Abgeltungssteuer und Investmentfonds - Strategieüberlegungen und Chancen für Anleger - Stand Juli 2 007
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Abgeltungssteuer und Investmentfonds – Strategieüberlegungen und Chancen für Anleger S t a n d J u l i 2 0 07 Dem guten Ruf verpflichtet. Weltweit.
Inhalt Abgeltungssteuer und Investmentfonds – Übersicht 1 Strategieüberlegungen und Chancen 14 Überblick über die Besteuerung der für Anleger Erträge aus transparenten Invest- 2 Grundlagen mentvermögen im Betriebsvermögen 2 Kontext ab dem Jahr 2009 – Derzeitiger Meinungsstand – Abgeltungssteuer en détail 3 Private Kapitaleinkommen Übersicht 2 3 Der neue Katalog der Einkünfte aus 16 Übersicht über die Kapitalerträge Kapitalvermögen nach § 20 EStG und deren 3 Investmentanteile Kapitalertragsteuerbelastung 7 Nicht einbezogene Kapitaleinkommen 7 Werbungskostenabzug Übersicht 3 8 Bemessungsgrundlage 17 Übersicht über die Erträge aus 8 Verlustberücksichtigung Investmentfonds im Privatvermögen 9 Altverluste nach bisherigen § 23 EStG nach Einführung der Abgeltungs- 9 Abgeltungssteuersatz steuer – Derzeitiger Meinungsstand – 9 Abgeltungswirkung 9 Steuerabzug und Depotübertrag Übersicht 4 10 Steuererklärungspflicht bei Erträgen 18 Übersicht über den Kapitalertragsteuer- ohne Steuerabzug abzug der wichtigsten Investmenterträge 10 Veranlagungsantrag bei Erträgen nach Einführung der Abgeltungssteuer mit Steuerabzug (§ 7 InvStG) 10 Veranlagungsantrag zur Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz Übersicht 5 10 Anwendungsregeln 19 Verlustverrechnungstöpfe Private Veräußerungsgeschäfte en détail Übersicht 6 11 Immobilienveräußerung 19 Verlustverrechnung in der 11 Andere Wirtschaftsgüter Einkommensteuererklärung 11 Freigrenze Übersicht 7 Strategieüberlegungen und Chancen 20 Private Veräußerungsgeschäfte für Anleger nach Einführung der Abgeltungssteuer 11 Depotcheck und Steuerfreiheit 12 Zertifikate-Strategien mit Fonds Übersicht 8 12 Kauf von steuerfreien „Altveräußerungs- 20 Investmentfonds-Felder unter steuerlichen gewinnen“ Aspekten 12 Wachstumswerte und Strategieanpassung 12 Wachstumsstrategie und Risikostreuung 12 Wachstumsstrategie und Erwartungserfüllung 13 Kurzfristige Investitionsphasen und Verlustverrechnung 13 Investmentanteile und Steuerstundungseffekt 1
Abgeltungssteuer und Investmentfonds Abgeltungssteuer und Investmentfonds Strategieüberlegungen und Chancen für Anleger Grundlagen – die Einführung eines besonderen Einkommen- steuersatzes für nicht entnommene Gewinne bei Das unter Bundeskanzlerin Angela Merkel einge- bilanzierenden Personenunternehmen in Höhe von brachte und vom Gesetzgeber verabschiedete Unter- 28,25 % (Thesaurierungsbesteuerung) nehmenssteuerreformgesetz 2008 beinhaltet eine – die Beschränkung des Abzugs von Betriebsaus- grundlegende Reform der Unternehmensbesteue- gaben durch eine Vielzahl von neuen Regelungen rung und die Einführung der Abgeltungssteuer auf zur Verbreiterung der steuerlichen Bemessungs- private Kapitaleinkommen. Das Gesetz wurde bereits grundlage. auf seinem Weg durch die gesetzgebenden Institu- tionen mit reichlich Kritik versehen. Die einzelnen ge- Die Besteuerung von Beteiligungserträgen im Be- setzlichen Regelungen sind äußerst kompliziert. Von triebsvermögen von Körperschaften bleibt unver- einer Gesetzesvereinfachung kann keine Rede sein. ändert. Die Beteiligungserträge (Dividenden, Ver- Das Steuerrechtsdickicht wuchert weiter. Die nach- äußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, Ak- stehende Betrachtung der Kapitalertragsteuer in tiengewinne aus Investmentfonds) sind weiterhin Form der Abgeltungssteuer gibt den jetzigen Stand von der Körperschaftsteuer befreit. 5 % der Ein- der Rechtslage und Diskussion wieder. Die weitere nahmen werden als nicht abzugsfähige Betriebs- Steuerrechtsentwicklung durch Literaturmeinungen ausgaben behandelt, so dass nach wie vor im Er- und Verwaltungsanweisungen werden bis zur An- gebnis eine Steuerfreiheit von 95 %. vorliegt. Die wendung der Vorschriften bisher unerkannte und un- mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwen- geklärte Fragestellungen beantworten. dungen stellen Betriebsausgaben dar. Für Personen- unternehmen (Einzelunternehmen, offene Handels- Die nachstehenden Ausführungen zur Abgeltungs- gesellschaften, Kommanditgesellschaften usw.) ent- steuer sind grundsätzlich mit Beginn des Veran- fällt für Beteiligungserträge das einkommen- lagungszeitraums 2009 anzuwenden. steuerliche Halbeinkünfteverfahren. Stattdessen kommt ein Teileinkünfteverfahren zur Anwendung. Ko n t e x t Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 40 % der Be- teiligungserträge einkommensteuerfrei. Hiermit kor- Die Abgeltungssteuer ist in das Unternehmens- respondierend dürfen 40 % der damit zusam- steuerreformgesetz 2008 eingebettet. Der thema- menhängenden Aufwendungen einkommensteuer- tische Zusammenhang ergibt sich aus der Be- lich nicht in Abzug gebracht werden. Neben der Kör- steuerung der Körperschaften (Aktiengesellschaften, perschaft- bzw. Einkommensteuer fällt auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und deren Gewerbesteuer an. Für Einzelheiten zur Gewerbe- Anteilseigner (Aktionäre, Gesellschafter). Mit Blick steuer ist hier kein Raum. auf Investmentfonds ist die künftige Besteuerung von Investmentanteilen im Betriebsvermögen von Die Ausführungen im vorstehenden Absatz bestim- Bedeutung. Nachstehend finden Sie die Eckpunkte men die ertragsteuerliche Behandlung der entspre- der wichtigsten Änderungen bei der Unternehmens- chenden Erträge aus Aktienfonds, die im jeweiligen besteuerung. Im Vordergrund stehen, Betriebsvermögen liegen. Einzelheiten – auch zu den anderen Erträgen - ergeben sich aus der in An- – die Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 15 % lage befindlichen Übersicht 1. 2
Abgeltungssteuer en détail Pr i v a t e K a p i t a l e i n k o m m e n wie bisher zu negativen Einnahmen. Die Struktur der neuen Vorschrift ergibt sich aus der beigefügten Die Abgeltungssteuer erfasst Kapitalerträge von pri- Übersicht 2. vaten Personen. Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die inlän- Investmentanteile dische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen. Hierzu zählen Dividenden bzw. Gewinnausschüttun- Die Besteuerung von Investmentanteilen ist im In- gen sowie Kapitalforderungen, die durch inländi- vestmentsteuergesetz geregelt. Die Anleger erzielen schen Grundbesitz oder Schiffe, unmittelbar oder aus ihren Investmentanteilen Einkünfte aus Kapital- mittelbar gesichert sind. Für Steuerausländer tritt vermögen. Hiervon ausgenommen sind nur die Ein- keine Änderung ein. künfte aus den sog. Altersvorsorgefonds. Aus die- sen Fonds werden Sonstige Einkünfte bezogen. Die Besteuerung der privaten Kapitaleinkommen wird nachstehend ausführlich behandelt. Au s s ch ü t t u n g e n Kapitalerträge im Betriebsvermögen werden nach Bisher waren Ausschüttungen steuerpflichtig, wenn den allgemeinen Besteuerungsregeln erfasst. Die sie aus laufenden Erträgen resultierten (insbeson- Grundzüge für Beteiligungserträge wurden oben dere Dividenden, Mieten, Zinsen). Ausgeschüttete dargestellt. Wertpapierveräußerungsgewinne oder Gewinne aus Termingeschäften waren demgegenüber steuer- frei („Steuerprivileg der Fonds“). Diese Steuerfrei- De r n e u e K a t a l o g d e r E i n k ü n f t e heit fällt zukünftig weg, wenn der Fonds die Wert- aus Kapitalvermögen papiere nach dem 31.12.2008 erworben bzw. das Termingeschäft nach diesem Zeitpunkt abgeschlos- Der Katalog der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird sen hat. Die Regeln für Direktanleger gelten dann erweitert um Veräußerungserträge aus Kapital- auch für Fonds. Für „Altveräußerungsgewinne“ anlagen. Bisher hat die Vorschrift nur die Erträge bleibt es auch in Zukunft bei der Steuerfreiheit der aus der Überlassung von Kapital zur Nutzung er- Ausschüttung. fasst. Die innerhalb der Spekulationsfrist vorge- nommene Veräußerung von Kapitalanlagen wird bis- Au s s ch ü t t u n g s g l e i ch e E r t r ä g e ( T h e s a u r i e - her unter den Einkünften aus privaten Veräuße- rungen) rungsgeschäften besteuert. Das Gesetz streicht das Halbeinkünfteverfahren und die Spekulationsfrist Trotz der Einführung einer umfassenden Veräuße- für Wertpapierveräußerungen und Termingeschäfte. rungsgewinnbesteuerung hat der Gesetzgeber an Außerdem werden Stillhaltergeschäfte als Einkünfte der Besteuerung der thesaurierten Erträge festge- aus Kapitalvermögen versteuert. halten. Sie gelten zum Ende des Geschäftsjahres als zugeflossen. Die Abgeltungssteuer bringt eine umfassende Wert- zuwachsbesteuerung mit sich und erledigt damit Zu den steuerpflichtigen Thesaurierungserträgen auch strittige Fragen rund um die Besteuerung von zählen nur die laufenden Erträge (insbes. Dividenden, Finanzinnovationen. Werden im Rahmen eines Wert- Mieten, Zinsen). Erträge aus Stillhaltergeschäften, papiererwerbs Stückzinsen gezahlt, so führen sie Wertpapierveräußerungsgewinne und Gewinne aus 3
Abgeltungssteuer und Investmentfonds Termingeschäften müssen erst bei der Veräußerung und Erträge aus der Veräußerung von Zinsscheinen oder Rückgabe des Fondsanteils versteuert werden ohne die dazugehörende Schuldverschreibung in die (s. „Anteilsveräußerung“). Berechnung einbezogen werden. Bisher gehörten hierzu auch Stückzinsen und Erträge aus Finanz- E r t r a g s e r m i t t l u n g a u f E b e n e d e s Fo n d s innovationen. Der Fonds ermittelt die maßgebenden Erträge nach Anteilsveräußerung wie vor durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten (§ 3 InvStG). Zu den Wer- Zukünftig unterliegt die Veräußerung oder Rückgabe bungskosten gehört z.B. die Vergütung an den von Investmentanteilen der Abgeltungssteuer (§ 8 Fondsverwalter. Da die Werbungskosten auf Ebene Abs. 5 InvStG). Die Steuerpflicht erstreckt sich nur des Fonds bis auf eine 10%-ige Kürzung abzugsfähig auf Investmentanteile, die nach dem 31.12.2008 er- sind, ist der Fondsanteil steuerlich besser gestellt als worben werden. Für bis dahin erworbenen Anteile die Direktanlage. Bei der Direktanlage ist der Abzug gilt die Regelung des § 23 EStG weiterhin, da der von tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen. Investmentanteil ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Altfassung) darstellt Pr o g r e s s i o n s v o r b e h a l t (§ 52a Abs. 11 Satz 4 EStG). Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, Da der Gesetzestext die Veräußerung bzw. Rück- die mangels inländischem Besteuerungsrecht steuer- gabe von Investmentanteilen als Einkünfte gem. frei sind (insbes. ausländische Mieterträge), unter- § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (= Aktienverkäufe) lagen bisher bei natürlichen Personen dem Pro- einordnet, gilt nach ersten Meinungsäußerungen gressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt für auch die Verbrauchsreihenfolge nach der sog. fifo- Erträge aus Investmentanteilen im Privatvermögen Methode (first-in-first-out), sodass sich der Veräuße- fällt künftig weg. rungsgewinn auch bei Fondssparplänen hiernach berechnen lässt. Anwendungsregelung Zur Abgeltungssteuerbelastung der einzelnen Erträ- Die neue Rechtslage gilt für Erträge, die dem Invest- ge siehe Übersicht 3. mentvermögen nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 InvStG). Die Vorschrift stellt auf die Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns sind Fondseingangsseite ab. jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Zw i s ch e n g e w i n n e a) Korrektur von Anschaffungskosten und Veräuße- rungserlös An der Zwischengewinnbesteuerung hat der Gesetz- Sowohl im Erwerbspreis als auch im Rückgabepreis geber festgehalten. Gezahlte Zwischengewinne füh- sind Zwischengewinne enthalten, die zu den Ein- ren zu negativen Kapitalerträgen, die seitens der künften aus Kapitalvermögen gehören. Diese dürfen Bank in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf nicht in den Veräußerungsgewinn einbezogen wer- eingestellt werden. Die im Veräußerungs-/Rückgabe- den, da ansonsten eine Doppelbesteuerung eintritt. preis enthaltenen Zwischengewinne sind steuer- Dies gilt auch für thesaurierte Erträge, die bereits in pflichtig. den Vorjahren versteuert wurden, sofern diese nicht in der Besitzzeit des Anlegers ausgeschüttet wurden Die Zusammensetzung des Zwischengewinns hat (§ 8 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG). sich insoweit geändert, dass ab dem 1.1.2009 nur die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Zinsen) 4
Es ergibt sich folgendes Schema: schüttung steuerfrei erhalten als auch eine Veräuße- rungsverlust erzielen. Veräußerungs- / Rückgabeerlös - erhaltener Zwischengewinn Beispiel (ohne Zwischengewinne): - besitzzeitanteilige ausschüttungsgleiche Erträge Anteilserwerb 2009 115 (sofern nicht ausgeschüttet) Ausschüttung 3/2010: Maßgebender Veräußerungserlös laufende Erträge 2009 5 Altveräußerungsgewinne 15 Anschaffungskosten 20 - negative Einnahmen Verkauf 4/2010 100 maßgebende Anschaffungskosten Berechnung: Beispiel: maßgebender Veräußerungserlös 100 Erwerb 4/2009 / Kaufpreis 103 maßgebende Anschaffungskosten -115 davon Zwischengewinne 3 (vorläufiger) Veräußerungsgewinn -15 Verkauf 11/2009 / Verkaufspreis 109 davon Zwischengewinn 6 steuerfreier Ertrag (Altgewinne) 15 laufender stpfl. Ertrag 5 Berechnung: Veräußerungserlös 109 Korrektur ausgeschüttete Altgewinne +15 erhaltener Zwischengewinn -6 anzusetzender Veräußerungsgewinn 0 maßgebender Veräußerungserlös 103 103 c) DBA-Gewinn Anschaffungskosten 103 Eingeführt wurde, dass Anschaffungskosten und Ver- negative Einahmen -3 äußerungserlös mit dem Prozentsatz unberück- maßgebende Anschaffungskosten 100 -100 sichtigt bleiben, der von der Investmentgesellschaft Veräußerungsgewinn 3 als „DBA-Gewinn“ veröffentlicht wurde (§ 8 Abs. 5 Satz 6 InvStG). Damit wurde die bisher betrieblichen Hinweis: Anlegern vorbehaltene Steuerfreistellung von Er- Diese Rechenschritte waren auch schon nach bis- trägen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen herigem Recht erforderlich, um den zutreffenden (insbesondere aus ausländischen Immobilien) auch Veräußerungsgewinn des Fondsanteils zu ermitteln, Privatanlegern gewährt. Die Regelungen werden im sofern dieser in der Jahresfrist des § 23 EStG zu- Wesentlichen nur Immobilienfondsanteile betreffen. rückgegeben oder veräußert wurde. Beispiel: b) Korrektur des Veräußerungsgewinns A kauft in 2009 50 Anteile an einem Immobilien- Eine weitere Besonderheit ergibt sich durch die investmentfonds zu je 100 EUR (5.000 EUR). Der Steuerfreiheit ausgeschütteter Altveräußerungsge- veröffentlichte Immobiliengewinn beträgt 20 %. Bei winne. Durch eine solche Ausschüttung mindert sich Verkauf der Anteile zum Kurs von 150 EUR (7.500 der Rücknahmepreis der Anteile. Der Veräußerungs- EUR) beträgt der Immobiliengewinn 40 %. gewinn ist daher um die ausgeschütteten Alt- veräußerungsgewinne zu erhöhen (§ 8 Abs. 5 Satz Berechnung: 5 InvStG). Ansonsten würde der Anleger, der seinen Verkauf: 7.500 - (7.500 x 40 %) 3.000 = 4.500 EUR Anteil nach dem 31.12.2008 mit steuerfreien Alt- Kauf: 5.000 - (5.000 x 20 %) 1.000 = 4.000 EUR veräußerungsgewinnen erwirbt, sowohl die Aus- stpfl. Veräußerungsgewinn 500 EUR 5
Abgeltungssteuer und Investmentfonds Der restliche Gewinn (2.000 EUR) entfällt auf Erträ- Die Erträge inländischer Investmentfonds sind auf ge des Fonds, für die in Deutschland kein Besteue- der Fondseingangsseite nicht mit deutschen Steu- rungsrecht besteht (DBA-Gewinne). ern belastet, da das Investmentvermögen steuerbe- freit ist. Es werden keine Kapitalertragsteuern einbe- d) offene Fragen halten bzw. einbehaltene Steuern werden erstattet. Trotz umfangreicher Regelungen sind nicht alle Pro- blembereiche in Zusammenhang mit der Veräuße- Wie bisher wird die Kapitalertragsteuer nach § 7 rungsgewinnberechnung geregelt: InvStG je nach Fallgestaltung von der inländischen auszahlenden Stelle (Bank) bzw. durch den Fonds – Steuerfreie Substanzausschüttungen müssten zu einbehalten und abgeführt. Insoweit haben sich ins- einer Minderung der Anschaffungskosten führen, besondere Änderungen bei den ausgeschütteten da sich diese ansonsten über den Veräußerungs- bzw. thesaurierten ausländischen Dividenden erge- gewinn steuermindernd auswirken. ben, die bisher nicht der Kapitalertragsteuer unter- – Nicht ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus lagen. Zukünftig unterliegen auch diese – wie bei inländischen Immobilien nach Ablauf der 10-jäh- der Direktanlage – dem Steuerabzug. Hierdurch rigen Veräußerungsfrist werden nach dem jetzigen wird erreicht, dass diese Fälle nicht zu Pflicht- Wortlaut über den Veräußerungsgewinn „nach- veranlagungen nach § 32d Abs. 3 EStG führen. versteuert“, da hierfür keine Korrektur vorgesehen ist. Diese Gewinne sind nur im Falle der Aus- Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Über- schüttung steuerfrei (§ 2 Abs. 3 InvStG). sicht 4 (Kapitalertragsteuerabzug bei Investment- anteilen). – Kapitalertragsteuerabzug Die Neuregelungen des § 7 InvStG gelten für Er– Der Kapitalertragsteuerabzug auf Investmentanteile träge, die dem Anleger nach dem 31.12.2008 zu- ist nunmehr in zwei Vorschriften dargestellt. Wäh- fließen / als zugeflossen gelten. Dies gilt jedoch rend § 7 InvStG nach wie vor für den Steuerabzug nicht für Erträge aus Geschäftsjahren, die vor dem der laufenden Erträge gilt, regelt § 8 Abs. 6 InvStG 1.1.2009 enden. Somit unterliegt die Ausschüttung die Kapitalertragsteuerpflicht von Veräußerungs- und des Geschäftsjahres 2008 in 2009 noch der bishe- Rückgabevorgängen. Bei beiden Regelungen be- rigen Rechtslage. trägt der Steuersatz einheitlich 25 %. Auch die Veräußerung/Rückgabe der Investment- Die Kirchensteuererhebung im Rahmen des Kapital- anteile unterliegt zukünftig der Kapitalertragsteuer ertragsteuerabzugs ist ein eigener Problembereich. (§ 8 Abs. 6 InvStG). Bemessungsgrundlage ist der Über einen speziellen Rechenschritt bei der Erhe- Gewinn nach § 8 Abs. 5 InvStG (vgl. oben). Der Ka- bung der Abgeltungssteuer wird die Kirchensteuer pitalertragsteuerabzug ist auch bei Anteilen im Be- unter Beachtung eines speziellen Sonderausgaben- triebsvermögen vorzunehmen. abzugs mit erhoben, wenn der Steuerpflichtige ei- nen entsprechenden Antrag bei der auszahlenden Beim Kapitalertragsteuerabzug für Investmenterträ- Stelle stellt. Wird die Kirchensteuer nicht im Rah- ge gelten auch die einkommensteuerlichen Vor- men der Abgeltungssteuer einbehalten, so besteht schriften für den Steuerabzug. Somit können auch nach Ablauf von einem Jahr die Pflicht zur Durch- NV-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge be- führung einer Kirchensteuerveranlagung. Dies gilt rücksichtigt werden. auch für den Fall, dass Erträge aus inländischen the- saurierenden Fonds erzielt werden, da der Fonds die Abgeltungssteuer ohne Berücksichtigung der Kir- chensteuer erhebt. 6
inländische Dividenden- einkommensteuerliche Ausgenommen sind im Einzelfall auch Gestaltungen anteile (§ 7 Abs. 3 Vorschriften für bei der ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der InvStG) Dividenden seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat. sonstige ausgeschüttete einkommensteuerliche Erträge (§ 7 Abs. 1 Vorschriften für Zinsen Die ausgenommenen Kapitalerträge unterliegen der InvStG) tariflichen Besteuerung. Aus diesem Grund können bei diesen Kapitalerträgen auch die tatsächlichen sonstige thesaurierte gesonderte Regelun- Werbungskosten in Abzug gebracht werden und Erträge (§ 7 Abs. 4 gen in § 7 Abs. 5 Verluste generell ausgeglichen werden. InvStG) InvStG Veräußerungsgewinne einkommensteuerliche We r b u n g s k o s t e n a b z u g (§ 8 Abs. 6 InvStG) Vorschriften für den Verkauf von Anteilen an Die Einkünfte aus Kapitalvermögen ermitteln sich nach Kapitalgesellschaften dem derzeitigen Recht als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, mindestens des Wer- Bei der Direktanlage von steuerpflichtigen Körper- bungskostenpauschbetrages. Von den Einkünften ist schaften wird zukünftig bei den neuen Kapital- im Anschluss der Sparer-Freibetrag abzuziehen. ertragsteuertatbeständen (insbes. Aktienveräuße- rungsgewinne, Termingeschäfte) kein Steuerabzug Nach dem Gesetz entfallen der Werbungskosten- vorgenommen (§ 44a Abs. 5 Satz 4 ff EStG). Wer- pauschbetrag und der Sparer-Freibetrag. Für den den solche Gewinne durch einen Fonds an diesen Werbungskostenpauschbetrag wird ein Sparer- Personenkreis ausgeschüttet, kommt die Abstand- Pauschbetrag angesetzt. Er beträgt 801 € bzw. nahme vom Steuerabzug nicht in Betracht, da § 7 1.602 € bei einer Zusammenveranlagung. Durch die Abs. 1 InvStG keine entsprechende Regelung bein- Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages darf haltet. D.h. diese Erträge unterliegen dem Steuer- sich kein Verlust ergeben. Der Abzug der tatsäch- abzug, der im Rahmen der Körperschaft- lichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Aus steuerveranlagung angerechnet wird. diesem Grund sind Verträge mit Aufwendungen, die bisher zu Werbungskosten führten, zu überdenken (z. B. Darlehensverträge mit Schuldzinsaufwand zur N i ch t e i n b e z o g e n e Finanzierung von privaten Kapitalanlagen). Vom Ab- Kapitaleinkommen zug ausgeschlossen sind aber auch die Depot- gebühren, Vermögensverwaltungskosten, Vermö- Vorgesehen ist, dass zur Vermeidung von Gestal- gensberatungskosten usw. bei dem Anleger. tungsüberlegungen Kapitalerträge aus stillen Beteili- gungen, partiarischen Darlehen und „sonstigen Ka- Ein Abzug von entsprechenden Aufwendungen kann pitalforderungen“ in nachstehenden Fällen von der nur erreicht werden, wenn die Kapitalanlagen im Be- Abgeltungssteuer ausgenommen werden. Im Einzel- triebsvermögen liegen. Denn die Besteuerung rich- nen, wenn es sich tet sich in diesem Fall nach den allgemeinen Regeln, so dass auch die Aufwendungen als Betriebsaus- – um Vereinbarungen zwischen nahe stehenden Per- gaben, unter Beachtung des Teileinkünfteverfahrens, sonen handelt bei Personenunternehmen, abzugsfähig sind. Die – um Zahlungen an Gesellschafter einer Kapitalge- Werbungskosten sind auch weiterhin bei der Er- sellschaft/Genossenschaft bei einer Beteiligung tragsermittlung auf der Fondsebene weitgehend ab- von mindestens 10 v.H. handelt zugsfähig. 7
Abgeltungssteuer und Investmentfonds Von den Werbungskosten abzugrenzen sind die Für Aktiengeschäfte wurde ein eigener Verlust- Transaktionskosten bei der Ermittlung des Über- verrechnungskreis eingeführt. Alle anderen Erträge schusses aus Veräußerungsgeschäften. Die Trans- aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer aktionskosten sind weiterhin abzugsfähig. unterliegen, können mit einander verrechnet werden (horizontaler Verlustausgleich). Be m e s s u n g s g r u n d l a g e Zum Steuerjahresende nicht ausgeglichene Verluste können in die folgenden Jahre vorgetragen werden. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird unter- schieden in laufende Einnahmen (§ 20 Abs. 1 Zum Verlustausgleich werden bei der jeweiligen EStG) und Veräußerungseinnahmen (§ 20 Abs. 2 auszahlenden Stelle (Bank) zwei Verlustverrech- EStG). Bei den laufenden Einnahmen sind die ge- nungstöpfe eingerichtet, die in ihren Grundzügen zahlten Einnahmen bzw. ausschüttungsgleichen Be- auf dem bisherigen Stückzinstopf basieren. Die bei träge anzusetzen (Zinsen, Dividenden, Stillhalter- der jeweiligen Bank realisierten Einnahmen und Ver- gebühren). Bei den Stillhaltergebühren werden die luste werden in den Töpfen verrechnet. Aufwendungen für die Glattstellungsgeschäfte ge- gen gerechnet, so dass die Differenz anzusetzen – Verluste aus Aktienveräußerungen werden mit Ge- ist. Bei den Veräußerungseinnahmen ergibt sich winnen aus Aktienveräußerungen in dem Verlustver- der Gewinn aus dem Unterschied zwischen den rechnungstopf für Aktien verrechnet Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Einlösung und – Verluste aus anderen Kapitalerträgen, die der Ab- den Anschaffungskosten. Tatsächliche Werbungs- geltungssteuer unterliegen, werden mit entspre- kosten sind nicht anzusetzen. Nur bei den Ver- chenden Gewinnen im allgemeinen Verlustverrech- äußerungseinnahmen können Transaktionskosten nungstopf verrechnet. angesetzt werden. Bewegt sich ein positiver Saldo im Freistellungs- Wurden die Kapitalanlagen unentgeltlich erworben, auftrag bzw. liegt eine Nichtveranlagungsbescheini- so sind die Anschaffungsdaten des Rechtsvor- gung vor, so wird keine Abgeltungssteuer von der gängers zu berücksichtigen. Werden vertretbare auszahlenden Stelle (Bank) einbehalten. Liegt ein Wertpapiere aus der Girosammelverwahrung heraus positiver Saldo vor, so wird Abgeltungssteuer er- verkauft, so wird die Verwendungsreihenfolge nach hoben. Ob ein permanenter Ausgleich (z. B. täglich dem first-in-first-out-Prinzip unterstellt. Hiernach gel- oder monatlich, vierteljährlich, jährlich) in den Ver- ten die zuerst angeschafften Wertpapiere als zuerst rechnungstöpfen bei der auszahlenden Stelle er- veräußert. Wertpapiere in ausländischer Währung folgt bzw. erfolgen kann ist nicht abschließend ge- sind jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung und Ver- klärt ( z.B. positiver Saldo im Januar in Höhe von äußerung bzw. Einlösung in EURO umzurechnen. 10.000 € , negativer Saldo im Februar in Höhe von Währungsschwankungen werden durch diese Vor- 10.000 €, Erstattung der Abgeltungssteuer aus gehensweise bei der Ermittlung der Be- dem Januar?). Ein permanenter Ausgleich führt messungsgrundlage miteinbezogen. auch zu entsprechenden Belastungen bzw. Erstat- tungen von Abgeltungssteuer. Ve r l u s t b e r ü ck s i ch t i g u n g Ist der Saldo eines Topfes zum Jahresende negativ, so kann der Steuerpflichtige den negativen Saldo Der Wegfall der Spekulationsfristen und damit die von der Bank bescheinigen lassen und mit anderen generelle Besteuerung von Wertzuwächsen er- Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. aus einer fordern auch Regelungen zur Berücksichtigung von anderen Bankverbindung) im Rahmen einer Ein- Verlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren. kommensteuererklärung verrechnen lassen. Die 8
Bank setzt den negativen Topf in diesem Fall zum kann die Kirchensteuer ebenfalls über die auszah- Jahresende auf 0. Fordert der Kunde bei der Bank lende Stelle (Bank) erhoben werden. Bei der Kir- keine Bescheinigung über den Verlustsaldo an, so chensteuererhebung wird ihre Abzugsfähigkeit als trägt die Bank den Verlust ins neue Jahr vor und Sonderausgabe mathematisch berücksichtigt. Wird verrechnet ihn mit den positiven Erträgen des fol- die Konfession der auszahlenden Stelle nicht mitge- genden Jahres. Einzelheiten ergeben sich aus der teilt, so muss die Kirchensteuererhebung über eine beiliegenden Übersicht 5. Veranlagung nachgeholt werden. A l t v e r l u s t e n a ch b i s h e r i g e n § 2 3 Abgeltungswirkung E StG Die Einkommensteuer auf die entsprechenden Das Gesetz bestimmt, dass Verluste aus privaten Kapitalerträge gilt mit der Erhebung der Abgeltungs- Veräußerungsgeschäften (z. B. Immobilien- und steuer als abgegolten. Dennoch wird in vielen Fällen Aktienveräußerungen) die bis zum 31.12.2008 ein- die Abgabe einer Einkommensteuererklärung not- getreten sind mit den Veräußerungseinnahmen nach wendig werden (z. B. bei Einkünften aus einer aus- § 20 Abs. 2 EStG in einem Zeitfenster von fünf Jah- ländischen Bankverbindung). Im Rahmen einer Ein- ren verrechenbar sind. Die Berücksichtigung erfolgt kommensteuererklärung wird die Abgeltungssteuer im nach der Verlustverrechnung im Topfsystem bei der Nachhinein erhoben. auszahlenden Stelle (Bank) und erfolgt vor der Ver- rechnung mit Verlusten aus anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, da sie zeitlich beschränkt ist. Die S t e u e r a b z u g u n d De p o t ü b e r t r a g Altverluste müssen durch das Finanzamt festgestellt worden sein. Die Verlustverrechung selbst erfolgt Das Gesetz unterstellt, dass bei einer Übertragung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Alt- von Wertpapieren auf einen anderen Gläubiger verluste, die nicht mit Veräußerungseinnahmen ver- grundsätzlich eine Veräußerung vorliegt. Handelt es rechnet werden, können auch künftig mit Gewinnen sich dagegen um eine Schenkung, so muss der An- aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet leger dies der auszahlenden Stelle (Bank) mitteilen. werden. Die Funktionsweise ergibt sich aus der bei- Die Bank hat den Vorgang dem zuständigen Be- liegenden Übersicht 6. triebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Nach der Neuregelung muss die abgebende Bank Abgeltungssteuersatz im Rahmen eines Depotübertrags die Datenstämme der annehmenden Bank mitteilen, so dass die an- Der besondere Steuersatz für private Kapitaleinkom- nehmende Bank die Erwerbsdaten kennt. Denn nur men beträgt 25 %. Die Steuer wird von der aus- dann kann es zu einem zutreffenden Steuerabzug zahlenden Stelle (Bank) erhoben. Auf den Steuersatz kommen. In Ausnahmefällen kommt die Ersatz- werden die anrechenbaren ausländischen Steuern an- bemessungsgrundlage in Höhe von 30 % der Ein- gerechnet. Die Anrechnung erfolgt bei der auszah- nahmen zur Anwendung. Findet eine Übertragung lenden Stelle (Bank, Körperschaft), so dass bereits vom Ausland ins Inland statt, so gelten Besonderhei- bei der Steuererhebung die anrechenbare ausländi- ten. Ein bei der abgegebenen Bank vorhandener sche Steuer Berücksichtigung findet. Zusätzlich wird Verlust im System der Verlustverrechnungstöpfe der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % erhoben. kann auf das neue Depot auf Antrag des Steuer- pflichtigen übertragen werden. Das Gesetz strebt eine generelle Einbeziehung der Kirchensteuer an. Liegt Kirchensteuerpflicht vor, so 9
Abgeltungssteuer und Investmentfonds S t e u e r e r k l ä r u n g s p f l i ch t b e i von zusammenveranlagten Ehegatten nur gemein- Erträgen ohne Steuerabzug sam und nur für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen gestellt werden. Kapitalerträge, die nicht bei der auszahlenden Stelle dem Steuerabzug unterlagen, müssen über eine Ein Antrag auf die Günstigerprüfung ist sinnvoll, wenn Steuererklärung deklariert werden. Die Abgeltungs- steuer wird bei diesen Anlagen im Rahmen der Steuer- – geringe Einkünfte erklärung nachträglich erhoben. In erster Linie handelt – oder Verluste aus anderen Einkunftsarten es sich hier um Erträge aus ausländischen Bankverbin- dungen (z. B. Luxemburg, Schweiz, Österreich). vorliegen. Ve r a n l a g u n g s a n t r a g b e i E r t r ä g e n Anwendungsregeln mit Steuerabzug Die Einführungsvorschriften zur Abgeltungssteuer Unterlagen die Erträge dem Steuerabzug, so kann sind komplex und unübersichtlich. Grundsätzlich soll der Abzug im Ergebnis zu hoch sein, weil die Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 eingeführt wer- den. Folgende produktbezogene Struktur lässt sich – kein Freistellungsauftrag (Sparer-Pauschbetrag) bilden: erteilt wurde – die Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wor- k l a s s i s ch e A n l e i h e n den ist – Verluste aus ausländischen Bankverbindungen – laufende Erträge unterliegen ab 2009 der Abgel- noch zu berücksichtigen sind tungssteuer – Alt-Verluste in Abzug zu bringen sind. – Veräußerungen von klassischen Anleihen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, unterliegen weiter- In diesen Fällen kann ein Antrag auf Einkommen- hin dem bisherigen § 23 EStG (Altbestand). Ver- steuerveranlagung gestellt werden. Im Rahmen der äußerungen von klassischen Anleihen, die nach Veranlagung wird dann die zutreffende Bemessungs- dem 31.12.2008 erworben wurden, unterliegen ge- grundlage ermittelt und die Abgeltungssteuer fest- nerell der Abgeltungssteuer. gesetzt. Finanzinnovationen Ve r a n l a g u n g s a n t r a g z u r Finanzinnovationen unterliegen generell ab 1.1.2009 Ve r s t e u e r u n g m i t d e m der Abgeltungssteuer. p e r s ö n l i ch e n S t e u e r s a t z Ze r t i f i k a t e o h n e G a r a n t i e n Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Ein- künfte aus Kapitalvermögen dem tariflichen Einkom- – Erwerb vor dem 15.3.2007 mensteuersatz unterworfen werden, wenn der per- Unterliegen weiterhin dem bisherigen § 23 EStG sönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungs- – Erwerb nach dem 14.3.2007 und Veräußerung vor steuersatz in Höhe von 25 %. Das Finanzamt muss dem 1.7.2009 im Rahmen der Erklärung prüfen, ob die Veranla- Unterliegen weiterhin dem bisherigen § 23 EStG gung mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist – Erwerb nach dem 14.3.2007 und Veräußerung im Vergleich mit dem Steuersatz der Abgeltungs- nach dem 30.6.2009 steuer (sog. Günstigerprüfung). Der Antrag kann Unterliegen generell der Abgeltungssteuer 10
Aktien Investmentfonds – laufende Einnahmen (Dividenden) unterliegen ab – laufende Einnahmen (ordentliche Erträge) unterlie- 2009 der Abgeltungssteuer gen ab 2009 generell der Abgeltungssteuer – Veräußerungen von Aktien, die vor dem 1.1.2009 er- – Nicht ausgeschüttete „Altveräußerungsgewinne“ worben wurden, unterliegen weiterhin dem bisheri- können weiterhin steuerfrei ausgeschüttet werden. gen § 23 EStG und dem Halbeinkünfteverfahren. – Veräußerungen von Anteilen, die vor dem 1.1.2009 Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, erworben wurden, unterliegen weiterhin dem bishe- unterliegen generell der Abgeltungssteuer. rigen § 23 EStG. Veräußerungen von Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, unterlie- gen generell der Abgeltungssteuer. Pr i v a t e Ve r ä u ß e r u n g s g e s ch ä f t e e n d é t a i l Immobilienveräußerung nem Jahr steuerfrei verkauft werden. Haben die an- deren Wirtschaftsgüter als Einkommensquelle ge- Bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung von Immo- dient, so verlängert sich die Haltefrist auf 10 Jahre bilien tritt im Kern keine Veränderung ein. Nicht (z.B. bei vermieteten Containern). selbst genutzte Immobilien können nach Ablauf der Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei veräußert werden. Einzelheiten ergeben sich aus der Übersicht 7. Selbst genutzte Immobilien können unter den Vo- raussetzungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG jeder- zeit steuerfrei abgestoßen werden. Fr e i g r e n z e Ab 2009 soll die Freigrenze für private Veräuße- A n d e r e Wi r t s ch a f t s g ü t e r rungsgeschäfte 600 € betragen. Andere Wirtschaftsgüter (Edelmetalle, Edelsteine, Kunst etc.) können nach Ablauf der Haltefrist von ei- Strategieüberlegungen und Chancen für Anleger De p o t ch e ck u n d S t e u e r f r e i h e i t werden, wenn die Anteile vor dem 1.1.2009 erwor- ben wurden. Bei den Investmentanteilen muss es Bei einem Depotcheck sollte überprüft werden, ob sich um Fonds handeln, die ihre Spekulationsgewin- der Anteil der Investmentanteile, die in Wachstums- ne thesaurieren. Die Erwerbsunterlagen sind sicher werte investieren, angemessen ist. Denn alle Wert- zu verwahren, so dass auch noch in 10 oder gar 20 zuwächse in diesen Anteilen können steuerfrei nach Jahren der Nachweis geführt werden kann, dass die Ablauf der 1-Jahresfrist auch in Zukunft veräußert Anteile vor dem Stichtag 1.1.2009 erworben wur- 11
Abgeltungssteuer und Investmentfonds den. Die Langfristsparer können sich dann eventuell gelements, so dass keine Deinvestition zur Anpas- an steuerfreien Wertzuwächsen erfreuen. sung erfolgen muss. Hierdurch wird eine steuer- schädliche Reinvestition vermieden. Denn die nach dem 31.12.2008 erworbenen Investmentanteile un- Ze r t i f i k a t e - S t r a t e g i e n m i t Fo n d s terliegen hinsichtlich der Wertzuwächse generell der Abgeltungssteuer. Die komplexen Übergangsregeln für Zertifikate ohne Garantien gelten nur für Direktanlagen. Werden die Zertifikate ohne Garantien in Investmentfonds erwor- Wa ch s t u m s s t r a t e g i e u n d R i s i k o - ben, so können Wertsteigerungen in den Zertifikaten streuung ohne Garantien auch künftig über zwei Ansätze steuerfrei realisiert werden. Der Fonds kann die Zer- Der langfristige Ansatz zur Konservierung der Mög- tifikate ohne Garantien vor dem 1.1.2009 erwerben lichkeit zur steuerfreien Veräußerung bzw. Rückgabe und die Veräußerungsgewinne als „Altveräußerungs- von Investmentanteilen erfordert, dass durch das gewinne“ an alte und neue Investmentanteilsinhaber Produkt auch eine Risikostreuung erfolgt. Die Struk- steuerfrei ausschütten (siehe auch Ausführungen tur von Fonds bietet diese Risikostreuung, da die Anteilsveräußerung). Der Fonds kann auch unter Fonds in diverse Wertpapiere investieren. Bei Stra- neuem Recht Zertifikate ohne Garantien erwerben, tegien mit Aktien wird dagegen auf Einzelwerte ab- dann erhält der alte Investmentanteilsinhaber, der gestellt. Hiermit ist oftmals ein höheres Risiko ver- seine Anteile vor dem 1.1.2009 erworben hat, die bunden. Wertsteigerungen über die Veräußerung oder Rück- gabe der Anteile steuerfrei. Wa ch s t u m s s t r a t e g i e u n d E r w a r - tungserfüllung Kauf von steuerfreien „Altveräußerungsgewinnen“ Die Veräußerung oder Rückgabe von Investmentan- teilen, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, Steuerfreie Veräußerungsgewinne aus der Veräuße- unterliegen einer generellen Steuerpflicht. Wird die rung von Wertpapieren auf der Fondsebene nach Markterwartung nicht erfüllt und werden die Anteile bisherigem Recht (ehemaliges Steuerprivileg der mit Verlust veräußert bzw. zurückgegeben, so kön- Fonds) können auch nach dem 31.12.2008 steuerfrei nen die resultierenden Verluste mit laufenden Ein- ausgeschüttet werden. In den Genuss der Steuer- künften aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) freiheit kommen zwar auch Anteilserwerber, die die ausgeglichen werden, so dass hierin ein steuerlicher Investmentanteile nach dem 31.12.2008 erwerben. Airbag gesehen werden kann. Die Verluste werden Wurde der Anteil allerdings nach dem 31.12.2008 steuerlich abgefedert. Bisher war ein solcher Aus- erworben, wird die steuerfreie Ausschüttung bei der gleich nicht möglich. Verluste aus der Veräußerung Veräußerungsgewinnberechnung wieder korrigiert von Aktien können dagegen nur mit Gewinnen aus (§ 8 Abs. 5 Satz 5 InvStG, s. Ausführungen zur An- der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. teilsveräußerung). Die Investition in Einzeltitel von Aktien ist unter dem Aspekt der Verlustverrechnungsmöglichkeit nachtei- lig. Wa ch s t u m s w e r t e u n d S t r a t e g i e - anpassung Gemanagte Fonds bieten die Möglichkeit zur Anpas- sung des Portfolios im Rahmen des jeweiligen Re- 12
Kurzfristige Investitionsphasen Investmentanteile und Steuer- u n d Ve r l u s t v e r r e ch n u n g stundungseffekt Werden Investmentfonds auch zum kurzfristigen Han- Investmentanteile, die in eine fondsgebundene Versi- deln eingesetzt, so dass Anteile rasch nach dem cherung eingebucht werden, können steuerfrei 31.12.2008 veräußert und neu erworben werden, so wachsen. Denn erst die Auszahlung der Versiche- können in einem Zeitfenster von 5 Jahren, also bis En- rungsleistung führt zu einer Versteuerung der Erträ- de 2013, Altverluste aus privaten Veräußerungsge- ge. Je nach Fall unterliegen die Erträge entweder schäften nach § 23 EStG mit den künftigen steuer- der Abgeltungssteuer oder dem Halbeinkünftever- pflichtigen Gewinnen aus der Rückgabe bzw. Veräu- fahren bei Versicherungsleistungen. ßerung von Anteilen verrechnet werden. Aus dem Systemwechsel, nach dem aus Spekulationsgeschäf- ten künftig Einkünfte aus Kapitalvermögen werden, re- sultiert insoweit kein Nachteil. 13
Abgeltungssteuer und Investmentfonds Ü b e r s i ch t 1 Ü b e r b l i ck ü b e r d i e Be s t e u e r u n g d e r E r t r ä g e a u s t r a n s p a r e n t e n I n v e s t m e n t v e r m ö g e n i m Be t r i e b s v e r m ö g e n a b d e m J a h r 2 0 0 9 – De r z e i t i g e r Me i n u n g s s t a n d – Anleger Sachverhalt Anleger ist ein Personenunternehmen Anleger ist eine Kapitalgesellschaft 1. inländische und thesauriert: thesauriert: ausländische Dividenden • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fonds-Geschäftsjahres • zu 60% steuerpflichtig • steuerfrei 1 ausgeschüttet: ausgeschüttet: • zu 60 % steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) • steuerfrei 1 (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) 2. inländische und thesauriert: thesauriert: ausländische Zinsen • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; • voll steuerpflichtig • voll steuerpflichtig ausgeschüttet: ausgeschüttet: • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) 3. Veräußerungsgewinne thesauriert: thesauriert: aus Wertpapieren (ins- • gelten nicht als zugeflossen • gelten nicht als zugeflossen besondere Renten und Aktien) und GmbH- ausgeschüttet: ausgeschüttet: Anteilen • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Renten aus Renten • zu 60% steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne • steuerfrei hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf Aktien auf Aktien u. GmbH-Anteilen (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) u. GmbH-Anteilen1 (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) Gewinne aus thesauriert: thesauriert: Termingeschäften i.S.d. • gelten nicht als zugeflossen • gelten nicht als zugeflossen § 20 Abs. II Nr. 3 EStG ausgeschüttet: ausgeschüttet: • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) 4. Optionsprämien thesauriert: thesauriert: • gelten nicht als zugeflossen • gelten nicht als zugeflossen ausgeschüttet: ausgeschüttet: • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) 5. Erträge aus Leer- thesauriert: thesauriert: verkäufen von • gelten nicht als zugeflossen • gelten nicht als zugeflossen Wertpapieren ausgeschüttet: ausgeschüttet: • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne • voll steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Renten aus Renten • zu 60 % steuerpflichtig hinsichtlich der Veräußerungsgewinne • steuerfrei hinsichtlich der Veräußerungsgewinne auf auf Aktien u. GmbH-Anteilen (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) Aktien u. GmbH-Anteilen (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) 6. inländische Mieten thesauriert: thesauriert: • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; • voll steuerpflichtig • voll steuerpflichtig ausgeschüttet: ausgeschüttet: • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1) 7. ausländische Mieten thesauriert: thesauriert: (DBA mit Freistellungs- • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäfts- methode = Regelfall) • steuerfrei mit Progressionsvorbehalt jahres; • steuerfrei ausgeschüttet: • steuerfrei mit Progressionsvorbehalt ausgeschüttet: (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. l,4Abs.l) • steuerfrei (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. l,4Abs.l) 1 Steuerfreiheit nach § 8b KStG. Bei Kapitalgesellschaften, bei denen § 8 b Abs. 7 KStG (Kreditinstitute, die die Investmentanteile im Handelsbestand halten) oder § 8 b Abs. 8 KStG (Lebens- und Krankenversicherungen) anzuwenden ist, sind Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne aus Aktien und GmbH-Anteilen in vollem Umfang steuerpflichtig. 14
Anleger Sachverhalt Anleger ist ein Personenunternehmen Anleger ist eine Kapitalgesellschaft 8. ausländische Mieten thesauriert: thesauriert: (DBA mit Anrechnungs- • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; • gelten als zugeflossen mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres; methode = Ausnahme, • steuerpflichtig; • steuerpflichtig; insb. Schweiz und • Steueranrechnung/Steuerabzug • Steueranrechnung/Steuerabzug Spanien) ausgeschüttet: ausgeschüttet: • steuerpflichtig; Steueranrechnung/Steuerabzug • steuerpflichtig; Steueranrechnung/Steuerabzug (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2) 9. Veräußerungsgewinne thesauriert: thesauriert: aus inländischen • gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb • gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb Grundstücken der 10-Jahresfrist stattgefunden hat der 10-Jahresfrist stattgefunden hat • voll steuerpflichtig • voll steuerpflichtig ausgeschüttet: ausgeschüttet: • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) • voll steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3) 10. Veräußerungsgewinne thesauriert: thesauriert: aus ausländischen • gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb • gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb Grundstücken (DBA mit der 10-Jahresfrist stattgefunden hat; der 10-Jahresfrist stattgefunden hat; Freistellungsmethode) • steuerfrei mit Progressionsvorbehalt • steuerfrei ausgeschüttet: ausgeschüttet: • steuerfrei mit Progressionsvorbehalt (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, • steuerfrei (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 1) 2 Abs. 3, 4 Abs. 1) 11. Veräußerungsgewinne thesauriert: thesauriert: aus ausländischen • gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb • gelten nur als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb Grundstücken (DBA mit der 10-Jahresfrist stattgefunden hat; der 10-Jahresfrist stattgefunden hat; Anrechnungsmethode) • steuerpflichtig • steuerpflichtig • Steueranrechnung/Steuerabzug • Steueranrechnung/Steuerabzug ausgeschüttet: ausgeschüttet: • steuerpflichtig • steuerpflichtig • Steueranrechnung/Steuerabzug • Steueranrechnung/Steuerabzug (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 2) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 4 Abs. 2) 12. Beteiligungserträge aus Der Beteiligungsertrag ist bei vermögensverwaltenden Per- Der Beteiligungsertrag ist bei vermögensverwaltenden Per- der Beteiligung an Perso- sonengesellschaften steuerlich so zu werten, wie die Einkünf- sonengesellschaften steuerlich so zu werten, wie die Einkünf- nengesellschaften, insbe- te, die auf Ebene der Personengesellschaft erzielt werden, te, die auf Ebene der Personengesellschaft erzielt werden, sondere Grundstücks- d.h. Behandlung wie Zinsen, wie Mieten, etc. – bei gewerbli- d.h. Behandlung wie Zinsen, wie Mieten, etc. – bei gewerbli- Personengesellschaften chen o. gewerblich geprägten Personengesellschaften erzielt chen o. gewerblich geprägten Personengesellschaften erzielt der Fonds gewerbliche Einkünfte der Fonds gewerbliche Einkünfte 13. Inländische Dividen- wie sonstige Dividenden (s. 1.) wie sonstige Dividenden (s. 1.) den von Grundstücks- (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) Kapitalgesellschaften 14. ausländische Dividen- Die Ausschüttung der Dividenden ist nach § 4 Abs. 1 InvStG Die Ausschüttung der Dividenden ist nach § 4 Abs. 1 InvStG den aus Grundstücks-Kapi- steuerfrei in voller Höhe (mit Progressionsvorbehalt). steuerfrei in voller Höhe. talgesellschaften; Schach- (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1) teldividende 15. ausländische Dividen- wie sonstige Dividenden (s. 1.) wie sonstige Dividenden (s. 1.) den aus (insb. Grundstücks-) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2) Kapitalgesellschaften (keine Schachteldividende, weil z.B. die erforderliche Betei- ligungsquote nicht erreicht wird oder der Methodenar- tikel des DBA eine Freistel- lung nur bei Ausschüttun- gen an eine Kapitalgesell- schaft vorsieht und somit auf der Ebene eines Sonder- vermögens nicht zur An- wendung kommt) Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 2.6.05, AZ. IV C1-51980-1-87/05 Auhaue 1 15
Abgeltungssteuer und Investmentfonds Ü b e r s i ch t 2 i n f o d e e ® - Ü b e r s i ch t ü b e r d i e K a p i t a l e r t r ä g e n a ch § 2 0 E S t G u n d d e r e n Kapitalertragsteuerbelastung laufende Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 EStG) KapSt Nr. 1 Gewinnanteile aus der Beteiligung an Körperschaften (Dividenden, Gewinnausschüttungen, wie bisher allerdings ohne Halb- 25% einkünfteverfahren) Nr. 2 Bezüge aus der Auflösung von Körperschaften (wie bisher allerdings ohne Halbeinkünfteverfahren) 25% Nr. 3 (unbesetzt, wie bisher) Nr. 4 Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter /paritarisches Darlehen (wie bisher) 25% Nr. 5 Zinsen aus Hypotheken, Grundschulden, Renten aus Rentenschulden (wie bisher) – Nr. 6 Erträge aus Kapitallebensversicherungen u.ä. (wie bisher, hälftige Besteuerung von ab dem 1.1.2005 abgeschlossenen Ver- 25% trägen bleibt bei Mindestlaufzeit von 12 Jahren und Vollendung des 60 Lebensjahres erhalten; bei entgeltlichem Erwerb einer Versicherung soll der Kaufpreis bei die Einnahmeberechnung berücksichtigt werden) Nr. 7 Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (wesentlich erweitert; zukünftig auch bei Forderungen, bei denen die Höhe der 25% Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt, d.h. alle Zertifikate fallen unter diesen Tatbestand) Nr. 8 Diskontbeträge (wie bisher) – Nr. 9 Leistungen nicht befreiter Körperschaften (wie bisher) 25% Nr. 10 sonstige Leistungen (Betriebe gewerblicher Art, Rücklagenzuführung, wie bisher) 15% Nr. 11 Stillhaltergeschäfte (bisher § 22 Nr. 3 EStG; Glattstellungen werden bei der Einnahmeermittlung berücksichtigt) 25% Veräußerung / Einlösung (§ 20 Abs. 2 EStG) KapSt Nr. 1 Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (insbes. Aktien, GmbH-Anteile; zukünftig kein Halbeinkünfteverfahren, Wegfall 25% der einjährigen Veräußerungsfrist) Nr. 2 Veräußerung von Dividendenscheinen und Zinsscheinen ohne Stammrecht (bisher § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) 25% Nr. 3 Gewinn bei Termingeschäften (Differenzausgleich / Vorteil, bisher § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und Veräußerung eines solchen 25% Finanzinstruments (bisher i.d.R. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG), Wegfall der einjährigen Veräußerungsfrist Nr. 4 Veräußerung / Einlösung / Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft / eines partiarischen Darlehen (bisher i.d.R. keine – Anwendung des § 23 EStG) Nr. 5 Rechtsübertragung bei Hypotheken, Grundschulden, Renten i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Nr. 6 Veräußerung einer Versicherung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (bisher steuerfrei) – Nr. 7 Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (bisher steuerpflichtig soweit Stückzinsen ge- 25% sondert ausgewiesen wurden bzw. soweit die Kapitalforderung eine Finanzinnovation i.S.d. § 20 Abs- 2 Satz 1 Nr. 4 EStG darstellte; ansonsten nur innerhalb eines Jahres steuerpflichtig, Wegfall der einjährigen Veräußerungsfrist) Nr. 8 Übertragung einer Rechtsposition i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 25% 16
Ü b e r s i ch t 3 i n f o d e e ® - Ü b e r s i ch t ü b e r d i e E r t r ä g e a u s I n v e s t m e n t f o n d s i m Pr i v a t v e r m ö g e n n a ch E i n f ü h r u n g d e r A b g e l t u n g s s t e u e r – De r z e i t i g e r Me i n u n g s s t a n d – Erträge des Fonds bisherige Rechtslage Abgeltungssteuer Dividenden bei Ausschüttung und Thesaurierung zur Hälfte steu- bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe erpflichtig, andere Hälfte steuerfrei (Halbeinkünfte- steuerpflichtig verfahren) Steuersatz 25% Ausschüttungen aus Grundstücks- bei Ausschüttung und Thesaurierung zur Hälfte steu- bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe Kapitalgesellschaften (GmbH) erpflichtig, andere Hälfte steuerfrei (Halbeinkünfte- steuerpflichtig verfahren) Steuersatz 25% Zinsen (Ausschüttung/Thesaurierung) bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe steuerpflichtig steuerpflichtig Steuersatz 25% Mieterträge (inländische Grundstücke) bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe steuerpflichtig steuerpflichtig Steuersatz 25% Mieterträge (ausländische Grundstücke) bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe bei Ausschüttung und Thesaurierung in voller Höhe steuerfrei (Progressionsvorbehalt) steuerfrei (kein Progressionsvorbehalt) Termingeschäfte bei Ausschüttung und Thesaurierung: steuerfrei bei Ausschüttung in voller Höhe steuerpflichtig („Altgewinne“ bleiben steuerfrei) Steuersatz 25% bei Thesaurierung steuerfrei Gewinne aus Veräußerung von Aktien, steuerfrei bei Ausschüttung in voller Höhe steuerpflichtig aktienähnlichen Genussscheinen durch den („Altgewinne“ bleiben steuerfrei) Fond Steuersatz 25% bei Thesaurierung steuerfrei Gewinne aus der Veräußerung von Antei- steuerfrei bei Ausschüttung in voller Höhe steuerpflichtig len an Grundstücks-Kapitalgesellschaften („Altgewinne“ bleiben steuerfrei) (GmbH) Steuersatz 25% bei Thesaurierung steuerfrei Gewinne aus der Veräußerung von Renten- steuerfrei (Ausnahme: Finanzinnovationen) bei Ausschüttung in voller Höhe steuerpflichtig papieren, Zertifikaten u.a. Wertpapieren („Altgewinne“ bleiben steuerfrei) Steuersatz 25% bei Thesaurierung steuerfrei Gewinne aus der Veräußerung von inländi- bei Ausschüttung und Thesaurierung: bei Ausschüttung und Thesaurierung: schen Grundstücken • Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist: in voller • Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist: in voller Höhe steuerpflichtig Höhe steuerpflichtig, Steuersatz 25% • Veräußerung nach 10 Jahren: steuerfrei • Veräußerung nach 10 Jahren: steuerfrei Gewinne aus der Veräußerung von auslän- bei Ausschüttung und Thesaurierung: bei Ausschüttung und Thesaurierung: dischen Grundstücken • Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist: in voller • Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist: in voller Höhe steuerfrei (Progressionsvorbehalt) Höhe steuerfrei (kein Progressionsvorbehalt) • Veräußerung nach 10 Jahren: steuerfrei • Veräußerung nach 10 Jahren: steuerfrei Ausschüttungen aus der Substanz (Kapital- steuerfrei steuerfrei rückzahlungen etc.) Veräußerung/Rückgabe der Fondsanteile bisherige Rechtslage Abgeltungssteuer Erwerb vor dem 1.1.2009 Erwerb nach dem 31.12.2008 Zwischengewinne in voller Höhe steuerpflichtig in voller Höhe steuerpflichtig in voller Höhe steuerpflichtig Steuersatz 25% Steuersatz 25% Veräußerungsgewinne bei Veräußerung / Rückgabe innerhalb bei Veräußerung / Rückga- in voller Höhe steuerpflichtig* eines Jahres in voller Höhe steuerpflichtig, be innerhalb eines Jahres Steuersatz 25% ansonsten steuerfrei in voller Höhe steuerpflich- tig, ansonsten steuerfrei *Korrektur der Veräußerungsentgelte und Kaufpreise regelmäßig anfordern, vgl. Textangabe 17
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