Bote für tirol Amtsblatt der Behörden, Ämter und Gerichte Tirols - Land Tirol
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Bote für tirol Amtsblatt der Behörden, Ämter und Gerichte Tirols Stück 46 / 202. Jahrgang / 2021 Amtssigniert. SID2021111130382 Kundgemacht am 17. November 2021 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Amtlicher Teil Nr. 359 Stellenausschreibungen des Amtes der Tiroler Nr. 368 Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Landesregierung Landeck über die Ausschreibung der Prüfungstermine für die Jungjägerprüfung Nr. 360 Verordnung des Amtes der Tiroler Landesre- gierung über die Jugendzulässigkeit von Filmen Nr. 369 Kundmachung über die Auflegung und Zu- gänglichkeit des Entwurfes zur Änderung des örtlichen Nr. 361 Verordnung der Landesregierung vom 22. Okt- Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungs- ober 2021 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe planes der Gemeinde Eben am Achensee im Gebiet des Tourismusverbandes Imst Tourismus Nr. 370 Kundmachung über die Auflegung des Ent- Nr. 362 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Inns- wurfes der ersten Fortschreibung des örtlichen Raum- bruck über den Vorzeitigen Fütterungsbeginn für Rotwild ordnungskonzeptes der Gemeinde Ranggen im Bezirk Innsbruck-Land Nr. 371 Verlautbarung der geänderten Geschäftsvertei- Nr. 363 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz lung des Landesverwaltungsgerichts Tirol für das Jahr über die Bejagung von Birkhahnen im Jagdjahr 2022/23 2021 Nr. 364 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz Nr. 372 Bekanntmachung, Ausschreibung der Tiroler vom 10. November 2021 betreffend die Regelung des Wissenschaftsförderung 2022 Nacht- und Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apothe- Nr. 373 Offenes Verfahren: Baumeisterarbeiten für den ken im Zillertal an Werktagen, Wochenenden, Sonn- und Neubau einer Passivhaus-Wohnanlage in Pettneu am Feiertagen Arlberg mit 25 Eigentumswohnungen samt Tiefgarage Nr. 365 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst für die Neue Heimat Tirol Gemeinnützige Wohnungs- vom 10. November 2021, mit der die Verordnung der GmbH Bezirkshauptmannschaft Imst vom 7. Dezember 2018, Nr. 374 Direktvergabe: Hochwasserschutz Brixentaler betreffend die Regelung der Betriebszeiten und des Be- Ache – Teilprojekt A, Erkundungsprogramm Maßnah- reitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in Oetz men M01 – M05 für den Hochwasserschutzverband (Edelweiß-Apotheke), der öffentlichen Apotheke in Län- Brixentaler Ache genfeld (Nikolaus-Apotheke) und der öffentlichen Apo- Nr. 375 Direktvergabe: Lüftungsinstallationen für den theke in Sölden (Ötztal-Apotheke) geändert wird Neubau des Regionalen Bauamtes inklusive Büros für Nr. 366 Kundmachung des Landeshauptmannes vom die Gemeinde Kematen i. Tirol 12. November 2021 über eine Mitteilung der Landtags- Nr. 376 Direktvergabe: Heizungs- und Sanitärinstalla- präsidentin nach § 3 Abs. 5 erster Satz des Gesetzes tionen für den Neubau des Regionalen Bauamtes inklu- über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit sive Büros für die Gemeinde Kematen i. Tirol Nr. 367 Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Nr. 377 Direktvergabe: Lüftungsinstallationen für den Reutte über die Ausschreibung der Prüfungstermine für Neubau des Regionalen Bauamtes inklusive Büros für die Jungjägerprüfung die Gemeinde Kematen i. Tirol Nr. 359 • Amt der Tiroler Landesregierung sundheitsplanung, Teamorientierte Bearbeitung des Re- StelleNauSSchreibuNgeN gionalen Strukturplans Gesundheit bzw. des Tiroler Kran- Beim Amt der Tiroler Landesregierung sind derzeit fol- kenanstaltenplanes, Mitarbeit bei Analysen im intra- und gende Stellen ausgeschrieben: extramuralen Bereich der Gesundheitsversorgung), 40 • baubezirksamt reutte; Handwerkliche Fachkraft (Be- Wochenstunden, Mindestentgelt € 3.941,30 brutto/Mo- treuung elektrotechnischer Anlagen, Sämtliche Straßen- nat, Bewerbungsfrist 28. November 2021 (OrgP-70- erhaltungsarbeiten), 40 Wochenstunden, Mindestentgelt 2021/203). € 2.226,30 brutto/Monat, Bewerbungsfrist 25. November • bildungszentrum für hören und Sehen; Sozialer/Me- 2021 (OrgP-70-2021/253). dizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst (Sozi- • abteilung gesundheitsrecht und Krankenanstalten; alpädagogin/Sozialpädagoge), 30 Wochenstunden, Min- Administrative Experten (Koordination des interdiszipli- destentgelt € 2.101,95 brutto/Monat, Bewerbungsfrist nären Planungsteams im Rahmen der Integrierten Ge- 22. November 2021 (OrgP-70-2021/229).
STüCK 46 354 MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021 • bildungszentrum für hören und Sehen; Sozialer/Medi- §1 zinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst (Sozialpä- Für das Gebiet des Tourismusverbandes Imst Tourismus dagogin/Sozialpädagoge), 34 Wochenstunden, Mindest- wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit € 3,– festgesetzt. entgelt € 2.382,21 brutto/Monat, Bewerbungsfrist 22. No- §2 vember 2021 (OrgP-70-2021/230). (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft. • bildungszentrum für hören und Sehen; Sozialer/Medi- (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, zinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst (Logopä- Bote für Tirol Nr. 1175/2018, außer Kraft. din/Logopäde), 15 Wochenstunden, als Karenzvertretung, Der Landeshauptmann: Platter Mindestentgelt € 1.120,91 brutto/Monat, Bewerbungsfrist Der Landesamtsdirektor: Dr. Forster 22. November 2021 (OrgP-70-2021/231). • tiroler bildungsinstitut; Handwerklicher Assistenzdienst (Reinigung und Service), das Beschäftigungsausmaß be- trägt bei der Vollzeitplanstelle 40 Wochenstunden und bei der Teilzeitplanstelle 20 Wochenstunden, das Mindestent- gelt beträgt € 1.883,10 brutto/Monat bzw. € 940,55 brutto/Monat, Bewerbungsfrist 28. November 2021 (OrgP- Nr. 362 • Bezirkshauptmannschaft Innsbruck • IL-JA.SCH-14/13-2021 70-2021/252). Bewerbungen sind beim Amt der Tiroler Landesregierung, VerordNuNg Abteilung Organisation und Personal, Eduard-Wallnöfer-Platz der bezirkshauptmannschaft innsbruck 3, 6020 Innsbruck, unter der entsprechenden Geschäftszahl über den Vorzeitigen Fütterungsbeginn einzubringen. für rotwild im bezirk innsbruck-land Ausführliche Informationen zu der Stellenausschreibung davon auszugehen, dass das Rotwild keine oder nur mehr sind im Internet unter www.tirol.gv.at/stellenausschreibungen sehr eingeschränkt natürliche Äsung aufnehmen kann. Auf- zu finden. grund des Nahrungsengpasses sind Schäl- und Verbissschä- Bei Fragen stehen die MitarbeiterInnen der Abteilung den am forstlichen Bewuchs zu befürchten. Organisation und Personal, unter der Telefonnummer 0512/ Grundsätzlich hat der Jagdausübungsberechtigte dem Rot- 508-2222, zur Verfügung. und Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens Innsbruck, 11. November 2021 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab Für die Landesregierung: MMag. Dr. Wiener, LL.M. dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Nr. 360 • Amt der Tiroler Landesregierung • Gem-RA-3/430-2021 Die Behörde hat gemäß § 46 Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz VerordNuNg 2004, LGBl. Nr. 75/2019, nach Anhören des Hegemeisters bzw. des amtes der tiroler landesregierung der Hegemeister durch Verordnung den Jagdausübungsbe- betreffend die Jugendzulässigkeit von Filmen rechtigten die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der regulär festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb Gemäß § 21 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 wird nach von Fütterungsanlagen vorzuschreiben, soweit dies aufgrund Anhörung der Jugendmedienkommission beim Bundesmini- außergewöhnlicher Ereignisse, die die natürliche Äsung ver- sterium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Jugend- hindern oder beeinträchtigen, wie insbesondere vorzeitige zulässigkeit von nachstehenden Filmen wie folgt festgesetzt: schneereiche Wintereinbrüche oder Naturkatastrophen, zur jugendfrei: Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden oder aufgrund „SimsalaGrimm Specials 1+2“, (01:34:51 hh:mm:ss); sonstiger gewichtiger jagdlicher Interessen unter Berücksich- frei ab dem vollendeten 6. lebensjahr: tigung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforder- „SING – Die Show deines Lebens (3D)“, (01:50:03 hh:mm:ss); lich ist. Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild ist durch Vorlage von frei ab dem vollendeten 8. lebensjahr: Futtermitteln frühzeitig und gezielt in geeignete Winterein- „Aksel – The story of Aksel Lund Svindal“, (01:50:00 hh:mm:ss); standsgebiete zu lenken. Eine Verordnung, mit der die Vorlage frei ab dem vollendeten 12. lebensjahr: von Futtermitteln außerhalb der reguläre festgelegten Fütte- „Eternals (3D)“, (02:36:01 hh:mm:ss). rungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsan- Innsbruck, 8. November 2021 lagen vorgeschrieben wird, ist für ein oder mehrere Jagdge- Für das Amt der Landesregierung: Mag. Mühlbacher biete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, soweit die Fütterung in den betroffenen Jagdgebieten zwingend erfor- derlich ist. Nr. 361 • Amt der Tiroler Landesregierung • TOUR-17.1058/225-2021 Zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden wird daher gemäß § 46 Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 i. d. g. F., nach VerordNuNg Einholung einer positiven Stellungnahme der Hegemeister der landesregierung vom 22. oktober 2021 das Nachstehende verordnet: über die Festsetzung der aufenthaltsabgabe im gebiet des tourismusverbandes imst tourismus §1 Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabga- Diese Verordnung gilt für folgende Jagdgebiete: begesetzes 2003, LGBl.Nr. 85, zuletzt geändert durch das Ge- hegebezirk oberes Wipptal: GJ. Obernberg, EJ. Nieder- setz LGBl.Nr. 46/2020, wird nach Anhören der Stadtgemeinde erberg-Kar-Fraderwald, GJ. Gries am Brenner-Südost. Imst, der Gemeinden Imsterberg, Karres, Karrösten, Mils bei hegebezirk Vorderes Wipptal-West: GJ. Gschnitz, GJ. Imst, Nassereith, Roppen, Schönwies und Tarrenz verordnet: Trins-Nord, GJ. Trins-Süd, EJ. Matrei-Mühlbachl, EJ. Statz.
MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021 355 STüCK 46 hegebezirk Vorderes Wipptal-ost: GJ. Ellbögen I, GJ. Ell- n) Für den Hegebezirk Dornauberg 7. Mai bis 21. Mai 2022 bögen II, EJ. Pfons, GJ. Steinach, EJ. Tienzens. o) Für den Hegebezirk Bruck/Hart 1. Mai bis 15. Mai 2022 hb Neustift/Vorderes Stubai-Süd: EJ. Schönberg, GJ. p) Für den Hegebezirk Märzengrund 8. Mai bis 22. Mai 2022 Mieders, EJ. Fulpmes, GJ. Neustift-Pinnis-Stackler-Kampl, GJ. q) Für den Hegebezirk Rohrberg 6. Mai bis 20. Mai 2022 Neustift-Unterberg, GJ. Neustift-Oberberg. r) Für den Hegebezirk Hainzenberg 1. Mai bis 15. Mai 2022 hegebezirk Sellraintal: EJ. Lüsens, GJ. Praxmar, GJ. s) Für den Hegebezirk Gerlos 1. Mai bis 15. Mai 2022 Gries im Sellrain, GJ. St. Sigmund, GJ. Sellrain, EJ. Fotscher- t) Für den Hegebezirk Zillergrund 7. Mai bis 21. Mai 2022 tal, GJ. Grinzens. u) Für den Hegebezirk Stillup 7. Mai bis 21. Mai 2022 hegebezirk Scharnitz-Seefeld-reith: EJ. Gleierschtal- 2.) Die Verbreitungsgebiete, in denen der Abschuss von West, EJ. Seefeld, EJ. Reith bei Seefeld, EJ. Leithen, EJ. Inrain, Birkhahnen erfolgen darf, liegen in den Hegebezirken Hinter- EJ. Scharnitz-Hinterautal, EJ, EJ. Karwendeltal-Coburg. riss, Bächental, Steinberg, Pertisau, Gallzein/Öxeltal und Fin- hegebezirk leutasch: EJ. Gaistal ÖBf, EJ. Unterleutasch, singgrund in einer Seehöhe zwischen 1.200 m und 2.000 m, EJ. Ahrn, EJ. Gehrn, EJ. Hochmoos. Inntal und Pill in einer Seehöhe zwischen 1.300 m und 2.000 hegebezirk unterinntal-Süd: EJ. Wattental-Süd ÖBf, EJ. m, Weerberg, Hainzenberg, Gerlos, Dornauberg, Finkenberg Waz, EJ. Kolsasstal ÖBf, GJ. Kolsassberg, EJ. Voldertal-Agrar, und Stillup in einer Seehöhe zwischen 1.400 m und 2.200 m, GJ. Vögelsberg, GJ. Wattenberg. Aschau/Uderns in einer Seehöhe zwischen 1.750 m und 1.950 §2 m, Schwendberg in einer Seehöhe zwischen 1.000 m und 1.800 m, Tux und Zillergrund in einer Seehöhe zwischen 1.500 Die Jagdausübungsberechtigten der in § 1 angeführten m und 2.300 m, Bruck/Hart in einer Seehöhe zwischen 1.600 Jagdgebiete haben nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem m und 2.100 m, Märzengrund in einer Seehöhe zwischen 1.400 Rotwild Futtermittel an den in der Jagd- und Fischereianwen- m und 2.000 m und Rohrberg in einer Seehöhe zwischen 1.500 dung Tirol (JAFAT) eingetragenen Rotwild-Fütterungsanlagen m und 2.100 m ü.A. vorzulegen. §2 §3 1.) Innerhalb des im § 1 Abs. 1 lit. a) bis u) festgesetzten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ver- Zeitraumes ist der Abschuss von einem birkhahn in folgenden ordnung sind nach § 70 Abs. 1 Zif. 22 Tiroler Jagdgesetz 2004 Jagdgebieten zulässig: EJ Außerberg, GJ Eben, EJ Hechen- i. d. g. F. zu bestrafen. berg, EJ Klammbach, EJ Mauritz, EJ Unutz, EJ Rethalpe, EJ §4 Rotwand, EJ Seekarspitze, GJ Unterautal, EJ Hinterriss – En- Diese Verordnung wird durch Anschlag an der Amtstafel der ger Grund, EJ Hinterriss – Laliderer Tal, EJ Hinterriss – Rontal, Bezirkshauptmannschaft Innsbruck kundgemacht. Sie tritt mit EJ Ladizalpe, EJ Laliders, EJ Pins, EJ Gramai – Hochleger, EJ dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf Pertisau-Gern, EJ Weißenbach Öbf, GJ Stans, GJ Wiesing, EJ des 15. November 2021 außer Kraft. Lavaster, GJ Pill, EJ Pilltal, EJ Öxeltal, EJ Proxenalpe, EJ Innsbruck, 4. November 2021 Schwader-Eisenstein, GJ Schwaz, EJ Nafing, EJ Nons, EJ Der Bezirkshauptmann: Mag. Kirchmair Obernurpens, GJ Weerberg - Nord, EJ Geols, GJ Fügenberg 2, EJ Gartalm, EJ Holzalpe, EJ Kegelalm, EJ Lamark, EJ Ma- schental, EJ Pfundsalpe, EJ Schlagalpe, EJ Viertelalpe, GJ Aschau, GJ Kaltenbach, EJ Krössbrunn, EJ Mizun, GJ Ried i.Z., GJ Zellberg, GJ Hippach-Schwendberg, GJ Laimach, EJ Mitter-Tappen-Hartberg, EJ Pigneid, EJ Sandegg, GJ Schwen- dau, EJ Schwendberg-Siebenlagl, EJ Schwendberg-Dölderer, Nr. 363 • Bezirkshauptmannschaft Schwaz • SZ-JA-28/14-2021 EJ Sidan, EJ Unterberg, EJ Elsalpe, GJ Finkenberg, EJ Grün- VerordNuNg bergalpe, EJ Grier-Alm, EJ Habalpe, GJ Hintertux, EJ Juns- über die bejagung von birkhahnen im Jagdjahr 2022/23 berg, EJ Lämmerbichl, EJ Loschboden, GJ Tux, EJ Birgelalpe, Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz verordnet gemäß EJ Baschberg-Feldalpe, EJ Gunggl, EJ Hechenberg-Sulzen- § 38a Abs. 3 Tiroler Jagdgesetz 2004 i. d. g. F. in Verbindung Baumgarten, EJ Karleralpe, EJ Schwarzenstein, EJ Zams, EJ mit der Fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagd- Bachler, GJ Hart, EJ Heinslett, EJ Gattererberg, EJ Haidberg- gesetz 2004, i. d. g. F. die Bejagung von Birkhahnen im Jagdjahr alpe, EJ Hämmer-Hos, EJ Hochstadl-Steinbergalpe, EJ Ka- 2022/23. paunslegerl, EJ Kothütten, EJ Laabalpe, EJ Märzengrund, EJ §1 Obweins, EJ Triplonalpe, EJ Außerertens, EJ Distelberg- 1.) Als Zeitraum innerhalb dessen der Abschuss im Sinne Astachwald, EJ Platzgründl, EJ Gerlosstein, EJ Schönberg- einer selektiven und vernünftigen Nutzung von birkhahnen für Alpe, EJ Zellerwald, EJ Gerlos Krummbachtal, EJ Gerlos Schö- zulässig erklärt wird, wird festgelegt: nachtal, EJ Gerlos Wimmertal, EJ Schwarzach, EJ Stackerl, a) Für den Hegebezirk Steinberg 7. Mai bis 21. Mai 2022 EJ Aukar-Höhenbergkar-Bärenbadkar, EJ Eggalpe, EJ Boden- b) Für den Hegebezirk Bächental 7. Mai bis 21. Mai 2022 alpe im Zillergrund, EJ Brandberg, EJ Rachkaralpe, EJ Stadel- c) Für den Hegebezirk Hinterriss 1. Mai bis 15. Mai 2022 bach, EJ Waldlalpe, EJ Zillergrund, EJ Hauserberg, EJ Lam- d) Für den Hegebezirk Pertisau 1. Mai bis 15. Mai 2022 senkar-Harpfner, EJ Stillup, EJ Taxach. e) Für den Hegebezirk Inntal 1. Mai bis 15. Mai 2022 2.) Innerhalb des im § 1 Abs. 1 lit. a) bis u) festgesetzten f) Für den Hegebezik Pill 1. Mai bis 15. Mai 2022 Zeitraumes ist der Abschuss von zwei birkhahnen in den Ei- g) Für den Hegebezirk Gallzein/Öxeltal 1. Mai bis 15. Mai 2022 genjagdgebieten Unternurpens und Ginzling zulässig. h) Für den Hegebezirk Weerberg 1. Mai bis 15. Mai 2022 3.) Innerhalb des im § 1 Abs. 1 lit. a) bis u) festgesetzten i) Für den Hegebezirk Finsinggrund 1. Mai bis 15. Mai 2022 Zeitraumes ist der Abschuss von drei birkhahnen im Eigen- j) Für den Hegebezirk Aschau/Uderns 1. Mai bis 15. Mai 2022 jagdgebiet Hinterriss Öbf zulässig. k) Für den Hegebezirk Schwendberg 7. Mai bis 21. Mai 2022 4.) Innerhalb des im § 1 Abs. 1 lit. a) bis u) festgesetzten l) Für den Hegebezirk Finkenberg 1. Mai bis 15. Mai 2022 Zeitraumes ist der Abschuss von vier birkhahnen im Eigen- m) Für den Hegebezirk Tux 1. Mai bis 15. Mai 2022 jagdgebiet Achental zulässig.
STüCK 46 356 MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021 §3 2020, Zahl IM-APO/BZ-6/24-2020 und vom 19. Oktober 2020, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ver- Zahl IM-APO/BZ-6/34-2020 und vom 11. März 2021, Zahl IM- ordnung werden nach § 70 Abs. 1 Ziffer 13 Tiroler Jagdgesetz APO/BZ-6/41-2021, betreffend die Betriebszeiten und die Re- 2004 iVm § 6 der 5. Durchführungsverordnung zum Tiroler gelung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in Jagdgesetz i. d. g. F. bestraft. Oetz (Edelweiß-Apotheke), der öffentlichen Apotheke in Län- genfeld (Nikolaus-Apotheke) und der öffentlichen Apotheke in §4 Sölden (Ötztal-Apotheke) wird wie folgt geändert: Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundma- § 2 abs. 2 und § 4 hat zu lauten: chung in Kraft. „ § 2 Abs. 2: Schwaz, 8. November 2021 Der Bezirkshauptmann: Dr. Brandl In der Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 30. April 2022 versieht die öffentliche Apotheke in Sölden (Ötztal-Apotheke Sölden) durchgehend Bereitschaftsdienst. In der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September versieht die öffentliche Apotheke in Sölden (Ötztal-Apotheke) Bereit- Nr. 364 • Bezirkshauptmannschaft Schwaz • APO/BZ-3/4-2021 schaftsdienst, wenn die öffentliche Apotheke in Oetz (Edel- VerordNuNg weiß-Apotheke) gemäß Abs. 1 Bereitschaftsdienst versieht. In der bezirkshauptmannschaft Schwaz der übrigen Zeit vom 1. Oktober bis 30. April versieht die öf- vom 10. November 2021 betreffend die fentliche Apotheke in Sölden (Ötztal-Apotheke) durchgehend regelung des Nacht- und bereitschaftsdienstes Bereitschaftsdienst. der öffentlichen apotheken im Zillertal an § 4 Außerkrafttreten: Werktagen, Wochenenden, Sonn- und Feiertagen Diese Verordnung tritt erst wieder mit Erlassung einer neuen Verordnung außer Kraft.“ Gemäß § 8 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i. d. F. BGBl. artikel ii I Nr. 50/2021, wird nach Anhörung der Österreichischen Apo- thekerkammer, Landesgeschäftsstelle Tirol, und der Arbeiter- Die Verordnung tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft. kammer Tirol folgendes verordnet: Imst, 10. November 2021 Die Bezirkshauptfrau: Mag.a Loidhold artikel i Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21. Dezember 2016 betreffend die Regelung des Nacht- und Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken im Zillertal an Werktagen, Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, wird wie Nr. 366 • Amt der Tiroler Landesregierung folgt geändert: 1. „Der Turnusbereitschaftsdienst der öffentlichen Dorf-Apo- KuNdMachuNg theke in 6263 Fügen wird durch die öffentliche Apotheke St. des landeshauptmannes vom 12. November 2021 Pankraz in 6263 Fügen geleistet.“ über eine Mitteilung der landtagspräsidentin Die sonstigen Regelungen dieser Verordnung bleiben un- nach § 3 abs. 5 erster Satz des gesetzes berührt. über das Verfahren in Fällen der unvereinbarkeit artikel ii Nach § 3 Abs. 5 zweiter Satz des Gesetzes über das Ver- Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft. fahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 44/1999, zuletzt Für den Bezirkshauptmann: Mag. Vouk geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, in Verbindung mit § 5 Abs. 2 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl. Nr. 125, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird kundgemacht: Die Landtagspräsidentin hat dem Landeshauptmann nach Nr. 365 • Bezirkshauptmannschaft Imst • IM-APO/BZ-6/52-2021 § 3 Abs. 5 erster Satz des Gesetzes über das Verfahren in Fäl- VerordNuNg len der Unvereinbarkeit mitgeteilt, dass dem Unternehmen der bezirkshauptmannschaft imst vom Elektro MATTLE Red Zac - electronic, Hnr. 87b, 6563 Galtür, 10. November 2021, mit der die Verordnung der weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom Land Tirol und bezirkshauptmannschaft imst vom 7. dezember 2018, von Unternehmen, die wegen einer finanziellen Beteiligung des betreffend die regelung der betriebszeiten und des Landes Tirol der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Art. bereitschaftsdienstes der öffentlichen apotheke in oetz 127 Abs. 3 B-VG unterliegen, erteilt werden dürfen. (edelweiß-apotheke), der öffentlichen apotheke in Der Landeshauptmann: Platter längenfeld (Nikolaus-apotheke) und der öffentlichen Der Landesamtsdirektor: Forster apotheke in Sölden (Ötztal-apotheke) geändert wird Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl Nr. 5/1907, zu- letzt geändert durch BGBl I Nr. 50/2021, wird nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäfts- stelle Tirol und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Nr. 367 • Bezirkshauptmannschaft Reutte • RE-JA.PRÜF-10/1-2021 Tirol, Folgendes verordnet: KuNdMachuNg artikel i ausschreibung Jungjägerprüfung Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 7. Die gemäß § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung Dezember 2018, Zahl IM-APO-6/7-2018, in der Fassung der zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBL. Nr. 118/2015, zuletzt ge- Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 30. Okt- ändert mit LGBl. Nr. 63/2016, jährlich abzuhaltende Jungjäger- ober 2019, Zahl IM-APO/BZ-6/17-2019, und vom 27. Februar prüfung findet zu den nachfolgenden Terminen statt:
MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021 357 STüCK 46 Prüfungstermine: Die Prüfungswerber und Prüfungswerberinnen werden Mittwoch, 2. März 2022, Praktische Schießprüfung über die Zulassung zur Prüfung und vom genauen Zeitpunkt (Schießstand Tarrenz) der Prüfung, einschließlich des Termins der Schießprüfung, dienstag, 8. März 2022, Theoretische Prüfung schriftlich verständigt und haben sich pünktlich am Prüfungsort (Bezirkshauptmannschaft Reutte) unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises einzufin- Mittwoch, 9. März 2022, Theoretische Prüfung den. Hinsichtlich des Prüfungsstoffes wird auf die einschlägi- (Bezirkshauptmannschaft Reutte) gen Bestimmungen der Ersten Durchführungsverordnung zum Falls erforderlich: Tiroler Jagdgesetz 2004 verwiesen. donnerstag, 10. März 2022 ,Theoretische Prüfung Die Prüfungsgebühr in Höhe von € 50,– sowie die nach- (Bezirkshauptmannschaft Reutte) stehend angeführten Stempelgebühren und Verwaltungsab- gaben sind vor Beginn der Prüfung bei der Amtskassa der Be- Schriftliche Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind bis zirkshauptmannschaft Landeck – Erdgeschoß Servicezone – spätestens 2. Februar 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft zu entrichten. Reutte einzubringen (Anmeldeformular ua. auch auf der Ho- mepage der Bezirkshauptmannschaft Reutte (https://www. gebühren und Verwaltungsabgaben: tirol.gv.at/reutte/organisation/jagd-fischerei/). € 14,30 Stempelgebühr für das Ansuchen, € 3,90 Stempelgebühr für den Meldenachweis, gebühren: € 3,90 Stempelgebühr für die Geburtsurkunde, Antragsgebühr: E 14,30 sowie E 3,90 je Beilage, € 3,90 Stempelgebühr für das Leumundszeugnis, Prüfungsgebühr: E 50,–, € 14,30 Stempelgebühr für das Zeugnis, Zeugnisgebühr: E 14,30, € 5,– Verwaltungsabgabe für die Ausstellung des Prüfungs- Verwaltungsabgabe: E 5,–. zeugnisses. Hinsichtlich des Prüfungsstoffes wird auf die einschlägigen Die Kurs- und Schießstandgebühren sowie die Kostenbei- Bestimmungen des § 6 der Ersten Durchführungsverordnung träge für die Kursunterlagen werden vom Tiroler Jägerverband, zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl.Nr. 118/2015, i. d. F. LGBl. Bezirksstelle Landeck, verrechnet. Nr. 63/2016, verwiesen. Der Tiroler Jägerverband, Bezirksstelle Landeck, wird Es wird darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an einem wiederum einen Vorbereitungskurs abhalten. Dieser beginnt Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes verpflich- am Montag, dem 10. Jänner 2022, um 19.00 uhr, im Stadt- tend und eine Bestätigung darüber beizubringen ist. Der Aus- saal landeck. an diesem ersten Kursabend erfolgt auch bildungslehrgang im Bezirk Reutte beginnt am Freitag, den 14. die Kurseinschreibung. im hinblick auf die coVid-19- Jänner 2022 um 19.00 Uhr im VZ-Breitenwang. Schutzmaßnahmen gilt ohne ausnahme die 2g-regel! Reutte, 9. November 2021 der Nachweis hierfür ist am ersten Kursabend zu erbrin- Für die Bezirkshauptfrau: Mag.a Rumpf gen. telefonische oder schriftliche Voranmeldungen über die Jagdbehörde oder den bezirksjägermeister sind nicht erforderlich! der Stundenplan für den Vorbereitungskurs ist auf der homepage des tiroler Jägerverbandes (www.tjv.at) abrufbar. Der Besuch des Kurses ist Pflicht! Landeck, 2. November 2021 Nr. 368 • Bezirkshauptmannschaft Landeck • JA.PRÜF-6/1 Der Bezirkshauptmann: Dr. Maaß KuNdMachuNg ausschreibung Jungjägerprüfung Die gemäß § 28a Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 111/2021, Nr. 369 • Gemeinde Eben am Achensee und gemäß der Ersten Durchführungsverordnung zum Tiroler KuNdMachuNg Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 118/2015, zuletzt geändert durch über die auflegung und Zugänglichkeit des entwurfes LGBl. Nr. 63/2016, jährlich einmal abzuhaltende Jungjägerprü- zur Änderung des örtlichen raumordnungskonzeptes fung findet im Bezirk Landeck zu den nachfolgenden Terminen und des Flächenwidmungsplanes der gemeinde eben statt: am achensee im bereich des gst 1004/3, Kg eben, Montag, 28. Feburar 2022, dienstag, 1. März 2022, im Natura 2000-gebiet Mittwoch 2. März 2022 sowie donnerstag, 3. März 2022 Der Gemeinderat der Gemeinde Eben am Achensee hat in (erforderlichenfalls auch am Freitag, 4. März 2022). seiner Sitzung vom 11.11.2021 gemäß § 67 und § 68 i.V.m. Prüfungswerber und Prüfungswerberinnen um Zulassung § 63 Abs. 4 und 5 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG zur Prüfung werden eingeladen, das ansuchen unter gleich- 2016, LGBl. Nr. 101, in Verbindung mit § 6 Tiroler Umweltprü- zeitiger Bekanntgabe der Personaldaten (Vor- und Zuname, fungsgesetz – TUP, LGBl. Nr. 34/2005, beschlossen, den Ent- Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Wohnanschrift, Staatsbür- wurf zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und gerschaft, Telefonnummer und E-Mailadresse) bis spätestens des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Eben am Achen- 4. Februar 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck, see im Bereich des Gst 1004/3 während sechs Wochen zur öf- Innstraße 5, 6500 Landeck, auf elektronischem Wege über fentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt der Gemeinde die Homepage der Bezirkshauptmannschaft Landeck (www. Eben am Achensee aufzulegen. tirol.gv.at/Landeck) einzureichen. (der link wird mit 10. de- Im Rahmen des Auflegungsverfahrens erfolgt die Beteili- zember 2021 freigeschaltet!) Dem Ansuchen ist ein Melde- gung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 TUP. nachweis der Wohnsitzgemeinde, die Geburtsurkunde und ein darstellung des wesentlichen inhalts (§ 6 abs. 4 lit. a Leumundszeugnis anzuschließen. tuP): Das Gst 1004/3, KG Eben, soll im örtlichen Raumord- Später eingebrachte Ansuchen können nicht mehr berük- nungskonzept als baulicher Entwicklungsbereich mit vorwie- ksichtigt werden. gender Sondernutzung (so wie dies derzeit de facto schon ge-
STüCK 46 358 MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021 geben ist) festgelegt und von derzeit Freiland in Sonderfläche hinweis (§ 6 abs. 4 lit. c tuP): Jedermann steht das Recht Hotel mit maximal 100 Gästebetten, Personalzimmer, Well- zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist, ness, Parkplatz und Tiefgarage gemäß § 43 Abs. 1 TROG 2016 eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. umgewidmet werden. Ranggen, 12. November 2021 ort und Zeit der einsichtnahmemöglichkeit (§ 6 abs. 4 Der Bürgermeister: Manfred Spiegl lit. b tuP): Die sechswöchige Auflage erfolgt vom 18. Novem- ber 2021 bis einschließlich 30. dezember 2021. Die maßgeblichen Unterlagen – Pläne, Erläuterungsbericht, Nr. 371 • Landesverwaltungsgericht Tirol • LVwG-102/53-2021 Bestandsaufnahme und Umweltbericht – liegen während der VerlautbaruNg Auflagefrist zu den Amtsstunden mit Parteienverkehr im Ge- meindeamt Eben am Achensee zur Einsichtnahme auf und sind geänderte geschäftsverteilung im Internet unter „www.eben.tirol.gv.at“ einzusehen. des landesverwaltungsgerichts tirol hinweis (§ 6 abs. 4 lit. c tuP): Jedermann steht das Recht für das Jahr 2021 zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist bei Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss des der Gemeinde Eben am Achensee, 6212 Maurach, Dorfstraße Landesverwaltungsgerichts Tirol hat am 10. November 2021 28, eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. gemäß den §§ 10, 18 und 19 des Tiroler Landesverwaltungs- Eben am Achensee, 12. November 2021 gerichtsgesetzes – TLVwGG, LGBl. Nr. 148/2012, in der Fas- Für den Gemeinderat sung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021, beschlossen: Der Bürgermeister: Ing. Josef Hausberger ABSCHNITT I §1 Zuweisung der geschäftsfälle Nr. 370 • Gemeinde Ranggen (1) Die Zuweisung der Geschäftsfälle (= Rechts- bzw. Be- KuNdMachuNg schwerdesachen) erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner über die auflegung des entwurfes der ersten Verhinderung durch den Vizepräsidenten, bei dessen Verhin- Fortschreibung des örtlichen raumordnungskonzeptes derung durch jenen Landesverwaltungsrichter, der dem Lan- Der Gemeinderat der Gemeinde hat in seiner Sitzung vom desverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger 10. November 2021 gemäß § 63 Abs. 4 und 5 Tiroler Raum- bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in ordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101, in Verbin- Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kom- dung mit § 6 Tiroler Umweltprüfungsgesetz – TUP, LGBl. Nr. men danach mehrere Mitglieder in Betracht, so gibt das Le- 34/2005, beschlossen, den Entwurf der ersten Fortschreibung bensalter den Ausschlag. des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Rang- (2) Die Zuweisung der Geschäftsfälle erfolgt einmal täglich, gen während sechs Wochen, zur öffentlichen Einsichtnahme soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Am 1. Jänner im Gemeindeamt der Gemeinde Ranggen aufzulegen. und am 1. Juli des Jahres beginnt jeweils eine neue Zuweisungs- Im Rahmen des Auflegungsverfahrens erfolgt die Beteili- serie. gung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 TUP. (3) Bei der täglichen Zuweisung werden die einlangenden darstellung des wesentlichen inhalts (§ 6 abs. 4 lit. a Geschäftsfälle zunächst nach den einzelnen Gruppen (§§ 4 tuP): Darstellung der raumrelevanten Gegebenheiten; Dar- bis 25) geordnet und innerhalb jeder Gruppe alphabetisch ge- stellung der im Planungszeitraum möglichen räumlichen Ent- reiht. Sodann werden die Geschäftsfälle, die durch Senate zu wicklung der Gemeinde Ranggen, insbesondere der für Bau- entscheiden sind, zugewiesen. Danach werden die verbleiben- landwidmungen in Betracht kommenden Bereiche sowie der den Geschäftsfälle aus den Gruppen nach den §§ 4 bis 24 zu- von baulichen Nutzungen freizuhaltenden Bereiche des Ge- gewiesen. Schließlich erfolgt die Zuweisung der Geschäftsfälle meindegebietes. aus der Gruppe nach § 25. Um eine möglichst gleichmäßige Darstellung der bei einer gemäß Konzeptentwurf erfolgen- Auslastung der Landesverwaltungsrichter zu erreichen, sind den Siedlungsentwicklung zu erwartenden erheblichen Aus- bei der Zuweisung der Geschäftsfälle aus der Gruppe nach wirkungen auf die Umwelt und von allfälligen Maßnahmen zur § 25 bereits zugewiesene Senatsgeschäftsfälle sowie sonstige Vermeidung bzw. Minimierung erheblicher negativer Auswir- Geschäftsfälle der Gruppen nach den §§ 4 bis 24 insofern zu kungen auf die Umwelt; Prüfung von Alternativen. Gemäß § 31c Abs. 2 TROG 2016 hat die Gemeinde späte- berücksichtigen, als einem Landesverwaltungsrichter Ge- stens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Inkrafttre- schäftsfälle der Gruppe nach § 25 nur dann zuzuweisen sind, ten des örtlichen Raumordnungskonzeptes dessen Fortschrei- wenn nicht ein oder mehrere andere Landesverwaltungsrichter bung zu beschließen. Die Fortschreibung hat gemäß § 31c Abs. eine niedrigere Gesamtbewertungszahl (§ 3) aufweisen. 1 TROG 2016 für das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen (4) Ist ein Geschäftsfall verschiedenen Gruppen nach den und ist auf einen Planungszeitraum von weiteren zehn Jahren §§ 4 bis 24 zuzuordnen, ist er jeweils einem Landesverwal- auszurichten. tungsrichter der einzelnen Gruppen gesondert zuzuweisen und ort und Zeit der einsichtnahmemöglichkeit (§ 6 abs. 4 zu bewerten. Gehört der im konkreten Fall zuständige Landes- lit. b tuP): Gemeindeamt Ranggen, Oberdorf 14, 6179 Rang- verwaltungsrichter der ziffernmäßig niedrigsten Gruppe auch gen. Die sechswöchige Auflage erfolgt zu den Amtszeiten im einer oder mehrerer der übrigen in Betracht kommenden Grup- Gemeindeamt Ranggen vom 25. November 2021 bis ein- pen an, so ist dieser Geschäftsfall insoweit diesem Landesver- schließlich 7. Jänner 2022. waltungsrichter zuzuweisen, allerdings gesondert zu bewer- Die maßgeblichen Unterlagen – Verordnungstext, Pläne, ten. Ist jedoch ein Geschäftsfall sowohl der Gruppe nach § 4 Erläuterungsbericht, Bestandsaufnahme und Umweltbericht – als auch der Gruppe nach § 11 zuzuordnen, so ist er ausschließ- liegen während der Auflagefrist zu den Amtsstunden mit Par- lich einem Landesverwaltungsrichter der Gruppe nach § 4, und teienverkehr im Gemeindeamt zur Einsichtnahme auf und sind hier wiederum eingeschränkt auf die Landesverwaltungsrichter im Internet unter www.ranggen.at einzusehen. Ing. Mag. Herbert Peinstingl, Mag. Hannes Piccolroaz und Dr.
MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021 359 STüCK 46 Franz Triendl, entsprechend der Reihenfolge der erfolgten Zu- §3 weisungen in dieser Gruppe zuzuweisen, allerdings gesondert bewertung der geschäftsfälle, zu bewerten. Ist schließlich ein Geschäftsfall sowohl der Grup- Zurechnung und auslastung pe nach § 8 als auch der Gruppe nach § 9 zuzuordnen, so ist (1) Unbeschadet der nachfolgenden Absätze werden die er ausschließlich einem Landesverwaltungsrichter der Gruppe einzelnen Geschäftsfälle grundsätzlich mit jeweils einem Punkt nach § 9 zuzuweisen, allerdings gesondert zu bewerten. bewertet. Die in § 4 lit. c (betreffend Betriebsanlagenverfahren) (5) Ist ein Geschäftsfall einer Gruppe nach den §§ 4 bis 24 und d, § 8 lit. h, § 9 lit. a und h, § 10 lit. a, § 11 lit. d, § 17 lit. c und der Gruppe nach § 25 zuzuordnen, ist er einem Landes- und § 18 lit. a erfassten administrativrechtlichen Geschäftsfälle verwaltungsrichter der betreffenden Gruppe nach den §§ 4 (ausgenommen Beschwerden gegen Kostenentscheidungen bis 24 zuzuweisen und als eine Rechtssache zu bewerten. und Entscheidungen nach dem VVG) werden mit jeweils zwei (6) Sind in einem Geschäftsfall sowohl eine Beschwerde Punkten bewertet. Die in § 6 lit. d, § 10 lit. d, § 11 lit. i (betreffend gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages als Baulandumlegungsverfahren) und § 16 lit. a und c erfassten auch eine Beschwerde in der Sache selbst enthalten, hat eine administrativrechtlichen Geschäftsfälle (ausgenommen Be- gesonderte Bewertung zu erfolgen. schwerden gegen Kostenentscheidungen und Entscheidun- (7) Geschäftsfälle, die am gleichen Tag einlangen, densel- gen nach dem VVG) werden mit jeweils drei Punkten bewertet. ben Beschwerdeführer/Antragsteller betreffen und derselben Betrifft ein administrativer Geschäftsfall der Gruppe nach § 7 Gruppe nach den §§ 4 bis 25 zuzurechnen sind, werden als mehrere Abgabenarten, hat für jede Abgabenart eine ge- verbundene Rechtssachen demselben Landesverwaltungs- sonderte Bewertung zu erfolgen. richter bzw. demselben Senat zugewiesen. § 1 Abs. 4 2., 3. (2) Senats-Geschäftsfälle sind dem jeweiligen Berichter- und 4. Satz gelten sinngemäß. statter zuzurechnen. (8) Geschäftsfälle nach §§ 6 und 16 lit. a und c sowie § 18b (3) Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Beschäfti- sind unmittelbar nach deren Einlangen zuzuweisen und bei der gungsausmaß 25 % beträgt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende täglichen Zuweisung entsprechend zu berücksichtigen (Abs. Punktezahl jeweils bei jedem Geschäftsfall um drei Punkte erhöht. 3). Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Beschäftigungsaus- (9) Wird nachträglich festgestellt, dass ein Geschäftsfall maß 50 % beträgt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende Punkte- nicht im Sinn dieser Geschäftsverteilung zugewiesen worden zahl jeweils bei jedem Geschäftsfall mit dem Faktor zwei multi- ist, so hat bei der nächsten täglichen Zuweisung eine neuerli- pliziert. Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Beschäfti- che Zuweisung dieses Geschäftsfalles zu erfolgen. Dies hat gungsausmaß 60 % beträgt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende keine Auswirkungen auf die bereits vorgenommenen anderen Punktezahl nach dem Erreichen von drei Punkten jeweils um zwei Zuweisungen. Punkte erhöht. Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Be- (10) Während des Beschäftigungsverbotes nach dem Tiro- schäftigungsausmaß 2/3 beträgt, wird die sich nach Abs. 1 erge- ler Mutterschutzgesetz 2005 sowie während der Inanspruch- bende Punktezahl nach dem Erreichen von zwei Punkten jeweils nahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutz- um einen Punkt erhöht. Beim Vizepräsidenten und bei jenen Lan- gesetz 2005, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, desverwaltungsrichtern, deren Beschäftigungsausmaß 75 % be- dem Landesbeamtengesetz 1998 oder dem Landesbedienste- trägt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende Punktezahl nach dem tengesetz sind dem betreffenden Landesverwaltungsrichter Erreichen von drei Punkten jeweils um einen Punkt erhöht. keine Geschäftsfälle zuzuweisen. § 3 Abs. 5 3. Satz gilt sinn- (4) Sofern ein oder mehrere Landesverwaltungsrichter zum gemäß. 30. Juni bzw. zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine Ge- §2 samtbewertungszahl aufweisen, die um mehr als fünf Punkte alphabetische reihung der geschäftsfälle über der niedrigsten Gesamtbewertungszahl aller in der Grup- (1) Bei Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren, die nicht pe nach § 25 aufgezählten Landesverwaltungsrichter liegt, ist vom Beschuldigten erhoben werden, ist auf den Familienna- für diesen Landesverwaltungsrichter zu Beginn der neuen Zu- men des Beschuldigten abzustellen. weisungsserie (§ 1 Abs. 2) die jeweils über diesen fünf Punkten (2) Bei Beschwerden in Verwaltungsverfahren, die nicht liegende Bewertungszahl in Anrechnung zu bringen. vom Antragsteller erhoben werden, ist auf den Namen bzw. Fa- (5) Wird einem Landesverwaltungsrichter oder einem Senat miliennamen des Antragstellers, bei amtswegigen Verfahren ein Geschäftsfall zugewiesen, dessen voraussichtlicher Erle- auf den Namen bzw. Familiennamen des Betroffenen abzu- digungsaufwand nicht nur kurzfristig einen überwiegenden Teil stellen. Kommen mehrere Personen in Betracht, ist auf den der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, so kann der Personal- und Namen bzw. Familiennamen des alphabetisch Erstgereihten abzustellen. Bei Namensgleichheit des Familiennamens ist die Geschäftsverteilungsausschuss auf Antrag für diesen Landes- alphabetische Reihung des Vornamens maßgeblich. Ist eine verwaltungsrichter (Berichterstatter) eine befristete, teilweise Agrar-, Bringungs- oder Zusammenlegungsgemeinschaft be- oder gänzliche Zuteilungssperre aussprechen. Diese Zutei- troffen, ist auf den Namen der Agrar-, Bringungs- oder Zu- lungssperre wird mit dem auf den Tag der Beschlussfassung sammenlegungsgemeinschaft abzustellen. folgenden Tag wirksam. Sofern der betroffene Landesverwal- (3) Namensbestandteile wie „von, van, de, di, della, el, al, o, tungsrichter (Berichterstatter) am Ende der Zuteilungssperre Mc oder ähnliche“ bleiben – unabhängig ob groß- oder klein- die niedrigste Gesamtbewertungszahl aller in der Gruppe nach geschrieben – außer Betracht. Bei Firmen-, Vereins- oder Club- § 25 aufgezählten Landesverwaltungsrichter aufweist, ist bei namen etc. finden die Namensbestandteile „Verein, Firma oder diesem Landesverwaltungsrichter (Berichterstatter) bei der Club etc.“ keine Berücksichtigung. Bei Gemeindenamen finden weiteren Zuweisung von Geschäftsfällen nach den vorstehen- die Namensbestandteile „Gemeinde, Marktgemeinde, Stadt- den Zuweisungsregeln (§ 3) eine Gesamtbewertungszahl an- gemeinde etc.“ keine Berücksichtigung. Bei Agrar-, Bringungs- zusetzen, die um einen Punkt unter der Gesamtbewertungs- oder Zusammenlegungsgemeinschaften finden die Namens- zahl jenes oder jener in der Gruppe nach § 25 aufgezählten bestandteile „Agrargemeinschaft, Bringungsgemeinschaft Landesverwaltungsrichter mit der zu diesem Zeitpunkt oder Zusammenlegungsgemeinschaft etc.“ keine Berücksich- zweitniedrigsten Gesamtbewertungszahl liegt. Anstelle einer tigung. Zuteilungssperre kann der Personal- und Geschäftsvertei-
STüCK 46 360 MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021 lungsausschuss auf Antrag diesem Landesverwaltungsrichter p) Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (Berichterstatter) auch eine dem Arbeitsaufwand dieses Ge- – UWG schäftsfalles entsprechende Punktezahl gesondert zuspre- q) Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG chen. Die Anrechnung dieser Punktezahl hat zu Beginn der auf r) Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG die Beschlussfassung folgenden nächsten täglichen Zuwei- s) Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 sung zu erfolgen. Eine Zuteilungssperre oder eine entspre- – KJBG chende Punktezahl kann auch dann aus- bzw. zugesprochen t) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD- werden, wenn Geschäftsfälle vom durchschnittlichen Erledi- BG gungsaufwand erheblich abweichen. Eine Zuteilungssperre u) Notariatsordnung – NO kann schließlich auch ausgesprochen werden, um im Einzelfall v) Rechtsanwaltsordnung – RAO eine möglichst gleiche Auslastung aller Landesverwaltungs- w) Tierärztegesetz richter zu erreichen. x) Tierärztekammergesetz – TÄKamG (ausgenommen Disziplinarsachen) ABSCHNITT II y) Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG §4 z) Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017 gewerberecht – anlagen aa) Zivildienstgesetz 1986 – ZDG 1. Mag. Gerold Dünser bb) Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019 2. Dr. Alexander Hohenhorst (ausgenommen Disziplinarsachen) 3. Ing. Mag. Herbert Peinstingl cc) Tiroler Bergsportführergesetz – TBSFG 4. Mag. Hannes Piccolroaz dd) Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz 5. Dr. Franz Triendl ee) Tiroler Schischulgesetz 1995 sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle Den Landesverwaltungsrichtern Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den E.MA und Mag.a Theresia Kantner ist jeweils nur jeder zweite nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: auf sie entfallende Geschäftsfall zuzuweisen. a) Bäderhygienegesetz – BHygG Geschäftsfälle, die am gleichen Tag einlangen und dasselbe b) Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013 Unternehmen betreffen, werden als verbundene Rechtssachen c) Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 demselben Landesverwaltungsrichter zugewiesen. d) Mineralrohstoffgesetz – MinroG §6 e) Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004 Vergaberecht f) Rohrleitungsgesetz 1. Dr. Sigmund Rosenkranz g) Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020 2. Mag.a Bettina Weißgatterer h) Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz- 3. Dr. Volker-Georg Wurdinger gesetz - TNRSG sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle i) Tiroler Campinggesetz 2001 (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den §5 nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: berufsrecht a) Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018 1. Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA b) Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 2. Dr. Alexander Hohenhorst – BVergGKonz 2018 3. Mag.a Theresia Kantner c) Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 4. Dr.in Kathrin Keplinger – BVergGVS 2012 5. Dr.in Gudrun Müller LL.M. d) Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2018 – TVNG 2018 6. Dr. Sigmund Rosenkranz Wird in einem Vergaberechtsschutzverfahren ein Antrag auf 7. Dr.in Monica Voppichler-Thöni Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, ist das zuge- 8. Mag.a Bettina Weißgatterer hörige Nachprüfungsverfahren, das mit dem gleichzeitig oder sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle nachfolgend gestellten Antrag auf Nachprüfung eingeleitet (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den wird, dem Senat zuzuweisen, dem der für das Verfahren auf nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständigen Einzel- a) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG richter als Berichterstatter angehört. Wird ein Antrag auf b) Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG Erlassung einer einstweiligen Verfügung erst nach Einbringung c) Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG eines Antrags auf Nachprüfung gestellt, so ist das Verfahren d) Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AüG zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung jenem Landesver- e) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG waltungsrichter als Einzelrichter zuzuweisen, der als Berich- f) Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AIVG terstatter für das Nachprüfungsverfahren fungiert. Eine ge- g) Arbeitsruhegesetz – ARG sonderte Bewertung erfolgt nicht. h) Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG Die Landesverwaltungsrichter der Gruppe nach § 6 vertre- i) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG ten sich bei Verhinderung oder Befangenheit im Fall der drin- j) Arbeitszeitgesetz – AZG genden Erlassung, Weiterführung oder Aufhebung einer einst- k) Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG weiligen Verfügung sowie im Fall der Bekanntgabe der Verfah- l) Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG renseinleitung samt Verständigung nach der im § 6 angeführten m) Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG Reihenfolge. Sollte auch dann kein Landesverwaltungsrichter n) Berufsausbildungsgesetz – BAG zur Verfügung stehen, ist zunächst Mag. Dr. Wolfgang Hirn her- o) Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personen- anzuziehen und kommt erst bei dessen Verhinderung die all- verkehr – BO 1994 gemeine Vertretungsregelung des § 27 zum Tragen.
MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021 361 STüCK 46 §7 §9 abgaben-/Steuerrecht anlagenrecht – umwelt 1. Dr.in Barbara Gstir 1. Dr. Maximilian Aicher 2. Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA 2. Mag. Gerold Dünser 3. Mag.a Barbara Hofko 3. Mag. Dr. Wolfgang Hirn 4. Mag.a Theresia Kantner 4. Mag. Alexander Spielmann 5. Dr.in Ines Kroker sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle 6. Dr. Alfred Stöbich (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den a) Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: b) Altlastensanierungsgesetz a) Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017 c) Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG b) Grundsteuergesetz 1955 - GrStG 1955 d) Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996 e) Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011 c) Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987 f) Umweltmanagementgesetz – UMG d) Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993 g) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – e) Rundfunkgebührengesetz – RGG UVP-G 2000 f) Tiroler Abfallgebührengesetz h) Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 g) Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 i) Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz h) Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 j) Tiroler Umwelthaftungsgesetz – T-UHG i) Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz - TFWAG Dem Landesverwaltungsrichter Mag. Alexander Spielmann j) Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 ist nur jeder zweite auf ihn entfallende Geschäftsfall zuzuwei- k) Tiroler Hundesteuergesetz sen. l) Tiroler Jagdabgabegesetz m) Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 § 10 n) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005 (aus- agrarrecht schließlich Verfahren nach § 19) 1. Dr. Peter Christ o) Tiroler Tierseuchenfondsgesetz 2. Mag. Dr. Wolfgang Hirn p) Tiroler Tourismusgesetz 2006 (ausschließlich Verfahren 3. Mag. Alexander Spielmann nach dem 4. Abschnitt des I. Teiles und Verfahren nach 4. Dr. Christian Visinteiner § 2 Abs. 3) sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den q) Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017 nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: r) Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabga- a) Güter- und Seilwege-Landesgesetz – GSLG 1970 bengesetz - TVAG b) Wald- und Weideservitutengesetz s) Tiroler Waldordnung 2005 (ausschließlich Verfahren c) Tiroler Almschutzgesetz nach § 10) d) Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 – TFLG 1996 Den Landesverwaltungsrichterinnen Dr.in Barbara Gstir e) Tiroler Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969 – und Dr.in Ines Kroker ist jeweils nur jeder zweite auf sie ent- TLSG 1969 fallende Geschäftsfall zuzuweisen. Dem Landesverwaltungsrichter Mag. Alexander Spielmann §8 ist nur jeder zweite auf ihn entfallende Geschäftsfall zuzuwei- Naturschutzrecht sen. 1. Dr. Peter Christ Wurde ein Geschäftsfall – eine Agrargemeinschaft, ein Brin- 2. Mag. Gerold Dünser gungs- oder Zusammenlegungsverfahren betreffend – erstma- 3. Mag.a Regine Hörtnagl lig zugewiesen, so sind auch alle nachfolgenden Geschäftsfälle 4. Mag. Alexander Spielmann (wiederum diese Agrargemeinschaft, dieses Bringungs- oder sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle Zusammenlegungsverfahren betreffend) demselben Landes- (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den verwaltungsrichter zuzuweisen. nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: § 11 a) Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG bau- und raumordnungsrecht b) Forstgesetz 1975 1. Dr. Maximilian Aicher c) Immissionsschutzgesetz-Luft – IG-L 2. Dr.in Barbara Gstir d) Umweltinformationsgesetz – UIG 3. Mag. Christian Hengl e) Tiroler Bergwachtgesetz 2003 4. Mag.a Martina Lechner f) Tiroler Feldschutzgesetz 2000 5. Dr.in Doris Mair g) Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern 6. Dr.in Gudrun Müller LL.M. h) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005 7. Ing. Mag. Herbert Peinstingl (ausgenommen Verfahren nach § 19) 8. Mag. Hannes Piccolroaz i) Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 – TUIG 2005 9. Mag. Gerald Schaber j) Tiroler Waldordnung 2005 10. Mag.a Julia Schmalzl (ausgenommen Verfahren nach § 10) 11. Dr. Franz Triendl Den Landesverwaltungsrichtern Mag. Gerold Dünser und sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle Mag.a Regine Hörtnagl ist jeweils nur jeder zweite auf sie ent- (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den fallende Geschäftsfall zuzuweisen. nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
STüCK 46 362 MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021 a) Denkmalschutzgesetz – DMSG § 13 b) Kostenbeitragsverordnung 2017 grundverkehrsrecht c) Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 – TAHG 1. Dr. Christoph Purtscher 2012 2. Mag.a Martina Lechner d) Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018 3. Dr. Christian Visinteiner e) Tiroler Bauproduktegesetz 2016 – TBG 2016 sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle f) Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den g) Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: – TGHKG 2013 a) Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 h) Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 – TiKG 2000 b) Tiroler Höfegesetz – THG i) Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016 § 14 j) Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 – SOG 2003 Sicherheitsrecht Geschäftsfälle, die am gleichen Tag einlangen und dasselbe Objekt/Grundstück betreffen, werden als verbundene Rechts- 1. Mag.a Theresia Kantner 2. Dr.in Kathrin Keplinger sachen demselben Landesverwaltungsrichter zugewiesen. 3. Mag. Dr. Rudolf Rieser Den Landesverwaltungsrichtern Dr. Maximilian Aicher und 4. Mag. Gerald Schaber Mag.a Julia Schmalzl ist jeweils nur jeder zweite auf sie entfal- 5. Dr. Volker-Georg Wurdinger lende Geschäftsfall zuzuweisen. sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle § 12 (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den landwirtschaftsrecht nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: 1. Dr. Albin Larcher a) Bankwesengesetz – BWG 2. MMag.a Dr.in Barbara Besler b) Börsegesetz 2018 – BörseG 2018 3. Mag.a Regine Hörtnagl c) Datenschutzgesetz – DSG 4. Mag. Alexander Spielmann d) Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG 5. Dr.in Nicole Stemmer e) Glücksspielgesetz – GSpG 6. Mag.a Linda Wieser f) Meldegesetz 1991 – MeldeG sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle g) Namensänderungsgesetz – NÄG (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den h) Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013 nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: i) Preisauszeichnungsgesetz – PrAG a) Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG j) Preistransparenzgesetz b) Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO k) Tiroler Jugendgesetz c) Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999 l) Tiroler Katastrophenmanagementgesetz d) Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz m) Tiroler Wettunternehmergesetz – LMSVG Den Landesverwaltungsrichterinnen Mag.a Theresia Kant- e) Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 ner und Dr.in Kathrin Keplinger ist jeweils nur jeder zweite auf f) Pflanzenschutzgesetz 2018 sie entfallende Geschäftsfall zuzuweisen. g) Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 § 15 h) Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG Sicherheitspolizeirecht i) Tiergesundheitsgesetz – TGG 1. Dr. Maximilian Aicher j) Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2. Mag. Dr. Rudolf Rieser 2009 – TKZVO 2009 3. Dr.in Nicole Stemmer k) Tiermaterialiengesetz – TMG 4. Dr.in Monica Voppichler-Thöni l) Tierschutzgesetz – TSchG 5. Dr. Volker-Georg Wurdinger m)Tierseuchengesetz – TSG sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle n) Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007 (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den o) Vermarktungsnormengesetz – VNG nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen: p) Weingesetz 2009 a) AIDS-Gesetz 1993 q) Landarbeitsordnung 2000 – LAO 2000 b) Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz – AGesVG r) Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz c) Geschlechtskrankheitengesetz s) Tiroler Fischereigesetz 2020 d) Grenzkontrollgesetz – GrekoG t) Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz e) Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010 u) Tiroler Jagdgesetz 2004 – TJG 2004 f) Sicherheitspolizeigesetz – SPG v) Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkam- g) Sprengmittelgesetz 2010 – SprG mergesetz h) Strafregistergesetz 1968 w) Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001 i) Symbole-Gesetz x) Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 j) Vereinsgesetz 2002 – VerG y) Tiroler Tierzuchtgesetz 2019 – TTZG 2019 k) Waffengesetz 1996 – WaffG Dem Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher sowie den Landes- l) Landes-Polizeigesetz verwaltungsrichterinnen MMag.a Dr.in Barbara Besler und m) Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 – TVG Dr.in Nicole Stemmer ist jeweils nur jeder zweite auf sie entfal- Der Landesverwaltungsrichterin Dr.in Nicole Stemmer ist nur lende Geschäftsfall zuzuweisen. jeder zweite auf sie entfallende Geschäftsfall zuzuweisen.
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