Corona-Schnelltestzentrum in der Limburghalle - geänderte Testzeiten
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Donnerstag, 22. April 2021 Jahrgang 60 Nummer 16 Corona-Schnelltestzentrum in der Limburghalle – geänderte Testzeiten Die Stadt Weilheim an der Teck betreibt mit der DRK Bereitschaft Weilheim in der Limburghalle seit einigen Wochen ein Corona-Antigen-Schnelltestzentrum. Zum Schnelltest kommen darf die gesamte Bevölkerung des Verwaltungsraumes Weilheim. Auch die Bürger aus Neidlingen. Die Helfer testen ausschließlich Personen ohne Krankheitssymptome. Daher wird vor dem Abstrich die Körpertemperatur gemessen. Bei über 38 C° wird die Person abgewiesen und zum Hausarzt geschickt. Bei positivem Antigen-Test wird das Gesundheitsamt und der Proband infor- miert. Die Person und deren Haushalt haben sich dann umgehend in Quarantäne zu begeben. Mittels eines zweiten PCR-Tests beim Hausarzt folgt dann die Bestätigung bzw. Entwarnung. Personen unter 14 Jahren können derzeit leider noch nicht getestet werden! Jede Person kann sich einmal pro Woche kostenlos und ohne Anmeldung testen lassen. Neue Testzeiten: dienstags & donnerstags von 17 - 20 Uhr in der Limburghalle Zwischenbilanz Weilheimer Testzentrum In der Limburghalle wird das Angebot für kostenlose Schnelltests sehr gut angenommen. Das DRK-Team berichtet, dass immer mehr Bürger die Testmöglichkeit annehmen und den Helfern auch sehr viel positive Resonanz ausgesprochen wird. Die meisten Tests pro Tag wurden am Gründonnerstag mit 213 getesteten Personen innerhalb von drei Stunden verzeichnet. Aber auch am Donnerstag, 8. April, waren es fast 180 Personen. Ein Ende der Testungen ist aktuell noch nicht abzusehen. Insgesamt hat das DRK Weilheim seit Beginn am 1. März 2021 nun schon über 1400 Tests in Weilheim durchgeführt und musste nur zweimal das Gesundheitsamt zwecks eines positiven Tests informieren. Zudem konnten die Tester einmal frühzeitig eine initial asymptomatische, aber infektiöse Person herausfiltern. „Zusammenfassend muss man sagen, dass die zum Test kommenden Personen sehr verant- wortungsbewusst mit der ganzen Corona-Situation umgehen, und es zeigt sich auch im ganzen Kreisverbandsgebiet, dass Personen, die zum freiwilligen Test kommen, unterdurchschnittliche Infektionszahlen haben“, resümiert Martin Beuker vom DRK.
2 Nummer 16 Donnerstag, 22. April 2021 Notrufe – Bereitschaftsdienste – Wichtige Rufnummern Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt 112 Arbeitsgemeinschaft Hospiz Polizei 110 Alleenstraße 74, Kirchheim 07021/9209227 Polizeiposten Weilheim 90052-0 Deutsches Rotes Kreuz Polizeiposten Kirchheim 07021/501-0 DRK-Notfallnachsorgedienst 07022/19222 Krankentransporte 19222 Nürtingen-Kirchheim/Teck Klinikum Kirchheim-Nürtingen Klinikort Kirchheim u. Teck 07021/88-0 TEV - Tageselternverein Kreis Esslingen e.V. Klinikort Nürtingen 07022/78-0 Büro Kirchheim unter Teck Giftnotruf Freiburg 0761/19240 Turmstraße 3, 73230 Kirchheim unter Teck Bürgermeisteramt Neidlingen Ansprechpartnerin: Petra Nitsch, Sozialpädagogin (FH), Telefon 90023-0 Telefon: 07021/807236-2, E-Mail: p.nitsch@tev-kreis-es.de Sprechzeiten: Homepage: www.tageselternverein-kreis-es.de Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr Dienstagnachmittags 16 bis 18 Uhr Ärztliche Notdienste zusätzlich donnerstags ab 7 bis 12 Uhr oder nach Vereinbarung Arzt Montag bis Donnerstag 19 bis 7 Uhr 116117 Wertstoffhof (Gottlieb-Stoll-Straße 60) Freitag 19 Uhr bis Montag 7 Uhr Samstags 10 bis 12 Uhr Werktags: Ev. Kindergarten Wasserschloß 6384 Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Grundschule Neidlingen 4725 Nürtingen, Auf dem Säer 1, 07022/19292 Evang. Pfarramt Neidlingen 909350 werktags Montag bis Donnerstag von 19 bis 7 Uhr des Folgetages Telefonseelsorge (geb.frei) 0800/1110111 Wochenende: Kath. Pfarramt Weilheim 909393 Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Kirchheim, Eugenstraße 3, Telefonseelsorge (geb.frei) 0800/1110222 am Wochenende und an Feiertagen; beginnend am Vorabend um Landratsamt Esslingen 0711/3902-0 19 Uhr, bis zum folgenden Werktag um 8 Uhr Bestattungsunternehmen Werner Holt, Kirchheim 07021/3657 Kinderarzt 116117 Bestattungshaus Jäck, Weilheim 2092500 Werktags ab 18 Uhr Anruf-Sammel-Taxi 07021/2656 Am Wochenende und an Feiertagen 8 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr Störungsdienste Hals-Nasen-Ohren-Arzt 116117 Strom Störungsdienst Albwerk 07331/209777 Augenarzt 116117 Wasserversorgung Störungsdienst 07021/800300 Zahnarzt 0711/7877755 Telefon Störungsstelle 0800/3302000 Unitymedia (Kabel BW) 0800/8888719 Tierrettung/Tierambulanz Mittlerer Neckar Sperrnotruf EC- und Kreditkarten 116 116 24-Stunden-Notruf 0177/3590902 Handwerkernotdienst 01805/356878 Tierschutzverein Kirchheim-Teck e. V. Soziales Siechenwiesen 22, 73230 Kirchheim-Teck, Tel. 07021 71812 Soziales Netz Raum Weilheim e.V. Öffnungszeiten: samstags, 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr Beratungsstelle für Hilfe und Pflege im Alter info@tierschutzverein-kirchheim.de, Betreutes Wohnen zu Hause http://www.tierschutzverein-kirchheim.de Betreuungsgruppen für ältere Menschen Postanschrift: Sabine Lauffer, Stifterstrasse 18, 73230 Kirchheim unter Teck. Rosemarie Bühler, Tel.: 74 33 077 info@soziales-netz-weilheim.de, www.soziales-netz-weilheim.de Apothekendienst (ohne Gewähr) Im Internet unter www.lak-bw.notdienst-portal.de werden durch Eingabe Diakoniestation Teck - Wir sind für Sie da der PLZ und Datum die fünf nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken Häusliche Alten- & Krankenpflege - Palliativversorgung angezeigt, oder unter 0180/5002963 (gebührenpflichtig) Hauswirtschaftliche Versorgung - Essen auf Rädern - Hausnotruf 24 Stunden erreichbar unter: Die Notdienstbereitschaft beginnt morgens um 8.30 Uhr und endet Telefon 07021/486220, Fax 07021/4862228 um 8.30 Uhr am folgenden Tag. Pflegestützpunkt Weilheim 22.04. Adler Apotheke Weilheim 07023-900150 Bahnhofstr. 16, 73235 Weilheim Marktplatz 5, 73235 Weilheim an der Teck Pflegedienstleitung: Herr Michael Bihl, E-Mail: m.bihl@ds-teck.de Bereich Pflege: Frau Kathrin König, E-Mail: k.koenig@ds-teck.de 23.04. Quadrium Apotheke 07153-6149910 Bereich Hauswirtschaft: Frau Nicole Holder, E-Mail: n.holder@ds-teck.de Kirchheimer Str. 77, 73249 Wernau 24.04. Pinguin Apotheke im TECK-Center 07021-45064 Pflegestützpunkt Stuttgarter Str. 2, 73230 Kirchheim unter Teck Information, Beratung, Vermittlung bei Hilfe- und 25.04. Stadt Apotheke Weilheim 07023-740047 Pflegebedürftigkeit und zur Vorsorge im Alter Schulstr. 2, 73235 Weilheim an der Teck Marktplatz 4, 73235 Weilheim an der Teck 26.04. Hirsch Apotheke Dettingen 07021-55210 (Bürgerhaus, Hölderlinstube) Kirchheimer Str. 27, 73265 Dettingen unter Teck Melissa Wolff, Tel: 0711 / 3902-43734, 27.04. Apotheke im Ärztezentrum Kirchheim 07021-7347590 Mail: wolff.melissa@LRA-ES.de Steingaustr. 13, 73230 Kirchheim unter Teck Erreichbarkeit: Montag bis Freitag Termine nach Vereinbarung 28.04. Mörike Apotheke Zentrum Ötlingen 07021-3252 Stuttgarter Str. 189/1, 73230 Kirchheim unter Teck
Nummer 16 Donnerstag, 22. April 2021 3 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die Freude am Umgang mit Kin- dern und Jugendlichen haben. Wochenkalender Haben Sie einen Vorschlag, können diesen Programmpunkt aber nicht selbst oder allein anbieten? Oder würden Sie gerne einmal mithelfen? Dann zögern Sie nicht, mit uns Kontakt auf- zunehmen (Frau Kristin Däschler, Tel. 90023-11). Ihr Vorschlag Donnerstag, 22. April sollte bis Montag,17.05.2021 bei uns eingegangen sein. Ein 07:00 Uhr Abfuhr der Biotonnen Formular mit allen benötigten Detailangaben für einen Pro- Dienstag, 27. April grammvorschlag erhalten Sie im Rathaus oder können es 07:00 Uhr Abfuhr der gelben Säcke und Tonnen unter www.neidlingen.de herunterladen. Gerne schicken wir es Ihnen aber auch zu. Donnerstag, 29. April 07:00 Uhr Hausmüllabfuhr (2-wöchentlich) Zugleich laden wir Sie ein, die Details und Termine des dies- jährigen Programms in einer Besprechung am Dienstag, 25.05.2021 um 18.00 Uhr im Rathausfoyer zu koordinieren. Sollten Sie am diesjährigen Programm nicht mitwirken kön- Amtliche nen, sich eine „Auszeit“ nehmen wollen oder an diesem Abend Bekanntmachungen verhindert sein, wären wir Ihnen für eine kurze Rückantwort ebenfalls dankbar. Ihre Gemeindeverwaltung Sommerferienprogramm 2021 Wir planen trotz Corona-Pandemie und hoffen auf Locke- rungen um Kindern eine Freude machen zu dürfen Abwesenheit BM Däschler Die Urlaubsreisen in den Sommerferien werden auch in die- BM Däschler befindet sich vom 19.04.2021 bis voraussichtlich sem Jahr eher erschwert oder gar nicht möglich sein, sodass 26.04.2021 aufgrund einer Operation an der Hüfte in stationä- wir uns entschlossen haben trotz der derzeitigen Lage Pläne rer Behandlung. Danach wird er eine ambulante Anschlussheil- für ein Ferienprogramm zu schmieden. behandlung voraussichtlich bis zum geplanten Dienstantritt Wir werden das Sommerferienprogramm wie die Jahre zuvor am 17.05.2021 vornehmen. planen, sodass sollte sich die derzeitige Coronasituation ent- Die Sitzung des Gemeinderates am 26.04.2021 entfällt, spannen, wir entsprechend attraktive Freizeitangebote für alle da derzeit weder Baugesuche noch aktuelle Entschei- Altersgruppen anbieten können. dungen anstehen. Für die Gestaltung und Unterstützung des diesjährigen Som- Die nächste GR- Sitzung findet am 17.05.2021 statt. merferienprogramms suchen wir gute Ideen und engagierte Ihr Gemeindeverwaltung Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April Kontaktbeschränkungen Ausgangsbeschränkungen Maskenpflicht Private Treffen im öffentlichen oder privaten Es bestehen keine Ausgangsbeschränkungen In folgenden Bereichen müssen alle Personen Raum: 2 Haushalte, maximal 5 Personen. am Tag oder bei Nacht. ab 6 Jahren eine medizinische Maske Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich tragen*: Notbremse ab einer Inzidenz über 100 an • Für alle Schüler*innen sowie Lehrer*innen 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare, die 3 aufeinanderfolgenden Tagen: an Schulen mit Präsenzunterricht sowie nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt. Ausgangsbeschränkungen für den betroffenen Schulhorte und Nachmittags-und Nachhilfe- Notbremse ab einer Inzidenz über 100 an Land- oder Stadtkreis von 21 bis 5 Uhr. betreuung. 3 aufeinanderfolgenden Tagen: • Für Personal in Kitas, Grundschulförder- Ein Haushalt plus höchstens eine weitere Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung klassen, Horten und Schulkindergärten. Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. ist dann nur mit triftigen Gründen erlaubt. Z.B.: Ausnahme: Beim ausschließlichen Kontakt NE U Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich zu Kindern. 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Bei Nacht (21 Uhr bis 5 Uhr): • Im öffentlichen Personenverkehr • Ausübung beruflicher Tätigkeiten und • Beim Einkaufen Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz wichtiger Ausbildungszwecke. an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. • In geschlossenen Räumen, die für die • Inanspruchnahme medizinischer und Öffentlichkeit oder für den Publikums- Lockerungen treten dann am übernächsten Tag veterinärmedizinischer Leistungen. in Kraft. verkehr bestimmt sind • Begleitung unterstützungsbedürftiger • In Arbeits-/Betriebsstätten sowie an Personen und Minderjähriger, Sorge- und Einsatzorten Lockerung ab einer Inzidenz unter 35 an Umgangsrecht. 5 aufeinanderfolgenden Tagen: • Bei den erlaubten körpernahen • Begleitung Sterbender und Personen in akut Dienstleistungen Treffen von bis zu zehn Personen aus maximal lebensbedrohlichen Zuständen. drei Haushalten möglich. Die Kinder dieser • Während Veranstaltungen der Religions- • Handlungen zur Versorgung von Tieren, z.B. ausübung und Beerdigungen Haushalte werden bis einschließlich 14 Jahre Gassi gehen oder füttern. nicht mitgezählt. • Im Auto, bei Mitfahrten von haushalts- • Besuch von religiösen Veranstaltungen. fremden Personen (Paare gelten als ein • Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Haushalt) öffentlichen Ordnung. • In Arztpraxen Gesundheit & Soziales • Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 • FFP2/KN95/K95-Maske in Krankenhäusern • Schutzvorkehrungen und regelmäßige des Grundgesetzes. und Pflegeeinrichtungen. Tests in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Ausnahme: Personal, das nicht direkt mit Senioren- und Behinderteneinrichtungen Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz Patient*innen oder Bewohner*innen in Kontakt ist, ist Selbsttests, die erforderlich • Schnell- und Selbsttests an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. von der FFP2-/KN95-/N95-Pflicht befreit. sind, um Dienstleistungen und Angebote Lockerungen treten dann am übernächsten Tag *Ausnahme: Kinder unter 6 Jahre und Personen, die aus gesundheitlichen wahrnehmen zu können, müssen von in Kraft. Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig). geschultem Personal durchgeführt werden. Kostenfreie Bürgertests können hierfür genutzt werden. Alle Details sowie Fragen und Antworten finden Sie auf Baden-Württemberg.de Stand: 17.04.2021
4 Nummer 16 Donnerstag, 22. April 2021 Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April Bildung & Betreuung Arbeiten • Praktische Ausbildung und Prüfung (gilt für • Arbeitgeber*innen sind gesetzlich verpflichtet, • Kitas sind für den Regelbetrieb unter die gesundheitliche Fürsorge gegenüber Auto, Flugzeug und Boot) sind unter Hygiene- Pandemiebedingungen offen. ihren Mitarbeiter*innen wahrzunehmen. auflagen möglich. Alle Personen müssen eine • Alle Klassenstufen aller Schulen haben • Home Office, Office sofern möglich NE medizinische Maske. Theorieunterricht ist nur U Präsenzunterricht im Wechselmodell. • Treffen im Rahmen des Arbeits-, Dienst- online möglich. • Sonderregelung für Abschlussklassen sind und Geschäftsbetriebes • Besuch von Bibliotheken und Archiven ist mit möglich und werden individuell festgelegt. • Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der • Voraussetzung für die Teilnahme am auch in Präsenz möglich Kontaktdaten möglich. Präsenzunterricht ist die verpflichtende • Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn der • Erste-Hilfe-Kurse ist mit tagesaktuellem Schnell- Durchführung von 2 Corona-Tests pro Mindestabstand von 1,5 Metern zu den oder Selbsttest der Teilnehmer*innen möglich, sowie Woche für alle Schüler*innen und Lehr- Kolleg*innen nicht eingehalten werden kann ein Testkonzept für das Personal. personal an allgemeinbildenden Schulen (auch im Freien) sowie Berufsschulen. • An den Betrieb angepasste Hygiene- • Nachhilfeunterricht in Gruppen bis Notbremse ab einer Inzidenz über 200 an auflagen maximal 5 Schüler*innen wieder möglich. 3 aufeinanderfolgenden Tagen: • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen Fernunterricht und kein Präsenzunterricht in Unterricht im Rahmen der geltenden Kontakt- folgenden Einrichtungen: beschränkungen möglich. Schulen aller Art, Kindergärten, Kindertages- • Volkshochschulen und ähnliche Einricht- NE stätten, Berufsschulen, Hochschulen, U außerschulischen Einrichtungen der ungen können digitale Kurse anbieten. Kurse in Präsenz sind möglich bei erforderlichen Erwachsenenbildung und ähnlichen beruflichen Aus- und Fortbildungen, Sprach- Einrichtungen, Musik-, Kunst- und Jugendkunst- und Integrationskursen sowie Nachhilfe, sofern schulen digital nicht möglich. • Abschlussklassen und SBBZ (G und K) sind ausgenommen. • Ballett- und Tanzschulen schließen für den • Notbetreuung ist weiterhin möglich. Publikumsverkehr. Kontaktarmes Training mit maximal 5 Personen aus zwei Haus- Notbremse tritt außer Kraft, wenn die halten. Kinder der beiden Haushalte bis Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen einschließlich 14 Jahre werden nicht mitge- unter 200 liegt. Lockerungen treten dann zählt. am übernächsten Tag in Kraft. Lockerung ab einer Inzidenz unter 50 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen: Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen mit bis zu fünf Kinder bis einschließlich 14 Jahre anbieten. Besuch von Bibliotheken und Archive ohne Voranmeldung und Dokumentation der Alle Details sowie Fragen und Antworten finden Sie auf Kontaktdaten erlaubt. Baden-Württemberg.de Stand: 17.04.2021 Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April Sonstiger Einzelhandel darf neben Einzelhandel „Click&Collect“unter folgenden Bedingungen Notbremse ab einer Inzidenz über 100 an Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf auch „Click&Meet“ anbieten: 3 aufeinanderfolgenden Tagen: sind unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen • Berücksichtigung der Hygieneauflagen der Der Einzelhandel darf kein „Click&Meet“anbieten. der Corona-Verordnung geöffnet: Corona-Verordnung „Click&Collect“ sowie Lieferdienste sind • Tragen von medizinischen Masken weiterhin möglich. Babyfachmärkte • Vorherige Anmeldung sowie Terminbuchung mit Bau- und Raiffeisenmärkte schließen. Garten- Bäckereien und Konditoreien festem Zeitfenster märkte bleiben geöffnet. Banken • Dokumentation der Kontaktdaten Blumenläden Regelung für offene Geschäfte: NE Ergänzung zu den Regelung für offene Drogerien U • Hygienekonzept vor Ort muss eingehalten Geschäft des täglichen Bedarfs: Gartenmärkte werden. • Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein*e Getränkemärkte • Geschäfte mit weniger als 10 m² Kund*in pro 20 m² Verkaufsfläche Großhandel Verkaufsfläche: maximal ein*e Kund*in • Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: Hörgeräteakustiker • Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein*e ein*e Kund*in pro 40 m² Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten sowie Ersatzteilverkauf Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an Lebensmittelmärkte • Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Metzgereien ein*e Kund*in pro 20 m² (gilt nicht für Lockerungen treten dann am übernächsten Tag Optiker den Lebensmitteleinzelhandel) in Kraft. Orthopädieschuhtechniker • Maskenpflicht vor den Geschäften und Poststellen und Paketshops, aber ohne auf den Parkplätzen den Verkauf von weiteren Waren • Gesteuerter Zutritt Reformhäuser • Warteschlangen vermeiden. Reinigung und Waschsalons Reise- und Kundenzentren für den öffentlichen Verkehr Lockerung ab einer Inzidenz unter 50 an Sanitätshäuser 5 aufeinanderfolgenden Tagen: Tafeln Gesamter Einzelhandel darf unter folgenden Tankstellen Bedingungen öffnen: Telefonshops für Reparatur, Austausch • Berücksichtigung der Hygieneauflagen und Störungsbehebung der Corona-Verordnung Tierbedarf- und Futtermärkte • Tragen von medizinischen Masken Wochenmärkte Zeitschriften- und Zeitungskioske Ausführliche Liste auf » Baden-Württemberg.de Alle Details sowie Fragen und Antworten finden Sie auf Baden-Württemberg.de Stand: 17.04.2021
Nummer 16 Donnerstag, 22. April 2021 5 Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April Dienstleistungen Gastronomie Religionsausübung Restaurants, Bars, Clubs und Kneipen aller Gottesdienste und Beerdigungen unter Körpernahe Dienstleistungen sind unter Art bleiben geschlossen. Hygieneauflagen. folgenden Bedingungen erlaubt: • Ausnahme für Speisen zur Abholung oder • Einhalten der AHA-Regeln über die • Während des gesamten Aufenthalts in der Lieferung (bei Ausgangsbeschränkungen gesamte Dauer Einrichtung und der Dauer der Dienstleistung bis 21 Uhr) • Tragen von medizinischen Masken müssen alle Beteiligte medizinische Masken • Kein Ausschank und Verzehr von • Anmelden von Veranstaltungen mit mehr tragen. Ist dies nicht möglich (z.B. bei einer alkoholischen Getränken im öffentlichen als 10 Personen mindestens zwei Rasur), wird ein tagesaktueller Schnell- oder Raum Werktage zuvor bei den zuständigen Selbsttest der Kund*innen sowie ein Test- • Verkauf von alkoholhaltigen Getränken Behörden vor Ort. Dies gilt nicht für konzept für das Personal benötigt. in verschlossenen Behältnissen erlaubt Beerdigungen. • Nur mit vorheriger Terminbuchung • Kein Gemeindegesang in geschlossenen Weiterhin geschlossen: Kantinen schließen überall dort, wo es die Räumen Prostitutionsgewerbe Arbeitsabläufe zulassen. Angebote zum Mitnehmen sind erlaubt. Ausführliche Liste auf » Baden-Württemberg.de Reisen Veranstaltungen Appell: Verzichten Sie auf private Reisen Notbremse ab einer Inzidenz über 100 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen: Keine Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen. Verstärkte Kontrollen und Zugangs- Körpernahe Dienstleistungen müssen schließen. im öffentlichen Raum. Ausnahmen: beschränkungen an tagestouristischen Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin erlaubt. Friseurbetriebe dürfen geöffnet • Gerichtsverhandlungen Hotspots durch die örtlichen Behörden. bleiben (nur Friseurdienstleistungen). Für den • Sitzungen, die der öffentlichen Sicherheit NE Friseurbesuch ist ein negativer Corona-Schnell- und Ordnung dienen Nicht gestattet: U • Betriebsversammlungen Touristische Busreisen test erforderlich. Kostenfreie Bürgertests können hierfür genutzt werden. • Prüfungen und deren Vorbereitung Touristische Übernachtungsangebote • Eheschließungen (auch Campingplätze) Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz • Veranstaltungen, die der sozialen Fürsorge an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. dienen (z.B. Kinder- und Jugendhilfe) Weiterhin möglich: Lockerungen treten dann am übernächsten Tag Geschäftsreisen in Kraft. Reisen und Übernachten in besonderen Härtefällen Abstand Hygiene Medizinische Corona-App Regelmäßig halten praktizieren Maske tragen nutzen lüften Alle Details sowie Fragen und Antworten finden Sie auf Baden-Württemberg.de Stand: 17.04.2021 Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April Sport Notbremse ab einer Inzidenz über 100 an 3 aufeinander- Individualsport im Freien und auf Außen- Ansonsten sind öffentlichen und privaten folgenden Tagen: und Innensportanlagen (keine Schwimmbäder) Sportstätten für den allgemeinen Publikums- NE Kontaktloser Individualsport auf Außen- oder Innensport- mit maximal 5 Personen aus nicht mehr als verkehr geschlossen: U anlagen alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des 2 Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis eigenen Haushalts. Individualsport auf weitläufigen einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Frei- und Hallenbäder Anlagen wie z.B. Golf weiterhin erlaubt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als einen Haushalt. Für Reha-Sport, Schulsport, Studien- Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an 5 auf- betrieb, Profi- oder Spitzensport und einanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Lockerungen treten Kontaktarmer Gruppensport im Freien mit für dienstliche Zwecke (etwa für Polizei dann am übernächsten Tag in Kraft. bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und Feuerwehren) dürfen die Lockerung ab einer Inzidenz unter 50 an 5 aufeinander- ist erlaubt. Einrichtungen geöffnet werden. folgenden Tagen: Kontaktarmer Sport im Freien und auf Außenanlagen mit Die Benutzung der Umkleiden oder Spaßbäder maximal 10 Personen. In Innenanlagen mit maximal Aufenthaltsräume ist nicht gestattet. Skilifte und Gondeln 5 Personen aus nicht mehr als 2 Haushalten. Kinder der Thermen und Saunen beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht Training und Veranstaltungen des Spitzen- oder mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als Profisports ist ohne Zuschauer*innen erlaubt. ein Haushalt. Kultur- und Freizeitgestaltung Theater Notbremse ab einer Inzidenz über 100 an Kultur- und Freizeiteinrichtungen Volksfeste o.ä. 3 aufeinanderfolgenden Tagen: bleiben geschlossen. Zirkusse Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische NE U und botanische Gärten werden für den Geschlossen: Geöffnet: Publikumsverkehr geschlossen. Ausflugsschiffe Spielplätze im Freien Wettannahmestellen schließen. Camping- und Wohnmobilstellplätze Wandern und Spazieren Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz Diskotheken und Clubs an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Freizeitparks und Indoorspielplätze Geöffnet für „Click&Collect“ sowie Lockerungen treten dann am übernächsten Tag Kinos und Autokinos „Click&Meet“: in Kraft. Kletterparks (drinnen und draußen) Wettannahmestellen Konzerte und Kulturhäuser Lockerung ab einer Inzidenz unter 50 an Geöffnet mit vorheriger Terminbuchung 5 aufeinanderfolgenden Tagen: Krabbelgruppen und/oder Dokumentation der Kontaktdaten: Besuch von Museen, Galerien, Gedenkstätten, Messen Autokino, Autotheater, Autokonzerte zoologischen und botanischen Gärten ohne Opern Galerien Voranmeldung und Dokumentation der Spielbanken- und hallen Museen Kontaktdaten erlaubt. Gedenkstätten Alle Details sowie Fragen und Zoologische und botanische Gärten Antworten finden Sie auf Baden-Württemberg.de Stand: 17.04.2021
6 Nummer 16 Donnerstag, 22. April 2021 Verordnung der Landesregierung über 3. in Einrichtungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 6, infektionsschützende Maßnahmen gegen die 4. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger human- Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 medizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Vom 27. März 2021 5. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszen- (in der ab 19. April 2021 gültigen Fassung) tren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märk- ten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und 36 sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen, Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 6. beim theoretischen und praktischen Fahr-, Boots- und Flug- 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Geset- schulunterricht und bei den theoretischen und praktischen zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137) geändert Prüfungen sowie bei weiteren Angeboten der Fahrschulen, worden ist, wird verordnet: die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, Teil 1 - Allgemeine Regelungen 7. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Abschnitt 1: Ziele und allgemeine Anforderungen Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz, 8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten, §1 9. bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der Ziele gewerblichen Wirtschaft, (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie 10. bei Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 und 2, des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz 11. in den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infekti- den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, onsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektions- flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der wege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der Schule; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden. Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verord- 16 Absatz 1 Nummer 1, nung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Ein- 12. in Kindertageseinrichtungen, der nach § 43 Absatz 1 des zelnen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugend- der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung die- hilfe (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, ser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Grundschulförderklassen, Horten sowie Schulkindergär- Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches ten, Handeln der zuständigen Behörden. 13. bei Angeboten des Nachhilfeunterrichts und 14. in anderen, nicht in den vorstehenden Nummern genann- §2 ten geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder Allgemeine Abstandsregel für den Publikumsverkehr bestimmt sind. (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvor- (2) Eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut- richtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindest- zes besteht nicht abstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu ande- 2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen ren Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheit- die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, lichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht mög- dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen, insbesondere lich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung zur Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbe- gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche triebs, erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichen- Bescheinigung zu erfolgen hat, der Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen 3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrich- sind nach § 9 Absatz 1 zulässige Ansammlungen. tung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu (3) Die Abstandsregel gilt nicht für die in § 16 Absatz 1 Num- weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies mer 1 genannten Einrichtungen, mit Ausnahme von Schulen. gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9, §3 4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Mund-Nasen-Schutz Absatzes 1 Nummern 3, 4, 8, 9 und 14, sofern die Behand- (1) Eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm lung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfordern, erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der 5. beim Konsum von Lebensmitteln, Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines 6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz vergleichbaren Standards erfüllt, muss getragen werden für andere Personen gegeben ist, 1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, ins- 7. bei sportlicher Betätigung in den Bereichen im Sinne des besondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Absatzes 1 Nummern 7 und 14 sowie in Sportanlagen und Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebe- Nummer 11 und von Hochschulen, reich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahn- 8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummern hofs- und Flughafengebäuden, 8 und 14 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 2. in Kraftfahrzeugen, sofern sich darin Personen aus mehr 5, soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher als einem Haushalt aufhalten; § 9 Absatz 1 Satz 2 gilt ent- handelt; § 176 Gerichtsverfassungsgesetz bleibt unbe- sprechend, rührt,
Nummer 16 Donnerstag, 22. April 2021 7 9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absat- 2. die Probenentnahme durch den Probanden selbst unter zes 1 Nummern 7 und 14, sofern ein Abstand von 1,5 Anleitung oder Überwachung und anschließender Ergeb- Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden nisauswertung eines geschulten Dritten erfolgt. kann, (2) Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung oder 10. in Horten, soweit dort nicht ausschließlich schulpflich- von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gel- tige Kinder betreut werden, in Kindertageseinrichtungen ten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abge- sowie Schulkindergärten für die Kinder, die diese Einrich- schlossene Impfung mittels Impfdokumentation im Sinne des § tungen besuchen, sowie für pädagogisches Personal und 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorweisen kön- Zusatzkräfte, während diese ausschließlich mit den Kin- nen. Als abgeschlossene Impfung im Sinne dieser Verordnung dern Kontakt haben, oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gilt 11. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impf- der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen stoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Imp- und der Akademien nach dem Akademiengesetz oder fung gegen die COVID-19-Krankheit. Bei Impfstoffen, die mehr 12. beim musikalischen Übebetrieb im Rahmen des Studien- als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die betriebs. mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlos- sen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet Abschnitt 2: Besondere Anforderungen waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen; darüber §4 hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfse- Hygieneanforderungen rie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf- Impfkommission des Robert-Koch-Instituts anerkannt wird. grund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus (3) Als genesene Personen im Sinne dieser Verordnung oder §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gel- haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu ten alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren, erfüllen: sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen und kei- räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Perso- ner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. nenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird, zurückliegen. 2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräu- men, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die §5 regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen, Hygienekonzepte 3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegen- (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf- ständen, die häufig von Personen berührt werden, grund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen 4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infekti- nachdem diese von einer Person benutzt wurden, onsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist ins- 5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche, besondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender umgesetzt werden sollen. Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhand- (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Ver- tüchern oder anderen gleichwertigen hygienischen Handt- antwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die rockenvorrichtungen oder Handdesinfektionsmittel, Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende 7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infek- von einer Person benutzt wurden, tionsschutzgesetz (IfSG) bleiben unberührt. 8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, einen Mund- §6 Nasen-Schutz zu tragen, Abstandsregelungen und Hygie- Datenverarbeitung nevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf- bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie grund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewa- Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverar- schen in den Sanitäranlagen. beitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besu- (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit cherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbeson- Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, dere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der oder unzumutbar ist. Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespei- § 4a chert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit Schnelltests, geimpfte und genesene Personen die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf- 7 IfSG bleibt unberührt. grund dieser Verordnung ein tagesaktueller negativer COVID- (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Perso- 19-Schnelltest erforderlich ist, ist ein Antigentest auf das nen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz Coronavirus vorzunehmen, bei dem 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der 1. ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstal- oder tung auszuschließen.
8 Nummer 16 Donnerstag, 22. April 2021 (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 4. den Beschäftigten ist in ausreichender Anzahl ein Mund- gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten ange- Nasen-Schutz bereitzustellen, ben, müssen sie zutreffende Angaben machen. 5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheini- (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für gung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für Technik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zustän- einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 dige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Per- den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesi- sonenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, cherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Per- Form erhält. Die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Form muss die sonen nicht eingehalten werden kann. Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt für einen Zeit- (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen raum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die Datenverarbei- nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung tung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenar- oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald ten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorge- sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens sehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. der betroffenen Person zu ermöglichen. Abschnitt 3: Ansammlungen, Veranstaltungen §7 und Versammlungen Zutritts- und Teilnahmeverbot (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf- §9 grund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Akti- private Veranstaltungen vitäten gilt, erfasst dies Personen, (1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Ver- 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten anstaltungen sind nur gestattet Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kon- 1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts, takt noch nicht 14 Tage vergangen sind, 2. von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haus- 2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona- halts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kin- virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des der der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, zählen dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf 3. die entgegen § 3 Absatz 1 keinen Mund-Nasen-Schutz oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf tragen, oder sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haus- 4. die entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9, § 14 Absatz halt angehörigen Person treffen. 1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 weder Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. einen Nachweis eines tagesaktuellen negativen CO-VID- (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrecht- 19-Schnelltests, eine Impfdokumentation noch einen Nach- erhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der weis einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a vorlegen. öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Für- (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Ein- sorge dienen. haltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch § 10 Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie Sonstige Veranstaltungen möglich minimiert ist. (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforde- rungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maß- §8 gabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung Arbeitsschutz nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahme- (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf- verbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die grund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten. §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten (2) Das Abhalten von Veranstaltungen ist untersagt. Hiervon sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens ausgenommen sind: folgende Pflichten zu erfüllen: 1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen 1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, minimieren, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarif- 2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unter- partner, soweit nicht bereits von Absatz 5 erfasst, weisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Coro- 2. standesamtliche Eheschließungen unter Teilnahme von na-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe nicht mehr als zehn Personen; Kinder der Eheschließen- und Vorgaben, den zählen hierbei nicht mit, 3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die 3. berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewa- oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prü- schen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Uten- fungsvorbereitungen, sofern nicht in § 14b etwas Abwei- silien sind regelmäßig zu desinfizieren, chendes geregelt ist,
Nummer 16 Donnerstag, 22. April 2021 9 4. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich Absatz 3, und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer defi- 5. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, nierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Orga- §§ 11, 13, 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von nisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, gezielt teilnimmt. 6. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltun- gen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder § 10a Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, Wahlen und Abstimmungen 7. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- des Wahlergebnisses bei der Landtagswahl, bei Bürgermeis- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rah- terwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzun- men eines Online-Angebotes durchgeführt werden können, gen des Gemeindewahlausschusses gelten die Absätze 2 bis 8. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, 7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Auf- und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, bauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fah- die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung reignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz; des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemein- die theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung dewahlausschusses öffentlich zugänglich sind. darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes (2) Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderun- durchgeführt werden, gen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8 sicherzustel- 9. die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen, wenn ein Test- len. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände konzept für die Ausbildenden vorhanden ist; für die und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach Teilnahme ist die Vorlage eines Nachweises eines tagesak- § 8 einzuhalten. tuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdo- (3) Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske, die die kumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines Infektion im Sinne des § 4a der Teilnehmerinnen und Teil- vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher nehmer erforderlich, und die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), 10. Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schüle- KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getra- rinnen und Schülern. gen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für Soweit in Satz 2 keine anderweitige Begrenzung der Teilneh- 1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und merzahl geregelt ist, sind höchstens 100 Teilnehmerinnen und 2. Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachwei- Teilnehmer zulässig. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl sen, dass ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veran- aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das staltung außer Betracht. Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich (3) Ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl sind zulässig: oder zumutbar ist. 1. Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Per- erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschrif- son sich die Hände desinfizieren. ten für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen (4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeits- und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksan- grundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt: träge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwoh- 1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß nerversammlungen, § 6 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur 2. fachspezifische Studieneignungstests im Rahmen von Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat Zulassungsverfahren sowie weitere staatliche Prüfungen; die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem ver- der Veranstalter kann die Teilnahme in Präsenz insbeson- schlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeis- dere von dem Nachweis eines tagesaktuellen negativen ter ist zur Datenverarbeitung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder Verpflichteter; eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne 2. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese des § 4a abhängig machen, und Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr 3. Spitzen- oder Profisportveranstaltungen, soweit diese und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils ohne Zuschauer stattfinden. längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für (4) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstal- längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvor- tungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zuläs- stands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestab- sig ist. stand von zwei Metern eingehalten werden. (5) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstal- (5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die tungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit 1. in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Per- und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge son stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veran- noch nicht 14 Tage vergangen sind, staltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonsti- 2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi- gen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie rus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörte- Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, rungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von 3. entgegen Absatz 3 Satz 1 keine Maske tragen, ohne dass Planfeststellungsverfahren. eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder
10 Nummer 16 Donnerstag, 22. April 2021 4. entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht Abschnitt 4: Betriebsverbote und Infektionsschutzvorgaben zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind. für bestimmte Einrichtungen und Betriebe (6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk nach § 41 Absatz 3a der Lan- § 13 deswahlordnung oder zu einem anderen Wahlbezirk oder Betriebsuntersagungen und Einschränkungen einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a von Einrichtungen der Kommunalwahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt: aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die 1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielban- Personen haben einen Atemschutz, welcher die Anforderun- ken und Wettvermittlungsstellen, mit Ausnahme von Wet- gen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder tannahmestellen, sofern sie entsprechend § 13a Absatz eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. § 3 Absatz 3 Satz 4 betrieben werden, 2 Nummer 2 bleibt unberührt. 2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Thea- ter-, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Galerien und (7) Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wäh- Gedenkstätten sowie Kinos, mit Ausnahme von Autoki- lerinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund nos, -konzerten und -theatern; der Betrieb von Museen, des Infektionsschutzgesetzes befreit. Gleiches gilt für die Mit- Galerien und Gedenkstätten entsprechend § 13a Absatz glieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfs- 1 ist gestattet, kräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie 3. Archive und Bibliotheken; der Betrieb entsprechend § die Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrund- 13a Absatz 1 ist gestattet; Bibliotheken können hiervon satzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der bei der Abholung bestellter Medien und der Rückgabe Wahlausschüsse aufhalten wollen. von Medien im Rahmen des jeweiligen Hygienekonzepts abweichen, § 11 4. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen, soweit der Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes jeweilige Unterricht nicht nach Maßgabe von § 9 Absatz (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die 1 erfolgt, der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit 5. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbe- nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, triebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungs- zulässig. angebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernach- Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behör- tungen oder in besonderen Härtefällen, den können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung 6. Messen und Ausstellungen, der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen. 7. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie (3) Versammlungen können verboten werden, sofern der sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlos- Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auf- sener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Muse- lagen, nicht erreicht werden kann. umsbahnen sowie touristischen Seilbahnen; der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten entsprechend § 12 § 13a Absatz 1 ist gestattet, Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und 8. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, und ähnliche bei Todesfällen Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nut- (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von zung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schul- Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur sport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport und für den Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstal- kontaktarmen Freizeit- und Amateursport nach Maßgabe tung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzu- von § 9 Absatz 1; im Freien können Gruppen von bis zu halten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Ama- erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzufüh- teursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen ren. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Die mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 den Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur nach vorheri- Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen ger Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig, sofern es Gruppen ausgeschlossen ist; die Nutzung von Umkleiden, aufgrund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrich- räumlichen Kapazitäten kommen wird. Veranstaltungen im tungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt, Sinne des Satzes 1 mit mehr als erwarteten zehn Teilnehmen- 9. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige den sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werk- Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit tage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für Absprachen getroffen wurden. Die Sätze 1 bis 5 finden auf den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften ent- oder Profisport, sprechende Anwendung. 10. Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen, (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnen- 11. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speise- beisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Ver- wirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und anstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Ausnahme des Außer- Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; (3) Während Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 und 2 ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusam- ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen unter- menhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im sagt.
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