Briefwahl bequem online beantragen - Die Wahlbenachrichtigung wird bis spätestens 5.9.2021 zugestellt - Gemeinde Pleidelsheim

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Briefwahl bequem online beantragen - Die Wahlbenachrichtigung wird bis spätestens 5.9.2021 zugestellt - Gemeinde Pleidelsheim
Nummer 33          Amtsblatt der Gemeinde Pleidelsheim                   20.08.2021

        Briefwahl
        bequem
        online
        beantragen

        Die Wahlbenachrichtigung wird
 
        bis spätestens 5.9.2021 zugestellt.

                                                         Foto: Ivan-balvan/iStockphoto/Getty Images
Briefwahl bequem online beantragen - Die Wahlbenachrichtigung wird bis spätestens 5.9.2021 zugestellt - Gemeinde Pleidelsheim
2 |                                                           Pleidelsheimer Nachrichten · 20. August 2021 · Nr. 33

 37. Pleidelsheimer Ferienprogramm vom
 29.07. – 11.09.2021
                      BEI ALLEN VERANSTALTUNGEN HAT
                                  ES NOCH FREIE PLÄTZE !!!!
                                                             Veranstaltung der GSV-Turnabteilung Jazzdance
       Datum: Mo., 23.08.2021
       Uhrzeit: 14 – 17 Uhr                       Bewegst du dich gerne zu Musik? Dann bist du bei uns genau richtig! Wir
       Alter: ab 8 Jahren                         lernen verschiedene Tanzstile besser kennen und erlenen zusammen
  12   Treffpunkt: Sportplatz, Blumenstraße 44    eine tolle Choreographie.
       Bei Regen in der Sporthalle
       Anmeldung erforderlich!                    Mitzubringen: bitte in Sportklamotten kommen, genügend zu trinken
                                                  und gute Laune

                                                                   Veranstaltung von Frau Yodit Wolday
       Datum: Di., 24.08.2021
                                                                    „DanceFit with Yodit - Zumba Kids“
       Uhrzeit: 16 – 16.45 Uhr

  13   Alter: 8 – 12 Jahre
       Treffpunkt: Schulhof der Friedensschule,
                                                  Bei einer 45-minütigen Trainingseinheit erlernen die Kids kinderfreundli-
                                                  che Choreographien zu moderner Musik wie Hip Hop, Pop und Vieles
       Ludwig-Hofer-Straße 15
                                                  mehr. Jungs und Mädels sind gerne willkommen!
       Unkostenbeitrag: 7 €
       Anmeldung erforderlich!
                                                  Mitzubringen: Sportkleidung- und Schuhe, Trinken, Kopfbedeckung

                                                            Veranstaltung der Katholischen Kirchengemeinde
       Datum: Mi., 25.08.2021
                                                                            „Spiel & Spaß“
       Uhrzeit: 15 – 17 Uhr
       Alter: 7 – 11 Jahre
  14   Treffpunkt: Kath. Gemeindehaus,
                                                  Euch erwarten tolle Spiele rund um unser Gemeindehaus, bei denen ihr
                                                  ganz viel Spaß haben werdet! Für Zwischendurch ist für Getränke und
       Stuifenstraße 15
                                                  Snacks gesorgt.
       Anmeldung erforderlich!

                                                                    Veranstaltung des SPD-Ortvereins
                                                              „VfB-Führung durch die Mercedes-Benz Arena“
       Datum: Do., 26.08.2021
       Uhrzeit: 8.15 – 14 Uhr
                                                  Bist du Fußballfan? Dann komm‘ mit in die Mercedes-Benz Arena. Dort
       Alter: 8 – 13 Jahre
  15   Treffpunkt: Wiegehalle
                                                  hörst du alles Wissenswerte rund um das Stadion, dessen Geschichte so-
                                                  wie die des VfB-Teams. Außerdem darfst du die Trainerbänke, das Spiel-
       Unkostenbeitrag: 5 €
                                                  feld, die VfB-Mannschaftskabine und noch Vieles mehr besichtigen.
       Anmeldung erforderlich!
                                                  Mitzubringen: Mund-Nasen-Bedeckung, Verbundpass

                                                                   Veranstaltung des Tischtennisvereins

       Datum: Fr., 27.08.2021                     Ein spannendes Tischtennisturnier und ein Geschicklichkeitsparcours
       Uhrzeit: 13.30 – 17 Uhr                    zum Thema „Tischtennis“ stehen heute auf dem Programm. Zum Schluss
  16   Alter: ab 6 Jahren                         spielen dann alle zusammen „Mäxle Spezial“. In der Pause bekommt je-
       Treffpunkt: Festhalle                      der eine Brezel und genügend zu Trinken.
       Anmeldung erforderlich!
                                                  Mitzubringen: Turnschuhe (helle Sohle), Sportbekleidung, wenn vor-
                                                  handen einen Tischtennisschläger und gute Laune
Pleidelsheimer Nachrichten · 20. August 2021 · Nr. 33                                                                                              | 3

                                                                                 GSV Pleidelsheim, Abteilung Fußball,
                                                                                 präsentiert:

 Wohnung für Mitarbeiter gesucht!                                             Freitag, 20. August 2021, ab 20.00 Uhr
                                                                                    #Cocktail-Bar #Tequila-Bar #
 Sie haben eine leerstehende 1- bis 2-Zimmer-Wohnung?
 Wir haben für Sie einen passenden Mieter.                                Corona- und Desperados-Bier #Chili con Carne
                                                                                          Musica: DJ Robo
 Die Gemeinde Pleidelsheim sucht dringend eine Wohnung für                  Localization: GSV-Vereinsheim, Biergarten
 einen männlichen Mitarbeiter.                                           Wer im Mexican Style kommt: 1 free Tequila Shot!
 Vermieter können sich bei Frau Eger, Zimmer 20, Tel. 07144
                                                                      Es gelten die Regeln der gültigen Corona-Verordnung!
 264-10, E-Mail: vorzimmer@gemeinde-pleidelsheim.de, mel-
 den.                                                                 Check-in via Luca-App!
                                                                                                                Foto: Sam Ryley/iStockphoto/Thinkstock

                                                                     Amtliche Bekanntmachungen

 Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine*n                   Hinweise zur Einreise-Quarantäne und Meldepflicht!
                                                                   Die Gemeinde Pleidelsheim weist alle Urlauber auf Folgendes hin:
           Erzieher*in oder Kinderpfleger*in                       Risikogebiete werden seit dem 1. August 2021 nur noch in zwei
                  mit staatlicher Anerkennung                      Kategorien ausgewiesen:
 mit einem Beschäftigungsumfang von 50 bis 100 % für unse-         1. Hochinzidenzgebiete
 ren Kindergarten Sommerhalde in Pleidelsheim in der U3- und       2. Virusvariantengebiete
 Ü3-Betreuung. Die Stelle ist unbefristet zu besetzen.             Eine Übersicht aller gelisteten Gebiete
 Es erwartet Sie ein freundliches, engagiertes und motiviertes     finden Sie unter https://www.rki.de/DE/
 Team, das sich auf die Zusammenarbeit mit Ihnen freut.            Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi-
 Unsere Kinderbetreuungseinrichtungen haben alle von 7.00          rus/Risikogebiete_neu.html
 bis 17.00 Uhr geöffnet, es gibt verschiedene Betreuungsmo-        Die Liste wird laufend aktualisiert, prü-
 delle mit verlängerten Öffnungszeiten bis hin zur Ganztages-      fen Sie daher am besten direkt vor Ihrem Urlaub und direkt vor
 betreuung.                                                        Ihrer Rückkehr, ob Ihr Reiseland gelistet ist.
 Die Vergütung erfolgt für die Beschäftigten des Sozial- und Er-   Grundsätzlich ist bei Rückreise aus dem Ausland zu beachten:
 ziehungsdienstes entsprechend den Vorgaben des TVöD mit           1. Es muss bei Einreise aus Risikogebieten immer, für jede
 allen üblichen sozialen Leistungen wie Jahressonderzahlung           Person egal welchen Alters, eine Einreiseanmeldung unter
 und der betrieblichen Altersvorsorge, Weihnachtsgeld und 30
                                                                      www.einreiseanmeldung.de ausgefüllt werden.
 Tagen Urlaub.
                                                                   2. Es besteht bei Einreise aus allen Ländern eine Nachweis-
 Für nähere Auskünfte steht Ihnen Frau Beck unter Tel. 07144
                                                                      pflicht (getestet/geimpft/genesen) ab 12 Jahren.
 264-50 gerne zur Verfügung.
                                                                   3. Quarantänepflicht* bei Einreise aus Risikogebieten, egal
 Wenn Sie unser Team mit Ihrem Engagement, Ihrer Kompe-
                                                                      welchen Alters:
 tenz und Ihrem herzlichen Wesen bereichern möchten, dann
                                                                   10 Tage bei Hochinzidenzgebieten
 richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung bis 31. August
                                                                   14 Tage bei Virusvariantengebieten
 2021 an das Bürgermeisteramt Pleidelsheim, Marbacher Stra-
 ße 5, 74385 Pleidelsheim, oder gerne per Mail an bewerbung@       *Neben vielen speziellen Quarantäneausnahmen gibt es folgen-
 rathaus-pleidelsheim.de.                                          de allgemeine Ausnahmen von der Quarantänepflicht bei Hoch-
 Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher       inzidenzgebieten:
 Leistung. Bei gleicher Eignung werden schwerbehinderte            • Keine Quarantänepflicht, wenn der zuständigen Behörde ein
 Menschen nach Maßgabe des § 2 SGB IX vorrangig berück-                gültiger Impf-/oder Genesenennachweis vorgelegt wird.
 sichtigt. Im Rahmen des Bundesgleichstellungsgesetzes ist         • Verkürzte Quarantänepflicht, wenn der Nachweis eines bei
 die Gemeinde Pleidelsheim bestrebt, den Anteil der Männer             Einreise und eines frühestens am 5. Tag nach der Einreise er-
 zu erhöhen, und fordert deshalb Männer besonders zu Bewer-            stellten Tests („Zwei-Test-Strategie“) der zuständigen Behörde
 bungen auf.                                                           vorgelegt wird.
                                                                   • Pleidelsheimer können diese Nachweise an corona@rathaus-
 Mehr über die Gemeinde Pleidelsheim finden Sie auf www.               pleidelsheim.de senden oder direkt bei www.einreiseanmel-
 pleidelsheim.de.                                                      dung.de hochladen.
 Bitte schicken Sie nur Kopien zu, da wir Ihre Bewerbungsun-       • Verkürzte Quarantänepflicht bei Kindern unter 12 Jahren:
 terlagen nach Abschluss des Auswahlverfahrens vernichten.             Quarantäne endet fünf Tage nach der Einreise automatisch.
                                                                   • Verkürzungen/Aufhebungen gelten nur, sofern keine typischen
                                                                       Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus vorliegen.
                                                                   Bitte bringen Sie keine Nachweise persönlich ins Rathaus!
                                                                   Nutzen Sie ausschließlich corona@rathaus-pleidelsheim.de
                                                                   bzw. www.einreiseanmeldung.de.
 Redaktionsschluss beachten                                        Insbesondere geimpfte Eltern, für die keine Quarantänep-
 Bitte denken Sie an die rechtzeitige Übermittlung                 flicht besteht, sollten bei Rückreise aus Hochinzidenzgebie-
 Ihrer Textbeiträge.                                               ten beachten:
                                                                   Für Kinder unter 12 Jahren besteht keine Testpflicht für die
                                                                   Einreise, ein Test ist jedoch auf freiwilliger Basis möglich.
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Die Einreise-Quarantäne endet für Kinder aus Hochinzidenz-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schu-
Gebieten erst nach fünf Tagen**!                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  le gelten als getestete Personen (bis zum 13. September 2021).
Somit könnten zwar die geimpften Eltern die Einreise-Quaran-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  -                                                                                   Somit sind zum Beispiel Ferienprogramme für Schülerinnen
täne verlassen, die nicht geimpften Kinder müssten jedoch für                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     und Schüler auch weiterhin ohne Testnachweis möglich.
die Quarantänedauer zu Hause bleiben und dürfen während-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      -                                                                                   Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind
dessen auch keine Freunde („Besucher“) empfangen.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 ohne Beschränkungen zulässig.
** Berechnung erfolgt analog zur 10-/14-tägigen Quarantäne,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   -                                                                                   Veranstaltungen in geschlossenen Räumen unterliegen der
also „Einreisetag +5“ - Bsp.: 2.8. eingereist → Quarantäne bis ein-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               3G-Nachweispflicht. Im Freien gilt dies für Großveranstaltun-
schließlich 7.8.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  gen ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern und für Veran-
Die gelisteten Gebiete sowie die Regelungen der Einreise-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         staltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern
Verordnung ändern sich häufig. Bitte informieren Sie sich                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Es bleibt bei der
daher unbedingt - am besten direkt vor der Abreise und                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            in dem CdSK-Beschluss festgelegten Obergrenze von 25.000
nochmals direkt vor der Rückkehr - über die geltenden Re-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Personen.
gelungen.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     -                                                                                   Aufnahme einer Vorschrift mit Anforderungen zur corona-
Seit 17.8.2021 sind insbesondere folgende beliebte Reiselän-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      konformen Durchführung der anstehenden Bundestagswahl.
der ganz oder teilweise als Risikogebiet gelistet (vollständige                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               -                                                                                   Kultur-, Freizeiteinrichtungen, Messen, Ausstellungen und
Liste siehe QR-Code oben):                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Kongresse usw., Angebote der außerschulischen und Erwach-
Frankreich, Niederlande, Portugal, Spanien, Türkei (!neu ge-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      senenbildung und Freizeitverkehre unterliegen einer 3G-
listet!)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Nachweispflicht, soweit es sich um den Zutritt zu geschlosse-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  nen Räumen handelt.
10. Corona-Verordnung Baden-Württemberg und                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   -                                                                                   Die Sportausübung in Sportstätten in geschlossenen Räumen
    ihre Auswirkungen                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             unterliegt grundsätzlich der 3G-Nachweispflicht.
-   Die Verordnung trat am 16. August 2021 in Kraft und läuft                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 -                                                                                   Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen unterliegen
    zum 13. September 2021 aus.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   der PCR-Testpflicht für nicht-immunisierte Personen.
-   Die Abstandsregel wurde zu einer Empfehlung umgestaltet.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  -                                                                                   In der Innengastronomie sowie bei Beherbergungsbetrieben
    Im Übrigen bleiben die weiteren AHA+L-Regeln (Lüften, Hy-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     gilt eine 3G-Nachweispflicht. Bei Betriebskantinen und Men-
    giene, Maskenpflicht) erhalten.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               sen gilt dies nur für externe Gäste.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              -                                                                                   Der Einzelhandel (Ladengeschäfte und Märkte) ist ohne 3G-
-   Differenzierung zwischen immunisierten und nicht-immuni-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Nachweispflicht zulässig.
    sierten Personen. Nicht-immunisierte Personen unterliegen
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              -                                                                                   Körpernahe Dienstleistungen unterliegen generell der 3G-
    grundsätzlich der Testverpflichtung bei Zutritt zu Einrichtun-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Nachweispflicht mit Ausnahme gesundheitsbezogener
    gen bzw. Teilnahme an Veranstaltungen.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Dienstleistungen.
-   Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpäd-
    agogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Im Folgenden ist die neue Verordnung abgedruckt:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              dienen der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Für Fälle eines hohen Ausbruchsgeschehens von

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Parameter. Die Landesregierung wird darauf aufbauend die Erforderlichkeit derzeitiger und
      Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausrei-
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      und der Anzahl schwerer Krankheitsverläufe (Hospitalisierungen) getroffenen Maßnahmen

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          COVID-19-Erkrankungen behält sich die Landesregierung vor, zusätzliche Maßnahmen zu
                                                                                                                                                                                                                                                               vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Die aufgrund dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Belastung des Gesundheits-

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      heitsamtes zur Entwicklung des Infektionsgeschehens auf Basis der in Satz 1 genannten

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     chende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen.
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               wesens (Auslastung der Intensivbetten, AIB), der Sieben-Tage-Inzidenz, der Impfquote

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ergreifen; Grundlage hierfür ist die Risikobewertung und Prognose des Landesgesund-
                                                                                                                                                                        Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
                                                                                     Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          weiterer Maßnahmen mindestens alle vier Wochen erneut überprüfen.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            2021 (BGBl. I S. 3274, 3291) geändert worden ist, wird verordnet:

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Teil 1 – Allgemeine Regelungen
                                                                                                                                                       Vom 14.08.2021

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Ziel, Verfahren
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 §1

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              §2
§3                                               1.   eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie aus-
                                      Maskenpflicht                                               gestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaß-
                                                                                                  nahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai
(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
                                                                                                  2021 V1) ist, und
(2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß Absatz 1 gilt
                                                                                             2.   eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie
1.   im privaten Bereich,                                                                         ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.

2.   im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5
     Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
                                                                                                                                         §5

3.   für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,                                                                    Nicht-immunisierte Personen

4.   für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizini-        (1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2
     schen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht mög-           gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Nicht-immunisierte Personen
     lich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in     haben einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorzulegen, soweit dies durch
                                                                                                                                                                                          Pleidelsheimer Nachrichten · 20. August 2021 · Nr. 33

     der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,                           Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung erforderlich ist.

5.   sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen         (2) Als getestete Person gilt eine asymptomatische Person, die
     im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder
                                                                                             1.   das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist oder
6.   ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.
                                                                                             2.   Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs-
(3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom             und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer

25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.              beruflichen Schule ist, wobei die Glaubhaftmachung in der Regel durch ein entspre-
                                                                                                  chendes Ausweisdokument zu erfolgen hat.

                                                                                             (3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über ei-
                                            §4                                               nen Test, der
                                  Immunisierte Personen
                                                                                             1.   vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises
(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene                 überprüfen muss,
Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtun-
gen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestat-        2.   im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Perso-
tet. Diese haben einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, es sei denn, es be-               nal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, er-
steht nach Teil 2 keine Vorlagepflicht von Testnachweisen nicht-immunisierter Personen.           folgt oder

(2) Im Sinne des Absatz 1 ist                                                                3.   von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung
                                                                                                  vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde.
                                                                                                                                                                                          | 5
6 |

Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis                                                 §8
(PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zu-                                             Datenverarbeitung
grundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im
                                                                                            (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter
Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.
                                                                                            Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbei-
                                                                                            tung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutze-
                                                                                            rinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, An-
                                           §6
                                                                                            schrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer
                              Überprüfung von Nachweisen
                                                                                            ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder

Anbieterinnen oder Anbieter, Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen oder   der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneu-

Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise       ten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4

verpflichtet.                                                                               Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt.

                                                                                            (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kon-
                                                                                            taktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der
                                           §7                                               Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
                                    Hygienekonzept
                                                                                            (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverar-
(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hy-       beitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen.
gienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Um-
                                                                                            (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Ver-
ständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im
                                                                                            pflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Tech-
Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, ins-
                                                                                            nik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt die Daten im
besondere
                                                                                            Falle einer Freigabe durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesi-
1.   die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweiti-        cherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form erhält. Die Ende-zu-
     ger Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung          Ende-verschlüsselte Form muss die Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt für ei-
     von Personenströmen,                                                                   nen Zeitraum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese
                                                                                            Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete
2.   die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,
                                                                                            nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung
3.   die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen und                         erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1
                                                                                            genannten Datenarten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist
4.   eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben.
                                                                                            alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermögli-

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekon-        chen.

zept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.
                                                                                                                                                                                         Pleidelsheimer Nachrichten · 20. August 2021 · Nr. 33
Teil 2 – Besondere Regelungen                                2.   Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbe-
                                                                                                 triebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,
                                            §9
                     Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen                     3.   Veranstaltungen im Bereich der Leistungen und Maßnahmen nach § 16 des Achten
                                                                                                 Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII), der Frühen Hilfen nach
Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen zuläs-
                                                                                                 Maßgabe der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen sowie im Bereich
sig.
                                                                                                 der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach
                                                                                                 §§ 11, 13, 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII
                                                                                                 durchgeführt werden, und
                                           § 10
                                      Veranstaltungen                                       4.   Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen,         (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenver-

Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen, Betriebs- und Ver-      arbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisa-

einsfeiern sowie Sportveranstaltungen sind zulässig. Veranstaltungen, die eine Anzahl von   tion zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucher zu-
                                                                                            lässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei
                                                                                                                                                                                           Pleidelsheimer Nachrichten · 20. August 2021 · Nr. 33

5 000 Besucherinnen und Besuchern übersteigen, sind nur mit bis zu 50 Prozent der zuge-
lassenen Kapazität bis maximal 25 000 Personen zulässig.                                    der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt.

(2) Sofern die Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfindet, ist nicht-immunisierten   (6) Bei Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der

Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Dies gilt auch bei    Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie Nominierungs- und

Veranstaltungen im Freien                                                                   Wahlkampfveranstaltungen und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderli-
                                                                                            che Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wäh-
1.     ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder                                            lervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbe-
                                                                                            gehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind die Vorlage eines Test-
2.     bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden
                                                                                            nachweises durch Teilnehmende, die Erstellung eines Hygienekonzepts und die Durchfüh-
       kann.
                                                                                            rung einer Datenverarbeitung nicht erforderlich. Die Pflicht zum Tragen einer medizini-
                                                                                            schen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen.
(3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besu-
cherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen
                                                                                            (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und ge-
Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept um-
                                                                                            plantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer
gehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen.
                                                                                            Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an
                                                                                            dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises sind Teilnehmende
an

1.     Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Ver-
                                                                                                                                                                                           | 7

       einigungen,
8 |

                                            § 11                                                    Daten der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in einem verschlossenen Um-
         Bundestagswahl und gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen                      schlag zu übergeben; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zur Datenverar-
                                                                                                    beitung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete oder Verpflichteter;
(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei
der Bundestagswahl gelten die Abätze 2 bis 7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Rege-            2.   im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräu-
lung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahl-                   men zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für
vorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Er-                jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten;
mittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen der Wahlaus-                zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindest-
schüsse öffentlich zugänglich sind.                                                                 abstand von 2 Metern eingehalten werden.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen         (5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die
nach § 7 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen.
                                                                                               1.   einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
(3) Im Wahlgebäude muss von allen Personen eine medizinische Maske getragen werden.
                                                                                               2.   typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu
Diese Verpflichtung besteht nicht für
                                                                                                    auftretender Husten, Fieber, Geschmacks- oder Geruchsverlust, aufweisen,
1.    Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
                                                                                               3.   entgegen Absatz 3 Satz 1 keine medizinische Maske tragen, ohne dass eine Aus-
2.    Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen ei-             nahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder
      ner Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder de-
                                                                                               4.   entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktda-
      nen das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist,
                                                                                                    ten bereit sind.
      und

                                                                                               (6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk
3.    die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Maske zur Identitäts-
                                                                                               nach § 68 Absatz 2 der Bundeswahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk
      feststellung.
                                                                                               abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem
Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betre-          Fahrzeug fahren. Die Personen haben eine medizinische Maske zu tragen; Absatz 3
ten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren.                               Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.

(4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude         (7) Zur Teilnahme an der Bundestagswahl sind Wählerinnen und Wähler von gegebenen-
aufhalten, gilt:                                                                               falls bestehenden Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder
                                                                                               dieser Verordnung befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahl-
1.    Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet;
                                                                                               vorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie Perso-
      der Wahlvorstand ist zur Erhebung und zur Überprüfung der Vollständigkeit dieser
                                                                                               nen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentli-
      Daten berechtigt; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die gesammelten
                                                                                               chen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen.
                                                                                                                                                                                           Pleidelsheimer Nachrichten · 20. August 2021 · Nr. 33
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für gleichzeitig mit der Bundestagswahl stattfin-   1.   Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken
dende Wahlen und Abstimmungen.                                                                    und ähnlichen Einrichtungen,

                                                                                             2.   Messen, Ausstellungen und Kongressen,

                                           § 12                                              3.   Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang,
                      Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes
                                                                                             4.   Saunen und ähnlichen Einrichtungen,
(1) Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit
                                                                                             5.   Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seil-
nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, sind zulässig. Die zuständigen
                                                                                                  bahnverkehren und ähnlichen Einrichtungen,
Behörden können Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen,
festlegen.
                                                                                             6.   Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Aus-
                                                                                                  übung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutz-
(2) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderwei-
                                                                                                  gesetzes
tig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.
                                                                                                                                                                                          Pleidelsheimer Nachrichten · 20. August 2021 · Nr. 33

                                                                                             ist für den Publikumsverkehr zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu ge-
                                                                                             schlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Für die Abholung
                                           § 13                                              und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven ist die Vorlage eines Testnachwei-
 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie           ses nicht erforderlich; dies gilt auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken,
                              Veranstaltungen bei Todesfällen                                Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport.

(1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religi-      (2) Der Betrieb von Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten
onsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften              und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr zulässig. Nicht-immunisierten
sind zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen     Personen ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Testnachwei-
und eine Datenverarbeitung durchzuführen.                                                    ses gestattet.

(2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig. Wer eine solche Ver-      (3) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikums-
anstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durch-     verkehr zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-
zuführen.                                                                                    Testnachweises gestattet.

                                                                                             (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu
                                                                                             erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Biblio-
                                           § 14
                                                                                             theken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.
             Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

(1) Der Betrieb von
                                                                                                                                                                                          | 9
10 |

                                            § 15                                             1.   für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notenge-
                  Außerschulische, berufliche und akademische Bildung                             bung erforderlichen Leistungsfeststellungen,

(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschul-         2.   für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am
kurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind              Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder
zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu solchen Angeboten in geschlosse-
                                                                                             3.   für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erfor-
nen Räumen nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet.
                                                                                                  derlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt,
(2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
                                                                                             nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeig-
Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von
                                                                                             nete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungs-
arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen,
                                                                                             teilnehmern vorzunehmen.
von Sprach- und Integrationskursen und Veranstaltungen des Studienbetriebs nach Maß-
gabe der Corona-Verordnung Studienbetrieb, die Durchführung der praktischen und theo-
                                                                                             (4) Wer Angebote der außerschulischen, beruflichen und akademischen Bildung erbringt,
retischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen
                                                                                             hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.
Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsge-
setzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote
sind ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 zulässig. Die Pflicht zum Tragen ei-
ner medizinischen Maske gilt nicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen                                                    § 16

Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach                         Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird.
                                                                                             (1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist zu-

(3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in      lässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach

der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten     Vorlage eines Testnachweises gestattet. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von

der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tä-       Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist ohne Einschränkung möglich.

tigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums
                                                                                             (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akade-
Ländlicher Raum haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und
                                                                                             miengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes
Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schul-
                                                                                             (GastG) ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung zulässig; für nicht-
woche zwei COVID-19-Schnelltests anzubieten; hiervon ausgenommen sind immunisierte
                                                                                             immunisierte externe Gäste ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestat-
Personen. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die
                                                                                             tet. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich
Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Test-
                                                                                             zum Mitnehmen ist ohne Einschränkung möglich.
nachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an
der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der       (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig.
Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, son-      Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises ge-
dern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss            stattet. Ein aktueller Testnachweis ist alle drei Tage erneut vorzulegen.
                                                                                                                                                                                            Pleidelsheimer Nachrichten · 20. August 2021 · Nr. 33
(4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu          2.     landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als
erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist bei der                 zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Sai-
Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und beim Außer-                         sonarbeitskräften,
Haus-Verkauf nicht erforderlich.
                                                                                                haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Testnachweis zu erbringen. In den
                                                                                                Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt für nicht-immunisierte Beschäftigte von Betriebsstätten,
                                                                                                die im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese
                                            § 17
                                                                                                eine zusätzliche wöchentliche Testpflicht. Die Testnachweise sind dem Betreiber jeweils
                            Handels- und Dienstleistungsbetriebe
                                                                                                auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit
                                                                                                nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die
(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließ-
                                                                                                Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räu-
lich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist zulässig.
                                                                                                men.
(2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist zulässig. Nicht-immunisierten Perso-
                                                                                                (2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekon-
nen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet; dies gilt nicht für Phy-
                                                                                                zept zu erstellen. Abweichend von § 7 Absatz 2 ist das Hygienekonzept bei dem örtlich zu-
sio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnli-
                                                                                                                                                                                             Pleidelsheimer Nachrichten · 20. August 2021 · Nr. 33

                                                                                                ständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygiene-
che gesundheitsbezogene Dienstleistungen.
                                                                                                konzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen.
(3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Ab-
                                                                                                (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen
satz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche
                                                                                                von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn
Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körper-
                                                                                                der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine
naher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen.
                                                                                                Abweichung vertretbar erscheinen lassen.

                                                                                                (4) Der Betreiber hat eine Datenverarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern
                                            § 18                                                des Betriebs durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind ausschließlich
     Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft            die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten.

(1) Die nicht-immunisierten Beschäftigten von

1.   Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie                                           Teil 3 – Schlussvorschriften
     sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und be-
                                                                                                                                             § 19
     handeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich
                                                                                                           Weitergehende Maßnahmen, Einzelfallentscheidungen, Modellvorhaben
     eingesetzt sind, und

                                                                                                (1) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen
                                                                                                von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben
                                                                                                                                                                                             | 11

                                                                                                zulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz
12 |

vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung   3.   Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt,
erlassenen Verordnungen unberührt.                                                              sowie Kinos

(2) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und          zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, ins-
Fachaufsicht Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich star-        besondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf
kem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.                                       die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der
                                                                                           Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Sch-
(3) Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden Modell-
                                                                                           wetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidi-
vorhaben zulassen. Soweit sich Modellvorhaben nach Bewertung des Sozialministeriums
                                                                                           ums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium
bewährt haben, kann dieses weitere vergleichbare Vorhaben auf Antrag zulassen.
                                                                                           und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den
                                                                                           Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung
                                                                                           von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Be-
                                             § 20                                          schränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem
     Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten      Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festgelegt
                                                                                           werden.
(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung für                                                                                   (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-
                                                                                           nung für den Betrieb von
1.     den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der
       verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie       1.   Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen
       Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkin-        und Tageskliniken,
       dergärten und Kindertagespflegestellen und
                                                                                           2.   Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinde-
2.     Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften so-          rungen,
       wie Veranstaltungen bei Todesfällen
                                                                                           3.   Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und
sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Per-        4.   ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbie-

sonenzahl, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für          ter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teil-
eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen.                                                   habe- und Pflegegesetz,

(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einverneh-     5.   Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,
men mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von
                                                                                           6.   Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und
1.     Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,              13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und
                                                                                                der Frühen Hilfen,
2.     Studierendenwerken und
                                                                                                                                                                                     Pleidelsheimer Nachrichten · 20. August 2021 · Nr. 33
7.   Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen        1.   den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher
     in seiner Ressortzuständigkeit,                                                              Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und

8.   Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe so-       2.   die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen
     wie                                                                                          und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und
                                                                                                  Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer
9.   Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst
                                                                                                  für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahr-
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, ins-            schulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßen-
besondere Hygienevorgaben, festzulegen.                                                           verkehrsgesetz ergeben,

(4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-        zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, ins-
nung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus                                      besondere Hygienevorgaben, festzulegen.

1.   für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderun-         (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG
     gen, insbesondere auch Hygienevorgaben,                                                 ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für
                                                                                                                                                                                         Pleidelsheimer Nachrichten · 20. August 2021 · Nr. 33

2.   die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder        1.   den Einzelhandel,

     nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden,
                                                                                             2.   das Beherbergungsgewerbe,
festzulegen.
                                                                                             3.   das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25
(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-             Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,

mächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung
                                                                                             4.   Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,
1.   für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitness-
                                                                                             5.   das Handwerk,
     studios und Yogastudios und die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den
     Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,                       6.   Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizi-
                                                                                                  nische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,
2.   für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem
     Zugang sowie                                                                            7.   Vergnügungsstätten,

3.   für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnli-        8.   Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz
     chen Einrichtungen                                                                           1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, ins-       9.   Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO
besondere Hygienevorgaben, festzulegen.
                                                                                             zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, ins-
(6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG          besondere Hygienevorgaben, festzulegen.
                                                                                                                                                                                         | 13

ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für
14 |

(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit         2.   zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach
dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen,             dem Infektionsschutzgesetz,
Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind,
                                                                                              3.   zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutz-
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, ins-
                                                                                                   gesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
besondere Hygienevorgaben, festzulegen.

                                                                                              4.   zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer
                                                                                                   isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
                                            § 21
                     Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten
                                                                                                                                         § 23
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung
                                                                                                                                 Ordnungswidrigkeiten
Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren
Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere              Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich
                                                                                              oder fahrlässig
1.    die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen
      und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,                  1.   entgegen § 3 Absatz 1 oder § 11 Absatz 3 keine medizinische Maske trägt,

2.    die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das       2.   entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines Impf- oder
      Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Per-         Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines Impf-
      sonen, sich einem PCR- oder Schnelltest zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1                  oder Genesenennachweises betritt,
      Satz 1 IfSG,
                                                                                              3.   entgegen § 6 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzu-             Satz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 16 Ab-
schreiben.                                                                                         satz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 einer Pflicht
                                                                                                   zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommt,

                                                                                              4.   entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept
                                            § 22
                                                                                                   nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,
         Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

                                                                                              5.   entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teil-
Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-
                                                                                                   weise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teil-
tigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung perso-
                                                                                                   nahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,
nenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Poli-
zeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich      6.   entgegen § 8 Absatz 3 oder § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 als Anwesende
ist                                                                                                oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht oder sich au-
                                                                                                   ßerhalb der zulässigen Zeiträume im Wahlgebäude aufhält,
1.    zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Be-
                                                                                                                                                                                            Pleidelsheimer Nachrichten · 20. August 2021 · Nr. 33

      schäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
§ 24
7.   entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Veranstaltung unter Überschreitung der zulässi-
                                                                                                                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
     gen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,
                                                                                            (1) Diese Verordnung tritt am 16. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verord-
8.   entgegen § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 3
                                                                                            nung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 (GBl. S.
     Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2
                                                                                            665) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni
     oder § 17 Absatz 2 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines Testnachwei-
                                                                                            2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052)
     ses teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines Testnachweises betritt,
                                                                                            geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020
9.   entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder        (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert
     nicht umgehend anpasst,                                                                worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber.
                                                                                            S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder
10. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine Ver-
                                                                                            die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt Verord-
     anstaltung durchführt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbei-
                                                                                            nung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-
     tung durchzuführen,
                                                                                            Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt Verordnung vom 18. Juni 2021

11. entgegen § 11 Absatz 5 sich Zutritt zum Wahlgebäude verschafft,                         (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021
                                                                                                                                                                                            Pleidelsheimer Nachrichten · 20. August 2021 · Nr. 33

                                                                                            (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665),
12. entgegen § 14 Absatz 4 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine      erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.
     Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder
     eine Datenverarbeitung durchzuführen,                                                  (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. September 2021 außer Kraft. Gleichzeitig tre-
                                                                                            ten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 ge-
13. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa,            nannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben
     eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche    werden.
     Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbei-
     tung durchzuführen,

14. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladenge-      Stuttgart, den 14.08.2021

     schäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr
     oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder    Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
     einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Daten-
                                                                                                                Kretschmann
     verarbeitung durchzuführen,
                                                                                            Strobl                                        Dr. Bayaz
15. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 4 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organi-     Schopper                                      Bauer
     siert,                                                                                 Walker                                        Dr. Hoffmeister-Kraut
16. entgegen § 18 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umge-    Lucha                                         Gentges
     hend anpasst oder nicht durchführt,                                                    Hermann                                       Hauk
                                                                                                                                                                                            | 15

                                                                                            Hoogvliet                                     Bosch
17. entgegen § 18 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.
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