Corona-Schnelltestzentrum in der Limburghalle - geänderte Testzeiten

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Corona-Schnelltestzentrum in der Limburghalle - geänderte Testzeiten
Donnerstag, 22. April 2021                                                         Jahrgang 60   Nummer 16

        Corona-Schnelltestzentrum in der Limburghalle –
                    geänderte Testzeiten
     Die Stadt Weilheim an der Teck betreibt mit der DRK Bereitschaft Weilheim in der Limburghalle
     seit einigen Wochen ein Corona-Antigen-Schnelltestzentrum. Zum Schnelltest kommen darf
     die gesamte Bevölkerung des Verwaltungsraumes Weilheim. Auch die Bürger aus Neidlingen.
     Die Helfer testen ausschließlich Personen ohne Krankheitssymptome. Daher wird vor dem
     Abstrich die Körpertemperatur gemessen. Bei über 38 C° wird die Person abgewiesen und zum
     Hausarzt geschickt. Bei positivem Antigen-Test wird das Gesundheitsamt und der Proband infor-
     miert. Die Person und deren Haushalt haben sich dann umgehend in Quarantäne zu begeben.
     Mittels eines zweiten PCR-Tests beim Hausarzt folgt dann die Bestätigung bzw. Entwarnung.
     Personen unter 14 Jahren können derzeit leider noch nicht getestet werden!
     Jede Person kann sich einmal pro Woche kostenlos und ohne Anmeldung testen lassen.

                                 Neue Testzeiten:
            dienstags & donnerstags von 17 - 20 Uhr in der Limburghalle

     Zwischenbilanz Weilheimer Testzentrum
     In der Limburghalle wird das Angebot für kostenlose Schnelltests sehr gut angenommen. Das
     DRK-Team berichtet, dass immer mehr Bürger die Testmöglichkeit annehmen und den Helfern
     auch sehr viel positive Resonanz ausgesprochen wird. Die meisten Tests pro Tag wurden am
     Gründonnerstag mit 213 getesteten Personen innerhalb von drei Stunden verzeichnet. Aber
     auch am Donnerstag, 8. April, waren es fast 180 Personen. Ein Ende der Testungen ist aktuell
     noch nicht abzusehen.
     Insgesamt hat das DRK Weilheim seit Beginn am 1. März 2021 nun schon über 1400 Tests in
     Weilheim durchgeführt und musste nur zweimal das Gesundheitsamt zwecks eines positiven
     Tests informieren. Zudem konnten die Tester einmal frühzeitig eine initial asymptomatische, aber
     infektiöse Person herausfiltern.
     „Zusammenfassend muss man sagen, dass die zum Test kommenden Personen sehr verant-
     wortungsbewusst mit der ganzen Corona-Situation umgehen, und es zeigt sich auch im ganzen
     Kreisverbandsgebiet, dass Personen, die zum freiwilligen Test kommen, unterdurchschnittliche
     Infektionszahlen haben“, resümiert Martin Beuker vom DRK.
Corona-Schnelltestzentrum in der Limburghalle - geänderte Testzeiten
2    Nummer 16
     Donnerstag, 22. April 2021

          Notrufe – Bereitschaftsdienste – Wichtige Rufnummern
Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt                               112      Arbeitsgemeinschaft Hospiz
Polizei                                                          110      Alleenstraße 74, Kirchheim                                 07021/9209227
Polizeiposten Weilheim                                       90052-0
                                                                          Deutsches Rotes Kreuz
Polizeiposten Kirchheim                                  07021/501-0
                                                                          DRK-Notfallnachsorgedienst                                    07022/19222
Krankentransporte                                              19222
                                                                          Nürtingen-Kirchheim/Teck
Klinikum Kirchheim-Nürtingen
Klinikort Kirchheim u. Teck                               07021/88-0      TEV - Tageselternverein Kreis Esslingen e.V.
Klinikort Nürtingen                                       07022/78-0      Büro Kirchheim unter Teck
Giftnotruf Freiburg                                       0761/19240      Turmstraße 3, 73230 Kirchheim unter Teck
Bürgermeisteramt Neidlingen                                               Ansprechpartnerin: Petra Nitsch, Sozialpädagogin (FH),
Telefon                                                 90023-0           Telefon: 07021/807236-2, E-Mail: p.nitsch@tev-kreis-es.de
Sprechzeiten:                                                             Homepage: www.tageselternverein-kreis-es.de
Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr
Dienstagnachmittags 16 bis 18 Uhr
                                                                          Ärztliche Notdienste
zusätzlich donnerstags ab 7 bis 12 Uhr oder nach Vereinbarung             Arzt
                                                                          Montag bis Donnerstag 19 bis 7 Uhr                                   116117
Wertstoffhof (Gottlieb-Stoll-Straße 60)                                   Freitag 19 Uhr bis Montag 7 Uhr
Samstags 10 bis 12 Uhr
                                                                          Werktags:
Ev. Kindergarten Wasserschloß                                  6384       Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus
Grundschule Neidlingen                                         4725       Nürtingen, Auf dem Säer 1,                        07022/19292
Evang. Pfarramt Neidlingen                                   909350       werktags Montag bis Donnerstag von 19 bis 7 Uhr des Folgetages
Telefonseelsorge (geb.frei)                            0800/1110111
                                                                          Wochenende:
Kath. Pfarramt Weilheim                                      909393
                                                                          Notfallpraxis im Kreiskrankenhaus Kirchheim, Eugenstraße 3,
Telefonseelsorge (geb.frei)                            0800/1110222       am Wochenende und an Feiertagen; beginnend am Vorabend um
Landratsamt Esslingen                                   0711/3902-0       19 Uhr, bis zum folgenden Werktag um 8 Uhr
Bestattungsunternehmen
Werner Holt, Kirchheim                                    07021/3657      Kinderarzt                                             116117
Bestattungshaus Jäck, Weilheim                               2092500      Werktags ab 18 Uhr
Anruf-Sammel-Taxi                                         07021/2656      Am Wochenende und an Feiertagen 8 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr
Störungsdienste                                                           Hals-Nasen-Ohren-Arzt                                             116117
Strom Störungsdienst Albwerk                           07331/209777       Augenarzt                                                         116117
Wasserversorgung Störungsdienst                        07021/800300       Zahnarzt                                                    0711/7877755
Telefon Störungsstelle                                 0800/3302000
Unitymedia (Kabel BW)                                  0800/8888719       Tierrettung/Tierambulanz Mittlerer Neckar
Sperrnotruf EC- und Kreditkarten                            116 116       24-Stunden-Notruf                                           0177/3590902
Handwerkernotdienst                                    01805/356878
                                                                          Tierschutzverein Kirchheim-Teck e. V.
Soziales                                                                  Siechenwiesen 22, 73230 Kirchheim-Teck, Tel. 07021 71812
Soziales Netz Raum Weilheim e.V.                                          Öffnungszeiten: samstags, 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Beratungsstelle für Hilfe und Pflege im Alter                             info@tierschutzverein-kirchheim.de,
Betreutes Wohnen zu Hause                                                 http://www.tierschutzverein-kirchheim.de
Betreuungsgruppen für ältere Menschen                                     Postanschrift: Sabine Lauffer, Stifterstrasse 18, 73230 Kirchheim unter Teck.
Rosemarie Bühler, Tel.: 74 33 077
info@soziales-netz-weilheim.de, www.soziales-netz-weilheim.de             Apothekendienst (ohne Gewähr)
                                                                          Im Internet unter www.lak-bw.notdienst-portal.de werden durch Eingabe
Diakoniestation Teck - Wir sind für Sie da                                der PLZ und Datum die fünf nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken
Häusliche Alten- & Krankenpflege - Palliativversorgung                    angezeigt, oder unter 0180/5002963 (gebührenpflichtig)
Hauswirtschaftliche Versorgung - Essen auf Rädern - Hausnotruf
24 Stunden erreichbar unter:                                              Die Notdienstbereitschaft beginnt morgens um 8.30 Uhr und endet
Telefon 07021/486220, Fax 07021/4862228                                   um 8.30 Uhr am folgenden Tag.
Pflegestützpunkt Weilheim                                                 22.04.     Adler Apotheke Weilheim                  07023-900150
Bahnhofstr. 16, 73235 Weilheim                                                       Marktplatz 5, 73235 Weilheim an der Teck
Pflegedienstleitung: Herr Michael Bihl, E-Mail: m.bihl@ds-teck.de
Bereich Pflege: Frau Kathrin König, E-Mail: k.koenig@ds-teck.de           23.04.     Quadrium Apotheke                               07153-6149910
Bereich Hauswirtschaft: Frau Nicole Holder, E-Mail: n.holder@ds-teck.de              Kirchheimer Str. 77, 73249 Wernau
                                                                          24.04.     Pinguin Apotheke im TECK-Center             07021-45064
              Pflegestützpunkt                                                       Stuttgarter Str. 2, 73230 Kirchheim unter Teck
              Information, Beratung, Vermittlung bei Hilfe- und           25.04.     Stadt Apotheke Weilheim                          07023-740047
              Pflegebedürftigkeit und zur Vorsorge im Alter                          Schulstr. 2, 73235 Weilheim an der Teck
Marktplatz 4, 73235 Weilheim an der Teck                                  26.04.     Hirsch Apotheke Dettingen                  07021-55210
(Bürgerhaus, Hölderlinstube)                                                         Kirchheimer Str. 27, 73265 Dettingen unter Teck
Melissa Wolff, Tel: 0711 / 3902-43734,                                    27.04.     Apotheke im Ärztezentrum Kirchheim      07021-7347590
Mail: wolff.melissa@LRA-ES.de                                                        Steingaustr. 13, 73230 Kirchheim unter Teck
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag
Termine nach Vereinbarung                                                 28.04.     Mörike Apotheke Zentrum Ötlingen             07021-3252
                                                                                     Stuttgarter Str. 189/1, 73230 Kirchheim unter Teck
Corona-Schnelltestzentrum in der Limburghalle - geänderte Testzeiten
Nummer 16
                                                                                                                                Donnerstag, 22. April 2021                                       3
                                                                                    Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die Freude am Umgang mit Kin-
                                                                                    dern und Jugendlichen haben.

             Wochenkalender                                                         Haben Sie einen Vorschlag, können diesen Programmpunkt
                                                                                    aber nicht selbst oder allein anbieten? Oder würden Sie gerne
                                                                                    einmal mithelfen? Dann zögern Sie nicht, mit uns Kontakt auf-
                                                                                    zunehmen (Frau Kristin Däschler, Tel. 90023-11). Ihr Vorschlag
    Donnerstag, 22. April
                                                                                    sollte bis Montag,17.05.2021 bei uns eingegangen sein. Ein
    07:00 Uhr Abfuhr der Biotonnen
                                                                                    Formular mit allen benötigten Detailangaben für einen Pro-
    Dienstag, 27. April                                                             grammvorschlag erhalten Sie im Rathaus oder können es
    07:00 Uhr Abfuhr der gelben Säcke und Tonnen                                    unter www.neidlingen.de herunterladen. Gerne schicken wir
                                                                                    es Ihnen aber auch zu.
    Donnerstag, 29. April
    07:00 Uhr Hausmüllabfuhr (2-wöchentlich)                                        Zugleich laden wir Sie ein, die Details und Termine des dies-
                                                                                    jährigen Programms in einer Besprechung
                                                                                    am Dienstag, 25.05.2021 um 18.00 Uhr
                                                                                    im Rathausfoyer zu koordinieren.
                                                                                    Sollten Sie am diesjährigen Programm nicht mitwirken kön-
           Amtliche                                                                 nen, sich eine „Auszeit“ nehmen wollen oder an diesem Abend

             Bekanntmachungen                                                       verhindert sein, wären wir Ihnen für eine kurze Rückantwort
                                                                                    ebenfalls dankbar.
                                                                                    Ihre Gemeindeverwaltung
Sommerferienprogramm 2021
Wir planen trotz Corona-Pandemie und hoffen auf Locke-
rungen um Kindern eine Freude machen zu dürfen                                      Abwesenheit BM Däschler
Die Urlaubsreisen in den Sommerferien werden auch in die-                           BM Däschler befindet sich vom 19.04.2021 bis voraussichtlich
sem Jahr eher erschwert oder gar nicht möglich sein, sodass                         26.04.2021 aufgrund einer Operation an der Hüfte in stationä-
wir uns entschlossen haben trotz der derzeitigen Lage Pläne                         rer Behandlung. Danach wird er eine ambulante Anschlussheil-
für ein Ferienprogramm zu schmieden.                                                behandlung voraussichtlich bis zum geplanten Dienstantritt
Wir werden das Sommerferienprogramm wie die Jahre zuvor                             am 17.05.2021 vornehmen.
planen, sodass sollte sich die derzeitige Coronasituation ent-                      Die Sitzung des Gemeinderates am 26.04.2021 entfällt,
spannen, wir entsprechend attraktive Freizeitangebote für alle                      da derzeit weder Baugesuche noch aktuelle Entschei-
Altersgruppen anbieten können.                                                      dungen anstehen.
Für die Gestaltung und Unterstützung des diesjährigen Som-                          Die nächste GR- Sitzung findet am 17.05.2021 statt.
merferienprogramms suchen wir gute Ideen und engagierte                             Ihr Gemeindeverwaltung

 Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April

         Kontaktbeschränkungen                              Ausgangsbeschränkungen                               Maskenpflicht
         Private Treffen im öffentlichen oder privaten      Es bestehen keine Ausgangsbeschränkungen             In folgenden Bereichen müssen alle Personen
         Raum: 2 Haushalte, maximal 5 Personen.             am Tag oder bei Nacht.                               ab 6 Jahren eine medizinische Maske
         Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich                                                          tragen*:
                                                            Notbremse ab einer Inzidenz über 100 an              • Für alle Schüler*innen sowie Lehrer*innen
         14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare, die
                                                            3 aufeinanderfolgenden Tagen:                          an Schulen mit Präsenzunterricht sowie
         nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
                                                            Ausgangsbeschränkungen für den betroffenen             Schulhorte und Nachmittags-und Nachhilfe-
         Notbremse ab einer Inzidenz über 100 an            Land- oder Stadtkreis von 21 bis 5 Uhr.                betreuung.
         3 aufeinanderfolgenden Tagen:                                                                           • Für Personal in Kitas, Grundschulförder-
         Ein Haushalt plus höchstens eine weitere           Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung           klassen, Horten und Schulkindergärten.
         Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört.     ist dann nur mit triftigen Gründen erlaubt. Z.B.:      Ausnahme: Beim ausschließlichen Kontakt
   NE
     U   Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich                                                            zu Kindern.
         14 Jahre werden nicht mitgezählt.                  Bei Nacht (21 Uhr bis 5 Uhr):                        • Im öffentlichen Personenverkehr
                                                            • Ausübung beruflicher Tätigkeiten und               • Beim Einkaufen
         Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz       wichtiger Ausbildungszwecke.
         an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt.                                                        • In geschlossenen Räumen, die für die
                                                            • Inanspruchnahme medizinischer und                    Öffentlichkeit oder für den Publikums-
         Lockerungen treten dann am übernächsten Tag          veterinärmedizinischer Leistungen.
         in Kraft.                                                                                                 verkehr bestimmt sind
                                                            • Begleitung unterstützungsbedürftiger               • In Arbeits-/Betriebsstätten sowie an
                                                              Personen und Minderjähriger, Sorge- und              Einsatzorten
         Lockerung ab einer Inzidenz unter 35 an              Umgangsrecht.
         5 aufeinanderfolgenden Tagen:                                                                           • Bei den erlaubten körpernahen
                                                            • Begleitung Sterbender und Personen in akut           Dienstleistungen
         Treffen von bis zu zehn Personen aus maximal         lebensbedrohlichen Zuständen.
         drei Haushalten möglich. Die Kinder dieser                                                              • Während Veranstaltungen der Religions-
                                                            • Handlungen zur Versorgung von Tieren, z.B.           ausübung und Beerdigungen
         Haushalte werden bis einschließlich 14 Jahre         Gassi gehen oder füttern.
         nicht mitgezählt.                                                                                       • Im Auto, bei Mitfahrten von haushalts-
                                                            • Besuch von religiösen Veranstaltungen.               fremden Personen (Paare gelten als ein
                                                            • Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der            Haushalt)
                                                              öffentlichen Ordnung.                              • In Arztpraxen
         Gesundheit & Soziales                              • Besuch von Versammlungen nach Artikel 8            • FFP2/KN95/K95-Maske in Krankenhäusern
         • Schutzvorkehrungen und regelmäßige                 des Grundgesetzes.                                   und Pflegeeinrichtungen.
           Tests in Krankenhäusern, Pflegeheimen,                                                                  Ausnahme: Personal, das nicht direkt mit
           Senioren- und Behinderteneinrichtungen           Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz
                                                                                                                   Patient*innen oder Bewohner*innen in Kontakt ist, ist
                         Selbsttests, die erforderlich
         • Schnell- und Selbsttests                         an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt.       von der FFP2-/KN95-/N95-Pflicht befreit.
           sind, um Dienstleistungen und Angebote           Lockerungen treten dann am übernächsten Tag         *Ausnahme: Kinder unter 6 Jahre und Personen, die aus gesundheitlichen
           wahrnehmen zu können, müssen von                 in Kraft.                                            Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig).

           geschultem Personal durchgeführt werden.
           Kostenfreie Bürgertests können hierfür
           genutzt werden.

                                                                                                                                                                     Alle Details sowie Fragen und
                                                                                                                                                                     Antworten finden Sie auf
                                                                                                                                                                     Baden-Württemberg.de

                                                                                                                                                                     Stand: 17.04.2021
Corona-Schnelltestzentrum in der Limburghalle - geänderte Testzeiten
4   Nummer 16
    Donnerstag, 22. April 2021

Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April

          Bildung & Betreuung                                                                                            Arbeiten
                                                          • Praktische Ausbildung und Prüfung (gilt für                  • Arbeitgeber*innen sind gesetzlich verpflichtet,
         • Kitas sind für den Regelbetrieb unter                                                                           die gesundheitliche Fürsorge gegenüber
                                                            Auto, Flugzeug und Boot) sind unter Hygiene-
           Pandemiebedingungen offen.                                                                                      ihren Mitarbeiter*innen wahrzunehmen.
                                                            auflagen möglich. Alle Personen müssen eine
         • Alle Klassenstufen aller Schulen haben                                                                        • Home Office,
                                                                                                                                   Office sofern möglich
    NE                                                      medizinische Maske. Theorieunterricht ist nur
       U   Präsenzunterricht im Wechselmodell.                                                                           • Treffen im Rahmen des Arbeits-, Dienst-
                                                            online möglich.
         • Sonderregelung für Abschlussklassen sind                                                                        und Geschäftsbetriebes
                                                          • Besuch von Bibliotheken und Archiven ist mit
           möglich und werden individuell festgelegt.                                                                    • Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen
                                                            vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der
         • Voraussetzung für die Teilnahme am                                                                              auch in Präsenz möglich
                                                            Kontaktdaten möglich.
           Präsenzunterricht ist die verpflichtende                                                                      • Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn der
                                                          • Erste-Hilfe-Kurse ist mit tagesaktuellem Schnell-
           Durchführung von 2 Corona-Tests pro                                                                             Mindestabstand von 1,5 Metern zu den
                                                            oder Selbsttest der Teilnehmer*innen möglich, sowie
           Woche für alle Schüler*innen und Lehr-                                                                          Kolleg*innen nicht eingehalten werden kann
                                                            ein Testkonzept für das Personal.
           personal an allgemeinbildenden Schulen                                                                          (auch im Freien)
           sowie Berufsschulen.                                                                                          • An den Betrieb angepasste Hygiene-
         • Nachhilfeunterricht in Gruppen bis                    Notbremse ab einer Inzidenz über 200 an                   auflagen
           maximal 5 Schüler*innen wieder möglich.               3 aufeinanderfolgenden Tagen:
         • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen                 Fernunterricht und kein Präsenzunterricht in
           Unterricht im Rahmen der geltenden Kontakt-           folgenden Einrichtungen:
           beschränkungen möglich.                               Schulen aller Art, Kindergärten, Kindertages-
         • Volkshochschulen und ähnliche Einricht-        NE     stätten, Berufsschulen, Hochschulen,
                                                             U   außerschulischen Einrichtungen der
           ungen können digitale Kurse anbieten. Kurse
           in Präsenz sind möglich bei erforderlichen            Erwachsenenbildung und ähnlichen
           beruflichen Aus- und Fortbildungen, Sprach-           Einrichtungen, Musik-, Kunst- und Jugendkunst-
           und Integrationskursen sowie Nachhilfe, sofern        schulen
           digital nicht möglich.                                • Abschlussklassen und SBBZ (G und K) sind
                                                                   ausgenommen.
         • Ballett- und Tanzschulen schließen für den            • Notbetreuung ist weiterhin möglich.
            Publikumsverkehr. Kontaktarmes Training
            mit maximal 5 Personen aus zwei Haus-                Notbremse tritt außer Kraft, wenn die
            halten. Kinder der beiden Haushalte bis              Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen
            einschließlich 14 Jahre werden nicht mitge-          unter 200 liegt. Lockerungen treten dann
            zählt.                                               am übernächsten Tag in Kraft.

             Lockerung ab einer Inzidenz unter 50 an
             5 aufeinanderfolgenden Tagen:
             Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
             dürfen Einzelunterricht und Unterricht für
             Gruppen mit bis zu fünf Kinder bis
             einschließlich 14 Jahre anbieten.
             Besuch von Bibliotheken und Archive ohne
             Voranmeldung und Dokumentation der                                                                                                               Alle Details sowie Fragen und
                                                                                                                                                              Antworten finden Sie auf
             Kontaktdaten erlaubt.                                                                                                                            Baden-Württemberg.de

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Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April

                                                                 Sonstiger Einzelhandel darf neben
         Einzelhandel
                                                                 „Click&Collect“unter folgenden Bedingungen             Notbremse ab einer Inzidenz über 100 an
         Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf        auch „Click&Meet“ anbieten:                            3 aufeinanderfolgenden Tagen:
         sind unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen         • Berücksichtigung der Hygieneauflagen der             Der Einzelhandel darf kein „Click&Meet“anbieten.
         der Corona-Verordnung geöffnet:                           Corona-Verordnung                                    „Click&Collect“ sowie Lieferdienste sind
                                                                 • Tragen von medizinischen Masken                      weiterhin möglich.
             Babyfachmärkte                                     • Vorherige Anmeldung sowie Terminbuchung mit          Bau- und Raiffeisenmärkte schließen. Garten-
             Bäckereien und Konditoreien                          festem Zeitfenster                                   märkte bleiben geöffnet.
             Banken                                             • Dokumentation der Kontaktdaten
             Blumenläden
                                                                 Regelung für offene Geschäfte:                   NE    Ergänzung zu den Regelung für offene
             Drogerien                                                                                             U
                                                                 • Hygienekonzept vor Ort muss eingehalten              Geschäft des täglichen Bedarfs:
             Gartenmärkte
                                                                   werden.                                              • Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein*e
             Getränkemärkte
                                                                 • Geschäfte mit weniger als 10 m²                        Kund*in pro 20 m² Verkaufsfläche
             Großhandel
                                                                   Verkaufsfläche: maximal ein*e Kund*in                • Für die darüber hinausgehende Fläche gilt:
             Hörgeräteakustiker
                                                                 • Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein*e                     ein*e Kund*in pro 40 m²
             Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten
              sowie Ersatzteilverkauf                              Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche                     Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an
             Lebensmittelmärkte                                 • Für die darüber hinausgehende Fläche gilt:           5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt.
             Metzgereien                                          ein*e Kund*in pro 20 m² (gilt nicht für              Lockerungen treten dann am übernächsten Tag
             Optiker                                              den Lebensmitteleinzelhandel)                        in Kraft.
             Orthopädieschuhtechniker                           • Maskenpflicht vor den Geschäften und
             Poststellen und Paketshops, aber ohne                auf den Parkplätzen
              den Verkauf von weiteren Waren                     • Gesteuerter Zutritt
             Reformhäuser                                       • Warteschlangen vermeiden.
             Reinigung und Waschsalons
             Reise- und Kundenzentren für den
              öffentlichen Verkehr                               Lockerung ab einer Inzidenz unter 50 an
             Sanitätshäuser                                     5 aufeinanderfolgenden Tagen:
             Tafeln                                             Gesamter Einzelhandel darf unter folgenden
             Tankstellen                                        Bedingungen öffnen:
             Telefonshops für Reparatur, Austausch              • Berücksichtigung der Hygieneauflagen
              und Störungsbehebung                                 der Corona-Verordnung
             Tierbedarf- und Futtermärkte                       • Tragen von medizinischen Masken
             Wochenmärkte
             Zeitschriften- und Zeitungskioske

         Ausführliche Liste auf » Baden-Württemberg.de

                                                                                                                                                              Alle Details sowie Fragen und
                                                                                                                                                              Antworten finden Sie auf
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Corona-Schnelltestzentrum in der Limburghalle - geänderte Testzeiten
Nummer 16
                                                                                                                                              Donnerstag, 22. April 2021                         5

Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April

        Dienstleistungen                                             Gastronomie                                                  Religionsausübung
                                                                     Restaurants, Bars, Clubs und Kneipen aller                   Gottesdienste und Beerdigungen unter
         Körpernahe Dienstleistungen sind unter
                                                                     Art bleiben geschlossen.                                     Hygieneauflagen.
         folgenden Bedingungen erlaubt:
                                                                     • Ausnahme für Speisen zur Abholung oder                     • Einhalten der AHA-Regeln über die
         • Während des gesamten Aufenthalts in der
                                                                       Lieferung (bei Ausgangsbeschränkungen                        gesamte Dauer
           Einrichtung und der Dauer der Dienstleistung
                                                                       bis 21 Uhr)                                                • Tragen von medizinischen Masken
           müssen alle Beteiligte medizinische Masken
                                                                     • Kein Ausschank und Verzehr von                             • Anmelden von Veranstaltungen mit mehr
           tragen. Ist dies nicht möglich (z.B. bei einer
                                                                       alkoholischen Getränken im öffentlichen                      als 10 Personen mindestens zwei
           Rasur), wird ein tagesaktueller Schnell- oder
                                                                       Raum                                                         Werktage zuvor bei den zuständigen
           Selbsttest der Kund*innen sowie ein Test-
                                                                     • Verkauf von alkoholhaltigen Getränken                        Behörden vor Ort. Dies gilt nicht für
           konzept für das Personal benötigt.
                                                                       in verschlossenen Behältnissen erlaubt                       Beerdigungen.
         • Nur mit vorheriger Terminbuchung
                                                                                                                                  • Kein Gemeindegesang in geschlossenen
         Weiterhin geschlossen:
                                                                     Kantinen schließen überall dort, wo es die                     Räumen
          Prostitutionsgewerbe
                                                                     Arbeitsabläufe zulassen. Angebote zum
                                                                     Mitnehmen sind erlaubt.
         Ausführliche Liste auf
         » Baden-Württemberg.de                                                                                                   Reisen
                                                                     Veranstaltungen                                              Appell: Verzichten Sie auf private Reisen
      Notbremse ab einer Inzidenz über 100 an
      3 aufeinanderfolgenden Tagen:                                 Keine Zusammenkünfte und Veranstaltungen
                                                                                                                                  sowie Ausflüge zu touristischen Zielen.
                                                                                                                                  Verstärkte Kontrollen und Zugangs-
      Körpernahe Dienstleistungen müssen schließen.                  im öffentlichen Raum.
                                                                     Ausnahmen:                                                   beschränkungen an tagestouristischen
      Medizinisch notwendige Behandlungen sind
      weiterhin erlaubt. Friseurbetriebe dürfen geöffnet             • Gerichtsverhandlungen                                      Hotspots durch die örtlichen Behörden.
      bleiben (nur Friseurdienstleistungen). Für den                 • Sitzungen, die der öffentlichen Sicherheit
NE    Friseurbesuch ist ein negativer Corona-Schnell-                  und Ordnung dienen                                         Nicht gestattet:
  U                                                                  • Betriebsversammlungen                                       Touristische Busreisen
      test erforderlich. Kostenfreie Bürgertests können
      hierfür genutzt werden.                                        • Prüfungen und deren Vorbereitung                            Touristische Übernachtungsangebote
                                                                     • Eheschließungen                                              (auch Campingplätze)
      Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz                 • Veranstaltungen, die der sozialen Fürsorge
      an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt.                 dienen (z.B. Kinder- und Jugendhilfe)                      Weiterhin möglich:
      Lockerungen treten dann am übernächsten Tag                                                                                  Geschäftsreisen
      in Kraft.                                                                                                                    Reisen und Übernachten in
                                                                                                                                     besonderen Härtefällen

                   Abstand            Hygiene        Medizinische      Corona-App        Regelmäßig
                    halten          praktizieren     Maske tragen        nutzen            lüften
                                                                                                                                                                     Alle Details sowie Fragen und
                                                                                                                                                                     Antworten finden Sie auf
                                                                                                                                                                     Baden-Württemberg.de

                                                                                                                                                                     Stand: 17.04.2021

Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April

         Sport
                                                                                                                        Notbremse ab einer Inzidenz über 100 an 3 aufeinander-
         Individualsport im Freien und auf Außen-            Ansonsten sind öffentlichen und privaten
                                                                                                                        folgenden Tagen:
         und Innensportanlagen (keine Schwimmbäder)          Sportstätten für den allgemeinen Publikums-
                                                                                                                  NE    Kontaktloser Individualsport auf Außen- oder Innensport-
         mit maximal 5 Personen aus nicht mehr als           verkehr geschlossen:
                                                                                                                    U   anlagen alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des
         2 Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis
                                                                                                                        eigenen Haushalts. Individualsport auf weitläufigen
         einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt.     Frei- und Hallenbäder                                    Anlagen wie z.B. Golf weiterhin erlaubt.
         Paare, die nicht zusammenleben, zählen als
         einen Haushalt.                                       Für Reha-Sport, Schulsport, Studien-                     Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an 5 auf-
                                                               betrieb, Profi- oder Spitzensport und                    einanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Lockerungen treten
         Kontaktarmer Gruppensport im Freien mit               für dienstliche Zwecke (etwa für Polizei                 dann am übernächsten Tag in Kraft.
         bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre         und Feuerwehren) dürfen die                              Lockerung ab einer Inzidenz unter 50 an 5 aufeinander-
         ist erlaubt.                                          Einrichtungen geöffnet werden.                           folgenden Tagen:
                                                                                                                        Kontaktarmer Sport im Freien und auf Außenanlagen mit
         Die Benutzung der Umkleiden oder                     Spaßbäder                                                maximal 10 Personen. In Innenanlagen mit maximal
         Aufenthaltsräume ist nicht gestattet.
                                                              Skilifte und Gondeln                                     5 Personen aus nicht mehr als 2 Haushalten. Kinder der
                                                              Thermen und Saunen                                       beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht
         Training und Veranstaltungen des Spitzen- oder
                                                                                                                        mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als
         Profisports ist ohne Zuschauer*innen erlaubt.
                                                                                                                        ein Haushalt.

          Kultur- und Freizeitgestaltung                              Theater                                                   Notbremse ab einer Inzidenz über 100 an
          Kultur- und Freizeiteinrichtungen                           Volksfeste o.ä.                                           3 aufeinanderfolgenden Tagen:
          bleiben geschlossen.                                        Zirkusse                                                  Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische
                                                                                                                          NE
                                                                                                                             U   und botanische Gärten werden für den
          Geschlossen:                                               Geöffnet:                                                   Publikumsverkehr geschlossen.
           Ausflugsschiffe                                           Spielplätze im Freien                                     Wettannahmestellen schließen.
           Camping- und Wohnmobilstellplätze                         Wandern und Spazieren                                     Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz
           Diskotheken und Clubs                                                                                                an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt.
           Freizeitparks und Indoorspielplätze                      Geöffnet für „Click&Collect“ sowie                          Lockerungen treten dann am übernächsten Tag
           Kinos und Autokinos                                      „Click&Meet“:                                               in Kraft.
           Kletterparks (drinnen und draußen)                        Wettannahmestellen
           Konzerte und Kulturhäuser                                                                                            Lockerung ab einer Inzidenz unter 50 an
                                                                     Geöffnet mit vorheriger Terminbuchung                       5 aufeinanderfolgenden Tagen:
           Krabbelgruppen                                           und/oder Dokumentation der Kontaktdaten:                    Besuch von Museen, Galerien, Gedenkstätten,
           Messen                                                    Autokino, Autotheater, Autokonzerte                       zoologischen und botanischen Gärten ohne
           Opern                                                     Galerien                                                  Voranmeldung und Dokumentation der
           Spielbanken- und hallen                                   Museen                                                    Kontaktdaten erlaubt.
                                                                      Gedenkstätten                                                                                 Alle Details sowie Fragen und

                                                                      Zoologische und botanische Gärten                                                             Antworten finden Sie auf
                                                                                                                                                                     Baden-Württemberg.de

                                                                                                                                                                     Stand: 17.04.2021
Corona-Schnelltestzentrum in der Limburghalle - geänderte Testzeiten
6     Nummer 16
      Donnerstag, 22. April 2021

     Verordnung der Landesregierung über                             3. in Einrichtungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 6,
 infektionsschützende Maßnahmen gegen die                            4.	in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger human-
      Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2                                   medizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und
       (Corona-Verordnung - CoronaVO)1                                   Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen
                                                                         Gesundheitsdienstes,
                     Vom 27. März 2021                               5.	in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszen-
         (in der ab 19. April 2021 gültigen Fassung)                     tren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märk-
                                                                         ten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO)
Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und 36                  sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,
Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli            6.	beim theoretischen und praktischen Fahr-, Boots- und Flug-
2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Geset-          schulunterricht und bei den theoretischen und praktischen
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137) geändert               Prüfungen sowie bei weiteren Angeboten der Fahrschulen,
worden ist, wird verordnet:                                              die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder
                                                                         dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,
              Teil 1 - Allgemeine Regelungen                         7.	innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3
      Abschnitt 1: Ziele und allgemeine Anforderungen                    Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz,
                                                                     8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,
                            §1
                                                                     9.	bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der
                          Ziele
                                                                         gewerblichen Wirtschaft,
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie
                                                                    10. bei Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 und 2,
des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz
                                                                    11.	in den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie
der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infekti-
                                                                         den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule,
onsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektions-
                                                                         flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der
wege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der
                                                                         Schule; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der
medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.
                                                                         Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des §
(2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verord-                 16 Absatz 1 Nummer 1,
nung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Ein-           12.	in Kindertageseinrichtungen, der nach § 43 Absatz 1 des
zelnen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in                Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugend-
der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung die-               hilfe (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertagespflege,
ser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der              Grundschulförderklassen, Horten sowie Schulkindergär-
Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches               ten,
Handeln der zuständigen Behörden.                                   13. bei Angeboten des Nachhilfeunterrichts und
                                                                    14.	in anderen, nicht in den vorstehenden Nummern genann-
                            §2                                           ten geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder
                 Allgemeine Abstandsregel                                für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvor-
                                                                    (2) Eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut-
richtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindest-
                                                                    zes besteht nicht
abstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.
                                                                      1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu ande-             2.	für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen
ren Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht              das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheit-
die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar,              lichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht mög-
dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen, insbesondere               lich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung
zur Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbe-             gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche
triebs, erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichen-           Bescheinigung zu erfolgen hat,
der Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen         3.	in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrich-
sind nach § 9 Absatz 1 zulässige Ansammlungen.                            tung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu
(3) Die Abstandsregel gilt nicht für die in § 16 Absatz 1 Num-            weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies
mer 1 genannten Einrichtungen, mit Ausnahme von Schulen.                  gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht
                                                                          oder in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9,
                               §3                                     4.	in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des
                      Mund-Nasen-Schutz                                   Absatzes 1 Nummern 3, 4, 8, 9 und 14, sofern die Behand-
(1) Eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm               lung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies
DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards                  erfordern,
erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der           5. beim Konsum von Lebensmitteln,
Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines                6.	wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz
vergleichbaren Standards erfüllt, muss getragen werden                    für andere Personen gegeben ist,
  1.	bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, ins-         7.	bei sportlicher Betätigung in den Bereichen im Sinne des
      besondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen,                    Absatzes 1 Nummern 7 und 14 sowie in Sportanlagen und
      Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen                Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1
      und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebe-                Nummer 11 und von Hochschulen,
      reich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahn-       8.	in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummern
      hofs- und Flughafengebäuden,                                        8 und 14 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz
  2.	in Kraftfahrzeugen, sofern sich darin Personen aus mehr             5, soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher
      als einem Haushalt aufhalten; § 9 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-         handelt; § 176 Gerichtsverfassungsgesetz bleibt unbe-
      sprechend,                                                          rührt,
Nummer 16
                                                                                                      Donnerstag, 22. April 2021   7
 9.	in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absat-         2.	die Probenentnahme durch den Probanden selbst unter
     zes 1 Nummern 7 und 14, sofern ein Abstand von 1,5                 Anleitung oder Überwachung und anschließender Ergeb-
     Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden               nisauswertung eines geschulten Dritten erfolgt.
     kann,                                                         (2) Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung oder
10.	in Horten, soweit dort nicht ausschließlich schulpflich-      von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gel-
     tige Kinder betreut werden, in Kindertageseinrichtungen       ten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abge-
     sowie Schulkindergärten für die Kinder, die diese Einrich-    schlossene Impfung mittels Impfdokumentation im Sinne des §
     tungen besuchen, sowie für pädagogisches Personal und         22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorweisen kön-
     Zusatzkräfte, während diese ausschließlich mit den Kin-       nen. Als abgeschlossene Impfung im Sinne dieser Verordnung
     dern Kontakt haben,                                           oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gilt
11.	beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich      jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impf-
     der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen           stoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Imp-
     und der Akademien nach dem Akademiengesetz oder               fung gegen die COVID-19-Krankheit. Bei Impfstoffen, die mehr
12.	beim musikalischen Übebetrieb im Rahmen des Studien-          als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die
     betriebs.                                                     mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlos-
                                                                   sen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet
           Abschnitt 2: Besondere Anforderungen                    waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test
                                                                   bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen; darüber
                              §4                                   hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfse-
                     Hygieneanforderungen                          rie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf-            Impfkommission des Robert-Koch-Instituts anerkannt wird.
grund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus
                                                                   (3) Als genesene Personen im Sinne dieser Verordnung oder
§§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind,
                                                                   von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gel-
haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu
                                                                   ten alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren,
erfüllen:
                                                                   sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test
  1.	die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der
                                                                   bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen und kei-
      räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Perso-
                                                                   ner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen.
      nenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung
                                                                   Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate
      der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,
                                                                   zurückliegen.
  2.	die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräu-
      men, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die                                   §5
      regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,                                          Hygienekonzepte
  3.	die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegen-         (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf-
      ständen, die häufig von Personen berührt werden,             grund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen
  4.	die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die        ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten
      bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden,                Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infekti-
      nachdem diese von einer Person benutzt wurden,               onsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist ins-
  5.	die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,   besondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4
  6.	das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender           umgesetzt werden sollen.
      Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhand-
                                                                   (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Ver-
      tüchern oder anderen gleichwertigen hygienischen Handt-
                                                                   antwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die
      rockenvorrichtungen oder Handdesinfektionsmittel,
                                                                   Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende
  7.	den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese
                                                                   Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infek-
      von einer Person benutzt wurden,
                                                                   tionsschutzgesetz (IfSG) bleiben unberührt.
  8.	eine rechtzeitige und verständliche Information über
      Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, einen Mund-                                  §6
      Nasen-Schutz zu tragen, Abstandsregelungen und Hygie-                              Datenverarbeitung
      nevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine      (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf-
      bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie          grund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift
      einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewa-        Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverar-
      schen in den Sanitäranlagen.                                 beitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besu-
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit      cherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder
nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbeson-           Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname,
dere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots,        Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit
eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich        vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der
oder unzumutbar ist.                                               Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der
                                                                   Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespei-
                               § 4a                                chert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit
         Schnelltests, geimpfte und genesene Personen              die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf-            7 IfSG bleibt unberührt.
grund dieser Verordnung ein tagesaktueller negativer COVID-        (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Perso-
19-Schnelltest erforderlich ist, ist ein Antigentest auf das       nen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz
Coronavirus vorzunehmen, bei dem                                   1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der
  1.	ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet      Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstal-
      oder                                                         tung auszuschließen.
8     Nummer 16
      Donnerstag, 22. April 2021

(3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1                4.	den Beschäftigten ist in ausreichender Anzahl ein Mund-
gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten ange-                  Nasen-Schutz bereitzustellen,
ben, müssen sie zutreffende Angaben machen.                           5.	Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheini-
(4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für                   gung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19
den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren                   aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur
Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der                      eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für
Technik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zustän-            einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19
dige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch               vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Per-
den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesi-              sonenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden,
cherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren             bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Per-
Form erhält. Die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Form muss die                sonen nicht eingehalten werden kann.
Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt für einen Zeit-         (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen
raum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die Datenverarbei-          nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung
tung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,         über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben,
dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen       speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie
muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen            zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu
Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale          einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin
Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenar-             oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald
ten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorge-         sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens
sehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten         aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.
der betroffenen Person zu ermöglichen.
                                                                             Abschnitt 3: Ansammlungen, Veranstaltungen
                                 §7                                                       und Versammlungen
                  Zutritts- und Teilnahmeverbot
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf-                                              §9
grund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten                      Ansammlungen, private Zusammenkünfte und
Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Akti-                                private Veranstaltungen
vitäten gilt, erfasst dies Personen,                                 (1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Ver-
  1.	die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten        anstaltungen sind nur gestattet
      Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kon-           1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,
      takt noch nicht 14 Tage vergangen sind,                          2.	von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haus-
  2.	die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-                halts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kin-
      virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des              der der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre
      Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,                            zählen dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf
  3.	die entgegen § 3 Absatz 1 keinen Mund-Nasen-Schutz                   oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf
      tragen, oder                                                         sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haus-
  4.	die entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9, § 14 Absatz              halt angehörigen Person treffen.
      1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 weder            Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
      einen Nachweis eines tagesaktuellen negativen CO-VID-          (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrecht-
      19-Schnelltests, eine Impfdokumentation noch einen Nach-       erhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der
      weis einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a vorlegen.   öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Für-
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Ein-          sorge dienen.
haltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine
Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch                                         § 10
Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie                            Sonstige Veranstaltungen
möglich minimiert ist.                                               (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforde-
                                                                     rungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maß-
                               §8                                    gabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung
                         Arbeitsschutz                               nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahme-
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder auf-              verbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die
grund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus           Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.
§§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten             (2) Das Abhalten von Veranstaltungen ist untersagt. Hiervon
sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens          ausgenommen sind:
folgende Pflichten zu erfüllen:                                        1.	notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen
  1.	die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter                 des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und
      Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu                  teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften,
      minimieren,                                                          Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarif-
  2.	Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unter-             partner, soweit nicht bereits von Absatz 5 erfasst,
      weisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Coro-         2.	standesamtliche Eheschließungen unter Teilnahme von
      na-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe                  nicht mehr als zehn Personen; Kinder der Eheschließen-
      und Vorgaben,                                                        den zählen hierbei nicht mit,
  3.	die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die          3.	berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz
      Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewa-                   oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prü-
      schen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Uten-             fungsvorbereitungen, sofern nicht in § 14b etwas Abwei-
      silien sind regelmäßig zu desinfizieren,                             chendes geregelt ist,
Nummer 16
                                                                                                            Donnerstag, 22. April 2021   9
 4.	Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13               (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich
     Absatz 3,                                                           und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer defi-
 5.	Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe,             nierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer
     die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach                    Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Orga-
     §§ 11, 13, 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von              nisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen
     § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden,                       gezielt teilnimmt.
 6.	zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltun-
     gen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder                                      § 10a
     Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen,                                Wahlen und Abstimmungen
 7.	die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen              (1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung
     und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach-           des Wahlergebnisses bei der Landtagswahl, bei Bürgermeis-
     und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rah-   terwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzun-
     men eines Online-Angebotes durchgeführt werden können,              gen des Gemeindewahlausschusses gelten die Absätze 2 bis
 8.	die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-,           7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer
     Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und              den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse
     theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Auf-               und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude,
     bauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fah-               die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung
     reignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz;                 des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemein-
     die theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung              dewahlausschusses öffentlich zugänglich sind.
     darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes                (2) Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderun-
     durchgeführt werden,                                                gen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8 sicherzustel-
 9.	die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen, wenn ein Test-             len. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
     konzept für die Ausbildenden vorhanden ist; für die                 und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach
     Teilnahme ist die Vorlage eines Nachweises eines tagesak-           § 8 einzuhalten.
     tuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdo-
                                                                         (3) Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske, die die
     kumentation oder eines Nachweises einer bestätigten
                                                                         Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines
     Infektion im Sinne des § 4a der Teilnehmerinnen und Teil-
                                                                         vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher
     nehmer erforderlich, und
                                                                         die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001),
10.	Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schüle-
                                                                         KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getra-
     rinnen und Schülern.
                                                                         gen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für
Soweit in Satz 2 keine anderweitige Begrenzung der Teilneh-
                                                                           1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
merzahl geregelt ist, sind höchstens 100 Teilnehmerinnen und
                                                                           2.	Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachwei-
Teilnehmer zulässig. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl
                                                                               sen, dass ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1
bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veran-
                                                                               aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das
staltung außer Betracht.
                                                                               Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich
(3) Ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl sind zulässig:                          oder zumutbar ist.
  1.	Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne                Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern
      des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen            einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Per-
      erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschrif-              son sich die Hände desinfizieren.
      ten für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen
                                                                         (4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeits-
      und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksan-
                                                                         grundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt:
      träge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwoh-
                                                                           1.	Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß
      nerversammlungen,
                                                                               § 6 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur
  2.	fachspezifische Studieneignungstests im Rahmen von
                                                                               Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat
      Zulassungsverfahren sowie weitere staatliche Prüfungen;
                                                                               die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem ver-
      der Veranstalter kann die Teilnahme in Präsenz insbeson-
                                                                               schlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeis-
      dere von dem Nachweis eines tagesaktuellen negativen
                                                                               ter ist zur Datenverarbeitung nach § 6 Absatz 1 Satz 1
      COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder
                                                                               Verpflichteter;
      eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne
                                                                           2.	Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese
      des § 4a abhängig machen, und
                                                                               Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr
  3.	Spitzen- oder Profisportveranstaltungen, soweit diese
                                                                               und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils
      ohne Zuschauer stattfinden.
                                                                               längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für
(4) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstal-                      längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvor-
tungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zuläs-                    stands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestab-
sig ist.                                                                       stand von zwei Metern eingehalten werden.
(5) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstal-                (5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die
tungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit              1.	in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Per-
und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge                         son stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt
oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veran-                       noch nicht 14 Tage vergangen sind,
staltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonsti-                2.	typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi-
gen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie                    rus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des
Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörte-                  Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
rungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von                     3.	entgegen Absatz 3 Satz 1 keine Maske tragen, ohne dass
Planfeststellungsverfahren.                                                    eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder
10    Nummer 16
      Donnerstag, 22. April 2021

 4.	entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht          Abschnitt 4: Betriebsverbote und Infektionsschutzvorgaben
     zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.                            für bestimmte Einrichtungen und Betriebe
(6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu
einem anderen Wahlbezirk nach § 41 Absatz 3a der Lan-                                             § 13
deswahlordnung oder zu einem anderen Wahlbezirk oder                         Betriebsuntersagungen und Einschränkungen
einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a                                     von Einrichtungen
der Kommunalwahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen               (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme
im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen            von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt:
aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die           1.	Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielban-
Personen haben einen Atemschutz, welcher die Anforderun-                 ken und Wettvermittlungsstellen, mit Ausnahme von Wet-
gen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder                 tannahmestellen, sofern sie entsprechend § 13a Absatz
eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. § 3 Absatz            3 Satz 4 betrieben werden,
2 Nummer 2 bleibt unberührt.                                         2.	Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Thea-
                                                                         ter-, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Galerien und
(7) Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wäh-
                                                                         Gedenkstätten sowie Kinos, mit Ausnahme von Autoki-
lerinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund
                                                                         nos, -konzerten und -theatern; der Betrieb von Museen,
des Infektionsschutzgesetzes befreit. Gleiches gilt für die Mit-
                                                                         Galerien und Gedenkstätten entsprechend § 13a Absatz
glieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfs-
                                                                         1 ist gestattet,
kräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie
                                                                     3.	Archive und Bibliotheken; der Betrieb entsprechend §
die Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrund-
                                                                         13a Absatz 1 ist gestattet; Bibliotheken können hiervon
satzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der
                                                                         bei der Abholung bestellter Medien und der Rückgabe
Wahlausschüsse aufhalten wollen.
                                                                         von Medien im Rahmen des jeweiligen Hygienekonzepts
                                                                         abweichen,
                          § 11
                                                                     4.	Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen, soweit der
     Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes
                                                                         jeweilige Unterricht nicht nach Maßgabe von § 9 Absatz
(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die
                                                                         1 erfolgt,
der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit
                                                                     5.	Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbe-
nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind,
                                                                         triebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungs-
zulässig.
                                                                         angebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von
(2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der                   notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernach-
Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behör-               tungen oder in besonderen Härtefällen,
den können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung           6. Messen und Ausstellungen,
der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.                        7.	Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie
(3) Versammlungen können verboten werden, sofern der                     sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlos-
Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auf-              sener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Muse-
lagen, nicht erreicht werden kann.                                       umsbahnen sowie touristischen Seilbahnen; der Betrieb
                                                                         von zoologischen und botanischen Gärten entsprechend
                              § 12                                       § 13a Absatz 1 ist gestattet,
       Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und                 8.	öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten,
  Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen                    einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, und ähnliche
                         bei Todesfällen                                 Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nut-
(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von                  zung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schul-
Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur                  sport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport und für den
Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstal-                kontaktarmen Freizeit- und Amateursport nach Maßgabe
tung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzu-                von § 9 Absatz 1; im Freien können Gruppen von bis zu
halten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu                 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Ama-
erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzufüh-                teursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen
ren. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Die             mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 den
Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur nach vorheri-               Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen
ger Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig, sofern es                Gruppen ausgeschlossen ist; die Nutzung von Umkleiden,
aufgrund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der                Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrich-
räumlichen Kapazitäten kommen wird. Veranstaltungen im                   tungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt,
Sinne des Satzes 1 mit mehr als erwarteten zehn Teilnehmen-          9.	Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige
den sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werk-               Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit
tage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen            Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für
Absprachen getroffen wurden. Die Sätze 1 bis 5 finden auf                den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen-
Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften ent-                   oder Profisport,
sprechende Anwendung.                                              10. Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,
(2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnen-           11.	das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speise-
beisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Ver-              wirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und
anstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4                 gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz
einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.         2 Gaststättengesetz (GastG), mit Ausnahme des Außer-
                                                                         Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten;
(3) Während Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 und 2
                                                                         ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusam-
ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen unter-
                                                                         menhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im
sagt.
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