Darüber stimmen wir am 26. September 2021 ab - Stadt ...

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Darüber stimmen wir am 26. September 2021 ab - Stadt ...
Darüber stimmen
 wir am 26. September
 2021 ab

 1 | Vorlage

 Neue Gemeindeordnung

 2 | Vorlage

 Bewirtschaftung
 der Parkplätze
 auf öffentlichem Grund

	Weitere Informationen, eine Anleitung zur korrekten Stimmabgabe
  sowie die Ergebnisse der Abstimmung finden Sie online unter
  stadt.winterthur.ch/abstimmung
Darüber stimmen wir am 26. September 2021 ab - Stadt ...
W I N T E R T H U R , A U G U S T 2 0 21

 An die Stimmberechtigten
 der Stadt Winterthur

 Gemäss den Bestimmungen der
 Gemeindeordnung unterbreiten wir
 Ihnen die nachstehenden Vorlagen
 zur Abstimmung. Wir laden Sie ein,
 sie zu prüfen und darüber brieflich
 oder an der Urne abzustimmen.

 Mit freundlichen Grüssen

 Stadtrat von Winterthur
 Michael Künzle, Stadtpräsident
 Ansgar Simon, Stadtschreiber

	Sollten Ihre Abstimmungsunterlagen nicht komplett sein, wenden
  Sie sich an das Stimmregister unter Telefon 052 267 57 54

	
 Weitere Informationen sowie Anleitungen und Hilfen zur korrekten
 Stimmabgabe finden Sie in den beiliegenden Unterlagen oder
 online unter stadt.winterthur.ch/abstimmung
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Inhalt                     Die Vorlagen in Kürze                           4–7

                           Die Vorlagen im Detail                        8–29

                            Vorlage 1 im Detail
                              Neue Gemeindeordnung
                              Erläuterungen                                   9
Impressum
                              Debatte im Parlament                           16
Abstimmungszeitung            Empfehlung                                     19
der Stadt Winterthur für
die Volksabstimmung
vom 26. September 2021      Vorlage 2 im Detail
                              Bewirtschaftung der Park­p lätze
Herausgeber                  auf öffentlichem Grund
Stadtrat Winterthur          Erläuterungen                                   21
                             Debatte im Parlament                            26
Produktion
Stadtkanzlei                 Empfehlung                                      29
Pionierstrasse 7
8403 Winterthur            Bestimmungen im Wortlaut                     30–62
Druck
Papier: Rebello FSC®        Vorlage 1                                      30
Zertifizierung:
100 Prozent Altpapier,
                            Vorlage 2                                      50
Label «Blauer Engel»

Internet
stadt.winterthur.ch/
abstimmung

                                          Volksabstimmung vom 26. September 2021
Darüber stimmen wir am 26. September 2021 ab - Stadt ...
1 | Vorlage
in Kürze

Neue Gemeindeordnung
Darüber stimmen wir am 26. September 2021 ab - Stadt ...
1 | Vorlage in Kürze

           Neue Gemeindeordnung
           Die Stadt Winterthur soll eine neue Verfassung
           erhalten. Die Gemeindeordnung wurde vollständig
           überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen
           be­treffen die Schulbehörden und das Kreditrecht.

           Die bestehende Gemeindeordnung (GO) ist in die Jahre ge­
           kommen. Sie entspricht nicht mehr den kantonalen Vorgaben
           und den aktuellen Bedürfnissen.

           Mit der neuen GO werden die unklaren Zuständigkeiten bei
           den Schulbehörden geklärt und das Schulwesen wird profes­sio­
           nalisiert. Beim Kreditrecht werden die Ausgabekompetenzen

                                                                                 Vorlage 1 in Kürze
           und der Spielraum erhöht. Die Anzahl notwendiger Unter­schrif­
           ten für Initiativen und Referenden bleibt unverändert.

         DAFÜR                                    DAGEGEN

  Die neue GO schafft                     Die neue GO verschiebt
  klare und zweckmässige                  Kompetenzen
  Zuständigkeiten und                     zu­ungunsten der
  moderne Strukturen.                     Bevölkerung.

 A
   bstimmungsempfehlung
  Der Stadtrat und der Grosse Gemeinderat
  (mit 47 zu 11 Stimmen) empfehlen, Ja zu stimmen.

                               Erläuterungen zur Vorlage finden Sie ab Seite 9
                                                                                     5
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2 | Vorlage
in Kürze

Bewirtschaftung
der Parkplätze
auf öffentlichem Grund
Darüber stimmen wir am 26. September 2021 ab - Stadt ...
2 | Vorlage in Kürze

           Bewirtschaftung der Park­
           plätze auf öffentlichem Grund
           Die Regeln zur Nutzung der öffentlichen Parkplätze
           sollen angepasst werden, damit Winterthur auch
           längerfristig über ein gut funktionierendes und um­
           weltverträgliches Verkehrssystem verfügt.

           Gemäss dem Gesamtverkehrskonzept soll auf die Nutzung der
           Parkplätze auf öffentlichem Grund Einfluss genommen werden.
           Das Dauerparkieren durch Pendler soll beschränkt werden,
           und die Parkgebühren sollen erhöht werden können. Die Ver­ord­
           nun­gen betreffend das gebührenpflichtige Parkieren auf öffent­

                                                                                 Vorlage 2 in Kürze
           lichem Grund, die Blaue Zone und das Nachtparkieren wurden
           über­arbeitet.

         DAFÜR                                    DAGEGEN

  Die Umlagerung auf den                  Die Parkgebühren sind
  öffentlichen Verkehr                    zu hoch. Das schadet
  und den Velo- und Fuss­                 dem Gewerbe.
  verkehr wird gefördert.

 A
   bstimmungsempfehlung
  Der Stadtrat und der Grosse Gemeinderat (mit 34 zu
  22 Stimmen) empfehlen, drei Mal Ja zu stimmen.

                              Erläuterungen zur Vorlage finden Sie ab Seite 21
                                                                                     7
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1 | Vorlage
                    im Detail
Vorlage im Detail

                    Neue Gemeindeordnung

    8
1 | Vorlage im Detail

Neue Gemeindeordnung
V E R FA S S E R : S TA D T R AT W I N T E R T H U R

Die Stadt Winterthur soll eine neue Verfassung
erhalten. Die Gemeindeordnung wurde vollständig
überarbeitet. Sie wurde an die neuen kantonalen
Vorgaben und an die aktuellen Bedürfnisse ange­
passt. Die wichtigsten Veränderungen betreffen die
Schulbehörden und das Kreditrecht. Der Stadtrat
und der Grosse Gemeinderat (mit 47 zu 11 Stimmen)
empfehlen, die neue Gemeindeordnung anzu­

                                                                  Vorlage 1 im Detail
nehmen.

Was ist die Gemeindeordnung?
Die Gemeindeordnung (GO) ist das Grundgesetz der Stadt
Winterthur – vergleichbar mit der Verfassung des Bundes oder
des Kantons. Mit der GO werden die Organisation und die
Zuständigkeiten des Stadtparlaments, des Stadtrats, der Schul­
pflege und weiterer Behörden im Grundsatz geregelt. Zudem
beinhaltet die GO Regelungen über das Kreditrecht.

Weshalb braucht es eine neue Gemeindeordnung?
Per 1. Januar 2018 trat das neue Gemeindegesetz des Kantons
Zürich in Kraft. Es legt den rechtlichen Rahmen für die Gemein­
den im Kanton Zürich fest. Die Neuerungen des kantonalen
Gemeindegesetzes haben Auswirkungen auf die GO der Stadt
Winterthur, die deshalb angepasst werden muss. Zudem ist
die geltende GO über dreissig Jahre alt und genügt den heutigen
Bedürfnissen und Anforderungen nur noch teilweise. Insbeson­
dere beim Finanzhaushaltsrecht und bei der Schulbehörden­
organisation besteht ein Anpassungsbedarf.
                                                                      9
Was ändert sich mit der neuen Gemeindeordnung?
                      Die neue GO ist ähnlich aufgebaut wie die bisherige. Die Sprache
                      wurde an die heutige Zeit angepasst und die Artikel wurden the­
                      matisch klarer sortiert, um eine bessere Übersicht zu erreichen.
                      In der Folge finden Sie die wichtigsten Punkte zur neuen GO.
                      Der Wortlaut befindet sich im Anhang.

                      Schlanke Organisation mit klaren Verantwortlichkeiten
                      in der Volksschule
                      Das Schulwesen umfasst die Volksschule mit der schulergän­
                      zenden Betreuung und die Sonderschulung.

                      Die heutige Schulbehördenorganisation ist geprägt durch ein
                      Nebeneinander der Zentralschulpflege und vier Kreisschulpflegen.
                      Die Präsidentinnen und Präsidenten und die nebenamtlichen
                      Mitglieder der Kreisschulpflegen sowie die nebenamtlichen Mit­
Vorlage 1 im Detail

                      glieder der Zentralschulpflege werden vom Volk gewählt. Die
                      Präsidien der Kreisschulpflegen nehmen von Amtes wegen Ein­
                      sitz in der Zentralschulpflege. Die Schulbehörden stehen auf
                      der gleichen Stufe wie der Stadtrat. Zwischen diesen Behörden
                      bestehen keine Weisungsrechte und die Zuständigkeiten und
                      Verantwortungen sind nicht klar geregelt.

                      Gemäss der neuen GO ist die Schulpflege als einzige Schul­
                      behörde für das Schulwesen zuständig. Sie besteht wie heute
                      aus einem Mitglied des Stadtrats im Präsidium und neu aus
                      sechs vom Volk gewählten teilamtlichen Mitgliedern. Unter der
                      Schulpflege wird die Leitung Bildung als Zwischenhierarchie zu
                      den Schulen eingesetzt. Sie führt die Schulleitungen und besteht
                      aus mehreren Fachpersonen, die durch die Schulpflege ange­
                      stellt werden. Die Schulleitungen wiederum sind für die einzelnen
                      Schulhäuser mit ihren Lehrpersonen zuständig. Das städtische
                      Schulamt stellt wie bisher verschiedene Dienstleistungen zur
                      Verfügung (Schulsozialarbeit, Schulpsychologischer Dienst etc.),
                      die von den Schulen, den Erziehungsberechtigten oder den
                      Kindern bei Bedarf abgerufen werden können.

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Mit dieser neuen Organisation der Schulbehörden werden ver­
schie­dene Ziele erreicht. Durch die Beschränkung auf eine ein­zige
Schulpflege bekommt diese ein grösseres Gewicht. Zudem werden
die Abläufe und Entscheide vereinfacht und die Kom­pe­tenzen
klar ge­regelt. Von der Schulpflege bis zu den Lehr­per­sonen gibt
es eine einzige, klare Führungslinie. Die Besetzung der Leitung
Bildung mit Fachpersonen führt zu einer Professio­nalisierung des
Schulwesens.

Diese Professionalisierung soll dazu führen, dass die Schulleitun­
gen im Arbeitsalltag besser unterstützt und damit gestärkt werden,
wovon auch die Lehrpersonen profitieren. Im Weiteren werden in
der GO die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten neben
den­jenigen der Schulleitungen und Lehrpersonen ausdrücklich
erwähnt. Insgesamt soll damit die Position derjenigen Personen
gestärkt werden, die für Schülerinnen und Schüler im Schulalltag

                                                                      Vorlage 1 im Detail
am wichtigsten sind.

In der GO wird die Verankerung der Schuleinheit im Quartier als
klare Aufgabe der Schulpflege festgelegt. Die Schulpflege muss
entsprechende Massnahmen ergreifen. Das führt dazu, dass
jede Schule in ihrem Quartier verankert wird und näher an die
Bevölkerung rückt.

Neue Schulbehörden-Organisation
Neben der öffentlichen Volksschule führt die Stadt auch künftig
                        verschiedene Schulen als städtische Schulen: drei Sonderschulen,
                        «Profil.»-Berufsvorbereitung und Mechatronik Schule Winterthur
                        MSW. Sie sind alle dem Gesamtstadtrat unterstellt.

                        Kreditrecht: Zeitgemässe Kompetenzordnung
                        In der GO werden die Zuständigkeiten für die Bewilligung von
                        Krediten durch die Gemeindeorgane geregelt. Zu den Gemeinde­
                        organen gehören in diesem Zusammenhang die Stimmberech­tig­
                        ten, das Stadtparlament, der Stadtrat und die Schulpflege. Das
                        Kreditrecht der Stadt Winterthur wurde umfassend über­arbeitet
                        mit dem Ziel, eine zweckmässige und zeitgemässe Kompetenz­
                        ordnung zu schaffen.

                        Übersicht über die Finanzkompetenzen nach neuem Recht
                                   Stimmberechtigte     Stadtparlament
                                     (obligatorisches      (fakultatives
                                        Referendum)       Referendum)               Stadtrat    Schulpflege
     Verpflichtungskredite (Beträge in Franken)
     Neue einmalige                    Über 8 000 000    Über 1 000 000        Bis 1 000 000    Bis 500 000
     Augaben                                              Bis 8 000 000
     Neue wiederkehrende                Über 800 000       Über 100 000          Bis 100 000     Bis 50 000
     Ausgaben                                               Bis 800 000
     Ausgabenbremse                                      Über 2 000 000
     einmalige Ausgaben
     Ausgabenbremse                                        Über 200 000
     wiederkehrende Ausgaben
     Ausgaben ausserhalb                                                        Bis 200 000
     Budget, einmalig                                                        Max. 2 Mio./Jahr
     Ausgaben ausserhalb                                                          Bis 50 000
     Budget, wiederkehrend                                                 Max. 500 000/Jahr
     Anlagen Finanzvermögen (Beträge in Franken)
     Verkauf Liegenschaft                                Über 3 000 000        Bis 3 000 000
     Investition in Liegenschaft                         Über 3 000 000        Bis 3 000 000
     Kauf und Tausch Liegenschaft                        Über 8 000 000        Bis 8 000 000
     Baurecht
     Dienstbarkeit                                       Über 2 000 000        Bis 2 000 000
     Beteiligung                                         Über 1 000 000        Bis 1 000 000
     Übrige Anlagen                                                            unbeschränkt

                      	
                       Eine vergleichende Zusammenstellung aller Finanzkompetenzen steht zur
                       Verfügung unter stadt.winterthur.ch/abstimmung
12
Die Stimmberechtigten müssen über alle Vorhaben von erheblicher
finanzieller Bedeutung an der Urne entscheiden können (obligatori­
sches Referendum). Seit Erlass der geltenden GO im Jahr 1989 ist
Winterthur eine Grossstadt geworden. Demensprechend soll die
Betragsgrenze für Kredite, die von den Stimmberechtigten an der
Urne bewilligt werden müssen, erhöht werden: von heute fünf Millio­
nen auf neu acht Millionen Franken für einmalige Ausgaben und von
500 000 auf 800 000 Franken für jährlich wiederkehrende Ausgaben.

In der neuen GO werden dem Stadtrat und der Schulpflege eine
eigenständige Kompetenz zur Bewilligung neuer Ausgaben einge­
räumt. Neu soll der Stadtrat Kredite bis zu einer Millionen Franken
für einmalige und bis 100 000 Franken für jährlich wiederkehrende
Ausgaben bewilligen können. Heute liegen diese Grenzen – mit
nicht exakt vergleichbarer rechtlicher Basis – bei 200 000 respek­
tive 20 000 Franken. Für die Schulpflege sollen die Kompetenz­

                                                                      Vorlage 1 im Detail
grenzen bei 500 000 Franken für einmalige und bei 50 000 Franken
für jährlich wiederkehrende Ausgaben liegen.

Das Stadtparlament ist für die Bewilligung von Krediten zuständig,
die über der Kompetenzgrenze des Stadtrats und unter der Kompe­
tenzgrenze der Stimmberechtigten liegen: für Kredite über eine
Million bis acht Millionen Franken für einmalige Ausgaben und über
100 000 bis 800 000 Franken für jährlich wiederkehrende Ausgaben.

Es gibt weiterhin eine sogenannte Ausgabenbremse, die leicht
erhöht wurde. Für Kredite über zwei Millionen Franken für einmalige
Ausgaben und über 200 000 Franken für jährlich wiederkehrende
Ausgaben genügt die einfache Mehrheit der stimmenden Parla­
mentsmitglieder nicht. Es braucht dafür die Mehrheit von allen
sechzig Parlamentsmitgliedern, also mindestens 31 Stimmen.

Es können nie alle Ausgaben, die in einem Rechnungsjahr getä­
tigt werden sollen, bereits im Budgetprozess vorhergesehen
und eingeplant werden. Deshalb kann der Stadtrat künftig neue
Ausgaben auch ausserhalb des Budgets bewilligen. Die Grenzen
dafür liegen bei 200 000 Franken für einmalige Ausgaben und
bei 50 000 Franken für jährlich wiederkehrende Ausgaben. Pro
                                                                      13
Jahr ist für solche Ausgaben aber eine Obergrenze festgelegt.
                                  Insgesamt kann der Stadtrat auf diese Art zwei Millionen Franken
                                  für einmalige Ausgaben und 500 000 Franken für jährlich wieder­
                                  kehrende Ausgaben bewilligen.

                                  Die Stadt tätigt nicht nur Ausgaben für die Verwaltung. Sie legt in
                                  sogenannten Anlagegeschäften das Geld auch an. Anlagen betref­
                                  fen nur das Finanzvermögen der Stadt Winterthur und führen nicht
                                  zu einer unmittelbaren Belastung der Steuerpflichtigen. Deshalb
                                  können sie gemäss kantonalem Gemeindegesetz grundsätzlich
                                  vom Stadtrat vorgenommen werden, ausser beim Verkauf von
                                  Liegenschaften und bei Investitionen in Liegenschaften. Die neue
                                  GO der Stadt Winterthur geht darüber hinaus: Das Stadtparlament
                                  muss auch weitere Anlagegeschäfte wie beispielsweise den Kauf
                                  von Liegenschaften, die Gewährung von Baurechten oder finan­
                                  zielle Beteiligungen ab bestimmten Werten bewilligen. Die heute
Vorlage 1 im Detail

                                  geltenden Betragsgrenzen des Stadtrats werden teilweise erhöht.

                                  Initiative und Referendum
                                  Für die Einreichung einer Volksinitiative braucht es wie bis anhin
                                  die Unterschrift von 1000 Stimmberechtigten. Um gegen einen
                                  Beschluss des Stadtparlaments das Referendum zu ergreifen,
                                  werden ebenfalls wie bis anhin 500 Unterschriften benötigt.

                       ie neue GO bringt neue Mitwirkungs­
                      D
                      möglichkeiten für die Bevölkerung.

                                  Jugendvorstoss
                                  Neu wird in der GO ein Jugendvorstoss eingeführt. Damit können
                                  Jugendliche ihre Anliegen in die politische Diskussion einbringen.
                                  Der Jugendvorstoss in der Form eines Postulats muss an einer
                                  Versammlung beschlossen werden und es braucht dafür die
                                  Unterschriften von mindestens 50 Jugendlichen zwischen dem
                                  12. Lebensjahr und dem Erreichen des Stimmrechtsalters. Das
                                  Stadtparlament behandelt den Vorstoss, wie wenn er von einem
                                  seiner Mitglieder eingereicht worden wäre.
14
Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern
Neu sollen auch Ausländerinnen und Ausländer die Möglichkeit
haben, beim Stadtparlament einen Vorstoss einzureichen. Dabei
geht es wie beim Jugendvorstoss nicht um politische Mitbestimmung
im Sinne eines Stimm- und Wahlrechts. Es geht um politische Mit­
sprache und führt zu breiter abgestützten Ent­schei­dun­gen. Min­
destens 100 volljährige Ausländerinnen und Ausländer, die seit min­
destens zwei Jahren Wohnsitz in Winterthur haben, können einen
Vorstoss einreichen. Das Stadtparlament behandelt ihn, wie wenn
er von einem seiner Mitglieder eingereicht worden wäre.

Kommissionen
Neben der Möglichkeit, beratende Kommissionen einzusetzen
und Sachverständige beizuziehen, sieht die GO zwei weitere
Formen vor: Eigenständige Kommissionen, die an Stelle des
Stadtrats handeln, und neu auch sogenannte unterstellte Kom­

                                                                      Vorlage 1 im Detail
missionen, die unter der Aufsicht des Stadtrats stehen. Damit
kann der Stadtrat entlastet werden und es können zur Erfüllung
von bestimmten Aufgaben auch Fachpersonen bzw. politische
Vertreterinnen und Vertreter beigezogen werden.

In der neuen GO sind mit der Schulpflege und der Sozialhilfe­
behörde zwei eigenständige Kommissionen und mit der Kommis­
sion Berufsvorbereitung, der Kommission Mecha­tronik Schule
Winterthur und der Baukommission zusätzlich drei unterstellte
Kommissionen vorgesehen.

Unvereinbarkeitsbestimmungen
Die Anforderungen an Stadträtinnen und Stadträte sind gestiegen.
Neu sollen deshalb National- und Ständeratsmandate sowie
Mandate im Kantonsparlament nicht mehr mit einem Stadtrats­
mandat vereinbar sein.

Bezeichnung Parlament
Weil die Bezeichnung «Grosser Gemeinderat» veraltet ist, soll
das Parlament neu und schlicht «Stadtparlament» heissen.

                                                                      15
Projekt «Totalrevision Gemeindeordnung»
                      Der Stadtrat hat im Februar 2018 das Projekt «Totalrevision
                      Gemeindeordnung» gestartet. Damit die Revision politisch so
                      breit wie möglich abgestützt werden konnte, waren im obersten
                      Projektleitungsorgan neben drei Mitgliedern des Stadtrats
                      auch drei Mitglieder des Stadtparlaments vertreten.

                      Der Stadtrat hat 2019 eine breite und für jedermann offene Ver­
                      nehmlassung zur neuen GO durchgeführt. Die grosse Mehrheit
                      der Teilnehmenden anerkannte den Reform­bedarf, und die
                      Notwendigkeit einer Totalrevision war grundsätzlich unbestritten.
                      Es wurden aber diverse Änderungsvorschläge zu einzelnen
                      Themenbereichen eingereicht. Der Stadtrat überarbeitete in der
                      Folge seinen Entwurf.

                      Spezialkommission des Grossen Gemeinderats
Vorlage 1 im Detail

                      Der Grosse Gemeinderat setzte für die Behandlung der neuen
                      GO eine Spezialkommission ein. Sie setzte sich an 15 Sitzungen
                      intensiv mit dem Entwurf des Stadtrats auseinander. Die Kom­
                      mission diskutierte über rund 300 Änderungsanträge und nahm
                      verschiedene Änderungen vor. Die Schulbehördenreorganisation
                      und die neuen Finanzkompetenzen wurden im Wesentlichen
                      bestätigt. Im Februar 2021 verabschiedete die Spezialkommission
                      ihren Vorschlag zuhanden des Grossen Gemeinderats.

                      Die Debatte im Parlament
                      Der Grosse Gemeinderat behandelte den Antrag seiner Spezial­
                      kommission an zwei Sitzungen vom 1. und 29. März 2021 während
                      rund acht Stunden ausführlich. In der Schlussabstimmung hiess
                      er die neue GO mit 47 Ja- zu 11 Nein-Stimmen gut.

                      Die klare Mehrheit der Fraktionen sprach von einem gelungenen
                      Kompromiss und einer modernen Lösung. Die neue GO schaffe
                      klare Zuständigkeiten und eine ausgewogene Gewaltenteilung.

                      Eine Minderheit im Parlament kritisierte an der neuen GO eine
                      Machtverschiebung Richtung Stadtrat und zuungunsten der
                      Bevölkerung. Die Mehrheit hingegen beurteilte die neue Kompe­
16
Auf dem Stimmzettel werden Sie gefragt:
Wollen Sie folgende Vorlage annehmen?
Neue Gemeindeordnung

             tenz­ordnung als angebracht und zeitgemäss. Einige sahen in der
             neuen GO dank neuer Vorstossarten eine Stärkung der Demokratie.

             In der Detailberatung war die neue Schulbehördenorganisation
             das am intensivsten diskutierte Thema. Die deutliche Mehrheit
             des Stadtparlaments sprach von einer überfälligen Klärung der
             Zuständigkeiten. Die neue Behördenorganisation sei schlank und
             schlagkräftig. Durch den Wegfall der Kreisschulpflegen ginge die
             Verankerung der Schulen in den Quartieren nicht verloren, wie es
             eine Minderheit im Parlament befürchtete. Für die Verankerung

                                                                                    Vorlage 1 im Detail
             in den Quartieren seien die einzelnen Schulen mit den Schullei­
             tungen besorgt. Die Minderheit kritisierte, dass ein Teil der heuti­
             gen Schulbehörde nicht mehr aus gewählten Volksvertreterinnen
             und -vertretern, sondern aus Verwaltungsangestellten bestünde.
             Die Mehrheit aber sah in der Professionalisierung der Führungs­
             strukturen eine Stärkung des gesamten Schulwesens.

             Ausführlich diskutiert wurde im Grossen Gemeinderat auch über
             die Grösse der Schulpflege, die Pensen ihrer Mitglieder und die
             weiteren Teilnehmenden an den Sitzungen. Die Anzahl Mitglieder
             wurde bei sechs belassen und es wurde darauf verzichtet,
             ein Pensum zu definieren. Letzteres wird in einem separaten
             Gemeindeerlass erfolgen. Das Stadtparlament erweiterte den
             Antrag der Spezialkommission, indem an den Sitzungen der
             Schulpflege zwei Lehrpersonen und zwei Schulleitungspersonen
             beratend teilnehmen, je eine aus der Kindergarten-/Primarstufe
             und aus der Sekundarstufe.

             Zu etlichen Artikeln in der neuen GO gab es Änderungsanträge
             aus dem Parlament oder des Stadtrats, aber in den allermeisten
             Fällen blieb die Mehrheit des Stadtparlaments beim Antrag seiner
             Spezialkommission.
                                                                                    17
Die wichtigsten Fälle, bei denen das Parlament den Antrag der
                      Spezialkommission abgeändert hat, waren folgende drei:
                        D
                         er Grosse Gemeinderat strich im Antrag der Spezialkommission
                        den Passus, wonach das Pensum eines Stadtrats­mitglieds
                        mindestens achtzig Prozent betrage. Die Mehrheit war mit dem
                        Stadtrat der Auffassung, dass das Amt eines Stadtratsmitglieds
                        keine Anstellung, sondern ein Mandat sei. Zudem sei es nicht
                        realistisch, diese Aufgabe in einem Teil­zeitpensum zu erledigen.
                        D
                         er Grosse Gemeinderat bestimmte, entgegen des Antrags der
                        Spezialkommission und des Stadtrats, dass die Betreibungs­
                        beamten weiterhin durch das Volk gewählt werden.
                        D
                         er Grosse Gemeinderat strich den neuen Stadtteil «Hegi»,
                        den seine Spezialkommission entgegen dem Antrag des Stadt­
                        rats eingebracht hatte, wieder aus der neuen GO.
Vorlage 1 im Detail

                      Weiteres Vorgehen
                      Gemäss kantonaler Vorgabe muss die Stimmbevölkerung
                      zwingend über die GO abstimmen. Sofern die neue GO an der
                      Urne angenommen wird, muss sie der Zürcher Regierungsrat
                      noch rechtlich prüfen und genehmigen. Aufgrund einer Vor­
                      prüfung durch das kantonale Gemeindeamt kann mit einer
                      Genehmigung gerechnet werden. Es ist vorgesehen, die neue
                      GO per 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen.

                      Sollte die neue GO abgelehnt werden, gelten die direkt anwend­
                      baren Bestimmungen des kantonalen Gemeindegesetzes
                      automatisch. Es müsste aber rasch ein neues Revisionsprojekt
                      gestartet werden, um die notwendigen Anpassungen an das
                      kantonale Gemeindegesetz vorzunehmen.

                      Antrag
                      Die neue Gemeindeordnung wird gemäss Wortlaut
                      im Anhang erlassen.
18
DAFÜR

  Die neue GO wurde unter Einbezug der Öffentlichkeit und
  des Stadtparlaments erarbeitet. Gemäss einer Mehrheit
  des Parlaments schaffe sie klare Zuständigkeiten und eine
  ausgewogene Gewaltenteilung. Bei den Schulbehörden
  sei die Kompetenzklärung überfällig und der Schritt zu
  mehr Professionalität notwendig. Im Kreditrecht seien die
  neuen Zuständigkeiten angemessen und die Kompetenz­
  verschiebungen zeitgemäss. Die neue GO bringt neue Mit­
  wirkungsmöglichkeiten für die Bevölkerung.

                                                                            Vorlage 1 im Detail
                       DAGEGEN

                Eine Minderheit im Stadtparlament kritisiert an der neuen
                GO eine Machtverschiebung zuungunsten der Bevölke­
                rung. Durch den Wegfall der Kreisschulpflegen und eine
                Pro­fessionalisierung der Behörde seien die Schulen
                weniger in der Bevölkerung verankert. Die Änderung der
                Kompetenzen beim Kreditrecht habe zur Folge, dass die
                Bevölkerung weniger über Ausgaben entscheiden könne.

 A
   bstimmungsempfehlung
  Der Stadtrat und der Grosse Gemeinderat
  (mit 47 zu 11 Stimmen) empfehlen, Ja zu stimmen.

          	
           Weitere Informationen zur Stimmabgabe sowie
           das Protokoll der Parlamentssitzungen finden Sie online
           unter stadt.winterthur.ch/abstimmung
                                                                            19
2 | Vorlage
                    im Detail
Vorlage im Detail

                    Bewirtschaftung
                    der Parkplätze
                    auf öffentlichem Grund

20
2 | Vorlage im Detail

Bewirtschaftung der Park­
plätze auf öffentlichem Grund

V E R FA S S E R : S TA D T R AT W I N T E R T H U R

Winterthur ist ein attraktiver Wohnort, die Bevöl­
kerung wächst stetig. Das Wachstum führt zu mehr
Mobilität, das bestehende Verkehrsnetz ist schon
jetzt stark ausgelastet. Die Bewirtschaftung der
Parkplätze auf öffentlichem Grund stellt eine wich­
tige Massnahme dar, damit Winterthur auch länger­

                                                                     Vorlage 2 im Detail
fristig über ein gut funktionierendes, flüssiges und
umweltverträgliches Verkehrssystem mit hoher
Aufenthaltsqualität verfügt.

Breite Kreise der Bevölkerung nehmen die Auswirkungen des
motorisierten Individualverkehrs (MIV) in der Stadt – insbesondere
den Stau, den Lärm und die Luftverschmutzung – zunehmend
als Belastung wahr. Um die zukünftige Mobilität vor dem Hinter­
grund der wachsenden Stadt nachhaltig und für alle vorteilhaft
zu planen, hat der Stadtrat im Jahr 2011 ein städtisches Gesamt­
verkehrskonzept erarbeitet. Der Grosse Gemeinderat stimmte
dem Gesamtverkehrskonzept im selben Jahr einstimmig zu.
Es enthält Massnahmen zur verkehrlichen Infrastruktur sowie
zum Verkehrs- und Mobilitätsmanagement.

Eine dieser Massnahmen ist die Bewirtschaftung der Parkplätze
auf öffentlichem Grund. Sie erfolgt in erster Linie durch eine
Beschränkung der maximalen Parkierungsdauer und – wo ein
besonderer Parkierungsdruck herrscht – auch durch eine Erhö­
hung der Parkierungsgebühren.
                                                                     21
Mit der Bewirtschaftung der Parkplätze werden unter anderem
                      folgende Ziele verfolgt:

                       B    erücksichtigung der Interessen der Stadtbevölkerung (weniger
                       Stau und Lärm, bessere Luftqualität), der Anwohnenden
                       (Verfügbarkeit der öffentlichen Parkplätze in den Wohnquar­
                       tieren) und des Gewerbes (gute Erreichbarkeit für Kundschaft
                       und Mitarbeitende).
                       B    eschränkung des Pendlerverkehrs: Der öffentlich zugängliche
                       Parkraum soll nicht Pendlerinnen und Pendlern, sondern der
                       Bevölkerung und dem Gewerbe zur Verfügung stehen.
                       B    egrenzung der Zunahme der Fahrten von motorisiertem
                       Individualverkehr (MIV) und gezielte Um­lagerung auf den öffent­
                       lichen Verkehr, den Velo- und Fussverkehr (Lenkungswirkung).
                       E inhaltung der Luftreinhalteverordnung: Der Grenzwert für
                        Stickstoffdioxid entlang der Autobahn sowie in der Innenstadt
Vorlage 2 im Detail

                        wird regelmässig überschritten. Die Werte der Feinstaub­be­
                        lastung liegen im gesamten Stadtgebiet grossflächig im Bereich
                        des Grenzwertes und darüber. Diese Werte sollen gesenkt
                        werden.
                        E ine Bewilligung statt zwei Bewilligungen für das unbeschränkte
                         Parkieren in der Blauen Zone und das nächtliche Dauerparkieren.
                         E inführung eines kundenfreundlichen digitalen Parkkarten­
                          portals für den Bezug von Parkkarten und die Bezahlung von
                          Gebühren.
                          A npassung veralteter Erlasse an aktuelle Verhältnisse: Die Ver­
                           ordnungen wurden vor 30 bzw. 50 Jahren erlassen und bedürfen
                           einer Aktualisierung.

                      Um diese Ziele zu erreichen, hat der Stadtrat drei städtische
                      Verordnungen angepasst und dem Grossen Gemeinderat vor­
                      gelegt. Dieser hat den neuen Verordnungen zugestimmt. Weil
                      gegen diesen Beschluss das Behördenreferendum ergriffen
                      wurde, kommt es zur Volksabstimmung. Die Stimmberechtigten
                      können über jede Verordnung separat entscheiden.

22
1) Verordnung über das gebührenpflichtige Parkieren
    auf öffentlichem Grund (VgP)

Gemäss der bisherigen Regelung aus dem Jahr 2005 können auf
allen Parkplätzen auf öffentlichem Grund Parkierungsgebühren
erhoben und in einer Zone rund um die Innenstadt ab 60 Minuten
höhere Gebühren (sogenannte Benutzungsgebühren) verlangt
werden. Nun soll dieses System auf das gesamte Stadtgebiet
ausgedehnt werden: Nicht nur in der Zone rund um die Altstadt,
sondern neu auch im Zentrum von Neuhegi-Grüze sowie in den
Quartierzonen Töss, Wülflingen, Seen und Oberwinterthur soll
insbesondere längerfristiges Parkieren (neu ab 30 Minuten Dauer)
verteuert werden können. Diese Regelung soll auch für soge­
nannte «spezielle Zielorte» gelten, die der Stadtrat festlegen wird.
Infrage kommen beispielsweise Ausflugsziele wie das Bruder­
haus oder Sportanlagen wie das Schwimmbad Töss.

                                                                       Vorlage 2 im Detail
Da sich das Gebiet Neuhegi-Grüze als zweites Zentrum im Osten
der Altstadt entwickelt, wird es in der neuen Verordnung über
das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund wie das
Gebiet rund um die Altstadt als Zentrums- und nicht als blosse
Quartierzone bezeichnet. Dies hat zur Folge, dass in dieser Zone
für die Parkplätze auf öffentlichem Grund eine Gebühr verlangt
werden muss; eine bloss zeitliche Beschränkung der Parkie­
rungsdauer – wie in den Quartierzonen – ist damit nicht zulässig.

Nach wie vor wird in der Verordnung ein Maximalbetrag pro Zeit­
einheit festgelegt. So erhält der Stadtrat einen Spielraum, um
je nach konkretem Parkplatzbestand und allfälligem Parkierungs­
druck gezielt mit den Gebühren auf die Nutzungsdauer Einfluss
zu nehmen. Bei besonderen Verhältnissen können so – bis zum
definierten Maximalbetrag – auch höhere Gebühren verlangt
werden.

Die Verordnung betrifft nur die Parkplätze auf öffentlichem Grund
und nicht die Parkplätze auf Privatgrund, also auch nicht private
Parkhäuser, die ihre Tarife nach marktwirtschaftlichen Überlegun­
gen festlegen können.
                                                                       23
Der geografischen Lage und Grösse der Stadt Winterthur entsprechend
                                     soll sich die Höhe der Parkgebühren zwischen denjenigen in der
                                     Stadt Zürich und denjenigen in anderen Schweizer Städten, vor allem
                                     auch in der Ostschweiz, orientieren (Beträge in Franken):

                      Zeitbereich      Winterthur    Winterthur     Zürich    Luzern     Frauen­    Schaff­   St. Gallen
                                           bisher           neu                             feld    hausen
                      30 Minuten             0.50          1.00       1.00                   0.80     1.00         1.50
                                                                                         bis 1.20
                      1 Stunde               1.00          1.90       3.00        2.00       0.80     2.00         2.00
                                                       bis 2.80               bis 2.50   bis 1.20
                      Jede weitere            1.00          1.50       2.00       2.00       0.80     2.00         2.00
                      Stunde              bis 2.00      bis 3.50   bis 4.50   bis 2.50   bis 1.20

                                     2) Verordnung über das unbeschränkte Parkieren
                                        in der Blauen Zone (PBZ)
Vorlage 2 im Detail

                                     Mit der schweizweit geregelten «Blauen Zone» wird die maximale
                                     Parkierungsdauer an Werktagen beschränkt. Die Verordnung
                                     regelt den Parkkartenbezug, mit dem zeitlich unbeschränkt par­
                                     kiert werden darf. Gemäss der heute noch geltenden Verordnung
                                     aus dem Jahr 1987 muss dazu bei der Stadtpolizei eine Park­
                                     karte bezogen werden, die im Fahrzeug hinterlegt werden muss.
                                     Neu soll eine digitale Lösung ermöglicht werden. Zudem soll eine
                                     «Kombi-Parkkarte» angeboten werden, d. h. eine einzige Bewilli­
                                     gung für das zeitlich unbeschränkte Parkieren tagsüber wie auch
                                     für das dauernde Nachtparkieren. Derzeit sind dafür zwei ver­
                                     schiedene Bewilligungen nötig.

                                     Neu wird von Anwohnenden, die eine Bewilligung zum zeitlich
                                     unbeschränkten Parkieren in der Blauen Zone beziehen wollen,
                                     eine Bestätigung des Grundeigentümers resp. der Grundeigen­
                                     tümerin verlangt, dass am Wohnort keine private Parkierungs­
                                     möglichkeit zur Verfügung steht. Ziel ist, dass zuerst die für die
                                     betreffenden Anwohnenden auf Privatgrund erstellten Park­-
                                     plätze ausgenutzt werden, bevor eine Bewilligung zum dauer­
                                     haften Parkieren auf dem öffentlichen Grund erteilt wird. Weil
                                     mit dem geplanten digitalen Parkkartenportal die Bewilligungen
                                     neu auch über das Internet bezogen werden können, wird sich
24
der damit verbundene Mehraufwand in engen Grenzen halten.
Insgesamt betrachtet wird das Bewilligungsverfahren – von der
Einreichung des Gesuchs bis zur Erteilung der Bewilligung –
wesentlich rascher und kundenfreundlicher ausgestaltet sein
als dies heute der Fall ist.

Schliesslich sollen auch die rechtlichen Grundlagen geschaffen
werden, um die Gebühren für diese Bewilligungen in den kom­
menden Jahren erhöhen zu können. Dafür wird dem Stadtrat ein
sogenannter Gebührenrahmen eingeräumt (vgl. Kasten Gebüh­
renrahmen S. 26). Für die grosse Zahl der Anwohnenden, die
sowohl eine Bewilligung für das zeitlich unbeschränkte Parkieren
in der Blauen Zone wie auch das dauernde Nachtparkieren
benötigt, sollen indessen die Gesamtkosten durch die «Kombi-
Parkkarte» nicht steigen.

                                                                       Vorlage 2 im Detail
Unabhängig von dieser Verordnung hat der Grosse Gemeinderat
am 16. September 2019 für die Einführung der flächendecken­
den Blauen Zone in der Stadt Winterthur einen Kredit bewilligt.
Damit soll der Pendlerdruck in den Quartieren reduziert werden,
sodass mehr Parkplätze für Anwohnerinnen und Anwohner sowie
für das hier ansässige Gewerbe zur Verfügung stehen. Die Ein­
führung der flächendeckenden Blauen Zone ist nicht Gegenstand
dieser Abstimmung.

3) Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren
   auf öffentlichem Grund
   (Nachtparkierverordnung, NPV)

Das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund ist seit
dem Jahr 1965 gebührenpflichtig. Die betreffende Verordnung ist
veraltet, weshalb auch hier eine Aktualisierung erfolgen soll, u. a.
durch die Einführung einer «Kombi-Parkkarte» (vgl. vorstehende
Ausführungen zur Blauen Zone) und durch die Anpassung des
diesbezüglichen Gebührenrahmens. Da der Stadtrat die konkreten
Gebührentarife erst kürzlich angepasst hat, werden die Gesamt­
kosten für Anwohnende, die ihr Fahrzeug sowohl tagsüber wie
                                                                       25
auch nachts dauernd in ihrem Quartier abstellen möchten, aktuell
                      nicht erhöht.

                      Gebührenrahmen
                      Alle drei Verordnungen sehen einen Gebührenrahmen mit Minimal- und Maxi­
                      malbeträgen vor. Innerhalb dieses Rahmens kann der Stadtrat die jeweiligen
                      Gebühren festlegen. Damit wird ein Spielraum geschaffen, um auf besondere
                      oder ändernde Gegebenheiten reagieren zu können. Dies entspricht der
                      Praxis in den meisten staatlichen Bereichen und ist in der neuen Gemeinde­
                      ordnung als Prinzip so vorgesehen.

                      Die Debatte im Parlament
                      Der Grosse Gemeinderat hat am 17. Mai 2021 die drei Verord­
                      nungen mit je 34 zu 22 Stimmen erlassen. Gegen diesen Be­
Vorlage 2 im Detail

                      schluss hat die unterlegene Minderheit des Gemeinderates das
                      Behördenreferendum ergriffen, weshalb die Vorlage nun der
                      Stimmbevölkerung unterbreitet wird.

                      Für die befürwortende Ratsmehrheit stellt die Vorlage einen
                      ausge­wogenen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen
                      Haltungen zum Thema Parkraumplanung dar. Parkplätze
                      und öffentlicher Raum – gerade in Zentrumszonen – seien ein
                      knappes Gut. In den Quartierzonen würden die kostenfreien
                      Parkplätze ausserdem von Pendlerinnen und Pendlern genutzt,
                      die zu Lasten der ansässigen Bevölkerung Kosten sparten.
                      Die Parkplätze sollen deshalb primär den Bewohnerinnen und
                      Bewohnern sowie dem Gewerbe zur Verfügung stehen.

                      Die Vorlage knüpfe zudem an das einstimmig vom Gemeinderat
                      zustimmend zur Kenntnis genommene städtische Gesamtver­
                      kehrskonzept an, das eine Veränderung des Verkehrsaufkom­
                      mens zugunsten des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und
                      Veloverkehrs anstrebt. Wenn der Anteil des motorisierten Indi­
                      vidualverkehrs in Winterthur mittelfristig abnähme, würde dies
                      weniger Stau, weniger CO2 -Ausstoss und bessere Luftwerte
                      bedeuten. Dies führe im Endeffekt zu einer höheren Lebensquali­
26
tät für die Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt. Mit der
lenkungswirksamen Bewirtschaftung der Parkplätze auf öffent­
lichem Grund könne folglich ein gut funktionierendes, umwelt­
freundliches Verkehrsnetz sichergestellt werden.

Die Gegner der Vorlage wiesen in der Ratsdebatte auf die Diskri­
minierung des Gewerbes in den Zentrumszonen hin. Das lokale
Gewerbe sei darauf angewiesen, dass die Kundinnen und Kun­
den genügend bezahlbare Parkplätze in Zentrumsnähe fänden.
Dass auch Neuhegi-Grüze als Zentrumszone definiert werde,
gehe zu weit. Es handle sich um ein Wohnquartier und nicht um
eine Gewerbezone. Das Verfahren zum Bezug einer Parkkarte
für Anwohnerinnen und Anwohner sei zudem zu kompliziert und
bürokratisch ausgestaltet. Dass der Stadtrat mit der Verordnung
über das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund
die Kompetenz erlangt, die Gebühren (innerhalb eines Gebühren­

                                                                   Vorlage 2 im Detail
bands) selbst festzulegen und spezielle Zielorte mit höheren
Parkgebühren zu definieren, sei störend. Die Gegner befürchten,
dass der Stadtrat bald neue Zielorte bestimmen wird und so die
Parkgebühren vielerorts nochmals steigen werden.

Die Ratsminderheit bezweifelt zudem die Lenkungswirkung der
Vorlage. Verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen hätten
gezeigt, dass Gebühren keine oder eine kaum spürbare Len­
kungswirksamkeit haben. In der Regel werde der Verkehr ledig­
lich umgelenkt, aber nicht vermindert.

Sie haben für jede neue Verordnung einen separaten Stimmzettel
erhalten. Darauf werden Sie gefragt:
Wollen Sie folgende Vorlage annehmen?
  2.1 Verordnung über das gebührenpflichtige Parkieren
      auf öffentlichem Grund (VgP)
 2.2 Verordnung über das unbeschränkte Parkieren
       in der Blauen Zone (PBZ)
 2.3 Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf
       öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung, NPV)
Termine
                       Bei einem Ja der Stimmbevölkerung zu den neuen Verordnungen
                       würden sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten, zusammen mit den
                       Vollzugsvorschriften des Stadtrats.

                       Antrag 1
                       Es wird eine neue Verordnung über das gebührenpflichtige
                       Parkieren auf öffentlichem Grund (VgP) gemäss Wortlaut
                       im Anhang erlassen.

                       Antrag 2
Vorlage 2 im Detail

                       Es wird eine neue Verordnung über das unbeschränkte
                       Parkieren in der Blauen Zone (PBZ) gemäss Wortlaut
                       im Anhang erlassen.

                       Antrag 3
                       Es wird eine neue Verordnung über das nächtliche Dauer­
                       parkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkier­verordnung,
                       NPV) gemäss Wortlaut im Anhang erlassen.

                      	Die Weisung des Stadtrates zuhanden des Grossen
                        Gemeinderats, das Protokoll der Parlamentsdebatte sowie
                        weitere Informationen zur Stimmabgabe finden Sie online
                        unter stadt.winterthur.ch/abstimmung
28
DAFÜR

  Mit der lenkungswirksamen Bewirtschaftung der Park­
  plätze auf öffentlichem Grund wird ein gut funktionierendes,
  flüssiges und umweltverträgliches Verkehrssystem sicher­
  gestellt. Parkplätze sollen nicht den Pendlern, sondern
  vor allem den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie dem
  Gewerbe zur Verfügung stehen. Die Förderung des
  öffentlichen Verkehrs und des Velo- und Fussverkehrs
  liegt im Interesse der ganzen Stadt.

                        DAGEGEN

                                                                            Vorlage 2 im Detail
                Die Lenkungswirkung der Vorlage wird überschätzt,
                sie führt zu keiner Abnahme, sondern bloss zu einer Ver­
                lagerung des Verkehrs. Das lokale Gewerbe ist darauf
                angewiesen, dass genügend und bezahlbare Parkplätze
                im Zentrum zu finden sind. Es geht zu weit, dass auch
                Neuhegi-Grüze als Zentrumszone definiert wird und der
                Stadtrat für spezielle Zielorte höhere Gebühren verlangen
                kann.

 A
   bstimmungsempfehlung
  Der Stadtrat und der Grosse Gemeinderat (mit 34 zu
  22 Stimmen) empfehlen, drei Mal Ja zu stimmen.

                                                                            29
Gemeindeordnung
                                (GO)

                         1. Allgemeine Bestimmungen

                         Art. 1 Gegenstand
                         1 Die Gemeindeordnung ist die Verfassung der Stadt Winterthur. Sie regelt die Grundzüge der
                           Organisation der Gemeinde und die Zuständigkeiten ihrer Organe.

                         Art. 2 Gemeindeart und Organisation
                         1 Die Stadt Winterthur ist eine politische Gemeinde des Kantons Zürich.
                         2 Sie ist als Parlamentsgemeinde organisiert.

                         Art. 3 Stadtkreise
                         1 Das Stadtgebiet ist in folgende Stadtkreise eingeteilt:
                           a. Winterthur-Stadt,
                           b. Oberwinterthur,
Bestimmungen Vorlage 1

                           c. Seen,
                           d. Töss,
                           e. Veltheim,
                           f. Wülflingen,
                           g. Mattenbach.
                         2 Massgebend für die Abgrenzung der einzelnen Stadtkreise sind die Daten der städtischen
                           Geo­dateninfrastruktur.
                         3 Über Grenzänderungen der Stadtkreise beschliesst
                           a.	das Stadtparlament, wenn dadurch die Kreiszugehörigkeit von Einwohnerinnen oder Ein­
                               wohnern ändert, oder
                           b. der Stadtrat, sofern sich lediglich die Fläche verändert.

                         Art. 4 Funktion der Kreise
                         1 Die Stadtkreise haben die Funktion von
                           a. Stimmkreisen,
                           b. Betreibungskreisen.
                         2 Die Stadtkreise bilden für die Urnenwahlen einen einzigen, das gesamte Stadtgebiet umfas­
                           senden Wahlkreis.
                         3 Ein Betreibungskreis kann auch mehrere Stadtkreise umfassen.

30
2. Die Stimmberechtigten

2.1      Organstellung

Art. 5 Funktion
1 Die Stimmberechtigten sind als Souverän der Gemeinde ihr oberstes Organ.
2 Sie üben ihre Wahl- und Stimmrechte an der Urne aus.

2.2      Politische Rechte

Art. 6 Wählbarkeit, Wahl- und Stimmrecht
1 Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen
  und Wahlvorschläge einzureichen, richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gesetz
  über die politischen Rechte.
2 Für die Wahl in das Stadtparlament, in den Stadtrat, in die Schulpflege und in die Sozialhilfe­
  behörde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich.
3 Das Initiativ- und Referendumsrecht richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte
  sowie der Gemeindeordnung.

                                                                                                    Bestimmungen Vorlage 1
2.3      Urnenwahlen und -abstimmungen

Art. 7 Wahlleitende Behörde und Verfahren
1 Der Stadtrat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest.
2 Die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen an der Urne ist Aufgabe des Wahlbüros.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte.

Art. 8 Urnenwahlen
1 Die Stimmberechtigten wählen an der Urne auf die gesetzliche Amtsdauer:
  a. die Mitglieder des Stadtparlaments,
  b.	die Mitglieder des Stadtrats und die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten,
  c. die Mitglieder der Schulpflege,
  d. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter,
  e.	in den einzelnen Wahlkreisen die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten.

Art. 9 Erneuerungswahlen
1 Für die Erneuerungswahlen der Mitglieder des Stadtrats und der Stadtpräsidentin oder des
  Stadtpräsidenten werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet.
2 Für die Erneuerungswahlen der Mitglieder der Schulpflege gelten die Bestimmungen des
  Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. Sind die
  Voraussetzungen nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet.
  Für die Erneuerungswahlen der Friedensrichterinnen und Friedensrichter und der Betrei­
3	
  bungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über
  die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht
  erfüllt, werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet.
                                                                                                    31
Art. 10 Ersatzwahlen
                           Für die Ersatzwahlen der Mitglieder des Stadtrats und der Stadtpräsidentin oder des Stadt­
                         1	
                           präsidenten werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet.
                           Für die Ersatzwahlen der Mitglieder der Schulpflege, der Friedensrichterinnen oder Friedens­
                         2	
                           richter und der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten gelten die Bestimmungen
                           des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für
                           die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet.

                         2.4      Initiative und Referendum

                         Art. 11 Volksinitiative
                           1000 Stimmberechtigte können eine Volksinitiative einreichen über Gegenstände, die dem
                         1	
                           obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.

                         Art. 12 Einzelinitiative
                           Einzelne
                         1	        oder mehrere stimmberechtigte Personen können eine Einzelinitiative einreichen
                           über Gegenstände, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.
                           Wird eine Einzelinitiative nicht innert sechs Monaten nach Einreichung von mindestens 20 Mit­
                         2	
Bestimmungen Vorlage 1

                           gliedern des Stadtparlaments vorläufig unterstützt, ist sie gescheitert.

                         Art. 13 Obligatorisches Referendum
                           Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:
                         1	
                           a. Teil- und Totalrevisionen der Gemeindeordnung,
                           b. Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung,
                           c. Verträge über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden,
                           d.	Verträge über die Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen
                               Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts,
                           e.	Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge, wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse
                               abgibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben durch die Stimmberechtig­
                               ten zu bewilligen sind,
                           f. Verträge über Gebietsänderungen von erheblicher Bedeutung,
                           g.	die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für neue einmalige Ausgaben für einen be­
                               stimmten Zweck von mehr als Fr. 8 000 000 und für neue jährlich wiederkehrende
                               Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 800 000 sowie für den Verzicht auf
                               Einnahmen in dieser Höhe,
                           h.	die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von neuen einmaligen und jährlich
                               wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck, sofern der Zusatzkredit oder der
                               Gesamtbetrag von Verpflichtungs- und Zusatzkredit die Betragsgrenzen von lit. g. über­
                               schreiten.

                         Art. 14 Fakultatives Referendum
                           Die Stimmberechtigten entscheiden auf Verlangen an der Urne über Beschlüsse des Stadt­
                         1	
                           parlaments.
                           Ausgenommen von der Urnenabstimmung sind die folgenden Beschlüsse des Stadtparlaments:
                         2	
32
a. Wahlen,
  b. die Festsetzung des Budgets und der Nachtragskredite,
  c. die Festsetzung des Steuerfusses,
  d. die Genehmigung der Jahresrechnung und Geschäftsberichte,
  e. die Genehmigung der Abrechnung von Verpflichtungskrediten,
  f. die Genehmigung von Objektkrediten als Teil eines bereits bewilligten Rahmenkredites,
  g.	die Kenntnisnahme der Legislaturschwerpunkte, des Finanz- und Aufgabenplans sowie
      von sonstigen Programmen und Berichten,
  h. Beschlüsse über parlamentarische Vorstösse sowie Verfahrensentscheide,
  i. ablehnende Beschlüsse mit Ausnahme abgelehnter Volksinitiativen,
  j. Behördeninitiativen an den Kantonsrat,
  k. weitere durch das kantonale Recht ausgeschlossene Geschäfte.
  Eine Urnenabstimmung können verlangen:
3	
  a.	500 Stimmberechtigte innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parla­
      mentsbeschlusses (Volksreferendum),
  b.	ein Drittel der Mitglieder des Stadtparlaments innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung
      (Parlamentsreferendum).

                                                                                                 Bestimmungen Vorlage 1
3. Das Stadtparlament

Art. 15 Funktion und Organisation
  Das Stadtparlament ist die Legislative und das politische Kontrollorgan.
1	
  E s setzt sich aus 60 Mitgliedern zusammen.
2	
  Das Stadtparlament verfügt über einen eigenen Parlamentsdienst. Die Mitarbeitenden des
3	
  Parlamentsdienstes verfügen über dieselben Informationsrechte wie die Organe des Stadt­
  parlaments, in deren Auftrag sie tätig sind.
  Im Übrigen regelt es seine Organisation und seine Funktion in Notlagen in einem Gemeinde­
4	
  erlass.

Art. 16 Wahlbefugnisse
  Das Stadtparlament wählt:
1	
  a.   die Mitglieder seiner Organe,
  b.   die Mitglieder der Sozialhilfebehörde,
  c.   die Mitglieder der dem Stadtrat unterstellten Kommissionen,
  d.   die Leitung der Finanzkontrolle,
  e.   die Ombudsperson,
  f.   die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz.

Art. 17 Rechtsetzungsbefugnisse
  Das Stadtparlament ist zuständig für den Erlass wichtiger Rechtssätze (Gemeindeerlasse).
1	
  Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
2	
  a. das Arbeitsverhältnis der Angestellten der Stadtverwaltung,
  b. die Entschädigung von Behördenmitgliedern,
                                                                                                 33
c. die Organisation des Stadtparlaments,
                           d. die Haushaltsführung, insbesondere die Grundsätze zur Globalbudgetierung,
                           e. das Polizeirecht,
                           f.	die Art, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen von Gebühren sowie den Kreis
                               der Abgabepflichtigen,
                           g. die schulischen und vorschulischen Bereiche,
                           h. den Zweck, die Art und den Umfang von städtischen Leistungen,
                           i. dauernde oder wiederkehrende städtische Aufgaben,
                           j.	die Organisation und die Befugnisse der dem Stadtparlament administrativ zugeordneten
                               Aufsichtsstellen.

                         Art. 18 Planungsbefugnisse
                           Das Stadtparlament ist zuständig für die Festsetzung, die Änderung und die Aufhebung:
                         1	
                           a. der kommunalen Richtpläne,
                           b. der Bau- und Zonenordnung,
                           c. des Erschliessungsplans,
                           d. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen sowie von Bau- und Niveaulinien.
                           Das Stadtparlament ist zuständig für die Aufhebung öffentlicher Strassen und Wege.
                         2	
Bestimmungen Vorlage 1

                         Art. 19 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
                           Das Stadtparlament ist zuständig für:
                         1	
                           a.	die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher
                               Aufgaben,
                           b.	die Bereinigung aller Vorlagen und die Antragstellung zu Geschäften der Stimmberechtigten,
                           c. die Antragstellung zu Varianten- und Grundsatzabstimmungen,
                           d. die Behandlung von Initiativen,
                           e. die Behandlung parlamentarischer Vorstösse,
                           f. die Festlegung der Mitgliederzahl des Wahlbüros,
                           g. Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeutung,
                           h.	Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer
                               Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt,
                           i.	Verträge über Gebietsänderungen von weniger als 5 Prozent des Gemeindegebiets oder
                               weniger als 5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde betreffend,
                           j.	die Errichtung und Auflösung von Eigenwirtschaftsbetrieben, soweit keine Verpflichtung
                               durch übergeordnetes Recht besteht,
                           k.	die alleinige Ergreifung des Gemeindereferendums,
                           l.	die Schaffung neuer Stellen in der Verwaltung, soweit damit neue wiederkehrende Aus­
                               gaben im Zuständigkeitsbereich des Stadtparlaments verbunden sind,
                           m.	die Kenntnisnahme der Legislaturschwerpunkte sowie von sonstigen Programmen und
                               Berichten.

34
Art. 20 Finanzbefugnisse
1 Das Stadtparlament ist zuständig für:
  a. die jährliche Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans,
  b. die jährliche Festsetzung des Budgets und die laufende Bewilligung von Nachtragskrediten,
  c. die jährliche Festsetzung des Steuerfusses,
  d.	die jährliche Genehmigung der Jahresrechnungen sowie die Bewilligung von Rücklagen
      aus Globalbudgets,
  e.	die jährliche Genehmigung des Geschäftsberichtes,
  f.	die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für neue einmalige Ausgaben für einen be­
      stimmten Zweck bis Fr. 8 000 000, für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen
      bestimmten Zweck bis Fr. 800 000 und für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe,
      soweit nicht der Stadtrat oder die Schulpflege zuständig sind,
  g.	die Bewilligung von Zusatzkrediten, soweit nicht der Stadtrat oder die Schulpflege zustän­
      dig sind oder der Gesamtbetrag von Verpflichtungs- und Zusatzkredit in die Zuständigkeit
      der Stimmberechtigten fällt,
  h.	die Genehmigung der Abrechnung von Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberech­
      tigten oder vom Stadtparlament beschlossen worden sind, sofern eine Kreditüberschrei­
      tung vorliegt,

                                                                                                   Bestimmungen Vorlage 1
  i.	die Aufhebung von Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder vom Stadt­
      parlament bewilligt worden sind, wenn das Vorhaben aufgegeben wird,
  j.	die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben.

Art. 21 Ausgabenbremse
  Folgende Beschlüsse des Stadtparlaments bedürfen der Zustimmung mindestens der Mehr­
1	
  heit aller Mitglieder:
  a.	die Festsetzung von Globalkrediten, sofern sie über den Antrag des Stadtrats hinausgeht,
  b.	die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für neue einmalige Ausgaben für einen be­
      stimmten Zweck über Fr. 2 000 000 und für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für
      einen bestimmten Zweck über Fr. 200 000 sowie für den Verzicht auf Einnahmen in dieser
      Höhe,
  c.	die Antragstellung für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten durch die Stimmberech­
      tigten.
2 Davon ausgenommen ist die Beschlussfassung und Antragsstellung zu Initiativen.

Art. 22 Anlagebefugnisse im Finanzvermögen
  Das Stadtparlament ist zuständig für:
1	
  a.	die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens mit einem Verkehrswert von
      mehr als Fr. 3 000 000 im Einzelfall, sofern ein Verkauf gemäss Art. 70 zulässig ist,
  b.	Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag von mehr als Fr. 3 000 000,
  c.	den Erwerb von Liegenschaften des Finanzvermögens zum Preis von mehr als Fr. 8 000 000
      im Einzelfall,
  d.	den Tausch von Liegenschaften des Finanzvermögens, sofern dieser gemäss Art. 70
      zulässig ist und der Verkehrswert eines städtischen Abtretungsobjektes Fr. 8 000 000
      im Einzelfall übersteigt,
                                                                                                   35
e.	die Einräumung von Baurechten zulasten Liegenschaften des Finanzvermögens, sofern
                               der Verkehrswert der belasteten Grundstücksfläche Fr. 8 000 000 übersteigt,
                           f.	die Einräumung oder den Erwerb einer Dienstbarkeit zulasten Liegenschaften des Finanz­
                               vermögens zum Preis von über Fr. 2 000 000,
                           g.	die Beteiligung an Unternehmungen im Finanzvermögen über Fr. 1 000 000.

                         Art. 23 Jugendvorstoss
                           Mindestens 50 Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. Lebensjahr und dem Erreichen
                         1	
                           des politischen Stimmrechtsalters auf kommunaler Ebene mit Wohnsitz in Winterthur können
                           dem Stadtparlament einen Jugendvorstoss in der Form eines Postulats einreichen.
                           Der Gegenstand des Jugendvorstosses muss in der Zuständigkeit des Stadtparlaments liegen.
                         2	
                           Vorbehalten bleibt die Möglichkeit zur Einreichung einer Petition bei jeder Behörde von Winter­
                           thur, insbesondere beim Stadtrat, der Schulpflege oder der Sozialhilfebehörde.
                           Der Jugendvorstoss ist im Rahmen einer Versammlung zu beschliessen. Der Text des Jugend­
                         3	
                           vorstosses hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und ist von den Jugendlichen
                           eigenhändig zu unterschreiben unter Angabe des Namens, der Adresse und des Geburts­
                           datums.
Bestimmungen Vorlage 1

                         Art. 24 Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern
                           Mindestens 100 volljährige Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens zwei Jahren
                         1	
                           Wohnsitz in Winterthur haben, können dem Stadtparlament einen Vorstoss von Auslände­
                           rinnen und Ausländern in der Form eines Postulats einreichen.
                           Der Gegenstand des Vorstosses von Ausländerinnen und Ausländern muss in der Zuständig­
                         2	
                           keit des Stadtparlaments liegen. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit zur Einreichung einer
                           Petition bei jeder Behörde von Winterthur, insbesondere beim Stadtrat, der Schulpflege oder
                           der Sozialhilfebehörde.
                           Der Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern ist im Rahmen einer Versammlung zu
                         3	
                           beschliessen. Der Text des Vorstosses hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten
                           und ist von den Ausländerinnen und Ausländern eigenhändig zu unterschreiben unter Angabe
                           des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.

                         4. Die Behörden

                         4.1      Allgemeines

                         Art. 25 Offenlegung der Interessenbindungen
                           Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen.
                         1	

                         Art. 26 Aufgabenübertragung an Mitglieder oder Ausschüsse
                           Die
                         1	   Behörden können bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche einzelnen Mitgliedern
                           oder Ausschüssen zur selbständigen Erledigung übertragen und deren Finanzkompetenzen
                           festlegen.

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