BetrAV 08 2018 Betriebliche Altersversorgung - Dezember 2018 73. Jahrgang ISSN 0005-9951 - Arbeitsgemeinschaft für betriebliche ...

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aba Arbeitsgemeinschaft für
betriebliche Altersversorgung e.V.

   BetrAV 08⏐2018
   Betriebliche Altersversorgung
   15. Dezember 2018 ⏐ 73. Jahrgang ⏐ ISSN 0005-9951

              Aus dem Inhalt
              Der Kommentar
              Karch, Die aba: 80 Jahre und quicklebendig                                599

              Abhandlungen
              Diller, Voraussetzungen und Grenzen der Beteiligung der Tarifpartner
              bei der Beitragszusage nach § 21 BetrAVG                                  601
              Stiefermann, Mobilität als Herausforderung für die betriebliche Alters-
              versorgung – eine kurze Geschichte der Unverfallbarkeitsvorschriften      608
              Langohr-Plato/Bamberg, Die Erdienbarkeit einer Gesellschafter-Geschäfts-
              führer-Versorgung in der aktuellen Rechtsprechung des BFH                 617

              Informationen
              Umfang der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V
              Rundschreiben RS 2018/545 des GKV-Spitzenverbandes vom 15.10.2018         627
              Auswirkungen des Negativzinses auf die private und betriebliche Alters-
              vorsorge
              BT-Drucksache 19/5243 vom 24.10.2018                                      630

              Rechtsprechung
              Zeitlich befristete Leistung mit Versorgungszweck als Leistung der bAV
              BAG, Urteil vom 20.3.2018 – 3 AZR 277/16 – mit Anm. Alfen                 657
              Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
              BAG, Beschluss vom 16.10.2018 – 3 AZR 139/17 (A)                          661
              Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG zu § 17 VersAusglG
              OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2018 – 10 UF 178/17                         666
DIE ABA WuNSCHT
     ALLEN MITGLIEDERN, AUTOREN UND LESERN
                IHRES MITTEILUNGSBLATTES

              FROHE WEIHNACHTEN UND
             EIN GLuCKLICHES JAHR 2019 !

                         aba-Tagungen 2019

26.02.2019     aba-Infotag Versorgungsausgleich, Mannheim

26.03.2019     aba-Forum Steuerrecht, Mannheim

27.03.2019     aba-Forum Arbeitsrecht, Mannheim

07./08.05.2019 81. Jahrestagung, Bonn

09.09.2019     Fachtagung „Aufsichtsrecht für EbAV“, Bonn

10.09.2019     Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen, Bonn

26.09.2019     Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige, Köln

                 Fragen aus dem Bereich Tagungen beantwortet:
                                  Ulrike Schulz
                           Telefon 030 - 33 85 811-12
                            tagungen@aba-online.de
Inhaltsverzeichnis                                      Meinungen – Standpunkte – Empfehlungen
                                                        aba: Geist der EbAV-II-RL umsetzen und
                                                        Solvency II durch die Hintertür vermeiden640
Der Kommentar
                                                        Experten warnen vor zu großen Befugnissen der
Karch, Die aba: 80 Jahre und quicklebendig599          EU-Versicherungsaufsicht641
                                                        Rhiel, Unsere schöne einfache Gesetzliche Renten-
Abhandlungen                                            versicherung (GRV)!642
Diller, Voraussetzungen und Grenzen der Beteiligung     Kritisches Urteil über Rentenpläne642
der Tarifpartner bei der Beitragszusage nach            DGB: Rentenpakt – Vertrauen, Verlässlichkeit und
§ 21 BetrAVG601                                        Leistungsfähigkeit der Alterssicherung643
Schwind, Bericht der Leitung der Fachvereinigung        BDA: Teuer, ungerecht und kurzsichtig643
Pensionskassen606
                                                        Mercer-Studie zur Altersvorsorge: Deutschland
Stiefermann, Mobilität als Herausforderung für die      Nummer 1 beim Faktor Angemessenheit644
betriebliche Altersversorgung – eine kurze Geschichte
der Unverfallbarkeitsvorschriften608                   Umfrage zur bAV: Zufriedenheit überwiegt,
                                                        Begeisterung lässt sich noch steigern646
Langohr-Plato/Bamberg, Die Erdienbarkeit einer
Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung in der        Umfrage: Lieber Betriebsrente als Zuschuss zum
aktuellen Rechtsprechung des BFH617                    Handyvertrag646

Röhle, Integration von HR-Prozessen und
bAV-Lösungen – Praxisbeispiel Internetportale621       Statistik
                                                        Geburtenziffer 2017 leicht gesunken647
Informationen
Aus der Gesetzgebung                                    Europa
Änderung von Verordnungen nach dem                      EIOPA outlines the principles and guidance for the
Versicherungsaufsichtsgesetz624                        pension benefit statement648
Bewertung von Pensionsrückstellungen nach               AEIP and PensionsEurope publish joint paper on
§ 6a EStG – Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln       VAT Directive648
2018 G“
BMF, Schreiben vom 19.10.2018625
Steuerliche Gewinnermittlung; Urteil des Bundes-        Rechtsprechung
finanzhofes vom 27.9.2017 (BStBl. 2018 II S. xxx) zu    Garantierter Mindestschutz von Altersleistungen
Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich bei      bei Insolvenz des Arbeitgebers
Altersteilzeitvereinbarungen                            EuGH, Urteil vom 6.9.2018 – C-17/17649
BMF, Schreiben vom 22.10.2018626
                                                        Uneingeschränkte Anwendung von § 31 VersAusglG
Umfang der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen       im Abänderungsverfahren
nach § 229 SGB V                                        BGH, Beschluss vom 20.6.2018 – XII ZB 624/15 (LS)654
Rundschreiben RS 2018/545 des GKV-Spitzen-
                                                        Anwendungsbereich des § 22 VersAusglG
verbandes vom 15.10.2018627
                                                        BGH, Beschluss vom 17.10.2018 – XII ZB 209/18655
                                                        Zeitlich befristete Leistung mit Versorgungszweck
Aus der Politik                                         als Leistung der bAV
Auswirkungen des Negativzinses auf die private          BAG, Urteil vom 20.3.2018 – 3 AZR 277/16 –
und betriebliche Altersvorsorge                         mit Anm. Alfen657
BT-Drucksache 19/5243 vom 24.10.2018630                Wegfall einer Hinterbliebenenversorgung durch
Aktuelle Rentenpläne der Bundesregierung                Tarifregelung
BT-Drucksache 19/5359 vom 29.10.2018631                BAG, Urteil vom 31.7.2018 – 3 AZR 731/16658

Rückfragen zu diversen Kleinen Anfragen aus             Auslegung einer Zusage über eine Gesamtversorgung
dem Finanzbereich                                       BAG, Urteil vom 25.9.2018 – 3 AZR 333/17 (OS)661
BT-Drucksache 19/5371 vom 29.10.2018635                Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz
Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie                        BAG, Beschluss vom 16.10.2018 – 3 AZR 139/17 (A)661
BT-Drucksache 19/5418 vom 31.10.2018636                SokaSiG aus Sicht des Zehnten Senats des BAG
Gerechtere Finanzierung der gesetzlichen Kranken-       verfassungsgemäß
versicherung im Jahr 2019                               BAG, Urteil vom 20.11.2018 –
BT-Drucksache 19/5112 vom 17.10.2019637                10 AZR 121/18 (PM)665

Gesetzliche Rente sichern und Altersarmut               Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG zu
bekämpfen                                               § 17 VersAusglG
BT-Drucksache 19/5526 vom 6.11.2018638                 OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2018 –
                                                        10 UF 178/17666
                                                        Neue Gegenwertregelung in VBL-Satzung wirksam
Das Interview                                           OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2018 –
„Nicht im Keim ersticken!“ (Stürmer)639                6 U 120/16 (n.rk.) (PM)672

Inhaltsverzeichnis                                                                 Betriebliche Altersversorgung 8/2018   1I
Literatur
     Buchbesprechungen
     Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht – Band II,
     18. Auflage672
     Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichs-
     recht – Handkommentar, 3. Auflage673
     Schmidt, Sozialversicherungsrecht in der arbeits-
     rechtlichen Praxis, 4. Auflage673
     Eichenhofer/von Koppenfels-Spies/Wenner (Hrsg.),
     SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung, 3. Auflage673

     Literaturhinweise673

     Nachrichten
     Neuer Beitragssatz des PSVaG674
     Neue Richterin am Dritten Senat des BAG674
     Register und Einbanddecken BetrAV674

II   Betriebliche Altersversorgung 8/2018                      Inhaltsverzeichnis
Der Kommentar
Heribert Karch, Berlin

Die aba: 80 Jahre und quicklebendig
Die aba wird am 10. Dezember diesen                                                      Die bAV war – erklärtes Leitbild der
Jahres 80 Jahre alt. In ihren Anfängen                                                   Bundesregierung – Teil der Rentenpolitik
reicht die Geschichte der aba aber fast                                                  geworden, dies aber allzu zaghaft. Um
weitere 20 Jahre zurück zu dem Verband                                                   die entscheidenden erfolgskritischen
Deutscher Privatpensionskassen e.V., der                                                 Größen des Wandels in den Griff zu
– 1922 gegründet – personengleich ihr                                                    bekommen – nämlich Höhe und Ver-
Vorgänger war und der sich im Jahre                                                      breitung der Betriebsrenten –, mussten
1938 auflöste.                                                                           die Sozialpartner in den Ring gebeten
                                                                                         werden. Dies war der Weg, die Rechtsset-
Die lange Tradition der aba ist Ausdruck                                                 zungsmacht der Tarifparteien mit dem
der deutschen Tradition der bAV, welche                                                  Erhalt der Freiwilligkeit zu verbinden.
in den Anfängen der Industrialisierung
geradezu einen Sonderweg im interna-                                                     Und damit verbunden war die Etablie-
tionalen Vergleich darstellte. Sie hat-                                                  rung eines Systems, das weltweit stets
te und hat heute noch maßgeblichen                                                       dann zum Zuge kommt, wenn die zweite
Anteil an der Gestaltung ihrer Rahmen-                                                   Säule auch Aufgaben allgemeiner Ren-
bedingungen.                                                                             tenpolitik erfüllen soll: der DC-Logik,
                                                                                         der reinen Beitragszusage.
In der jüngeren Geschichte waren die
Meilensteine zweifellos das BetrAVG von                                                  Schon zu Beginn der Riester-Reform
1974, die Riester-Reform von 2001, ihre     ter zeigte – verhängnisvollen Fokus vor      spielte das Thema eine Rolle, wurde
Nachjustierungen und das zum Jahres-        allem auf der dritten rein privaten Säule.   damals aber befriedet durch die Beitrags-
beginn in Kraft getretene Betriebsrenten-   Individuelles Sparen ist gut und den         zusage mit Mindestleistung. Positionen
stärkungsgesetz.                            Deutschen ohnehin eigen, aber Alters-        der BDA zeigten, dass der Wunsch nach
                                            versorgung zur Sicherung des Lebens-         reiner Beitragszusage 2005 adressiert
Die Arbeit der aba vor allem mit ihrem      standards muss eine kollektive Charak-       wurde, aber später1 wieder etwas in den
500seitigen Gutachten „Die Insolvenz-       teristik haben – im Leistungsversprechen     Hintergrund getreten war. Die aba hatte
sicherung von Ruhegeldansprüchen auf        wie im Beteiligungsprozess.                  2013 wieder eine Neubetrachtung der
dem Gebiet der betrieblichen Altersver-                                                  Risikoteilung zwischen Arbeitgeber und
sorgung“ vom Februar 1974 war kons-         Als eher kleiner Fachverband konn-           Arbeitnehmer angemahnt2.
titutiv für die Entstehung des PSV, des-    te die aba auch immer wieder dafür
sen Gründung wiederum Voraussetzung         sorgen, dass große Player zusammen-          Denn gerade die Beitragszusage mit Min-
dafür war, dass die Direktzusage nicht      kamen: Gemeinsam mit Gewerkschaf-            destleistung erwies sich für rentennahe
abgeschafft wurde.                          ten und Arbeitgeberverbänden konn-           Jahrgänge umso ambitionierter je nied-
                                            te etwa erfolgreich die Beitragsfreiheit     riger das allgemeine Zinsniveau wurde.
Obwohl Walter Riester mit seiner gro-       der Entgeltumwandlung auch über den
ßen Rentenreform bezüglich der Kapi-        31.12.2008 hinaus erreicht und damit         Das behutsame Vortasten in dieser
taldeckung ursprünglich einen um die        ein schwerer Webfehler der Reform            schwierigen Debatte zahlte sich aus
bAV zentrierten Plan verfolgte, schien      beseitigt werden. Andernfalls wären          – 2014 kam der erste Diskussionsvor-
die Betriebsrente nach einigen publi-       vermutlich hunderttausende Vereinba-         schlag3 des BMAS mitten in die Herbst-
kumswirksamen Kampagnen für rein            rungen von Entgeltumwandlung über            tagung der aba. Zunächst wurde er sehr
private Altersvorsorge völlig ins Abseits   Nacht beendet worden.
zu geraten. Es waren nicht zuletzt die
Mahnungen der aba, durch welche die         Gemeinsam mit den Sozialpartnern war
bAV wieder ins Spiel kam. Den Anspruch      es auch möglich die erste Idee seitens       1   BDA, Positionspapiere 2005, „Forderungen zur
                                                                                             bAV“ und 2009 „bAV stärken“.
auf Entgeltumwandlung, den Übergang         des BMAS für einen sogenannten „17b“         2   Karch, BetrAV 3/2013 S. 177 f.: „Die Betriebsrente
zur nachgelagerten Besteuerung und          im BetrAVG hin zum heutigen BRSG zu              braucht eine Neubetrachtung der Risikoteilung
den Pensionsfonds hätte der Gesetzgeber     transformieren – ein sehr komplexer und          zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und externen
                                                                                             Trägern, ohne den Charakter einer verlässlichen
andernfalls nicht geschaffen. Dennoch:      teilweise durchaus eratisch abgelaufener         Sozialleistung zu gefährden.“
Die Politik der ersten Jahre hatte einen    Prozess.                                     3   Vorschlag des BMAS im Rahmen der Einla-
                                                                                             dung zum interministeriellen Arbeitskreis am
viel zu starken und – wie sich spä-                                                          18.11.2014.

Der Kommentar                                                                                          Betriebliche Altersversorgung 8/2018       599
kritisch ausgeleuchtet4. In der weiteren                Gerade die letzten Beispiele erfolgreicher   tralen Anforderungen an eine solche
      Entwicklung hatte sich der Vorstand der                 Arbeit der aba sind ein Beleg für die        Vorsorgeinformation, dass sie digital,
      aba zu einer kritischen, aber auch konst-               Notwendigkeit, auch nach 80 Jahren           praxisgerecht, aber auch kostengünstig
      ruktiven Mitwirkung entschlossen.                       die Expertise eines Fachverbandes in die     und mit höchstem Datenschutz aus-
                                                              Waagschale legen zu können. Wie schon        gestaltet sein muss. Die Vorsorge- und
      Gutachten im Auftrage der Bundesre-                     so oft in der Geschichte sind wir gefor-     Versorgungsinformation ist ein Mittel
      gierung5 zu fiskal- und sozialpolitischen               dert, die nationalen und europäischen        zur Lebensplanung und zur Schärfung
      Modellen zeigten deutlich, dass die aba                 Debatten aktiv zu begleiten, Vorschläge      von Problembewusstsein. Nur an diesem
      konzeptionell den Finger auf die richti-                zu erarbeiten und vor Fehlentwicklun-        Ziel sollte sie ausgerichtet sein.
      gen Punkte gelegt hatte.                                gen zu warnen.
                                                                                                           Die Liste der Aufgaben für die nächsten
      Die Würdigung der aba-Konzeption ging                   Es gilt, eine ausufernde EU-Regulierung      Jahre ist lang. Auch mit 80 ist das kollek-
      jedoch nicht in allen Punkten einher                    über Leitlinien und Empfehlungen, vom        tive Gedächtnis der aba und ihr aktives
      mit dem Rat an die Bundesregierung.                     Parlament nicht kontrollierte am Gesetz-     Handeln so unverzichtbar wie eh und je.
      Insbesondere fiskalpolitisch war aktuelle               geber vorbei geleitete Aufsichtsregime
      Kostenneutralität – ungeachtet späterer                 zu verhindern. Daher bleiben wir bei                                    Heribert Karch
      Steuerzuflüsse durch nachgelagerte Ver-                 unseren Forderungen angesichts der                  Vorsitzender des Vorstands der aba
      anlagung – die unüberwindbare Hürde.                    anstehenden Umsetzung der EbAV-II-
      Zwar wurde für niedrige Einkommen                       Richtlinie, dass der Geist der EbAV-II-RL
      eine attraktive Förderung geschaffen und                umgesetzt wird und Solvency II nicht
      die Anrechnung auf die Grundsicherung                   durch die Hintertür eingeführt werden
      abgemildert. Das Herzstück der Veran-                   darf. Hinzu kommen in der laufenden
      lagung, der § 3.63 EStG, blieb jedoch                   Periode unausgegorene ESG-Anforderun-
      bis auf leichte Dynamisierung nahezu                    gen, die versuchen, Umweltthemen der
      unverändert, die doppelte Beitragslast                  Realökonomie über den Umweg von
      für einige Beschäftigtengruppen blieb                   Versorgungsträgern als Investoren zu
      ebenso wie die besonders ungerechte                     hebeln. Es drohen nicht zu bewälti-
      volle Beitragslast auf alle Betriebsrenten.             gende Restriktionen und überbordende
                                                              Berichtspflichten. Unsere Einrichtungen
      Dennoch – durch die Politik beratende                   der betrieblichen Altersversorgung sol-
      Mitwirkung der aba konnte ein Sozial-                   len ordentliche Renten erwirtschaften
      partnermodell Gesetzeskraft erlangen,                   und sich nicht zu Tode berichten.
      das erhebliche Gestaltungschancen
      bietet und mit den geschaffenen Rah-                    National dürfen wir nicht nachlas-
      menbedingungen zumindest erfolgreich                    sen, eine gerechte Verbeitragung von
      starten kann. Seine Evaluierung wird                    Betriebsrenten und die Wiederherstel-
      weiteren Reformbedarf aufzeigen.                        lung des Rechtszustandes von 2003 zu
                                                              fordern. Die Gerechtigkeitslücken sind
      Die wachsenden europäischen Aktivi-                     klar erkennbar und die Aufregung darü-
      täten der aba waren von Anfang an                       ber groß. Die Finanzierung wäre mach-
      geprägt von der Notwendigkeit, gemein-                  bar. Ein Mix aus dem Bundeszuschuss
      sam mit Bundesregierung und Sozial-                     zur gesetzlichen Krankenversicherung,
      partnern Schaden von der deutschen                      dem überschießenden Beitragsaufkom-
      bAV fernzuhalten und unsachgemäße                       men selbst sowie anderer Quellen, die
      EU-Gesetzgebung zu verhindern.                          aktuell eine positive Bilanz aufweisen,
                                                              würde in erheblichem Maße Vertrauen
      Gemeinsam wurden unverhältnismäßi-                      zurückgewinnen können.
      ge Dynamisierungsvorschriften und Por-
      tabilitätsanforderungen durch eine über-                Eine Reform des § 6a EStG ist schon
      zogene Portabilitätsrichtlinie verhindert,              lange überfällig. Die letzten beiden gro-
      andernfalls wären die Versorgungskos-                   ßen Reformen des Betriebsrentenrechts
      ten explodiert und relevante Teile der                  haben den mit Abstand gewichtigsten
      bAV hätten möglicherweise vor dem Aus                   Durchführungsweg erheblich vernach-
      gestanden. Gemeinsam konnte deutlich                    lässigt. Zwar wurde im Bereich der HGB-
      gemacht werden, dass Einrichtungen der                  Bilanzierung ein wichtiger Schritt in die
      betrieblichen Altersversorgung weder                    richtige Richtung getan, aber angesichts
      Finanzdienstleister noch Lebensversi-                   des Reformbedarfs bei § 6a EStG ist
      cherer im herkömmlichen Sinne sind.                     das nur ein schwacher Trost. Neben
      So ist es bisher gelungen, Pensionsfonds                verschiedenen bürokratischen Hürden
      und Pensionskassen vor Solvency II und                  bleibt der steuerlich vorgeschriebene
      daran orientierten Rahmenbedingungen                    Abzinsungssatz von 6% angesichts des
      zu schützen.                                            Niedrigzinsumfeldes deutlich zu hoch
                                                              und muss dringend abgesenkt werden.

      4   Karch, Vortrag auf der Herbsttagung der aba am      Engagiert beteiligen wir uns auf den
          4.10.2014 und Buntenbach, BetrAV 2/2015 S. 95 f.
      5   Kiesewetter et al., Optimierungsmöglichkeiten bei
                                                              unterschiedlichsten Ebenen auch an der
          den bestehenden steuer- und sozialversicherungs-    Diskussion um eine sogenannte säulen-
          rechtlichen Förderregelungen der betrieblichen      übergreifende Altersvorsorgeinformati-
          Altersversorgung, BetrAV 4/2016 S. 290 sowie
          Hanau/Arteaga, Rechtsgutachten zum „Sozialpart-     on. Dabei gehen für uns Vollständigkeit,
          nermodell Betriebsrente“ des Bundesministeriums     Verlässlichkeit und Verständlichkeit vor
          für Arbeit und Soziales, 2016; vgl. auch Arteaga,
          BetrAV 4/2016 S. 285.                               Vergleichbarkeit. Es gehört zu den zen-

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