Begründung zum Bebauungsplan Nr. 67 und zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans "Buxtehuder Straße - Wegener-Frucht" - ELBBERG
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Gemeinde Jork Begründung zum Bebauungsplan Nr. 67 und zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ mit örtlichen Bauvorschriften nach Nds. Bauordnung (für Niedersachsen) Teil II: Umweltbericht (einschließlich artenschutzrechtlicher Prüfung, Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Darstellung der Kompensationsmaßnahmen) Stand: Behördenbeteiligung und öffentliche Auslegung, 11.08.2021 Änderungen gegenüber dem Stand der Frühzeitigen Beteiligung sind in blauer Schrift markiert. Auftragnehmer und Bearbeitung: Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse M.Sc. Leevke Heeschen M.Sc. Mona Borutta Umweltbericht: Dr. Jens Dorendorf Dipl.-Geogr. Thomas Wiesmeier
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung .....................................................................................................................3 1.1 Beschreibung des geplanten Vorhabens ................................................................................ 3 1.2 Planungsrelevante Umweltschutzziele und ihre Berücksichtigung ........................................ 5 2 Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung ........................................................................................................................7 2.1 Schutzgut Mensch .................................................................................................................. 7 2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen ................................................................................................. 8 2.2.1 Biotoptypen ............................................................................................................... 8 2.2.2 Artenschutz .............................................................................................................. 10 2.3 Schutzgut Fläche und Boden ................................................................................................ 20 2.4 Schutzgut Wasser ................................................................................................................. 21 2.5 Schutzgut Luft und Klima ..................................................................................................... 22 2.6 Schutzgut Landschaft ........................................................................................................... 23 2.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter .................................................................... 25 2.8 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes ....................................... 25 3 Eingriffsbilanzierung...................................................................................................26 4 Auswirkungen durch Bauphase, Abfälle, Techniken und schwere Unfälle ...................28 4.1 Bau der geplanten Vorhaben einschließlich Abrissarbeiten................................................. 28 4.2 Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung ..................... 28 4.3 Eingesetzte Techniken und Stoffe ........................................................................................ 28 4.4 Auswirkungen durch schwere Unfälle und Katastrophen .................................................... 28 5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ......................................................................................................................28 6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen .............................................................................28 6.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ....................................................................... 29 6.2 Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich ........................................................... 30 6.2.1 Interne Ausgleichsmaßnahmen ............................................................................... 30 6.2.2 Externe Ausgleichsmaßnahme Schutzgüter Boden und Landschaft ........................ 31 6.2.3 Externe Ausgleichsmaßnahme für die Grabenverfüllung......................................... 32 7 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................34 8 Zusätzliche Angaben ..................................................................................................34 8.1 Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten .............................................................................................. 34 8.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung ........................................................ 35 8.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung ........................................................................ 35 9 Literatur .....................................................................................................................37 Anlage: Biotoptypenkarte 2
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ 1 Einleitung Der Umweltbericht wird auf der Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 4 und § 2a BauGB erstellt. Er dient der Bündelung, sachgerechten Aufbereitung und Bewertung des gesam- ten umweltrelevanten Abwägungsmaterials auf der Grundlage geeigneter Daten und Untersuchungen. An Gutachten und Fachbeiträgen für die Umweltprüfung liegen der Landschaftsplan für die Gemeinde Jork (1996) und der Landschaftsrahmenplan des Landkreis Stade (2014) vor. Weiterhin wurde eine schalltechnische Untersuchung (Lärmkontor GmbH 2020) sowie eine Sichtbarkeitsanalyse (Elbberg 2020) angefertigt. Dieser Umweltbericht wird gemeinsam für den Bebauungsplan (B-Plan) als auch für die dazugehörige Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) aufgestellt. Die jeweiligen Geltungsbereiche unterscheiden sich. Vereinfacht kann gesagt werden, dass der Geltungsbereich der FNP-Änderung sowohl den Gel- tungsbereich des B-Plans Nr. 67 als auch die sich nordöstlich und südöstlich anschließende Flächen umfasst. Als Betrachtungsraum wird somit der umfassendere Geltungsbereich der FNP-Änderung ge- wählt. Soweit Aussagen zwischen B-Plan und FNP-Änderung zu differenzieren sind, wird hierauf im Text hingewiesen. FNP-Änderung und B-Plan haben unterschiedliche Aufgaben und Detaillierungs- grade. Die Untersuchungstiefe muss den B-Plan als den detailgenauesten Plan berücksichtigen. Der vorliegende Umweltbericht enthält auch die nur für den B-Plan notwendige Bilanzierung der Ein- griffe in Natur und Landschaft. Im Rahmen der FNP-Änderung sind lediglich allgemeine Aussagen zu den Eingriffen in Natur und Landschaft und zu Kompensationsmöglichkeiten erforderlich. 1.1 Beschreibung des geplanten Vorhabens Die Gustav Wegener u. Sohn GmbH und Co. KG beabsichtigt den bestehenden Obstlagerbetrieb an der Buxtehuder Straße 50 im Ortsteil Estebrügge der Gemeinde Jork zu erweitern. Geplant ist der Neubau einer weiteren Obsthalle mit einer Größe von rund 9.000 m² im nordwestlich befindlichen rückwärti- gen Teil des Grundstücks. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für dieses Vorhaben zu schaffen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) sowie die Aufstellung eines Bebauungsplans (B-Plan) erforderlich. Der Geltungsbereich der 15. Änderung des FNP umfasst mehr Flächen als der B-Plan Nr. 67 „Buxtehu- der Straße – Wegener-Frucht“. Zu den Flächen des B-Plans kommen Flächen nordöstlich und südöstlich des B-Plans hinzu. Diese Flächen werden einbezogen, um einen benachbarten Betrieb planerisch zu sichern. Konkrete Bauabsichten bestehen dort allerdings nicht. 3
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ Abbildung 1: Luftbild mit Lage der FNP-Änderung (rote umrandet) (ohne Maßstab, Quelle Luftbild: @ 2009 Ge- oBasis – DE/BKG @2018 Google) Abbildung 2: Lage des B-Plangebietes (rot umrandet) (ohne Maßstab, Quelle Luftbild: @ 2009 GeoBasis – DE/BKG @2018 Google) 4
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ 1.2 Planungsrelevante Umweltschutzziele und ihre Berücksichtigung Maßstab für die Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen sind diejenigen Vorschriften des Baugesetzbuchs, die die Berücksichtigung der umweltschützenden Belange in der planerischen Abwä- gung zum Gegenstand haben sowie die in den Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, soweit sie für den Bauleitplan von Bedeutung sind. Der Betrachtungsraum liegt weder innerhalb, noch an der Grenze eines Schutzgebietes. Das nächstge- legene Schutzgebiet ist das ca. 1,6 km südlich liegende FFH-Gebiet „Este-Unterlauf“. Weitere Schutz- gebiete im Nahbereich sind das 1,7 km südlich liegende Naturschutzgebiet „Moore bei Buxtehude“ und das in diesem Bereich deckungsgleiche, gleichnamige EU-Vogelschutzgebiet. Sonstige flächige Schutzansprüche nach Naturschutzrecht liegen im Nahbereich des Betrachtungsraums nicht vor. Im Rahmen der Bearbeitung der Schutzgüter wird übergeordnet auf den Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Stade und das Regionale Raumordnungsprogramm sowie standort- und vorhabenbezo- gen auf den Landschaftsplan zurückgegriffen. Die für das Gebiet formulierten Aussagen und Planungs- ziele werden nachfolgend jeweils im Rahmen der Beschreibung der einzelnen Schutzgüter aufgeführt. Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Im Regionalen Raumordnungsprogramm 2013 (RROP) für den Landkreis Stade ist das Plangebiet als Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft (auf Grund des hohen Ertragspotenzials) gekennzeichnet. Der Betrachtungsraum liegt in der Kulturlandschaft Altes Land, zu der das RROP ebenfalls Aussagen trifft. Demnach sind die Kulturlandschaften des Alten Landes zu erhalten und zu pflegen, Planungen sind auf die typischen Kennzeichen der Kulturlandschaften abzustimmen. Außerdem sind die Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft Altes Land und die Bewerbung für die „UNESCO-Welterbe-Liste“ als organisch entwickelte, andauernde Kulturlandschaft zu unterstützen. Durch die Festsetzungen im Flächennutzungsplan als Sondergebiet für Betriebe zur Be- und Verarbei- tung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, wird den Darstellungen des Raumord- nungsprogramms nicht widersprochen. Durch diese Änderung wird der Obstbau im Alten Land unter- stützt. Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist der Änderungsbereich im Westen als Fläche für die Land- wirtschaft, im mittleren Teil als gewerbliche Baufläche und im Osten als gemischte Baufläche. Im Norden grenzen an den Änderungsbereich weitere gewerbliche Bauflächen, im Osten eine überört- liche Hauptverkehrsstraße und im Süden Flächen für die Landwirtschaft an. Im Westen ist parallel zum Plangebiet eine Wasserfläche (Gewässer II. Ordnung mit der Nr. 14) mit dazugehörigen Maßnahmen entlang des Wasserlaufes dargestellt. Bei den dazugehörigen Maßnahmen sind notwendige Räumstrei- fen entlang von Verbandsgewässern zu beachten. 5
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ Abbildung 3 Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) mit Kennzeichnung des Gel- tungsbereichs der 15. Änderung des FNPs (blaue Umrandung) und des Bebauungsplans Nr.67 (lila Umrandung) Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Stade von 2014 stellt in der Karte 1 „Arten und Biotope“ für den Betrachtungsraum keine Biotope, Gebiete mit besonderer Bedeutung für Arten und Lebensge- meinschaften oder besonders bedeutsame Einzelelemente fest. In Karte 2 „Landschaftsbild“ ist der Betrachtungsraum als Teil der Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeutung und als innerhalb der Beeinträchtigungszone von Straßen, Bahnstrecken und Landebahnen sowie von Hochspannungsfreileitungen dargestellt. Darüber hinaus sind die bestehenden gewerbli- chen Anlagen dargestellt. Gemäß Karte 3 „Biotopverbund“ befindet sich der Betrachtungsraum in einem großräumigen Schwer- punktraum für lokale Biotopvernetzung eines engmaschigen und arten- sowie strukturreichen Gewäs- sernetzes im Alten Land. In Karte 4 „Zielkonzept“ ist das Plangebiet als Teil des Schwerpunktraums zur Sicherung und Entwick- lung von Vernetzungsstrukturen mit besonderer ökologischer und / oder kulturhistorischer Bedeutung im Alten Land dargestellt. Weiterhin liegt der östliche Teilereich des Betrachungsraums im Zielkatego- riegebiet ZK5 (Siedlungsgebiet mit möglichst hohem Anteil an Siedlungsgrün/-vegetation). Der westli- che Bereich des Betrachtungsraums gehört zum Zielkategoriegebiet ZK4-Obst (umwelt- und naturver- trägliche Nutzung in allen übrigen Gebieten mit geringer Bedeutung für alle Schutzgüter). Karte 5 zeigt „Maßnahmen“. Hieraus geht hervor, dass im Betrachtungsraum besondere Anforderun- gen an den Obstbau zur Sicherung und Entwicklung von Vernetzungsstrukturen mit ökologischer und/oder kulturhistorischer Bedeutung im Alten Land gestellt werden. Weiterhin ist nördlich des Be- 6
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ trachtungsraums eine Fläche als Teil von Natur und Landschaft dargestellt, die per Gesetz als geschütz- ter Landschaftsbestandteil gilt (Ödland und sonstige naturnahe Flächen größer 1 ha; einschließlich Ver- dachtsflächen). Der Landschaftsplan der Gemeinde Jork aus dem Jahr 1995 stellt den Betrachtungsraum im heutigen Bestand überwiegend als gemischte Baufläche dar, wobei die westliche Erweiterungsfläche als Obst- plantage dargestellt wird. 2 Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Für die einzelnen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu betrachtenden Belange des Umweltschutzes erfolgt nachfolgend jeweils eine Beschreibung und Bewertung des gegenwärtigen Umweltzustandes sowie eine Einschätzung der Auswirkungen bei Realisierung des geplanten Vorhabens. 2.1 Schutzgut Mensch Zu den Grundbedürfnissen des Menschen gehört das Wohnen und Arbeiten unter gesunden Umwelt- bedingungen sowie die Ausübung von Freizeit- und Erholungsaktivitäten. Durch § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere zum Zweck der Er- holung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen. Das Schutzgut Mensch ist über zahlreiche Wechselbeziehungen mit den anderen Schutzgütern verbun- den. Menschen beziehen ihre Nahrung aus der landwirtschaftlichen Produktion und sind letztlich von den Bodeneigenschaften abhängig. Über die Atemluft sind Wechselwirkungen mit dem Schutzgut Luft vorhanden. Auswirkungen, die zunächst bei anderen Schutzgütern erscheinen, können über die Nah- rungskette oder über die Trinkwassergewinnung Rückwirkungen auf die Menschen haben. Zwischen der Erholungsnutzung und dem Schutzgut Landschaft (Teilfunktion Landschaftsbild) besteht zudem ein enger Zusammenhang. Bestand Die nächstgelegene Wohnbebauung nördlich befindet sich auf der anderen Straßenseite der Buxtehu- der Straße. Südlich der Buxtehuder Straße befindet sich ein Schießstand. Auch östlich des Betrach- tungsraums findet sich Wohnbebauung. Im Bereich des B-Plans finden sich im Osten einerseits bereits bestehende, gewerbliche Bauten, andererseits wiederum Wohngebäude. Der bisher unbebaute Teil des B-Plangebiets ist gemäß dem regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) des Landkreises Stade aus 2013 als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft (aufgrund hohen Er- tragspotenzials) dargestellt. Der restliche Teil des B-Plangebiets bzw. des Gebiets der FNP-Änderung ist als vorhandene Bebauung / bauleitplanerisch gesicherter Bereich dargestellt. 7
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ Im RROP wird zum Küsten- und Hochwasserschutz folgende Aussage getroffen: Im Landkreis Stade besteht für die niedrig gelegenen Marsch- und Moorbereiche hinter der Hauptdeichlinie an der Elbe eine potenzielle Gefährdung. Da die Hauptdeichlinie des Küstenschutzes ständig unterhalten und an den neuesten Erkenntnisstand angepasst wird, ist die Überschwemmungswahrscheinlichkeit dieser Bereiche jedoch als sehr gering einzustufen. Die Wohnumfeld- und Erholungsfunktion in dem zu betrachtenden Raum wird erheblich von der obst- baulichen Nutzung des Alten Landes geprägt. Die unbebauten Flächen sind landwirtschaftlich geprägt. Auswirkungen Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass das geplante Vorhaben unter Einhal- tung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Kapitel 6.1) mit den schalltechnischen Ansprü- chen des Schutzgutes Mensch vereinbar ist (Lärmkontor GmbH 2020). Auf das Schutzgut Mensch sind keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten. 2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-3 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt entspre- chend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere 1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wieder- besiedelungen zu ermöglichen, 2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzu- wirken, 3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürli- chen Dynamik überlassen bleiben. Nach Abs. 3 Nr. 5 des § 1 BNatSchG sind insbesondere wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebens- gemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten. 2.2.1 Biotoptypen Es befinden sich gemäß Landschaftsrahmenplan keine Bereiche, die eine besondere Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften innehaben im Betrachtungsraum. Der Betrachtungsraum sowie seine Umgebung befindet sich in einem „Schwerpunktraum für die lokale Biotopvernetzung eines eng- maschigen und arten- und strukturreichen Gewässernetzes im Alten Land“ (LRP Karte 3). Die zu be- trachtenden Flächen unterliegen überwiegend einer intensiven gewerblichen und landwirtschaftlichen Nutzung. Die Biotoptypenkartierung wurde anhand der Daten des Landschaftsrahmenplans, Luftbil- dern und Fotos erstellt. Der intensive Obstanbau bestimmt als gartenbauliche Nutzung den Betrach- tungsraum. In der folgenden Tabelle sind die im B-Plangebiet vorkommenden Biotoptypen dargestellt, für die Bio- toptypen der restlichen FNP-Änderung sei auf die Biotoptypenkarte verwiesen. 8
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ Tabelle 1: Biotoptypen im Gebiet des B-Plans Wertstufe Biotoptypen im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 67 Drachenfels (2012) EOB 24.832 m² I Obstbaumplantage – FGR III 9.832 m2 Nährstoffreicher Graben (Dierking 2014) HF 226 m2 III Sonstige Feldhecke ODL 2.472 m2 III Ländlich geprägtes Dorfgebiet ODP 12.402 m² I Landwirtschaftliche Produktionsanlage Neben den flächenhaften Biotoptypen wurden durch den Vermesser die Bäume innerhalb des B-Plan- gebiets aufgenommen. Es gibt keine größenmäßige Definition, ab welchem Stammdurchmesser Bäume als Einzelbäume in die Biotoptypenkartierung zu übernehmen sind (Drachenfels 2020). Es wird lediglich die qualitative Aussage „landschaftsbildprägend“ getroffen. Mit Ausnahme einer Walnuss wiesen alle Bäume einen Stammdurchmesser von unter 0,5 m auf und wurden nicht als „landschafts- bildprägend“ bewertet und demnach nicht in die Biotoptypenkartierung übernommen. Abbildung 4: Walnuss im Norden des Plangebiets 9
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ Durch die Realisierung des vom B-Plan vorbereiteten Bauvorhabens werden keine nach Naturschutz- recht schützenswerten Gebiete beeinträchtigt. Zur Bewertung und Ermittlung der aus dem Eingriff re- sultierenden Planungskonsequenzen kann also die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung herangezo- gen werden. Die Flächeninanspruchnahme im B-Plangebiet führt zu einem direkten Lebensraumverlust für Pflanzen und Tiere auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche. In den Bereichen, wo Boden völlig versiegelt wird, kommt es zu einem Totalverlust von Bodenfauna und -flora. Durch die Planung werden überwiegend lediglich Biotoptypen der Wertstufe I und II negativ beeinträchtigt. Mit Ausnahme des nachfolgend beschriebenen Grabenabschnitts werden die Biotoptypen mit der Wertstufe III (sonstige Feldhecke und ländlich geprägtes Dorfgebiet) durch die Planung nicht beeinträchtigt. Der Graben (FGR) im mittleren Bereich des Plangebiets wird auf einer Länge von 380 m verfüllt, er weist in diesem Bereich eine Breite von rd. 3 m auf. Nach dem Bewertungsrahmen zur Zulassung von Grabenverfüllungen im Alten Land (Dierking 2014) ist der betroffene Grabenabschnitt als permanent wasserführender Graben mit gut entwickeltem Röhricht mit der Wertstufe III zu bewerten. Der Eingriff der Verfüllung ist daher mit dem Faktor 1:1,0 zu kompensieren (siehe Kapitel 3). 2.2.2 Artenschutz Die durch die Planung vorbereiteten Eingriffe können grundsätzlich die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG tangieren. Hiernach ist es verboten: - wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verlet- zen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Abs. 1 Nr. 1), - wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszu- stand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Abs. 1 Nr. 2), - Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Abs. 1 Nr. 3), - wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihrer Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. (Abs. 1, Nr. 4). Der § 44 des BNatSchG bestimmt somit für streng geschützte Arten weitergehende Zugriffsverbote als für besonders geschützte Arten. Die Begriffe besonders und streng geschützte Arten sind in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG geregelt. Grundsätzlich zählen beispielsweise zu den besonders geschützten Arten alle europäischen Vogelarten, alle heimischen Säugetierarten mit Ausnahme einiger Neozooen und einiger „schädlicher“ Nagetierarten sowie alle europäischen Amphibienarten. Streng geschützte Arten sind immer auch besonders geschützt. Absatz 5 des § 44 BNatSchG schränkt die Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung bei nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbaren Beeinträchtigungen, die nach § 17 Abs. 1. oder Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden oder durch eine Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (stark vereinfacht: Vorhaben, bei denen die Eingriffsregelung korrekt be- achtet wurde) in folgender Weise ein: 10
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ - Es ist lediglich zu prüfen, ob Verbotstatbestände für die Tier- und Pflanzenarten des An- hangs IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) oder für europäische Vogelarten vorliegen können. Ausgenommen sind damit auch alle national streng oder besonders ge- schützten Arten, wenn sie nicht die oben genannten Kriterien erfüllen. Durch das seit dem 01.03.2010 geltende BNatSchG werden darüber hinaus in Zukunft auch Arten zu betrachten sein, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Diese so genannten „Verantwortungs- arten“ werden per Rechtsverordnung erlassen werden und sind dann Bestandteil der zu be- trachtenden Spezies. Die entsprechende Verordnung liegt jedoch bislang noch nicht vor. - Ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot liegt nicht vor, wenn sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. - Das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestät- ten gilt nur soweit deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt wird. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, beispielsweise zur Neuschaffung der Fort- pflanzungs- und Ruhestätten und ihrer ökologischen Funktionen können grundsätzlich aner- kannt werden. - Das Verbot der erheblichen Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 gilt bei Eingriffsvorhaben für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder für europäische Vogelarten, sofern sich damit der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Alle Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sind gleichzeitig streng geschützt. - Bei Pflanzenarten des Anhangs IV tritt ein Verbot bei der Zerstörung und Beschädigung von Lebensräumen nur ein, wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht erhalten werden kann. Vorliegend sind die Bedingungen der Privilegierung des § 44 Abs. 5 BNatSchG von den Planungen er- füllt, so dass die oben aufgeführten Einschränkungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten. Ist ein Eintreten der Verbotstatbestände nicht vermeidbar, so sind nach § 45 BNatSchG Ausnahmen möglich. Um eine Ausnahme zu erwirken, müssen die folgenden drei Bedingungen erfüllt sein: - Das Eingriffsvorhaben muss aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Inte- resses, die auch wirtschaftlicher Art sein können, notwendig sein. - Zumutbare Alternativen dürfen nicht gegeben sein. - Der Erhaltungszustand der Populationen einer Art darf sich durch den Eingriff nicht verschlech- tern. Weiterhin wäre eine Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG gemäß § 67 BNatSchG denkbar. Hierzu müsste z.B. eine „unzumutbare Belastung“ vorliegen. 2.2.2.1 Fledermäuse Sämtliche europäische Fledermausarten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie verzeichnet. Von den heimischen Fledermäusen werden als Sommerquartiere Baumhöhlen, Spalten hinter abstehender Rinde an alten oder toten Bäumen sowie Fels- und Gebäudespalten (Mauerspalten, Verkleidungen, 11
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ Fensterläden u. ä.) oder große Dachstühle genutzt. Winterquartiere müssen frostsicher sein. Es wer- den ebenfalls Baumhöhlen, Fels- und Gebäudespalten, (oft feuchte) Keller, Stollen u. ä. sowie natürli- che Höhlen (z.B. Kalkberghöhle) genutzt. Baumhöhlen weisen in unseren Breiten in der Regel in Bäumen ab einem Stammdurchmesser von 30 cm eine potenzielle Eignung als Wochenstube und ab einem Stammdurchmesser von 50 cm als Winterquartier auf (Stammdurchmesser auf Höhe des Quartiers, LBV-SH 2020). Die Bäume im Plange- biet besitzen keine entsprechende Altersstruktur, als dass hier eine Quartierseignung für Wochenstu- ben oder Winterquartiere vermutet werden könnte. Es ist lediglich eine Nutzung von Tagesverstecken und Zwischenquartieren denkbar. Einzige Ausnahme hiervon bildet eine Walnuss am nördlichen Rand des B-Plan-Geltungsbereichs. Diese ist als Baum Nr. 15 mit einem Stammdurchmesser von 0,5 m in der Vermessung angegeben worden. Die Walnuss wurde im Mai 2020 auf für Fledermäuse geeignete Höh- len untersucht. Hierbei konnte keinerlei Quartierseignung festgestellt werden. In der folgenden Tabelle sind die potentiell vorkommenden Arten aufgeführt. Die Auswahl der Fleder- mausarten erfolgte nach ihren Verbreitungsarealen und Habitatansprüchen gemäß der Vollzugshin- weise zum Schutz von Säugetierarten (Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz NLWKN 2010). Die Arten werden in Bezug auf die nach Artenschutzrecht möglichen Verbotstatbe- stände betrachtet und bei Erforderlichkeit nötige Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung oder zum Ausgleich dargestellt. Sollten einer oder mehrere Verbotstatbestände nicht vermeidbar sein, wird eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. Tabelle 2: Im Plangebiet, bzw. im betrachteten Naturraum Niedersachsens, potenziell vorkommende Fleder- mausarten Erhaltungszust. Erhaltungszust. Anh. IV FFH-RL Bemerkungen kontinental atlantisch Quartiere Artname RL NDS RL D Verbreitet. Fehlt lediglich im Baumhöhlen (SQ) höheren Harz- und Sollingla- Braunes Langohr u u V 2 x Keller (WQ) gen und in Küstennähe. Vor- Plecotus auritus Dachboden (WQ) kommen im Plangebiet denk- bar. landesweit verbreitet, ausge- sprochene Hausart, Vorkom- Breitflügelfledermaus Dachboden (SQ) men innerhalb des Plangebie- Eptesicus serotinus u u g 2 x Außenfassade (SQ) tes nicht unwahrscheinlich, Nutzung des Plangebietes als Jagd- und Durchflugsgebiet Zahlreich im Hochland, im Großer Abendsegler Baumhöhlen (SQ) Tiefland vermutlich ebenfalls Nyctalus noctula u u V 2 x Baumhöhlen (WQ) weit verbreitet, lediglich in waldarmen Bereichen weniger 12
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ stark vertreten. Vorkommen im Plangebiet unwahrschein- lich. Im Bergland zerstreut bis ver- breitet, ansonsten eher mäßig Spalten Außenfassade vorhanden. Noch nicht in Küs- Kleine Bartfledermaus s u V 2 x (SQ) tennähe und entlang der Ems Myotis mystacina Höhlen, Stollen (WQ) vorhanden. Im Plangebiet denkbar aber nicht wahr- scheinlich. Zerstreut im Bergland, im Tief- land offenbar etwas weniger und nicht in Ostfriesland und Kleiner Abendsegler Baumhöhlen (SQ) u s D 1 x an der Unterems nachgewie- Nyctalus leisleri Baumhöhlen (WQ) sen. Vorkommen im Plange- biet denkbar aber äußerst un- wahrscheinlich. Differenzierung von Zwergfle- dermaus schwierig; hausbe- wohnende Art, Vorkommen im Mückenfledermaus Außenfassade (SQ) Pipistrellus pygmaeus s s D N x Plangebiet nicht unwahr- Mauerspalten (WQ) scheinlich, Nutzung des Plan- gebietes als Jagd- und Durch- flugsgebiet möglich Zerstreut und wohl in allen Teilen des Landes vorhanden, allerdings in Wäldern oder Waldnähe vorhanden. Vor- Rauhautfledermaus Baumhöhlen, Gebäude Pipistrellus nathusii g s * 2 x kommen im und um das Plan- (SQ/WQ) gebiet denkbar aber wenig wahrscheinlich, Nutzung des Plangebietes als Jagd- und Durchflugsgebiet denkbar Weit verbreitet; eng an grö- ßere Wasserflächen gebunden, Baumhöhlen (SQ) Vorkommen im und um das Wasserfledermaus Myotis daubentonii g u * 3 x Höhlen, Bunker (WQ) Plangebiet denkbar aber wenig wahrscheinlich, Nutzung des Plangebietes als Durchflugs- und Jagdgebiet möglich Differenzierung von Mücken- fledermaus schwierig; hausbe- wohnende Art; Vorkommen im Zwergfledermaus Außenfassade (SQ) Pipistrellus pipistrellus g g * 31 x oder um das Plangebiet wahr- Mauerspalten (WQ) scheinlich, Nutzung des Plan- gebietes als Jagd- und Durch- flugsgebiet 1 Nach neueren Erkenntnissen würde die Art Zwergfledermaus in Niedersachsen als ungefährdet eingestuft wer- den. (NLWKN 2010) 13
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ RL NDS = Rote Liste Niedersachsen (Heckenroth et al. 1991), RL D = Rote Liste der Säugetiere Deutschlands (Meinig et al. 2009): 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; V= Vorwarnliste; D = Daten defizitär, G = Gefährdung anzunehmen, Status unbekannt; N = keine Angabe, da noch nicht als Art definiert; * = ungefährdet; Anh. IV FFH-RL = Anhang IV der FFH-Richtlinie; Erhaltungszustand (Bewertung des Erhaltungszustands in der atlantischen und kontinentalen Region in Niedersachsen FFH-Bericht 2007 in NLWKN 2010): x = unbekannt, g = günstig, u = unzureichend, s = schlecht; Quartiere: (SQ) – Sommerquartier; (WQ) – Winterquartier Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Die Gehölze im Plangebiet besitzen mit Ausnahme der Walnuss keine entsprechende Altersstruktur als dass hier eine Quartierseignung für Wochenstuben oder Winterquartiere vermutet werden könnte. Die Walnuss weist keine für Fledermäuse geeigneten Höhlen auf. Auch die Gebäude weisen kein er- höhtes Potenzial für Winterquartiere auf. In bzw. an den Gebäuden ist jedoch insbesondere eine Nut- zung als Tagesverstecke und Zwischenquartiere und untergeordnet auch als Wochenstube in Spalten denkbar. Der Verbotstatbestand kann daher im Zuge von Abrissmaßnahmen innerhalb des Frühjahres, Sommers und Herbstes nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb dieser Periode sind Abrissarbeiten nur zulässig, wenn zuvor fachkundig sichergestellt werden kann, dass die entsprechenden Gebäude nicht besetzt sind. Ein Abriss von Gebäuden ist derzeit nicht vorgesehen. Bei Abrissmaßnahmen innerhalb der Überwinterungszeit ist eine Gefahr der Beeinträchtigung laut des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht gegeben. Die Überwinterungszeit umfasst im Allgemeinen die Periode vom 1.12. bis 28.2. Außerhalb von Quartieren werden Fledermäuse nicht durch die Bauarbeiten und den Betrieb der ge- planten baulichen Anlagen im Sinne des Paragraphen beeinträchtigt. Kollisionen mit Gebäudekörpern (außer mit Windkraftanlagen) sind aus der Literatur nicht bekannt. Die Gefahr von Zusammenstößen mit Baumaschinen übersteigt das allgemeine Lebensrisiko der oben genannten Arten nicht. Eine di- rekte Gefahr der Tötung besteht nicht. Der Verbotstatbestand tritt nicht ein, wenn der Abriss von Gebäuden innerhalb der Winterruhe (1. De- zember bis 28. Februar) stattfindet. Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Wie oben erläutert, befinden sich in dem Gebiet weder geeignete Gebäude noch Bäume, die eine be- sondere Eignung als Winter- oder Wochenstubenquartier aufweisen. Die Zerstörung von Tagesverstecken (Ruhestätten) und Zwischenquartieren (potentielle Fortpflan- zungsstätten) kann hingegen nicht ausgeschlossen werden. Jedoch tritt der Verbotstatbestand nur dann ein, wenn auch die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang verloren geht. Im näheren Umfeld bleiben weiterhin große zusammenhängende Obstbauflächen und Gebäudestruk- turen erhalten. Somit ist der Verlust als nicht gravierend anzusehen. Die ökologische Funktionalität für die Arten kann als nicht beeinträchtigt angesehen werden. Weitere Maßnahmen zum Erhalt der ökologischen Funktionalität des Raumes müssen derzeit nicht ergriffen werden. Der Verbotstatbestand der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten tritt nicht ein bzw. kann vermieden werden. 14
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Prinzipiell sind die Anlage und der Betrieb von baulichen Anlagen geeignet, Störungen während den Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten von Fledermäusen auszulösen. So können beispielsweise Sperrwirkungen von Gebäudekomplexen die Wanderbewegungen zwischen den Jagdrevieren bzw. zwischen Tageseinständen und Jagdrevieren behindern. Allerdings kann in dem aktuellen Planungsfall davon ausgegangen werden, dass für die betroffenen Arten keine relevanten Flugrouten beeinträchtigt werden bzw. auch im Falle einer Betroffenheit ausreichend Ausweichmög- lichkeiten bestehen, so dass kein Konfliktniveau erreicht wird, welches eine Verschlechterung des Er- haltungszustandes der lokalen Populationen erwirken könnte. Temporäre Störungen durch Bauma- schinen und Lärmentwicklung können zu gewissen Störungen führen, die jedoch auf einen relativ kur- zen Zeitraum beschränkt bleiben. Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sind daher nicht erfor- derlich. Ein Verbotstatbestand tritt nicht ein. 2.2.2.2 Europäische Vogelarten Auf Basis der vorliegenden Habitatzusammensetzung werden im Folgenden die potenziell vorkom- menden Vogelarten samt ihrem jeweiligen Schutzstatus tabellarisch dargestellt. Die Arten werden hin- sichtlich ihrer Betroffenheit durch die Planung gildebezogen betrachtet und einer Prüfung auf Verbots- tatbestände nach Artenschutzrecht unterzogen. Die Einteilung der Arten in verschiedene Gilden (nach Brutbiologie eingeteilte ökologische Gruppen) dient dazu, im Rahmen der Analyse der Verbotstatbe- stände, die für die einzelnen Gilden jeweils geltenden Sachverhalte, detaillierter zu benennen. Tabelle 3: Im Plangebiet potenziell vorkommende europäische Vogelarten Deutscher Name Art RL NDS Bemerkungen Arten, die vorwiegend Gebäudestrukturen nutzen Halbhöhlen-/ Nischenbrüter; Flächendeckend als Brutvogel vorhanden, Bachstelze Motacilla alba * gern in Anlehnung an Gebäude mit landwirtschaftlicher Funktion Coloeus Gebäude-/ Nischenbrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung Dohle * monedula jedoch nicht optimal; nutzt vorwiegend Gebäudestrukturen Phoenicurus Gebäude-/ Nischenbrüter; Vorkommen wahrscheinlich; nutzt vorwiegend Hausrotschwanz * ochruros Gebäudestrukturen Passer Gebäude-/ Höhlenbrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung Haussperling V domesticus jedoch nicht optimal; nutzt vorwiegend Gebäudestrukturen Gebäudebrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Mauersegler Apus apus * optimal; nutzt vorwiegend Gebäudestrukturen Gebäude-/ Nischenbrüter; Vorkommen möglich; gern in Anlehnung an Mehlschwalbe Delichon urbicum V Gebäude mit landwirtschaftlicher Funktion Gebäudebrüter; Vorkommen möglich; gern in Anlehnung an Gebäude mit Rauchschwalbe Hirundo rustica 3 landwirtschaftlicher Funktion Arten, die vorwiegend Gehölzstrukturen nutzen Gehölzfreibrüter; Vorkommen wahrscheinlich, anpassungsfähig; nutzt Amsel Turdus merula * vorwiegend Gehölzstrukturen, Vorkommen im Plangebiet wahrscheinlich Boden-/ Gehölzfreibrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung je- Beutelmeise Remiz pendulinus * doch nicht optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen Carduelis Bodenbrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Birkenzeisig * flammea optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, auch Obstbauflächen 15
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ Deutscher Name Art RL NDS Bemerkungen Carduelis Bodenbrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht opti- Bluthänfling 3 cannabina mal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, auch Obstbauflächen Gehölzfreibrüter; Vorkommen wahrscheinlich, anpassungsfähig; nutzt Buchfink Fringilla coelebs * vorwiegend Gehölzstrukturen Gehölzfreibrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Dorngrasmücke Sylvia communis * optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen Garrulus Gehölzfreibrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Eichelhäher * glandarius optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen Gehölzfreibrüter; Vorkommen wahrscheinlich, anpassungsfähig; nutzt Elster Pica pica * vorwiegend Gehölzstrukturen Höhlenbrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Feldsperling Passer montanus V optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen Phylloscopus Bodenbrüter; Vorkommen wahrscheinlich, anpassungsfähig; nutzt Fitis * trochilus vorwiegend Gehölzstrukturen Gartenbaum- Certhia Gehölzfrei-/ Gebäudebrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung je- * läufer brachydactyla doch nicht optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen Gehölzfreibrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Gartengrasmücke Sylvia borin V optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen Phoenicurus Halbhöhlen-/ Gehölzfrei-/ Nischenbrüter; Vorkommen möglich, Habi- Gartenrotschwanz V phoenicurus tatausprägung jedoch nicht optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen Gehölzfreibrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Gelbspötter Hippolais icterina V optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen Gehölzfreibrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Gimpel Pyrrhula pyrrhula * optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen Gehölzfreibrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Girlitz Serinus serinus V optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, auch Obstbauflächen Carduelis Gehölzfreibrüter; Vorkommen wahrscheinlich, anpassungsfähig; nutzt Grünfink * chloris vorwiegend Gehölzstrukturen Prunella Gehölzfreibrüter; Vorkommen wahrscheinlich, anpassungsfähig; nutzt Heckenbraunelle * modularis vorwiegend Gehölzstrukturen Klappergras- Gehölzfreibrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Sylvia curruca * mücke optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen Gehölzfreibrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Mäusebussard Buteo buteo * optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen Gehölzfreibrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Misteldrossel Turdus viscivorus * optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, auch Obstbauflächen Mönchsgras- Sylvia Gehölzfreibrüter; Vorkommen wahrscheinlich, anpassungsfähig; nutzt * mücke atricapilla vorwiegend Gehölzstrukturen Columba Gehölzfreibrüter; Vorkommen wahrscheinlich, anpassungsfähig; nutzt Ringeltaube * palumbus vorwiegend Gehölzstrukturen Erithacus vorw. Bodenbrüter; Vorkommen wahrscheinlich, anpassungsfähig; nutzt Rotkehlchen * rubecula vorwiegend Gehölzstrukturen Aegithalos Gehölzfrei-/ Bodenbrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung Schwanzmeise * caudatus jedoch nicht optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen Turdus Gehölzfreibrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Singdrossel * philomelos optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen Sturnus Höhlenbrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Star 3 vulgaris optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen Carduelis Gehölzfreibrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Stieglitz V carduelis optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen, auch Obstbauflächen 16
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ Deutscher Name Art RL NDS Bemerkungen Troglodytes Bodenbrüter; Vorkommen wahrscheinlich, anpassungsfähig; nutzt Zaunkönig * troglodytes vorwiegend Gehölzstrukturen Phylloscopus Bodenbrüter; Vorkommen wahrscheinlich, anpassungsfähig; nutzt Zilpzalp * collybita vorwiegend Gehölzstrukturen Emberiza Bodenbrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Goldammer V citrinella optimal; nutzt vorwiegend Gehölzstrukturen und Offenlandstrukturen Höhlenbrüter; Vorkommen wahrscheinlich, anpassungsfähig; nutzt Kohlmeise Parus major * vorwiegend Gehölz-und Gebäudestrukturen Arten, die vorwiegend Offenlandstrukturen nutzen Emberiza Bodenbrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Rohrammer * schoeniclus optimal; nutzt vorwiegend Offenlandstrukturen Acrocephalus Bodenbrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Sumpfrohrsänger * palustris optimal; nutzt vorwiegend Offenlandstrukturen Acrocephalus Bodenbrüter; Vorkommen möglich, Habitatausprägung jedoch nicht Teichrohrsänger * scirpaceus optimal; nutzt vorwiegend Offenlandstrukturen RL NDS = Rote Liste Niedersachsen (Krüger & Nipkow 2015): 1-vom Aussterben bedroht, 2-stark gefährdet, 3-gefährdet, V- Vorwarnliste, R-extrem selten, *-nicht geführt Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Für alle Gilden gilt, dass zufällige Kollisionen mit verglasten Gebäudefronten auch gerade wegen der Eigenschaft vieler Arten, dem Menschen in die Siedlungen zu folgen, nicht ausgeschlossen werden können. Jedoch bedeutet die vorgesehene Art der Bebauung gegenüber dem Bestand keine Zunahme des allgemeinen Lebensrisikos für die betroffenen Arten bzw. auch im Falle einer Betroffenheit beste- hen ausreichend Ausweichmöglichkeiten. Gehölzbrütende Arten Durch die Bebauungsplanung wird die Möglichkeit geschaffen, einen Teil der Gehölzstrukturen zu ent- fernen. Die Gehölze können von Vogelarten als Bruthabitate genutzt werden, so dass im Zuge von Fällmaßnahmen innerhalb des Frühjahres und Sommers die Gefahr von Tötungen der Nestlinge bzw. der brütenden und hudernden Altvögel besteht. Bei Räumung des Baufeldes außerhalb der Brutzeit ist eine Gefahr der Beeinträchtigung laut des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht gegeben. Für Altvögel, die fliehen können, besteht diese Gefahr nicht. Der Verbotstatbestand „Fang, Verletzung, Tötung“ ist so- mit nur zu vermeiden durch eine Fällung der Bäume und Strauchbestände außerhalb der Brutzeit. Die Brutzeit umfasst im Allgemeinen die Periode vom 1.3. bis 30.9. Innerhalb dieser Periode ist eine Fällung der Gehölze nur zulässig, wenn fachkundig sichergestellt werden kann, dass die entsprechenden Ge- hölze nicht von brütenden Individuen besetzt sind. Gebäudebrütende Arten Die oben getroffenen Aussagen zum Fällen von Gehölzen gelten sinngemäß auch für den Abriss von Gebäuden. 17
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ Bodenbrüter Die oben getroffenen Aussagen zum Fällen von Gehölzen gelten sinngemäß auch für die Freimachung des Baufeldes bzw. das Abschieben des Oberbodens. Potenziell können Bodenbrüter auch dort vor- kommen, wo sich keine Gehölze befinden. Der Verbotstatbestand tritt nicht ein, wenn die Baufeldfreimachung, Fällung von Gehölzen sowie der Abriss von Gebäuden außerhalb der Brutzeiten (1. März bis 30. September) stattfinden. Sollte mit den Bautätigkeiten erst in der Brutzeit begonnen werden oder diese während der Brutzeit für mehr als fünf Tage unterbrochen werden, ist fachkundig sicherzustellen, dass in der Zwischenzeit keine Nester in dem Bereich angelegt worden sind. Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Auch bei einer Durchführung der Baumaßnahmen außerhalb der Brutzeit erfolgt eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für europäische Vogelarten, weil (durch Fällen von Bäumen, Sträu- chern, Abschieben des Oberbodens, etc.) sowohl unmittelbar Nester entfernt werden als auch die Re- viere der entsprechenden Arten überplant werden. Jedoch tritt der Verbotstatbestand nur dann ein, wenn auch die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang verloren geht. Im näheren Umfeld bleiben weiterhin große zusammenhängende Obstbauflächen erhalten. Somit ist der Verlust für Brutvögel als nicht gravierend anzusehen. Es werden keine ersatzpflichtigen Fortpflan- zungs- und Ruhestätten wie z. B. Höhlenbäume von der Planung in Anspruch genommen. Die ökologi- sche Funktionalität für die Arten, die in der Obstplantage brüten, kann als nicht beeinträchtigt angese- hen werden. Weitere Maßnahmen zum Erhalt der ökologischen Funktionalität des Raumes müssen nicht ergriffen werden. Der Verbotstatbestand der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt nicht ein. Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Durch die Umsetzung der Planungen werden die Arten in ihrem Lebenszyklus gestört. Die Störungen beziehen sich auf Lärmauswirkungen sowie visuelle Effekte, die in der Hauptsache während der Bau- phase und der Nutzung des neuen Gebäudeteils entstehen. Da die überwiegende Zahl der Arten in Siedlungsnähe bzw. innerhalb von Siedlungen einen Lebensraum gefunden haben, sind die Störeffekte als relativ gering einzuschätzen und betreffen vorrangig die Baumaßnahmen, während derer lärmin- tensive Maschinen zum Einsatz kommen. Die meisten der potenziell vorkommenden Brutvogelarten sind verbreitete und häufige Arten, die auch in Siedlungsbereichen mit hoher Störungsfrequenz brüten, soweit geeignete Habitatstrukturen vor- handen sind. Das Plangebiet ist bereits durch die Landwirtschafts- bzw. Gewerbenutzung vorbelastet, sodass durch die geplanten Baumaßnahmen nicht von erheblichen Störungen mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Lokalpopulationen auszugehen ist. Zudem führen bei häufigen, weit ver- breiteten Arten kleinräumige Beeinträchtigungen einzelner Individuen bzw. Flächenverluste einzelner Reviere nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population. Während der 18
Gemeinde Jork B-Plan Nr. 67; 15. Ä. FNP „Buxtehuder Straße – Wegener-Frucht“ Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sind ebenfalls keine erheblichen Störungen zu er- warten, da dem Gebiet diesbezüglich keine relevante Bedeutung zukommt. Unter den potenziell vorkommenden Arten sind jedoch auch drei Arten (Rauchschwalbe, Bluthänfling und Star), die in der Roten Liste von Niedersachsen in der Kategorie 3 (gefährdet) geführt werden. Ein Vorkommen der gebäudebrütenden Art Rauchschwalbe ist unwahrscheinlich, da sie für die Aufzucht der Brut eher Höfe und offene Ställe bevorzugt. Sollte sie dennoch im Gebiet vorkommen, ist festzu- halten, dass sie sich in diesem Fall entweder an neue, gewerbliche Gebäude angepasst hat und somit für diese Art durch die neuen Gebäude auch neue potenzielle Brutplätze geschaffen werden, sodass besonders in ihrem Fall nicht mit einer erheblichen Störungswirkung zu rechnen ist. Oder sie brütet an den Bestandsgebäuden im Osten des B-Plangebiets an denen keine Änderungen vorgesehen sind. Der Bluthänfling kommt potenziell in Obstbaumplantagen vor. Der Flächenverlust durch die Planauf- stellung kann allerdings gut durch umgebende Ausweichhabitate aufgefangen werden. Ebenfalls unwahrscheinlich ist das Vorkommen des Stars. Dieser bevorzugt feuchte Wälder, findet al- lerdings auch in Streuobstbeständen und Gebäuden Brutmöglichkeiten. Für den Star gilt das Gleiche wie für die Rauchschwalbe. Sollte er im Gebiet vorkommen, ist festzuhalten, dass er sich in diesem Fall an neue, gewerbliche Gebäude angepasst hat und somit für diese Art durch die neuen Gebäude auch neue potenzielle Brutplätze geschaffen werden, sodass besonders in ihrem Fall nicht mit einer erheb- lichen Störungswirkung zu rechnen ist. Der Erhaltungszustand lokaler Populationen von gefährdeten Arten wird durch die Störungstatbe- stände nicht verschlechtert. Die Individuen werden die Beeinträchtigungen entweder tolerieren, oder auf angrenzende und reich vorhandene Ersatzlebensräume ausweichen. Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Störeffekten sind daher für diese Arten nicht erfor- derlich. Der Verbotstatbestand der Störung § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG tritt nicht ein. 2.2.2.3 Amphibien Die Gräben bieten in Verbindung mit den angrenzenden Flächen eingeschränkt geeignete Lebens- räume für Amphibien. Der Moorfrosch wird im Anhang IV der FFH-RL geführt und ist entsprechend nach § 10 BNatSchG streng geschützt. Der Moorfrosch gilt nach der Roten Liste in Niedersachsen als gefährdet, bundesweit sogar als stark gefährdet. Das nächste kartierte Vorkommen des Moorfrosches laut Landschaftsrahmenplan des Landkreises Stade (2014) befindet sich in den Mooren von Buxtehude südlich der Bahnlinie und ist gut 4 km vom Plangebiet entfernt. Im Landschaftsrahmenplan sind für den Landkreis Stade Moorfroschvorkommen in den Moorkomplexen sowie Waldmooren/ - gewässern und Abbaugewäs- sern verzeichnet. Ein Vorkommen in den Marschengräben der intensiv zum Obstbau genutzten Land- schaft wird nicht aufgeführt. Da die Gräben des Plangebiets sowie dessen Umfeld keine im landkreis- weiten Vergleich besonders für den Moorfrosch geeigneten Strukturen darstellen, wird ein Vorkom- men im Plangebiet ausgeschlossen. Aufgrund der Habitatzusammensetzung kann sicher davon ausgegangen werden, dass weitere nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Amphibienarten ebenfalls nicht vorkommen. 19
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