Arbeitskräfteüberlassung - Up-date September 2021 - WKO

Die Seite wird erstellt Levin Wendt
 
WEITER LESEN
Arbeitskräfteüberlassung - Up-date September 2021 - WKO
Arbeitskräfteüberlassung

        Up-date
      September 2021
Dr. Heinz Rothe
  rothe@aon.at
 0664/3372054
www.heinz-rothe.at
Praxiskommentar zum Arb- und
     Ang-KV „Überlassung“
• 4. Neuauflage: Praxiskommentar im Linde-
  Verlag
• „Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag
  für Überlasser“, Stand 1.1.2020
• http://www.lindeverlag.at/titel-46-
  46/arbeiter_und_angestelltenkollektivvertrag_fuer_das_ge
  werbe_der_arbeitskraefteueberlassung-5421/

                        AÜ up-date © hr                      3
Inhaltesübersicht
•   neue Kündigungsregeln ab 1. Oktober 2021
•   richtige Einstufung in AÜ-KV
•   Arbeiter ist „krank“, was tun?
•   Tagesgelder, Fahrtkosten
    – „großes Tagesgeld“ und Beitragsprüfung!
• Referenzlöhne

                     AÜ up-date © hr            4
Auflösung von Arbeitsverträgen
          -Übersicht-

Kündigung
Entlassung
Austritt
Auflösung während der Probezeit
einvernehmliche Lösung
Fristablauf
Tod des Arbeitnehmers

             AÜ up-date © hr      5
Probezeit
• 1 Monat Probezeit lt. KV
• Vorteil:
   – jederzeit auflösbar
   – ohne Angabe von Gründen
• OGH-Erkenntnis 8.9.2005, 8 ObA 42/05t
   – OLG Linz 28.4.2021, 12 Ra 26/21m; ARD
     6754/6/2021
   – neues Dienstverhältnis – neue Probezeit
   – Zusammenrechnungsregeln gelten nicht (OGH)
• Dennoch Vorsicht bei Missbrauch, z.B. bei
  Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften
  (Mutterschutz etc)!
                                                  6

                        AÜ up-date © hr
AÜ up-date © hr   7
Kollektivvertragliche Kündigung bis 30.9.2021

• Kündigungsfrist mindestens 2 Wochen
• Frist für AG und AN gleich
• Steigerung nach Betriebszugehörigkeit
  – 3 Wochen nach 3 Jahren
  – 5 Wochen nach 5 Jahren
  – 7 Wochen nach 10 Jahren
• Kündigungstermin: Ende der Arbeitswoche
                    AÜ up-date © hr              8
Änderung § 1159ABGB:
  Arbeitgeberkündigung ab 1.10.2021 für Arbeiter
• Fristen:
        •    6 Wochen,
        •    nach 2 Dienstjahren 2 Monate
        •    nach 5 Dienstjahren 3 Monate
        •    nach 15 Dienstjahren 4 Monate
        •    nach 25 Dienstjahren 5 Monate
• Kündigungstermin (letzter Tag des Dienstverhältnisses):
        • Quartalsende
        • Vereinbarung zum 15. oder Monatsletzten möglich
• Ausnahmen für kollektivvertragliche Regelungen für Branchen,
  in denen Saisonbetriebe überwiegen
   – https://newsletter.wko.at/Media/db8ee44e-c3ea-4f5d-9859-
      2d4b4f4908d7/2021/8.-FG-NL-126/kuendigungsfristen--
      termine-ab-1.10.2021---gh.pdf

                                   AÜ up-date © hr               9
Änderung § 1159 ABGB:
 Arbeitnehmerkündigung ab 1.10.2021 für Arbeiter

• Frist: 1 Monat
• Kündigungstermin:
  – Monatsletzter

                    AÜ up-date © hr                10
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
  erlaubt Abweichungen vom
             ABGB
• § 10 Abs. 5 AÜG: …Durch
  Kollektivvertrag können von § 1159 des
  Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
  (ABGB) abweichende Regelungen
  festgelegt werden.
• Von dieser Möglichkeit macht der AÜ-KV
  Gebrauch und normiert eigenständige
  Kündigungsregeln.
                 AÜ up-date © hr           11
Neuregelungen im AÜ-KV ab
              1.10.2021
• Die Kündigungsfristen betragen für
    Arbeitgeber nach einer ununterbrochenen
von mehr als einem Monat bis 12 Monate 2 Wochen (ab 1.1.2023: 3 Wochen
                                                            )
    Betriebszugehörigkeit
von mehr als 12 Monaten bis 18 Monate 4 Wochen

von mehr als 18 Monaten bis 2 Jahre     6 Wochen
von mehr als 2 Jahren bis 5 Jahre       2 Monate
von mehr als 5 Jahren bis 15 Jahre      3 Monate
von mehr als 15 Jahren bis 25 Jahre     4 Monate
danach                                  5 Monate

                                      AÜ up-date © hr                    12
Kündigungstermin (Tag, an dem
das Arbeitsverhältnis endet) bei
    Arbeitgeberkündigung
• in den ersten 18 Monaten der
  Betriebszugehörigkeit:
      Ende der betrieblichen Arbeitswoche
• nach 18 Monaten der Betriebszugehörigkeit
      jeder 15. und Monatsletzte

                  AÜ up-date © hr         13
Beispiele
• Beispiel 1
Eintritt des Arbeiters am 1. 3. 2021;
Arbeitgeber spricht die Kündigung am Freitag, dem 3. Dezember 2021 aus.
Das Arbeitsverhältnis endet mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von
2 Wochen am Freitag, dem 17. Dezember 2021.
• Beispiel 2
Eintritt des Arbeiters am 1. 3. 2020;
Arbeitgeber spricht die Kündigung am Freitag, dem 3. Dezember 2021 aus.
Das Arbeitsverhältnis endet mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von
6 Wochen am Samstag, dem 15. Jänner 2022.
• Beispiel 3
Eintritt des Arbeiters am 1. 3. 2019;
Arbeitgeber spricht die Kündigung am Freitag, dem 3. Dezember 2021 aus.
Das Arbeitsverhältnis endet mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von
2 Monaten am Dienstag, dem 15. Februar 2022.

                              AÜ up-date © hr                        14
Kündigung durch den/die
              Arbeiter/in
• Kündigungsfrist
    – bis 24 Monate ununterbrochene Betriebszugehörigkeit 2 Wochen
    – danach: 4 Wochen
• Kündigungstermin
    – Ende der betrieblichen Arbeitswoche

• Beispiel 1:
• Arbeiter tritt am 1. 3. 2021 ein. Kündigungsausspruch am
  3. Dezember 2021 (Freitag). Das Arbeitsverhältnis endet am
  17. Dezember 2021.
• Beispiel 2:
• Arbeiter ist 2018 eingetreten. Kündigungsausspruch am
  3. Dezember 2021 (Freitag). Das Arbeitsverhältnis endet am
  31. Dezember 2021.

                               AÜ up-date © hr                       15
Zusammenrechnungsregel „neu“!!!
     Wichtig für die Praxis!!!
• Diese Zusammenrechnungsregel gilt nur für
  Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30.9.2021 begonnen
  haben.
• Daher gilt dies Zusammenrechnungsregel „neu“ nicht für
  bestehende Arbeitsverhältnisse.
• Achtung: Für bestehende Arbeitsverhältnisse gilt aber die
  bisherige Regelung über die Betriebszugehörigkeit nach
  Abschnitt V AÜ-KV
       • Unterbrechungen bis zu 90 Tagen schaden nicht, wenn das
         Arbeitsverhältnis nicht durch Selbstkündigung, fristlose
         Entlassung oder durch Austritt ohne wichtigem Grund beendet
         wurde.
                            AÜ up-date © hr                        16
Zusammenrechnungsregel „neu“
• Bei Berechnung der Kündigungsfristen und –termine, sind
  Vordienstzeiten zusammenzurechnen, sofern der Zeitpunkt
  der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses nicht länger
  als 12 Monate zurückliegt.
• Die Zusammenrechnung „neu“ gilt unabhängig von der Art
  der Auflösung des vorangehenden Arbeitsverhältnisses!
• Anzurechnen sind Vordienstzeiten
   – beim selben Arbeitgeber
   – bei Unternehmen innerhalb eines Konzernunternehmens
   – bei verbundenen oder assozziierten Unternehmen (§ 189a
      8 und 9 UGB)

                            AÜ up-date © hr                      17
Wie erfährt der Arbeitgeber, dass
anrechenbare Zeiten vorliegen?
• Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Begründung des
  Arbeitsverhältnisses Vordienstzeiten abzufragen.
• Der Arbeitgeber hat alle in Frage kommenden Zeiten
  bekannt zu geben und sich bestätigen zu lassen.
• Die anrechenbaren Zeiten werden im
  Dienstzettel/Dienstvertrag festgehalten.
• Hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, die Zeiten selbst
  zu erfragen, muss der Arbeitnehmer diese Zeiten selbst
  bekannt geben und binnen 3 Monaten nachweisen.
• Bei Streitfragen entscheidet ein Schlichtungsausschuss,
  bevor das Arbeitsgericht angerufen wird.

                        AÜ up-date © hr                  18
Beispiel 1
Eintritt des Arbeiters am Montag, dem 4. Oktober
2021.
Vordienstzeiten:
   – 1.10.2000 bis 30.9.2008
   – 1.10.2012 bis 30.9.2015
Da zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des
aktuellen Arbeitsverhältnisses am 4.10.2021 und dem
Zeitpunkt der Beendigung des vorhergehenden
Arbeitsverhältnisses (30.9.2015) mehr als 12 Monate
liegen, findet keine Zusammenrechnung statt. Die
Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen.
                        AÜ up-date © hr               19
Beispiel 2
Eintritt des Arbeiters am Montag, dem 4. Oktober 2021.
Vordienstzeiten:
    – 1.7.2019 bis 31.12.2019 (6 Monate)
    – 1.7.2020 bis 31.12.2020 (6 Monate)
    – 1.3.2021 bis 31.8.2021 (6 Monate
Da zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeits-
verhältnisses am 4.10.2021 und dem Zeitpunkt der Beendigung des
vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (31.8.2021) weniger als 12
Monate liegen, sind alle Dienstzeiten , die nicht länger als 12
Monate unterbrochen wurden, zusammenzurechnen. In diesem Fall
sind das alle Vordienstzeiten, also 18 Monate. Die Kündigungsfrist
beträgt 6 Wochen.

                            AÜ up-date © hr                     20
Beispiel 3
Eintritt des Arbeiters am Montag, dem 4. Oktober 2021.
Vordienstzeiten:
   – 1.1.2014 bis 31.12.2018 (5 Jahre) Unterbrechung mehr als 12
     Monate!
   – 1.7.2020 bis 31.12.2020 (6 Monate)
   – 1.3.2021 bis 31.8.2021 (6 Monate)
Da zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des aktuellen Arbeits-
verhältnisses am 4.10.2021 und dem Zeitpunkt der Beendigung des
vorhergehenden Arbeitsverhältnisses (31.8.2021) weniger als 12
Monate liegen, sind alle Dienstzeiten , die nicht länger als 12
Monate unterbrochen wurden, zusammenzurechnen. In diesem Fall
sind das die Vordienstzeiten ab 1.7.2020, also 12 Monate. Die
Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.

                            AÜ up-date © hr                        21
Beispiel 4 (Saisonarbeiter)
Ein Saisonarbeiter wird seit 2005 regelmäßig von
März bis Saisonende im Dezember beschäftigt.
Letzter Eintritt des Saisonarbeiters im März
2021. Kündigung im Dezember 2021;
Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen.
Der Saisonarbeiter kommt im März 2022 wieder.
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Saisonende
2022?
Es sind alle Saisonen zusammenzurechnen!!!!
                    AÜ up-date © hr           22
Nach wie vor gilt die kollektivvertragliche
                 „Sperrfrist“

• Kündigungsbeschränkung
• Kündigung darf ......
  „…nicht wegen des Endes einer
  Überlassung und frühestens am fünften
  Arbeitstag nach deren Ende…“
  ausgesprochen werden.

                     AÜ up-date © hr             23
Betriebe mit Betriebsrat
• Verständigungsverfahren nicht vergessen
• Betriebsrat hat 1 Woche Zeit zur
  Stellungnahme
• Wird nicht vorher eine klare Stellungnahme
  (ja, nein) abgegeben, muss 1 Woche
  abgewartet werben, bevor die Kündigung
  ausgesprochen werden darf.
• Fehler beim Verständigungsverfahren
  führen zur Rechtsunwirksamkeit der
  Kündigung!
                   AÜ up-date © hr         24
Empfehlung im Hinblick auf
    längere Kündigungsfristen
• In den „Allgemeine Geschäftsbedingungen“
  sollten die Rückstellfristen angepasst
  werden.
• 14 Tage sind möglicherweise nicht
  ausreichend.

                 AÜ up-date © hr         25
Entlohnung und AÜ
• Grundlohn/Mindestlohn im Dienstvertrag
   – Einstelllöhne im Dienstzettel/Dienstvertrag festhalten
   – Lohngruppe A: Ungelernte Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung
      im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit
        • Lohndifferenz derzeit € 0,16, ab 2022 kein Unterschied mehr
   – ab Lohngruppe D Facharbeiter
• Überlassungslohn in der Einsatzmitteilung
   – KV-Lohn des Beschäftigers, wenn höher
   – wenn niedriger: Grundlohn
• übrige Entgeltregelungen des B-KV beachten
   – Zulagen, Zuschläge etc.

                                 AÜ up-date © hr                        26
Entlohnung
                                Lohn/Gehalt nach Beschäftiger-KV

vertraglicher Lohn/Gehalt

vertraglicher Lohn/Gehalt                     vertraglicher Lohn/Gehalt

                                  Lohn/Gehalt nach Beschäftiger-KV

                            AÜ up-date © hr                               27
Entlohnung 2021
BG F Techniker                                      € 19,28
BG E Qualifizierte Facharbeiter                     € 15,65
BG D Facharbeiter                                   € 13,60
BG C Qualifizierte Arbeitnehmer                     € 12,14
BG B Angelernte Arbeitnehmer                        € 10,80
(ungelernte im 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit)
BG A Ungelernte Arbeitnehmer                        € 10,64
(im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit)
                             AÜ up-date © hr

                                                              28
Entlohnung
• A: ungelernt
• B: angelernt und ungelernt nach
  1 Jahr Betriebszugehörigkeit
• Lohn-Unterschied im AÜ-KV wird
  anlässlich der nächsten KV-Erhöhung
  eingeebnet.
  – Dennoch bleibt Einstufung im Hinblick auf
    Überlassungslöhne maßgeblich!
                    AÜ up-date © hr             29
Beispiel
• Ein Arbeiter verrichtet ständig (auch nach
  einem Jahr) nur ungelernte Tätigkeit beim
  Beschäftiger.
• Der Grundlohn steigt im 2. Jahr.
• Referenzlohn berechnet sich auch im
  zweiten Jahr mit 106 % bzw.
  109 % des Beschäftiger-KV-Lohnes und
  nicht mit 110 % bzw. 113 %
                   AÜ up-date © hr             30
Entlohnung
• „qualifizierter“ Arbeitnehmer in Lohngruppe C
   – Zweckausbildung qualifiziert den Arbeitnehmer
   – entsprechende Arbeitserfahrung
   – verantwortliche Arbeit
Beispiel:
Arbeiter erhält den „Staplerschein“. Umstufung in C nicht
sofort, sondern nach entsprechender Arbeitserfahrung (3-6
Monate). Dabei ist das zeitliche Ausmaß (Vollzeit, Teilzeit,
gelegentlich etc.) des Staplereinsatzes mitentscheidend.

                          AÜ up-date © hr                      31
Entlohnung
• Bei abgeschlossener
  Berufsausbildung: Einreihung in eine
  der Facharbeiter-Lohngruppen (D, E,
  F)
• Ausnahmen nur bei Arbeiten
  ausschließlich außerhalb
  – des erlernten Lehrberufes
  – technologisch verwandter oder
    technologisch ähnlicher Berufe
                    AÜ up-date © hr      32
Entscheidungen zur
        Facharbeiterfrage
– OGH 9.7.2008, 9 ObA 91/07h
– Ein geprüfter Schlosser und ein geprüfter KFZ-
  Mechaniker waren als Flugzeugbetanker am
  Flughafen Schwechat im Einsatz.
– zusätzlich: Wartung und Instandhaltung der
  Fahrzeuge
– Daher war KFZ-Mechaniker, wenn auch nur in
  ganz untergeordnetem Ausmaß, ganz selten
  oder nur vorübergehend im erlernten Beruf und
  der Schlosser in einem technologisch
  ähnlichem Beruf im Einsatz.
                  AÜ up-date © hr             33
Entscheidungen zur
             Facharbeiterfrage
– OGH 25.11.2015, 8 ObA82/15i
– Gelernte Fleischer wurden in einem fleischverarbeitenden
  Betrieb mit der Zerteilung von Schweinen beschäftigt.
– Einwand des AG:
   • wenige Arbeitsschritte nach gleichbleibendem Schema
   • Arbeiter hatten ihre Qualifikation vorher nicht
     bekanntgegeben oder nachgewiesen
– OGH: Einstufung ist Sache des Arbeitgebers, der
  beim Einstellungsgespräch die für die Einstufung
  notwendigen Informationen nachfragen muss!
                        AÜ up-date © hr                      34
Ausländischer Lehrabschluss
• Ein ausländischer Lehrabschluss ist zu
  berücksichtigen, wenn der Lehrabschluss
  gleichwertig ist.
• Siehe Liste für Ungarn, Südtirol und Deutschland
• Sonst entscheidet in einem
  „Anerkennungsverfahren“ nach
  § 27a Abs. 2 BAG das Bundesministerium für
  Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW).
• Allenfalls sind Zusatzprüfungen abzulegen.
• Wenn ausländische LAP gleichwertig, dann
  Facharbeiterlohn, allenfalls auch rückwirkend.
                     AÜ up-date © hr                 35
Entscheidungen zur
           Facharbeiterfrage
• OGH 24.9.2012, 9 Ob A 97/12y
• Höher als D nur bei Erfüllung der dort
  genannten Voraussetzungen
  – große Fachkenntnisse
  – alle Arbeiten selbständig
  – Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte beim
    Arbeiten
  – Einsatz beigestellter Arbeitnehmer
  – Kundenberatung
• Kein zeitliches Kriterium!
                       AÜ up-date © hr                  36
Referenzlöhne
• Besonderheit des AÜ-KV bei Überlassung
  in bestimmte Branchen (Industriebetriebe
  und Baugewerbe)
• billigere Referenzbetriebe werden in
  Abschnitt IX 4. AÜ-KV genannt
• teurere Referenzbetriebe in Abschnitt IX 4.

                   AÜ up-date © hr              37
Neuerung ab 1.10.2021
• Die Bestimmung, dass im Probemonat
  keine Referenzlöhne bezahlt werden
  müssen, gilt nicht mehr.
• Daher entfallen Referenzlöhne nur noch, wenn
  der Arbeiter ausdrücklich zur Verrichtung
  auswärtiger Arbeiten überlassen wird und dies in
  der Einsatzinformation angeführt ist, somit
  Anspruch nach auf Aufwandsentschädigung nach
  Abschnitt VIII A) AÜ-KV
   – Die Erhöhungen bei Überlassungen in EES-Betriebe
     (103% bzw. 104% bleiben)
                       AÜ up-date © hr                  38
Krankenstand

 AÜ up-date © hr   39
Erkrankung (Freizeitunfall)
Arbeiter und Angestellte Anspruchsdauer pro
                Dienstjahr
   schon ab Beginn: 6 Wochen voll - 4 Wochen halb
   nach 5 Dienstjahren: 8 Wochen voll   - 4 Wochen halb
   nach 15 Dienstjahren: 10 Wochen voll - 4 Wochen halb
   nach 25 Dienstjahren: 12 Wochen voll - 4 Wochen
   halb

Arbeitsunfall
Anspruchsdauer pro Unfall
    –   8 Wochen
    –   10 Wochen nach 15 Dienstjahren
                  AÜ up-date © hr                         40
Rückerstattung von AUVA
           auf Antrag
• Kleinbetriebe (bis zu 50 AN)
• 50 % für maximal 42 Tage
  – 75 % für Kleinstbetriebe (bis zu 10 AN)
• über Antrag bei der AUVA
• bei Erkrankung erst ab dem 11. Tag
• bei Arbeits- oder Freizeitunfall ab dem
  1. Tag
                    AÜ up-date © hr           41
Krankenstand
  Meldepflichten bei Erkrankung
• Arbeitnehmer haben eine unverzügliche
  Meldepflicht an den Arbeitgeber
   – d.h. spätestens zum Zeitpunkt des erwarteten
     Arbeitsantritts
• Welche Rechtsfolge hat eine verspätete Meldung?
  Der Arbeitnehmer verliert für die Dauer der
  Säumnis seinen Entgeltfortzahlungsanspruch!
• Hinweis: Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit
  über ELDA zu prüfen, ob der Arbeitnehmer
  tatsächlich „krankgeschrieben“ wurde!
                         AÜ up-date © hr            42
Beispiele
• Beispiel 1
  Dienstantritt wäre um 07:00 Uhr. Der Arbeiter
  meldet sich erst um 09:00 Uhr krank und es gibt
  für die verspätete Meldung keinen entschuldbaren
  Grund. Ein Lohnabzug für 2 Stunden ist rechtens.
• Beispiel 2
  Der Arbeiter erscheint Montag und Dienstag nicht
  zur Arbeit und meldet sich nicht. Am Mittwoch
  langt mit der Post eine „Krankschreibung“ ab
  Montag ein. Ein Lohnabzug für 2 Tage ist
  gerechtfertigt.
                     AÜ up-date © hr             43
Nachweispflichten des
                Arbeitnehmers
• Will der Arbeitgeber einen Nachweis, also eine ärztliche
  Bestätigung, muss er diese verlangen
   – auch für 1 Tag möglich, nicht erst ab 3 Tagen
• Verlangt der Arbeitgeber diesen Nachweis, muss der
  Arbeitnehmer die Bestätigung unverzüglich vorlegen.
   – „unverzüglich“ bedeutet nicht „sofort“, sondern man muss
     dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist einräumen, die
     Bestätigung zu erlangen und zu übermitteln (z.B. 3 bis
     maximal 4 Tage).
• Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann in
  angemessenen Abständen wiederholt verlangt werden.
  (Sind Sie noch immer krank? Wann kann ich mit
  Wiederantritt zur Arbeit rechnen?)
                           AÜ up-date © hr                  44
Nachweispflichten des
           Arbeitnehmers
• Ist der Arbeitnehmer bei der Vorlage säumig,
  verliert er für die Dauer der Säumnis seinen
  Entgeltfortzahlungsanspruch.
• Es reicht für den Einsatz der Säumnisfolgen nicht
  aus, wenn man im Dienstvertrag bereits für jeden
  Krankenstand eine ärztliche Bestätigung verlangt.
• Der Arbeitgeber muss im Einzelfall sein
  Verlangen belegen können.

                     AÜ up-date © hr              45
Nachweispflichten des
             Arbeitnehmers
• Die verlangte ärztliche Bestätigung muss Angaben über Beginn,
  Dauer (voraussichtliches Ende) und über die Ursache der
  Arbeitsverhinderung enthalten.
• Ursache ist nicht die Diagnose (darauf hat der Arbeitgeber
  keinen Anspruch) sondern eine Angabe, ob eine Erkrankung,
  ein Freizeit- oder ein Arbeitsunfall die Ursache der
  Arbeitsverhinderung ist.
   – Diese Angaben sind für einen allfälligen Rückerstattungsanspruch
     des Arbeitgebers maßgeblich.
• Fehlen diese Angaben, kann man dem Arbeitnehmer eine
  angemessene Nachfrist zur Verbesserung einräumen. Legt der
  Arbeitnehmer die verbesserte „Krankschreibung“ nicht vor, ist
  er säumig und er verliert den Entgeltfortzahlungsanspruch für
  die Dauer der Säumnis.

                            AÜ up-date © hr                         46
Nachweispflichten des
             Arbeitnehmers
• Ärztliche Bescheinigungen dürfen nur für 1 Tag rückwirkend
  ausgestellt werden.
• Wird länger rückwirkend „krankgeschrieben“, muss der Arzt
  das auf der Krankmeldung entsprechend begründen.
• Ausländische Bestätigungen reichen nicht. Gleiches gilt für
  Bestätigungen eines Wahlarztes
• Der Arbeitnehmer muss bei der ÖGK die ausländische
  Bestätigung oder Wahlarztbestätigung einreichen und erhält
  dann eine inländische Bestätigung.
• Der Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer auffordern,
  unverzüglich dieser Verpflichtung nachzukommen, ansonsten
  die Säumnisfolgen (keine Entgeltfortzahlung) eintreten.

                          AÜ up-date © hr                       47
AG-Kündigung oder
einvernehmliche Lösung im
       Krankenstand
   Kündigung/ einvernehmliche Lösung

                                       Krankenstand

                       Ende des Dienstverhältnisses

     Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des DV hinaus

                                                               48

                         AÜ up-date © hr
Krankenstandswidriges Verhalten
• Der OGH gehe grundsätzlich davon aus, dass der
  Arbeitnehmer Krankenstände nicht missbräuchlich in
  Anspruch nimmt. So vertrat er etwa die Ansicht, dass am
  Ende eines grippalen Infekts eine zwei- bis dreitägige
  Rekonvaleszenzphase im Gasthaus der Ehegattin mit
  kurzzeitigen Tätigkeiten verbracht werden kann, ohne dass
  dies eine Pflichtverletzung darstellt (OGH 9 ObA 202/92).
  Der Besuch eines Räumungsverkaufs während einer
  Grippe ist jedoch ein Entlassungsgrund (OGH 8 Ob A
  12/00y), ebenso das Leiten von aufwendigen Seminaren
  trotz Burn-out (OGH 8 ObA 35/11x).
                         AÜ up-date © hr                  49
„großes“ Tagesgeld
• Vorrangig geht es um die Frage, ob ein
  kollektivvertraglicher Anspruch besteht.
• Wenn ja, verteuert sich der Arbeitnehmer und es gibt
  „Nettovorteile“.
• Wenn keine Tagesgelder bezahlt werden, sind
  unterschiedliche Auffassungen arbeitsgerichtlich zu klären.
• Wenn der Anspruch vom Arbeitgeber „locker“ geprüft
  wird, um dem Arbeiter die Nettovorteile zukommen zu
  lassen, ist mit kritischen Prüfungen bei der PLAB zu
  rechnen

                         AÜ up-date © hr                   50
Auswärtige Arbeiten
           Dienstreisebegriffe des Kollektivvertrages
                           Artikel VIII

       VIII A.
 Entsendung durch            VIII B.              VIII C.
   Beschäftigter,    Entsendung durch den Dienstreisen von Arbeitern
Arbeiten außerhalb Überlasser zu entfernten im Überlasserbetrieb
                                                    (selten)
   des ständigen,           Betrieben
ortsfesten Betriebes   Werksüberlassung,
„Baustelle, Montage, Arbeiten im ständigen,
      Service“         ortsfesten Betrieb
                            AÜ up-date © hr                  51
Dienstreise - Übersicht

• jeweils eigenständige Diätensätze im AÜ-KV
• Regelungen im Beschäftiger-KV gelten nicht!
  – Achtung! Bei Angestellten anders geregelt.
• Werkseinsatz oder Baustelle/Montage/Service?
• Tagespendler, Wochenpendler?
• abgabenfrei bedeutet: steuerfrei und sv-frei
  – wenig Ausnahmen von diesem Grundsatz
• Montage- und SEG-Zulagen oder Wegegelder
  wie beim B-KV
                        AÜ up-date © hr          52
Dienstreise - Übersicht
              Baustelle,            Werkseinsatz
              Montage
Tagespendler        x                    x
Wochenpendler       x                    x

                  AÜ up-date © hr              53
Einsatzinformation
 Baustellen-, Montage- oder
 Serviceeinatz                         Werkseinsatz
• Tagespendler                         • Tagespendler
   – Anfahrten und                              – Wohnort unter oder über
     Fahrtkostenersatz                            60 km
   – Tagesgeld                                  – Anfahrten und
   – keine bzw. nur „kleine“                      Fahrtkostenersatz
     und „mittlere“ Referenzlöhne
• Wochenpendler                        • Wochenpendler
   – Wohnort                                    – Wohnort
   – „großes“ Tagesgeld                         – „großes“ Tagesgeld
   – Nächtigungsgeld bzw.                       – Nächtigungsgeld bzw.
     Quartier                                     Quartier
   – wöchentliches Pendeln                      – wöchentliches Pendeln
     ermöglichen                                  ermöglichen
                              AÜ up-date © hr                               54
Entsendung durch den Beschäftiger
VIII A) Baustelle, Montage, Service
• Bei einer auswärtigen Arbeitszeit von mehr
  als 5 Stunden gebührt pro Arbeitstag
  € 13,20
• Bei einer auswärtigen Arbeitszeit von mehr
  als 9 Stunden gebührt pro Arbeitstag
  € 22,00
• Wenn die Beschäftigung eine Nächtigung
  außer Haus erfordert oder eine solche
  angeordnet wird, gebühren täglich
  € 26,40
                  AÜ up-date © hr          55
Erläuterung – Tagesgeld
              Tagespendler
•   kleine und mittlere Aufwandsentschädigung
•   € 13,20 oder € 22,00
•   Wohnort ist nicht maßgeblich
•   Dauer der auswärtigen Arbeitszeit ist maßgeblich
•   damit ist reine „Nettoarbeitszeit“ gemeint
•   unbezahlte Ruhepausen, Anreisezeit zur oder von
    der Baustelle bleiben außer Ansatz

                       AÜ up-date © hr                 56
Verkehrsmittel
• Ist bei Beschäftigung außerhalb des
  Beschäftiger-Betriebes ein Verkehrsmittel
  zu benutzen, so hat der Überlasser das
  – Verkehrsmittel zu bestimmen und die
  – Fahrtkosten zu ersetzen
• Problem: konkludente (schlüssige)
  Anordnung (OGH 27.2.2018, 9 ObA
  152/17v)
                   AÜ up-date © hr            57
Kilometergeld
• Nur bei Anordnung der Verwendung des
  Privat-PKW
• Höhe des Kilometergeldes
  – Die Höhe des Kilometergeldes beträgt:
     • bis 15.000 km .................... € 0,42
     • darüber............................... € 0,40
• Fahrtenbuch verpflichtend!

                             AÜ up-date © hr           58
Erläuterung – Tagesgeld
          Wochenpendler
• Große Aufwandsentschädigung
   – Maßgeblich ist, dass
      • eine Nächtigung außer Haus erforderlich ist
        bzw.
      • eine Nächtigung angeordnet wird
      • im Regelfall ab 120 km
• keine Durchzahlregelung:
   – Heimreise am Wochenende ist zu ermöglichen
   – Wenn Kosten anfallen, Anspruch auf Fahrtkostenersatz
   – Wohnort? Genau prüfen! (OGH 5.6.2008, 9 Ob
     A 135/07d)
                      AÜ up-date © hr                 59
Wohnort
• Mittelpunkt der Lebensinteressen!
• Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
• Bei weit entfernten Wohnorten sind Prüfer
  skeptisch. Meldezettel allein genügt nicht!
• Distanz, Familienstand, schulpflichtige Kinder,
  Freunde, Feuerwehr, Gesangsverein,
  Handyanmeldung, Kfz-Anmeldung, Nachweis
  über Wohnungskosten (Wasser, Strom) etc.
• Problem: lediger Arbeiter „wohnt“ im weit
  entfernten Ausland bei der „Mama“

                     AÜ up-date © hr                60
Nächtigungsgeld
• bei zulässig angeordneter Nächtigung
• oder unzumutbarer täglicher Rückkehr und
  tatsächlicher Nächtigung
• Höhe des Nächtigungsgeldes € 15,--

• kein Nächtigungsgeld bei Quartierbeistellung
  durch den Arbeitgeber

                     AÜ up-date © hr             61
„Werküberlassung“ oder
         „Standortleasing“
 - entlegener Beschäftiger VIII B)
• unter 60 km keinerlei Ansprüche
• Entfernung mehr als 60 km
  – in diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch
    auf Ersatz der Fahrtkosten des öffentlichen
    Verkehrsmittels
• Problem: konkludente (schlüssige)
  Anordnung (z.B. wenn kein Öffi fährt)
                   AÜ up-date © hr             62
„Werküberlassung“ - entlegener
        Beschäftiger
 • Wird der Arbeitnehmer in einen Betrieb über-
   lassen, der mehr als 120 km vom Wohnort des
   Arbeitnehmers entfernt ist und eine Nächtigung
   angeordnet (keine Durchzahlung)
    – besteht Anspruch auf Taggeld von € 26,40 und
    – Nächtigungsgeld von € 15,00
       • Quartier oder Ersatz höherer Nächtigungskosten gegen Beleg
    – Fahrtkostenersatz für die An- und Abreise (öffentl.
      Verkehrsmittel), wöchentliche Heimreise ermöglichen
    – Problem: „schlüssige“ Anordnung
                       AÜ up-date © hr                        63
Entscheidung
• OGH 25.1.2019, 8 ObA 72/18y
  – Werkseinsatz im weit entfernten Betrieb
  – Ungar in Oberösterreich
  – großes „Tagesgeld“ € 26,40 auch bei kurzem
    Arbeitstag am Freitag

                   AÜ up-date © hr               64
Fahrtkosten
 „schlüssige Anordnung der KFZ-Nutzung“
• OGH 27.2.2018, 9 ObA 152/17v
• Wochenpendler, Schichtarbeiter, 5 Tage,
  Wechselschichten 06-14 und 14-22 Uhr
   – Frühschicht mit Öffi nur bei Sonntagsanfahrt möglich
   – Spätschicht am Freitag, Rückkehr mit Öffi erst am
     Samstag
• Dienstvertrag: kein km-Geld!
• Einsatzmitteilung: km-Geld € 0,11
• OGH spricht Differenz von € 0,31/km zu!

                        AÜ up-date © hr                     65
Überlasser in                Einsatzort
Gleisdorf                    Ilz

                Autobahn
                                       Distanz:
                                       58 bzw. 65 km

                                                 Wohnort
                                                 Süd-Burgenland
                     AÜ up-date © hr                      66
Auslandseinsatz
• Vor jedem Auslandseinsatz ist die
  ausdrückliche Zustimmung des Arbeiters
  erforderlich.
• OGH 15.05.2019, 9 ObA 27/19a
  – wöchentliches Heimreiserecht gilt nicht bei
    Auslandseinsatz

                   AÜ up-date © hr                67
Beispiel 1 (Tagespendler)
                       Überlasserfirma
                            Graz

                         Beschäftiger-Betrieb        Standortleasing:
Wohnort:                                             AN arbeitet ständig im BB
                               Graz
Lieboch

Anspruch lt. KV:
kein Anspruch auf Aufwandsentschädigung; allfällige Zahlungen wären
freiwillig!
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
Freiwillig gewährte Tagesgelder sind steuer- und beitrags-
pflichtig. (Abgabenrechtliche Begünstigungen für Tagesgelder wären nur
im Rahmen des gesetzlichen Dienstreisebegriffes denkbar.)
Für die direkte Anfahrt vom Wohnort allenfalls freiwillig gewährte
Fahrkosten könnten nach der Überwiegen-Regel steuerfrei behandelt
werden; sv-frei (Massenbeförderungsmittel) ohne zeitliche Begrenzung.
Allenfalls „Jobticket neu“ sv- und steuerbegünstigt.
                                AÜ up-date © hr                             68
Beispiel 2 (Tagespendler)
                   Überlasserfirma
                        Graz
                                                                    Beschäftiger-Betrieb
        Wohnort:                                                         Hartberg
        Lieboch                  mehr als 60 km aber
                                 weniger als 120 km
                                                                AN arbeitet ständig im BB
Anspruch lt. KV:
Nur Ersatz der Fahrtkosten für tägliche An- und Abreise
(Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels)
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
Freiwillig gewährte Tagesgelder oder Nächtigungsgelder sind steuer- und
beitragspflichtig. (Abgabenrechtliche Begünstigungen für Tagesgelder wären
nur im Rahmen des gesetzlichen Dienstreisebegriffes denkbar.)
Hinsichtlich der Fahrkosten (KV-Anspruch) für die direkte Anfahrt vom Wohnort
gilt steuerlich die Überwiegen-Regel; sv-frei (Massenbeförderungs-
mittel) ohne zeitliche Begrenzung. Allenfalls „Jobticket neu“ sv- und steuerbegünstigt
                                        AÜ up-date © hr                               69
Beispiel 3 (Wochenpendler)
                Überlasserfirma
                     Graz

                                                AN arbeitet ständig im BB
     Wohnort:
     Lieboch
                           mehr als 120 km           Beschäftiger-Betrieb
                                                            Linz

Anspruch lt. KV:
• Ersatz der Fahrtkosten für wöchentliche An- und Abreise
(Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels)
• Anspruch auf Taggeld von € 26,40 und Nächtigungsgeld
von € 15,00 oder Ersatz der Nächtigung laut Beleg
 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
Taggeld und Nächtigungsgeld steuer- und beitragsfrei. Wöchentlicher
Fahrtkostenersatz steuer- und beitragsfrei.

                              AÜ up-date © hr                         70
Beispiel 4 (Tagespendler)
                    Überlasserfirma
                                    Beschäftiger-Betrieb
                         Graz
                                          Graz
  Wohnort:
  Lieboch                 Montage-
                       Hausmannstätten

Anspruch lt. KV:
• Ersatz der Fahrtkosten für tägliche An- und Abreise
(Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels)
• bei auswärtiger Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden täglich
gebührt € 13,20 (€ 22,00 bei mehr als 9 Stunden)
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
Tagesgelder sind steuer- und beitragsfrei.
Fahrtkosten: bei direkter Anfahrt vom Wohnort: steuer- und sv-frei
bei KV-Anspruch; bei Anfahrt vom Beschäftigerbetrieb jedenfalls
abgabenfrei.

                               AÜ up-date © hr                       71
Beispiel 5 (Wochenpendler)
                     Überlasserfirma
                          Graz
  Wohnort:
  Lieboch              Beschäftiger-Betrieb
                             Graz                          Montage-
                                                          Entsendung
                                                             Linz
                      mehr als 120 km
Anspruch lt. KV:
• Ersatz der Fahrtkosten für wöchentliche An- und Abreise (Kosten des
öffentlichen Verkehrsmittels)
• Anspruch auf Taggeld von € 26,40 und Nächtigungsgeld
von € 15,00 oder Ersatz der Nächtigung laut Beleg
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
Tages- und Nächtigungsgelder sind steuer- und beitragsfrei.
Wöchentlicher Fahrtkostenersatz steuer- und beitragsfrei.

                            AÜ up-date © hr                             72
AÜ up-date © hr   73
Sie können auch lesen