BetrAV 08 2018 Betriebliche Altersversorgung - Dezember 2018 73. Jahrgang ISSN 0005-9951 - Arbeitsgemeinschaft für betriebliche ...
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aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. BetrAV 08⏐2018 Betriebliche Altersversorgung 15. Dezember 2018 ⏐ 73. Jahrgang ⏐ ISSN 0005-9951 Aus dem Inhalt Der Kommentar Karch, Die aba: 80 Jahre und quicklebendig 599 Abhandlungen Diller, Voraussetzungen und Grenzen der Beteiligung der Tarifpartner bei der Beitragszusage nach § 21 BetrAVG 601 Stiefermann, Mobilität als Herausforderung für die betriebliche Alters- versorgung – eine kurze Geschichte der Unverfallbarkeitsvorschriften 608 Langohr-Plato/Bamberg, Die Erdienbarkeit einer Gesellschafter-Geschäfts- führer-Versorgung in der aktuellen Rechtsprechung des BFH 617 Informationen Umfang der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V Rundschreiben RS 2018/545 des GKV-Spitzenverbandes vom 15.10.2018 627 Auswirkungen des Negativzinses auf die private und betriebliche Alters- vorsorge BT-Drucksache 19/5243 vom 24.10.2018 630 Rechtsprechung Zeitlich befristete Leistung mit Versorgungszweck als Leistung der bAV BAG, Urteil vom 20.3.2018 – 3 AZR 277/16 – mit Anm. Alfen 657 Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz BAG, Beschluss vom 16.10.2018 – 3 AZR 139/17 (A) 661 Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG zu § 17 VersAusglG OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2018 – 10 UF 178/17 666
DIE ABA WuNSCHT ALLEN MITGLIEDERN, AUTOREN UND LESERN IHRES MITTEILUNGSBLATTES FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLuCKLICHES JAHR 2019 ! aba-Tagungen 2019 26.02.2019 aba-Infotag Versorgungsausgleich, Mannheim 26.03.2019 aba-Forum Steuerrecht, Mannheim 27.03.2019 aba-Forum Arbeitsrecht, Mannheim 07./08.05.2019 81. Jahrestagung, Bonn 09.09.2019 Fachtagung „Aufsichtsrecht für EbAV“, Bonn 10.09.2019 Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen, Bonn 26.09.2019 Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige, Köln Fragen aus dem Bereich Tagungen beantwortet: Ulrike Schulz Telefon 030 - 33 85 811-12 tagungen@aba-online.de
Inhaltsverzeichnis Meinungen – Standpunkte – Empfehlungen aba: Geist der EbAV-II-RL umsetzen und Solvency II durch die Hintertür vermeiden640 Der Kommentar Experten warnen vor zu großen Befugnissen der Karch, Die aba: 80 Jahre und quicklebendig599 EU-Versicherungsaufsicht641 Rhiel, Unsere schöne einfache Gesetzliche Renten- Abhandlungen versicherung (GRV)!642 Diller, Voraussetzungen und Grenzen der Beteiligung Kritisches Urteil über Rentenpläne642 der Tarifpartner bei der Beitragszusage nach DGB: Rentenpakt – Vertrauen, Verlässlichkeit und § 21 BetrAVG601 Leistungsfähigkeit der Alterssicherung643 Schwind, Bericht der Leitung der Fachvereinigung BDA: Teuer, ungerecht und kurzsichtig643 Pensionskassen606 Mercer-Studie zur Altersvorsorge: Deutschland Stiefermann, Mobilität als Herausforderung für die Nummer 1 beim Faktor Angemessenheit644 betriebliche Altersversorgung – eine kurze Geschichte der Unverfallbarkeitsvorschriften608 Umfrage zur bAV: Zufriedenheit überwiegt, Begeisterung lässt sich noch steigern646 Langohr-Plato/Bamberg, Die Erdienbarkeit einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung in der Umfrage: Lieber Betriebsrente als Zuschuss zum aktuellen Rechtsprechung des BFH617 Handyvertrag646 Röhle, Integration von HR-Prozessen und bAV-Lösungen – Praxisbeispiel Internetportale621 Statistik Geburtenziffer 2017 leicht gesunken647 Informationen Aus der Gesetzgebung Europa Änderung von Verordnungen nach dem EIOPA outlines the principles and guidance for the Versicherungsaufsichtsgesetz624 pension benefit statement648 Bewertung von Pensionsrückstellungen nach AEIP and PensionsEurope publish joint paper on § 6a EStG – Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln VAT Directive648 2018 G“ BMF, Schreiben vom 19.10.2018625 Steuerliche Gewinnermittlung; Urteil des Bundes- Rechtsprechung finanzhofes vom 27.9.2017 (BStBl. 2018 II S. xxx) zu Garantierter Mindestschutz von Altersleistungen Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich bei bei Insolvenz des Arbeitgebers Altersteilzeitvereinbarungen EuGH, Urteil vom 6.9.2018 – C-17/17649 BMF, Schreiben vom 22.10.2018626 Uneingeschränkte Anwendung von § 31 VersAusglG Umfang der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen im Abänderungsverfahren nach § 229 SGB V BGH, Beschluss vom 20.6.2018 – XII ZB 624/15 (LS)654 Rundschreiben RS 2018/545 des GKV-Spitzen- Anwendungsbereich des § 22 VersAusglG verbandes vom 15.10.2018627 BGH, Beschluss vom 17.10.2018 – XII ZB 209/18655 Zeitlich befristete Leistung mit Versorgungszweck Aus der Politik als Leistung der bAV Auswirkungen des Negativzinses auf die private BAG, Urteil vom 20.3.2018 – 3 AZR 277/16 – und betriebliche Altersvorsorge mit Anm. Alfen657 BT-Drucksache 19/5243 vom 24.10.2018630 Wegfall einer Hinterbliebenenversorgung durch Aktuelle Rentenpläne der Bundesregierung Tarifregelung BT-Drucksache 19/5359 vom 29.10.2018631 BAG, Urteil vom 31.7.2018 – 3 AZR 731/16658 Rückfragen zu diversen Kleinen Anfragen aus Auslegung einer Zusage über eine Gesamtversorgung dem Finanzbereich BAG, Urteil vom 25.9.2018 – 3 AZR 333/17 (OS)661 BT-Drucksache 19/5371 vom 29.10.2018635 Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie BAG, Beschluss vom 16.10.2018 – 3 AZR 139/17 (A)661 BT-Drucksache 19/5418 vom 31.10.2018636 SokaSiG aus Sicht des Zehnten Senats des BAG Gerechtere Finanzierung der gesetzlichen Kranken- verfassungsgemäß versicherung im Jahr 2019 BAG, Urteil vom 20.11.2018 – BT-Drucksache 19/5112 vom 17.10.2019637 10 AZR 121/18 (PM)665 Gesetzliche Rente sichern und Altersarmut Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG zu bekämpfen § 17 VersAusglG BT-Drucksache 19/5526 vom 6.11.2018638 OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2018 – 10 UF 178/17666 Neue Gegenwertregelung in VBL-Satzung wirksam Das Interview OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2018 – „Nicht im Keim ersticken!“ (Stürmer)639 6 U 120/16 (n.rk.) (PM)672 Inhaltsverzeichnis Betriebliche Altersversorgung 8/2018 1I
Literatur Buchbesprechungen Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht – Band II, 18. Auflage672 Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichs- recht – Handkommentar, 3. Auflage673 Schmidt, Sozialversicherungsrecht in der arbeits- rechtlichen Praxis, 4. Auflage673 Eichenhofer/von Koppenfels-Spies/Wenner (Hrsg.), SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung, 3. Auflage673 Literaturhinweise673 Nachrichten Neuer Beitragssatz des PSVaG674 Neue Richterin am Dritten Senat des BAG674 Register und Einbanddecken BetrAV674 II Betriebliche Altersversorgung 8/2018 Inhaltsverzeichnis
Der Kommentar Heribert Karch, Berlin Die aba: 80 Jahre und quicklebendig Die aba wird am 10. Dezember diesen Die bAV war – erklärtes Leitbild der Jahres 80 Jahre alt. In ihren Anfängen Bundesregierung – Teil der Rentenpolitik reicht die Geschichte der aba aber fast geworden, dies aber allzu zaghaft. Um weitere 20 Jahre zurück zu dem Verband die entscheidenden erfolgskritischen Deutscher Privatpensionskassen e.V., der Größen des Wandels in den Griff zu – 1922 gegründet – personengleich ihr bekommen – nämlich Höhe und Ver- Vorgänger war und der sich im Jahre breitung der Betriebsrenten –, mussten 1938 auflöste. die Sozialpartner in den Ring gebeten werden. Dies war der Weg, die Rechtsset- Die lange Tradition der aba ist Ausdruck zungsmacht der Tarifparteien mit dem der deutschen Tradition der bAV, welche Erhalt der Freiwilligkeit zu verbinden. in den Anfängen der Industrialisierung geradezu einen Sonderweg im interna- Und damit verbunden war die Etablie- tionalen Vergleich darstellte. Sie hat- rung eines Systems, das weltweit stets te und hat heute noch maßgeblichen dann zum Zuge kommt, wenn die zweite Anteil an der Gestaltung ihrer Rahmen- Säule auch Aufgaben allgemeiner Ren- bedingungen. tenpolitik erfüllen soll: der DC-Logik, der reinen Beitragszusage. In der jüngeren Geschichte waren die Meilensteine zweifellos das BetrAVG von Schon zu Beginn der Riester-Reform 1974, die Riester-Reform von 2001, ihre ter zeigte – verhängnisvollen Fokus vor spielte das Thema eine Rolle, wurde Nachjustierungen und das zum Jahres- allem auf der dritten rein privaten Säule. damals aber befriedet durch die Beitrags- beginn in Kraft getretene Betriebsrenten- Individuelles Sparen ist gut und den zusage mit Mindestleistung. Positionen stärkungsgesetz. Deutschen ohnehin eigen, aber Alters- der BDA zeigten, dass der Wunsch nach versorgung zur Sicherung des Lebens- reiner Beitragszusage 2005 adressiert Die Arbeit der aba vor allem mit ihrem standards muss eine kollektive Charak- wurde, aber später1 wieder etwas in den 500seitigen Gutachten „Die Insolvenz- teristik haben – im Leistungsversprechen Hintergrund getreten war. Die aba hatte sicherung von Ruhegeldansprüchen auf wie im Beteiligungsprozess. 2013 wieder eine Neubetrachtung der dem Gebiet der betrieblichen Altersver- Risikoteilung zwischen Arbeitgeber und sorgung“ vom Februar 1974 war kons- Als eher kleiner Fachverband konn- Arbeitnehmer angemahnt2. titutiv für die Entstehung des PSV, des- te die aba auch immer wieder dafür sen Gründung wiederum Voraussetzung sorgen, dass große Player zusammen- Denn gerade die Beitragszusage mit Min- dafür war, dass die Direktzusage nicht kamen: Gemeinsam mit Gewerkschaf- destleistung erwies sich für rentennahe abgeschafft wurde. ten und Arbeitgeberverbänden konn- Jahrgänge umso ambitionierter je nied- te etwa erfolgreich die Beitragsfreiheit riger das allgemeine Zinsniveau wurde. Obwohl Walter Riester mit seiner gro- der Entgeltumwandlung auch über den ßen Rentenreform bezüglich der Kapi- 31.12.2008 hinaus erreicht und damit Das behutsame Vortasten in dieser taldeckung ursprünglich einen um die ein schwerer Webfehler der Reform schwierigen Debatte zahlte sich aus bAV zentrierten Plan verfolgte, schien beseitigt werden. Andernfalls wären – 2014 kam der erste Diskussionsvor- die Betriebsrente nach einigen publi- vermutlich hunderttausende Vereinba- schlag3 des BMAS mitten in die Herbst- kumswirksamen Kampagnen für rein rungen von Entgeltumwandlung über tagung der aba. Zunächst wurde er sehr private Altersvorsorge völlig ins Abseits Nacht beendet worden. zu geraten. Es waren nicht zuletzt die Mahnungen der aba, durch welche die Gemeinsam mit den Sozialpartnern war bAV wieder ins Spiel kam. Den Anspruch es auch möglich die erste Idee seitens 1 BDA, Positionspapiere 2005, „Forderungen zur bAV“ und 2009 „bAV stärken“. auf Entgeltumwandlung, den Übergang des BMAS für einen sogenannten „17b“ 2 Karch, BetrAV 3/2013 S. 177 f.: „Die Betriebsrente zur nachgelagerten Besteuerung und im BetrAVG hin zum heutigen BRSG zu braucht eine Neubetrachtung der Risikoteilung den Pensionsfonds hätte der Gesetzgeber transformieren – ein sehr komplexer und zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und externen Trägern, ohne den Charakter einer verlässlichen andernfalls nicht geschaffen. Dennoch: teilweise durchaus eratisch abgelaufener Sozialleistung zu gefährden.“ Die Politik der ersten Jahre hatte einen Prozess. 3 Vorschlag des BMAS im Rahmen der Einla- dung zum interministeriellen Arbeitskreis am viel zu starken und – wie sich spä- 18.11.2014. Der Kommentar Betriebliche Altersversorgung 8/2018 599
kritisch ausgeleuchtet4. In der weiteren Gerade die letzten Beispiele erfolgreicher tralen Anforderungen an eine solche Entwicklung hatte sich der Vorstand der Arbeit der aba sind ein Beleg für die Vorsorgeinformation, dass sie digital, aba zu einer kritischen, aber auch konst- Notwendigkeit, auch nach 80 Jahren praxisgerecht, aber auch kostengünstig ruktiven Mitwirkung entschlossen. die Expertise eines Fachverbandes in die und mit höchstem Datenschutz aus- Waagschale legen zu können. Wie schon gestaltet sein muss. Die Vorsorge- und Gutachten im Auftrage der Bundesre- so oft in der Geschichte sind wir gefor- Versorgungsinformation ist ein Mittel gierung5 zu fiskal- und sozialpolitischen dert, die nationalen und europäischen zur Lebensplanung und zur Schärfung Modellen zeigten deutlich, dass die aba Debatten aktiv zu begleiten, Vorschläge von Problembewusstsein. Nur an diesem konzeptionell den Finger auf die richti- zu erarbeiten und vor Fehlentwicklun- Ziel sollte sie ausgerichtet sein. gen Punkte gelegt hatte. gen zu warnen. Die Liste der Aufgaben für die nächsten Die Würdigung der aba-Konzeption ging Es gilt, eine ausufernde EU-Regulierung Jahre ist lang. Auch mit 80 ist das kollek- jedoch nicht in allen Punkten einher über Leitlinien und Empfehlungen, vom tive Gedächtnis der aba und ihr aktives mit dem Rat an die Bundesregierung. Parlament nicht kontrollierte am Gesetz- Handeln so unverzichtbar wie eh und je. Insbesondere fiskalpolitisch war aktuelle geber vorbei geleitete Aufsichtsregime Kostenneutralität – ungeachtet späterer zu verhindern. Daher bleiben wir bei Heribert Karch Steuerzuflüsse durch nachgelagerte Ver- unseren Forderungen angesichts der Vorsitzender des Vorstands der aba anlagung – die unüberwindbare Hürde. anstehenden Umsetzung der EbAV-II- Zwar wurde für niedrige Einkommen Richtlinie, dass der Geist der EbAV-II-RL eine attraktive Förderung geschaffen und umgesetzt wird und Solvency II nicht die Anrechnung auf die Grundsicherung durch die Hintertür eingeführt werden abgemildert. Das Herzstück der Veran- darf. Hinzu kommen in der laufenden lagung, der § 3.63 EStG, blieb jedoch Periode unausgegorene ESG-Anforderun- bis auf leichte Dynamisierung nahezu gen, die versuchen, Umweltthemen der unverändert, die doppelte Beitragslast Realökonomie über den Umweg von für einige Beschäftigtengruppen blieb Versorgungsträgern als Investoren zu ebenso wie die besonders ungerechte hebeln. Es drohen nicht zu bewälti- volle Beitragslast auf alle Betriebsrenten. gende Restriktionen und überbordende Berichtspflichten. Unsere Einrichtungen Dennoch – durch die Politik beratende der betrieblichen Altersversorgung sol- Mitwirkung der aba konnte ein Sozial- len ordentliche Renten erwirtschaften partnermodell Gesetzeskraft erlangen, und sich nicht zu Tode berichten. das erhebliche Gestaltungschancen bietet und mit den geschaffenen Rah- National dürfen wir nicht nachlas- menbedingungen zumindest erfolgreich sen, eine gerechte Verbeitragung von starten kann. Seine Evaluierung wird Betriebsrenten und die Wiederherstel- weiteren Reformbedarf aufzeigen. lung des Rechtszustandes von 2003 zu fordern. Die Gerechtigkeitslücken sind Die wachsenden europäischen Aktivi- klar erkennbar und die Aufregung darü- täten der aba waren von Anfang an ber groß. Die Finanzierung wäre mach- geprägt von der Notwendigkeit, gemein- bar. Ein Mix aus dem Bundeszuschuss sam mit Bundesregierung und Sozial- zur gesetzlichen Krankenversicherung, partnern Schaden von der deutschen dem überschießenden Beitragsaufkom- bAV fernzuhalten und unsachgemäße men selbst sowie anderer Quellen, die EU-Gesetzgebung zu verhindern. aktuell eine positive Bilanz aufweisen, würde in erheblichem Maße Vertrauen Gemeinsam wurden unverhältnismäßi- zurückgewinnen können. ge Dynamisierungsvorschriften und Por- tabilitätsanforderungen durch eine über- Eine Reform des § 6a EStG ist schon zogene Portabilitätsrichtlinie verhindert, lange überfällig. Die letzten beiden gro- andernfalls wären die Versorgungskos- ßen Reformen des Betriebsrentenrechts ten explodiert und relevante Teile der haben den mit Abstand gewichtigsten bAV hätten möglicherweise vor dem Aus Durchführungsweg erheblich vernach- gestanden. Gemeinsam konnte deutlich lässigt. Zwar wurde im Bereich der HGB- gemacht werden, dass Einrichtungen der Bilanzierung ein wichtiger Schritt in die betrieblichen Altersversorgung weder richtige Richtung getan, aber angesichts Finanzdienstleister noch Lebensversi- des Reformbedarfs bei § 6a EStG ist cherer im herkömmlichen Sinne sind. das nur ein schwacher Trost. Neben So ist es bisher gelungen, Pensionsfonds verschiedenen bürokratischen Hürden und Pensionskassen vor Solvency II und bleibt der steuerlich vorgeschriebene daran orientierten Rahmenbedingungen Abzinsungssatz von 6% angesichts des zu schützen. Niedrigzinsumfeldes deutlich zu hoch und muss dringend abgesenkt werden. 4 Karch, Vortrag auf der Herbsttagung der aba am Engagiert beteiligen wir uns auf den 4.10.2014 und Buntenbach, BetrAV 2/2015 S. 95 f. 5 Kiesewetter et al., Optimierungsmöglichkeiten bei unterschiedlichsten Ebenen auch an der den bestehenden steuer- und sozialversicherungs- Diskussion um eine sogenannte säulen- rechtlichen Förderregelungen der betrieblichen übergreifende Altersvorsorgeinformati- Altersversorgung, BetrAV 4/2016 S. 290 sowie Hanau/Arteaga, Rechtsgutachten zum „Sozialpart- on. Dabei gehen für uns Vollständigkeit, nermodell Betriebsrente“ des Bundesministeriums Verlässlichkeit und Verständlichkeit vor für Arbeit und Soziales, 2016; vgl. auch Arteaga, BetrAV 4/2016 S. 285. Vergleichbarkeit. Es gehört zu den zen- 600 Betriebliche Altersversorgung 8/2018 Der Kommentar
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