Detailbotschaft - Gesamtrevision Ortsplanung Variante 1 und 2 Budget 2021 Bestimmung externe Revisionsstelle 2021 2024 - Gemeinde Hochdorf
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Botschaft zur Gemeindeabstimmung vom 29. November 2020 Gesamtrevision Ortsplanung Variante 1 und 2 Budget 2021 Bestimmung externe Revisionsstelle 2021 – 2024 Detailbotschaft www.hochdorf.ch
In Kürze Gesamtrevision Ortsplanung in zwei Varianten Orientierungs- Wie und wo wird zukünftig gebaut? Die Antwort ist im revidierten Bau- und versammlung Zonenreglement mit dem Zonenplan zu finden. Die Grundsatzpapiere geben mittelfristig die Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Hochdorf vor. Montag, 16. November 2020, Die Gesamtrevision der Ortsplanung Hochdorf ist im Oktober 2013 mit der Er 20.00 Uhr (Türöffnung 19.30 Uhr) arbeitung des Siedlungsleitbildes gestartet worden. Nach der Revision der Kulturzentrum Braui, Saal 1 kommunalen Planungsinstrumente, der kantonalen Vorprüfung, der Mitwirkung Einhaltung Covid-19-Mass der Bevölkerung, der öffentlichen Auflage und der Einspracheverhandlungen nahmen und Maskenpflicht liegt die Gesamtrevision der Ortsplanung in zwei Varianten nun zur Urnen Infolge Covid-19 muss das abstimmung vor. Die Gesamtrevision der Ortsplanung wurde von Fachplanern Contact Tracing sichergestellt und der Raumplanungskommission der Gemeinde Hochdorf erarbeitet und sein. Wir bitten Sie für die vom Gemeinderat zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. Teilnahme vorgängig um Anmeldung über Die kantonalen Vorgaben sind im revidierten Bau- und Zonenreglement ein www.swissnite.ch / den gepflegt. Der Kanton Luzern verzichtet künftig auf die Festlegung der Geschoss- abgebildeten QR-Code zahlen und der Ausnützungsziffer. Anstelle der bisherigen Geschosse gilt neu oder per E-Mail an die Fassadenhöhe und die Gesamthöhe. Anstelle der Ausnützungsziffer kommt caroline.langenick@hochdorf.ch. neu die Überbauungsziffer zur Anwendung. Erfolgt die Anmeldung über Swissnite, ist der QR-Code Im Rahmen der Ortsplanungsrevision sind bei beiden Varianten keine neuen beim Einlass vorzuweisen. Einzonungen vorgesehen. Variante 1: Bei der Variante 1 mit der Umsetzung der Initiative «Hochdorf wächst langsam» und der geforderten Begrenzung des Wachstums auf 0.7 % pro Jahr (im fünfjährigen Durchschnitt) sind nur geringfügige Abweichungen zum h eutigen Zonenplan vorgesehen, da die Umzonungen die Nutzungsdichte verändern würden. Die Nutzungsdichte bleibt weitgehend unverändert. Variante 2: Bei der Variante 2 «nach den qualitativen Grundsätzen der Raum- planung» wird eine massvolle Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht. Die Bandbreite an Wohn- und Mischzonen wird vereinfacht. Die zulässige Nutzung wird beibehalten oder massvoll erhöht. Den bundesrechtlichen und Livestream kantonalen Vorgaben zur inneren Verdichtung wird Rechnung getragen. Via Livestream kann die Orien Die Detailbotschaft beinhaltet im Anhang alle Unterlagen der Gesamtrevision tierungsversammlung von zu der Ortsplanung (gemäss Seite 4 / Unterlagen zur Urnenabstimmung). Hause aus mitverfolgt werden. siehe: www.hochdorf.ch Der Gemeinderat beantragt die Variante 2 der Gesamtrevision der Ortsplanung anzunehmen, mit der Ablehnung der nicht gütlich erledigten Einsprachen und Nichteintreten auf die verspätet eingereichte Einsprache. Bei der Stichfrage Gemeinde Hochdorf beantragt der Gemeinderat die Variante 2 anzunehmen. Hauptstrasse 3, 6280 Hochdorf 041 914 17 17, www.hochdorf.ch 2
In Kürze Inhaltsverzeichnis Budget 2021 In Kürze Das Budget für das Jahr 2021 rechnet mit einem Aufwandüberschuss von Gesamtrevision Ortsplanung in 2 Fr. 715’201.00. Geplant sind Investitionsausgaben von Fr. 10’535’000.00. Die zwei Varianten Hauptgründe für das Defizit der Erfolgsrechnung sind in erster Linie die Bau provisorien für die Sanierung und Erweiterung des Schulhauses Avanti, die In Kürze Mehrkosten im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und die Reduktion Budget 2021 3 der Unterrichtsverpflichtung bei Lehrpersonen. Der Gemeinderat hat das Wachs- tum der Steuerkraft aufgrund der Covid-19 Pandemie und des tieferen Bevöl- Gesamtrevision Ortsplanung 4 kerungswachstums in den Planjahren reduziert. in zwei Varianten Budget 2021 34 Für die Erreichung der Gemeindestrategie 2017 bis 2029 wurden die Ziele und Massnahmen des Legislaturprogrammes 2018 bis 2024 im Budget und im Auf- Bestimmung der externen 38 gaben- und Finanzplan 2021 bis 2024 berücksichtigt. Revisionsstelle In dieser Detailbotschaft befinden sich im Anhang folgende Dokumente: Anhänge Gesamtrevision Ortsplanung in zwei Varianten Politische Leistungsaufträge, Legislaturprogramm, Aufgaben- und Finanzplan, Bericht der Controlling-Kommission und die Vernehmlassungen der Parteien Bau- und Zonenreglement und des Gwärb. Zonenplan Variante 1 und 2 Änderungsplan Variante 1 und 2 Zusammenfassung Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung (Budget 2021) Erfolgsrechnung Teilzonenplan Gewässerraum Rechnung festgesetztes Budget Abweichung und Bericht Budget Budget VJ Raumplanungsbericht öffentliche 2019 2020 2021 Betrieblicher Aufwand -59’587’299 -62’687’882 -66’883’160 Auflage Betrieblicher Ertrag 59’208’794 61’735’323 64’646’759 Gefahrengebiete Karte Ergebnis aus -378’505 -952’559 -2’236’401 -1’283’842 betrieblicher Tätigkeit Vorprüfungsberichte Kanton, Finanzergebnis 871’521 539’300 565’700 Mitwirkungsbericht Operatives Ergebnis 493’017 -413’259 -1’670’701 -1’257’442 Einwohnerfassungsvermögen Ausserordentliches 955’473 955’700 955’500 -200 Variante 1 und 2 Ergebnis Erschliessungsrichtplan Gesamtergebnis 1’448’489 542’441 -715’201 -1’257’642 Erfolgsrechnung Siedlungsleitbild Investitionsrechnung Verkehrs- und Fusswegrichtplan Rechnung festgesetztes Budget Abweichung Risikobericht Störfallverordnung Budget Budget VJ 2019 2020 2021 Initiativtext «Hochdorf wächst langsam» Total Ausgaben -3’539’780 -6’284’000 -10’535’000 -4’251’000 Total Einnahmen 493’595 150’000 285’000 135'000 Petition «Zonenplan mit Investitionsausgaben -3’539’780 -6’284’000 -10’535’000 -4’251’000 Gestaltungsraum» Nettoinvestitionen -3’046’185 -6’134’000 -10’250’000 -4’116’000 Bericht Controlling-Kommission Der Gemeinderat beantragt, dem Budget 2021 zuzustimmen. Anhänge Budget 2021 Politische Leistungsaufträge Zusätzlich gelangt die Bestimmung der externen Revisionsstelle für die Zeitdauer Legislaturprogramm 2018 – 2024 2021 – 2024 zur Abstimmung. Der Gemeinderat beantragt, als externe Revisions- Aufgaben- und Finanzplan stelle die Balmer-Etienne AG, Luzern zu bestimmen. Bericht Controlling-Kommission GEMEINDERAT HOCHDORF Vernehmlassungen Parteien Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiber und Gwärb Lea Bischof-Meier Thomas Bühlmann 3
Gesamtrevision Ortsplanung in zwei Varianten Wie und wo wird zukünftig gebaut? Die Antwort ist im r evidierten 1.1 Gegenstand der Urnenabstimmung Bau- und Zonenreglement (BZR) mit dem Zonenplan zu finden. • Bau- und Zonenreglement Variante 1 und 2, Die Stimmbevölkerung von Hochdorf hat mit den Abstimmun- • Zonenplan Variante 1 und 2, gen aus dem Jahr 2013 zum Raumplanungsgesetz (RPG) und • Teilzonenplan Gewässerraum, im Jahr 2015 zur Initiative«Hochdorf wächst langsam» zur Orts- planungsrevision zwei Aufträge erteilt: unter gleichzeitiger Abweisung der nicht gütlich erledig- ten Einsprachen und Nichteintreten der verspäteten Ein- 1. Q uantitative Steuerung des Bevölkerungswachstums sprache. mit der Initiative «Hochdorf wächst langsam» 2. Q ualitative Verdichtung nach innen gemäss 2. Planung und Erarbeitung der Ortsplanung Raumplanungsgesetz (RPG). 2.1 Siedlungsleitbild Die beiden Aufträge beinhalten Zielkonflikte bei der Umsetzung, Ab Oktober 2013 wurde als erster Schritt eine Grundlage da eine qualitative Verdichtung nach innen in Kombination erarbeitet, in welcher die kurz-, mittel- und langfristigen mit der quantitativen Vorgabe eines Bevölkerungswachstums Entwicklungsabsichten der Gemeinde aufgezeigt werden. von max. 0.7 % pro Jahr (im fünfjährigen Durchschnitt) nur Die Entwicklungsziele wurden politisch konsolidiert, die marginale Um- und Aufzonungen ermöglichen. konzeptionellen Aussagen im Siedlungsleitbild konkretisiert. Für die Grundeigentümerschaft sind damit keine Verpflich- Aus diesem Grund hat der Gemeinderat zwei Varianten für tungen, aber auch keine Rechtsansprüche verbunden. die Ortsplanungsrevision ausgearbeitet, über welche die Das Siedlungsleitbild hat keine rechtliche Verbindlichkeit. Stimmberechtigten entscheiden können. 2.2 Erarbeitung der Planungsinstrumente Die Gesamtrevision der Ortsplanung wurde in Zusammen- Als zweiter Schritt wurden die im Siedlungsleitbild formu- arbeit mit Fachplanern und der Raumplanungskommission lierten Entwicklungsabsichten in die grundeigentümer der Gemeinde Hochdorf erarbeitet und vom Gemeinderat verbindliche Nutzungsplanung eingepflegt. Das Bau- und zuhanden der Volksabstimmung verabschiedet. Zonenreglement und der Zonenplan wurden umgesetzt. 1. Unterlagen zur Urnenabstimmung 2.3 Planung in zwei Varianten Der Gemeinderat erteilte der Raumplanungskommission Die Detailbotschaft beinhaltet alle Unterlagen inkl. den Auftrag, die Planung in zwei Varianten zu verfolgen. Die Beilagen der Gesamtrevision der Ortsplanung. Sämtliche von der Stimmbevölkerung am 8. März 2015 angenommene Dokumente können auch einzeln auf der Website unter Initative «Hochdorf wächst langsam» mit der Begrenzung www.hochdorf.ch, «Aktuelle Projekte» eingesehen werden: des Wachstums auf 0.7 % (im fünfjährigen Durchschnitt) soll in der Variante 1 umgesetzt werden. Eine zweite Variante • Bau- und Zonenreglement soll die Umsetzung der bundesrechtlichen und kantonalen • Zonenplan Variante 1 und 2 (zusätzlich in Mitte eingeheftet) Vorgaben zur inneren Verdichtung mit einer massvollen Ent- • Änderungsplan Variante 1 und 2 wicklung aufzeigen und die Petition «Einen Zonenplan mit • Teilzonenplan Gewässerraum und Bericht Gestaltungsspielraum» berücksichtigen. • Raumplanungsbericht öffentliche Auflage • Gefahrengebiete Karte • Vorprüfungsberichte Kanton, Mitwirkungsbericht • Einwohnerfassungsvermögen Variante 1 und 2 • Erschliessungsrichtplan • Siedlungsleitbild • Verkehrs- und Fusswegrichtplan • Risikobericht Störfallverordnung • Initiativtext «Hochdorf wächst langsam» • Petition «Zonenplan mit Gestaltungsraum» 4
2.4 Ablauf der Ortsplanung 2.5 Mitwirkung der Bevölkerung Die Entwürfe der Planungsvorhaben waren vom Siedlungsleitbild Gemdeinde Hochdorf 22. August 2017 bis zum 15. Oktober 2017 im Sinne von Erarbeitung Siedlungsleitbild durch Gemeinderat Oktober 2013 § 6 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und Raumplanungskommission bis Mai 2014 zur Mitwirkung aufgelegen. Anlässlich einer Informations Mitwirkung Sommer 2014 veranstaltung am 22. August 2017 und während den Kantonale Prüfung Sommer 2014 Fragestunden vom 30. August 2017 und 13. September Verabschiedung des Siedlungsleitbildes 20. März 2015 2017 konnte sich die Bevölkerung umfassend informie- durch den Gemeinderat ren. Es sind insgesamt 50 Eingaben zu den vorliegenden Planungsvorhaben eingegangen. Revision kommunale Planungsinstrumente Erarbeitung Bau- und Zonenreglement, Zonen- Sommer 2014 bis plan (inkl. Gewässerraum) in zwei Varianten durch Frühjahr 2017 2.6 Kantonale Vorprüfung Gemeinderat und Raumplanungskommission Im Rahmen der kantonalen Vorprüfung hält der Kanton fest, Verabschiedung der revidierten kommunalen 21. Juni 2017 dass grundsätzlich nur Planungsvorlagen in die k antonale Planungsinstrumente in zwei Varianten durch Vorprüfung einzureichen sind, die auf kommunaler Stufe Gemeinderat zuhanden kantonaler Vorprüfung und Mitwirkung konsolidiert sind und auch in dieser Form öffentlich aufge- legt werden sollen. Aufgrund der besonderen kommuna- Mitwirkung der Bevölkerung len Ausgangslage – eingereicht wurden zwei Varianten der Auflage zur Mitwirkung 22. August bis Ortsplanungsrevision, wobei die erste Variante konsequent 15. Oktober 2017 die Wachstumsvorgaben der vom Stimmvolk am 8. März 2015 angenommenen Gemeindeinitiative «Hochdorf Kantonale Vorprüfung wächst langsam» berücksichtigt und die zweite Variante Einreichung zur kantonalen Vorprüfung 19. Dezember 2017 die qualitativen Grundsätze der Raumplanung für innere Übermittlung Vorprüfungsbericht 23. August 2018 Verdichtung des Raumplanungsgesetzes sowie die Petition Einreichung angepasste Unterlagen 25. April 2019 des Gwärb Hochdorf «Einen Zonenplan mit Gestaltungs- zur Stellungnahme Kanton spielraum» berücksichtigt – prüfte der Kanton beide Vari- Übermittlung Stellungnahme Kanton 11. Juni 2019 anten der Ortsplanungsrevision. Öffentliche Auflage Der Entwurf der Gesamtrevision in zwei Varianten wurde ins- Verabschiedung der revidierten kommunalen 29. August 2019 gesamt als «weitgehend vollständig erarbeitet» sowie als Planungsinstrumente durch Gemeinderat «grösstenteils recht- und zweckmässig» beurteilt. Im Rahmen zuhanden öffentlicher Auflage der Überarbeitung der Planungsinstrumente wurden die Öffentliche Auflage 28. Oktober bis 26. November noch offenen Punkte weitgehend bereinigt. Eine angeregte 2019 Präzisierung hinsichtlich des Anteils Wohn- oder Arbeits- Einspracheverhandlungen Januar bis nutzungen in den Mischzonen erachtet die Gemeinde als Juli 2020 nicht erforderlich – auf eine nähere Umschreibung wurde folglich verzichtet. Urnenabstimmung und Genehmigung Regierungsrat Urnenabstimmung 29. November 2020 2.7 Öffentliche Auflage Genehmigung Regierungsrat und anschliessend Die öffentliche Auflage wurde vom 28. Oktober 2019 bis Behandlung allfälliger Beschwerden zum 26. November 2019 durchgeführt. 5
2.8 Ergebnisse der öffentlichen Auflage – Einsprachen 3.2 Zonenplan Während der öffentlichen Auflage sind 11 Einsprachen Im Anhang dieser Botschaft sind die Zonenpläne Variante 1 (davon 1 Sammeleinsprache) zum Bau- und Zonenregle- und Variante 2 eingeheftet. ment und/oder Zonenplan eingegangen. Die Gemeinde hat mit allen Einsprechenden Verhandlungen geführt. Die Bezeichnung der Bauzonen wurde den kantonalen Vorgaben angepasst. Von den insgesamt 11 Einsprachen, welche teilweise mehrere Anträge umfassten, konnten: Die variantenspezifischen Unterschiede im Zonenplan • 5 Einsprachen gütlich erledigt werden, beziehen sich hauptsächlich auf die Zuweisung der Bau- • 5 Einsprachen (davon eine Sammeleinsprache) zonentypen und ihre jeweiligen Nutzungspotentiale. nicht gütlich erledigt werden. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision sind bei beiden Auf eine Einsprache wird aufgrund des nicht fristgerechten Varianten keine neuen Einzonungen vorgesehen. Eingangs nicht eingetreten. Variante 1: 3. Wesentliche Änderungen Bei der Variante 1 mit der geforderten Wachstumsbe grenzung von 0.7 % Wohnbevölkerung pro Jahr (im fünf- 3.1 Bau- und Zonenreglement jährigen Durchschnitt) sind nur geringfügige Abweichungen Der Kanton Luzern verzichtet künftig auf die Festlegung der zum heutigen Zonenplan vorgesehen. Da Umzonungen die Geschosszahlen und der Ausnützungsziffer. Anstelle der Nutzungsdichte verändern, wird in Variante 1 grossmehr- bisherigen Geschosse gilt neu die Fassadenhöhe und die heitlich am bestehenden Zonenkonzept festgehalten. Die Gesamthöhe. Anstelle der Ausnützungsziffer (AZ) kommt Nutzungsdichte wird weitgehend unverändert bleiben. neu die Überbauungsziffer (ÜZ) zur Anwendung. Variante 2: Aufgrund der bundesrechtlichen und kantonalen Vor Bei der Variante 2 erfolgen ebenfalls keine neuen Ein gaben werden im Wesentlichen folgende Anpassungen zonungen. Die derzeit grosse Bandbreite an Wohn- und vorgenommen: Mischzonen wurde vereinfacht. Eine zukunftsgerichtete • Aufbau des Bau- und Zonenreglementes analog des und quartierverträgliche Bauentwicklung wird angestrebt. kantonalen Baugesetzes, Die Anzahl der Bauzonen wurde reduziert und harmo • Streichung der kommunalen Artikel, die im überge nisiert. Die zulässige Nutzung wird entweder beibehalten ordneten kantonalen Gesetz geregelt sind, oder massvoll erhöht. Ein differenzierter Umgang mit den • Zusammenfassung der Bestimmung der Bauzonen in unterschiedlichen Charakteren der Quartiere ist weiterhin einer Übersichtstabelle, gewährleistet. Den b undesrechtlichen und kantonalen Vor- • Wechsel der Ausnützungsziffer zur Überbauungsziffer, gaben zur inneren Verdichtung wird Rechnung getragen. • Festlegung der zulässigen Fassaden- und Gesamthöhen, • Zonenweise Festlegung der Grenzabstände, • Ausscheidung von Gewässerräumen, • Weilerzonen gelten neu als «Nicht Bauzonen», • Mehrwertabgabe. Kommunale Umsetzung: • Aufhebung von bestehenden 6 Bebauungs- und 50 Gestaltungsplänen, • Weiterbestehende Gestaltungspläne sind im Zonenplan markiert, • Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht sind im Zonenplan markiert, • Wärmeerzeugung bei Gemeindeliegenschaften mit mindestens 80 % erneuerbarer Energie. 6
4. Unterschiede Variante 1 und Variante 2 BZR Variante 1 Variante 2 Allgemein Einzonungen sind keine vorgesehen. Der Einzonungen sind keine vorgesehen, Zonenplan und die Zonenbestimmungen hingegen werden die Nutzungsmasse und entsprechen weitgehend dem «Status quo». die Zoneneinteilung massvoll an die aktuellen Anforderungen des kant. Richtplans und des revidierten eidg. Raumplanungs gesetzes (RPG) angepasst. Art. 1 Auf Grundlage der Abstimmung zur Initiative Auf Grundlage der Abstimmung zur Initiative Umsetzung Initiative «Hochdorf wächst langsam» gestaltet die «Hochdorf wächst langsam» schafft die «Hochdorf wächst Gemeinde die Zonenplanung so, dass das Gemeinde nur dann neue Bauzonen, wenn langsam» Wachstum der ständigen Wohnbevölkerung das Wachstum der ständigen Wohnb e (gemäss LUSTAT) im fünfjährigen Durchschnitt völkerung (gemäss LUSTAT) im fünfjährigen 0.7 % pro Jahr nicht übersteigt. Das erste Durchschnitt 0.7 % pro Jahr nicht übersteigt. Bemessungsintervall beginnt am 01.01.2015. Das erste Bemessungsintervall beginnt am 01.01.2015. Art. 11 In der Zone W-C darf ausserhalb eines 1 Verdichtete Bauweise Gestaltungs- oder Bebauungsplans bei in der Wohnzone W-C bestehenden Bauten sowie bei Ersatz- oder Neubauten einmalig folgende zusätzliche anrechenbare Gebäudefläche realisiert werden, wenn damit mindestens eine zusätzliche, eigenständige Wohnung von mindestens 60.00 m Hauptnutzfläche 2 gemäss Anhang 15 (BZR) gebaut wird. Bei einer Gesamthöhe von mehr als 25.00 m 2 7.50 m, unter Einhaltung der zonen- gemäss zulässigen Höhenmasse Bei einer Gesamthöhe von 35.00 m 2 4.50 m bis 7.50 m Bei einer Gesamthöhe bis 4.50 m 70.00 m 2 Für die Anzahl an Abstellplätzen bei gemäss 2 Abs. 1 errichteten Wohnungen gilt das Parkplatzreglement. Beispiel Wohnzone W-C: Beispiel Wohnzone W-C : 1 Möglich falls ÜZ nicht bereits überschritten. 1 7
BZR Variante 1 Variante 2 Art. 14 Grundmasse In tabellarischer Form finden Sie auf Seite 32 In tabellarischer Form finden Sie auf Seite 33 Bauzone die Grundmasse der Bauzonen gemäss die Grundmasse der Bauzonen gemäss Art. 14 BZR der Variante 1. Das in der Tabelle Art. 14 BZR der Variante 2. Das in der Tabelle farbig markierte zeigt die Unterschiede für farbig markierte zeigt die Unterschiede für Wohnen in Variante 1 und 2. Wohnen in Variante 1 und 2. • geringe Anpassung im Zonenplan • Harmonisierung Zonenplan • bisherige Nutzfläche beibehalten • gezielte Aufzonungen in einzelnen Gebieten • Dachgeschosse voll nutzbar • massvolle Anhebung Nutzungsfläche • Dachgeschosse voll nutzbar • verdichtete Bauweise 5. Änderungen nach der öffentlichen Auflage Geringfügige Anpassungen im Zonenplan: 5.6 Korrektur Zonengrenze in der Arbeitszone An der Ron / Aufgrund der Einspracheverhandlungen hat sich gezeigt, Schlüsselweid dass die nachfolgend beschriebenen geringfügigen Ände- 5.7 Bereinigung Gewässerraum im Gebiet Sagi Ligschwil rungen im Bau- und Zonenreglement (BZR) und in den Zonen- plänen sinnvoll sind und auch zur Klärung des Handlungs- 5.1 Gütlich erledigte Einsprache Innerschweizer spielraums der Gemeinde beitragen. Gestützt auf diese Heimatschutz IHS Änderungen wurden verschiedene Einsprachen ganz oder Der Innerschweizer Heimatschutz IHS hat Anträge zum teilweise zurückgezogen. Die entsprechenden Änderungen Einsatz des Fachgremiums und zur Präzisierung des Art. 30 sind nachfolgend und im BZR blau dargestellt (siehe BZR). BZR (Kulturdenkmäler) gestellt. Die Anträge zur Präzisierung von Art. 30 BZR konnten als geringfügige Anpassungen Geringfügige Anpassungen im Bau- und aufgenommen werden (siehe 5.5). Zonenreglement (BZR): 5.1 Gütlich erledigte Einsprache Innerschweizer Weiter hat er in seiner Einsprache beantragt, «den Fach- Heimatschutz IHS beirat gemäss Art. 4 BZR zwingend auch bei erhaltenswer- 5.2 Präzisierung Art. 8 Abs. 1 (Klärung zur Anwendung ten Kulturobjekten und bei Bauvorhaben und baulichen von Fassaden- und Gesamthöhe in der Kernzone) Veränderungen in der Landwirtschaftszone beizuziehen.» 5.3 Ergänzung Art. 8 neuer Abs. 5 (Übernahme heute gültige Höhen aus dem zur Aufhebung vorge Der Gemeinderat hat mit dem neuen Art. 4 BZR bereits sehenen Bebauungsplan Brauereiareal) jederzeit die Möglichkeit, auch bei solchen Vorhaben den 5.4 Anpassung Art. 12 (Verzicht auf die Mindestnutzung Fachbeirat beizuziehen: «Die Gemeinde kann in den übri- in der Wohnzone B) gen Zonen den Fachbeirat Bau bei Bedarf beiziehen.» Dies 5.5 Präzisierung Art. 30 (Verfahren zu den entspricht bereits auch der heutigen, sehr erfolgreichen Kulturdenkmälern) Praxis. Der Gemeinderat ist auch weiterhin gewillt, das Fachgremium immer dort beizuziehen, wo sich wesentli- che Gestaltungsfragen insbesondere bei Bauvorhaben und baulichen Veränderungen von erhaltenswerten Kultur- 8
denkmälern und von Baugruppen sowie bei der Eingliede- 5.3 Ergänzung Art. 8 neuer Abs. 5 (Übernahme heute rung ins Quartierbild oder ins Landschaftsbild stellen, sei es gültige Höhen aus dem zur Aufhebung vorgesehenen innerhalb oder ausserhalb der Bauzonen. Als Grundsatz gilt: Bebauungsplan Brauereiareal) schützenswerte und erhaltenswerte Kulturdenkmäler sollen Der Bebauungsplan Brauereiareal aus dem Jahr 1993 wird erhalten werden. Deren Abbruch soll nur geprüft werden, aufgehoben. Damit entfallen die darin festgelegten Bau- wenn der Erhalt unverhältnismässig wäre. Ist dies der Fall, bereiche, Nutzungsmasse und Höhenbestimmungen. Es wird der Gemeinderat dem Abbruch erst zustimmen, wenn gelten neu die dort festgelegten Zonenbestimmungen. In die Baubewilligung für den Ersatzbau erteilt ist. der zweiten Bautiefe ab der Hauptstrasse sind auf den Par- zellen Nrn. 924 und 42 die beiden möglichen Bauten noch Gestützt auf die geringfügigen Anpassungen des Art. 30 nicht realisiert. Es liegt aber ein rechtskräftig bewilligtes Bau- BZR (siehe 5.5) und die vorgängig festgehaltene Zusiche- gesuch vor. Mit dem Übergang von den bisherigen zu den rung des Gemeinderates, hat der Innerschweizer Heimat- neuen Definitionen (AZ-ÜZ, Ersatz Vollgeschosszahlen durch schutz IHS seine Einsprache zurückgezogen. Fassaden- und Gesamthöhe) entstehen Differenzen und Unklarheiten zu den bisherigen Bestimmungen im Bebau- 5.2 Präzisierung Art. 8 Abs. 1 (Klärung zur Anwendung ungsplan. Mit der Einsprache von Romy und Lukas Hörndli, von Fassaden- und Gesamthöhe in der Kernzone) wie auch der Hörndli Raumausstatter AG, wird unter ande- In beiden Varianten ist die Kernzone die einzige Zone, in der rem verlangt, dass die im Bebauungsplan festgelegten in Art. 14 BZR in allen bisherigen Verfahrensschritten die tal- Höhen mindestens so wie im bisherigen Bebauungsplan seitige Fassadenhöhe und die Gesamthöhe unterschiedlich festgelegt werden. Dazu wird der Art. 8 BZR mit einer neuen definiert wird. Damit wird ermöglicht, dass grundsätzlich vier Regelung ergänzt, die das bisher gültige Recht in diesen voll nutzbare Geschosse mit einer talseitigen Fassadenhöhe Punkten in beiden Varianten wieder in die neue Ortspla- von 13.50 m und darüber Dach- oder Attikageschosse bis nung übernimmt. zu einer Gesamthöhe von 19.50 m realisiert werden kön- nen. Dies entspricht bei vielen Gebäuden in der Kernzone Ergänzung Art. 8 Abs. 5: der heutigen Bauweise. In allen anderen Zonen sind die tal- «Für die Überbauung auf den Parzellen Nrn. 42 und 924 seitige Fassadenhöhe und die Gesamthöhe mit gleichem gelten anstelle der Höhenbestimmungen gemäss Art. 14 Mass festgelegt. Hier sollen keine zusätzlichen Dach- oder BZR in der zweiten Bautiefe ab Hauptstrasse für zwei Bauten Attikageschosse über der talseitigen Fassadenhöhe reali- resp. einen in der Höhe gestaffelten Baukörper folgende siert werden. In Art. 8 BZR werden diese Höhen definiert. Die Koten für den höchsten Punkt des Gebäudes: Definition in Abs. 1 berücksichtigt aber die zusätzlich mög- lichen Dach- und Attikageschosse in der Kernzone nicht, a) nördliches Gebäude resp. nördlicher Gebäudeteil, so dass ein Widerspruch zu den Massen in Art. 14 BZR ent- Parz. Nr. 924: 504.90 m ü. M. standen ist. Dieser Widerspruch soll ausgeräumt werden. b) südliches Gebäude resp. südlicher Gebäudeteil, Parz. Nr. 42: 501.90 m ü. M. Präzisierung Art. 8 Abs. 1: «In Zonen, in denen eine talseitige Fassadenhöhe defi- Für technische Aufbauten gilt Art. 37 BZR. Sonnenenergie niert ist, darf mit Ausnahme in der Kernzone kein Punkt anlagen dürfen nicht aufgeständert werden und sind der derD achkonstruktion über dem zulässigen höchsten Punkt Gebäudehülle anzugleichen.» der talseitigen Fassade liegen. Ausgenommen davon sind Dachvorsprünge bis zu 1.00 m in der Verlängerung der 5.4 Anpassung Art. 12 (Verzicht auf die Mindestnutzung Dachfläche und technische Aufbauten gemäss Art. 37 Abs. in der Wohnzone B) 2 BZR. Die Talseite orientiert sich am generellen Verlauf der In der Sammeleinsprache von Alex Buholzer und Mit Höhenkurven im Quartier.» unterzeichnenden zur Wohnzone B wird beantragt, in die- sem Quartier auf die Mindestnutzung gemäss Art. 12 BZR zu verzichten. Dieser neue Artikel verlangt gemäss gesetz- lichem Auftrag zur haushälterischen Bodennutzung, dass in Zonen, in denen mehr als 3 Geschosse realisiert werden können (also Zonen für den Geschosswohnungsbau), keine neuen klassischen Einfamilienhäuser mehr gebaut werden dürfen. Geregelt wird dies mit der Bestimmung, dass dort 9
pro Gebäude mindestens drei Wohnungen erstellt werden a) Verlangt die Grundeigentümerschaft einen Entscheid müssen. Die neue Wohnzone B umfasst mehrheitlich das in oder beabsichtigt sie, ein solches Kulturdenkmal zu der Einsprache behandelte Quartier. Dort bestehen heute verändern oder zu beseitigen, kündigt sie dies der noch viele Ein- und Zweifamilienhäuser. Der Gemeinderat Gemeinde an. hat beschlossen, auf einen der Anträge einzugehen und in b) Die Gemeinde entscheidet, wieweit Schutzmassnah- der Wohnzone B auf diese Mindestnutzung zu verzichten. men gerechtfertigt und tragbar verhältnismässig sind. Sie kann bei einem «erhaltenswerten» Kulturdenkmal Anpassung Art. 12 Abs. 1 BZR (Mindestnutzungen): auf den Schutz auch ganz oder teilweise verzichten. Die «In den Zonen Ke, Ze-A, Ze-B und W-A und W-B sind neue Gemeinde stützt ihren Entscheid auf die Anhörung der Gebäude mit mindestens 3 Wohnungen von mindestens Grundeigentümerschaft und die Anhörung von Fach- je 60.00 m Hauptnutzfläche gemäss Anhang 15 zu realisie- leuten. Werden die Fachleute von der Gemeinde und 2 ren. Die Gemeinde kann für Umbauten und die Erweite- von der Grundeigentümerschaft gemeinsam bestimmt, rung bestehender Gebäude mit weniger als 3 Wohnungen, so trägt die Gemeinde die Hälfte der Kosten der erforder- für kleine Parzellen sowie für Gewerbe- und Dienstleistungs- lichen Abklärungen. Bestimmt die Gemeinde die Fach- nutzungen Ausnahmen gestatten.» leute, so trägt die Gemeinde die gesamten Kosten. c) Die Gemeinde entscheidet über allfällige Schutzmass- 5.5 Präzisierung Art. 30 (Verfahren zu den Kulturdenkmälern) nahmen und allfällige finanzielle Beiträge im Rahmen In Art. 30 BZR wird für beide Varianten der Umgang mit den von Verträgen mit der Grundeigentümerschaft oder Kulturdenkmälern gemäss kantonalem Inventar geregelt. mit Verfügungen. Für eine noch bessere Klarheit im Verfahren wird der Artikel wie folgt präzisiert: Die nähere Umgebung der «schützenswerten» und «erhal- tenswerten» Kulturdenkmäler ist so zu gestalten, dass diese in «Der Kanton erfasst die Kulturdenkmäler in einem kanto ihrem Situationswert nicht wesentlich beeinträchtigt werden. nalen Bauinventar. Die darin enthaltenen Kulturdenkmäler unterstehen dem kantonalen Gesetz über den Schutz der Können Kulturdenkmäler innerhalb von «Baugruppen» voll- Kulturdenkmäler und sind im Zonenplan orientierend dar- ständig ersetzt werden, so dürfen sie erst abgebrochen gestellt. Sie werden in die folgenden Kategorien eingeteilt: werden, wenn die Baubewilligung für den allfälligen Ersatz- bau vorliegt. Vorbehalten bleibt der frühzeitige Abbruch a) schützenswert, aus Gründen der Sicherheit.» b) erhaltenswert, c) Baugruppen. 5.6 Korrektur Zonengrenze in der Arbeitszone An der Ron / Schlüsselweid Bauliche Massnahmen an den im kantonalen Denkmal- Im Arbeitsgebiet An der Ron / Schlüsselweid ist der west- verzeichnis aufgelisteten Objekten und an den Kultur- lichste Teil zur Gemeinde Römerswil hin in beiden Varian- denkmälern der Kategorie «schützenswert» oder in deren ten der Arbeitszone B zugeteilt. Dies ist bereits im heute Umgebung bedürfen einer Bewilligung der zuständigen gültigen Zonenplan so. Die heute gültige Zonengrenze kantonalen Dienststelle. Sie können für eine zeitgemässe zwischen der Arbeitszone A (neu Gesamthöhe 24.00 m) Nutzung und unter Berücksichtigung ihres Wertes qualitäts- und der Arbeitszone B (neu Gesamthöhe 18.00 m) verlief voll verändert werden. im damals teilweise noch unbebauten Gebiet durch die Parzellen und folgt dem dort weiterhin gültigen Gestal- Die Kulturdenkmäler der Kategorie «erhaltenswert» sind von tungsplan. Unterdessen wurde das Gebiet weiterentwickelt, kommunaler Bedeutung. Sie können für eine zeitgemässe so dass die Zonengrenze heute teilweise durch realisierte Nutzung und unter Berücksichtigung ihres Wertes qualitäts- Gebäude verläuft. Im Zonenplan der Variante 1 bleibt die voll verändert werden. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Zonengrenze so bestehen. Bereits in der öffentlichen Auf- Erhaltung des Kulturdenkmals unverhältnismässig ist. Ein lage wurde dies in der Variante 2 des Zonenplans für die Ersatzneubau muss in Bezug auf Gestaltung, Volumen und Parzellen Nrn. 1949 und 2051 korrigiert. Diese werden neu auf die Stellung im Orts- oder Landschaftsbild mindestens ganz der Arbeitszone A zugewiesen. Die entsprechende gleichwertige Qualität aufweisen. Für diese Kulturdenk Anpassung für die Parzelle Nr. 706 wurde nicht vorgenom- mäler gilt folgendes Verfahren: men. Ein Teil, der bisher der Arbeitszone A zugewiesen ist, 10
wurde neu der Arbeitszone B zugeteilt, was für diesen Teil der Parzelle eine geringere Gesamthöhe bedeutet (Plan 1). Die neue Zonengrenze wird derjenigen der bereits ange- passten Parzellen Nrn. 1949 und 2051 angeglichen. Damit wird die Arbeitszone A geringfügig erweitert (Plan 2): Plan 1: Zonengrenze Variante 2 gemäss öffentlicher Auflage. Plan 2: Zonengrenze mit geringfügiger Erweiterung der Arbeitszone A in Variante 2 für die Urnenabstimmung. 11
5.7 Bereinigung Gewässerraum im Gebiet Sagi Ligschwil des Hochwasserüberlaufes aus dem Weiher ausgegangen. Im Gebiet der Sagi Ligschwil wurde zum Zeitpunkt der Fest- Aufgrund einer Einsprache wurde der richtige Verlauf und legung des Gewässerraumes von einem falschen Verlauf Sachverhalt vor Ort zusammen mit dem Kanton geklärt, des eingedolten Zulaufs zum Weiher und einer ungenauen womit sich in beiden Varianten Anpassungen des Ge Interpretation zur Frage natürliches / künstliches Gewässer wässerraumes ergeben: Gewässerraum im Zonenplan gemäss Auflage. Gewässerraum im Zonenplan für Urnenabstimmung Variante 1 und 2; Verzicht (rote Pfeile) und Ergänzung (blauer Pfeil) Gewässerraum. 12
6. Nicht gütlich erledigte Einsprachen / Anträge des Einsprechenden Nichteintreten In der Variante 2 soll die ganze Parzelle Nr. 206 in die Zentrumszone B eingeteilt werden. In der Detailbotschaft werden die nicht gütlich erledigten Einsprachen ebenfalls vollständig abgedruckt. Zusätzlich Begründung des Einsprechenden finden Sie zu jeder Einsprache den Plan zum Perimeter der Die Parzelle Nr. 206 wurde in der Variante 2 «nach qualita Einsprache. Auf eine Einsprache wird aufgrund des nicht tiven Grundsätzen der Raumplanung» in zwei verschie- fristgerechten Eingangs nicht eingetreten. dene Zonen zugewiesen. In der Variante 2 sollten Parzellen nur noch in einer Zone liegen. Dies wurde bei der Parzelle Übersicht nicht gütlich erledigte Einsprachen / Nichteintreten: Nr. 206 übersehen, weshalb Daniel Köpfli Einsprache er hoben hat. Da die Umzonung des oberen Parzellenteils in 6.1 Daniel Köpfli, Hochdorf der Variante 1 von der vorgesehenen Wohnzone B in die 6.2 Sammeleinsprache von Alex Buholzer, Wohn- und Geschäftszone einer Aufzonung gleich käme, Hochdorf und Mitunterzeichnende was gemäss Initiative «Hochdorf wächst langsam» nicht 6.3 Bruno und Denise Schär sowie Othmar und möglich wäre, bezieht sich sein Antrag nur auf den Aus- Martina Unternährer, Urswil gleich der Zonen in der Variante 2. 6.4 Lukas und Romy Hörndli, Hochdorf 6.5 Hörndli Raumausstatter AG, Hochdorf 6.6 Stefan Budmiger, Urswil (Nichteintreten) 6.1 E insprache von Daniel Köpfli, Baldeggstrasse 30, 6280 Hochdorf Plan zum Perimeter der Einsprache 6.1 Zonenplanausschnitt Variante 2: Perimeter der Einsprache (schwarz punktiert). 13
Erwägungen des Gemeinderates Gemeinderat gestützt auf ein Qualitätsverfahren (beglei- Die Parzelle Nr. 206 liegt direkt an der Baldeggstrasse und tetes Verfahren, Wettbewerb, Studienauftrag) die Über- weist eine Fläche von insgesamt 1’677 m auf. Bereits im bauungsziffer bis auf 0.60 erhöhen könnte, wenn dies die 2 heute gültigen Zonenplan liegt die Parzelle mit gleicher ortsbauliche Eingliederung zulässt. Da der grösste Teil der Unterteilung in zwei verschiedenen Zonen. Der obere Par- Parzelle in dieser Zone liegt, wird der Verzicht auf diese zellenteil zur Bellevuestrasse hin umfasst rund 245 m und Möglichkeit im weitaus kleineren Teil der Parzelle nicht als 2 ist heute der 3-geschossigen Wohnzone zugewiesen. Der wesentlicher Nachteil betrachtet. Hauptteil der Parzelle an der Baldeggstrasse liegt heute mit rund 1’432 m in der Wohn- und Geschäftszone. Mit dem Eine kleine eher theoretische Einschränkung besteht in den 2 neuen Zonenplan wurde an der generellen Zonenbegren- Anordnungsmöglichkeiten eines Gebäudes. Da die Über- zung in beiden Varianten keine Anpassung vorgenommen. bauungsziffer jeweils innerhalb der jeweiligen Zone einge- halten werden muss, ist die Eigentümerschaft hier nicht Es kann festgehalten werden, dass eine Zonengrenze inner- ganz frei in der Anordnung eines Gebäudes. Der Teil des halb einer Parzelle keine zusätzlichen Abstände bewirkt. Fussabdrucks des Gebäudes, der in die Wohnzone B zu ste- Diese Zonengrenze kann überbaut werden. Es gelten dabei hen käme, darf nicht grösser sein als 24 % (0.24) der entspre- die jeweiligen Zonenbestimmungen. chenden Zonenfläche der Wohnzone B, also rund 58 m . 2 Da die Parzelle aber gross ist und auch von der Baldegg- Mit der nun vorliegenden Lösung bestehen in der Variante 2 strasse her erschlossen wird, geht der Gemeinderat davon nur sehr geringe Unterschiede zwischen der Zentrumszone B aus, dass auf der Parzelle Nr. 206 genügend Spielraum zur und der Wohnzone B. Der Gemeinderat geht darum davon Platzierung des insgesamt grossen zulässigen Volumens aus, dass mit der vorgeschlagenen Zonierung in Variante 2 besteht. Die Wohnzone B weist auf der Parzelle eine Breite keine wesentlichen Nachteile entstehen. Die beiden Zonen von rund 9.5 m auf. Davon entfallen 5.0 m bereits auf den sind in folgenden Punkten identisch: nicht überbaubaren Grenzabstand. Es verbleiben 4.5 m • die Überbauungsziffern für Hauptbauten: 0.24 resp. 0.26 bebaubare Breite, so dass die 58 m zulässige Gebäude- 2 • die talseitigen Fassadenhöhen 1 und Gesamthöhen 1: fläche mit einer möglichen Breite von verbleibenden 4.5 m 13.5 m, was einer Bebauung mit 4 vollständig nutz eine Gebäudelänge von rund 12.8 m ermöglichen. Damit baren Geschossen entspricht kann praktisch die ganze Parzellenbreite an dieser Stelle • die talseitigen Fassadenhöhen 2 und Gesamthöhen 2: ausgenützt werden. 15.0 m für Bauten mit Schrägdach • die Grenzabstände 1 und 2: 5.0 m und 6.5 m Mit der vorgeschlagenen Einteilung der Parzelle Nr. 206 in zwei unterschiedliche Zonen entstehen der Eigentümerschaft Dies bedeutet, dass bezüglich realisierbarem Volumen in praktisch keine Einschränkungen. Insbesondere entstehen beiden Zonen kein Unterschied besteht. Die festgelegten keine wirtschaftlichen Einschränkungen, da die Nutzungs- Masse lassen eine erhebliche Ausnützung der Parzelle zu. möglichkeiten aufgrund der gleichen Überbauungsziffern Es entsteht darum keine wirtschaftliche Einbusse. und gleichen Höhen in beiden Zonen identisch sind. Zudem wird in der Variante 2 mit der neuen Zonenzuweisung des Folgende Unterschiede bestehen: gossen Teils der Parzelle zur Zentrumszone B ohnehin eine • In der Zentrumszone B sind neben nicht störenden Betrie- angemessene Nutzungserhöhung ermöglicht, die die vor- ben zusätzlich auch mässig störende Betriebe zulässig. gängig beschriebenen geringfügigen Unterschiede durch Da solche Nutzungen wohl ohnehin im unteren Parzellen- die Aufwertung der Parzelle ausgleichen kann. teil an der Baldeggstrasse angesiedelt würden, erachtet dies der Gemeinderat nicht als wesentliche Nutzungsein- Antrag des Gemeinderates schränkung, zumal in der Wohnzone B weiterhin auch Der Antrag des Einsprechenden sei abzuweisen. nicht störende Betriebe zulässig sind. • Es gelten unterschiedliche Lärmschutzgrenzwerte. Da 6.2 Sammeleinsprache von Alex Buholzer, Moosstrasse 6, verursachter Lärm immer beim offenen Fenster auf der 6280 Hochdorf und Mitunterzeichnende Nachbarparzelle gemessen und beurteilt wird, würde die Situation mit nur einer Zone gleich bleiben. Massge- Insgesamt wurde die Sammeleinsprache durch 47 Einspre- bend bleiben die Lärmgrenzwerte der Nachbarparzellen. cher unterzeichnet, davon haben 10 Personen den Rückzug • In der Zentrumszone B besteht gemäss Fussnote b) in Art. erklärt. Folgende Einsprecher halten an der Einsprache fest: 14 des BZR in der Variante 2 die Möglichkeit, dass der 14
• Gunnar und Silvia Birnbaum, Moosstrasse 3, • Rosalia Ochsler-Weibel, Kleinwangenstrassse 23, 6280 Hochdorf 6280 Hochdorf • Beat und Berta Bucheli, Sagenbachstrasse 31, • Valentin und Anita Rast, Kannenbühlstrasse 17, 6280 Hochdorf 6280 Hochdorf • Franz und Margrit Bucher, Moosstrasse 4, 6280 Hochdorf • Josef und Rosa Rast-Walpen, Moosstrasse 21c, • Alex und Sabine Buholzer, Moosstrasse 6, 6280 Hochdorf 6280 Hochdorf • Daniel Schwegler, Moosstrasse 23b, 6280 Hochdorf • Franz und Maria Buholzer, Moosstrasse 6, 6280 Hochdorf • Heinz Spichtig und Morena Bonetta Spichtig, • Rudolf Eichenmann, Moosstrasse 25, 6280 Hochdorf Moosstrasse 11, 6280 Hochdorf • Anna Eichenmann-Widmer, Moosstrasse 25, • Johanna Weibel, Kleinwangenstrasse 23, 6280 Hochdorf 6280 Hochdorf • Hans Peter und Martha Etterlin, Kannenbühlweg 6, 6280 Hochdorf Anträge der Einsprechenden • Markus Felix, Moosstrasse 29, 6280 Hochdorf Beide Anträge beziehen sich auf die Variante 2. • Armin und Michèle Honauer, Hofderer-Feld 4, 6280 Hochdorf Antrag 1: Auf die Aufzonung im Bereich Quartier Moos-, • Franz und Elisabetha Imfeld, Kleinwangenstrasse 25, Sagen-, Kleinwangen-, Alpen-, und Kannenbühlstrasse 6280 Hochdorf sowie Kannenbühlweg, Xaver-Künzliweg und Schützen- • Esther Imhof, Moosstrasse 29, 6280 Hochdorf feld von der heutigen 3-geschossigen Wohnzone Kern in die • Thomas und Sandra Kerbler, Kannenbühlweg 3, Wohnzone B ist zu verzichten. Es sind die Grundmasse der 6280 Hochdorf Wohnzone B Kern gemäss Variante 1 in der Tabelle Art. 14 • Thomas und Cornelia Lang-Gabriel, Moosstrasse 16, «Grundmasse Bauzonen Variante 1» des Bau- und Zonen- 6280 Hochdorf reglements zu übernehmen. • René Limacher, Kannenbühlstrasse 9, 6280 Hochdorf • Max Lischer, Kannenbühlweg 1, 6280 Hochdorf Antrag 2: Auf eine vorgegebene Mindestnutzung gemäss • Cornelia Meier-Suter, Moosstrasse 7, 6280 Hochdorf Art. 12 des Bau- und Zonenreglements ist im besagten Quar- • Daniel Muff, Moosstrasse 29, 6280 Hochdorf tier zu verzichten. Plan zum Perimeter der Einsprache 6.2 Zonenplanausschnitt Variante 2: Perimeter der Einsprache (schwarz punktiert). 15
Begründung der Einsprechenden Schon in der heute gültigen Ortsplanung wurde diesem Mit der Aufzonung könnten Gebäude mit bis zu 15.0 m Quartier demnach eine Entwicklungsmöglichkeit zugestan- Gebäudehöhen entstehen. den, die weit grösser ist als beim klassischen Einfamilien- haus. Es sind je nach Parzellengrösse insbesondere auch Die unterzeichnenden Einsprecher erachten diese Auf Gebäude mit mehreren Geschosswohnungen möglich, zonung als nicht quartiergerecht. Das Quartier hat seinen was im Quartier teilweise auch so realisiert wurde. Wie die Charakter seit bald 100 Jahren. Gebäudehöhen von bis Einsprechenden in ihrer Begründung aufzeigen, weist das 15.0 m tragen dieser Gegebenheit in keiner Weise Rech- Quartier heute aber auch viele Bauten auf, die weder die nung. Mit diesen Gebäudehöhen können wuchtige, hohe zulässige Nutzung noch die möglichen Geschosszahlen und Bauten entstehen. Die bestehenden Quartierstrukturen und Höhen voll ausnützen. Es wird davon ausgegangen, dass Erscheinungsbilder würden enorm beeinträchtigt werden. sich das Quartier bereits heute verändern und massvoll Im Quartier würde massiver Mehrverkehr entstehen. Die verdichten darf. Eine Pflicht zum höher und grösser Bauen Quartierruhe würde mittel- bis langfristig erheblich leiden. besteht jedoch nicht. Im Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV vom 29.08.2019 Zum Antrag 1: Das Quartier liegt in Fussweg- und Velodistanz für die öffentliche Auflage ist das besagte Quartier als mit zu allen wichtigen Einrichtungen der Gemeinde wie Schu- dem Strategie Ansatz «In Ruhe» ausgewiesen (Karte Fokus len, Einkaufen, Freizeit- und Verwaltung, aber auch zum Entwicklungsgebiete S. 18). Die Aufzonung gemäss Vari- Bahnhof. Es ist aus raumplanerischer Sicht erwünscht, an ante 2 steht diesem Grundsatz diametral gegenüber. Die solchen Lagen eine angemessene Dichte zu ermöglichen. Mindest nutzung bevormundet die Parzellenbesitzer bei Dies verlangt auch das eidg. Raumplanungsgesetz, das an Ersatzbauten, Umbauten und Erweiterungen. Die Liegen- dafür geeigneten Lagen eine haushälterische Bodennut- schaften sind teils in jahrzehntelangem Familienbesitz. Eine zung verlangt. Dies wurde im Jahr 2013 mit der Annahme vorgeschriebene Mindestnutzung schränkt zukünftige Gene- der Anpassung zum Raumplanungsgesetz bestätigt. Eine rationen/Eigentümer unzumutbar ein. Die Einsprecher sind angemessene Dichte in den dafür geeigneten Gebieten von der geplanten Aufzonung direkt betroffen. Dem Willen hilft dabei auch mit, dass für die Gemeindeentwicklung der vielen Eigentümer ist entsprechend Rechnung zu tragen. nicht laufend neues Land eingezont werden muss. Erwägungen des Gemeinderates Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde darum geprüft, Das zentrumsnahe Quartier ist heute der 3-geschossigen welche Gebiete sich grundsätzlich für eine dichtere Ent- Wohnzone Kern zugewiesen. Gemäss Art. 12 des heute gül- wicklung eignen. Dazu gibt es keine fixen Regeln. Vielmehr tigen BZR sind hier drei Vollgeschosse zulässig, wobei das muss die Gemeinde die Vor- und Nachteile einer solchen 3. Vollgeschoss nur im Rahmen eines voll ausgebauten Entwicklung gegeneinander abwägen. Mit den vorgängig Dachgeschosses gestattet ist. Dieses Dachgeschoss darf beschriebenen Bestimmungen ist das Quartier bereits in der als Sattel- oder Walmdach eine Höhe von 5.0 m aufweisen, aktuell gültigen Ortsplanung als Gebiet für eine gewisse wobei der sogenannte «Kniestock» (Höhe ab Geschoss- Nachverdichtung vorgesehen. Wird diese von der Grund- boden bis zum Schnittpunkt der Fassade mit dem Dach) eigentümerschaft genutzt, wird sich der Charakter des 1.5 m betragen darf. Wird ein Attikageschoss mit Flachdach Quartiers auch heute bereits verändern, indem vermehrt gebaut, beschränkt sich dessen Höhe auf 3.0 m, bei einem Geschosswohnungsbauten gebaut werden. In der Gesamt- Attikageschoss mit Pultdach auf 3.8 m. Darüber sind keine abwägung haben sich darum Raumplanungskommission weiteren Dachgeschosse erlaubt. Diese Bestimmungen und Gemeinderat dafür entschieden, die Möglichkeit zur ermöglichen eine Bauweise mit 3 voll nutzbaren Geschos- Veränderung des Quartiercharakters im Gesamtinteresse sen. Würde heute die zulässige Höhe voll ausgeschöpft und eines kompakten Siedlungsgebietes ohne Einzonungen hier wird berücksichtigt, dass ein Unter- oder Sockelgeschoss bis auch künftig zuzulassen. Damit wird auch der zentrumsnahe zu 2/3 aus dem gewachsenen Terrain hinausragen darf – hindernisfreie Geschosswohnungsbau ermöglicht, der künf- in der Ebene also rund 2.0 m – und ein Vollgeschoss 3.0 m tig mit zunehmender Alterung der Bevölkerung an Bedeu- hoch sein darf, könnten Bauten mit einem Sattel- oder Walm- tung gewinnen dürfte. dach eine Höhe von bis zu 13.0 m erreichen, Bauten mit Pult- dach eine Höhe von 11.8 m und Bauten mit Flachdach eine Höhe von 11.0 m. Zudem beträgt die Ausnützungsziffer hier 0.50, wohingegen im klassischen Einfamilienhausgebiet der 2-geschossigen Wohnzone eine solche von 0.33 gilt. 16
Mit den neuen Zonenbestimmungen in Variante 2 sind 6.3 Einsprache von Bruno und Denise Schär, bis zu 4 voll nutzbare Geschosse möglich, die mit Flach- Ligschwil 10b, 6280 Urswil sowie Othmar und oder Pultdach eine Höhe von 13.5 m einhalten müssen, Martina Unternährer, Ligschwil 20, 6280 Urswil mit Schrägdach eine solche von 15.0 m. Dies ist ein Geschoss mehr, als heute gebaut werden dürfte, jedoch Anträge der Einsprechenden in der Gesamthöhe nicht wesentlich mehr als heute Wir erheben hiermit Einsprache gegen die öffentliche schon möglich. Allerdings werden mit den neuen Höhen Auflage der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Hoch- massen höhere Seitenfassaden ermöglicht, die das Quar- dorf hinsichtlich der «Umetappierung» der Grundstücke tierbild durchaus verändern können. Damit werden aber Nrn. 1745, 1760 und 1761, GB Hochdorf aus der Bauzone Geschosswohnungen gefördert, die auch im obersten Etappe 2 in die Bauzone Etappe 1, Wohnzone C (W-C), Geschoss eine gute N utzung aufweisen. ES II, und die Zuweisung der Grundstücke Nrn. 1745, 1760 und 1761, GB Hochdorf in das Gestaltungsplanpflichtge- Der Gemeinderat hält an der Zuweisung des Quartiers zur biet «Ligschwilstrasse» und beantragen, dass der Gemein- Wohnzone B in der Variante 2 fest, zumal die Variante 1 derat die Ortsplanungsrevision zurückstellt, bis die 5-Jahres- den Anliegen der Einsprechenden entspricht. periode gemäss der Initiative «Hochdorf wächst langsam» abgelaufen und die darin vorgesehene Auswertung des In der Begründung verweisen die Einsprechenden auf den Bevölkerungswachstums stattgefunden hat. Planungsbericht, der das Quartier bezüglich Entwicklung als «in Ruhe» darstellt. Im Planungsbericht wird an dieser Eventualiter beantragen wir, dass der Gemeinderat für die Stelle das Siedlungsleitbild zitiert und dargestellt, welches Grundstücke Nrn. 1745, 1760 und 1761, GB Hochdorf den der Gemeinderat von 2013 bis 2015 erarbeitet hat. Darin Stimmberechtigten die Rückzonung ins «übrige Gebiet» hat er vor der konkreten Erarbeitung von Zonenplan und beantragt/empfiehlt, resp. dass die Grundstücke Nrn. 1745, Zonenbestimmungen die generellen Strategien festge- 1760 und 1761, GB Hochdorf, ins «übrige Gebiet» zurück- legt, die er der Revision zu Grunde legte. Im Siedlungsleit- gezont werden. bild ist im Kapitel Einleitung ausgeführt: «Für die Grundei- gentümerschaft sind keine Verpflichtungen, aber auch keine Ansprüche damit verbunden.» Das Siedlungsleitbild ist kein verbindliches Rechtsinstrument, sondern ein politi- sches Konzept des Gemeinderates. Dies bedeutet nicht, dass in der nachfolgenden konkreten und detaillierteren Bearbeitung von Zonenplan und BZR mit entsprechender Begründung nicht davon abgewichen werden dürfte. Die Begründungen dazu sind vorgängig dargelegt. Zum Antrag 2: Aufgrund der Einsprache hat der Gemein- derat entschieden, dem Antrag der Einsprechenden zu folgen. Art. 12 des BZR wird dahingehend geändert, dass in beiden Varianten die Wohnzone B von den Bestimmun- gen der Mindestnutzung ausgenommen wird. Der Antrag ist somit erfüllt (siehe 5.4). Antrag des Gemeinderates Der Antrag der Einsprechenden sei abzuweisen. 17
Plan zum Perimeter der Einsprache 6.3 Aktueller Zonenplan rechtsgültig (2009) mit Bauzonen 2. Etappe Zonenplan Variante 1 und 2 mit Wohnzone C (hellgelb senkrecht schraffiert = Gestaltungsplanpflicht). mit Gestaltungsplanpflicht (schwarz bandiert). Begründung der Einsprechenden zunächst nachweist, dass diese mit dem Ziel der Initiative (Wachstum von nicht mehr als 0.7 % pro Jahr) vereinbar sind. A. Initiative «Hochdorf wächst langsam» vom 8. März 2015 Dies gilt insbesondere auch für die Grundstücke Nrn. 1745, 1760 und 1761: Die Grundstücke Nrn. 1745, 1761 und 1760 Am 8. März 2015 hat das Hochdorfer Stimmvolk die Initiative befinden sich gemäss der aktuell geltenden Zonenordnung «Hochdorf wächst langsam» angenommen. Die Initiative (Teilzonenplan Siedlung März 2010) der Gemeinde Hoch- verlangt von der Gemeinde, die Zonenplanung so vorzu- dorf in der Bauzone 2. Etappe, Wohnzone 2 (2-geschossige nehmen, dass das Bevölkerungswachstum im fünfjährigen Wohnzone). Bei Grundstück Nr. 1760 gehört ein kleiner «Zip- Durchschnitt 0.7 % pro Jahr nicht übersteigt (Beginn des fel» (rund 127 m ) gar noch zur Landwirtschaftszone. 2 Bemessungsintervalls: 1. Januar 2015). Mit der anstehenden Ortsplanungsrevision sollen diese Die Initiative ist noch nicht umgesetzt worden. Eine Aus- Grundstücke nun in die Bauzone «1. Etappe», Wohnzone wertung des Bevölkerungswachstums ist erst nach Ablauf C (W-C), ES II, und zum Gestaltungsplanpflichtgebiet «Lig- der 5-Jahresperiode möglich. Da diese Periode noch schwilstrasse» zugewiesen werden. Vor einer solchen nicht abgelaufen ist, konnte eine entsprechende Auswer- Umetappierung und Zuweisung zu einem Gestaltungs- tung auch noch gar nicht stattfinden. Derzeit ist also noch planpflichtgebiet mit erheblicher Mehrnutzung muss der unklar, wie sich das Bevölkerungswachstum mit der gelten- Gemeinderat bei korrekter Berücksichtigung der Initiative den Ortsplanung verhält. Noch weniger kann derzeit ab nachweisen, dass dadurch das Bevölkerungswachstum geschätzt werden, wie es sich mit der anstehenden Orts nicht um mehr als 0.7 % steigen wird. Dies tut er nicht (und planungsrevision verhalten wird. Eine korrekte Umsetzung kann dies mangels Ablauf der 5-Jahresperiode auch noch der Initiative würde aber voraussetzen, dass der Gemein- gar nicht). Wenn nun einfach vor Ablauf dieser Periode und derat vor weiteren Einzonungen oder Umetappierungen vor der Auswertung des Bevölkerungswachstums eine Orts- 18
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