Das Berliner E-Government-Gesetz - in Bildern
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2 1 Grußwort Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Senat von Berlin hat in seinen Richtlinien der Regierungspolitik ausdrücklich gesetzlich mit dem gesamtstädtischen Blick geregelt. den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik In den kommenden Jahren werden alle diese Regelungen zur in der Berliner Verwaltung zu einem seiner wichtigsten Ziele Digitalisierung der Verwaltung in die Praxis umgesetzt. Daran erklärt. Dabei ist Technik kein Selbstzweck. Vielmehr sollen Ver- arbeiten derzeit viele Beschäftigte der unterschiedlichsten Ver- waltungsabläufe künftig schneller und transparenter ablaufen, waltungen und an zentraler Stelle auch der IT-Dienstleister, das EGovernment – also die Nutzung des Internets als Kommunika- ITDZ; die Gesamtkoordination liegt bei der IKT-Steuerung tionskanal zur Verwaltung – sollen Bürgerinnen und Bürger und meiner Verwaltung. die Wirtschaft als verbesserten Service direkt spüren. Durch die Mit dieser Broschüre erhalten Sie ergänzende Informationen zu Nutzung moderner Technik soll aber auch die Arbeit in der Öffent- den wichtigsten Inhalten des Berliner E-Government-Gesetzes. lichen Verwaltung für junge Menschen attraktiv und zukunftsfähig Wir möchten Sie einladen, einen genaueren Blick auf dieses am- gestaltet werden. bitionierte und vielseitige Gesetz zu werfen und gemeinsam mit Antrieb und auch Fahrplan für diese Entwicklung ist das Berliner uns an dem übergeordneten Ziel einer vernetzten, effizienten E-Government-Gesetz vom 30. Mai 2016. Neben der Beschreibung und bürgernahen Verwaltung zu arbeiten. meiner eigenen Aufgaben als IKT-Staatssekretärin enthält das Gesetz viele verbindliche Regelungen für den Technikeinsatz versehen mit klaren Fristen für die Umsetzung. Das Gesetz Ihre Sabine Smentek führt die verschiedenen Handlungsfelder zentral zusammen. Von einheitlichen technischen Standards für die Informations- technik der Berliner Verwaltung, Regelungen zur Akteneinsicht über elektronische Verfahren zur Bürgerbeteiligung bis hin zum sicheren elektronischen Zugang zur Verwaltung – vieles ist nun Foto: Senatsverwaltung für Inneres und Sport/Farbtonwerk
4 5 Abschnitt 1 - Grundlagen § 1 - Geltungsbereich § 2 - Ziel und Zweck Das Berliner E-Government- § 3 - Datenschutz Gesetz in Kürze Abschnitt 2 - Verwaltungshandeln im E-Government § 4 - Elektronische Kommunikation § 5 - Elektronische Bezahlmöglichkeiten Mit dem am 10. Juni 2016 in Kraft getretenen Berliner E-Govern- Eine weitere Besonderheit des Berliner Gesetzes ist die zentrale § 6 - Nachweise ment-Gesetz verfolgt der Gesetzgeber im Wesentlichen zwei Rolle des IT-Dienstleistungszentrum (ITDZ) Berlin. Das ITDZ § 7 - Elektronische Akten Zielrichtungen: Nach außen mehr nutzerfreundliches und siche- Berlin stellt allen Behörden sowohl die verfahrensunabhängige § 8 - Übertragen und Vernichten des Originals res E-Government für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft und IKT als auch die IKT-Basisdienste zur Verfügung. Die Behörden § 9 - Akteneinsicht nach innen mehr gesamtstädtische, einheitliche IKT-Steuerung und Einrichtungen der Berliner Verwaltung sind zur Durchführung § 10 - Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand für mehr Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit und ihrer Aufgaben zukünftig zur Abnahme dieser Leistungen § 11 - Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen eine moderne IKT-Ausstattung. Voraussetzung hierfür sind verpflichtet. § 12 - Elektronische Formulare elektronische, fachlichkeitsübergreifende und medienbruch- § 13 - Bereitstellen allgemein zugänglicher Datenbestände, Verordnungsermächtigung freie Geschäftsprozesse. Die Dokumentation, Analyse und § 14 - Elektronische Beteiligungsverfahren Optimierung von Verwaltungsabläufen muss deshalb jeder § 15 - Gestaltung informationstechnischer Angebote Digitalisierung vorausgehen. § 16 - Öffentliche IT-Zugänge Das Berliner E-Government-Gesetz greift Vorschriften aus dem § 17 - Georeferenzierung E-Government-Gesetz des Bundes auf und geht jedoch in vielen § 18 - Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter Teilen deutlich darüber hinaus. § 19 - Öffentliche Bekanntmachung im Internet Die Besonderheit des Berliner E-Government-Gesetzes liegt in Weiterführende Informationen der neu geschaffenen landesweiten zentralen IKT-Steuerung. Abschnitt 3 - IKT-Steuerung Gesetz zur Förderung Für weiterführende Informationen nutzen Sie bitte den Die mit dem Gesetz verfolgten Ziele erfordern ein völlig neues § 20 - Grundsatz des E-Government Mini-Kommentar zum Berliner E-Government-Gesetz (http:// Verständnis von zentraler Steuerung und den damit verbundenen § 21 - IKT-Staatssekretär oder IKT-Staatssekretärin (E-Government-Gesetz www.berlin.de/sen/inneres/service/publikationen/). Aktuelles Verantwortlichkeiten. Aus diesem Grund schafft das Gesetz mit § 22 - Lenkungsrat für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung Berlin - EGovG Bln) der IKT-Staatssekretärin bzw. dem IKT-Staatssekretär eine ent- zur Umsetzung des Berliner E-Government-Gesetzes finden § 23 - IKT-Sicherheit vom 30. Mai 2016 scheidende neue Rolle. Sie darüber hinaus im Internet (http://www.berlin.de/sen/ § 24 - IKT-Dienstleister inneres/moderne-verwaltung/) und im Beschäftigtenportal § 25 - Erlass von Verwaltungsvorschriften Eine zentrale IKT-Architektur und eine zentrale IKT-Sicherheits- (http://b-intern.de/Themen/DIGITALISIERUNG/; http://b-in- architektur werden in der Berliner Verwaltung zukünftig nicht tern.de/Themen/Geschaeftsprozessmanagement/). nur bereitgestellt, sondern auch zentral finanziert. Sie sind für Abschnitt 4 - Schlussvorschriften die Berliner Verwaltung bindend. § 26 - Evaluierung
6 EGovG Bln Abschnitt 1 7 Abschnitt 1 - Grundlagen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstä- (3) Die Zusammenarbeit der Verwaltungsebenen und -bereiche tigkeit der Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständig- der Berliner Verwaltung ist durch medienbruchfreie Prozesse keitsgesetzes), soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes Berlin und die gemeinsame Nutzung von zentralen informations- und inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. kommunikationstechnischen Strukturen und Organisationen sowie von Informationen und Ressourcen sicherzustellen. (2) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit (4) Fähigkeiten und Kompetenzen der Dienstkräfte, die der Zieler- der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbar- reichung förderlich sind, sind durch besondere Qualifikations- keit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen maßnahmen zentral und dezentral zu fördern. Bei Einführung Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte und wesentlicher Veränderung informationstechnisch gestützter unterliegt. Verwaltungsverfahren sind die Rechte und Interessen der Beschäftigten frühzeitig zu beachten, insbesondere werden (3) Für die Tätigkeit der Steuerverwaltung gilt dieses Gesetz nur, IT-Prozesse und Arbeitsmethoden unter Beachtung der Arbeits- soweit nicht § 20 des Finanzverwaltungsgesetzes entgegensteht. und Gesundheitsschutzgrundsätze gestaltet und eingeführt. Die Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und § 2 Ziel und Zweck Aktenführung sind technisch so zu gestalten, dass sie auch von (1) E-Government umfasst alle geschäftlichen Prozesse, die im Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit genutzt werden können; dies ist bereits bei der Planung, Ent- Hilfe der Informations- und Kommunikationstechniken (IT) über wicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. elektronische Medien abgewickelt werden. Ziel des Gesetzes ist es, die Verwaltungsverfahren und -strukturen aller Verwaltungs- § 3 Datenschutz ebenen und -bereiche der Berliner Verwaltung unter Nutzung der Die Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes und spezial- Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik gesetzlich bestehende Bestimmungen zum Datenschutz bleiben auf E-Government umzustellen. durch dieses Gesetz unberührt. (2) Das Gesetz soll Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Bürgerfreundlichkeit, Unternehmensfreundlichkeit und Benut- zerfreundlichkeit einschließlich der barrierefreien Zugänglich- keit und Nutzbarkeit der Verwaltungsprozesse gewährleisten. Allgemeine Partizipationsmöglichkeiten sollen verbessert und der Standort Berlin soll gefördert werden.
8 EGovG Bln Abschnitt 2 9 Abschnitt 2 - Verwaltungshandeln im E-Government fizierung für notwendig erachtet, einen sicheren elektronischen Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde ent- Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes scheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektro- oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten. nischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist. (6) Verwaltungsverfahren sind unbeschadet des Absatzes 7 in (2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die elektronischer Form abzuwickeln, soweit nicht Rechtsvorschrif- von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwil- ten entgegenstehen. ligung des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Zu diesem Zweck (7) Die nicht-elektronische Kommunikation und die Annahme dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche von Erklärungen in schriftlicher Form, zur Niederschrift oder Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, auf anderem Wege dürfen nicht unter Hinweis auf die elektro- verarbeiten und nutzen. nischen Zugangsmöglichkeiten abgelehnt werden. (3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Ein- Anmerkung: Absatz 6 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Angleichung der Frist willigung nach Absatz 2 elektronisch erklärt werden. Dabei ist an die Frist zur Einführung der E-Akte (2023) ist in den Richtlinien der Regie- über die Anforderungen nach § 6 des Berliner Datenschutzgeset- rungspolitik angekündigt. zes hinaus durch die Behörde sicherzustellen, dass die oder der § 5 Elektronische Bezahlmöglichkeiten Betroffene den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann. Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwal- Die Einwilligung ist zu protokollieren. tungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss jede Behörde der Berliner Verwaltung die Einzahlung dieser § 4 Elektronische Kommunikation § 7 Elektronische Akten Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen (1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Über- Vorgänge mit Hilfe eines IT-Verfahrens bearbeitet werden und die (1) Die Berliner Verwaltung führt ihre Akten spätestens ab dem durch Nutzung mindestens einer gängigen, zumutbaren und mittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer rechtlich festgelegten Formanforderungen erfüllt werden können. 1. Januar 2023 elektronisch. Hierbei ist durch geeignete technisch- hinreichend sicheren elektronischen Zahlungsmöglichkeit qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen. organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik (4) Jede Behörde ist verpflichtet, neben den Zugängen gemäß gewährleisten. Für die Nutzung des Zahlungsweges erhebt die sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Akten- (2) Jede Behörde ist verpflichtet, auch eine De-Mail-Adresse im den Absätzen 1 bis 3 auch Zugänge durch sonstige sichere Behörde keine Gebühren. führung und die für die Berliner Verwaltung geltenden Standards, Sinne des De-Mail-Gesetzes sowie einen E-Mail-Zugang mit Verfahren zu eröffnen, mit denen rechtlich festgelegte Schriftform- auch im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit, eingehal- einer gängigen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, zum Beispiel anforderungen nach bundesrechtlichen Vorschriften erfüllt § 6 Nachweise ten werden. Die Behörden der Berliner Verwaltung nutzen den PGP-Standard, zu eröffnen. werden können. (1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, landeseinheitlichen IKT-Dienst für die elektronische Aktenfüh- (3) Jede Behörde ist verpflichtet, auch Zugänge durch von ihr (5) Jede Behörde ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht rung, soweit nicht andere IKT-Systeme für konkrete Aufgaben bereitgestellte elektronische Formulare für unmittelbar abzu- denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvor- werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes zur Aktenführung eingesetzt werden müssen oder bei Inkraft- gebende Erklärungen zu eröffnen, wenn damit wiederkehrende schrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identi- bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im treten dieser Vorschrift schon eingesetzt waren.
10 EGovG Bln Abschnitt 2 11 (2) Zwischen Behörden, die die elektronische Vorgangsbearbei- § 9 Akteneinsicht tung und Aktenführung nutzen, werden Akten und sonstige Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können Behörden, Unterlagen elektronisch übermittelt oder der elektronische die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, Zugriff ermöglicht; dies gilt nicht für geheimhaltungswürdige dass sie Akten, insbesondere Verschlusssachen. Dabei ist eine sichere, 1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, dem Stand der Technik Rechnung tragende Kommunikations- infrastruktur einzusetzen. Diese erfordert den Schutz der über- 2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wieder- mittelten Daten vor Einsichtnahme durch Unbefugte sowie vor geben, Veränderung. 3. elektronische Dokumente übermitteln oder 4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten. (3) Für die Archivierung elektronischer Akten gelten die Bestim- mungen des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Optimierung von Verwaltungsabläufen und (4) Die Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Information zum Verfahrensstand Aktenführung sind schrittweise technisch so zu gestalten, dass (1) Die internen Verwaltungsabläufe sind in elektronischer Form sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich unein- abzuwickeln und in entsprechender Form zu gestalten, soweit geschränkt genutzt werden. nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen. (2) Die Behörden der Berliner Verwaltung sollen Verwaltungsab- § 8 Übertragen und Vernichten des Originals läufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt (1) Die Berliner Verwaltung soll, soweit sie Akten elektronisch werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme führt, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbe- Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der teiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kon- den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, taktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papier- Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden dokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, können. Der Zugang zu den Informationen zum Verfahrensstand wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. soll über ein zentrales Serviceportal als Bestandteil des elektro- nischen Stadtinformationssystems für das Land Berlin erfolgen. (2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, (3) Von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann abgese- sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen hen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs Mehraufwand bedeuten würden oder sonstige zwingende Gründe erforderlich ist.
12 EGovG Bln Abschnitt 2 13 entgegenstehen. Von den Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 kann feld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schrift- zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens form bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen. Die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unter- Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren. schriftsfeld. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen (2) Alle Formulare der Berliner Verwaltung sind über ein einheit- Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten infor- liches Portal grundsätzlich elektronisch und zur interaktiven mationstechnischen Systeme. Verwendung zur Verfügung zu stellen und müssen allgemein Anmerkung: Absatz 1 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Angleichung der Frist an zugänglich sein. die Frist zur Einführung der E-Akte (2023) ist in den Richtlinien der Regierungs- politik angekündigt. (3) Elektronische Formulare sind entsprechend § 191a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes barrierefrei zugänglich zu machen. § 11 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen § 13 Bereitstellen allgemein zugänglicher Daten- (1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in all- bestände, Verordnungsermächtigung gemein verständlicher Sprache Informationen über ihre aktuellen (1) Die Behörden der Berliner Verwaltung stellen in einem zentra- Aufgaben, Organigramme, Anschrift, Geschäftszeiten sowie post- len Datenportal Informationen bereit, die sie in Erfüllung ihres alische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur öffentlichen Auftrags im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Verfügung. erstellt haben und die in maschinenlesbaren Formaten darstell- bar sind. Das zentrale Datenportal ist Bestandteil des elektro- (2) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in all- nischen Stadtinformationssystems für das Land Berlin. Wenn gemein verständlicher Sprache Informationen über ihre nach Informationen in anderen Datenportalen maschinenlesbar außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbun- bereitgestellt werden, wird in dem zentralen Datenportal ein dene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Verweis auf diese Informationen eingerichtet. Regelungen in Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit dar und stellt erforder- anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen liche Formulare elektronisch bereit. Die Bereitstellung der Daten verfügbar zu machen sind, bleiben unberührt. Informationen sowie der Nachweis der erforderlichen Formulare (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestim- erfolgen mittels einer zentralen Dienstleistungsdatenbank und mungen festzulegen, wie die Informationen gemäß Absatz 1 werden über ein zentrales Portal zugänglich gemacht. bereitgestellt und genutzt werden. Die Festlegungen zur Bereit- (3) Die Veröffentlichungen und Bereitstellungen nach den Absätzen stellung sollen das Verfahren für die Bereitstellung sowie die Art, 1 und 2 erfolgen nach einheitlichen Kriterien als Bestandteil des den Umfang, die Form und die Formate der Daten bestimmen. Stadtinformationssystems für das Land Berlin. Die Informationen sind in einem maschinenlesbaren Format bereitzustellen. Die Bestimmungen zur Nutzung decken die kom- § 12 Elektronische Formulare merzielle und nichtkommerzielle Nutzung ab. Sie regeln insbe- (1) Ist durch Rechtsvorschrift des Landes Berlin die Verwendung sondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen sowie eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschrifts- Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse.
14 EGovG Bln Abschnitt 2 15 barrierefrei zugängliche informationstechnische Ein- und Aus- Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes gabegeräte bereit. Berlin bleibt unberührt. Die elektronische Ausgabe und Bereit- stellung erfolgt als Bestandteil des Stadtinformationssystems für das Land Berlin. § 17 Georeferenzierung (1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug (2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder Publikation haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Aus- überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit drucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) Publikation zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Publikation zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches neue Publikationen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische sich die Angaben beziehen. Ausgabe, ist dies auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es § 14 Elektronische Beteiligungsverfahren § 15 Gestaltung informationstechnischer Angebote ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und (2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten (1) Die Berliner Verwaltung kann Möglichkeiten für elektronische Informationstechnische Angebote der Berliner Verwaltung sind dauerhaft sowie kosten- und barrierefrei zugänglich sind und aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes Beteiligungsverfahren eröffnen. Dies gilt nicht für Verwaltungsver- allgemein und barrierefrei zugänglich zu gestalten. Dabei sollen eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzei- Berlin erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche fahren, es sei denn, ein Beteiligungsverfahren ist dort ausdrücklich das Corporate Design des Landes Berlin sowie die für das elektro- tiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form und nichtöffentliche Register sein. vorgesehen. Durch andere Gesetze geregelte Beteiligungsverfahren nische Stadtinformationssystem jeweils geltenden Gestaltungs- hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche bleiben unberührt. Anmerkung: § 17 tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. richtlinien angewendet werden. Form als die authentische anzusehen ist. (2) Die Ergebnisse durchgeführter Beteiligungsverfahren sind § 18 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter bekannt zu geben. Der Zugang zu den elektronischen Beteili- § 16 Öffentliche IT-Zugänge (1) Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht § 19 Öffentliche Bekanntmachung im Internet gungsverfahren und die Bereitstellung der Ergebnisse erfolgen Die Berliner Verwaltung stellt bei öffentlichen Stellen des Lan- zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkün- Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift angeordnet als Bestandteil des elektronischen Stadtinformationssystems des Berlin öffentliche Zugänge zu allen ihren informations- dungsblatt des Landes ist zusätzlich oder ausschließlich durch sind und die im Internet veröffentlicht werden, erfolgen als für das Land Berlin. technischen Angeboten über angemessen ausgestattete und eine elektronische Ausgabe zu erfüllen. Das Gesetz über die Bestandteil des Stadtinformationssystems für das Land Berlin.
16 EGovG Bln Abschnitt 3 17 Abschnitt 3 - IKT-Steuerung § 20 Grundsatz (1) Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik 6. die geordnete Einführung und Weiterentwicklung von (IKT) in der Berliner Verwaltung wird, unbeschadet des § 3 des IT-Fachverfahren einschließlich deren Ausrichtung an den Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, nach den Vorschriften Zielstellungen des § 2, dieses Abschnitts gesteuert. Unbeschadet zwingender spezial- 7. die behördenübergreifende elektronische Kommunikation gesetzlicher Regelungen haben Justizbehörden sowie Finanz- und Informationsbereitstellung, behörden ihre IKT-Verfahren und -Vorhaben mit den übrigen verfahrensunabhängigen und verfahrensübergreifenden IKT- 8. die Benutzerfreundlichkeit sowie die barrierefreie Zugäng- und E-Government-Maßnahmen der Berliner Verwaltung nach lichkeit und Nutzbarkeit der Informationstechnik. den Maßgaben dieses Abschnitts abzustimmen. (3) Der Einsatz der Fachverfahren wird von den fachlich zustän- (2) Die IKT-Steuerung gewährleistet durch Koordination und digen Behörden verantwortet. Wird ein IT-Fachverfahren neu Festsetzen von verbindlichen Grundsätzen, Standards und entwickelt oder ein bereits betriebenes IT-Fachverfahren über- Regelungen arbeitet, angepasst oder in anderer Weise verändert, so hat die zuständige Behörde die Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung 1. die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der IKT, einzuhalten. Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekre- 2. die Wirtschaftlichkeit des IKT-Einsatzes, tärin ist frühzeitig zu informieren und ihm oder ihr auf Verlangen umfassend Auskunft zu erteilen. Abweichungen von den Vorga- 3. die Wirtschaftlichkeit für die verfahrensunabhängige IKT und ben der zentralen IKT-Steuerung bedürfen der Zustimmung des Kommunikationsinfrastruktur durch zentrale Mittelbemessung, IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin. 4. die Interoperabilität der eingesetzten IKT-Komponenten, 5. die fachlichkeitsübergreifende und medienbruchfreie Abwicklung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Schriftgutaussonderung und -archivierung,
18 EGovG Bln Abschnitt 3 19 § 21 IKT-Staatssekretär oder IKT-Staatssekretärin (1) Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin ist der Unterstützung und Überwachung bei der Umsetzung der zuständige Staatssekretär oder die zuständige Staatssekre- IKT-Sicherheits-Standards; der IKT-Staatssekretär oder die tärin aus der für die Grundsatzangelegenheiten der Informa- IKT-Staatssekretärin kann diese Aufgaben an einen Bevoll- tions- und Kommunikationstechnik zuständigen Senatsverwal- mächtigten oder eine Bevollmächtigte aus seiner oder ihrer tung. Der Senat kann eine andere Zuständigkeit festlegen. Der Organisationseinheit übertragen, IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin leitet die 5. auf die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzung der IKT Organisationseinheit mit den Aufgaben der IKT-Steuerung sowie die Einhaltung ergonomischer Standards nach dem gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes. Stand der Technik und gesicherter arbeitswissenschaftlicher (2) Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin ist Erkenntnisse bei IKT-Einsatz hinzuwirken, zuständig für die alle Verwaltungsebenen und -bereiche um- 6. auf die freie Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von öffentlichen fassende Förderung, Weiterentwicklung und flächendeckende Daten in maschinenlesbaren Formaten hinzuwirken, Einführung von E-Government und Informations- und Kom- 7. eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete und her- munikationstechnologie in der Berliner Verwaltung und für stellerunabhängige Fortentwicklung der IKT-Ausstattung der Verwaltungsmodernisierung im Sinne des § 2. Seine oder ihre Berliner Verwaltung zu fördern, Aufgaben sind: 8. auf die Optimierung und Standardisierung der Prozesse und der 1. die E-Government-Entwicklung, die Nutzung der IKT und die Ablauforganisation hinzuwirken, insbesondere in der ressort- Verwaltungsmodernisierung ressort- und verwaltungsebenen und verwaltungsebenen übergreifenden Zusammenarbeit in übergreifend im Land Berlin voranzutreiben und zu steuern, der Berliner Verwaltung, 2. auf den Vorrang elektronischer Kommunikation mit der 9. in enger Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen Fach- Berliner Verwaltung und der medienbruchfreien Vorgangs- verwaltung die Rahmenbedingungen für die verfahrens- bearbeitung hinzuwirken, abhängige IKT zu definieren, insbesondere Technologien, Schnittstellen, IKT-Sicherheitsanforderungen, 3. Festsetzung und Überwachung der Einführung der Standards für einen sicheren, wirtschaftlichen, benutzerfreundlichen 10. Bewirtschaftung der verfahrens- und verbrauchsunabhängigen und medienbruchfreien IKT-Einsatz, für eine einheitliche zentralen IKT-Haushaltsmittel, verfahrensunabhängige IKT-Ausstattung, für die barriere- 11. zentrale Verwaltung der verfahrensunabhängigen Software- freie Zugänglichkeit und Nutzung der IKT in der Berliner lizenzen in der Berliner Verwaltung, Verwaltung und Festsetzung und fortlaufende Weiterent- 12. Aufsicht über den zentralen IKT-Dienstleister des Landes wicklung der zentralen IKT-Architektur, Berlin, 4. fortlaufende Weiterentwicklung und Festsetzung der zen- 13. Vertretung des Landes Berlin im IT-Planungsrat und in tralen IKT-Sicherheitsarchitektur und der Standards für anderen auf Staatssekretärsebene stattfindenden nationa- die IKT-Sicherheit in der Berliner Verwaltung und deren len und internationalen Gremien,
20 21 14. Förderung der geordneten Einführung und Weiterentwick- § 22 Lenkungsrat für IKT, lung von IKT-Fachverfahren einschließlich deren Ausrichtung E-Government und Verwaltungsmodernisierung an den Zielstellungen des § 2, (1) Der Lenkungsrat für IKT, E-Government und Verwaltungsmo- 15. die Berliner Verwaltung über die Beschlüsse, die Tagesord- dernisierung (IKT-Lenkungsrat) berät den IKT-Staatssekretär oder nung und die Vorhaben des IT-Planungsrats zu informieren, die IKT-Staatssekretärin zu strategischen und ressort- und 16. auf die Umsetzung der Beschlüsse des Planungsrats für die verwaltungsebenen übergreifenden Angelegenheiten des IKT- IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Einsatzes und des E-Government in der Berliner Verwaltung sowie Bund und Ländern (IT-Planungsrat) über fachunabhängige der Verwaltungsmodernisierung. Soweit die Regelungskompetenz des Senats nach § 25 gegeben ist, kann der IKT-Lenkungsrat auf und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicher- Vorschlag des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin heitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § dem Senat Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreiten. In allen 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und übrigen Fällen kann er auf Vorschlag des IKT-Staatssekretärs oder über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der der IKT-Staatssekretärin Empfehlungen für den IKT-Einsatz in der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Berliner Verwaltung beschließen und über die Förderung von Ländern hinzuwirken. Projekten zur Entwicklung der IKT, zum E-Government und zur (3) Die verfahrensunabhängigen IKT-Haushaltsmittel für die Verwaltungsmodernisierung entscheiden. Berliner Verwaltung werden in einem gesonderten Einzelplan ge- (2) Dem IKT-Lenkungsrat für IKT gehören als Mitglieder an: führt. Über die Verwendung der Haushaltsmittel dieses Einzelplanes (5) Für Vorhaben, die vom IKT-Lenkungsrat zur Umsetzung empfoh- Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert entscheidet der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin; 1. der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin, len werden, ist abweichend von den entsprechenden Regelungen des worden ist, aufzubauen und weiterzuentwickeln. die Fach- und Dienstaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung 2. der Chef oder die Chefin der Senatskanzlei, Personalvertretungsgesetzes für die Beteiligungsverfahren zu den bleibt davon unberührt. Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staats- 3. je ein Staatssekretär oder eine Staatssekretärin aus jeder wei- (2) Der zentrale IKT-Dienstleister betreibt zur Unterstützung und teren Senatsverwaltung, sowie mit einer halben Stimme: für deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen allein der Haupt- sekretärin führt eigene Projektmittel zur Finanzierung von Pro- Beratung der Behörden der Berliner Verwaltung bei sicherheits- personalrat für die Beschäftigten, Gerichte und nichtselbständigen jekten im Bereich der Weiterentwicklung von Standardisierungen 4. jeweils ein Bezirksamtsmitglied pro Bezirk, sowie mit beraten- relevanten Vorfällen in IKT-Systemen ein Computersicherheits- der Stimme: Anstalten des Landes Berlin zuständig. Die Beteiligungen werden der IKT, insbesondere in den Bereichen der IKT-Sicherheit, Wirt- Ereignis- und Reaktionsteam (Berlin-CERT). Die an das Berliner 5. ein Mitglied des Hauptpersonalrats der Behörden, Gerichte und von der zuständigen obersten Dienstbehörde durchgeführt. schaftlichkeit, Benutzerfreundlichkeit und Medienbruchfreiheit. Landesnetzwerk angeschlossenen Behörden und Einrichtungen Über den Mitteleinsatz erstattet der IKT-Staatssekretär oder die nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin. haben dem Berlin-CERT sicherheitsrelevante Vorfälle unverzüg- IKT-Staatssekretärin dem Lenkungsrat für IKT, E-Government und Der IKT-Lenkungsrat kann befristet weitere beratende Mitglieder § 23 IKT-Sicherheit lich zu melden. Das Berlin-CERT sammelt und bewertet die zur Verwaltungsmodernisierung halbjährlich Bericht. hinzuziehen. (1) Alle Behörden der Berliner Verwaltung sind verpflichtet, ein Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik Informations-Sicherheits-Management-System (ISMS) gemäß erforderlichen Daten, insbesondere zu Sicherheitslücken, Schad- (4) Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin ist bei der (3) Den Vorsitz führt der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staats- den Standards des Bundesamtes für die Sicherheit in der Infor- programmen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Rechtsverordnungen oder Ver- sekretärin. mationstechnik (BSI) auf Grundlage des BSI-Gesetzes vom 14. in der Informationstechnik und der dabei angewandten Vorge- waltungsvorschriften, die Regelungen zum Einsatz von Informations- August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 des hensweise und spricht Warnungen und Handlungsempfehlungen und Kommunikationstechnik enthalten, frühzeitig zu beteiligen. (4) Der IKT-Lenkungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
22 23 § 25 Erlass von Verwaltungsvorschriften aus. Personenbezogene Daten dürfen für die in diesem Absatz genannten Zwecke erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt (1) Der Senat kann Verwaltungsvorschriften erlassen über Abschnitt 4 - werden, soweit und solange dies im Einzelfall für die Aufklärung 1. Grundsätze und allgemeine Regelungen zur Planung, Entwick- Schlussvorschriften eines Vorfalls erforderlich ist. lung, Beschaffung und Finanzierung von Komponenten der IKT sowie zu Betrieb und Nutzung der verfahrensunabhängigen § 24 IKT-Dienstleister IKT-Infrastruktur, -Dienste und der IT-Fachverfahren, § 26 Evaluierung (1) Zentraler Dienstleister für die IKT der Berliner Verwaltung 2. Standards für den Einsatz der IKT und Festlegung zur Inter- Der Senat evaluiert dieses Gesetz und legt dem Abgeordneten- ist das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ). Das ITDZ nimmt operabilität der IKT-Komponenten, haus vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Erfahrungs- seine Aufgaben gemäß dem Gesetz über die Anstalt des öffentli- bericht vor. chen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin vom 19. November 3. Umfang und Gestaltung öffentlicher IKT-Zugänge (§ 16) sowie 2004 (GVBl. S. 459), das durch Nummer 7 der Anlage zu Artikel I 4. über Methode, Umfang und Form von Wirtschaftlichkeitsbe- § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert trachtungen zu herausgehobenen E-Government-Projekten worden ist, wahr. mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sowie Festlegungen, (2) Das ITDZ stellt allen Behörden und Einrichtungen der Berliner an welche Stellen die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu Verwaltung die verfahrensunabhängige IKT sowie IT-Basis- übermitteln sind. dienste zur Verfügung und unterstützt die Behörden bei der (2) Die Verwaltungsvorschriften können vorsehen, dass für die IT- laufenden Anpassung der IT-Fachverfahren an die Basisdienste und gestützte Aufgabenerfüllung bestimmte Basiskomponenten von der betreibt die dafür notwendigen Infrastrukturen. * Die Behörden Berliner Verwaltung genutzt werden müssen. Vor der Festlegung und Einrichtungen sind für die Durchführung ihrer Aufgaben zur einer solchen Nutzungsverpflichtung sind deren Notwendigkeit, Abnahme dieser Leistungen des ITDZ verpflichtet. gesamtstädtische Bedeutung und Wirtschaftlichkeit darzustellen. (3) Das ITDZ ist verpflichtet, seine Leistungen zu marktüblichen (3) Die für Grundsatzangelegenheiten der IKT zuständige Senats- Preisen anzubieten. Für die Preisbildung gilt § 2 Absatz 4 des verwaltung erlässt die sonstigen, für die Ausführung des Gesetzes Gesetzes über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungs- notwendigen Ausführungsvorschriften nach Beratung mit dem zentrum Berlin. Die Marktüblichkeit ist anhand eines externen Lenkungsrat. IKT-Benchmarking mindestens einmal jährlich zu ermitteln. (4) § 6 Absatz 3 bis 6 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bleibt (4) Kann das ITDZ die Leistung nicht innerhalb angemessener unberührt. Frist oder nicht zu marktüblichen Preisen liefern oder bestehen andere dringende Sachgründe, kann der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin Ausnahmen von der Abnahmepflicht gestatten. Anmerkung: Absatz 2 Satz 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Anpassung der Frist zu einem stufenweisen Übergang ist in den Richtlinien der Regierungspolitik angekündigt.
24 25 § 15 Gemeinsame Verfahren und automatisierte Abrufverfahren (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren datenverarbeitenden Stellen die Verarbeitung personenbezo- gener Daten in oder aus einem gemeinsamen Datenbestand (gemeinsame Verfahren) oder die Übermittlung personenbezo- gener Daten an Dritte durch Abruf (automatisierte Abrufverfahren) ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Einzelfall, insbesondere über die Zweckbindung und die er- eine der beteiligten Stellen, deren Datenschutzbeauftragter oder forderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, Datenschutzbeauftragte eine Kopie der von den beteiligten bleiben unberührt. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz Stellen nach § 19 jeweils zu erstellenden Beschreibungen verwahrt, und Informationsfreiheit ist vorab zu unterrichten. diese zusammen mit den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis (2) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines ge- 3 zur Einsicht nach § 19a Absatz 1 Satz 5 bereithält und die meinsamen Verfahrens ist über die Angaben nach § 19 Absatz Datenschutzbeauftragten der übrigen verantwortlichen Stellen 2 hinaus schriftlich insbesondere festzulegen, entsprechend informiert. § 19a Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt ent- sprechend. 1. welche Verfahrensweise angewendet wird und welche Stelle jeweils für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und (3) Die Betroffenen können ihre Rechte nach § 7 Satz 1 Nummer Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben für 1 bis 4 gegenüber jeder der an dem gemeinsamen Verfahren Gesetz zum Schutz das gemeinsame Verfahren verantwortlich ist, beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche personenbezogener Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der betroffenen Daten Daten in der Berliner 2. welche der beteiligten Stellen jeweils für die Rechtmäßigkeit verantwortlich ist. Die Stelle, an die sich der Betroffene oder die Verwaltung (Berliner der Datenverarbeitung verantwortlich ist und Betroffene wendet, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Datenschutzgesetz - 3. welche technischen und organisatorischen Maßnahmen Stelle weiter. Das Auskunftsrecht nach § 16 erstreckt sich auch BlnDSG) in der Fassung nach § 5 Absatz 2, 3 und 5 für die Durchführung des gemein- auf die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. vom 17. Dezember samen Verfahrens zu treffen sind. 1990 (Auszug) (4) Die an einem automatisierten Abrufverfahren beteilig- Die nach Satz 1 Nummer 1 verantwortlichen Stellen bestimmen ten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des
26 27 Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie (6) Nicht-öffentliche Stellen können sich an gemeinsamen schriftlich festzulegen: Verfahren und automatisierten Abrufverfahren beteiligen, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt und sie sich insoweit 1. den Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, den Vorschriften dieses Gesetzes unterwerfen. 2. die Empfänger und Empfängerinnen der Daten, (7) Für die Einrichtung gemeinsamer Verfahren und automati- 3. die Art der zu übermittelnden Daten sowie sierter Abrufverfahren für verschiedene Zwecke innerhalb 4. die nach § 5 erforderlichen technischen und einer öffentlichen Stelle gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. organisatorischen Maßnahmen. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Datenbestände, die jeder- Die erforderlichen Festlegungen können auch durch die Fach- Gesetz über die An- mann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung aufsichtsbehörde getroffen werden. stalt des öffentlichen offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre. Rechts IT-Dienstleis- (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen tungszentrum Berlin Abrufs trägt der Empfänger oder die Empfängerin der Daten. in der Fassung vom Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, 19. November 2004 wenn dazu Anlass besteht. Die übermittelnde Stelle hat zu (Auszug) gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren fest- gestellt und überprüft werden kann.
28 29 § 1 Errichtung § 2 Aufgaben (1) Das Land Berlin errichtet zum 1. Januar 2005 (Errichtungs- (1) Die Anstalt stellt allen Behörden des Landes Berlin die ver- (5) Leistungen Dritter beschafft die Anstalt für das Land nach zeitpunkt) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit fahrensunabhängige Informations- und Kommunikationstech- Maßgabe der für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabe- dem Namen IT-Dienstleistungszentrum Berlin. Die politischen nik (IKT) und IKT-Basisdienste zur Verfügung und betreibt die vorschriften. und strategischen Ziele des Landes Berlin bei der Steuerung dafür notwendigen Infrastrukturen. Sie unterstützt die Verwal- (6) Die Anstalt soll einen angemessenen Gewinn erzielen. Sie ist und bei dem Einsatz von E-Government und Informationstechnik tung beim Einsatz der IKT als zentraler IKT-Dienstleister des Lan- verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an das Land Berlin abzu- sind mit den wirtschaftlichen Interessen der Anstalt in einen des Berlin. Bei der Erledigung dieser Aufgabe gelten die für den führen. Der Hauptausschuss kann zur Finanzierung besonde- angemessenen Ausgleich zu bringen. Sie regelt ihre Angelegen- IKT-Einsatz in der Berliner Verwaltung erlassenen Verwaltungs- rer Projekte eine Ausnahme von der Pflicht zur Abführung des heiten durch Satzung, soweit gesetzliche Regelungen nicht vorschriften. Die Anstalt unterstützt auf Anforderung des Jahresüberschusses zulassen. Eine Rücklagenbildung kann nur entgegenstehen. IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin den Berliner nach Zustimmung des Hauptausschusses erfolgen. Senat bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der IKT. (2) Die Anstalt finanziert sich aus ihrer Leistungserbringung. Sie hat das Recht zur Aufnahme von Krediten bis zu einer Höhe von (2) Die Anstalt stellt den Stellen des Landes Berlin auf Nachfrage 10 vom Hundert ihres Eigenkapitals. Das Land gewährt Ausgleich ein über Absatz 1 hinausgehendes Angebot an Informationstech- nur insoweit, als die Anstalt zur Erfüllung ihrer hoheitlichen nik, -anwendungen und -dienstleistungen zur Verfügung, wenn Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage ist. Eine darüber dies zur Erfüllung von Fachaufgaben notwendig ist. hinausgehende Haftung des Landes Berlin besteht nicht. (3) Soweit die Stellen des Landes Berlin der Anstalt die Erfüllung (3) Die Anstalt kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung an anderen von Aufgaben übertragen oder Leistungen von ihr beziehen, neh- Unternehmen beteiligen oder Tochterunternehmen gründen. men sie die Anstalt unmittelbar in Anspruch, ohne dass es eines Dies bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. besonderen Vergabeverfahrens bedarf. Die Erfüllung unterliegt Macht die Anstalt von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so ist der fachlichen Weisung der beauftragenden Stelle. sicherzustellen, dass ein Prüfungsrecht des Rechnungshofs (4) Preise für die Dienste der Anstalt werden nach der Verord- gemäß § 104 der Landeshaushaltsordnung vereinbart wird. nung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 722-2-1, (4) Der Anstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch zu haben. Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten des Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. Landes Berlin ist zulässig. Neue Beamtenverhältnisse darf die 2304), in der jeweils geltenden Fassung gebildet. Anstalt nicht begründen.
Herausgeber: Senatsverwaltung für Inneres und Sport Klosterstr. 47 10179 Berlin Ansprechpartner: Senatsverwaltung für Inneres und Sport Abteilung V www.berlin.de/sen/inneres/moderne-verwaltung/ Nachdruck, auch auszugsweise, ist genehmigungspflichtig. Berlin, August 2017 Illustrationen: Julian Kücklich Layout und Satz: dankegrafik & 123comics GbR Druck: IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin)
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