Abgeltungssteuer und Investmentfonds - Strategieüberlegungen und Chancen für Anleger - Stand Juli 2 007

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Abgeltungssteuer und Investmentfonds - Strategieüberlegungen und Chancen für Anleger - Stand Juli 2 007
Abgeltungssteuer und Investmentfonds –
Strategieüberlegungen und Chancen für Anleger
S t a n d J u l i 2 0 07

                            Dem guten Ruf verpflichtet. Weltweit.
Inhalt

              Abgeltungssteuer und Investmentfonds –         Übersicht 1
              Strategieüberlegungen und Chancen         14   Überblick über die Besteuerung der
              für Anleger                                    Erträge aus transparenten Invest-
         2    Grundlagen                                     mentvermögen im Betriebsvermögen
         2    Kontext                                        ab dem Jahr 2009
                                                              – Derzeitiger Meinungsstand –
              Abgeltungssteuer en détail
         3    Private Kapitaleinkommen                       Übersicht 2
         3    Der neue Katalog der Einkünfte aus        16   Übersicht über die Kapitalerträge
              Kapitalvermögen                                nach § 20 EStG und deren
          3   Investmentanteile                              Kapitalertragsteuerbelastung
          7   Nicht einbezogene Kapitaleinkommen
          7   Werbungskostenabzug                            Übersicht 3
          8   Bemessungsgrundlage                       17   Übersicht über die Erträge aus
          8   Verlustberücksichtigung                        Investmentfonds im Privatvermögen
          9   Altverluste nach bisherigen § 23 EStG          nach Einführung der Abgeltungs-
          9   Abgeltungssteuersatz                           steuer – Derzeitiger Meinungsstand –
          9   Abgeltungswirkung
          9   Steuerabzug und Depotübertrag                  Übersicht 4
         10   Steuererklärungspflicht bei Erträgen      18   Übersicht über den Kapitalertragsteuer-
              ohne Steuerabzug                               abzug der wichtigsten Investmenterträge
         10   Veranlagungsantrag bei Erträgen                nach Einführung der Abgeltungssteuer
              mit Steuerabzug                                (§ 7 InvStG)
         10   Veranlagungsantrag zur Versteuerung
              mit dem persönlichen Steuersatz                Übersicht 5
         10   Anwendungsregeln                          19   Verlustverrechnungstöpfe

              Private Veräußerungsgeschäfte en détail        Übersicht 6
         11   Immobilienveräußerung                     19   Verlustverrechnung in der
         11   Andere Wirtschaftsgüter                        Einkommensteuererklärung
         11   Freigrenze
                                                             Übersicht 7
              Strategieüberlegungen und Chancen         20   Private Veräußerungsgeschäfte
              für Anleger                                    nach Einführung der Abgeltungssteuer
         11   Depotcheck und Steuerfreiheit
         12   Zertifikate-Strategien mit Fonds               Übersicht 8
         12   Kauf von steuerfreien „Altveräußerungs-   20   Investmentfonds-Felder unter steuerlichen
              gewinnen“                                      Aspekten
         12   Wachstumswerte und Strategieanpassung
         12   Wachstumsstrategie und Risikostreuung
         12   Wachstumsstrategie und
              Erwartungserfüllung
         13   Kurzfristige Investitionsphasen und
              Verlustverrechnung
         13   Investmentanteile und
              Steuerstundungseffekt

                                                                                                         1
Abgeltungssteuer und Investmentfonds

Abgeltungssteuer und Investmentfonds
Strategieüberlegungen und Chancen für Anleger

                     Grundlagen                                                – die Einführung eines besonderen Einkommen-
                                                                                  steuersatzes für nicht entnommene Gewinne bei
                     Das unter Bundeskanzlerin Angela Merkel einge-               bilanzierenden Personenunternehmen in Höhe von
                     brachte und vom Gesetzgeber verabschiedete Unter-            28,25 % (Thesaurierungsbesteuerung)
                     nehmenssteuerreformgesetz 2008 beinhaltet eine            – die Beschränkung des Abzugs von Betriebsaus-
                     grundlegende Reform der Unternehmensbesteue-                 gaben durch eine Vielzahl von neuen Regelungen
                     rung und die Einführung der Abgeltungssteuer auf             zur Verbreiterung der steuerlichen Bemessungs-
                     private Kapitaleinkommen. Das Gesetz wurde bereits           grundlage.
                     auf seinem Weg durch die gesetzgebenden Institu-
                     tionen mit reichlich Kritik versehen. Die einzelnen ge-   Die Besteuerung von Beteiligungserträgen im Be-
                     setzlichen Regelungen sind äußerst kompliziert. Von       triebsvermögen von Körperschaften bleibt unver-
                     einer Gesetzesvereinfachung kann keine Rede sein.         ändert. Die Beteiligungserträge (Dividenden, Ver-
                     Das Steuerrechtsdickicht wuchert weiter. Die nach-        äußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, Ak-
                     stehende Betrachtung der Kapitalertragsteuer in           tiengewinne aus Investmentfonds) sind weiterhin
                     Form der Abgeltungssteuer gibt den jetzigen Stand         von der Körperschaftsteuer befreit. 5 % der Ein-
                     der Rechtslage und Diskussion wieder. Die weitere         nahmen werden als nicht abzugsfähige Betriebs-
                     Steuerrechtsentwicklung durch Literaturmeinungen          ausgaben behandelt, so dass nach wie vor im Er-
                     und Verwaltungsanweisungen werden bis zur An-             gebnis eine Steuerfreiheit von 95 %. vorliegt. Die
                     wendung der Vorschriften bisher unerkannte und un-        mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwen-
                     geklärte Fragestellungen beantworten.                     dungen stellen Betriebsausgaben dar. Für Personen-
                                                                               unternehmen (Einzelunternehmen, offene Handels-
                     Die nachstehenden Ausführungen zur Abgeltungs-            gesellschaften, Kommanditgesellschaften usw.) ent-
                     steuer sind grundsätzlich mit Beginn des Veran-           fällt   für   Beteiligungserträge   das   einkommen-
                     lagungszeitraums 2009 anzuwenden.                         steuerliche     Halbeinkünfteverfahren.   Stattdessen
                                                                               kommt ein Teileinkünfteverfahren zur Anwendung.
                     Ko n t e x t                                              Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 40 % der Be-
                                                                               teiligungserträge einkommensteuerfrei. Hiermit kor-
                     Die Abgeltungssteuer ist in das Unternehmens-             respondierend dürfen 40 % der damit zusam-
                     steuerreformgesetz 2008 eingebettet. Der thema-           menhängenden Aufwendungen einkommensteuer-
                     tische Zusammenhang ergibt sich aus der Be-               lich nicht in Abzug gebracht werden. Neben der Kör-
                     steuerung der Körperschaften (Aktiengesellschaften,       perschaft-      bzw.   Einkommensteuer    fällt   auch
                     Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und deren        Gewerbesteuer an. Für Einzelheiten zur Gewerbe-
                     Anteilseigner (Aktionäre, Gesellschafter). Mit Blick      steuer ist hier kein Raum.
                     auf Investmentfonds ist die künftige Besteuerung
                     von Investmentanteilen im Betriebsvermögen von            Die Ausführungen im vorstehenden Absatz bestim-
                     Bedeutung. Nachstehend finden Sie die Eckpunkte           men die ertragsteuerliche Behandlung der entspre-
                     der wichtigsten Änderungen bei der Unternehmens-          chenden Erträge aus Aktienfonds, die im jeweiligen
                     besteuerung. Im Vordergrund stehen,                       Betriebsvermögen liegen. Einzelheiten – auch zu
                                                                               den anderen Erträgen - ergeben sich aus der in An-
                     – die Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 %       lage befindlichen Übersicht 1.

2
Abgeltungssteuer en détail

            Pr i v a t e K a p i t a l e i n k o m m e n           wie bisher zu negativen Einnahmen. Die Struktur der
                                                                   neuen Vorschrift ergibt sich aus der beigefügten
            Die Abgeltungssteuer erfasst Kapitalerträge von pri-   Übersicht 2.
            vaten Personen.

            Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die inlän-   Investmentanteile
            dische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.
            Hierzu zählen Dividenden bzw. Gewinnausschüttun-       Die Besteuerung von Investmentanteilen ist im In-
            gen sowie Kapitalforderungen, die durch inländi-       vestmentsteuergesetz geregelt. Die Anleger erzielen
            schen Grundbesitz oder Schiffe, unmittelbar oder       aus ihren Investmentanteilen Einkünfte aus Kapital-
            mittelbar gesichert sind. Für Steuerausländer tritt    vermögen. Hiervon ausgenommen sind nur die Ein-
            keine Änderung ein.                                    künfte aus den sog. Altersvorsorgefonds. Aus die-
                                                                   sen Fonds werden Sonstige Einkünfte bezogen.
            Die Besteuerung der privaten Kapitaleinkommen
            wird nachstehend ausführlich behandelt.                Au s s ch ü t t u n g e n

            Kapitalerträge im Betriebsvermögen werden nach         Bisher waren Ausschüttungen steuerpflichtig, wenn
            den allgemeinen Besteuerungsregeln erfasst. Die        sie aus laufenden Erträgen resultierten (insbeson-
            Grundzüge für Beteiligungserträge wurden oben          dere Dividenden, Mieten, Zinsen). Ausgeschüttete
            dargestellt.                                           Wertpapierveräußerungsgewinne                       oder      Gewinne
                                                                   aus Termingeschäften waren demgegenüber steuer-
                                                                   frei („Steuerprivileg der Fonds“). Diese Steuerfrei-
            De r n e u e K a t a l o g d e r E i n k ü n f t e     heit fällt zukünftig weg, wenn der Fonds die Wert-
            aus Kapitalvermögen                                    papiere nach dem 31.12.2008 erworben bzw. das
                                                                   Termingeschäft nach diesem Zeitpunkt abgeschlos-
            Der Katalog der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird     sen hat. Die Regeln für Direktanleger gelten dann
            erweitert um Veräußerungserträge aus Kapital-          auch für Fonds. Für „Altveräußerungsgewinne“
            anlagen. Bisher hat die Vorschrift nur die Erträge     bleibt es auch in Zukunft bei der Steuerfreiheit der
            aus der Überlassung von Kapital zur Nutzung er-        Ausschüttung.
            fasst. Die innerhalb der Spekulationsfrist vorge-
            nommene Veräußerung von Kapitalanlagen wird bis-       Au s s ch ü t t u n g s g l e i ch e E r t r ä g e ( T h e s a u r i e -
            her unter den Einkünften aus privaten Veräuße-         rungen)
            rungsgeschäften besteuert.      Das Gesetz streicht
            das Halbeinkünfteverfahren und die Spekulationsfrist   Trotz der Einführung einer umfassenden Veräuße-
            für Wertpapierveräußerungen und Termingeschäfte.       rungsgewinnbesteuerung hat der Gesetzgeber an
            Außerdem werden Stillhaltergeschäfte als Einkünfte     der Besteuerung der thesaurierten Erträge festge-
            aus Kapitalvermögen versteuert.                        halten. Sie gelten zum Ende des Geschäftsjahres als
                                                                   zugeflossen.
            Die Abgeltungssteuer bringt eine umfassende Wert-
            zuwachsbesteuerung mit sich und erledigt damit         Zu den steuerpflichtigen Thesaurierungserträgen
            auch strittige Fragen rund um die Besteuerung von      zählen nur die laufenden Erträge (insbes. Dividenden,
            Finanzinnovationen. Werden im Rahmen eines Wert-       Mieten, Zinsen). Erträge aus Stillhaltergeschäften,
            papiererwerbs Stückzinsen gezahlt, so führen sie       Wertpapierveräußerungsgewinne und Gewinne aus

                                                                                                                                              3
Abgeltungssteuer und Investmentfonds

                     Termingeschäften müssen erst bei der Veräußerung                   und Erträge aus der Veräußerung von Zinsscheinen
                     oder Rückgabe des Fondsanteils versteuert werden                   ohne die dazugehörende Schuldverschreibung in die
                     (s. „Anteilsveräußerung“).                                         Berechnung einbezogen werden. Bisher gehörten
                                                                                        hierzu auch Stückzinsen und Erträge aus Finanz-
                     E r t r a g s e r m i t t l u n g a u f E b e n e d e s Fo n d s   innovationen.

                     Der Fonds ermittelt die maßgebenden Erträge nach                   Anteilsveräußerung
                     wie vor durch Gegenüberstellung der Einnahmen
                     und der Werbungskosten (§ 3 InvStG). Zu den Wer-                   Zukünftig unterliegt die Veräußerung oder Rückgabe
                     bungskosten gehört z.B. die Vergütung an den                       von Investmentanteilen der Abgeltungssteuer (§ 8
                     Fondsverwalter. Da die Werbungskosten auf Ebene                    Abs. 5 InvStG). Die Steuerpflicht erstreckt sich nur
                     des Fonds bis auf eine 10%-ige Kürzung abzugsfähig                 auf Investmentanteile, die nach dem 31.12.2008 er-
                     sind, ist der Fondsanteil steuerlich besser gestellt als           worben werden. Für bis dahin erworbenen Anteile
                     die Direktanlage. Bei der Direktanlage ist der Abzug               gilt die Regelung des § 23 EStG weiterhin, da der
                     von tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen.                   Investmentanteil ein Wirtschaftsgut im Sinne des
                                                                                        § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Altfassung) darstellt
                     Pr o g r e s s i o n s v o r b e h a l t                           (§ 52a Abs. 11 Satz 4 EStG).

                     Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge,                  Da der Gesetzestext die Veräußerung bzw. Rück-
                     die mangels inländischem Besteuerungsrecht steuer-                 gabe von Investmentanteilen als Einkünfte gem.
                     frei sind (insbes. ausländische Mieterträge), unter-               § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (= Aktienverkäufe)
                     lagen bisher bei natürlichen Personen dem Pro-                     einordnet, gilt nach ersten Meinungsäußerungen
                     gressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt für                  auch die Verbrauchsreihenfolge nach der sog. fifo-
                     Erträge aus Investmentanteilen im Privatvermögen                   Methode (first-in-first-out), sodass sich der Veräuße-
                     fällt künftig weg.                                                 rungsgewinn auch bei Fondssparplänen hiernach
                                                                                        berechnen lässt.
                     Anwendungsregelung
                                                                                        Zur Abgeltungssteuerbelastung der einzelnen Erträ-
                     Die neue Rechtslage gilt für Erträge, die dem Invest-              ge siehe Übersicht 3.
                     mentvermögen nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 18
                     Abs. 1 Satz 1 InvStG). Die Vorschrift stellt auf die               Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns sind
                     Fondseingangsseite ab.                                             jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

                     Zw i s ch e n g e w i n n e                                        a) Korrektur von Anschaffungskosten und Veräuße-
                                                                                          rungserlös
                     An der Zwischengewinnbesteuerung hat der Gesetz-                   Sowohl im Erwerbspreis als auch im Rückgabepreis
                     geber festgehalten. Gezahlte Zwischengewinne füh-                  sind Zwischengewinne enthalten, die zu den Ein-
                     ren zu negativen Kapitalerträgen, die seitens der                  künften aus Kapitalvermögen gehören. Diese dürfen
                     Bank in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf                    nicht in den Veräußerungsgewinn einbezogen wer-
                     eingestellt werden. Die im Veräußerungs-/Rückgabe-                 den, da ansonsten eine Doppelbesteuerung eintritt.
                     preis enthaltenen Zwischengewinne sind steuer-                     Dies gilt auch für thesaurierte Erträge, die bereits in
                     pflichtig.                                                         den Vorjahren versteuert wurden, sofern diese nicht
                                                                                        in der Besitzzeit des Anlegers ausgeschüttet wurden
                     Die Zusammensetzung des Zwischengewinns hat                        (§ 8 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG).
                     sich insoweit geändert, dass ab dem 1.1.2009 nur
                     die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Zinsen)

4
Es ergibt sich folgendes Schema:                         schüttung steuerfrei erhalten als auch eine Veräuße-
                                                         rungsverlust erzielen.
Veräußerungs- / Rückgabeerlös
- erhaltener Zwischengewinn                              Beispiel (ohne Zwischengewinne):
- besitzzeitanteilige ausschüttungsgleiche Erträge       Anteilserwerb 2009                      115
 (sofern nicht ausgeschüttet)                            Ausschüttung 3/2010:
Maßgebender Veräußerungserlös                             laufende Erträge 2009             5
                                                          Altveräußerungsgewinne            15
Anschaffungskosten                                                                       20
- negative Einnahmen                                     Verkauf 4/2010                          100
maßgebende Anschaffungskosten
                                                         Berechnung:
Beispiel:                                                maßgebender Veräußerungserlös                    100
Erwerb 4/2009 / Kaufpreis              103               maßgebende Anschaffungskosten                    -115
davon Zwischengewinne                    3               (vorläufiger) Veräußerungsgewinn                  -15
Verkauf 11/2009 / Verkaufspreis        109
davon Zwischengewinn                     6               steuerfreier Ertrag (Altgewinne)         15
                                                         laufender stpfl. Ertrag                  5
Berechnung:
Veräußerungserlös                      109               Korrektur ausgeschüttete Altgewinne              +15
erhaltener Zwischengewinn                -6              anzusetzender Veräußerungsgewinn                     0
maßgebender Veräußerungserlös          103       103
                                                         c) DBA-Gewinn
Anschaffungskosten                     103               Eingeführt wurde, dass Anschaffungskosten und Ver-
negative Einahmen                        -3              äußerungserlös mit dem Prozentsatz unberück-
maßgebende Anschaffungskosten          100      -100     sichtigt bleiben, der von der Investmentgesellschaft
Veräußerungsgewinn                                   3   als „DBA-Gewinn“ veröffentlicht wurde (§ 8 Abs. 5
                                                         Satz 6 InvStG). Damit wurde die bisher betrieblichen
Hinweis:                                                 Anlegern vorbehaltene Steuerfreistellung von Er-
Diese Rechenschritte waren auch schon nach bis-          trägen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen
herigem Recht erforderlich, um den zutreffenden          (insbesondere aus ausländischen Immobilien) auch
Veräußerungsgewinn des Fondsanteils zu ermitteln,        Privatanlegern gewährt. Die Regelungen werden im
sofern dieser in der Jahresfrist des § 23 EStG zu-       Wesentlichen nur Immobilienfondsanteile betreffen.
rückgegeben oder veräußert wurde.
                                                         Beispiel:
b) Korrektur des Veräußerungsgewinns                     A kauft in 2009 50 Anteile an einem Immobilien-
Eine weitere Besonderheit ergibt sich durch die          investmentfonds zu je 100 EUR (5.000 EUR). Der
Steuerfreiheit ausgeschütteter Altveräußerungsge-        veröffentlichte Immobiliengewinn beträgt 20 %. Bei
winne. Durch eine solche Ausschüttung mindert sich       Verkauf der Anteile zum Kurs von 150 EUR (7.500
der Rücknahmepreis der Anteile. Der Veräußerungs-        EUR) beträgt der Immobiliengewinn 40 %.
gewinn ist daher um die ausgeschütteten Alt-
veräußerungsgewinne zu erhöhen (§ 8 Abs. 5 Satz          Berechnung:
5 InvStG). Ansonsten würde der Anleger, der seinen       Verkauf: 7.500 - (7.500 x 40 %) 3.000 = 4.500 EUR
Anteil nach dem 31.12.2008 mit steuerfreien Alt-         Kauf:       5.000 - (5.000 x 20 %) 1.000 = 4.000 EUR
veräußerungsgewinnen erwirbt, sowohl die Aus-            stpfl. Veräußerungsgewinn                     500 EUR

                                                                                                              5
Abgeltungssteuer und Investmentfonds

                     Der restliche Gewinn (2.000 EUR) entfällt auf Erträ-    Die Erträge inländischer Investmentfonds sind auf
                     ge des Fonds, für die in Deutschland kein Besteue-      der Fondseingangsseite nicht mit deutschen Steu-
                     rungsrecht besteht (DBA-Gewinne).                       ern belastet, da das Investmentvermögen steuerbe-
                                                                             freit ist. Es werden keine Kapitalertragsteuern einbe-
                     d) offene Fragen                                        halten bzw. einbehaltene Steuern werden erstattet.
                     Trotz umfangreicher Regelungen sind nicht alle Pro-
                     blembereiche in Zusammenhang mit der Veräuße-           Wie bisher wird die Kapitalertragsteuer nach § 7
                     rungsgewinnberechnung geregelt:                         InvStG je nach Fallgestaltung von der inländischen
                                                                             auszahlenden Stelle (Bank) bzw. durch den Fonds
                     – Steuerfreie Substanzausschüttungen müssten zu         einbehalten und abgeführt. Insoweit haben sich ins-
                       einer Minderung der Anschaffungskosten führen,        besondere Änderungen bei den ausgeschütteten
                       da sich diese ansonsten über den Veräußerungs-        bzw. thesaurierten ausländischen Dividenden erge-
                       gewinn steuermindernd auswirken.                      ben, die bisher nicht der Kapitalertragsteuer unter-
                     – Nicht ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus          lagen. Zukünftig unterliegen auch diese – wie bei
                       inländischen Immobilien nach Ablauf der 10-jäh-       der Direktanlage – dem Steuerabzug. Hierdurch
                       rigen Veräußerungsfrist werden nach dem jetzigen      wird erreicht, dass diese Fälle nicht zu Pflicht-
                       Wortlaut über den Veräußerungsgewinn „nach-           veranlagungen nach § 32d Abs. 3 EStG führen.
                       versteuert“, da hierfür keine Korrektur vorgesehen
                       ist. Diese Gewinne sind nur im Falle der Aus-         Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Über-
                       schüttung steuerfrei (§ 2 Abs. 3 InvStG).             sicht 4 (Kapitalertragsteuerabzug bei Investment-
                                                                             anteilen).
                     – Kapitalertragsteuerabzug
                                                                             Die Neuregelungen des § 7 InvStG gelten für Er–
                     Der Kapitalertragsteuerabzug auf Investmentanteile      träge, die dem Anleger nach dem 31.12.2008 zu-
                     ist nunmehr in zwei Vorschriften dargestellt. Wäh-      fließen / als zugeflossen gelten. Dies gilt jedoch
                     rend § 7 InvStG nach wie vor für den Steuerabzug        nicht für Erträge aus Geschäftsjahren, die vor dem
                     der laufenden Erträge gilt, regelt § 8 Abs. 6 InvStG    1.1.2009 enden. Somit unterliegt die Ausschüttung
                     die Kapitalertragsteuerpflicht von Veräußerungs- und    des Geschäftsjahres 2008 in 2009 noch der bishe-
                     Rückgabevorgängen. Bei beiden Regelungen be-            rigen Rechtslage.
                     trägt der Steuersatz einheitlich 25 %.
                                                                             Auch die Veräußerung/Rückgabe der Investment-
                     Die Kirchensteuererhebung im Rahmen des Kapital-        anteile unterliegt zukünftig der Kapitalertragsteuer
                     ertragsteuerabzugs ist ein eigener Problembereich.      (§ 8 Abs. 6 InvStG). Bemessungsgrundlage ist der
                     Über einen speziellen Rechenschritt bei der Erhe-       Gewinn nach § 8 Abs. 5 InvStG (vgl. oben). Der Ka-
                     bung der Abgeltungssteuer wird die Kirchensteuer        pitalertragsteuerabzug ist auch bei Anteilen im Be-
                     unter Beachtung eines speziellen Sonderausgaben-        triebsvermögen vorzunehmen.
                     abzugs mit erhoben, wenn der Steuerpflichtige ei-
                     nen entsprechenden Antrag bei der auszahlenden          Beim Kapitalertragsteuerabzug für Investmenterträ-
                     Stelle stellt. Wird die Kirchensteuer nicht im Rah-     ge gelten auch die einkommensteuerlichen Vor-
                     men der Abgeltungssteuer einbehalten, so besteht        schriften für den Steuerabzug. Somit können auch
                     nach Ablauf von einem Jahr die Pflicht zur Durch-       NV-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge be-
                     führung einer Kirchensteuerveranlagung. Dies gilt       rücksichtigt werden.
                     auch für den Fall, dass Erträge aus inländischen the-
                     saurierenden Fonds erzielt werden, da der Fonds die
                     Abgeltungssteuer ohne Berücksichtigung der Kir-
                     chensteuer erhebt.

6
inländische Dividenden-    einkommensteuerliche        Ausgenommen sind im Einzelfall auch Gestaltungen
 anteile (§ 7 Abs. 3        Vorschriften für            bei der ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der
 InvStG)                    Dividenden                  seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers
                                                        überlassen hat.
 sonstige ausgeschüttete    einkommensteuerliche
 Erträge (§ 7 Abs. 1        Vorschriften für Zinsen     Die ausgenommenen Kapitalerträge unterliegen der
 InvStG)                                                tariflichen Besteuerung. Aus diesem Grund können
                                                        bei diesen Kapitalerträgen auch die tatsächlichen
 sonstige thesaurierte      gesonderte Regelun-         Werbungskosten in Abzug gebracht werden und
 Erträge (§ 7 Abs. 4        gen in § 7 Abs. 5           Verluste generell ausgeglichen werden.
 InvStG)                    InvStG

 Veräußerungsgewinne        einkommensteuerliche        We r b u n g s k o s t e n a b z u g
 (§ 8 Abs. 6 InvStG)        Vorschriften für den
                            Verkauf von Anteilen an     Die Einkünfte aus Kapitalvermögen ermitteln sich nach
                            Kapitalgesellschaften       dem derzeitigen Recht als Überschuss der Einnahmen
                                                        über die Werbungskosten, mindestens des Wer-
Bei der Direktanlage von steuerpflichtigen Körper-      bungskostenpauschbetrages. Von den Einkünften ist
schaften wird zukünftig bei den neuen Kapital-          im Anschluss der Sparer-Freibetrag abzuziehen.
ertragsteuertatbeständen (insbes. Aktienveräuße-
rungsgewinne, Termingeschäfte) kein Steuerabzug         Nach dem Gesetz entfallen der Werbungskosten-
vorgenommen (§ 44a Abs. 5 Satz 4 ff EStG). Wer-         pauschbetrag und der Sparer-Freibetrag. Für den
den solche Gewinne durch einen Fonds an diesen          Werbungskostenpauschbetrag        wird   ein   Sparer-
Personenkreis ausgeschüttet, kommt die Abstand-         Pauschbetrag angesetzt. Er beträgt 801 € bzw.
nahme vom Steuerabzug nicht in Betracht, da § 7         1.602 € bei einer Zusammenveranlagung. Durch die
Abs. 1 InvStG keine entsprechende Regelung bein-        Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages darf
haltet. D.h. diese Erträge unterliegen dem Steuer-      sich kein Verlust ergeben. Der Abzug der tatsäch-
abzug,     der   im    Rahmen    der   Körperschaft-    lichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Aus
steuerveranlagung angerechnet wird.                     diesem Grund sind Verträge mit Aufwendungen, die
                                                        bisher zu Werbungskosten führten, zu überdenken
                                                        (z. B. Darlehensverträge mit Schuldzinsaufwand zur
N i ch t e i n b e z o g e n e                          Finanzierung von privaten Kapitalanlagen). Vom Ab-
Kapitaleinkommen                                        zug ausgeschlossen sind aber auch die Depot-
                                                        gebühren,    Vermögensverwaltungskosten,       Vermö-
Vorgesehen ist, dass zur Vermeidung von Gestal-         gensberatungskosten usw. bei dem Anleger.
tungsüberlegungen Kapitalerträge aus stillen Beteili-
gungen, partiarischen Darlehen und „sonstigen Ka-       Ein Abzug von entsprechenden Aufwendungen kann
pitalforderungen“ in nachstehenden Fällen von der       nur erreicht werden, wenn die Kapitalanlagen im Be-
Abgeltungssteuer ausgenommen werden. Im Einzel-         triebsvermögen liegen. Denn die Besteuerung rich-
nen, wenn es sich                                       tet sich in diesem Fall nach den allgemeinen Regeln,
                                                        so dass auch die Aufwendungen als Betriebsaus-
– um Vereinbarungen zwischen nahe stehenden Per-        gaben, unter Beachtung des Teileinkünfteverfahrens,
  sonen handelt                                         bei Personenunternehmen,      abzugsfähig sind. Die
– um Zahlungen an Gesellschafter einer Kapitalge-       Werbungskosten sind auch weiterhin bei der Er-
  sellschaft/Genossenschaft bei einer Beteiligung       tragsermittlung auf der Fondsebene weitgehend ab-
  von mindestens 10 v.H. handelt                        zugsfähig.

                                                                                                            7
Abgeltungssteuer und Investmentfonds

                     Von den Werbungskosten abzugrenzen sind die                 Für Aktiengeschäfte wurde ein eigener Verlust-
                     Transaktionskosten bei der Ermittlung des Über-             verrechnungskreis eingeführt. Alle anderen Erträge
                     schusses aus Veräußerungsgeschäften. Die Trans-             aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer
                     aktionskosten sind weiterhin abzugsfähig.                   unterliegen, können mit einander verrechnet werden
                                                                                 (horizontaler Verlustausgleich).

                     Be m e s s u n g s g r u n d l a g e                        Zum Steuerjahresende nicht ausgeglichene Verluste
                                                                                 können in die folgenden Jahre vorgetragen werden.
                     Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird unter-
                     schieden in laufende Einnahmen (§ 20 Abs. 1                 Zum Verlustausgleich werden bei der jeweiligen
                     EStG) und Veräußerungseinnahmen (§ 20 Abs. 2                auszahlenden Stelle (Bank) zwei Verlustverrech-
                     EStG). Bei den laufenden Einnahmen sind die ge-             nungstöpfe eingerichtet, die in ihren Grundzügen
                     zahlten Einnahmen bzw. ausschüttungsgleichen Be-            auf dem bisherigen Stückzinstopf basieren. Die bei
                     träge anzusetzen (Zinsen, Dividenden, Stillhalter-          der jeweiligen Bank realisierten Einnahmen und Ver-
                     gebühren). Bei den Stillhaltergebühren werden die           luste werden in den Töpfen verrechnet.
                     Aufwendungen für die Glattstellungsgeschäfte ge-
                     gen gerechnet, so dass die Differenz anzusetzen             – Verluste aus Aktienveräußerungen werden mit Ge-
                     ist.   Bei den Veräußerungseinnahmen ergibt sich              winnen aus Aktienveräußerungen in dem Verlustver-
                     der Gewinn aus dem Unterschied zwischen den                   rechnungstopf für Aktien verrechnet
                     Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Einlösung und            – Verluste aus anderen Kapitalerträgen, die der Ab-
                     den Anschaffungskosten. Tatsächliche Werbungs-                geltungssteuer unterliegen, werden mit entspre-
                     kosten sind nicht anzusetzen. Nur bei den Ver-                chenden Gewinnen im allgemeinen Verlustverrech-
                     äußerungseinnahmen        können    Transaktionskosten        nungstopf verrechnet.
                     angesetzt werden.
                                                                                 Bewegt sich ein positiver Saldo im Freistellungs-
                     Wurden die Kapitalanlagen unentgeltlich erworben,           auftrag bzw. liegt eine Nichtveranlagungsbescheini-
                     so sind die Anschaffungsdaten des Rechtsvor-                gung vor, so wird keine Abgeltungssteuer von der
                     gängers zu berücksichtigen. Werden vertretbare              auszahlenden Stelle (Bank) einbehalten. Liegt ein
                     Wertpapiere aus der Girosammelverwahrung heraus             positiver Saldo vor, so wird Abgeltungssteuer er-
                     verkauft, so wird die Verwendungsreihenfolge nach           hoben. Ob ein permanenter Ausgleich (z. B. täglich
                     dem first-in-first-out-Prinzip unterstellt. Hiernach gel-   oder monatlich, vierteljährlich, jährlich) in den Ver-
                     ten die zuerst angeschafften Wertpapiere als zuerst         rechnungstöpfen bei der auszahlenden Stelle er-
                     veräußert. Wertpapiere in ausländischer Währung             folgt bzw. erfolgen kann ist nicht abschließend ge-
                     sind jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung und Ver-         klärt ( z.B. positiver Saldo im Januar in Höhe von
                     äußerung bzw. Einlösung in EURO umzurechnen.                10.000 € , negativer Saldo im Februar in Höhe von
                     Währungsschwankungen werden durch diese Vor-                10.000 €, Erstattung der Abgeltungssteuer aus
                     gehensweise      bei    der     Ermittlung    der    Be-    dem Januar?).     Ein permanenter Ausgleich führt
                     messungsgrundlage miteinbezogen.                            auch zu entsprechenden Belastungen bzw. Erstat-
                                                                                 tungen von Abgeltungssteuer.

                     Ve r l u s t b e r ü ck s i ch t i g u n g                  Ist der Saldo eines Topfes zum Jahresende negativ,
                                                                                 so kann der Steuerpflichtige den negativen Saldo
                     Der Wegfall der Spekulationsfristen und damit die           von der Bank bescheinigen lassen und mit anderen
                     generelle Besteuerung von Wertzuwächsen er-                 Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. aus einer
                     fordern auch Regelungen zur Berücksichtigung von            anderen Bankverbindung) im Rahmen einer Ein-
                     Verlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren.             kommensteuererklärung      verrechnen    lassen.   Die

8
Bank setzt den negativen Topf in diesem Fall zum         kann die Kirchensteuer ebenfalls über die auszah-
Jahresende auf 0. Fordert der Kunde bei der Bank         lende Stelle (Bank) erhoben werden. Bei der Kir-
keine Bescheinigung über den Verlustsaldo an, so         chensteuererhebung wird ihre Abzugsfähigkeit als
trägt die Bank den Verlust ins neue Jahr vor und         Sonderausgabe mathematisch berücksichtigt. Wird
verrechnet ihn mit den positiven Erträgen des fol-       die Konfession der auszahlenden Stelle nicht mitge-
genden Jahres. Einzelheiten ergeben sich aus der         teilt, so muss die Kirchensteuererhebung über eine
beiliegenden Übersicht 5.                                Veranlagung nachgeholt werden.

A l t v e r l u s t e n a ch b i s h e r i g e n § 2 3   Abgeltungswirkung
E StG
                                                         Die   Einkommensteuer     auf    die   entsprechenden
Das Gesetz bestimmt, dass Verluste aus privaten          Kapitalerträge gilt mit der Erhebung der Abgeltungs-
Veräußerungsgeschäften      (z. B.   Immobilien-   und   steuer als abgegolten. Dennoch wird in vielen Fällen
Aktienveräußerungen) die bis zum 31.12.2008 ein-         die Abgabe einer Einkommensteuererklärung not-
getreten sind mit den Veräußerungseinnahmen nach         wendig werden (z. B. bei Einkünften aus einer aus-
§ 20 Abs. 2 EStG in einem Zeitfenster von fünf Jah-      ländischen Bankverbindung). Im Rahmen einer Ein-
ren verrechenbar sind. Die Berücksichtigung erfolgt      kommensteuererklärung wird die Abgeltungssteuer im
nach der Verlustverrechnung im Topfsystem bei der        Nachhinein erhoben.
auszahlenden Stelle (Bank) und erfolgt vor der Ver-
rechnung mit Verlusten aus anderen Einkünften aus
Kapitalvermögen, da sie zeitlich beschränkt ist. Die     S t e u e r a b z u g u n d De p o t ü b e r t r a g
Altverluste müssen durch das Finanzamt festgestellt
worden sein. Die Verlustverrechung selbst erfolgt        Das Gesetz unterstellt, dass bei einer Übertragung
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Alt-           von Wertpapieren auf einen anderen Gläubiger
verluste, die nicht mit Veräußerungseinnahmen ver-       grundsätzlich eine Veräußerung vorliegt. Handelt es
rechnet werden, können auch künftig mit Gewinnen         sich dagegen um eine Schenkung, so muss der An-
aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet           leger dies der auszahlenden Stelle (Bank) mitteilen.
werden. Die Funktionsweise ergibt sich aus der bei-      Die Bank hat den Vorgang dem zuständigen Be-
liegenden Übersicht 6.                                   triebsstättenfinanzamt anzuzeigen.

                                                         Nach der Neuregelung muss die abgebende Bank

Abgeltungssteuersatz                                     im Rahmen eines Depotübertrags die Datenstämme
                                                         der annehmenden Bank mitteilen, so dass die an-
Der besondere Steuersatz für private Kapitaleinkom-      nehmende Bank die Erwerbsdaten kennt. Denn nur
men beträgt 25 %. Die Steuer wird von der aus-           dann kann es zu einem zutreffenden Steuerabzug
zahlenden Stelle (Bank) erhoben. Auf den Steuersatz      kommen. In Ausnahmefällen kommt die Ersatz-
werden die anrechenbaren ausländischen Steuern an-       bemessungsgrundlage in Höhe von 30 % der Ein-
gerechnet. Die Anrechnung erfolgt bei der auszah-        nahmen zur Anwendung. Findet eine Übertragung
lenden Stelle (Bank, Körperschaft), so dass bereits      vom Ausland ins Inland statt, so gelten Besonderhei-
bei der Steuererhebung die anrechenbare ausländi-        ten. Ein bei der abgegebenen Bank vorhandener
sche Steuer Berücksichtigung findet. Zusätzlich wird     Verlust im System der Verlustverrechnungstöpfe
der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % erhoben.      kann auf das neue Depot auf Antrag des Steuer-
                                                         pflichtigen übertragen werden.
Das Gesetz strebt eine generelle Einbeziehung der
Kirchensteuer an. Liegt Kirchensteuerpflicht vor, so

                                                                                                                9
Abgeltungssteuer und Investmentfonds

                     S t e u e r e r k l ä r u n g s p f l i ch t b e i         von zusammenveranlagten Ehegatten nur gemein-
                     Erträgen ohne Steuerabzug                                  sam und nur für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen
                                                                                gestellt werden.
                     Kapitalerträge, die nicht bei der auszahlenden Stelle
                     dem Steuerabzug unterlagen, müssen über eine               Ein Antrag auf die Günstigerprüfung ist sinnvoll, wenn
                     Steuererklärung deklariert werden. Die Abgeltungs-
                     steuer wird bei diesen Anlagen im Rahmen der Steuer-       – geringe Einkünfte
                     erklärung nachträglich erhoben. In erster Linie handelt    – oder Verluste aus anderen Einkunftsarten
                     es sich hier um Erträge aus ausländischen Bankverbin-
                     dungen (z. B. Luxemburg, Schweiz, Österreich).             vorliegen.

                     Ve r a n l a g u n g s a n t r a g b e i E r t r ä g e n   Anwendungsregeln
                     mit Steuerabzug
                                                                                Die Einführungsvorschriften zur Abgeltungssteuer
                     Unterlagen die Erträge dem Steuerabzug, so kann            sind komplex und unübersichtlich. Grundsätzlich soll
                     der Abzug im Ergebnis zu hoch sein, weil                   die Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 eingeführt wer-
                                                                                den. Folgende produktbezogene Struktur lässt sich
                     – kein Freistellungsauftrag (Sparer-Pauschbetrag)          bilden:
                       erteilt wurde
                     – die Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wor-             k l a s s i s ch e A n l e i h e n
                       den ist
                     – Verluste aus ausländischen Bankverbindungen              – laufende Erträge unterliegen ab 2009 der Abgel-
                       noch zu berücksichtigen sind                                tungssteuer
                     – Alt-Verluste in Abzug zu bringen sind.                   – Veräußerungen von klassischen Anleihen, die vor
                                                                                   dem 1.1.2009 erworben wurden, unterliegen weiter-
                     In diesen Fällen kann ein Antrag auf Einkommen-               hin dem bisherigen § 23 EStG (Altbestand). Ver-
                     steuerveranlagung gestellt werden. Im Rahmen der              äußerungen von klassischen Anleihen, die nach
                     Veranlagung wird dann die zutreffende Bemessungs-             dem 31.12.2008 erworben wurden, unterliegen ge-
                     grundlage ermittelt und die Abgeltungssteuer fest-            nerell der Abgeltungssteuer.
                     gesetzt.
                                                                                Finanzinnovationen

                     Ve r a n l a g u n g s a n t r a g z u r                   Finanzinnovationen unterliegen generell ab 1.1.2009
                     Ve r s t e u e r u n g m i t d e m                         der Abgeltungssteuer.
                     p e r s ö n l i ch e n S t e u e r s a t z
                                                                                Ze r t i f i k a t e o h n e G a r a n t i e n
                     Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Ein-
                     künfte aus Kapitalvermögen dem tariflichen Einkom-         – Erwerb vor dem 15.3.2007
                     mensteuersatz unterworfen werden, wenn der per-               Unterliegen weiterhin dem bisherigen § 23 EStG
                     sönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungs-      – Erwerb nach dem 14.3.2007 und Veräußerung vor
                     steuersatz in Höhe von 25 %. Das Finanzamt muss               dem 1.7.2009
                     im Rahmen der Erklärung prüfen, ob die Veranla-               Unterliegen weiterhin dem bisherigen § 23 EStG
                     gung mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist         – Erwerb nach dem 14.3.2007 und Veräußerung
                     im Vergleich mit dem Steuersatz der Abgeltungs-               nach dem 30.6.2009
                     steuer (sog. Günstigerprüfung). Der Antrag kann               Unterliegen generell der Abgeltungssteuer

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Aktien                                                  Investmentfonds

                      – laufende Einnahmen (Dividenden) unterliegen ab        – laufende Einnahmen (ordentliche Erträge) unterlie-
                        2009 der Abgeltungssteuer                               gen ab 2009 generell der Abgeltungssteuer
                      – Veräußerungen von Aktien, die vor dem 1.1.2009 er-    – Nicht ausgeschüttete „Altveräußerungsgewinne“
                        worben wurden, unterliegen weiterhin dem bisheri-       können weiterhin steuerfrei ausgeschüttet werden.
                        gen § 23 EStG und dem Halbeinkünfteverfahren.         – Veräußerungen von Anteilen, die vor dem 1.1.2009
                        Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden,        erworben wurden, unterliegen weiterhin dem bishe-
                        unterliegen generell der Abgeltungssteuer.              rigen § 23 EStG. Veräußerungen von Anteilen, die
                                                                                nach dem 31.12.2008 erworben wurden, unterlie-
                                                                                gen generell der Abgeltungssteuer.

Pr i v a t e Ve r ä u ß e r u n g s g e s ch ä f t e e n d é t a i l

                      Immobilienveräußerung                                   nem Jahr steuerfrei verkauft werden. Haben die an-
                                                                              deren Wirtschaftsgüter als Einkommensquelle ge-
                      Bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung von Immo-         dient, so verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre
                      bilien tritt im Kern keine Veränderung ein. Nicht       (z.B. bei vermieteten Containern).
                      selbst genutzte Immobilien können nach Ablauf der
                      Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei veräußert werden.   Einzelheiten ergeben sich aus der Übersicht 7.
                      Selbst genutzte Immobilien können unter den Vo-
                      raussetzungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG jeder-
                      zeit steuerfrei abgestoßen werden.                      Fr e i g r e n z e
                                                                              Ab 2009 soll die Freigrenze für private Veräuße-

                      A n d e r e Wi r t s ch a f t s g ü t e r               rungsgeschäfte 600 € betragen.

                      Andere Wirtschaftsgüter (Edelmetalle, Edelsteine,
                      Kunst etc.) können nach Ablauf der Haltefrist von ei-

Strategieüberlegungen und Chancen für Anleger

                      De p o t ch e ck u n d S t e u e r f r e i h e i t      werden, wenn die Anteile vor dem 1.1.2009 erwor-
                                                                              ben wurden. Bei den Investmentanteilen muss es
                      Bei einem Depotcheck sollte überprüft werden, ob        sich um Fonds handeln, die ihre Spekulationsgewin-
                      der Anteil der Investmentanteile, die in Wachstums-     ne thesaurieren. Die Erwerbsunterlagen sind sicher
                      werte investieren, angemessen ist. Denn alle Wert-      zu verwahren, so dass auch noch in 10 oder gar 20
                      zuwächse in diesen Anteilen können steuerfrei nach      Jahren der Nachweis geführt werden kann, dass die
                      Ablauf der 1-Jahresfrist auch in Zukunft veräußert      Anteile vor dem Stichtag 1.1.2009 erworben wur-

                                                                                                                                11
Abgeltungssteuer und Investmentfonds

                     den. Die Langfristsparer können sich dann eventuell         gelements, so dass keine Deinvestition zur Anpas-
                     an steuerfreien Wertzuwächsen erfreuen.                     sung erfolgen muss. Hierdurch wird eine steuer-
                                                                                 schädliche Reinvestition vermieden. Denn die nach
                                                                                 dem 31.12.2008 erworbenen Investmentanteile un-

                     Ze r t i f i k a t e - S t r a t e g i e n m i t Fo n d s   terliegen hinsichtlich der Wertzuwächse generell der
                                                                                 Abgeltungssteuer.
                     Die komplexen Übergangsregeln für Zertifikate ohne
                     Garantien gelten nur für Direktanlagen. Werden die
                     Zertifikate ohne Garantien in Investmentfonds erwor-        Wa ch s t u m s s t r a t e g i e u n d R i s i k o -
                     ben, so können Wertsteigerungen in den Zertifikaten         streuung
                     ohne Garantien auch künftig über zwei Ansätze
                     steuerfrei realisiert werden. Der Fonds kann die Zer-       Der langfristige Ansatz zur Konservierung der Mög-
                     tifikate ohne Garantien vor dem 1.1.2009 erwerben           lichkeit zur steuerfreien Veräußerung bzw. Rückgabe
                     und die Veräußerungsgewinne als „Altveräußerungs-           von Investmentanteilen erfordert, dass durch das
                     gewinne“ an alte und neue Investmentanteilsinhaber          Produkt auch eine Risikostreuung erfolgt. Die Struk-
                     steuerfrei ausschütten (siehe auch Ausführungen             tur von Fonds bietet diese Risikostreuung, da die
                     Anteilsveräußerung). Der Fonds kann auch unter              Fonds in diverse Wertpapiere investieren. Bei Stra-
                     neuem Recht Zertifikate ohne Garantien erwerben,            tegien mit Aktien wird dagegen auf Einzelwerte ab-
                     dann erhält der alte Investmentanteilsinhaber, der          gestellt. Hiermit ist oftmals ein höheres Risiko ver-
                     seine Anteile vor dem 1.1.2009 erworben hat, die            bunden.
                     Wertsteigerungen über die Veräußerung oder Rück-
                     gabe der Anteile steuerfrei.

                                                                                 Wa ch s t u m s s t r a t e g i e u n d E r w a r -
                                                                                 tungserfüllung
                     Kauf von steuerfreien
                     „Altveräußerungsgewinnen“                                   Die Veräußerung oder Rückgabe von Investmentan-
                                                                                 teilen, die nach dem 31.12.2008 erworben werden,
                     Steuerfreie Veräußerungsgewinne aus der Veräuße-            unterliegen einer generellen Steuerpflicht. Wird die
                     rung von Wertpapieren auf der Fondsebene nach               Markterwartung nicht erfüllt und werden die Anteile
                     bisherigem Recht (ehemaliges Steuerprivileg der             mit Verlust veräußert bzw. zurückgegeben, so kön-
                     Fonds) können auch nach dem 31.12.2008 steuerfrei           nen die resultierenden Verluste mit laufenden Ein-
                     ausgeschüttet werden. In den Genuss der Steuer-             künften aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)
                     freiheit kommen zwar auch Anteilserwerber, die die          ausgeglichen werden, so dass hierin ein steuerlicher
                     Investmentanteile nach dem 31.12.2008 erwerben.             Airbag gesehen werden kann. Die Verluste werden
                     Wurde der Anteil allerdings nach dem 31.12.2008             steuerlich abgefedert. Bisher war ein solcher Aus-
                     erworben, wird die steuerfreie Ausschüttung bei der         gleich nicht möglich. Verluste aus der Veräußerung
                     Veräußerungsgewinnberechnung wieder korrigiert              von Aktien können dagegen nur mit Gewinnen aus
                     (§ 8 Abs. 5 Satz 5 InvStG, s. Ausführungen zur An-          der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.
                     teilsveräußerung).                                          Die Investition in Einzeltitel von Aktien ist unter dem
                                                                                 Aspekt der Verlustverrechnungsmöglichkeit nachtei-
                                                                                 lig.
                     Wa ch s t u m s w e r t e u n d S t r a t e g i e -
                     anpassung
                     Gemanagte Fonds bieten die Möglichkeit zur Anpas-
                     sung des Portfolios im Rahmen des jeweiligen Re-

12
Kurzfristige Investitionsphasen                          Investmentanteile und Steuer-
u n d Ve r l u s t v e r r e ch n u n g                  stundungseffekt

Werden Investmentfonds auch zum kurzfristigen Han-       Investmentanteile, die in eine fondsgebundene Versi-
deln eingesetzt, so dass Anteile rasch nach dem          cherung eingebucht werden, können steuerfrei
31.12.2008 veräußert und neu erworben werden, so         wachsen. Denn erst die Auszahlung der Versiche-
können in einem Zeitfenster von 5 Jahren, also bis En-   rungsleistung führt zu einer Versteuerung der Erträ-
de 2013, Altverluste aus privaten Veräußerungsge-        ge. Je nach Fall unterliegen die Erträge entweder
schäften nach § 23 EStG mit den künftigen steuer-        der Abgeltungssteuer oder dem Halbeinkünftever-
pflichtigen Gewinnen aus der Rückgabe bzw. Veräu-        fahren bei Versicherungsleistungen.
ßerung von Anteilen verrechnet werden. Aus dem
Systemwechsel, nach dem aus Spekulationsgeschäf-
ten künftig Einkünfte aus Kapitalvermögen werden, re-
sultiert insoweit kein Nachteil.

                                                                                                          13
Abgeltungssteuer und Investmentfonds

Ü b e r s i ch t 1
Ü b e r b l i ck ü b e r d i e Be s t e u e r u n g d e r E r t r ä g e a u s t r a n s p a r e n t e n I n v e s t m e n t v e r m ö g e n
i m Be t r i e b s v e r m ö g e n a b d e m J a h r 2 0 0 9 – De r z e i t i g e r Me i n u n g s s t a n d –

 Anleger Sachverhalt                 Anleger ist ein Personenunternehmen                                     Anleger ist eine Kapitalgesellschaft

 1. inländische und                  thesauriert:                                                            thesauriert:
 ausländische Dividenden             • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres            • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fonds-Geschäftsjahres
                                     • zu 60% steuerpflichtig                                                • steuerfrei 1

                                     ausgeschüttet:                                                          ausgeschüttet:
                                     • zu 60 % steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)             • steuerfrei 1 (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)

 2. inländische und                  thesauriert:                                                            thesauriert:
 ausländische Zinsen                 • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;           • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
                                     • voll steuerpflichtig                                                  • voll steuerpflichtig

                                     ausgeschüttet:                                                          ausgeschüttet:
                                     • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)                          • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)

 3. Veräußerungsgewinne              thesauriert:                                                            thesauriert:
 aus Wertpapieren (ins-              • gelten nicht als zugeflossen                                          • gelten nicht als zugeflossen
 besondere Renten und
 Aktien) und GmbH-                   ausgeschüttet:                                                          ausgeschüttet:
 Anteilen                            • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne             • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne
                                     aus Renten                                                              aus Renten
                                     • zu 60% steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne           • steuerfrei hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf Aktien
                                     auf Aktien u. GmbH-Anteilen (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)           u. GmbH-Anteilen1 (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)

 Gewinne aus                         thesauriert:                                                            thesauriert:
 Termingeschäften i.S.d.             • gelten nicht als zugeflossen                                          • gelten nicht als zugeflossen
 § 20 Abs. II Nr. 3 EStG
                                     ausgeschüttet:                                                          ausgeschüttet:
                                     • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)                • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)

 4. Optionsprämien                   thesauriert:                                                            thesauriert:
                                     • gelten nicht als zugeflossen                                          • gelten nicht als zugeflossen

                                     ausgeschüttet:                                                          ausgeschüttet:
                                     • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)                          • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)

 5. Erträge aus Leer-                thesauriert:                                                            thesauriert:
 verkäufen von                       • gelten nicht als zugeflossen                                          • gelten nicht als zugeflossen
 Wertpapieren
                                     ausgeschüttet:                                                          ausgeschüttet:
                                     • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne             • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne
                                     aus Renten                                                              aus Renten
                                     • zu 60 % steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne          • steuerfrei hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf
                                     auf Aktien u. GmbH-Anteilen (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)           Aktien u. GmbH-Anteilen (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)

 6. inländische Mieten               thesauriert:                                                            thesauriert:
                                     • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;           • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
                                     • voll steuerpflichtig                                                  • voll steuerpflichtig

                                     ausgeschüttet:                                                          ausgeschüttet:
                                     • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)                          • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1)

 7. ausländische Mieten              thesauriert:                                                            thesauriert:
 (DBA mit Freistellungs-             • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;           • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäfts-
 methode = Regelfall)                • steuerfrei mit Progressionsvorbehalt                                  jahres;
                                                                                                             • steuerfrei
                                     ausgeschüttet:
                                     • steuerfrei mit Progressionsvorbehalt                                  ausgeschüttet:
                                     (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. l,4Abs.l)                                          • steuerfrei (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. l,4Abs.l)

1 Steuerfreiheit nach § 8b KStG. Bei Kapitalgesellschaften, bei denen § 8 b Abs. 7 KStG (Kreditinstitute, die die Investmentanteile im Handelsbestand halten) oder § 8 b Abs. 8
KStG (Lebens- und Krankenversicherungen) anzuwenden ist, sind Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne aus Aktien und GmbH-Anteilen in vollem Umfang steuerpflichtig.

14
Anleger Sachverhalt               Anleger ist ein Personenunternehmen                              Anleger ist eine Kapitalgesellschaft

 8. ausländische Mieten            thesauriert:                                                     thesauriert:
 (DBA mit Anrechnungs-             • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;    • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres;
 methode = Ausnahme,               • steuerpflichtig;                                               • steuerpflichtig;
 insb. Schweiz und                 • Steueranrechnung/Steuerabzug                                   • Steueranrechnung/Steuerabzug
 Spanien)
                                   ausgeschüttet:                                                   ausgeschüttet:
                                   • steuerpflichtig; Steueranrechnung/Steuerabzug                  • steuerpflichtig; Steueranrechnung/Steuerabzug
                                   (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2)                                (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2)

 9. Veräußerungsgewinne            thesauriert:                                                     thesauriert:
 aus inländischen                  • gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb     • gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb
 Grundstücken                      der 10-Jahresfrist stattgefunden hat                             der 10-Jahresfrist stattgefunden hat
                                   • voll steuerpflichtig                                           • voll steuerpflichtig

                                   ausgeschüttet:                                                   ausgeschüttet:
                                   • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)         • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3)

 10. Veräußerungsgewinne           thesauriert:                                                     thesauriert:
 aus ausländischen                 • gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb     • gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb
 Grundstücken (DBA mit             der 10-Jahresfrist stattgefunden hat;                            der 10-Jahresfrist stattgefunden hat;
 Freistellungsmethode)             • steuerfrei mit Progressionsvorbehalt                           • steuerfrei

                                   ausgeschüttet:                                                   ausgeschüttet:
                                   • steuerfrei mit Progressionsvorbehalt (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1,   • steuerfrei (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 1)
                                   2 Abs. 3, 4 Abs. 1)

 11. Veräußerungsgewinne           thesauriert:                                                     thesauriert:
 aus ausländischen                 • gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb     • gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb
 Grundstücken (DBA mit             der 10-Jahresfrist stattgefunden hat;                            der 10-Jahresfrist stattgefunden hat;
 Anrechnungsmethode)               • steuerpflichtig                                                • steuerpflichtig
                                   • Steueranrechnung/Steuerabzug                                   • Steueranrechnung/Steuerabzug

                                   ausgeschüttet:                                                   ausgeschüttet:
                                   • steuerpflichtig                                                • steuerpflichtig
                                   • Steueranrechnung/Steuerabzug                                   • Steueranrechnung/Steuerabzug
                                   (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 2)                      (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 2)

 12. Beteiligungserträge aus       Der Beteiligungsertrag ist bei vermögensverwaltenden Per-        Der Beteiligungsertrag ist bei vermögensverwaltenden Per-
 der Beteiligung an Perso-         sonengesellschaften steuerlich so zu werten, wie die Einkünf-    sonengesellschaften steuerlich so zu werten, wie die Einkünf-
 nengesellschaften, insbe-         te, die auf Ebene der Personengesellschaft erzielt werden,       te, die auf Ebene der Personengesellschaft erzielt werden,
 sondere Grundstücks-              d.h. Behandlung wie Zinsen, wie Mieten, etc. – bei gewerbli-     d.h. Behandlung wie Zinsen, wie Mieten, etc. – bei gewerbli-
 Personengesellschaften            chen o. gewerblich geprägten Personengesellschaften erzielt      chen o. gewerblich geprägten Personengesellschaften erzielt
                                   der Fonds gewerbliche Einkünfte                                  der Fonds gewerbliche Einkünfte

 13. Inländische Dividen-          wie sonstige Dividenden (s. 1.)                                  wie sonstige Dividenden (s. 1.)
 den von Grundstücks-              (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)                                (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)
 Kapitalgesellschaften

 14. ausländische Dividen-         Die Ausschüttung der Dividenden ist nach § 4 Abs. 1 InvStG       Die Ausschüttung der Dividenden ist nach § 4 Abs. 1 InvStG
 den aus Grundstücks-Kapi-         steuerfrei in voller Höhe (mit Progressionsvorbehalt).           steuerfrei in voller Höhe.
 talgesellschaften; Schach-        (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1)                                (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1)
 teldividende

 15. ausländische Dividen-         wie sonstige Dividenden (s. 1.)                                  wie sonstige Dividenden (s. 1.)
 den aus (insb. Grundstücks-)      (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)                                (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2)
 Kapitalgesellschaften (keine
 Schachteldividende, weil
 z.B. die erforderliche Betei-
 ligungsquote nicht erreicht
 wird oder der Methodenar-
 tikel des DBA eine Freistel-
 lung nur bei Ausschüttun-
 gen an eine Kapitalgesell-
 schaft vorsieht und somit
 auf der Ebene eines Sonder-
 vermögens nicht zur An-
 wendung kommt)

Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 2.6.05, AZ. IV C1-51980-1-87/05 Auhaue 1

                                                                                                                                                                    15
Abgeltungssteuer und Investmentfonds

Ü b e r s i ch t 2
i n f o d e e ® - Ü b e r s i ch t ü b e r d i e K a p i t a l e r t r ä g e n a ch § 2 0 E S t G u n d d e r e n
Kapitalertragsteuerbelastung

 laufende Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 EStG)                                                                                             KapSt

 Nr. 1    Gewinnanteile aus der Beteiligung an Körperschaften (Dividenden, Gewinnausschüttungen, wie bisher allerdings ohne Halb-       25%
          einkünfteverfahren)

 Nr. 2    Bezüge aus der Auflösung von Körperschaften (wie bisher allerdings ohne Halbeinkünfteverfahren)                               25%

 Nr. 3    (unbesetzt, wie bisher)

 Nr. 4    Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter /paritarisches Darlehen (wie bisher)                                 25%

 Nr. 5    Zinsen aus Hypotheken, Grundschulden, Renten aus Rentenschulden (wie bisher)                                                   –

 Nr. 6    Erträge aus Kapitallebensversicherungen u.ä. (wie bisher, hälftige Besteuerung von ab dem 1.1.2005 abgeschlossenen Ver-       25%
          trägen bleibt bei Mindestlaufzeit von 12 Jahren und Vollendung des 60 Lebensjahres erhalten; bei entgeltlichem Erwerb einer
          Versicherung soll der Kaufpreis bei die Einnahmeberechnung berücksichtigt werden)

 Nr. 7    Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (wesentlich erweitert; zukünftig auch bei Forderungen, bei denen die Höhe der        25%
          Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt, d.h. alle Zertifikate fallen unter diesen Tatbestand)

 Nr. 8    Diskontbeträge (wie bisher)                                                                                                    –

 Nr. 9    Leistungen nicht befreiter Körperschaften (wie bisher)                                                                        25%

 Nr. 10   sonstige Leistungen (Betriebe gewerblicher Art, Rücklagenzuführung, wie bisher)                                               15%

 Nr. 11   Stillhaltergeschäfte (bisher § 22 Nr. 3 EStG; Glattstellungen werden bei der Einnahmeermittlung berücksichtigt)               25%

 Veräußerung / Einlösung (§ 20 Abs. 2 EStG)                                                                                             KapSt

 Nr. 1    Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (insbes. Aktien, GmbH-Anteile; zukünftig kein Halbeinkünfteverfahren, Wegfall      25%
          der einjährigen Veräußerungsfrist)

 Nr. 2    Veräußerung von Dividendenscheinen und Zinsscheinen ohne Stammrecht (bisher § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)                    25%

 Nr. 3    Gewinn bei Termingeschäften (Differenzausgleich / Vorteil, bisher § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und Veräußerung eines solchen       25%
          Finanzinstruments (bisher i.d.R. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG), Wegfall der einjährigen Veräußerungsfrist

 Nr. 4    Veräußerung / Einlösung / Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft / eines partiarischen Darlehen (bisher i.d.R. keine    –
          Anwendung des § 23 EStG)

 Nr. 5    Rechtsübertragung bei Hypotheken, Grundschulden, Renten i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG                                          –

 Nr. 6    Veräußerung einer Versicherung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (bisher steuerfrei)                                               –

 Nr. 7    Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (bisher steuerpflichtig soweit Stückzinsen ge-     25%
          sondert ausgewiesen wurden bzw. soweit die Kapitalforderung eine Finanzinnovation i.S.d. § 20 Abs- 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
          darstellte; ansonsten nur innerhalb eines Jahres steuerpflichtig, Wegfall der einjährigen Veräußerungsfrist)

 Nr. 8    Übertragung einer Rechtsposition i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG                                                                25%

16
Ü b e r s i ch t 3
i n f o d e e ® - Ü b e r s i ch t ü b e r d i e E r t r ä g e a u s I n v e s t m e n t f o n d s i m Pr i v a t v e r m ö g e n n a ch
E i n f ü h r u n g d e r A b g e l t u n g s s t e u e r – De r z e i t i g e r Me i n u n g s s t a n d –

 Erträge des Fonds                                     bisherige Rechtslage                                             Abgeltungssteuer

 Dividenden                                            bei Ausschüttung und Thesaurierung zur Hälfte steu-              bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe
                                                       erpflichtig, andere Hälfte steuerfrei (Halbeinkünfte-            steuerpflichtig
                                                       verfahren)                                                       Steuersatz 25%
 Ausschüttungen aus Grundstücks-                       bei Ausschüttung und Thesaurierung zur Hälfte steu-              bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe
 Kapitalgesellschaften (GmbH)                          erpflichtig, andere Hälfte steuerfrei (Halbeinkünfte-            steuerpflichtig
                                                       verfahren)                                                       Steuersatz 25%
 Zinsen (Ausschüttung/Thesaurierung)                   bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe                bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe
                                                       steuerpflichtig                                                  steuerpflichtig
                                                                                                                        Steuersatz 25%
 Mieterträge (inländische Grundstücke)                 bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe                bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe
                                                       steuerpflichtig                                                  steuerpflichtig
                                                                                                                        Steuersatz 25%
 Mieterträge (ausländische Grundstücke)                bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe                bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe
                                                       steuerfrei (Progressionsvorbehalt)                               steuerfrei (kein Progressionsvorbehalt)
 Termingeschäfte                                       bei Ausschüttung und Thesaurierung: steuerfrei                   bei Ausschüttung in voller Höhe steuerpflichtig
                                                                                                                        („Altgewinne“ bleiben steuerfrei)
                                                                                                                        Steuersatz 25%
                                                                                                                        bei Thesaurierung steuerfrei
 Gewinne aus Veräußerung von Aktien,                   steuerfrei                                                       bei Ausschüttung in voller Höhe steuerpflichtig
 aktienähnlichen Genussscheinen durch den                                                                               („Altgewinne“ bleiben steuerfrei)
 Fond                                                                                                                   Steuersatz 25%
                                                                                                                        bei Thesaurierung steuerfrei
 Gewinne aus der Veräußerung von Antei-                steuerfrei                                                       bei Ausschüttung in voller Höhe steuerpflichtig
 len an Grundstücks-Kapitalgesellschaften                                                                               („Altgewinne“ bleiben steuerfrei)
 (GmbH)                                                                                                                 Steuersatz 25%
                                                                                                                        bei Thesaurierung steuerfrei
 Gewinne aus der Veräußerung von Renten-               steuerfrei (Ausnahme: Finanzinnovationen)                        bei Ausschüttung in voller Höhe steuerpflichtig
 papieren, Zertifikaten u.a. Wertpapieren                                                                               („Altgewinne“ bleiben steuerfrei)
                                                                                                                        Steuersatz 25%
                                                                                                                        bei Thesaurierung steuerfrei
 Gewinne aus der Veräußerung von inländi-              bei Ausschüttung und Thesaurierung:                              bei Ausschüttung und Thesaurierung:
 schen Grundstücken                                    • Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist: in voller            • Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist: in voller
                                                       Höhe steuerpflichtig                                             Höhe steuerpflichtig, Steuersatz 25%
                                                       • Veräußerung nach 10 Jahren: steuerfrei                         • Veräußerung nach 10 Jahren: steuerfrei
 Gewinne aus der Veräußerung von auslän-               bei Ausschüttung und Thesaurierung:                              bei Ausschüttung und Thesaurierung:
 dischen Grundstücken                                  • Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist: in voller            • Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist: in voller
                                                       Höhe steuerfrei (Progressionsvorbehalt)                          Höhe steuerfrei (kein Progressionsvorbehalt)
                                                       • Veräußerung nach 10 Jahren: steuerfrei                         • Veräußerung nach 10 Jahren: steuerfrei
 Ausschüttungen aus der Substanz (Kapital-             steuerfrei                                                       steuerfrei
 rückzahlungen etc.)

 Veräußerung/Rückgabe der Fondsanteile                 bisherige Rechtslage                                                           Abgeltungssteuer
                                                                                                               Erwerb vor dem 1.1.2009            Erwerb nach dem 31.12.2008

 Zwischengewinne                                       in voller Höhe steuerpflichtig                          in voller Höhe steuerpflichtig     in voller Höhe steuerpflichtig
                                                                                                               Steuersatz 25%                     Steuersatz 25%
 Veräußerungsgewinne                                   bei Veräußerung / Rückgabe innerhalb                    bei Veräußerung / Rückga-          in voller Höhe steuerpflichtig*
                                                       eines Jahres in voller Höhe steuerpflichtig,            be innerhalb eines Jahres          Steuersatz 25%
                                                       ansonsten steuerfrei                                    in voller Höhe steuerpflich-
                                                                                                               tig, ansonsten steuerfrei

*Korrektur der Veräußerungsentgelte und Kaufpreise regelmäßig anfordern, vgl. Textangabe

                                                                                                                                                                                17
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