Arbeitskräfteüberlassung - Up-date September 2021 - WKO
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Dr. Heinz Rothe rothe@aon.at 0664/3372054 www.heinz-rothe.at
Praxiskommentar zum Arb- und Ang-KV „Überlassung“ • 4. Neuauflage: Praxiskommentar im Linde- Verlag • „Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für Überlasser“, Stand 1.1.2020 • http://www.lindeverlag.at/titel-46- 46/arbeiter_und_angestelltenkollektivvertrag_fuer_das_ge werbe_der_arbeitskraefteueberlassung-5421/ AÜ up-date © hr 3
Inhaltesübersicht • neue Kündigungsregeln ab 1. Oktober 2021 • richtige Einstufung in AÜ-KV • Arbeiter ist „krank“, was tun? • Tagesgelder, Fahrtkosten – „großes Tagesgeld“ und Beitragsprüfung! • Referenzlöhne AÜ up-date © hr 4
Auflösung von Arbeitsverträgen -Übersicht- Kündigung Entlassung Austritt Auflösung während der Probezeit einvernehmliche Lösung Fristablauf Tod des Arbeitnehmers AÜ up-date © hr 5
Probezeit • 1 Monat Probezeit lt. KV • Vorteil: – jederzeit auflösbar – ohne Angabe von Gründen • OGH-Erkenntnis 8.9.2005, 8 ObA 42/05t – OLG Linz 28.4.2021, 12 Ra 26/21m; ARD 6754/6/2021 – neues Dienstverhältnis – neue Probezeit – Zusammenrechnungsregeln gelten nicht (OGH) • Dennoch Vorsicht bei Missbrauch, z.B. bei Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften (Mutterschutz etc)! 6 AÜ up-date © hr
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Kollektivvertragliche Kündigung bis 30.9.2021 • Kündigungsfrist mindestens 2 Wochen • Frist für AG und AN gleich • Steigerung nach Betriebszugehörigkeit – 3 Wochen nach 3 Jahren – 5 Wochen nach 5 Jahren – 7 Wochen nach 10 Jahren • Kündigungstermin: Ende der Arbeitswoche AÜ up-date © hr 8
Änderung § 1159ABGB: Arbeitgeberkündigung ab 1.10.2021 für Arbeiter • Fristen: • 6 Wochen, • nach 2 Dienstjahren 2 Monate • nach 5 Dienstjahren 3 Monate • nach 15 Dienstjahren 4 Monate • nach 25 Dienstjahren 5 Monate • Kündigungstermin (letzter Tag des Dienstverhältnisses): • Quartalsende • Vereinbarung zum 15. oder Monatsletzten möglich • Ausnahmen für kollektivvertragliche Regelungen für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen – https://newsletter.wko.at/Media/db8ee44e-c3ea-4f5d-9859- 2d4b4f4908d7/2021/8.-FG-NL-126/kuendigungsfristen-- termine-ab-1.10.2021---gh.pdf AÜ up-date © hr 9
Änderung § 1159 ABGB: Arbeitnehmerkündigung ab 1.10.2021 für Arbeiter • Frist: 1 Monat • Kündigungstermin: – Monatsletzter AÜ up-date © hr 10
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz erlaubt Abweichungen vom ABGB • § 10 Abs. 5 AÜG: …Durch Kollektivvertrag können von § 1159 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) abweichende Regelungen festgelegt werden. • Von dieser Möglichkeit macht der AÜ-KV Gebrauch und normiert eigenständige Kündigungsregeln. AÜ up-date © hr 11
Neuregelungen im AÜ-KV ab 1.10.2021 • Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitgeber nach einer ununterbrochenen von mehr als einem Monat bis 12 Monate 2 Wochen (ab 1.1.2023: 3 Wochen ) Betriebszugehörigkeit von mehr als 12 Monaten bis 18 Monate 4 Wochen von mehr als 18 Monaten bis 2 Jahre 6 Wochen von mehr als 2 Jahren bis 5 Jahre 2 Monate von mehr als 5 Jahren bis 15 Jahre 3 Monate von mehr als 15 Jahren bis 25 Jahre 4 Monate danach 5 Monate AÜ up-date © hr 12
Kündigungstermin (Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet) bei Arbeitgeberkündigung • in den ersten 18 Monaten der Betriebszugehörigkeit: Ende der betrieblichen Arbeitswoche • nach 18 Monaten der Betriebszugehörigkeit jeder 15. und Monatsletzte AÜ up-date © hr 13
Beispiele • Beispiel 1 Eintritt des Arbeiters am 1. 3. 2021; Arbeitgeber spricht die Kündigung am Freitag, dem 3. Dezember 2021 aus. Das Arbeitsverhältnis endet mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen am Freitag, dem 17. Dezember 2021. • Beispiel 2 Eintritt des Arbeiters am 1. 3. 2020; Arbeitgeber spricht die Kündigung am Freitag, dem 3. Dezember 2021 aus. Das Arbeitsverhältnis endet mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen am Samstag, dem 15. Jänner 2022. • Beispiel 3 Eintritt des Arbeiters am 1. 3. 2019; Arbeitgeber spricht die Kündigung am Freitag, dem 3. Dezember 2021 aus. Das Arbeitsverhältnis endet mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten am Dienstag, dem 15. Februar 2022. AÜ up-date © hr 14
Kündigung durch den/die Arbeiter/in • Kündigungsfrist – bis 24 Monate ununterbrochene Betriebszugehörigkeit 2 Wochen – danach: 4 Wochen • Kündigungstermin – Ende der betrieblichen Arbeitswoche • Beispiel 1: • Arbeiter tritt am 1. 3. 2021 ein. Kündigungsausspruch am 3. Dezember 2021 (Freitag). Das Arbeitsverhältnis endet am 17. Dezember 2021. • Beispiel 2: • Arbeiter ist 2018 eingetreten. Kündigungsausspruch am 3. Dezember 2021 (Freitag). Das Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember 2021. AÜ up-date © hr 15
Zusammenrechnungsregel „neu“!!! Wichtig für die Praxis!!! • Diese Zusammenrechnungsregel gilt nur für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30.9.2021 begonnen haben. • Daher gilt dies Zusammenrechnungsregel „neu“ nicht für bestehende Arbeitsverhältnisse. • Achtung: Für bestehende Arbeitsverhältnisse gilt aber die bisherige Regelung über die Betriebszugehörigkeit nach Abschnitt V AÜ-KV • Unterbrechungen bis zu 90 Tagen schaden nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch Selbstkündigung, fristlose Entlassung oder durch Austritt ohne wichtigem Grund beendet wurde. AÜ up-date © hr 16
Zusammenrechnungsregel „neu“ • Bei Berechnung der Kündigungsfristen und –termine, sind Vordienstzeiten zusammenzurechnen, sofern der Zeitpunkt der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses nicht länger als 12 Monate zurückliegt. • Die Zusammenrechnung „neu“ gilt unabhängig von der Art der Auflösung des vorangehenden Arbeitsverhältnisses! • Anzurechnen sind Vordienstzeiten – beim selben Arbeitgeber – bei Unternehmen innerhalb eines Konzernunternehmens – bei verbundenen oder assozziierten Unternehmen (§ 189a 8 und 9 UGB) AÜ up-date © hr 17
Wie erfährt der Arbeitgeber, dass anrechenbare Zeiten vorliegen? • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Begründung des Arbeitsverhältnisses Vordienstzeiten abzufragen. • Der Arbeitgeber hat alle in Frage kommenden Zeiten bekannt zu geben und sich bestätigen zu lassen. • Die anrechenbaren Zeiten werden im Dienstzettel/Dienstvertrag festgehalten. • Hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, die Zeiten selbst zu erfragen, muss der Arbeitnehmer diese Zeiten selbst bekannt geben und binnen 3 Monaten nachweisen. • Bei Streitfragen entscheidet ein Schlichtungsausschuss, bevor das Arbeitsgericht angerufen wird. AÜ up-date © hr 18
Beispiel 1 Eintritt des Arbeiters am Montag, dem 4. Oktober 2021. Vordienstzeiten: – 1.10.2000 bis 30.9.2008 – 1.10.2012 bis 30.9.2015 Da zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeitsverhältnisses am 4.10.2021 und dem Zeitpunkt der Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (30.9.2015) mehr als 12 Monate liegen, findet keine Zusammenrechnung statt. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen. AÜ up-date © hr 19
Beispiel 2 Eintritt des Arbeiters am Montag, dem 4. Oktober 2021. Vordienstzeiten: – 1.7.2019 bis 31.12.2019 (6 Monate) – 1.7.2020 bis 31.12.2020 (6 Monate) – 1.3.2021 bis 31.8.2021 (6 Monate Da zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeits- verhältnisses am 4.10.2021 und dem Zeitpunkt der Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (31.8.2021) weniger als 12 Monate liegen, sind alle Dienstzeiten , die nicht länger als 12 Monate unterbrochen wurden, zusammenzurechnen. In diesem Fall sind das alle Vordienstzeiten, also 18 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen. AÜ up-date © hr 20
Beispiel 3 Eintritt des Arbeiters am Montag, dem 4. Oktober 2021. Vordienstzeiten: – 1.1.2014 bis 31.12.2018 (5 Jahre) Unterbrechung mehr als 12 Monate! – 1.7.2020 bis 31.12.2020 (6 Monate) – 1.3.2021 bis 31.8.2021 (6 Monate) Da zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeits- verhältnisses am 4.10.2021 und dem Zeitpunkt der Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (31.8.2021) weniger als 12 Monate liegen, sind alle Dienstzeiten , die nicht länger als 12 Monate unterbrochen wurden, zusammenzurechnen. In diesem Fall sind das die Vordienstzeiten ab 1.7.2020, also 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen. AÜ up-date © hr 21
Beispiel 4 (Saisonarbeiter) Ein Saisonarbeiter wird seit 2005 regelmäßig von März bis Saisonende im Dezember beschäftigt. Letzter Eintritt des Saisonarbeiters im März 2021. Kündigung im Dezember 2021; Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen. Der Saisonarbeiter kommt im März 2022 wieder. Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Saisonende 2022? Es sind alle Saisonen zusammenzurechnen!!!! AÜ up-date © hr 22
Nach wie vor gilt die kollektivvertragliche „Sperrfrist“ • Kündigungsbeschränkung • Kündigung darf ...... „…nicht wegen des Endes einer Überlassung und frühestens am fünften Arbeitstag nach deren Ende…“ ausgesprochen werden. AÜ up-date © hr 23
Betriebe mit Betriebsrat • Verständigungsverfahren nicht vergessen • Betriebsrat hat 1 Woche Zeit zur Stellungnahme • Wird nicht vorher eine klare Stellungnahme (ja, nein) abgegeben, muss 1 Woche abgewartet werben, bevor die Kündigung ausgesprochen werden darf. • Fehler beim Verständigungsverfahren führen zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung! AÜ up-date © hr 24
Empfehlung im Hinblick auf längere Kündigungsfristen • In den „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ sollten die Rückstellfristen angepasst werden. • 14 Tage sind möglicherweise nicht ausreichend. AÜ up-date © hr 25
Entlohnung und AÜ • Grundlohn/Mindestlohn im Dienstvertrag – Einstelllöhne im Dienstzettel/Dienstvertrag festhalten – Lohngruppe A: Ungelernte Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit • Lohndifferenz derzeit € 0,16, ab 2022 kein Unterschied mehr – ab Lohngruppe D Facharbeiter • Überlassungslohn in der Einsatzmitteilung – KV-Lohn des Beschäftigers, wenn höher – wenn niedriger: Grundlohn • übrige Entgeltregelungen des B-KV beachten – Zulagen, Zuschläge etc. AÜ up-date © hr 26
Entlohnung Lohn/Gehalt nach Beschäftiger-KV vertraglicher Lohn/Gehalt vertraglicher Lohn/Gehalt vertraglicher Lohn/Gehalt Lohn/Gehalt nach Beschäftiger-KV AÜ up-date © hr 27
Entlohnung 2021 BG F Techniker € 19,28 BG E Qualifizierte Facharbeiter € 15,65 BG D Facharbeiter € 13,60 BG C Qualifizierte Arbeitnehmer € 12,14 BG B Angelernte Arbeitnehmer € 10,80 (ungelernte im 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit) BG A Ungelernte Arbeitnehmer € 10,64 (im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit) AÜ up-date © hr 28
Entlohnung • A: ungelernt • B: angelernt und ungelernt nach 1 Jahr Betriebszugehörigkeit • Lohn-Unterschied im AÜ-KV wird anlässlich der nächsten KV-Erhöhung eingeebnet. – Dennoch bleibt Einstufung im Hinblick auf Überlassungslöhne maßgeblich! AÜ up-date © hr 29
Beispiel • Ein Arbeiter verrichtet ständig (auch nach einem Jahr) nur ungelernte Tätigkeit beim Beschäftiger. • Der Grundlohn steigt im 2. Jahr. • Referenzlohn berechnet sich auch im zweiten Jahr mit 106 % bzw. 109 % des Beschäftiger-KV-Lohnes und nicht mit 110 % bzw. 113 % AÜ up-date © hr 30
Entlohnung • „qualifizierter“ Arbeitnehmer in Lohngruppe C – Zweckausbildung qualifiziert den Arbeitnehmer – entsprechende Arbeitserfahrung – verantwortliche Arbeit Beispiel: Arbeiter erhält den „Staplerschein“. Umstufung in C nicht sofort, sondern nach entsprechender Arbeitserfahrung (3-6 Monate). Dabei ist das zeitliche Ausmaß (Vollzeit, Teilzeit, gelegentlich etc.) des Staplereinsatzes mitentscheidend. AÜ up-date © hr 31
Entlohnung • Bei abgeschlossener Berufsausbildung: Einreihung in eine der Facharbeiter-Lohngruppen (D, E, F) • Ausnahmen nur bei Arbeiten ausschließlich außerhalb – des erlernten Lehrberufes – technologisch verwandter oder technologisch ähnlicher Berufe AÜ up-date © hr 32
Entscheidungen zur Facharbeiterfrage – OGH 9.7.2008, 9 ObA 91/07h – Ein geprüfter Schlosser und ein geprüfter KFZ- Mechaniker waren als Flugzeugbetanker am Flughafen Schwechat im Einsatz. – zusätzlich: Wartung und Instandhaltung der Fahrzeuge – Daher war KFZ-Mechaniker, wenn auch nur in ganz untergeordnetem Ausmaß, ganz selten oder nur vorübergehend im erlernten Beruf und der Schlosser in einem technologisch ähnlichem Beruf im Einsatz. AÜ up-date © hr 33
Entscheidungen zur Facharbeiterfrage – OGH 25.11.2015, 8 ObA82/15i – Gelernte Fleischer wurden in einem fleischverarbeitenden Betrieb mit der Zerteilung von Schweinen beschäftigt. – Einwand des AG: • wenige Arbeitsschritte nach gleichbleibendem Schema • Arbeiter hatten ihre Qualifikation vorher nicht bekanntgegeben oder nachgewiesen – OGH: Einstufung ist Sache des Arbeitgebers, der beim Einstellungsgespräch die für die Einstufung notwendigen Informationen nachfragen muss! AÜ up-date © hr 34
Ausländischer Lehrabschluss • Ein ausländischer Lehrabschluss ist zu berücksichtigen, wenn der Lehrabschluss gleichwertig ist. • Siehe Liste für Ungarn, Südtirol und Deutschland • Sonst entscheidet in einem „Anerkennungsverfahren“ nach § 27a Abs. 2 BAG das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW). • Allenfalls sind Zusatzprüfungen abzulegen. • Wenn ausländische LAP gleichwertig, dann Facharbeiterlohn, allenfalls auch rückwirkend. AÜ up-date © hr 35
Entscheidungen zur Facharbeiterfrage • OGH 24.9.2012, 9 Ob A 97/12y • Höher als D nur bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen – große Fachkenntnisse – alle Arbeiten selbständig – Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte beim Arbeiten – Einsatz beigestellter Arbeitnehmer – Kundenberatung • Kein zeitliches Kriterium! AÜ up-date © hr 36
Referenzlöhne • Besonderheit des AÜ-KV bei Überlassung in bestimmte Branchen (Industriebetriebe und Baugewerbe) • billigere Referenzbetriebe werden in Abschnitt IX 4. AÜ-KV genannt • teurere Referenzbetriebe in Abschnitt IX 4. AÜ up-date © hr 37
Neuerung ab 1.10.2021 • Die Bestimmung, dass im Probemonat keine Referenzlöhne bezahlt werden müssen, gilt nicht mehr. • Daher entfallen Referenzlöhne nur noch, wenn der Arbeiter ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten überlassen wird und dies in der Einsatzinformation angeführt ist, somit Anspruch nach auf Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VIII A) AÜ-KV – Die Erhöhungen bei Überlassungen in EES-Betriebe (103% bzw. 104% bleiben) AÜ up-date © hr 38
Krankenstand AÜ up-date © hr 39
Erkrankung (Freizeitunfall) Arbeiter und Angestellte Anspruchsdauer pro Dienstjahr schon ab Beginn: 6 Wochen voll - 4 Wochen halb nach 5 Dienstjahren: 8 Wochen voll - 4 Wochen halb nach 15 Dienstjahren: 10 Wochen voll - 4 Wochen halb nach 25 Dienstjahren: 12 Wochen voll - 4 Wochen halb Arbeitsunfall Anspruchsdauer pro Unfall – 8 Wochen – 10 Wochen nach 15 Dienstjahren AÜ up-date © hr 40
Rückerstattung von AUVA auf Antrag • Kleinbetriebe (bis zu 50 AN) • 50 % für maximal 42 Tage – 75 % für Kleinstbetriebe (bis zu 10 AN) • über Antrag bei der AUVA • bei Erkrankung erst ab dem 11. Tag • bei Arbeits- oder Freizeitunfall ab dem 1. Tag AÜ up-date © hr 41
Krankenstand Meldepflichten bei Erkrankung • Arbeitnehmer haben eine unverzügliche Meldepflicht an den Arbeitgeber – d.h. spätestens zum Zeitpunkt des erwarteten Arbeitsantritts • Welche Rechtsfolge hat eine verspätete Meldung? Der Arbeitnehmer verliert für die Dauer der Säumnis seinen Entgeltfortzahlungsanspruch! • Hinweis: Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit über ELDA zu prüfen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich „krankgeschrieben“ wurde! AÜ up-date © hr 42
Beispiele • Beispiel 1 Dienstantritt wäre um 07:00 Uhr. Der Arbeiter meldet sich erst um 09:00 Uhr krank und es gibt für die verspätete Meldung keinen entschuldbaren Grund. Ein Lohnabzug für 2 Stunden ist rechtens. • Beispiel 2 Der Arbeiter erscheint Montag und Dienstag nicht zur Arbeit und meldet sich nicht. Am Mittwoch langt mit der Post eine „Krankschreibung“ ab Montag ein. Ein Lohnabzug für 2 Tage ist gerechtfertigt. AÜ up-date © hr 43
Nachweispflichten des Arbeitnehmers • Will der Arbeitgeber einen Nachweis, also eine ärztliche Bestätigung, muss er diese verlangen – auch für 1 Tag möglich, nicht erst ab 3 Tagen • Verlangt der Arbeitgeber diesen Nachweis, muss der Arbeitnehmer die Bestätigung unverzüglich vorlegen. – „unverzüglich“ bedeutet nicht „sofort“, sondern man muss dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist einräumen, die Bestätigung zu erlangen und zu übermitteln (z.B. 3 bis maximal 4 Tage). • Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann in angemessenen Abständen wiederholt verlangt werden. (Sind Sie noch immer krank? Wann kann ich mit Wiederantritt zur Arbeit rechnen?) AÜ up-date © hr 44
Nachweispflichten des Arbeitnehmers • Ist der Arbeitnehmer bei der Vorlage säumig, verliert er für die Dauer der Säumnis seinen Entgeltfortzahlungsanspruch. • Es reicht für den Einsatz der Säumnisfolgen nicht aus, wenn man im Dienstvertrag bereits für jeden Krankenstand eine ärztliche Bestätigung verlangt. • Der Arbeitgeber muss im Einzelfall sein Verlangen belegen können. AÜ up-date © hr 45
Nachweispflichten des Arbeitnehmers • Die verlangte ärztliche Bestätigung muss Angaben über Beginn, Dauer (voraussichtliches Ende) und über die Ursache der Arbeitsverhinderung enthalten. • Ursache ist nicht die Diagnose (darauf hat der Arbeitgeber keinen Anspruch) sondern eine Angabe, ob eine Erkrankung, ein Freizeit- oder ein Arbeitsunfall die Ursache der Arbeitsverhinderung ist. – Diese Angaben sind für einen allfälligen Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers maßgeblich. • Fehlen diese Angaben, kann man dem Arbeitnehmer eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung einräumen. Legt der Arbeitnehmer die verbesserte „Krankschreibung“ nicht vor, ist er säumig und er verliert den Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer der Säumnis. AÜ up-date © hr 46
Nachweispflichten des Arbeitnehmers • Ärztliche Bescheinigungen dürfen nur für 1 Tag rückwirkend ausgestellt werden. • Wird länger rückwirkend „krankgeschrieben“, muss der Arzt das auf der Krankmeldung entsprechend begründen. • Ausländische Bestätigungen reichen nicht. Gleiches gilt für Bestätigungen eines Wahlarztes • Der Arbeitnehmer muss bei der ÖGK die ausländische Bestätigung oder Wahlarztbestätigung einreichen und erhält dann eine inländische Bestätigung. • Der Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer auffordern, unverzüglich dieser Verpflichtung nachzukommen, ansonsten die Säumnisfolgen (keine Entgeltfortzahlung) eintreten. AÜ up-date © hr 47
AG-Kündigung oder einvernehmliche Lösung im Krankenstand Kündigung/ einvernehmliche Lösung Krankenstand Ende des Dienstverhältnisses Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des DV hinaus 48 AÜ up-date © hr
Krankenstandswidriges Verhalten • Der OGH gehe grundsätzlich davon aus, dass der Arbeitnehmer Krankenstände nicht missbräuchlich in Anspruch nimmt. So vertrat er etwa die Ansicht, dass am Ende eines grippalen Infekts eine zwei- bis dreitägige Rekonvaleszenzphase im Gasthaus der Ehegattin mit kurzzeitigen Tätigkeiten verbracht werden kann, ohne dass dies eine Pflichtverletzung darstellt (OGH 9 ObA 202/92). Der Besuch eines Räumungsverkaufs während einer Grippe ist jedoch ein Entlassungsgrund (OGH 8 Ob A 12/00y), ebenso das Leiten von aufwendigen Seminaren trotz Burn-out (OGH 8 ObA 35/11x). AÜ up-date © hr 49
„großes“ Tagesgeld • Vorrangig geht es um die Frage, ob ein kollektivvertraglicher Anspruch besteht. • Wenn ja, verteuert sich der Arbeitnehmer und es gibt „Nettovorteile“. • Wenn keine Tagesgelder bezahlt werden, sind unterschiedliche Auffassungen arbeitsgerichtlich zu klären. • Wenn der Anspruch vom Arbeitgeber „locker“ geprüft wird, um dem Arbeiter die Nettovorteile zukommen zu lassen, ist mit kritischen Prüfungen bei der PLAB zu rechnen AÜ up-date © hr 50
Auswärtige Arbeiten Dienstreisebegriffe des Kollektivvertrages Artikel VIII VIII A. Entsendung durch VIII B. VIII C. Beschäftigter, Entsendung durch den Dienstreisen von Arbeitern Arbeiten außerhalb Überlasser zu entfernten im Überlasserbetrieb (selten) des ständigen, Betrieben ortsfesten Betriebes Werksüberlassung, „Baustelle, Montage, Arbeiten im ständigen, Service“ ortsfesten Betrieb AÜ up-date © hr 51
Dienstreise - Übersicht • jeweils eigenständige Diätensätze im AÜ-KV • Regelungen im Beschäftiger-KV gelten nicht! – Achtung! Bei Angestellten anders geregelt. • Werkseinsatz oder Baustelle/Montage/Service? • Tagespendler, Wochenpendler? • abgabenfrei bedeutet: steuerfrei und sv-frei – wenig Ausnahmen von diesem Grundsatz • Montage- und SEG-Zulagen oder Wegegelder wie beim B-KV AÜ up-date © hr 52
Dienstreise - Übersicht Baustelle, Werkseinsatz Montage Tagespendler x x Wochenpendler x x AÜ up-date © hr 53
Einsatzinformation Baustellen-, Montage- oder Serviceeinatz Werkseinsatz • Tagespendler • Tagespendler – Anfahrten und – Wohnort unter oder über Fahrtkostenersatz 60 km – Tagesgeld – Anfahrten und – keine bzw. nur „kleine“ Fahrtkostenersatz und „mittlere“ Referenzlöhne • Wochenpendler • Wochenpendler – Wohnort – Wohnort – „großes“ Tagesgeld – „großes“ Tagesgeld – Nächtigungsgeld bzw. – Nächtigungsgeld bzw. Quartier Quartier – wöchentliches Pendeln – wöchentliches Pendeln ermöglichen ermöglichen AÜ up-date © hr 54
Entsendung durch den Beschäftiger VIII A) Baustelle, Montage, Service • Bei einer auswärtigen Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden gebührt pro Arbeitstag € 13,20 • Bei einer auswärtigen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden gebührt pro Arbeitstag € 22,00 • Wenn die Beschäftigung eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird, gebühren täglich € 26,40 AÜ up-date © hr 55
Erläuterung – Tagesgeld Tagespendler • kleine und mittlere Aufwandsentschädigung • € 13,20 oder € 22,00 • Wohnort ist nicht maßgeblich • Dauer der auswärtigen Arbeitszeit ist maßgeblich • damit ist reine „Nettoarbeitszeit“ gemeint • unbezahlte Ruhepausen, Anreisezeit zur oder von der Baustelle bleiben außer Ansatz AÜ up-date © hr 56
Verkehrsmittel • Ist bei Beschäftigung außerhalb des Beschäftiger-Betriebes ein Verkehrsmittel zu benutzen, so hat der Überlasser das – Verkehrsmittel zu bestimmen und die – Fahrtkosten zu ersetzen • Problem: konkludente (schlüssige) Anordnung (OGH 27.2.2018, 9 ObA 152/17v) AÜ up-date © hr 57
Kilometergeld • Nur bei Anordnung der Verwendung des Privat-PKW • Höhe des Kilometergeldes – Die Höhe des Kilometergeldes beträgt: • bis 15.000 km .................... € 0,42 • darüber............................... € 0,40 • Fahrtenbuch verpflichtend! AÜ up-date © hr 58
Erläuterung – Tagesgeld Wochenpendler • Große Aufwandsentschädigung – Maßgeblich ist, dass • eine Nächtigung außer Haus erforderlich ist bzw. • eine Nächtigung angeordnet wird • im Regelfall ab 120 km • keine Durchzahlregelung: – Heimreise am Wochenende ist zu ermöglichen – Wenn Kosten anfallen, Anspruch auf Fahrtkostenersatz – Wohnort? Genau prüfen! (OGH 5.6.2008, 9 Ob A 135/07d) AÜ up-date © hr 59
Wohnort • Mittelpunkt der Lebensinteressen! • Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. • Bei weit entfernten Wohnorten sind Prüfer skeptisch. Meldezettel allein genügt nicht! • Distanz, Familienstand, schulpflichtige Kinder, Freunde, Feuerwehr, Gesangsverein, Handyanmeldung, Kfz-Anmeldung, Nachweis über Wohnungskosten (Wasser, Strom) etc. • Problem: lediger Arbeiter „wohnt“ im weit entfernten Ausland bei der „Mama“ AÜ up-date © hr 60
Nächtigungsgeld • bei zulässig angeordneter Nächtigung • oder unzumutbarer täglicher Rückkehr und tatsächlicher Nächtigung • Höhe des Nächtigungsgeldes € 15,-- • kein Nächtigungsgeld bei Quartierbeistellung durch den Arbeitgeber AÜ up-date © hr 61
„Werküberlassung“ oder „Standortleasing“ - entlegener Beschäftiger VIII B) • unter 60 km keinerlei Ansprüche • Entfernung mehr als 60 km – in diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittels • Problem: konkludente (schlüssige) Anordnung (z.B. wenn kein Öffi fährt) AÜ up-date © hr 62
„Werküberlassung“ - entlegener Beschäftiger • Wird der Arbeitnehmer in einen Betrieb über- lassen, der mehr als 120 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist und eine Nächtigung angeordnet (keine Durchzahlung) – besteht Anspruch auf Taggeld von € 26,40 und – Nächtigungsgeld von € 15,00 • Quartier oder Ersatz höherer Nächtigungskosten gegen Beleg – Fahrtkostenersatz für die An- und Abreise (öffentl. Verkehrsmittel), wöchentliche Heimreise ermöglichen – Problem: „schlüssige“ Anordnung AÜ up-date © hr 63
Entscheidung • OGH 25.1.2019, 8 ObA 72/18y – Werkseinsatz im weit entfernten Betrieb – Ungar in Oberösterreich – großes „Tagesgeld“ € 26,40 auch bei kurzem Arbeitstag am Freitag AÜ up-date © hr 64
Fahrtkosten „schlüssige Anordnung der KFZ-Nutzung“ • OGH 27.2.2018, 9 ObA 152/17v • Wochenpendler, Schichtarbeiter, 5 Tage, Wechselschichten 06-14 und 14-22 Uhr – Frühschicht mit Öffi nur bei Sonntagsanfahrt möglich – Spätschicht am Freitag, Rückkehr mit Öffi erst am Samstag • Dienstvertrag: kein km-Geld! • Einsatzmitteilung: km-Geld € 0,11 • OGH spricht Differenz von € 0,31/km zu! AÜ up-date © hr 65
Überlasser in Einsatzort Gleisdorf Ilz Autobahn Distanz: 58 bzw. 65 km Wohnort Süd-Burgenland AÜ up-date © hr 66
Auslandseinsatz • Vor jedem Auslandseinsatz ist die ausdrückliche Zustimmung des Arbeiters erforderlich. • OGH 15.05.2019, 9 ObA 27/19a – wöchentliches Heimreiserecht gilt nicht bei Auslandseinsatz AÜ up-date © hr 67
Beispiel 1 (Tagespendler) Überlasserfirma Graz Beschäftiger-Betrieb Standortleasing: Wohnort: AN arbeitet ständig im BB Graz Lieboch Anspruch lt. KV: kein Anspruch auf Aufwandsentschädigung; allfällige Zahlungen wären freiwillig! Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Freiwillig gewährte Tagesgelder sind steuer- und beitrags- pflichtig. (Abgabenrechtliche Begünstigungen für Tagesgelder wären nur im Rahmen des gesetzlichen Dienstreisebegriffes denkbar.) Für die direkte Anfahrt vom Wohnort allenfalls freiwillig gewährte Fahrkosten könnten nach der Überwiegen-Regel steuerfrei behandelt werden; sv-frei (Massenbeförderungsmittel) ohne zeitliche Begrenzung. Allenfalls „Jobticket neu“ sv- und steuerbegünstigt. AÜ up-date © hr 68
Beispiel 2 (Tagespendler) Überlasserfirma Graz Beschäftiger-Betrieb Wohnort: Hartberg Lieboch mehr als 60 km aber weniger als 120 km AN arbeitet ständig im BB Anspruch lt. KV: Nur Ersatz der Fahrtkosten für tägliche An- und Abreise (Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels) Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Freiwillig gewährte Tagesgelder oder Nächtigungsgelder sind steuer- und beitragspflichtig. (Abgabenrechtliche Begünstigungen für Tagesgelder wären nur im Rahmen des gesetzlichen Dienstreisebegriffes denkbar.) Hinsichtlich der Fahrkosten (KV-Anspruch) für die direkte Anfahrt vom Wohnort gilt steuerlich die Überwiegen-Regel; sv-frei (Massenbeförderungs- mittel) ohne zeitliche Begrenzung. Allenfalls „Jobticket neu“ sv- und steuerbegünstigt AÜ up-date © hr 69
Beispiel 3 (Wochenpendler) Überlasserfirma Graz AN arbeitet ständig im BB Wohnort: Lieboch mehr als 120 km Beschäftiger-Betrieb Linz Anspruch lt. KV: • Ersatz der Fahrtkosten für wöchentliche An- und Abreise (Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels) • Anspruch auf Taggeld von € 26,40 und Nächtigungsgeld von € 15,00 oder Ersatz der Nächtigung laut Beleg Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Taggeld und Nächtigungsgeld steuer- und beitragsfrei. Wöchentlicher Fahrtkostenersatz steuer- und beitragsfrei. AÜ up-date © hr 70
Beispiel 4 (Tagespendler) Überlasserfirma Beschäftiger-Betrieb Graz Graz Wohnort: Lieboch Montage- Hausmannstätten Anspruch lt. KV: • Ersatz der Fahrtkosten für tägliche An- und Abreise (Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels) • bei auswärtiger Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden täglich gebührt € 13,20 (€ 22,00 bei mehr als 9 Stunden) Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Tagesgelder sind steuer- und beitragsfrei. Fahrtkosten: bei direkter Anfahrt vom Wohnort: steuer- und sv-frei bei KV-Anspruch; bei Anfahrt vom Beschäftigerbetrieb jedenfalls abgabenfrei. AÜ up-date © hr 71
Beispiel 5 (Wochenpendler) Überlasserfirma Graz Wohnort: Lieboch Beschäftiger-Betrieb Graz Montage- Entsendung Linz mehr als 120 km Anspruch lt. KV: • Ersatz der Fahrtkosten für wöchentliche An- und Abreise (Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels) • Anspruch auf Taggeld von € 26,40 und Nächtigungsgeld von € 15,00 oder Ersatz der Nächtigung laut Beleg Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Tages- und Nächtigungsgelder sind steuer- und beitragsfrei. Wöchentlicher Fahrtkostenersatz steuer- und beitragsfrei. AÜ up-date © hr 72
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