Bote für tirol Amtsblatt der Behörden, Ämter und Gerichte Tirols - Land Tirol

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Bote für tirol
                                    Amtsblatt der Behörden, Ämter und Gerichte Tirols
                                                                                   Stück 46 / 202. Jahrgang / 2021
Amtssigniert. SID2021111130382                                                Kundgemacht am 17. November 2021
Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at

                                                        Amtlicher Teil
   Nr. 359 Stellenausschreibungen des Amtes der Tiroler         Nr. 368 Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft
   Landesregierung                                              Landeck über die Ausschreibung der Prüfungstermine
                                                                für die Jungjägerprüfung
   Nr. 360 Verordnung des Amtes der Tiroler Landesre-
   gierung über die Jugendzulässigkeit von Filmen               Nr. 369 Kundmachung über die Auflegung und Zu-
                                                                gänglichkeit des Entwurfes zur Änderung des örtlichen
   Nr. 361 Verordnung der Landesregierung vom 22. Okt-
                                                                Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungs-
   ober 2021 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe
                                                                planes der Gemeinde Eben am Achensee
   im Gebiet des Tourismusverbandes Imst Tourismus
                                                                Nr. 370 Kundmachung über die Auflegung des Ent-
   Nr. 362 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Inns-          wurfes der ersten Fortschreibung des örtlichen Raum-
   bruck über den Vorzeitigen Fütterungsbeginn für Rotwild      ordnungskonzeptes der Gemeinde Ranggen
   im Bezirk Innsbruck-Land
                                                                Nr. 371 Verlautbarung der geänderten Geschäftsvertei-
   Nr. 363 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz         lung des Landesverwaltungsgerichts Tirol für das Jahr
   über die Bejagung von Birkhahnen im Jagdjahr 2022/23         2021
   Nr. 364 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz         Nr. 372 Bekanntmachung, Ausschreibung der Tiroler
   vom 10. November 2021 betreffend die Regelung des            Wissenschaftsförderung 2022
   Nacht- und Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apothe-    Nr. 373 Offenes Verfahren: Baumeisterarbeiten für den
   ken im Zillertal an Werktagen, Wochenenden, Sonn- und        Neubau einer Passivhaus-Wohnanlage in Pettneu am
   Feiertagen                                                   Arlberg mit 25 Eigentumswohnungen samt Tiefgarage
   Nr. 365 Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst           für die Neue Heimat Tirol Gemeinnützige Wohnungs-
   vom 10. November 2021, mit der die Verordnung der            GmbH
   Bezirkshauptmannschaft Imst vom 7. Dezember 2018,            Nr. 374 Direktvergabe: Hochwasserschutz Brixentaler
   betreffend die Regelung der Betriebszeiten und des Be-       Ache – Teilprojekt A, Erkundungsprogramm Maßnah-
   reitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in Oetz        men M01 – M05 für den Hochwasserschutzverband
   (Edelweiß-Apotheke), der öffentlichen Apotheke in Län-       Brixentaler Ache
   genfeld (Nikolaus-Apotheke) und der öffentlichen Apo-        Nr. 375 Direktvergabe: Lüftungsinstallationen für den
   theke in Sölden (Ötztal-Apotheke) geändert wird              Neubau des Regionalen Bauamtes inklusive Büros für
   Nr. 366 Kundmachung des Landeshauptmannes vom                die Gemeinde Kematen i. Tirol
   12. November 2021 über eine Mitteilung der Landtags-         Nr. 376 Direktvergabe: Heizungs- und Sanitärinstalla-
   präsidentin nach § 3 Abs. 5 erster Satz des Gesetzes         tionen für den Neubau des Regionalen Bauamtes inklu-
   über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit             sive Büros für die Gemeinde Kematen i. Tirol
   Nr. 367 Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft               Nr. 377 Direktvergabe: Lüftungsinstallationen für den
   Reutte über die Ausschreibung der Prüfungstermine für        Neubau des Regionalen Bauamtes inklusive Büros für
   die Jungjägerprüfung                                         die Gemeinde Kematen i. Tirol

            Nr. 359 • Amt der Tiroler Landesregierung              sundheitsplanung, Teamorientierte Bearbeitung des Re-
         StelleNauSSchreibuNgeN                                    gionalen Strukturplans Gesundheit bzw. des Tiroler Kran-
   Beim Amt der Tiroler Landesregierung sind derzeit fol-          kenanstaltenplanes, Mitarbeit bei Analysen im intra- und
gende Stellen ausgeschrieben:                                      extramuralen Bereich der Gesundheitsversorgung), 40
 • baubezirksamt reutte; Handwerkliche Fachkraft (Be-              Wochenstunden, Mindestentgelt € 3.941,30 brutto/Mo-
   treuung elektrotechnischer Anlagen, Sämtliche Straßen-          nat, Bewerbungsfrist 28. November 2021 (OrgP-70-
   erhaltungsarbeiten), 40 Wochenstunden, Mindestentgelt           2021/203).
   € 2.226,30 brutto/Monat, Bewerbungsfrist 25. November         • bildungszentrum für hören und Sehen; Sozialer/Me-
   2021 (OrgP-70-2021/253).                                        dizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst (Sozi-
 • abteilung gesundheitsrecht und Krankenanstalten;                alpädagogin/Sozialpädagoge), 30 Wochenstunden, Min-
   Administrative Experten (Koordination des interdiszipli-        destentgelt € 2.101,95 brutto/Monat, Bewerbungsfrist
   nären Planungsteams im Rahmen der Integrierten Ge-              22. November 2021 (OrgP-70-2021/229).
STüCK 46                                                              354                   MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021

  • bildungszentrum für hören und Sehen; Sozialer/Medi-                                                   §1
    zinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst (Sozialpä-                    Für das Gebiet des Tourismusverbandes Imst Tourismus
    dagogin/Sozialpädagoge), 34 Wochenstunden, Mindest-                     wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit € 3,– festgesetzt.
    entgelt € 2.382,21 brutto/Monat, Bewerbungsfrist 22. No-
                                                                                                           §2
    vember 2021 (OrgP-70-2021/230).
                                                                              (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
  • bildungszentrum für hören und Sehen; Sozialer/Medi-
                                                                              (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung,
    zinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst (Logopä-
                                                                            Bote für Tirol Nr. 1175/2018, außer Kraft.
    din/Logopäde), 15 Wochenstunden, als Karenzvertretung,
                                                                                            Der Landeshauptmann: Platter
    Mindestentgelt € 1.120,91 brutto/Monat, Bewerbungsfrist
                                                                                          Der Landesamtsdirektor: Dr. Forster
    22. November 2021 (OrgP-70-2021/231).
  • tiroler bildungsinstitut; Handwerklicher Assistenzdienst
    (Reinigung und Service), das Beschäftigungsausmaß be-
    trägt bei der Vollzeitplanstelle 40 Wochenstunden und bei
    der Teilzeitplanstelle 20 Wochenstunden, das Mindestent-
    gelt beträgt € 1.883,10 brutto/Monat bzw. € 940,55
    brutto/Monat, Bewerbungsfrist 28. November 2021 (OrgP-
                                                                              Nr. 362 • Bezirkshauptmannschaft Innsbruck • IL-JA.SCH-14/13-2021
    70-2021/252).
    Bewerbungen sind beim Amt der Tiroler Landesregierung,                                         VerordNuNg
Abteilung Organisation und Personal, Eduard-Wallnöfer-Platz                            der bezirkshauptmannschaft innsbruck
3, 6020 Innsbruck, unter der entsprechenden Geschäftszahl                              über den Vorzeitigen Fütterungsbeginn
einzubringen.                                                                            für rotwild im bezirk innsbruck-land
    Ausführliche Informationen zu der Stellenausschreibung                      davon auszugehen, dass das Rotwild keine oder nur mehr
sind im Internet unter www.tirol.gv.at/stellenausschreibungen               sehr eingeschränkt natürliche Äsung aufnehmen kann. Auf-
zu finden.                                                                  grund des Nahrungsengpasses sind Schäl- und Verbissschä-
    Bei Fragen stehen die MitarbeiterInnen der Abteilung                    den am forstlichen Bewuchs zu befürchten.
Organisation und Personal, unter der Telefonnummer 0512/                        Grundsätzlich hat der Jagdausübungsberechtigte dem Rot-
508-2222, zur Verfügung.                                                    und Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens
                 Innsbruck, 11. November 2021                               15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab
      Für die Landesregierung: MMag. Dr. Wiener, LL.M.                      dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres
                                                                            ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung
                                                                            eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von
                                                                            Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist.
    Nr. 360 • Amt der Tiroler Landesregierung • Gem-RA-3/430-2021               Die Behörde hat gemäß § 46 Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz
                       VerordNuNg                                           2004, LGBl. Nr. 75/2019, nach Anhören des Hegemeisters bzw.
          des amtes der tiroler landesregierung                             der Hegemeister durch Verordnung den Jagdausübungsbe-
      betreffend die Jugendzulässigkeit von Filmen                          rechtigten die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der regulär
                                                                            festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb
   Gemäß § 21 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 wird nach
                                                                            von Fütterungsanlagen vorzuschreiben, soweit dies aufgrund
Anhörung der Jugendmedienkommission beim Bundesmini-
                                                                            außergewöhnlicher Ereignisse, die die natürliche Äsung ver-
sterium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Jugend-
                                                                            hindern oder beeinträchtigen, wie insbesondere vorzeitige
zulässigkeit von nachstehenden Filmen wie folgt festgesetzt:
                                                                            schneereiche Wintereinbrüche oder Naturkatastrophen, zur
   jugendfrei:                                                              Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden oder aufgrund
„SimsalaGrimm Specials 1+2“, (01:34:51 hh:mm:ss);                           sonstiger gewichtiger jagdlicher Interessen unter Berücksich-
   frei ab dem vollendeten 6. lebensjahr:                                   tigung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforder-
„SING – Die Show deines Lebens (3D)“, (01:50:03 hh:mm:ss);                  lich ist. Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild ist durch Vorlage von
   frei ab dem vollendeten 8. lebensjahr:                                   Futtermitteln frühzeitig und gezielt in geeignete Winterein-
„Aksel – The story of Aksel Lund Svindal“, (01:50:00 hh:mm:ss);             standsgebiete zu lenken. Eine Verordnung, mit der die Vorlage
   frei ab dem vollendeten 12. lebensjahr:                                  von Futtermitteln außerhalb der reguläre festgelegten Fütte-
„Eternals (3D)“, (02:36:01 hh:mm:ss).                                       rungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsan-
                 Innsbruck, 8. November 2021                                lagen vorgeschrieben wird, ist für ein oder mehrere Jagdge-
     Für das Amt der Landesregierung: Mag. Mühlbacher                       biete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten
                                                                            Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, soweit
                                                                            die Fütterung in den betroffenen Jagdgebieten zwingend erfor-
                                                                            derlich ist.
  Nr. 361 • Amt der Tiroler Landesregierung • TOUR-17.1058/225-2021             Zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden wird daher
                                                                            gemäß § 46 Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 i. d. g. F., nach
                    VerordNuNg
                                                                            Einholung einer positiven Stellungnahme der Hegemeister
       der landesregierung vom 22. oktober 2021
                                                                            das Nachstehende verordnet:
       über die Festsetzung der aufenthaltsabgabe
   im gebiet des tourismusverbandes imst tourismus                                                        §1
   Aufgrund des § 6 Abs. 2 bis 4 des Tiroler Aufenthaltsabga-                  Diese Verordnung gilt für folgende Jagdgebiete:
begesetzes 2003, LGBl.Nr. 85, zuletzt geändert durch das Ge-                   hegebezirk oberes Wipptal: GJ. Obernberg, EJ. Nieder-
setz LGBl.Nr. 46/2020, wird nach Anhören der Stadtgemeinde                  erberg-Kar-Fraderwald, GJ. Gries am Brenner-Südost.
Imst, der Gemeinden Imsterberg, Karres, Karrösten, Mils bei                    hegebezirk Vorderes Wipptal-West: GJ. Gschnitz, GJ.
Imst, Nassereith, Roppen, Schönwies und Tarrenz verordnet:                  Trins-Nord, GJ. Trins-Süd, EJ. Matrei-Mühlbachl, EJ. Statz.
MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021                                          355                                                     STüCK 46

    hegebezirk Vorderes Wipptal-ost: GJ. Ellbögen I, GJ. Ell-              n) Für den Hegebezirk Dornauberg         7. Mai bis 21. Mai 2022
bögen II, EJ. Pfons, GJ. Steinach, EJ. Tienzens.                           o) Für den Hegebezirk Bruck/Hart         1. Mai bis 15. Mai 2022
    hb Neustift/Vorderes Stubai-Süd: EJ. Schönberg, GJ.                    p) Für den Hegebezirk Märzengrund 8. Mai bis 22. Mai 2022
Mieders, EJ. Fulpmes, GJ. Neustift-Pinnis-Stackler-Kampl, GJ.              q) Für den Hegebezirk Rohrberg           6. Mai bis 20. Mai 2022
Neustift-Unterberg, GJ. Neustift-Oberberg.                                 r) Für den Hegebezirk Hainzenberg        1. Mai bis 15. Mai 2022
    hegebezirk Sellraintal: EJ. Lüsens, GJ. Praxmar, GJ.                   s) Für den Hegebezirk Gerlos             1. Mai bis 15. Mai 2022
Gries im Sellrain, GJ. St. Sigmund, GJ. Sellrain, EJ. Fotscher-            t) Für den Hegebezirk Zillergrund        7. Mai bis 21. Mai 2022
tal, GJ. Grinzens.                                                         u) Für den Hegebezirk Stillup            7. Mai bis 21. Mai 2022
    hegebezirk Scharnitz-Seefeld-reith: EJ. Gleierschtal-                      2.) Die Verbreitungsgebiete, in denen der Abschuss von
West, EJ. Seefeld, EJ. Reith bei Seefeld, EJ. Leithen, EJ. Inrain,         Birkhahnen erfolgen darf, liegen in den Hegebezirken Hinter-
EJ. Scharnitz-Hinterautal, EJ, EJ. Karwendeltal-Coburg.                    riss, Bächental, Steinberg, Pertisau, Gallzein/Öxeltal und Fin-
    hegebezirk leutasch: EJ. Gaistal ÖBf, EJ. Unterleutasch,               singgrund in einer Seehöhe zwischen 1.200 m und 2.000 m,
EJ. Ahrn, EJ. Gehrn, EJ. Hochmoos.                                         Inntal und Pill in einer Seehöhe zwischen 1.300 m und 2.000
    hegebezirk unterinntal-Süd: EJ. Wattental-Süd ÖBf, EJ.                 m, Weerberg, Hainzenberg, Gerlos, Dornauberg, Finkenberg
Waz, EJ. Kolsasstal ÖBf, GJ. Kolsassberg, EJ. Voldertal-Agrar,             und Stillup in einer Seehöhe zwischen 1.400 m und 2.200 m,
GJ. Vögelsberg, GJ. Wattenberg.                                            Aschau/Uderns in einer Seehöhe zwischen 1.750 m und 1.950
                                §2                                         m, Schwendberg in einer Seehöhe zwischen 1.000 m und
                                                                           1.800 m, Tux und Zillergrund in einer Seehöhe zwischen 1.500
    Die Jagdausübungsberechtigten der in § 1 angeführten
                                                                           m und 2.300 m, Bruck/Hart in einer Seehöhe zwischen 1.600
Jagdgebiete haben nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem
                                                                           m und 2.100 m, Märzengrund in einer Seehöhe zwischen 1.400
Rotwild Futtermittel an den in der Jagd- und Fischereianwen-
                                                                           m und 2.000 m und Rohrberg in einer Seehöhe zwischen 1.500
dung Tirol (JAFAT) eingetragenen Rotwild-Fütterungsanlagen
                                                                           m und 2.100 m ü.A.
vorzulegen.                                                                                               §2
                               §3                                              1.) Innerhalb des im § 1 Abs. 1 lit. a) bis u) festgesetzten
    Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ver-                   Zeitraumes ist der Abschuss von einem birkhahn in folgenden
ordnung sind nach § 70 Abs. 1 Zif. 22 Tiroler Jagdgesetz 2004              Jagdgebieten zulässig: EJ Außerberg, GJ Eben, EJ Hechen-
i. d. g. F. zu bestrafen.                                                  berg, EJ Klammbach, EJ Mauritz, EJ Unutz, EJ Rethalpe, EJ
                                §4                                         Rotwand, EJ Seekarspitze, GJ Unterautal, EJ Hinterriss – En-
    Diese Verordnung wird durch Anschlag an der Amtstafel der              ger Grund, EJ Hinterriss – Laliderer Tal, EJ Hinterriss – Rontal,
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck kundgemacht. Sie tritt mit                EJ Ladizalpe, EJ Laliders, EJ Pins, EJ Gramai – Hochleger, EJ
dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf               Pertisau-Gern, EJ Weißenbach Öbf, GJ Stans, GJ Wiesing, EJ
des 15. November 2021 außer Kraft.                                         Lavaster, GJ Pill, EJ Pilltal, EJ Öxeltal, EJ Proxenalpe, EJ
                  Innsbruck, 4. November 2021                              Schwader-Eisenstein, GJ Schwaz, EJ Nafing, EJ Nons, EJ
             Der Bezirkshauptmann: Mag. Kirchmair                          Obernurpens, GJ Weerberg - Nord, EJ Geols, GJ Fügenberg
                                                                           2, EJ Gartalm, EJ Holzalpe, EJ Kegelalm, EJ Lamark, EJ Ma-
                                                                           schental, EJ Pfundsalpe, EJ Schlagalpe, EJ Viertelalpe, GJ
                                                                           Aschau, GJ Kaltenbach, EJ Krössbrunn, EJ Mizun, GJ Ried
                                                                           i.Z., GJ Zellberg, GJ Hippach-Schwendberg, GJ Laimach, EJ
                                                                           Mitter-Tappen-Hartberg, EJ Pigneid, EJ Sandegg, GJ Schwen-
                                                                           dau, EJ Schwendberg-Siebenlagl, EJ Schwendberg-Dölderer,
    Nr. 363 • Bezirkshauptmannschaft Schwaz • SZ-JA-28/14-2021
                                                                           EJ Sidan, EJ Unterberg, EJ Elsalpe, GJ Finkenberg, EJ Grün-
                         VerordNuNg                                        bergalpe, EJ Grier-Alm, EJ Habalpe, GJ Hintertux, EJ Juns-
 über die bejagung von birkhahnen im Jagdjahr 2022/23                      berg, EJ Lämmerbichl, EJ Loschboden, GJ Tux, EJ Birgelalpe,
    Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz verordnet gemäß                      EJ Baschberg-Feldalpe, EJ Gunggl, EJ Hechenberg-Sulzen-
§ 38a Abs. 3 Tiroler Jagdgesetz 2004 i. d. g. F. in Verbindung             Baumgarten, EJ Karleralpe, EJ Schwarzenstein, EJ Zams, EJ
mit der Fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagd-                  Bachler, GJ Hart, EJ Heinslett, EJ Gattererberg, EJ Haidberg-
gesetz 2004, i. d. g. F. die Bejagung von Birkhahnen im Jagdjahr           alpe, EJ Hämmer-Hos, EJ Hochstadl-Steinbergalpe, EJ Ka-
2022/23.                                                                   paunslegerl, EJ Kothütten, EJ Laabalpe, EJ Märzengrund, EJ
                                 §1                                        Obweins, EJ Triplonalpe, EJ Außerertens, EJ Distelberg-
    1.) Als Zeitraum innerhalb dessen der Abschuss im Sinne                Astachwald, EJ Platzgründl, EJ Gerlosstein, EJ Schönberg-
einer selektiven und vernünftigen Nutzung von birkhahnen für               Alpe, EJ Zellerwald, EJ Gerlos Krummbachtal, EJ Gerlos Schö-
zulässig erklärt wird, wird festgelegt:                                    nachtal, EJ Gerlos Wimmertal, EJ Schwarzach, EJ Stackerl,
a) Für den Hegebezirk Steinberg           7. Mai bis 21. Mai 2022          EJ Aukar-Höhenbergkar-Bärenbadkar, EJ Eggalpe, EJ Boden-
b) Für den Hegebezirk Bächental           7. Mai bis 21. Mai 2022          alpe im Zillergrund, EJ Brandberg, EJ Rachkaralpe, EJ Stadel-
c) Für den Hegebezirk Hinterriss          1. Mai bis 15. Mai 2022          bach, EJ Waldlalpe, EJ Zillergrund, EJ Hauserberg, EJ Lam-
d) Für den Hegebezirk Pertisau            1. Mai bis 15. Mai 2022          senkar-Harpfner, EJ Stillup, EJ Taxach.
e) Für den Hegebezirk Inntal              1. Mai bis 15. Mai 2022              2.) Innerhalb des im § 1 Abs. 1 lit. a) bis u) festgesetzten
f) Für den Hegebezik Pill                 1. Mai bis 15. Mai 2022          Zeitraumes ist der Abschuss von zwei birkhahnen in den Ei-
g) Für den Hegebezirk Gallzein/Öxeltal 1. Mai bis 15. Mai 2022             genjagdgebieten Unternurpens und Ginzling zulässig.
h) Für den Hegebezirk Weerberg            1. Mai bis 15. Mai 2022              3.) Innerhalb des im § 1 Abs. 1 lit. a) bis u) festgesetzten
i) Für den Hegebezirk Finsinggrund        1. Mai bis 15. Mai 2022          Zeitraumes ist der Abschuss von drei birkhahnen im Eigen-
j) Für den Hegebezirk Aschau/Uderns 1. Mai bis 15. Mai 2022                jagdgebiet Hinterriss Öbf zulässig.
k) Für den Hegebezirk Schwendberg 7. Mai bis 21. Mai 2022                      4.) Innerhalb des im § 1 Abs. 1 lit. a) bis u) festgesetzten
l) Für den Hegebezirk Finkenberg          1. Mai bis 15. Mai 2022          Zeitraumes ist der Abschuss von vier birkhahnen im Eigen-
m) Für den Hegebezirk Tux                 1. Mai bis 15. Mai 2022          jagdgebiet Achental zulässig.
STüCK 46                                                          356                  MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021

                               §3                                       2020, Zahl IM-APO/BZ-6/24-2020 und vom 19. Oktober 2020,
   Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ver-                 Zahl IM-APO/BZ-6/34-2020 und vom 11. März 2021, Zahl IM-
ordnung werden nach § 70 Abs. 1 Ziffer 13 Tiroler Jagdgesetz            APO/BZ-6/41-2021, betreffend die Betriebszeiten und die Re-
2004 iVm § 6 der 5. Durchführungsverordnung zum Tiroler                 gelung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in
Jagdgesetz i. d. g. F. bestraft.                                        Oetz (Edelweiß-Apotheke), der öffentlichen Apotheke in Län-
                                                                        genfeld (Nikolaus-Apotheke) und der öffentlichen Apotheke in
                             §4
                                                                        Sölden (Ötztal-Apotheke) wird wie folgt geändert:
  Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundma-                § 2 abs. 2 und § 4 hat zu lauten:
chung in Kraft.                                                            „ § 2 Abs. 2:
                Schwaz, 8. November 2021
             Der Bezirkshauptmann: Dr. Brandl                              In der Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 30. April 2022 versieht
                                                                        die öffentliche Apotheke in Sölden (Ötztal-Apotheke Sölden)
                                                                        durchgehend Bereitschaftsdienst.
                                                                           In der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September versieht die
                                                                        öffentliche Apotheke in Sölden (Ötztal-Apotheke) Bereit-
     Nr. 364 • Bezirkshauptmannschaft Schwaz • APO/BZ-3/4-2021          schaftsdienst, wenn die öffentliche Apotheke in Oetz (Edel-
                      VerordNuNg                                        weiß-Apotheke) gemäß Abs. 1 Bereitschaftsdienst versieht. In
            der bezirkshauptmannschaft Schwaz                           der übrigen Zeit vom 1. Oktober bis 30. April versieht die öf-
           vom 10. November 2021 betreffend die                         fentliche Apotheke in Sölden (Ötztal-Apotheke) durchgehend
      regelung des Nacht- und bereitschaftsdienstes                     Bereitschaftsdienst.
         der öffentlichen apotheken im Zillertal an                        § 4 Außerkrafttreten:
     Werktagen, Wochenenden, Sonn- und Feiertagen                          Diese Verordnung tritt erst wieder mit Erlassung einer neuen
                                                                        Verordnung außer Kraft.“
   Gemäß § 8 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i. d. F. BGBl.
                                                                                                   artikel ii
I Nr. 50/2021, wird nach Anhörung der Österreichischen Apo-
thekerkammer, Landesgeschäftsstelle Tirol, und der Arbeiter-               Die Verordnung tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
kammer Tirol folgendes verordnet:                                                          Imst, 10. November 2021
                                                                                     Die Bezirkshauptfrau: Mag.a Loidhold
                           artikel i
   Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom
21. Dezember 2016 betreffend die Regelung des Nacht- und
Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken im Zillertal an
Werktagen, Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, wird wie
                                                                                      Nr. 366 • Amt der Tiroler Landesregierung
folgt geändert:
   1. „Der Turnusbereitschaftsdienst der öffentlichen Dorf-Apo-                                KuNdMachuNg
theke in 6263 Fügen wird durch die öffentliche Apotheke St.                 des landeshauptmannes vom 12. November 2021
Pankraz in 6263 Fügen geleistet.“                                              über eine Mitteilung der landtagspräsidentin
   Die sonstigen Regelungen dieser Verordnung bleiben un-                         nach § 3 abs. 5 erster Satz des gesetzes
berührt.                                                                     über das Verfahren in Fällen der unvereinbarkeit
                           artikel ii                                      Nach § 3 Abs. 5 zweiter Satz des Gesetzes über das Ver-
   Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.                fahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 44/1999, zuletzt
            Für den Bezirkshauptmann: Mag. Vouk                         geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, in Verbindung
                                                                        mit § 5 Abs. 2 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013,
                                                                        LGBl. Nr. 125, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr.
                                                                        144/2018, wird kundgemacht:
                                                                           Die Landtagspräsidentin hat dem Landeshauptmann nach
    Nr. 365 • Bezirkshauptmannschaft Imst • IM-APO/BZ-6/52-2021         § 3 Abs. 5 erster Satz des Gesetzes über das Verfahren in Fäl-
                     VerordNuNg                                         len der Unvereinbarkeit mitgeteilt, dass dem Unternehmen
           der bezirkshauptmannschaft imst vom                          Elektro MATTLE Red Zac - electronic, Hnr. 87b, 6563 Galtür,
       10. November 2021, mit der die Verordnung der                    weder unmittelbar noch mittelbar Aufträge vom Land Tirol und
  bezirkshauptmannschaft imst vom 7. dezember 2018,                     von Unternehmen, die wegen einer finanziellen Beteiligung des
    betreffend die regelung der betriebszeiten und des                  Landes Tirol der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Art.
 bereitschaftsdienstes der öffentlichen apotheke in oetz                127 Abs. 3 B-VG unterliegen, erteilt werden dürfen.
    (edelweiß-apotheke), der öffentlichen apotheke in                                    Der Landeshauptmann: Platter
   längenfeld (Nikolaus-apotheke) und der öffentlichen                                  Der Landesamtsdirektor: Forster
   apotheke in Sölden (Ötztal-apotheke) geändert wird
    Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl Nr. 5/1907, zu-
letzt geändert durch BGBl I Nr. 50/2021, wird nach Anhörung
der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäfts-
stelle Tirol und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für              Nr. 367 • Bezirkshauptmannschaft Reutte • RE-JA.PRÜF-10/1-2021
Tirol, Folgendes verordnet:
                                                                                             KuNdMachuNg
                        artikel i                                                    ausschreibung Jungjägerprüfung
  Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 7.                    Die gemäß § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung
Dezember 2018, Zahl IM-APO-6/7-2018, in der Fassung der                 zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBL. Nr. 118/2015, zuletzt ge-
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 30. Okt-                 ändert mit LGBl. Nr. 63/2016, jährlich abzuhaltende Jungjäger-
ober 2019, Zahl IM-APO/BZ-6/17-2019, und vom 27. Februar                prüfung findet zu den nachfolgenden Terminen statt:
MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021                                       357                                                       STüCK 46

                        Prüfungstermine:                                    Die Prüfungswerber und Prüfungswerberinnen werden
      Mittwoch, 2. März 2022, Praktische Schießprüfung                  über die Zulassung zur Prüfung und vom genauen Zeitpunkt
                      (Schießstand Tarrenz)                             der Prüfung, einschließlich des Termins der Schießprüfung,
         dienstag, 8. März 2022, Theoretische Prüfung                   schriftlich verständigt und haben sich pünktlich am Prüfungsort
                (Bezirkshauptmannschaft Reutte)                         unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises einzufin-
         Mittwoch, 9. März 2022, Theoretische Prüfung                   den. Hinsichtlich des Prüfungsstoffes wird auf die einschlägi-
                (Bezirkshauptmannschaft Reutte)                         gen Bestimmungen der Ersten Durchführungsverordnung zum
                        Falls erforderlich:                             Tiroler Jagdgesetz 2004 verwiesen.
       donnerstag, 10. März 2022 ,Theoretische Prüfung                      Die Prüfungsgebühr in Höhe von € 50,– sowie die nach-
                (Bezirkshauptmannschaft Reutte)                         stehend angeführten Stempelgebühren und Verwaltungsab-
                                                                        gaben sind vor Beginn der Prüfung bei der Amtskassa der Be-
    Schriftliche Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind bis
                                                                        zirkshauptmannschaft Landeck – Erdgeschoß Servicezone –
spätestens 2. Februar 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft
                                                                        zu entrichten.
Reutte einzubringen (Anmeldeformular ua. auch auf der Ho-
mepage der Bezirkshauptmannschaft Reutte (https://www.                      gebühren und Verwaltungsabgaben:
tirol.gv.at/reutte/organisation/jagd-fischerei/).                       € 14,30 Stempelgebühr für das Ansuchen,
                                                                        € 3,90 Stempelgebühr für den Meldenachweis,
    gebühren:
                                                                        € 3,90 Stempelgebühr für die Geburtsurkunde,
Antragsgebühr: E 14,30 sowie E 3,90 je Beilage,
                                                                        € 3,90 Stempelgebühr für das Leumundszeugnis,
Prüfungsgebühr: E 50,–,
                                                                        € 14,30 Stempelgebühr für das Zeugnis,
Zeugnisgebühr: E 14,30,
                                                                        € 5,– Verwaltungsabgabe für die Ausstellung des Prüfungs-
Verwaltungsabgabe: E 5,–.
                                                                        zeugnisses.
    Hinsichtlich des Prüfungsstoffes wird auf die einschlägigen             Die Kurs- und Schießstandgebühren sowie die Kostenbei-
Bestimmungen des § 6 der Ersten Durchführungsverordnung                 träge für die Kursunterlagen werden vom Tiroler Jägerverband,
zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl.Nr. 118/2015, i. d. F. LGBl.          Bezirksstelle Landeck, verrechnet.
Nr. 63/2016, verwiesen.                                                     Der Tiroler Jägerverband, Bezirksstelle Landeck, wird
    Es wird darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an einem             wiederum einen Vorbereitungskurs abhalten. Dieser beginnt
Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes verpflich-               am Montag, dem 10. Jänner 2022, um 19.00 uhr, im Stadt-
tend und eine Bestätigung darüber beizubringen ist. Der Aus-            saal landeck. an diesem ersten Kursabend erfolgt auch
bildungslehrgang im Bezirk Reutte beginnt am Freitag, den 14.           die Kurseinschreibung. im hinblick auf die coVid-19-
Jänner 2022 um 19.00 Uhr im VZ-Breitenwang.                             Schutzmaßnahmen gilt ohne ausnahme die 2g-regel!
                    Reutte, 9. November 2021                            der Nachweis hierfür ist am ersten Kursabend zu erbrin-
              Für die Bezirkshauptfrau: Mag.a Rumpf                     gen. telefonische oder schriftliche Voranmeldungen über
                                                                        die Jagdbehörde oder den bezirksjägermeister sind nicht
                                                                        erforderlich! der Stundenplan für den Vorbereitungskurs
                                                                        ist auf der homepage des tiroler Jägerverbandes
                                                                        (www.tjv.at) abrufbar. Der Besuch des Kurses ist Pflicht!
                                                                                          Landeck, 2. November 2021
      Nr. 368 • Bezirkshauptmannschaft Landeck • JA.PRÜF-6/1                            Der Bezirkshauptmann: Dr. Maaß
                     KuNdMachuNg
              ausschreibung Jungjägerprüfung
    Die gemäß § 28a Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),
LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 111/2021,                         Nr. 369 • Gemeinde Eben am Achensee
und gemäß der Ersten Durchführungsverordnung zum Tiroler                                    KuNdMachuNg
Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 118/2015, zuletzt geändert durch               über die auflegung und Zugänglichkeit des entwurfes
LGBl. Nr. 63/2016, jährlich einmal abzuhaltende Jungjägerprü-             zur Änderung des örtlichen raumordnungskonzeptes
fung findet im Bezirk Landeck zu den nachfolgenden Terminen               und des Flächenwidmungsplanes der gemeinde eben
statt:                                                                     am achensee im bereich des gst 1004/3, Kg eben,
      Montag, 28. Feburar 2022, dienstag, 1. März 2022,                                    im Natura 2000-gebiet
  Mittwoch 2. März 2022 sowie donnerstag, 3. März 2022                     Der Gemeinderat der Gemeinde Eben am Achensee hat in
    (erforderlichenfalls auch am Freitag, 4. März 2022).                seiner Sitzung vom 11.11.2021 gemäß § 67 und § 68 i.V.m.
    Prüfungswerber und Prüfungswerberinnen um Zulassung                 § 63 Abs. 4 und 5 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG
zur Prüfung werden eingeladen, das ansuchen unter gleich-               2016, LGBl. Nr. 101, in Verbindung mit § 6 Tiroler Umweltprü-
zeitiger Bekanntgabe der Personaldaten (Vor- und Zuname,                fungsgesetz – TUP, LGBl. Nr. 34/2005, beschlossen, den Ent-
Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Wohnanschrift, Staatsbür-              wurf zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und
gerschaft, Telefonnummer und E-Mailadresse) bis spätestens              des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Eben am Achen-
4. Februar 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck,                 see im Bereich des Gst 1004/3 während sechs Wochen zur öf-
Innstraße 5, 6500 Landeck, auf elektronischem Wege über                 fentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt der Gemeinde
die Homepage der Bezirkshauptmannschaft Landeck (www.                   Eben am Achensee aufzulegen.
tirol.gv.at/Landeck) einzureichen. (der link wird mit 10. de-              Im Rahmen des Auflegungsverfahrens erfolgt die Beteili-
zember 2021 freigeschaltet!) Dem Ansuchen ist ein Melde-                gung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 TUP.
nachweis der Wohnsitzgemeinde, die Geburtsurkunde und ein                  darstellung des wesentlichen inhalts (§ 6 abs. 4 lit. a
Leumundszeugnis anzuschließen.                                          tuP): Das Gst 1004/3, KG Eben, soll im örtlichen Raumord-
    Später eingebrachte Ansuchen können nicht mehr berük-               nungskonzept als baulicher Entwicklungsbereich mit vorwie-
ksichtigt werden.                                                       gender Sondernutzung (so wie dies derzeit de facto schon ge-
STüCK 46                                                      358                   MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021

geben ist) festgelegt und von derzeit Freiland in Sonderfläche         hinweis (§ 6 abs. 4 lit. c tuP): Jedermann steht das Recht
Hotel mit maximal 100 Gästebetten, Personalzimmer, Well-            zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist,
ness, Parkplatz und Tiefgarage gemäß § 43 Abs. 1 TROG 2016          eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
umgewidmet werden.                                                                   Ranggen, 12. November 2021
     ort und Zeit der einsichtnahmemöglichkeit (§ 6 abs. 4                         Der Bürgermeister: Manfred Spiegl
lit. b tuP): Die sechswöchige Auflage erfolgt vom 18. Novem-
ber 2021 bis einschließlich 30. dezember 2021.
     Die maßgeblichen Unterlagen – Pläne, Erläuterungsbericht,           Nr. 371 • Landesverwaltungsgericht Tirol • LVwG-102/53-2021
Bestandsaufnahme und Umweltbericht – liegen während der
                                                                                     VerlautbaruNg
Auflagefrist zu den Amtsstunden mit Parteienverkehr im Ge-
meindeamt Eben am Achensee zur Einsichtnahme auf und sind                        geänderte geschäftsverteilung
im Internet unter „www.eben.tirol.gv.at“ einzusehen.                          des landesverwaltungsgerichts tirol
     hinweis (§ 6 abs. 4 lit. c tuP): Jedermann steht das Recht                         für das Jahr 2021
zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist bei         Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss des
der Gemeinde Eben am Achensee, 6212 Maurach, Dorfstraße             Landesverwaltungsgerichts Tirol hat am 10. November 2021
28, eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.          gemäß den §§ 10, 18 und 19 des Tiroler Landesverwaltungs-
           Eben am Achensee, 12. November 2021                      gerichtsgesetzes – TLVwGG, LGBl. Nr. 148/2012, in der Fas-
                      Für den Gemeinderat                           sung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021, beschlossen:
           Der Bürgermeister: Ing. Josef Hausberger
                                                                                              ABSCHNITT I
                                                                                                    §1
                                                                                     Zuweisung der geschäftsfälle
                  Nr. 370 • Gemeinde Ranggen                            (1) Die Zuweisung der Geschäftsfälle (= Rechts- bzw. Be-
                     KuNdMachuNg                                    schwerdesachen) erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner
        über die auflegung des entwurfes der ersten                 Verhinderung durch den Vizepräsidenten, bei dessen Verhin-
  Fortschreibung des örtlichen raumordnungskonzeptes                derung durch jenen Landesverwaltungsrichter, der dem Lan-
     Der Gemeinderat der Gemeinde hat in seiner Sitzung vom         desverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger
10. November 2021 gemäß § 63 Abs. 4 und 5 Tiroler Raum-             bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in
ordnungsgesetz 2016 – TROG 2016, LGBl. Nr. 101, in Verbin-          Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kom-
dung mit § 6 Tiroler Umweltprüfungsgesetz – TUP, LGBl. Nr.          men danach mehrere Mitglieder in Betracht, so gibt das Le-
34/2005, beschlossen, den Entwurf der ersten Fortschreibung         bensalter den Ausschlag.
des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Rang-                  (2) Die Zuweisung der Geschäftsfälle erfolgt einmal täglich,
gen während sechs Wochen, zur öffentlichen Einsichtnahme            soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Am 1. Jänner
im Gemeindeamt der Gemeinde Ranggen aufzulegen.                     und am 1. Juli des Jahres beginnt jeweils eine neue Zuweisungs-
     Im Rahmen des Auflegungsverfahrens erfolgt die Beteili-        serie.
gung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs. 1 TUP.                           (3) Bei der täglichen Zuweisung werden die einlangenden
     darstellung des wesentlichen inhalts (§ 6 abs. 4 lit. a        Geschäftsfälle zunächst nach den einzelnen Gruppen (§§ 4
tuP): Darstellung der raumrelevanten Gegebenheiten; Dar-            bis 25) geordnet und innerhalb jeder Gruppe alphabetisch ge-
stellung der im Planungszeitraum möglichen räumlichen Ent-
                                                                    reiht. Sodann werden die Geschäftsfälle, die durch Senate zu
wicklung der Gemeinde Ranggen, insbesondere der für Bau-
                                                                    entscheiden sind, zugewiesen. Danach werden die verbleiben-
landwidmungen in Betracht kommenden Bereiche sowie der
                                                                    den Geschäftsfälle aus den Gruppen nach den §§ 4 bis 24 zu-
von baulichen Nutzungen freizuhaltenden Bereiche des Ge-
                                                                    gewiesen. Schließlich erfolgt die Zuweisung der Geschäftsfälle
meindegebietes.
                                                                    aus der Gruppe nach § 25. Um eine möglichst gleichmäßige
     Darstellung der bei einer gemäß Konzeptentwurf erfolgen-
                                                                    Auslastung der Landesverwaltungsrichter zu erreichen, sind
den Siedlungsentwicklung zu erwartenden erheblichen Aus-
                                                                    bei der Zuweisung der Geschäftsfälle aus der Gruppe nach
wirkungen auf die Umwelt und von allfälligen Maßnahmen zur
                                                                    § 25 bereits zugewiesene Senatsgeschäftsfälle sowie sonstige
Vermeidung bzw. Minimierung erheblicher negativer Auswir-
                                                                    Geschäftsfälle der Gruppen nach den §§ 4 bis 24 insofern zu
kungen auf die Umwelt; Prüfung von Alternativen.
     Gemäß § 31c Abs. 2 TROG 2016 hat die Gemeinde späte-           berücksichtigen, als einem Landesverwaltungsrichter Ge-
stens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Inkrafttre-        schäftsfälle der Gruppe nach § 25 nur dann zuzuweisen sind,
ten des örtlichen Raumordnungskonzeptes dessen Fortschrei-          wenn nicht ein oder mehrere andere Landesverwaltungsrichter
bung zu beschließen. Die Fortschreibung hat gemäß § 31c Abs.        eine niedrigere Gesamtbewertungszahl (§ 3) aufweisen.
1 TROG 2016 für das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen                  (4) Ist ein Geschäftsfall verschiedenen Gruppen nach den
und ist auf einen Planungszeitraum von weiteren zehn Jahren         §§ 4 bis 24 zuzuordnen, ist er jeweils einem Landesverwal-
auszurichten.                                                       tungsrichter der einzelnen Gruppen gesondert zuzuweisen und
     ort und Zeit der einsichtnahmemöglichkeit (§ 6 abs. 4          zu bewerten. Gehört der im konkreten Fall zuständige Landes-
lit. b tuP): Gemeindeamt Ranggen, Oberdorf 14, 6179 Rang-           verwaltungsrichter der ziffernmäßig niedrigsten Gruppe auch
gen. Die sechswöchige Auflage erfolgt zu den Amtszeiten im          einer oder mehrerer der übrigen in Betracht kommenden Grup-
Gemeindeamt Ranggen vom 25. November 2021 bis ein-                  pen an, so ist dieser Geschäftsfall insoweit diesem Landesver-
schließlich 7. Jänner 2022.                                         waltungsrichter zuzuweisen, allerdings gesondert zu bewer-
     Die maßgeblichen Unterlagen – Verordnungstext, Pläne,          ten. Ist jedoch ein Geschäftsfall sowohl der Gruppe nach § 4
Erläuterungsbericht, Bestandsaufnahme und Umweltbericht –           als auch der Gruppe nach § 11 zuzuordnen, so ist er ausschließ-
liegen während der Auflagefrist zu den Amtsstunden mit Par-         lich einem Landesverwaltungsrichter der Gruppe nach § 4, und
teienverkehr im Gemeindeamt zur Einsichtnahme auf und sind          hier wiederum eingeschränkt auf die Landesverwaltungsrichter
im Internet unter www.ranggen.at einzusehen.                        Ing. Mag. Herbert Peinstingl, Mag. Hannes Piccolroaz und Dr.
MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021                                           359                                                            STüCK 46

Franz Triendl, entsprechend der Reihenfolge der erfolgten Zu-                                                 §3
weisungen in dieser Gruppe zuzuweisen, allerdings gesondert                                  bewertung der geschäftsfälle,
zu bewerten. Ist schließlich ein Geschäftsfall sowohl der Grup-                               Zurechnung und auslastung
pe nach § 8 als auch der Gruppe nach § 9 zuzuordnen, so ist                     (1) Unbeschadet der nachfolgenden Absätze werden die
er ausschließlich einem Landesverwaltungsrichter der Gruppe                 einzelnen Geschäftsfälle grundsätzlich mit jeweils einem Punkt
nach § 9 zuzuweisen, allerdings gesondert zu bewerten.                      bewertet. Die in § 4 lit. c (betreffend Betriebsanlagenverfahren)
    (5) Ist ein Geschäftsfall einer Gruppe nach den §§ 4 bis 24             und d, § 8 lit. h, § 9 lit. a und h, § 10 lit. a, § 11 lit. d, § 17 lit. c
und der Gruppe nach § 25 zuzuordnen, ist er einem Landes-                   und § 18 lit. a erfassten administrativrechtlichen Geschäftsfälle
verwaltungsrichter der betreffenden Gruppe nach den §§ 4                    (ausgenommen Beschwerden gegen Kostenentscheidungen
bis 24 zuzuweisen und als eine Rechtssache zu bewerten.                     und Entscheidungen nach dem VVG) werden mit jeweils zwei
    (6) Sind in einem Geschäftsfall sowohl eine Beschwerde                  Punkten bewertet. Die in § 6 lit. d, § 10 lit. d, § 11 lit. i (betreffend
gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages als                     Baulandumlegungsverfahren) und § 16 lit. a und c erfassten
auch eine Beschwerde in der Sache selbst enthalten, hat eine                administrativrechtlichen Geschäftsfälle (ausgenommen Be-
gesonderte Bewertung zu erfolgen.                                           schwerden gegen Kostenentscheidungen und Entscheidun-
    (7) Geschäftsfälle, die am gleichen Tag einlangen, densel-              gen nach dem VVG) werden mit jeweils drei Punkten bewertet.
ben Beschwerdeführer/Antragsteller betreffen und derselben                  Betrifft ein administrativer Geschäftsfall der Gruppe nach § 7
Gruppe nach den §§ 4 bis 25 zuzurechnen sind, werden als                    mehrere Abgabenarten, hat für jede Abgabenart eine ge-
verbundene Rechtssachen demselben Landesverwaltungs-                        sonderte Bewertung zu erfolgen.
richter bzw. demselben Senat zugewiesen. § 1 Abs. 4 2., 3.                      (2) Senats-Geschäftsfälle sind dem jeweiligen Berichter-
und 4. Satz gelten sinngemäß.                                               statter zuzurechnen.
    (8) Geschäftsfälle nach §§ 6 und 16 lit. a und c sowie § 18b                (3) Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Beschäfti-
sind unmittelbar nach deren Einlangen zuzuweisen und bei der                gungsausmaß 25 % beträgt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende
täglichen Zuweisung entsprechend zu berücksichtigen (Abs.                   Punktezahl jeweils bei jedem Geschäftsfall um drei Punkte erhöht.
3).                                                                         Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Beschäftigungsaus-
    (9) Wird nachträglich festgestellt, dass ein Geschäftsfall              maß 50 % beträgt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende Punkte-
nicht im Sinn dieser Geschäftsverteilung zugewiesen worden                  zahl jeweils bei jedem Geschäftsfall mit dem Faktor zwei multi-
ist, so hat bei der nächsten täglichen Zuweisung eine neuerli-              pliziert. Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Beschäfti-
che Zuweisung dieses Geschäftsfalles zu erfolgen. Dies hat                  gungsausmaß 60 % beträgt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende
keine Auswirkungen auf die bereits vorgenommenen anderen                    Punktezahl nach dem Erreichen von drei Punkten jeweils um zwei
Zuweisungen.                                                                Punkte erhöht. Bei jenen Landesverwaltungsrichtern, deren Be-
    (10) Während des Beschäftigungsverbotes nach dem Tiro-                  schäftigungsausmaß 2/3 beträgt, wird die sich nach Abs. 1 erge-
ler Mutterschutzgesetz 2005 sowie während der Inanspruch-                   bende Punktezahl nach dem Erreichen von zwei Punkten jeweils
nahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutz-                   um einen Punkt erhöht. Beim Vizepräsidenten und bei jenen Lan-
gesetz 2005, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
                                                                            desverwaltungsrichtern, deren Beschäftigungsausmaß 75 % be-
dem Landesbeamtengesetz 1998 oder dem Landesbedienste-
                                                                            trägt, wird die sich nach Abs. 1 ergebende Punktezahl nach dem
tengesetz sind dem betreffenden Landesverwaltungsrichter
                                                                            Erreichen von drei Punkten jeweils um einen Punkt erhöht.
keine Geschäftsfälle zuzuweisen. § 3 Abs. 5 3. Satz gilt sinn-
                                                                                (4) Sofern ein oder mehrere Landesverwaltungsrichter zum
gemäß.
                                                                            30. Juni bzw. zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine Ge-
                                 §2
                                                                            samtbewertungszahl aufweisen, die um mehr als fünf Punkte
          alphabetische reihung der geschäftsfälle
                                                                            über der niedrigsten Gesamtbewertungszahl aller in der Grup-
    (1) Bei Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren, die nicht
                                                                            pe nach § 25 aufgezählten Landesverwaltungsrichter liegt, ist
vom Beschuldigten erhoben werden, ist auf den Familienna-
                                                                            für diesen Landesverwaltungsrichter zu Beginn der neuen Zu-
men des Beschuldigten abzustellen.
                                                                            weisungsserie (§ 1 Abs. 2) die jeweils über diesen fünf Punkten
    (2) Bei Beschwerden in Verwaltungsverfahren, die nicht
                                                                            liegende Bewertungszahl in Anrechnung zu bringen.
vom Antragsteller erhoben werden, ist auf den Namen bzw. Fa-
                                                                                (5) Wird einem Landesverwaltungsrichter oder einem Senat
miliennamen des Antragstellers, bei amtswegigen Verfahren
                                                                            ein Geschäftsfall zugewiesen, dessen voraussichtlicher Erle-
auf den Namen bzw. Familiennamen des Betroffenen abzu-
                                                                            digungsaufwand nicht nur kurzfristig einen überwiegenden Teil
stellen. Kommen mehrere Personen in Betracht, ist auf den
                                                                            der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, so kann der Personal- und
Namen bzw. Familiennamen des alphabetisch Erstgereihten
abzustellen. Bei Namensgleichheit des Familiennamens ist die                Geschäftsverteilungsausschuss auf Antrag für diesen Landes-
alphabetische Reihung des Vornamens maßgeblich. Ist eine                    verwaltungsrichter (Berichterstatter) eine befristete, teilweise
Agrar-, Bringungs- oder Zusammenlegungsgemeinschaft be-                     oder gänzliche Zuteilungssperre aussprechen. Diese Zutei-
troffen, ist auf den Namen der Agrar-, Bringungs- oder Zu-                  lungssperre wird mit dem auf den Tag der Beschlussfassung
sammenlegungsgemeinschaft abzustellen.                                      folgenden Tag wirksam. Sofern der betroffene Landesverwal-
    (3) Namensbestandteile wie „von, van, de, di, della, el, al, o,         tungsrichter (Berichterstatter) am Ende der Zuteilungssperre
Mc oder ähnliche“ bleiben – unabhängig ob groß- oder klein-                 die niedrigste Gesamtbewertungszahl aller in der Gruppe nach
geschrieben – außer Betracht. Bei Firmen-, Vereins- oder Club-              § 25 aufgezählten Landesverwaltungsrichter aufweist, ist bei
namen etc. finden die Namensbestandteile „Verein, Firma oder                diesem Landesverwaltungsrichter (Berichterstatter) bei der
Club etc.“ keine Berücksichtigung. Bei Gemeindenamen finden                 weiteren Zuweisung von Geschäftsfällen nach den vorstehen-
die Namensbestandteile „Gemeinde, Marktgemeinde, Stadt-                     den Zuweisungsregeln (§ 3) eine Gesamtbewertungszahl an-
gemeinde etc.“ keine Berücksichtigung. Bei Agrar-, Bringungs-               zusetzen, die um einen Punkt unter der Gesamtbewertungs-
oder Zusammenlegungsgemeinschaften finden die Namens-                       zahl jenes oder jener in der Gruppe nach § 25 aufgezählten
bestandteile „Agrargemeinschaft, Bringungsgemeinschaft                      Landesverwaltungsrichter mit der zu diesem Zeitpunkt
oder Zusammenlegungsgemeinschaft etc.“ keine Berücksich-                    zweitniedrigsten Gesamtbewertungszahl liegt. Anstelle einer
tigung.                                                                     Zuteilungssperre kann der Personal- und Geschäftsvertei-
STüCK 46                                                     360                  MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021

lungsausschuss auf Antrag diesem Landesverwaltungsrichter             p) Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
(Berichterstatter) auch eine dem Arbeitsaufwand dieses Ge-                – UWG
schäftsfalles entsprechende Punktezahl gesondert zuspre-              q) Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG
chen. Die Anrechnung dieser Punktezahl hat zu Beginn der auf          r) Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG
die Beschlussfassung folgenden nächsten täglichen Zuwei-              s) Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
sung zu erfolgen. Eine Zuteilungssperre oder eine entspre-                – KJBG
chende Punktezahl kann auch dann aus- bzw. zugesprochen               t) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-
werden, wenn Geschäftsfälle vom durchschnittlichen Erledi-                BG
gungsaufwand erheblich abweichen. Eine Zuteilungssperre               u) Notariatsordnung – NO
kann schließlich auch ausgesprochen werden, um im Einzelfall          v) Rechtsanwaltsordnung – RAO
eine möglichst gleiche Auslastung aller Landesverwaltungs-            w) Tierärztegesetz
richter zu erreichen.                                                 x) Tierärztekammergesetz – TÄKamG
                                                                          (ausgenommen Disziplinarsachen)
                       ABSCHNITT II
                                                                      y) Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
                              §4                                      z) Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017
                  gewerberecht – anlagen                              aa) Zivildienstgesetz 1986 – ZDG
   1. Mag. Gerold Dünser                                              bb) Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
   2. Dr. Alexander Hohenhorst                                            (ausgenommen Disziplinarsachen)
   3. Ing. Mag. Herbert Peinstingl                                    cc) Tiroler Bergsportführergesetz – TBSFG
   4. Mag. Hannes Piccolroaz                                          dd) Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
   5. Dr. Franz Triendl                                               ee) Tiroler Schischulgesetz 1995
sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle           Den Landesverwaltungsrichtern Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl,
(administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den     E.MA und Mag.a Theresia Kantner ist jeweils nur jeder zweite
nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:                           auf sie entfallende Geschäftsfall zuzuweisen.
   a) Bäderhygienegesetz – BHygG                                      Geschäftsfälle, die am gleichen Tag einlangen und dasselbe
   b) Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013          Unternehmen betreffen, werden als verbundene Rechtssachen
   c) Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994                              demselben Landesverwaltungsrichter zugewiesen.
   d) Mineralrohstoffgesetz – MinroG                                                             §6
   e) Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004                                              Vergaberecht
   f) Rohrleitungsgesetz
                                                                      1. Dr. Sigmund Rosenkranz
   g) Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
                                                                      2. Mag.a Bettina Weißgatterer
   h) Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz-
                                                                      3. Dr. Volker-Georg Wurdinger
       gesetz - TNRSG
                                                                   sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle
   i) Tiroler Campinggesetz 2001
                                                                   (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den
                              §5                                   nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
                          berufsrecht                                 a) Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018
   1. Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA                               b) Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
   2. Dr. Alexander Hohenhorst                                           – BVergGKonz 2018
   3. Mag.a Theresia Kantner                                          c) Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
   4. Dr.in Kathrin Keplinger                                            – BVergGVS 2012
   5. Dr.in Gudrun Müller LL.M.                                       d) Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2018 – TVNG 2018
   6. Dr. Sigmund Rosenkranz                                          Wird in einem Vergaberechtsschutzverfahren ein Antrag auf
   7. Dr.in Monica Voppichler-Thöni                                Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, ist das zuge-
   8. Mag.a Bettina Weißgatterer                                   hörige Nachprüfungsverfahren, das mit dem gleichzeitig oder
sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle        nachfolgend gestellten Antrag auf Nachprüfung eingeleitet
(administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den     wird, dem Senat zuzuweisen, dem der für das Verfahren auf
nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:                           Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständigen Einzel-
   a) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG                 richter als Berichterstatter angehört. Wird ein Antrag auf
   b) Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG                              Erlassung einer einstweiligen Verfügung erst nach Einbringung
   c) Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG                        eines Antrags auf Nachprüfung gestellt, so ist das Verfahren
   d) Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AüG                        zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung jenem Landesver-
   e) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG                        waltungsrichter als Einzelrichter zuzuweisen, der als Berich-
   f) Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AIVG                  terstatter für das Nachprüfungsverfahren fungiert. Eine ge-
   g) Arbeitsruhegesetz – ARG                                      sonderte Bewertung erfolgt nicht.
   h) Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG                                Die Landesverwaltungsrichter der Gruppe nach § 6 vertre-
   i) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG               ten sich bei Verhinderung oder Befangenheit im Fall der drin-
   j) Arbeitszeitgesetz – AZG                                      genden Erlassung, Weiterführung oder Aufhebung einer einst-
   k) Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG                       weiligen Verfügung sowie im Fall der Bekanntgabe der Verfah-
   l) Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG                       renseinleitung samt Verständigung nach der im § 6 angeführten
   m) Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG           Reihenfolge. Sollte auch dann kein Landesverwaltungsrichter
   n) Berufsausbildungsgesetz – BAG                                zur Verfügung stehen, ist zunächst Mag. Dr. Wolfgang Hirn her-
   o) Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personen-         anzuziehen und kommt erst bei dessen Verhinderung die all-
       verkehr – BO 1994                                           gemeine Vertretungsregelung des § 27 zum Tragen.
MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021                                       361                                                    STüCK 46

                               §7                                                                       §9
                     abgaben-/Steuerrecht                                                    anlagenrecht – umwelt
    1. Dr.in Barbara Gstir                                                  1. Dr. Maximilian Aicher
    2. Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA                                    2. Mag. Gerold Dünser
    3. Mag.a Barbara Hofko                                                  3. Mag. Dr. Wolfgang Hirn
    4. Mag.a Theresia Kantner                                               4. Mag. Alexander Spielmann
    5. Dr.in Ines Kroker                                                sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle
    6. Dr. Alfred Stöbich                                               (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den
sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle             nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
(administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den              a) Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002
nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:                                    b) Altlastensanierungsgesetz
    a) Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017                               c) Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG
    b) Grundsteuergesetz 1955 - GrStG 1955                                  d) Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996
                                                                            e) Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011
    c) Grundsteuerbefreiungsgesetz 1987
                                                                            f) Umweltmanagementgesetz – UMG
    d) Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993
                                                                            g) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 –
    e) Rundfunkgebührengesetz – RGG
                                                                                UVP-G 2000
    f) Tiroler Abfallgebührengesetz
                                                                            h) Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959
    g) Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003
                                                                            i) Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz
    h) Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007
                                                                            j) Tiroler Umwelthaftungsgesetz – T-UHG
    i) Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz - TFWAG
                                                                            Dem Landesverwaltungsrichter Mag. Alexander Spielmann
    j) Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993                 ist nur jeder zweite auf ihn entfallende Geschäftsfall zuzuwei-
    k) Tiroler Hundesteuergesetz                                        sen.
    l) Tiroler Jagdabgabegesetz
    m) Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006                                                    § 10
    n) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005 (aus-                                        agrarrecht
        schließlich Verfahren nach § 19)                                    1. Dr. Peter Christ
    o) Tiroler Tierseuchenfondsgesetz                                       2. Mag. Dr. Wolfgang Hirn
    p) Tiroler Tourismusgesetz 2006 (ausschließlich Verfahren               3. Mag. Alexander Spielmann
        nach dem 4. Abschnitt des I. Teiles und Verfahren nach              4. Dr. Christian Visinteiner
        § 2 Abs. 3)                                                     sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle
                                                                        (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den
    q) Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017
                                                                        nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
    r) Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabga-
                                                                            a) Güter- und Seilwege-Landesgesetz – GSLG 1970
        bengesetz - TVAG
                                                                            b) Wald- und Weideservitutengesetz
    s) Tiroler Waldordnung 2005 (ausschließlich Verfahren
                                                                            c) Tiroler Almschutzgesetz
        nach § 10)
                                                                            d) Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 – TFLG 1996
    Den Landesverwaltungsrichterinnen Dr.in Barbara Gstir
                                                                            e) Tiroler Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969 –
und Dr.in Ines Kroker ist jeweils nur jeder zweite auf sie ent-                TLSG 1969
fallende Geschäftsfall zuzuweisen.                                          Dem Landesverwaltungsrichter Mag. Alexander Spielmann
                           §8                                           ist nur jeder zweite auf ihn entfallende Geschäftsfall zuzuwei-
                     Naturschutzrecht                                   sen.
    1. Dr. Peter Christ                                                     Wurde ein Geschäftsfall – eine Agrargemeinschaft, ein Brin-
    2. Mag. Gerold Dünser                                               gungs- oder Zusammenlegungsverfahren betreffend – erstma-
    3. Mag.a Regine Hörtnagl                                            lig zugewiesen, so sind auch alle nachfolgenden Geschäftsfälle
    4. Mag. Alexander Spielmann                                         (wiederum diese Agrargemeinschaft, dieses Bringungs- oder
sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle             Zusammenlegungsverfahren betreffend) demselben Landes-
(administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den          verwaltungsrichter zuzuweisen.
nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:                                                             § 11
    a) Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG                                                 bau- und raumordnungsrecht
    b) Forstgesetz 1975
                                                                           1. Dr. Maximilian Aicher
    c) Immissionsschutzgesetz-Luft – IG-L                                  2. Dr.in Barbara Gstir
    d) Umweltinformationsgesetz – UIG                                      3. Mag. Christian Hengl
    e) Tiroler Bergwachtgesetz 2003                                        4. Mag.a Martina Lechner
    f) Tiroler Feldschutzgesetz 2000                                       5. Dr.in Doris Mair
    g) Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern                              6. Dr.in Gudrun Müller LL.M.
    h) Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005                        7. Ing. Mag. Herbert Peinstingl
       (ausgenommen Verfahren nach § 19)                                   8. Mag. Hannes Piccolroaz
    i) Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 – TUIG 2005                   9. Mag. Gerald Schaber
    j) Tiroler Waldordnung 2005                                            10. Mag.a Julia Schmalzl
       (ausgenommen Verfahren nach § 10)                                   11. Dr. Franz Triendl
    Den Landesverwaltungsrichtern Mag. Gerold Dünser und                sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle
Mag.a Regine Hörtnagl ist jeweils nur jeder zweite auf sie ent-         (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den
fallende Geschäftsfall zuzuweisen.                                      nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
STüCK 46                                                        362                  MITTWOCH, 17. NOVEMBER 2021

   a) Denkmalschutzgesetz – DMSG                                                                    § 13
   b) Kostenbeitragsverordnung 2017                                                        grundverkehrsrecht
   c) Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 – TAHG                 1. Dr. Christoph Purtscher
      2012                                                               2. Mag.a Martina Lechner
   d) Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018                                 3. Dr. Christian Visinteiner
   e) Tiroler Bauproduktegesetz 2016 – TBG 2016                       sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle
   f) Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998                                (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den
   g) Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013             nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
      – TGHKG 2013                                                       a) Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
   h) Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 – TiKG 2000                       b) Tiroler Höfegesetz – THG
   i) Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 – TROG 2016
                                                                                                    § 14
   j) Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 – SOG 2003
                                                                                             Sicherheitsrecht
   Geschäftsfälle, die am gleichen Tag einlangen und dasselbe
Objekt/Grundstück betreffen, werden als verbundene Rechts-               1. Mag.a Theresia Kantner
                                                                         2. Dr.in Kathrin Keplinger
sachen demselben Landesverwaltungsrichter zugewiesen.
                                                                         3. Mag. Dr. Rudolf Rieser
   Den Landesverwaltungsrichtern Dr. Maximilian Aicher und
                                                                         4. Mag. Gerald Schaber
Mag.a Julia Schmalzl ist jeweils nur jeder zweite auf sie entfal-
                                                                         5. Dr. Volker-Georg Wurdinger
lende Geschäftsfall zuzuweisen.
                                                                      sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle
                              § 12                                    (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den
                     landwirtschaftsrecht                             nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
   1. Dr. Albin Larcher                                                  a) Bankwesengesetz – BWG
   2. MMag.a Dr.in Barbara Besler                                        b) Börsegesetz 2018 – BörseG 2018
   3. Mag.a Regine Hörtnagl                                              c) Datenschutzgesetz – DSG
   4. Mag. Alexander Spielmann                                           d) Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG
   5. Dr.in Nicole Stemmer                                               e) Glücksspielgesetz – GSpG
   6. Mag.a Linda Wieser                                                 f) Meldegesetz 1991 – MeldeG
sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle              g) Namensänderungsgesetz – NÄG
(administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den           h) Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013
nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:                                 i) Preisauszeichnungsgesetz – PrAG
   a) Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG                             j) Preistransparenzgesetz
   b) Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO                        k) Tiroler Jugendgesetz
   c) Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999                                 l) Tiroler Katastrophenmanagementgesetz
   d) Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz               m) Tiroler Wettunternehmergesetz
       – LMSVG                                                           Den Landesverwaltungsrichterinnen Mag.a Theresia Kant-
   e) Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007                             ner und Dr.in Kathrin Keplinger ist jeweils nur jeder zweite auf
   f) Pflanzenschutzgesetz 2018                                       sie entfallende Geschäftsfall zuzuweisen.
   g) Pflanzenschutzmittelgesetz 2011                                                               § 15
   h) Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG                                               Sicherheitspolizeirecht
   i) Tiergesundheitsgesetz – TGG                                        1. Dr. Maximilian Aicher
   j) Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung                   2. Mag. Dr. Rudolf Rieser
       2009 – TKZVO 2009                                                 3. Dr.in Nicole Stemmer
   k) Tiermaterialiengesetz – TMG                                        4. Dr.in Monica Voppichler-Thöni
   l) Tierschutzgesetz – TSchG                                           5. Dr. Volker-Georg Wurdinger
   m)Tierseuchengesetz – TSG                                          sind in dieser Reihenfolge alle einlangenden Geschäftsfälle
   n) Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007                             (administrativrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich) aus den
   o) Vermarktungsnormengesetz – VNG                                  nachstehenden Rechtsmaterien zuzuweisen:
   p) Weingesetz 2009                                                    a) AIDS-Gesetz 1993
   q) Landarbeitsordnung 2000 – LAO 2000                                 b) Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz – AGesVG
   r) Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz                                    c) Geschlechtskrankheitengesetz
   s) Tiroler Fischereigesetz 2020                                       d) Grenzkontrollgesetz – GrekoG
   t) Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz                                  e) Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010
   u) Tiroler Jagdgesetz 2004 – TJG 2004                                 f) Sicherheitspolizeigesetz – SPG
   v) Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkam-                g) Sprengmittelgesetz 2010 – SprG
       mergesetz                                                         h) Strafregistergesetz 1968
   w) Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001                                  i) Symbole-Gesetz
   x) Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012                            j) Vereinsgesetz 2002 – VerG
   y) Tiroler Tierzuchtgesetz 2019 – TTZG 2019                           k) Waffengesetz 1996 – WaffG
   Dem Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher sowie den Landes-               l) Landes-Polizeigesetz
verwaltungsrichterinnen MMag.a Dr.in Barbara Besler und                  m) Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 – TVG
Dr.in Nicole Stemmer ist jeweils nur jeder zweite auf sie entfal-        Der Landesverwaltungsrichterin Dr.in Nicole Stemmer ist nur
lende Geschäftsfall zuzuweisen.                                       jeder zweite auf sie entfallende Geschäftsfall zuzuweisen.
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