Compliance Info - Risolva

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Compliance Info - Risolva
Compliance Info
Ihr Betrieb, Ihr Standort

Vorwort
Folgende Dokumente sind Bestandteil des aktuellen Pakets »Rechtsverzeichnis«
[1] Compliance-Info über die Rechtsänderungen der letzten sechs Monate sowie Hintergrundinfos (dieses Dokument)
[2] ZIP-Datei mit Compliance-Info Sonderausgaben, auf die in dieser Compliance-Info [1] verwiesen wird
    Anmerkung: Compliance-Info Sonderausgaben eignen sich in der Regel hervorragend als Grundlage für »Mini-Audits«. Fol-
    gen Sie einfach meinen Hinweisen und Kommentaren, insbesondere die eingebauten Querchecks. Diese sind gekennzeich-
    net mit     Quercheck. Diese Mini-Audits können Sie entweder selbst durchführen oder Sie können Sie durch die Bereiche,
    für die die Rechtsvorschrift in Frage kommt, durchführen lassen. Für dieses Update gilt dies insbesondere für die TRGS 510
    und die DGUV Regel 109-017.
[3] Compliance-Info Erledigungscheckliste, in der der Handlungsbedarf aus der Compliance-Info bereits voreingetragen ist.
[4] Übersicht über alle potenziell in Frage kommenden Rechtsvorschriften.
[5] Ausführliches Verzeichnis der in Datei [4] als zutreffend eingestuften Rechtsvorschriften mit Lesezeichen zu den geänder-
    ten bzw. neu/anders eingestuften Rechtsvorschriften
[6] Aktueller Stand des Steckbriefs

                                                                                  l
Seit dem letzten Aktualisierungszeitraum habe ich Sie aus aktuellem Anlass zwischendurch informiert:
 30.11.2020: Messen/Schätzen, StromNEV
 29.01.2021: SchadRegProtAG
                                             ie
 29.01.2021: Energiethemen allgemein (Verweis auf Risolva Infobrief) und Corona-ArbSchV
                                          isp
Rechtsverzeichnis und Compliance-Info
Das Rechtsverzeichnis beinhaltet EHS-Rechtsvorschriften zu folgenden Themen:
 Abfall
 Baurecht
                    Be

 Emissionen/Immissionen
 Energie
 Gefahrgut
 Gefahrstoffe
 Sicherheit (inkl. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz)
 Umwelt allgemein
 Wasser/Abwasser
 Sonstiges

Im Rechtsverzeichnis sind EU-Verordnungen, EU-Richtlinien bis zu ihrer Umsetzung in deutsches Recht, Gesetze, Verordnun-
gen und Technische Regeln auf Bundesebene, Gesetze und Verordnungen auf Landesebene sowie DGUV Vorschriften und
DGUV Regeln enthalten. In Ihrem Rechtskataster werden davon nur die Rechtsvorschriften geführt,
(a) die für Ihren Standort potenziell in Frage kommen können,
(b) die rechtsverbindlichen Charakter haben und
(c) die Betreiberpflichten1 enthalten.
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1
 Betreiberpflichten: Der Teil der Unternehmerpflichten, der organisatorische Pflichten umfasst, d.h. Dinge, die beim Betrieb von Anlagen, Gebäuden und der
Nutzung von Infrastruktur organisatorisch umgesetzt werden müssen. Betreiberpflichten sind häufig dauerhafte oder wiederkehrende Anforderungen. Typi-
sche Betreiberpflichten sind Prüfungen, Unterweisungen, Meldungen etc.
Planerpflichten, d.h. einmalig projektspezifische Pflichten, zum Beispiel bei der Planung/Gestaltung von Gebäuden, Anlagen, Produkten, sind im Rechtsver-
zeichnis nicht abgebildet, da sie nicht in der Linie übertragen werden, sondern per Geschäftsverteilungsplan Aufgabe einzelner Abteilungen eines Unterneh-
mens sind.

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Die vollständige oder auszugsweise Verbreitung des Textes zu kommerziellen Zwecken ist nur gestattet, wenn Titel und Urheber genannt werden.
Stand: Veröffentlichungen, die bis 22. März 2021 online verfügbar waren.
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Ihr Betrieb, Ihr Standort

> Demzufolge sind im Rechtsverzeichnis DGUV Informationen und Grundsätze sowie Einzel-Normen standardmäßig nicht ent-
halten.

Die Einstufungskriterien, wann eine Rechtsvorschrift für Ihren Standort zutreffend ist und wann nicht, finden Sie in der Excel-
Datei »Übersicht aller Rechtsvorschriften«. Für die zutreffenden Rechtsvorschriften werden die spezifischen Betreiberpflichten*
in der PDF-Datei »Verzeichnis zutreffender Rechtsvorschriften« aufgeführt. Geänderte Rechtsvorschriften sind im Inhaltsver-
zeichnis farblich hervorgehoben.

Halbjährlich erhalten Sie von uns diese Compliance Info über alle für Ihren Standort relevanten Rechtsänderungen. Darin be-
schreiben wir, worin die Änderungen für Sie im Einzelnen bestehen und welche Auswirkungen das für Sie hat oder haben kann.
Wenn möglich, geben wir Ihnen Hinweise, was zu tun ist oder worauf Sie achten müssen. Sprechen Sie diese Änderungen und
sinnvollerweise die gesamte Rechtsvorschrift, die geändert wurde, zusammen mit Ihren Führungskräften durch. Auf diese Wei-
se sensibilisieren Sie die Führungskräfte hinsichtlich ihrer Unternehmerpflichten und Sie ermitteln über die Zeit systematisch
die Umsetzung der rechtlichen Anforderungen. Ergänzend können Sie Compliance-Audits durchführen (lassen).

Zusätzlich informieren wir Sie in der halbjährlichen Compliance-Info über interessante Veröffentlichungen, Instrumente oder

                                                                                 l
Ergebnisse von Ministerien, Instituten oder Einrichtungen. Da wir selbst die Rechtsvorschriften monatlich im Blick haben, ge-

darf ergibt.                                 ie
ben wir Ihnen auch außerhalb des üblichen Aktualisierungsturnus sofort Bescheid, falls sich für Sie unmittelbarer Handlungsbe-

Sofern Sie uns betriebliche Änderungen, die sich seit der letzten Compliance-Info ergeben haben, mitgeteilt haben, sind diese
                                          isp
im Standortsteckbrief dokumentiert und werden bei der Aktualisierung des Rechtsverzeichnisses berücksichtigt. Im Kapitel
»Neu im Rechtsverzeichnis aufgenommen - Änderungen Einstufung/Inhalt« ist zu entnehmen, inwiefern Ihre betrieblichen Än-
derungen sich auf das Rechtsverzeichnis ausgewirkt haben.

Von allen Dokumenten aus können Sie den Volltext der Rechtsvorschrift per Link direkt in unserem Referenzsystem
www.umwelt-online.de aufrufen. Sie müssen nur Ihre persönlichen Zugangsdaten verfügbar haben.
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Aktualität
Wir aktualisieren für Sie monatlich Ihr Rechtsverzeichnis aufgrund der Änderungen von Rechtsvorschriften. Deshalb versorgen
wir Sie bei Bedarf auch mit Zwischeninfos, wenn ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht oder die Informationen aus ande-
ren Gründen für Sie unmittelbar wichtig sind.

Ihr Rechtsverzeichnis ist allerdings nur dann komplett aktuell, wenn auch Ihre betrieblichen Änderungen berücksichtigt werden.
Deshalb: Bitte teilen Sie uns jederzeit mit, wenn und was sich bei Ihnen verändert hat. Wir prüfen dann gemeinsam, welche
Auswirkungen dies auf Ihr Rechtsverzeichnis hat. Änderungen können z.B. sein: neue Anlagen, andere Anlagen, weniger Anla-
gen, andere Kapazitäten, andere Einsatzstoffe, andere Verfahren, Verlegung von Equipment in andere Bereiche etc. Die Doku-
mentation darüber erfolgt im Steckbrief.

Aktualisierungsdatum
Das Datum, das hier bei der Rechtsvorschrift angegeben ist, ist das der Änderung der Rechtsvorschrift selbst. Im Update kön-
nen die Rechtsvorschriften allerdings erst berücksichtigt werden, wenn sie auch veröffentlicht sind. Dies geschieht üblicher-
weise mit einer gewissen Verzögerung. Bei Gesetzen oder Verordnung sind dies in der Regel maximal ein bis zwei Monate. Län-
ger dauert es bei Technischen Regel, die u.U. mehrere Monate nach deren offizieller Verabschiedung erst der Öffentlichkeit zu-
gänglich gemacht werden.

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Aus diesem Grund kann es sein, dass Sie bei den Änderungen Rechtsvorschriften finden, die bereits vor dem Updatezeitraum
verabschiedet wurden, die allerdings innerhalb des Updatezeitraums in Ihr Rechtsverzeichnis Eingang gefunden haben.
Unser Referenzsystem ist u.a. www.umwelt-online.de, das erfahrungsgemäß zügig nach der Veröffentlichung in den offiziellen
Organen die Rechtsvorschrift ebenfalls überarbeitet zur Verfügung stellt.

Ausschluss
Das Rechtsverzeichnis und diese Compliance-Info wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernimmt die Risolva GmbH
keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche
gegenüber der Risolva geltend gemacht werden. Die Verwendung von Rechtsverzeichnis und Compliance-Info entbindet in kei-
nem Fall von der Verpflichtung, sich selbst umfassend über die geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und diese vollum-
fänglich umzusetzen.

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Prozessablauf Rechtsverzeichnis und Update-Service
v zum Vergrößern klicken                     ie
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Weitere Fragen zum Rechtsverzeichnis?
Auf unserer Internetseite finden Sie weitere Erläuterungen zum Rechtsverzeichnis.
Ich freue mich auch, wenn Sie stattdessen lieber zum Telefonhörer greifen und mich direkt ansprechen.
Andrea Wieland
Tel.     +49 7123 30780 - 22
E-Mail andrea.wieland@risolva.de

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Änderungen an Rechtsvorschriften                                                  von Oktober 2020 bis März 2021

Abfall
     Änderung: BattG »Batteriegesetz«                                         Die Änderungen gelten seit dem 1.1.2021. Für die Endnut-
vom 3.11.2020 (Info vom November 2020)                                        zer hat sich folgende Änderung im § 11 ergeben:

                                                                              In Abs. 2 wird bislang die Möglichkeit eingeräumt, dass
                                                                              Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche
                                                                              Unternehmen sind, für die bei ihnen anfallenden Geräte-
                                                                              Altbatterien mit dem Gemeinsamen Rücknahmesystem
                                                                              oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem abwei-
                                                                              chende Vereinbarungen über die Art und den Ort der Rück-
                                                                              gabe treffen können.

                                                                                 l
                                                                              Dieser Passus ist nun weggefallen. Der § 11 Abs. 2 lautet
                                                                              nun: »Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Rück-
                                             ie                               nahmestellen, die den Rücknahmesystemen […] ange-
                                                                              schlossen sind, erfasst.«
                                          isp
                                                                                  Beachten Sie die neue Regelung, falls dies für Ihre Art
                                                                              der Batterieentsorgung relevant ist.

                                                                              Die meisten Änderungen betreffen insbesondere Hersteller
                                                                              und Vertreiber von Batterien. Eine Übersicht darüber erhal-
                                                                              ten Sie bei der IHK Südlicher Oberrhein.
                   Be

    Änderung: ElektroG »Elektro- und Elektronikgerätege-                      § 18 »Informationspflichten gegenüber privaten Haushal-
setz«                                                                         ten« gilt in erster Linie für öffentlich-rechtliche Entsor-
vom 23.10.2020 und vom 3.11.2020 (Info vom November 2020)                     gungsträger. Einige der Punkte sind jedoch analog anzu-
                                                                              wenden auf Hersteller, bzw. deren Bevollmächtigte und
                                                                              auf rücknahmepflichtige Vertreiber. Und zwar muss die
                                                                              Information von privaten Haushalten nun erweitert werden
                                                                              um Abfallvermeidungsmaßnahmen. Es genügt also nicht
                                                                              mehr nur der Hinweis auf die Pflicht von Rückgabe von Alt-
                                                                              geräten.

                                                                              Dem Abs. 2 wird außerdem folgender Satz angefügt: »Her-
                                                                              steller haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfül-
                                                                              lung der quantitativen Zielvorgaben [nach § 10 Abs. 3 und
                                                                              § 22 Abs. 1] zu veröffentlichen.«

                                                                              Ferner wird dem § 19 der folgende Abs. 3 angefügt: »Der
                                                                              entsorgungspflichtige Hersteller [...] ist verpflichtet, die fi-
                                                                              nanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um
                                                                              seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nachkommen
                                                                              zu können.«

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Stand: Veröffentlichungen, die bis 22. März 2021 online verfügbar waren.
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     Änderung: KrWG »Kreislaufwirtschaftsgesetz«                              Die Änderungen resultieren aus der Umsetzung der Abfall-
vom 23.10.2020 (Info vom November 2020), zuletzt geändert am 9.12.2020        rahmenrichtlinie.

                                                                                   Die Pflichten von Abfallerzeugern, Sammlern, Beförde-
                                                                              rern und Entsorgern finden Sie in der mitgeschickten Com-
                                                                              pliance-Info Sonderausgabe.

                                                                                  Beachten Sie, dass die Paragrafen, die im Rechtsver-
                                                                              zeichnis geführt sind, entsprechend Ihren Angaben im
                                                                              Steckbrief ggf. gegenüber dem in der Compliance-Info
                                                                              Sonderausgabe aufgeführten Umfang gekürzt sind. Sie fin-
                                                                              den Ihre individuellen Eintragungen in der Datei [5] »Ver-
                                                                              zeichnis zutreffender Rechtsvorschriften« mit dem roten
                                                                              Lesezeichen zum KrWG.

                                                                                 l
     Änderung: AltölV »Altölverordnung«
vom 5.10.2020 (Info vom Oktober 2020)
                                             ie                               Die Pflichten derjenigen, die Altöl zur Entsorgung abgeben,
                                                                              haben sich nicht geändert. Es wurden lediglich Begriffe ge-
                                                                              ändert, so wurde zum Beispiel aus dem »Einsammler« ein
                                                                              »Sammler« und aus der »Getrennthaltung« die »Getrennt-
                                          isp
                                                                              sammlung«. Ferner wird der Begriff »Aufbereitung« durch
                                                                              die »stoffliche Verwertung« ersetzt.

                                                                              Darüber hinaus wurden die Abfallschlüsselnummern in der
                                                                              Anlage 1 mit einem Sternchen versehen.

                                                                                    Nehmen Sie die Änderung zur Kenntnis. Gegebenen-
                    Be

                                                                              falls müssen Sie Anpassungen in internen Dokumenten vor-
                                                                              nehmen, falls Sie entsprechende Bezüge verwendet haben.

     Änderung: NachwV »Nachweisverordnung«                                    Im § 12 »Übernahmescheine bei Sammelentsorgung« wird
vom 23.10.2020 (Info vom November 2020)                                       der Begriff »Durchschreibeverfahren« gestrichen, sowie die
                                                                              Farbbezeichnung der Ausfertigungen. Die waren früher
                                                                              weiß bzw. gelb.

                                                                                   Nehmen Sie die Änderung zur Kenntnis.

   Aufgehoben: LAbfG BW »Landesabfallgesetz Baden-                            Das Gesetz wird ersetzt durch das LKreiWiG BW.
Württemberg«

   Neu: LKreiWiG BW »Landeskreislaufwirtschaftsgesetz                         Das Gesetz regelt - wie die Vorgängerversion - Pflichten/
Baden-Württemberg«                                                            Aufgaben der öffentlichen Hand, der öffentlich-rechtlichen
vom 17.12.2020 (Info vom Januar 2021)                                         Entsorgungsträger, der Sonderabfallagentur und Behörden.
                                                                              Es enthält insbesondere keine Betreiberpflichten und ist
                                                                              deshalb im Rechtsverzeichnis als nicht zutreffend einge-

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                                                                              relevant sein.

    Neufassung: SAbfVO BW »Sonderabfallverordnung Ba-                         Die Betreiberpflichten sind dieselben geblieben.
den-Württemberg«
vom 17.12.2020 (Info vom Januar 2021)

Baurecht
    Neufassung: EltBauVO BW »Verordnung des Wirt-                             Die Verordnung hieß früher EltVO. Mit der Neufassung
schaftsministeriums über den Bau von Betriebsräumen für                       wurde auch der Titel geändert. Sie gilt ab 1.2.2021.
elektrische Anlagen, Baden-Württemberg«
vom 8.12.2020, veröffentlicht am 22.12.2020 (Info vom Januar 2021)            Geändert wurde auch der Geltungsbereich. Während in der

                                                                                 l
                                                                              Vorgängerversion die Anforderungen für die Aufstellungs-
                                              ie                              räume von
                                                                               Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannun-
                                                                                 gen über 1 kV,
                                                                               ortsfeste Stromerzeugungsaggregate und
                                           isp
                                                                               Zentralbatterien für Sicherheitsbeleuchtung
                                                                              nur in bestimmten Gebäuden geregelt war, gelten die An-
                                                                              forderungen der Neufassung nun generell.

                                                                                  Beachten Sie also, dass Ihre elektrischen Betriebsräu-
                                                                              me nun möglicherweise unter diese Verordnung fallen.
                    Be

                                                                              Nach wie vor enthält die Verordnung nur materielle Anfor-
                                                                              derungen für elektrische Betriebsräume.

   Neufassung: FeuVO BW »Feuerungsverordnung Baden-                           Genauso wie die Vorgängerversion enthält auch die Neufas-
Württemberg«                                                                  sung nur materielle Anforderungen für Feuerstätten. Sie gilt
vom 8.12.2020, veröffentlicht am 22.12.2020 (Info vom Januar 2021)            seit 1.2.2021.

    Aufgehoben: IndBauRL NW »Industriebaurichtlinie Nord-                     Stattdessen gilt nun die Muster-Industriebau-Richtlinie
rhein-Westfalen«                                                              (MIndBauRL) vom Mai 2019.
Info vom Januar 2021

                                                                                  In den im Rechtsverzeichnis geführten Paragrafen zu
                                                                              Betreiberpflichten (rund um den Brandschutzbeauftragten,
                                                                              Kap. 5.14) gibt es im Vergleich zur vorigen Version nur re-
                                                                              daktionelle Änderungen hinsichtlich der zuständigen Be-
                                                                              hörde.

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    Aufgehoben: Muster-LöRüRL »Muster einer Richtlinie zur                    Die Muster - LöRüRL wird vom DIBt nicht mehr in den MVV
Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern                        TB aufgeführt. Mit aufgehoben wurden auch einige länder-
wassergefährdender Stoffe«                                                    spezifischen LöRüRL. Die Löschwasser-Rückhalterichtlinien
Info vom Januar 2021                                                          Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalengelten je-
                                                                              doch noch (bis auf weiteres) fort.

                                                                              Zum Hintergrund:
                                                                              Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie wurde gestrichen,
                                                                              weil die überarbeitete Verordnung über Anlagen zum Um-
                                                                              gang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wahrschein-
                                                                              lich bald in Kraft tritt. Auch die AwSV enthält Regelungen
                                                                              für die Löschwasser-Rückhaltung. Und damit nicht genug:
                                                                              Die Anforderungen an die Rückhaltung von wassergefährden-
                                                                              den Stoffen sind dort deutlich höher. Umfasste die Lösch-
                                                                              wasser-Rückhalte-Richtlinie nur Anlagen zur Lagerung von
                                                                              wassergefährdenden Stoffen, gelten nach der AwSV die An-

                                                                                 l
                                                                              forderungen grundsätzlich für alle Anlagen, die mit wasser-
                                             ie                               gefährdenden Stoffen umgehen. Quelle: Weka
                                          isp
Emissionen/Immissionen
     Änderung: SchadRegProtAG »Gesetz zur Ausführung des                      Der für Betreiber relevante § 3 wurde wie folgt geändert
Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungs-                    (Änderungen kursiv bzw. durchgestrichen)
register«
vom 9.12.2020 (Info vom Januar 2021)                                          § 3 Erhebung der Informationen
                                                                              (1) Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der [PRTR-
                   Be

                                                                              Verordnung] genannten Informationen unter Angabe seines
PRTR-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 166/2006                          Namens sowie des Namens des Eigentümers der Betriebsein-
                                                                              richtung (Bericht) zum ersten Mal für das Jahr 2019 elektro-
                                                                              nisch und nach dem Anhang zum Durchführungsbeschluss
                                                                              (EU) 2019/1714 [...] an die nach Landesrecht zuständige Be-
                                                                              hörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann vor-
                                                                              schreiben, dass der Betreiber das von ihr festgelegte elekt-
                                                                              ronische Format zu benutzen hat.

                                                                              (2) Der Bericht ist bis zum 31. Mai 30. April des dem jeweili-
                                                                              gen Berichtsjahr folgenden Jahres abzugeben. Die nach
                                                                              Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf An-
                                                                              trag des Betreibers die Frist bis zum 30. Juni 31. Mai des
                                                                              dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres verlängern,
                                                                              wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige Weiterleitung des
                                                                              Berichts an die Europäische Kommission nicht erschwert.
                                                                              Der Verlängerungsantrag muss spätestens bis zum 30. April
                                                                              31. März des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres
                                                                              gestellt werden.

                                                                                   Beachten Sie vor allem die vorverlegten Fristen.

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     Änderung: EEG »Erneuerbare Energien Gesetz«                              Über das Gesetzgebungsverfahren und den jeweiligen Stand
vom 21.12.2020 (Info vom Januar 2021)                                         der geplanten Änderungen habe ich Sie in den letzten Com-
                                                                              pliance-Infos auf dem Laufenden gehalten. Der DIHK be-
                                                                              schreibt die Änderungen in der aktuellen Eco Post Nr. 1/2021
                                                                              ab Seite 23. Er geht dabei unter anderem auf folgende Punkte
                                                                              ein:

                                                                               Ausschreibungen für PV-Dachanlagen (§ 22, § 48)
                                                                               Atmende Deckel bei PV (§ 49)
                                                                               Negative Strompreise (§ 51 und § 51a).
                                                                               Ausgeförderte Anlagen bis 100 kW (§ 53)
                                                                               Eigenversorgung (§§ 61 und 61b): Das Eigenversorgungs-
                                                                                privileg gilt künftig auch für die Erzeugung von grünem
                                                                                Wasserstoff. Kleine Anlagen bis 30 kW und 30 MWh pro

                                                                                  l
                                                                                Jahr werden von der EEG-Umlage freigestellt.
                                             ie                                Messen und Schätzen (§§ 62b und 104): Die bestehenden
                                                                                voraussetzungslosen Schätzmöglichkeiten werden um ein
                                                                                weiteres Jahr, bis Ende 2021, verlängert. Erst dann muss
                                                                                auch ein entsprechendes Messkonzept vorgelegt werden.
                                          isp
                                                                               Besondere Ausgleichsregelung (§§ 63 bis 69b): Die Rege-
                                                                                lung zur Aufnahme von Wasserstoff in die BesAR wird im
                                                                                Wesentlichen so umgesetzt, wie vom Bundeskabinett zu-
                                                                                vor beschlossen. Im Übrigen wird in § 94 klargestellt, dass
                                                                                die Durchschnittsstrompreisverordnung Anwendung fin-
                                                                                det, wenn für die Begrenzung der EEG-Umlage das Super-
                                                                                Cap herangezogen wird.
                   Be

                                                                               Meldepflicht im Marktstammdatenregister (§ 100 Abs. 6):
                                                                                Verspätete Meldungen von EE-Anlagen im Marktstamm-
                                                                                datenregister werden nicht sanktioniert.

                                                                                   Es gibt weitere, hier nicht aufgeführte Änderungen, die
                                                                              für Sie - vielleicht auch nur indirekt - relevant sein können. Bit-
                                                                              te führen Sie deshalb eine Einzelfallprüfung durch.

                                                                                  An den im Rechtsverzeichnis aufgeführten Paragrafen
                                                                              habe ich die Änderungen eingearbeitet.

     Änderung: KWKG »Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz«                             Die Änderungen vom August galten alle vorbehaltlich der bei-
vom 21.12.2020 (Info vom Januar 2021)                                         hilferechtlichen Genehmigungen der Europäischen Kommis-
                                                                              sion. Diese sind nicht in vollem Umfang erfolgt, weshalb nun
                                                                              bestimmte Regelungen rückgängig gemacht bzw. angepasst
                                                                              werden mussten. Das heißt, dass viele Änderungen vor allem
                                                                              strategischer Natur sind (Fördervoraussetzungen, Boni, Zu-
                                                                              lassung von Anlagen, Ausschreibung ab 500 kW und Aus-
                                                                              schluss der Eigenversorgung, Begrenzung der KWKG-Umlage

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                                                                              etc.). Der DIHK beschreibt die Änderungen in der aktuellen
                                                                              Eco Post Nr. 1/2021 ab Seite 21.

                                                                                  Klären Sie, inwieweit ihre Anlage(n) von den Änderungen
                                                                              betroffen ist/sind, bzw. welche Maßnahmen Sie intern für sich
                                                                              ableiten.

                                                                              Übrigens: Neu hinzugekommen ist der § 27d »Herstellung von
                                                                              Grünem Wasserstoff«, nach dem für die Herstellung von grü-
                                                                              nem Wasserstoff keine KWKG-Umlage zu zahlen ist.

                                                                              Der DIHK hat sein Merkblatt entsprechend aktualisiert.

    Änderung: DSPV »Besondere-Ausgleichsregelung-                             In der Rechtsvorschrift wurden die fiktiven KWKG-Kosten und

                                                                                 l
Durchschnittsstrompreis-Verordnung«                                           die fiktiven Offshore-Netzkosten aufgenommen. Außerdem
vom 21.12.2020 (Info vom Januar 2021)
                                             ie                               ist bei der Berechnung der durchschnittlichen Strompreise für
                                                                              die Begrenzungsjahre 2022 bis 2024 der § 103 »Übergangs-
                                                                              und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsrege-
                                                                              lung« zu berücksichtigen.
                                          isp
   Änderung: MaStRV »Marktstammdatenregisterverord-                           Gasverbrauchseinheiten waren bislang nur registrierungs-
nung«                                                                         pflichtig, sofern sie ans Fernleitungsnetz angeschlossen wa-
vom 21.12.2020 (Info vom Januar 2021)                                         ren. Nun sind diese auch zu registrieren, wenn sie an eine
                                                                              Stromerzeugungseinheit mit einer Leistung von mehr als 10
                                                                              MW angeschlossen sind.
                   Be

                                                                              Außerdem gab es eine Änderung bei der Übergangsbestim-
                                                                              mung (§ 25 Abs. 6) bei der Fälligkeit von Ansprüchen auf Zah-
                                                                              lungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem
                                                                              Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (§ 23).

     Änderung: StromNEV »Stromnetzentgeltverordnung«                          Im § 32 »Übergangsregelungen« wird im neuen Abs. 10 be-
vom 30.10.2020 (Info vom November 2020)                                       schrieben, unter welchen Voraussetzungen auch in 2020 ein
                                                                              Anspruch auf die Weitergeltung der Vereinbarung individuel-
                                                                              ler Netzentgelte besteht.

     Änderung: StromNZV »Stromnetzzugangsverordnung«                          Im § 12 wurde Abs. 5 neu angefügt, der besagt, dass die An-
vom 21.12.2020 (Info vom Januar 2021)                                         wendung standardisierter Lastprofile an einem Netzan-
                                                                              schlusspunkt nicht zulässig ist, wenn hinter dem Netzan-
                                                                              schlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfin-
                                                                              den, dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz
                                                                              eingespeist wird und die zugehörige Messstelle mit einem in-
                                                                              telligenten Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz
                                                                              ausgestattet ist.

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Gefahrgut
    Änderung: ADR »Übereinkommen über die internationale                     Wie alle zwei Jahre wurde auch zum 1.1.2021 das ADR ge-
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße«                               ändert. Diesmal hat es sogar Auswirkungen auf den Titel!
vom 14.10.2020 (Info vom Oktober 2020)                                        Das Wort »europäisches« [Übereinkommen] wurde gestri-
                                                                             chen, weil es schon lange viele Länder mehr als nur europä-
                                                                             ische betrifft.

Übergangsvorschriften                                                        Sie dürfen das ADR 2019 bis zum 30.6.2021 anwenden.
                                                                             Sie dürfen das ADR 2021 ab dem 1.1.2021 anwenden und
                                                                             Sie müssen das ADR 2021 ab dem 1.7.2021 anwenden

                                                                             Es gibt jedoch für einzelne Sachverhalte andere Übergangs-
                                                                             fristen, die länger oder kürzer gehen. Diese finden Sie im
                                                                             Kapitel 1.6. des ADR und gegebenenfalls in Multilateralen
                                                                             Vereinbarungen.

                                                                                l
Hier eine Auswahl über Änderungen:          ie
Die nachfolgend aufgeführten Nummern beziehen sich auf das ADR, außer es ist etwas anderes genannt.

Änderungen für Lithium-Batterien:
                                         isp
 Übergangsvorschrift 1.6.1.47 wurde gestrichen:                                 Wenn Sie also von dieser Ausnahmeregelung bislang
  Lithiumzellen/-batterien, welche die Vorschriften des Ab-                  Gebrauch gemacht hatten, ist das schon seit Anfang des
  satzes 2.2.9.1.7 g) nicht erfüllen, durften bis zum 31. De-                Jahres nicht mehr erlaubt. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie
  zember 2019 befördert werden.                                              rechtskonform unterwegs sind.

    Das heißt: Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batte-                  Gehen Sie auf Hersteller und Vertreiber zu. Gegebe-
                   Be

    rien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müs-                nenfalls können Sie Unterlagen auch auf deren Internetsei-
    sen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Un-                 te heruntergeladen werden.
    terabschnitt 38.3 Abs. 38.3.5 festgelegte Prüfzusammen-
    fassung zur Verfügung stellen.
                                                                                 Das betrifft auch Zellen oder Batterien in jeglicher
                                                                             Form von Elektro- und Elektronikgeräte. Vom Laptop bis zu
                                                                             Werkzeugen ist alles betroffen. Natürlich auch Lithium-
                                                                             Batterien in Fahrzeugen aller Art.

 Änderungen der Abmessungen des Lithium-Batterie-                                Da es sich um Mindesabmessungen handelt, können
  Kennzeichens (5.2.1.9.2):                                                  die bisherigen Kennzeichen weiter verwendet werden.
  Mindestabmessung beträgt nun 100 x 100 mm (bisher 120
  mm x 110 mm) bzw. 100 x 70 (bisher 105 x 74 mm).

 Sondervorschrift 188 wurde geändert.                                            Diese Sondervorschrift ist DER Einstieg zum Thema
  Absätze g und h gelten nun auch für Zellen (zum Beispiel                   Lithium-Batterie und Gefahrguttransport, denn hier sind
  Knopfzellen) und nicht nur für Batterien.                                  u.a. Ausnahmen genannt, wann das Gefahrgutrecht nicht
                                                                             anzuwenden ist.

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 Sondervorschrift 376 wurde geändert:                                            Passen Sie Ihr internes Verfahren der Beurteilung an -
  Es geht um die Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt                     bzw. etablieren Sie eines. 
  oder defekt ist. Hier wurde eine Liste mit sechs Kriterien
  eingearbeitet, anhand derer man eben diese Entscheidung                         Beachten Sie auch: Sofern zutreffend, muss eine Kopie
  treffen kann.                                                               der Zulassung der zuständigen Behörde die Beförderung
                                                                              begleiten.

 Sondervorschrift 377 wurde geändert:
  Batterien, bei denen eine Beschädigung oder ein Defekt
  festgestellt wurde, müssen in Übereinstimmung mit Son-
  dervorschrift 376 befördert werden.

 Neue Sondervorschrift 390:                                                       Machen Sie sich mit der Vorschrift vertraut und stellen
  Es geht um die gemeinsame Beförderung von »Lithium-                         Sie sicher, dass alle bei Ihnen im Unternehmen betroffenen
  batterien in Ausrüstungen« und »Lithiumbatterien mit                        Personen, über den Sachverhalt informiert sind.

                                                                                 l
  Ausrüstungen« und auch für den Fall, dass Lithium-Metall
  und Lithium-Ionen-Batterien betroffen sind.
                                             ie
    Die Sondervorschrift regelt die Kennzeichnung sowie die
    Angaben im Beförderungspapier.
                                          isp
 Verpackungsanweisung P903:
  In Abs. 4 werden Regelungen ergänzt, die sich auf die
  Luftbeförderung beziehen.

    Neu ist der Abs. 5, der die Bestimmungen für Verpackun-
    gen regelt, wenn »Lithiumbatterien in Ausrüstungen« und
                   Be

    »Lithiumbatterien mit Ausrüstungen« gemeinsam ver-
    packt werden.

Neue und gebrauchte Batterien (sonst)
UN 2794, 2795, 3028:
 Verpackungsanweisung P801:                                                       Machen Sie sich mit der Vorschrift vertraut und stellen
  Die P801 wird völlig neu gefasst und die Inhalte der bishe-                 Sie sicher, dass alle bei Ihnen im Unternehmen betroffenen
  rigen P801a darin integriert. Die P801a wird gestrichen.                    Personen, über den Sachverhalt informiert sind.
  Die 1 m³ Grenze in der bisherigen P801a entfällt.

                                                                                   Und wenn Sie schon immer mal wissen wollten, welche
                                                                              Batterien es gibt, für was sie eingesetzt werden, wo die Un-
                                                                              terschiede sind, woran man welche erkennen kann etc., so
                                                                              verweise ich auf die Veröffentlichung »Die Welt der Batte-
                                                                              rien - Funktion, Systeme, Entsorgung« des GRS.

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UN 3077 | UN 3082 »umweltgefährliche Stoffe« (Klasse 9)
 Als UN 3077 bzw. UN 3082 »umweltgefährlicher Stoff«                        Das kann zum Beispiel (auch) relevant sein für Ölabscheide-
  sind Stoffe bislang dann einzustufen, wenn Sie keinen an-                  rinhalte, Altöl, andere Abfälle.
  deren Klassen zugeordnet werden können, auch wenn sie
  zusätzlich umweltgefährlich sind.

    Das wird nun erweitert: Als UN 3077 oder 3082 dürfen                         Prüfen Sie also, ob Ihre Stoffe, die Sie bislang als UN
    Stoffe eingestuft werden, die sowohl keiner anderen Klas-                3077 oder UN 3082 führen, eher einem anderen Stoff in
    se als auch keinem anderen Stoff in Klasse 9 zuzuordnen                  Klasse 9 zugeordnet werden können. In diesem Fall ist die-
    sind - die Umweltgefährdung quasi als einziges Kriterium                 se UN Nummer zu wählen. Falls das nicht der Fall ist, bleibt
    übrig bleibt (Nr. 2.1.3.8)                                               es bei der bisherigen Einstufung.

 Benennungen der Gattungseintragungen oder der »nicht
  anderweitig genannten« (n.a.g.) Eintragungen (Nr.
  3.1.2.8):
  Bei Gefahrgütern, denen die Sondervorschrift 274 zuge-

                                                                                l
  ordnet ist, muss eine technische Benennung in Klammern

  auch für die UN 3077 und UN 3082.
                                            ie
  nach der offiziellen Benennung hinzugefügt werden - so

    Neu hinzugekommen ist (nur für diese beiden UN Num-                           Prüfen Sie die von Ihnen (oder Ihrem Entsorger, Spedi-
                                         isp
    mern), dass die technische Benennung eine Benennung                      teur etc.) verwendete Benennung. Stellen Sie sicher, dass
    sein muss, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 in Groß-                sie gem. der nebenstehenden Anforderung in Zukunft kor-
    buchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benen-                    rekt im Beförderungspapier angegeben ist (siehe Anmer-
    nung enthält nicht [ihrerseits] die Bezeichnung »N.A.G.«                 kung oben).
    und die Sondervorschrift 274 ist nicht zugeordnet.
                   Be

    Es ist die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das                     Da Ihr Unternehmen auch im Falle einer Entsorgung als
    Gemisch am zutreffendsten beschreibt, z.B.:                              Absender im Beförderungspapier angegeben ist bzw. sein
    UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG,                              kann (auch wenn Ihr Entsorger das für Sie erledigt), sollten
    N.A.G. (FARBE)                                                           Sie unbedingt prüfen, ob diese Vorschrift (spätestens ab
    UN 3082, UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG,                              1.7.2021) umgesetzt wird.
    N.A.G. (PARFÜMERIEERZEUGNISSE).

                                                                                Falschangaben im Beförderungspapier fallen auf den
                                                                             Absender zurück (und damit auch mögliche Bußgelder).

                                                                             Unterweisen Sie Ihr Personal, dies bei den Gefahrgutkon-
                                                                             trollen zu beachten.

                                                                                  Beachten Sie, dass es durch eine andere Benennung zu
                                                                             Folgeänderung kommen kann, zum Beispiel hinsichtlich
                                                                             von Verpackungen, Checklisten für die Gefahrgutkontrollen
                                                                             etc. Passen Sie diese erforderlichenfalls an.

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Tunnelbeschränkung (Beförderungspapier)
 Im Beförderungspapier ist zwingend der Eintrag (-) als                            Stellen Sie auch hier sicher, dass Sie bzw. gegebenen-
  Tunnelbeschränkungscode anzugeben (Nr. 5.4.1.1.1 (k)).                      falls Ihr(e) Vertragspartner die Beförderungspapiere in Ih-
  Das bezieht sich auf die Angabe in Spalte 15 zweiter Ein-                   rem Namen richtig ausstellen.
  trag in Tabelle A Nr. 3.2.
                                                                              Die Anmerkungen zu Schulung des Personals und zu Folge-
                                                                              änderungen gelten hier ebenfalls.

Abfall-Gaspatronen UN 2037
 Sondervorschrift 327 gilt nun auch für diese UN Nummer
   (Spalte 6 zum Eintrag in Tabelle A Nr. 3.2). Sie galt bislang
   nur für Druckgaspackungen (Aerosole UN 1950).

 Bei Abfall-Gaspatronen, die gem. der Sondervorschrift 327

                                                                                 l
  befördert werden, müssen die Verpackungen ausreichend
                                             ie
  belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären
  und einen Druckaufbau zu verhindern. (PP96 zu P003, Nr.
  4.1.4).
                                          isp
Allgemeine Hinweise                                                           Der DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband e. V.
                                                                              hat einen Leitfaden veröffentlicht, in dem die Änderungen
                                                                              des ADR 2021 ausführlich beschrieben sind.

                                                                              Jürgen Werny hat bei einem Vortrag beim Gefahrguttag
                                                                              Luzern 2020 einen Vortrag gehalten und dazu die Änderun-
                   Be

                                                                              gen 2021 dem ADR 2019 tabellarisch gegenübergestellt.
                                                                              Und wenn es Sie interessiert, welche Änderungen es an der
                                                                              Tabelle A Kapitel 3.2 gab, so verweise ich ebenfalls auf eine
                                                                              Arbeit von Jürgen Werny.

Was ist allgemein zu tun?                                                          Einzelfallprüfung
                                                                              Bitte prüfen Sie im Einzelfall - auch über die hier aufgeführ-
                                                                              ten Änderungen hinaus - inwieweit die Änderungen des
                                                                              ADR 2021 Auswirkungen für »Ihre« Rollen und »Ihre« UN
                                                                              Nummern haben. Sichten Sie dazu vor allem die Eintragun-
                                                                              gen zu »Ihren« UN Nummern in Tabelle A Nr. 3.2.

                                                                                   Personal schulen:
                                                                              Nach Nr. 1.3 ADR müssen Personen, deren Arbeitsbereich
                                                                              die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, regelmäßig
                                                                              unterwiesen werden. Es wird zwar nicht explizit gesagt, wie
                                                                              häufig »regelmäßig« ist. Die regelmäßige Unterweisung
                                                                              wird jedoch gefordert, »um Änderungen in den Vorschrif-
                                                                              ten Rechnung zu tragen«. Nach dem allgemeinen Ver-

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                                                                             ständnis der Juristen heißt das jährlich und die zweijährige
                                                                             Änderung des ADR ist ganz sicher ein passender Anlass da-
                                                                             für.

                                                                             Lassen Sie also Ihr Personal im Hinblick auf die neusten
                                                                             Vorschriften schulen. Als Zeitpunkt für die Schulung emp-
                                                                             fehlen wir das zweite Quartal 2021, wenn auch die nationa-
                                                                             len Vorschriften (zum Beispiel die GGVSEB) veröffentlicht
                                                                             sind. Dies wird für März/April 2021 erwartet. Und die Über-
                                                                             gangsfrist vom ADR 2021 ist dann noch nicht abgelaufen.

Gefahrstoffe
     Änderung: ChemG »Chemikaliengesetz«                                     Im Zuge der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie wurde

                                                                                l
vom 23.10.2020 (Info vom November 2020)                                      folgender neuer Paragraf eingefügt:

                                              ie                             § 16f Informationspflicht der Lieferanten
                                                                             (1) Wer als Lieferant im Sinne [der REACH-Verordnung]
                                                                             Erzeugnisse im Sinne der [REACH-Verordnung] in Verkehr
                                                                             bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Informationen […] der
                                           isp
                                                                             Europäischen Chemikalienagentur […] zur Verfügung zu
                                                                             stellen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militärischer
                                                                             Zweckbestimmung.

                                                                             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
                                                                             ordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu be-
                    Be

                                                                             stimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maß-
                                                                             gaben die Verpflichtung nach Abs. 1 unter Berücksichtigung
                                                                             der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Daten-
                                                                             bank zu erfüllen ist.

                                                                                  Die Änderungen zielen auf die SCIP*-Datenbank ab.
                                                                             Siehe Informationen dazu in der/den letzten Compliance-
                                                                             Info(s) und in dieser unter Hintergrundinformationen.
                                                                             * »Substances of Concern in Products«

                                                                                 Kommen Sie den Anforderungen ggf. nach bzw. neh-
                                                                             men Sie sie zur Kenntnis, wenn Sie indirekt davon betroffen
                                                                             sind.

    Änderung: TRGS 410 »Expositionsverzeichnis bei Gefähr-                   In Nr. 4 Abs. 4 sind die Ausnahmen aufgeführt, wann kein
dung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen                       Expositionsverzeichnis geführt werden muss. Hierunter
Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B«                                     zählten bislang auch Labortätigkeiten mit laborüblichen
vom 30.11.2020, veröffentlicht am 8.1.2021 (Info vom Januar 2021)            Mengen unter Einhaltung der Anforderungen der TRGS
                                                                             526 »Laboratorien«.

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                                                                              Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine derma-
                                                                              le Gefährdung durch Hautkontakt mit hautresorptiven
                                                                              krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen
                                                                              besteht, kann von der Ausnahme kein Gebrauch gemacht
                                                                              werden.

                                                                                  Überprüfen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung und do-
                                                                              kumentieren Sie im Falle von Labortätigkeiten, ob die Aus-
                                                                              nahme für Sie weiterhin Bestand hat oder nicht. Falls nein,
                                                                              setzen Sie die Anforderungen gem. der TRGS 410 an Inhalt
                                                                              und Führen eines Expositionsverzeichnisses um.

    Neufassung: TRGS 510 »Lagerung von Gefahrstoffen in                       Mit der Neufassung gehen laut dem Ausschuss für Gefahr-

                                                                                 l
ortsbeweglichen Behältern«                                                    stoffe bei der BAuA folgende Änderungen einher:
                                                                               Ergänzung des Anwendungsbereichs um das Bereithal-
                                             ie
vom 10.12.2020, veröffentlicht am 16.2.2020 (Info vom Februar 2021)
                                                                                 ten von Gefahrstoffen in größeren Mengen.
                                                                               Anpassung und Ergänzung von Tabelle 1 zur Anwen-
                                                                                 dung der Abschnitte 5 bis 13; insbesondere für
                                                                                 Gase,
                                          isp
                                                                                 Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen,
                                                                                 oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe,
                                                                                 entzündbare Feststoffe,
                                                                                 selbstzersetzliche Gefahrstoffe,
                                                                                 pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe,
                                                                                 selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe und
                    Be

                                                                                 desensibilisierte explosive Gefahrstoffe.
                                                                               Streichung aller Verweise auf die alten Gefahrstoff-
                                                                                 Einstufungen.
                                                                               Zusammenfassung der Regelungen zu Zugangsbe-
                                                                                 schränkungen in Abschnitt 4.3.
                                                                               Ergänzung von Anforderungen an die Zugangsbeschrän-
                                                                                 kung in Industrieparks in Abschnitt 4.3.
                                                                               Verschiebung der Anforderungen für die Lagerung im
                                                                                 Lager in einen eigenen Abschnitt 5.
                                                                               Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 7 und der
                                                                                 bisherige Abschnitt 7 (Zusammenlagerung) wird zu Ab-
                                                                                 schnitt 13, so dass die Nummerierungen der gefahr-
                                                                                 stoffspezifischen Abschnitte beibehalten werden.
                                                                               Eröffnung der Möglichkeit zur Erfüllung der Anforde-
                                                                                 rungen der Abschnitte 5 bis 13 durch Lagerung in Si-
                                                                                 cherheitsschränken für alle Gefahrstoffe; die entspre-
                                                                                 chenden Regelungen finden sich am Anfang der jeweili-
                                                                                 gen Abschnitte.
                                                                               Die Anforderungen an die Zusammenlagerung gemäß
                                                                                 Abschnitt 13 gelten erst, wenn auch im Lager gelagert
                                                                                 werden muss.

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                                                                              Die Bezeichnungen der Lagerklassen wurden aus der
                                                                               Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 gestrichen,
                                                                               um die korrekte Zuordnung der Lagerklassen, die nur
                                                                               basierend auf dem Fließschema in Anhang 2 erfolgen
                                                                               soll, zu fördern.
                                                                              Anlage 1 wurde gestrichen; die noch nicht im Hauptteil
                                                                               abgedeckten Aspekte dieser Anlage wurden in Form von
                                                                               Schutzmaßnahmen in den Hauptteil überführt.
                                                                              Anlage 2 wurde gestrichen.
                                                                              Anlage 3 ist jetzt Anhang 1.
                                                                              Anlage 4 ist jetzt Anhang 2.
                                                                              Anlage 5 wurde in Abschnitt 12 integriert.
                                                                              Anlage 6 wurde gestrichen; ein Hinweis zu Chloraten
                                                                               und Perchloraten wurde in Abschnitt 13.4 ergänzt.

                                                                             Insgesamt erfolgte eine gründliche Überarbeitung mit dem

                                                                                l
                                                                             Ziel möglichst klarer und einfacher Formulierungen; dabei
                                            ie                               wurden auch die zahlreichen Hinweise von Anwendern an
                                                                             die Geschäftsführung des AGS berücksichtigt.

                                                                             Die Änderungen sind also durchaus umfangreich. Und wie
                                         isp
                                                                             bei jeder Neufassung geht es dabei auch um eine Anpas-
                                                                             sung an den Stand der Technik.

                                                                                  Insofern sollten Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung(en)
                                                                             auf den Prüfstand stellen und die entsprechenden Maß-
                                                                             nahmen mit dieser Neufassung abgleichen. Gegebenenfalls
                   Be

                                                                             sollten Sie Ihre Schutzmaßnahmen an den Stand der Tech-
                                                                             nik anpassen und den Sachverhalt in der Gefährdungsbeur-
                                                                             teilung dokumentieren.

                                                                             Auch wichtig: Die Struktur der TRGS wurde grundlegend
                                                                             geändert, sodass Sie möglicherweise in Ihrer Dokumentati-
                                                                             on (zum Beispiel Ex-Schutz!) die Verweise anpassen müs-
                                                                             sen.

                                                                                 Die grundlegenden Betreiberpflichten haben sich je-
                                                                             doch nicht geändert. Nutzen Sie diese Neufassung jedoch
                                                                             auch, um zu prüfen, ob Sie den Betreiberpflichten
                                                                             nachkommen. Dazu finden Sie in der Compliance-Info
                                                                             Hinweise und Kommentare zur Umsetzung.

                                                                             ACHTUNG:
                                                                             In Nr. 10.4 Absatz 6 werden nun Bereiche um gelagerte Gas-
                                                                             flaschen für entzündbare Gase als Zone 2 eingestuft, ob-
                                                                             wohl vor einigen Jahren in der DGUV Regel 113-001 (Bei-
                                                                             spielsammlung) Gasflaschenlager keiner Zone mehr zuge-
                                                                             ordnet wurden.

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                                                                              lung bzw. in Ihrem Explosionsschutzdokument!

     Neu: TRGS 721 »Beurteilung der Explosionsgefährdung«                     Wie die TRGS 720, die ich in der letzten Compliance-Info
vom 7.9.2020, veröffentlicht am 2.10.2020 (Info vom Oktober 2020) und         vorgestellt hatte, war auch diese früher im Betriebssicher-
berichtigt am 1.12.2020                                                       heitsrecht zuhause. Sie hieß bislang TRBS 2152 - Teil 1/
                                                                              TRGS 721 »Beurteilung der Gefährdung«. Diese wurde nun
                                                                              aufgehoben und als neue TRGS 721 vollständig überarbeitet
                                                                              (inkl. neuem Titel):

                                                                               Sie konkretisiert die Vorgehensweise bei der Beurteilung
                                                                                der Explosionsgefährdung (Kriterien für eine Explosi-
                                                                                onsgefährdung, Benennung zentraler Kenngrößen) ent-
                                                                                sprechend TRGS 720.

                                                                                 l
                                                                               Sie berücksichtigt Inhalte aus der Novellierung der Ge-

                                              ie                                fahrstoffverordnung, insbesondere gefährlicher explosi-
                                                                                onsfähiger Gemische,
                                                                               Sie bezieht alle Einrichtungen, Prozess- und Betriebsbe-
                                                                                dingungen, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb
                                                                                der Anlage einschließlich prozessnotwendiger Sonder-
                                           isp
                                                                                zustände (wie z.B. An- oder Abfahren) oder die ord-
                                                                                nungsgemäße Durchführung einer Tätigkeit erforderlich
                                                                                sind (Betriebskonzept) ein
                                                                               Sie verlangt eine nachvollziehbare Dokumentation,
                                                                                die auch Informationen zur Bewertung von Abwei-
                                                                                chungen enthält.
                    Be

                                                                                   Die TRGS enthält keine Betreiberpflichten. Sie be-
                                                                              schreibt vielmehr die Vorgehensweise sowie die Aspekte,
                                                                              die bei der Gefährdungsbeurteilung der Explosionsgefähr-
                                                                              dungen berücksichtigt werden müssen.

                                                                                  Überprüfen Sie also Ihre Bewertung der Explosionsge-
                                                                              fährdung (Gefährdungsbeurteilung allgemein oder Explosi-
                                                                              onsschutzdokument) auf erforderliche Anpassungen auf-
                                                                              grund der inhaltlichen Änderungen und vergessen Sie auch
                                                                              nicht, gegebenenfalls Rechtsbezüge in Ihrer Dokumentati-
                                                                              on zu ändern.

    Änderung: TRGS 723 »Gefährliche explosionsfähige Ge-                      In Abschnitt 5.1 wird Abs. 6 neu gefasst. Darin geht es um
mische - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosi-                      Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen bei
onsfähiger Gemische«                                                          dem zeitgleichen Auftreten von mehrere Arten von brenn-
vom 7.9.2020, veröffentlicht am 2.10.2020 (Info vom Oktober 2020)             baren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, z.B. auch
                                                                              hybride Gemische innerhalb einer gefährlichen explosions-
                                                                              fähigen Atmosphäre.

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                                                                                  Überprüfen Sie auch hier Ihr Explosionsschutzdoku-
                                                                             ment auf mögliche notwendige Anpassungen hinsichtlich
                                                                             geeigneter Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Tech-
                                                                             nik.

     Änderung: TRGS 900 »Arbeitsplatzgrenzwerte«                             Unter anderem wurde im Kapitel 2.4 »Allgemeiner Staub-
vom 7.9.2020, veröffentlicht am 2.10.2020 (Info vom Oktober 2020)            grenzwert« der Abschnitt »Vorgehen bei Überschreitung
                                                                             des Arbeitsplatzgrenzwertes für die alveolengängige Frak-
                                                                             tion« gestrichen.

                                                                             Die anderen Änderungen (siehe Zusammenfassung der
                                                                             BAuA) beziehen sich allesamt nicht auf den von Ihnen im
                                                                             Steckbrief angegeben Arbeitsplatzgrenzwerte. Vielleicht
                                                                             wollen Sie dennoch einen prüfenden Blick in die Zusam-

                                                                                l
                                                                             menfassung werfen, ob Sie interessante Erkenntnisse dar-

Sicherheit
                                              ie                             aus ableiten können.
                                           isp
     Änderung: ArbSchG »Arbeitsschutzgesetz«                                 Die Änderungen betreffen keine Betreiberpflichten, sind
vom 22.12.2020 (Info vom Januar 2021)                                        jedoch indirekt interessant. So wird zum Beispiel ab 2026
                                                                             für die Landesbehörden eine Mindestbesichtigungsquote von
                                                                             5 % aller Betriebe eingeführt. Es wird explizit geregelt, dass
                                                                             von der Mindestbesichtigungsquote durch Landesrecht
                                                                             nicht abgewichen werden kann. Das Ergebnis der Besichti-
                    Be

                                                                             gungen bzw. bestimmte Angaben sollen an die Unfallkas-
                                                                             sen übermittelt werden (§ 21). Der Passus gilt ab 1.1.2023.

                                                                             Außerdem werden die Befugnisse der Behörden im § 22 er-
                                                                             weitert. Demnach kann die zuständige Behörde von den
                                                                             verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis
                                                                             der Koordination von Arbeiten beim Zusammenarbeiten
                                                                             mehrerer Arbeitgeber schriftlich vorgelegt wird. Dies gilt
                                                                             sofort.

                                                                                  Also machen Sie jetzt schon mal den Querscheck: Ist
                                                                             die Beurteilung der gegenseitigen Gefährdung zwischen Ih-
                                                                             ren Mitarbeitern und denen von Fremdfirmen nachvollzieh-
                                                                             bar dokumentiert?

                                                                             Übrigens: Die Höhe der maximal zu verhängenden Bußgel-
                                                                             der wurde ebenfalls angepasst.

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     Änderung: JArbSchG »Jugendarbeitsschutzgesetz«                          Die maximal zu verhängenden Bußgelder wurden verdop-
vom 22.12.2020 (Info vom Januar 2021)                                        pelt auf 30.000 bzw. 5.000 Euro.

     Änderung: ArbStättV »Arbeitsstättenverordnung«                          Die Änderungen zielen in erster Linie auf Anforderungen an
vom 22.12.2020 (Info vom Januar 2021)                                        betriebliche Unterkünfte ab und sind u.a. den Zuständen in
                                                                             manchem Fleischbetrieb geschuldet. Dieser Sachverhalt ist
                                                                             für Sie ja nicht maßgebend.

                                                                             Es gab jedoch auch noch eine klitzekleine Änderung im An-
                                                                             hang Nr. 3.6 über Lüftungsanlagen, wonach diese nicht nur
                                                                             zu jedem Zeitpunkt funktionsfähig sein müssen, sondern
                                                                             auch zu jedem Zeitpunkt gesundheitlich zuträgliche Atem-
                                                                             luft liefern muss. Wer hätte das gedacht 

                                                                                l
verordnung«
vom 21.1.2021 (Info vom Januar 2021)
                                              ie
    Neu: Corona-ArbSchV »SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-                           Über die Verordnung wurde ja schon in der Tagespresse ge-
                                                                             sprochen. Es geht darum, die Kontakte an den Arbeitsstät-
                                                                             ten weiter einzuschränken und, falls das nicht möglich ist,
                                           isp
                                                                             hochwertigen Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Die
                                                                             Rechtsvorschrift tritt automatisch am 15.3. wieder außer
                                                                             Kraft.

                                                                                Die Betreiberpflichten finden Sie in der mitgeschickten
                                                                             Compliance-Info Sonderausgabe.
                    Be

    Neufassung: AMR 13.1 »Tätigkeiten mit extremer Hitze-                    Die Neufassung enthält wie die Vorgängerversion keine ei-
belastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen kön-                    genständigen Betreiberpflichten. Stattdessen konkretisiert
nen«                                                                         sie den Begriff »extreme Hitzebelastung« und beschreibt
vom 26.11.2020, veröffentlicht am 10.2.2021 (Info vom Februar 2021)          beispielhaft Tätigkeiten, die durch diese Belastung zu einer
                                                                             besonderen Gefährdung führen können. Arbeitgeber haben
                                                                             für Beschäftigte, die einer extremen Hitzebelastung ausge-
                                                                             setzt sind, arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlas-
                                                                             sen.

                                                                                  Gleichen Sie Ihre bestehende(n) Gefährdungsbeurtei-
                                                                             lung(en) mit dieser Neufassung ab und nehmen Sie erfor-
                                                                             derlichenfalls entsprechende Änderungen daran vor.

     Änderung: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel                                 Die Aktualisierung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel
vom 29.1.2021, veröffentlicht am 22.2.2021 (Info vom Februar 2021)           trägt insbesondere der erweiterten Schutzformel »AHA+L«
                                                                             Rechnung, so dass der Abschnitt »Lüftung« der Regel über-
                                                                             arbeitet und darüber hinaus klarstellende sowie redaktio-
                                                                             nelle Änderungen vorgenommen wurden.

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