Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher
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Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Auftraggeber: Aldi GmbH & Co. KG Projektleitung: Dipl.‐Geogr. Gerhard Beck M. Sc. Wirtschaftsgeographie Markus Hertner Ludwigsburg, am 01.08.2018 Gesellschaft für Markt‐ und Absatzforschung mbH 1
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Urheberrecht Das vorliegende Dokument unterliegt dem Urheberrecht gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 31 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Urheberrechte. Eine Vervielfältigung, Weitergabe oder (auch auszugs‐ weise) Veröffentlichung ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der GMA und des Auf‐ traggebers unter Angabe der Quelle zulässig. Gesellschaft für Markt‐ und Absatzforschung mbH Ludwigsburg | Dresden, Hamburg, Köln, München Hohenzollernstraße 14 71638 Ludwigsburg Geschäftsführer: Dr. Stefan Holl Telefon: 07141 / 9360‐0 Telefax: 07141 / 9360‐10 E‐Mail: info@gma.biz Internet: www.gma.biz 2
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Inhaltsverzeichnis Seite I. Grundlagen und Standortrahmenbedingungen 4 1. Aufgabenstellung und Vorhabenbeschreibung 4 2. Bauplanungsrechtliche Vorgaben 5 3. Marktentwicklung im Lebensmitteleinzelhandel 6 3.1 Definition der Betriebstypen im Lebensmitteleinzelhandel 7 3.2 Sortimentsstruktur von Lebensmittelmärkten 8 II. Raumordnerische Kernregelung / Konzentrationsgebot 10 1. Makrostandort Ubstadt‐Weiher 10 2. Konzentrationsgebot – landesplanerische Vorgaben 13 3. Versorgungsstrukturen im Lebensmitteleinzelhandel 13 3.1 Angebotssituation in der Gemeinde Ubstadt‐Weiher 14 3.2 Angebotssituation im Umland 17 III. Integrationsgebot 19 1. Mikrostandort „Unteröwisheimer Straße“ 19 2. Integrationsgebot – landes‐ und regionalplanerische Vorgaben 21 3. Bewertung des Integrationsgebotes 21 IV. Kongruenzgebot 22 1. Einzugsgebiet und Bevölkerung 22 2. Kaufkraft im Einzugsgebiet 23 3. Umsatzprognose für den erweiterten Aldi‐Markt 25 4. Rechtliche Vorgaben 25 5. Bewertung des Kongruenzgebotes 26 V. Beeinträchtigungsverbot 27 1. Methodik der Umsatzumverteilungsberechnung 27 2. Umsatzumverteilungen 27 3. Rechtliche Vorgaben und städtebauliche Bewertung 29 VI. Zusammenfassung 31 3
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher I. Grundlagen und Standortrahmenbedingungen 1. Aufgabenstellung und Vorhabenbeschreibung Im Juli 2018 erteilte die Aldi GmbH & Co. KG, der GMA, Gesellschaft für Markt‐ und Absatzfor‐ schung mbH, Ludwigsburg, den Auftrag zur Erstellung einer Auswirkungsanalyse für die geplante Erweiterung eines Aldi‐Lebensmitteldiscounters in Ubstadt‐Weiher. Im Zuge des Vorhabens soll die Verkaufsfläche (= VK) von derzeit rd. 1.000 m² auf ca. 1.200 m² erweitert werden, woraus sich eine Erweiterungsfläche von rd. 200 m² ergibt. Die Verkaufsflächenerweiterung dient dabei in erster Linie dazu, den Einkaufskomfort für die Kunden u. a. durch breitere Gänge und eine groß‐ zügigere Warenanordnung zu steigern. Eine wesentliche Sortimentsveränderung ist hingegen nicht vorgesehen. Mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² ist der Markt, ebenso wie der Bestandsmarkt mit rd. 1.000 m² VK, als großflächiges Einzelhandelsvorhaben nach § 11 Abs. 3 BauNVO zu bewerten. In diesem Zusammenhang sind die städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen einer Auswirkungsanalyse darzustellen und zu bewerten. Dabei sind insbesondere die landesplanerischen Bewertungskriterien gemäß LEP bzw. Einzelhandelserlass Baden‐Würt‐ temberg sowie die Vorgaben des Regionalplans Mittlerer Oberrhein zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der geschilderten Ausgangslage sind im Rahmen der Auswirkungsanalyse folgende Punkte zu bearbeiten: Darstellung des Rechtsrahmens Darstellung und Bewertung des Makrostandortes Ubstadt‐Weiher sowie städtebauli‐ che Bewertung des Mikrostandortes „Unteröwisheimer Straße“ Abgrenzung des Einzugsgebietes für den Lebensmitteldiscounter und Berechnung der sortimentsspezifischen Kaufkraftpotenziale Beurteilung der gegenwärtigen Versorgungssituation im Lebensmittelbereich in der Gemeinde Ubstadt‐Weiher und im Umland (= Wettbewerbsanalyse) Umsatzprognosen und Umsatzherkunft Ermittlung der Umsatzumverteilungen im Untersuchungsraum raumordnerische Bewertung auf Basis der Prüfkriterien des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Konzentrationsgebot, Integrationsgebot, Kongruenzgebot, Beeinträchti‐ gungsverbot). Zur Erarbeitung der vorliegenden Auswirkungsanalyse wurde auch auf das Nahversorgungskon‐ zept der Gemeinde Ubstadt‐Weiher Bezug genommen. Weiterhin wurde auf Informationen von MB Research (Kaufkraftkennziffer) sowie auf aktuelle Bevölkerungsdaten aus amtlichen Statisti‐ ken und EHI Handelsdaten zurückgegriffen. 4
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher 2. Bauplanungsrechtliche Vorgaben Für die Beurteilung der Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ist § 11 Abs. 3 BauNVO zu beachten. Die Regelung führt in der aktuellen Fassung1 aus: „1. Einkaufszentren, 2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städ‐ tebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, 3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzel‐ handelsbetrieben vergleichbar sind, sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes‐Immissionsschutzgesetzes so‐ wie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Be‐ triebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts‐ und Landschaftsbild und auf den Naturhaus‐ halt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Die Re‐ gel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkun‐ gen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Aus‐ wirkungen insbesondere die Gliederung und die Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.“ Die Bewertung des Projektes, hat in einer zweistufigen Prüfung getrennt voneinander zu erfol‐ gen: 1. Handelt es sich bei dem Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. wird die Großflächigkeit des Vorhabens erfüllt, was i. d. R. bei einer Überschreitung der Ver‐ kaufsfläche von 800 m² der Fall sein wird.2 2. Die im § 11 Abs. 3 BauNVO beschriebenen Auswirkungen müssen zu erwarten sein, was regelmäßig ab einer Geschossfläche von 1.200 m² anzunehmen ist (= Regelvermutung). 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiterer Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013. 2 Vgl. BVerwG Urteil vom 24. November 2005, 4 C 10.04. In diesem Urteil hat das BVerwG die Grenze der Großflächigkeit von 700 auf 800 m² erhöht. Großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3, Satz 1, Nr. 2 BauNVO sind demnach diejenigen Betriebe, die eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten. Zur Verkaufsfläche zählen, der Kassenvorraum (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Waren und zur Entsorgung von Verpackungsmaterialien) und ein evtl. vorhandener Windfang. Ebenfalls der Verkaufsfläche zuzurech‐ nen sind die Bedienbereiche (z. B. Fleisch‐ / Wursttheke). 5
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Die Regelvermutung ist jedoch gem. § 11 Abs. 3, Satz 4 BauNVO widerlegbar. Der Nachweis kann im Zuge einer Einzelfallprüfung erbracht werden, wenn im konkreten Einzelfall keine Auswirkun‐ gen im Sinne des § 11 Abs. 3, Satz 3 BauNVO zu erwarten sind. Mit Bezug auf die im § 11 Abs. 3 BauNVO beschriebenen Auswirkungen sind dabei insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihre Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und des Warenangebot des Betriebes zu berücksichtigen. 3. Marktentwicklung im Lebensmitteleinzelhandel Die Dynamik in der Branche ist nach wie vor ungebrochen. So optimieren derzeit nahezu alle we‐ sentlichen Betreiber des Lebensmitteleinzelhandels ihre Standortnetze. Hiermit verbunden ist häufig auch eine Flächenausweitung der einzelnen Betriebe bzw. Standorte, da aufgrund der stei‐ genden Anforderung an die Warenpräsentation, die interne Logistik sowie den demographischen Wandel die Flächeninanspruchnahme steigt. Die einzelnen Betriebstypen des Lebensmitteleinzelhandels weisen eine unterschiedliche Ent‐ wicklung auf. Während Lebensmitteldiscounter und Große Supermärkte ihre Marktposition aus‐ bauen konnten, waren die Marktanteile der SB‐Warenhäuser und kleinen Lebensmittelgeschäft rückläufig. Abbildung 1: Entwicklung der Marktanteile im deutschen Lebensmitteleinzelhandel 2006 – 2017 5,4 5,0 4,7 4,2 3,8 3,7 3,5 3,4 3,4 3,2 3,1 3,0 13,6 13,2 12,9 12,6 12,3 11,9 14,6 14,1 14,1 14,0 14,7 14,5 9,6 9,8 9,9 9,9 8,8 9,0 9,3 9,4 9,5 8,6 8,8 8,9 26,6 26,9 27,5 27,7 28,0 28,3 28,8 29,2 29,5 28,0 28,0 27,4 in % 43,6 44,4 46,2 46,1 45,5 45,8 45,8 45,8 45,6 45,4 45,7 43,2 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 LM‐Discounter Supermärkte Große Supermärkte SB‐Warenhäuser LM‐Geschäfte bis 400 m² Quelle: EHI Europäisches Handelsinstitut Handelsdaten aktuell 2018. 6
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher 3.1 Definition der Betriebstypen im Lebensmitteleinzelhandel Im Einzelhandel werden verschiedene Betriebstypen unterschieden. Die Ausdifferenzierung ist dabei für den Lebensmitteleinzelhandel verfeinert worden. Als Kriterien für die Differenzierung nach Betriebstypen wird dabei neben der Verkaufsfläche v. a. auch die Sortimentsstruktur und hier insbesondere der Anteil an sog. Nonfood‐Waren herangezogen. Die Definitionen für Betriebstypen liegen seitens mehrerer Institutionen und Institute vor. Die Definition, auf die in vorliegender Untersuchung zurückgegriffen wird, ist die des EHI Retail Insti‐ tute, welche im Einzelnen folgende Definitionen beinhaltet:3 „Kleines Lebensmittelgeschäft Ein kleines Lebensmittelgeschäft ist ein Einzelhandelsgeschäft mit weniger als 400 m² Verkaufsfläche, das ein begrenztes Lebensmittel‐ und Nonfood I‐Sortiment4 anbietet. Lebensmitteldiscounter Ein Lebensmitteldiscounter ist ein Einzelhandelsgeschäft mit einer üblichen Verkaufs‐ fläche unter 1.000 m², das ausschließlich in Selbstbedienung ein begrenztes, auf um‐ schlagstarke Artikel konzentriertes Lebensmittelangebot und Nonfood I‐Sortiment so‐ wie ein regelmäßig wechselndes Aktionsangebot mit Schwerpunkt Nonfood II5 führt. Supermarkt/Lebensmittelvollsortimenter Ein Supermarkt ist ein Einzelhandelsgeschäft mit einer Verkaufsfläche zwischen 400 m² und 2.500 m², das ein Lebensmittelvollsortiment und Nonfood I‐Artikel führt und einen geringen Verkaufsflächen‐Anteil an Nonfood II aufweist. Großer Supermarkt Ein großer Supermarkt ist ein Einzelhandelsgeschäft mit einer Verkaufsfläche zwischen 2.500 m² und 5.000 m², das ein Lebensmittelvollsortiment sowie Nonfood I und Non‐ food II‐Artikel führt. SB‐Warenhaus Ein SB‐Warenhaus ist ein Einzelhandelsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von mindes‐ tens 5.000 m², das ein Lebensmittelvollsortiment und Nonfood I‐Artikel sowie ein um‐ fangreiches Nonfood II‐Angebot führt.“ Weiterhin kann festgehalten werden, dass Lebensmitteldiscounter die Zielgruppenansprache in erster Linie über das Preisargument vornehmen und über ein eingeschränktes Sortiment verfü‐ gen, aber zunehmend auch der Grundversorgung dienen. Sie weisen im Durchschnitt eine Fläche von etwa 780 m² auf, wobei bei Neuansiedlungen mittlerweile generell Verkaufsflächengrößen 3 Vgl. EHI Handelsdaten aktuell 2016, S. 332. 4 Drogerieartikel, Wasch‐, Putz‐ und Reinigungsmittel sowie Tiernahrung. 5 Ge‐ und Verbrauchsgüter des kurz‐, mittel‐ und langfristigen Bedarfs wie Textilien, Schuhe, Gartenbedarf, Unterhaltungselektronik, Elektrogroßgeräte, Bücher und Presseartikel usw. 7
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher über 1.000 m² angestrebt werden. Zudem wird versucht, bestehende kleinflächige Filialen zu er‐ weitern oder auf größere Grundstücke zu verlagern. 3.2 Sortimentsstruktur von Lebensmittelmärkten Die Betriebstypen unterscheiden sich in erster Linie hinsichtlich ihrer Sortimentsstruktur. Dies wird v. a. quantitativ durch die Zahl der geführten Artikel deutlich. Während ein Supermarkt im Mittel ca. 11.800 Artikel offeriert, bieten Große Supermärkte im Durchschnitt gut das Doppelte an Artikeln an. Lebensmitteldiscounter halten dagegen im Schnitt lediglich ca. 2.300 Artikel vor (vgl. Tabelle 1). Bei allen drei Betriebstypen liegt das Schwergewicht auf Waren des kurzfristigen Bedarfs. Auch wenn beim Lebensmitteldiscounter ca. 24 % der Artikel dem Nonfood‐Bereich zu‐ zuordnen sind (davon ca. 12 % dem Nonfood I bzw. 12 % dem Nonfood II Sortiment), liegt der Umsatzschwerpunkt doch eindeutig im Food‐Bereich (ca. 75 – 80 %).6 Der durchschnittliche Um‐ satzanteil für das Nonfood II‐Sortiment liegt nur bei 7,6 % für den Betriebstyp Lebensmitteldis‐ counter.7 Tabelle 1: Sortimentsangebot im Lebensmitteleinzelhandel Hauptwarengruppen Lebensmitteldiscounter Supermarkt Großer Supermarkt ( 779 m² VK) ( 982 m² VK) ( 3.461 m² VK) Durchschnittliche Artikelzahl absolut in % absolut in % absolut in % Food 1.755 76 8.995 76 15.730 63 Nonfood I 265 12 2.030 17 4.825 19 Nonfood II 275 12 805 7 4.450 18 Nonfood insgesamt 540 24 2.835 24 9.275 37 Insgesamt 2.295 100 11.830 100 25.005 100 Quelle: EHI Retail Institute: handelsdaten aktuell 2018, S. 92. Lebensmitteldiscounter heben sich im Vergleich zu Lebensmittelvollsortimentern insbesondere durch ein vergleichsweise schmales Sortiment mit einem hohen Anteil an Eigenmarken und durch eine konsequente Niedrigpreisstrategie ab. Als weitere Besonderheit sind wechselnde Randsor‐ timente, so genannte "Aktionsware", zu nennen, deren Artikel nicht kontinuierlich geführt wer‐ den. Bei der Aktionsware handelt es sich überwiegend um Angebote außerhalb des Lebensmit‐ telbereichs. Hier kommen ganz unterschiedliche Artikel zum Verkauf, wobei ein gewisser Schwer‐ punkt bei Bekleidung, Haushaltswaren und Elektrowaren liegt. Letztlich ist die Artikelzusammen‐ setzung jedoch äußerst heterogen. Entscheidend für die weitere Bewertung des konkreten Vorhabens am Standort „Unteröwishei‐ mer Straße“ in Ubstadt‐Weiher sind folgende Punkte: 6 Der Umsatzanteil von Lebensmittelvollsortimentern im Lebensmittelbereich liegt je nach Anbieter bei ca. 85 – 90 %. 7 Quelle: EHI Handelsdaten aktuell 2016. 8
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Die Aktionsartikel wechseln wöchentlich, ein kontinuierliches Angebot bestimmter Artikel ist nicht vorhanden. Alle Systemwettbewerber von Aldi verfolgen ähnliche Strategien, d. h. das vorliegende Sor‐ timentskonzept für den Standort „Unteröwisheimer Straße“ stellt keine Sondersituation in Ubstadt‐Weiher dar. Die Aktionsartikel werden überregional beworben, d. h., der spezielle Markt in Ubstadt‐ Weiher unterscheidet sich nicht von anderen Niederlassungen in der Region. Darüber hinaus sind Aldi‐Märkte Filialbetriebe, deren wirtschaftlicher Erfolg und hohe Kunden‐ akzeptanz in ihrem standardisierten Sortiment und in ihrer ökonomischen Ladeneinrichtung be‐ gründet sind. Bei der Sortimentszusammensetzung wird nicht auf spezielle wettbewerbliche oder städtebauliche Rahmenbedingungen vor Ort Bezug genommen. Auch bei dem zu erweiterndem Markt in Ubstadt‐Weiher handelt es sich um eine solche für Aldi typische Filiale. Für die Kunden‐ herkunft bedeutet dies, dass der Standort nur dann aufgesucht wird, wenn er näher oder beque‐ mer zu erreichen ist als andere Aldi‐Märkte in der Umgebung. 9
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher II. Raumordnerische Kernregelung / Konzentrationsgebot 1. Makrostandort Ubstadt‐Weiher Die ca. 13.240 Einwohner8 zählende Gemeinde Ubstadt‐Weiher (Landkreis Karlsruhe) ist im Regi‐ onalplan für die Region Mittlerer Oberrhein als Kleinzentrum im Mittelbereich Bruchsal ausge‐ wiesen. Unter regionalplanerischen Aspekten kommt der Gemeinde damit die Deckung des Grundbedarfs zu. Ubstadt‐Weiher liegt an der regionalen Entwicklungsachse (Heidelberg) – Bad Schönborn – Ubstadt‐Weiher – Bruchsal – Karlsruhe. Als nächstgelegener zentraler Orte ist im Süden auf das Mittelzentrum Bruchsal sowie in nördlicher Richtung auf das Doppelzentrum Wall‐ dorf‐Wiesloch hinzuweisen. Das Oberzentrum Karlsruhe liegt ca. 30 km südwestlich von Ubstadt‐ Weiher entfernt (Vgl. Karte 1). Die Bevölkerungsentwicklung verlief in der zurückliegenden Dekade leicht positiv. So ist für den Zeitraum 2008 – 2018 in Ubstadt‐Weiher ein Bevölkerungsanstieg um rd. + 3,1 % zu verzeichnen. Im regionalen Vergleich bewegen sich die Einwohnerentwicklungen leicht über dem Durchschnitt des Landkreis Karlsruhe im gleichen Zeitraum (+ 2,1 %). Perspektivisch wird für Ubstadt‐Weiher mit einer leicht abnehmende Einwohnerzahl (2020: 12.988 Einwohner auf Basis Zensus 2011) gerechnet.9 Die Siedlungsstruktur der Gemeinde Ubstadt‐Weiher ist durch insgesamt vier Ortsteile geprägt. Mit rd. 33 % der Bevölkerung bzw. 4.397 Einwohnern bildet Ubstadt den Einwohnerschwerpunkt, im Ortsteil Weiher leben weitere 27 % der Bevölkerung bzw. ca. 3.617 Einwohner. Etwa 22 % (bzw. rd. 2.939 Einwohner) sind im Stadtteil Zeutern ansässig, Stettfeld bildet mit nur 17 % der Bevölkerung (ca. 2.257 Einwohner) den kleinsten Ortsteil. Die Ortschaften sind überwiegend durch Wohnbebauung geprägt, ein größeres Gewerbegebiet (Zentrales Gewerbegebiet) liegt südlich der K 3575 zwischen Ubstadt und Weiher. Verkehrlich ist Ubstadt‐Weiher über die Bundesstraße B 3 (Darmstadt – Heidelberg – Bruchsal), welche in nordsüdlicher Richtung verläuft und die Ortschaften Stettfeld und Ubstadt durchquert, gut angeschlossen. Die Ortsteile Zeutern und Weiher sowie die benachbarten Kommunen sind über ein dichtes Netz aus Kreis‐ und Landesstraßen eingebunden. Über die Autobahnanschluss‐ stelle Gronau bzw. Bruchsal besteht Anschluss an die westlich verlaufende A 5 (Karlsruhe – Hei‐ delberg). Damit ist Ubstadt‐Weiher eine verkehrsgünstige Lage zwischen den Oberzentren Karls‐ ruhe und Heidelberg zu bescheinigen. Ein Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr erfolgt über die S‐Bahn Rhein‐Neckar bzw. die Stadtbahn Karlsruhe mit Haltepunkten in Ubstadt, Stettfeld und Zeutern. 8 Quelle: Gemeinde Ubstadt‐Weiher, Einwohnermeldestatistik (Stand: 31.05.2018). 9 Bevölkerungsvorausberechnung mit Wanderungen bis 2030, Prognosejahr 2020. Aufgrund der aktuellen politischen Lage erscheinen die Prognosen des Statistischen Landesamtes aber nicht mehr als geeignet. 10
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Der Wirtschaftsstandort Ubstadt‐Weiher wird geprägt von kleinen und mittelständischen Unter‐ nehmen v. a. des „Produzierenden Gewerbes“. Im Jahr 2017 waren in Ubstadt‐Weiher ca. 2.330 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort registriert. Den rd. 1.536 Einpendlern standen 4.692 Auspendler gegenüber, was einem Pendlersaldo von ‐ 3.156 entspricht und die regional untergeordnete Rolle der Gemeinde als Arbeitsort verdeutlicht.10 Die Einzelhandelsstruktur in Ubstadt‐Weiher ist entsprechend der Siedlungsstruktur auf alle Ort‐ steile verteilt und bildet jeweils in zentralen Lagen kleine Nahversorgungsschwerpunkte. Die Ein‐ zelhandelsstruktur ist vorrangig durch kleinteilige Betriebe im kurz‐ und mittelfristigen Bedarfs‐ bereich geprägt. Wichtige Einzelhandelsschwerpunkte stellen der Bereich Unteröwisheimer Straße im Südosten von Ubstadt (Aldi, dm) sowie der Standort Ubstadter Straße im Süden des Ortsteils Weiher (REWE, Lidl) dar. In Stettfeld ist am östlichen Ortsausgang mit dem Penny‐Markt eine weitere Versorgungslage anzuführen. 10 Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Stand: 30.06.2017. 11
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Karte 1: Lage und zentralörtliche Struktur Legende Oberzentrum Mittelzentrum Unterzentrum Kleinzentrum Quelle: erstellt mit RegioGraph Planung; GMA-Bearbeitung 2018 12
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher 2. Konzentrationsgebot – landesplanerische Vorgaben Zunächst ist in einem ersten Schritt zu bewerten, ob der Standort Ubstadt‐Weiher unter landes‐ und regionalplanerischen Gesichtspunkten zur Ansiedlung bzw. Erweiterung großflächiger Einzel‐ handelsbetriebe geeignet ist. Hierfür ist die sog. „raumordnerische Kernregelung/ Konzentrati‐ onsgebot“ zu prüfen. Maßgeblich hierfür ist das Ziel 3.3.7 des LEP 2002 Baden‐Württemberg: 3.3.7 (Z) Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflä‐ chige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) sollen sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen; sie dürfen in der Regel nur in Ober‐, Mittel‐ und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemein‐ den ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen be‐ nachbarter Ober‐, Mittel‐ oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Auch im Regionalplan Mittlerer Oberrhein11 und im Einzelhandelserlass Baden‐Württemberg12 wird die o. g. Regelung nachrichtlich aufgegriffen. Grundsätzlich liegt die Gemeinde Ubstadt‐Weiher weder im Verdichtungsraum noch ist sie mit Siedlungsbereichen benachbarten Ober‐, Mittel‐ oder Unterzentren zusammengewachsen. Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch der Tatbestand der „raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung“. Der Markt des Anbieters Aldi fungiert am Standort an der Un‐ teröwisheimer Straße gemeinsam mit dem im Standortverbund befindlichen dm‐Drogeriemarkt bereits langjährig als wichtige Versorgungslage der Gemeinde Ubstadt‐Weiher. Dies belegen auch die Berechnungen zur Umsatzherkunft deutlich. Es handelt sich um den einzigen Nahver‐ sorgungsstandort im einwohnerstärksten Ortsteil. Eine langfristige Sicherung des Standortes ist daher geboten. Danach können die Nutzungen – unter Einhaltung der sonstigen formulierten Kri‐ terien – auch im Kleinzentrum Ubstadt‐Weiher realisiert werden. 3. Versorgungsstrukturen im Lebensmitteleinzelhandel Zur Bewertung der Angebotssituation im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich in Ubstadt‐Weiher wurde von der GMA im Juli 2018 eine Erhebung der nahversorgungsrelevanten 11 Quelle: Regionalplan Mittlerer Oberrhein, Teilfortschreibung Kap. 2.5.3 Regionalbedeutsamer Einzelhan‐ del 2006. 12 Quelle: Einzelhandelserlass Baden‐Württemberg, Kap. 3.2 Raumordnerische Kernregelung. 13
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Einzelhandelsbetriebe durchgeführt. Dabei wurden neben den größeren Anbietern ebenfalls Spezialbetriebe sowie Betriebe des Ladenhandwerks (Bäckereien, Metzgereien) erfasst. Diese Daten fließen direkt in die Bewertung der Nahversorgungssituation in der Gemeinde Ubstadt‐ Weiher ein. 3.1 Angebotssituation in der Gemeinde Ubstadt‐Weiher In der Gemeinde Ubstadt‐Weiher sind insgesamt 25 Einzelhandelsbetriebe im Bereich Lebens‐ mittel mit einer Verkaufsfläche von ca. 5.300 m² vorhanden. Die Umsatzleistung der Betriebe beträgt rd. 22 Mio. €. Tabelle 2: Einzelhandelsbestand in der Gemeinde Ubstadt‐Weiher Anzahl der Betriebe Verkaufsfläche in m² Lebensmittel 9 4.200 Bäckereibetriebe 8 200 Metzgereibetriebe 5 150 Getränke 3 750 Lebensmittel insgesamt 25 5.300 GMA‐Erhebung 2018 Zur Bewertung der Angebotssituation im Lebensmittelbereich wird als Vergleichsmaßstab die Verkaufsflächenausstattung pro 1.000 Einwohner herangezogen.13 Abbildung 2 zeigt, dass die Gemeinde Ubstadt‐Weiher im Vergleich zu den Umlandkommunen und dem bundesweiten Durchschnitt noch Entwicklungspotenzial aufweist. Abbildung 2: Verkaufsflächenausstattung in Ubstadt‐Weiher GMA‐Darstellung 2018, nach eigenen Erhebungen und des EuroHandelsInstitutes (EHI) Ein deutlicher Schwerpunkt der Lebensmittelversorgung befindet sich in den einwoh‐ nerstärksten Ortsteilen Ubstadt und Weiher. Die beiden anderen Ortsteile Stettfeld und Zeutern sind deutlich schwächer versorgt. 13 Dabei werden Spezialgeschäfte (z. B. Biomärkte) und nicht organisierter Lebensmitteleinzelhandel sowie Lebensmittelhandwerksbetriebe (Bäckereien, Metzgereien) und Getränkemärkte nicht berücksichtigt. Die Verkaufsfläche der Betriebe wird dabei inkl. Nonfoodverkaufsfläche erfasst. 14
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Der Ortsteil Ubstadt mit ca. 4.397 Einwohnern stellt den größten Einzelhandelsstand‐ ort in der Gemeinde dar. Hier ist am südöstlichen Ortsausgang auch der für eine Er‐ weiterung vorgesehene Aldi‐Lebensmitteldiscounter auf einer Verkaufsfläche von der‐ zeit rd. 1.000 m² VK ansässig. In Verbund mit dem angrenzenden Drogeriefachmarkt dm handelt es sich um eine für die Gemeinde wichtige Nahversorgungslage. Daneben sind in Ubstadt drei Bäckereien sowie zwei Metzgereien ansässig. Zwei Tankstellens‐ hops sowie ein Getränkemarkt (Getränkewelt Bader) ergänzen das Angebot vor Ort. Eine Apotheke in der Ortsmitte von Ubstadt ergänzt das Angebot im Gesundheitsbe‐ reich. Im Ortsteil Weiher mit ca. 3.617 Einwohnern wird die Angebotssituation insbesondere durch die großflächigen Lebensmittelmärkte REWE und Lidl in der Ubstadter Straße geprägt. Die für die Versorgung wichtigen Lebensmittelmärkte befinden sich am Orts‐ ausgang von Weiher in sog. Scharnierlage zwischen Ubstadt und Weiher. Im Lebens‐ mittelhandwerk sind drei Bäckereien sowie zwei Metzgereien vorhanden. Mit Aus‐ nahme einer Filiale der Bäckerei Gerweck im Vorkassenbereich des Rewe‐Marktes sind die Betriebe in zentraler Lage im Ortskern von Weiher angesiedelt. Eine Apotheke er‐ gänzt das Angebot. Im Ortsteil Stettfeld mit ca. 2.257 Einwohnern trägt der Lebensmitteldiscounter Penny im Wesentlichen zur Nahversorgung der Wohnbevölkerung bei. Der Markt befindet sich in randlicher Lage am östlichen Ortsausgang in Richtung Zeutern und ist damit für die beiden kleinsten Ortsteile der Gemeinde Ubstadt‐Weiher sehr gut zu erreichen. Das weitere Angebot in Stettfeld beschränkt sich auf eine Bäckerei. Der Betrieb befin‐ det sich in Wohngebietslage und bietet neben dem klassischen Lebensmittelhandwerk ebenfalls ein kleines Angebot an Lebensmitteln (u. a. Milchprodukte, Trockensorti‐ ment) sowie Haushalts‐ und Drogerieartikel zum Verkauf an. Darüber hinaus wird in der Stettfelder Mühle ein kleiner Mühlenladen betrieben, der ein Angebot an Natur‐ kostprodukten sowie Obst / Gemüse anbietet. In Zeutern (ca. 2.932 Einwohner) ist kein größerer Lebensmittelmarkt ansässig. Das Angebot vor Ort setzt sich zusammen aus Betrieben des Lebensmittelhandwerks, wel‐ che zur Grundversorgung herangezogen werden. Im Getränkebereich ist auf den Ge‐ tränkemarkt Dutzi & Frank hinzuweisen. Ebenfalls im Ortskern von Zeutern befindet sich eine Apotheke. Ergänzt wird das Angebot vor Ort durch einen Spezialanbieter im Gewerbegebiet „Fleisch“. Hier ist auf den Anbieter Fischfeinkost Hirsch hinzuweisen, der neben seiner Produktionsstätte ein Ladengeschäft betreibt. Ergänzend zum stationären Angebot gibt es eine Reihe von mobilen Händlern, die mit Marktständen ihre Produkte in der Gemeinde anbieten. 15
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Karte 2: Einzelhandelsstrukturen in der Gemeinde Ubstadt-Weiher Legende Projektstandort Getränkemarkt Quelle; OSM-Mitwirkende GMA-Bearbeitung 2018 16
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher 3.2 Angebotssituation im Umland Die Möglichkeit zur Erschließung eines über die Gemeinde Ubstadt‐Weiher hinausgehenden Ein‐ zugsgebietes wird maßgeblich durch die Wettbewerbsstrukturen im Umland beeinflusst. Als nächstgelegener größerer Handelsstandort, zu dem engere Einkaufsverflechtungen bestehen, ist in Richtung Süden auf das Mittelzentrum Bruchsal hinzuweisen. Aber auch die weiteren umlie‐ genden Kommunen weisen eine sehr gute Versorgungslage auf, so dass insgesamt von einem starken Wettbewerbsumfeld zu sprechen ist. Dabei lassen sich die Angebotsstrukturen im Umland wie folgt charakterisieren: In Richtung Süden ist auf einen umfangreichen Einzelhandelsbesatz im Mittelzentrum Bruchsal hinzuweisen. Dort besteht im Lebensmitteleinzelhandel neben den SB‐Wa‐ renhäusern real und Marktkauf ein ausdifferenziertes und vielfältiges Angebot mit ver‐ schiedenen Betriebskonzepten (u. a. Lidl, Aldi, Penny, Norma, Rewe, Edeka). Im Dro‐ geriewarenbereich sind zwei Filialen des Anbieters dm sowie ein Drogeriemarkt Müller ansässig. Auch das benachbarte Unterzentrum Bad Schönborn weist mit seinen Lebensmittel‐ märkten ein attraktives Lebensmittelangebot auf und übt damit eine gewissen Anzie‐ hungskraft auch für Kunden aus Ubstadt‐Weiher aus. Hinsichtlich der Nahversorgungs‐ strukturen besteht sowohl im nördlich an Stettfeld angrenzenden Bad Langenbrücken (Rewe, Aldi, Netto) als auch in Bad Mingolsheim (Rewe, Penny, Lidl) ein überdurch‐ schnittliches Angebot im Lebensmittelbereich. Darüber hinaus ist auf zwei Drogerie‐ fachmärkte (Rossmann und dm) hinzuweisen. In Richtung Osten grenzt das Unterzentrum Östringen an die Gemeinde an. Im Lebens‐ mitteleinzelhandel sind mit dem Anbieter Kaufland und den Lebensmitteldiscountern Lidl, Penny und Netto verschiedene Betriebskonzepte vorhanden, die in Gewerbege‐ bietslage mit weiteren Fachmarktnutzungen (u. a. dm) angesiedelt sind. Insbesondere für Zeutern bildet dieser Standort eine attraktive Einkaufslage. Darüber hinaus ist auf einen Netto‐Markt am westlichen Ortsrand von Odenheim hinzuweisen. Auch das benachbarte Kleinzentrum Kraichtal verfügt über eigenständige Versor‐ gungsstrukturen. Hier finden sich in den Ortsteilen Münzesheim und Unteröwisheim größere Lebensmittelmärkte. Im östlich an Ubstadt angrenzenden Unteröwisheim ist ein Netto‐Markt ansässig, im weiter östlich gelegenen Münzesheim sind ein Rewe‐ Markt sowie ein Lidl Lebensmitteldiscounter vorhanden. Die Versorgungsstrukturen sind nahezu ausschließlich auf die Sicherung der Nahversorgung innerhalb der Ge‐ meinde ausgerichtet, der Standort stellt keinen unmittelbaren Wettbewerbsstandort zu Ubstadt‐Weiher dar. 17
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher In der südwestlich an Ubstadt‐Weiher angrenzenden Gemeinde Forst ist ebenfalls auf umfassende Versorgungsstrukturen hinzuweisen (Rewe, Edeka, Netto, Penny). Im westlich angrenzenden Hambrücken wird die Grundversorgung durch einen Netto‐ Markt sowie durch den Vollsortimenter Rewe sichergestellt. Ebenfalls ein umfassendes Angebot besteht im westlich gelegenen Unterzentrum Waghäusel. Hier ist auf das überregional bedeutsame SB‐Warenhaus Globus im Ge‐ werbegebiet Wiesental hinzuweisen, welches in Verbindung mit weiteren Fachmarkt‐ angeboten im Umfeld eine große Strahlkraft in das Umland verfügt. Weitere Lebens‐ mittelangebote in den Stadtteilen (Rewe, Lidl, Aldi, Netto, Penny) spielen aufgrund der großen Entfernung als Wettbewerbsstandorte hingegen keine Rolle. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Wettbewerbsstrukturen im Umland die Möglichkeit zur Generierung von Kundenzuströmen deutlich begrenzen. Hier ist nahezu flä‐ chendeckend auf überwiegend zeitgemäße Versorgungsstrukturen im Lebensmitteleinzel‐ handel hinzuweisen. 18
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher III. Integrationsgebot Zur Prüfung des Integrationsgebotes ist der Untersuchungsstandort unter Berücksichtigung rele‐ vanter Kriterien wie Lage zum zentralen Versorgungsbereich, Lage zu den Wohngebieten (= Nah‐ versorgungfunktion) sowie verkehrliche Erreichbarkeit einzuordnen und hinsichtlich seiner städ‐ tebaulichen Integrationsfähigkeit und seiner Nahversorgungsfunktion zu beurteilen. 1. Mikrostandort „Unteröwisheimer Straße“ Der Standort des zur Erweiterung geplanten Aldi‐Marktes befindet sich am südlichen Rand des Ortsteils Ubstadt an der Unteröwisheimer Straße bzw. L 554. Es handelt sich um einen Verbund‐ standort mit dem Anbieter dm, mit dem auch die Stellplätze (ca. 120) geteilt werden. Die Zu‐ und Abfahrt erfolgt über die Unteröwisheimer Straße. Das direkte Standortumfeld wird in westlicher und nördlicher Richtung durch Wohnnutzungen überwiegend mit Einfamilienhäusern geprägt. Östlich des Standortes befindet sich eine Gärtne‐ rei. Südlich des Standortes befinden sich derzeit Freiflächen. Perspektivisch wird dort jedoch ein Wohngebiet entwickelt, so dass der Markt mit Ausnahme der Gärtnerei in Wohnbebauung ein‐ gewachsen ist. Durch die Nähe zu den umliegenden Wohnsiedlungsbereichen kann dem Standort eine Nahversorgungsfunktion i. S. einer unmittelbar fußläufigen Erreichbarkeit zugeschrieben werden. Die verkehrliche Erreichbarkeit des Standortes wird – wie oben erwähnt – über die Unteröwis‐ heimer Straße gewährleistet. Diese ist als Landstraße eine wichtige Verbindungsstraße zur Stadt Kraichtal und dem Ortsteil Unteröwisheim. Die innerörtliche Erreichbarkeit ist durch den An‐ schluss der Straße an die Bundesstraße B 3, die durch Ubstadt führt gut. Darüber hinaus kann der Planstandort über straßenbegleitende Fuß‐ und Radwege erreicht werden. Über den S‐Bahn‐Hal‐ tepunkt „Ubstadt Salzbrunnenstraße“, der sich ca. 200 m entfernt befindet, besteht direkter An‐ schluss an den ÖPNV. Zusammenfassend lässt sich der Standort demnach trotz seiner mit Blick auf den Ortsteil Ubstadt randlichen Lage als integrierter, wohnnaher Grundversorgungsstandort beschreiben. Eine überörtliche Versorgungsfunktion übernimmt der langjährig etablierte Markt aufgrund seiner Entfernung zu Wettbewerbsstandorten und der siedlungsstrukturellen Gliederung der Gemeinde Ubstadt‐Weiher, bis auf den Kraichtaler Ortsteil Unteröwisheim, nicht. 19
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Karte 3: Mikrostandort Unteröwisheimer Straße Legende Planstandort überw. Wohnen überw. Gewerbe Frei-, Landwirtschaftliche Flächen Haltstelle ÖPNV Quelle; OSM-Mitwirkende GMA-Bearbeitung 2018 20
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher 2. Integrationsgebot – landes‐ und regionalplanerische Vorgaben Das Integrationsgebot gemäß Einzelhandelserlass Baden‐Württemberg ist auf Ziel 3.3.7.1 LEP Baden‐Württemberg zurückzuführen. „[...] Einzelhandelsgroßprojekte sollen vorrangig an städtebaulich integrierten Stand‐ orten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Für nicht zentrenrelevante Wa‐ rensortimente kommen auch städtebauliche Randlagen in Frage.“ Der Einzelhandelserlass Baden‐Württemberg führt unter 3.2.2.3 weiter aus, dass ein Einzelhan‐ delsgroßprojekt im zentralörtlichen Versorgungskern (Stadt‐ und Ortskern) errichtet oder erwei‐ tert oder diesem in unmittelbarer Nähe zugeordnet werden soll, sodass in der Regel keine Beein‐ trächtigung der Funktionsfähigkeit dieses Versorgungskerns der Standortgemeinde gegeben ist. „[...] Solche Standorte haben deshalb Vorrang vor städtebaulichen Randlagen [...].“ 3. Bewertung des Integrationsgebotes Zur Bewertung des Integrationsgebotes sind folgende Aspekte hervorzuheben: Der Standort des Aldi‐Marktes befindet sich im südlichen Bereich des Ortsteils Ubstadt der Gemeinde Ubstadt‐Weiher. Der Standort liegt in fußläufiger Entfernung zu der be‐ stehenden Wohnbebauung im Norden und Westen. Neben seiner Grundversorgungs‐ funktion übernimmt der Standort auch eine fußläufige Nahversorgung für die angren‐ zenden Wohngebiete. Aufgrund seiner Lage an der Unteröwisheimer Straße bzw. L 554 ist der Vorhaben‐ standort insbesondere für den motorisierten Individualverkehr sehr gut zu erreichen, was wegen der Siedlungsstruktur der Gemeinde von Bedeutung ist. Aufgrund straßen‐ begleitender Fußwege, ist der Standort auch für Fußgänger gut erreichbar. Darüber hinaus verfügt er mit der S‐Bahn‐Haltestelle „Ubstadt Salzbrunnenstraße“ über einen Anschluss an den ÖPNV. Damit ist der Standort auch für nicht motorisierte oder weni‐ ger mobile Bevölkerungsgruppen zu erreichen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen langjährig eingeführten Versorgungsstandort handelt, der gemeinsam mit dem angegliederten dm‐Drogerie‐ markt eine wichtige Rolle in der Grundversorgung der Gemeinde einnimmt.14 Dem Integrationsgebot gemäß Einzelhandelserlass Baden‐Württemberg wird somit durch den direkten Anschluss an Wohngebiete Rechnung getragen. Durch diese nimmt er eine wichtige Funktion als Nah‐ und Grundversorger in der Gesamtgemeinde ein, insbesondere aber auch für den Ortsteil Ubstadt. 14 GMA, Nahversorgungskonzept für Ubstadt Weiher 2015 21
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher IV. Kongruenzgebot Für die Prüfung des Kongruenzgebotes sind zunächst eine Abgrenzung und Zonierung des er‐ schließbaren Einzugsgebietes und die Ermittlung des in diesem Gebiet vorhandenen Bevölke‐ rungs‐ und Kaufkraftpotenzials vorzunehmen. Basierend darauf erfolgt eine Umsatzprognose, die in der Folge eine Abschätzung der Herkunft des Umsatzes und damit eine Bewertung des Kon‐ gruenzgebotes ermöglicht. 1. Einzugsgebiet und Bevölkerung Als Einzugsgebiet wird in dieser Untersuchung ein Bereich verstanden, innerhalb dessen mit re‐ gelmäßigen, dauerhaften und ausgeprägten Einkaufsbeziehungen an den Standort gerechnet werden kann. Das Einzugsgebiet lässt sich darüber hinaus weiterhin nach Zonen untergliedern und strukturieren, aus denen eine gleichmäßige Kundeneinkaufsorientierung an den Planstand‐ ort zu erwarten ist. Mit zunehmender Entfernung bzw. schlechterer Erreichbarkeit des Standor‐ tes ist dabei i. d. R. von einer Abnahme der Kundenbindung an den Standort auszugehen. Durch die Zonierung des Einzugsgebietes wird diesem Umstand Rechnung getragen. Zur Abgrenzung und Zonierung des Einzugsgebietes werden in vorliegender Untersuchung fol‐ gende Kriterien herangezogen: wesentliche Strukturdaten und Rahmenbedingungen im Untersuchungsraum (z. B. To‐ pografie, Siedlungsstruktur, Pendlerbeziehungen, Wirtschaftsstruktur) verkehrliche Erreichbarkeit des Standortes auf Basis von Fahrzeitisochronen Betreiber, Dimensionierung und Sortimentsstruktur des Vorhabens Wettbewerbssituation und Einkaufsalternativen in Ubstadt‐Weiher und den umliegen‐ den Städten und Gemeinden Ergebnisse aus anderen GMA‐Untersuchungen in Ubstadt‐Weiher und der Region. Demnach kann unter Berücksichtigung der o. g. Faktoren im vorliegenden Fall das Einzugsgebiet für den erweiterten Lidl‐Lebensmitteldiscounter in Ubstadt‐Weiher wie folgt abgegrenzt werden: Zone I Ubstadt‐Weiher ca. 13.210 Einwohner Zone II Unteröwisheim (Stadtteil von Kraichtal) ca. 3.405 Einwohner gesamt ca. 16.615 Einwohner.15 15 Quelle: Gemeinde Ubstadt‐Weiher (Stand: 31.05.2018) und Stadt Kraichtal (Stand: 31.06.2017) 22
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher 2. Kaufkraft im Einzugsgebiet Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes sowie eigenen Berechnungen beträgt die la‐ deneinzelhandelsrelevante Kaufkraft aktuell einschließlich der Ausgaben im Lebensmittelhand‐ werk in Deutschland pro Kopf der Wohnbevölkerung ca. 5.570 €16 Bezogen auf das konkrete Vorhaben in Ubstadt‐Weiher, dessen Sortimentsschwerpunkt im Le‐ bensmittelbereich liegt, betragen die durchschnittlichen Pro‐Kopf‐Ausgaben in Deutschland ca. 2.035 €17 Bei der Kaufkraftberechnung für das Einzugsgebiet ist darüber hinaus das lokale Kaufkraftni‐ veau18 zu beachten. Gemäß aktueller Kennziffer von MB Research liegt das Kaufkraftniveau in Ubstadt‐Weiher bei 103,2 und damit über dem bundesdeutschen Durchschnitt (=100,0). Im zur Stadt Kraichtal gehörenden Unteröwisheim liegt das Kaufkraftniveau mit 99,6 niedriger. Für das Einzugsgebiet ergibt sich somit ein Kaufkraftpotenzial im Nahrungs‐ und Genussmittelbereich von ca. 34,6 Mio. €. Zusätzlich werden bei Lebensmitteldiscountern Anteile des Umsatzes mit Randsortimenten aus dem Nonfood I‐ und Nonfood II‐Bereich generiert. Diese liegen im Fall des Anbieter Aldi bei ca. 20 %. 16 Ohne Kaufkraftanteil verschreibungspflichtiger Medikamente bei Apotheken. 17 Ohne Randsortimente (Nonfood I und II), wie z. B. Drogeriewaren, Haushaltswaren, Tiernahrung. 18 Quelle: MB Research, 2018. Das Kaufkraftniveau wird auf Basis der amtlichen Steuerstatistik berechnet. 23
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Karte 4: Einzugsgebiet des Aldi-Lebensmitteldiscounters und Wettbewerbsstandorte im Umfeld Legende Einzugsgebiet S Standort S Quelle: erstellt mit RegioGraph Planung; GMA-Bearbeitung 2015 24
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher 3. Umsatzprognose für den erweiterten Aldi‐Markt Zur Berechnung der voraussichtlichen Umsatzerwartung des Vorhabens wird das Marktanteil‐ konzept verwendet. Dieses in der Handelswissenschaft weit verbreitete und anerkannte Modell bestimmt das zu erwartende Umsatzvolumen eines Einzelhandelsbetriebes anhand der erzielba‐ ren Marktanteile mit Kunden im Einzugsgebiet. Das Modell beschreibt, in welchem Ausmaß das Vorhaben in der Lage ist, Teile des vorhandenen Kaufkraftvolumens im projektrelevanten Sorti‐ mentsbereich zu binden. Neben der Berechnung der zu erwartenden Gesamtumsatzleistung eines Vorhabens lässt sich anhand des Marktanteilkonzepts ebenfalls die perspektivische Umsatzherkunft des Vorhabens ableiten. Das Marktanteilkonzept lässt jedoch keine direkten Rückschlüsse auf die durch das Vor‐ haben ausgelösten Umsatzumlenkungen zu. So gibt das Marktanteilkonzept keine Auskunft dar‐ über, wo die durch das Vorhaben generierten Umsätze bisher gebunden sind und wie sich diese nach der Ansiedlung des Marktes neu verteilen werden. Die Ermittlung der Umsatzumlenkungen für das Vorhaben wird in Kapitel V, 2 ausführlich behandelt. Folgende Umsatzprognosen lassen sich für den erweiterten Aldi‐Lebensmitteldiscounter mit rd. 1.200 m² VK anhand des Marktanteilkonzepts ermitteln: Tabelle 3: Umsatzprognose anhand des Marktanteilskonzepts (Aldi mit ca. 1.200 m² VK) Kaufkraft Markt‐ Umsatz Umsatz Umsatz Umsatz‐ Einzugsgebiet Food anteil Food Nonfood gesamt herkunft in Mio. € Food in % in Mio. € in Mio. €* in Mio. € in % Zone I 27,7 17 – 18 5,0 1,2 – 1,3 6,2 – 6,3 82 Zone II 6,9 10 0,7 0,2 0,9 12 Streuumsätze 0,4 0,1 0,5 6 Insgesamt 6,1 1,5 – 1,6 7,5 – 7,6 100 * Der Umsatzanteil im Nonfoodbereich (Nonfood I und II) beträgt beim Anbieter Aldi ca. 20 %. GMA‐Berechnungen 2018 (ca.‐Werte, Rundungsdifferenzen möglich) Die Betrachtung der Umsatzherkunft (rechte Spalte in Tabelle 5) zeigt, dass mit rd. 82 % der Groß‐ teil der Kunden aus der Gemeinde Ubstadt‐Weiher selbst generiert wird, weitere rd. 12 % stam‐ men aus dem benachbarten Kraichtaler Ortsteil Unteröwisheim. Etwa 6 % des Umsatzes wird über Streuumsätze z. B. durch Pendler‐ und Durchgangsverkehre erzielt. 4. Rechtliche Vorgaben Das Kongruenzgebot bedeutet zunächst, dass Einzelhandelsgroßprojekte sich in das zentralörtli‐ che System einfügen müssen. Dabei ist die raumordnerische Kernregelung (vgl. Kapitel II) zu be‐ achten. Darüber hinaus soll die Verkaufsfläche des Einzelhandelsgroßprojektes so bemessen sein, dass deren Einzugsgebiet den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschrei‐ tet (vgl. LEP BW Ziel 3.3.7 und 3.3.7.1). 25
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Konkretisiert wurden diese Vorgaben durch die Regelung im Einzelhandelserlass Baden‐Würt‐ temberg (vgl. Pkt. 3.2.1.4): „Eine Verletzung des Kongruenzgebots liegt vor, wenn der betriebswirtschaftlich an‐ gestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschreitet. Eine wesentliche Überschreitung ist i.d.R. gegeben, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflech‐ tungsbereiches erzielt werden soll.“ 5. Bewertung des Kongruenzgebotes Basierend auf der aus der Umsatzprognose ableitbaren Umsatzherkunft sowie den landes‐ und regionalplanerischen Vorgaben lässt sich das Kongruenzgebot gemäß Einzelhandelserlass Baden‐ Württemberg wie folgt bewerten: Das Einzugsgebiet des Aldi‐Lebensmitteldiscounters begrenzt sich im Wesentlichen auf das Gemeindegebiet von Ubstadt‐Weiher. Einzig der Ortsteil Unteröwisheim der Stadt Kraichtal befindet sich im Einzugsgebiet. Basierend auf der aus der Umsatzprognose bzw. der Umsatzherkunft sowie den lan‐ desplanerischen Vorgaben ist festzustellen, dass rd. 82 % des durch das Vorhaben ge‐ nerierten Umsatzes aus Ubstadt‐Weiher stammen. Weitere rd. 12 % aus Unteröwis‐ heim und etwa 6 % werden darüber hinaus durch Streukundenumsätze von außerhalb des Gemeinde‐ bzw. Einzugsgebietes generiert. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Vorgaben des Kongruenzgebotes durch das Vorhaben eingehalten werden. Es stammen rd. 82 % des Umsatzes aus der Gemeinde Ubstadt‐Weiher. Der im Einzelhandelserlass Baden‐Württemberg genannte Schwellenwert wird damit deutlich eingehalten. 26
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher V. Beeinträchtigungsverbot Zur Bewertung des Beeinträchtigungsverbotes sind die durch das Vorhaben zu erwartenden wettbewerblichen bzw. prüfungsrelevanten städtebaulichen und versorgungsstrukturellen Aus‐ wirkungen ermitteln. Die Wettbewerbssituation wurde bereits in Kapitel II umfassend dargestellt. 1. Methodik der Umsatzumverteilungsberechnung Zur Ermittlung der durch das Vorhaben ausgelösten Umsatzumlenkungen bzw. Wettbewerbswir‐ kungen kommt ein Rechenmodell zum Einsatz, welches auf dem Prinzip des Huff’schen Gravita‐ tionsmodells19 basiert. Im Wesentlichen fließen dabei zwei Parameter ein, welche durch weitere Kriterien ergänzt und kalibriert werden. Als Berechnungsfaktoren sind hierbei zu nennen: die Attraktivität der jeweiligen Wettbewerbsstandorte, die durch den jeweiligen Be‐ triebsbesatz (Betriebsform, Betreiber, Erscheinungsbild etc.), die Verkaufsflächen‐ größe bzw. den darauf erzielbaren Umsatz beschrieben wird und der Distanzwiderstand, der sich aus der Entfernung (Distanz) zwischen den einzelnen Standorten ergibt. 2. Umsatzumverteilungen Für die Bewertung der Verkaufsflächenerweiterung des bestehenden Aldi‐Marktes am Standort „Unteröwisheimer Straße“ werden hinsichtlich der zu erwartenden Umsatzumverteilungen fol‐ gende Annahmen getroffen: Der Aldi‐Markt wird an seinem Standort auf einer zukünftigen Verkaufsfläche von ca. 1.200 m² eine Umsatzleistung von ca. 7,6 Mio. € erzielen. Davon entfallen ca. 6,1 Mio. € auf den Lebensmittel‐ und ca. 1,5 Mio. € auf den Nichtlebensmittelbereich. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Aldi‐Filiale in Ubstadt‐Weiher bereits langjährig am Standort etabliert. Dieser Markt erwirtschaftet derzeit eine Umsatzleis‐ tung von insgesamt ca. 6,5 Mio. €. Davon entfallen ca. 5,2 Mio. € auf den Lebensmit‐ telbereich und ca. 1,3 Mio. € auf Nichtlebensmittel. Diese Umsätze werden bereits heute am Standort generiert und auch weiterhin gebunden werden, da sich an den generellen Standortrahmenbedingungen und dem Kundeneinzugsgebiet keine Verän‐ derungen ergeben werden. 19 Vgl. Huff, David: Defining and estimating a trading area: Journal of Marketing; Vol. 28, 1964 oder Heinritz, G.: Die Analyse von Standorten und Einzugsbereichen, 1999. 27
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Nach Abzug der bestehenden Umsätze des Aldi‐Marktes bleibt demnach ein Umsatz‐ anteil von ca. 1,1 Mio. €, welcher durch das Vorhaben im Untersuchungsraum umver‐ teilungswirksam werden kann. Davon entfallen ca. 0,9 Mio. € auf den Lebensmittelbe‐ reich und ca. 0,2 Mio. € auf den Nichtlebensmittelbereich. Im Detail sind im Untersuchungsraum folgende Umsatzumverteilungen durch das Vorhaben zu erwarten: Tabelle 4: Prognose der Umsatzumverteilungen durch das Vorhaben in Mio. € Kaufkraftbindung des bestehenden Marktes 5,2 Umsatzumverteilungen ggü. Anbietern in Ubstadt‐Weiher 0,7 bereich Food‐ Umsatzumverteilungen ggü. Anbietern in Kraichtal < 0,1 Umsatzumverteilung ggü. Anbietern außerhalb des Einzugsgebietes 0,2 Umsatz erweiterter Markt 6,1 Kaufkraftbindung des bestehenden Marktes 1,3 Nonfood‐ bereich Umsatzumverteilungen ggü. Anbietern außerhalb des Einzugsgebietes 0,2 Umsatz erweiterter Markt 1,5 Umsatz erweiterter Markt insgesamt 7,6 GMA‐Berechnungen 2018 (ca.‐Werte, Rundungsdifferenzen möglich) Auf der Basis der zuvor getätigten Annahmen zu möglichen Umsatzumverteilungen, sind fol‐ gende wettbewerblicher Auswirkungen durch das Vorhaben von Aldi zu erwarten: Die höchsten absoluten Umverteilungseffekte im Lebensmittelbereich werden in Ubstadt‐Weiher selbst wirksam. Am stärksten betroffen sein werden die beiden eben‐ falls im Ortsteil Ubstadt befindlichen Anbieter Lidl und Rewe sein. Aufgrund des iden‐ tischen Betriebstyps (Discounter) wird der direkte Wettbewerber Lidl deutlich stärker als der Rewe‐Markt von Umverteilungseffekten betroffen sein. Beide Anbieter leis‐ tungsfähig und modern aufgestellt. Die Umverteilungsquote liegt für den Standort zwi‐ schen 5 ‐ 6 %, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Betriebe in ihrem Bestand gefährdet sind bzw. negative Auswirkungen auf die Grundversorgung der Gemeinde bestehen. Die übrigen Umsatzumverteilungen betreffen die umliegenden Gemeinden und Städte. Die überörtlichen Umverteilungseffekte halt sich jedoch in Grenzen und sind aufgrund der Vielzahl an leistungsfähigen Anbietern auf einzelbetrieblicher Ebene nicht nachweisbar. 28
Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Aldi-Lebensmitteldiscounters in Ubstadt-Weiher Im Nichtlebensmittelbereich werden die durch das Vorhaben ausgelösten Umsatzum‐ verteilungen in Höhe von max. 0,2 Mio. € v. a. gegenüber den anderen Lebensmittel‐ märkten und in untergeordneter Form ebenfalls gegenüber den sonstigen Anbietern im Untersuchungsraum wirksam werden. Diese sind jedoch bei einer Einzelbetrach‐ tung als minimal einzustufen und verteilen sich zudem auf eine Vielzahl von Betrieben unterschiedlichster Sortimente. Nennenswerte Umsatzverluste bei bestehenden An‐ bietern sind im Einzelfall nicht zu erwarten. 3. Rechtliche Vorgaben und städtebauliche Bewertung Das Beeinträchtigungsverbot geht aus § 11 Abs. 3 BauNVO hervor und besagt, dass das Vorhaben das städtebauliche Gefüge und die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsker‐ nes (Stadt‐ und Ortskernes) sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens nicht beeinträchtigen darf. Diese Vorgaben werden von der Landes‐ und Regionalplanung unter Ziel 3.3.7.1 und 3.3.7.2 LEP Baden‐Württemberg aufgegriffen. Die konkreten Prüfkriterien des Beeinträchtigungsverbotes er‐ geben sich aus dem Einzelhandelserlass Baden‐Württemberg: „[...] Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung können sich dadurch ergeben, dass durch die zu erwartende Kaufkraftbindung an einem Standort und dadurch ver‐ ursachter Geschäftsaufgaben im Wohnbereich die ausreichende Nahversorgung, vor allem für nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen, beeinträchtigt ist. Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde o‐ der in anderen Gemeinden sind insbesondere Auswirkungen auf das Stadtzentrum o‐ der die Nebenzentren in den Stadtteilen oder das Ortszentrum einer Gemeinde. Solche Auswirkungen können sich beispielsweise ergeben, wenn durch Einzelhandelsgroß‐ projekte außerhalb dieser Zentren eine in der Innenstadt oder im Ortskern eingelei‐ tete, mit öffentlichen Mitteln geförderte städtebauliche Sanierungsmaßnahme nicht planmäßig fortgeführt werden kann oder wenn durch starke Kaufkraftbindung außer‐ halb der Zentren das Niveau und die Vielfalt der Einzelhandelsgeschäfte in der Innen‐ stadt oder im Ortskern abzusinken drohen. Auswirkungen auf die Entwicklung zentra‐ ler Versorgungsbereiche in anderen Gemeinden können sich ergeben, wenn der Ein‐ zugsbereich eines Einzelhandelsgroßprojekts den zentralörtlichen Versorgungsbereich der Ansiedlungsgemeinde wesentlich überschreitet und die Entwicklung und Versor‐ gungsfunktion von Nachbargemeinden beeinträchtigt. [...] Wird ein Einzelhandelsgroßprojekt im zentralörtlichen Versorgungskern (Stadt‐ und Ortskern) errichtet oder erweitert oder diesem in unmittelbarer Nähe zugeordnet, ist in der Regel keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieses Versorgungskerns der Standortgemeinde gegeben. Solche Standorte haben deshalb Vorrang vor städte‐ baulichen Randlagen. [...] Die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns (Stadt‐ und Ortskern) der Standortgemeinde oder die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte sowie die 29
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