein muss.

      Auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit wird verzichtet
(Ausnahme von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3). Das geltende Recht verlangt, dass in
       Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch
       zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden.

       Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für
       Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, werden von der BA
       vollständig erstattet.

       Leiharbeitnehmer*innen können ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten.

Wo und wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?
Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die
Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die
Leistung erfüllt sind. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt,
kann es Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen.

Ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie hier:
con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen

Ihren Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld können Sie hier stellen:
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Der Arbeitgeber erstattet der Agentur für
Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall. Die Agentur für Arbeit erteilt einen schriftlichen Bescheid, ob die
Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet sodann das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen
Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte
Kurzarbeitergeld.

Wie erfolgt die Berechnung?
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige
Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein
Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozentdes ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Soweit
Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger
Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

       Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier:
       www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

Ab wann wird Kurzarbeitergeld gezahlt? Wie lange? Geht es auch
rückwirkend?
Nach den bisherigen Regelungen wurde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem der
Arbeitsausfall angezeigt wurde. Eine rückwirkende Zahlung erfolgte darüber hinaus nicht. Nach den neuen, aktuellen
Reglungen zum erleichterten Kurzarbeitergeld sind die Zahlungen auch rückwirkend zum 1. März 2020 möglich. Die
Bundesagentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld in einer Summe an den Arbeitgeber. Die Auszahlung an die
einzelnen Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt aktuell 12 Monate,
es können aber auch kürzere Zeiträume beantragt werden.

Ich habe Fragen / Probleme bei der Antragsstellung? Wer kann helfen?
Grundsätzlich ist die Arbeitsagentur Ansprechpartner für die Antragstellung.

Hierzu gibt es z.B. Erklärvideos der Bundesagentur für Arbeit (BA):

www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Weitere Infos der BA zum Thema Kurzarbeitergeld finden Sie hier:

www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Wenn ich jetzt den Antrag auf Kurzarbeitergeld stelle, greift dann
schon die neue Regelung?
Ja, die neuen Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und das Kurzarbeitergeld wird auch
rückwirkend ausgezahlt. Das gleiche gilt für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Ansprechpartnerin ist die
Agentur für Arbeit vor Ort. Anzeigen von Kurzarbeit können ab sofort abgegeben werden. Deshalb sollten Arbeitgeber
Arbeitsausfall ab sofort bei der Agentur für Arbeit anzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind. Es können auch
Zeitarbeitsunternehmen ab sofort einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.

Wenn das Kurzarbeitergeld für März 2020 beantragt wird, wer trägt die
Kosten für die Sozialversicherung?
Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen, werden von der Bundesagentur für
Arbeit rückwirkend ab dem 1. März 2020 übernommen.

Wie werden Teilzeitbeschäftigte, Minijobber/mitarbeitende
Familienangehörige und Auszubildende behandelt?
Teilzeitbeschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig
Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende, es sei denn sie beenden ihre Ausbildung während der
Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen.

Haben Zeitarbeitnehmer (Leiharbeitnehmer*innen) Anspruch auf
Kurzarbeitergeld?
Ja, nach der neuen Regelung haben auch Zeitarbeiter*innen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Welche Unterlagen sind erforderlich, um den Antrag zu stellen?
Zunächst muss der Arbeitsausfall angezeigt werden. Dazu gibt es ein Formblatt der BA. Dann muss der Antrag auf
Kurzarbeitergeld gestellt werden – auch dazu gibt es ein Formular.

Diese finden Sie hier unter der Rubrik: Downloads:

www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Wie kann Ihre IHK Sie dabei unterstützen?
In den IHKs werden derzeit Beratungs- und Unterstützungsstrukturen aufgebaut, die rund um die Möglichkeiten des
Kurzarbeitergeldes informieren. Auch bei der konkreten Antragstellung können die IHKs gegebenenfalls behilflich sein.

Allgemeine Informationen
Wo erhalte ich aktuelle Informationen zum Coronavirus?
Wo erhalte ich aktuelle Informationen zum Corona-
Virus?
Das Bundeswirtschaftsministerium hat unter der Rufnummer 030 18615-1515 eine Hotline eingerichtet, unter der
Experten von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr die Coronavirus-Fragen von Unternehmern beantworten, etwa zu
Tourismus, Messen, Finanzierung oder Haftung.

Eine Sonderseite des Bundeswirtschaftsministeriums umfasst zahlreiche Hinweise (u. a. Finanzierungsbedarf sowie auch
zum Kurzarbeitergeld) wie betroffene Unternehmen Unterstützung erhalten können.

Seitens des Verbandes der Deutschen Bürgschaftsbanken (VDB) erhielten wir folgenden Hinweis: Sofern infolge der
"Corona-Krise" zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit
einer Hausbankfinanzierung grundsätzlich besichern. Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann über
das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Die jeweils zuständige Bürgschaftsbank finden Sie
auf dieser Seite.

Beim Robert Koch-Institut gibt es eine Liste von Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen zum
neuartigen Coronavirus.

Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hält auf ihrer Website Antworten auf häufig gestellte Fragen
zum Virus bereit.

Außerdem finden Sie in der Regel weitere Informationen auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für
Gesundheit und Pflege.

Wo informiere ich mich über die Ausbreitung des Coronavirus?
Wo informiere ich mich über die Ausbreitung des
Coronavirus?
Der Krisenstab von Bundesinnenministerium und Bundesgesundheitsministerium hat Prinzipien zur Risikobewertung und
Handlungsempfehlungen für Großveranstaltungen verabschiedet. Die Beschlüsse gibt es auf der Website des
Bundesgesundheitsministeriums.

Das Auswärtige Amt rät seit dem 15. März 2020 generell von nicht notwendigen Reisen ins Ausland ab, da
zunehmend Reisebeschränkungen verhängt werden. Deutschlands Außenministerium bietet aktuelle Informationen
zum Thema Coronavirus. Fakten über die Folgen des Virus für die Wirtschaft in Asien hat Germany Trade & Invest
unter www.gtai.de zusammengestellt.

Die Johns Hopkins University, Baltimore, pflegt eine ständig aktualisierte Übersicht zur Ausbreitung des Coronavirus
weltweit.

Berufliche Aus- und Weiterbildung: Fragen rund um die Prüfung
Meine Prüfung ist ausgefallen. Wie geht es jetzt weiter?
Meine Prüfung ist ausgefallen. Wie geht es jetzt weiter?
Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wurde eine Absage von IHK-Prüfungen in Deutschland bis einschließlich zum
24. April 2020 beschlossen. Dies gilt für

      alle kaufmännischen und gewerblich-technischen Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen
      Teil 1 (sog. „gestreckte Abschlussprüfung"), für sämtliche Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen
      sowie Sach- und Fachkundeprüfungen
Über Nachholtermine sowie Wiederholungsmöglichkeiten informieren wir Sie so schnell wie möglich. Dies gilt auch für den
geplanten Verlauf der Sommerprüfungen 2020. Wir bitten Sie deshalb, von Einzelanfragen abzusehen.

Bei Prüfungen nach dem 24. April 2020 empfiehlt die IHK, sich auf die Prüfungen vorzubereiten. Ob diese Prüfungen
durchgeführt werden können, ist davon abhängig, ob sich die Risikoeinschätzung rund um das Coronavirus verbessert.
Diese Empfehlung gilt insbesondere auch für die kaufmännischen Abschlussprüfungen (28./29.04.2020) sowie die
gewerblich-technischen Abschlussprüfungen (12./13.05.2020).

Wann werden ausgefallene IHK-Prüfungen im Bereich der Fortbildung nachgeholt?
Wann werden ausgefallene IHK-Prüfungen im Bereich
der Fortbildung nachgeholt?
Wann die Prüfungen nachgeholt werden können, ist derzeit noch offen. Die Industrie- und Handelskammern stehen dazu
mit den zuständigen Behörden im engen Austausch. Sie werden die neuen Termine bekannt geben, sobald sich die
Risikoeinschätzung rund um die Corona-Pandemie wieder verbessert hat.

Individuelle Vorbereitung soll weiterlaufen (wie in Ausbildung).

In der Zwischenzeit können weder die IHKs, noch der DIHK oder gar die Aufgabenerstellungseinrichtung genauere Details
mitteilen.

Wir bitten Sie, möglichst von direkten telefonischen Anfragen abzusehen. Wir werden all unsere Kapazitäten dafür
aufbringen, Sie so schnell wie möglich hier auf der Seite über den neuesten Stand zu informieren.

Was gilt bei den entfallenen Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen?
Was gilt bei den entfallenen Zwischenprüfungen in den
Ausbildungsberufen?
Die zuständigen IHK-Gremien haben sich darauf verständigt, die zwischen dem 16.03. und Ende April 2020 ausgefallenen
Zwischenprüfungen ersatzlos entfallen zu lassen. Auf ein nachträgliches Ablegen der Zwischenprüfung wird für die im
Frühjahr 2020 bei den betroffenen Prüflingen verzichtet, da die Prüfungsleistung der Zwischenprüfung auch nicht in das
Endergebnis einfließt.

Das Aussetzen der Zwischenprüfung gilt ausschließlich für die im Frühjahr 2020 betroffenen Prüflinge.

Für die Prüflinge entsteht dadurch kein Nachteil, da sie von der zuständigen IHK dennoch zur Abschlussprüfung
zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungskriterien vorliegen.

Wann wird in den Ausbildungsberufen die im März/April 2020 ausgefallene Abschlussprüfung Teil 1
nachgeholt?
Wann wird in den Ausbildungsberufen die im März/April
2020 ausgefallene Abschlussprüfung Teil 1 nachgeholt?
Für alle Auszubildenden, die im Winter 2020/2021 oder später die Abschlussprüfung Teil 2 ablegen, wird ein Termin
kommuniziert, sobald wieder belastbare Planungsgrundlagen bestehen.

Wann muss ich in den Ausbildungsberufen meine Abschlussprüfung Teil 1 nachholen, wenn ich
bereits im Sommer 2020 die Abschlussprüfung Teil 2 ablegen muss?
Wann muss ich in den Ausbildungsberufen meine
Abschlussprüfung Teil 1 nachholen, wenn ich bereits im
Sommer 2020 die Abschlussprüfung Teil 2 ablegen
muss?
Hier wird Ihre IHK eine individuelle Lösung für Sie anbieten, sobald Termine feststehen. Wir werden Sie hierüber
rechtzeitig vor Ihrer Abschlussprüfung Teil 2 informieren.

Finden die Abschlussprüfungen im Sommer 2020 statt?
Finden die Abschlussprüfungen im Sommer 2020 statt?
Nach aktueller Planung finden die Prüfungen im Sommer 2020 statt. In den Ausbildungsprüfungen müssen für
verschiedene Berufe Projektarbeiten, Reports, betriebliche Aufträge oder ähnliche Unterlagen eingereicht werden. Auch
wenn die Prüfungen nicht stattfinden sollten, müssen die für das Einreichen der Projektarbeiten festgelegten Fristen
eingehalten werden. Wir beobachten die Entwicklung der Corona-Epidemie fortlaufend. Auf dieser Grundlage wird eine
Risikoabwägung getroffen. Sollte es zu weiteren Absagen kommen, informieren wir zeitnah auf dieser Seite.

Muss ich mich erneut zur Prüfung anmelden?
Muss ich mich erneut zur Prüfung anmelden?
Für die abgesagten Aus- und Fortbildungsprüfungen (inklusive AdA-Prüfung), die bis zum 24. April 2020 stattfinden
sollten, müssen Sie sich nicht erneut anmelden. Die zu prüfenden Personen werden automatisch für den noch
festzulegenden Termin für die Wiederholung der Prüfung vorgesehen. Über den Termin wird die IHK zeitnah informieren.

Muss ich meine Projektarbeiten für die Fortbildungsprüfungen trotz der abgesagten Prüfungen
einreichen?
Muss ich meine Projektarbeiten für die
Fortbildungsprüfungen trotz der abgesagten Prüfungen
einreichen?
In den Fortbildungsprüfungen müssen für verschiedene Abschlüsse Projektarbeiten eingereicht werden (z. B. Betriebswirt,
Technischer Betriebswirt, IT-Prüfungen). Auch wenn die Prüfungen abgesagt wurden, müssen die für das Einreichen der
Projektarbeiten festgelegten Fristen eingehalten werden.

Ich befinde mich aktuell in einem Berufsausbildungsverhältnis. Muss ich meinen geplanten
Jahresurlaub verschieben, wenn der von der IHK angebotene Termin mit meinem Urlaub kollidiert?
Wird in einem solchen Fall ein Ersatztermin angeboten?
Ich befinde mich aktuell in einem
Berufsausbildungsverhältnis. Muss ich meinen
geplanten Jahresurlaub verschieben, wenn der von der
IHK angebotene Termin mit meinem Urlaub kollidiert?
Wird in einem solchen Fall ein Ersatztermin angeboten?
Wenn es nicht möglich ist, den bereits gebuchten Urlaub zu verschieben, dann muss gegebenenfalls der übernächste
Prüfungstermin wahrgenommen werden. Dies ist aufgrund der vertraglichen Auswirkungen mit dem Ausbildungsbetrieb zu
klären.

Verlängert sich die Ausbildungszeit, wenn die Prüfung verschoben wird?
Verlängert sich die Ausbildungszeit, wenn die Prüfung
verschoben wird?
Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht automatisch. Dies ergibt sich aus § 21 Absatz 1 Satz 1
Berufsbildungsgesetz (BBiG). Danach endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Erreichen des vertraglich vereinbarten
Ausbildungsendes, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt ist. Wir raten dazu, das Ausbildungsverhältnis
im Einvernehmen zu verlängern.

Berufliche Ausbildung: Fragen rund um das Ausbildungsverhältnis
Welche Regelungen gelten für die Berufsschultage, so lange die Berufsschule geschlossen bleibt?
Welche Regelungen gelten für die Berufsschultage, so
lange die Berufsschule geschlossen bleibt?
Fällt der Berufsschulunterricht planmäßig über einen längeren Zeitraum aus, so muss der Auszubildende stattdessen in
den Ausbildungsbetrieb. In der Regel stellen die Berufsschulen die Unterlagen der ausgefallenen Tage zur Verfügung
oder organisieren unter Umständen einen Online-Unterricht. In solchen Fällen sollte der Betrieb Zeit zur Bearbeitung zur
Verfügung stellen. Auch in Zusammenarbeit mit anderen Ausbildungsbetrieben können Inhalte (auch digital) vermittelt
werden.

Was passiert mit dem Auszubildenden, wenn der Betrieb vorübergehend schließen muss?
Was passiert mit dem Auszubildenden, wenn der
Betrieb vorübergehend schließen muss?
Bei einer vorübergehenden Betriebsschließung bleibt der Ausbildungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten bestehen.
Auch wenn der Betrieb den/die Auszubildende/n vorübergehend nicht beschäftigen und ausbilden kann, muss eine
Ausbildungsvergütung weiter gezahlt werden.

In diesen Fällen sollte auch die Möglichkeit von Verbundausbildung geprüft werden. Der Bildungsberater Ihrer IHK, Rainer
Kissing (Tel. 09561 7426-29, Mail: kissing@coburg.ihk.de) informiert Sie gerne dazu.

Kann für den Auszubildenden Kurzarbeit angeordnet werden?
Kann für den Auszubildenden Kurzarbeit angeordnet
werden?
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu
verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende
Möglichkeiten:

      Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte Versetzung in eine
      andere Abteilung Rückversetzung in die Lehrwerkstatt Kurzzeitige Anordnung von Homeoffice
      mit Lernprojekten und Selbstlernanteilen (siehe auch die FAQ zu diesem Thema) Durchführung
      von digitalen Ausbildungsveranstaltungen
Ziel aller Maßnahmen muss es sein, dass die Auszubildenden ihre Berufsausbildung erfolgreich zu Ende führen und die
Abschlussprüfung absolvieren können. Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für
Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.

Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen
Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 BBiG) gegenüber dem
Ausbildungsbetrieb. Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere
Fristen vorsehen.

Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da das Unternehmen gewährleisten
muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die
Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem
Ausbildungsbetrieb entstehen.

Weitere Informationen zur Kurzarbeit erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Als eine Alternativlösung kommt in Betracht, das Ausbildungsverhältnis in eine Teilzeitberufsausbildung zu ändern. Dies
bedarf jedoch einer gemeinsamen Entscheidung von Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem. Bei Fragen hierzu wenden
Sie sich bitte an den zuständigen IHK-Ausbildungsberater Rainer Kissing (Tel. 09561 7426-29, Mail:
kissing@coburg.ihk.de)

Kann für den Auszubildenden Urlaub angeordnet werden?
Kann für den Auszubildenden Urlaub angeordnet
werden?
Auszubildende können nicht pauschal in „Zwangsurlaub" geschickt werden. Urlaub muss der Auszubildende beantragen
und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Der
Auszubildende selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Hier zählt
der Einzelfall. Auch eine Freistellung des Auszubildenden ohne Vergütung ist nicht möglich.

Darf der Auszubildende im Homeoffice arbeiten?
Darf der Auszubildende im Homeoffice arbeiten?
Homeoffice oder mobiles Arbeiten ohne Anwesenheit einer Ausbilderin oder eines Ausbilders ist grundsätzlich keine
Dauerlösung. In der aktuellen Situation kann aber vorübergehend davon Gebrauch gemacht werden, wenn bei Fragen
oder Problemen eine Fachkraft zur Verfügung steht (auch telefonisch oder via „Skype"). Das mobile Arbeiten sollte aber
nur für das Vertiefen von bereits erworbenen Ausbildungsinhalten angewendet werden und muss durch Ausbilder/-innen
oder Ausbildungsbeauftragte kontrolliert werden. Der Ausbildungsnachweis sollte weiterhin geführt werden.

Was passiert mit dem Auszubildenden, wenn aufgrund Erkrankung oder Quarantäne kein Ausbilder
Sie können auch lesen