BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

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BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
                                    vom 20. Januar 2022
über außerordentliche Maßnahmen, die es dem Europäischen Parlament ermöglichen,
 seine Aufgaben wahrzunehmen und seine Vorrechte gemäß den Verträgen auszuüben

DIE PRÄSIDENTIN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS –

gestützt auf Artikel 237a, 237c und 237d der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die von der Konferenz der Präsidenten in ihrer Sitzung vom 20. Januar 2022
erteilte Zustimmung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Seit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Präsidenten vom 13. Januar 2022 über
       außerordentliche Maßnahmen, die es dem Europäischen Parlament ermöglichen, seine
       Aufgaben wahrzunehmen und seine Vorrechte auszuüben (im Folgenden „Beschluss
       des Präsidenten vom 13. Januar 2022“), ist die epidemiologische Lage nach wie vor
       besonders besorgniserregend. In allen Mitgliedstaaten wird die Omikron-Variante in
       der Bevölkerung übertragen, und aufgrund ihrer erhöhten Übertragbarkeit ist mit einem
       erheblichen Anstieg der Anzahl der gemeldeten Fälle zu rechnen. Folglich wird für die
       kommenden Wochen ein Anstieg der Infektionsfälle, der Krankenhauseinweisungen
       und der Aufnahmen auf Intensivstationen erwartet.

(2)    Als Reaktion auf den erneuten Anstieg der Fallzahlen haben viele Mitgliedstaaten
       Maßnahmen zur Erhöhung der nationalen Impfquoten ergriffen, um den Schutz vor
       einer COVID-19-Infektion zu stärken, und bieten eine zusätzliche
       Auffrischungsimpfung an, um den bestehenden Schutz vor einer COVID-19-Infektion
       zu verbessern. Darüber hinaus verstärken die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen zur
       Eindämmung der zunehmenden Ausbreitung von COVID-19 weiter und prüfen
       gleichzeitig Möglichkeiten, den Zeitraum der Quarantäne oder Isolierung für geimpfte
       Personen unter bestimmten Bedingungen zu verkürzen.

(3)    Basierend auf verlässlichen Belegen, unter anderem vom Europäischen Zentrum für die
       Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und bestätigt vom Referat Vorbeugung
       und Bewältigung von Gesundheitskrisen des Parlaments, ist es aus Gründen der
       Sicherheit gefährlich, dass das Parlament gemäß seinen üblichen Verfahren, die in der
Geschäftsordnung festgelegt sind, und gemäß seinem angenommenen Zeitplan
      zusammentritt. Daher stellen die zusätzlichen Bedrohungen und Herausforderungen
      durch das Coronavirus und seine besorgniserregende Omikron-Variante
      außergewöhnliche und – angesichts einer insgesamt besonders besorgniserregenden
      epidemiologischen Lage, bei der die Anzahl der gemeldeten Fälle und andere
      Indikatoren voraussichtlich weiter steigen werden – unvorhersehbare Umstände dar,
      die sich der Kontrolle des Parlaments entziehen.

(4)   Daher ist es notwendig, angemessene außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, damit
      das Parlament seine Aufgaben weiterhin wahrnehmen und seine Vorrechte ausüben
      kann.

(5)   Im Einklang mit den Empfehlungen des Referats Vorbeugung und Bewältigung von
      Gesundheitskrisen des Parlaments bleibt die Verpflichtung, während der Tagungen und
      der Sitzungen von Ausschüssen, interparlamentarischen Delegationen und anderen
      Gremien einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, bestehen, um die
      Gesundheitsrisiken für die Teilnehmenden dieser Sitzungen auf ein Mindestmaß zu
      begrenzen.

(6)   Zudem sollte die Regelung der Fernteilnahme weiterhin für Tagungen und Sitzungen
      von Ausschüssen, interparlamentarischen Delegationen und anderen Gremien gelten,
      wodurch sichergestellt wird, dass die Mitglieder bestimmte ihrer parlamentarischen
      Rechte auf elektronischem Wege ausüben können.

(7)   Einige Rechte und Verfahren können ohne die physische Anwesenheit der Mitglieder
      nicht angemessen ausgeübt bzw. durchgeführt werden und werden daher für die
      Geltungsdauer dieses Beschlusses angepasst.

(8)   Das Verfahren der Fernabstimmung hat erhebliche Auswirkungen auf die
      Tagesordnungen der Tagungen, da für die Reihenfolge, in der Themen zur Diskussion
      und zur Abstimmung gestellt werden, zusätzliche Einschränkungen gelten und somit
      weniger Zeit für Aussprachen zur Verfügung steht. Aus diesem Grund können derzeit
      keine Aussprachen über große Anfragen oder aktuelle Themen und keine Ausführungen
      von einer Minute auf die Tagesordnungen für das Plenum gesetzt werden, dürfen
      gemeinsame Aussprachen über Tagesordnungspunkte, die weder gleichartig sind noch
      im Sachzusammenhang stehen, geführt werden, können die Aussprachen während der
      Abstimmungen fortgesetzt werden, und sollten mündliche Erklärungen zur
      Abstimmung durch schriftliche Erklärungen zur Abstimmung ersetzt werden.

(9)   Änderungen des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung dürfen nur vorgeschlagen
      werden, wenn die Fraktionen dies einvernehmlich unterstützen, da im Rahmen der
      Fernteilnahme zu Beginn einer Tagung nicht rechtzeitig über die Annahme oder
      Ablehnung derartiger Änderungen abgestimmt werden kann.
(10)   Für einige Verfahren im Plenum wird im Rahmen der Regelung der Fernteilnahme
       mehr Zeit benötigt, wenn sie ordnungsgemäß organisiert und allen Mitgliedern
       mitgeteilt werden sollen. Daher muss für die Einreichung von Anträgen auf Abgabe
       von Erklärungen in einem Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne
       Aussprache, von Anträgen auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren, von Anträgen auf
       Feststellung der Beschlussfähigkeit, von Anträgen auf geheime Abstimmung, von
       Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung sowie von Anträgen zum
       Verfahren eine Frist festgelegt werden.

(11)   Die Präsidentin kann den Mitgliedern im Rahmen der Fernteilnahme nicht jederzeit das
       Wort erteilen und kann auch nicht alle Mitglieder gleichzeitig sehen. Daher ist es nicht
       möglich, das Verfahren der spontanen Wortmeldungen und das Verfahren der blauen
       Karte anzuwenden, wodurch keine Redezeit gewährt werden kann, die nicht bereits im
       Voraus aufgeteilt wurde, das Erreichen der mittleren und hohen Schwelle auf die
       übliche Weise festzustellen und mündliche Änderungsanträge und mündliche
       Änderungen zuzulassen.

(12)   Die Reihenfolge der Abstimmungen gemäß Artikel 182 und 183 der Geschäftsordnung
       sollte als Methode zur Bestimmung der Abstimmungsergebnisse verstanden werden, da
       die Mitglieder im Rahmen der Regelung der Fernteilnahme nicht alle gleichzeitig über
       einen zur Abstimmung gestellten Punkt nach dem anderen abstimmen, sondern jedes
       Mitglied innerhalb einer festgelegten Zeit einen Stimmzettel mit mehreren zur
       Abstimmung stehenden Punkten ausfüllt.

(13)   Die Abstimmungen im Plenum – mit Ausnahme geheimer Abstimmungen – finden als
       namentliche Abstimmungen statt, damit jedes Mitglied überprüfen kann, ob seine per
       Fernabstimmung abgegebene Stimme richtig erfasst wurde.

(14)   Die Fristen für die Veröffentlichung und Genehmigung der Protokolle werden
       angepasst, da die Regelung der Fernteilnahme erhebliche Auswirkungen auf die
       zeitliche Abfolge der Tagungen und vor allem der Bekanntgabe der Abstimmungen hat.

(15)   Reisen     von     Ausschüssen     und      interparlamentarischen   Delegationen,
       Wahlbeobachtungsmissionen,       Tätigkeiten     zur   Demokratieförderung    und
       interparlamentarische Sitzungen können ausgehend von einer individuellen
       Risikobewertung und im Einklang mit den geltenden nationalen, europäischen und
       internationalen Bestimmungen genehmigt werden. Solche Tätigkeiten können auch per
       Fernteilnahme organisiert werden.

(16)   Viele Faktoren, die die künftige Entwicklung der Pandemie bestimmen, sind nach wie
       vor unvorhersehbar, darunter das mögliche Auftreten einer neuen Variante des
       Coronavirus und die Schwere der Erkrankung, die sie verursachen könnte. Um die
       Aufrechterhaltung des Parlamentsbetriebs sicherzustellen, ist es gleichzeitig
       notwendig, die Sicherheit in Bezug auf den geltenden Rechtsrahmen zu erhöhen, nach
       dem die parlamentarischen Tätigkeiten in den kommenden Wochen durchgeführt
       werden. Daher sollten die im Beschluss des Präsidenten vom 13. Januar 2022
festgelegten Maßnahmen bis zum 13. März 2022 aufrechterhalten werden. Dieser
       Beschluss kann jedoch jederzeit verlängert oder geändert werden und sollte aufgehoben
       werden, sobald die außergewöhnlichen Umstände, die zu seiner Annahme geführt
       haben, wegfallen.

(17)   Artikel 237a sollte als letztes Mittel angewendet werden. Die in diesem Beschluss
       vorgesehenen außerordentlichen Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, und es
       stehen keine weniger restriktiven Maßnahmen zur Verfügung oder sind in gleicher
       Weise geeignet, das Parlament in die Lage zu versetzen, weiterhin seine Aufgaben
       wahrzunehmen und seine Vorrechte gemäß den Verträgen auszuüben und gleichzeitig
       für Sicherheit zu sorgen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

                   Kapitel I – Tagung und Sitzungen des Parlaments

                                         Artikel 1

1.     Tagungen werden gemäß der in Artikel 237c der Geschäftsordnung festgelegten
       Regelung der Fernteilnahme abgehalten.

2.     Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht gemäß den Bestimmungen in Kapitel 1 des
       Beschlusses des Präsidiums vom 8. Februar 2021 über die Regelung betreffend
       Abstimmungen im Rahmen der Regelung der Fernteilnahme aus.

3.     Die Rechte und Verfahren, die ohne die physische Anwesenheit der Mitglieder nicht
       angemessen ausgeübt bzw. durchgeführt werden können, werden entsprechend dem
       Anhang angepasst.

                                         Artikel 2

1.     Die Mitglieder üben ihr Rederecht im Plenum vom Plenarsaal oder von speziellen
       Sitzungssälen in den Verbindungsbüros des Parlaments in den Mitgliedstaaten aus. An
       dem Ort, an dem die Tagung stattfindet, kann ein gesonderter Raum zur Verfügung
       gestellt werden. Im Plenarsaal können die Mitglieder auch vom Rednerpult aus
       sprechen.

2.     Im Plenarsaal sorgt die Präsidentin dafür, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen
       den Anwesenden eingehalten wird und dass nur so viele Mitglieder persönlich
       anwesend sind, dass die Anforderungen der Abstandsregeln eingehalten werden.
Kapitel II – Ausschüsse und interparlamentarische Delegationen

                                        Artikel 3

1.     Die Ausschüsse und interparlamentarischen Delegationen organisieren ihre Sitzungen,
       einschließlich Anhörungen und Workshops, im Einklang mit der in Artikel 237c der
       Geschäftsordnung festgelegten Regelung der Fernteilnahme.

2.     In Ausschüssen und interparlamentarischen Delegationen üben die Mitglieder ihr
       Stimmrecht gemäß den Bestimmungen in Kapitel 2 des Beschlusses des Präsidiums
       vom 8. Februar 2021 über die Regelung betreffend Abstimmungen im Rahmen der
       Regelung der Fernteilnahme aus.

3.     Die Rechte und Verfahren, die ohne die persönliche Anwesenheit der Mitglieder nicht
       angemessen ausgeübt bzw. durchgeführt werden können, werden entsprechend den
       Leitlinien für das Verfahren der Fernabstimmung in den Ausschüssen, die von der
       Konferenz der Ausschussvorsitze angenommen wurden, angepasst.

4.     In den Sitzungssälen sorgt der Vorsitz dafür, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern
       zwischen den Teilnehmenden eingehalten wird.

                                        Artikel 4

Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften zur Genehmigung können Reisen von Ausschüssen
und interparlamentarischen Delegationen, Wahlbeobachtungsmissionen, Tätigkeiten zur
Demokratieförderung und interparlamentarische Sitzungen im Einzelfall, ausgehend von einer
individuellen Risikobewertung und im Einklang mit den geltenden nationalen, europäischen
und internationalen Bestimmungen genehmigt werden.

                                 Kapitel III – Sonstige Gremien

                                        Artikel 5

1.     Treffen anderer Gremien dürfen gemäß der in Artikel 237c der Geschäftsordnung
       festgelegten Regelung der Fernteilnahme organisiert werden.

2.     In den Sitzungssälen sorgt der Vorsitz dafür, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern
       zwischen den Teilnehmenden eingehalten wird.
Kapitel IV – Schlussbestimmungen

                                         Artikel 6

Dieser Beschluss gilt unbeschadet zusätzlicher Präventiv- und Sicherheitsmaßnahmen zur
Risikominderung, die durch die Präsidentin, durch das Präsidium des Europäischen Parlaments
oder andere zuständige Stellen des Parlaments erlassen werden.

                                         Artikel 7

1.     Dieser Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung auf der Website des Parlaments am
       24. Januar 2022 in Kraft.

2.     Dieser Beschluss tritt am 13. März 2022 außer Kraft, sofern er nicht verlängert,
       geändert oder aufgehoben wird.

Straßburg, 20. Januar 2022

Roberta METSOLA
Anhang – Tagung und Sitzungen
Die Rechte und Verfahren, die ohne die physische Anwesenheit der Mitglieder nicht
angemessen ausgeübt bzw. durchgeführt werden können, werden wie folgt angepasst:

1.   Große Anfragen – Artikel 139 Absätze 4 und 5 der Geschäftsordnung
     Sofern die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt, wird keine große
     Anfrage gemäß Artikel 139 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung des Plenums
     gesetzt.

2.   Tagesordnung für das Plenum – Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung
     Eine Änderung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung darf nur vorgeschlagen
     werden, wenn die Fraktionen dies einvernehmlich unterstützen.

3.   Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache – Artikel 159
     Absatz 4 der Geschäftsordnung
     Der Berichterstatter oder der Vorsitz kann der Präsidentin mindestens eine Stunde vor
     Beginn der Abstimmungsrunde schriftlich einen Antrag auf Abgabe der Erklärung
     gemäß Artikel 159 Absatz 4 der Geschäftsordnung unterbreiten. Die Präsidentin legt den
     Zeitpunkt fest, zu dem eine solche Erklärung abgegeben wird.

4.   Kurze Darstellung – Artikel 160 der Geschäftsordnung
     Das Verfahren, nach dem die Präsidentin im Rahmen einer kurzen Darstellung den
     Mitgliedern, die sich melden, das Wort erteilen kann, findet keine Anwendung.

5.   Aussprache über ein aktuelles Thema – Artikel 162 der Geschäftsordnung
     Sofern die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt, findet keine Aussprache
     über ein aktuelles Thema gemäß Artikel 162 der Geschäftsordnung statt.

6.   Dringlichkeit – Artikel 163 Absatz 2 der Geschäftsordnung
     Ein Antrag auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren wird spätestens bei der Eröffnung
     der auf den Eingang des Antrags bei der Präsidentin folgenden Sitzung bekannt gegeben.
     Die Abstimmung über den Antrag erfolgt am Tag seiner Bekanntgabe oder in der ersten
     Abstimmungsrunde der auf die Bekanntgabe folgenden Sitzung.
7.    Gemeinsame Aussprache – Artikel 164 der Geschäftsordnung
      Es kann auch dann eine gemeinsame Aussprache über Tagesordnungspunkte stattfinden,
      wenn diese weder gleichartig sind noch im Sachzusammenhang stehen.

8.    Verdolmetschung – Artikel 167 Absatz 2 der Geschäftsordnung
      Eine Verdolmetschung wird gemäß Artikel 237c Absatz 2 Spiegelstrich 5 der
      Geschäftsordnung im größtmöglichen Umfang bereitgestellt.

9.    Nicht aufgeteilte Redezeit – Artikel 171 Absatz 6 der Geschäftsordnung
      Das Verfahren, nach dem die Präsidentin Mitgliedern während der nicht im Voraus
      speziell aufgeteilten Redezeit das Wort erteilen kann, findet keine Anwendung.

10.   Blaue Karte – Artikel 171 Absatz 8 der Geschäftsordnung
      Das Verfahren, nach dem die Präsidentin Mitgliedern das Wort erteilen kann, die durch
      das Anheben einer blauen Karte ihren Wunsch äußern, eine Frage zu stellen, findet keine
      Anwendung.

11.   Ausführungen von einer Minute – Artikel 172 der Geschäftsordnung
      Sofern die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt, finden Ausführungen
      von einer Minute, um das Parlament auf eine Angelegenheit von politischer Bedeutung
      aufmerksam zu machen, nicht statt.

12.   Beschlussfähigkeit – Artikel 178 der Geschäftsordnung
      Ein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit ist der Präsidentin mindestens eine
      Stunde vor Beginn der Abstimmungsrunde schriftlich zu unterbreiten. Die
      Beschlussfähigkeit wird mithilfe des alternativen Systems der elektronischen
      Abstimmung überprüft.

13.   Schwellen – Artikel 179 Absatz 4 Spiegelstrich 1 der Geschäftsordnung
      Wird im Laufe einer Sitzung ein Artikel, der eine mittlere oder hohe Schwelle
      vorschreibt, geltend gemacht, so gilt die Unterstützung einer Fraktion als Unterstützung
      aller Mitglieder, die der unterstützenden Fraktion angehören.
14.   Mündliche Änderungsanträge und mündliche Änderungen – Artikel 180 Absatz 6 der
      Geschäftsordnung
      Mündliche Änderungsanträge und mündliche Änderungen dürfen nicht zur Abstimmung
      gestellt werden.

15.   Reihenfolge der Abstimmungen – Artikel 182 und 183 der Geschäftsordnung
      Die Bestimmungen der Artikel 182 und 183 der Geschäftsordnung über die Reihenfolge
      der Abstimmungen sind nicht so zu verstehen, dass sie sich auf die zeitliche Reihenfolge
      der Abstimmungen beziehen, sondern auf die Methode zur Bestimmung der
      Abstimmungsergebnisse.

16.   Aussprachen während der Abstimmungen – Artikel 182 Absatz 4 und Artikel 187
      Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung
      Zwischen der Eröffnung und dem Schluss der Fernabstimmung können Aussprachen
      stattfinden.

17.   Namentliche Abstimmung – Artikel 190 der Geschäftsordnung
      Abstimmungen sind namentliche Abstimmungen, auch wenn kein Antrag auf
      namentliche Abstimmung gestellt wurde, mit Ausnahme von geheimen Abstimmungen.

18.   Geheime Abstimmung – Artikel 191 Absatz 2 der Geschäftsordnung
      Ein Antrag auf geheime Abstimmung ist der Präsidentin mindestens 24 Stunden vor
      Beginn der entsprechenden Abstimmungsrunde schriftlich zu unterbreiten.

19.   Erklärungen zur Abstimmung – Artikel 194 der Geschäftsordnung
      Es werden keine mündlichen Erklärungen zur Abstimmung abgegeben. Schriftliche
      Erklärungen zur Abstimmung dürfen nicht mehr als 400 Wörter umfassen.

20.   Bemerkungen zur        Anwendung      der   Geschäftsordnung      –   Artikel 195   der
      Geschäftsordnung
      Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung müssen der Präsidentin mindestens
      eine Stunde vor Beginn der Sitzung oder vor Beginn des betreffenden
      Tagesordnungspunkts schriftlich unterbreitet werden.
21.   Anträge zum Verfahren – Artikel 197 bis 201 der Geschäftsordnung
      Anträge zum Verfahren gemäß Artikel 197, 198, 199, 200 oder 201 der
      Geschäftsordnung sind nur zulässig, wenn sie der Präsidentin mindestens 24 Stunden im
      Voraus schriftlich unterbreitet wurden. Die Präsidentin unterrichtet die Mitglieder
      unverzüglich durch Veröffentlichung auf der Website des Parlaments oder durch die
      besten alternativen Mittel über den Antrag. Über den Antrag wird in der entsprechenden
      Abstimmungsrunde abgestimmt.

22.   Protokoll – Artikel 202 der Geschäftsordnung
      Das Protokoll jeder Sitzung wird spätestens eine Stunde vor Beginn der ersten Sitzung
      der folgenden Tagung zur Verfügung gestellt. Es wird dem Parlament zu Beginn der
      ersten Sitzung nach dem Zeitpunkt, zu dem es zur Verfügung gestellt wurde, zur
      Genehmigung vorgelegt.
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