Die Abgeltungsteuer. Alles Wissenswerte im Überblick - Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelungen seit 2009 - Deka ...

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Die Abgeltungsteuer. Alles Wissenswerte im Überblick - Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelungen seit 2009 - Deka ...
Neuauflage 2013.

Die Abgeltungsteuer.
Alles Wissenswerte im Überblick.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelungen seit 2009.

DekaBank Deutsche Girozentrale
Inhalt.

                                                                              Seite

          1. Die wichtigsten Eckpunkte der Abgeltungsteuer                       6
          auf einen Blick

          2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer

          Die Abgeltungsteuer – ein Systemwechsel                                7

          Gesetzliche Grundlagen	                                                7

          Sind Sie von der Abgeltungsteuer betroffen?                            7

          Wer behält die Abgeltungsteuer ein?	                                   8

          Umfang der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte                          9

          Laufende Kapitalerträge9

          Einbindung von Veräußerungsgewinnen9

          Betroffene Kapitaleinkünfte	                                           9

          Abgeltungsteuertarif	                                                 10

          Bemessungsgrundlage        10

          Berechnung der Abgeltungsteuer      10

          Ausnahmen         10

          Abgeltungswirkung und Veranlagung	                                    11

          Abgeltungswirkung des Steuerabzugs an der Quelle (Regelfall)   11

          Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Wege der Veranlagung (Ausnahmefall)11

          Ihre persönliche Situation als Steuerpflichtiger                      12

          Sparer-Pauschbetrag und Werbungskosten	                               12
Seite

Verlustverrechnung	                                           13

Regeln für die Verlustverrechnung seit dem 1. Januar 200913

Verlustverrechnungstopf13

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung14

Behandlung von Altverlusten aus der Zeit vor dem 1. Januar 200914

Übersicht: Verlustverrechnungsmöglichkeiten14

Depotüberträge                                                15

Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern                 15

Ausländische Quellensteuern 15

EU-Quellensteuer15

US-Quellensteuer16

Kirchensteuer16

Nachträgliche Änderungen der erhobenen Abgeltungsteuer –      17
sogenannte Fehlerkorrekturen bei Privatanlegern

Zeitliche Anwendbarkeit der Abgeltungsteuer                   17

Bestand der Abgeltungsteuer seit dem 1. Januar 200917

Übergangsregelungen für Einkünfte aus bestimmten Anlageformen 17

Übergangsregelungen und Fristen18
Seite

3. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Besteuerung von
Investmentfonds

Das Transparenzprinzip als Grundgedanke der Fondsbesteuerung      19

Bedeutung des Transparenzprinzips19

Zweistufiges System der transparenten Besteuerung                 19

Sachliche Zuordnung der Erträge aus Investmentfonds               19

Ausschüttender Investmentfonds19

Thesaurierender Investmentfonds20

Zeitliche Zuordnung der Erträge aus Investmentfonds               20

Zwischengewinn und akkumulierter ausschüttungsgleicher Ertrag     21

Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen                     22

Übergangsregelungen

Übergangsregelung für Erträge auf Ebene des Investmentfonds22

Übergangsregelung für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen22
an Publikumsfonds

Übergangsregelung für die Veräußerung von Anteilen an22
Spezial- und Private-Label-Fonds

Übergangsregelung für die Veräußerung von Anteilen an22
steueroptimierten Geldmarktfonds
Seite

4. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Besteuerung 
weiterer Anlageprodukte

Anteile an Kapitalgesellschaften, Aktien	                     23

Kapitalforderungen, Anleihen		                                23

Immobilienanlagen23

Fremdwährungsguthaben und Edelmetalle                         23

5. Übersichten

Investmentfonds – Behandlung der laufenden Erträge            24

Investmentfonds – Behandlung der Veräußerungsgewinne          28

Umfang der steuerpflichtigen Erträge aus Investmentfonds	     30

Ermittlungsschema zur Berechnung des Veräußerungsgewinns      31
(Neuanteile)

6. Beispiele und Berechnungen                                 32

7. Glossar                                                    36

8. Notizen                                                    43
1. Die wichtigsten Eckpunkte der Abgeltungsteuer auf einen Blick.

               Die wichtigsten Eckpunkte der Abgeltungsteuer auf einen Blick.

               Seit dem 1. Januar 2009 werden 25 % Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben.

               Zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (insgesamt ca. 26,38 % bzw. 27,82 % oder
               27,99 %).

               Für Sie als Privatanleger bedeutet das: grundsätzlich Steuerabzug mit Abgeltungswirkung.

               Steuerabzug grundsätzlich nur durch deutsche Kreditinstitute oder Kapitalanlagegesellschaften bzw.
               die letzte auszahlende Stelle.

               Bei Auslandsdepots sind die Kapitaleinkünfte in der Steuerveranlagung in der Regel zu deklarieren und
               unterliegen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

               Betroffen sind grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, z. B. Zinsen und Dividenden.

               Zusätzlich betroffen sind – haltedauerunabhängig – Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren und
               Finanzinstrumenten. Die bisherige Spekulationsfrist ist damit für diese Geschäfte entfallen.

               Verlustvortrag in das nächste Jahr ist möglich. Verlustausgleich zwischen mehreren Banken ist nur in
               der Steuerveranlagung möglich.

               Veräußerungsverluste aus Aktien in der Direktanlage können nur mit Veräußerungsgewinnen aus
               Aktien verrechnet werden.

               Sparer-Pauschbetrag von 801,– Euro bzw. 1.602,– Euro (Eheleute); individuelle Werbungskosten sind
               daneben grundsätzlich nicht mehr berücksichtigungsfähig.

6
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer.

             Die Abgeltungsteuer – ein Systemwechsel.                 Sind Sie von der Abgeltungsteuer betroffen?

             Die Abgeltungsteuer erfasst seit dem 1. Januar           Die Abgeltungsteuer betrifft alle Privatanleger, die
             2009 private Kapitaleinkünfte in Deutschland.            in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind
                                                                      und deren Einkünfte aus Kapitalvermögen den
             Der Abgeltungsteuersatz beträgt einheitlich 25 %.        ­Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Nur wenn Sie
             Zusätzlich werden der Solidaritätszuschlag und –          zu dieser Anlegergruppe gehören, ist Ihre Einkom-
             wenn Sie dies beantragen – die Kirchensteuer              mensteuerschuld durch den Einbehalt von 25 %
             direkt auf Ebene des auszahlenden Kreditinstituts         ­Kapitalertragsteuer an der Quelle abgegolten
             für Sie einbehalten.                                       ­(Abgeltungsteuer).

             Mit ihrer nunmehr abgeltenden Wirkung des Steuer­        Sie gelten als unbeschränkt steuerpflichtig und
             abzugs, einem eigenen Steuersatz und eigenen             ­unterliegen mit Ihren sämtlichen Kapitaleinkünften
             Steuerregeln, die die Steuerbelastung für die Kapital­    der deutschen Einkommensteuerpflicht, wenn Sie ­
             einkünfte von Ihrem persönlichen Einkommen­steuer­        in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
             satz abkoppeln, stellt die Abgeltungsteuer einen          Aufenthalt haben. Die deutsche Steuerpflicht um-
             Systemwechsel im Steuerrecht dar.                         fasst hierbei Ihr gesamtes Einkommen weltweit,
                                                                       d. h., die Steuerpflicht gilt erst einmal unabhängig
             Der Umfang der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte         davon, ob Sie die Einkünfte in Deutschland oder im
             wurde mit der Einführung der Abgeltungsteuer              Ausland erzielt haben.
             ­erheblich ausgeweitet. Steuerpflichtig sind alle Ein-
              künfte aus Kapitalvermögen, worunter neben den          Bei Unternehmern gehören die Erträge aus Kapital-
              bereits bisher steuerpflichtigen, laufenden Kapital-    anlagen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-
              erträgen auch private Veräußerungsgewinne im            schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger
              ­Kapitalanlagebereich fallen.                           Arbeit. Der Abzug der Kapitalertragsteuer entfaltet
                                                                      daher keine Abgeltungswirkung. Unbeschadet des-
             Es gilt für alle Kapitaleinkünfte ein einheitlicher      sen, dass auch in diesen Fällen auf die Kapitalein-
             Steuersatz von 25 %.                                     künfte Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einbe-
                                                                      halten und abgeführt wird, sind die entsprechenden
                                                                      Kapitalerträge in die Veranlagung mit einzubeziehen.
             Gesetzliche Grundlagen.                                  Für Unternehmer stellt die Abgeltungsteuer daher
                                                                      lediglich eine Vorauszahlung auf die endgültige
             Die Abgeltungsteuer stellt eine besondere Erhe-          ­Einkommensteuerschuld bzw. Körperschaftsteuer-
             bungsform der Einkommensteuer mit einem eigenen           schuld dar.
             Steuertarif dar und ist entsprechend im Einkom-
             mensteuergesetz geregelt. Für die Besteuerung von        Ausländische Privatanleger, die weder ihren Wohn-
             Anteilen an Investmentfonds gelten grundsätzlich die     sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch­
             Regelungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG),        land haben, unterliegen grundsätzlich nicht dem
             die wiederum auf die Vorschriften des Einkommen-         Steuerabzug, wenn die Ausländereigenschaft z. B.
             steuergesetzes (EStG) Bezug nehmen.                      der deutschen Depotbank nachgewiesen wird.
                                                                      ­Abweichende Regelungen gelten insoweit für in­län­
                                                                       dische Dividendenzahlungen deutscher Kapitalge-
                                                                       sellschaften und im Falle von deutschen Invest­ment­
                                                                       fonds auch für inländische Mieterträge. Anleger ohne
                                                                       Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch­
                                                                       land, die solche Investmentfondsanteile halten,
                                                                       ­können auf Antrag eine Erstattung dieser Kapitaler-
                                                                        tragsteuer erreichen.

                                                                                                                             7
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer.

             Wer behält die Abgeltungsteuer ein?                     Dividenden unter Berücksichtigung z. B. von NV-­
                                                                     Bescheinigungen, Freistellungsaufträgen oder Ver-
                                                                     lustverrechnungstöpfen bei Privatanlegern abführen
             Rechtslage bis 31. Dezember 2011.                       („Zahlstellensteuer“) und ggf. eine Steuerbescheini-
             Kernelement der Abgeltungsteuer ist ein Abzug der       gung ausstellen. Bei einem ausländischen Depot
             Steuer direkt an der Quelle. In den meisten Fällen      stellt hingegen grundsätzlich Clearstream Banking
             wird daher die Abgeltungsteuer durch deutsche           Deutschland die Steuerbescheinigung aus.
             Kreditinstitute einbehalten.
                                                                     Bei der Anlage in inländische Investmentfonds, die
             Bei Kapitaleinkünften wie etwa ausländischen            in einem inländischen Depot gehalten werden, wird
             ­Dividenden und Zinsen aus sonstigen Kapitalforde-      es analoge Änderungen für inländische Dividenden­
              rungen (insbesondere in- und ausländische verzins­     erträge geben. Seit 1. Januar 2012 gelten auch in
              liche Wertpapiere) hat die deutsche auszahlende        diesen Fällen nicht mehr der inländische Investment­
              Stelle den Steuerabzug vorzunehmen.                    fonds bzw. dessen Kapitalanlagegesellschaft, son-
                                                                     dern Ihr depotführendes inländisches Kreditinstitut
             Bei Zahlung von Dividenden und ähnlichen Erträgen       den Kapitalertragsteuerabzug auch auf die in der
             deutscher Kapitalgesellschaften haben diese selbst      Ausschüttung oder Thesaurierung enthaltenen in-
             als Schuldner der Kapitalerträge den Kapitalertrag-     ländischen Dividenden vornehmen, wie auch bei
             steuerabzug vorzunehmen.                                inländischen Mieterträgen die Grundstücksveräuße-
                                                                     rungsgewinnen innerhalb von 10 Jahren.
             Da nur in Deutschland der Steuerabzug vorzunehmen
             ist, werden Konten und Wertpapierdepots außer-          Darüber hinaus wird bei inländischen thesaurieren-
             halb Deutschlands nicht vom Steuerabzug an der          den Investmentfonds der Steuerabzug (auf die
             Quelle erfasst. Daher sind Kapitaleinkünfte, die auf    ­ausschüttungsgleichen Erträge) insgesamt auf die
             ausländischen Konten und Depots von einer in             depotführenden inländischen Kreditinstitute verla-
             Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person         gert. Hierzu ist vorgesehen, dass die Depotbank des
             bezogen werden, nach wie vor grundsätzlich in der        inländischen Investmentfonds den auszahlenden
             Steuererklärung zu deklarieren und im Wege der           Stellen die dazu benötigten Beträge zur Verfügung
             Veranlagung zu besteuern.                                stellt. Diese Beträge für Zwecke der Kapitalertrag-
                                                                      steuer, des Solidaritätszuschlages und der Kirchen-
             Rechtslage seit 1. Januar 2012.                          steuer werden also zukünftig aus dem Fondsver­
             Bei Dividendenausschüttungen von inländischen            mögen bereitgestellt bzw. entnommen und der
             Aktiengesellschaften, bei denen sich die Aktien in       depotführenden Stelle zugeführt, die ihrerseits zur
             der Girosammelverwahrung befinden oder eine              Abführung der Steuerbeträge an das Finanzamt
             Streifbandverwahrung vorliegt, wird seit 1. Januar       ­verpflichtet ist.
             2012 (Zufluss der Erträge) der Kapitalertragsteuer-
             einbehalt nicht mehr durch die inländische Aktien-      Werden die Investmentfonds über ein ausländisches
             gesellschaft, sondern durch das depotführende           depotführendes Kreditinstitut gehalten und werden
             ­inländische Kreditinstitut oder, wenn die Dividende    somit Zahlungen ins Ausland geleistet, ist grund-
              auf ein ausländisches Depot gezahlt wird, durch        sätzlich die letzte inländische Stelle abzugsver­
              Clearstream Banking Deutschland durchgeführt.          pflichtet, dennoch verbleiben wegen der Verwahrung
                                                                     im Ausland Pflichten zur Erklärung mittels der per-
             Somit kann nur bei einer inländischen Depotbezie-       sönlichen Veranlagung (Einkommensteuererklärung).
             hung das depotführende inländische Kreditinstitut
             des Aktionärs die Kapitalertragsteuer auf inländische

8
Umfang der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte.          Betroffene Kapitaleinkünfte.

Zentrale Idee der Abgeltungsteuer ist die Zusammen­
führung der bisherigen Kapitalerträge wie Zinsen        Zu den abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaler-
und Dividenden und der privaten Veräußerungs­           trägen (§ 20 Abs. 1 EStG) zählen insbesondere:
gewinne aus Wertpapieren und Derivaten, im Fol-         ‡‡ Dividenden und ähnliche Einkünfte.
genden einheitlich als Kapital­einkünfte bezeichnet.
                                                        ‡‡ Zinserträge, darunter z. B. solche aus Anleihen,
Die Abgeltungsteuer erfasst – mit wenigen Aus­          Obligationen, Spar-, Sicht- und Termineinlagen,
nahmen – alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, wo­        Girokonten, Bundeswertpapieren und Hypotheken.
runter laufende Kapitalerträge sowie auch realisierte
Kursgewinne (Veräußerungsgewinne) fallen.               ‡‡ steuerpflichtige Einnahmen aus Investmentfonds,
                                                        inkl. vereinnahmter Zwischengewinne.
Laufende Kapitalerträge.
Die Abgeltungsteuer erfasst die laufenden Kapital-      ‡‡ Einnahmen aus einer (echten) stillen Gesellschaft.
erträge (insbesondere Zinsen und Dividenden), die
bereits bislang steuerpflichtig waren.                  ‡‡ bestimmte Erträge aus Versicherungsleistungen
                                                        (Unterschiedsbetrag zwischen den Versicherungs-
Einbindung von Veräußerungsgewinnen.                    leistungen und den gezahlten Prämien).
Neben laufenden Kapitalerträgen umfasst der Steuer­
abzug auch Gewinne aus Veräußerungsgeschäften,          ‡‡ Stillhalterprämien, die infolge der Einräumung
und zwar unabhängig von einer Haltefrist.               von Optionen vereinnahmt werden.
Im Gegenzug können Veräußerungsverluste auch
mit ­ent­sprechenden Gewinnen verrechnet werden.        Zu den Veräußerungsgewinnen, die ebenfalls
                                                        Bestandteil der abgeltungsteuerpflichtigen
Im Ergebnis erübrigt sich die Unterscheidung            Kapital­einkünfte sind, zählen insbesondere:
zwischen laufenden Kapitalerträgen (z. B. Zinsen        ‡‡ Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an
und Dividenden) und Veräußerungsgewinnen, da            Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktien), Invest-
sie bei privaten Anlegern nunmehr einheitlich der       mentfondsanteilen, typisch stillen Beteiligungen.
Abgeltungsteuer unterliegen.
                                                        ‡‡ Gewinne aus der Veräußerung, Abtretung oder
                                                        Endeinlösung von sonstigen Kapitalforderungen.

                                                        ‡‡ Gewinne aus der Veräußerung von Dividenden-
                                                        scheinen oder Zinsscheinen ohne Stammrecht bzw.
                                                        von Zinsforderungen.

                                                        ‡‡ Termingeschäftsgewinne.

                                                        ‡‡ Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen
                                                        auf Versicherungsleistungen.

                                                        Eine Darstellung der steuerlichen Behandlung ein-
                                                        zelner Produkte finden Sie im Anschluss an diesen
                                                        Abschnitt.

                                                                                                               9
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer.

             Abgeltungsteuertarif.                                               ‡‡ laufende Kapitalerträge (Zinsen) aus Kapitalforde-
                                                                                 rungen, Einnahmen aus einer (­echten) stillen Gesell-
             Bemessungsgrundlage.                                                schaft und Einnahmen aus einem partiarischen Dar-
             Die Bemessungsgrundlage für den Abgeltungsteu-                      lehen, wenn
             ersatz von 25 % stellt der Bruttobetrag der Kapital-
             einkünfte dar.                                                      – Gläubiger und Schuldner einander nahestehende
                                                                                 Personen sind und bestimmte Voraussetzungen vor-
             Berechnung der Abgeltungsteuer.                                     liegen.
             Wenn Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft
             sind, berechnet sich die Abgeltungsteuer aufgrund                   – die Zahlung von einer Kapitalgesellschaft an
             des Selbstabzugs der Kirchensteuer bei der Abgel-                   ­einen Anteilseigner erfolgt, der zu mindestens 10 %
             tungsteuer nach der unten stehenden Formel.                          beteiligt ist.

             Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 %. Ein Solidari-              – oder soweit ein Dritter die Kapitalerträge schul-
             tätszuschlag in Höhe von 5,5 % sowie ggf. Kirchen-                  det, der seinerseits Kapital an einen Betrieb des
             steuer in Höhe von 8 bzw. 9 % sind zusätzlich zu                    Gläubigers überlassen hat.
             berücksichtigen. Das ergibt eine mögliche Gesamt-
             steuerbelastung von 26,38 % für Konfessionslose                     ‡‡ Kapitalerträge aus Lebensversicherungen, wenn
             bzw. 27,82 % oder 27,99 % für Kirchensteuer-                        die Versicherungsleistung nach Vollendung des
             pflichtige (Steuersätze gerundet).                                  62. Lebensjahres (bis zum 31. Dezember 2011 nach
                                                                                 Vollendung des 60. Lebensjahres) und nach Ablauf
             Ausnahmen – Der gesonderte Steuertarif von                          von zwölf Jahren ausgezahlt wird.
             25 % findet keine Anwendung auf:
             ‡‡ Kapitalerträge, die zu einer anderen Einkunftsart
             gehören, insbesondere betriebliche Einkünfte (Sub-
             sidiaritätsprinzip).

              Die Formel zur Berechnung der Abgeltungsteuer.

                                                   4 x anrechenbare
              (    Kapitaleinkünfte        −          ausländische
                                                     Quellensteuer
                                                                            )/          4 + Kirchen-
                                                                                         steuersatz           =       Abgeltungsteuer

              Beispiel: Steuerbelastung unter der Abgeltungsteuer inkl. SolZ und KirchSt. auf Zinserträge
              in Höhe von 1.000,– Euro.

                                                          Konfessionslos              Kirchensteuersatz              Kirchensteuersatz
                                                          (keine Kirchen-             8 % (Baden-Würt-                    9 % (restliche
                                                                  steuer)             temberg, Bayern)                   Bundesländer)

              Abgeltungsteuer                                          250,–                         245,09                          244,49

              Solidaritätszuschlag (5,5 %                               13,75                          13,47                          13,44
              des Abgeltungsteuerbetrags)

              Kirchensteuer                                                0,–                         19,60                               22,–

              Steuerbelastung gesamt¹                               263,75                           278,16                         279,93
                                                                 (26,38 %)²                      (27,82 %)²                      (27,99 %)²

              ¹Steuerbeträge abgerundet. ²Gerundet. Alle Angaben in Euro. Anmerkung: Der Kirchensteuerbetrag wirkt sich mindernd auf die
              Belastung durch Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag aus.

10
Abgeltungswirkung und Veranlagung.                       Diese Veranlagung kann entweder verpflichtend
                                                         oder aber freiwillig sein. Darüber hinaus kann es
                                                         sich entweder um eine Veranlagung zum Abgel-
Abgeltungswirkung des Steuerabzugs an der                tungsteuersatz von 25 % oder zu Ihrem individuel-
Quelle (Regelfall).                                      len Einkommensteuersatz handeln.
Für private Anleger stellt der 25%ige Abgeltung-
steuerabzug an der Quelle in der Regel eine defini-       Verpflichtende Veranlagung zum individuellen
tive Steuerbelastung dar, d. h. auch: Sie haben Ihre     Steuersatz:
Einkommensteuerschuld auf Kapitaleinkünfte mit           Da der Steuerabzug auf Kapitaleinkünfte für Unter-
Einbehalt und Abführung der pauschalen Abgel-            nehmer (insbesondere auch Privatpersonen, die ihre
tungsteuer an der Quelle grundsätzlich abgegolten.       Kapitalanlagen im Betriebsvermögen halten) keine
Das gilt auch für die Kirchensteuer, sofern Sie Ihrem    Abgeltungswirkung entfaltet, sondern regelmäßig
Kreditinstitut Ihre Religionszugehörigkeit mitgeteilt    nur eine Vorauszahlung auf die endgültige Einkom-
haben und dieses daher auch die Kirchensteuer            mensteuerschuld bzw. Körperschaftsteuerschuld
einbehalten konnte. Eine Angabe dieser Kapital-          darstellt, muss ein Unternehmer diese Kapitalein-
einkünfte in der Steuererklärung ist dann nicht          künfte stets auch im Rahmen seiner Steuererklä-
mehr erforderlich. Die Kapitaleinkünfte haben da-        rung deklarieren, damit eine Besteuerung im Wege
mit auch keine Auswirkung auf Ihren persönlichen         der Veranlagung stattfinden kann. Die bereits ein-
Einkommensteuersatz (Steuerprogression), dem             behaltene Abgeltungsteuer wird dabei berücksich-
Ihre übrigen Einkünfte unterliegen.                      tigt, d. h. entweder angerechnet oder aber erstattet.
                                                         Dies gilt auch für Kapitaleinkünfte, auf die durch
Dies bedeutet für Privatanleger:                         das Kreditinstitut zwar Abgeltungsteuer einbehalten
                                                         wird, bei denen die Abgeltungsteuer aber keine
‡‡ einen anonymen Steuerabzug an der Quelle.             ­abgeltende Wirkung entfaltet (vgl. die vorstehend
                                                          dargestellten Ausnahmen in der linken Spalte).
‡‡ keine Pflicht zur Aufnahme dieser Kapitaleinkünfte
in die Steuererklärung.                                  Verpflichtende Veranlagung zum pauschalen
                                                         Steuer­satz:
Für inländische Kreditinstitute wird voraussichtlich     Eine ebenfalls verpflichtende Veranlagung, aller-
ab dem Jahr 2015 ein elektronisches Informations-        dings zum pauschalen Abgeltungsteuersatz von
system hinsichtlich des Kirchensteuereinbehaltes         25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen-
eingeführt, sodass kein Antrag Ihrerseits auf Ein­       steuer), gilt für all jene Kapitaleinkünfte, die Ihnen
behalt der Kirchensteuer mehr notwendig wäre.            zufließen, ohne dass sie zuvor einem Abzug von
­Entsprechend würde dann auch die Pflicht zur De-        Abgeltungsteuer an der Quelle unterlegen haben.
 klaration in der Steuererklärung für Zwecke der         Das betrifft insbesondere Kapitaleinkünfte, die Sie
 ­Kirchensteuer entfallen, da bei Kirchensteuerpflich-   in einem ausländischen Depot erzielen. Gleiches
  tigen die Kirchensteuer stets durch das inländische    gilt für Erträge aus ausländischen thesaurierenden
  Kreditinstitut einbehalten würde. Detaillierte Aus-    Investmentfonds und (bis Ende 2011) für Erträge
  führungen finden sich auf Seite 16.                    aus inländisch thesaurierenden Investmentfonds, für
                                                         die ein Kirchensteuereinbehalt noch nicht stattge-
Für Unternehmer stellt die einbehaltene Abgeltung-       funden hat, sowie z. B. bei Zinsen, die unter Privat-
steuer hingegen – wie bereits bislang die Kapital­       personen ohne Einschaltung eines Kreditinstituts
ertragsteuer – nur eine Vorauszahlung auf ihre Ein-      gezahlt werden. Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut
kommen- oder Körperschaftsteuerschuld dar.               des Gesetzes, dass allein diejenigen Kapitaleinkünf-
                                                         te in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren
                                                         sein sollen, die bislang keinem Abgeltungsteuerab-
Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Wege                 zug unterlegen haben.
der Veranlagung (Ausnahmefall).
Grundsätzlich soll die Abgeltungsteuer für Privat­       Seit dem 1. Januar 2012 wird zudem die verpflich-
anleger abgeltende Wirkung haben. Dennoch kann           tende Veranlagung für Zwecke der Kirchensteuer
es zu einer Besteuerung im Wege der Veranlagung          bei inländischen thesaurierenden Investmentfonds
kommen. Dabei müssen Sie Ihre Kapitaleinkünfte           entbehrlich, da diese dann durch das inländische
in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung           depotführende Kreditinstitut abgeführt werden soll.
angeben und erhalten anschließend einen Steuer-
bescheid durch das Finanzamt.

                                                                                                            11
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer.

             Freiwillige Veranlagung zum individuellen                Eine bankübergreifende Verlustverrechnung ist nur
             Steuersatz (Günstigerprüfung):                           im Wege der Veranlagung möglich.
             Auf freiwilliger Basis kann hingegen eine Veranla-
             gung zum individuellen Steuersatz erfolgen, wenn
             der Anleger feststellt, dass sein persönlicher Ein-      Sparer-Pauschbetrag und Werbungskosten.
             kommensteuersatz unterhalb des Abgeltungsteuer-
             satzes von 25 % liegt. Der Anleger kann in diesem        Es gilt ein Sparer-Pauschbetrag von 801,– Euro. Für
             Fall durch Angabe sämtlicher Kapitaleinkünfte in         Ehegatten beträgt dieser im Falle der gemeinsamen
             der Einkommensteuererklärung erreichen, dass             Veranlagung 1.602,– Euro.
             das Finanzamt für ihn eine sogenannte Günstiger-
             prüfung durchführt und seine Kapitaleinkünfte              Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind alle tatsächlich
             dann mit ­seinem niedrigeren persönlichen Einkom-          angefallenen Werbungskosten (z. B. Depotgebühren,
             mensteuersatz besteuert. Die bereits gezahlte Abgel-     Vermögensverwaltungsgebühren, Reisekosten für
             tungsteuer wird dabei angerechnet bzw. erstattet.        Fahrten zur Hauptversammlung) abgegolten und
                                                                      werden damit nicht mehr gesondert berücksichtigt.
             Auch im Falle einer freiwilligen Veranlagung können      Allerdings können die mit einer Veräußerung in
             Werbungskosten nur über den sogenannten Sparer-          ­unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwen-
             Pauschbetrag berücksichtigt werden.                       dungen vom Veräußerungsgewinn abgezogen
                                                                       ­werden, z. B. Bankspesen und andere unmittelbare
             Optionale Veranlagung zum Abgeltungsteuer-                 Transaktionskosten. Entsprechend erhöhen die Ne-
             satz:                                                      benkosten der Anschaffung die Anschaffungskosten.
             Eine freiwillige Veranlagung zum pauschalen Abgel-
             tungsteuersatz empfiehlt sich z. B. dann, wenn im        Eine Sonderregelung gibt es für Investmentfonds­
             Rahmen des bereits erfolgten Abgeltungsteuerab-          anteile. Die auf Ebene des Investmentfonds anfallen-
             zugs bestimmte persönliche Umstände, die sich für        den Kosten können grundsätzlich von den Einnah-
             Sie positiv auswirken können, nicht ausreichend be-      men auf Ebene des Investmentfonds abgezogen
             rücksichtigt wurden und daher im Ergebnis zu viel        werden. Allerdings dürfen aufgrund der gesetz­
             Abgeltungsteuer einbehalten worden ist (z. B. Spa-       lichen Vorgaben des Investmentsteuergesetzes ledig-
             rer-Pauschbetrag, Berücksichtigung anrechenbarer,        lich 90 % Werbungskosten in Abzug gebracht wer-
             aber noch nicht angerechneter ausländischer Quellen­     den. Entstehen hierbei negative Erträge, so können
             steuer, Verrechnung von Kapitalerträgen und Verlus-      diese im Investmentfonds für das nächste Geschäfts-
             ten bei mehreren Kreditinstituten, Altverluste aus der   jahr vorgetragen und dort berücksichtigt werden.
             Zeit vor dem 1. Januar 2009).
                                                                      Eine Berücksichtigung individueller Werbungskosten
                                                                      ist auch im Falle der Veranlagung nicht möglich.
             Ihre persönliche Situation als Steuerpflichtiger.
                                                                      Wird der Erwerb von Wertpapieren fremdfinanziert,
             Obwohl die Abgeltungsteuer als Pauschalsteuer            können diese Fremdkapitalkosten ebenfalls nicht als
             ausgestaltet ist, werden im Rahmen der Besteue-          Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie können
             rung auch Ihre persönlichen Merkmale berücksichtigt.     bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages einen soge-
                                                                      nannten Freistellungsauftrag stellen. Dies hat zur
             Dies geschieht etwa durch Berücksichtigung der           Folge, dass das zum Abzug verpflichtete Kreditinsti-
             ­Kirchensteuer, eines Sparer-Pauschbetrages, einer       tut auf Kapitalerträge bis maximal zur Höhe des
              Nichtveranlagungsbescheinigung sowie der Führung        Sparer-Pauschbetrags keine Abgeltungsteuer einzu-
              von Verlustverrechnungstöpfen.                          behalten hat. Bei Ehegatten, die einen gemeinsa-
                                                                      men Freistellungs­auftrag erteilt haben, gilt dies ent-
             Auch bei einer freiwilligen Besteuerung im Veranla-      sprechend, wobei es nicht darauf ankommt, ob die
             gungswege werden solche persönlichen Merkmale            Kapitalerträge auf einem Gemeinschafts- oder den
             berücksichtigt.                                          Einzeldepots der Ehegatten erzielt wurden.

             Wenn Sie bei mehreren Kreditinstituten Konten und        Der Sparer-Pauschbetrag kann auch auf mehrere
             Depots haben, wird in der Praxis oft eine Veranla-       Kreditinstitute verteilt werden. Seit 1. Januar 2011
             gung notwendig sein, da jedes Kreditinstitut nur         ist zu berücksichtigen, dass Freistellungsaufträge
             eine Verlustverrechnung bezogen auf die bei ihm          nur noch wirksam sind, wenn Sie bei Erteilung des
             geführte Depot- / Kontobeziehung vornehmen kann.         Freistellungsauftrags Ihre Steueridentifikationsnum-

12
mer angegeben haben. Bei gemeinsamen Freistel-            Innerhalb eines Jahres nicht verrechnete Verluste
lungsaufträgen sind auch die Steueridentifikations-       werden in das Folgejahr übertragen, sofern keine
nummern beider Ehegatten anzugeben. Vor dem               Bescheinigung über die Verluste des Jahres angefor-
1. Januar 2011 erteilte Freistellungsaufträge ohne        dert wird (siehe Übersicht Seite 14).
Angabe der Steueridentifikationsnummer bleiben
noch bis einschließlich 2015 wirksam. Ab 1. Januar        ‡‡ Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit
2016 sind diese Freistellungsaufträge unwirksam,          Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
wenn die Steueridentifikationsnummer bis dahin            Innerhalb eines Jahres nicht verrechnete Verluste
dem Kreditinstitut nicht bekannt ist.                     werden wiederum in das Folgejahr übertragen,
                                                          sofern keine Bescheinigung über die Verluste des
Daneben können Anleger mit niedrigem Einkom-              Jahres angefordert wird (siehe Übersicht Seite 14).
men (Kinder, Studenten, Rentner, aber auch steuer-
befreite Körperschaften, Stiftungen) eine sogenann-       ‡‡ Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mehr
te Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen              mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ver-
und dem Kreditinstitut vorlegen. In diesem Fall un-       rechnet werden.
terbleibt ein Abzug und Einbehalt von Abgeltung-
steuer durch das Kreditinstitut.                          Für die Verrechnung von Altverlusten (aus der Zeit
                                                          vor dem 1. Januar 2009), die innerhalb der Jahres-
                                                          frist erzielt wurden, bestehen Übergangsregelungen
Verlustverrechnung.                                       (siehe Übersicht Seite 14).

Regeln für die Verlustverrechnung seit dem                Verlustverrechnungstopf.
1. Januar 2009.                                           Die sofortige Verlustverrechnung auf Ebene der
Eine Verrechenbarkeit von Verlusten im Bereich der        Kreditinstitute hat zur Folge, dass die Kreditinstitute
Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Gewinnen aus            eine umfangreiche Dokumentation der „Verlust-
anderen Einkunftsarten ist nicht möglich: Negative        verrechnungstöpfe“ ihrer Kunden führen müssen,
Kapitaleinkünfte, z. B. aus gezahlten Stückzinsen,        damit die Verluste bereits im Rahmen des Steuer-
können nicht mit Gewinnen anderer Einkunftsarten          abzugs berücksichtigt werden können. Ziel des Ge-
verrechnet werden.                                        setzgebers war es, damit die Notwendigkeit einer
                                                          Veranlagung allein zum Zweck der Verlustverrech-
Innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind          nung zu vermeiden.
Verluste nur noch mit positiven Kapitaleinkünften
im selben Jahr oder in den folgenden Jahren verre-        Positiv fließen in den Verlustverrechnungstopf lau-
chenbar. Noch eingeschränkter sind die Möglichkei-        fende Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen sowie
ten der Verlustverrechnung bei Aktienveräuße-             Veräußerungsgewinne ein. Negativ werden gezahl-
rungsgeschäften: Verluste aus diesen dürfen nur           te Stückzinsen, gezahlte Zwischengewinne und
noch mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien ver-             Verluste berücksichtigt. Dabei ist für Gewinne und
rechnet werden. Diese Einschränkung gilt nicht für        Verluste aus Aktienveräußerungsgeschäften jeweils
Aktienfonds, ­sondern betrifft allein Aktien in der Di-   ein separater Verlustverrechnungstopf zu führen.
rektanlage.
                                                          Die Abgeltungsteuer wird grundsätzlich erst dann
Es ergeben sich folgende Grundsätze:                      erhoben, wenn nach der Verlustverrechnung posi-
                                                          tive Kapitaleinkünfte verbleiben. Eine Verlustver-
‡‡ Realisierte Verluste können unabhängig von der         rechnung ist dabei grundsätzlich nur innerhalb
Haltedauer verwertet werden.                              ­einer Konto- / Depotbeziehung mit einem Kredit­
                                                           institut möglich. Eine bankübergreifende Verlustver-
‡‡ Verluste werden bereits auf Ebene des Kredit­           rechnung zwischen Verlustverrechnungstöpfen des
instituts bei der Berechnung der Abgeltungsteuer           Anlegers bei unterschiedlichen Kreditinstituten ist
berücksichtigt („Verlustverrechnungstopf“).                allein im Wege der Veranlagung möglich. Erforder-
                                                           lich hierfür ist eine Bescheinigung über die Höhe
‡‡ Realisierte Verluste aus Veräußerungsgeschäften         der Verluste, welche spätestens zum 15. Dezember
mindern im gleichen Jahr die sonstigen Kapitalein-         eines Kalenderjahres bei dem jeweiligen Kreditinsti-
künfte wie Zinsen, Dividenden, Veräußerungsge-             tut des Anlegers beantragt werden muss.
winne aus Investmentfondsanteilen und somit die
Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer.

                                                                                                              13
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer.

             Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung.              werden. Zum Zweck der übergreifenden Verlustver-
             Bei Vorlage eines gemeinschaftlichen Freistellungs-     rechnung kann auch ein Freistellungsauftrag in
             auftrages von Ehegatten wird seit dem Kalenderjahr      Höhe von 0,– Euro eingereicht werden, z. B. wenn
             2010 eine ehegattenübergreifende Verlustverrech-        Ehegatten ihren gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag
             nung (gemeinsamer Verlustausgleich) durchgeführt.       bereits bei anderen Instituten ausgeschöpft haben.
             Dies erfolgt stets zum Jahresende. Diesbezüglich ist
             es unerheblich, in welchem Depot bzw. auf welchem       Eine Darstellung zu den infolge der ehegattenüber-
             Konto der Ehegatten (Gemeinschafts- und Einzel-         greifenden Verlustverrechnung übertragenen bzw.
             konten) die Kapitalerträge und die Verluste erzielt     erhaltenen Bestände finden Sie im nichtamtlichen
             wurden. Die ehegattenübergreifende Verlustver-          Teil zur Steuerbescheinigung.
             rechnung erfolgt also immer unter Einbezug sämt­
             licher für die Ehegatten geführten Depots (Einzel­      Behandlung von Altverlusten aus der Zeit vor
             depots / Gemeinschaftsdepots) und zwar unabhängig       dem 1. Januar 2009.
             davon, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer       „Altverluste“ aus privaten Veräußerungsgeschäften
             Zusammenveranlagung i. S. des § 26 Absatz 1 Satz        (§ 23 EStG alte Fassung) aus vor dem 1. Januar 2009
             1 EStG gegeben sind.                                    erworbenen Wertpapieren, welche grundsätzlich
                                                                     nur mit privaten Veräußerungsgewinnen verrechnet
             Ist keine übergreifende Verlustverrechnung ge-          werden dürfen, können bis einschließlich 2013 mit
             wünscht bzw. liegen die Voraussetzungen einer Zu-       abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen
             sammenveranlagung i. S. des § 26 Absatz 1 Satz 1        verrechnet werden. Ihre Berücksichtigung ist aller-
             EStG nicht vor (getrennte Veranlagung), können für      dings nur im Wege der Veranlagung möglich.
             Einzeldepots getrennte Freistellungsaufträge erteilt

              Übersicht: Verlustverrechnungsmöglichkeiten.

              Verluste aus …                … können künftig verrechnet werden mit

                                             … positiv … Gewinnen aus … Gewinnen aus                     … positiven
                                            laufenden der Veräußerung der Veräußerung                     Einkünften
                                               Kapital-     von Aktien  von sonstigem                        anderer
                                              erträgen		Kapitalvermögen                               Einkunftsarten

              … laufenden Kapital-                   Ja                    Ja                  Ja                 Nein
              erträgen (z. B. Stück­-
              zinsen, Zwischenge-
              winnen) …

              … der Veräußerung                    Nein                    Ja                Nein                 Nein
              von Aktien …

              … der Veräußerung                      Ja                    Ja                  Ja                 Nein
              von sonstigem
              Kapitalvermögen …

              … privaten Veräuße- Nein                                      Ja                  Ja                Nein
              rungsgeschäften 		                                    (bis 2013)          (bis 2013)
              vor dem 01.01.2009
              (Altverluste) …

              … aus Termin-                          Ja                    Ja                  Ja                 Nein
              geschäften

14
Ab 2014 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur         Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern.
noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungs­
geschäften, z. B. solchen aus Immobilien innerhalb        Ausländische Quellensteuern.
der 10-Jahres-Frist oder aus physischen Edelmetallen      Die deutsche Abgeltungsteuer kann um anrechenbare
innerhalb der Jahresfrist möglich.                        ausländische Quellensteuern vermindert werden. Die
                                                          ausländische anrechenbare Quellensteuer wird unmit-
                                                          telbar beim Steuerabzug durch das zum Steuerabzug
Depotüberträge.                                           verpflichtete Kreditinstitut bis maximal zur Höhe der
                                                          Abgeltungsteuer berücksichtigt. Sofern Ehegatten ei-
Depotüberträge ohne Gläubigerwechsel sowie                nen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei der Bank
­Depotüberträge mit Gläubigerwechsel, die unent-          eingereicht haben, werden ausländische anrechenbare
 geltlich erfolgen (z. B. bei einer Schenkung), stellen   Quellensteuern ehegattenübergreifend angerechnet.
 keine Veräußerung der in einem Depot enthaltenen         Dies bedeutet, dass ausländische anrechenbare Quel-
 Wertpapiere dar. In diesen Fällen hat das übertra-       lensteuer sowohl auf den Einzelkonten bzw. -depots
 gende Kreditinstitut dem übernehmenden Kredit­           der Eheleute als auch auf Gemeinschaftskonten bzw.
 institut die ursprünglichen Anschaffungsdaten mit-       -depots der Eheleute zum Jahresende im Rahmen der
 zuteilen.                                                ehegattenübergreifenden Verrechnung angerechnet
                                                          werden kann.
Anschaffungsdaten im Rahmen von Depotüberträgen
ohne Gläubigerwechsel aus dem Ausland an ein              EU-Quellensteuer.
deutsches Kreditinstitut werden nur anerkannt, so-        Zahlt eine ausländische Zahlstelle in Luxemburg,
fern das übertragende Kreditinstitut seinen Sitz im       ­Österreich oder den angeschlossenen Drittstaaten
EU-Ausland, in einem anderen Vertragsstaat des             (inkl. Liechtenstein und Schweiz) Zinsen an deut-
EWR-Abkommens oder in einem anderen Vertrags-              sche Privatanleger, so behält die Zahlstelle EU-Quel-
staat der EU-Zinsrichtlinie hat und eine entspre-          lensteuer von 35 % (bis 1. Juli 2011 waren es 20 %)
chende Bescheinigung vorgelegt wird. Befindet sich          ein. Als deutscher Anleger können Sie durch Bei-
das abgebende ausländische Kreditinstitut in einem         bringung einer Ansässigkeitsbescheinigung – das
davon abweichenden Drittstaat, so dürfen die An-           bedeutet Offenlegung des Kontos / Depots gegen-
schaffungsdaten von dem übernehmenden Kredit-              über dem deutschen Finanzamt – den EU-Quellen-
institut nicht berücksichtigt werden.                      steuerabzug vermeiden.

Werden die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen           Die bei einem Depot / Konto im EU-Ausland einbe-
oder dürfen diese bei Übertragung aus dem Aus-            haltene EU-Quellensteuer wird nach der Zinsinfor-
land nicht berücksichtigt werden, so beträgt die          mationsverordnung (ZIV) auf die sich in Deutschland
­Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer im           ergebende Einkommensteuer vollumfänglich ange-
 Fall einer späteren Veräußerung 30 % des Veräuße-        rechnet bzw. erstattet.
 rungserlöses (Pauschalbesteuerung). Die darauf ent-
 fallende Abgeltungsteuer entfaltet für Privatanleger
 grundsätzlich eine abgeltende Wirkung, soweit der
 tatsächliche Veräußerungsgewinn nicht höher ist.
 Ist der auf Basis der Anschaffungskosten ermittelte
 tatsächliche Veräußerungsgewinn höher als die
 ­Ersatzbemessungsgrundlage, haben Sie die Pflicht,
  diesen Veräußerungsgewinn in Ihrer Einkommen-
  steuererklärung zu deklarieren. Diese Pflicht besteht
  nicht, wenn die Differenz zwischen dem tatsächli-
  chen Veräußerungsgewinn und der Ersatzbemes-
  sungsgrundlage je Veranlagungszeitraum nicht
  mehr als 500,– Euro beträgt und keine weiteren
  Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Absatz 3
  EStG vorliegen. Ist der tatsächliche Veräußerungs­
  gewinn hingegen niedriger, haben Sie ein Veranla-
  gungswahlrecht.

                                                                                                              15
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer.

             US-Quellensteuer.                                        Der Abzug entfaltet dabei Abgeltungswirkung, wo-
             Bei Dividendenzahlungen aus US-Aktien an deut-           bei der Sonderausgabenabzug für die Kirchensteuer
             sche Anleger wird derzeit eine Quellensteuer in          im Rahmen der Veranlagung entfällt (pauschale Be-
             Höhe von 15 % einbehalten. Die gezahlte Quellen-         rücksichtigung bei der Ermittlung der Abgeltung-
             steuer kann bei der Ermittlung der Abgeltungsteuer       steuer, vgl. Seite 10).
             berücksichtigt werden. Zinsen und Veräußerungs­
             erlöse, die an deutsche Anleger gezahlt werden,          Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so müssen
             unterliegen derzeit keiner Quellenbesteuerung in         Sie die Kapitaleinkünfte zwecks Berechnung der
             den USA. Dies gilt ebenso für aus US-Quellen stam-       ­Kirchensteuer in Ihrer Einkommensteuererklärung
             mende Erträge, die von einem deutschen Invest-            deklarieren (Pflichtveranlagung). Dies gilt auch
             mentfonds vereinnahmt werden.                             dann, wenn bei deutschen thesaurierenden Invest-
                                                                       mentfonds durch die Kapitalanlagegesellschaft zwar
             Seit dem 1. Januar 2013 ist ein neues US-Quellen-         Abgeltungsteuer, jedoch keine Kirchensteuer abge-
             steuersystem (siehe auch Stichwort FATCA im Glos-         führt wird, weil die Kapitalanlagegesellschaft keine
             sar) in Kraft getreten, dessen Ziel es ist, Steuerver-    Informationen über Sie, mithin auch keine Kenntnis
             kürzung durch US-Personen – d. h. Personen, die in        über eine mögliche Kirchensteuerpflicht Ihrerseits hat.
             den USA steuerpflichtig sind – zu verhindern. Dazu
             wird in bestimmten Fällen ab dem 1. Januar 2014          Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
             eine Quellensteuer in Höhe von 30 % auf Kapitaler-       erfolgt die Belastung der Kapitalertragsteuer erst
             träge aus US-Quellen (insbesondere auf Dividenden        bei Verkauf der Anteile. Bezüglich der Einkommen-
             und Zinsen von US-Wertpapieren) erhoben. Voraus-         steuer gelten die Kapitalerträge allerdings weiterhin
             sichtlich ab dem Jahr 2015 ­erfasst die Quellensteuer    zum Geschäftsjahresende des Investmentfonds als
             dann auch Erlöse aus der Veräußerung von US-             zugeflossen. Daher müssen Sie bei Anlagen in aus-
             Wertpapieren. Als deutscher Anleger sollten Sie –        ländische thesaurierende Investmentfonds auch
             soweit Sie nicht auch in den USA unbeschränkt            künftig Ihre Kapitaleinkünfte in der Einkommen-
             steuerpflichtig sind – von dieser neuen Quellenbe-       steuererklärung angeben. In diesem Rahmen wird
             steuerung nicht betroffen sein, s­ odass für Sie wei-    auch die Kirchensteuer ermittelt.
             terhin die derzeitigen US-Quellensteuerregelungen
             zur Anwendung kommen. Sollten Sie als ein deut-          Seit dem 1. Januar 2012 entfällt die verpflichtende
             scher Anleger von der FATCA-Quellensteuer gleich-        Veranlagung für Zwecke der Kirchensteuer bei in-
             wohl betroffen sein, kann dies insbesondere daran        ländischen thesaurierenden Investmentfonds, da
             liegen, dass Sie von Ihrem Kreditinstitut (mangels       diese dann auch durch das i­nländische depotfüh-
             ausreichenden Nachweises) als mögliche US-Person         rende Kreditinstitut abgeführt wird. Dies gilt jedoch
             eingestuft wurden.                                       nur dann, wenn ein Antrag auf Einbehalt der Kir-
                                                                      chensteuer gestellt wurde.
             Noch nicht abschließend geklärt ist (Stand: Februar
             2013), ob im Fall eines Einbehalts von FATCA-Quel-       Für inländische Kreditinstitute wird voraussichtlich
             lensteuer eine Anrechnung dieser gezahlten Steuer        ab dem Jahr 2015 ein elektronisches Informations-
             auf die Abgeltungsteuer möglich ist.                     system hinsichtlich des Kirchensteuereinbehalts, be-
                                                                      treffend die Kirchensteuersätze (8 oder 9 %), einge-
                                                                      führt. Dabei soll das depotführende Kreditinstitut
             Kirchensteuer.                                           mittels Ihrer Steueridentifikationsnummer vom Bun-
                                                                      deszentralamt für Steuern automatisiert die für die
             Bei Mitgliedschaft in einer kirchensteuererhebenden      Erhebung der Kirchensteuer erforderliche Kenntnis
             Religionsgemeinschaft fällt neben der Abgeltung-         des Kirchensteuersatzes erhalten. Ein Antrag Ihrer-
             steuer Kirchensteuer in Höhe von 8 bzw. 9 % an, die      seits auf Einbehalt der Kirchensteuer sowie ggf.
             sich ihrerseits mindernd auf den Abgeltungsteuer-        eine Pflicht zur Deklaration für Zwecke der Kirchen-
             satz auswirkt.                                           steuer wären dann nicht mehr notwendig.

             Auf schriftlichen Antrag Ihrerseits hat das die Kapi-
             taleinkünfte auszahlende Kreditinstitut die Kirchen-
             steuer bereits zusammen mit der Abgeltungsteuer
             abzuziehen und einzubehalten.

16
Nachträgliche Änderungen der erhobenen                    Zeitliche Anwendbarkeit der Abgeltungsteuer.
Abgeltungsteuer – sogenannte Fehlerkorrek-
turen bei Privatanlegern.
                                                          Bestand der Abgeltungsteuer seit dem
Bei der Erhebung der Abgeltungsteuer können auf           1. Januar 2009.
Ebene des deutschen Kreditinstituts Fehler beim Ab-       Die Neuregelung der Besteuerung von Kapitalein-
geltungsteuerabzug nicht vollständig ausgeschlossen       künften gilt grundsätzlich für alle Kapitaleinkünfte,
werden. Grundsätzlich erfolgt die Korrektur von           die Ihnen seit dem 1. Januar 2009 zufließen. Dies
Fehlern rückwirkend, sodass das Ursprungsgeschäft         gilt ausnahmslos nur für die laufenden Kapitalerträ-
storniert und unter Beachtung der dann aktuellen          ge. Soweit Sie als Privatanleger Veräußerungsge-
Konto- und Kundenstammdaten neu abgerechnet               winne oder diesen gleichgestellte Vermögenswert-
wird. Dieser Umstand hat jedoch nicht zur Folge, dass     steigerungen aus der Endeinlösung oder Abtretung
sämtliche auf die fehlerhafte Transaktion folgenden       einer Kapitalforderung erzielen, gelten hingegen
Transaktionen storniert und im Fehlerjahr neu abge-       komplexe Übergangs- und Bestandsschutzregeln.
rechnet werden. Vielmehr werden auf Basis des feh-
lerhaften Geschäftsvorfalls entsprechende steuerliche     Übergangsregelungen für Einkünfte aus
Differenzbeträge ermittelt, die die Auswirkungen          bestimmten Anlageformen.
des Stornos wiedergeben und Ihre steuerlichen Ver-        Für Wertpapiere (auch Investmentfondsanteile)
hältnisse bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens            und Kapitalforderungen, die vor dem 1. Januar
des Fehlers abbilden.                                     2009 erworben wurden, gilt ein Bestandsschutz,
                                                          d. h., die Besteuerung richtet sich auch bei einer Ver-
Wird dem Kreditinstitut ein Fehler für das Vorjahr bis    äußerung nach dem 1. Januar 2009 grundsätzlich
zum 31. Januar des Folgejahres bekannt, kann das          nach den bis dato geltenden Regeln. Nach Ablauf
Kreditinstitut wählen, ob es solche Fehler rückwir-       einer Haltefrist von einem Jahr sind Gewinne aus
kend im Fehlerjahr oder mit Wirkung in die Zukunft        der Veräußerung dieser Anlagen grundsätzlich nicht
im Jahr des Bekanntwerdens des Fehlers korrigiert.        mehr steuerbar. Gewinne innerhalb der einjährigen
Das Wahlrecht ist jedoch auf Ebene des Kreditinsti-       Haltefrist sind hingegen steuerpflichtig, bleiben
tutes für alle Anleger einheitlich auszuüben bzw.         aber dann steuerfrei, wenn der aus den privaten
durchzuführen.                                            Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im
                                                          Kalenderjahr weniger als 600,– Euro beträgt. Solche
Auf eine rückwirkende Korrektur des Fehlers wird          Gewinne können grundsätzlich ab dem Kalender-
jedoch in der Praxis dann verzichtet, wenn ein Fehler     jahr 2010 nicht mehr durch Privatanleger erzielt
erst in einem nachgelagerten Veranlagungszeitraum         werden.
bekannt wird. In Fällen solcher kalenderjahresüber-
greifenden Fehler erfolgt die Korrektur grundsätz-        Für Veräußerungsgewinne aus Zertifikaten (Vollrisi-
lich nur mit Wirkung für die Zukunft, d. h., es erfolgt   kopapieren) gilt eine dreigliedrige Übergangsrege-
­keine Stornierung und Neuabrechnung des ur­              lung:
 sprüng­lichen Geschäftsvorfalls. Für Zwecke der Kor-
 rektur wird vielmehr auf Ihren Kundenstatus und          ‡‡ Zertifikate, die vor dem 15. März 2007 erworben
 Ihre ­steuerlichen Merkmale zum Zeitpunkt des Be-        wurden, unterliegen einem Bestandsschutz und
 kanntwerdens des Fehlers abgestellt. Darüber hin-        sind auch im Falle einer späteren Veräußerung
 aus ­erfolgt die Korrektur unter Berücksichtigung        außerhalb der Jahresfrist nicht mehr steuerbar.
 des Freistellungsauftrages sowie der Topfbestände
 des laufenden Kalenderjahres. Eine solche Korrektur
 mit W
     ­ irkung in die Zukunft hat den Vorteil, dass
 eine Rückforderung und Neuausstellung der bereits
 erteilten und fehlerhaften Steuerbescheinigung für
 das Fehlerjahr und die diesem nachfolgenden Jahre
 unterbleiben kann.

                                                                                                               17
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer.

             ‡‡ Zertifikate, die nach dem 14. März 2007 und vor                   ‡‡ Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten,
             dem 1. Januar 2009 erworben wurden, unterlagen                       die seit dem 1. Januar 2009 erworben werden,
             nur einem eingeschränkten Bestandsschutz. Bei Ver-                   unterliegen immer der Abgeltungsteuer.
             kauf und Zufluss des Erlöses vor dem 1. Juli 2009
             galt weiterhin die einjährige Haltefrist, d. h., bei                 Die Übergangsregelungen und ihre Fristen lassen
             einer Veräußerung außerhalb der Jahresfrist waren                    sich wie folgt schematisch darstellen:
             die Veräußerungsgewinne nicht steuerbar. Veräuße-
             rungsgewinne, die nach dem 30. Juni 2009 erzielt
             werden, sind dagegen abgeltungsteuerpflichtig.

              Übergangsregelungen und Fristen.

                                                   15.03.2007            30.06.2008             01.01.2009             01.07.2009

              Fondsanteile¹           Kauf vor                                                           Verkauf steuerfrei²

              Aktien                  Kauf vor                                                           Verkauf steuerfrei²

                                                                                                         Verkauf steuerfrei²
              Renten                  Kauf vor

              Finanz-                 Kauf vor                                                           Verkauf steuerpflichtig
              innovationen

              Vollrisiko-             Kauf vor                                                           Verkauf steuerfrei³
              zertifikate
                                                                                                         Verkauf                Verkauf
                                                             Kauf vor
                                                                                                         steuerfrei³            steuerpflichtig

                                                                                   Kauf vor              Verkauf steuerpflichtig4

              Dividenden /            Kauf unabhängig vom Kaufzeitpunkt                                  Verkauf steuerpflichtig
              Zinsscheine

              ¹Ohne Berücksichtigung von speziellen Ausnahmen bzgl. sogenannter Millionärsfonds, Private-Label-Fonds, steueroptimierten Geldmarkt-
              fonds usw. ²Wenn außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist. ³Wenn außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist und Zufluss vor dem
              01.07.2009. 4Bis 01.07.2009 zum individuellen Einkommensteuersatz, danach Abgeltungsteuer.

18
3. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Besteuerung
von Investmentfonds.

             Investmentfonds erwirtschaften laufende Erträge         Zweistufiges System der transparenten
             und Veräußerungsgewinne. Zu den laufenden               Besteue­rung.
             ­Erträgen zählen z. B. Dividenden, Zinsen oder bei
              Offenen Immobilienfonds Mieteinnahmen. Daneben         Das zweistufige System der Ertragsermittlung auf
              kann der Investmentfonds u. a. Gewinne aus dem         Investmentfondsebene und der Besteuerung auf
              Verkauf von Wertpapieren oder aus Termingeschäf-       Anlegerebene bleibt auch unter der Abgeltung­
              ten erzielen. Die laufenden Erträge und Veräuße-       steuer erhalten: Auf Investmentfondsebene findet
              rungsgewinne werden entweder an Sie ausbezahlt         zunächst die Ermittlung der Besteuerungsgrund­
              (= Ausschüttung, ggf. mit Wiederanlage in Ihrem        lagen (Ermittlung der Investmentfondserträge) nach
              Depot) oder verbleiben im Investmentfonds und          investmentsteuerrechtlichen Grundsätzen statt,
              werden von diesem wieder angelegt (= Thesaurie-        ­bevor die Investmentfondserträge im Anschluss bei
              rung, d. h., die Erträge verbleiben im Investment-      Ihnen besteuert werden.
              fonds und werden nicht in Ihrem Depot angelegt).

             Sowohl bei ausschüttenden als auch bei thesaurie-       Sachliche Zuordnung der Erträge aus Invest-
             renden deutschen Investmentfonds unterliegen die        mentfonds.
             durch den Investmentfonds erzielten Kapitalein-
             künfte (Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche        Der Umfang Ihrer steuerpflichtigen Erträge ent- bzw.
             Erträge und der Zwischengewinn) grundsätzlich der       unterscheidet sich danach, ob die entsprechenden
             Abgeltungsteuer. Auch vom Investmentfonds erziel-       Erträge durch den Investmentfonds ausgeschüttet
             te Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren oder            oder aber einbehalten (thesauriert) werden.
             Gewinne aus Termingeschäften unterliegen bei
             ­Ausschüttung der Abgeltungsteuer. Daneben kann         Für Zwecke der Besteuerung bei privaten Anlegern
              auch der Veräußerungsgewinn aus dem Investment­        gelten die Erträge aus Investmentfonds – sowohl
              anteil selbst der Abgeltungsteuer unterliegen.         die ausgeschütteten als auch die ausschüttungs­
                                                                     gleichen Erträge – als „Einkünfte aus Kapitalvermö-
                                                                     gen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, unab­
             Das Transparenzprinzip als Grundgedanke der             hängig ­davon, ob der Investmentfonds diese Erträge
             Fondsbesteuerung.                                       auf ­Investmentfondsebene als Dividenden, Zinsen,
                                                                     Mieteinnahmen oder sonstige Erträge erzielt hat.

              Hinweis.                                               Ausschüttender Investmentfonds.
              Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen den       Eine Ertragsausschüttung wird vom Investmentfonds-
              Erträgen des Investmentfonds (eigene Erträge des       management nach einer Ertrags- und Aufwands-
              Investmentfonds; Investmentfondsebene) und den         rechnung beschlossen. Es werden Erträge an Sie
              Erträgen, die Ihnen aus Ihrer Investmentfonds­         ausgeschüttet, die im zurückliegenden Geschäfts-
              anlage zufließen bzw. die als Ihnen zugeflossen        jahr erwirtschaftet wurden. Die steuerpflichtigen
              gelten (Anlegerebene).                                 Bestandteile der Ausschüttung wie etwa Zinsen,
                                                                     ­Dividenden, ausgeschüttete Veräußerungsgewinne
                                                                      oder Gewinne aus Termingeschäften unterliegen
             Bedeutung des Transparenzprinzips.                       der Abgeltungsteuer.
             Die grundsätzliche Systematik der Investmentfonds-
             besteuerung bleibt durch die Abgeltungsteuer un-
             berührt. Das Transparenzprinzip, wonach ein Invest-
             mentfondsanleger steuerlich prinzipiell nicht anders
             behandelt werden soll als ein Anleger, der direkt in
             Kapitalanlagen investiert, bleibt erhalten. Als Folge
             des Transparenzprinzips sind Investmentfonds selbst
             steuerbefreit. Die Erträge bleiben daher zunächst
             auf Investmentfondsebene steuerfrei und werden
             erst auf Anlegerebene steuerlich erfasst.

                                                                                                                      19
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