Die Abgeltungsteuer. Alles Wissenswerte im Überblick - Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelungen seit 2009 - Deka ...
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Neuauflage 2013. Die Abgeltungsteuer. Alles Wissenswerte im Überblick. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelungen seit 2009. DekaBank Deutsche Girozentrale
Inhalt. Seite 1. Die wichtigsten Eckpunkte der Abgeltungsteuer 6 auf einen Blick 2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer Die Abgeltungsteuer – ein Systemwechsel 7 Gesetzliche Grundlagen 7 Sind Sie von der Abgeltungsteuer betroffen? 7 Wer behält die Abgeltungsteuer ein? 8 Umfang der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte 9 Laufende Kapitalerträge9 Einbindung von Veräußerungsgewinnen9 Betroffene Kapitaleinkünfte 9 Abgeltungsteuertarif 10 Bemessungsgrundlage 10 Berechnung der Abgeltungsteuer 10 Ausnahmen 10 Abgeltungswirkung und Veranlagung 11 Abgeltungswirkung des Steuerabzugs an der Quelle (Regelfall) 11 Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Wege der Veranlagung (Ausnahmefall)11 Ihre persönliche Situation als Steuerpflichtiger 12 Sparer-Pauschbetrag und Werbungskosten 12
Seite Verlustverrechnung 13 Regeln für die Verlustverrechnung seit dem 1. Januar 200913 Verlustverrechnungstopf13 Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung14 Behandlung von Altverlusten aus der Zeit vor dem 1. Januar 200914 Übersicht: Verlustverrechnungsmöglichkeiten14 Depotüberträge 15 Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern 15 Ausländische Quellensteuern 15 EU-Quellensteuer15 US-Quellensteuer16 Kirchensteuer16 Nachträgliche Änderungen der erhobenen Abgeltungsteuer – 17 sogenannte Fehlerkorrekturen bei Privatanlegern Zeitliche Anwendbarkeit der Abgeltungsteuer 17 Bestand der Abgeltungsteuer seit dem 1. Januar 200917 Übergangsregelungen für Einkünfte aus bestimmten Anlageformen 17 Übergangsregelungen und Fristen18
Seite 3. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Besteuerung von Investmentfonds Das Transparenzprinzip als Grundgedanke der Fondsbesteuerung 19 Bedeutung des Transparenzprinzips19 Zweistufiges System der transparenten Besteuerung 19 Sachliche Zuordnung der Erträge aus Investmentfonds 19 Ausschüttender Investmentfonds19 Thesaurierender Investmentfonds20 Zeitliche Zuordnung der Erträge aus Investmentfonds 20 Zwischengewinn und akkumulierter ausschüttungsgleicher Ertrag 21 Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen 22 Übergangsregelungen Übergangsregelung für Erträge auf Ebene des Investmentfonds22 Übergangsregelung für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen22 an Publikumsfonds Übergangsregelung für die Veräußerung von Anteilen an22 Spezial- und Private-Label-Fonds Übergangsregelung für die Veräußerung von Anteilen an22 steueroptimierten Geldmarktfonds
Seite 4. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Besteuerung weiterer Anlageprodukte Anteile an Kapitalgesellschaften, Aktien 23 Kapitalforderungen, Anleihen 23 Immobilienanlagen23 Fremdwährungsguthaben und Edelmetalle 23 5. Übersichten Investmentfonds – Behandlung der laufenden Erträge 24 Investmentfonds – Behandlung der Veräußerungsgewinne 28 Umfang der steuerpflichtigen Erträge aus Investmentfonds 30 Ermittlungsschema zur Berechnung des Veräußerungsgewinns 31 (Neuanteile) 6. Beispiele und Berechnungen 32 7. Glossar 36 8. Notizen 43
1. Die wichtigsten Eckpunkte der Abgeltungsteuer auf einen Blick. Die wichtigsten Eckpunkte der Abgeltungsteuer auf einen Blick. Seit dem 1. Januar 2009 werden 25 % Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben. Zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (insgesamt ca. 26,38 % bzw. 27,82 % oder 27,99 %). Für Sie als Privatanleger bedeutet das: grundsätzlich Steuerabzug mit Abgeltungswirkung. Steuerabzug grundsätzlich nur durch deutsche Kreditinstitute oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. die letzte auszahlende Stelle. Bei Auslandsdepots sind die Kapitaleinkünfte in der Steuerveranlagung in der Regel zu deklarieren und unterliegen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Betroffen sind grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, z. B. Zinsen und Dividenden. Zusätzlich betroffen sind – haltedauerunabhängig – Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren und Finanzinstrumenten. Die bisherige Spekulationsfrist ist damit für diese Geschäfte entfallen. Verlustvortrag in das nächste Jahr ist möglich. Verlustausgleich zwischen mehreren Banken ist nur in der Steuerveranlagung möglich. Veräußerungsverluste aus Aktien in der Direktanlage können nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien verrechnet werden. Sparer-Pauschbetrag von 801,– Euro bzw. 1.602,– Euro (Eheleute); individuelle Werbungskosten sind daneben grundsätzlich nicht mehr berücksichtigungsfähig. 6
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer – ein Systemwechsel. Sind Sie von der Abgeltungsteuer betroffen? Die Abgeltungsteuer erfasst seit dem 1. Januar Die Abgeltungsteuer betrifft alle Privatanleger, die 2009 private Kapitaleinkünfte in Deutschland. in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und deren Einkünfte aus Kapitalvermögen den Der Abgeltungsteuersatz beträgt einheitlich 25 %. Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Nur wenn Sie Zusätzlich werden der Solidaritätszuschlag und – zu dieser Anlegergruppe gehören, ist Ihre Einkom- wenn Sie dies beantragen – die Kirchensteuer mensteuerschuld durch den Einbehalt von 25 % direkt auf Ebene des auszahlenden Kreditinstituts Kapitalertragsteuer an der Quelle abgegolten für Sie einbehalten. (Abgeltungsteuer). Mit ihrer nunmehr abgeltenden Wirkung des Steuer Sie gelten als unbeschränkt steuerpflichtig und abzugs, einem eigenen Steuersatz und eigenen unterliegen mit Ihren sämtlichen Kapitaleinkünften Steuerregeln, die die Steuerbelastung für die Kapital der deutschen Einkommensteuerpflicht, wenn Sie einkünfte von Ihrem persönlichen Einkommensteuer in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen satz abkoppeln, stellt die Abgeltungsteuer einen Aufenthalt haben. Die deutsche Steuerpflicht um- Systemwechsel im Steuerrecht dar. fasst hierbei Ihr gesamtes Einkommen weltweit, d. h., die Steuerpflicht gilt erst einmal unabhängig Der Umfang der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte davon, ob Sie die Einkünfte in Deutschland oder im wurde mit der Einführung der Abgeltungsteuer Ausland erzielt haben. erheblich ausgeweitet. Steuerpflichtig sind alle Ein- künfte aus Kapitalvermögen, worunter neben den Bei Unternehmern gehören die Erträge aus Kapital- bereits bisher steuerpflichtigen, laufenden Kapital- anlagen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt- erträgen auch private Veräußerungsgewinne im schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Kapitalanlagebereich fallen. Arbeit. Der Abzug der Kapitalertragsteuer entfaltet daher keine Abgeltungswirkung. Unbeschadet des- Es gilt für alle Kapitaleinkünfte ein einheitlicher sen, dass auch in diesen Fällen auf die Kapitalein- Steuersatz von 25 %. künfte Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einbe- halten und abgeführt wird, sind die entsprechenden Kapitalerträge in die Veranlagung mit einzubeziehen. Gesetzliche Grundlagen. Für Unternehmer stellt die Abgeltungsteuer daher lediglich eine Vorauszahlung auf die endgültige Die Abgeltungsteuer stellt eine besondere Erhe- Einkommensteuerschuld bzw. Körperschaftsteuer- bungsform der Einkommensteuer mit einem eigenen schuld dar. Steuertarif dar und ist entsprechend im Einkom- mensteuergesetz geregelt. Für die Besteuerung von Ausländische Privatanleger, die weder ihren Wohn- Anteilen an Investmentfonds gelten grundsätzlich die sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch Regelungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG), land haben, unterliegen grundsätzlich nicht dem die wiederum auf die Vorschriften des Einkommen- Steuerabzug, wenn die Ausländereigenschaft z. B. steuergesetzes (EStG) Bezug nehmen. der deutschen Depotbank nachgewiesen wird. Abweichende Regelungen gelten insoweit für inlän dische Dividendenzahlungen deutscher Kapitalge- sellschaften und im Falle von deutschen Investment fonds auch für inländische Mieterträge. Anleger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch land, die solche Investmentfondsanteile halten, können auf Antrag eine Erstattung dieser Kapitaler- tragsteuer erreichen. 7
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer. Wer behält die Abgeltungsteuer ein? Dividenden unter Berücksichtigung z. B. von NV- Bescheinigungen, Freistellungsaufträgen oder Ver- lustverrechnungstöpfen bei Privatanlegern abführen Rechtslage bis 31. Dezember 2011. („Zahlstellensteuer“) und ggf. eine Steuerbescheini- Kernelement der Abgeltungsteuer ist ein Abzug der gung ausstellen. Bei einem ausländischen Depot Steuer direkt an der Quelle. In den meisten Fällen stellt hingegen grundsätzlich Clearstream Banking wird daher die Abgeltungsteuer durch deutsche Deutschland die Steuerbescheinigung aus. Kreditinstitute einbehalten. Bei der Anlage in inländische Investmentfonds, die Bei Kapitaleinkünften wie etwa ausländischen in einem inländischen Depot gehalten werden, wird Dividenden und Zinsen aus sonstigen Kapitalforde- es analoge Änderungen für inländische Dividenden rungen (insbesondere in- und ausländische verzins erträge geben. Seit 1. Januar 2012 gelten auch in liche Wertpapiere) hat die deutsche auszahlende diesen Fällen nicht mehr der inländische Investment Stelle den Steuerabzug vorzunehmen. fonds bzw. dessen Kapitalanlagegesellschaft, son- dern Ihr depotführendes inländisches Kreditinstitut Bei Zahlung von Dividenden und ähnlichen Erträgen den Kapitalertragsteuerabzug auch auf die in der deutscher Kapitalgesellschaften haben diese selbst Ausschüttung oder Thesaurierung enthaltenen in- als Schuldner der Kapitalerträge den Kapitalertrag- ländischen Dividenden vornehmen, wie auch bei steuerabzug vorzunehmen. inländischen Mieterträgen die Grundstücksveräuße- rungsgewinnen innerhalb von 10 Jahren. Da nur in Deutschland der Steuerabzug vorzunehmen ist, werden Konten und Wertpapierdepots außer- Darüber hinaus wird bei inländischen thesaurieren- halb Deutschlands nicht vom Steuerabzug an der den Investmentfonds der Steuerabzug (auf die Quelle erfasst. Daher sind Kapitaleinkünfte, die auf ausschüttungsgleichen Erträge) insgesamt auf die ausländischen Konten und Depots von einer in depotführenden inländischen Kreditinstitute verla- Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person gert. Hierzu ist vorgesehen, dass die Depotbank des bezogen werden, nach wie vor grundsätzlich in der inländischen Investmentfonds den auszahlenden Steuererklärung zu deklarieren und im Wege der Stellen die dazu benötigten Beträge zur Verfügung Veranlagung zu besteuern. stellt. Diese Beträge für Zwecke der Kapitalertrag- steuer, des Solidaritätszuschlages und der Kirchen- Rechtslage seit 1. Januar 2012. steuer werden also zukünftig aus dem Fondsver Bei Dividendenausschüttungen von inländischen mögen bereitgestellt bzw. entnommen und der Aktiengesellschaften, bei denen sich die Aktien in depotführenden Stelle zugeführt, die ihrerseits zur der Girosammelverwahrung befinden oder eine Abführung der Steuerbeträge an das Finanzamt Streifbandverwahrung vorliegt, wird seit 1. Januar verpflichtet ist. 2012 (Zufluss der Erträge) der Kapitalertragsteuer- einbehalt nicht mehr durch die inländische Aktien- Werden die Investmentfonds über ein ausländisches gesellschaft, sondern durch das depotführende depotführendes Kreditinstitut gehalten und werden inländische Kreditinstitut oder, wenn die Dividende somit Zahlungen ins Ausland geleistet, ist grund- auf ein ausländisches Depot gezahlt wird, durch sätzlich die letzte inländische Stelle abzugsver Clearstream Banking Deutschland durchgeführt. pflichtet, dennoch verbleiben wegen der Verwahrung im Ausland Pflichten zur Erklärung mittels der per- Somit kann nur bei einer inländischen Depotbezie- sönlichen Veranlagung (Einkommensteuererklärung). hung das depotführende inländische Kreditinstitut des Aktionärs die Kapitalertragsteuer auf inländische 8
Umfang der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte. Betroffene Kapitaleinkünfte. Zentrale Idee der Abgeltungsteuer ist die Zusammen führung der bisherigen Kapitalerträge wie Zinsen Zu den abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaler- und Dividenden und der privaten Veräußerungs trägen (§ 20 Abs. 1 EStG) zählen insbesondere: gewinne aus Wertpapieren und Derivaten, im Fol- ‡‡ Dividenden und ähnliche Einkünfte. genden einheitlich als Kapitaleinkünfte bezeichnet. ‡‡ Zinserträge, darunter z. B. solche aus Anleihen, Die Abgeltungsteuer erfasst – mit wenigen Aus Obligationen, Spar-, Sicht- und Termineinlagen, nahmen – alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, wo Girokonten, Bundeswertpapieren und Hypotheken. runter laufende Kapitalerträge sowie auch realisierte Kursgewinne (Veräußerungsgewinne) fallen. ‡‡ steuerpflichtige Einnahmen aus Investmentfonds, inkl. vereinnahmter Zwischengewinne. Laufende Kapitalerträge. Die Abgeltungsteuer erfasst die laufenden Kapital- ‡‡ Einnahmen aus einer (echten) stillen Gesellschaft. erträge (insbesondere Zinsen und Dividenden), die bereits bislang steuerpflichtig waren. ‡‡ bestimmte Erträge aus Versicherungsleistungen (Unterschiedsbetrag zwischen den Versicherungs- Einbindung von Veräußerungsgewinnen. leistungen und den gezahlten Prämien). Neben laufenden Kapitalerträgen umfasst der Steuer abzug auch Gewinne aus Veräußerungsgeschäften, ‡‡ Stillhalterprämien, die infolge der Einräumung und zwar unabhängig von einer Haltefrist. von Optionen vereinnahmt werden. Im Gegenzug können Veräußerungsverluste auch mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Zu den Veräußerungsgewinnen, die ebenfalls Bestandteil der abgeltungsteuerpflichtigen Im Ergebnis erübrigt sich die Unterscheidung Kapitaleinkünfte sind, zählen insbesondere: zwischen laufenden Kapitalerträgen (z. B. Zinsen ‡‡ Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an und Dividenden) und Veräußerungsgewinnen, da Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktien), Invest- sie bei privaten Anlegern nunmehr einheitlich der mentfondsanteilen, typisch stillen Beteiligungen. Abgeltungsteuer unterliegen. ‡‡ Gewinne aus der Veräußerung, Abtretung oder Endeinlösung von sonstigen Kapitalforderungen. ‡‡ Gewinne aus der Veräußerung von Dividenden- scheinen oder Zinsscheinen ohne Stammrecht bzw. von Zinsforderungen. ‡‡ Termingeschäftsgewinne. ‡‡ Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen. Eine Darstellung der steuerlichen Behandlung ein- zelner Produkte finden Sie im Anschluss an diesen Abschnitt. 9
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer. Abgeltungsteuertarif. ‡‡ laufende Kapitalerträge (Zinsen) aus Kapitalforde- rungen, Einnahmen aus einer (echten) stillen Gesell- Bemessungsgrundlage. schaft und Einnahmen aus einem partiarischen Dar- Die Bemessungsgrundlage für den Abgeltungsteu- lehen, wenn ersatz von 25 % stellt der Bruttobetrag der Kapital- einkünfte dar. – Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und bestimmte Voraussetzungen vor- Berechnung der Abgeltungsteuer. liegen. Wenn Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft sind, berechnet sich die Abgeltungsteuer aufgrund – die Zahlung von einer Kapitalgesellschaft an des Selbstabzugs der Kirchensteuer bei der Abgel- einen Anteilseigner erfolgt, der zu mindestens 10 % tungsteuer nach der unten stehenden Formel. beteiligt ist. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 %. Ein Solidari- – oder soweit ein Dritter die Kapitalerträge schul- tätszuschlag in Höhe von 5,5 % sowie ggf. Kirchen- det, der seinerseits Kapital an einen Betrieb des steuer in Höhe von 8 bzw. 9 % sind zusätzlich zu Gläubigers überlassen hat. berücksichtigen. Das ergibt eine mögliche Gesamt- steuerbelastung von 26,38 % für Konfessionslose ‡‡ Kapitalerträge aus Lebensversicherungen, wenn bzw. 27,82 % oder 27,99 % für Kirchensteuer- die Versicherungsleistung nach Vollendung des pflichtige (Steuersätze gerundet). 62. Lebensjahres (bis zum 31. Dezember 2011 nach Vollendung des 60. Lebensjahres) und nach Ablauf Ausnahmen – Der gesonderte Steuertarif von von zwölf Jahren ausgezahlt wird. 25 % findet keine Anwendung auf: ‡‡ Kapitalerträge, die zu einer anderen Einkunftsart gehören, insbesondere betriebliche Einkünfte (Sub- sidiaritätsprinzip). Die Formel zur Berechnung der Abgeltungsteuer. 4 x anrechenbare ( Kapitaleinkünfte − ausländische Quellensteuer )/ 4 + Kirchen- steuersatz = Abgeltungsteuer Beispiel: Steuerbelastung unter der Abgeltungsteuer inkl. SolZ und KirchSt. auf Zinserträge in Höhe von 1.000,– Euro. Konfessionslos Kirchensteuersatz Kirchensteuersatz (keine Kirchen- 8 % (Baden-Würt- 9 % (restliche steuer) temberg, Bayern) Bundesländer) Abgeltungsteuer 250,– 245,09 244,49 Solidaritätszuschlag (5,5 % 13,75 13,47 13,44 des Abgeltungsteuerbetrags) Kirchensteuer 0,– 19,60 22,– Steuerbelastung gesamt¹ 263,75 278,16 279,93 (26,38 %)² (27,82 %)² (27,99 %)² ¹Steuerbeträge abgerundet. ²Gerundet. Alle Angaben in Euro. Anmerkung: Der Kirchensteuerbetrag wirkt sich mindernd auf die Belastung durch Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag aus. 10
Abgeltungswirkung und Veranlagung. Diese Veranlagung kann entweder verpflichtend oder aber freiwillig sein. Darüber hinaus kann es sich entweder um eine Veranlagung zum Abgel- Abgeltungswirkung des Steuerabzugs an der tungsteuersatz von 25 % oder zu Ihrem individuel- Quelle (Regelfall). len Einkommensteuersatz handeln. Für private Anleger stellt der 25%ige Abgeltung- steuerabzug an der Quelle in der Regel eine defini- Verpflichtende Veranlagung zum individuellen tive Steuerbelastung dar, d. h. auch: Sie haben Ihre Steuersatz: Einkommensteuerschuld auf Kapitaleinkünfte mit Da der Steuerabzug auf Kapitaleinkünfte für Unter- Einbehalt und Abführung der pauschalen Abgel- nehmer (insbesondere auch Privatpersonen, die ihre tungsteuer an der Quelle grundsätzlich abgegolten. Kapitalanlagen im Betriebsvermögen halten) keine Das gilt auch für die Kirchensteuer, sofern Sie Ihrem Abgeltungswirkung entfaltet, sondern regelmäßig Kreditinstitut Ihre Religionszugehörigkeit mitgeteilt nur eine Vorauszahlung auf die endgültige Einkom- haben und dieses daher auch die Kirchensteuer mensteuerschuld bzw. Körperschaftsteuerschuld einbehalten konnte. Eine Angabe dieser Kapital- darstellt, muss ein Unternehmer diese Kapitalein- einkünfte in der Steuererklärung ist dann nicht künfte stets auch im Rahmen seiner Steuererklä- mehr erforderlich. Die Kapitaleinkünfte haben da- rung deklarieren, damit eine Besteuerung im Wege mit auch keine Auswirkung auf Ihren persönlichen der Veranlagung stattfinden kann. Die bereits ein- Einkommensteuersatz (Steuerprogression), dem behaltene Abgeltungsteuer wird dabei berücksich- Ihre übrigen Einkünfte unterliegen. tigt, d. h. entweder angerechnet oder aber erstattet. Dies gilt auch für Kapitaleinkünfte, auf die durch Dies bedeutet für Privatanleger: das Kreditinstitut zwar Abgeltungsteuer einbehalten wird, bei denen die Abgeltungsteuer aber keine ‡‡ einen anonymen Steuerabzug an der Quelle. abgeltende Wirkung entfaltet (vgl. die vorstehend dargestellten Ausnahmen in der linken Spalte). ‡‡ keine Pflicht zur Aufnahme dieser Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung. Verpflichtende Veranlagung zum pauschalen Steuersatz: Für inländische Kreditinstitute wird voraussichtlich Eine ebenfalls verpflichtende Veranlagung, aller- ab dem Jahr 2015 ein elektronisches Informations- dings zum pauschalen Abgeltungsteuersatz von system hinsichtlich des Kirchensteuereinbehaltes 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen- eingeführt, sodass kein Antrag Ihrerseits auf Ein steuer), gilt für all jene Kapitaleinkünfte, die Ihnen behalt der Kirchensteuer mehr notwendig wäre. zufließen, ohne dass sie zuvor einem Abzug von Entsprechend würde dann auch die Pflicht zur De- Abgeltungsteuer an der Quelle unterlegen haben. klaration in der Steuererklärung für Zwecke der Das betrifft insbesondere Kapitaleinkünfte, die Sie Kirchensteuer entfallen, da bei Kirchensteuerpflich- in einem ausländischen Depot erzielen. Gleiches tigen die Kirchensteuer stets durch das inländische gilt für Erträge aus ausländischen thesaurierenden Kreditinstitut einbehalten würde. Detaillierte Aus- Investmentfonds und (bis Ende 2011) für Erträge führungen finden sich auf Seite 16. aus inländisch thesaurierenden Investmentfonds, für die ein Kirchensteuereinbehalt noch nicht stattge- Für Unternehmer stellt die einbehaltene Abgeltung- funden hat, sowie z. B. bei Zinsen, die unter Privat- steuer hingegen – wie bereits bislang die Kapital personen ohne Einschaltung eines Kreditinstituts ertragsteuer – nur eine Vorauszahlung auf ihre Ein- gezahlt werden. Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut kommen- oder Körperschaftsteuerschuld dar. des Gesetzes, dass allein diejenigen Kapitaleinkünf- te in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren sein sollen, die bislang keinem Abgeltungsteuerab- Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Wege zug unterlegen haben. der Veranlagung (Ausnahmefall). Grundsätzlich soll die Abgeltungsteuer für Privat Seit dem 1. Januar 2012 wird zudem die verpflich- anleger abgeltende Wirkung haben. Dennoch kann tende Veranlagung für Zwecke der Kirchensteuer es zu einer Besteuerung im Wege der Veranlagung bei inländischen thesaurierenden Investmentfonds kommen. Dabei müssen Sie Ihre Kapitaleinkünfte entbehrlich, da diese dann durch das inländische in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung depotführende Kreditinstitut abgeführt werden soll. angeben und erhalten anschließend einen Steuer- bescheid durch das Finanzamt. 11
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer. Freiwillige Veranlagung zum individuellen Eine bankübergreifende Verlustverrechnung ist nur Steuersatz (Günstigerprüfung): im Wege der Veranlagung möglich. Auf freiwilliger Basis kann hingegen eine Veranla- gung zum individuellen Steuersatz erfolgen, wenn der Anleger feststellt, dass sein persönlicher Ein- Sparer-Pauschbetrag und Werbungskosten. kommensteuersatz unterhalb des Abgeltungsteuer- satzes von 25 % liegt. Der Anleger kann in diesem Es gilt ein Sparer-Pauschbetrag von 801,– Euro. Für Fall durch Angabe sämtlicher Kapitaleinkünfte in Ehegatten beträgt dieser im Falle der gemeinsamen der Einkommensteuererklärung erreichen, dass Veranlagung 1.602,– Euro. das Finanzamt für ihn eine sogenannte Günstiger- prüfung durchführt und seine Kapitaleinkünfte Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind alle tatsächlich dann mit seinem niedrigeren persönlichen Einkom- angefallenen Werbungskosten (z. B. Depotgebühren, mensteuersatz besteuert. Die bereits gezahlte Abgel- Vermögensverwaltungsgebühren, Reisekosten für tungsteuer wird dabei angerechnet bzw. erstattet. Fahrten zur Hauptversammlung) abgegolten und werden damit nicht mehr gesondert berücksichtigt. Auch im Falle einer freiwilligen Veranlagung können Allerdings können die mit einer Veräußerung in Werbungskosten nur über den sogenannten Sparer- unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwen- Pauschbetrag berücksichtigt werden. dungen vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden, z. B. Bankspesen und andere unmittelbare Optionale Veranlagung zum Abgeltungsteuer- Transaktionskosten. Entsprechend erhöhen die Ne- satz: benkosten der Anschaffung die Anschaffungskosten. Eine freiwillige Veranlagung zum pauschalen Abgel- tungsteuersatz empfiehlt sich z. B. dann, wenn im Eine Sonderregelung gibt es für Investmentfonds Rahmen des bereits erfolgten Abgeltungsteuerab- anteile. Die auf Ebene des Investmentfonds anfallen- zugs bestimmte persönliche Umstände, die sich für den Kosten können grundsätzlich von den Einnah- Sie positiv auswirken können, nicht ausreichend be- men auf Ebene des Investmentfonds abgezogen rücksichtigt wurden und daher im Ergebnis zu viel werden. Allerdings dürfen aufgrund der gesetz Abgeltungsteuer einbehalten worden ist (z. B. Spa- lichen Vorgaben des Investmentsteuergesetzes ledig- rer-Pauschbetrag, Berücksichtigung anrechenbarer, lich 90 % Werbungskosten in Abzug gebracht wer- aber noch nicht angerechneter ausländischer Quellen den. Entstehen hierbei negative Erträge, so können steuer, Verrechnung von Kapitalerträgen und Verlus- diese im Investmentfonds für das nächste Geschäfts- ten bei mehreren Kreditinstituten, Altverluste aus der jahr vorgetragen und dort berücksichtigt werden. Zeit vor dem 1. Januar 2009). Eine Berücksichtigung individueller Werbungskosten ist auch im Falle der Veranlagung nicht möglich. Ihre persönliche Situation als Steuerpflichtiger. Wird der Erwerb von Wertpapieren fremdfinanziert, Obwohl die Abgeltungsteuer als Pauschalsteuer können diese Fremdkapitalkosten ebenfalls nicht als ausgestaltet ist, werden im Rahmen der Besteue- Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie können rung auch Ihre persönlichen Merkmale berücksichtigt. bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages einen soge- nannten Freistellungsauftrag stellen. Dies hat zur Dies geschieht etwa durch Berücksichtigung der Folge, dass das zum Abzug verpflichtete Kreditinsti- Kirchensteuer, eines Sparer-Pauschbetrages, einer tut auf Kapitalerträge bis maximal zur Höhe des Nichtveranlagungsbescheinigung sowie der Führung Sparer-Pauschbetrags keine Abgeltungsteuer einzu- von Verlustverrechnungstöpfen. behalten hat. Bei Ehegatten, die einen gemeinsa- men Freistellungsauftrag erteilt haben, gilt dies ent- Auch bei einer freiwilligen Besteuerung im Veranla- sprechend, wobei es nicht darauf ankommt, ob die gungswege werden solche persönlichen Merkmale Kapitalerträge auf einem Gemeinschafts- oder den berücksichtigt. Einzeldepots der Ehegatten erzielt wurden. Wenn Sie bei mehreren Kreditinstituten Konten und Der Sparer-Pauschbetrag kann auch auf mehrere Depots haben, wird in der Praxis oft eine Veranla- Kreditinstitute verteilt werden. Seit 1. Januar 2011 gung notwendig sein, da jedes Kreditinstitut nur ist zu berücksichtigen, dass Freistellungsaufträge eine Verlustverrechnung bezogen auf die bei ihm nur noch wirksam sind, wenn Sie bei Erteilung des geführte Depot- / Kontobeziehung vornehmen kann. Freistellungsauftrags Ihre Steueridentifikationsnum- 12
mer angegeben haben. Bei gemeinsamen Freistel- Innerhalb eines Jahres nicht verrechnete Verluste lungsaufträgen sind auch die Steueridentifikations- werden in das Folgejahr übertragen, sofern keine nummern beider Ehegatten anzugeben. Vor dem Bescheinigung über die Verluste des Jahres angefor- 1. Januar 2011 erteilte Freistellungsaufträge ohne dert wird (siehe Übersicht Seite 14). Angabe der Steueridentifikationsnummer bleiben noch bis einschließlich 2015 wirksam. Ab 1. Januar ‡‡ Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit 2016 sind diese Freistellungsaufträge unwirksam, Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. wenn die Steueridentifikationsnummer bis dahin Innerhalb eines Jahres nicht verrechnete Verluste dem Kreditinstitut nicht bekannt ist. werden wiederum in das Folgejahr übertragen, sofern keine Bescheinigung über die Verluste des Daneben können Anleger mit niedrigem Einkom- Jahres angefordert wird (siehe Übersicht Seite 14). men (Kinder, Studenten, Rentner, aber auch steuer- befreite Körperschaften, Stiftungen) eine sogenann- ‡‡ Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mehr te Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ver- und dem Kreditinstitut vorlegen. In diesem Fall un- rechnet werden. terbleibt ein Abzug und Einbehalt von Abgeltung- steuer durch das Kreditinstitut. Für die Verrechnung von Altverlusten (aus der Zeit vor dem 1. Januar 2009), die innerhalb der Jahres- frist erzielt wurden, bestehen Übergangsregelungen Verlustverrechnung. (siehe Übersicht Seite 14). Regeln für die Verlustverrechnung seit dem Verlustverrechnungstopf. 1. Januar 2009. Die sofortige Verlustverrechnung auf Ebene der Eine Verrechenbarkeit von Verlusten im Bereich der Kreditinstitute hat zur Folge, dass die Kreditinstitute Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Gewinnen aus eine umfangreiche Dokumentation der „Verlust- anderen Einkunftsarten ist nicht möglich: Negative verrechnungstöpfe“ ihrer Kunden führen müssen, Kapitaleinkünfte, z. B. aus gezahlten Stückzinsen, damit die Verluste bereits im Rahmen des Steuer- können nicht mit Gewinnen anderer Einkunftsarten abzugs berücksichtigt werden können. Ziel des Ge- verrechnet werden. setzgebers war es, damit die Notwendigkeit einer Veranlagung allein zum Zweck der Verlustverrech- Innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nung zu vermeiden. Verluste nur noch mit positiven Kapitaleinkünften im selben Jahr oder in den folgenden Jahren verre- Positiv fließen in den Verlustverrechnungstopf lau- chenbar. Noch eingeschränkter sind die Möglichkei- fende Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen sowie ten der Verlustverrechnung bei Aktienveräuße- Veräußerungsgewinne ein. Negativ werden gezahl- rungsgeschäften: Verluste aus diesen dürfen nur te Stückzinsen, gezahlte Zwischengewinne und noch mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien ver- Verluste berücksichtigt. Dabei ist für Gewinne und rechnet werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Verluste aus Aktienveräußerungsgeschäften jeweils Aktienfonds, sondern betrifft allein Aktien in der Di- ein separater Verlustverrechnungstopf zu führen. rektanlage. Die Abgeltungsteuer wird grundsätzlich erst dann Es ergeben sich folgende Grundsätze: erhoben, wenn nach der Verlustverrechnung posi- tive Kapitaleinkünfte verbleiben. Eine Verlustver- ‡‡ Realisierte Verluste können unabhängig von der rechnung ist dabei grundsätzlich nur innerhalb Haltedauer verwertet werden. einer Konto- / Depotbeziehung mit einem Kredit institut möglich. Eine bankübergreifende Verlustver- ‡‡ Verluste werden bereits auf Ebene des Kredit rechnung zwischen Verlustverrechnungstöpfen des instituts bei der Berechnung der Abgeltungsteuer Anlegers bei unterschiedlichen Kreditinstituten ist berücksichtigt („Verlustverrechnungstopf“). allein im Wege der Veranlagung möglich. Erforder- lich hierfür ist eine Bescheinigung über die Höhe ‡‡ Realisierte Verluste aus Veräußerungsgeschäften der Verluste, welche spätestens zum 15. Dezember mindern im gleichen Jahr die sonstigen Kapitalein- eines Kalenderjahres bei dem jeweiligen Kreditinsti- künfte wie Zinsen, Dividenden, Veräußerungsge- tut des Anlegers beantragt werden muss. winne aus Investmentfondsanteilen und somit die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer. 13
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer. Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung. werden. Zum Zweck der übergreifenden Verlustver- Bei Vorlage eines gemeinschaftlichen Freistellungs- rechnung kann auch ein Freistellungsauftrag in auftrages von Ehegatten wird seit dem Kalenderjahr Höhe von 0,– Euro eingereicht werden, z. B. wenn 2010 eine ehegattenübergreifende Verlustverrech- Ehegatten ihren gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag nung (gemeinsamer Verlustausgleich) durchgeführt. bereits bei anderen Instituten ausgeschöpft haben. Dies erfolgt stets zum Jahresende. Diesbezüglich ist es unerheblich, in welchem Depot bzw. auf welchem Eine Darstellung zu den infolge der ehegattenüber- Konto der Ehegatten (Gemeinschafts- und Einzel- greifenden Verlustverrechnung übertragenen bzw. konten) die Kapitalerträge und die Verluste erzielt erhaltenen Bestände finden Sie im nichtamtlichen wurden. Die ehegattenübergreifende Verlustver- Teil zur Steuerbescheinigung. rechnung erfolgt also immer unter Einbezug sämt licher für die Ehegatten geführten Depots (Einzel Behandlung von Altverlusten aus der Zeit vor depots / Gemeinschaftsdepots) und zwar unabhängig dem 1. Januar 2009. davon, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer „Altverluste“ aus privaten Veräußerungsgeschäften Zusammenveranlagung i. S. des § 26 Absatz 1 Satz (§ 23 EStG alte Fassung) aus vor dem 1. Januar 2009 1 EStG gegeben sind. erworbenen Wertpapieren, welche grundsätzlich nur mit privaten Veräußerungsgewinnen verrechnet Ist keine übergreifende Verlustverrechnung ge- werden dürfen, können bis einschließlich 2013 mit wünscht bzw. liegen die Voraussetzungen einer Zu- abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen sammenveranlagung i. S. des § 26 Absatz 1 Satz 1 verrechnet werden. Ihre Berücksichtigung ist aller- EStG nicht vor (getrennte Veranlagung), können für dings nur im Wege der Veranlagung möglich. Einzeldepots getrennte Freistellungsaufträge erteilt Übersicht: Verlustverrechnungsmöglichkeiten. Verluste aus … … können künftig verrechnet werden mit … positiv … Gewinnen aus … Gewinnen aus … positiven laufenden der Veräußerung der Veräußerung Einkünften Kapital- von Aktien von sonstigem anderer erträgen Kapitalvermögen Einkunftsarten … laufenden Kapital- Ja Ja Ja Nein erträgen (z. B. Stück- zinsen, Zwischenge- winnen) … … der Veräußerung Nein Ja Nein Nein von Aktien … … der Veräußerung Ja Ja Ja Nein von sonstigem Kapitalvermögen … … privaten Veräuße- Nein Ja Ja Nein rungsgeschäften (bis 2013) (bis 2013) vor dem 01.01.2009 (Altverluste) … … aus Termin- Ja Ja Ja Nein geschäften 14
Ab 2014 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern. noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungs geschäften, z. B. solchen aus Immobilien innerhalb Ausländische Quellensteuern. der 10-Jahres-Frist oder aus physischen Edelmetallen Die deutsche Abgeltungsteuer kann um anrechenbare innerhalb der Jahresfrist möglich. ausländische Quellensteuern vermindert werden. Die ausländische anrechenbare Quellensteuer wird unmit- telbar beim Steuerabzug durch das zum Steuerabzug Depotüberträge. verpflichtete Kreditinstitut bis maximal zur Höhe der Abgeltungsteuer berücksichtigt. Sofern Ehegatten ei- Depotüberträge ohne Gläubigerwechsel sowie nen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei der Bank Depotüberträge mit Gläubigerwechsel, die unent- eingereicht haben, werden ausländische anrechenbare geltlich erfolgen (z. B. bei einer Schenkung), stellen Quellensteuern ehegattenübergreifend angerechnet. keine Veräußerung der in einem Depot enthaltenen Dies bedeutet, dass ausländische anrechenbare Quel- Wertpapiere dar. In diesen Fällen hat das übertra- lensteuer sowohl auf den Einzelkonten bzw. -depots gende Kreditinstitut dem übernehmenden Kredit der Eheleute als auch auf Gemeinschaftskonten bzw. institut die ursprünglichen Anschaffungsdaten mit- -depots der Eheleute zum Jahresende im Rahmen der zuteilen. ehegattenübergreifenden Verrechnung angerechnet werden kann. Anschaffungsdaten im Rahmen von Depotüberträgen ohne Gläubigerwechsel aus dem Ausland an ein EU-Quellensteuer. deutsches Kreditinstitut werden nur anerkannt, so- Zahlt eine ausländische Zahlstelle in Luxemburg, fern das übertragende Kreditinstitut seinen Sitz im Österreich oder den angeschlossenen Drittstaaten EU-Ausland, in einem anderen Vertragsstaat des (inkl. Liechtenstein und Schweiz) Zinsen an deut- EWR-Abkommens oder in einem anderen Vertrags- sche Privatanleger, so behält die Zahlstelle EU-Quel- staat der EU-Zinsrichtlinie hat und eine entspre- lensteuer von 35 % (bis 1. Juli 2011 waren es 20 %) chende Bescheinigung vorgelegt wird. Befindet sich ein. Als deutscher Anleger können Sie durch Bei- das abgebende ausländische Kreditinstitut in einem bringung einer Ansässigkeitsbescheinigung – das davon abweichenden Drittstaat, so dürfen die An- bedeutet Offenlegung des Kontos / Depots gegen- schaffungsdaten von dem übernehmenden Kredit- über dem deutschen Finanzamt – den EU-Quellen- institut nicht berücksichtigt werden. steuerabzug vermeiden. Werden die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen Die bei einem Depot / Konto im EU-Ausland einbe- oder dürfen diese bei Übertragung aus dem Aus- haltene EU-Quellensteuer wird nach der Zinsinfor- land nicht berücksichtigt werden, so beträgt die mationsverordnung (ZIV) auf die sich in Deutschland Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer im ergebende Einkommensteuer vollumfänglich ange- Fall einer späteren Veräußerung 30 % des Veräuße- rechnet bzw. erstattet. rungserlöses (Pauschalbesteuerung). Die darauf ent- fallende Abgeltungsteuer entfaltet für Privatanleger grundsätzlich eine abgeltende Wirkung, soweit der tatsächliche Veräußerungsgewinn nicht höher ist. Ist der auf Basis der Anschaffungskosten ermittelte tatsächliche Veräußerungsgewinn höher als die Ersatzbemessungsgrundlage, haben Sie die Pflicht, diesen Veräußerungsgewinn in Ihrer Einkommen- steuererklärung zu deklarieren. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Differenz zwischen dem tatsächli- chen Veräußerungsgewinn und der Ersatzbemes- sungsgrundlage je Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500,– Euro beträgt und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Absatz 3 EStG vorliegen. Ist der tatsächliche Veräußerungs gewinn hingegen niedriger, haben Sie ein Veranla- gungswahlrecht. 15
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer. US-Quellensteuer. Der Abzug entfaltet dabei Abgeltungswirkung, wo- Bei Dividendenzahlungen aus US-Aktien an deut- bei der Sonderausgabenabzug für die Kirchensteuer sche Anleger wird derzeit eine Quellensteuer in im Rahmen der Veranlagung entfällt (pauschale Be- Höhe von 15 % einbehalten. Die gezahlte Quellen- rücksichtigung bei der Ermittlung der Abgeltung- steuer kann bei der Ermittlung der Abgeltungsteuer steuer, vgl. Seite 10). berücksichtigt werden. Zinsen und Veräußerungs erlöse, die an deutsche Anleger gezahlt werden, Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so müssen unterliegen derzeit keiner Quellenbesteuerung in Sie die Kapitaleinkünfte zwecks Berechnung der den USA. Dies gilt ebenso für aus US-Quellen stam- Kirchensteuer in Ihrer Einkommensteuererklärung mende Erträge, die von einem deutschen Invest- deklarieren (Pflichtveranlagung). Dies gilt auch mentfonds vereinnahmt werden. dann, wenn bei deutschen thesaurierenden Invest- mentfonds durch die Kapitalanlagegesellschaft zwar Seit dem 1. Januar 2013 ist ein neues US-Quellen- Abgeltungsteuer, jedoch keine Kirchensteuer abge- steuersystem (siehe auch Stichwort FATCA im Glos- führt wird, weil die Kapitalanlagegesellschaft keine sar) in Kraft getreten, dessen Ziel es ist, Steuerver- Informationen über Sie, mithin auch keine Kenntnis kürzung durch US-Personen – d. h. Personen, die in über eine mögliche Kirchensteuerpflicht Ihrerseits hat. den USA steuerpflichtig sind – zu verhindern. Dazu wird in bestimmten Fällen ab dem 1. Januar 2014 Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds eine Quellensteuer in Höhe von 30 % auf Kapitaler- erfolgt die Belastung der Kapitalertragsteuer erst träge aus US-Quellen (insbesondere auf Dividenden bei Verkauf der Anteile. Bezüglich der Einkommen- und Zinsen von US-Wertpapieren) erhoben. Voraus- steuer gelten die Kapitalerträge allerdings weiterhin sichtlich ab dem Jahr 2015 erfasst die Quellensteuer zum Geschäftsjahresende des Investmentfonds als dann auch Erlöse aus der Veräußerung von US- zugeflossen. Daher müssen Sie bei Anlagen in aus- Wertpapieren. Als deutscher Anleger sollten Sie – ländische thesaurierende Investmentfonds auch soweit Sie nicht auch in den USA unbeschränkt künftig Ihre Kapitaleinkünfte in der Einkommen- steuerpflichtig sind – von dieser neuen Quellenbe- steuererklärung angeben. In diesem Rahmen wird steuerung nicht betroffen sein, s odass für Sie wei- auch die Kirchensteuer ermittelt. terhin die derzeitigen US-Quellensteuerregelungen zur Anwendung kommen. Sollten Sie als ein deut- Seit dem 1. Januar 2012 entfällt die verpflichtende scher Anleger von der FATCA-Quellensteuer gleich- Veranlagung für Zwecke der Kirchensteuer bei in- wohl betroffen sein, kann dies insbesondere daran ländischen thesaurierenden Investmentfonds, da liegen, dass Sie von Ihrem Kreditinstitut (mangels diese dann auch durch das inländische depotfüh- ausreichenden Nachweises) als mögliche US-Person rende Kreditinstitut abgeführt wird. Dies gilt jedoch eingestuft wurden. nur dann, wenn ein Antrag auf Einbehalt der Kir- chensteuer gestellt wurde. Noch nicht abschließend geklärt ist (Stand: Februar 2013), ob im Fall eines Einbehalts von FATCA-Quel- Für inländische Kreditinstitute wird voraussichtlich lensteuer eine Anrechnung dieser gezahlten Steuer ab dem Jahr 2015 ein elektronisches Informations- auf die Abgeltungsteuer möglich ist. system hinsichtlich des Kirchensteuereinbehalts, be- treffend die Kirchensteuersätze (8 oder 9 %), einge- führt. Dabei soll das depotführende Kreditinstitut Kirchensteuer. mittels Ihrer Steueridentifikationsnummer vom Bun- deszentralamt für Steuern automatisiert die für die Bei Mitgliedschaft in einer kirchensteuererhebenden Erhebung der Kirchensteuer erforderliche Kenntnis Religionsgemeinschaft fällt neben der Abgeltung- des Kirchensteuersatzes erhalten. Ein Antrag Ihrer- steuer Kirchensteuer in Höhe von 8 bzw. 9 % an, die seits auf Einbehalt der Kirchensteuer sowie ggf. sich ihrerseits mindernd auf den Abgeltungsteuer- eine Pflicht zur Deklaration für Zwecke der Kirchen- satz auswirkt. steuer wären dann nicht mehr notwendig. Auf schriftlichen Antrag Ihrerseits hat das die Kapi- taleinkünfte auszahlende Kreditinstitut die Kirchen- steuer bereits zusammen mit der Abgeltungsteuer abzuziehen und einzubehalten. 16
Nachträgliche Änderungen der erhobenen Zeitliche Anwendbarkeit der Abgeltungsteuer. Abgeltungsteuer – sogenannte Fehlerkorrek- turen bei Privatanlegern. Bestand der Abgeltungsteuer seit dem Bei der Erhebung der Abgeltungsteuer können auf 1. Januar 2009. Ebene des deutschen Kreditinstituts Fehler beim Ab- Die Neuregelung der Besteuerung von Kapitalein- geltungsteuerabzug nicht vollständig ausgeschlossen künften gilt grundsätzlich für alle Kapitaleinkünfte, werden. Grundsätzlich erfolgt die Korrektur von die Ihnen seit dem 1. Januar 2009 zufließen. Dies Fehlern rückwirkend, sodass das Ursprungsgeschäft gilt ausnahmslos nur für die laufenden Kapitalerträ- storniert und unter Beachtung der dann aktuellen ge. Soweit Sie als Privatanleger Veräußerungsge- Konto- und Kundenstammdaten neu abgerechnet winne oder diesen gleichgestellte Vermögenswert- wird. Dieser Umstand hat jedoch nicht zur Folge, dass steigerungen aus der Endeinlösung oder Abtretung sämtliche auf die fehlerhafte Transaktion folgenden einer Kapitalforderung erzielen, gelten hingegen Transaktionen storniert und im Fehlerjahr neu abge- komplexe Übergangs- und Bestandsschutzregeln. rechnet werden. Vielmehr werden auf Basis des feh- lerhaften Geschäftsvorfalls entsprechende steuerliche Übergangsregelungen für Einkünfte aus Differenzbeträge ermittelt, die die Auswirkungen bestimmten Anlageformen. des Stornos wiedergeben und Ihre steuerlichen Ver- Für Wertpapiere (auch Investmentfondsanteile) hältnisse bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens und Kapitalforderungen, die vor dem 1. Januar des Fehlers abbilden. 2009 erworben wurden, gilt ein Bestandsschutz, d. h., die Besteuerung richtet sich auch bei einer Ver- Wird dem Kreditinstitut ein Fehler für das Vorjahr bis äußerung nach dem 1. Januar 2009 grundsätzlich zum 31. Januar des Folgejahres bekannt, kann das nach den bis dato geltenden Regeln. Nach Ablauf Kreditinstitut wählen, ob es solche Fehler rückwir- einer Haltefrist von einem Jahr sind Gewinne aus kend im Fehlerjahr oder mit Wirkung in die Zukunft der Veräußerung dieser Anlagen grundsätzlich nicht im Jahr des Bekanntwerdens des Fehlers korrigiert. mehr steuerbar. Gewinne innerhalb der einjährigen Das Wahlrecht ist jedoch auf Ebene des Kreditinsti- Haltefrist sind hingegen steuerpflichtig, bleiben tutes für alle Anleger einheitlich auszuüben bzw. aber dann steuerfrei, wenn der aus den privaten durchzuführen. Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600,– Euro beträgt. Solche Auf eine rückwirkende Korrektur des Fehlers wird Gewinne können grundsätzlich ab dem Kalender- jedoch in der Praxis dann verzichtet, wenn ein Fehler jahr 2010 nicht mehr durch Privatanleger erzielt erst in einem nachgelagerten Veranlagungszeitraum werden. bekannt wird. In Fällen solcher kalenderjahresüber- greifenden Fehler erfolgt die Korrektur grundsätz- Für Veräußerungsgewinne aus Zertifikaten (Vollrisi- lich nur mit Wirkung für die Zukunft, d. h., es erfolgt kopapieren) gilt eine dreigliedrige Übergangsrege- keine Stornierung und Neuabrechnung des ur lung: sprünglichen Geschäftsvorfalls. Für Zwecke der Kor- rektur wird vielmehr auf Ihren Kundenstatus und ‡‡ Zertifikate, die vor dem 15. März 2007 erworben Ihre steuerlichen Merkmale zum Zeitpunkt des Be- wurden, unterliegen einem Bestandsschutz und kanntwerdens des Fehlers abgestellt. Darüber hin- sind auch im Falle einer späteren Veräußerung aus erfolgt die Korrektur unter Berücksichtigung außerhalb der Jahresfrist nicht mehr steuerbar. des Freistellungsauftrages sowie der Topfbestände des laufenden Kalenderjahres. Eine solche Korrektur mit W irkung in die Zukunft hat den Vorteil, dass eine Rückforderung und Neuausstellung der bereits erteilten und fehlerhaften Steuerbescheinigung für das Fehlerjahr und die diesem nachfolgenden Jahre unterbleiben kann. 17
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer. ‡‡ Zertifikate, die nach dem 14. März 2007 und vor ‡‡ Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten, dem 1. Januar 2009 erworben wurden, unterlagen die seit dem 1. Januar 2009 erworben werden, nur einem eingeschränkten Bestandsschutz. Bei Ver- unterliegen immer der Abgeltungsteuer. kauf und Zufluss des Erlöses vor dem 1. Juli 2009 galt weiterhin die einjährige Haltefrist, d. h., bei Die Übergangsregelungen und ihre Fristen lassen einer Veräußerung außerhalb der Jahresfrist waren sich wie folgt schematisch darstellen: die Veräußerungsgewinne nicht steuerbar. Veräuße- rungsgewinne, die nach dem 30. Juni 2009 erzielt werden, sind dagegen abgeltungsteuerpflichtig. Übergangsregelungen und Fristen. 15.03.2007 30.06.2008 01.01.2009 01.07.2009 Fondsanteile¹ Kauf vor Verkauf steuerfrei² Aktien Kauf vor Verkauf steuerfrei² Verkauf steuerfrei² Renten Kauf vor Finanz- Kauf vor Verkauf steuerpflichtig innovationen Vollrisiko- Kauf vor Verkauf steuerfrei³ zertifikate Verkauf Verkauf Kauf vor steuerfrei³ steuerpflichtig Kauf vor Verkauf steuerpflichtig4 Dividenden / Kauf unabhängig vom Kaufzeitpunkt Verkauf steuerpflichtig Zinsscheine ¹Ohne Berücksichtigung von speziellen Ausnahmen bzgl. sogenannter Millionärsfonds, Private-Label-Fonds, steueroptimierten Geldmarkt- fonds usw. ²Wenn außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist. ³Wenn außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist und Zufluss vor dem 01.07.2009. 4Bis 01.07.2009 zum individuellen Einkommensteuersatz, danach Abgeltungsteuer. 18
3. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Besteuerung von Investmentfonds. Investmentfonds erwirtschaften laufende Erträge Zweistufiges System der transparenten und Veräußerungsgewinne. Zu den laufenden Besteuerung. Erträgen zählen z. B. Dividenden, Zinsen oder bei Offenen Immobilienfonds Mieteinnahmen. Daneben Das zweistufige System der Ertragsermittlung auf kann der Investmentfonds u. a. Gewinne aus dem Investmentfondsebene und der Besteuerung auf Verkauf von Wertpapieren oder aus Termingeschäf- Anlegerebene bleibt auch unter der Abgeltung ten erzielen. Die laufenden Erträge und Veräuße- steuer erhalten: Auf Investmentfondsebene findet rungsgewinne werden entweder an Sie ausbezahlt zunächst die Ermittlung der Besteuerungsgrund (= Ausschüttung, ggf. mit Wiederanlage in Ihrem lagen (Ermittlung der Investmentfondserträge) nach Depot) oder verbleiben im Investmentfonds und investmentsteuerrechtlichen Grundsätzen statt, werden von diesem wieder angelegt (= Thesaurie- bevor die Investmentfondserträge im Anschluss bei rung, d. h., die Erträge verbleiben im Investment- Ihnen besteuert werden. fonds und werden nicht in Ihrem Depot angelegt). Sowohl bei ausschüttenden als auch bei thesaurie- Sachliche Zuordnung der Erträge aus Invest- renden deutschen Investmentfonds unterliegen die mentfonds. durch den Investmentfonds erzielten Kapitalein- künfte (Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Der Umfang Ihrer steuerpflichtigen Erträge ent- bzw. Erträge und der Zwischengewinn) grundsätzlich der unterscheidet sich danach, ob die entsprechenden Abgeltungsteuer. Auch vom Investmentfonds erziel- Erträge durch den Investmentfonds ausgeschüttet te Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren oder oder aber einbehalten (thesauriert) werden. Gewinne aus Termingeschäften unterliegen bei Ausschüttung der Abgeltungsteuer. Daneben kann Für Zwecke der Besteuerung bei privaten Anlegern auch der Veräußerungsgewinn aus dem Investment gelten die Erträge aus Investmentfonds – sowohl anteil selbst der Abgeltungsteuer unterliegen. die ausgeschütteten als auch die ausschüttungs gleichen Erträge – als „Einkünfte aus Kapitalvermö- gen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, unab Das Transparenzprinzip als Grundgedanke der hängig davon, ob der Investmentfonds diese Erträge Fondsbesteuerung. auf Investmentfondsebene als Dividenden, Zinsen, Mieteinnahmen oder sonstige Erträge erzielt hat. Hinweis. Ausschüttender Investmentfonds. Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen den Eine Ertragsausschüttung wird vom Investmentfonds- Erträgen des Investmentfonds (eigene Erträge des management nach einer Ertrags- und Aufwands- Investmentfonds; Investmentfondsebene) und den rechnung beschlossen. Es werden Erträge an Sie Erträgen, die Ihnen aus Ihrer Investmentfonds ausgeschüttet, die im zurückliegenden Geschäfts- anlage zufließen bzw. die als Ihnen zugeflossen jahr erwirtschaftet wurden. Die steuerpflichtigen gelten (Anlegerebene). Bestandteile der Ausschüttung wie etwa Zinsen, Dividenden, ausgeschüttete Veräußerungsgewinne oder Gewinne aus Termingeschäften unterliegen Bedeutung des Transparenzprinzips. der Abgeltungsteuer. Die grundsätzliche Systematik der Investmentfonds- besteuerung bleibt durch die Abgeltungsteuer un- berührt. Das Transparenzprinzip, wonach ein Invest- mentfondsanleger steuerlich prinzipiell nicht anders behandelt werden soll als ein Anleger, der direkt in Kapitalanlagen investiert, bleibt erhalten. Als Folge des Transparenzprinzips sind Investmentfonds selbst steuerbefreit. Die Erträge bleiben daher zunächst auf Investmentfondsebene steuerfrei und werden erst auf Anlegerebene steuerlich erfasst. 19
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