Vertragliche Grundlagen - Für private Kunden - gedruckt im April 2019 - UBS

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Vertragliche
Grundlagen
Für private Kunden – gedruckt im April 2019
Inhalt

1)   Allgemeine Geschäftsbedingungen
     • Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                                 3
     • Offenlegung von Kundendaten                                                                     5

2)   Besondere Geschäftsbedingungen
     • Zahlungsverkehrsbedingungen                                                                     6
     • Basisbestimmungen für UBS Digital Banking                                                       9
     • Besondere Bestimmungen für Devisengeschäfte über UBS Digital Banking                           15
     • Bedingungen für die Benützung der UBS Debitkarten                                              16
     • Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Benützung der UBS Kreditkarten                         18
     • Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Benützung der UBS Prepaidkarten                        22
     • Allgemeine Depotbedingungen                                                                    26
     • Allgemeine Metallkontobedingungen                                                              28
     • UBS KeyClub: Teilnahmebestimmungen                                                             29

3)   Vorschriften und Informationen
     • Informationsblatt zu Vertriebsentschädigungen und nicht-monetären Leistungen                   30
     • Der Konsumkredit. Eine Information der Schweizerischen Bankiervereinigung                      31
     • Information der SBVg über die Bekanntgabe von Kundendaten im Zahlungsverkehr,                  33
       bei Wertschriften- und anderen Transaktionen im Zusammenhang mit SWIFT
     • Wichtige Informationen zum automatischen Informationsaustausch für Kunden                      35
       mit einer Bankbeziehung in der Schweiz
     • Informationen zur Nutzung Ihrer persönlichen Daten                                             36

4)   Fisca Vorsorgestiftung der UBS AG – Reglement                                                    37

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                                                                                                      Ausgabe Januar 2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Grundlagen          alle Vorsichtsmassnahmen, welche das Risiko von Betrügereien ver-
der Geschäftsbeziehungen zwischen den Kunden und UBS Switzer-             mindern. Die zur Verfügung gestellten elektronischen Legitimations-
land AG (nachstehend UBS), soweit keine speziellen Vereinbarungen         mittel (inkl. Passwörter und Codes) hält er geheim, bewahrt sie ge-
getroffen werden.                                                         trennt voneinander auf und befolgt die Sicherheitsempfehlungen von
                                                                          UBS zu den elektronischen Dienstleistungen/Produkten, um Missbräu-
1.      Zinsen, Gebühren, Kommissionen, Spesen und Steuern                che zu verhindern. Stellt der Kunde Unregelmässigkeiten fest, teilt er
Die vereinbarten oder üblichen Zinsen, Gebühren (inkl. Guthabenge-        diese UBS umgehend mit. Schäden, die auf einer Verletzung dieser
bühren), Kommissionen, Spesen und Steuern werden dem Kunden               Sorgfaltspflichten beruhen, trägt der Kunde.
nach Wahl von UBS umgehend, monatlich, vierteljährlich, halbjährlich      UBS trifft angemessene Massnahmen, um Betrügereien zu erkennen
oder jährlich gutgeschrieben bzw. belastet.                               und zu verhindern. Verletzt sie dabei die geschäftsübliche Sorgfalt,
Die aktuellen Zinssätze, Gebühren und Kommissionen richten sich           übernimmt sie den eingetretenen Schaden.
nach einsehbaren Listen/Produktemerkblättern. Änderungen sind je-         Tritt ein Schaden ein, ohne dass UBS oder der Kunde ihre Sorgfalt ver-
derzeit aufgrund veränderter Marktverhältnisse bzw. Kosten durch          letzt haben, so trägt ihn diejenige Partei, in deren Einflussbereich die
Anpassung der Listen/Produktemerkblätter möglich; sie werden in ge-       Ursache zur schädigenden Handlung gesetzt wurde. Für Schäden aus
eigneter Weise bekannt gemacht. Mit Bekanntgabe steht dem Kun-            Übermittlungsfehlern, technischen Störungen und rechtswidrigen Ein-
den im Widerspruchsfall die umgehende Kündigung der von der Än-           griffen in IT-Systeme/Computer des Kunden übernimmt UBS keine
derung betroffenen Dienstleistung zur Verfügung.                          Haftung.

2.      Fremdwährungskonti                                                7.      Handlungsunfähigkeit des Vertreters
UBS legt Vermögenswerte, die dem Kundenguthaben in fremder                Der Kunde hat UBS sofort schriftlich zu informieren, sollte sein Vertre-
Währung entsprechen, in gleicher Währung innerhalb oder ausserhalb        ter handlungsunfähig werden. Andernfalls trägt der Kunde den aus
des Währungsraums an.                                                     den Handlungen des Vertreters entstehenden Schaden, ausser UBS
Der Kunde trägt anteilsmässig die wirtschaftlichen und rechtlichen Fol-   hat die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt.
gen behördlicher Massnahmen (z.B. Zahlungs- oder Transferverbote),
welche die angelegten Vermögenswerte von UBS im Lande der betref-         8.      Mitteilungen
fenden Währung, des Währungsraums oder der Anlage treffen sollten.        Der Kunde ist verpflichtet, UBS über seine bei UBS gemeldeten Anga-
Bei Fremdwährungskonti erfüllt UBS ihre Verpflichtungen am Sitz der       ben, z.B. Namen, Adresse, Domizil, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
kontoführenden Geschäftsstelle, indem sie dem Kunden eine Gutschrift      etc., auf dem aktuellen Stand zu halten. Mitteilungen von UBS gelten
bei einer Zweigniederlassung, einer Korrespondenzbank oder der vom        als dem Kunden zugestellt, wenn sie an die letzte von ihm bekannt
Kunden bezeichneten Bank im Lande der Währung verschafft.                 gegebene Zustelladresse verschickt wurden.

3.     Gutschrift und Belastung von Fremdwährungsbeträgen                 9.     Einhaltung von Gesetzen
Beträge in fremder Währung werden in Schweizer Franken gutgeschrie-       Der Kunde ist für die Einhaltung der auf ihn anwendbaren gesetzli-
ben oder belastet, ausser der Kunde besitzt ein Konto in der betreffen-   chen und regulatorischen Bestimmungen verantwortlich. Dies bein-
den Fremdwährung oder erteilt UBS rechtzeitig andere Weisungen.           haltet unter anderem auch die Verpflichtung zur Steuerdeklaration
Verfügt der Kunde weder über ein Konto in Schweizer Franken noch          und Zahlung.
über ein Konto in der entsprechenden Fremdwährung, kann UBS nach
ihrer Wahl die Beträge einem Fremdwährungskonto des Kunden gut-           10.      Ausführung von Aufträgen
schreiben oder belasten.                                                  Erteilt der Kunde einen oder mehrere Aufträge, die sein verfügbares
                                                                          Guthaben oder den ihm gewährten Kredit übersteigen, kann UBS un-
4.      Wechsel, Checks und ähnliche Papiere                              abhängig vom Datum oder Zeitpunkt des Eingangs nach eigenem Er-
Hat UBS Wechsel, Checks und ähnliche Papiere diskontiert oder dem         messen bestimmen, inwieweit sie einzelne Aufträge ganz oder teil-
Kunden gutgeschrieben, kann sie dem Kunden die entsprechenden             weise ausführt.
Beträge zurückbelasten, soweit das Inkasso in der Folge fehlschlägt.      Werden Aufträge (ausgenommen Börsenaufträge) mangelhaft oder zu
Dies gilt auch, wenn sich bereits bezahlte Checks nachträglich als ab-    Unrecht nicht bzw. nicht rechtzeitig ausgeführt und entsteht ein Scha-
handengekommen, gefälscht oder mangelhaft erweisen. Trotzdem              den, haftet UBS für den Zinsausfall.
verbleiben alle Zahlungsansprüche, die sich aus solchen Papieren er-      Droht im Einzelfall ein darüber hinausgehender Schaden, muss der
geben, bei UBS.                                                           Kunde UBS vorgängig auf diese Gefahr hinweisen, andernfalls trägt er
                                                                          diesen Schaden.
5.      Pfand- und Verrechnungsrecht
UBS hat an allen Vermögenswerten, die sie auf Rechnung des Kun-           11.     Beanstandungen
den bei sich oder anderswo aufbewahrt, wie auch an allen Forderun-        Will der Kunde geltend machen, dass Aufträge mangelhaft oder nicht
gen des Kunden gegen sie ein Pfandrecht.                                  ausgeführt wurden, oder Konto-/Depotauszüge oder andere Mittei-
UBS hat für ihre Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kun-        lungen von UBS beanstanden, muss er dies sofort nach Empfang der
den unabhängig von Fälligkeit und Währung ein Verrechnungsrecht           entsprechenden Anzeige, spätestens aber innert einer von UBS allen-
an allen Forderungen des Kunden gegenüber UBS.                            falls angesetzten Frist vorbringen. Vom Kunden nicht rechtzeitig er-
Dies gilt auch für Kredite und Darlehen mit oder ohne spezielle           folgte Beanstandungen können dazu führen, dass er die ihm oblie-
Sicherheiten.                                                             gende Schadensminderungspflicht verletzt und er für den hieraus ent-
UBS ist zur freien oder zwangsrechtlichen Verwertung der Pfänder be-      stehenden Schaden einzustehen hat.
rechtigt, sobald der Kunde mit seiner Leistung in Verzug ist.
                                                                          12.     Auslagerung von Geschäftsbereichen und
6.      Legitimationsabrede                                                       Dienstleistungen
Jede Person, die sich mit dem bei UBS deponierten Unterschriftenmus-      UBS kann Geschäftsbereiche und Dienstleistungen an Konzerngesell-
ter und/oder mittels eines hierzu separat vereinbarten elektronischen     schaften und Drittparteien innerhalb der Schweiz und ins Ausland aus-
Hilfsmittels gegenüber UBS legitimiert, gilt als ermächtigt, UBS ver-     lagern. Dies betrifft insbesondere Verwaltung von Wertschriften und
bindlich Weisungen zu erteilen.                                           anderen Finanzinstrumenten, Zahlungsverarbeitung, Datenaufbewah-
UBS hat dabei die Legitimationsprüfung mit geschäftsüblicher Sorgfalt     rung, IT (Informations- und Datenverarbeitung), Risikomanagement, die
vorzunehmen. Die eingehenden Weisungen gelten in der Folge als            Compliance, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen (Finanz-
von jener Person erteilt. UBS hat richtig erfüllt, wenn sie diesen Wei-   buchhaltung und -controlling), die interne Geldwäschereifachstelle
sungen im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs Folge leistet.               sowie weitere Back- und Middle-Office-Tätigkeiten, welche im Ganzen
Der Kunde hat seine Bankunterlagen sorgfältig aufzubewahren, damit        oder in Teilen ausgelagert werden können. Im Rahmen der Auslage-
Unbefugte nicht auf die darin enthaltenen Informationen zugreifen         rung kann es vorkommen, dass Daten an konzerninterne oder externe
können. Erteilt er Weisungen (Aufträge, Instruktionen), so beachtet er    Dienstleistungserbringer übermittelt werden müssen und dass

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Dienstleistungserbringer ihrerseits weitere Dienstleistungserbringer bei-   Datenschutzrecht gebunden sein müssen und dass UBS keine Kontrolle
ziehen. Sämtliche Dienstleistungserbringer werden zur Vertraulichkeit       über deren Datenverwendung hat. UBS ist nicht verpflichtet, Transaktio-
verpflichtet. Falls ein Dienstleistungserbringer im Ausland ansässig ist,   nen und Dienstleistungen auszuführen, falls der Kunde seine Zustim-
übermittelt UBS nur solche Daten, welche keinen Rückschluss auf die         mung oder Kooperation widerruft oder verweigert.
Identität des Kunden zulassen.
                                                                            15.      Profilbildung und Marketing
13.     Datenschutz und Bankkundengeheimnis                                 UBS ist ermächtigt, Kundendaten und Daten von Drittquellen zu spei-
UBS untersteht gesetzlichen Pflichten zur Geheimhaltung von Daten,          chern, zu bearbeiten, zu kombinieren und zu nutzen und daraus Pro-
welche die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffen (nachste-            file zu erstellen. Diese werden von UBS und ihren Konzerngesellschaf-
hend Kundendaten).                                                          ten insbesondere genutzt, um dem Kunden gegebenenfalls individu-
Der Kunde erlaubt UBS, Kundendaten zu Geschäftszwecken an Kon-              elle Beratung, massgeschneiderte Angebote sowie Informationen über
zerngesellschaften in der Schweiz bekannt zu geben. Dies erfolgt ins-       UBS-Produkte und -Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen sowie
besondere zum Zweck einer umfassenden und effizienten Kundenbe-             für Marktforschungs-, Marketing- und Risikomanagementzwecke.
treuung sowie der Information über das Dienstleistungsangebot von           Dies betrifft insbesondere folgende Daten: Stammdaten, Finanzdaten
Konzerngesellschaften. Der Kunde entbindet UBS in diesem Um-                (z.B. Vermögens- und Produktdaten, Konto- und Depotbewegungen
fang von der Pflicht zur Wahrung des Bankkundengeheimnisses                 sowie Transaktions- und Zahlungsverkehrsdaten einschliesslich deren
und des Datenschutzes. UBS stellt sicher, dass die Empfänger von            Bestandteilen) und Kundenbedürfnisse.
Kundendaten an entsprechende Geheimhaltungs- und Datenschutz-
pflichten gebunden sind.                                                    16.    Änderungen der Bedingungen
Der Kunde ist damit einverstanden, dass Kundendaten von UBS zur Er-         UBS steht in begründeten Fällen das Recht zu, die Allgemeinen Ge-
füllung gesetzlicher oder regulatorischer Auskunftspflichten sowie zur      schäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Dabei obliegt es UBS, die
Wahrung berechtigter Interessen offengelegt werden dürfen. Dies gilt        Änderungen vorgängig und in geeigneter Weise bekannt zu geben.
beispielsweise für Transaktionen mit Auslandsbezug, bei welchen die         Ohne schriftlichen Widerspruch innert Monatsfrist seit Bekanntgabe
zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Bestimmungen eine Offen-             gelten die Änderungen als genehmigt. Im Widerspruchsfall steht es
legung erfordern, z.B. gegenüber Dritt- und Zentralverwahrern, Bro-         dem Kunden frei, die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu
kern, Börsen, Registern oder Behörden.                                      kündigen. Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen.

14.    Transaktions– und dienstleistungsbezogene Offenlegung                17.     Gleichstellung der Samstage mit Feiertagen
Im Zusammenhang mit Transaktionen und Dienstleistungen, insbeson-           Samstage sind im Geschäftsverkehr mit UBS einem staatlich anerkann-
dere solchen mit Auslandsbezug, z.B. Zahlungen, Handel und Verwah-          ten Feiertag gleichgestellt.
rung von Wertschriften, Derivat- und Fremdwährungsgeschäfte, die
UBS für ihre Kunden erbringt, kann die Offenlegung von Daten betref-        18.     Kündigung der Geschäftsbeziehungen
fend diese Transaktionen und Dienstleistungen, den Kunden und mit           Der Kunde und UBS können mit sofortiger Wirkung bestehende Ge-
ihm verbundene Drittpersonen, z.B. wirtschaftliche Berechtigte, durch       schäftsbeziehungen aufheben sowie zugesagte oder benützte Kredite
UBS erforderlich sein. Solche Anforderungen können sich aus ausländi-       kündigen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
schem Recht, Selbstregulierungen, Marktusanzen, Bedingungen von             Unterlässt der Kunde auch nach einer von UBS angesetzten angemes-
Emittenten, Dienstleistern und anderen Parteien, auf welche UBS für die     senen Nachfrist, ihr mitzuteilen, wohin die vom Kunden bei UBS hin-
Abwicklung solcher Transaktionen und Dienstleistungen angewiesen ist,       terlegten Vermögenswerte und Guthaben zu transferieren sind, kann
ergeben. Der Kunde erlaubt UBS im eigenen wie auch im Namen                 UBS die Vermögenswerte physisch ausliefern oder sie liquidieren. Den
der betroffenen Drittpersonen, diese Daten offenzulegen, und                Erlös sowie die noch vorhandenen Guthaben des Kunden kann UBS
unterstützt UBS bei der Erfüllung solcher Anforderungen. Der                mit befreiender Wirkung am vom Richter bezeichneten Ort hinterle-
Kunde ist sich bewusst und akzeptiert, dass die Empfänger der Daten         gen oder in Form eines Checks an die letztbekannte Zustelladresse des
weder an das Schweizer Bankkundengeheimnis noch an das Schweizer            Kunden senden.

Weitere Informationen befinden sich auf der Webseite: www.ubs.com

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Offenlegung von Kundendaten
Informationen zur Offenlegung von Kundendaten im Zusammenhang mit Transaktionen und
Dienstleistungen

Eine zunehmende Anzahl von Gesetzen, Vorschriften, Vertrags- und           3.     Welche Kundendaten könnten offengelegt werden?
sonstigen Bedingungen, Branchenusanzen sowie Compliance-Standards          Folgende Kundendaten könnten offengelegt werden:
verlangt die Offenlegung von Kundendaten im Zusammenhang mit der                – Angaben zu Kunden, ermächtigten Vertretern, wirtschaftlich
Erbringung gewisser Finanzdienstleistungen. Um diesen Anforderungen               Berechtigten (natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter
nachzukommen, muss UBS in der Lage sein, die erforderlichen Informa-              deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, und/oder die natürli-
tionen offenzulegen. Artikel 14 unserer Allgemeinen Geschäftsbedin-               chen Personen, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit
gungen (AGB) bildet die vertragliche Grundlage dazu. Das vorliegende              ausgeführt wird) sowie anderen beteiligten Parteien (zu den of-
Dokument enthält weiterführende Informationen und ergänzt das Infor-              fengelegten Informationen gehören z.B. Name, Adresse, Domi-
mationsdokument (Information der SBVg über die Bekanntgabe von                    zil, Staatsangehörigkeit, ID, Passnummer, Kontaktangaben)
Kundendaten und weiteren Informationen im internationalen Zahlungs-            – Angaben zu Transaktionen oder Dienstleistungen (z.B. Herkunft
verkehr und bei Investitionen in ausländische Wertschriften) der Schwei-          von Geldmitteln oder andere Hintergrundinformationen über
zerischen Bankiervereinigung.                                                     Transaktionen und Dienstleistungen sowie sonstige compliance-
                                                                                  relevante Informationen wie Kundenstatus, Kundenhistorie und
1.      Warum müssen wir Kundendaten offenlegen?                                  Umfang der Kundenbeziehung zu UBS)
Die Einhaltung der anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Zulassungs-
und Vertragsbedingungen, Branchenusanzen sowie Compliance-Stan-            4.      Wann und wie werden Kundendaten offengelegt?
dards ist Voraussetzung für unsere Geschäftstätigkeit. Offenlegungsan-     Offenlegungen können vor, während oder nach der Ausführung einer
forderungen können verschieden ausgestaltet sein. Sie können die Form      Transaktion oder Erbringung von Dienstleistungen und selbst nach dem
von Meldepflichten haben (z.B. Transaktionsmeldungen an eine Börse)        Ende der Bankbeziehung erforderlich werden. Sie können unter ande-
oder die Verpflichtung beinhalten, Kundendaten auf konkrete Auffor-        rem auch Daten im Zusammenhang mit Transaktionen oder Dienstleis-
derung hin offenzulegen (z.B. ungewöhnliche Transaktionen).                tungen beinhalten, die vor Inkrafttreten der AGB im Januar 2018 getä-
Solche Offenlegungsanforderungen bestehen insbesondere im Zusam-           tigt bzw. erbracht wurden. Kundendaten können über sämtliche Kom-
menhang mit Handel und Verwahrung von Wertschriften (einschliess-          munikationskanäle, die UBS als angemessen erachtet, übermittelt wer-
lich Kapitalmassnahmen sowie Transaktionen mit Wertschriften, die im       den, einschliesslich per verschlüsselter oder nicht verschlüsselter E-Mail.
Ausland gehandelt werden, wo eine lokale Investoren- oder Steuer-
nummer erforderlich ist), Zahlungsverkehr, Devisengeschäften, Deriva-      5.      Wie werden offengelegte Kundendaten geschützt?
ten, Edelmetallen und Rohstoffen.                                          Die Empfänger von Kundendaten unterstehen den gesetzlichen und
                                                                           aufsichtsrechtlichen Datenschutzstandards derjenigen Rechtsordnung,
2.      Wer kann Ihre Kundendaten unter Umständen erhalten?                in der sie tätig sind. Bitte beachten Sie, dass Kundendaten nach ihrer
Je nach Art der Transaktion, der Dienstleistung und der konkreten          Offenlegung nicht mehr der Kontrolle durch UBS unterliegen und Sie
Rolle des jeweiligen Dritten können unter anderem Banken, Broker,          aus praktischen Gründen davon ausgehen müssen, dass die Daten auch
Börsen, Wertpapierhandelsplattformen, Transaktionsregister, System-        nicht mehr durch das Schweizer Datenschutzgesetz sowie das Schwei-
betreiber, Verarbeitungseinheiten, Clearinghäuser, Depotbanken, Zen-       zer Bankkundengeheimnis geschützt sind. Innerhalb des UBS-Konzerns
tralverwahrer und Emittenten Empfänger der Daten sein. Auch Zweig-         sind die Empfänger solcher Kundendaten an die globalen Informations-
niederlassungen oder Konzerngesellschaften von UBS können zu den           sicherheitsstandards von UBS gebunden.
Empfängern solcher Daten gehören.                                          UBS hat nicht zwangsläufig Kenntnis darüber oder Einfluss darauf, wie
Darüber hinaus können ausländische Aufsichtsorgane sowie ausländi-         Kundendaten nach ihrer Offenlegung verwendet werden. Normaler-
sche Behörden und von diesen beauftragte Stellen mögliche Empfänger        weise dürfen die Daten nach lokalen Gesetzen und Vorschriften bei-
sein. Gemäss Artikel 42c des Bundesgesetzes über die Eidgenössische        spielsweise zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzie-
Finanzmarktaufsicht und dem FINMA-Rundschreiben «Direktübermitt-           rung und Korruption, zur Gewährleistung der Einhaltung lokaler Wert-
lung» (Rundschreiben 2017/6) dürfen Banken im Rahmen dieser Be-            schriftengesetze oder zur Untersuchung verdächtiger Transaktionen ge-
stimmungen Informationen direkt gegenüber ausländischen Aufsichts-         nutzt werden. Die offengelegten Daten könnten jedoch letztlich auch
organen sowie ausländischen Behörden und von diesen beauftragten           für Zwecke eingesetzt werden, die über das hinausgehen, was nach
Stellen offenlegen.                                                        dem Wortlaut der Gesetze oder Vorschriften vorgegeben ist.

Weitere Informationen befinden sich auf der Webseite: www.ubs.com

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Zahlungsverkehrsbedingungen
1.     Anwendungsbereich                                                   2.3    Besondere Arten von Zahlungsaufträgen
Diese Zahlungsverkehrsbedingungen regeln zwischen UBS Switzerland
AG (nachstehend «UBS») und dem Kunden 1 die Ausführung und den             2.3.1 Sammelaufträge
Empfang von inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungsauf-            Bei mehreren Zahlungsaufträgen mit gleichem Ausführungsdatum, bei
trägen und Zahlungseingängen. Sie gelten für alle über UBS abgewi-         denen die Ausführung als Sammelauftrag gewünscht wird, müssen
ckelten Zahlungsaufträge und Zahlungseingänge, unabhängig davon,           die Voraussetzungen für die Ausführung bei jedem einzelnen Zah-
über welches Zahlungsverkehrsprodukt die Abwicklung erfolgen soll.         lungsauftrag erfüllt sein. Andernfalls behält sich UBS vor, den gesam-
Vorbehalten bleiben andere produkt- oder dienstleistungsspezifische        ten Sammelauftrag oder Teile davon nicht auszuführen.
Verträge sowie sonstige Spezialregelungen des Zahlungsverkehrs.
                                                                           2.3.2 Daueraufträge
2.     Zahlungsaufträge und Zahlungseingänge                               Neuerfassungen, Änderungen und Löschungen von Daueraufträgen
                                                                           müssen mindestens fünf Bankwerktage vor dem Ausführungsdatum
2.1     Voraussetzungen für die Ausführung                                 bei UBS eingegangen sein. Andernfalls können sie in der Regel erst bei
        eines Zahlungsauftrags                                             der darauffolgenden Auftragsauslösung/Fälligkeit berücksichtigt wer-
UBS führt eine Überweisung im Auftrag (nachstehend «Zahlungsauf-           den. UBS behält sich das Recht vor, Daueraufträge in begründeten
trag») des Kunden aus, wenn die folgenden Voraussetzungen vollum-          Einzelfällen unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen vor dem Aus-
fänglich erfüllt und allfällige zusätzliche währungsspezifische Informa-   führungsdatum zu löschen und den Kunden entsprechend zu
tionen enthalten sind (unter Vorbehalt der Regelungen unter Ziffer         informieren.
2.4.3 und 2.9.1).
                                                                           2.4    Ausführung von Zahlungsaufträgen
2.1.1 Angaben im Zahlungsauftrag
Der Kunde hat UBS mindestens folgende Angaben zu übermitteln:              2.4.1 Zeitpunkt der Ausführung
    – die IBAN (International Bank Account Number) oder allenfalls         UBS führt den Zahlungsauftrag per gewünschtem Ausführungsdatum
      die Kontonummer des zu belastenden Kontos.                           aus, sofern die jeweiligen Annahmeschlusszeiten (Ziff. 2.4.2) eingehal-
    – seinen Namen und Vornamen bzw. die Firma sowie in beiden             ten wurden und alle Voraussetzungen (Ziff. 2.1) für die Ausführung
      Fällen die Adresse.                                                  eines Zahlungsauftrags erfüllt sind. Das angegebene Konto wird mit
    – den zu überweisenden Betrag und die Währung.                         dem gewünschten Ausführungsdatum belastet. Abhängig von wäh-
    – die IBAN oder allenfalls die Kontonummer des Kontos des              rungsspezifischen Marktzeiten und Auftragsart ist UBS ermächtigt, die
      Zahlungsempfängers.                                                  Verarbeitung eines Zahlungsauftrags vor dem gewünschten Ausfüh-
    – den Namen und Vornamen bzw. die Firma sowie die Adresse              rungsdatum vorzunehmen. Das Konto des Kunden wird im Zeitpunkt
      des Zahlungsempfängers.                                              der Verarbeitung mit Valuta des gewünschten Ausführungsdatums
    – den BIC (Business Identifier Code) und/oder die nationale Clea-      belastet. Wenn die Voraussetzungen (Ziff. 2.1) für die Ausführung des
      ringnummer sowie den Namen des Finanzinstituts des                   Zahlungsauftrags erst nach dem Ausführungsdatum vollständig erfüllt
      Zahlungsempfängers.                                                  sind, ist UBS ermächtigt, den Zahlungsauftrag auch dann noch auszu-
                                                                           führen. Ist im Zahlungsauftrag kein Ausführungsdatum angegeben,
2.1.2 Verfügungsberechtigung                                               führt UBS den Auftrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Annah-
Der Kunde muss für das zu belastende Konto verfügungsberechtigt            meschlusszeiten (Ziff. 2.4.2) aus, sofern alle Voraussetzungen (Ziff.
sein. Zudem dürfen keine Verfügungsverbote oder Verfügungsbe-              2.1) für die Ausführung eines Zahlungsauftrags erfüllt sind. UBS hat
schränkungen bestehen, insbesondere keine gesetzlichen oder regula-        keinen Einfluss darauf, wann die Gutschrift auf dem Konto des Zah-
torischen Vorschriften, keine behördlichen Anordnungen oder keine          lungsempfängers bei einem anderen Finanzinstitut erfolgt.
Vereinbarungen (z.B. Verpfändung von Kontoguthaben), welche die
Verfügungsberechtigung ausschliessen oder beschränken.                     2.4.2 Annahmeschlusszeiten
                                                                           Die Annahmeschlusszeiten sind in der Liste «Annahmeschlusszeiten»
2.1.3 Guthaben                                                             für Zahlungsaufträge und Zahlungseingänge aufgeführt, die dem
Der Kunde muss zum Zeitpunkt der Ausführung des Zahlungsauftrags           Kunden in geeigneter Form bekannt gegeben wird. Erfolgt die Einlie-
auf seinem zu belastenden Konto frei verfügbare Mittel (Guthaben           ferung des Zahlungsauftrags durch den Kunden nach der entspre-
und/oder Kreditlimite) mindestens im Umfang des auszuführenden             chenden Annahmeschlusszeit, kann der Zahlungsauftrag in der Regel
Zahlungsauftrags haben.                                                    erst am nächstfolgenden Bankwerktag ausgeführt werden.
Erteilt der Kunde Zahlungsaufträge, die seine verfügbaren Mittel über-
steigen, kann UBS unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs des Zah-           2.4.3 Anpassungen und Ergänzungen durch UBS
lungsauftrags nach eigenem Ermessen bestimmen, inwieweit sie Auf-          UBS kann formale oder inhaltliche Änderungen bzw. Ergänzungen
träge ausführt. Wird ein Zahlungsauftrag trotz unzureichendem Gut-         von Zahlungsaufträgen jeglicher Art vornehmen (z.B nicht unterstützte
haben ausgeführt, so belastet UBS dem Kunden Zinsen gemäss Verein-         Zeichen, Bereinigung von Schreibfehlern, Umwandlung einer Konto-
barung bzw. Konditionen in einsehbaren Listen/Produktemerkblättern.        nummer ins IBAN-Format, Einfügen oder Anpassen des BIC [Business
                                                                           Identifier Code] und/oder der nationalen Clearing-Nr.), um eine effizi-
2.1.4 Einlieferung von Zahlungsaufträgen                                   entere Verarbeitung zu ermöglichen.
Zahlungsaufträge müssen in der Regel über die elektronischen UBS-          Zudem ist UBS berechtigt, den Zahlungsauftrag trotz mangelhafter
Produkte oder schriftlich im Original mit rechtsgültiger Unterschrift      oder fehlender Angaben auszuführen, wenn diese Angaben durch
(nachstehend «schriftlich») eingeliefert werden.                           UBS zweifelsfrei berichtigt und/oder ergänzt werden können.
                                                                           Weiter ist der Kunde damit einverstanden, dass UBS Angaben über
2.2     Änderungen, Widerruf und Rückruf von                               den Kontoinhaber des Begünstigtenkontos, sofern ihr diese bekannt
        Zahlungsaufträgen                                                  sind, vervollständigen und dem Auftraggeber auf allfälligen Belas-
Änderungen an bereits erteilten Zahlungsaufträgen sowie der Wider-         tungsanzeigen oder ähnlichen einzelfallweisen oder periodischen Aus-
ruf von Zahlungsaufträgen müssen in der Regel über die elektroni-          zügen die vervollständigten Daten bekannt geben kann.
schen UBS-Produkte oder schriftlich erfolgen.                              UBS hat zudem das Recht, den Leitweg, d.h. die an der Überweisung
Wurde der Zahlungsauftrag bereits ausgeführt, kann der Kunde einen         beteiligten Parteien (z.B. zwischengeschaltete Korrespondenzbanken
Rückruf beantragen.                                                        und andere Zahlungsverkehrsdienstleister [Finanzinstitute]) zu bestim-
Rückrufe und Änderungsanträge ausgeführter Zahlungsaufträge wer-           men bzw. allfällige Angaben des Kunden abzuändern.
den von UBS an die Empfängerbank weitergeleitet. Es liegt jedoch
nicht in der Verantwortung von UBS, ob der Rückruf zu einer Rück-
zahlung führt oder der Änderungsantrag akzeptiert wird.

¹ Die Einzahl umfasst auch die Mehrzahl, die männliche Form auch die weibliche.
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2.5     Gutschrift von Zahlungseingängen                                    stimmung nach eigenem Ermessen dennoch vorzunehmen und die
Erfolgt der Zahlungseingang nach Ablauf der entsprechenden Annah-           korrekten Daten beim Finanzinstitut des Zahlungsauftraggebers nach-
meschlusszeit, wird dieser in der Regel am nächstfolgenden Bank-            zufragen bzw. den Zahlungseingang bei Nichtübereinstimmungen zu-
werktag gutgeschrieben. Grundsätzlich wird der Betrag gemäss Zah-           rückzuweisen. Als Auftraggeber nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass
lungseingang dem genannten Konto gutgeschrieben. Ist keine voll-            das Finanzinstitut des Zahlungsempfängers die Gutschrift entweder
ständige IBAN/Kontonummer angegeben, legt UBS fest, welchem                 einzig anhand der angegebenen IBAN/Kontonummer bzw. Codierzeile
Konto der Betrag gutgeschrieben wird.                                       des orangen Einzahlungsscheins und ohne Abstimmung derselben mit
                                                                            Namen und Vornamen bzw. Firma und Adresse des Zahlungsempfän-
2.6      Währungsumrechnung und Kursrisiko                                  gers vornehmen oder aber eine solche Abstimmung durchführen und
Währungsumrechnungen erfolgen für jede Zahlungstransaktion zum              bei Nichtübereinstimmungen mit UBS Kontakt aufnehmen und Rück-
aktuellen Devisenkurs zum Zeitpunkt der Zahlungsauftragsverarbeitung        fragen stellen bzw. den Zahlungsauftrag zurückweisen kann. Bei
durch UBS.                                                                  Rückfragen ist UBS berechtigt, die entsprechenden Informationen zu
Allfällige Kursgewinne und Kursverluste (z.B. bei einer Rücküberwei-        erteilen.
sung) gehen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Kunden.
                                                                            2.11 Datenbearbeitung und Datenweitergabe
2.7     Verstoss gegen rechtliche und bankinterne Vorschriften              Der Kunde ist einverstanden, dass im Rahmen von Zahlungstransaktio-
UBS ist nicht verpflichtet, Zahlungsaufträge auszuführen oder Zah-          nen bei allen Kontoarten die Daten des Kunden, vor allem Name und
lungseingänge zu verarbeiten, die anwendbares Recht, regulatorische         Vorname bzw. Firma und Adresse, IBAN/Kontonummer und weitere
Vorschriften oder Anordnungen von zuständigen Behörden verletzen            Angaben gemäss Zahlungsauftrag allen Beteiligten, wie z.B. den in-
oder auf andere Weise nicht im Einklang mit internen oder externen          und ausländischen Zahlungsverkehrsdienstleistern, Zahlungssystembe-
Verhaltensregeln und Massnahmen von UBS (z.B. Embargo- oder                 treibern und SWIFT bekanntgegeben werden. Je nach Zahlungstrans-
Geldwäschereivorschriften) stehen. UBS haftet nicht für allfällige Ver-     aktion (z.B. Fremdwährung) und Zahlungsabwicklung (z.B. Abwick-
zögerungen, die aufgrund von notwendigen Abklärungen entstanden             lung über SWIFT) gilt dies für inländische und grenzüberschreitende
sind, es sei denn, sie habe dabei die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt.   Zahlungstransaktionen.
                                                                            Zudem ist der Kunde einverstanden, dass alle an der Zahlungstransak-
2.8     Länder- und währungsspezifische Besonderheiten                      tion Beteiligten ihrerseits die Daten insbesondere zur Weiterverarbei-
Länder- oder währungsspezifische Besonderheiten (gesetzliche oder           tung oder Datensicherung an beauftragte Dritte in weitere Länder
regulatorische Einschränkungen, politische Unruhen, Naturkatastro-          übermitteln können.
phen usw.) können Verzögerungen oder die Nichtausführung von                Bestimmte Währungen werden ganz oder teilweise nicht über Korres-
Zahlungsaufträgen oder Zahlungseingängen zur Folge haben. Entspre-          pondenzbanken, sondern über Zahlungsverkehrsdienstleister abge-
chend behält sich UBS das Recht vor, jederzeit den Zahlungsverkehr in       wickelt.
gewisse Länder oder für gewisse Währungen teilweise oder ganz ein-          Im Weiteren nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass Daten, welche ins
zustellen. Der Kunde wird über derartige Einschränkungen oder Ein-          Ausland gelangen, nicht mehr vom schweizerischen Recht geschützt
stellungen in geeigneter Form informiert. Vorschriften und Besonder-        sind. Ausländische Gesetze und behördliche Anordnungen können die
heiten für den Zahlungsverkehr aus und in die entsprechenden Länder         Weitergabe dieser Daten an Behörden oder andere Dritte verlangen
sind vom Kunden zu beachten. UBS haftet nicht für Verzögerungen             oder zulassen.
oder Nichtausführung von Zahlungsaufträgen und Zahlungseingängen
bzw. erhöhte Kosten, die sich aus länder- und währungsspezifischen          2.12 Deckungszahlungen
Besonderheiten ergeben.                                                     UBS behält sich vor, Zahlungseingänge in Fremdwährung, die mit
                                                                            einer Deckungszahlung (Anschaffung der entsprechenden Währung
2.9    Zurückweisung und Rücküberweisung                                    durch ein anderes Finanzinstitut) verbunden sind, erst nach endgülti-
                                                                            ger Bestätigung des Deckungseingangs durch die Korrespondenzbank
2.9.1 Zurückweisung von Zahlungsaufträgen                                   gutzuschreiben. Wenn UBS die Zahlungseingänge dem Konto den-
Sind eine oder mehrere der Voraussetzungen für die Ausführung eines         noch sofort gutschreibt, behält UBS sich das Recht vor, das Konto je-
Zahlungsauftrags nicht erfüllt und erfolgt durch UBS keine Bereini-         derzeit wieder zu belasten, falls die Deckung nicht innert zwei Bank-
gung, führt UBS den Zahlungsauftrag nicht aus. Zudem kann der Zah-          werktagen von den Korrespondenzbanken eintreffen sollte. Abwei-
lungsauftrag auch durch eine andere an der Überweisung beteiligte           chende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Partei (z.B. durch das Finanzinstitut des Zahlungsempfängers) zurück-
gewiesen werden.                                                            2.13 Avisierung von Zahlungseingängen
Bei einer Zurückweisung informiert UBS den Kunden in geeigneter             Der Kunde kann Zahlungseingänge gemäss der Liste «Annahme-
Form. Hat UBS den Zahlungsauftrag bereits ausgeführt, schreibt sie          schlusszeiten» für Zahlungsaufträge und Zahlungseingänge avisieren.
den erhaltenen Betrag nach Wiedereingang dem Konto wieder gut.              Er ist gegenüber UBS für Fehlavisierungen vollumfänglich verantwort-
Die Kosten und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden, sofern sie              lich und haftet für einen allfälligen Schaden, insbesondere wenn das
nicht durch UBS infolge Verletzung der geschäftsüblichen Sorgfalt ver-      Valutadatum abweicht, die Gutschrift nicht oder bei einem anderen Fi-
ursacht wurden.                                                             nanzinstitut als dem avisierten eintrifft oder eine Betragsdifferenz be-
Ist UBS in der Lage, den Grund für die Zurückweisung des Zahlungs-          steht, ausser UBS hat die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt.
auftrags selbst zu beseitigen, ist sie auch ohne Rücksprache mit dem
Kunden berechtigt, den Zahlungsauftrag erneut auszuführen.                  2.14   Zusätzliche besondere Bestimmungen
                                                                                   für SEPA-Zahlungstransaktionen
2.9.2 Rücküberweisung von Zahlungseingängen                                 Zahlungsaufträge nach den SEPA-Zahlungsverkehrsstandards (Single
UBS überweist Zahlungseingänge an das Finanzinstitut des Zahlungs-          Euro Payments Area) können nur ausgeführt werden, wenn neben
auftraggebers zurück, wenn Gründe vorliegen, die eine Gutschrift ver-       den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausführung von Zahlungs-
hindern (z.B. kein Konto vorhanden, gesetzliche oder regulatorische         aufträgen sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Vorschriften, behördliche Anordnungen, Regelwerke).                             – Der Zahlungsauftrag ist in Euro;
Im Zusammenhang mit einer solchen Rücküberweisung ist UBS be-                   – Der Zahlungsauftrag enthält die IBAN des Zahlungsempfängers;
rechtigt, allen an der Zahlungstransaktion beteiligten Parteien (inkl.          – Die Einlieferung des Zahlungsauftrags ist über die elektroni-
dem Zahlungsauftraggeber) den Grund für die nicht erfolgte Gut-                    schen UBS-Produkte erfolgt;
schrift bekannt zu geben.                                                       – Das Finanzinstitut des Zahlungsempfängers nimmt an SEPA teil;
                                                                                – Aufteilung der Kosten, d.h. Zahlungsempfänger und Auftrag-
2.10 Datenabstimmung                                                               geber tragen die beim eigenen Finanzinstitut anfallenden Kos-
Grundsätzlich bedürfen Zahlungseingänge der IBAN/Kontonummer                       ten jeweils selbst;
sowie der damit übereinstimmenden Namen und Vornamen bzw.                       – Es werden keine Spezialinstruktionen erteilt;
Firma und Adresse. Als Zahlungsempfänger ist der Kunde jedoch ein-              – Die max. Betragslimite ist nicht überschritten (siehe separate
verstanden, dass die Gutschrift des Überweisungsbetrags durch UBS                  Bestimmungen).
einzig anhand der angegebenen IBAN/Kontonummer bzw. der Co-
dierzeile des orangen Einzahlungsscheins und ohne Abstimmung die-           2.15   Lastschriftverfahren
ser Angaben mit Namen und Vornamen bzw. Firma und Adresse des                      Für Lastschriftverfahren gelten besondere Bedingungen. Liegen
Zahlungsempfängers erfolgen kann. UBS behält sich vor, diese Ab-                   die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit dem

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                                                                                                       Ausgabe Oktober 2018

       Kunden nicht vor, hat UBS das Recht, sämtliche eingehenden          3.5      Anzeigen über Gutschriften und Belastungen
       Lastschriften ohne Benachrichtigung des Kunden zurückzu-            Anzeigen über Gutschriften und Belastungen werden dem Kunden in
       weisen.                                                             geeigneter Form bzw. gemäss Vereinbarung zur Verfügung gestellt.
                                                                           Will der Kunde geltend machen, dass Aufträge mangelhaft oder nicht
2.16   Check und Wechsel                                                   ausgeführt wurden, oder Gutschrifts- und Belastungsanzeigen von
       Für Check und Wechsel gelten besondere Bedingungen.                 UBS beanstanden, muss er dies sofort nach Erhalt der entsprechenden
                                                                           Anzeige, spätestens aber innert 30 Tagen ab Datum der Anzeige vor-
3.     Schlussbestimmungen                                                 bringen. Vom Kunden nicht rechtzeitig erfolgte Beanstandungen kön-
                                                                           nen dazu führen, dass er die ihm obliegende Schadensminderungs-
3.1      Preise                                                            pflicht verletzt und er für den hieraus entstehenden Schaden einzuste-
UBS kann für Zahlungsverkehrsdienstleistungen (Zahlungsaufträge            hen hat.
und Zahlungseingänge) Preise erheben, die sich nach jederzeit änder-
baren und einsehbaren Listen richten.                                      3.6    Risikohinweise
Änderungen sind jederzeit aufgrund veränderter Marktverhältnisse           UBS informiert über mögliche Risiken bei der Verwendung von beleg-
bzw. Kosten durch Anpassung der Listen/Produktemerkblätter mög-            gebundenen Produkten in den entsprechenden Produktebeschreibun-
lich. Sie werden in geeigneter Weise bekannt gemacht. Mit Bekannt-         gen. Auf mögliche Risiken bei der Nutzung von elektronischen UBS-
gabe steht dem Kunden im Widerspruchsfall die umgehende Kündi-             Produkten wird in den entsprechenden Vertrags- und Nutzungsbe-
gung der von der Änderung betroffenen Dienstleistung zur Verfügung.        stimmungen hingewiesen.

3.2      Bankwerktage                                                      3.7    Haftung
Fällt ein Gutschrifts- oder Belastungsdatum auf einen Samstag, Sonn-       UBS haftet nur für direkte Schäden, die von ihr durch eine Verletzung
tag oder einen Feiertag, ist UBS berechtigt, die Gutschrift bzw. Belas-    der geschäftsüblichen Sorgfalt verursacht wurden.
tung am nächstfolgenden Bankwerktag vorzunehmen. Vorbehalten
bleiben abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden.                         3.8     Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsaufträge bzw. Belastungen und Zahlungseingänge bzw. Gut-                   und weitere Bestimmungen
schriften können sich auch infolge regionaler, ausländischer oder insti-   Ergänzend zu diesen Zahlungsverkehrsbedingungen sind insbesondere
tutsspezifischer Regelungen zu Bankwerk- und Feiertagen verzögern.         die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Bestimmungen betref-
                                                                           fend Kontobeziehung und elektronische UBS-Produkte anwendbar.
3.3     Datenbereinigung
Korrekte, standardgemäss formatierte und vollständige Daten unter-         3.9    Änderungen der Zahlungsverkehrsbedingungen
stützen die effiziente und kostengünstige Abwicklung von Zahlungs-         UBS steht in begründeten Fällen das Recht zu, die Zahlungsverkehrsbe-
aufträgen und Zahlungseingängen. UBS ist berechtigt,Kundendaten            dingungen jederzeit zu ändern. Dabei obliegt UBS, die Änderungen
ohne vorgängige Mitteilung an den Kunden zu bereinigen (z.B. unvoll-       vorgängig und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Ohne schriftli-
ständige oder fehlerhafte Kontonummern/IBAN, Name und Vorname              chen Widerspruch innert Monatsfrist seit Bekanntgabe, auf jeden Fall
bzw. Firma und Adresse, Umwandlung einer Kontonummer ins IBAN-             aber mit der ersten Benutzung der davon betroffenen Dienstleistung,
Format). Der Kunde ist einverstanden, dass UBS die bereinigten Kun-        gelten die Änderungen als genehmigt. Im Widerspruchsfall steht es
dendaten in der Schweiz domizilierten Personen bekannt geben kann,         dem Kunden frei, die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung zu
die auf Wunsch des Kunden Zahlungsaufträge zu seinen Gunsten er-           kündigen. Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen.
teilen und dazu die entsprechenden Angaben vom Kunden erhalten
haben. Diese Bereinigung dient der reibungslosen Abwicklung von zu-        3.10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
künftigen Zahlungen an den Kunden.                                         Die vorliegende Vereinbarung untersteht schweizerischem materiellem
                                                                           Recht.
3.4      Stornobuchungen                                                   Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist Zürich oder der Ort
Bei irrtümlichen oder fehlerhaften Buchungen durch UBS hat diese das       der kontoführenden Geschäftsstelle. Dies ist zugleich auch der Erfül-
Recht, jederzeit ohne Rücksprache mit dem Kunden diese Buchungen           lungsort sowie für Kunden mit Domizil im Ausland der Betreibungsort.
wieder rückgängig zu machen (Stornobuchung).                               Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Gerichtsstände.

                                                                                                                                    www.ubs.com

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Basisbestimmungen für UBS Digital Banking
(E-Banking und Mobile Banking für natürliche Personen)

Mit diesen Basisbestimmungen werden zwischen dem Kunden bzw.               chung der Zeichnungsbefugnis oder Löschung aus einem Register. Un-
dem Bevollmächtigten von Bankbeziehungen eines Kunden (nachfol-            abhängig davon muss die Sperre der Zugriffsberechtigung bzw.
gend gemeinsam «Vertragspartner») und UBS die Modalitäten des              der persönlichen Zugangsmittel immer ausdrücklich durch den
Zugriffs auf UBS Digital Banking und die damit angebotenen Funktio-        Kunden, seine Rechtsnachfolger oder die Zugriffsberechtigten
nen geregelt. Eine Beschreibung der angebotenen Funktionen ist auf         angeordnet werden.
der UBS Website abrufbar. Mit «Kunde» ist der Inhaber der Bankbe-
ziehung(en) gemeint, die gemäss Vereinbarung für die Dienstleistun-        3.       UBS Hardware und Software (inkl. Apps)
gen von UBS Digital Banking aufgeschaltet wurde(n). Der Zugriffsbe-        Für die Nutzung von UBS Digital Banking kann der Zugriffsberechtigte
rechtigte ist der eigentliche Benutzer von UBS Digital Banking, als Ver-   spezielle von UBS bereitgestellte Hardware (z.B. Kartenleser) und Soft-
tragspartner oder als von diesem bevollmächtigter Benutzer (nachfol-       ware (z.B. UBS Mobile Banking App) nutzen. Diese sind innert Wo-
gend gemeinsam «Zugriffsberechtigte»). Die Pflichten, welche               chenfrist ab Erhalt zu prüfen. Allfällige Mängel sind umgehend bei
unter diesen Basisbestimmungen dem Vertragspartner oblie-                  UBS zu rügen, ansonsten gilt die Hard-/Software als funktionstüchtig
gen, gelten auch für den Zugriffsberechtigten. Der Vertrags-               abgenommen.
partner trägt die umfassende Verantwortung dafür, dass die                 UBS übernimmt soweit gesetzlich zulässig keine Gewähr für die abso-
von ihm bestimmten Zugriffsberechtigten die hierin enthalte-               lute Fehlerfreiheit der gelieferten Hard-/Software. Auch übernimmt
nen Pflichten vollumfänglich beachten. Der Bevollmächtigte von             UBS keine Gewähr dafür, dass die Hard-/Software in allen Teilen den
Bankbeziehungen eines Kunden ist zudem verpflichtet, das Einver-           Vorstellungen des Zugriffsberechtigten entspricht sowie in allen An-
ständnis des Kunden zum Abschluss dieser Vereinbarung einzuholen           wendungen und Kombinationen mit anderen vom Zugriffsberechtig-
und ihn ausdrücklich über die damit verbundenen Risiken zu informie-       ten ausgewählten Programmen und Geräte-/Netzkonfigurationen feh-
ren (vgl. Ziff. 6). Der Begriff «EDV-System» umfasst nachstehend je-       lerfrei funktioniert. Bei Mängeln oder Fehlern, welche die Funktions-
weils Hardware und Software, inkl. mobile Geräte, Festnetz- und Mo-        tüchtigkeit beeinträchtigen oder aufheben, hat der Zugriffsberechtigte
biltelefone sowie weitere technische Mittel, die für den Zugang zu         deren Benutzung zu unterlassen und UBS unverzüglich zu informieren.
und die Nutzung von UBS Digital Banking verwendet werden.
                                                                           Der Einsatz der von UBS bereitgestellten Hard- und Software auf nicht
I.     Allgemeine Bestimmungen                                             von UBS kontrollierten Geräten, insbesondere die Nutzung von
                                                                           Apps auf einem mobilen Gerät, kann dazu führen, dass Dritte
1.      Persönliche Zugangsmittel und Benutzeranleitungen                  (z.B. Gerätehersteller, Anbieter von App-Vertriebsplattformen,
Der Zugriff auf UBS Digital Banking und die damit angebotenen Funk-        Netzbetreiber) auf eine Bankbeziehung mit UBS schliessen oder
tionen erfolgt, nachdem der Zugriffsberechtigte sich unter Verwen-         an Bankkundeninformationen gelangen können (z.B. bei Spei-
dung der persönlichen Zugangsmittel, z.B. Access App, Access Card          cherung von Bankkundeninformationen auf dem Gerät oder bei
und Kartennummer, PIN/Passwörter, Sicherheitscode, Vertragsnummer          Verlust des Geräts). Mit der Nutzung der von UBS bereitgestellten
(«Zugangsmittel» oder «Legitimationsmittel»), gegenüber UBS le-            Hard- und Software anerkennt der Vertragspartner, dass diese auf ei-
gitimiert hat. UBS stellt dem Zugriffsberechtigten die persönlichen Zu-    genes Risiko verwendet werden.
gangsmittel nur zum bestimmungsgemässen Gebrauch zur Verfügung.
Die den persönlichen Zugangsmitteln beigefügte bzw. elektronisch           Für die Nutzung von Software gewährt UBS dem Vertragspartner das
verfügbare, zugehörige Benutzeranleitung (nachfolgend «Anleitung»)         nicht ausschliessliche, nicht übertragbare, unentgeltliche Recht, die
beschreibt die korrekte Verwendung des jeweiligen persönlichen Zu-         Software herunterzuladen, auf einem Gerät zu installieren, welches
gangsmittels zum Nachweis der Zugriffsberechtigung. Nach Erhalt der        sich im Besitz und unter der Kontrolle des Vertragspartners befindet,
Anleitung wird diese mit dem ersten Einsatz der persönlichen Zu-           und für die Nutzung von UBS Digital Banking und den damit angebo-
gangsmittel als verbindlich anerkannt (vgl. Ziff. 2). UBS kann die per-    tenen Funktionen einzusetzen.
sönlichen Zugangsmittel jederzeit austauschen oder anpassen.
                                                                           Aus Sicherheitsgründen ist UBS berechtigt, die Verwendung der von
2.     Legitimation und Zugangssperre                                      UBS bereitgestellten Software auf Geräten zu blockieren, z.B. auf Ge-
Für die Nutzung von UBS Digital Banking und den damit angebote-            räten mit möglicherweise schädlicher Software oder entfernten vorge-
nen Funktionen erfolgt die Legitimationsprüfung durch UBS nicht an-        sehenen Nutzungsbeschränkungen (sogenanntes Rooten oder
hand einer Unterschriften- oder Ausweisprüfung. Die Legitimations-         Jailbreak).
prüfung findet allein anhand der zur Verfügung gestellten persönli-
chen Zugangsmittel (vgl. Ziff. 1) statt («Selbstlegitimation»).            Solange UBS die geschäftsübliche Sorgfalt wahrnimmt, übernimmt
Jede Person, die sich mit den persönlichen Zugangsmitteln Zu-              UBS keine Gewähr für einen störungsfreien, jederzeit ununterbroche-
gang zu UBS Digital Banking verschafft, gilt UBS gegenüber als             nen Zugang zu ihren Dienstleistungen. Damit entfällt auch jede Haf-
zugriffsberechtigt; dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei             tung für Schäden infolge Störung, Unterbrüchen (inkl. systembeding-
dieser Person tatsächlich um den Zugriffsberechtigten handelt              ter Wartungsarbeiten) oder Überlastung von Automaten bzw. EDV-
bzw. ob diese vom Vertragspartner entsprechend autorisiert                 Systemen von UBS.
wurde.
Sämtliche bei UBS über UBS Digital Banking eingehenden Wei-                4.       Benachrichtigungsdienste
sungen und Instruktionen gelten als vom Zugriffsberechtigten               In UBS Digital Banking und den damit angebotenen Funktionen erhält
verfasst. UBS gilt als beauftragt, im Rahmen des üblichen Ge-              der Vertragspartner die Möglichkeit, sich via elektronischen Mitteilun-
schäftsgangs diese Weisungen auszuführen sowie den Instruk-                gen (z.B. E-Mail, SMS) über bestimmte Ereignisse informieren zu las-
tionen und Mitteilungen nachzukommen, sobald diesen eine                   sen. Diese Benachrichtigungen erfolgen systembedingt über unver-
korrekte Legitimationsprüfung zugrunde liegt.                              schlüsselte Kommunikationskanäle. UBS kann technisch bedingt
                                                                           keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Mitteilungen auch tatsäch-
Jeder Zugriffsberechtigte kann den Zugang zu UBS Digital Banking           lich in jedem Fall dem Benutzer zugehen.
sperren lassen. Zusätzlich hat er die Möglichkeit, seinen Zugang (bzw.
seine Legitimation) selbst zu sperren, indem er sein Zugangsmittel so      Ohne besondere Instruktionen behält sich UBS vor, im Rahmen der
oft falsch einsetzt, bis das System die Sperre anzeigt.                    gesamten Geschäftsbeziehung des Kunden (inklusive künftiger
                                                                           Bankbeziehungen) elektronische Mitteilungen wie Sicherheitsnach-
Der Zugriffsberechtigte trägt das Risiko für den Einsatz seiner            richten und -empfehlungen, Ereignismeldungen, Tipps, Bestätigungen
persönlichen Zugangsmittel bis zum Zeitpunkt, zu dem die                   zu Terminanfragen, Publikationen sowie allgemeine und personali-
Sperre innert geschäftsüblicher Frist wirksam geworden ist.                sierte Produkt- und Dienstleistungsinformationen über unverschlüs-
                                                                           selte Kommunikationskanäle an die UBS bekannt gegebenen
Zugriffsberechtigungen bzw. persönliche Zugangsmittel werden nicht         Telefonnummern oder E-Mail-Adressen zu senden. Aus diesen
automatisch ungültig; z.B. durch Tod, Handlungsunfähigkeit, Strei-         Mitteilungen kann ersichtlich sein, dass der Kunde über bestimmte

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UBS-Produkte und -Dienstleistungen verfügt, wodurch Dritte wie               6.     Risiken
Netz- und Dienstbetreiber allenfalls auf die Bankbeziehung                   Die Legitimationsabrede (vgl. Ziff. 2) bedeutet, dass die Risiken
schliessen können.                                                           beim Vertragspartner liegen, die sich (i) aus Manipulationen am
                                                                             EDV-System des Zugriffsberechtigten, (ii) aus missbräuchlicher
5.     Sorgfaltspflichten                                                    Verwendung der persönlichen Zugangsmittel, (iii) aus Verlet-
Der Vertragspartner hat die Anweisungen von UBS im Zusammenhang              zung von Sorgfaltspflichten oder (iv) aus Eingriffen unberech-
mit der Nutzung von UBS Digital Banking zu befolgen, insbesondere            tigter Dritter in die Datenübermittlung ergeben.
Anweisungen zu Sicherheitsvorkehrungen. UBS kann diese Anweisun-
gen auf der UBS Website, innerhalb von UBS Digital Banking oder in           Der Vertragspartner und der Zugriffsberechtigte sind sich der Risiken
anderer geeigneter Weise zur Verfügung stellen.                              des Informations- und Datenaustauschs über öffentliche und private
                                                                             Datenübermittlungsnetze sowie des Einsatzes der von UBS bereitge-
Der Zugriffsberechtigte ist verpflichtet, seine Zugangsmittel beson-         stellten Hard- und Software bewusst. Auch wenn bei UBS Digital Ban-
ders sorgfältig und voneinander getrennt aufzubewahren. Die                  king via Internet der zu übermittelnde Dateninhalt, mit Ausnahme von
Zugangsmittel (insbesondere PIN/Passwörter, Sicherheitscode und Kar-         Absender und Empfänger, automatisch verschlüsselt wird, fällt das Ri-
tennummer der Access Card) dürfen keinesfalls weitergegeben                  siko gezielter Manipulationen am EDV-System des Zugriffsberechtig-
oder auf andere Weise anderen Personen zugänglich gemacht                    ten in den Einflussbereich des Zugriffsberechtigten und ist dement-
werden. PIN/Passwörter sind unverzüglich nach Erhalt zu ändern und           sprechend von diesem bzw. vom Vertragspartner zu tragen. Für die
geheim zu halten. PIN/Passwörter dürfen nicht auf einem der Zu-              durch Übermittlungsfehler, Fehlleitungen, technische Mängel und Stö-
gangsmittel (wie etwa der Access Card) notiert werden und müssen             rungen, Betriebsausfälle oder rechtswidrige/missbräuchliche Eingriffe
bei elektronischer Speicherung angemessen verschlüsselt werden (z.B.         in EDV-Systeme des Zugriffsberechtigten oder eines Dritten (inkl. je-
UBS Safe). PIN/Passwörter dürfen nicht leicht ermittelbar sein (keine        dermann zugänglicher Systeme und Übermittlungsnetze) verursachten
Telefonnummern, Geburtsdaten, Autokennzeichen, einfach ermittel-             Schäden übernimmt UBS somit keine Haftung, es sei denn, UBS hat
bare Zahlenfolgen etc.).                                                     die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt.

Auf E-Mails, SMS oder andere Nachrichten, die angeblich von UBS              7.     Informationen von Automaten, Terminals, Bildschirmen
stammen und zur Bekanntgabe von Zugangsmitteln auffordern (z.B.                     oder anderen EDV-Systemen
durch Eingabe von Benutzernamen, Vertragsnummern, Passwörtern                Bei der Anzeige von Informationen über Automaten, Terminals, Bild-
oder Sicherheitscodes auf Webseiten, die via Link aufgerufen werden          schirme oder andere EDV-Systeme (inklusive Apps) achtet UBS auf ge-
können), darf nicht reagiert werden. UBS ist umgehend darüber zu in-         schäftsübliche Sorgfalt. Jede weitergehende Gewährleistung und Haf-
formieren. Besteht Grund zur Annahme, dass eine andere Person von            tung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit schliesst UBS aus.
PIN/Passwörter Kenntnis erhalten hat, muss der Zugriffsberechtigte           Die angezeigten Informationen und Mitteilungen gelten als
diese unverzüglich ändern. Der Verlust eines Zugangsmittels ist UBS          vorläufig und unverbindlich, es sei denn, gewisse Angaben würden
sofort zu melden.                                                            im Rahmen einer Funktion ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

Wird via Internet oder anderen elektronischen Netzwerken mit UBS Di-         8.      Besondere Nutzungsbestimmungen und rechtliche
gital Banking Verbindung aufgenommen, ist der Zugriffsberechtigte                    Hinweise
zwecks Bekämpfung von Irrtümern und Missbräuchen verpflichtet, die           Gewisse von UBS Digital Banking angebotene Funktionen bedürfen
Richtigkeit der angewählten UBS-Adresse und die Echtheit des zuge-           einer zusätzlichen Vereinbarung. Diese kann UBS dem Zugriffsberech-
hörigen UBS-Server-Zertifikats (Fingerprint) zu verifizieren, sofern dies    tigten in elektronischer Form vorlegen, nachdem er sich über UBS Di-
nicht von der UBS Software oder den für die Anmeldung (Login) ein-           gital Banking legitimiert hat. Dies gilt auch für die Anpassung oder Er-
gesetzten persönlichen Zugangsmitteln bereits automatisch ausge-             gänzung der vorliegenden Basisbestimmungen. Die Funktionen wer-
führt wird (nähere Angaben dazu finden sich in der Anleitung). Bei           den freigegeben, sobald der Zugriffsberechtigte, sofern erforderlich,
Unregelmässigkeiten darf keine Anmeldung (Login) erfolgen bzw. ist           sie erfolgreich beantragt und den entsprechenden funktionsspezifi-
die Verbindung umgehend abzubrechen und UBS zu kontaktieren. Die             schen Bestimmungen elektronisch zugestimmt hat. Damit werden die
persönlichen Zugangsmittel sind ausschliesslich an UBS zu übermit-           Bestimmungen für den Zugriffsberechtigten bzw. Kunden verbindlich.
teln. Die Anmeldung (Login) hat immer nur auf der UBS Login-Web-             Elektronisch abgeschlossene Vereinbarungen werden den handschrift-
seite zu erfolgen und nie auf einer Webseite eines Drittanbieters.           lich unterzeichneten Vereinbarungen gleichgestellt. Die Bestimmun-
                                                                             gen können ausgedruckt werden und sind in UBS Digital Banking ein-
Es ist möglich, dass sich unberechtigte Dritte unbemerkt Zugang zum          sehbar. UBS kann ihr Dienstleistungsangebot jederzeit ändern.
EDV-System des Zugriffsberechtigten zu verschaffen versuchen.
Deshalb ist der Zugriffsberechtigte verpflichtet, die üblichen Schutz-       Zusätzlich kann insbesondere zur elektronischen Unterzeichnung von
massnahmen zu treffen, um bestehende Sicherheitsrisiken (z.B. die Ri-        ausgewählten Dokumenten (z.B. Erklärungen, Verträgen), welche
siken im Internet) zu minimieren. Insbesondere Betriebssystem und            Dienstleistungen und Produkte ausserhalb von UBS Digital Banking
Browser sind aktuell zu halten. D.h. die von den jeweiligen Anbietern        betreffen, die Funktion «Vereinbarungen» genutzt werden (vgl. Ziff.
zur Verfügung gestellten und empfohlenen Sicherheitskorrekturen              18).
(Patches) sind vom Zugriffsberechtigten zu installieren. Die für öffentli-
che elektronische Netzwerke üblichen Sicherheitsvorkehrungen sind            Aufgrund der Internationalisierung der Märkte und der laufenden Er-
zu treffen (z.B. durch Verwendung einer Firewall und eines Anti-Virus-       weiterung der elektronischen Dienstleistungen muss UBS elektronisch
programms, die laufend aktualisiert werden). Es ist die Verantwortung        veröffentlichte Informationen und Dienstleistungen mit zusätzlichen
des Zugriffsberechtigten, sich über die erforderlichen Sicherheitsvor-       rechtlichen Hinweisen versehen. Diese werden mit der Anzeige für
kehrungen genau zu informieren und diesen nachzukommen.                      den Zugriffsberechtigten bzw. Kunden verbindlich. Will er sie nicht an-
                                                                             erkennen, hat er auf die betroffenen Informationen/Dienstleistungen
Zur Erhöhung der Sicherheit kann der Zugriffsberechtigte bei der Ertei-      zu verzichten.
lung von Aufträgen aufgefordert werden, ausgewählte Transaktions-
daten, wie z.B. den Begünstigten, oder die ganze Transaktion zu be-          9.     Länderspezifische Schranken, ausländische Import- und
stätigen. In diesem Fall ist der Zugriffsberechtigte verpflichtet, die zur          Exportbeschränkungen
Bestätigung angezeigten Informationen entsprechend der ihm ur-               Das Angebot von Finanzdienstleistungen für Zugriffsberechtigte im
sprünglich (physisch) vorliegenden Auftragsinstruktion, d.h. unabhän-        Ausland kann lokalen rechtlichen Restriktionen unterliegen. Verfügt
gig von den in UBS Digital Banking angezeigten Informationen, auf            UBS nicht über die notwendigen lokalen Bewilligungen, muss der Um-
Richtigkeit zu überprüfen, und, sofern korrekt, mit Hilfe der persönli-      fang der Dienstleistungen für Zugriffsberechtigte des jeweiligen Lan-
chen Zugangsmittel zu bestätigen. Der genaue Vorgang ist in der An-          des eingeschränkt werden. Diese Beschränkungen unterliegen dem
leitung beschrieben. Die korrekte und sorgfältige Ausführung der Be-         laufenden Wandel der Rechtsentwicklung und des regulatorischen
stätigung liegt in der alleinigen Verantwortung des Zugriffsberechtig-       Umfeldes jedes Landes. UBS ist berechtigt, den Umfang der zur
ten. UBS kann die vorhandenen Schutzmechanismen jederzeit anpas-             Verfügung stehenden Funktionen jederzeit und ohne vorgän-
sen sowie neue einführen.                                                    gige Anzeige anzupassen bzw. zu beschränken.
                                                                             Die von UBS überlassenen persönlichen Zugangsmittel können spezifi-
Der Vertragspartner trägt die umfassende Verantwortung                       schen Import-/Export- sowie Nutzungsrestriktionen unterliegen. Zudem
dafür, dass die von ihm bestimmten Zugriffsberechtigten die                  kann der Import/Export und der Gebrauch der persönlichen Zugangs-
vorstehenden Pflichten vollumfänglich beachten.                              mittel durch den Zugriffsberechtigten in Drittländern, d.h. anderen

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