Das Berliner E-Government-Gesetz - in Bildern

 
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E-Government-Gesetz
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    Grußwort

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    liebe Kolleginnen und Kollegen,

    der Senat von Berlin hat in seinen Richtlinien der Regierungspolitik   ausdrücklich gesetzlich mit dem gesamtstädtischen Blick geregelt.
    den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik           In den kommenden Jahren werden alle diese Regelungen zur
    in der Berliner Verwaltung zu einem seiner wichtigsten Ziele           Digitalisierung der Verwaltung in die Praxis umgesetzt. Daran
    erklärt. Dabei ist Technik kein Selbstzweck. Vielmehr sollen Ver-      arbeiten derzeit viele Beschäftigte der unterschiedlichsten Ver-
    waltungsabläufe künftig schneller und transparenter ablaufen,          waltungen und an zentraler Stelle auch der IT-Dienstleister, das
    EGovernment – also die Nutzung des Internets als Kommunika-            ITDZ; die Gesamtkoordination liegt bei der IKT-Steuerung
    tionskanal zur Verwaltung – sollen Bürgerinnen und Bürger und          meiner Verwaltung.
    die Wirtschaft als verbesserten Service direkt spüren. Durch die
                                                                           Mit dieser Broschüre erhalten Sie ergänzende Informationen zu
    Nutzung moderner Technik soll aber auch die Arbeit in der Öffent-
                                                                           den wichtigsten Inhalten des Berliner E-Government-Gesetzes.
    lichen Verwaltung für junge Menschen attraktiv und zukunftsfähig
                                                                           Wir möchten Sie einladen, einen genaueren Blick auf dieses am-
    gestaltet werden.
                                                                           bitionierte und vielseitige Gesetz zu werfen und gemeinsam mit
    Antrieb und auch Fahrplan für diese Entwicklung ist das Berliner       uns an dem übergeordneten Ziel einer vernetzten, effizienten
    E-Government-Gesetz vom 30. Mai 2016. Neben der Beschreibung           und bürgernahen Verwaltung zu arbeiten.
    meiner eigenen Aufgaben als IKT-Staatssekretärin enthält das
    Gesetz viele verbindliche Regelungen für den Technikeinsatz
    versehen mit klaren Fristen für die Umsetzung. Das Gesetz              Ihre Sabine Smentek
    führt die verschiedenen Handlungsfelder zentral zusammen.
    Von einheitlichen technischen Standards für die Informations-
    technik der Berliner Verwaltung, Regelungen zur Akteneinsicht
    über elektronische Verfahren zur Bürgerbeteiligung bis hin zum
    sicheren elektronischen Zugang zur Verwaltung – vieles ist nun

    Foto: Senatsverwaltung für Inneres und Sport/Farbtonwerk
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                                                                                                                                           Abschnitt 1 - Grundlagen
                                                                                                                                           § 1 - Geltungsbereich
                                                                                                                                           § 2 - Ziel und Zweck

    Das Berliner E-Government-                                                                                                             § 3 - Datenschutz

    Gesetz in Kürze                                                                                                                        Abschnitt 2 - Verwaltungshandeln im E-Government
                                                                                                                                           § 4 - Elektronische Kommunikation
                                                                                                                                           § 5 - Elektronische Bezahlmöglichkeiten
    Mit dem am 10. Juni 2016 in Kraft getretenen Berliner E-Govern-     Eine weitere Besonderheit des Berliner Gesetzes ist die zentrale
                                                                                                                                           § 6 - Nachweise
    ment-Gesetz verfolgt der Gesetzgeber im Wesentlichen zwei           Rolle des IT-Dienstleistungszentrum (ITDZ) Berlin. Das ITDZ
                                                                                                                                           § 7 - Elektronische Akten
    Zielrichtungen: Nach außen mehr nutzerfreundliches und siche-       Berlin stellt allen Behörden sowohl die verfahrensunabhängige
                                                                                                                                           § 8 - Übertragen und Vernichten des Originals
    res E-Government für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft und         IKT als auch die IKT-Basisdienste zur Verfügung. Die Behörden
                                                                                                                                           § 9 - Akteneinsicht
    nach innen mehr gesamtstädtische, einheitliche IKT-Steuerung        und Einrichtungen der Berliner Verwaltung sind zur Durchführung
                                                                                                                                           § 10 - Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand
    für mehr Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit und     ihrer Aufgaben zukünftig zur Abnahme dieser Leistungen
                                                                                                                                           § 11 - Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
    eine moderne IKT-Ausstattung. Voraussetzung hierfür sind            verpflichtet.
                                                                                                                                           § 12 - Elektronische Formulare
    elektronische, fachlichkeitsübergreifende und medienbruch-
                                                                                                                                           § 13 - Bereitstellen allgemein zugänglicher Datenbestände, Verordnungsermächtigung
    freie Geschäftsprozesse. Die Dokumentation, Analyse und
                                                                                                                                           § 14 - Elektronische Beteiligungsverfahren
    Optimierung von Verwaltungsabläufen muss deshalb jeder
                                                                                                                                           § 15 - Gestaltung informationstechnischer Angebote
    Digitalisierung vorausgehen.
                                                                                                                                           § 16 - Öffentliche IT-Zugänge
    Das Berliner E-Government-Gesetz greift Vorschriften aus dem                                                                           § 17 - Georeferenzierung
    E-Government-Gesetz des Bundes auf und geht jedoch in vielen                                                                           § 18 - Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
    Teilen deutlich darüber hinaus.                                                                                                        § 19 - Öffentliche Bekanntmachung im Internet

    Die Besonderheit des Berliner E-Government-Gesetzes liegt in
                                                                         Weiterführende Informationen
    der neu geschaffenen landesweiten zentralen IKT-Steuerung.                                                                             Abschnitt 3 - IKT-Steuerung                                                                Gesetz zur Förderung
                                                                         Für weiterführende Informationen nutzen Sie bitte den
    Die mit dem Gesetz verfolgten Ziele erfordern ein völlig neues                                                                         § 20 - Grundsatz                                                                           des E-Government
                                                                         Mini-Kommentar zum Berliner E-Government-Gesetz (http://
    Verständnis von zentraler Steuerung und den damit verbundenen                                                                          § 21 - IKT-Staatssekretär oder IKT-Staatssekretärin                                        (E-Government-Gesetz
                                                                         www.berlin.de/sen/inneres/service/publikationen/). Aktuelles
    Verantwortlichkeiten. Aus diesem Grund schafft das Gesetz mit                                                                          § 22 - Lenkungsrat für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung                     Berlin - EGovG Bln)
    der IKT-Staatssekretärin bzw. dem IKT-Staatssekretär eine ent-       zur Umsetzung des Berliner E-Government-Gesetzes finden           § 23 - IKT-Sicherheit                                                                      vom 30. Mai 2016
    scheidende neue Rolle.                                               Sie darüber hinaus im Internet (http://www.berlin.de/sen/         § 24 - IKT-Dienstleister
                                                                         inneres/moderne-verwaltung/) und im Beschäftigtenportal           § 25 - Erlass von Verwaltungsvorschriften
    Eine zentrale IKT-Architektur und eine zentrale IKT-Sicherheits-
                                                                         (http://b-intern.de/Themen/DIGITALISIERUNG/; http://b-in-
    architektur werden in der Berliner Verwaltung zukünftig nicht
                                                                         tern.de/Themen/Geschaeftsprozessmanagement/).
    nur bereitgestellt, sondern auch zentral finanziert. Sie sind für                                                                      Abschnitt 4 - Schlussvorschriften
    die Berliner Verwaltung bindend.                                                                                                       § 26 - Evaluierung
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    Abschnitt 1 - Grundlagen

    § 1 Geltungsbereich
    (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstä-   (3) Die Zusammenarbeit der Verwaltungsebenen und -bereiche
    tigkeit der Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständig-       der Berliner Verwaltung ist durch medienbruchfreie Prozesse
    keitsgesetzes), soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes Berlin     und die gemeinsame Nutzung von zentralen informations- und
    inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.          kommunikationstechnischen Strukturen und Organisationen
                                                                          sowie von Informationen und Ressourcen sicherzustellen.
    (2) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden
    der Justizverwaltung gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit     (4) Fähigkeiten und Kompetenzen der Dienstkräfte, die der Zieler-
    der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbar-        reichung förderlich sind, sind durch besondere Qualifikations-
    keit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen         maßnahmen zentral und dezentral zu fördern. Bei Einführung
    Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte         und wesentlicher Veränderung informationstechnisch gestützter
    unterliegt.                                                           Verwaltungsverfahren sind die Rechte und Interessen der
                                                                          Beschäftigten frühzeitig zu beachten, insbesondere werden
    (3) Für die Tätigkeit der Steuerverwaltung gilt dieses Gesetz nur,
                                                                          IT-Prozesse und Arbeitsmethoden unter Beachtung der Arbeits-
    soweit nicht § 20 des Finanzverwaltungsgesetzes entgegensteht.
                                                                          und Gesundheitsschutzgrundsätze gestaltet und eingeführt.
                                                                          Die Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und
    § 2 Ziel und Zweck                                                    Aktenführung sind technisch so zu gestalten, dass sie auch von
    (1) E-Government umfasst alle geschäftlichen Prozesse, die im         Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt
    Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit              genutzt werden können; dies ist bereits bei der Planung, Ent-
    Hilfe der Informations- und Kommunikationstechniken (IT) über         wicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.
    elektronische Medien abgewickelt werden. Ziel des Gesetzes ist
    es, die Verwaltungsverfahren und -strukturen aller Verwaltungs-
                                                                          § 3 Datenschutz
    ebenen und -bereiche der Berliner Verwaltung unter Nutzung der
                                                                          Die Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes und spezial-
    Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik
                                                                          gesetzlich bestehende Bestimmungen zum Datenschutz bleiben
    auf E-Government umzustellen.
                                                                          durch dieses Gesetz unberührt.
    (2) Das Gesetz soll Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit,
    Bürgerfreundlichkeit, Unternehmensfreundlichkeit und Benut-
    zerfreundlichkeit einschließlich der barrierefreien Zugänglich-
    keit und Nutzbarkeit der Verwaltungsprozesse gewährleisten.
    Allgemeine Partizipationsmöglichkeiten sollen verbessert und
    der Standort Berlin soll gefördert werden.
Das Berliner E-Government-Gesetz - in Bildern
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    Abschnitt 2 - Verwaltungshandeln
    im E-Government

                                                                                                                                               fizierung für notwendig erachtet, einen sicheren elektronischen                   Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde ent-
                                                                                                                                               Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes                         scheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektro-
                                                                                                                                               oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.                            nischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.

                                                                                                                                               (6) Verwaltungsverfahren sind unbeschadet des Absatzes 7 in                       (2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die
                                                                                                                                               elektronischer Form abzuwickeln, soweit nicht Rechtsvorschrif-                    von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwil-
                                                                                                                                               ten entgegenstehen.                                                               ligung des Verfahrensbeteiligten direkt bei der ausstellenden
                                                                                                                                                                                                                                 öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Zu diesem Zweck
                                                                                                                                               (7) Die nicht-elektronische Kommunikation und die Annahme
                                                                                                                                                                                                                                 dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche
                                                                                                                                               von Erklärungen in schriftlicher Form, zur Niederschrift oder
                                                                                                                                                                                                                                 Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben,
                                                                                                                                               auf anderem Wege dürfen nicht unter Hinweis auf die elektro-
                                                                                                                                                                                                                                 verarbeiten und nutzen.
                                                                                                                                               nischen Zugangsmöglichkeiten abgelehnt werden.
                                                                                                                                                                                                                                 (3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Ein-
                                                                                                                                               Anmerkung: Absatz 6 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Angleichung der Frist   willigung nach Absatz 2 elektronisch erklärt werden. Dabei ist
                                                                                                                                               an die Frist zur Einführung der E-Akte (2023) ist in den Richtlinien der Regie-
                                                                                                                                                                                                                                 über die Anforderungen nach § 6 des Berliner Datenschutzgeset-
                                                                                                                                               rungspolitik angekündigt.
                                                                                                                                                                                                                                 zes hinaus durch die Behörde sicherzustellen, dass die oder der
                                                                                                                                               § 5 Elektronische Bezahlmöglichkeiten                                             Betroffene den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann.
                                                                                                                                               Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwal-                        Die Einwilligung ist zu protokollieren.
                                                                                                                                               tungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss
                                                                                                                                               jede Behörde der Berliner Verwaltung die Einzahlung dieser
    § 4 Elektronische Kommunikation                                                                                                                                                                                              § 7 Elektronische Akten
                                                                                                                                               Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen
    (1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Über-   Vorgänge mit Hilfe eines IT-Verfahrens bearbeitet werden und die                                                                                        (1) Die Berliner Verwaltung führt ihre Akten spätestens ab dem
                                                                                                                                               durch Nutzung mindestens einer gängigen, zumutbaren und
    mittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer         rechtlich festgelegten Formanforderungen erfüllt werden können.                                                                                         1. Januar 2023 elektronisch. Hierbei ist durch geeignete technisch-
                                                                                                                                               hinreichend sicheren elektronischen Zahlungsmöglichkeit
    qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.                                                                                                                                                           organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik
                                                                         (4) Jede Behörde ist verpflichtet, neben den Zugängen gemäß           gewährleisten. Für die Nutzung des Zahlungsweges erhebt die
                                                                                                                                                                                                                                 sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Akten-
    (2) Jede Behörde ist verpflichtet, auch eine De-Mail-Adresse im      den Absätzen 1 bis 3 auch Zugänge durch sonstige sichere              Behörde keine Gebühren.
                                                                                                                                                                                                                                 führung und die für die Berliner Verwaltung geltenden Standards,
    Sinne des De-Mail-Gesetzes sowie einen E-Mail-Zugang mit             Verfahren zu eröffnen, mit denen rechtlich festgelegte Schriftform-
                                                                                                                                                                                                                                 auch im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit, eingehal-
    einer gängigen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, zum Beispiel            anforderungen nach bundesrechtlichen Vorschriften erfüllt
                                                                                                                                               § 6 Nachweise                                                                     ten werden. Die Behörden der Berliner Verwaltung nutzen den
    PGP-Standard, zu eröffnen.                                           werden können.
                                                                                                                                               (1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt,                      landeseinheitlichen IKT-Dienst für die elektronische Aktenfüh-
    (3) Jede Behörde ist verpflichtet, auch Zugänge durch von ihr        (5) Jede Behörde ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in        können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht                       rung, soweit nicht andere IKT-Systeme für konkrete Aufgaben
    bereitgestellte elektronische Formulare für unmittelbar abzu-        denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvor-        werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes                    zur Aktenführung eingesetzt werden müssen oder bei Inkraft-
    gebende Erklärungen zu eröffnen, wenn damit wiederkehrende           schrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identi-       bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im                     treten dieser Vorschrift schon eingesetzt waren.
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     (2) Zwischen Behörden, die die elektronische Vorgangsbearbei-      § 9 Akteneinsicht
     tung und Aktenführung nutzen, werden Akten und sonstige            Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können Behörden,
     Unterlagen elektronisch übermittelt oder der elektronische         die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren,
     Zugriff ermöglicht; dies gilt nicht für geheimhaltungswürdige      dass sie
     Akten, insbesondere Verschlusssachen. Dabei ist eine sichere,
                                                                         1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
     dem Stand der Technik Rechnung tragende Kommunikations-
     infrastruktur einzusetzen. Diese erfordert den Schutz der über-     2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wieder-
     mittelten Daten vor Einsichtnahme durch Unbefugte sowie vor            geben,
     Veränderung.                                                        3. elektronische Dokumente übermitteln oder
                                                                         4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
     (3) Für die Archivierung elektronischer Akten gelten die Bestim-
     mungen des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März
     2016 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung.
                                                                        § 10 Optimierung von Verwaltungsabläufen und
     (4) Die Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und       Information zum Verfahrensstand
     Aktenführung sind schrittweise technisch so zu gestalten, dass     (1) Die internen Verwaltungsabläufe sind in elektronischer Form
     sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich unein-       abzuwickeln und in entsprechender Form zu gestalten, soweit
     geschränkt genutzt werden.                                         nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.

                                                                        (2) Die Behörden der Berliner Verwaltung sollen Verwaltungsab-
     § 8 Übertragen und Vernichten des Originals                        läufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt
     (1) Die Berliner Verwaltung soll, soweit sie Akten elektronisch    werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme
     führt, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische          unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren
     Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der         und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbe-
     Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der      teiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum
     Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit     Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kon-
     den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen,       taktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen
     wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papier-    Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden
     dokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden,        können. Der Zugang zu den Informationen zum Verfahrensstand
     wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.        soll über ein zentrales Serviceportal als Bestandteil des elektro-
                                                                        nischen Stadtinformationssystems für das Land Berlin erfolgen.
     (2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in
     elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden,      (3) Von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann abgese-
     sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen        hen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen
     Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs       Mehraufwand bedeuten würden oder sonstige zwingende Gründe
     erforderlich ist.
Das Berliner E-Government-Gesetz - in Bildern
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     entgegenstehen. Von den Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 kann                          feld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schrift-
     zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens                          form bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die
     entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen. Die                       Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unter-
     Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.                                schriftsfeld.

     (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen                   (2) Alle Formulare der Berliner Verwaltung sind über ein einheit-
     Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten infor-                       liches Portal grundsätzlich elektronisch und zur interaktiven
     mationstechnischen Systeme.                                                          Verwendung zur Verfügung zu stellen und müssen allgemein
     Anmerkung: Absatz 1 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Angleichung der Frist an   zugänglich sein.
     die Frist zur Einführung der E-Akte (2023) ist in den Richtlinien der Regierungs-
     politik angekündigt.                                                                 (3) Elektronische Formulare sind entsprechend § 191a Absatz 3 des
                                                                                          Gerichtsverfassungsgesetzes barrierefrei zugänglich zu machen.
     § 11 Information zu Behörden und über ihre
     Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen                                           § 13 Bereitstellen allgemein zugänglicher Daten-
     (1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in all-                    bestände, Verordnungsermächtigung
     gemein verständlicher Sprache Informationen über ihre aktuellen                      (1) Die Behörden der Berliner Verwaltung stellen in einem zentra-
     Aufgaben, Organigramme, Anschrift, Geschäftszeiten sowie post-                       len Datenportal Informationen bereit, die sie in Erfüllung ihres
     alische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur                         öffentlichen Auftrags im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit
     Verfügung.                                                                           erstellt haben und die in maschinenlesbaren Formaten darstell-
                                                                                          bar sind. Das zentrale Datenportal ist Bestandteil des elektro-
     (2) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in all-
                                                                                          nischen Stadtinformationssystems für das Land Berlin. Wenn
     gemein verständlicher Sprache Informationen über ihre nach
                                                                                          Informationen in anderen Datenportalen maschinenlesbar
     außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbun-
                                                                                          bereitgestellt werden, wird in dem zentralen Datenportal ein
     dene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige
                                                                                          Verweis auf diese Informationen eingerichtet. Regelungen in
     Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit dar und stellt erforder-
                                                                                          anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen
     liche Formulare elektronisch bereit. Die Bereitstellung der
                                                                                          Daten verfügbar zu machen sind, bleiben unberührt.
     Informationen sowie der Nachweis der erforderlichen Formulare
                                                                                          (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestim-
     erfolgen mittels einer zentralen Dienstleistungsdatenbank und
                                                                                          mungen festzulegen, wie die Informationen gemäß Absatz 1
     werden über ein zentrales Portal zugänglich gemacht.
                                                                                          bereitgestellt und genutzt werden. Die Festlegungen zur Bereit-
     (3) Die Veröffentlichungen und Bereitstellungen nach den Absätzen                    stellung sollen das Verfahren für die Bereitstellung sowie die Art,
     1 und 2 erfolgen nach einheitlichen Kriterien als Bestandteil des                    den Umfang, die Form und die Formate der Daten bestimmen.
     Stadtinformationssystems für das Land Berlin.                                        Die Informationen sind in einem maschinenlesbaren Format
                                                                                          bereitzustellen. Die Bestimmungen zur Nutzung decken die kom-
     § 12 Elektronische Formulare                                                         merzielle und nichtkommerzielle Nutzung ab. Sie regeln insbe-
     (1) Ist durch Rechtsvorschrift des Landes Berlin die Verwendung                      sondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen sowie
     eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschrifts-                    Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse.
Das Berliner E-Government-Gesetz - in Bildern
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                                                                                                                                                barrierefrei zugängliche informationstechnische Ein- und Aus-      Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes
                                                                                                                                                gabegeräte bereit.                                                 Berlin bleibt unberührt. Die elektronische Ausgabe und Bereit-
                                                                                                                                                                                                                   stellung erfolgt als Bestandteil des Stadtinformationssystems
                                                                                                                                                                                                                   für das Land Berlin.
                                                                                                                                                § 17 Georeferenzierung
                                                                                                                                                (1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug    (2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der
                                                                                                                                                zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder           Publikation haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Aus-
                                                                                                                                                überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit      drucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die
                                                                                                                                                einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate)     Publikation zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die
                                                                                                                                                zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer    Publikation zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf
                                                                                                                                                Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches       neue Publikationen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische
                                                                                                                                                sich die Angaben beziehen.                                         Ausgabe, ist dies auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es
     § 14 Elektronische Beteiligungsverfahren                               § 15 Gestaltung informationstechnischer Angebote                                                                                       ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und
                                                                                                                                                (2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten
     (1) Die Berliner Verwaltung kann Möglichkeiten für elektronische       Informationstechnische Angebote der Berliner Verwaltung sind                                                                           dauerhaft sowie kosten- und barrierefrei zugänglich sind und
                                                                                                                                                aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes
     Beteiligungsverfahren eröffnen. Dies gilt nicht für Verwaltungsver-    allgemein und barrierefrei zugänglich zu gestalten. Dabei sollen                                                                       eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzei-
                                                                                                                                                Berlin erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche
     fahren, es sei denn, ein Beteiligungsverfahren ist dort ausdrücklich   das Corporate Design des Landes Berlin sowie die für das elektro-                                                                      tiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form
                                                                                                                                                und nichtöffentliche Register sein.
     vorgesehen. Durch andere Gesetze geregelte Beteiligungsverfahren       nische Stadtinformationssystem jeweils geltenden Gestaltungs-                                                                          hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche
     bleiben unberührt.                                                                                                                         Anmerkung: § 17 tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
                                                                            richtlinien angewendet werden.                                                                                                         Form als die authentische anzusehen ist.

     (2) Die Ergebnisse durchgeführter Beteiligungsverfahren sind                                                                               § 18 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
     bekannt zu geben. Der Zugang zu den elektronischen Beteili-            § 16 Öffentliche IT-Zugänge                                          (1) Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht       § 19 Öffentliche Bekanntmachung im Internet
     gungsverfahren und die Bereitstellung der Ergebnisse erfolgen          Die Berliner Verwaltung stellt bei öffentlichen Stellen des Lan-    zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkün-       Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift angeordnet
     als Bestandteil des elektronischen Stadtinformationssystems            des Berlin öffentliche Zugänge zu allen ihren informations-         dungsblatt des Landes ist zusätzlich oder ausschließlich durch     sind und die im Internet veröffentlicht werden, erfolgen als
     für das Land Berlin.                                                   technischen Angeboten über angemessen ausgestattete und             eine elektronische Ausgabe zu erfüllen. Das Gesetz über die        Bestandteil des Stadtinformationssystems für das Land Berlin.
Das Berliner E-Government-Gesetz - in Bildern
16                                                                                                                          EGovG Bln Abschnitt 3   17

     Abschnitt 3 - IKT-Steuerung

     § 20 Grundsatz
     (1) Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik         6. die geordnete Einführung und Weiterentwicklung von
     (IKT) in der Berliner Verwaltung wird, unbeschadet des § 3 des         IT-Fachverfahren einschließlich deren Ausrichtung an den
     Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, nach den Vorschriften              Zielstellungen des § 2,
     dieses Abschnitts gesteuert. Unbeschadet zwingender spezial-
                                                                         7. die behördenübergreifende elektronische Kommunikation
     gesetzlicher Regelungen haben Justizbehörden sowie Finanz-
                                                                            und Informationsbereitstellung,
     behörden ihre IKT-Verfahren und -Vorhaben mit den übrigen
     verfahrensunabhängigen und verfahrensübergreifenden IKT-            8. die Benutzerfreundlichkeit sowie die barrierefreie Zugäng-
     und E-Government-Maßnahmen der Berliner Verwaltung nach                lichkeit und Nutzbarkeit der Informationstechnik.
     den Maßgaben dieses Abschnitts abzustimmen.
                                                                        (3) Der Einsatz der Fachverfahren wird von den fachlich zustän-
     (2) Die IKT-Steuerung gewährleistet durch Koordination und         digen Behörden verantwortet. Wird ein IT-Fachverfahren neu
     Festsetzen von verbindlichen Grundsätzen, Standards und            entwickelt oder ein bereits betriebenes IT-Fachverfahren über-
     Regelungen                                                         arbeitet, angepasst oder in anderer Weise verändert, so hat die
                                                                        zuständige Behörde die Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung
      1. die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der IKT,
                                                                        einzuhalten. Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekre-
      2. die Wirtschaftlichkeit des IKT-Einsatzes,                      tärin ist frühzeitig zu informieren und ihm oder ihr auf Verlangen
                                                                        umfassend Auskunft zu erteilen. Abweichungen von den Vorga-
      3. die Wirtschaftlichkeit für die verfahrensunabhängige IKT und
                                                                        ben der zentralen IKT-Steuerung bedürfen der Zustimmung des
         Kommunikationsinfrastruktur durch zentrale Mittelbemessung,
                                                                        IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin.
      4. die Interoperabilität der eingesetzten IKT-Komponenten,

     5. die fachlichkeitsübergreifende und medienbruchfreie
        Abwicklung von Verwaltungsverfahren einschließlich der
        Schriftgutaussonderung und -archivierung,
18                                                                                                                         EGovG Bln Abschnitt 3   19

     § 21 IKT-Staatssekretär oder IKT-Staatssekretärin
     (1) Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin ist der      Unterstützung und Überwachung bei der Umsetzung der
     zuständige Staatssekretär oder die zuständige Staatssekre-            IKT-Sicherheits-Standards; der IKT-Staatssekretär oder die
     tärin aus der für die Grundsatzangelegenheiten der Informa-           IKT-Staatssekretärin kann diese Aufgaben an einen Bevoll-
     tions- und Kommunikationstechnik zuständigen Senatsverwal-            mächtigten oder eine Bevollmächtigte aus seiner oder ihrer
     tung. Der Senat kann eine andere Zuständigkeit festlegen. Der         Organisationseinheit übertragen,
     IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin leitet die         5. auf die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzung der IKT
     Organisationseinheit mit den Aufgaben der IKT-Steuerung                sowie die Einhaltung ergonomischer Standards nach dem
     gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes.                                Stand der Technik und gesicherter arbeitswissenschaftlicher
     (2) Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin ist           Erkenntnisse bei IKT-Einsatz hinzuwirken,
     zuständig für die alle Verwaltungsebenen und -bereiche um-          6. auf die freie Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von öffentlichen
     fassende Förderung, Weiterentwicklung und flächendeckende              Daten in maschinenlesbaren Formaten hinzuwirken,
     Einführung von E-Government und Informations- und Kom-              7. eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete und her-
     munikationstechnologie in der Berliner Verwaltung und für              stellerunabhängige Fortentwicklung der IKT-Ausstattung der
     Verwaltungsmodernisierung im Sinne des § 2. Seine oder ihre            Berliner Verwaltung zu fördern,
     Aufgaben sind:                                                      8. auf die Optimierung und Standardisierung der Prozesse und der
      1. die E-Government-Entwicklung, die Nutzung der IKT und die          Ablauforganisation hinzuwirken, insbesondere in der ressort-
         Verwaltungsmodernisierung ressort- und verwaltungsebenen           und verwaltungsebenen übergreifenden Zusammenarbeit in
         übergreifend im Land Berlin voranzutreiben und zu steuern,         der Berliner Verwaltung,

      2. auf den Vorrang elektronischer Kommunikation mit der            9. in enger Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen Fach-
         Berliner Verwaltung und der medienbruchfreien Vorgangs-            verwaltung die Rahmenbedingungen für die verfahrens-
         bearbeitung hinzuwirken,                                           abhängige IKT zu definieren, insbesondere Technologien,
                                                                            Schnittstellen, IKT-Sicherheitsanforderungen,
      3. Festsetzung und Überwachung der Einführung der Standards
         für einen sicheren, wirtschaftlichen, benutzerfreundlichen     10. Bewirtschaftung der verfahrens- und verbrauchsunabhängigen
         und medienbruchfreien IKT-Einsatz, für eine einheitliche           zentralen IKT-Haushaltsmittel,
         verfahrensunabhängige IKT-Ausstattung, für die barriere-       11. zentrale Verwaltung der verfahrensunabhängigen Software-
         freie Zugänglichkeit und Nutzung der IKT in der Berliner           lizenzen in der Berliner Verwaltung,
         Verwaltung und Festsetzung und fortlaufende Weiterent-         12. Aufsicht über den zentralen IKT-Dienstleister des Landes
         wicklung der zentralen IKT-Architektur,                            Berlin,
      4. fortlaufende Weiterentwicklung und Festsetzung der zen-        13. Vertretung des Landes Berlin im IT-Planungsrat und in
         tralen IKT-Sicherheitsarchitektur und der Standards für            anderen auf Staatssekretärsebene stattfindenden nationa-
         die IKT-Sicherheit in der Berliner Verwaltung und deren            len und internationalen Gremien,
20                                                                                                                                                                                                                                                                                          21

     14. Förderung der geordneten Einführung und Weiterentwick-             § 22 Lenkungsrat für IKT,
         lung von IKT-Fachverfahren einschließlich deren Ausrichtung        E-Government und Verwaltungsmodernisierung
         an den Zielstellungen des § 2,                                     (1) Der Lenkungsrat für IKT, E-Government und Verwaltungsmo-
     15. die Berliner Verwaltung über die Beschlüsse, die Tagesord-         dernisierung (IKT-Lenkungsrat) berät den IKT-Staatssekretär oder
         nung und die Vorhaben des IT-Planungsrats zu informieren,          die IKT-Staatssekretärin zu strategischen und ressort- und
     16. auf die Umsetzung der Beschlüsse des Planungsrats für die          verwaltungsebenen übergreifenden Angelegenheiten des IKT-
         IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen             Einsatzes und des E-Government in der Berliner Verwaltung sowie
         Bund und Ländern (IT-Planungsrat) über fachunabhängige             der Verwaltungsmodernisierung. Soweit die Regelungskompetenz
                                                                            des Senats nach § 25 gegeben ist, kann der IKT-Lenkungsrat auf
         und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicher-
                                                                            Vorschlag des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin
         heitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und §
                                                                            dem Senat Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreiten. In allen
         3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und
                                                                            übrigen Fällen kann er auf Vorschlag des IKT-Staatssekretärs oder
         über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der
                                                                            der IKT-Staatssekretärin Empfehlungen für den IKT-Einsatz in der
         Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und
                                                                            Berliner Verwaltung beschließen und über die Förderung von
         Ländern hinzuwirken.
                                                                            Projekten zur Entwicklung der IKT, zum E-Government und zur
     (3) Die verfahrensunabhängigen IKT-Haushaltsmittel für die             Verwaltungsmodernisierung entscheiden.
     Berliner Verwaltung werden in einem gesonderten Einzelplan ge-
                                                                            (2) Dem IKT-Lenkungsrat für IKT gehören als Mitglieder an:
     führt. Über die Verwendung der Haushaltsmittel dieses Einzelplanes
                                                                                                                                                  (5) Für Vorhaben, die vom IKT-Lenkungsrat zur Umsetzung empfoh-      Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert
     entscheidet der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin;       1. der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin,
                                                                                                                                                  len werden, ist abweichend von den entsprechenden Regelungen des     worden ist, aufzubauen und weiterzuentwickeln.
     die Fach- und Dienstaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung           2. der Chef oder die Chefin der Senatskanzlei,
                                                                                                                                                  Personalvertretungsgesetzes für die Beteiligungsverfahren zu den
     bleibt davon unberührt. Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staats-     3. je ein Staatssekretär oder eine Staatssekretärin aus jeder wei-                                                                        (2) Der zentrale IKT-Dienstleister betreibt zur Unterstützung und
                                                                                teren Senatsverwaltung, sowie mit einer halben Stimme:            für deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen allein der Haupt-
     sekretärin führt eigene Projektmittel zur Finanzierung von Pro-                                                                                                                                                   Beratung der Behörden der Berliner Verwaltung bei sicherheits-
                                                                                                                                                  personalrat für die Beschäftigten, Gerichte und nichtselbständigen
     jekten im Bereich der Weiterentwicklung von Standardisierungen          4. jeweils ein Bezirksamtsmitglied pro Bezirk, sowie mit beraten-                                                                         relevanten Vorfällen in IKT-Systemen ein Computersicherheits-
                                                                                der Stimme:                                                       Anstalten des Landes Berlin zuständig. Die Beteiligungen werden
     der IKT, insbesondere in den Bereichen der IKT-Sicherheit, Wirt-                                                                                                                                                  Ereignis- und Reaktionsteam (Berlin-CERT). Die an das Berliner
                                                                             5. ein Mitglied des Hauptpersonalrats der Behörden, Gerichte und     von der zuständigen obersten Dienstbehörde durchgeführt.
     schaftlichkeit, Benutzerfreundlichkeit und Medienbruchfreiheit.                                                                                                                                                   Landesnetzwerk angeschlossenen Behörden und Einrichtungen
     Über den Mitteleinsatz erstattet der IKT-Staatssekretär oder die           nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin.                                                                                        haben dem Berlin-CERT sicherheitsrelevante Vorfälle unverzüg-
     IKT-Staatssekretärin dem Lenkungsrat für IKT, E-Government und         Der IKT-Lenkungsrat kann befristet weitere beratende Mitglieder       § 23 IKT-Sicherheit                                                  lich zu melden. Das Berlin-CERT sammelt und bewertet die zur
     Verwaltungsmodernisierung halbjährlich Bericht.                        hinzuziehen.                                                          (1) Alle Behörden der Berliner Verwaltung sind verpflichtet, ein     Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik
                                                                                                                                                  Informations-Sicherheits-Management-System (ISMS) gemäß              erforderlichen Daten, insbesondere zu Sicherheitslücken, Schad-
     (4) Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin ist bei der
                                                                            (3) Den Vorsitz führt der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staats-     den Standards des Bundesamtes für die Sicherheit in der Infor-       programmen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit
     Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Rechtsverordnungen oder Ver-
                                                                            sekretärin.                                                           mationstechnik (BSI) auf Grundlage des BSI-Gesetzes vom 14.          in der Informationstechnik und der dabei angewandten Vorge-
     waltungsvorschriften, die Regelungen zum Einsatz von Informations-
                                                                                                                                                  August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 des       hensweise und spricht Warnungen und Handlungsempfehlungen
     und Kommunikationstechnik enthalten, frühzeitig zu beteiligen.         (4) Der IKT-Lenkungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
22                                                                                                                                                                                                                                  23

                                                                                         § 25 Erlass von Verwaltungsvorschriften
     aus. Personenbezogene Daten dürfen für die in diesem Absatz
     genannten Zwecke erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt                      (1) Der Senat kann Verwaltungsvorschriften erlassen über
                                                                                                                                                                Abschnitt 4 -
     werden, soweit und solange dies im Einzelfall für die Aufklärung
                                                                                          1. Grundsätze und allgemeine Regelungen zur Planung, Entwick-
                                                                                                                                                                Schlussvorschriften
     eines Vorfalls erforderlich ist.
                                                                                             lung, Beschaffung und Finanzierung von Komponenten der IKT
                                                                                             sowie zu Betrieb und Nutzung der verfahrensunabhängigen
     § 24 IKT-Dienstleister                                                                  IKT-Infrastruktur, -Dienste und der IT-Fachverfahren,
                                                                                                                                                                § 26 Evaluierung
     (1) Zentraler Dienstleister für die IKT der Berliner Verwaltung
                                                                                          2. Standards für den Einsatz der IKT und Festlegung zur Inter-        Der Senat evaluiert dieses Gesetz und legt dem Abgeordneten-
     ist das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ). Das ITDZ nimmt
                                                                                             operabilität der IKT-Komponenten,                                  haus vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Erfahrungs-
     seine Aufgaben gemäß dem Gesetz über die Anstalt des öffentli-
                                                                                                                                                                bericht vor.
     chen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin vom 19. November                        3. Umfang und Gestaltung öffentlicher IKT-Zugänge (§ 16) sowie
     2004 (GVBl. S. 459), das durch Nummer 7 der Anlage zu Artikel I
                                                                                          4. über Methode, Umfang und Form von Wirtschaftlichkeitsbe-
     § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert
                                                                                             trachtungen zu herausgehobenen E-Government-Projekten
     worden ist, wahr.
                                                                                             mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sowie Festlegungen,
     (2) Das ITDZ stellt allen Behörden und Einrichtungen der Berliner                       an welche Stellen die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu
     Verwaltung die verfahrensunabhängige IKT sowie IT-Basis-                                übermitteln sind.
     dienste zur Verfügung und unterstützt die Behörden bei der
                                                                                         (2) Die Verwaltungsvorschriften können vorsehen, dass für die IT-
     laufenden Anpassung der IT-Fachverfahren an die Basisdienste und
                                                                                         gestützte Aufgabenerfüllung bestimmte Basiskomponenten von der
     betreibt die dafür notwendigen Infrastrukturen. * Die Behörden
                                                                                         Berliner Verwaltung genutzt werden müssen. Vor der Festlegung
     und Einrichtungen sind für die Durchführung ihrer Aufgaben zur
                                                                                         einer solchen Nutzungsverpflichtung sind deren Notwendigkeit,
     Abnahme dieser Leistungen des ITDZ verpflichtet.
                                                                                         gesamtstädtische Bedeutung und Wirtschaftlichkeit darzustellen.
     (3) Das ITDZ ist verpflichtet, seine Leistungen zu marktüblichen
                                                                                         (3) Die für Grundsatzangelegenheiten der IKT zuständige Senats-
     Preisen anzubieten. Für die Preisbildung gilt § 2 Absatz 4 des
                                                                                         verwaltung erlässt die sonstigen, für die Ausführung des Gesetzes
     Gesetzes über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungs-
                                                                                         notwendigen Ausführungsvorschriften nach Beratung mit dem
     zentrum Berlin. Die Marktüblichkeit ist anhand eines externen
                                                                                         Lenkungsrat.
     IKT-Benchmarking mindestens einmal jährlich zu ermitteln.
                                                                                         (4) § 6 Absatz 3 bis 6 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bleibt
     (4) Kann das ITDZ die Leistung nicht innerhalb angemessener
                                                                                         unberührt.
     Frist oder nicht zu marktüblichen Preisen liefern oder bestehen
     andere dringende Sachgründe, kann der IKT-Staatssekretär oder
     die IKT-Staatssekretärin Ausnahmen von der Abnahmepflicht
     gestatten.
     Anmerkung: Absatz 2 Satz 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Anpassung der
     Frist zu einem stufenweisen Übergang ist in den Richtlinien der Regierungspolitik
     angekündigt.
24                                                                                                                                                                       25

                              § 15 Gemeinsame Verfahren und
                              automatisierte Abrufverfahren
                              (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren
                              datenverarbeitenden Stellen die Verarbeitung personenbezo-
                              gener Daten in oder aus einem gemeinsamen Datenbestand
                              (gemeinsame Verfahren) oder die Übermittlung personenbezo-
                              gener Daten an Dritte durch Abruf (automatisierte Abrufverfahren)
                              ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dieses Verfahren unter
                              Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
                              und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die
                              Vorschriften über die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im
                              Einzelfall, insbesondere über die Zweckbindung und die er-
                                                                                                   eine der beteiligten Stellen, deren Datenschutzbeauftragter oder
                              forderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen,
                                                                                                   Datenschutzbeauftragte eine Kopie der von den beteiligten
                              bleiben unberührt. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz
                                                                                                   Stellen nach § 19 jeweils zu erstellenden Beschreibungen verwahrt,
                              und Informationsfreiheit ist vorab zu unterrichten.
                                                                                                   diese zusammen mit den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis
                              (2) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines ge-         3 zur Einsicht nach § 19a Absatz 1 Satz 5 bereithält und die
                              meinsamen Verfahrens ist über die Angaben nach § 19 Absatz           Datenschutzbeauftragten der übrigen verantwortlichen Stellen
                              2 hinaus schriftlich insbesondere festzulegen,                       entsprechend informiert. § 19a Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt ent-
                                                                                                   sprechend.
                               1. welche Verfahrensweise angewendet wird und welche Stelle
                                  jeweils für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und        (3) Die Betroffenen können ihre Rechte nach § 7 Satz 1 Nummer
                                  Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben für           1 bis 4 gegenüber jeder der an dem gemeinsamen Verfahren
     Gesetz zum Schutz
                                  das gemeinsame Verfahren verantwortlich ist,                     beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche
     personenbezogener
                                                                                                   Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der betroffenen Daten
     Daten in der Berliner     2. welche der beteiligten Stellen jeweils für die Rechtmäßigkeit
                                                                                                   verantwortlich ist. Die Stelle, an die sich der Betroffene oder die
     Verwaltung (Berliner         der Datenverarbeitung verantwortlich ist und
                                                                                                   Betroffene wendet, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige
     Datenschutzgesetz -
                               3. welche technischen und organisatorischen Maßnahmen               Stelle weiter. Das Auskunftsrecht nach § 16 erstreckt sich auch
     BlnDSG) in der Fassung
                                  nach § 5 Absatz 2, 3 und 5 für die Durchführung des gemein-      auf die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
     vom 17. Dezember
                                  samen Verfahrens zu treffen sind.
     1990 (Auszug)                                                                                 (4) Die an einem automatisierten Abrufverfahren beteilig-
                              Die nach Satz 1 Nummer 1 verantwortlichen Stellen bestimmen          ten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des
26                                                                                                                                                                   27

     Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie        (6) Nicht-öffentliche Stellen können sich an gemeinsamen
     schriftlich festzulegen:                                          Verfahren und automatisierten Abrufverfahren beteiligen,
                                                                       wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt und sie sich insoweit
      1. den Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
                                                                       den Vorschriften dieses Gesetzes unterwerfen.
      2. die Empfänger und Empfängerinnen der Daten,
                                                                       (7) Für die Einrichtung gemeinsamer Verfahren und automati-
      3. die Art der zu übermittelnden Daten sowie
                                                                       sierter Abrufverfahren für verschiedene Zwecke innerhalb
      4. die nach § 5 erforderlichen technischen und
                                                                       einer öffentlichen Stelle gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
         organisatorischen Maßnahmen.
                                                                       (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Datenbestände, die jeder-
     Die erforderlichen Festlegungen können auch durch die Fach-                                                                            Gesetz über die An-
                                                                       mann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung
     aufsichtsbehörde getroffen werden.                                                                                                     stalt des öffentlichen
                                                                       offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.
                                                                                                                                            Rechts IT-Dienstleis-
     (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen
                                                                                                                                            tungszentrum Berlin
     Abrufs trägt der Empfänger oder die Empfängerin der Daten.
                                                                                                                                            in der Fassung vom
     Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur,
                                                                                                                                            19. November 2004
     wenn dazu Anlass besteht. Die übermittelnde Stelle hat zu
                                                                                                                                            (Auszug)
     gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener
     Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren fest-
     gestellt und überprüft werden kann.
28                                                                                                                                                                                                                29

     § 1 Errichtung                                                       § 2 Aufgaben
     (1) Das Land Berlin errichtet zum 1. Januar 2005 (Errichtungs-       (1) Die Anstalt stellt allen Behörden des Landes Berlin die ver-     (5) Leistungen Dritter beschafft die Anstalt für das Land nach
     zeitpunkt) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit     fahrensunabhängige Informations- und Kommunikationstech-             Maßgabe der für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabe-
     dem Namen IT-Dienstleistungszentrum Berlin. Die politischen          nik (IKT) und IKT-Basisdienste zur Verfügung und betreibt die        vorschriften.
     und strategischen Ziele des Landes Berlin bei der Steuerung          dafür notwendigen Infrastrukturen. Sie unterstützt die Verwal-
                                                                                                                                               (6) Die Anstalt soll einen angemessenen Gewinn erzielen. Sie ist
     und bei dem Einsatz von E-Government und Informationstechnik         tung beim Einsatz der IKT als zentraler IKT-Dienstleister des Lan-
                                                                                                                                               verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an das Land Berlin abzu-
     sind mit den wirtschaftlichen Interessen der Anstalt in einen        des Berlin. Bei der Erledigung dieser Aufgabe gelten die für den
                                                                                                                                               führen. Der Hauptausschuss kann zur Finanzierung besonde-
     angemessenen Ausgleich zu bringen. Sie regelt ihre Angelegen-        IKT-Einsatz in der Berliner Verwaltung erlassenen Verwaltungs-
                                                                                                                                               rer Projekte eine Ausnahme von der Pflicht zur Abführung des
     heiten durch Satzung, soweit gesetzliche Regelungen nicht            vorschriften. Die Anstalt unterstützt auf Anforderung des
                                                                                                                                               Jahresüberschusses zulassen. Eine Rücklagenbildung kann nur
     entgegenstehen.                                                      IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin den Berliner
                                                                                                                                               nach Zustimmung des Hauptausschusses erfolgen.
                                                                          Senat bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der IKT.
     (2) Die Anstalt finanziert sich aus ihrer Leistungserbringung. Sie
     hat das Recht zur Aufnahme von Krediten bis zu einer Höhe von        (2) Die Anstalt stellt den Stellen des Landes Berlin auf Nachfrage
     10 vom Hundert ihres Eigenkapitals. Das Land gewährt Ausgleich       ein über Absatz 1 hinausgehendes Angebot an Informationstech-
     nur insoweit, als die Anstalt zur Erfüllung ihrer hoheitlichen       nik, -anwendungen und -dienstleistungen zur Verfügung, wenn
     Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage ist. Eine darüber       dies zur Erfüllung von Fachaufgaben notwendig ist.
     hinausgehende Haftung des Landes Berlin besteht nicht.
                                                                          (3) Soweit die Stellen des Landes Berlin der Anstalt die Erfüllung
     (3) Die Anstalt kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung an anderen      von Aufgaben übertragen oder Leistungen von ihr beziehen, neh-
     Unternehmen beteiligen oder Tochterunternehmen gründen.              men sie die Anstalt unmittelbar in Anspruch, ohne dass es eines
     Dies bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin.        besonderen Vergabeverfahrens bedarf. Die Erfüllung unterliegt
     Macht die Anstalt von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so ist       der fachlichen Weisung der beauftragenden Stelle.
     sicherzustellen, dass ein Prüfungsrecht des Rechnungshofs
                                                                          (4) Preise für die Dienste der Anstalt werden nach der Verord-
     gemäß § 104 der Landeshaushaltsordnung vereinbart wird.
                                                                          nung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in
     Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
                                                                          der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 722-2-1,
     (4) Der Anstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte      veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
     zu haben. Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten des               Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S.
     Landes Berlin ist zulässig. Neue Beamtenverhältnisse darf die        2304), in der jeweils geltenden Fassung gebildet.
     Anstalt nicht begründen.
Herausgeber:
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Klosterstr. 47
10179 Berlin

Ansprechpartner:
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Abteilung V
www.berlin.de/sen/inneres/moderne-verwaltung/
Nachdruck, auch auszugsweise, ist genehmigungspflichtig.
Berlin, August 2017

Illustrationen: Julian Kücklich
Layout und Satz: dankegrafik & 123comics GbR
Druck: IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin)
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