BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
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BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 20. Januar 2022 über außerordentliche Maßnahmen, die es dem Europäischen Parlament ermöglichen, seine Aufgaben wahrzunehmen und seine Vorrechte gemäß den Verträgen auszuüben DIE PRÄSIDENTIN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS – gestützt auf Artikel 237a, 237c und 237d der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, unter Hinweis auf die von der Konferenz der Präsidenten in ihrer Sitzung vom 20. Januar 2022 erteilte Zustimmung, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Seit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Präsidenten vom 13. Januar 2022 über außerordentliche Maßnahmen, die es dem Europäischen Parlament ermöglichen, seine Aufgaben wahrzunehmen und seine Vorrechte auszuüben (im Folgenden „Beschluss des Präsidenten vom 13. Januar 2022“), ist die epidemiologische Lage nach wie vor besonders besorgniserregend. In allen Mitgliedstaaten wird die Omikron-Variante in der Bevölkerung übertragen, und aufgrund ihrer erhöhten Übertragbarkeit ist mit einem erheblichen Anstieg der Anzahl der gemeldeten Fälle zu rechnen. Folglich wird für die kommenden Wochen ein Anstieg der Infektionsfälle, der Krankenhauseinweisungen und der Aufnahmen auf Intensivstationen erwartet. (2) Als Reaktion auf den erneuten Anstieg der Fallzahlen haben viele Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Erhöhung der nationalen Impfquoten ergriffen, um den Schutz vor einer COVID-19-Infektion zu stärken, und bieten eine zusätzliche Auffrischungsimpfung an, um den bestehenden Schutz vor einer COVID-19-Infektion zu verbessern. Darüber hinaus verstärken die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen zur Eindämmung der zunehmenden Ausbreitung von COVID-19 weiter und prüfen gleichzeitig Möglichkeiten, den Zeitraum der Quarantäne oder Isolierung für geimpfte Personen unter bestimmten Bedingungen zu verkürzen. (3) Basierend auf verlässlichen Belegen, unter anderem vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und bestätigt vom Referat Vorbeugung und Bewältigung von Gesundheitskrisen des Parlaments, ist es aus Gründen der Sicherheit gefährlich, dass das Parlament gemäß seinen üblichen Verfahren, die in der
Geschäftsordnung festgelegt sind, und gemäß seinem angenommenen Zeitplan zusammentritt. Daher stellen die zusätzlichen Bedrohungen und Herausforderungen durch das Coronavirus und seine besorgniserregende Omikron-Variante außergewöhnliche und – angesichts einer insgesamt besonders besorgniserregenden epidemiologischen Lage, bei der die Anzahl der gemeldeten Fälle und andere Indikatoren voraussichtlich weiter steigen werden – unvorhersehbare Umstände dar, die sich der Kontrolle des Parlaments entziehen. (4) Daher ist es notwendig, angemessene außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, damit das Parlament seine Aufgaben weiterhin wahrnehmen und seine Vorrechte ausüben kann. (5) Im Einklang mit den Empfehlungen des Referats Vorbeugung und Bewältigung von Gesundheitskrisen des Parlaments bleibt die Verpflichtung, während der Tagungen und der Sitzungen von Ausschüssen, interparlamentarischen Delegationen und anderen Gremien einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, bestehen, um die Gesundheitsrisiken für die Teilnehmenden dieser Sitzungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. (6) Zudem sollte die Regelung der Fernteilnahme weiterhin für Tagungen und Sitzungen von Ausschüssen, interparlamentarischen Delegationen und anderen Gremien gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Mitglieder bestimmte ihrer parlamentarischen Rechte auf elektronischem Wege ausüben können. (7) Einige Rechte und Verfahren können ohne die physische Anwesenheit der Mitglieder nicht angemessen ausgeübt bzw. durchgeführt werden und werden daher für die Geltungsdauer dieses Beschlusses angepasst. (8) Das Verfahren der Fernabstimmung hat erhebliche Auswirkungen auf die Tagesordnungen der Tagungen, da für die Reihenfolge, in der Themen zur Diskussion und zur Abstimmung gestellt werden, zusätzliche Einschränkungen gelten und somit weniger Zeit für Aussprachen zur Verfügung steht. Aus diesem Grund können derzeit keine Aussprachen über große Anfragen oder aktuelle Themen und keine Ausführungen von einer Minute auf die Tagesordnungen für das Plenum gesetzt werden, dürfen gemeinsame Aussprachen über Tagesordnungspunkte, die weder gleichartig sind noch im Sachzusammenhang stehen, geführt werden, können die Aussprachen während der Abstimmungen fortgesetzt werden, und sollten mündliche Erklärungen zur Abstimmung durch schriftliche Erklärungen zur Abstimmung ersetzt werden. (9) Änderungen des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung dürfen nur vorgeschlagen werden, wenn die Fraktionen dies einvernehmlich unterstützen, da im Rahmen der Fernteilnahme zu Beginn einer Tagung nicht rechtzeitig über die Annahme oder Ablehnung derartiger Änderungen abgestimmt werden kann.
(10) Für einige Verfahren im Plenum wird im Rahmen der Regelung der Fernteilnahme mehr Zeit benötigt, wenn sie ordnungsgemäß organisiert und allen Mitgliedern mitgeteilt werden sollen. Daher muss für die Einreichung von Anträgen auf Abgabe von Erklärungen in einem Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache, von Anträgen auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren, von Anträgen auf Feststellung der Beschlussfähigkeit, von Anträgen auf geheime Abstimmung, von Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung sowie von Anträgen zum Verfahren eine Frist festgelegt werden. (11) Die Präsidentin kann den Mitgliedern im Rahmen der Fernteilnahme nicht jederzeit das Wort erteilen und kann auch nicht alle Mitglieder gleichzeitig sehen. Daher ist es nicht möglich, das Verfahren der spontanen Wortmeldungen und das Verfahren der blauen Karte anzuwenden, wodurch keine Redezeit gewährt werden kann, die nicht bereits im Voraus aufgeteilt wurde, das Erreichen der mittleren und hohen Schwelle auf die übliche Weise festzustellen und mündliche Änderungsanträge und mündliche Änderungen zuzulassen. (12) Die Reihenfolge der Abstimmungen gemäß Artikel 182 und 183 der Geschäftsordnung sollte als Methode zur Bestimmung der Abstimmungsergebnisse verstanden werden, da die Mitglieder im Rahmen der Regelung der Fernteilnahme nicht alle gleichzeitig über einen zur Abstimmung gestellten Punkt nach dem anderen abstimmen, sondern jedes Mitglied innerhalb einer festgelegten Zeit einen Stimmzettel mit mehreren zur Abstimmung stehenden Punkten ausfüllt. (13) Die Abstimmungen im Plenum – mit Ausnahme geheimer Abstimmungen – finden als namentliche Abstimmungen statt, damit jedes Mitglied überprüfen kann, ob seine per Fernabstimmung abgegebene Stimme richtig erfasst wurde. (14) Die Fristen für die Veröffentlichung und Genehmigung der Protokolle werden angepasst, da die Regelung der Fernteilnahme erhebliche Auswirkungen auf die zeitliche Abfolge der Tagungen und vor allem der Bekanntgabe der Abstimmungen hat. (15) Reisen von Ausschüssen und interparlamentarischen Delegationen, Wahlbeobachtungsmissionen, Tätigkeiten zur Demokratieförderung und interparlamentarische Sitzungen können ausgehend von einer individuellen Risikobewertung und im Einklang mit den geltenden nationalen, europäischen und internationalen Bestimmungen genehmigt werden. Solche Tätigkeiten können auch per Fernteilnahme organisiert werden. (16) Viele Faktoren, die die künftige Entwicklung der Pandemie bestimmen, sind nach wie vor unvorhersehbar, darunter das mögliche Auftreten einer neuen Variante des Coronavirus und die Schwere der Erkrankung, die sie verursachen könnte. Um die Aufrechterhaltung des Parlamentsbetriebs sicherzustellen, ist es gleichzeitig notwendig, die Sicherheit in Bezug auf den geltenden Rechtsrahmen zu erhöhen, nach dem die parlamentarischen Tätigkeiten in den kommenden Wochen durchgeführt werden. Daher sollten die im Beschluss des Präsidenten vom 13. Januar 2022
festgelegten Maßnahmen bis zum 13. März 2022 aufrechterhalten werden. Dieser Beschluss kann jedoch jederzeit verlängert oder geändert werden und sollte aufgehoben werden, sobald die außergewöhnlichen Umstände, die zu seiner Annahme geführt haben, wegfallen. (17) Artikel 237a sollte als letztes Mittel angewendet werden. Die in diesem Beschluss vorgesehenen außerordentlichen Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, und es stehen keine weniger restriktiven Maßnahmen zur Verfügung oder sind in gleicher Weise geeignet, das Parlament in die Lage zu versetzen, weiterhin seine Aufgaben wahrzunehmen und seine Vorrechte gemäß den Verträgen auszuüben und gleichzeitig für Sicherheit zu sorgen. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Kapitel I – Tagung und Sitzungen des Parlaments Artikel 1 1. Tagungen werden gemäß der in Artikel 237c der Geschäftsordnung festgelegten Regelung der Fernteilnahme abgehalten. 2. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht gemäß den Bestimmungen in Kapitel 1 des Beschlusses des Präsidiums vom 8. Februar 2021 über die Regelung betreffend Abstimmungen im Rahmen der Regelung der Fernteilnahme aus. 3. Die Rechte und Verfahren, die ohne die physische Anwesenheit der Mitglieder nicht angemessen ausgeübt bzw. durchgeführt werden können, werden entsprechend dem Anhang angepasst. Artikel 2 1. Die Mitglieder üben ihr Rederecht im Plenum vom Plenarsaal oder von speziellen Sitzungssälen in den Verbindungsbüros des Parlaments in den Mitgliedstaaten aus. An dem Ort, an dem die Tagung stattfindet, kann ein gesonderter Raum zur Verfügung gestellt werden. Im Plenarsaal können die Mitglieder auch vom Rednerpult aus sprechen. 2. Im Plenarsaal sorgt die Präsidentin dafür, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Anwesenden eingehalten wird und dass nur so viele Mitglieder persönlich anwesend sind, dass die Anforderungen der Abstandsregeln eingehalten werden.
Kapitel II – Ausschüsse und interparlamentarische Delegationen Artikel 3 1. Die Ausschüsse und interparlamentarischen Delegationen organisieren ihre Sitzungen, einschließlich Anhörungen und Workshops, im Einklang mit der in Artikel 237c der Geschäftsordnung festgelegten Regelung der Fernteilnahme. 2. In Ausschüssen und interparlamentarischen Delegationen üben die Mitglieder ihr Stimmrecht gemäß den Bestimmungen in Kapitel 2 des Beschlusses des Präsidiums vom 8. Februar 2021 über die Regelung betreffend Abstimmungen im Rahmen der Regelung der Fernteilnahme aus. 3. Die Rechte und Verfahren, die ohne die persönliche Anwesenheit der Mitglieder nicht angemessen ausgeübt bzw. durchgeführt werden können, werden entsprechend den Leitlinien für das Verfahren der Fernabstimmung in den Ausschüssen, die von der Konferenz der Ausschussvorsitze angenommen wurden, angepasst. 4. In den Sitzungssälen sorgt der Vorsitz dafür, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden eingehalten wird. Artikel 4 Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften zur Genehmigung können Reisen von Ausschüssen und interparlamentarischen Delegationen, Wahlbeobachtungsmissionen, Tätigkeiten zur Demokratieförderung und interparlamentarische Sitzungen im Einzelfall, ausgehend von einer individuellen Risikobewertung und im Einklang mit den geltenden nationalen, europäischen und internationalen Bestimmungen genehmigt werden. Kapitel III – Sonstige Gremien Artikel 5 1. Treffen anderer Gremien dürfen gemäß der in Artikel 237c der Geschäftsordnung festgelegten Regelung der Fernteilnahme organisiert werden. 2. In den Sitzungssälen sorgt der Vorsitz dafür, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden eingehalten wird.
Kapitel IV – Schlussbestimmungen Artikel 6 Dieser Beschluss gilt unbeschadet zusätzlicher Präventiv- und Sicherheitsmaßnahmen zur Risikominderung, die durch die Präsidentin, durch das Präsidium des Europäischen Parlaments oder andere zuständige Stellen des Parlaments erlassen werden. Artikel 7 1. Dieser Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung auf der Website des Parlaments am 24. Januar 2022 in Kraft. 2. Dieser Beschluss tritt am 13. März 2022 außer Kraft, sofern er nicht verlängert, geändert oder aufgehoben wird. Straßburg, 20. Januar 2022 Roberta METSOLA
Anhang – Tagung und Sitzungen Die Rechte und Verfahren, die ohne die physische Anwesenheit der Mitglieder nicht angemessen ausgeübt bzw. durchgeführt werden können, werden wie folgt angepasst: 1. Große Anfragen – Artikel 139 Absätze 4 und 5 der Geschäftsordnung Sofern die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt, wird keine große Anfrage gemäß Artikel 139 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt. 2. Tagesordnung für das Plenum – Artikel 158 Absatz 1 der Geschäftsordnung Eine Änderung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung darf nur vorgeschlagen werden, wenn die Fraktionen dies einvernehmlich unterstützen. 3. Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache – Artikel 159 Absatz 4 der Geschäftsordnung Der Berichterstatter oder der Vorsitz kann der Präsidentin mindestens eine Stunde vor Beginn der Abstimmungsrunde schriftlich einen Antrag auf Abgabe der Erklärung gemäß Artikel 159 Absatz 4 der Geschäftsordnung unterbreiten. Die Präsidentin legt den Zeitpunkt fest, zu dem eine solche Erklärung abgegeben wird. 4. Kurze Darstellung – Artikel 160 der Geschäftsordnung Das Verfahren, nach dem die Präsidentin im Rahmen einer kurzen Darstellung den Mitgliedern, die sich melden, das Wort erteilen kann, findet keine Anwendung. 5. Aussprache über ein aktuelles Thema – Artikel 162 der Geschäftsordnung Sofern die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt, findet keine Aussprache über ein aktuelles Thema gemäß Artikel 162 der Geschäftsordnung statt. 6. Dringlichkeit – Artikel 163 Absatz 2 der Geschäftsordnung Ein Antrag auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren wird spätestens bei der Eröffnung der auf den Eingang des Antrags bei der Präsidentin folgenden Sitzung bekannt gegeben. Die Abstimmung über den Antrag erfolgt am Tag seiner Bekanntgabe oder in der ersten Abstimmungsrunde der auf die Bekanntgabe folgenden Sitzung.
7. Gemeinsame Aussprache – Artikel 164 der Geschäftsordnung Es kann auch dann eine gemeinsame Aussprache über Tagesordnungspunkte stattfinden, wenn diese weder gleichartig sind noch im Sachzusammenhang stehen. 8. Verdolmetschung – Artikel 167 Absatz 2 der Geschäftsordnung Eine Verdolmetschung wird gemäß Artikel 237c Absatz 2 Spiegelstrich 5 der Geschäftsordnung im größtmöglichen Umfang bereitgestellt. 9. Nicht aufgeteilte Redezeit – Artikel 171 Absatz 6 der Geschäftsordnung Das Verfahren, nach dem die Präsidentin Mitgliedern während der nicht im Voraus speziell aufgeteilten Redezeit das Wort erteilen kann, findet keine Anwendung. 10. Blaue Karte – Artikel 171 Absatz 8 der Geschäftsordnung Das Verfahren, nach dem die Präsidentin Mitgliedern das Wort erteilen kann, die durch das Anheben einer blauen Karte ihren Wunsch äußern, eine Frage zu stellen, findet keine Anwendung. 11. Ausführungen von einer Minute – Artikel 172 der Geschäftsordnung Sofern die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt, finden Ausführungen von einer Minute, um das Parlament auf eine Angelegenheit von politischer Bedeutung aufmerksam zu machen, nicht statt. 12. Beschlussfähigkeit – Artikel 178 der Geschäftsordnung Ein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit ist der Präsidentin mindestens eine Stunde vor Beginn der Abstimmungsrunde schriftlich zu unterbreiten. Die Beschlussfähigkeit wird mithilfe des alternativen Systems der elektronischen Abstimmung überprüft. 13. Schwellen – Artikel 179 Absatz 4 Spiegelstrich 1 der Geschäftsordnung Wird im Laufe einer Sitzung ein Artikel, der eine mittlere oder hohe Schwelle vorschreibt, geltend gemacht, so gilt die Unterstützung einer Fraktion als Unterstützung aller Mitglieder, die der unterstützenden Fraktion angehören.
14. Mündliche Änderungsanträge und mündliche Änderungen – Artikel 180 Absatz 6 der Geschäftsordnung Mündliche Änderungsanträge und mündliche Änderungen dürfen nicht zur Abstimmung gestellt werden. 15. Reihenfolge der Abstimmungen – Artikel 182 und 183 der Geschäftsordnung Die Bestimmungen der Artikel 182 und 183 der Geschäftsordnung über die Reihenfolge der Abstimmungen sind nicht so zu verstehen, dass sie sich auf die zeitliche Reihenfolge der Abstimmungen beziehen, sondern auf die Methode zur Bestimmung der Abstimmungsergebnisse. 16. Aussprachen während der Abstimmungen – Artikel 182 Absatz 4 und Artikel 187 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung Zwischen der Eröffnung und dem Schluss der Fernabstimmung können Aussprachen stattfinden. 17. Namentliche Abstimmung – Artikel 190 der Geschäftsordnung Abstimmungen sind namentliche Abstimmungen, auch wenn kein Antrag auf namentliche Abstimmung gestellt wurde, mit Ausnahme von geheimen Abstimmungen. 18. Geheime Abstimmung – Artikel 191 Absatz 2 der Geschäftsordnung Ein Antrag auf geheime Abstimmung ist der Präsidentin mindestens 24 Stunden vor Beginn der entsprechenden Abstimmungsrunde schriftlich zu unterbreiten. 19. Erklärungen zur Abstimmung – Artikel 194 der Geschäftsordnung Es werden keine mündlichen Erklärungen zur Abstimmung abgegeben. Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung dürfen nicht mehr als 400 Wörter umfassen. 20. Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung – Artikel 195 der Geschäftsordnung Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung müssen der Präsidentin mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung oder vor Beginn des betreffenden Tagesordnungspunkts schriftlich unterbreitet werden.
21. Anträge zum Verfahren – Artikel 197 bis 201 der Geschäftsordnung Anträge zum Verfahren gemäß Artikel 197, 198, 199, 200 oder 201 der Geschäftsordnung sind nur zulässig, wenn sie der Präsidentin mindestens 24 Stunden im Voraus schriftlich unterbreitet wurden. Die Präsidentin unterrichtet die Mitglieder unverzüglich durch Veröffentlichung auf der Website des Parlaments oder durch die besten alternativen Mittel über den Antrag. Über den Antrag wird in der entsprechenden Abstimmungsrunde abgestimmt. 22. Protokoll – Artikel 202 der Geschäftsordnung Das Protokoll jeder Sitzung wird spätestens eine Stunde vor Beginn der ersten Sitzung der folgenden Tagung zur Verfügung gestellt. Es wird dem Parlament zu Beginn der ersten Sitzung nach dem Zeitpunkt, zu dem es zur Verfügung gestellt wurde, zur Genehmigung vorgelegt.
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