AMTSBLATT der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. mit Ortsteil Adorf - Jahrgang 31 | 15. September

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AMTSBLATT der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. mit Ortsteil Adorf - Jahrgang 31 | 15. September
AMTSBLATT
                        der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. mit Ortsteil Adorf
Foto: stock.adobe.com

                                             Jahrgang 31 | 15. September 202 1
                                                    www.neukirchen-erzgebirge.de
AMTSBLATT der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. mit Ortsteil Adorf - Jahrgang 31 | 15. September
Informationen aus dem Rathaus
    Vorwort
                                                   komplexen Baumaßnahmen, über Perso-             und dessen Infrastruktur für uns bedeu-
                                                   nalausgaben bis hin zu Spielzeugen und          ten, auch alle anderen Bereiche unserer
                                                   Verbrauchsmaterialien. Wir wägen ab,            Gemeinde Stück für Stück verbessern.
                                                   was Priorität und was vielleicht noch
                                                   etwas Zeit hat. Denn eines hat für uns          Und dabei können auch Sie uns wieder
                                                   oberste Priorität; die finanzielle Stabilität   tatkräftig unterstützen. Alle Investitio-
                                                   unserer Gemeinde, damit wir auch lang-          nen, Verbesserungen, Veranstaltungen
                                                   fristig handlungsfähig bleiben.                 usw. dienen dem Zweck, dass Sie sich,
                                                                                                   meine lieben Bürgerinnen und Bürger, in
                                                   Wie ich bereits im vergangenen Amts-            unserer Gemeinde wohl und heimisch
    Liebe Bürgerinnen und Bürger,                  blatt erwähnt habe, ist die Situation für       fühlen. Aus diesem Grund ist es mir wich-
                                                   die kommunale Ebene keine einfache, da          tig, dass Sie uns sagen, an welchen
    am 04.09.2021 startete das neue Kita-          die mittel- und langfristige Planungs-          Stellen Sie Handlungsbedarf sehen. Egal,
    und Schuljahr. Allen Kindern, Jugend-          sicherheit sowie die notwendigen Zusa-          ob Ihnen dabei eine Baumaßnahme, eine
    lichen und vielleicht auch manchen Er-         gen und Perspektiven im Fördermittel-           Anschaffung, eine Verbesserung oder
    wachsenen wünsche ich einen guten,             sektor derzeit nicht gegeben sind. Wir          vielleicht die Idee zu einem Fest im Kopf
    freudigen und auch erfolgreichen Start;        planen dennoch mit der nötigen Portion          herumschwirrt. Wir, die Gemeinde Neu-
    vor allem natürlich unseren Schulan-           Optimismus den Start unserer größten            kirchen/Erzgeb. mit ihrem Gemeinderat
    fängern, für die ein ganz neuer Lebens-        Investitionsvorhaben für das kommende           und der Verwaltung und selbstverständ-
    abschnitt beginnt. Mit dem Beginn des          Jahr. Denn diese sind unumgänglich und          lich auch ich als Bürgermeister sind an
    neuen Schuljahres sind viele neue Ein-         zwingend notwendig. Diese Notwendig-            Ihren Wünschen und Verbesserungsvor-
    drücke, Herausforderungen und Auf-             keit trage ich immer wieder in die zustän-      schlägen interessiert.
    gaben verbunden. Doch dies bezieht sich        digen Ministerien und Gremien im Frei-
    nicht nur auf die Schulzeit.                   staat und der Bundesrepublik und bin mir        Selbstverständlich gibt es jetzt schon
                                                   sicher, dass dort ebenfalls erkannt wird,       Einige unter Ihnen, mit denen ich im
    Für uns in der Gemeindeverwaltung ist          dass dringender Handlungsbedarf be-             Austausch stehe und mit denen gemein-
    der September mit der Haushaltsplanung         steht und mit uns gemeinsam eine Finan-         sam neue Ideen und Vorhaben entwickelt
    für das kommende Jahr verbunden. Übli-         zierungsmöglichkeit gefunden wird.              werden. Allen voran sind dabei die Ein-
    cherweise tragen wir in dieser Zeit die Ver-                                                   richtungsleiter von Schulen und Kitas zu
    pflichtungen und Notwendigkeiten; aber         Ziel ist es jedoch nicht, sämtliche finan-      nennen, die immer viele Ideen einbrin-
    auch die Ideen und „Wünsche“ aus den           ziellen und organisatorischen Mittel nur        gen. Aber auch einige Vereine und
    unterschiedlichen Fachabteilungen und          für diese Maßnahmen aufzuwenden.                Bürger*innen kommen auf mich zu, um
    Einrichtungen zusammen. Diese Zusam-           Vielmehr wollen wir trotz den enormen           Ihre Vorstellungen mit mir zu teilen.
    menstellung umfasst am Ende alles von          Anstrengungen, die der Grundschulbau
                                                                                                   Dieses Äußern von Gedanken, das Ein-
      Inhalt                                                                                       bringen von Ideen und vielleicht auch
                                                                                                   manchmal das gemeinsame „Spinnen
      Seite   3      Aus der Sitzung des Gemeinderates                                             von verrückten Zukunftsthemen“ sollte
      Seite   3f     Wegewart*in für Neukirchen gesucht                                            und wird noch viel mehr in den Fokus
      Seite   4ff    Gehölzschutzsatzung                                                           rücken. Ich möchte Sie animieren, mehr
                                                                                                   mit uns als Gemeinde und mit mir ins
      Seite   12ff   Stellenausschreibungen der Gemeinde Neukirchen
                                                                                                   Gespräch zu kommen und unsere Zu-
      Seite   16     Wahlbekanntmachung Bundestagswahl                                             kunft mitzugestalten. Dazu werden wir in
      Seite   17     Statistiken, wichtige Telefonnummern                                          den kommenden Monaten verschiedene
      Seite   18f    Information des Ortsvorstehers Adorf                                          Formate ausprobieren, mit denen wir mit
      Seite   19     Wohnungsangebote der Gemeinde Neukirchen                                      Ihnen in Kontakt treten wollen und
      Seite   20     Geburtstage und Babyglück                                                     schauen, welches davon Ihnen am meis-
      Seite   21f    Informationen der Bibliothek                                                  ten gefällt bzw. welche am meisten
                                                                                                   Resonanz bringt.
      Seite   23f    Veranstaltungen und Informationen der Vereine
      Seite   25     Information der Jagdgenossenschaft Neukirchen                                 Sollten Sie Fragen zu diesem oder ande-
      Seite   26f    Kirchenveranstaltungen und -informationen                                     ren Themen haben, freue ich mich über
      Seite   28     AN(GE)DACHT                                                                   Ihre Nachricht.
      Seite   28     Pfötchenschwimmen im Sommerbad Neukirchen
      Seite   29     Kreativcafé Kaputt                                                            Ihr Bürgermeister
      Seite   30ff   Anzeigen                                                                      Sascha Thamm

2                                                                                                           www.neukirchen-erzgebirge.de
AMTSBLATT der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. mit Ortsteil Adorf - Jahrgang 31 | 15. September
Amtsblatt Neukirchen/Erzgeb. mit Ortsteil Adorf 09/2021

Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 01.09.2021
1. Für den ausgeschiedenen Gemeinde-            und Sandkasten Kita Adorf. Für den           der Gemarkung Leukersdorf erzielt.
   rat Herrn Dieter Langer rückt als            Hort: Tischtennisausstattung, Son-        9. Der Entwurf der Gehölzschutzsatzung
   nächste Ersatzperson der Liste der           nenschutz in Adorf und Insekten-             lag in der Zeit vom 21.06.2021 bis
   AfD (nach dem Ergebnis der Gemein-           schutztür Essenausgabe Adorf.                23.07.2021 aus. Die Stellungnah-
   deratswahl am 26.05.2019) Herr                                                            men zum Entwurf wurden abgewogen
   Wolfgang Seifert nach.                    5. Frau Ulrike Schellig wurde ab dem            und die Satzung zum Schutz des Ge-
                                                01.08.2021 zur Kassenverwalterin             hölzbestandes auf dem Gebiet der Ge-
2. Herr Wolfgang Seifert wurde durch            der Gemeinde Neukirchen bestellt.            meinde Neukirchen/Erzgeb. be-
   den Bürgermeister in sein Ehrenamt           Dies war erforderlich, da die bisherige      schlossen.
   als Gemeinderat vereidigt und ver-           Kassenverwalterin ausgeschieden war.         (Satzung s. Seite 4)
   pflichtet.
                                             6. Die Stellungnahmen zum Entwurf der        10. Einvernehmen wurde zu folgenden
3. Ebenso wurde Herr Seifert als Mit-           9. Änderung des Bebauungsplanes               Bauanträgen erzielt:
   glied in den Verwaltungsausschuss            „Gewerbegebiet Süd-West“ wurden               - Errichtung einer Halle (2 Zelt-
   sowie als stellvertretendes Mitglied in      im Gemeinderat abgewogen. Die Be-                dächer), Weststraße 54,
   den Technischen Ausschuss widerruf-          hörden, sonstigen Träger öffentlicher            Flurstück Nr. 726
   lich bis zum Ablauf der Wahlperiode          Belange und die Nachbargemeinden              - Umbau und Sanierung eines
   2019 - 2024 bestellt.                        sowie Bürger werden in Kenntnis                  Wohngebäudes, Anbau einer
                                                gesetzt.                                         Balkonterrasse, Mühlenstr. 18 a,
4. Mit dem Gesetz „Gewährung pau-                                                                Flurstück Nr. 10/1
   schaler Zuweisung zur Stärkung des        7. Beschlossen wurde der Nachtrag Nr.            - Errichtung eines Anbaus an ein
   ländlichen Raumes im Freistaat               1 für die Baumaßnahme Errichtung                 vorhandenes Wohnhaus, Haupt-
   Sachsen“ soll die Finanzkraft der            eines flächendeckenden, passiven                 straße 148 b, Flurstück Nr. 309/4
   kreisangehörigen Gemeinden ge-               FTTB-Breitband-Netzes im Gebiet               - Errichtung eines Carports, Forst-
   stärkt werden. Die Gemeinde Neu-             der Gemeinde Neukirchen für die                  straße 18, Flurstück Nr. 170/3
   kirchen erhält in diesem Zusammen-           Leistungen Tiefbauarbeiten, Micro-            - Anbau einer Stahlleichtbauhalle
   hang für 2021 letztmalig 70.000 €.           rohrverlegung, Dokumentation, Er-                als Kaltlagerhalle Nordstraße 93,
   Gemäß den Vorschlägen des Gemein-            richtung Technikstandorte und                    Flurstück Nr. 264/4 und 263/2
   derates beschloss der Gemeinderat            NVT´s. Der Auftrag zum Nachtrag
   die Verwendung des „70.000 €-Bud-            wird an die Fa. Krause & Co. zum
   get“. So wird das Budget eingesetzt          Preis von 137.368,48 € vergeben.          Die nächste Sitzung des Gemeinderates
   für: Vereinsbudget, Parkettsanierung                                                   findet am Mittwoch, d. 29.09.2021
   Turnhalle Adorf, Brücke im Bestat-        8. Kein Einvernehmen wurde zur Nach-         statt.
   tungswald, Instandsetzung Einbruch-          bargemeindlichen Stellungnahme zur
   meldeanlage im Rathaus und Melde-            Errichtung von drei Windenergie-          Sascha Thamm
                                                                                          Bürgermeister
   amt, Rollos für Oberschule, Dach-            anlagen des Typs Vestas V-150 auf
   sanierung Grundschule, Hangrutsche

Wegewart*in für Neukirchen gesucht!
Sind Sie ein begeisterter Wanderer, schätzen und achten die Natur und sind in der Lage, sich im Wald gut zu orientieren, dann sind
Sie möglicherweise der oder die Richtige für uns.

Die Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. sucht zum 01.10.2021 Interessierte, die sich der Aufgabe des Wanderwegewartes, vorrangig
für die Wanderwege auf dem Gebiet von Neukirchen, widmen.

Der Aufgabenbereich eines Ortswegewartes umfasst:

• regelmäßige, bedarfsweise Begehung der betreuten Routen zur Kontrolle und Prüfung der Beschilderung und Begehbarkeit der
  markierten Wanderwege
• fachgerechte Beschilderung und Markierung von Wanderwegen im Auftrag und nach Rücksprache mit der Gemeindeverwaltung
• Mängelaufnahme mit Erfassungsbögen (Kontrolle der Begehbarkeit des Weges und der Wegelemente, insbesondere der Mar-
  kierungen, Wegweiser, Sitz- und Rastgelegenheiten usw., Fotografieren mangelhafter Objekte, Protokollübergabe an Gemeinde-
  verwaltung und Kreiswegewart)
• Meldung zur Mängelbeseitigung oder Unfallgefahren an Gemeindeverwaltung (Bauverwaltung bzw. Bauhof)
• fachliche Zuarbeit (z.B. Vorschläge zu notwendigen Veränderungen oder neuen Wanderwegen) für den Wegekoordinator (Kreis-
  wegewart) oder die Gemeindeverwaltung
                                                                                                               Fortsetzung auf Seite 4

amtlicher Teil                                                                                                                           3
AMTSBLATT der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. mit Ortsteil Adorf - Jahrgang 31 | 15. September
Informationen aus dem Rathaus
    Fortsetzung von Seite 3

    • Mitarbeit beim Aufbau thematischer Wege, Lehrpfade etc.
    • Zusammenarbeit mit dem Wegewart für die Wanderweg im Ortsteil Adorf
    • Mitwirkung bei der Beseitigung von einfachen Mängeln (z. B. Streichen von Bänken, Reinigen von Wegweisern und Infotafeln
      etc.) sowie der Erneuerung der Beschilderung

    Für ehrenamtliche Tätigkeit als Wegewart gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für die Gemeinderäte (vgl. §§ 17, 19
    SächsGemO). Wegewarte müssen durch den Gemeinderat bestellt werden. Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann jeder-
    zeit widerrufen werden. Satzungsgemäß wird für das Ehrenamt eine Entschädigung in Höhe von 360,00 Euro pro Jahr gezahlt.

    Haben Sie Interesse? Dann melden Sie sich bitte bis 24.09.2021 bei der:
    Gemeindeverwaltung Neukirchen/Erzgeb.
    Hauptstraße 77
    09221 Neukirchen/Erzgeb.
    Tel.:      0371 / 27 10 20
    E-Mail:    gemeinde@neukirchen-erzgebirge.de

                                                                 Satzung
          zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb.
                                      (Gehölzschutzsatzung)
    Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl.
    S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S.722) geändert worden ist, in Verbindung
    mit § 19 und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
    6.Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 09. Februar 2021 (SächsGVBl. S.243) geändert worden ist sowie §
    3 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29. Juli
    2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, hat der
    Gemeinderat der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. in seiner Sitzung am 01.09.2021 mit Beschluss-Nr. 75 folgende Satzung beschlossen:

                                                                   §1
                                    Schutzzweck; Geltungsbereich; Verweis auf gesetzliche Bestimmungen

    (1)    Schutzzweck der Satzung ist:

           1.   die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
           2.   die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
           3.   die Abwehr schädlicher Einwirkungen,
           4.   die Erhaltung der Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
           5.   die Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,
           6.   die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.

    (2)    Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. einschließlich Ortsteil Adorf.

    (3)    Soweit in dieser Satzung auf gesetzliche Bestimmungen Bezug genommen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzu-
           wenden.
                                                                    §2
                                                             Schutzgegenstand

    (1)    Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung sind:

           1. Laubbäume auf bebauten Grundstücken ab einem Stammumfang von 50 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe vom
              Erdboden aus. Ebenso Obstbäume ab einem Stammumfang von 60 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe vom Erdboden
              aus. Bei Obstgehölzen, welche als Viertel- oder Halbstamm ausgebildet sind, wird der Durchmesser direkt unterhalb des
              Kronenansatzes gemessen.
              Bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang nach der Summe der Stammumfänge zu berechnen. Liegt der Kronenansatz
              niedriger, so ist der Stammdurchmesser unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
           2. Alleen und einseitige Baumreihen mit einem Stammumfang von mehr als 50 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe vom
              Erdboden aus unabhängig von deren Art,

4                                                                                                          www.neukirchen-erzgebirge.de
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Amtsblatt Neukirchen/Erzgeb. mit Ortsteil Adorf 09/2021

      3. Hecken im Innenbereich, § 34 Baugesetzbuch (BauGB), ab 10 Metern Länge und 1,50 m Höhe, im Außenbereich, § 35 BauGB,
         ab 20 Metern Länge und 1,50 m Höhe,
      4. Heckenpflanzungen entlang der Grundstücksgrenzen der Waldhufen ab 1,50 m Höhe,
      5. Pflanzungen, die aufgrund von Anordnungen nach § 10 dieser Satzung sowie aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesonde-
         re nach Maßgabe von fortgeltenden Entscheidungen auf Grundlage früherer Fassungen der Gehölzschutzsatzungen, angelegt
         wurden, unabhängig von Alter, Größe, Art und Stammumfang, bei Hecken und Sträuchern unabhängig von ihrer Höhe, Breite
         bzw. Länge.

(2)   Geschützt sind nicht nur die oberirdischen Teile der in Absatz 2 aufgeführten Gehölze, sondern auch deren Wurzelbereiche. Je nach
      Wuchsform der geschützten Gehölze sind folgende Wurzelbereiche geschützt:

      1. Bei Bäumen mit säulen- bzw. pyramidaler Krone die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich des Kronendurchmessers
         nach allen Seiten,
      2. Bei den übrigen Bäumen die Flächen unterhalb der Baumkronen zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten,
      3. Bei Hecken die Flächen unterhalb der heckenbildenden Strauchkronen zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten.

(3)   Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für:

      1. Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, die zu gewerblichen Zwecken herangezogen werden,
      2. Streuobstwiesen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG sowie Alleen und einseitige Baumreihen auf mit Gebäuden bebauten
         Grundstücken,
      3. Nadelgehölze (ausgenommen sind Alleen und einseitige Baumreihen) auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, soweit sie
         nicht vom Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erfasst werden,
      4. Gehölze im Wald im Sinne von § 2 Sächsisches Waldgesetz,
      5. Bäume und Hecken in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (ausgenommen sind Alleen und einseitige
         Baumreihen),
      6. Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken,
      7. Bäume und Sträucher auf Deponien.

(4)   Diese Satzung gilt insoweit nicht, als weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere über Schutzgebiete gemäß den §§ 20 ff.
      BNatSchG, über geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG sowie Gewässerrandstreifen nach § 38 WHG
      den Schutzzweck nach § 1 gewährleisten und den Schutzgegenstand nach den Absätzen 1 bis 3 sicherstellen.

(5)   Diese Satzung ist nicht anzuwenden, soweit über eine Beeinträchtigung von nach den Absätzen 1 bis 3 geschützten Gehölzen im
      Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 14 und 15 BNatSchG in Verbindung mit §§ 9 ff. SächsNatSchG zu entscheiden ist.

(6)   Keine Anwendung findet die Satzung auf Gehölzflächen, die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

                                                                §3
                                                    Schutz- und Pflegegrundsätze

(1)   Die nach § 2 geschützten Gehölze sind artgerecht zu pflegen und deren Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde
      Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. Bei Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz
      von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische
      Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) und der RAS-LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen - Landschaftspflege
      Teil 4) einzuhalten. Bei der Beweidung von Flächen sind nach § 2 geschützte Gehölze durch geeignete Auskopplungsmaßnahmen
      vor Beschädigungen, insbesondere vor Verbiss-, Scheuer- oder Trittschäden zu schützen.

(2)   Die Gemeinde kann nach pflichtgemäßem Ermessen Anordnungen treffen, die erforderlich und zweckmäßig sind, um die Zerstörung,
      Beschädigung oder wesentliche Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes abzuwenden oder um die Folgen der vorge-
      nannten Handlungen zu mindern. Hiervon umfasst sind Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz des geschützten
      Gehölzes. Werden nach § 2 geschützte Gehölze beschädigt, kann vom Verursacher deren Sanierung verlangt werden, wenn diese
      Erfolg verspricht.
(3)   Es kann angeordnet werden, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks die Durchführung bestimmter
      Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Gehölzen im Sinne von Abs. 2 durch die Stadt/Gemeinde oder durch von ihr
      Beauftragte duldet, sofern eine Ersatzvornahme im Sinne von § 24 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG)
      vorgenommen oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Durchführung notwendiger Maßnahmen in begründeten
      Einzelfällen nicht vollständig oder teilweise selbst zugemutet werden kann.

amtlicher Teil                                                                                                                            5
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                                                                       §4
                                                                     Verbote

    (1)   Die Beseitigung der nach § 2 geschützten Gehölze sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder zu einer wesentli-
          chen Veränderung ihres Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an den
          nach § 2 geschützten Gehölzen Handlungen vorgenommen werden, durch die deren natürliches Erscheinungsbild verändert wird.

    (2)   Verboten ist insbesondere:
          1. den nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des
             Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster oder ähnlichen wasserun-
             durchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so zu verdichten bzw. abzu-
             dichten, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,
          2. in dem um 1/3 reduzierten, nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen
             vorzunehmen,
          3. im nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder
             gasförmige Stoffe auszubringen bzw. freizusetzen, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden,
          4. an nach § 2 geschützten Gehölzen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anzukleben, zu nageln, zu schrauben
             oder auf sonstige schädigende Weise anzubringen,
          5. an nach § 2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune zu befestigen,
          6. die Rinde nach § 2 geschützter Gehölze abzuschneiden, abzuschälen oder sonst wie zu entfernen,
          7. Kronenschnitte an nach § 2 geschützten Gehölzen vorzunehmen, die das art- oder sortentypische Aussehen verändern.

                                                                      §5
                                                                   Ausnahmen

    (1)   Die Gemeinde kann auf Antrag von den Verboten dieser Satzung eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn:

          1. dies zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen nach den
             Vorschriften der Sächsischen Bauordnung erforderlich ist und der standortspezifische Gehölzbestand ausgeglichen werden
             kann,
          2. ein geschütztes Gehölz ein anderes wertvolleres Gehölz wesentlich beeinträchtigt,
          3. von geschützten Gehölzen Gefahren für Personen und Sachen von erheblichem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere
             Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
          4. Veränderungen der Fahrbahnbefestigung im Bereich nach § 2 geschützter Standorte aus Sicherheitsgründen vorgenommen wer-
             den müssen und ein Erhalt der Wurzeln praktisch unmöglich ist.

    (2)   Eine Ausnahmegenehmigung ist zu erteilen, wenn der Eigentümer eines Grundstückes oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von
          öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, nach § 2 geschützte Gehölze zu entfernen, zu beeinträchtigen oder ihren Kronen-
          aufbau wesentlich zu verändern.

    (3)   Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

                                                                       §6
                                                                   Befreiungen

    (1)   Liegen die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nicht vor, kann auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Bundes-
          naturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten dieser Satzung gewährt werden, wenn:
          1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig
             ist oder
          2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den
             Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
    (2)   Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

                                                                      §7
                                                             Zulässige Handlungen

    Die §§ 4 bis 6 gelten nicht für:

          1. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen

          a) zur Pflege und Erhaltung geschützter Gehölze, wie das Nachschneiden von Astabbrüchen, Wundpflege, Erziehungsschnitt an
             Jungbäumen, Schnitt von bestehenden Formhecken und Formbäumen,

6                                                                                                            www.neukirchen-erzgebirge.de
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b) zur Herstellung des Lichtraumprofils an Wegen, Straßen und Schienenwegen sowie des notwendigen Sicherheitsabstandes zu
         Freileitungen,

      c) zur Unterhaltung und Reparatur von Ver- und Entsorgungsanlagen einschl. zugehöriger Schutzstreifen im Sinne der Erfüllung der
         Unterhaltspflicht der Versorgungsträger,

      2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen. Die Maßnahmen sind auf
         das notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß unter Beachtung des Schutzzwecks dieser Satzung zu beschrän-
         ken und der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Äußert sich die Gemeinde gegenüber dem Anzeigeerstatter
         zu der Maßnahme nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Anzeige mit entsprechender Begründung, so gilt die
         Zulässigkeit der Maßnahme als festgestellt. Die Anwendung von § 10 bleibt unberührt.

                                                                 §8
                                   Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5

(1)   Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 ist vom Eigentümer der nach § 2 geschützten Gehölze oder eines sonstigen
      Berechtigten schriftlich oder elektronisch bei der Gemeinde zu beantragen. In dem zu begründenden Antrag (kurze
      Maßnahmebeschreibung) sind Art (soweit bekannt) und Ausmaße (Stammumfang in Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe
      vom Erdboden aus, Höhe und Kronendurchmesser) der nach § 2 geschützten Gehölze anzugeben und der Standort unter Beifügung
      eines Lageplanes zu beschreiben. Auf einen Lageplan kann verzichtet werden, wenn der Standort der Gehölze auf andere Art und
      Weise ausreichend beschrieben ist.

(2)   Die Gemeinde entscheidet über die Anträge nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen
      im Sinne von Absatz 1. Die Genehmigung nach § 5 gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von
      Gründen abgelehnt wird. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der
      Angelegenheit gerechtfertigt ist. In diesem Fall erteilt die Gemeinde Neukirchen vor Ablauf der Sechswochenfrist eine entsprechend
      begründete schriftliche Zwischenmitteilung. Auf Verlangen wird der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Satz 2 schriftlich
      bescheinigt. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für eine gleichzeitig erforderliche Befreiung nach § 67 BNatSchG und § 39
      SächsNatSchG von artenschutzrechtlichen Vorschriften oder in den Fällen des Absatzes 3.

(3)   Die Gemeinde hat die Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September auszusetzen oder sie auf die Zeit
      vom 1. Oktober bis zum Ende des Monats Februar zu befristen. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 Satz 2
      BNatSchG vorliegen bzw. die Voraussetzungen einer beantragten Befreiung nach § 67 BNatSchG vom Verbot, Gehölze in der Zeit
      vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) gegeben sind, weil
      zwingende Gründe für die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme vorliegen. Die Voraussetzungen nach Satz 2 müssen durch Angaben
      im Antrag nachgewiesen werden. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über die beantragte
      Befreiung nach § 67 BNatSchG im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(4)   Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kostenfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf ein mögliches Wider-
      spruchsverfahren.
                                                             §9
                                      Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 6

(1)   Für das Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 6 gelten § 8 Abs. 1 und 3 entsprechend sowie § 39 SächsNatSchG.

(2)   Für dieses Verfahren werden Verwaltungsgebühren entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für
      Amtshandlungen bei weisungsfreien Aufgaben der Gemeinde Neukirchen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

                                                                § 10
                                                 Ersatzpflanzungen/Ersatzzahlungen

(1)   Werden nach § 2 geschützte Gehölze

      a)   entgegen § 4 oder
      b)   aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 oder
      c)   aufgrund einer Befreiung nach § 6 oder
      d)   entsprechend § 7 Nr. 2

      beseitigt oder beschädigt, können Ersatzpflanzungen oder angemessene Ersatzzahlungen verlangt werden.

                                                                                                                                           7
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    (2)   Ersatzpflanzungen sind auf dem von der Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes betroffenen Grundstück vorzu-
          nehmen. Im Einzelfall können Ersatzpflanzungen auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zugelas-
          sen werden.

    (3)   Den Umfang und die Qualität der Ersatzpflanzungen legt die Gemeindeverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen auf der
          Grundlage der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Tabelle „Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen/Ersatz-
          zahlungen” fest.

    (4)   Wachsen die gepflanzten Gehölze nicht an, sind die Ersatzpflanzungen zu wiederholen. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt als
          erfüllt, wenn die Gehölze mit Ablauf der dritten Vegetationsperiode nach der Pflanzung einen guten Zustand aufweisen.

    (5)   Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, kann eine Ersatzzahlung verlangt werden. Die Höhe der Ersatzzahlung
          bemisst sich nach der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Tabelle „Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen/Ersatz-
          zahlungen”. Die Zahlung ist an die Gemeinde Neukirchen zu entrichten und wird zweckgebunden verwendet.

    (6)   Zur Ersatzpflanzung bzw. Ersatzzahlung ist der Verursacher verpflichtet. Verursacher ist, wer Handlungen entgegen § 4 vornimmt
          oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 bzw. eine Befreiung nach § 6 erhalten hat. Führt der Verursacher die Ersatzpflanzung
          nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist aus, ist § 10 Abs. 5 anzuwenden.

    (7)   Muss ein nach § 2 geschütztes Gehölz aufgrund von Beschädigungen und dem daraus resultierenden Verlust an Lebenskraft (ausge-
          nommen sind abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken) innerhalb von 7 Jahren beseitigt werden, kann die
          Gemeinde den Verursacher zur Ersatzpflanzung oder zweckgebundenen Ersatzzahlung verpflichten.

    (8)   Die Anordnung von Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen lässt die Anwendung des § 12 unberührt.

                                                                     § 11
                                                          Betreten von Grundstücken

    Bedienstete oder Beauftragte der Gemeinde sind zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung unter den Voraussetzungen der § 27 und §
    37 Abs. 2 SächsNatSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten.

                                                                    § 12
                                                             Ordnungswidrigkeiten

    (1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
          nach § 2 geschützte Gehölze beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zur Zerstörung, Beschädigung oder die zu einer wesentlichen
          Veränderung ihres Aufbaus führen können.
          Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer unbefugt vorsätzlich oder fahrlässig:

          1. entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 1 den nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich
             des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, durch Aufbringen von Asphalt, Beton, Pflaster oder
             ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien oder durch Einbringen von Unterbauten für Oberflächenbefestigungen so verdich-
             tet bzw. abdichtet, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,
          2. entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 2 in dem um 1/3 reduzierten, nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich Abgrabungen,
             Ausschachtungen oder Aufschüttungen vornimmt, wodurch das Wachstum der geschützten Gehölze erheblich und nachhaltig
             beeinträchtigt wird,
          3. im nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder
             gasförmige Stoffe ausbringt bzw. freisetzt, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden,
          4. an nach § 2 geschützten Gehölzen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anklebt, nagelt, schraubt oder auf
             sonstige schädigende Weise anbringt,
          5. an nach § 2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune befestigt,
          6. die Rinde nach § 2 geschützter Gehölze abschneidet, abschält, entfernt oder sonst wie beschädigt,
          7. an nach § 2 geschützten Gehölzen Kronenschnitte vornimmt, die das art- oder sortentypische Aussehen verändern.

    (2)   Unbefugt im Sinne von Absatz 1 handelt, wer nicht über die erforderliche Ausnahmegenehmigung, Befreiung oder Gestattung ver-
          fügt und sich auch nicht auf einen sonstigen Rechtfertigungsgrund (insbesondere nach § 7 Nr. 2) berufen kann.

    (3)   Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

          1. seiner Anzeigepflicht gemäß § 7 Nr. 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

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AMTSBLATT der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. mit Ortsteil Adorf - Jahrgang 31 | 15. September
Amtsblatt Neukirchen/Erzgeb. mit Ortsteil Adorf 09/2021

      2. auf Grundlage von § 10 angeordnete Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzzahlungen oder Sanierungsmaßnahmen nicht, nicht fristge-
         recht oder nicht ordnungsgemäß durchführt,
      3. den mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2 oder einer Befreiung nach § 6 Abs. 2 i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG
         verbundenen Nebenbestimmungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
      4. einem Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde entgegen § 11 den Zutritt auf seinem Grundstück verweigert.

(4)   Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

                                                                § 13
                                                    Haftung für Rechtsnachfolger

Für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den § 4 und § 10 dieser Satzung haften auch die Rechtsnachfolger der Grundstücks-
eigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie die Rechtsnachfolger des Verursachers von entgegen § 5 Abs. 1 und 2 vorgenommenen
Handlungen an nach § 2 Abs. 1 und 2 geschützten Gehölzen.

                                                                 § 14
                                                    Inkrafttreten Außerkrafttreten

(1)   Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.10.2021in Kraft.

(2)   Gleichzeitig tritt die Gehölzschutzsatzung vom 30.10.2007 außer Kraft.

Neukirchen/Erzgeb., den 02.09.2021

                                               Sascha Thamm
                                               Bürgermeister

                                                 Anlage 1
                     zu § 10 der Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes auf dem Gebiet
                                      der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb.
                                           (Gehölzschutzsatzung)

                                  Festlegung von Ersatzpflanzungen/Ersatzzahlungen

1. Ersatzpflanzungen
Die Anzahl der erforderlichen Ersatzpflanzungen in Anzahl und Größe ist der jeweiligen folgenden Tabelle zu entnehmen:

amtlicher Teil                                                                                                                         9
AMTSBLATT der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. mit Ortsteil Adorf - Jahrgang 31 | 15. September
Informationen aus dem Rathaus

     Bei Großsträuchern und Hecken gilt in der Regel eine einfache Ersatzpflanzung mit Gehölzen mittlerer Baumschulqualität.
     Nach den Zielen und Grundsätzen des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) sind insbesondere einheimische,
     standortgerechte Bäume als Ersatz zu pflanzen.

     1. Ersatzzahlungen
     Die Höhe der Ersatzzahlungen für nicht mögliche Ersatzpflanzungen bemisst sich anhand folgender Kostenkalkulation, welche
     sowohl die Beschaffung als auch die Pflanzung und Verankerung adäquater Gehölze berücksichtigt:

     Die durchschnittlichen Pflanzkosten werden jährlich unter Berücksichtigung der Preissteigerungsrate fortgeschrieben.

     3. Pflanzzeit der Ersatzpflanzungen
     Die Pflanzung ist in der Regel zeitnah zur Beseitigung bzw. Zerstörung / Beschädigung des Gehölzes / der Gehölze vorzu-
     nehmen. Dies hat spätestens innerhalb der folgenden Pflanzperiode im Herbst zu geschehen.

                                      Anlage 2 zur Gehölzschutzsatzung
       Richtlinie der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. zur Förderung der Erhaltung von Bäumen auf privaten
                  Grundstücken im Gemeindegebiet Neukirchen/Erzgeb. (Baumförderprogramm)
         Bäume prägen das Gemeindebild und tragen durch ihre vielfältigen ökologischen und klimaregulierenden Wirkungen
                                     maßgeblich zur Verbesserung der Lebensqualität bei.

     1. Förderzweck
     Mit dem Förderprogramm möchte die Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. Eigentümer bei Maßnahmen zur Pflege und zum Erhalt großer
     Laubbäume unterstützen. Gleichzeitig wird die sachkundige Durchführung dieser Maßnahmen sichergestellt.
     2. Räumlicher Förderbereich
     Das Förderprogramm gilt innerhalb der Gemeindegebiete Neukirchen/Erzgeb. und Ortsteil Adorf mit Ausnahme der ausgewiesenen
     Flächen für Wald, landwirtschaftliche Flächen sowie Wasserflächen. Nicht eindeutige Bereiche sind im Einzelfall zu prüfen.
     3. Gegenstand der Förderung
     Gefördert werden Erhaltungsmaßnahmen an großen und langlebigen Laubbäumen mit einer Baumgröße mindestens: ein Meter über

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Boden über 80 cm Stammumfang, bei mehrstämmigen Bäumen muss ein Stamm mindestens eine Breite von 40 cm
und alle Stämme zusammen mindestens 80 cm haben mit den Zielen:
       • das natürliche Erscheinungsbild eines Baumes zu erhalten oder wiederherzustellen,
       • die Bruch- bzw. Standsicherheit eines Baumes zu gewährleisten, herzustellen oder wiederherzustellen,
       • eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Gefahrenmomente zu beseitigen.
4. Förderfähige Maßnahmen
Im Rahmen der Richtlinie können insbesondere folgende Maßnahmen gemäß „ZTV“ (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Baumpflege und Baumsanierung) gefördert werden:
       a) Erhaltung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit (z. B. Kronenpflege, Kronensicherungsmaßnahmen,
          Kronenreduzierungsmaßnahmen, Totholzbeseitigung),
       b) Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Baumgesundheit,
5. Art und Höhe der Förderung
Vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel können bis zu 200 Euro der als förderfähig anerkannten Kosten bezuschusst werden. Die Höhe
der Förderung beträgt maximal 200 Euro je Baum und Jahr. Die Förderung wird gegen Nachweis der tatsächlich angefallenen Ausgaben
als Zuschuss gewährt, jedoch maximal bis zur Höhe des zuvor bewilligten Betrags. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
6. Zuwendungsempfänger
Die Fördermittel werden nichtöffentlichen und kirchlichen Grundstückseigentümern (oder Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten),
natürlichen und juristischen Personen, gewährt.
7. Verfahren
Anträge auf Förderung sind vor Beginn der Maßnahme mit dem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Anlage) schriftlich an die
Gemeinde Neukirchen/Erzgebirge - Bauverwaltung zu stellen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen enthalten:
        a) Lageplan in Skizzenform mit Angabe der Flurnummer und Standortmarkierung Baum,
        b) Beschreibung und Foto des Baumes (Art, Größe, Stammumfang in ein Meter Höhe),
        c) Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme,
        d) Kostenvoranschlag des ausführenden Unternehmens mit Qualifikationsnachweis, z. B. Fachagrarwirt Baumpflege,
           Zertifikat Baumkontrolleur/in.
Nach Prüfung der Förderfähigkeit und der fachlichen Eignung der Maßnahme wird der Antragsteller schriftlich über die Bewilligung oder
Ablehnung informiert. Mit der Ausführung der Maßnahmen nach Nr. 4 darf erst nach schriftlicher Bewilligung durch die Gemeinde
Neukirchen/Erzgeb. begonnen werden. Hierbei muss die Ausführung des Pflegeschnitts/der Pflegemaßnahme im Zeitraum vom 01.10.
bis 28.02. außerhalb der Vegetationszeit durchgeführt werden. Spätestens zwei Monate nach Rechnungsstellung des Ausführenden ist
die prüffähige Originalrechnung vorzulegen. Die Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. behält sich die fachliche Überprüfung der Ausführung vor.
8. Andere Rechtsvorschriften
Eventuell notwendige Genehmigungen nach anderen Vorschriften werden von dieser Richtlinie nicht berührt. Die Verkehrssicherungs-
pflicht verbleibt trotz Förderung beim Eigentümer.
9. Datenschutz
Die Gemeinde Neukirchen ist berechtigt, im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie personen-, betriebs- und grundstücksbezogene
Daten wie Grundstücksbezeichnungen, Grundbuch- und Flurstückbezeichnungen, Eigentumsverhältnisse, dingliche Berechtigte, An-
schriften von Eigentümerinnen und Eigentümern und dinglich Berechtigten zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Die entsprechenden
Daten können aus Liegenschafts- und Grundbüchern, Baugenehmigungsunterlagen, Katasterplänen und den Unterlagen des Steueramtes
über die Erhebung von Grundsteuern erhoben werden.

10. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.10.2021 in Kraft.
                                                                                                  Sascha Thamm
Neukirchen/Erzgeb., den 02.09.2021                                                                Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO
zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
   1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
   2. Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
   3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
   4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz I SächsGemO genannten Frist
        a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
        b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes,
           der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf
der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
                                                                                                  Sascha Thamm
Neukirchen/Erzgeb., den 02.09.2021                                                                Bürgermeister

amtlicher Teil                                                                                                                          11
Informationen aus dem Rathaus

                                      STELLENAUSSCHREIBUNG
      Die Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. als „Tor zum Erzgebirge“ gelegen am Rande von Chemnitz ist eine infrastrukturell sehr gut
      angebundene Gemeinde mit dem Ortsteil Adorf und rund 7.000 Einwohnern. Mit allen Bildungsangeboten (Kitas, Grund- und
      Oberschule sowie Jugendeinrichtung), Angeboten der Nahversorgung, der medizinischen Grundversorgung und einem breiten
      Freizeitangebot sowie einem aktiven Vereinsleben sind wir Ihr attraktiver neuer Lebensmittelpunkt.

      Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Teilzeit und zunächst für 2 Jahre befristet als Führungskraft auf Probe eine
      fachlich kompetente und durchsetzungsstarke Führungspersönlichkeit, welche mit innovativen Ideen und persönlichem
      Engagement die Zukunft der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. mitgestalten möchte, in der Position zur

          Verstärkung des Leitungsteams der kommunalen Kindertageseinrichtungen (hier als LeiterIn Fachbereich Hort)

      Eine unbefristete Weiterbeschäftigung bei Bewährung ist vorgesehen.

      In den insgesamt fünf kommunalen Einrichtungen der Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. (Kindertageseinrichtung „Pünktchen“
      mit Außenstelle Krippe „Wiesenzwerge“, Hort in der Grundschule in Neukirchen sowie Standort in Adorf und Kindergarten
      „Friedrich Fröbel“ Adorf) werden bis zu 500 Kinder betreut.
      An den beiden Hortstandorten in Neukirchen und Adorf werden zusammen ca. 210 Kinder betreut. Es ist ein Neubau der
      Grundschule geplant. Die neue Leitungskraft hat die Chance, aktiv sowohl planerisch als auch pädagogisch-strukturell-
      konzeptionell am Aufbau des neuen Gesamthortes mitzuwirken.

      Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen die eigenverantwortliche, fachliche und organisatorische:

      • Leitung der Kindertageseinrichtungen - hier für den Fachbereich Hort
      • Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Betreuung und Erziehung der Kinder
      • Umsetzung und Fortschreibung der pädagogischen Konzeption der Einrichtungen
      • Umsetzung und Weiterentwicklung von Qualitätsstandards in den Einrichtungen
      • Führung des Personals, die pädagogische Planung/Koordination sowie die fachliche Anleitung des pädagogischen
        Personals
      • Organisation der Einrichtung sowie die Übernahme von Verwaltungsaufgaben
      • Sicherstellung einer strukturierten, transparenten und kooperativen Kommunikation und Zusammenarbeit mit den
        Eltern, dem Träger, den Institutionen und weiteren Partnern
      • Darstellung der Einrichtungen und der pädagogischen Arbeit in der Öffentlichkeit im Sinne der Gemeinde

      Das sollten Sie mitbringen:

      • Abschluss als Diplom-Sozialpädagoge/Sozialpädagogin, Bachelor of Arts Sozialpädagogik/Soziale Arbeit mit Staatlicher
        Anerkennung oder gleichwertige, anerkannte geeignete berufliche Qualifikation nach § 2 Abs.1 Nr. 2 der Sächsischen
        Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQuali-VO) oder Erzieher/-in mit Zusatz-
        qualifikation und Erfahrung als Leiter/-in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen
      • die Bereitschaft, aktiv und motiviert Führungsverantwortung zu übernehmen
      • hohe pädagogische Fachkompetenz und Leitungserfahrung im Bereich Kindertageseinrichtungen
      • Fähigkeiten zur Mitarbeiterführung- und Motivation sowie Teamentwicklung
      • hohe kommunikative Fähigkeiten sowie Leitungs- und Sozialkompetenz
      • positive und empathische Lebenseinstellung und lösungsorientiertes Denken
      • ausgeprägte Team- und Konfliktfähigkeit
      • sehr gute Sach- und Fachkenntnisse im Bereich Kindheitspädagogik sowie der einschlägigen Gesetzlichkeiten und
        Verordnungen, anwendbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Qualitätsentwicklung
      • hohe Flexibilität und Belastbarkeit, Durchsetzungsvermögen, korrektes und sicheres Auftreten mit Vorbildwirkung,
        sehr gutes Organisationsvermögen
      • sicherer Umgang mit moderner Kommunikations- und Informationstechnik
      • Bereitschaft zur Qualifikation und hohes Engagement
      • mit Stellenbesetzung ist die Vorlage eine erweiterten Führungszeugnisses sowie der Nachweis zur Masernimpfung
        erforderlich

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Amtsblatt Neukirchen/Erzgeb. mit Ortsteil Adorf 09/2021

                             KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
  Wir bieten Ihnen:

  • eine anspruchsvolle, vielseitige und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem kompetenten Leitungsteam mit engem
    Kontakt zum Träger
  • tarifgerechte Vergütung entsprechend der Ausbildung und Berufserfahrung gemäß den geltenden Vorschriften für den
    öffentlichen Dienst (TVöD)
  • Betriebliche Altersvorsorge (ZVK) sowie übliche Zusatzleistungen des öffentlichen Dienst
  • Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten
  • ein kollegiales, offenes, modernes und teamorientiertes Arbeitsklima in einer familiengerechten Gemeinde
  • die Möglichkeit, die Aufgaben frei zu organisieren und zeitlich flexibel im Rahmen von Kern- und Gleitzeitregelungen
    einzuteilen
  • Einrichtungen, die sehr gut an- und eingebunden sind in das örtliche Gemeindeleben
  • gutes Netzwerk aus örtlichen Vereinen und Firmen, die das pädagogische Angebot ergänzen

  Die Vergütung erfolgt nach dem TVÖD/VKA/TG Ost, TV Sozial- und Erziehungsdienst in Abhängigkeit der mitgebrachten
  Qualifikation. Die Stelleninhaberin / der Stelleninhaber ist Beschäftigte / Beschäftigter der Gemeindeverwaltung Neukir-
  chen/Erzgeb. und dem Bürgermeister unterstellt.

  Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen mit Foto richten Sie bitte bis zum 01.10.2021 schriftlich an:

  Gemeindeverwaltung Neukirchen/Erzgeb.
  Herrn Bürgermeister Sascha Thamm
  Hauptstraße 77
  09221 Neukirchen/Erzgeb.

  oder vorzugsweise per Mail an: gemeinde@neukirchen-erzgebirge.de

  (nur Bewerbungen als pdf-Dokument - andere Dateiformate, wie z. B. Word- oder Bilddateien können aus internen sicher-
  heitsrelevanten Vorgaben nicht bearbeitet und die Bewerbung im Auswahlverfahren somit nicht berücksichtigt werden)

  Zum Zwecke der Abwicklung von Bewerbungsverfahren erheben und verarbeiten wir personenbezogene Daten von Be-
  werbern. Die Verarbeitung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

  Auf die bevorzugte Berücksichtigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen bei Vorliegen gleicher Eignung
  wird hingewiesen. Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber, die die oben
  genannten Voraussetzungen erfüllen, werden daher ausdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben. Der Bewerbung ist ein
  Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen.

  Die zu besetzende Stelle ist in gleicher Weise für Frauen, Männer und Divers geeignet.

  Hinweis: Die durch die Bewerbung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden. Eine Rücksendung von Be-
  werbungsunterlagen erfolgt nur, wenn diesen ein geeigneter adressierter und ausreichend frankierter Rückumschlag beiliegt.
  Andernfalls werden die Unterlagen nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. Eingangsbestätigungen erfolgen nicht.
  Unvollständige bzw. nicht aussagefähige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

amtlicher Teil                                                                                                                 13
Informationen aus dem Rathaus

                                      STELLENAUSSCHREIBUNG
      Die Gemeinde Neukirchen/Erzgeb. als „Tor zum Erzgebirge“ gelegen am Rande von Chemnitz ist eine infrastrukturell sehr gut
      angebundene Gemeinde mit dem Ortsteil Adorf und rund 7.000 Einwohnern. Mit allen Bildungsangeboten (Kitas, Grund- und
      Oberschule sowie Jugendeinrichtung), Angeboten der Nahversorgung, der medizinischen Grundversorgung und einem breiten
      Freizeitangebot sowie einem aktiven Vereinsleben sind wir Ihr attraktiver neuer Lebensmittelpunkt.

      Die Gemeindeverwaltung Neukirchen/Erzgeb. beabsichtigt, die Stelle in der kommunalen, offenen Jugendeinrichtung „JuZ“
      zum nächstmöglichen Zeitpunkt neu zu besetzen. Die Stellenbesetzung soll in Teilzeit mit derzeit 20 Wochenstunden erfolgen.
      Denkbar ist auch eine kombinierte Stelle als pädagogische Fachkraft mit Stundenanteilen im „JuZ“ und im kommunalen Hort
      der Gemeinde.

      Wir suchen…

      … eine zielstrebige, fachlich kompetente und belastbare Persönlichkeit mit einem hohen Maß an Engagement, Empathie und
      Eigeninitiative sowie Durchsetzungsvermögen.

      Zu Ihren Aufgaben als pädagogische Fachkraft gehören im Wesentlichen:

      • Schaffung von, an den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen orientierten, Angeboten (offene Angebote und
        Gruppenangebote)
      • eigenverantwortliche und selbständige Übernahme des Betreuungsbereichs im „JuZ“ für die Altersgruppe ca. 10 Jahre
        - etwa 18 Jahre einschließlich konzeptioneller Arbeiten, Entwicklung und Umsetzung
      • regelmäßige Elternarbeit, Vernetzung und Kooperationen mit Schulen, Kindertageseinrichtungen, Vereinen und anderen
        Jugendeinrichtungen
      • Eigenverantwortliche Durchführung von Veranstaltungen, Ausfahrten, Ferienfreizeiten und Evaluation mit Teilnehmern
      • Beantragung und Abrechnung der dafür notwendigen finanziellen Mittel
      • Erarbeitung pädagogisch langfristiger Ziele, die mit Einzelprojekten erreicht werden sollen
      • Förderung der Persönlichkeitsentwicklung sowie Selbstbestimmung und -erfahrung junger Menschen
      • Anregung zu sozialem Engagement
      • Unterstützung bei Lebenskrisen in Schule, Familie, Gemeinwesen

      Wir erwarten:

      • Abgeschlossene Berufsausbildung als staatlich anerkannte/r Erzieher/in oder adäquate Qualifikation als staatlich
        anerkannte/r Heilpädagoge/in, staatlich anerkannte/r Sozialarbeiter/in / Sozialpädagoge/in oder Diplompädagoge/in mit
        der Studienrichtung Sozialpädagogik / Sozialarbeit
      • Freude im Umgang mit jungen Menschen, idealerweise Erfahrungen und Kenntnisse in der offenen Kinder- und
        Jugendarbeit
      • hohes Maß an Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein gegenüber Kindern und deren Eltern
      • Kontaktfreudigkeit, Kommunikationsstärke, Reflexions- und Konfliktfähigkeit
      • eine positive und empathische Lebenseinstellung
      • PKW-Führerschein
      • Bereitschaft zur Qualifizierung
      • Fundierte PC-Kenntnisse (Word, Excel, Internet, Soziale Medien)
      • Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung (geplante Öffnungszeiten derzeit 3x wöchentlich bis 18/19 Uhr)
      • mit Stellenbesetzung ist die Vorlage eine erweiterten Führungszeugnisses sowie der Nachweis zur Masernimpfung
        erforderlich

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                                  JUGENDEINRICHTUNG JuZ
  Wir bieten Ihnen:

  • eine anspruchsvolle, vielseitige und abwechslungsreiche Tätigkeit in Teilzeit/Gleitzeit
  • tarifgerechte Vergütung entsprechend der Ausbildung und Berufserfahrung gemäß den geltenden Vorschriften für den
    öffentlichen Dienst (TVöD)
  • Betriebliche Altersvorsorge (ZVK) sowie übliche Zusatzleistungen des öffentlichen Dienst
  • Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten
  • ein kollegiales, offenes, modernes und teamorientiertes Arbeitsklima in einer familiengerechten Gemeinde
  • die Herausforderung, unser „JuZ“ konzeptionell neu aufzubauen und auszurichten
  • die Möglichkeit, Aufgaben frei zu organisieren und zeitlich flexibel im Rahmen von Kern- und Gleitzeitregelungen
    einzuteilen
  • Einrichtungen, die sehr gut an- und eingebunden sind in das örtliche Gemeindeleben
  • gutes Netzwerk aus örtlichen Vereinen und Firmen, die das pädagogische Angebot ergänzen

  Die Stelleninhaberin / der Stelleninhaber ist Beschäftigte / Beschäftigter der Gemeindeverwaltung Neukirchen/Erzgeb. und
  dem Bürgermeister unterstellt.

  Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen mit Foto richten Sie bitte bis zum 01.10.2021 schriftlich an:

  Gemeindeverwaltung Neukirchen/Erzgeb.
  Herrn Bürgermeister Sascha Thamm
  Hauptstraße 77
  09221 Neukirchen/Erzgeb.

  oder vorzugsweise per Mail an: gemeinde@neukirchen-erzgebirge.de

  (nur Bewerbungen als pdf-Dokument - andere Dateiformate, wie z. B. Word- oder Bilddateien können aus internen sicher-
  heitsrelevanten Vorgaben nicht bearbeitet und die Bewerbung im Auswahlverfahren somit nicht berücksichtigt werden)

  Wir weisen darauf hin, dass Sie mit Ihrer Bewerbung gleichzeitig Ihr Einverständnis zur elektronischen Verarbeitung Ihrer
  persönlichen Daten bis zum Abschluss des Bewerbungsverfahrens erteilen. Zum Zwecke der Abwicklung von Bewer-
  bungsverfahren erheben und verarbeiten wir personenbezogene Daten von Bewerbern. Die Verarbeitung kann auch auf
  elektronischem Wege erfolgen.

  Auf die bevorzugte Berücksichtigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen bei Vorliegen gleicher Eignung
  wird hingewiesen. Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber, die die oben
  genannten Voraussetzungen erfüllen, werden daher ausdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben. Der Bewerbung ist ein
  Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen.

  Die zu besetzende Stelle ist in gleicher Weise für Frauen, Männer und Divers geeignet.

  Hinweis: Die durch die Bewerbung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden. Eine Rücksendung von Be-
  werbungsunterlagen erfolgt nur, wenn diesen ein geeigneter adressierter und ausreichend frankierter Rückumschlag beiliegt.
  Andernfalls werden die Unterlagen nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. Eingangsbestätigungen erfolgen nicht.
  Unvollständige bzw. nicht aussagefähige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

amtlicher Teil                                                                                                                 15
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