Bremer Wahl-ABC - BREMER WAHL - ABC - Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021

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Bremer Wahl-ABC - BREMER WAHL - ABC - Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
BREMER WAHL - ABC

Bremer Wahl-ABC
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
Bremer Wahl-ABC - BREMER WAHL - ABC - Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
Herausgeber       Der Landeswahlleiter für Bremen / Statistisches Landesamt Bremen

Gestaltung,
Satz und Druck    Statistisches Landesamt Bremen

Bezug             Gedruckte Ausgabe:
                    Statistisches Landesamt Bremen
                    An der Weide 14-16
                    28195 Bremen
                    Telefon: +49 421 361-60 70
                    E-Mail: info@statistik.bremen.de
                  Kostenfreier Download der pdf-Datei unter:
                    www.wahlen.bremen.de

Erschienen im März 2021

© Statistisches Landesamt Bremen, Bremen, 2021
Auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung mit Quellenangabe gestattet.
Bremer Wahl-ABC - BREMER WAHL - ABC - Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
Bremer Wahl-ABC
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
› Vorwort ‹

2             Der Landeswahlleiter für Bremen / Statistisches Landesamt Bremen l Bremer Wahl-ABC – Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
› Inhalt ‹

                      Bremer Wahl-ABC                                Inhalt ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                               3

                                                                     Einführung: Wissenswertes zur Bundestagswahl am
                      Wahl zum                                       26. September 2021 ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                                 5
        20. Deutschen Bundestag
         am 26. September 2021                                       Wahl-ABC ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                                 7

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                                                                     ABGEORDNETE ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                          ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹    ‹   ‹   7
                                                                     AKTIVES WAHLRECHT ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                            ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹    ‹   ‹   7
                                                                     ANFECHTUNG DER WAHL ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                              ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹    ‹   ‹   8
                                                                     AUFSTELLUNG DER BEWERBER:INNEN ‹                               ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹    ‹   ‹   8
                                                                     AUSGLEICHSMANDAT ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                             ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹    ‹   ‹   8
                                                                     AUSSCHLUSS VOM WAHLRECHT ‹ ‹ ‹                                 ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹    ‹   ‹   8
                                                                     AUSZÄHLUNGSKONTROLLE ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                               ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹    ‹   ‹   8

                                                                     B
                                                                     BREMER:INNEN IM BUNDESTAG                      ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹    ‹   ‹    8
                                                                     BRIEFWAHL ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹    ‹   ‹    9
                                                                     BUNDESTAG ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                  ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹    ‹   ‹    9
                                                                     BUNDESWAHLAUSSCHUSS ‹ ‹ ‹                      ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹    ‹   ‹   10

                                                                     E
                                                                     ERSTSTIMME ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                              10
                                                                     ERSTWÄHLER:INNEN ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                                10

                                                                     F
                                                                     FÜNF-PROZENT-KLAUSEL ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                                  10

                                                                     G
                                                                     GESETZLICHE GRUNDLAGEN DER
                                                                     BUNDESTAGSWAHL 2021 ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                                   11

                                                                     H
                                                                     HOCHRECHNUNGEN ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                                  11

                                                                     K
                                                                     KREISWAHLAUSSCHUSS ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                                  11

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                                                                     LANDESWAHLAUSSCHUSS ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                                   11

                                                                     N
                                                                     NEGATIVES STIMMGEWICHT‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                                   11

                                                                     O
                                                                     ORGANISATION DER WAHL ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                                   12

                                                                     P
                                                                     PARTEIEN ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                            13
                                                                     PASSIVES WAHLRECHT ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                                13

Der Landeswahlleiter für Bremen / Statistisches Landesamt Bremen l Bremer Wahl-ABC – Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021                                                                   3
› Inhalt ‹

                                     R
                                     REIHENFOLGE DER WAHLVORSCHLÄGE AUF DEM STIMMZETTEL ‹ ‹ ‹ ‹                                                                       14
                                     REPRÄSENTATIVE WAHLSTATISTIK ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                           14

                                     S
                                     SITZVERTEILUNG ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   14
                                     SPERRKLAUSEL ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   15
                                     STAATLICHE PARTEIENFINANZIERUNG ‹                        ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   16
                                     STIMMABGABE ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                    ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   16
                                     STIMMENAUSZÄHLUNG ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                        ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   17
                                     STIMMZETTEL ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                    ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   18

                                     U
                                     ÜBERHANGMANDAT ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                           18

                                     V
                                     VERNICHTUNG DER WAHLUNTERLAGEN ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                                 18

                                     W
                                     WAHLANFECHTUNG ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                               ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   18
                                     WÄHLBARKEIT ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                            ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   18
                                     WAHLBENACHRICHTIGUNG ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                 ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   19
                                     WAHLBERECHTIGTE ZUR BUNDESTAGSWAHL ‹                                     ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   19
                                     WAHLBETEILIGUNG ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                              ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   19
                                     WÄHLER:INNENBEEINFLUSSUNG‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                 ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   19
                                     WAHLERGEBNIS ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                             ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   19
                                     WÄHLER:INNEN MIT BEHINDERUNG‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                  ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   19
                                     WÄHLERVERZEICHNIS ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                              ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   20
                                     WAHLGEBIET ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                           ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   20
                                     WAHLGRUNDSÄTZE ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                               ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   21
                                     WAHLHANDLUNG ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                               ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   21
                                     WAHLKAMPFKOSTENERSTATTUNG ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                    ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   21
                                     WAHLKOSTENERSTATTUNG ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                 ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   21
                                     WAHLKREISE UND WAHLBEZIRKE ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                 ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   22
                                     WAHLPERIODE ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                            ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   22
                                     WAHLPFLICHT ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                            ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   23
                                     WAHLPROPAGANDA ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                               ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   23
                                     WAHLPRÜFUNG ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                              ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   23
                                     WAHLRECHT ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                            ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   23
                                     WAHLSCHEIN ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                             ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   23
                                     WAHLSTATISTIK ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                            ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   23
                                     WAHLSYSTEM ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                             ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   23
                                     WAHLTAG ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                            ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   23
                                     WAHLVERGEHEN ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                             ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   23
                                     WAHLVORSCHLÄGE ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                               ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   24
                                     WAHLZEIT ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                           ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   ‹   24

                                     Z
                                     ZWEITSTIMME ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹                                                        24

                                     Tabellen und Abbildungen ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ ‹ 25

4            Der Landeswahlleiter für Bremen / Statistisches Landesamt Bremen l Bremer Wahl-ABC – Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
› Einführung ‹

    Einführung:
    Wissenswertes zur
    Bundestagswahl am
    26. September 2021

    „Demokratie heißt, sich in seine eigenen Angelegenheiten einmischen.“
    MAX FRISCH (1911-1991), Schweizer Schriftsteller und Architekt

    „Das Heil der Demokratien, von welchem Typus und Rang sie immer seien, hängt von einer gering-
    fügigen technischen Einzelheit ab: vom Wahlrecht. Alles andere ist sekundär. […] Ohne diese Stütze
    einer vertrauenswürdigen Abstimmung hängen die demokratischen Institutionen in der Luft.“
    JOSÉ ORTEGA Y GASSET (1883-1955), spanischer Philosoph, Soziologe und Essayist

                                                                          der Erstwähler:innen bei einer Bundestagswahl
    1           Einführung
                                                                          liegt im Land Bremen bei rund 22 600, davon
    Am 26. September 2021 findet die Wahl zum                             17 700 in der Stadt Bremen und 4 900 in der
    20. Deutschen Bundestag statt. Bei dieser Bun-                        Stadt Bremerhaven (Stand: Februar 2021).
    destagswahl sind etwa 60,4 Millionen Deutsche
    wahlberechtigt, und zwar 29,2 Millionen Män-                          Bei der letzten Bundestagswahl 2017 gingen
    ner und 31,2 Millionen Frauen. Erstmals an ei-                        im Land Bremen 70,8 Prozent und bundesweit
    ner Bundestagswahl können im Bundesgebiet                             76,2 Prozent der Wahlberechtigten zur Wahl.
    rund 2,8 Millionen junge Erwachsene teilneh-                          Im Land Bremen stieg damit die Wahlbeteili-
    men, die seit der letzten Bundestagswahl 2017                         gung im Vergleich zur Bundestagswahl 2013 um
    wahlberechtigt geworden sind und im Zeitraum                          2,0 Prozentpunkte.
    vom 25. September 1999 bis 26. September
    2003 geboren wurden.                                                  In diesem Textbeitrag werden die wichtigsten
                                                                          Begriffe des Wahlrechts und der praktischen
    Im Land Bremen sind rund 465 700 Personen                             Durchführung der Bundestagswahl 2021 in al-
    wahlberechtigt, davon 386 200 in der Stadt Bre-                       phabetischer Reihenfolge übersichtlich und be-
    men (184 900 Männer und 201 300 Frauen) und                           nutzerfreundlich erläutert. Es werden kurze und
    79 500 in der Stadt Bremerhaven (38 700 Män-                          knappe Antworten auf die bei jeder Wahl wie-
    ner und 40 800 Frauen). Im Wahlkreis 54 gibt                          derkehrenden Fragen gegeben.
    es insgesamt 248 300 Wahlberechtigte, da-
    von 118 100 Männer und 130 200 Frauen.                                Wie bereits seit 1998 werden zur Bundestags-
    Im Wahlkreis 55 sind es insgesamt 217 400                             wahl 2021 vom Statistischen Landesamt Bre-
    Wahlberechtigte, davon in der Stadt Bremen                            men ausführliche Informationen sowie aktuelle
    66 800 Männer und 71 100 Frauen. Die Zahl                             Ergebnisse in der Wahlnacht unter der Internet-

Der Landeswahlleiter für Bremen / Statistisches Landesamt Bremen l Bremer Wahl-ABC – Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021               5
› Einführung ‹

                 adresse www.wahlen.bremen.de bereitgestellt.                         › Freitag, 24.09.2021: 09:00 - 18:00 Uhr
                 Unter der Internetadresse www.statistik.bre-                         › Samstag, 25.09.2021: 09:00 - 13:00 Uhr
                 men.de finden Sie unter dem Menüpunkt „Da-                           › Wahltag, 26.09.2021: 08:00 Uhr bis
                 tenangebote“ weitere Informationen zu den                              zur Feststellung aller Wahlergebnisse
                 bisherigen Wahlen im Land Bremen, zum Bei-
                 spiel in den Datenbanken „Bremen Infosystem“                         Briefwahlausgabe 2021 nur mit Termin!
                 und „Bremen kleinräumig Infosystem“.
                                                                                      Wahlamt der Stadt Bremerhaven
                 Der Bundeswahlleiter veröffentlicht auf seiner                       Magistrat der Stadt Bremerhaven
                 Internetseite www.bundeswahlleiter.de Infor-                         Bürger- und Ordnungsamt
                 mationen zu den Bundestagswahlen einschließ-                         - Statistik und Wahlen -
                 lich der einzelnen Ergebnisse für die Bundeslän-                     Stadthaus 1, Erdgeschoss
                 der und das Bundesgebiet.                                            Hinrich-Schmalfeldt-Straße 42
                                                                                      27576 Bremerhaven
                 Außerdem gibt es Informationsmaterial zum                            Telefon: (0471) 590-2296
                 Beispiel bei der Landeszentrale für politische                       Telefax: (0471) 590-2654
                 Bildung: In Bremen in der Birkenstraße 20/21,                        E-Mail: wahlamt@magistrat.bremerhaven.de
                 28195 Bremen, Telefon: (0421) 361-2922                               Internet: www.bremerhaven.de
                 und in Bremerhaven in der Schifferstraße 48,
                 27568 Bremerhaven, Telefon: (0471) 941-4197.                         Öffnungszeiten:
                                                                                      › Montag:
                                                                                        08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
                 2           Wichtige Adressen
                                                                                      › Dienstag bis Freitag:
                             und Anlaufstellen
                                                                                        08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
                 Geschäftsstelle der Wahlleiter                                       › Samstag, 25.09.2021: 09:00 - 12:00 Uhr
                 Der Landeswahlleiter                                                 › Wahltag, 26.09.2021: 08:00 Uhr bis zur
                 Die gemeinsame Kreiswahlleiterin für die                               Feststellung aller Wahlergebnisse
                 Wahlkreise 54 und 55
                 An der Weide 14-16                                                   Briefwahlausgabe:
                 28195 Bremen                                                         Bürgerbüro Nord
                                                                                      Stadthaus 5, 1. OG
                 Telefon:    (0421) 361-4159                                          Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30
                 Telefax:    (0421) 361-2278                                          27576 Bremerhaven
                 E-Mail:     landeswahlleiter@statistik.bremen.de
                 E-Mail:     kreiswahlleiter@statistik.bremen.de                      Öffnungszeiten (16.08.-24.09.2021):
                 Internet:   www.wahlen.bremen.de                                      › Montag:
                                                                                          08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
                 Wahlamt der Stadt Bremen                                              › Dienstag bis Freitag:
                 Statistisches Landesamt Bremen - Wahlamt -                               08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
                 An der Weide 14-16
                 Telefon: (0421) 361-4567                                             oder:
                 Telefax: (0421) 361-2278                                             Ehemaliges Bürgerbüro Mitte
                                                                                      Hanse Carré, 1. OG
                 E-Mail: wahlamt@statistik.bremen.de                                  Bürgermeister-Smidt-Straße 10
                           briefwahl@statistik.bremen.de                              27568 Bremerhaven
                 Internet: www.wahlen.bremen.de
                                                                                      Öffnungszeiten (16.08.2021 – 24.09.2021):
                 Öffnungszeiten:                                                       › Montag bis Freitag:
                 › 16.08.2021 bis 23.09.2021                                              09:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
                   Montag bis Freitag:                                                 › Samstag: 09:00 - 13:00 Uhr
                   08:00 - 16:00 Uhr
                   sowie donnerstags bis 18:00 Uhr
                   Samstag: 09:00 - 13:00 Uhr,

6                Der Landeswahlleiter für Bremen / Statistisches Landesamt Bremen l Bremer Wahl-ABC – Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
› Wahl-ABC ‹

    Wahl-ABC

                                                                                                                                                    A
                                                                                                                                                    B
                                                                                                                                                    C
    ABGEORDNETE                                                              ger als 25 Jahre zurückliegt oder aus anderen
     Die Rechte und Pflichten der Abgeordneten                               Gründen persönlich und unmittelbar Vertraut-
                                                                                                                                                    D
     werden im Gesetz über die Rechtsverhältnis-                             heit mit den politischen Verhältnissen in der                          E
     se der Mitglieder des Deutschen Bundestages                             Bundesrepublik Deutschland erworben haben
     (Abgeordnetengesetz – AbgG) in der Fassung                              und von ihnen betroffen sind. Bei Rückkehr in                          F
     der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996
     (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Arti-
                                                                             die Bundesrepublik Deutschland gilt die oben
                                                                             genannte Dreimonatsfrist nicht.
                                                                                                                                                    G
     kel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020                                                                                                       H
     (BGBl. I S. 2394), geregelt.                                            Auslandsdeutsche werden nur auf besonderen
                                                                             Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemein-                            I
        BREMER:INNEN IM BUNDESTAG
        BUNDESTAG
                                                                             de, in der sie vor ihrem Fortzug aus Deutsch-
                                                                             land zuletzt gemeldet waren, eingetragen.
                                                                                                                                                    J
                                                                             Dieser Antrag (Anlage 2 Bundeswahlordnung                              K
    AKTIVES WAHLRECHT                                                        BWO) ist schriftlich bis spätestens zum 5. Sep-
     bedeutet das Recht, wählen zu dürfen. Nach                              tember 2021 (21. Tag vor der Wahl) bei der                             L
     Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)
     ist wahlberechtigt, wer das 18. Lebensjahr
                                                                             zuständigen Gemeindebehörde einzureichen.
                                                                             Dieser Antrag muss zu jeder Bundestags- und
                                                                                                                                                    M
     vollendet hat.                                                          Europawahl neu gestellt werden.                                        N
       Wahlberechtigt zur Bundestagswahl 2021                                Bei Inhaber:innen von mehreren Wohnungen
                                                                                                                                                    O
       sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116                         ist die Hauptwohnung maßgeblich. Welche                                P
       Absatz 1 GG, die am Wahltag, dem 26. Sep-                             von mehreren Wohnungen eines oder einer
       tember 2021                                                           Wahlberechtigten die Hauptwohnung ist, be-                             Q
       › das 18. Lebensjahr vollendet haben (letzter
                                                                             stimmt sich nach den Vorschriften des Melde-
                                                                             rechts: Bundesmeldegesetz (BMG) in der Fas-
                                                                                                                                                    R
         Geburtstermin: 26. September 2003),                                 sung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2013                                S
       › seit mindestens drei Monaten – spätestens                           (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Arti-
         seit dem 26. Juni 2021 – in der Bundesre-                           kel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020                               T
         publik Deutschland eine Wohnung inneha-
         ben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
                                                                             (BGBl. I S. 3334).
                                                                                                                                                    U
         und                                                                 Seeleute sowie die Angehörigen ihres Haus-                             V
       › nicht ausdrücklich vom Wahlrecht ausge-                             standes werden von Amts wegen in das Wäh-
         schlossen sind.                                                     lerverzeichnis eingetragen, wenn das von                               W
                                                                             ihnen bezogene Seeschiff berechtigt ist, die                           X
       Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonsti-                         Bundesflagge zu führen. Ähnliches gilt für
       gen Voraussetzungen auch diejenigen Deut-                             Binnenschiffer:innen, wenn ihr Schiff in einem                         Y
       schen, die am Wahltag außerhalb der Bundes-
       republik Deutschland leben, sofern sie nach
                                                                             Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutsch-
                                                                             land eingetragen ist.
                                                                                                                                                    Z
       Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres
       mindestens drei Monate ununterbrochen in                              Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl
       der Bundesrepublik Deutschland eine Woh-                              ist die Eintragung im Wählerverzeichnis oder
       nung innegehabt oder sich gewöhnlich aufge-                           der Besitz eines Wahlscheines.
       halten haben und dieser Aufenthalt nicht län-

Der Landeswahlleiter für Bremen / Statistisches Landesamt Bremen l Bremer Wahl-ABC – Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021              7
› Wahl-ABC ‹

                 Jeder und jede Wahlberechtigte kann sein/                             Überhangmandate kann es geben, wenn die
                 ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich                           Abgeordnetensitze sowohl in einer Mehrheits-
                 ausüben.                                                              wahl (über Direktmandate), als auch in einer
                                                                                       Verhältniswahl (über Parteilisten) vergeben
                  AUSSCHLUSS VOM WAHLRECHT                                            werden. Dieses Verfahren der sogenannten
                  PASSIVES WAHLRECHT                                                  personalisierten Verhältniswahl wird bei der
    A                                                                                  Wahl zum Deutschen Bundestag und in eini-
    B          ANFECHTUNG DER WAHL
                Entscheidungen und Maßnahmen, die sich
                                                                                       gen Bundesländern, teilweise auch bei Kom-
                                                                                       munalwahlen angewendet. Dies kann dazu
    C           unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen,                            führen, dass die Parteien im Parlament nicht
                können nur mit den im Bundeswahlgesetz                                 gemäß ihrem Zweitstimmenanteil (sprich: ge-
    D           und in der Bundeswahlordnung vorgesehe-                                mäß der Verhältniswahl) vertreten sind, wenn
    E           nen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungs-                              die Überhangmandate nicht entsprechend
                verfahren angefochten werden. Die dort vor-                            ausgeglichen werden.
    F           gesehenen Fristen und Termine verlängern

    G           oder ändern sich nicht dadurch, dass der
                letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen
                                                                                       Zur Herstellung des dem Wahlergebnis der
                                                                                       Zweitstimmen entsprechenden Sitzanteils al-
    H           Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzli-                              ler Wahlvorschläge können Ausgleichsman-
                chen oder staatlich geschützten Feiertag fällt.                        date vergeben werden. Die Wahlvorschläge
    I           Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand                             erhalten dabei weitere Sitze, die das Parla-

    J           ist ausgeschlossen.                                                    ment insgesamt vergrößern, bis der Anteil der
                                                                                       Sitze der einzelnen Wahlvorschläge dem ihrer
    K             WAHLPRÜFUNG                                                         Stimmen am besten entspricht.

    L          AUFSTELLUNG DER BEWERBER:INNEN                                       AUSSCHLUSS VOM WAHLRECHT
    M           Parteibewerber:innen müssen in geheimer
                Abstimmung von den für den Bereich der
                                                                                     Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infol-
                                                                                     ge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
    N           Kandidatur (Land oder Wahlkreis) räumlich
                zuständigen Mitglieder- oder Vertreterver-                          AUSZÄHLUNGSKONTROLLE
    O           sammlungen der Parteien gewählt wer-                                 In jedem Wahlkreis prüft der Kreiswahlleiter
    P           den. Sie können auf einer Landesliste und/                           oder die Kreiswahlleiterin die Wahlnieder-
                oder in einem Wahlkreis kandidieren. Wer                             schriften auf Vollständigkeit, Ordnungsmä-
    Q           nicht als Bewerber:in einer Partei auftritt –                        ßigkeit und Plausibilität. Kreiswahlausschuss

    R           Einzelbewerber:innen sogenannter „anderer
                Kreiswahlvorschläge“ gemäß § 20 Absatz 3
                                                                                     und Landeswahlausschuss, die auch das end-
                                                                                     gültige Wahlergebnis feststellen, sind berech-
    S           des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) – kann                               tigt, die Ergebnisse der Wahlvorstände nach-
                nur für einen Wahlkreis kandidieren.                                 zuprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
    T
    U            Die Reihenfolge der Bewerber:innen einer
                 Landesliste kann nach Zulassung der Wahl-
                                                                                    BREMER:INNEN IM BUNDESTAG
                                                                                       Tabelle 3
    V            vorschläge nicht mehr geändert werden (so-
                 genannte „starre Listen“).                                            In der 19. Wahlperiode (2017-2021) war das
    W                                                                                  Land Bremen durch sechs Abgeordnete ver-
    X             PASSIVES WAHLRECHT                                                  treten:
                  WAHLVORSCHLÄGE                                                      › Sarah Janina Ryglewski (MdB seit 2015)
    Y                                                                                     SPD-Direktbewerberin im Wahlkreis 54

    Z          AUSGLEICHSMANDAT
                Ausgleichsmandate dienen dazu, die bei be-
                                                                                       › Uwe      Schmidt    (MdB    seit
                                                                                          SPD-Direktbewerber im Wahlkreis 55
                                                                                                                            2017)

                stimmten Wahlsystemen zustande kommen-                                 › Elisabeth Motschmann (MdB seit 2013)
                den Überhangmandate so auszugleichen,                                     CDU-Landeslistenbewerberin
                dass andere Parteien, die keine Überhang-                              › Dr. Kirsten Kappert-Gonther (MdB seit
                mandate bekommen haben, nicht benachtei-                                  2017) GRÜNE-Landeslistenbewerberin
                ligt werden.

8              Der Landeswahlleiter für Bremen / Statistisches Landesamt Bremen l Bremer Wahl-ABC – Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
› Wahl-ABC ‹

       › Doris Achelwilm (MdB seit 2017)                                     gust 2021 ausgegeben. Die Antragsfrist en-
         DIE LINKE-Landeslistenbewerberin                                    det am 24. September 2021 um 18 Uhr (zwei
       › Frank Magnitz (MdB seit 2017)                                       Tage vor der Wahl). In besonderen Fällen
         AfD-Landeslistenbewerber                                            sowie bei nachgewiesener plötzlicher Erkran-
                                                                             kung können Wahlscheine und Briefwahlun-
       Auch im 20. Deutschen Bundestag wird das                              terlagen noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, be-
       Land Bremen neben den zwei im Wahlkreis 54                            antragt werden.                                                        A
       Bremen I und Wahlkreis 55 Bremen II – Bre-                                                                                                   B
       merhaven gewählten Direktkandidat:innen                               Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag
       mit weiteren Abgeordneten vertreten sein.                             um 18 Uhr beim zuständigen Wahlamt einge-                              C
                                                                             gangen sein. Daher sollte die Abgabe bei der
        ABGEORDNETE                                                         Post spätestens am 24. September 2021 er-
                                                                                                                                                    D
        SITZVERTEILUNG                                                      folgen, bei längeren Laufzeiten entsprechend                           E
        ÜBERHANGMANDAT                                                      früher. Nach der Briefkastenleerung am Sams-
        WAHLKREISE UND WAHLBEZIRKE                                          tag vor dem Wahltag eingeworfene Wahl-                                 F
        WAHLSYSTEM                                                          briefe werden von der Post am Wahlsonntag
                                                                             nicht mehr zugestellt. Die Wähler:innen tra-
                                                                                                                                                    G
    BRIEFWAHL                                                                gen das Risiko des rechtzeitigen Zugangs.                              H
       Tabelle 4
                                                                             Da trotz der Öffnung des Postmarktes nur die                           I
       Wahlberechtigte, die verhindert sind, an der
       Wahl in ihrem Wahlbezirk teilzunehmen, kön-
                                                                             Deutsche Post AG in der Lage ist, deutsch-
                                                                             landweit das Einsammeln und den Transport
                                                                                                                                                    J
       nen mit einem Wahlschein ihre Stimmen per                             der Wahlbriefe zu garantieren, werden die                              K
       Briefwahl schon vor dem Wahltag abgeben.                              Wahlbriefe mit diesem Unternehmen zuge-
       Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines                           stellt. Um die Beförderung zum Wahlamt zu                              L
       kann persönlich (Wahlbenachrichtigung und
       amtlichen Personalausweis oder Reisepass
                                                                             gewährleisten, müssen die Wahlbriefe bei den
                                                                             Sammelstellen der Deutschen Post AG abge-
                                                                                                                                                    M
       mitbringen) oder schriftlich (die Schriftform                         geben werden.                                                          N
       gilt auch durch Fernschreiben, Telefax und
       E-Mail oder sonstige dokumentierbare elek-                             WAHLSCHEIN
                                                                                                                                                    O
       tronische Übermittlung), aber nicht telefo-                                                                                                  P
       nisch beim zuständigen Wahlamt gestellt                            BUNDESTAG
       werden. Wer den Antrag für einen anderen                             Tabelle 2                                                              Q
       Wahlberechtigten oder eine andere Wahl-
       berechtigte stellt, muss durch Vorlage einer                          Nach Artikel 38 des Grundgesetzes (GG) wer-
                                                                                                                                                    R
       schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/                          den die Abgeordneten des Deutschen Bun-                                S
       sie dazu berechtigt ist. Um Missbräuchen vor-                         destages (MdB) in allgemeiner, unmittelbarer,
       zubeugen, darf eine bevollmächtigte Person                            freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.                            T
       nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten,
       um den Wahlschein und die Briefwahlunter-
                                                                             Sie sind Vertreter:innen des ganzen Volkes, an
                                                                             Aufträge und Weisungen nicht gebunden und
                                                                                                                                                    U
       lagen entgegenzunehmen. Der Antrag soll                               nur ihrem Gewissen unterworfen.                                        V
       auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung
       erfolgen, kann aber auch formlos gestellt wer-                        Der Deutsche Bundestag bestand seit der ers-                           W
       den.                                                                  ten gesamtdeutschen Wahl im Jahr 1990 in                               X
                                                                             der Regel aus 656 Abgeordneten. Das Gesetz
       Die Erteilung von Briefwahlunterlagen setzt                           zur Neueinteilung der Wahlkreise für die Wahl                          Y
       die Zulassung der Wahlvorschläge durch die
       jeweils zuständigen Wahlausschüsse (Landes-
                                                                             zum Deutschen Bundestag (Wahlkreisneuein-
                                                                             teilungsgesetz – WKNeuG) vom 1. Juli 1998
                                                                                                                                                    Z
       und Kreiswahlausschuss) und den Druck des                             (BGBl. I S. 1698) bestimmt, dass erstmals für
       Stimmzettels sowie die Erstellung des Wäh-                            die Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am
       lerverzeichnisses voraus. Briefwahlunterlagen                         22. September 2002 das Wahlgebiet nur noch
       werden von den Wahlämtern in Bremen und                               in 299 Wahlkreise (bisher 328) eingeteilt wird,
       Bremerhaven frühestens ab dem 16. Au-                                 sodass sich die Zahl der Abgeordneten im Deut-

Der Landeswahlleiter für Bremen / Statistisches Landesamt Bremen l Bremer Wahl-ABC – Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021              9
› Wahl-ABC ‹

                 schen Bundestag auf 598 (gesetzliche Mitglie-                             jedoch höchstens 2 000 Unterstützungs-
                 derzahl) reduziert hat. Die gesetzliche Mitglie-                          unterschriften, vorlegen.
                 derzahl kann über- oder unterschritten werden
                 (z. B. durch Überhang- und Ausgleichsmanda-                           Zu den weiteren Aufgaben des Bundeswahl-
                 te, fehlende Listennachfolger:innen usw.).                            ausschusses gehören:

 A                AUSGLEICHSMANDAT                                                    › Beschlussfassung über die Erklärung, dass
 B                BREMER:INNEN IM BUNDESTAG
                  SITZVERTEILUNG
                                                                                         eine oder mehrere Landeslisten derselben
                                                                                         Partei von der Listenverbindung ausge-
 C                ÜBERHANGMANDAT                                                        schlossen sein sollen.
                  WAHLGRUNDSÄTZE                                                      › Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen
 D                WAHLKREISE UND WAHLBEZIRKE                                            der Landeswahlausschüsse und des Bun-
 E                WAHLPERIODE                                                           deswahlleiters im Mängelbeseitigungsver-
                  WAHLSYSTEM                                                            fahren.
 F                                                                                     › Feststellung der für die einzelnen Wahlvor-

 G             BUNDESWAHLAUSSCHUSS
                Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem
                                                                                         schläge insgesamt abgegebenen Stimmen,
                                                                                         wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvor-
 H              Bundeswahlleiter als Vorsitzendem und acht                               schläge entfallen und welche Bewerber
                von ihm berufenen Wahlberechtigten als Bei-                              und Bewerberinnen gewählt sind (Sitzung
 I              sitzende sowie zwei Richter:innen des Bundes-                            des Bundeswahlausschusses spätestens am

 J              verwaltungsgerichts. Er verhandelt, berät und
                entscheidet in öffentlicher Sitzung. Der Bun-
                                                                                         26. Oktober 2021).

 K              deswahlausschuss hat folgende Aufgaben:                                 WAHLVORSCHLÄGE
                › Entscheidung über die Beteiligungsan-
 L                  zeigen der Parteien: Der Bundeswahl-                            ERSTSTIMME
 M                  ausschuss tritt Anfang Juli 2021 zu seiner
                    1. Sitzung zusammen, um verbindlich für
                                                                                      Mit der Erststimme auf der linken Stimmzet-
                                                                                      telhälfte (Schwarzdruck) wird der/die Wahl-
 N                  alle Wahlorgane festzustellen, welche                             kreisabgeordnete des betreffenden Bundes-
                    Parteien im Deutschen Bundestag oder                              tagswahlkreises gewählt. Der Direktkandidat
 O                  in einem Landtag seit deren letzter Wahl                          oder die Direktkandidatin, der/die die meisten
 P                  aufgrund eigener Wahlvorschläge unun-                             Erststimmen im Wahlkreis auf sich vereinigt
                    terbrochen mit mindestens fünf Abgeord-                           (relative Mehrheit), erhält das Bundestags-
 Q                  neten vertreten sind; diese Parteien müs-                         mandat.

 R                  sen keine Unterstützungsunterschriften
                    bei den Landes- und Kreiswahlleiter:innen                          Direktkandidat:innen im Wahlkreis können
 S                  einreichen.                                                        Parteibewerber:innen, aber auch parteilose
                › Außerdem wird der Bundeswahlausschuss                                Personen (sogenannte Einzelbewerber:innen)
 T                  an diesen Tagen über die Beteiligungsan-                           sein.
 U                  zeigen von politischen Vereinigungen be-
                    raten, die bis zum Ablauf der Einreichungs-                         STIMMABGABE
 V                  frist am 21. Juni 2021, 18 Uhr (97. Tag
                    vor der Wahl), eingereicht wurden. Der                          ERSTWÄHLER:INNEN
 W                  Ausschuss stellt fest, welche der Vereini-                        Erstmals an einer Bundestagswahl können
 X                  gungen als Parteien im Sinne des § 2 des                          im Land Bremen rund 22 600 Personen teil-
                    Parteiengesetzes (PartG) anerkannt wer-                           nehmen, die seit der letzten Bundestagswahl
 Y                  den. Diese Parteien müssen für von ihnen                          2017 wahlberechtigt geworden sind und

 Z                  eingereichte Kreiswahlvorschläge jeweils
                    mindestens 200 Unterstützungsunter-
                                                                                      im Zeitraum vom 25. September 1999 bis
                                                                                      26. September 2003 geboren wurden.
                    schriften von Wahlberechtigten des jewei-
                    ligen Wahlkreises sammeln und für einen                         FÜNF-PROZENT-KLAUSEL
                    Landeslistenvorschlag die Unterschriften                           SPERRKLAUSEL
                    von mindestens 1 von Tausend der Wahl-
                    berechtigten des jeweiligen Bundeslandes,

10             Der Landeswahlleiter für Bremen / Statistisches Landesamt Bremen l Bremer Wahl-ABC – Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
› Wahl-ABC ‹

    GESETZLICHE GRUNDLAGEN DER                                               Der gemeinsame Kreiswahlausschuss für die
    BUNDESTAGSWAHL 2021                                                      Wahlkreise 54 Bremen I und 55 Bremen II –
     › Grundgesetz für die Bundesrepublik                                    Bremerhaven besteht aus der Kreiswahlleite-
        Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949                                    rin als Vorsitzende und sechs von ihr berufe-
        (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel                         nen Wahlberechtigten als Beisitzende. Er tritt
        1 und 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Sep-                             am 30. Juli 2021 (58. Tag vor der Wahl) zu
        tember 2020 (BGBl. I S. 2048),                                       seiner 1. öffentlichen Sitzung zusammen, um                            A
     › Bundeswahlgesetz (BWahlG) in der Fas-
        sung der Bekanntmachung vom 23. Juli
                                                                             über die Zulassung der eingereichten Kreis-
                                                                             wahlvorschläge (Wahlkreisbewerber:innen)
                                                                                                                                                    B
        1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt ge-                            zu entscheiden.                                                        C
        ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
        14. November 2020 (BGBl. I S. 2395),                                 Der Kreiswahlausschuss wird am 6. Okto-
                                                                                                                                                    D
     › Bundeswahlordnung (BWO) in der Fas-                                   ber 2021 das endgültige Ergebnis in den                                E
        sung der Bekanntmachung vom 19. April                                Wahlkreisen feststellen. Er hat das Recht auf
        2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert                             Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvor-                            F
        durch Artikel 10 der Verordnung vom
        19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
                                                                             stände.
                                                                                                                                                    G
     › Gesetz über die allgemeine und die reprä-                              ORGANISATION DER WAHL                                                H
        sentative Wahlstatistik bei der Wahl zum                              WAHLVORSCHLÄGE
        Deutschen Bundestag und bei der Wahl                                                                                                        I
        der Abgeordneten des Europäischen Par-
        laments aus der Bundesrepublik Deutsch-
                                                                          LANDESWAHLAUSSCHUSS
                                                                             Bekanntmachungen unter
                                                                                                                                                    J
        land (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom                               www.wahlen.bremen.de                                                  K
        21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), zuletzt ge-
        ändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom                             Der Landeswahlausschuss besteht aus dem                                L
        27. April 2013 (BGBl. I S. 962),
     › Wahlprüfungsgesetz        (WahlPrG)     vom
                                                                             Landeswahlleiter als Vorsitzendem und sechs
                                                                             von ihm berufenen Wahlberechtigten als Bei-
                                                                                                                                                    M
        12. März 1951 (BGBl. I S. 166), zuletzt                              sitzende sowie zwei Richter:innen des Ober-                            N
        geändert durch Artikel 11 der Verordnung                             verwaltungsgerichts. Er verhandelt, berät
        vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328.                                  und entscheidet in öffentlicher Sitzung am
                                                                                                                                                    O
                                                                             30. Juli 2021 (58. Tag vor der Wahl) über die                          P
    HOCHRECHNUNGEN                                                           Zulassung der eingereichten Landeswahlvor-
     Neben der amtlichen Ermittlung des Wahl-                                schläge (Landeslisten) und wird am 8. Ok-                              Q
     ergebnisses durch die dazu berufenen Wahl-
     organe vermitteln wissenschaftliche Institute
                                                                             tober 2021 das endgültige Wahlergebnis im
                                                                             Land Bremen feststellen.
                                                                                                                                                    R
     (zum Beispiel Infratest-dimap für die ARD                                                                                                      S
     und Forschungsgruppe Wahlen e. V. für das                                ORGANISATION DER WAHL
     ZDF) insbesondere den Fernseh- und Rund-                                 WAHLVORSCHLÄGE                                                       T
     funkanstalten am Wahlabend frühzeitige
     Aussagen über den Wahlausgang aufgrund                               NEGATIVES STIMMGEWICHT
                                                                                                                                                    U
     von Wähler:innenbefragungen am Wahltag                                Das negative Stimmgewicht (auch inver-                                   V
     (Wahlprognose um 18 Uhr) sowie Hochrech-                              ser Erfolgswert) bezeichnet einen Effekt bei
     nungen und Wahlanalysen aus stichproben-                              Wahlen, bei dem sich Stimmen gegen den                                   W
     weise ausgesuchten Wahlbezirken im gesam-                             Wähler:innenwillen auswirken: Entweder sind                              X
     ten Wahlgebiet.                                                       es Stimmen für eine Partei, die dieser einen
                                                                           Verlust an Sitzen bescheren oder Stimmen, die                            Y
        WÄHLER:INNENBEEINFLUSSUNG                                         für eine Partei nicht abgegeben werden und
                                                                           dieser aber mehr Sitze einbringen. Der Effekt,
                                                                                                                                                    Z
    KREISWAHLAUSSCHUSS                                                     dass eine Stimme für eine Partei dieser Ver-
       Bekanntmachungen unter                                             luste beschert, widerspricht dem Anspruch,
        www.wahlen.bremen.de                                               dass sich die Stimme nicht explizit gegen den
                                                                           Wähler:innenwillen auswirken darf.

Der Landeswahlleiter für Bremen / Statistisches Landesamt Bremen l Bremer Wahl-ABC – Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021             11
› Wahl-ABC ‹

                 In Deutschland ist der Effekt des negativen                           Entscheidungen können vom Kreiswahlaus-
                 Stimmgewichts nach einem Urteil des Bun-                              schuss geprüft und geändert werden.
                 desverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 mit
                 den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der                            Im Land Bremen werden die Wahlvorstän-
                 Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl nicht                         de in den allgemeinen Urnenwahlbezirken
                 zu vereinbaren. Aber auch die daraufhin im                            in der Regel mit acht Personen besetzt und
 A               Mai 2013 in Kraft getretene Neuregelung                               die Briefwahlvorstände mit mindestens sie-
 B               der Sitzverteilung ist nicht frei von negativem
                 Stimmgewicht. Es kann entstehen, wenn bei
                                                                                       ben Wahlhelfer:innen. In Wahlbezirken mit
                                                                                       Sonderaufgaben (für die repräsentative Wahl-
 C               der Verteilung auf Grundlage von festen Sitz-                         statistik oder auch sogenannte „bewegliche
                 zahlen je Land eine Partei durch zusätzliche                          Wahlvorstände“) kann der Wahlvorstand aus
 D               Stimmen einen zusätzlichen Sitz auf Kosten                            bis zu neun Mitgliedern bestehen.
 E               einer anderen Partei erringt und dadurch die
                 Zahl der Ausgleichsmandate reduziert wird,                            Der größte Teil der über 4 000 freiwilligen
 F               oder entsprechend umgekehrt weniger Stim-                             Wahlhelfer:innen in den Wahlvorständen in

 G               men für eine Partei zu zusätzlichen Ausgleichs-
                 mandaten führen würden.
                                                                                       Bremen und Bremerhaven übt dieses Ehren-
                                                                                       amt schon seit vielen Jahren aus und bildet
 H                                                                                     damit einen wichtigen Garanten für die er-
                  AUSGLEICHSMANDAT                                                    folgreiche Durchführung der Wahlen. Die
 I                SITZVERTEILUNG                                                      Mitglieder der Wahlvorstände im Land Bre-

 J                ÜBERHANGMANDAT                                                      men erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag
                                                                                       eine pauschale Aufwandsentschädigung von
 K             ORGANISATION DER WAHL                                                   60 Euro. Außerdem erhält der Wahlvorsteher
                Das Land Bremen ist für die Bundestagswahl                             oder die Wahlvorsteherin zur Abgeltung des
 L              2021 in zwei Wahlkreise eingeteilt:                                    mit der Wahrnehmung seines/ihres Amtes
 M              › Wahlkreis 54 Bremen I
                › Wahlkreis 55 Bremen II – Bremerhaven
                                                                                       verbundenen besonderen Aufwandes zusätz-
                                                                                       lich 10 Euro.
 N
                  Karte 1                                                             Der Senat hat am 21. Dezember 2010 be-
 O                                                                                     schlossen, dass Bedienstete des Landes
 P               Der Landeswahlleiter für Bremen ist Dr. And-                          und der Stadt Bremen, die bei Wahlen
                 reas Cors, Leiter des Statistischen Landesam-                         oder bei Volksentscheiden ehrenamtlich als
 Q               tes Bremen. Die gemeinsame Kreiswahlleite-                            Wahlhelfer:innen eingesetzt werden, zusätz-

 R               rin für die Wahlkreise 54 und 55 ist Carola
                 Janssen, Leiterin der Abteilung 1 im Statisti-
                                                                                       lich zum Erfrischungsgeld ihren Zeitaufwand
                                                                                       auf dem Arbeitszeitkonto gutschreiben dür-
 S               schen Landesamt Bremen.                                               fen; der Magistrat der Stadt Bremerhaven hat
                                                                                       diesen Beschluss für seine Bediensteten über-
 T               Die Stadt Bremen ist in 354 und die Stadt                             nommen.
 U               Bremerhaven in 75 allgemeine Wahlbezirke
                 eingeteilt. Für die Briefwahl werden zusätzlich                       Um die Gewinnung von Wahlhelfer:innen zu
 V               144 Bezirke in Bremen und 22 in Bremerha-                             erleichtern, wurden die Bestimmungen des
                 ven gebildet.                                                         § 9 BWahlG durch das Fünfzehnte Gesetz
 W                                                                                     zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
 X               Für jeden Wahlbezirk wird grundsätzlich                               27. April 2001 (BGBl. I S. 698) erweitert: Ei-
                 ein Wahlvorstand berufen. Jeder Wahlvor-                              nem Wahlvorstand können jetzt bis zu neun
 Y               stand setzt sich aus mindestens fünf Perso-                           Mitglieder (vorher sieben) angehören, was

 Z               nen (Wahlvorsteher:in, die Stellvertretung,
                 Schriftführer:in sowie weitere Beisitzende) zu-
                                                                                       einerseits eine großzügige Pausenregelung
                                                                                       während der Wahlhandlung („Schichtbe-
                 sammen. Der Wahlvorstand entscheidet über                             trieb“) erlaubt und andererseits die Ermitt-
                 die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und                            lung und Feststellung des Wahlergebnisses im
                 über alle bei der Wahlhandlung und bei der                            Wahlbezirk beschleunigen kann.
                 Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-
                 nisses sich ergebenden Angelegenheiten. Die

12             Der Landeswahlleiter für Bremen / Statistisches Landesamt Bremen l Bremer Wahl-ABC – Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
› Wahl-ABC ‹

       Weitere Neuerungen zur Sicherung der Wahl-                            gehen, die freiheitliche demokratische Grund-
       durchführung sehen vor, dass die Behörden                             ordnung zu beeinträchtigen oder zu beseiti-
       des Bundes, der bundesunmittelbaren Kör-                              gen oder den Bestand der Bundesrepublik
       perschaften, Anstalten und Stiftungen des                             Deutschland zu gefährden, sind verfassungs-
       öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemein-                          widrig. Über die Frage der Verfassungswid-
       den, der Gemeindeverbände sowie der sons-                             rigkeit entscheidet das Bundesverfassungsge-
       tigen der Aufsicht des Landes unterstehenden                          richt.                                                                 A
       juristischen Personen des öffentlichen Rechts
       auf Ersuchen der Gemeindebehörden und der                             Parteien sind Vereinigungen von Bürger:innen,
                                                                                                                                                    B
       Wahlämter verpflichtet sind, aus dem Kreis                            die dauernd oder für längere Zeit für den Be-                          C
       ihrer Bediensteten Personen zum Zweck der                             reich des Bundes oder eines Landes auf die
       Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände                             politische Willensbildung Einfluss nehmen
                                                                                                                                                    D
       zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden                            und an der parlamentarischen Vertretung                                E
       Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat                              des Volkes mitwirken wollen. Näheres re-
       die Betroffenen über die übermittelten Daten                          gelt das Gesetz über die politischen Partei-                           F
       und die Empfänger:innen zu benachrichtigen.
       Die Gemeindebehörden und Wahlämter sind
                                                                             en (Parteiengesetz – PartG) in der Fassung
                                                                             der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994
                                                                                                                                                    G
       befugt, personenbezogene Daten von Wahl-                              (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Ar-                           H
       berechtigten (Name, Vorname, Geburtsda-                               tikel 13 der Verordnung vom 19. Juni 2020
       tum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der                              (BGBl. I S. 1328).                                                     I
       Berufungen und die dabei ausgeübte Funkti-
       on) zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern                           Neben Einzelbewerber:innen im Wahlkreis
                                                                                                                                                    J
       von Wahlvorständen zu erheben und auch für                            können bei der Bundestagswahl nur Wahlvor-                             K
       künftige Wahlen zu verarbeiten, sofern der                            schläge von Parteien zugelassen werden. Die
       Verarbeitung nicht widersprochen wurde.                               Parteieigenschaft (§ 2 PartG) wird aufgrund                            L
       Jeder und jede Wahlberechtigte ist zur Über-
                                                                             eines besonderen Anzeigeverfahrens vom
                                                                             Bundeswahlausschuss festgestellt und ist Vo-
                                                                                                                                                    M
       nahme eines Ehrenamtes als Beisitzer:in                               raussetzung für die Einreichung der Wahlvor-                           N
       in einem Wahlausschuss oder als Mitglied                              schläge von Parteien.
       in einem Wahlvorstand verpflichtet. Nach
                                                                                                                                                    O
       § 49a BWahlG handelt ordnungswidrig, wer                               BUNDESWAHLAUSSCHUSS                                                  P
       ohne wichtigen Grund dieses Ehrenamt ab-                               STAATLICHE PARTEIENFINANZIERUNG
       lehnt oder sich ohne genügende Entschuldi-                             WAHLVORSCHLÄGE                                                       Q
       gung den Pflichten eines solchen entzieht. Die
       Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                         PASSIVES WAHLRECHT
                                                                                                                                                    R
       bis zu 500 Euro geahndet werden.                                     bedeutet das Recht, gewählt werden zu kön-                              S
                                                                            nen. Nach Artikel 38 Absatz 2 des Grundge-
        KREISWAHLAUSSCHUSS                                                 setzes (GG) ist wählbar, wer das Alter erreicht                         T
        LANDESWAHLAUSSCHUSS
        WAHLKREISE UND WAHLBEZIRKE
                                                                            hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
                                                                                                                                                    U
                                                                             Wählbar in den Deutschen Bundestag ist, wer                            V
    PARTEIEN                                                                 am Wahltag, dem 26. September 2021,
      Nach Artikel 21 des Grundgesetzes (GG) wir-                            › Deutscher im Sinne des Artikels 116 Ab-                              W
      ken die Parteien bei der politischen Willensbil-                          satz 1 des Grundgesetzes (GG) ist und                               X
      dung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei.                           › das 18. Lebensjahr vollendet hat (letzter
      Ihre innere Ordnung muss demokratischen                                   Geburtstermin: 26. September 2003)                                  Y
      Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über
      die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel
                                                                             Nicht wählbar ist,
                                                                             › wer nach § 13 des Bundeswahlgesetzes
                                                                                                                                                    Z
      sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechen-                                vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
      schaft ablegen.                                                        › wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit
                                                                                oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentli-
       Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem                            cher Ämter nicht besitzt.
       Verhalten ihrer Anhänger:innen darauf aus-

Der Landeswahlleiter für Bremen / Statistisches Landesamt Bremen l Bremer Wahl-ABC – Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021             13
› Wahl-ABC ‹

                  AKTIVES WAHLRECHT                                                   wie 14 Briefwahlbezirke in der Stadt Bremen
                  AUFSTELLUNG DER BEWERBER:INNEN                                      und drei Briefwahlbezirke in der Stadt Bremer-
                  AUSSCHLUSS VOM WAHLRECHT                                            haven ausgewählt.
                  WAHLVORSCHLÄGE
                                                                                       Die repräsentativen Stichprobenwahlbezir-
               REIHENFOLGE DER WAHLVORSCHLÄGE AUF                                      ke müssen mindestens 400 Wahlberech-
 A             DEM STIMMZETTEL                                                         tigte bzw. die Briefwahlbezirke mindestens
 B                STIMMZETTEL                                                         400 Briefwähler:innen umfassen. Die Stich-
                                                                                       probenbezirke sind am Wahltag durch Aus-
 C             REPRÄSENTATIVE WAHLSTATISTIK                                            hänge (Bekanntmachung der Kreiswahlleite-
                 Um für Forschungs- und Analysezwecke die                              rin) besonders gekennzeichnet.
 D               Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe für die
 E               einzelnen Wahlvorschläge nach Altersgruppen                            WAHLERGEBNIS
                 und Geschlecht der Wahlberechtigten sowie
 F               der Wähler:innen auswerten zu können, hat                          SITZVERTEILUNG
                                                                                       Tabelle 2 und 3
 G               der Gesetzgeber angeordnet, dass in ausge-
                 wählten Wahlbezirken Stimmzettel mit auf-
 H               gedruckten Unterscheidungsbezeichnungen                               Der Deutsche Bundestag wird in der Regel für
                 ausgegeben werden. Für die Stimmabgabe                                vier Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt
 I               werden jeweils sechs Geburtsjahresgruppen                             mit dem Zusammentritt des neu gewählten

 J               gebildet. Die Feststellung der Wahlbeteiligung
                 erfolgt aufgrund des Wählerverzeichnisses in
                                                                                       Bundestages. Damit endet gleichzeitig die
                                                                                       Wahlperiode des vorhergehenden Bundes-
 K               jeweils zehn Geburtsjahresgruppen. Die Wahl-                          tags. Die Wahl findet frühestens 46 und spä-
                 bezirke müssen so ausgewählt und die Aus-                             testens 48 Monate nach Beginn der Wahlpe-
 L               zählung der Stimmen so durchgeführt wer-                              riode an einem Sonntag oder einem Feiertag
 M               den, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die
                 Sonderauszählungen werden im Land Bremen
                                                                                       statt. Dabei gelten die Grundsätze allgemei-
                                                                                       ner, unmittelbarer, freier, gleicher und gehei-
 N               vom Statistischen Landesamt durchgeführt.                             mer Wahl.
                 Die Ergebnisse für das Land Bremen liegen für
 O               die Bundestagswahlen 1953 bis 2017 vor.                               Der Bundestag besteht (seit der Wahl 2002)
 P                                                                                     grundsätzlich aus 598 Abgeordneten, die
                 In dem Gesetz über die allgemeine und die                             Anzahl kann aber durch Überhang- und Aus-
 Q               repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum                         gleichsmandate sowie die Mehrheitssiche-

 R               Deutschen Bundestag und bei der Wahl der
                 Abgeordneten des Europäischen Parlaments
                                                                                       rungsklausel höher ausfallen. Er wird nach
                                                                                       den Grundsätzen einer mit der Personenwahl
 S               aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahl-                             verbundenen Verhältniswahl gewählt. Jede
                 statistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999                            und jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen.
 T               (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch
 U               Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013
                 (BGBl. I S. 962), werden die Art der Statis-
                                                                                       Über die Erststimme wird eine Abgeord-
                                                                                       nete oder ein Abgeordneter des Wahlkrei-
 V               tik, die Stichprobenauswahl, Erhebungs- und                           ses bestimmt. Zurzeit ist das Wahlgebiet in
                 Hilfsmerkmale sowie die Bildung der Geburts-                          299 Wahlkreise gegliedert, von denen zwei
 W               jahresgruppen und die durchführenden Stel-                            im Land Bremen liegen. Derjenige Bewerber
 X               len sowie die Ergebnisfeststellung und Veröf-                         oder diejenige Bewerberin mit den meisten
                 fentlichung der Ergebnisse genau festgelegt.                          Erststimmen ist gewählt. Dies macht die „Per-
 Y                                                                                     sonenwahl“ im Wahlrecht aus.

 Z               Der Bundeswahlleiter hat im Einvernehmen
                 mit dem Landeswahlleiter und dem Statisti-                            Für Direktmandate im Wahlkreis kann neben
                 schen Landesamt Bremen für die repräsen-                              den Parteien auch eine Gruppe von Wahlbe-
                 tative Bundestagswahlstatistik 2021 im Land                           rechtigten einen Bewerber oder eine Bewer-
                 Bremen insgesamt 39 Urnenwahlbezirke                                  berin vorschlagen: sogenannte „andere Kreis-
                 (34 allgemeine Wahlbezirke in der Stadt Bre-                          wahlvorschläge“.
                 men und fünf in der Stadt Bremerhaven) so-

14             Der Landeswahlleiter für Bremen / Statistisches Landesamt Bremen l Bremer Wahl-ABC – Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
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