STATUSBERICHT 2019 Stand des Projektes zur Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie - securPharm
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Über securPharm e.V. securPharm e.V. ist die nicht gewinn-orientierte Stakeholder-Organisation für den Aufbau des Systems zur Echtheitsprüfung von Arzneimitteln gemäß den Vorgaben der Fälschungsschutzrichtlinie 2011/62/EU und der delegierten Verordnung (EU) 3 Nr. 2016/161 zum Schutz des Patienten vor gefälschten Arzneimitteln in der lega- len Lieferkette in Deutschland. securPharm e. V. wird getragen von Pharma-, Groß- handels- und Apothekerverbänden: BAH, BPI, vfa, PHAGRO, ABDA. securPharm versteht sich als deutscher Baustein für ein EU-weites Netzwerk gegen Arzneimit- telfälschungen. Mehr unter: www.securPharm.de Dieser Statusbericht steht in deutscher und englischer Sprache zum Download auf www.securpharm.de zur Verfügung. securPharm // Statusbericht 2019
Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 6 1.1 Rahmenbedingungen des Projektes 7 1.1.1 Delegierte Verordnung 7 1.1.2 Geforderte Sicherheitsmerkmale 8 4 1.1.3 Ausweitung des Geltungsbereichs der Sicherheitsmerkmale 8 1.1.4 Regulatorische Hinweise zum Aufbringen der Sicherheitsmerkmale 8 1.1.5 Zuordnung verifizierungspflichtiger Arzneimittel 9 1.2 Erfolgsfaktoren des Projektes 9 1.2.1 Stakeholder-Verbände 9 1.2.2 Schrittfolge 9 1.2.3 Organisationsstruktur 10 1.2.4 Dateneigentum und Datenschutz 10 1.2.5 Zentrale Verwaltung der nationalen Stammdaten 10 1.2.6 Einsatz nationaler Artikelnummern in einem internationalen System 11 1.2.7 Anzeige des Betriebs gemäß Artikel 37 lit. a der delegierten Verordnung 11 2. Vereinbarung zur Codierung 12 2.1 Allgemeines 12 2.2 Codierregeln 12 2.3 Codierung von Ärztemustern 13 2.4 Codierung von nicht verifizierungspflichtigen Arzneimitteln 13 3. Das nationale Verifikationssystem 14 3.1 Ablauf der Arzneimittelverifikation 14 3.2 Einbindung ins europäische Netzwerk 14 4. Aktueller Stand des Projektes 15 4.1 Struktur von securPharm e.V. 15 4.2 Beteiligung der pharmazeutischen Industrie 15 4.2.1 Pharmazeutische Unternehmen 15 4.2.2 Betreibergesellschaft des Datenbanksystems der pharmazeutischen Industrie 15 4.2.3 Anbindung an das System 16 www.securpharm.de
4.3 Einbindung des pharmazeutischen Großhandels 16 4.3.1 10-tägige Rückbuchungsfrist 17 4.3.2 Großhändler prüfen über den Apothekenserver 17 4.3.3 Anbindung an das securPharm-System 17 4.4 Mitwirkung der öffentlichen Apotheken 18 4.4.1 Das Apothekensystem 18 4.4.2 Charge und Verfall maschinenlesbar 18 4.4.3 Wieder-Einbuchung von deaktivierten Seriennummern 4.4.4 Apothekensoftwareanbieter 18 18 5 4.5 Anbindung von Krankenhaus und - krankenhausversorgenden Apotheken 19 4.6 Anbindung weiterer Nutzergruppen 19 4.7 Einbindung nationaler Behörden 19 4.8 Legitimation 19 4.9 Qualitätsmanagementsystem 20 4.10 Konflikt-Management-Prozess 20 4.11 Handlungsoptionen in der Anlaufphase 20 5. Informationsaustausch 20 5.1 Nationaler Informationsfluss 20 5.2 Internationale Zusammenarbeit 21 6. Kennzahlen des Systems 21 6.1 Geschwindigkeit des Systems 21 6.2 Systemverfügbarkeit 21 7. Fazit 22 8. Ausblick 22 9. Wichtige Links 23 9.1 Rechtliche Grundlagen 23 9.2 Weitere nationale Regelungen 23 9.3 Arzneimittelverifikationssystem 23 9.4 securPharm Mitglieder 23 10. Fachbeiträge von securPharm 23 securPharm // Statusbericht 2019
6 Vorwort Die Arzneimittelversorgung in der legalen Lieferkette in Deutschland ist dies im Rahmen von securPharm e.V. ge- Deutschland war und ist sehr sicher. Trotzdem ist es Fäl- schehen, der heutigen Organisation für die Echtheitsprü- schern in wenigen Fällen auch in Deutschland gelungen, fung von Arzneimitteln. Arzneimittel in die legale Lieferkette einzuschleusen. Jeder Fall ist einer zu viel. Am 9. Februar 2019 ist das europäische Fälschungsschutz- system und damit in Deutschland das securPharm-System Die Europäische Union hat 2011 mit der Fälschungsschutz- an den Start gegangen. Hinter allen Beteiligten liegt eine richtlinie ein Maßnahmenpaket beschlossen, um die legale intensive Zeit der Entwicklung und des Aufbaus. Es musste Lieferkette in den EU-Mitgliedstaaten gegen Fälschungen zu Pionierarbeit geleistet werden, denn es gab im Vorfeld kein schützen: Verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen mit vergleichbares System, von dem sich lernen ließe. Der Sys- Sicherheitsmerkmalen geschützt werden. Das Paket ließ Fra- temstart ist nun ein wichtiger Meilenstein im Projekt, bedeu- gen der technischen Umsetzung offen und übertrug der EU- tet aber keineswegs den Projektabschluss. Kommission die Aufgabe, diese auszuarbeiten. Am 09. Feb- ruar 2016 ist die delegierte Verordnung der EU-Kommission Mit einem nun europaweit vernetzten System wird sich zur Fälschungsschutzrichtlinie in Europa in Kraft getreten. zeigen wie robust System und Prozesse sind. Aus den Er- Sie gilt nach einer dreijährigen Vorbereitungsphase ab dem fahrungen des laufenden Betriebs werden sich Fragen und 09. Februar 2019 und stellte die Akteure der Arzneimittelver- sorgung vor eine große Herausforderung. Erkenntnisse ergeben, die - in enger Abstimmung mit den Behörden – gelöst werden müssen. Es gilt aufkommen- Im Sinne des Patientenschutzes haben sich die Stakeholder, de Kinderkrankheiten schnell zu erkennen und Schritt für die Pharmaunternehmen, die Großhändler und die Apothe- Schritt mit dem gleichen Engagement zu beseitigen, mit ker dieser Aufgabe frühzeitig gestellt. Sie haben in den kur- dem das Schutzsystem zur Startlinie gebracht worden ist, zen drei Jahren, die nach Erscheinen der delegierten Verord- damit der Patientenschutz jeden Tag noch stärker wird. nung für die Umsetzung blieben, nicht nur ein IT-System an den Start gebracht, mit dem gefälschte Arzneimittel vor der Abgabe an den Patienten erkannt werden können. Sie ha- ben auch Lösungen für neue Prozesse in den einzelnen Lie- ferstufen erarbeitet, die mit der Einführung eines IT-Systems 1. Einleitung zum Fälschungsschutz notwendig geworden waren. Dies haben sie über die Lieferstufen hinweg getan – gemeinsam Die Europäische Union hat mit der Richtlinie 2011/62/EU, der alle an einem Tisch. Oberstes Kriterium war stets, dass das, sogenannten Fälschungsschutzrichtlinie, Grundsätze vorge- was für die eine Lieferstufe funktioniert und umgesetzt wird, geben, die das Ziel verfolgen, das Eindringen von Fälschun- auch in den anderen Lieferstufen praktikabel sein muss. In gen in die legale Lieferkette von Arzneimitteln zu verhindern. www.securpharm.de
7 Sie beziehen sich auf die Verifizierung von Arzneimitteln auf dingungen des deutschen Arzneimittelmarktes statt und Packungsebene und die Erkennbarkeit von deren Unver- berücksichtigt die Vielfalt der pharmazeutischen Unterneh- sehrtheit. Mit der Veröffentlichung der delegierten Verord- men, der Apothekensoftware und der Lieferbeziehungen nung (EU) 2016/161 am 9. Februar 2016, welche technische, von Apotheken. organisatorische und zeitliche Vorgaben zur Umsetzung der Das vor sechs Jahren als Pilot gestartete System wird seit- Fälschungsschutzrichtlinie beinhaltet, findet der Gesetzge- dem kontinuierlich verbessert und ausgebaut. In dieser Pha- bungsprozess seinen Abschluss. Pharmazeutische Unterneh- se konnten die Beteiligten der pharmazeutischen Lieferkette men, Großhändler und Apotheken haben nun weitgehend ihre eigenen Prozesse trainieren und weiter optimieren und Klarheit über die technischen und organisatorischen Details, sich so optimal für den Stichtag 9.Februar 2019 vorbereiten, die mit der Umsetzung der Richtlinie auf sie zukommen so- ab dem die Vorgaben der delegierten Verordnung gelten. wie über den Zeithorizont, in dem diese umgesetzt werden müssen. Die delegierte Verordnung bestätigt dabei secur- Pharm in seinen wesentlichen Grundpfeilern. 1.1.1 Delegierte Verordnung Die deutschen Stakeholder haben sich frühzeitig auf die Die EU-Kommission hat die finale Fassung der delegierten Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie vorbereitet. Verordnung mit der Nummer (EU) 2016/161 zur Ergänzung Bereits 2012 haben ABDA, BAH, BPI, PHAGRO und vfa den der Richtlinie 2001/83/EG im Oktober 2015 dem europäi- Verein securPharm e.V. gegründet, um das deutsche Verifi- schen Rat und Parlament vorgelegt (im folgenden Text dieses zierungssystem einzurichten und aufzuzeigen, wie die An- Dokuments wird in verkürzter Form von der „Delegierten Ver- forderungen an die Verifizierung im Interesse der Patienten ordnung“ gesprochen). Am 9. Februar 2016 erfolgte die Ver- effizient, unternehmens- und apothekenfreundlich sowie öffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Mit der praxistauglich durch die Beteiligten im Arzneimittelmarkt Veröffentlichung startete die Umsetzungsfrist von drei Jahren. umgesetzt werden können. Dann müssen die Vorgaben der Verordnung vollständig um- gesetzt sein. 1.1 Rahmenbedingungen des Projektes Ab 9. Februar 2019 dürfen in Deutschland nur noch verschrei- bungspflichtige Arzneimittel in Verkehr gebracht werden, die Ziel von securPharm ist es, ein nationales Verifikationssystem auf ihrer Packung ein individuelles Erkennungsmerkmal tra- bereitzustellen, dass von allen Marktbeteiligten in Deutsch- gen und deren Unversehrtheit erkennbar ist. Packungen, die land genutzt werden kann. Bereits seit 2013 können phar- vor diesem Stichtag für den Verkauf oder Vertrieb freigegeben mazeutische Unternehmer, Großhändler und Apotheken (Artikel 48) wurden, sind auch ohne die Sicherheitsmerkmale securPharm nutzen und Ihre eigenen Prozesse trainieren. bis zum Ablauf ihres Verfalldatums nicht in ihrer Verkehrsfä- Das securPharm-Projekt findet dabei unter den realen Be- higkeit eingeschränkt. securPharm // Statusbericht 2019
Insgesamt bestätigt die delegierte Verordnung das secur- mung (CEN) mit der DIN EN 16679 einen einheitlichen euro- Pharm-System mit seinen wesentlichen Grundpfeilern, wie päischen Standard erarbeitet. Dieser wurde anschließend in die Umsetzung durch eine Stakeholder-Organisation, die die weltweite Norm ISO 21976 überführt und im November End-to-End Prüfung mit Verifizierung jeder nicht vom phar- 2018 veröffentlicht. mazeutischen Unternehmer bezogenen Packung durch den Großhandel, den Data Matrix Code als Datenträger, der paral- lelen Nutzung zweier Codiervarianten und getrennten Daten- 1.1.3 Ausweitung des Geltungsbereichs der banken für pharmazeutische Unternehmen und Apotheken. Sicherheitsmerkmale Der Inhalt der delegierten Verordnung schafft in vielerlei Die Mitgliedstaaten können den Geltungsbereich der beiden 8 Hinsicht Klarheit, wie pharmazeutische Unternehmen, Groß- handel, Apotheken und Krankenhäuser sowie ggf. weitere Sicherheitsmerkmale ausweiten. Am 11. April 2017 haben das Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Gesundheitseinrichtungen die Vorgaben umsetzen müssen. und das Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) gemeinsam bekanntgege- Allerdings gibt es auch weiterhin noch ungeklärte Detailfra- ben, dass alle nicht von der Fälschungsschutzrichtlinie betrof- gen. securPharm trägt im Dialog mit den Marktteilnehmern fenen Produkte auf freiwilliger Basis eine Vorrichtung gegen und im Frage-Antworten-Wechselspiel mit den nationalen Manipulation tragen dürfen. Damit können beispielsweise und internationalen Behörden an dieser Stelle wesentlich zur alle OTC-Produkte solch ein Sicherheitsmerkmal tragen. Klärung bei (s.FAQ v13 der EU-Kommission v. Januar 2019). Eine verpflichtende Ausweitung des individuellen Erken- Mit Fachveröffentlichungen begleitet securPharm die Umset- nungsmerkmals ist für Deutschland nicht vorgesehen. Desun- zung der Verordnung und fördert den Wissenstransfer zwi- geachtet dürfen alle Produkte einen Data Matrix Code tragen, schen den Beteiligten. Allen Marktteilnehmern ist bewusst, solange dieser nicht serialisiert ist. Damit können beispiels- dass mit dem Stichtag 9. Februar 2019 nicht das Ende der Ak- weise auch OTC-Produkte den neuen Code tragen, der dann tivitäten zur Fälschungsschutzrichtlinie erreicht ist. Erst das in- die Angaben des Produktcodes (inkl. PZN), der Chargenbe- ternationale Zusammenspiel im laufenden Betrieb wird neue zeichnung und des Verfalldatums in maschinenlesbarer Form Erkenntnisse liefern, die Anpassungen und Verbesserungen in enthält. den jeweiligen Systemen nach sich ziehen. 1.1.2 Geforderte Sicherheitsmerkmale 1.1.4 Regulatorische Hinweise zum Aufbringen der Sicherheitsmerkmale Gefordert sind zwei Sicherheitsmerkmale für alle ab 9. Fe- bruar 2019 in Verkehr gebrachten, verifizierungspflichtigen Die Fälschungsschutzrichtlinie stellen erhebliche Anforde- Arzneimittel, die in den EU-Mitgliedstaaten vertrieben wer- rungen auch regulatorischer Art an die pharmazeutischen den sollen. Das individuelle Erkennungsmerkmal (Unique Unternehmen. So ist das Aufbringen der Sicherheitsmerk- Identifier) ist die Grundlage für die Echtheitsprüfung. Es ist male auf der äußeren Umhüllung verifizierungspflichtiger eine zufällig generierte Seriennummer in Verbindung mit Arzneimittel nach § 10 Abs. 1c AMG kennzeichnungs- und dem jeweiligen Produktcode, die jede Packung zum Unikat zulassungsrechtlich vorgeschrieben. Da die Sicherheits- macht. Die Seriennummer ist dabei eindeutig im Kontext merkmale eine zulassungsrelevante Angabe sind muss der des Produktcodes . pharmazeutische Unternehmer die zuständige Zulassungs- behörde darüber informieren. Dies gilt auch für bereits zuge- Außerdem fordert die Richtlinie eine Vorrichtung gegen Ma- lassene Arzneimittel und erfordert eine Aktualisierung des nipulation (Anti-tampering Device), mit der überprüft wer- Zulassungsdossiers. den kann, ob die äußere Verpackung eines Arzneimittels ma- nipuliert wurde. Dieses Sicherheitsmerkmal muss von jedem Dazu können pharmazeutische Unternehmer bis zum 9. Fe- pharmazeutischen Unternehmer selbst umgesetzt werden. bruar 2019 einen die informierenden Texte betreffenden re- Um für die Herstellerindustrie eine gemeinsame, verlässliche gulatorischen, turnusmäßigen Vorgang nutzen. Um gegen- Basis zu schaffen, haben Spezialisten aus Industrie, Verbän- über der Behörde die Aufbringung der Sicherheitsmerkmale den und Behörden unter dem Dach des Deutschen Instituts anzuzeigen, kommen z.B. Verlängerungsanträge und Varia- für Normung (DIN) und dem Europäischen Komitee für Nor- tions als Meldemöglichkeiten in Frage. www.securpharm.de
1.1.5 Zuordnung verifizierungspflichtiger Bei näherer Betrachtung ergibt sich, dass nicht nur pharma- Arzneimittel zeutische Unternehmer, Großhändler und Apotheker von der Richtlinie betroffen sind, sondern eine Reihe weiterer am Die Bundesoberbehörden PEI und BfArM haben Arzneimittel, Umgang mit Arzneimitteln Beteiligter. Daher ist es erforder- die die Sicherheitsmerkmale gemäß Delegierter Verordnung lich, auch deren Aufgaben präzise zu beschreiben und deren tragen müssen, im öffentlichen Teil der AMIS Datenbank Interessen zu berücksichtigen. Bei der Bildung einer Stake- entsprechend klassifiziert. Pharmazeutische Unternehmen holder-Vereinigung zur Umsetzung der Fälschungsschutz- können die Klassifizierungen prüfen und ggf. bei Unstim- richtlinie gilt es, einen Mittelweg zwischen der Beteiligung migkeiten die Abteilung 1 im BfArM per E-Mail kontaktieren. aller Stakeholder und dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit zu fin- den. Stakeholder-Verbänden, die nicht der Vereinigung an- Des Weiteren räumt die delegierte Verordnung die Mög- lichkeit ein, das ein Produkt in der dazugehörigen Anlage 1 gehören, muss glaubwürdig zugesichert werden, dass ihre Interessen über die Einrichtung geeigneter Arbeitsgruppen 9 der sogenannte “White List“ aufgenommen werden kann, berücksichtigt werden. wenn das Arzneimittel z.B. ein geringes Fälschungspotential aufweist. In diesen Fällen sind die zuständigen Zulassungs- 1.2.2 Schrittfolge behörden zu kontaktieren, die sich dann über das Bundes- ministerium für Gesundheit an die Europäische Kommission zur abschließenden Prüfung und Aufnahme in die „White Die von securPharm gewählte Schrittfolge hat sich bewährt: List“ wendet. ÊÊ Gründung der Stakeholder-Vereinigung securPharm als Non-profit-Organisation, 1.2 Erfolgsfaktoren des Projektes ÊÊ Gewinnung und Einbeziehung von Know-how-Trägern, ÊÊ Einigung über Ziele und Regeln im Rahmen eines „Memo- 1.2.1 Stakeholder-Verbände randum of Understanding“, ÊÊ Entwicklung eines Arbeits- und Budgetplans, inkl. einer Stakeholder-Verbände haben die Aufgabe, die Interessen ih- Anschubfinanzierung, rer Mitglieder gegenüber der Politik und Öffentlichkeit - und damit auch immer wieder gegeneinander - zu vertreten. ÊÊ Prüfung der nationalen Voraussetzungen, unter anderem Daher ist es eine entscheidende Erkenntnis, dass angesichts die der Bedeutung des Patientenschutzes und des Umfangs der ÊÊ Verfügbarkeit von Stammdaten (siehe 1.2.5), Aufgabe gegeneinander gerichtete Interessen fehl am Plat- ze sind. Es gilt, der Öffentlichkeit und der Politik zu bewei- ÊÊ Verfügbarkeit einer international nutzbaren Artikel- sen, dass die Verbände gemeinsam Verantwortung für eine nummer (siehe 1.2.6), sichere Arzneimittelversorgung übernehmen wollen und ÊÊ Bildung von Betreiberorganisationen, können. ÊÊ Auswahl des/der IT-Provider und Implementierung der Systeme, ÊÊ Organisation der Zusammenarbeit mit der nationalen Aufsicht, ÊÊ Anzeige des Betriebs gem. 37 lit. a der Delegierten Verordnung, ÊÊ Kontinuierlicher Ausbau und Verbesserung des Systems. securPharm // Statusbericht 2019
1.2.3 Organisationsstruktur 1.2.4 Dateneigentum und Datenschutz Das europäische Parlament und der Ministerrat haben mit Erfahrungen aus anderen Projekten, etwa der elektronischen der Richtlinie 2011/62/EU sowie der dazugehörigen dele- Patientenakte, zeigen, dass dem Eigentum von Daten be- gierten Verordnung (EU) 2016/161 den Rahmen gesetzt, sondere Aufmerksamkeit gelten muss. Diese Erfahrung, die den die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen. Darauf Sorge um den bestimmungsfremden Gebrauch der Daten aufbauend haben sich die Gründer von securPharm für eine durch unbefugte Marktpartner und die Kenntnis darüber, dreistufige Struktur entschieden: dass in anderen EU-Staaten bereits Daten für werbliche Zwecke genutzt werden, haben dazu geführt, dass die deut- 1. securPharm schafft die Voraussetzungen zur Umset- schen Stakeholder-Verbände sich zuerst mit der Frage des 10 zung der Fälschungsschutzrichtlinie in Deutschland, beschreibt die Regeln, organisiert die Vorgehensweisen Dateneigentums beschäftigt haben. und klärt Konflikte. Letzteres schließt ein, das secur- Sie einigten sich darauf, die Daten der pharmazeutischen Pharm ein Konflikt-Managendes-System (KMS) nutzt, Unternehmer und der Apotheker physisch in getrennten das unter behördlicher Aufsicht jede Art von unerwar- Datenbanken zu speichern und zu verwalten. Damit ist das teten Ereignissen im Rahmen der Arzneimittel-Verifizie- Eigentum der Daten eindeutig und für jedermann nachvoll- rung protokolliert und bei Bedarf an die Behörde eska- ziehbar organisiert. liert. 2. Der operative Betrieb bestimmter Komponenten wird 1.2.5 Zentrale Verwaltung der nationalen an Betreibergesellschaften übertragen. Die rechtlichen Stammdaten Betreiber der Datenbank der pharmazeutischen Indus- trie (ACS PharmaProtect GmbH) und des Systems der Bereits im Jahr 1967 hatten sich die deutschen Stakeholder- Apotheker (NGDA – Netzgesellschaft Deutscher Apo- Verbände entschieden, die Stammdaten der in deutschen theker GmbH), beauftragen ihrerseits die technischen Apotheken nachgefragten Produkte (Arzneimittel und Nicht- Dienstleister, die die erforderlichen Datenbanken instal- Arzneimittel) zentral zu verwalten. Dies war die Geburtsstun- lieren und technisch betreiben. de der heutigen IFA (Informationsstelle für Arzneispezialitä- ten). Das Ordnungskriterium „Pharmazentralnummer“ (PZN) 3. Beauftragter Provider der Datenbank der pharmazeuti- wird von ihr vergeben und ausnahmslos von allen Marktak- schen Industrie als auch des Konflikt-Managenden-Sys- teuren verwendet, die mit Arzneimitteln umgehen. Durch tems ist die arvato Systems GmbH. Provider des Apo- die zentrale Vergabe der PZN wird deren Ein-Eindeutigkeit thekensystems ist die Deutsche Telekom. als Ordnungsbegriff garantiert. Sofern in anderen National- staaten Europas die Vergabe der artikelidentifizierenden Eine Sonderrolle kommt dabei den nationalen zuständigen Nummern den pharmazeutischen Unternehmern überlas- Behörden zu. Diese sind für die System-Überwachung ver- sen wird, kann die Ein-Eindeutigkeit der Artikelnummern antwortlich und prüfen die Einhaltung der gesetzlichen Vor- nicht garantiert werden, jedenfalls solange nicht, wie es kei- gaben. www.securpharm.de
ne zentral vorgegebenen Regeln und zentral überwachten Daten die internationale Verwendbarkeit garantieren. Nach- Regeleinsatz gibt. dem bisher mit der NTIN von GS1 nur ein System bekannt war und GS1 über den Einsatz der NTIN pro Anwendernation Die auf einen Mitgliedsstaat bezogene zentrale Verwaltung einzeln entscheidet, hat securPharm die IFA beauftragt, ein der Stammdaten und die zentrale Vergabe der Artikelnum- eigenes Containersystem – die Pharmacy Product Number mern bieten neben der Datenqualität einen weiteren wesent- (PPN) - zu entwickeln. Sie steht seit 2013 kostenlos weltweit lichen Vorteil: Die Artikelnummer ist zwar einem konkreten zur Verfügung und ist ISO/IEC-basiert. Ihre Einsetzbarkeit ist Produkt und pharmazeutischen Unternehmen zugeordnet, inzwischen erweitert und umfasst neben der Kennzeich- braucht aber selbst nicht einen Hinweis auf das pharmazeu- nung von Handverkaufspackungen auch die von Umver- tische Unternehmen zu enthalten. Diese Information kann packungen, Paletten und Sendungen. Die Verwendbarkeit flexibel in einer Datenbank der zentralen Verwaltung nach- geschlagen werden. Damit kann die Artikelnummer eines für Multi-Country-Packs und als UDI für Medizinprodukte ist gegeben. 11 Produkts erhalten bleiben, selbst wenn dessen Arzneimittel- lizenz verkauft wird. Der in der Nachfolge Verantwortliche für 1.2.7 Anzeige des Betriebs gemäß die Alt-Ware kann jederzeit mit Hilfe der zentralen Datenbank Artikel 37 lit. a der delegierten eindeutig festgestellt werden. Verordnung 1.2.6 Einsatz nationaler Artikelnummern in Pro EU-Mitgliedstaat darf es nur eine National Medicines einem internationalen System Verification Organisation (NMVO) geben, die das jeweilige National Medicines Verification System (NMVS) zur Echt- heitsprüfung von verifizierungspflichtigen Arzneimitteln Wie in Deutschland die PZN sind auch in anderen europäi- verantwortet, aufbaut und an den EU-Hub anbindet. se- schen Staaten nationale Artikelnummern im Einsatz. Sie bil- curPharm hat im Sinne des Artikels 37 lit. a der delegierten den insofern nicht nur einen nationalen Standard, der nur Verordnung gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, im unter großem Aufwand aller Marktbeteiligten geändert wer- Verbund mit den Teilsystemen der Apotheker und der phar- den könnte, sondern sie sind möglicherweise auch Gegen- mazeutischen Unternehmer den Datenspeicher im Hoheits- stand nationaler Gesetzgebung. Ein Beispiel: Die Erweite- gebiet der Bundesrepublik Deutschland physisch einzurich- rung der deutschen PZN von 7 auf 8 Stellen konnte erst nach ten. Damit wurde eine der wesentlichen Meldepflichten von einer Diskussion von über 10 Jahren und einer technischen securPharm, als der zuständigen Rechtsperson, zum Betrieb Vorlaufzeit von 3 Jahren umgesetzt werden. Der vollständige des Systems erfüllt. Austausch eines nationalen Artikelnummernsystems muss folglich aussichtslos erscheinen. Als Ausweg bieten sich Containersysteme an, die die jewei- lige nationale Artikelnummer ummanteln, sie also für den nationalen Einsatz erhalten, und mit ihren ergänzenden securPharm // Statusbericht 2019
2. Vereinbarung zur Codierung 2.1 Allgemeines 2.2 Codierregeln Gemäß Artikel 4 der delegierten Verordnung umfasst das Zur Verifizierung im Sinne von Artikel 4 lit.d der delegierten individuelle Erkennungsmerkmal folgende Datenelemente: Verordnung wird ein europaweiter eindeutiger Produktcode benötigt. Um auch dieser Anforderung zu genügen, wur- ÊÊ Produktcode den die Pharmacy Product Number (PPN) und die National ÊÊ Seriennummer Trade Item Number (NTIN) geschaffen, die jeweils aus der ÊÊ Chargenbezeichnung und 8-stelligen PZN generiert werden. Der pharmazeutische ÊÊ Verfalldatum Unternehmer kann sich zwischen den beiden genannten 12 Als weiteres Element ist in Artikel 4 noch die nationale Kos- tenerstattungsnummer erwähnt. Diese ist für Arzneimittel, Produktnummern unter Berücksichtigung der jeweiligen Li- zenzbedingungen entscheiden. Existierende Datenbanken die für den deutschen Markt bestimmt sind, in Form der PZN und Softwaresysteme können algorithmisch aus der PPN bereits im Produktcode enthalten und ist deshalb nicht zu- oder der NTIN eine PZN generieren und umgekehrt aus der sätzlich aufzuführen. Somit entfällt für Deutschland das so PZN eine PPN oder NTIN erzeugen. Für den Handel bleibt die genannte fünfte Element. PZN die relevante Artikelnummer und für die Kostenerstat- tung wird nach wie vor die PZN herangezogen. Somit wer- Die Codierung erfolgt im Data Matrix Code nach ISO/IEC den die existierenden Prozesse unverändert beibehalten. 16022. Damit ist die Maschinenlesbarkeit dieser Datenele- mente gegeben und die technische Voraussetzung für die Als Symbologie für den Datencontainer ist der zweidimensi- Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz vor Arzneimittel- onale Data Matrix Code nach ISO/IEC 16022 zu verwenden. fälschungen sowie der weiteren zu erwartenden gesetzli- Der Data Matrix Code hat hervorragende Eigenschaften chen Auflagen zur Verifizierung von Arzneimittelpackungen hinsichtlich der Datendichte, Datenmenge, geometrische geschaffen. Skalierbarkeit und Robustheit. Zusätzliche Rechteckvarian- ten des Data Matrix Codes gem. ISO/IEC 21471 (siehe http:// Zugleich sind damit die Anforderungen aus Artikel 5 „Träger www.eurodatacouncil.org/de/dmre) erleichtern die Pack- des individuellen Erkennungsmerkmals“ der delegierten mittelgestaltung. Die von securPharm erstellten Codierre- Verordnung erfüllt. geln erlauben dabei gemäß Artikel 5 der delegierten Verord- nung eine Codierung sowohl nach dem ASC-Format, das in Die Anforderungen zur Codierung von verifizierungspflich- der IFA-Spezifikation beschrieben ist, als auch nach dem For- tigen Arzneimitteln für den deutschen Markt, sind in den mat der GS1. Beide Formate entsprechen der ISO/IEC 15434 securPharm Codierregeln verbindlich festgelegt und präzi- und nutzen die Datenbezeichner nach ISO/IEC 15418. Damit siert. Die securPharm Codierregeln finden Sie unter https:// ist für den pharmazeutischen Unternehmer die Marktoffen- www.securpharm.de/codierung/ heit gegeben, ohne dabei zwingend an zusätzliche Lizenz- gebühren gebunden zu sein. Governance des Governance des securPharm securPharm Systems Systems NMVS Governance/NMVO Management Operations PUS KMS APS www.securpharm.de
Alle notwendigen Details zur Codierung und Kennzeich- ÊÊ Ärztemuster in der Größe einer Handelspackung, je- nung der Arzneimittelpackungen beschreiben die secur- doch in einer dafür vorgesehenen speziellen Aufma- Pharm „Codierregeln“. Dazu gehören unter anderem die chung und einer dafür vergebenen PZN oder Generierung der PPN und der NTIN, der Codeinhalt mit den ÊÊ wie oben, jedoch in einer kleineren Größe als die kleins- zugehörigen Datenbezeichnern, die Codegröße sowie die te Handelspackung. Druckqualität (siehe https://www.securpharm.de/codie- rung/). Die securPharm-Codierregeln enthalten die aktu- Für die beiden letzten Optionen muss der pharmazeutische ellen Anforderungen, die aus der delegierten Verordnung Unternehmer bei der Informationsstelle für Arzneispezialitä- resultieren. ten (IFA) eine PZN beantragen. 2.3 Codierung von Ärztemustern 2.4 Codierung von nicht verifizierungs- 13 pflichtigen Arzneimitteln Auch Ärztemuster müssen laut der delegierten Verordnung (EU) 2016/161 (Artikel 2 und 41) die Sicherheitsmerkmale Auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, etwa tragen. Das bedeutet, der pharmazeutische Unternehmer OTC-Produkte, dürfen den Data Matrix Code tragen, sofern erzeugt auch für Ärztemuster individuelle Erkennungs- er keine Seriennummer enthält (siehe dazu Kapitel 1.1.3.). Im merkmale und lädt diese in das Datenbanksystem der phar- Code können aber neben dem Produktcode (PZN als PPN mazeutischen Industrie hoch. Bevor die Ärztemuster vom oder NTIN), die Chargenbezeichnung sowie das Verfallda- pharmazeutischen Unternehmer weitergegeben werden, tum enthalten sein. deaktiviert dieser die Packungen als „Muster“. Verschiedene pharmazeutische Unternehmen haben be- Ärztemuster kann der pharmazeutische Unternehmer in drei reits angekündigt, diese Option für ihr gesamtes Sortiment Varianten herstellen: zu nutzen, um Apotheken und pharmazeutischen Groß- ÊÊ Handelsware, die durch entsprechende, ergänzende- händlern die Möglichkeit zur maschinellen Erfassung von Kennzeichnung als Ärztemuster deklariert wird oder Chargenbezeichnung und Verfalldatum zu geben. securPharm // Statusbericht 2019
3. Das nationale Verifikationssystem Den Anforderungen der Fälschungsschutzrichtlinie folgend, leiten. So wird die Abgabe einer negativ verifizierten und basiert das deutsche Verifikationssystem von securPharm potenziell gefälschten Arzneimittelpackung an den Patien- auf dem Ende-zu-Ende Prinzip, bei dem die beiden Enden ten verhindert. der Logistikkette zur Absicherung dienen. Das eine Ende ist der pharmazeutische Unternehmer, der ein Arzneimittel Zum Schutz der Daten der Beteiligten wird dabei auf ein Mo- in Verkehr bringt. Das andere Ende stellt die Abgabe des dell mit getrennten Systemen gesetzt (siehe Schaubild). Ve- Arzneimittels an einen Patienten etwa in einer öffentlichen rifikationsanfragen der Apotheken werden über das zentrale Apotheke dar. Eingebettet ist das nationale Verifikationssys- Apothekensystem gebündelt und anonymisiert an das Da- tem dabei in ein europäisches Netzwerk, um auch grenz- tenbanksystem der pharmazeutischen Industrie gerichtet. überschreitend den Patientenschutz zu gewährleisten. Diese Modularisierung führt auch zu einer höheren Effizienz, 14 da sich beide Systeme auf die Bedürfnisse ihrer jeweiligen Nutzergruppen spezialisieren können. 3.1 Ablauf der Arzneimittelverifikation Arzneimittelpackungen können mehrfach verifiziert werden Der pharmazeutische Unternehmer (pU) versieht im Pro- z.B. beim Großhandel oder im Wareneingang der Apotheke. duktionsprozess jede einzelne Packung eines verifizierungs- Das ermöglicht die Feststellung der Originalität in den Ver- pflichtigen Arzneimittels mit den beiden geforderten Si- triebswegen, bevor die Verifikation und das Ausbuchen bei cherheitsmerkmalen. Das individuelle Erkennungsmerkmal der Abgabe an den Patienten stattfinden. enthält dabei einen Produktcode (als PPN oder NTIN um- mantelte PZN), eine im Kontext des Produktcodes eindeu- Da Handelspackungen mehrere Codes tragen können und tige Seriennummer, die Chargenbezeichnung und das Ver- zunehmend auch weitere zweidimensionale Codes auf ei- falldatum. Diese Angaben werden in Form eines Data Matrix ner Packung erscheinen (z.B. Codes zur Verlinkung auf URLs) Codes auf die Packung aufgebracht. Parallel dazu werden wird mit dem Kürzel PPN am Data Matrix Code der Hinweis diese Daten vom pU in die zentrale Datenbank der pharma- gegeben, dass dieser Code die Daten zur Arzneimittelveri- zeutischen Industrie (ACS-PU-System) hochgeladen. fikation enthält und zu scannen ist. Das Kürzel „PPN“ ist un- abhängig von der oben beschriebenen Ummantelung der Der pU meldet der IFA diejenigen Arzneimittel, die den Data PZN, da für die warenwirtschaftlichen Belange die PZN extra- Matrix Code tragen und in Apotheken verifiziert werden hiert wird und für die Verifikation der NTIN-Mantel ohnehin müssen. Die Apothekensoftware erkennt über die Informa- in den PPN-Mantel überführt wird. tionsdienste der ABDA die Kennzeichnung aus der IFA-Da- tenbank und steuert die Prozesse im Warenwirtschaftssys- tem der Apotheke entsprechend. Die Kennzeichnung in der 3.2 Einbindung ins europäische Netzwerk IFA-Datenbank dient der Erkennung verifizierungspflichtiger Arzneimittel sowie der Abgrenzung von Bestandsware, die vor dem Stichtag 9.2.2019 für den Verkehr freigegeben wor- securPharm ist der deutsche Baustein im europäischen den ist (s. auch IFA-Anbieter Verifikationsinformation). Schutzschild gegen Arzneimittelfälschungen im Sinne der Fälschungsschutzrichtlinie. Daher hat sich das securPharm- Zur Verifikation einer Packung scannt das Apothekenperso- System, als das National Medicines Verification System nal vor der Abgabe an den Patienten den Data Matrix Code (NVMS) von Deutschland, bereits an den europäischen Hub der Packung. Im Hintergrund findet die Überprüfung des angebunden, der von der European Medicines Verification individuellen Erkennungsmerkmals (Seriennummer und Organisation (EMVO) verantwortet wird. Schnittstelle zum Produktcode) gegenüber der Datenbank der pharmazeu- Hub ist dabei die Datenbank der pharmazeutischen Indus- tischen Industrie statt. Der in dieser Datenbank vermerkte trie (ACS-PU-System). Diese Verbindung wird kontinuierlich Status der Packung wird an die Apotheke zurückgemeldet. verbessert und der Vielzahl von neuen Gegebenheiten aus Ist dieser korrekt, kann die Packung abgegeben werden, Richtung der europäischen Partner angepasst. wodurch gleichzeitig der Status dieser Packung in der Da- tenbank auf „abgegeben“ verändert wird. Wird ein nicht hin- Im Endausbau vernetzt der europäische Hub als ein zentraler terlegtes oder eine bereits als abgegeben markiertes indivi- Datenrouter die nationalen Verifikationssysteme der einzel- duelles Erkennungsmerkmal geprüft, erhält der Apotheker nen Mitgliedsstaaten miteinander. Als Folge kann damit jede eine entsprechende Warnmeldung und kann die notwendi- mit den Sicherheitsmerkmalen ausgestattete Arzneimittel- gen Maßnahmen zur Überprüfung des Ausnahmefalls ein- packung in jeder Apotheke in Europa überprüft werden. Außerdem dient der europäische Hub als zentraler Andock- www.securpharm.de
punkt für pharmazeutische Unternehmen. Diese können 4.2 Beteiligung der pharmazeutischen wählen, ob sie die Packungsdaten direkt über den EU-Hub Industrie hochladen, welcher die Daten dann an das entsprechende nationale System weiterreicht. Für multinationale Unterneh- men mit mehreren Märkten ist dies sicherlich eine interes- 4.2.1 Pharmazeutische Unternehmen sante Option. Alternativ können die Unternehmen die Daten der für den deutschen Markt bestimmten Arzneimittel auch Zum Systemstart nutzen nehmen 369 pharmazeutische direkt in das nationale System von ACS hochladen. Auf die Unternehmen das securPharm-System. Die EU-Kommission weiteren Akteure in der Lieferkette hat die Entscheidung des hat im Oktober 2018 die einzelnen Akteure der pharmazeu- pharmazeutischen Unternehmens keinen Einfluss. Da die tischen Lieferkette noch einmal auf ihre Pflichten bei der Daten immer national gespeichert werden, ist der Patien- tenschutz in beiden Fällen gewährleistet. Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen. Es liegt im Verantwortungsbereich der pharmazeutischen Un- 15 ternehmer ihre Packungen mit den neuen Sicherheitsmerk- malen auszustatten sowie ihre Produkt- und Packungsda- ten rechtzeitig und regelkonform in das Datenbanksystem 4. Aktueller Stand des Projektes hochzuladen. Denn nur dann dürfen sie verifizierungspflich- tige Arzneimittel ab dem Stichtag 9.2.2019 weiterhin in den Verkehr bringen. 4.1 Struktur von securPharm e.V. Die finanzielle Hauptlast der Umsetzung der Fälschungs- securPharm e.V. ist die übergeordnete Organisation, die das schutzrichtlinie wird von den pharmazeutischen Unterneh- technische System für die Echtheitsprüfung von verifizie- men getragen. Die Höhe der Gesamtausgaben lässt sich rungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland gemäß den allerdings nicht zuverlässig ermitteln, da die Investitionen Vorgaben der EU-Richtlinie 2011/62/EU und der delegierten je nach Investitionsbedarf der einzelnen pharmazeutischen Verordnung (EU) 2016/161 aufbaut. In dieser Funktion hat Unternehmen stark variieren können. sie den Betrieb der in der deutschen Ausgestaltung benötig- ten zwei Teilsysteme an unterschiedliche Betreiber übertra- gen. Betreiber der Datenbank der pharmazeutischen Indus- 4.2.2 Betreibergesellschaft des Datenbank- trie ist ACS PharmaProtect GmbH (ACS). Über ACS können systems der pharmazeutischen Industrie alle pharmazeutischen Unternehmen, deren Produkte der Verifizierungspflicht unterliegen, an das nationale System zur Echtheitsprüfung angeschlossen werden. Betreiber des Der Betrieb des Datenbanksystems der pharmazeutischen Apothekenservers ist die NGDA – Netzgesellschaft Deut- Industrie wurde an eine eigene Betreibergesellschaft über- scher Apotheker GmbH (NGDA). Über die NGDA können tragen. Die Verbände der pharmazeutischen Industrie haben sich Großhändler, öffentliche Apotheken, Krankenhaus- und dazu die ACS PharmaProtect GmbH (ACS) mit Sitz in Berlin krankenhausversorgende Apotheken sowie weitere Ge- gegründet, die für die Konzeption, den Aufbau und Betrieb sundheitseinrichtungen anbinden. Die Betreiber fungieren des Datenbanksystems der pharmazeutischen Industrie auch als Ansprechpartner für die technischen Detailfragen (ACS-PU-System) zuständig ist. Hierbei stellen die Verbände zur Anbindung an das System zur Echtheitsprüfung. Darü- der pharmazeutischen Industrie vier der Geschäftsführer der ber hinaus werden den Nutzern unterschiedlichste Hilfs- ACS. Diese setzen sich zusammen aus dem BAH, BPI, vfa und mittel (Starterkits, Leitfaden etc.) zur Anbindung an das Pro Generika. Dies zeigt, dass die gesamte pharmazeutische securPharm-System an die Hand gegeben. Ergänzend hat Industrie in Deutschland die Verhinderung von Arzneimittel- securPharm für jede Nutzergruppe eine kurze Checkliste fälschungen in der legalen Lieferkette vorantreibt. Der Ver- auf der Webseite veröffentlicht, in welcher die wichtigsten waltungsrat ist darüber hinaus mit Vertretern pharmazeuti- Schritte und Aufgaben dieser Nutzergruppe zusammenge- scher Unternehmen besetzt. fasst sind. Mit der Firma arvato Systems GmbH haben securPharm und ACS ein Unternehmen für Entwicklung, Implementierung und Betrieb des ACS-PU-Systems sowie die Verarbeitung der Produkt- und Packungsdaten über die Schnittstelle zum Apothekensystem an ihrer Seite, das im Bereich IT-Dienstleis- securPharm // Statusbericht 2019
tungen Erfahrungen und Leistungsfähigkeit bei vergleich- Die bei der Anbindung an das ACS-PU-System vom pharma- baren Projekten bereits unter Beweis gestellt hat. zeutischen Unternehmen angegebenen Daten werden unter anderem gegen Daten in der IFA-Datenbank geprüft. Für Ein wichtiges Anliegen von ACS besteht im Wissenstransfer pharmazeutische Unternehmen ist es daher von besonderer von Erfahrungen, die im Umgang mit der Serialisierung ge- Wichtigkeit, ihre Daten bei der IFA stets aktuell zu halten und macht wurden. Zu diesem Zwecke organisiert ACS jährlich Kontakt zur ACS PharmaProtect GmbH aufzunehmen, falls Erfahrungsaustausche, bei denen pharmazeutische Unter- sich Fragen über die notwendigen Nachweise für die Legiti- nehmen, die bereits die Anforderungen aus der delegierten mitätsprüfung ergeben sollten. Verordnung in die Praxis umgesetzt haben, ihre Erfahrungen an andere Unternehmen weitergeben. Des Weiteren unter- Näheres zu ACS PharmaProtect GmbH bzw. den Einzelheiten 16 stützt ACS die pharmazeutischen Unternehmen mit Webina- ren, Seminaren für Neueinsteiger, Leitfäden, Handbüchern zum Gebührenmodell für pharmazeutische Unternehmen finden sich unter www.pharmaprotect.de. und Fragen und Antworten-Katalogen. Das securPharm- System steht außerdem pharmazeutischen Unternehmen seit 2013 zur Verfügung. Somit konnten pharmazeutische 4.3 Einbindung des pharmazeutischen Unternehmen bereits vor dem Stichtag 9. Februar 2019 ihre Großhandels Abläufe auf die Serialisierung einspielen, um die Prozesse entlang der gesamten Lieferkette zu trainieren. Pharmazeutische Großhändler sind ein bedeutender Bau- stein in der pharmazeutischen Lieferkette. Entsprechend 4.2.3 Anbindung an das System kommt ihnen bei der Sicherung der Lieferwege eine wichti- ge Funktion zu. Die delegierte Verordnung (Artikel 20) der Eu- ropäischen Kommission gibt den Verifizierungsumfang des Alle pharmazeutischen Unternehmen, die in Deutschland Arz- Großhandels konkret vor. Demnach müssen alle Rückgaben neimittel in Verkehr bringen und von der Richtlinie 2011/62/ aus Apotheken und anderen Großhandlungen sowie alle Arz- EU betroffen sind, müssen einen Vertrag mit der ACS Pharma- neimittel, die nicht vom pharmazeutischen Hersteller/Unter- Protect GmbH schließen, um an securPharm teilzunehmen. nehmer oder einem von diesem beauftragten Großhändler Mit Abschluss des Vertrags erhalten die pharmazeutischen geliefert werden, künftig verifiziert werden. Zusätzlich müs- Unternehmen Zugang zum Datenbanksystem der pharma- sen Großhändler jedes Arzneimittel auf seine Echtheit über- zeutischen Industrie (ACS-PU-System). Vertragspartner der prüfen und anschließend deaktivieren, das ACS ist dabei das Unternehmen, welches auch die Arznei- mittel bei der IFA als Anbieter gemeldet hat, womit eine ein- ÊÊ außerhalb der EU vertrieben werden soll, deutige Beziehung zwischen dem einzelnen Artikel (über die Pharmazentralnummer/PZN) und dem Unternehmen, das für ÊÊ an den Großhändler zurückgegeben wurde und nicht den Vertrieb in Deutschland zuständig ist, gewährleistet wird. in den verkaufsfähigen Bestand aufgenommen werden kann, Außerdem ist ein Vertrag mit dem europäischen Hub, der von ÊÊ zur Vernichtung bestimmt ist oder der European Medicines Verification Organisation (EMVO) be- trieben wird, erforderlich, damit im Zuge des Datenaustau- ÊÊ sich in seinem physischen Besitz befindet und von der sches zwischen dem ACS-PU-System und dem europäischen zuständigen Behörde als Probe angefordert wird. Hub das pharmazeutische Unternehmen eindeutig identifi- ÊÊ nach § 6 Absatz 1a der Arzneimittelhandelsverordnung ziert werden kann (www.emvo-medicines.eu). Vertragspart- an Personen geliefert wird, die zur Abgabe von Arznei- ner der EMVO sind dabei in der Regeln übergeordnete Un- mitteln ermächtigt und befugt sind, aber nicht in einer ternehmensstrukturen, wie etwa ein Konzern. Darüber hinaus Gesundheitseinrichtung oder Apotheke tätig sind sowie muss jeder pharmazeutische Unternehmer einen Vertrag an Tierärzte, Zahnärzte, die Bundeswehr, die Polizei, an mit der nationalen Organisation (NMVO) abschließen, deren Regierungseinrichtungen, an Universitäten oder andere Markt er in Europa beliefert. Hochschuleinrichtungen. Zur Datenübermittlung in das ACS-PU-System stehen dem pharmazeutischen Unternehmen zwei Wege offen. Die Un- 4.3.1 10-tägige Rückbuchungsfrist ternehmen können Ihre Daten entweder direkt an das ACS- PU-System übermitteln oder sie senden ihre Daten an den Für Arzneimittel, die fälschlicherweise ausgebucht wurden, europäischen Hub, welche dieser im Anschluss an das ACS- gibt es unter gesetzlich eng definierten Bedingungen (Artikel PU-System in Deutschland routet. 13) eine Rückbuchungsmöglichkeit innerhalb von 10 Tagen. www.securpharm.de
Teilnehmende Unternehmen (Auszug) So muss die Rückbuchung in denselben Betriebsräumen er- folgen, in denen das Arzneimittel deaktiviert wurde. Folglich ist eine Rückbuchung nur dann möglich, wenn die Packung noch nicht an die Öffentlichkeit abgegeben wurde. 4.3.2 Großhändler prüfen über den Apothekenserver 17 Um den oben genannten gesetzlichen Verpflichtungen nach- zukommen, müssen sich Großhändler an das securPharm- System anschließen. Dabei arbeitet securPharm mit einem System getrennter Datenbanken für pharmazeutische Un- ternehmen auf der einen sowie Großhändler und Apotheken auf der anderen Seite, um somit den größtmöglichen Daten- schutz für alle das securPharm-System nutzenden Marktak- teure zu gewährleisten. Beide Datenbanken sind voneinander getrennt und tauschen Daten für die Prüfprozesse nur anony- misiert aus. 4.3.3 Anbindung an das securPharm-System Um sich an das securPharm-System anzuschließen, wenden sich Großhändler an die NGDA - Netzgesellschaft Deutscher Apotheker GmbH, eine Tochter der Avoxa Mediengesellschaft deutscher Apotheker GmbH. Die NGDA ist der Betreiber für das Apothekensystem von securPharm, der sowohl für die gesetzlich vorgeschriebene Anbindung als auch für die Le- gitimitätsprüfung pharmazeutischer Großhändler zuständig ist. Die eigentliche Anbindung wird durch die jeweiligen Softwarehäuser, IT-Dienstleister oder die Marktpartner selbst vorgenommen. Die NGDA stellt diesen Unternehmen die notwendige technische Unterstützung zur Verfügung. Weite- re Informationen und Ansprechpartner sind unter folgender Adresse zu erhalten https://ngda.de/partner. Darüber hinaus hat securPharm 2017 die in der DIMDI-Liste verzeichneten Inhaber einer pharmazeutischen Großhandels- lizenz über ihre gesetzlichen Verpflichtungen und Aufgaben hinsichtlich der Fälschungsschutzrichtlinie informiert. Außer- dem hat die EU-Kommission im Oktober 2018 die einzelnen Akteure der pharmazeutischen Lieferkette noch einmal auf ihre Pflichten bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorschrif- ten hingewiesen. 4.4 Mitwirkung der öffentlichen Apotheken Die Apotheken nehmen bei der Entdeckung von Arzneimit- telfälschungen eine entscheidende Rolle ein, denn sie prü- fen am Ende der Lieferkette die Echtheit des Arzneimittels. securPharm // Statusbericht 2019
Vor der Abgabe an den Patienten scannt der Apotheker den 4.4.3 Wieder-Einbuchung von deaktivierten Data Matrix Code des verifizierungspflichtigen Arzneimittels Seriennummern und prüft damit die Packung auf Echtheit. Die Anbindung der Apotheken am securPharm-System erfolgt über den Apothe- kenserver der von der NGDA - Netzgesellschaft Deutscher Im Alltagsgeschäft einer Apotheke kann es vorkommen, dass Apotheker GmbH, eine Tochter der Avoxa Mediengesellschaft ein Apotheker eine Packung ausbucht, sie aber nicht abgibt. deutscher Apotheker GmbH, eingerichtet und betrieben wird. Die delegierte Verordnung stellt klar, dass ein Arzneimittel, Sie kümmert sich auch, entsprechend der Vorgaben von se- solange es im „physischen Besitz“ des Apothekers ist, bis 10 curPharm, um die eindeutige elektronische Identifizierung Tage nach der Deaktivierung wieder eingebucht werden darf. der Marktpartner über das N-Ident-Verfahren. Diese Legiti- Der Botendienst der Apotheke ist durch diese Regelung ab- 18 mationsprüfung ist eine Voraussetzung für die Anbindung an securPharm. Nach erfolgreicher Legitimation wird eine N-ID gedeckt. (ein elektronisches Zertifikat) ausgestellt. Die eigentliche An- bindung wird wiederum durch die jeweiligen Softwarehäuser, 4.4.4 Apothekensoftwareanbieter IT-Dienstleister oder die Marktpartner selbst vorgenommen. Die NGDA stellt diesen Unternehmen die notwendige tech- Im Gegensatz zu anderen Ländern gibt es in Deutschland eine nische Unterstützung zur Verfügung. Weitere Informationen Vielzahl von verschiedenen Apothekensoftwareanbietern. Die und Ansprechpartner sind unter folgender Adresse zu erfra- NGDA hat dazu mehr als 500 Partner registriert und diesen die gen https://ngda.de. notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt. Rechtzeitig vor dem in der delegierten Verordnung genannten 4.4.1 Das Apothekensystem Stichtag 9. Februar 2019 müssen alle Apothekensoftwaresys- teme, die in den niedergelassenen Apotheken verwendet Die Konzeption und Umsetzung des zentralen Apothekensys- werden, eine Verifikationsmöglichkeit durch das securPharm- tems erfolgt durch die NGDA – Netzgesellschaft Deutscher System anbieten. Die NGDA stellt diesen Unternehmen die Apotheker GmbH nach den Vorgaben von securPharm e.V.. Bei notwendige technische Unterstützung zur Verfügung. Des dem Apothekensystem handelt es sich um eine technische Weiteren steht sie in engem Austausch mit dem ADAS - Bun- Lösung, bei der im ersten Schritt alle Verifikationsanfragen desverband Deutscher Apotheken-Softwarehäuser, um eine der Apotheken anonymisiert an das Datenbanksystem der möglichst reibungslose Umsetzung in den Apotheken zu er- pharmazeutischen Industrie (ACS-PU-System) weitergeleitet möglichen. werden. Im Falle einer positiven Antwort des ACS-PU-Systems bucht die Apotheke in einem zweiten Schritt die betreffende Die IFA kennzeichnet in ihrer Datenbank diejenigen Arznei- Packung anonymisiert aus dem System aus. Die Packung kann mittel, die Sicherheitsmerkmale tragen und in Apotheken anschließend an den Patienten abgegeben werden. Erhält die verifiziert werden müssen. Die Kennzeichnung erfolgt dabei Apotheke keine positive Antwort des ACS-PU-Systems, wird PZN-bezogen und basiert auf den Meldungen der pharma- die Packung nicht an den Patienten abgegeben, sondern ist zeutischen Unternehmer an die IFA. Die Apothekensoftware zu separieren und muss gesondert überprüft werden. weist auf dieser Basis den abgebenden Apothekenmitarbeiter darauf hin, ob die betreffenden Arzneimittel zu verifizieren sind oder ob es sich beispielsweise um nicht verifizierungs- 4.4.2 Charge und Verfall maschinenlesbar pflichtige Ware handelt. Über diesen Mechanismus kann der pU auch kenntlich machen, welche Arzneimittelchargen er Die delegierte Verordnung stellt klar, dass Chargenbezeich- vor dem 9. Februar 2019 in Verkehr gebracht hat. nung und Verfalldatum ebenfalls im Data Matrix Code stehen müssen. Dies eröffnet Apothekern die Möglichkeit, ihre Wa- 4.5 Anbindung von Krankenhaus und - renwirtschaft effizient zu gestalten, da Chargenbezeichnung krankenhausversorgenden Apotheken und Verfalldatum nicht mehr per Hand eingepflegt werden müssen, sondern zusammen mit der PZN gescannt werden Um den Vorgaben der gesetzlichen Verpflichtungen nachzu- können. Ferner besteht die Möglichkeit, eine Echtheitsprü- kommen, müssen sich Krankenhausapotheken und Kranken- fung zusätzlich bereits beim Wareneingang durchzuführen, haus-versorgende Apotheken an securPharm anschließen. Die um nicht-abgabefähige Arzneimittel frühzeitig zu erkennen Verantwortung für die rechtskonforme Umsetzung liegt dabei und dem entsprechenden Lieferanten zuzuordnen. bei dem jeweiligen Inhaber. Ansprechpartner für die Anbin- www.securpharm.de
dung ist die NGDA - Netzgesellschaft Deutscher Apotheker In Deutschland werden die Aufsichtspflichten anders als im üb- GmbH, der von securPharm beauftragte Betreiber, welcher rigen Europa von mehreren Behörden wahrgenommen. Zum bei securPharm den Zugangspunkt für Krankenhausapothe- einem vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und dem Bundesinstitut ken bzw. Krankenhaus-versorgende Apotheken betreibt. für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als oberste Si- cherheitsbehörde sowie von einer regionalen Aufsichtsbehör- Die eigentliche Anbindung wird durch die jeweiligen Soft- de. securPharm ist über seine Datenbanksysteme auf mehrere warehäuser, IT-Dienstleister oder die Marktpartner, die sich an Standorte verteilt. Deswegen sind mehrere Aufsichtsbehör- die NGDA wenden, selbst vorgenommen. Die technischen den für securPharm und seine Teilsysteme zuständig. und vertraglichen Spezifikationen sind unter https://ngda.de/ Partner oder unter securPharm@ngda.de. erhältlich. Im kontinuierlichen Dialog zwischen den Behörden und se- securPharm hat im November 2017 alle Krankenhäuser an- curPharm werden die Modalitäten und Regelungen präzisiert und Detailfragen geklärt , wie z.B. Supervision und Access 19 geschrieben und die notwendigen Informationen zur An- von securPharm und wie die mit der Echtheitsprüfung von bindung zur Verfügung gestellt. Die EU-Kommission hat im Arzneimitteln verbundenen neuen Prozesse praktisch aus- Oktober 2018 ebenfalls die einzelnen Akteure der pharma- gestaltet werden können. Die Prozesse des Aufbringens der zeutischen Lieferkette noch einmal auf ihre Pflichten bei der Sicherheitsmerkmale beim Hersteller und auch die Prozesse Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen. der Echtheitsprüfung im Markt folgen den Regeln der GxP- Regularien. 4.6 Anbindung weiterer Nutzergruppen Als eine in der Arzneimittelversorgung neue Organisation mit neuen Aufgaben unterliegt securPharm der behördlichen Zusätzlich zu den bisher genannten Nutzergruppen sind auch Supervision. Bisher bekommen Behörden Meldungen über weitere Akteure anzubinden, die dem Markt rechtmäßig Ware Fälschungsverdachtsfälle im Rahmen der gesetzlichen Mel- entnehmen. Hier sind beispielsweise industrielle Verblisterer, depflicht. Künftig wird es zusätzlich dazu Meldungen von Compounding-Hersteller und zentrale Beschaffungsstellen securPharm an das BfArM geben (vgl. Kapitel 4.10 Konflikt zu nennen. Auch für diese Nutzergruppen ist es notwendig, Management-Prozess). dass sich deren Teilnehmer legitimieren lassen, bevor sie das Der Gesetzgeber hat außerdem geregelt, für welche Zwecke securPharm-System nutzen können. Ansprechpartner für die die zuständigen Behörden Zugang (Access) zu den Daten- Anbindung ist die NGDA - Netzgesellschaft Deutscher Apo- banken erhalten könnten. Die Behörden haben nicht nur theker GmbH, der von securPharm beauftragte Betreiber, Zugriff auf alle verfügbaren Daten bei der Aufklärung von welcher bei securPharm den Zugangspunkt für diese Nutzer- Fälschungsverdachtsfällen, sondern dürfen das securPharm- gruppen betreibt. System zusätzlich zur Überwachung und für Zwecke der Pharmakovigilanz oder der Pharmakoepidemiologie nutzen. Die eigentliche Anbindung wird durch die jeweiligen Soft- Die dazu zur Verfügung zu stellenden Berichte wurden auf warehäuser, IT-Dienstleister oder die Marktpartner, die sich an europäischer Ebene zwischen der EMVO und einer Arbeits- die NGDA wenden, selbst vorgenommen. Die technischen gruppe der Europäischen Kommission und der Mitglieds- und vertraglichen Spezifikationen sind unter https://ngda.de/ staaten erarbeitet und Ende 2018 finalisiert. Die Umsetzung Partner oder unter securPharm@ngda.de erhältlich. und Bereitstellung der Berichte ist für 2019 geplant. 4.7 Einbindung nationaler Behörden 4.8 Legitimation Die Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie ist Neuland Nach Art. 37 lit. b) der delegierten Verordnung hat jede hinsichtlich der Zusammenarbeit der Akteure der Arzneimit- Rechtsperson, die ein Datenspeicher und Abrufsystem ein- telversorgung über die verschiedenen Handelsstufen hinweg richtet und verwaltet, zu gewährleisten, dass ausschließ- und hinsichtlich des Zusammenspiels zwischen securPharm lich Nutzer, deren Identität, Rolle und Legitimität überprüft und den zuständigen Behörden. Der Gesetzgeber hat vorge- wurde, Zugang zum Datenspeicher haben. Das bedeutet, geben, dass die nationalen Behörden Supervision und Access dass securPharm e.V. als die deutsche Organisation für die der jeweiligen nationalen Verifikationssysteme wahrnehmen Echtheitsprüfung (NMVO) für die Legitimation aller Nutzer sollen. verantwortlich ist. Somit ist der Aufbau eines sicheren Ver- fahrens zur Authentifizierung und Legitimierung aller Nut- zergruppen unerlässlich. Folgende Nutzergruppen wurden 19 securPharm // Statusbericht 2019
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