ARD-MORGENMAGAZIN - SERVICE 11.09.2014 - DasErste.de

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ARD-MORGENMAGAZIN – SERVICE 11.09.2014

                                  THEMA:                        RECHTSLAGE FÜR AZUBIS
                                  Autor:                                        Heinz Pohl
                                  EXPERTE IM STUDIO:                   WOLFGANG BÜSER
                                  Funktion:                        MoMa-Rechtsexperte
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Es ist das Vorrecht der Jugend, dass sie sich über ihre soziale Sicherheit nur
wenig Gedanken macht. Sorgt nicht der Staat durch zahlreiche Vorschriften für
einen lückenlosen Versicherungsschutz? Es sind jedoch eine Reihe von Forma-
lien zu beachten, wie die folgenden Tipps zeigen.
Jeder Azubi gehört einer gesetzlichen Krankenkasse an – Krankheit ist ja keine Frage
des Alters. Die bisherige kostenfreie Mitversicherung durch die Eltern entfällt, weil es
auf die Höhe der Ausbildungsvergütung nicht ankommt, also die 450-Euro-Grenze nicht
gilt. Welche Krankenkasse gewählt wird, das entscheidet der Azubi selbst – nicht sein
Ausbildungsbetrieb. Es kann die AOK am Ort für diejenigen sein, die schnelle Erreich-
barkeit schätzen. Aber auch viele andere gesetzliche Krankenkassen, die Betriebskran-
kenkassen ausgenommen, sind fast überall durch Geschäftsstellen vertreten.

Jeder Azubi ist gesetzlich pflegeversichert. Das klingt für einen 17- oder 18jährigen
paradox – macht aber Sinn: Ein schwerer Fahrrad-, Motorrad- oder Autounfall kann
auch einen jungen Menschen zum Pflegefall machen. Die Pflegekasse ist dann am
Zug.

Und dass es sinnvoll ist, gegen die Folgen einer Arbeitslosigkeit versichert zu sein,
versteht sich von selbst. Niemand kann sicher sein, nach dem Ende seiner Ausbildung
weiterbeschäftigt zu werden oder in einem anderen Unternehmen unterzukommen.
Dann hilft wenigstens die Arbeitsagentur über die erste Durststrecke hinweg.

Bleibt, viertens, die gesetzliche Rentenversicherung, die – wenn’s ganz dicke kommt
(Unfall, schwere Krankheit) – ebenfalls schon als Twen finanziellen Ausgleich bringen
kann. Und das in einer Höhe, als wäre schon bis zum 62. Geburtstag gearbeitet wor-
den.

Schließlich die für Azubis, finanziell gesehen, erfreulichste Versicherungsart: die ge-
setzliche Unfallversicherung. Erfreulich deshalb, weil die Beiträge dafür der Arbeitge-
ber alleine trägt (zu den übrigen Versicherungen: siehe unten). Gesundheitsschäden
nach Unfällen während der Arbeit oder auf einem der Arbeitswege (auch: von der
Wohnung zum Betrieb und zurück) finanziert die Berufsgenossenschaft, quasi Unfall-
Krankenkasse und Unfall-Rentenversicherung in einer Institution.

Wer trägt die Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversiche-
rung? Der Azubi und sein Arbeitgeber teilen sich den Gesamtaufwand (von 14,6 %) je
zur Hälfte. Nur für die Krankenversicherung hat der Azubi 0,9 Prozent seiner Ausbil-
dungsvergütung extra aufzuwenden. Die Firma ist allerdings in voller Höhe zuständig,
solange der Arbeitgeber maximal 325 Euro im Monat an Ausbildungsvergütung bezahlt.
Das heißt: Der Auszubildende ist in diesem Rahmen komplett kostenfrei sozialversi-
chert. Aber ist er damit auch „rundum versichert“? Nicht ganz. Wichtig ist die Privat-
haftpflichtversicherung. Sie tritt ein, wenn einem anderen schuldhaft ein Schaden
zugefügt wird – etwa als Fußgänger, Inline-Skater oder Fahrradfahrer. Bis zum Ab-
schluss der ersten Ausbildung besteht der Schutz allerdings im Regelfall über die Poli-
ce der Eltern – sofern diese selbst privat haftpflichtversichert sind.

Eine Rechtsschutzversicherung muss meistens ebenfalls nicht vom Azubi eingegan-
gen werden, weil sie für nicht Verheiratete oftmals bis zum 25. Geburtstag über die El-
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tern läuft (in der Police nachlesen oder die Versicherung fragen!). Wer ein eigenes Auto
besitzt, für den holt eine eigene Verkehrsrechtsschutzversicherung im Falle eines
Falles die Kastanien aus dem Feuer. Eine Teilkaskoversicherung kümmert sich unter
anderem um den Ersatz eines geklauten Fahrzeugs, die Vollkaskoversicherung auch
um selbst verschuldete Unfälle. Pflichtmäßig ist allerdings nur die Kfz-
Haftpflichtversicherung, die Schäden an einem „gegnerischen“ Fahrzeug reguliert,
wenn man selbst zumindest dazu beigetragen hat.

Eine von den Eltern abgeschlossene Hausratversicherung gilt auch für Azubis (sogar
für deren „Zweitwohnung“, wenn die Ausbildung eine „auswärtige Unterkunft erfordert“).

Und schließlich: Für die finanzielle Absicherung gegen Berufsunfähigkeit gibt es keinen
gesetzlichen Versicherungsschutz mehr. Zwar stehen Auszubildende und Studenten
erst am Anfang ihres Berufslebens, dennoch sollten sie das Risiko einer Berufsunfähig-
keit nicht verdrängen und zumindest überlegen, ob sie trotz ihres jugendlichen Alters
bereits eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Ohne Eigenvor-
sorge sind nämlich Versorgungslücken programmiert. Und die Beiträge für diese Versi-
cherung sind bei einem solch frühen Versicherungsbeginn niedrig, Leistungsausschlüs-
se aufgrund von Vorerkrankungen oder gar Ablehnungen wegen eines schlechten Ge-
sundheitszustandes eher selten.
Wichtig ist ferner eine Nachversicherungsgarantie, über die man bei steigendem Ein-
kommen oder bei bestimmten Ereignissen (wie Heirat, Geburt eines Kindes oder Im-
mobilienkauf) seinen Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung aus-
bauen kann.

Und auch dies sollte bedacht werden: Bei der „Riesterrente“ erhalten Azubis bereits
meist für einen Mindestbeitrag von 60 Euro pro Jahr die volle staatliche Zulage von 154
Euro. Wer bis zum 25. Lebensjahr erstmals eine Riesterrente abschließt, bekommt so-
gar noch einen einmaligen Startbonus von 200 Euro dazu. Schließlich: Vermögens-
wirksame Leistungen können vom Bruttogehalt ohne Steuern und Sozialabgaben in
eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden.

Urteile zum Thema:
Kündigung: Ein Azubi darf durchaus Chefs Internet nutzen…
Einem Auszubildenden dürfen Chefs nicht so schnell den Vertrag auflösen, wenn diese
sich "vertragswidrig" verhalten - und das hartnäckig. Wo bei einem Arbeitnehmer längst
die Grenze erreicht wäre, nämlich eine Kündigung auszusprechen, muss bei einem
Azubi, unternimmt der zum Beispiel „ ausdrücklich verbotene Internetreisen" (sogar bis
in den Bereich der Schmuddel -Pornos reichend), zuerst geklärt werden, ob die Verge-
hen des Azubi oder der Azubine ihre "Hauptleistungspflichten" oder Nebenleistungs-
pflichten erheblich verletzt haben. Der Arbeitgeber hätte eine konkrete Gefähr-
dung/Störung der Betriebsabläufe nachweisen müssen - was während der Ausbildung
kaum einmal gelingen wird. (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 173/13)

Kündigung: Wenn Kollegen die Brüste der Auszubildenden zu sehr ins Augen
stechen...
Kein Arbeitgeber muss hinnehmen, dass ein (hier verheirateter) Mitarbeiter eine Aus-
zubildende sexuell belästigt. "Erkundigt" sich zum Beispiel ein Arbeitnehmer bei einer
"Azubine", ob ihre Brüste wohl "echt" seien, berührt er sie Tage später an eben dieser
Stelle unsittlich und versucht er, sie zu küssen, so kann ihm fristlos gekündigt werden.
Dies unabhängig davon, dass er behauptet, von der (hier volljährigen) Auszubildenden
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geradezu schamlos "angemacht" worden zu sein; sie habe ihn mehrfach "eingeladen",
sich ihr zu nähern und sie anzufassen. Das Gericht glaubte ihm nicht. (LAG Nieder-
sachsen, 6 Sa 391/13)

Ausbildungsrecht: Ist es schlecht gelaufen, gibt's keine Abfindung…
Zahlt ein (nicht tarifgebundener) Ausbildungsbetrieb einem Auszubildenden eine um
mehr als 20 Prozent unter dem üblichen Satz liegende Ausbildungsvergütung, so kann
der Azubi kündigen und die Differenz zur üblichen Vergütung in voller Höhe verlangen.
Es ist also kein Abschlag von 20 Prozent vorzunehmen. Das widerspräche dem Zweck,
den Arbeitgeber zu einer angemessenen Zahlung zu veranlassen. Denn würde der als
angemessen anzusehende Betrag (wie hier) um mehr als 20 Prozent unterschritten und
der Ausbilder müsste nur die Differenz zu den "20 Prozent" ausgleichen, so gehe er mit
seinem Handeln fast kein Risiko ein. (Hier kam es zu einer Nachzahlung in Höhe von
rund 4.400 €. Keinen Erfolg hatte der Ex-Azubi mit seiner Klage, außerdem eine Abfin-
dung zu erhalten. Das sehe das Berufsausbildungsgesetz nicht vor.) (BAG, 9 AZR
784/11)

Arbeitsrecht: Azubis dürfen nicht weniger als "80 Prozent" verdienen
Nach dem Berufsbildungsgesetz haben Auszubildende Anspruch auf eine "angemes-
sene" Vergütung. Die ergibt sich regelmäßig aus dem entsprechenden Tarifvertrag.
Fehlt es beiderseits an einer Tarifbindung, so muss die Höhe der Vergütung zwischen
dem Ausbilder und dem Auszubildenden vereinbart werden. Die generelle Klausel,
nach der die Vergütung "angemessen" zu sein hat, bedeutet für solche Fälle, dass sie
in der Regel unangemessen ist, wenn sie die Tarifvergütung um mehr als 20 Prozent
unterschreitet. (BAG, 3 AZR 101/11)

Kündigung: Azubis haben "charakterliche" Entwicklung noch nicht abgeschlos-
sen
Auch wenn ein Auszubildender kurz vor Ende seines Ausbildungsverhältnisses 14 Tage
"krank macht", ohne dem Arbeitgeber darüber ein ärztliches Attest vorzulegen, darf ihm
nicht fristlos gekündigt werden. Das Landesarbeitsgericht Köln: Bei Azubis dürfe kein
"Erwachsenenmaßstab" angelegt werden. Sie verfügten noch nicht über eine abge-
schlossene geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung. Es gehöre "gerade
auch zu den Aufgaben des Ausbilders, den Auszubildenden charakterlich zu fördern".
Der Heranwachsende hätte zuvor abgemahnt werden müssen. (LAG Köln, 11 Sa
783/12)

Arbeitslosengeld I: Nach Schluss der Ausbildung gibt es keine "Aufstockung"
Werden Auszubildende unmittelbar nach Beendigung ihrer betrieblichen Ausbildung
arbeitslos, so ist für die Berechnung des Arbeitslosengeldes I die zuvor erzielte Ausbil-
dungsvergütung zugrunde zu legen. Das Gesetz sieht keine fiktive Aufstockung auf das
Arbeitsentgelt vor, das zustehen würde, wenn ein vormaliger Azubi von seinem Ausbil-
der übernommen worden wäre. (BSG, B 11 AL 12/12 R)
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Hartz IV: Der Filius braucht als Azubi keine sechs Versicherungen
Gehört einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft ein Auszubildender an, dessen Azubi-
Vergütung als Einkommen auf die Leistungen des Jobcenters anzurechnen ist, so kann
der Filius sein Einkommen nicht dadurch künstlich "kleinrechnen", dass er gleich sechs
Versicherungen abgeschlossen hat: eine private Haftpflicht, eine Hausrat- und Famili-
enauslands-Krankenversicherung, eine private Unfall- sowie eine fondsgebundene
Rentenversicherung und eine Zusatzkrankenversicherung, "um Anspruch auf Brillenge-
stelle zu haben". Das Bundessozialgericht lehnte das ab: Das Einkommen des jungen
Mannes solle in erster Linie seine Existenz sichern und keine Versicherungen für die
Familie. (BSG, B 4 AS 89/11 R)

Kündigung: Azubis dürfen sich "schlechte Leistungen" erlauben - sie lernen ja
noch...
Arbeitgeber sind nicht berechtigt, einem Auszubildenden fristlos zu kündigen, weil er
"schlechte Leistungen" gebracht habe. Das sei auch durch sein Versagen bei einer
Zwischenprüfung bewiesen. Doch Auszubildende lernen noch, entschied das Landes-
arbeitsgericht Rheinland-Pfalz, und dürften sich durchaus Fehler erlauben. Nur wenn
der Chef stichhaltig nachweisen könne, dass der Azubi (der hier den Maurerberuf erler-
nen will) höchstwahrscheinlich auch die Abschlussprüfung nicht bestehen werde (dass
also "Hopfen und Malz" verloren sei), dürfe ihm das Ausbildungsverhältnis vorzeitig ge-
kündigt werden. Hier hätte zunächst eine Abmahnung ausgereicht. (LAG Rheinland-
Pfalz, 10 Sa 518/12)

Unterhalt: Auszahlung der Azubivergütung "killt" Papas Überweisung sofort
Auch wenn die erste Auszahlung einer Auszubildendenvergütung am Ende des ersten
Arbeitsmonats an die Auszubildende fließt, kann deren Vater, der durch den Beginn der
Lehre und der Vergütung nicht mehr unterhaltspflichtig ist, die Zahlung bereits für die-
sen Monat einstellen (hier ging es um 450 Euro, die er bisher jeweils am Monatsanfang
zu zahlen hatte). Dass die junge Frau im laufenden Monat dann quasi mittellos ist, sei
hinzunehmen. Das Oberlandesgericht Hamm begründete das damit, dass ansonsten
der Bedarf des Kindes "doppelt gedeckt" sei. Außerdem sei Einkommen nicht stichtag-
bezogen, sondern für den jeweils maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen. Die für
August gezahlte Vergütung sei für den gesamten Monat "bedarfsdeckend anzurech-
nen". (OLG Hamm, 3 UF 245/12)

Kündigung: 27jähriger Azubi muss nicht mehr "geistig gefördert" werden
Beschreibt ein Auszubildender seinen Arbeitgeber auf seinem Facebook-Profil als
„Menschenschinder und Ausbeuter“ und sich selbst mit der Bezeichnung „Leibeigener"
– „Dämliche Scheiße für Mindestlohn“, so kann er fristlos entlassen werden. Er kann
nicht argumentieren, dass die Ausdrucksweise „überspitzt“ und „lustig“ gemeint gewe-
sen sei. Das Landesarbeitsgericht Hamm bewerte die Äußerungen als Beleidigung.
Eine Abmahnung brauchte nicht ausgesprochen zu werden. Der Auszubildende kannte
sich (als Mediengestalter) im Internet aus und hätte um die „Verbreitungswirkung“ wis-
sen müssen. Das gelte auch dann, wenn dem Azubi eine „unreife Persönlichkeit“ und
ein „Mangel an Ernsthaftigkeit“ attestiert würden. Mit 27 Jahren müsse er die Konse-
quenzen tragen - der Ausbilder habe dann nicht mehr in der Form die Pflicht „zur För-
derung der geistigen und charakterlichen Entwicklung“, wie er sie zum Beispiel für ei-
nen 16 oder 17 Jahren alten Auszubildenden hätte. (LAG Hamm, 3 Sa 644/12)

Steuerrecht: Ein Auszubildender kann sich wegen der Fahrten zur Firma "einrich-
ten"
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Fahrten für die "erste" Tätigkeitsstätte dürfen von Arbeitnehmern lediglich mit 30 Cent
pro Entfernungskilometer vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden. Vermu-
teter Grund des Gesetzgebers: Bei einer "nachhaltig aufgesuchten" Arbeitsstelle kön-
nen sie sich "so einrichten, dass die Fahrten entsprechend kostengünstiger werden".
Diese Grundsätze gelten, so der Bundesfinanzhof, auch für ein Ausbildungsverhältnis.
Zwar habe ein Azubi keinen "Dauerarbeitsplatz". Dennoch fehlten Anhaltspunkte, dass
sich ein Lehrling nicht ebenfalls auf die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb "einrichten"
könne. Der Besuch einer staatlichen Berufsschule könne allerdings mit 30 Cent pro
gefahrenen Kilometer abgerechnet werden (wenn nicht ausnahmsweise der Arbeitge-
ber auch Träger dieser Berufsfachschule sei oder es sich um eine private Lerngemein-
schaft handelt). (BFH, III R 35/13)

Rechte und Pflichten neuer Azubis
Ist erst die Probezeit erfolgreich überstanden...

Die „Azubis 2014“ sind in den Betrieben angekommen – oder beginnen spätes-
tens am 1. September diesen neuen Lebensabschnitt. Sie und ihre Arbeitgeber
sollten dann genau wissen, mit welchen Rechten und Pflichten Ausbildungsver-
hältnisse ausgestattet sind. Das Jugendarbeitsschutzgesetz hält dafür etliche
Sonderregeln parat.

Arbeitszeit – Jugendliche dürfen pro Tag nicht mehr als acht Stunden und pro Woche
nicht mehr als 40 Stunden arbeiten. Wird im Betrieb 8,5 Stunden täglich gearbeitet, so
gilt das auch für Jugendliche – wiederum aber bis höchstens „40 Stunden“ wöchentlich.
Der Ausbildungsvertrag informiert über die Dauer der Ausbildung, die Probezeit, den
Urlaubsanspruch und die Höhe der Vergütung. Vereinbarungen, die gegen Gesetze
verstoßen, sind ungültig (etwa eine Kürzung des Urlaubs auf die für Arbeitnehmer gel-
tende Dauer).
Ausbildungsnachweis - Der Azubi ist verpflichtet, ein Berichtsheft zu führen, in dem
seine ausgeübten Tätigkeiten dokumentiert werden. Das Heft ist Voraussetzung für die
Zulassung zur Abschlussprüfung. In Streitfällen („Hat der Ausbilder den Auszubilden-
den entsprechend dem Ausbildungsplan eingesetzt?“) kann es als Beweismittel dienen.
Das Berichtsheft darf während der Arbeitszeit geführt werden.
Die Ausbildungsvergütung kommt aufs Girokonto; die Zeit der „Lohntüten“ ist vorbei.
Der Arbeitgeber benötigt den Namen des Geldinstituts, die Bankleitzahl und die Konto-
nummer.
Ausbildungszweck: Der Ausbilder darf dem Azubi nur Aufgaben übertragen, die dem
Ausbildungszweck dienen. Die Aufgaben müssen also geeignet sein, Fertigkeiten, Fä-
higkeiten und/oder Kenntnisse systematisch zu vermitteln, die sowohl dem Erwerb von
Berufserfahrung als auch dem Bestehen der Abschlussprüfung dienen. Allerdings: Hin
und wieder ein „privater Gang“ für den Chef ist natürlich nicht verboten, auch das gele-
gentliche „Kaffee kochen“ nicht...

Für die Berufsschule müssen Azubis freigestellt werden. Schulpflichtige dürfen mor-
gens nicht vor der Berufsschule beschäftigt werden, Jugendliche auch nicht danach –
wenn die Schule fünf Unterrichtsstunden oder länger dauerte.
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Lohnsteuer: Sind Azubis noch ledig, so zieht der Arbeitgeber Lohnsteuer nach der
Steuerklasse I von der Ausbildungsvergütung ab, wenn sie mindestens 945 Euro pro
Monat beträgt.

Auch Pausen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt: 30 Minuten, wenn bis zu
sechs Stunden am Tag gearbeitet wird, 60 Minuten bei längeren Arbeitszeiten. Jede
Pause beträgt mindestens 15 Minuten.

Die Probezeit beträgt mindestens einen, höchstens vier Monate. In dieser Zeit können
sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Azubi ohne Angabe von Gründen – schrift-
lich - kündigen. Danach kann dem Auszubildenden nur noch bei schweren Verstößen
(Beispiel: Diebstahl im Betrieb) gekündigt werden. Er selbst hat ein Sonderkündigungs-
recht, wenn er einen anderen Beruf erlernen will.

Den Sozialversicherungsausweis stellt die gesetzliche Rentenversicherung aus. Die
vom Azubi gewählte Krankenkasse beantragt ihn.

Minderjährige Auszubildende haben ihrem Ausbilder vor Beginn der Ausbildung eine
ärztliche Tauglichkeitsbescheinigung vorzulegen, dass sie für den gewählten Beruf
gesundheitlich geeignet sind. Bereits ein Jahr nach Ausbildungsbeginn ist erneut eine
ärztliche Bescheinigung erforderlich.

Überstunden dürfen vom Berufsnachwuchs nicht verlangt werden. Es ist aber nicht
verboten, Mehrarbeit freiwillig zu leisten, solange die gesetzliche Höchstarbeitszeit
dadurch nicht überschritten ist.

Urlaub - Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt für bis zu 15jährige 30 Werktage, für
16jährige 27, für 17jährige 25 Werktage – je von Montag bis Samstag gerechnet. Er-
wachsene Azubis bekommen mindestens 24 Werktage Urlaub. Je nach Tarifvertrag
kann es mehr sein.
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