Coronavirus/COVID-19 Update - Was deutsche Unternehmen jetzt beachten müssen 13. März 2020 - Squire Patton Boggs

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Coronavirus/COVID-19 Update - Was deutsche Unternehmen jetzt beachten müssen 13. März 2020 - Squire Patton Boggs
Coronavirus/COVID-19 Update
                                                Was deutsche Unternehmen jetzt beachten müssen
                                                                                  13. März 2020

                                                                   erfolgreich auf „Force Majeure“ berufen wollen, um auf diese
                                                                   Weise den Kosten aus der Nichteinhaltung von Verträgen zu
                                                                   entgehen, die deutschem Recht unterliegen. Auch auf die
                                                                   vertraglichen Vereinbarungen mit Versicherern sollte in diesen
                                                                   Tagen genau geschaut werden, z. B. wenn Messen oder
                                                                   andere Großveranstaltungen abgesagt werden, an denen eine
                                                                   Teilnahme geplant war.
                                                                   Anwendbares Recht
                                                                   Wie immer bei grenzüberschreitenden Verträgen ist die
                                                                   wichtigste Frage die nach dem anwendbaren Recht. Verträge
                                                                   sollten stets eine Rechtswahlklausel enthalten, um in diesem
                                                                   Punkt Klarheit zu schaffen. Da Deutschland Vertragsstaat
                                                                   ist, beinhalten Kaufverträge, die auch ohne ausdrückliche
                                                                   Rechtswahl nach den Regeln des internationalen Privatrechts
                                                                   deutschem Recht unterliegen, automatisch auch die Anwend-
                                                                   barkeit des UN-Kaufrechts (CISG). Verträge, die ausdrücklich
                                                                   die Anwendung deutschen Rechts vorsehen, enthalten jedoch
                                                                   häufig den Zusatz, dass die Anwendung des CISG ausge-
                                                                   schlossen ist.
                                                                   Ist das CISG anwendbar, so gibt es eine klare Regelung für
                                                                   Fälle von „Force Majeure“: Gemäß Art. 79 CISG entfällt für
                                                                   den Lieferanten die Haftung für ein aus höherer Gewalt resul-
                                                                   tierendes Leistungshindernis. Das Vorliegen der Voraussetzun-
  Das Coronavirus stellt die Wirtschaft in Deutschland             gen des Art. 79 CISG hat der Lieferant zu beweisen. Hierzu ist
  auch rechtlich vor massive Herausforderungen. Zahlrei-           anerkannt, dass Epidemien oder die Schließung von Transport-
  che und rasant zunehmende Restriktionen machen es                wegen Fallgruppen des Art. 79 CISG darstellen können.
  immer mehr Unternehmen unmöglich, ihren Geschäfts-               Nationale Rechtsgrundlagen
  betrieb ungestört aufrecht zu erhalten und ihren ver-
  traglichen Verpflichtungen nachzukommen.                         Soweit UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung kommt, wer-
                                                                   den „Force Majeure“ Fälle in Deutschland nach § 275 BGB
  Hier finden Sie eine Übersicht von rechtlichen Frage-            („Ausschluss der Leistungspflicht“) oder nach § 313 BGB
  stellungen im Zusammenhang mit dem Virus, die für                („Störung der Geschäftsgrundlage“) beurteilt. Nach § 275 BGB
  Ihr Unternehmen interessant sein könnten. Unsere                 wird der Lieferant von seiner Leistungspflicht frei, wenn die
  Sozietät bietet auch regelmäßige Webinare zu dem                 Erbringung der Leistung für ihn oder jedermann unmöglich ist.
  Thema an. Falls Sie daran Interesse haben, lassen Sie            Der Schuldner darf die Leistung auch verweigern, wenn die
  es uns gerne wissen.                                             Leistung mit unzumutbaren Anstrengungen verbunden wäre.
                                                                   § 313 BGB sieht vor, dass der Lieferant eine Anpassung des
                                                                   Vertrages verlangen oder – als letzten Ausweg – vom Vertrag
Coronavirus und die Kosten bei Verträgen                           zurücktreten kann, wenn sich Umstände, die zur Grundlage
nach deutschem Recht                                               des Vertrags geworden sind, in unvorhersehbarer Weise derart
                                                                   schwerwiegend verändern, dass ein Festhalten am Vertrag
Welche Rolle spielt „Force Majeure“?                               unzumutbar wird.
Der Begriff der „Force Majeure“, zu Deutsch „höhere
Gewalt“, ist zwar regelmäßig Gegenstand internationaler            Höhere Gewalt und Lieferketten
Verträge, im Fundament des deutschen Vertragsrechts, dem           Coronavirus als „höhere Gewalt“?
BGB, hingegen taucht er nicht auf. Mit der Ausbreitung des
                                                                   In welchen Fällen führt das Coronovirus somit zu einer Un-
Coronavirus gewinnt er jedoch an Bedeutung, vor allem im
                                                                   möglichkeit der Leistung bzw. zu einem Umstand, der ein
grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr.
                                                                   Festhalten am Vertrag unzumutbar macht? Wenn zum Beispiel
Unternehmen, die aufgrund von durch den Virus verursachten
                                                                   das Werk des Lieferanten in China aufgrund behördlicher An-
Restriktionen ihren Lieferpflichten nicht nachkommen können,
                                                                   ordnung geschlossen wird, ist hiervon in den meisten Fällen
müssen einige wichtige Punkte beachten, wenn sie sich
                                                                   auszugehen. Anders liegt der Fall aber bereits, wenn der

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Coronavirus/COVID-19 Update - Was deutsche Unternehmen jetzt beachten müssen 13. März 2020 - Squire Patton Boggs
Werkinhaber sich aufgrund der aktuellen Situation freiwillig             Was sollten Kunden des Lieferanten beachten?
dazu entscheidet, das Werk zu schließen.
                                                                         Zunächst sollten Kunden ihren Lieferanten auffordern, dass
Wenn der Zulieferer des Lieferanten seiner Lieferpflicht nicht           er alles ihm zumutbare unternimmt, um seiner Lieferpflicht
nachkommt, weil er sein Werk schließen musste, stellt sich               nachzukommen. Vom Einzelfall hängt ab, was konkret verlangt
für den Lieferanten die Frage, ob eine Ersatzbeschaffung bei             werden kann. Erscheint eine Abhilfe unmöglich oder unzu-
einem anderen Zulieferer möglich und zumutbar ist. Selbst                mutbar, so sind Kunden gut beraten, ihre eigenen Abnehmer
wenn das mit Mehrkosten verbunden ist, so wird sich der                  so früh wie möglich und nachweisbar auf drohende Liefer-
Lieferant in vielen Fällen nicht mehr erfolgreich auf „Force             schwierigkeiten hinzuweisen. Andernfalls setzen sich die
Majeure“ berufen können. Finanzielle Verluste, also z.B.                 Kunden einem erhöhten Risiko von Regressansprüchen ihrer
Mehrkosten durch höhere Preise, hat er in gewissem Umfang                Abnehmer aus. Sie kommen dann selbst in die Situation,
hinzunehmen, um seinen Lieferpflichten nachzukommen.                     den „Force Majeure“ Nachweis führen zu müssen oder die
Je nach Ausgestaltung des Vertrags sind z.B. Konstellationen             Lieferung auf anderen – unter Umständen wirtschaftlich nach-
denkbar, in denen der Lieferant verpflichtet ist, die zu liefernde       teiligen – Wegen sicherzustellen.
Ware in ausreichender Menge auf Lager zu halten, um even-
tuelle Engpässe bei Zulieferern über einen gewissen Zeitraum             Absagen von Veranstaltungen
überbrücken zu können. Schließlich gilt es, die geschlossenen            Wer ersetzt die Schäden, wenn eine Messe ausfällt?
Verträge nochmals daraufhin zu überprüfen, ob es vertrag-
liche Regelungen zur Leistungspflicht bei höherer Gewalt gibt.           Häufig decken Versicherungspolicen Verluste aufgrund anste-
Sollte das in Allgemeinen Geschäftsbedingen erfolgt sein, so             ckender Krankheiten nicht ab, es sei denn, hierfür wurde Ver-
stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit der Regelung. Die             sicherungsschutz explizit vereinbart. Selbst bei einer expliziten
denkbaren Sachverhaltskonstellationen sind vielfältig. Es wird           Vereinbarung kann es sein, dass der Versicherer nur eintritt,
daher bei der rechtlichen Einordnung – wie so häufig – auf               wenn die Messe oder sonstige Veranstaltung aufgrund
den Einzelfall ankommen. Grundsätzlich ist anerkannt, dass               behördlicher Anordnung abgesagt wird. Ziehen jedoch die
Seuchen oder Epidemien als „höhere Gewalt“ eingestuft                    Mehrzahl der Aussteller ihre Teilnahme von sich aus zurück
werden können, so geschehen beispielsweise bei Cholera                   und sagt der Veranstalter die Messe daraufhin ab, dürfte es
oder SARS.                                                               in vielen Fällen fraglich sein, ob der Versicherer für die daraus
                                                                         resultierenden Schäden eintritt, und wenn ja, in welchem
Beweislast des Lieferanten                                               Umfang. Zur Risikobewertung ist daher ein Blick in die Ver-
Wer sich auf höhere Gewalt berufen möchte, hat dies nach                 sicherungspolice unerlässlich. Zumal seit Beginn des Jahres
den Grundregeln des deutschen Prozessrechts im Streitfall                festzustellen war, dass mehrere Versicherer die Übernahme
zu beweisen. Die Hürden dafür sind hoch. Denn erst ein-                  von durch COVID-19 verursachten Schäden unter bestimmten
mal gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“ – Verträge sind             Voraussetzungen explizit ausschlossen.
einzuhalten. Ratsam ist es daher, den relevanten Sachverhalt
sorgsam zu dokumentieren und frühzeitig „prozessfest“ zu
machen. Zudem muss der Lieferant aufzeigen können, dass
er alle zumutbaren Anstrengungen – auch unter Inkaufnahme
wirtschaftlicher Verluste – unternommen hat, um seinen
Lieferpflichten vertragsgemäß nachzukommen.

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Coronavirus/COVID-19 Update - Was deutsche Unternehmen jetzt beachten müssen 13. März 2020 - Squire Patton Boggs
Arbeitsrechtliche Fragestellungen
Was sind die Gesundheits- und Sicherheitsverpflichtungen
eines Arbeitgebers in Bezug auf sein Personal?
Arbeitgeber sollten sich regelmäßig zum aktuellen Stand des
Infektionsgeschehens mittels der Internetseiten öffentlicher
Stellen informieren (z.B. Bundesgesundheitsministerium,
Robert Koch-Institut, Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
klärung). Weiterhin ist nach Möglichkeit zu versuchen,
die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Verringerung
des Risikos einer Ansteckung mit COVID-19 in dem Betrieb
soweit wie möglich umzusetzen und die Mitarbeiter hierüber
entsprechend zu informieren.
Gegebenenfalls sollten die Arbeitgeber auch einen gewählten
Betriebsrat einbeziehen und dessen Mitbestimmungsrechte
beachten.
Sollten Arbeitgeber Beschränkungen für arbeitsbezogene
internationale Reisen erlassen?
Enthält der Arbeitsvertrag eine Verpflichtung zu regelmäßigen
Dienstreisen, ist eine Reiseanweisung grundsätzlich zulässig.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Liegt eine Reisewarnung des
Auswärtigen Amtes für ein ganzes Land oder eine Teilreise-
warnung für eine Region vor, kann die Reise vom Mitarbeiter
abgelehnt werden.
Es läge im Interesse der meisten Unternehmen, Reisen in
risikoreiche Länder zu reduzieren oder zu unterlassen, um
die Risiken für ihre Mitarbeiter und betrieblichen Abläufe so
gering wie möglich zu halten.
Aktuelle Informationen zum Thema Reisen finden Sie auf der
Webseite des Auswärtigen Amtes.                                        Müssen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bezahlen, wenn
                                                                       er sich selbst isoliert?
Unter welchen Umständen wird von den Mitarbeitern ver-
langt, sich selbst zu isolieren?                                       Kranke Arbeitnehmer erhalten in der Regel für sechs Wochen
                                                                       pro Krankheit eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Kranke und arbeitsunfähige Mitarbeiter erhalten in der Regel
ein ärztliches Attest, in dem der Zeitraum, in dem der Mit-            Besteht jedoch nur der Verdacht oder die Angst vor einer
arbeiter arbeitsunfähig ist, aufgeführt ist.                           Ansteckung und ordnen die Behörden ein Arbeitsverbot oder
                                                                       eine Quarantäne an, haben sie keinen Anspruch auf Lohnfort-
Bei Verdacht auf eine Infektion können die Gesundheitsbehör-
                                                                       zahlung. Stattdessen erhalten die Arbeitnehmer eine Ent-
den eine Quarantäne anordnen.
                                                                       schädigung vom Staat. Diese muss der Arbeitgeber zwar an
Die Selbstisolierung ohne ärztlichen Rat sollte nicht gefördert        das Personal zahlen, wird aber von der zuständigen Gesund-
werden. Mitarbeiter sollten einen Arzt aufsuchen oder sich an          heitsbehörde erstattet. Dies ist im Infektionsschutzgesetz
die örtliche Niederlassung der Gesundheitsbehörde wenden.              festgelegt.
Ein Mitarbeiter, der sich ohne ärztlichen Rat (außer auf Anwei-
                                                                       Wie sollten Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter umgehen,
sung des Arbeitgebers) selbst isoliert, hat während dieser Zeit
                                                                       der sich weigert, zur Arbeit zu kommen, weil er sich über
keinen Anspruch auf Bezahlung.
                                                                       das Infektionsrisiko Sorgen macht?
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber unver-
                                                                       Angst und Bedenken allein reichen nicht aus. Wenn es keine
züglich eine Krankheit zu melden, wobei die Art der Krankheit
                                                                       konkreten Beweise für eine mögliche Infektion gibt, müssen
in der Regel nicht gemeldet werden muss.
                                                                       die Mitarbeiter grundsätzlich zur Arbeit kommen. Anderes gilt,
Da das Coronavirus eine hoch ansteckende und gefährliche               wenn ein Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern eine Vereinba-
Krankheit ist, bedeutet die allgemeine arbeitsrechtliche Loyali-       rung trifft, von zu Hause aus zu arbeiten.
tätspflicht, dass Arbeitnehmer, die daran leiden, ausnahms-
                                                                       In Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass ein Arbeitneh-
weise die Art der Krankheit melden sollten und sogar müs-
                                                                       mer mit dem Coronavirus infiziert ist und ein konkretes Infek-
sen, da nur so ein Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen
                                                                       tionsrisiko besteht, kann der Arbeitnehmer von zu Hause aus
gegen die Verbreitung des Virus ergreifen kann.
                                                                       arbeiten. Eine einseitige Anweisung des Arbeitgebers, von zu
                                                                       Hause aus zu arbeiten, ist nicht zulässig; solche Maßnahmen

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Coronavirus/COVID-19 Update - Was deutsche Unternehmen jetzt beachten müssen 13. März 2020 - Squire Patton Boggs
die möglicherweise mit ihm in Kontakt gekommen sind, in
                                                                      Einklang bringen können. Der Arbeitgeber sollte sich im Zwei-
                                                                      felsfall an das Gesundheitsamt wenden.
                                                                      Wenn sich die Situation verschlechtert und die Arbeitge-
                                                                      ber die Schließung eines ihrer Standorte in Erwägung zie-
                                                                      hen, haben sie dann das Recht, unter diesen Umständen
                                                                      Personal zu entlassen? Sind sie verpflichtet, sie weiter zu
                                                                      bezahlen?
                                                                      Es gibt zwei verschiedene Situationen. Wenn ein Unterneh-
                                                                      men zum Schutz der Mitarbeiter vorübergehend geschlossen
                                                                      wird, trägt der Arbeitgeber auch das finanzielle Risiko. Die
                                                                      Mitarbeiter müssen weiterhin bezahlt werden.
                                                                      Anders sieht es aus, wenn die Gesundheitsbehörden die
                                                                      Schließung des Unternehmens anordnen. Dann treten wiede-
                                                                      rum allgemeine staatliche Entschädigungsregelungen in Kraft.
                                                                      Darüber hinaus besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit,
müssen immer von beiden Parteien akzeptiert werden, sofern            Kurzarbeit zu beantragen, z. B. bei virusbedingten Verzögerun-
nicht anders vereinbart. Der Arbeitgeber kann den Arbeit-             gen in der Liefer- oder Produktionskette.
nehmer anweisen, zu Hause zu bleiben, muss ihn aber im                In diesem Fall muss kein „Zwangsurlaub” genommen wer-
Zweifelsfall von seinen Arbeitspflichten freistellen.                 den, denn wenn der Arbeitgeber das Unternehmen auf eigene
Verweigert ein Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung            Initiative schließt und der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kom-
die Teilnahme an der Arbeit, obwohl es keine objektive Grund-         men kann, ist der Arbeitgeber in Verzug. Der Arbeitnehmer
lage für die Angst vor einer Ansteckung gibt, kann der Arbeit-        muss dafür keinen Urlaub nehmen.
geber zunächst eine Abmahnung aussprechen und, falls dies             Für Entlassungen gelten die allgemeinen Grundsätze für Ent-
erneut geschieht, den Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten            lassungssituationen. Ein Virusausbruch selbst reicht für eine
Gründen entlassen.                                                    Entlassung nicht aus. Eine Umstrukturierung aufgrund einer
Wenn die Mitarbeiter bei der Arbeit eine Gesichtsmaske                wesentlich beeinträchtigten wirtschaftlichen Situation im
tragen wollen, darf der Arbeitgeber dies unterbinden?                 Unternehmen kann dagegen ein ausreichender Grund für eine
                                                                      betriebsbedingte Kündigung sein.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht gegen-
über seinen Mitarbeitern.                                             Datenschutzrechtliche Fragestellungen
Bevor einem Arbeitnehmer die Zustimmung zum Tragen einer              Home-Office
Maske bei der Arbeit verweigert wird, hätte der Arbeitgeber
                                                                      • Die Ausbreitung des Virus hat bereits jetzt zu einer signi-
angemessene Schritte unternehmen müssen, um ihn von den
                                                                        fikanten Zunahme des Wunsches von Arbeitgebern und
Nachteilen/der Sinnlosigkeit einer solchen Verweigerung zu
                                                                        Arbeitnehmern nach Home-Office Arbeitsmöglichkeiten
überzeugen, aber letztendlich fällt die Kleidung einschließlich
                                                                        geführt.
Schutzkleidung in die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers.
                                                                      • Die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit im
Was sollten Arbeitgeber tun, wenn ein Mitarbeiter als
                                                                        Home-Office unterscheiden sich grundsätzlich nicht von
infiziert bestätigt wird und sich kürzlich am Arbeitsplatz
                                                                        denjenigen in „Nichtkrisenzeiten“. Herausforderungen er-
aufgehalten hat?
                                                                        geben sich aber aus dem (Corona-)krisenbedingten Wunsch
Eine enge Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt wird                    nach der schnellen Einrichtung von Home-Office Möglich-
dringend empfohlen.Darüber hinaus sollten Schutzmaßnahmen               keiten auch für Mitarbeiter, die bisher nur einen stationären
für den Rest der Belegschaft getroffen werden. Wenn andere              Arbeitsplatz haben. Bei großem Zeitdruck muss daher über-
Mitarbeiter Coronasymptome wie Fieber, Husten, Erkältun-                gangsweise ggf. auch auf Smartphones oder Tablets zurück-
gen usw. melden, sollte der Arbeitgeber sie nach Hause schi-            gegriffen werden. Dabei sollte darauf geachtet werden,
cken und sie anweisen, sich auf die eine oder andere Weise              durch Verwendung geeigneter Apps, die datenschutzrecht-
medizinisch behandeln zu lassen.                                        lich unerwünschte Vermischung privater und dienstlicher
Die Datenschutzgesetze sollten nicht vergessen werden.                  Daten zu vermeiden.
Das Sammeln von Gesundheitsdaten von Mitarbeitern, z.B.               • Gleiches gilt, wenn etwa wegen des zeitlichen Vorlau-
durch Messung von möglichem Fieber beim Betreten des                    fes für die Anschaffung mobiler Home-Office Hardware
Firmengeländes, ist ohne Zustimmung nicht zulässig. Das-                (vorübergehend) auf private Hardware des Mitarbeiters
selbe gilt für die Information Dritter (insbesondere anderer            zurückgegriffen wird. Auch hier bieten sich Zugänge über
Mitarbeiter sowie Kunden und Auftraggeber) über eine mög-               Virtualisierungsanwendungen, z.B. Citrix, via Remote-Desk-
liche Infektion. Es bleibt abzuwarten, wie Arbeitgeber ihre             top oder VPN-Tunnel an. Klares No-Go aus Datenschutzsicht
Geheimhaltungspflicht gegenüber dem (potentiell) infizierten            ist der (auch vorübergehende) Einsatz eines privaten E-Mail
Mitarbeiter mit ihren Pflichten gegenüber anderen Kollegen,             Accounts von Mitarbeitern.

                                                                  4
Coronavirus/COVID-19 Update - Was deutsche Unternehmen jetzt beachten müssen 13. März 2020 - Squire Patton Boggs
entsprechende Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung
                                                                        des Virus im Betrieb ergreifen.
                                                                      • Hierdurch können kurzfristig große Mengen personenbezo-
                                                                        gener oder personenbeziehbarer Daten entstehen, mit und
                                                                        ohne Bezug zur Gesundheit oder zum (räumlichen) Aufent-
                                                                        halt des betroffenen Mitarbeiters in einem Risikogebiet.
                                                                        Das Format der Erhebung hat hierauf grundsätzlich keinen
                                                                        Einfluss. Personenbezogene Daten liegen also vor, ganz
                                                                        gleich, ob vom Mitarbeiter ein Fragebogen oder eine Selbst-
                                                                        auskunft abgeben wird oder ob eine persönliche Befragung,
                                                                        bspw. durch Vorgesetzte oder Mitarbeiter der Personalabtei-
                                                                        lung vorgenommen wird.
                                                                      • Bei Mitarbeiterdaten ist der Umgang mit solchen Daten
                                                                        für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nur zulässig,
                                                                        wenn dies für den Arbeitgeber zur Ausübung von Rechten
                                                                        oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeits-
                                                                        recht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozial-
                                                                        schutzes erforderlich ist. Dies kann im Einzelnen schwierig
                                                                        sein und wirft zahlreiche Abgrenzungsprobleme auf. Was
                                                                        bei einem bestätigten Kontakt des betreffenden Mitarbei-
                                                                        ters zu einer infizierten Person oder gar bei einem positiven
                                                                        Corona-Test des Mitarbeiters selbst unproblematisch sein
                                                                        mag, kann sich bei der anlasslosen Abfrage von Gesund-
                                                                        heitsdaten einer großen Anzahl von Arbeitnehmern ganz
                                                                        anders darstellen.
• Oberstes Gebot ist eine klare technische Trennung von
  privater und beruflicher Nutzung. Ansonsten könnten durch           • In schwierigen Zeiten brauchen Unternehmen Klarheit. Für
  die private Nutzung hervorgerufene Datenerfassungen                   ganz banale, einfache Informationen wie bspw. „Mitarbeiter X
  oder Sicherheitsprobleme im privaten Heimnetzwerk des                 war schon einmal in Norditalien“ kommt aus Sicht der Pra-
  Mitarbeiters die Datenschutz-Compliance und die IT-Sicher-            xis im Einzelfall auch bei Personenbezug eine Verarbeitung
  heit des Unternehmens tangieren. Wenn private Geräte der              zur Wahrnehmung „einfacher“ berechtigter Interessen des
  Mitarbeiter eingebunden werden (müssen), empfielt sich                Unternehmens in Betracht.
  dringend die Überprüfung auf Grundsicherheit (Virenschutz,          • Bis der Umgang mit den neuen „Corona-Daten“ geklärt
  neueste Versionen von Security-Anwendungen, etc.) nach                ist und sich zumindest die Aufsichtsbehörden positioniert
  den Vorgaben des verantwortlichen Unternehmens. Notfalls              haben, ist Zurückhaltung zu empfehlen. Dies gilt vor allem
  kann dies Remote über (Mobile) Device Management An-                  beim Zugang zu den so erhobenen Daten, insbesondere
  wendungen erfolgen.                                                   solche mit Gesundheitsbezug (Berechtigungskonzept) und
• Datenschutz sollte auch durch klare Home-Office Policies              deren Speicherung. Bewährte Mittel wie bspw. die Pseud-
  gewährleistet werden: Auch bisher nicht betroffene Mit-               onymisierung (wo möglich) und strikte Löschungskonzepte
  arbeiter müssen, notfalls ad hoc, zu den Basics von Daten-            empfehlen sich.
  schutz und Datensicherheit geschult werden, Passwörter              • Die technisch mögliche Erhebung von GPS-gestützten
  auch im Home-Office, Bildschirmschoner für das Remote                 Daten über den Aufenthaltsort von Mitarbeitern mittels
  Desktop verwendet werden, etc.                                        Tracking von Smartphones und anderen mobilen End-
• Vorsicht: Überhastete Entsendung von Mitarbeitern an                  geräten sollte dagegen grundsätzlich unterbleiben. Eine
  Heimarbeitsplätze kann die bekannten Risiken für Daten-               Rechtsgrundlage hierfür ist jedenfalls für Unternehmen
  schutz und Datensicherheit bringen, die mit der Nutzung               im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern nicht erkennbar. Sie
  von USB-Sticks verbunden sind. Auch hier gilt: Data Privacy           würde zudem ohne Kenntnis des Arbeitnehmers gegen das
  by Policy, Nutzung personenbezogener Daten nur innerhalb              datenschutzrechtliche Transparenzgebot verstoßen.
  des (VPN) geschützten Bereichs, keine Mitgabe oder Mit-             • Wegen des Gewinns an datenschutzrechtlicher Sicher-
  nahme personenbezogener Daten durch Mitarbeitende auf                 heit können sich gesonderte Betriebsvereinbarungen zum
  USB-Sticks ins Home-Office.                                           Infektionsschutz anbieten. Diese können, wenn sie den
Mitarbeiterdaten                                                        Anforderungen des Persönlichkeitsschutzes genügen,
                                                                        selbst Rechtsgrundlage für den Datenumgang sein. Anders
• Aus Sicht des Datenschutzes gilt hier folgendes: Da es sich
                                                                        als Schritte des Gesetzgebers oder Positionierungen der
  bei dem Coronavirus um eine hochansteckende Krankheit
                                                                        Aufsichtsbehörden können solche Vereinbarungen schnell
  handelt, kann auf arbeitsrechtlicher Grundlage (Treuepflicht)
                                                                        von den Betriebsparteien ins Werk gesetzt werden. Be-
  hergeleitet werden, dass Beschäftigte ausnahmsweise
                                                                        triebsvereinbarungen können zwar bei schwerwiegenden
  auch die Art ihrer Erkrankung mitteilen sollten oder sogar
                                                                        Datenschutzverstößen unwirksam sein, die Betriebspartei-
  müssen. Nur auf dieser Grundlage kann der Arbeitgeber
                                                                        en haben hier jedoch einen weiten Ermessensspielraum.

                                                                  5
Coronavirus/COVID-19 Update - Was deutsche Unternehmen jetzt beachten müssen 13. März 2020 - Squire Patton Boggs
Datenschutzrechtlich ist von Bedeutung, dass dem Be-                 • Noch weiter eingeschränkt als bei Mitarbeitern sind die
  triebsrat auch und gerade die Wahrung der Persönlichkeits-             Möglichkeiten des Unternehmens gegenüber Lieferanten,
  rechte der Arbeitnehmer obliegt.                                       Fremdfirmen und deren Angehörigen sowie sonstigen
                                                                         Besuchern betrieblicher Liegenschaften. Dort sind die be-
Konkrete betriebliche Maßnahmen, insbesondere Einlass-
                                                                         sonderen Vorschriften des Mitarbeiterdatenschutzes natur-
und Gesundheitskontrollen
                                                                         gemäß nicht anwendbar. Eine Zulässigkeit von betrieblichen
• Präventive Maßnahmen zur Einlasskontrolle, z.B. kombinierte            Zutrittskontrollen mit anlasslosen Temperaturkontrollen für
  Schleusen, Scanner, Wärmebildkamerasysteme, führen                     Besucher nach den hierfür geltenden strengen Ausnahme-
  dazu, dass in großem Umfang personenbezogene Daten                     tatbeständen des allgemeinen Datenschutzrechts erscheint
  entstehen. Dies gilt gleichermaßen für Mitarbeiter wie für             derzeit unrealistisch.
  sonstige Besucher. Der Personenbezug intensiviert sich
                                                                       • Als Rechtsgrundlage für eine Erfassung personenbezogener
  noch, wenn in Verdachtsfällen eine etwa erhöhte Körper-
                                                                         Daten kommt damit lediglich noch eine Einwilligung der Be-
  temperatur durch den Werksschutz manuell „nachgemes-
                                                                         troffenen in Betracht. Diese ist jedoch nur rechtswirksam,
  sen“ wird. Da die Maßnahmen in Bezug auf den einzelnen
                                                                         wenn sie freiwillig erfolgt. Sie erscheint daher für beide
  Betroffenen anlasslos erscheinen, ist diese Art der Daten-
                                                                         Kreise betroffener Personen problematisch. Bei Arbeitneh-
  erhebung besonders kritisch.
                                                                         mern steht deren bekanntlich eingeschränkte Verhandlungs-
• Auch wo keine „Nachmessungen“ durch den Werksschutz                    macht einer Freiwilligkeit häufig entgegen. Bei anderen
  erfolgen, kann regelmäßig ein Abgleich mit weiteren Daten              Besuchern ist typischer Weise der Zutritt zum Firmengelän-
  stattfinden, auf die das verantwortliche Unternehmen Zu-               de durch die Einwilligung in eine Temperaturmessung eine
  griff hat, z.B. Kartenlesegeräte, Videoüberwachung mit                 Passiervoraussetzung, um auf das Werksgelände zu gelan-
  biometrischen Funktionen, Arbeitszeiterfassung, etc.                   gen. Bei beiden Gruppen erscheint eine Einwilligungslösung
  Bei praktisch-lebensnaher Betrachtungsweise sprechen die               daher aus heutiger Sicht voraussichtlich weder zielführend
  besseren Argumente für einen Personenbezug.                            noch empfehlenswert.
• Im Hinblick auf aktuell geäußerte fachliche Zweifel an der           • Kurzfristig wird es daher sinnvoll sein, dort, wo Kontrollen
  Aussagekraft von Messungen der Körpertemperatur für die                unerlässlich erscheinen, mündliche Befragungen ohne
  Eindämmung von Corona-Infektionen insgesamt, bspw. in                  Datenerfassung vorzunehmen oder durch entsprechend
  der Regel keine erhöhte Temperatur während der Inkuba-                 geeignete Aushänge im Zutrittsbereich darauf hinzuweisen,
  tionszeit und die Vielzahl leichter Verläufe ganz ohne Fieber,         dass bspw. Besucher mit typischen äußeren Erkältungs-
  überwiegen derzeit selbst gegenüber Mitarbeitern die                   symptomen, Rückkehrer aus Risikogebieten sowie Kontakt-
  Zweifel, ob die zur Rechtfertigung von Temperaturkontrollen            personen nachgewiesener Infizierter das Betriebsgelände
  im Arbeitnehmerdatenschutz notwendige Erforderlichkeit                 nicht betreten dürfen.
  überhaupt gegeben ist. Außerdem dürften wegen der aus-
                                                                       • Für die Kontrolle von Mitarbeitern kommt auf mittlere Sicht
  geprägten Nähe zum Persönlichkeitsrecht greifbare, häufig
                                                                         auch eine Betriebsvereinbarung als datenschutzrechtliche
  überwiegende Gegeninteressen der betroffenen Mitarbei-
                                                                         Erlaubnisnorm in Betracht. Die hiergegen in jüngster Zeit
  ter bestehen, von einer „Zwangsmessung“ verschont zu
                                                                         unter pauschalem Verweis auf den Gesundheitsbezug
  bleiben. Auch vereinzelte Leitlinien staatlicher Behörden
                                                                         vorgebrachten Bedenken überzeugen nicht und helfen vor
  dürften hieran im Grundsatz nichts ändern. Das gilt auch
                                                                         allem in der Praxis nicht weiter. Da dem Betriebsrat aus-
  und gerade für den datenschutzrechtlich kaum über zu
                                                                         drücklich auch die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der
  bewertenden Vorbehalt der Durchführung solcher Maß-
                                                                         Arbeitnehmer obliegt, wird man richtiger Weise davon aus-
  nahmen durch (werks-)ärztliches Personal, das zunächst,
                                                                         gehen dürfen, dass jedenfalls für die Gruppe der Arbeitneh-
  anders als der Werksschutz, der ärztlichen Verschwiegen-
                                                                         mer auch Temperaturkontrollen grundsätzlich in Betriebs-
  heitspflicht unterliegt.

                                                                   6
vereinbarungen geregelt werden können. Voraussetzung
   hierfür ist der schonende Umgang mit dem hier besonders                                Wichtige Webseiten mit weiteren Informationen
   betroffenen Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer.                                     und Richtlinien
• Aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt auch in Zeiten des                                Robert Koch-Institut, Risikoanalyse:
  Coronavirus: Noch immer ist das oberste Prinzip des Daten-                              https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_
  schutzes das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bzw. der Recht-                              Coronavirus/Risikobewertung.html
  mäßigkeitsgrundsatz der DSGVO. Was nicht ausdrücklich
  erlaubt ist, ist (und bleibt) verboten. Dies gilt in besonderem                         Robert Koch-Institut, FAQ:
  Maße bei Gesundheitsdaten. Bei datenschutzrechtlichen                                   https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/
  Verstößen drohen Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden                                  FAQ_Liste.html
  von bis zu EUR 20 Millionen oder maximal 4 % des welt-                                  Reisehinweise des Auswärtigen Amtes:
  weiten Konzernumsatzes des Vorjahres. Es empfiehlt sich                                 https://www.auswaertiges-amt.de/de/
  daher ein Vorgehen mit Augenmaß und ggf., soweit zeitlich                               ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen
  machbar, in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichts-
                                                                                          Bundesgesundheitsministerium:
  behörde.
                                                                                          https://www.bundesgesundheitsministerium.de/
Wir halten Sie auf dem Laufenden
Wir werden die Entwicklungen weiterhin sorgsam beob-
achten und dieses Rundschreiben aktuell halten. Weiterhin
                                                                                   Ansprechpartner
haben wir eine Webseite eingerichtet, auf der Sie sämtliche
englischsprachigen Publikationen unserer Sozietät zu dem
Thema finden können: https://www.squirepattonboggs.com/                                                                   Horst Daniel
en/services/key-issues/coronavirus-covid19                                                                                Partner, Frankfurt
                                                                                                                          T +49 69 1739 2432
Die hier zur Verfügung gestellten Informationen dienen Ihnen                                                              E horst.daniel@squirepb.com
als praxisnahe Orientierungshilfe. Vor dem Hintergrund,
dass sich die Umstände rasant entwickeln können, sind                                                                     Jens Petry
die Empfehlungen und Hinweise der Bundes- und Landes-                                                                     Partner, Frankfurt
regierung, als auch die der Gesundheitsbehörden stets zu                                                                  T +49 69 1739 2441
berücksichtigen.                                                                                                          E jens.petry@squirepb.com
Falls Sie Fragen oder Anregungen zu den thematisierten
Fragestellungen haben, kontaktieren Sie gern einen der unten                                                              Tanja Weber
aufgeführten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.                                                                         Partnerin, Berlin
                                                                                                                          T +49 30 72616 8206
                                                                                                                          E tanja.weber@squirepb.com

                                                                                                                          Alper Kaufer
                                                                                                                          Senior Associate, Frankfurt
                                                                                                                          T +49 69 1739 2443
                                                                                                                          E alper.kaufer@squirepb.com

                                                                                                                          Jörg Staudenmayer
                                                                                                                          Partner, Böblingen
                                                                                                                          T +49 7031 439 9632
                                                                                                                          E joerg.staudenmayer@squirepb.com

                                                The contents of this update are not intended to serve as legal advice related to individual situations or as legal opinions concerning such situations,
                                                                                                                                   nor should they be considered a substitute for taking legal advice.
                                                                                                                                                    © Squire Patton Boggs. All Rights Reserved 2020
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