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Darüber stimmen wir am 26. September 2021 ab 1 | Vorlage Neue Gemeindeordnung 2 | Vorlage Bewirtschaftung der Parkplätze auf öffentlichem Grund Weitere Informationen, eine Anleitung zur korrekten Stimmabgabe sowie die Ergebnisse der Abstimmung finden Sie online unter stadt.winterthur.ch/abstimmung
W I N T E R T H U R , A U G U S T 2 0 21 An die Stimmberechtigten der Stadt Winterthur Gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterbreiten wir Ihnen die nachstehenden Vorlagen zur Abstimmung. Wir laden Sie ein, sie zu prüfen und darüber brieflich oder an der Urne abzustimmen. Mit freundlichen Grüssen Stadtrat von Winterthur Michael Künzle, Stadtpräsident Ansgar Simon, Stadtschreiber Sollten Ihre Abstimmungsunterlagen nicht komplett sein, wenden Sie sich an das Stimmregister unter Telefon 052 267 57 54 Weitere Informationen sowie Anleitungen und Hilfen zur korrekten Stimmabgabe finden Sie in den beiliegenden Unterlagen oder online unter stadt.winterthur.ch/abstimmung
Inhalt Die Vorlagen in Kürze 4–7 Die Vorlagen im Detail 8–29 Vorlage 1 im Detail Neue Gemeindeordnung Erläuterungen 9 Impressum Debatte im Parlament 16 Abstimmungszeitung Empfehlung 19 der Stadt Winterthur für die Volksabstimmung vom 26. September 2021 Vorlage 2 im Detail Bewirtschaftung der Parkp lätze Herausgeber auf öffentlichem Grund Stadtrat Winterthur Erläuterungen 21 Debatte im Parlament 26 Produktion Stadtkanzlei Empfehlung 29 Pionierstrasse 7 8403 Winterthur Bestimmungen im Wortlaut 30–62 Druck Papier: Rebello FSC® Vorlage 1 30 Zertifizierung: 100 Prozent Altpapier, Vorlage 2 50 Label «Blauer Engel» Internet stadt.winterthur.ch/ abstimmung Volksabstimmung vom 26. September 2021
1 | Vorlage in Kürze Neue Gemeindeordnung Die Stadt Winterthur soll eine neue Verfassung erhalten. Die Gemeindeordnung wurde vollständig überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Schulbehörden und das Kreditrecht. Die bestehende Gemeindeordnung (GO) ist in die Jahre ge kommen. Sie entspricht nicht mehr den kantonalen Vorgaben und den aktuellen Bedürfnissen. Mit der neuen GO werden die unklaren Zuständigkeiten bei den Schulbehörden geklärt und das Schulwesen wird professio nalisiert. Beim Kreditrecht werden die Ausgabekompetenzen Vorlage 1 in Kürze und der Spielraum erhöht. Die Anzahl notwendiger Unterschrif ten für Initiativen und Referenden bleibt unverändert. DAFÜR DAGEGEN Die neue GO schafft Die neue GO verschiebt klare und zweckmässige Kompetenzen Zuständigkeiten und zuungunsten der moderne Strukturen. Bevölkerung. A bstimmungsempfehlung Der Stadtrat und der Grosse Gemeinderat (mit 47 zu 11 Stimmen) empfehlen, Ja zu stimmen. Erläuterungen zur Vorlage finden Sie ab Seite 9 5
2 | Vorlage in Kürze Bewirtschaftung der Park plätze auf öffentlichem Grund Die Regeln zur Nutzung der öffentlichen Parkplätze sollen angepasst werden, damit Winterthur auch längerfristig über ein gut funktionierendes und um weltverträgliches Verkehrssystem verfügt. Gemäss dem Gesamtverkehrskonzept soll auf die Nutzung der Parkplätze auf öffentlichem Grund Einfluss genommen werden. Das Dauerparkieren durch Pendler soll beschränkt werden, und die Parkgebühren sollen erhöht werden können. Die Verord nungen betreffend das gebührenpflichtige Parkieren auf öffent Vorlage 2 in Kürze lichem Grund, die Blaue Zone und das Nachtparkieren wurden überarbeitet. DAFÜR DAGEGEN Die Umlagerung auf den Die Parkgebühren sind öffentlichen Verkehr zu hoch. Das schadet und den Velo- und Fuss dem Gewerbe. verkehr wird gefördert. A bstimmungsempfehlung Der Stadtrat und der Grosse Gemeinderat (mit 34 zu 22 Stimmen) empfehlen, drei Mal Ja zu stimmen. Erläuterungen zur Vorlage finden Sie ab Seite 21 7
1 | Vorlage im Detail Neue Gemeindeordnung V E R FA S S E R : S TA D T R AT W I N T E R T H U R Die Stadt Winterthur soll eine neue Verfassung erhalten. Die Gemeindeordnung wurde vollständig überarbeitet. Sie wurde an die neuen kantonalen Vorgaben und an die aktuellen Bedürfnisse ange passt. Die wichtigsten Veränderungen betreffen die Schulbehörden und das Kreditrecht. Der Stadtrat und der Grosse Gemeinderat (mit 47 zu 11 Stimmen) empfehlen, die neue Gemeindeordnung anzu Vorlage 1 im Detail nehmen. Was ist die Gemeindeordnung? Die Gemeindeordnung (GO) ist das Grundgesetz der Stadt Winterthur – vergleichbar mit der Verfassung des Bundes oder des Kantons. Mit der GO werden die Organisation und die Zuständigkeiten des Stadtparlaments, des Stadtrats, der Schul pflege und weiterer Behörden im Grundsatz geregelt. Zudem beinhaltet die GO Regelungen über das Kreditrecht. Weshalb braucht es eine neue Gemeindeordnung? Per 1. Januar 2018 trat das neue Gemeindegesetz des Kantons Zürich in Kraft. Es legt den rechtlichen Rahmen für die Gemein den im Kanton Zürich fest. Die Neuerungen des kantonalen Gemeindegesetzes haben Auswirkungen auf die GO der Stadt Winterthur, die deshalb angepasst werden muss. Zudem ist die geltende GO über dreissig Jahre alt und genügt den heutigen Bedürfnissen und Anforderungen nur noch teilweise. Insbeson dere beim Finanzhaushaltsrecht und bei der Schulbehörden organisation besteht ein Anpassungsbedarf. 9
Was ändert sich mit der neuen Gemeindeordnung? Die neue GO ist ähnlich aufgebaut wie die bisherige. Die Sprache wurde an die heutige Zeit angepasst und die Artikel wurden the matisch klarer sortiert, um eine bessere Übersicht zu erreichen. In der Folge finden Sie die wichtigsten Punkte zur neuen GO. Der Wortlaut befindet sich im Anhang. Schlanke Organisation mit klaren Verantwortlichkeiten in der Volksschule Das Schulwesen umfasst die Volksschule mit der schulergän zenden Betreuung und die Sonderschulung. Die heutige Schulbehördenorganisation ist geprägt durch ein Nebeneinander der Zentralschulpflege und vier Kreisschulpflegen. Die Präsidentinnen und Präsidenten und die nebenamtlichen Mitglieder der Kreisschulpflegen sowie die nebenamtlichen Mit Vorlage 1 im Detail glieder der Zentralschulpflege werden vom Volk gewählt. Die Präsidien der Kreisschulpflegen nehmen von Amtes wegen Ein sitz in der Zentralschulpflege. Die Schulbehörden stehen auf der gleichen Stufe wie der Stadtrat. Zwischen diesen Behörden bestehen keine Weisungsrechte und die Zuständigkeiten und Verantwortungen sind nicht klar geregelt. Gemäss der neuen GO ist die Schulpflege als einzige Schul behörde für das Schulwesen zuständig. Sie besteht wie heute aus einem Mitglied des Stadtrats im Präsidium und neu aus sechs vom Volk gewählten teilamtlichen Mitgliedern. Unter der Schulpflege wird die Leitung Bildung als Zwischenhierarchie zu den Schulen eingesetzt. Sie führt die Schulleitungen und besteht aus mehreren Fachpersonen, die durch die Schulpflege ange stellt werden. Die Schulleitungen wiederum sind für die einzelnen Schulhäuser mit ihren Lehrpersonen zuständig. Das städtische Schulamt stellt wie bisher verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung (Schulsozialarbeit, Schulpsychologischer Dienst etc.), die von den Schulen, den Erziehungsberechtigten oder den Kindern bei Bedarf abgerufen werden können. 10
Mit dieser neuen Organisation der Schulbehörden werden ver schiedene Ziele erreicht. Durch die Beschränkung auf eine einzige Schulpflege bekommt diese ein grösseres Gewicht. Zudem werden die Abläufe und Entscheide vereinfacht und die Kompetenzen klar geregelt. Von der Schulpflege bis zu den Lehrpersonen gibt es eine einzige, klare Führungslinie. Die Besetzung der Leitung Bildung mit Fachpersonen führt zu einer Professionalisierung des Schulwesens. Diese Professionalisierung soll dazu führen, dass die Schulleitun gen im Arbeitsalltag besser unterstützt und damit gestärkt werden, wovon auch die Lehrpersonen profitieren. Im Weiteren werden in der GO die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten neben denjenigen der Schulleitungen und Lehrpersonen ausdrücklich erwähnt. Insgesamt soll damit die Position derjenigen Personen gestärkt werden, die für Schülerinnen und Schüler im Schulalltag Vorlage 1 im Detail am wichtigsten sind. In der GO wird die Verankerung der Schuleinheit im Quartier als klare Aufgabe der Schulpflege festgelegt. Die Schulpflege muss entsprechende Massnahmen ergreifen. Das führt dazu, dass jede Schule in ihrem Quartier verankert wird und näher an die Bevölkerung rückt. Neue Schulbehörden-Organisation
Neben der öffentlichen Volksschule führt die Stadt auch künftig verschiedene Schulen als städtische Schulen: drei Sonderschulen, «Profil.»-Berufsvorbereitung und Mechatronik Schule Winterthur MSW. Sie sind alle dem Gesamtstadtrat unterstellt. Kreditrecht: Zeitgemässe Kompetenzordnung In der GO werden die Zuständigkeiten für die Bewilligung von Krediten durch die Gemeindeorgane geregelt. Zu den Gemeinde organen gehören in diesem Zusammenhang die Stimmberechtig ten, das Stadtparlament, der Stadtrat und die Schulpflege. Das Kreditrecht der Stadt Winterthur wurde umfassend überarbeitet mit dem Ziel, eine zweckmässige und zeitgemässe Kompetenz ordnung zu schaffen. Übersicht über die Finanzkompetenzen nach neuem Recht Stimmberechtigte Stadtparlament (obligatorisches (fakultatives Referendum) Referendum) Stadtrat Schulpflege Verpflichtungskredite (Beträge in Franken) Neue einmalige Über 8 000 000 Über 1 000 000 Bis 1 000 000 Bis 500 000 Augaben Bis 8 000 000 Neue wiederkehrende Über 800 000 Über 100 000 Bis 100 000 Bis 50 000 Ausgaben Bis 800 000 Ausgabenbremse Über 2 000 000 einmalige Ausgaben Ausgabenbremse Über 200 000 wiederkehrende Ausgaben Ausgaben ausserhalb Bis 200 000 Budget, einmalig Max. 2 Mio./Jahr Ausgaben ausserhalb Bis 50 000 Budget, wiederkehrend Max. 500 000/Jahr Anlagen Finanzvermögen (Beträge in Franken) Verkauf Liegenschaft Über 3 000 000 Bis 3 000 000 Investition in Liegenschaft Über 3 000 000 Bis 3 000 000 Kauf und Tausch Liegenschaft Über 8 000 000 Bis 8 000 000 Baurecht Dienstbarkeit Über 2 000 000 Bis 2 000 000 Beteiligung Über 1 000 000 Bis 1 000 000 Übrige Anlagen unbeschränkt Eine vergleichende Zusammenstellung aller Finanzkompetenzen steht zur Verfügung unter stadt.winterthur.ch/abstimmung 12
Die Stimmberechtigten müssen über alle Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung an der Urne entscheiden können (obligatori sches Referendum). Seit Erlass der geltenden GO im Jahr 1989 ist Winterthur eine Grossstadt geworden. Demensprechend soll die Betragsgrenze für Kredite, die von den Stimmberechtigten an der Urne bewilligt werden müssen, erhöht werden: von heute fünf Millio nen auf neu acht Millionen Franken für einmalige Ausgaben und von 500 000 auf 800 000 Franken für jährlich wiederkehrende Ausgaben. In der neuen GO werden dem Stadtrat und der Schulpflege eine eigenständige Kompetenz zur Bewilligung neuer Ausgaben einge räumt. Neu soll der Stadtrat Kredite bis zu einer Millionen Franken für einmalige und bis 100 000 Franken für jährlich wiederkehrende Ausgaben bewilligen können. Heute liegen diese Grenzen – mit nicht exakt vergleichbarer rechtlicher Basis – bei 200 000 respek tive 20 000 Franken. Für die Schulpflege sollen die Kompetenz Vorlage 1 im Detail grenzen bei 500 000 Franken für einmalige und bei 50 000 Franken für jährlich wiederkehrende Ausgaben liegen. Das Stadtparlament ist für die Bewilligung von Krediten zuständig, die über der Kompetenzgrenze des Stadtrats und unter der Kompe tenzgrenze der Stimmberechtigten liegen: für Kredite über eine Million bis acht Millionen Franken für einmalige Ausgaben und über 100 000 bis 800 000 Franken für jährlich wiederkehrende Ausgaben. Es gibt weiterhin eine sogenannte Ausgabenbremse, die leicht erhöht wurde. Für Kredite über zwei Millionen Franken für einmalige Ausgaben und über 200 000 Franken für jährlich wiederkehrende Ausgaben genügt die einfache Mehrheit der stimmenden Parla mentsmitglieder nicht. Es braucht dafür die Mehrheit von allen sechzig Parlamentsmitgliedern, also mindestens 31 Stimmen. Es können nie alle Ausgaben, die in einem Rechnungsjahr getä tigt werden sollen, bereits im Budgetprozess vorhergesehen und eingeplant werden. Deshalb kann der Stadtrat künftig neue Ausgaben auch ausserhalb des Budgets bewilligen. Die Grenzen dafür liegen bei 200 000 Franken für einmalige Ausgaben und bei 50 000 Franken für jährlich wiederkehrende Ausgaben. Pro 13
Jahr ist für solche Ausgaben aber eine Obergrenze festgelegt. Insgesamt kann der Stadtrat auf diese Art zwei Millionen Franken für einmalige Ausgaben und 500 000 Franken für jährlich wieder kehrende Ausgaben bewilligen. Die Stadt tätigt nicht nur Ausgaben für die Verwaltung. Sie legt in sogenannten Anlagegeschäften das Geld auch an. Anlagen betref fen nur das Finanzvermögen der Stadt Winterthur und führen nicht zu einer unmittelbaren Belastung der Steuerpflichtigen. Deshalb können sie gemäss kantonalem Gemeindegesetz grundsätzlich vom Stadtrat vorgenommen werden, ausser beim Verkauf von Liegenschaften und bei Investitionen in Liegenschaften. Die neue GO der Stadt Winterthur geht darüber hinaus: Das Stadtparlament muss auch weitere Anlagegeschäfte wie beispielsweise den Kauf von Liegenschaften, die Gewährung von Baurechten oder finan zielle Beteiligungen ab bestimmten Werten bewilligen. Die heute Vorlage 1 im Detail geltenden Betragsgrenzen des Stadtrats werden teilweise erhöht. Initiative und Referendum Für die Einreichung einer Volksinitiative braucht es wie bis anhin die Unterschrift von 1000 Stimmberechtigten. Um gegen einen Beschluss des Stadtparlaments das Referendum zu ergreifen, werden ebenfalls wie bis anhin 500 Unterschriften benötigt. ie neue GO bringt neue Mitwirkungs D möglichkeiten für die Bevölkerung. Jugendvorstoss Neu wird in der GO ein Jugendvorstoss eingeführt. Damit können Jugendliche ihre Anliegen in die politische Diskussion einbringen. Der Jugendvorstoss in der Form eines Postulats muss an einer Versammlung beschlossen werden und es braucht dafür die Unterschriften von mindestens 50 Jugendlichen zwischen dem 12. Lebensjahr und dem Erreichen des Stimmrechtsalters. Das Stadtparlament behandelt den Vorstoss, wie wenn er von einem seiner Mitglieder eingereicht worden wäre. 14
Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern Neu sollen auch Ausländerinnen und Ausländer die Möglichkeit haben, beim Stadtparlament einen Vorstoss einzureichen. Dabei geht es wie beim Jugendvorstoss nicht um politische Mitbestimmung im Sinne eines Stimm- und Wahlrechts. Es geht um politische Mit sprache und führt zu breiter abgestützten Entscheidungen. Min destens 100 volljährige Ausländerinnen und Ausländer, die seit min destens zwei Jahren Wohnsitz in Winterthur haben, können einen Vorstoss einreichen. Das Stadtparlament behandelt ihn, wie wenn er von einem seiner Mitglieder eingereicht worden wäre. Kommissionen Neben der Möglichkeit, beratende Kommissionen einzusetzen und Sachverständige beizuziehen, sieht die GO zwei weitere Formen vor: Eigenständige Kommissionen, die an Stelle des Stadtrats handeln, und neu auch sogenannte unterstellte Kom Vorlage 1 im Detail missionen, die unter der Aufsicht des Stadtrats stehen. Damit kann der Stadtrat entlastet werden und es können zur Erfüllung von bestimmten Aufgaben auch Fachpersonen bzw. politische Vertreterinnen und Vertreter beigezogen werden. In der neuen GO sind mit der Schulpflege und der Sozialhilfe behörde zwei eigenständige Kommissionen und mit der Kommis sion Berufsvorbereitung, der Kommission Mechatronik Schule Winterthur und der Baukommission zusätzlich drei unterstellte Kommissionen vorgesehen. Unvereinbarkeitsbestimmungen Die Anforderungen an Stadträtinnen und Stadträte sind gestiegen. Neu sollen deshalb National- und Ständeratsmandate sowie Mandate im Kantonsparlament nicht mehr mit einem Stadtrats mandat vereinbar sein. Bezeichnung Parlament Weil die Bezeichnung «Grosser Gemeinderat» veraltet ist, soll das Parlament neu und schlicht «Stadtparlament» heissen. 15
Projekt «Totalrevision Gemeindeordnung» Der Stadtrat hat im Februar 2018 das Projekt «Totalrevision Gemeindeordnung» gestartet. Damit die Revision politisch so breit wie möglich abgestützt werden konnte, waren im obersten Projektleitungsorgan neben drei Mitgliedern des Stadtrats auch drei Mitglieder des Stadtparlaments vertreten. Der Stadtrat hat 2019 eine breite und für jedermann offene Ver nehmlassung zur neuen GO durchgeführt. Die grosse Mehrheit der Teilnehmenden anerkannte den Reformbedarf, und die Notwendigkeit einer Totalrevision war grundsätzlich unbestritten. Es wurden aber diverse Änderungsvorschläge zu einzelnen Themenbereichen eingereicht. Der Stadtrat überarbeitete in der Folge seinen Entwurf. Spezialkommission des Grossen Gemeinderats Vorlage 1 im Detail Der Grosse Gemeinderat setzte für die Behandlung der neuen GO eine Spezialkommission ein. Sie setzte sich an 15 Sitzungen intensiv mit dem Entwurf des Stadtrats auseinander. Die Kom mission diskutierte über rund 300 Änderungsanträge und nahm verschiedene Änderungen vor. Die Schulbehördenreorganisation und die neuen Finanzkompetenzen wurden im Wesentlichen bestätigt. Im Februar 2021 verabschiedete die Spezialkommission ihren Vorschlag zuhanden des Grossen Gemeinderats. Die Debatte im Parlament Der Grosse Gemeinderat behandelte den Antrag seiner Spezial kommission an zwei Sitzungen vom 1. und 29. März 2021 während rund acht Stunden ausführlich. In der Schlussabstimmung hiess er die neue GO mit 47 Ja- zu 11 Nein-Stimmen gut. Die klare Mehrheit der Fraktionen sprach von einem gelungenen Kompromiss und einer modernen Lösung. Die neue GO schaffe klare Zuständigkeiten und eine ausgewogene Gewaltenteilung. Eine Minderheit im Parlament kritisierte an der neuen GO eine Machtverschiebung Richtung Stadtrat und zuungunsten der Bevölkerung. Die Mehrheit hingegen beurteilte die neue Kompe 16
Auf dem Stimmzettel werden Sie gefragt: Wollen Sie folgende Vorlage annehmen? Neue Gemeindeordnung tenzordnung als angebracht und zeitgemäss. Einige sahen in der neuen GO dank neuer Vorstossarten eine Stärkung der Demokratie. In der Detailberatung war die neue Schulbehördenorganisation das am intensivsten diskutierte Thema. Die deutliche Mehrheit des Stadtparlaments sprach von einer überfälligen Klärung der Zuständigkeiten. Die neue Behördenorganisation sei schlank und schlagkräftig. Durch den Wegfall der Kreisschulpflegen ginge die Verankerung der Schulen in den Quartieren nicht verloren, wie es eine Minderheit im Parlament befürchtete. Für die Verankerung Vorlage 1 im Detail in den Quartieren seien die einzelnen Schulen mit den Schullei tungen besorgt. Die Minderheit kritisierte, dass ein Teil der heuti gen Schulbehörde nicht mehr aus gewählten Volksvertreterinnen und -vertretern, sondern aus Verwaltungsangestellten bestünde. Die Mehrheit aber sah in der Professionalisierung der Führungs strukturen eine Stärkung des gesamten Schulwesens. Ausführlich diskutiert wurde im Grossen Gemeinderat auch über die Grösse der Schulpflege, die Pensen ihrer Mitglieder und die weiteren Teilnehmenden an den Sitzungen. Die Anzahl Mitglieder wurde bei sechs belassen und es wurde darauf verzichtet, ein Pensum zu definieren. Letzteres wird in einem separaten Gemeindeerlass erfolgen. Das Stadtparlament erweiterte den Antrag der Spezialkommission, indem an den Sitzungen der Schulpflege zwei Lehrpersonen und zwei Schulleitungspersonen beratend teilnehmen, je eine aus der Kindergarten-/Primarstufe und aus der Sekundarstufe. Zu etlichen Artikeln in der neuen GO gab es Änderungsanträge aus dem Parlament oder des Stadtrats, aber in den allermeisten Fällen blieb die Mehrheit des Stadtparlaments beim Antrag seiner Spezialkommission. 17
Die wichtigsten Fälle, bei denen das Parlament den Antrag der Spezialkommission abgeändert hat, waren folgende drei: D er Grosse Gemeinderat strich im Antrag der Spezialkommission den Passus, wonach das Pensum eines Stadtratsmitglieds mindestens achtzig Prozent betrage. Die Mehrheit war mit dem Stadtrat der Auffassung, dass das Amt eines Stadtratsmitglieds keine Anstellung, sondern ein Mandat sei. Zudem sei es nicht realistisch, diese Aufgabe in einem Teilzeitpensum zu erledigen. D er Grosse Gemeinderat bestimmte, entgegen des Antrags der Spezialkommission und des Stadtrats, dass die Betreibungs beamten weiterhin durch das Volk gewählt werden. D er Grosse Gemeinderat strich den neuen Stadtteil «Hegi», den seine Spezialkommission entgegen dem Antrag des Stadt rats eingebracht hatte, wieder aus der neuen GO. Vorlage 1 im Detail Weiteres Vorgehen Gemäss kantonaler Vorgabe muss die Stimmbevölkerung zwingend über die GO abstimmen. Sofern die neue GO an der Urne angenommen wird, muss sie der Zürcher Regierungsrat noch rechtlich prüfen und genehmigen. Aufgrund einer Vor prüfung durch das kantonale Gemeindeamt kann mit einer Genehmigung gerechnet werden. Es ist vorgesehen, die neue GO per 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Sollte die neue GO abgelehnt werden, gelten die direkt anwend baren Bestimmungen des kantonalen Gemeindegesetzes automatisch. Es müsste aber rasch ein neues Revisionsprojekt gestartet werden, um die notwendigen Anpassungen an das kantonale Gemeindegesetz vorzunehmen. Antrag Die neue Gemeindeordnung wird gemäss Wortlaut im Anhang erlassen. 18
DAFÜR Die neue GO wurde unter Einbezug der Öffentlichkeit und des Stadtparlaments erarbeitet. Gemäss einer Mehrheit des Parlaments schaffe sie klare Zuständigkeiten und eine ausgewogene Gewaltenteilung. Bei den Schulbehörden sei die Kompetenzklärung überfällig und der Schritt zu mehr Professionalität notwendig. Im Kreditrecht seien die neuen Zuständigkeiten angemessen und die Kompetenz verschiebungen zeitgemäss. Die neue GO bringt neue Mit wirkungsmöglichkeiten für die Bevölkerung. Vorlage 1 im Detail DAGEGEN Eine Minderheit im Stadtparlament kritisiert an der neuen GO eine Machtverschiebung zuungunsten der Bevölke rung. Durch den Wegfall der Kreisschulpflegen und eine Professionalisierung der Behörde seien die Schulen weniger in der Bevölkerung verankert. Die Änderung der Kompetenzen beim Kreditrecht habe zur Folge, dass die Bevölkerung weniger über Ausgaben entscheiden könne. A bstimmungsempfehlung Der Stadtrat und der Grosse Gemeinderat (mit 47 zu 11 Stimmen) empfehlen, Ja zu stimmen. Weitere Informationen zur Stimmabgabe sowie das Protokoll der Parlamentssitzungen finden Sie online unter stadt.winterthur.ch/abstimmung 19
2 | Vorlage im Detail Vorlage im Detail Bewirtschaftung der Parkplätze auf öffentlichem Grund 20
2 | Vorlage im Detail Bewirtschaftung der Park plätze auf öffentlichem Grund V E R FA S S E R : S TA D T R AT W I N T E R T H U R Winterthur ist ein attraktiver Wohnort, die Bevöl kerung wächst stetig. Das Wachstum führt zu mehr Mobilität, das bestehende Verkehrsnetz ist schon jetzt stark ausgelastet. Die Bewirtschaftung der Parkplätze auf öffentlichem Grund stellt eine wich tige Massnahme dar, damit Winterthur auch länger Vorlage 2 im Detail fristig über ein gut funktionierendes, flüssiges und umweltverträgliches Verkehrssystem mit hoher Aufenthaltsqualität verfügt. Breite Kreise der Bevölkerung nehmen die Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs (MIV) in der Stadt – insbesondere den Stau, den Lärm und die Luftverschmutzung – zunehmend als Belastung wahr. Um die zukünftige Mobilität vor dem Hinter grund der wachsenden Stadt nachhaltig und für alle vorteilhaft zu planen, hat der Stadtrat im Jahr 2011 ein städtisches Gesamt verkehrskonzept erarbeitet. Der Grosse Gemeinderat stimmte dem Gesamtverkehrskonzept im selben Jahr einstimmig zu. Es enthält Massnahmen zur verkehrlichen Infrastruktur sowie zum Verkehrs- und Mobilitätsmanagement. Eine dieser Massnahmen ist die Bewirtschaftung der Parkplätze auf öffentlichem Grund. Sie erfolgt in erster Linie durch eine Beschränkung der maximalen Parkierungsdauer und – wo ein besonderer Parkierungsdruck herrscht – auch durch eine Erhö hung der Parkierungsgebühren. 21
Mit der Bewirtschaftung der Parkplätze werden unter anderem folgende Ziele verfolgt: B erücksichtigung der Interessen der Stadtbevölkerung (weniger Stau und Lärm, bessere Luftqualität), der Anwohnenden (Verfügbarkeit der öffentlichen Parkplätze in den Wohnquar tieren) und des Gewerbes (gute Erreichbarkeit für Kundschaft und Mitarbeitende). B eschränkung des Pendlerverkehrs: Der öffentlich zugängliche Parkraum soll nicht Pendlerinnen und Pendlern, sondern der Bevölkerung und dem Gewerbe zur Verfügung stehen. B egrenzung der Zunahme der Fahrten von motorisiertem Individualverkehr (MIV) und gezielte Umlagerung auf den öffent lichen Verkehr, den Velo- und Fussverkehr (Lenkungswirkung). E inhaltung der Luftreinhalteverordnung: Der Grenzwert für Stickstoffdioxid entlang der Autobahn sowie in der Innenstadt Vorlage 2 im Detail wird regelmässig überschritten. Die Werte der Feinstaubbe lastung liegen im gesamten Stadtgebiet grossflächig im Bereich des Grenzwertes und darüber. Diese Werte sollen gesenkt werden. E ine Bewilligung statt zwei Bewilligungen für das unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone und das nächtliche Dauerparkieren. E inführung eines kundenfreundlichen digitalen Parkkarten portals für den Bezug von Parkkarten und die Bezahlung von Gebühren. A npassung veralteter Erlasse an aktuelle Verhältnisse: Die Ver ordnungen wurden vor 30 bzw. 50 Jahren erlassen und bedürfen einer Aktualisierung. Um diese Ziele zu erreichen, hat der Stadtrat drei städtische Verordnungen angepasst und dem Grossen Gemeinderat vor gelegt. Dieser hat den neuen Verordnungen zugestimmt. Weil gegen diesen Beschluss das Behördenreferendum ergriffen wurde, kommt es zur Volksabstimmung. Die Stimmberechtigten können über jede Verordnung separat entscheiden. 22
1) Verordnung über das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund (VgP) Gemäss der bisherigen Regelung aus dem Jahr 2005 können auf allen Parkplätzen auf öffentlichem Grund Parkierungsgebühren erhoben und in einer Zone rund um die Innenstadt ab 60 Minuten höhere Gebühren (sogenannte Benutzungsgebühren) verlangt werden. Nun soll dieses System auf das gesamte Stadtgebiet ausgedehnt werden: Nicht nur in der Zone rund um die Altstadt, sondern neu auch im Zentrum von Neuhegi-Grüze sowie in den Quartierzonen Töss, Wülflingen, Seen und Oberwinterthur soll insbesondere längerfristiges Parkieren (neu ab 30 Minuten Dauer) verteuert werden können. Diese Regelung soll auch für soge nannte «spezielle Zielorte» gelten, die der Stadtrat festlegen wird. Infrage kommen beispielsweise Ausflugsziele wie das Bruder haus oder Sportanlagen wie das Schwimmbad Töss. Vorlage 2 im Detail Da sich das Gebiet Neuhegi-Grüze als zweites Zentrum im Osten der Altstadt entwickelt, wird es in der neuen Verordnung über das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund wie das Gebiet rund um die Altstadt als Zentrums- und nicht als blosse Quartierzone bezeichnet. Dies hat zur Folge, dass in dieser Zone für die Parkplätze auf öffentlichem Grund eine Gebühr verlangt werden muss; eine bloss zeitliche Beschränkung der Parkie rungsdauer – wie in den Quartierzonen – ist damit nicht zulässig. Nach wie vor wird in der Verordnung ein Maximalbetrag pro Zeit einheit festgelegt. So erhält der Stadtrat einen Spielraum, um je nach konkretem Parkplatzbestand und allfälligem Parkierungs druck gezielt mit den Gebühren auf die Nutzungsdauer Einfluss zu nehmen. Bei besonderen Verhältnissen können so – bis zum definierten Maximalbetrag – auch höhere Gebühren verlangt werden. Die Verordnung betrifft nur die Parkplätze auf öffentlichem Grund und nicht die Parkplätze auf Privatgrund, also auch nicht private Parkhäuser, die ihre Tarife nach marktwirtschaftlichen Überlegun gen festlegen können. 23
Der geografischen Lage und Grösse der Stadt Winterthur entsprechend soll sich die Höhe der Parkgebühren zwischen denjenigen in der Stadt Zürich und denjenigen in anderen Schweizer Städten, vor allem auch in der Ostschweiz, orientieren (Beträge in Franken): Zeitbereich Winterthur Winterthur Zürich Luzern Frauen Schaff St. Gallen bisher neu feld hausen 30 Minuten 0.50 1.00 1.00 0.80 1.00 1.50 bis 1.20 1 Stunde 1.00 1.90 3.00 2.00 0.80 2.00 2.00 bis 2.80 bis 2.50 bis 1.20 Jede weitere 1.00 1.50 2.00 2.00 0.80 2.00 2.00 Stunde bis 2.00 bis 3.50 bis 4.50 bis 2.50 bis 1.20 2) Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone (PBZ) Vorlage 2 im Detail Mit der schweizweit geregelten «Blauen Zone» wird die maximale Parkierungsdauer an Werktagen beschränkt. Die Verordnung regelt den Parkkartenbezug, mit dem zeitlich unbeschränkt par kiert werden darf. Gemäss der heute noch geltenden Verordnung aus dem Jahr 1987 muss dazu bei der Stadtpolizei eine Park karte bezogen werden, die im Fahrzeug hinterlegt werden muss. Neu soll eine digitale Lösung ermöglicht werden. Zudem soll eine «Kombi-Parkkarte» angeboten werden, d. h. eine einzige Bewilli gung für das zeitlich unbeschränkte Parkieren tagsüber wie auch für das dauernde Nachtparkieren. Derzeit sind dafür zwei ver schiedene Bewilligungen nötig. Neu wird von Anwohnenden, die eine Bewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parkieren in der Blauen Zone beziehen wollen, eine Bestätigung des Grundeigentümers resp. der Grundeigen tümerin verlangt, dass am Wohnort keine private Parkierungs möglichkeit zur Verfügung steht. Ziel ist, dass zuerst die für die betreffenden Anwohnenden auf Privatgrund erstellten Park- plätze ausgenutzt werden, bevor eine Bewilligung zum dauer haften Parkieren auf dem öffentlichen Grund erteilt wird. Weil mit dem geplanten digitalen Parkkartenportal die Bewilligungen neu auch über das Internet bezogen werden können, wird sich 24
der damit verbundene Mehraufwand in engen Grenzen halten. Insgesamt betrachtet wird das Bewilligungsverfahren – von der Einreichung des Gesuchs bis zur Erteilung der Bewilligung – wesentlich rascher und kundenfreundlicher ausgestaltet sein als dies heute der Fall ist. Schliesslich sollen auch die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Gebühren für diese Bewilligungen in den kom menden Jahren erhöhen zu können. Dafür wird dem Stadtrat ein sogenannter Gebührenrahmen eingeräumt (vgl. Kasten Gebüh renrahmen S. 26). Für die grosse Zahl der Anwohnenden, die sowohl eine Bewilligung für das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone wie auch das dauernde Nachtparkieren benötigt, sollen indessen die Gesamtkosten durch die «Kombi- Parkkarte» nicht steigen. Vorlage 2 im Detail Unabhängig von dieser Verordnung hat der Grosse Gemeinderat am 16. September 2019 für die Einführung der flächendecken den Blauen Zone in der Stadt Winterthur einen Kredit bewilligt. Damit soll der Pendlerdruck in den Quartieren reduziert werden, sodass mehr Parkplätze für Anwohnerinnen und Anwohner sowie für das hier ansässige Gewerbe zur Verfügung stehen. Die Ein führung der flächendeckenden Blauen Zone ist nicht Gegenstand dieser Abstimmung. 3) Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung, NPV) Das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund ist seit dem Jahr 1965 gebührenpflichtig. Die betreffende Verordnung ist veraltet, weshalb auch hier eine Aktualisierung erfolgen soll, u. a. durch die Einführung einer «Kombi-Parkkarte» (vgl. vorstehende Ausführungen zur Blauen Zone) und durch die Anpassung des diesbezüglichen Gebührenrahmens. Da der Stadtrat die konkreten Gebührentarife erst kürzlich angepasst hat, werden die Gesamt kosten für Anwohnende, die ihr Fahrzeug sowohl tagsüber wie 25
auch nachts dauernd in ihrem Quartier abstellen möchten, aktuell nicht erhöht. Gebührenrahmen Alle drei Verordnungen sehen einen Gebührenrahmen mit Minimal- und Maxi malbeträgen vor. Innerhalb dieses Rahmens kann der Stadtrat die jeweiligen Gebühren festlegen. Damit wird ein Spielraum geschaffen, um auf besondere oder ändernde Gegebenheiten reagieren zu können. Dies entspricht der Praxis in den meisten staatlichen Bereichen und ist in der neuen Gemeinde ordnung als Prinzip so vorgesehen. Die Debatte im Parlament Der Grosse Gemeinderat hat am 17. Mai 2021 die drei Verord nungen mit je 34 zu 22 Stimmen erlassen. Gegen diesen Be Vorlage 2 im Detail schluss hat die unterlegene Minderheit des Gemeinderates das Behördenreferendum ergriffen, weshalb die Vorlage nun der Stimmbevölkerung unterbreitet wird. Für die befürwortende Ratsmehrheit stellt die Vorlage einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Haltungen zum Thema Parkraumplanung dar. Parkplätze und öffentlicher Raum – gerade in Zentrumszonen – seien ein knappes Gut. In den Quartierzonen würden die kostenfreien Parkplätze ausserdem von Pendlerinnen und Pendlern genutzt, die zu Lasten der ansässigen Bevölkerung Kosten sparten. Die Parkplätze sollen deshalb primär den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie dem Gewerbe zur Verfügung stehen. Die Vorlage knüpfe zudem an das einstimmig vom Gemeinderat zustimmend zur Kenntnis genommene städtische Gesamtver kehrskonzept an, das eine Veränderung des Verkehrsaufkom mens zugunsten des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs anstrebt. Wenn der Anteil des motorisierten Indi vidualverkehrs in Winterthur mittelfristig abnähme, würde dies weniger Stau, weniger CO2 -Ausstoss und bessere Luftwerte bedeuten. Dies führe im Endeffekt zu einer höheren Lebensquali 26
tät für die Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt. Mit der lenkungswirksamen Bewirtschaftung der Parkplätze auf öffent lichem Grund könne folglich ein gut funktionierendes, umwelt freundliches Verkehrsnetz sichergestellt werden. Die Gegner der Vorlage wiesen in der Ratsdebatte auf die Diskri minierung des Gewerbes in den Zentrumszonen hin. Das lokale Gewerbe sei darauf angewiesen, dass die Kundinnen und Kun den genügend bezahlbare Parkplätze in Zentrumsnähe fänden. Dass auch Neuhegi-Grüze als Zentrumszone definiert werde, gehe zu weit. Es handle sich um ein Wohnquartier und nicht um eine Gewerbezone. Das Verfahren zum Bezug einer Parkkarte für Anwohnerinnen und Anwohner sei zudem zu kompliziert und bürokratisch ausgestaltet. Dass der Stadtrat mit der Verordnung über das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund die Kompetenz erlangt, die Gebühren (innerhalb eines Gebühren Vorlage 2 im Detail bands) selbst festzulegen und spezielle Zielorte mit höheren Parkgebühren zu definieren, sei störend. Die Gegner befürchten, dass der Stadtrat bald neue Zielorte bestimmen wird und so die Parkgebühren vielerorts nochmals steigen werden. Die Ratsminderheit bezweifelt zudem die Lenkungswirkung der Vorlage. Verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen hätten gezeigt, dass Gebühren keine oder eine kaum spürbare Len kungswirksamkeit haben. In der Regel werde der Verkehr ledig lich umgelenkt, aber nicht vermindert. Sie haben für jede neue Verordnung einen separaten Stimmzettel erhalten. Darauf werden Sie gefragt: Wollen Sie folgende Vorlage annehmen? 2.1 Verordnung über das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund (VgP) 2.2 Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone (PBZ) 2.3 Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung, NPV)
Termine Bei einem Ja der Stimmbevölkerung zu den neuen Verordnungen würden sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten, zusammen mit den Vollzugsvorschriften des Stadtrats. Antrag 1 Es wird eine neue Verordnung über das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund (VgP) gemäss Wortlaut im Anhang erlassen. Antrag 2 Vorlage 2 im Detail Es wird eine neue Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone (PBZ) gemäss Wortlaut im Anhang erlassen. Antrag 3 Es wird eine neue Verordnung über das nächtliche Dauer parkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung, NPV) gemäss Wortlaut im Anhang erlassen. Die Weisung des Stadtrates zuhanden des Grossen Gemeinderats, das Protokoll der Parlamentsdebatte sowie weitere Informationen zur Stimmabgabe finden Sie online unter stadt.winterthur.ch/abstimmung 28
DAFÜR Mit der lenkungswirksamen Bewirtschaftung der Park plätze auf öffentlichem Grund wird ein gut funktionierendes, flüssiges und umweltverträgliches Verkehrssystem sicher gestellt. Parkplätze sollen nicht den Pendlern, sondern vor allem den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie dem Gewerbe zur Verfügung stehen. Die Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Velo- und Fussverkehrs liegt im Interesse der ganzen Stadt. DAGEGEN Vorlage 2 im Detail Die Lenkungswirkung der Vorlage wird überschätzt, sie führt zu keiner Abnahme, sondern bloss zu einer Ver lagerung des Verkehrs. Das lokale Gewerbe ist darauf angewiesen, dass genügend und bezahlbare Parkplätze im Zentrum zu finden sind. Es geht zu weit, dass auch Neuhegi-Grüze als Zentrumszone definiert wird und der Stadtrat für spezielle Zielorte höhere Gebühren verlangen kann. A bstimmungsempfehlung Der Stadtrat und der Grosse Gemeinderat (mit 34 zu 22 Stimmen) empfehlen, drei Mal Ja zu stimmen. 29
Gemeindeordnung (GO) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Gemeindeordnung ist die Verfassung der Stadt Winterthur. Sie regelt die Grundzüge der Organisation der Gemeinde und die Zuständigkeiten ihrer Organe. Art. 2 Gemeindeart und Organisation 1 Die Stadt Winterthur ist eine politische Gemeinde des Kantons Zürich. 2 Sie ist als Parlamentsgemeinde organisiert. Art. 3 Stadtkreise 1 Das Stadtgebiet ist in folgende Stadtkreise eingeteilt: a. Winterthur-Stadt, b. Oberwinterthur, Bestimmungen Vorlage 1 c. Seen, d. Töss, e. Veltheim, f. Wülflingen, g. Mattenbach. 2 Massgebend für die Abgrenzung der einzelnen Stadtkreise sind die Daten der städtischen Geodateninfrastruktur. 3 Über Grenzänderungen der Stadtkreise beschliesst a. das Stadtparlament, wenn dadurch die Kreiszugehörigkeit von Einwohnerinnen oder Ein wohnern ändert, oder b. der Stadtrat, sofern sich lediglich die Fläche verändert. Art. 4 Funktion der Kreise 1 Die Stadtkreise haben die Funktion von a. Stimmkreisen, b. Betreibungskreisen. 2 Die Stadtkreise bilden für die Urnenwahlen einen einzigen, das gesamte Stadtgebiet umfas senden Wahlkreis. 3 Ein Betreibungskreis kann auch mehrere Stadtkreise umfassen. 30
2. Die Stimmberechtigten 2.1 Organstellung Art. 5 Funktion 1 Die Stimmberechtigten sind als Souverän der Gemeinde ihr oberstes Organ. 2 Sie üben ihre Wahl- und Stimmrechte an der Urne aus. 2.2 Politische Rechte Art. 6 Wählbarkeit, Wahl- und Stimmrecht 1 Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen und Wahlvorschläge einzureichen, richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gesetz über die politischen Rechte. 2 Für die Wahl in das Stadtparlament, in den Stadtrat, in die Schulpflege und in die Sozialhilfe behörde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. 3 Das Initiativ- und Referendumsrecht richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte sowie der Gemeindeordnung. Bestimmungen Vorlage 1 2.3 Urnenwahlen und -abstimmungen Art. 7 Wahlleitende Behörde und Verfahren 1 Der Stadtrat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. 2 Die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen an der Urne ist Aufgabe des Wahlbüros. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte. Art. 8 Urnenwahlen 1 Die Stimmberechtigten wählen an der Urne auf die gesetzliche Amtsdauer: a. die Mitglieder des Stadtparlaments, b. die Mitglieder des Stadtrats und die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten, c. die Mitglieder der Schulpflege, d. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter, e. in den einzelnen Wahlkreisen die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten. Art. 9 Erneuerungswahlen 1 Für die Erneuerungswahlen der Mitglieder des Stadtrats und der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet. 2 Für die Erneuerungswahlen der Mitglieder der Schulpflege gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet. Für die Erneuerungswahlen der Friedensrichterinnen und Friedensrichter und der Betrei 3 bungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet. 31
Art. 10 Ersatzwahlen Für die Ersatzwahlen der Mitglieder des Stadtrats und der Stadtpräsidentin oder des Stadt 1 präsidenten werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet. Für die Ersatzwahlen der Mitglieder der Schulpflege, der Friedensrichterinnen oder Friedens 2 richter und der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet. 2.4 Initiative und Referendum Art. 11 Volksinitiative 1000 Stimmberechtigte können eine Volksinitiative einreichen über Gegenstände, die dem 1 obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen. Art. 12 Einzelinitiative Einzelne 1 oder mehrere stimmberechtigte Personen können eine Einzelinitiative einreichen über Gegenstände, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen. Wird eine Einzelinitiative nicht innert sechs Monaten nach Einreichung von mindestens 20 Mit 2 Bestimmungen Vorlage 1 gliedern des Stadtparlaments vorläufig unterstützt, ist sie gescheitert. Art. 13 Obligatorisches Referendum Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über: 1 a. Teil- und Totalrevisionen der Gemeindeordnung, b. Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung, c. Verträge über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden, d. Verträge über die Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts, e. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge, wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben durch die Stimmberechtig ten zu bewilligen sind, f. Verträge über Gebietsänderungen von erheblicher Bedeutung, g. die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für neue einmalige Ausgaben für einen be stimmten Zweck von mehr als Fr. 8 000 000 und für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 800 000 sowie für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe, h. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck, sofern der Zusatzkredit oder der Gesamtbetrag von Verpflichtungs- und Zusatzkredit die Betragsgrenzen von lit. g. über schreiten. Art. 14 Fakultatives Referendum Die Stimmberechtigten entscheiden auf Verlangen an der Urne über Beschlüsse des Stadt 1 parlaments. Ausgenommen von der Urnenabstimmung sind die folgenden Beschlüsse des Stadtparlaments: 2 32
a. Wahlen, b. die Festsetzung des Budgets und der Nachtragskredite, c. die Festsetzung des Steuerfusses, d. die Genehmigung der Jahresrechnung und Geschäftsberichte, e. die Genehmigung der Abrechnung von Verpflichtungskrediten, f. die Genehmigung von Objektkrediten als Teil eines bereits bewilligten Rahmenkredites, g. die Kenntnisnahme der Legislaturschwerpunkte, des Finanz- und Aufgabenplans sowie von sonstigen Programmen und Berichten, h. Beschlüsse über parlamentarische Vorstösse sowie Verfahrensentscheide, i. ablehnende Beschlüsse mit Ausnahme abgelehnter Volksinitiativen, j. Behördeninitiativen an den Kantonsrat, k. weitere durch das kantonale Recht ausgeschlossene Geschäfte. Eine Urnenabstimmung können verlangen: 3 a. 500 Stimmberechtigte innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parla mentsbeschlusses (Volksreferendum), b. ein Drittel der Mitglieder des Stadtparlaments innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum). Bestimmungen Vorlage 1 3. Das Stadtparlament Art. 15 Funktion und Organisation Das Stadtparlament ist die Legislative und das politische Kontrollorgan. 1 E s setzt sich aus 60 Mitgliedern zusammen. 2 Das Stadtparlament verfügt über einen eigenen Parlamentsdienst. Die Mitarbeitenden des 3 Parlamentsdienstes verfügen über dieselben Informationsrechte wie die Organe des Stadt parlaments, in deren Auftrag sie tätig sind. Im Übrigen regelt es seine Organisation und seine Funktion in Notlagen in einem Gemeinde 4 erlass. Art. 16 Wahlbefugnisse Das Stadtparlament wählt: 1 a. die Mitglieder seiner Organe, b. die Mitglieder der Sozialhilfebehörde, c. die Mitglieder der dem Stadtrat unterstellten Kommissionen, d. die Leitung der Finanzkontrolle, e. die Ombudsperson, f. die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz. Art. 17 Rechtsetzungsbefugnisse Das Stadtparlament ist zuständig für den Erlass wichtiger Rechtssätze (Gemeindeerlasse). 1 Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: 2 a. das Arbeitsverhältnis der Angestellten der Stadtverwaltung, b. die Entschädigung von Behördenmitgliedern, 33
c. die Organisation des Stadtparlaments, d. die Haushaltsführung, insbesondere die Grundsätze zur Globalbudgetierung, e. das Polizeirecht, f. die Art, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen von Gebühren sowie den Kreis der Abgabepflichtigen, g. die schulischen und vorschulischen Bereiche, h. den Zweck, die Art und den Umfang von städtischen Leistungen, i. dauernde oder wiederkehrende städtische Aufgaben, j. die Organisation und die Befugnisse der dem Stadtparlament administrativ zugeordneten Aufsichtsstellen. Art. 18 Planungsbefugnisse Das Stadtparlament ist zuständig für die Festsetzung, die Änderung und die Aufhebung: 1 a. der kommunalen Richtpläne, b. der Bau- und Zonenordnung, c. des Erschliessungsplans, d. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen sowie von Bau- und Niveaulinien. Das Stadtparlament ist zuständig für die Aufhebung öffentlicher Strassen und Wege. 2 Bestimmungen Vorlage 1 Art. 19 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Das Stadtparlament ist zuständig für: 1 a. die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, b. die Bereinigung aller Vorlagen und die Antragstellung zu Geschäften der Stimmberechtigten, c. die Antragstellung zu Varianten- und Grundsatzabstimmungen, d. die Behandlung von Initiativen, e. die Behandlung parlamentarischer Vorstösse, f. die Festlegung der Mitgliederzahl des Wahlbüros, g. Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeutung, h. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt, i. Verträge über Gebietsänderungen von weniger als 5 Prozent des Gemeindegebiets oder weniger als 5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde betreffend, j. die Errichtung und Auflösung von Eigenwirtschaftsbetrieben, soweit keine Verpflichtung durch übergeordnetes Recht besteht, k. die alleinige Ergreifung des Gemeindereferendums, l. die Schaffung neuer Stellen in der Verwaltung, soweit damit neue wiederkehrende Aus gaben im Zuständigkeitsbereich des Stadtparlaments verbunden sind, m. die Kenntnisnahme der Legislaturschwerpunkte sowie von sonstigen Programmen und Berichten. 34
Art. 20 Finanzbefugnisse 1 Das Stadtparlament ist zuständig für: a. die jährliche Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans, b. die jährliche Festsetzung des Budgets und die laufende Bewilligung von Nachtragskrediten, c. die jährliche Festsetzung des Steuerfusses, d. die jährliche Genehmigung der Jahresrechnungen sowie die Bewilligung von Rücklagen aus Globalbudgets, e. die jährliche Genehmigung des Geschäftsberichtes, f. die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für neue einmalige Ausgaben für einen be stimmten Zweck bis Fr. 8 000 000, für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 800 000 und für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe, soweit nicht der Stadtrat oder die Schulpflege zuständig sind, g. die Bewilligung von Zusatzkrediten, soweit nicht der Stadtrat oder die Schulpflege zustän dig sind oder der Gesamtbetrag von Verpflichtungs- und Zusatzkredit in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fällt, h. die Genehmigung der Abrechnung von Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberech tigten oder vom Stadtparlament beschlossen worden sind, sofern eine Kreditüberschrei tung vorliegt, Bestimmungen Vorlage 1 i. die Aufhebung von Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder vom Stadt parlament bewilligt worden sind, wenn das Vorhaben aufgegeben wird, j. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben. Art. 21 Ausgabenbremse Folgende Beschlüsse des Stadtparlaments bedürfen der Zustimmung mindestens der Mehr 1 heit aller Mitglieder: a. die Festsetzung von Globalkrediten, sofern sie über den Antrag des Stadtrats hinausgeht, b. die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für neue einmalige Ausgaben für einen be stimmten Zweck über Fr. 2 000 000 und für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck über Fr. 200 000 sowie für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe, c. die Antragstellung für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten durch die Stimmberech tigten. 2 Davon ausgenommen ist die Beschlussfassung und Antragsstellung zu Initiativen. Art. 22 Anlagebefugnisse im Finanzvermögen Das Stadtparlament ist zuständig für: 1 a. die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens mit einem Verkehrswert von mehr als Fr. 3 000 000 im Einzelfall, sofern ein Verkauf gemäss Art. 70 zulässig ist, b. Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag von mehr als Fr. 3 000 000, c. den Erwerb von Liegenschaften des Finanzvermögens zum Preis von mehr als Fr. 8 000 000 im Einzelfall, d. den Tausch von Liegenschaften des Finanzvermögens, sofern dieser gemäss Art. 70 zulässig ist und der Verkehrswert eines städtischen Abtretungsobjektes Fr. 8 000 000 im Einzelfall übersteigt, 35
e. die Einräumung von Baurechten zulasten Liegenschaften des Finanzvermögens, sofern der Verkehrswert der belasteten Grundstücksfläche Fr. 8 000 000 übersteigt, f. die Einräumung oder den Erwerb einer Dienstbarkeit zulasten Liegenschaften des Finanz vermögens zum Preis von über Fr. 2 000 000, g. die Beteiligung an Unternehmungen im Finanzvermögen über Fr. 1 000 000. Art. 23 Jugendvorstoss Mindestens 50 Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. Lebensjahr und dem Erreichen 1 des politischen Stimmrechtsalters auf kommunaler Ebene mit Wohnsitz in Winterthur können dem Stadtparlament einen Jugendvorstoss in der Form eines Postulats einreichen. Der Gegenstand des Jugendvorstosses muss in der Zuständigkeit des Stadtparlaments liegen. 2 Vorbehalten bleibt die Möglichkeit zur Einreichung einer Petition bei jeder Behörde von Winter thur, insbesondere beim Stadtrat, der Schulpflege oder der Sozialhilfebehörde. Der Jugendvorstoss ist im Rahmen einer Versammlung zu beschliessen. Der Text des Jugend 3 vorstosses hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und ist von den Jugendlichen eigenhändig zu unterschreiben unter Angabe des Namens, der Adresse und des Geburts datums. Bestimmungen Vorlage 1 Art. 24 Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern Mindestens 100 volljährige Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens zwei Jahren 1 Wohnsitz in Winterthur haben, können dem Stadtparlament einen Vorstoss von Auslände rinnen und Ausländern in der Form eines Postulats einreichen. Der Gegenstand des Vorstosses von Ausländerinnen und Ausländern muss in der Zuständig 2 keit des Stadtparlaments liegen. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit zur Einreichung einer Petition bei jeder Behörde von Winterthur, insbesondere beim Stadtrat, der Schulpflege oder der Sozialhilfebehörde. Der Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern ist im Rahmen einer Versammlung zu 3 beschliessen. Der Text des Vorstosses hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und ist von den Ausländerinnen und Ausländern eigenhändig zu unterschreiben unter Angabe des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums. 4. Die Behörden 4.1 Allgemeines Art. 25 Offenlegung der Interessenbindungen Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen. 1 Art. 26 Aufgabenübertragung an Mitglieder oder Ausschüsse Die 1 Behörden können bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zur selbständigen Erledigung übertragen und deren Finanzkompetenzen festlegen. 36
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