Die Abgeltungsteuer. Alles Wissenswerte im Überblick - Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelungen seit 2009.
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Neuauflage 2012. Die Abgeltungsteuer. Alles Wissenswerte im Überblick. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelungen seit 2009. DekaBank Deutsche Girozentrale
Inhalt. Seite 1. Die wichtigsten Eckpunkte der Abgeltungsteuer 4 auf einen Blick 2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer 5 Die Abgeltungsteuer – ein Systemwechsel 5 Gesetzliche Grundlagen 5 Sind Sie von der Abgeltungsteuer betroffen? 5 Wer behält die Abgeltungsteuer ein? 6 Umfang der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte 7 Laufende Kapitalerträge 7 Einbindung von Veräußerungsgewinnen 7 Betroffene Kapitaleinkünfte 7 Abgeltungsteuertarif 8 Bemessungsgrundlage 8 Berechnung der Abgeltungsteuer 8 Ausnahmen 8 Abgeltungswirkung und Veranlagung 9 Abgeltungswirkung des Steuerabzugs an der Quelle (Regelfall) 9 Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Wege der Veranlagung (Ausnahmefall) 9 Ihre persönliche Situation als Steuerpflichtiger 10 Sparer-Pauschbetrag und Werbungskosten 10 Verlustverrechnung 11 Regeln für die Verlustverrechnung seit dem 1. Januar 2009 11 Verlustverrechnungstopf 11 Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung 12 Behandlung von Altverlusten aus der Zeit vor dem 1. Januar 2009 12 Übersicht: Verlustverrechnungsmöglichkeiten 12 Depotüberträge 13 Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern 13 Ausländische Quellensteuern 13 EU-Quellensteuer 13 US-Quellensteuer 14 Kirchensteuer 14 Nachträgliche Änderungen der erhobenen Abgeltungsteuer – 15 sogenannte Fehlerkorrekturen bei Privatanlegern
Seite Zeitliche Anwendbarkeit der Abgeltungsteuer 15 Bestand der Abgeltungsteuer seit dem 1. Januar 2009 15 Übergangsregelungen für Einkünfte aus bestimmten Anlageformen 15 Übergangsregelungen und Fristen 16 3. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Besteuerung von 17 Investmentfonds Das Transparenzprinzip als Grundgedanke der Fondsbesteuerung 17 Bedeutung des Transparenzprinzips 17 Zweistufiges System der transparenten Besteuerung 17 Sachliche Zuordnung der Erträge aus Investmentfonds 17 Ausschüttender Investmentfonds 17 Thesaurierender Investmentfonds 18 Zeitliche Zuordnung der Erträge aus Investmentfonds 18 Zwischengewinn und akkumulierter ausschüttungsgleicher Ertrag 19 Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen 20 Übergangsregelungen 20 4. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Besteuerung 21 weiterer Anlageprodukte Anteile an Kapitalgesellschaften, Aktien 21 Kapitalforderungen, Anleihen 21 Immobilienanlagen 21 Fremdwährungsguthaben und Edelmetalle 21 5. Übersichten 22 Behandlung der laufenden Erträge 22 Behandlung der Veräußerungsgewinne 26 Umfang der steuerpflichtigen Erträge aus Investmentfonds 28 Ermittlungsschema zur Berechnung des Veräußerungsgewinns 29 (Neuanteile) 6. Beispiele und Berechnungen 30 7. Glossar 34
1. Die wichtigsten Eckpunkte der Abgeltungsteuer auf einen Blick. Die wichtigsten Eckpunkte der Abgeltungsteuer auf einen Blick. Seit dem 1. Januar 2009 werden 25 % Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben. Zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (insgesamt ca. 26,38 % bzw. 27,82 % oder 27,99 %). Für Sie als Privatanleger bedeutet das: grundsätzlich Steuerabzug mit Abgeltungswirkung. Steuerabzug nur durch deutsche Kreditinstitute oder Kapitalanlagegesellschaften. Bei Auslandsdepots sind die Kapitaleinkünfte in der Steuerveranlagung zu deklarieren und unterliegen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Betroffen sind grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, z. B. Zinsen und Dividenden. Zusätzlich betroffen sind – haltedauerunabhängig – Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren und Finanzinstrumenten. Die bisherige Spekulationsfrist ist damit für diese Geschäfte entfallen. Verlustvortrag in das nächste Jahr ist möglich. Verlustausgleich zwischen mehreren Banken ist nur in der Steuerveranlagung möglich. Veräußerungsverluste aus Aktien in der Direktanlage können nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien verrechnet werden. Sparer-Pauschbetrag von 801,– Euro bzw. 1.602,– Euro (Eheleute); individuelle Werbungskosten sind daneben grundsätzlich nicht mehr berücksichtigungsfähig. 4
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer – ein Systemwechsel. Sind Sie von der Abgeltungsteuer betroffen? Die Abgeltungsteuer erfasst seit dem 1. Januar Die Abgeltungsteuer betrifft alle Privatanleger, die 2009 private Kapitaleinkünfte in Deutschland. in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und deren Einkünfte aus Kapitalvermögen den Der Abgeltungsteuersatz beträgt einheitlich 25 %. Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Nur wenn Sie Zusätzlich werden der Solidaritätszuschlag und – zu dieser Anlegergruppe gehören, ist Ihre Einkom- wenn Sie dies beantragen – die Kirchensteuer mensteuerschuld durch den Einbehalt von 25 % direkt auf Ebene des auszahlenden Kreditinstituts Kapitalertragsteuer an der Quelle abgegolten für Sie einbehalten. (Abgeltungsteuer). Mit ihrer nunmehr abgeltenden Wirkung des Steuer- Sie gelten als unbeschränkt steuerpflichtig und abzugs, einem eigenen Steuersatz und eigenen unterliegen mit Ihren sämtlichen Kapitaleinkünften Steuerregeln, die die Steuerbelastung für die Kapital- der deutschen Einkommensteuerpflicht, wenn Sie einkünfte von Ihrem persönlichen Einkommensteuer- in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen satz abkoppeln, stellt die Abgeltungsteuer einen Aufenthalt haben. Die deutsche Steuerpflicht um- Systemwechsel im Steuerrecht dar. fasst hierbei Ihr gesamtes Einkommen weltweit, d. h., die Steuerpflicht gilt erst einmal unabhängig Der Umfang der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte davon, ob Sie die Einkünfte in Deutschland oder im wurde mit der Einführung der Abgeltungsteuer Ausland erzielt haben. erheblich ausgeweitet. Steuerpflichtig sind alle Ein- künfte aus Kapitalvermögen, worunter neben den Bei Unternehmern gehören die Erträge aus Kapital- bereits bisher steuerpflichtigen, laufenden Kapital- anlagen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt- erträgen auch private Veräußerungsgewinne im schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Kapitalanlagebereich fallen. Arbeit. Der Abzug der Kapitalertragsteuer entfaltet daher keine Abgeltungswirkung. Unbeschadet des- Es gilt für alle Kapitaleinkünfte ein einheitlicher sen, dass auch in diesen Fällen auf die Kapitalein- Steuersatz von 25 %. künfte Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einbe- halten und abgeführt wird, sind die entsprechenden Kapitalerträge in die Veranlagung mit einzubeziehen. Gesetzliche Grundlagen. Für Unternehmer stellt die Abgeltungsteuer daher lediglich eine Vorauszahlung auf die endgültige Die Abgeltungsteuer stellt eine besondere Erhe- Einkommensteuerschuld bzw. Körperschaftsteuer- bungsform der Einkommensteuer mit einem eigenen schuld dar. Steuertarif dar und ist entsprechend im Einkom- mensteuergesetz geregelt. Für die Besteuerung von Ausländische Privatanleger, die weder ihren Wohn- Anteilen an Investmentfonds gelten grundsätzlich die sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch- Regelungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG), land haben, unterliegen grundsätzlich nicht dem die wiederum auf die Vorschriften des Einkommen- Steuerabzug, wenn die Ausländereigenschaft z. B. steuergesetzes (EStG) Bezug nehmen. der deutschen Depotbank nachgewiesen wird. Abweichende Regelungen gelten insoweit für inlän- dische Dividendenzahlungen deutscher Kapitalge- sellschaften und im Falle von deutschen Investment- fonds auch für inländische Mieterträge. Anleger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch- land, die solche Investmentfondsanteile halten, können auf Antrag eine Erstattung dieser Kapitaler- tragsteuer erreichen. 5
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer. Wer behält die Abgeltungsteuer ein? Dividenden unter Berücksichtigung z. B. von NV- Bescheinigungen, Freistellungsaufträgen oder Ver- lustverrechnungstöpfen bei Privatanlegern abführen Rechtslage bis 31. Dezember 2011. („Zahlstellensteuer“) und ggf. eine Steuerbescheini- Kernelement der Abgeltungsteuer ist ein Abzug der gung ausstellen. Bei einem ausländischen Depot Steuer direkt an der Quelle. In den meisten Fällen stellt hingegen grundsätzlich Clearstream Banking wird daher die Abgeltungsteuer durch deutsche Deutschland die Steuerbescheinigung aus. Kreditinstitute einbehalten. Bei der Anlage in inländische Investmentfonds, die Bei Kapitaleinkünften wie etwa ausländischen in einem inländischen Depot gehalten werden, wird Dividenden und Zinsen aus sonstigen Kapitalforde- es analoge Änderungen geben. Ab 1. Januar 2012 rungen (insbesondere in- und ausländische verzins- wird auch in diesen Fällen nicht mehr der inländische liche Wertpapiere) hat die deutsche auszahlende Investmentfonds bzw. dessen Kapitalanlagegesell- Stelle den Steuerabzug vorzunehmen. schaft, sondern Ihr depotführendes inländisches Kreditinstitut den Kapitalertragsteuerabzug auch auf Bei Zahlung von Dividenden und ähnlichen Erträgen die in der Ausschüttung oder Thesaurierung enthal- deutscher Kapitalgesellschaften haben diese selbst tenen inländischen Dividenden vornehmen. als Schuldner der Kapitalerträge den Kapitalertrag- steuerabzug vorzunehmen. Darüber hinaus wird bei inländischen thesaurieren- den Investmentfonds der Steuerabzug (auf die Da nur in Deutschland der Steuerabzug vorzunehmen ausschüttungsgleichen Erträge) insgesamt auf die ist, werden Konten und Wertpapierdepots außer- depotführenden inländischen Kreditinstitute verla- halb Deutschlands nicht vom Steuerabzug an der gert. Hierzu ist vorgesehen, dass die Depotbank des Quelle erfasst. Daher sind Kapitaleinkünfte, die auf inländischen Investmentfonds den auszahlenden ausländischen Konten und Depots von einer in Stellen die dazu benötigten Beträge zur Verfügung Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person stellt. Diese Beträge für Zwecke der Kapitalertrag- bezogen werden, weiterhin in der Steuererklärung steuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchen- zu deklarieren und im Wege der Veranlagung zu steuer werden also zukünftig aus dem Fondsver- besteuern. mögen bereitgestellt bzw. entnommen und der depotführenden Stelle zugeführt, die ihrerseits zur Rechtslage ab 1. Januar 2012. Abführung der Steuerbeträge an das Finanzamt Bei Dividendenausschüttungen von inländischen verpflichtet ist. Aktiengesellschaften, bei denen sich die Aktien in der Girosammelverwahrung befinden oder eine Werden die Investmentfonds über ein ausländisches Streifbandverwahrung vorliegt, wird ab 1. Januar depotführendes Kreditinstitut gehalten und werden 2012 (Zufluss der Erträge) der Kapitalertragsteuer- somit Zahlungen ins Ausland geleistet, ist grund- einbehalt nicht mehr durch die inländische Aktien- sätzlich die letzte inländische Stelle abzugsver- gesellschaft, sondern durch das depotführende pflichtet, d. h. in der Regel Clearstream Banking inländische Kreditinstitut oder, wenn die Dividende Deutschland. auf ein ausländisches Depot gezahlt wird, durch Clearstream Banking Deutschland durchgeführt. Somit kann nur bei einer inländischen Depotbezie- hung das depotführende inländische Kreditinstitut des Aktionärs die Kapitalertragsteuer auf inländische 6
Umfang der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte. Betroffene Kapitaleinkünfte. Zentrale Idee der Abgeltungsteuer ist die Zusammen- führung der bisherigen Kapitalerträge wie Zinsen Zu den abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaler- und Dividenden und der privaten Veräußerungs- trägen (§ 20 Abs. 1 EStG) zählen insbesondere: gewinne aus Wertpapieren und Derivaten, im Fol- ‡ Dividenden und ähnliche Einkünfte. genden einheitlich als Kapitaleinkünfte bezeichnet. ‡ Zinserträge, darunter z. B. solche aus Anleihen, Die Abgeltungsteuer erfasst – mit wenigen Aus- Obligationen, Spar-, Sicht- und Termineinlagen, nahmen – alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, wo- Girokonten, Bundeswertpapieren und Hypotheken. runter laufende Kapitalerträge sowie auch realisierte Kursgewinne (Veräußerungsgewinne) fallen. ‡ steuerpflichtige Einnahmen aus Investmentfonds, inkl. vereinnahmter Zwischengewinne. Laufende Kapitalerträge. Die Abgeltungsteuer erfasst die laufenden Kapital- ‡ Einnahmen aus einer (echten) stillen Gesellschaft. erträge (insbesondere Zinsen und Dividenden), die bereits bislang steuerpflichtig waren. ‡ bestimmte Erträge aus Versicherungsleistungen (Unterschiedsbetrag zwischen den Versicherungs- Einbindung von Veräußerungsgewinnen. leistungen und den gezahlten Prämien). Neben laufenden Kapitalerträgen umfasst der Steuer- abzug auch Gewinne aus Veräußerungsgeschäften, ‡ Stillhalterprämien, die infolge der Einräumung und zwar unabhängig von einer Haltefrist. von Optionen vereinnahmt werden. Im Gegenzug können Veräußerungsverluste auch mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Zu den Veräußerungsgewinnen, die ebenfalls Bestandteil der abgeltungsteuerpflichtigen Im Ergebnis erübrigt sich die Unterscheidung Kapitaleinkünfte sind, zählen insbesondere: zwischen laufenden Kapitalerträgen (z. B. Zinsen ‡ Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an und Dividenden) und Veräußerungsgewinnen, da Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktien), Invest- sie bei privaten Anlegern nunmehr einheitlich der mentfondsanteilen, typisch stillen Beteiligungen. Abgeltungsteuer unterliegen. ‡ Gewinne aus der Veräußerung, Abtretung oder Endeinlösung von sonstigen Kapitalforderungen. ‡ Gewinne aus der Veräußerung von Dividenden- scheinen oder Zinsscheinen ohne Stammrecht bzw. von Zinsforderungen. ‡ Termingeschäftsgewinne. ‡ Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen. Eine Darstellung der steuerlichen Behandlung ein- zelner Produkte finden Sie im Anschluss an diesen Abschnitt. 7
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer. Abgeltungsteuertarif. ‡ laufende Kapitalerträge (Zinsen) aus sonstigen Kapitalforderungen, Einnahmen aus einer (echten) Bemessungsgrundlage. stillen Gesellschaft. Die Bemessungsgrundlage für den Abgeltungsteu- ersatz von 25 % stellt der Bruttobetrag der Kapital- ‡ Einnahmen aus einem partiarischen Darlehen, einkünfte dar. wenn Berechnung der Abgeltungsteuer. – Gläubiger und Schuldner einander nahestehen- Wenn Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft de Personen sind und bestimmte Voraussetzun- sind, berechnet sich die Abgeltungsteuer aufgrund gen vorliegen, des Selbstabzugs der Kirchensteuer bei der Abgel- tungsteuer nach der unten stehenden Formel. – die Zahlung von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner erfolgt, der zu mindestens Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 %. Ein Solidari- 10 % beteiligt ist oder tätszuschlag in Höhe von 5,5 % sowie ggf. Kirchen- steuer in Höhe von 8 bzw. 9 % sind zusätzlich zu – soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, berücksichtigen. Das ergibt eine mögliche Gesamt- der seinerseits Kapital an einen Betrieb des steuerbelastung von 26,38 % für Konfessionslose Gläubigers überlassen hat. bzw. 27,82 % oder 27,99 % für Kirchensteuer- pflichtige (Steuersätze gerundet). ‡ Kapitalerträge aus Lebensversicherungen, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des Ausnahmen – Der gesonderte Steuertarif von 62. Lebensjahres (bis zum 31. Dezember 2011 nach 25 % findet keine Anwendung auf: Vollendung des 60. Lebensjahres) und nach Ablauf ‡ Kapitalerträge, die zu einer anderen Einkunftsart von zwölf Jahren ausgezahlt wird. gehören, insbesondere betriebliche Einkünfte (Sub- sidiaritätsprinzip). Die Formel zur Berechnung der Abgeltungsteuer. 4 x anrechenbare ( Kapitaleinkünfte − ausländische Quellensteuer )/ 4 + Kirchen- steuersatz = Abgeltungsteuer Beispiel: Steuerbelastung unter der Abgeltungsteuer inkl. SolZ und KirchSt. auf Zinserträge in Höhe von 1.000,–. Konfessionslos Kirchensteuersatz Kirchensteuersatz (keine Kirchen- 8 % (Baden-Würt- 9 % (restliche steuer) temberg, Bayern) Bundesländer) Abgeltungsteuer 250,– 245,09 244,49 Solidaritätszuschlag (5,5 % 13,75 13,47 13,44 des Abgeltungsteuerbetrags) Kirchensteuer 0,– 19,60 22,– Steuerbelastung gesamt¹ 263,75 278,16 279,93 (26,38 %²) (27,82 %²) (27,99 %²) ¹Steuerbeträge abgerundet. ²Gerundet. Alle Angaben in Euro. Anmerkung: Der Kirchensteuerbetrag wirkt sich mindernd auf die Belastung durch Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag aus. 8
Abgeltungswirkung und Veranlagung. Diese Veranlagung kann entweder verpflichtend oder aber freiwillig sein. Darüber hinaus kann es sich entweder um eine Veranlagung zum Abgel- Abgeltungswirkung des Steuerabzugs an der tungsteuersatz von 25 % oder zu Ihrem individuel- Quelle (Regelfall). len Einkommensteuersatz handeln. Für private Anleger stellt der 25%ige Abgeltung- steuerabzug an der Quelle in der Regel eine defini- Verpflichtende Veranlagung zum individuellen tive Steuerbelastung dar, d. h. auch: Sie haben Ihre Steuersatz: Einkommensteuerschuld auf Kapitaleinkünfte mit Da der Steuerabzug auf Kapitaleinkünfte für Unter- Einbehalt und Abführung der pauschalen Abgel- nehmer (insbesondere auch Privatpersonen, die ihre tungsteuer an der Quelle grundsätzlich abgegolten. Kapitalanlagen im Betriebsvermögen halten) keine Das gilt auch für die Kirchensteuer, sofern Sie Ihrem Abgeltungswirkung entfaltet, sondern regelmäßig Kreditinstitut Ihre Religionszugehörigkeit mitgeteilt nur eine Vorauszahlung auf die endgültige Einkom- haben und dieses daher auch die Kirchensteuer mensteuerschuld bzw. Körperschaftsteuerschuld einbehalten konnte. Eine Angabe dieser Kapital- darstellt, muss ein Unternehmer diese Kapitalein- einkünfte in der Steuererklärung ist dann nicht künfte stets auch im Rahmen seiner Steuererklä- mehr erforderlich. Die Kapitaleinkünfte haben da- rung deklarieren, damit eine Besteuerung im Wege mit auch keine Auswirkung auf Ihren persönlichen der Veranlagung stattfinden kann. Die bereits ein- Einkommensteuersatz (Steuerprogression), dem behaltene Abgeltungsteuer wird dabei berücksich- Ihre übrigen Einkünfte unterliegen. tigt, d. h. entweder angerechnet oder aber erstattet. Dies gilt auch für Kapitaleinkünfte, auf die durch Dies bedeutet für Privatanleger: das Kreditinstitut zwar Abgeltungsteuer einbehalten wird, bei denen die Abgeltungsteuer aber keine ‡ einen anonymen Steuerabzug an der Quelle. abgeltende Wirkung entfaltet (vgl. die vorstehend dargestellten Ausnahmen in der linken Spalte). ‡ keine Pflicht zur Aufnahme dieser Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung. Verpflichtende Veranlagung zum pauschalen Steuersatz: Für inländische Kreditinstitute wird voraussichtlich Eine ebenfalls verpflichtende Veranlagung, aller- ab dem Jahr 2014 ein elektronisches Informations- dings zum pauschalen Abgeltungsteuersatz von system hinsichtlich des Kirchensteuereinbehaltes 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen- eingeführt, sodass kein Antrag Ihrerseits auf Ein- steuer), gilt für all jene Kapitaleinkünfte, die Ihnen behalt der Kirchensteuer mehr notwendig wäre. zufließen, ohne dass sie zuvor einem Abzug von Entsprechend würde dann auch die Pflicht zur De- Abgeltungsteuer an der Quelle unterlegen haben. klaration in der Steuererklärung für Zwecke der Das betrifft insbesondere Kapitaleinkünfte, die Sie Kirchensteuer entfallen, da bei Kirchensteuerpflich- in einem ausländischen Depot erzielen. Gleiches tigen die Kirchensteuer stets durch das inländische gilt für Erträge aus ausländischen thesaurierenden Kreditinstitut einbehalten würde. Detaillierte Aus- Investmentfonds und (bis Ende 2011) für Erträge führungen finden sich auf Seite 14. aus inländisch thesaurierenden Investmentfonds, für die ein Kirchensteuereinbehalt noch nicht stattge- Für Unternehmer stellt die einbehaltene Abgeltung- funden hat, sowie z. B. bei Zinsen, die unter Privat- steuer hingegen – wie bereits bislang die Kapital- personen ohne Einschaltung eines Kreditinstituts ertragsteuer – nur eine Vorauszahlung auf ihre Ein- gezahlt werden. Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut kommen- oder Körperschaftsteuerschuld dar. des Gesetzes, dass allein diejenigen Kapitaleinkünf- te in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren sein sollen, die bislang keinem Abgeltungsteuerab- Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Wege zug unterlegen haben. der Veranlagung (Ausnahmefall). Grundsätzlich soll die Abgeltungsteuer für Privat- Ab dem 1. Januar 2012 wird zudem die verpflich- anleger abgeltende Wirkung haben. Dennoch kann tende Veranlagung für Zwecke der Kirchensteuer es zu einer Besteuerung im Wege der Veranlagung bei inländischen thesaurierenden Investmentfonds kommen. Dabei müssen Sie Ihre Kapitaleinkünfte entbehrlich, da diese dann durch das inländische in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung depotführende Kreditinstitut abgeführt werden soll. angeben und erhalten anschließend einen Steuer- bescheid durch das Finanzamt. 9
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer. Freiwillige Veranlagung zum individuellen Steuer- Sparer-Pauschbetrag und Werbungskosten. satz (Günstigerprüfung): Auf freiwilliger Basis kann hingegen eine Veranla- Es gilt ein Sparer-Pauschbetrag von 801,– Euro. Für gung zum individuellen Steuersatz erfolgen, wenn Ehegatten beträgt dieser im Falle der gemeinsamen der Anleger feststellt, dass sein persönlicher Ein- Veranlagung 1.602,– Euro. kommensteuersatz unterhalb des Abgeltungsteuer- satzes von 25 % liegt. Der Anleger kann in diesem Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind alle tatsächlich Fall durch Angabe sämtlicher Kapitaleinkünfte in angefallenen Werbungskosten (z. B. Depotgebühren, der Einkommensteuererklärung erreichen, dass Vermögensverwaltungsgebühren, Reisekosten für das Finanzamt für ihn eine sogenannte Günstiger- Fahrten zur Hauptversammlung) abgegolten und prüfung durchführt und seine Kapitaleinkünfte werden damit nicht mehr gesondert berücksichtigt. dann mit seinem niedrigeren persönlichen Einkom- Allerdings können die mit einer Veräußerung in mensteuersatz besteuert. Die bereits gezahlte Abgel- unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwen- tungsteuer wird dabei angerechnet bzw. erstattet. dungen vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden, z. B. Bankspesen und andere unmittelbare Auch im Falle einer freiwilligen Veranlagung können Transaktionskosten. Entsprechend erhöhen die Ne- Werbungskosten nur über den sogenannten Sparer- benkosten der Anschaffung die Anschaffungskosten. Pauschbetrag berücksichtigt werden. Eine Sonderregelung gibt es für Investmentfonds- Optionale Veranlagung zum Abgeltungsteuersatz: anteile. Die auf Ebene des Investmentfonds anfallen- Eine freiwillige Veranlagung zum pauschalen Abgel- den Kosten können grundsätzlich von den Einnah- tungsteuersatz empfiehlt sich z. B. dann, wenn im men auf Ebene des Investmentfonds abgezogen Rahmen des bereits erfolgten Abgeltungsteuerab- werden. Allerdings dürfen aufgrund der gesetz- zugs bestimmte persönliche Umstände, die sich für lichen Vorgaben des Investmentsteuergesetzes ledig- Sie positiv auswirken können, nicht ausreichend be- lich 90 % Werbungskosten in Abzug gebracht wer- rücksichtigt wurden und daher im Ergebnis zu viel den. Entstehen hierbei negative Erträge, so können Abgeltungsteuer einbehalten worden ist (z. B. Spa- diese im Investmentfonds für das nächste Geschäfts- rer-Pauschbetrag, Berücksichtigung anrechenbarer, jahr vorgetragen und dort berücksichtigt werden. aber noch nicht angerechneter ausländischer Quellen- steuer, Verrechnung von Kapitalerträgen und Verlus- Eine Berücksichtigung individueller Werbungskosten ten bei mehreren Kreditinstituten, Altverluste aus der ist auch im Falle der Veranlagung nicht möglich. Zeit vor dem 1. Januar 2009). Wird der Erwerb von Wertpapieren fremdfinanziert, können diese Fremdkapitalkosten ebenfalls nicht als Ihre persönliche Situation als Steuerpflichtiger. Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie können bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages einen soge- Obwohl die Abgeltungsteuer als Pauschalsteuer nannten Freistellungsauftrag stellen. Dies hat zur ausgestaltet ist, werden im Rahmen der Besteue- Folge, dass das zum Abzug verpflichtete Kreditinsti- rung auch Ihre persönlichen Merkmale berücksichtigt. tut auf Kapitalerträge bis maximal zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags keine Abgeltungsteuer einzu- Dies geschieht etwa durch Berücksichtigung der behalten hat. Bei Ehegatten, die einen gemeinsa- Kirchensteuer, eines Sparer-Pauschbetrages, einer men Freistellungsauftrag erteilt haben, gilt dies ent- Nichtveranlagungsbescheinigung sowie der Führung sprechend, wobei es nicht darauf ankommt, ob die von Verlustverrechnungstöpfen. Kapitalerträge auf einem Gemeinschafts- oder den Einzeldepots der Ehegatten erzielt wurden. Auch bei einer freiwilligen Besteuerung im Veranla- gungswege werden solche persönlichen Merkmale Der Sparer-Pauschbetrag kann auch auf mehrere berücksichtigt. Kreditinstitute verteilt werden. Seit 1. Januar 2011 ist zu berücksichtigen, dass Freistellungsaufträge Wenn Sie bei mehreren Kreditinstituten Konten und nur noch wirksam sind, wenn Sie bei Erteilung des Depots haben, wird in der Praxis oft eine Veranla- Freistellungsauftrags Ihre Steueridentifikationsnum- gung notwendig sein, da jedes Kreditinstitut nur mer angegeben haben. Bei gemeinsamen Freistel- eine Verlustverrechnung bezogen auf die bei ihm lungsaufträgen sind auch die Steueridentifikations- geführte Depot-/Kontobeziehung vornehmen kann. nummern beider Ehegatten anzugeben. Vor dem Eine bankübergreifende Verlustverrechnung ist nur 1. Januar 2011 erteilte Freistellungsaufträge ohne im Wege der Veranlagung möglich. 10
Angabe der Steueridentifikationsnummer bleiben ‡ Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit noch bis einschließlich 2015 wirksam. Ab 1. Januar Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. 2016 sind diese Freistellungsaufträge unwirksam, Innerhalb eines Jahres nicht verrechnete Verluste wenn die Steueridentifikationsnummer bis dahin werden wiederum in das Folgejahr übertragen, dem Kreditinstitut nicht bekannt ist. sofern keine Bescheinigung über die Verluste des Jahres angefordert wird (siehe Übersicht Seite 12). Daneben können Anleger mit niedrigem Einkom- men (Kinder, Studenten, Rentner, aber auch steuer- ‡ Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mehr befreite Körperschaften, Stiftungen) eine sogenann- mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ver- te Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen rechnet werden. und dem Kreditinstitut vorlegen. In diesem Fall un- terbleibt ein Abzug und Einbehalt von Abgeltung- Für die Verrechnung von Altverlusten (aus der Zeit steuer durch das Kreditinstitut. vor dem 1. Januar 2009), die innerhalb der Jahres- frist erzielt wurden, bestehen Übergangsregelungen (siehe Übersicht Seite 12). Verlustverrechnung. Verlustverrechnungstopf. Regeln für die Verlustverrechnung seit dem Die sofortige Verlustverrechnung auf Ebene der 1. Januar 2009. Kreditinstitute hat zur Folge, dass die Kreditinstitute Eine Verrechenbarkeit von Verlusten im Bereich der eine umfangreiche Dokumentation der „Verlust- Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Gewinnen aus verrechnungstöpfe“ ihrer Kunden führen müssen, anderen Einkunftsarten ist nicht möglich: Negative damit die Verluste bereits im Rahmen des Steuer- Kapitaleinkünfte, z. B. aus gezahlten Stückzinsen, abzugs berücksichtigt werden können. Ziel des Ge- können nicht mit Gewinnen anderer Einkunftsarten setzgebers war es, damit die Notwendigkeit einer verrechnet werden. Veranlagung allein zum Zweck der Verlustverrech- nung zu vermeiden. Innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Verluste nur noch mit positiven Kapitaleinkünften Positiv fließen in den Verlustverrechnungstopf lau- im selben Jahr oder in den folgenden Jahren verre- fende Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen sowie chenbar. Noch eingeschränkter sind die Möglichkei- Veräußerungsgewinne ein. Negativ werden gezahl- ten der Verlustverrechnung bei Aktienveräuße- te Stückzinsen, gezahlte Zwischengewinne und rungsgeschäften: Verluste aus diesen dürfen nur Verluste berücksichtigt. Dabei ist für Gewinne und noch mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien ver- Verluste aus Aktienveräußerungsgeschäften jeweils rechnet werden. Diese Einschränkung gilt nicht für ein separater Verlustverrechnungstopf zu führen. Aktienfonds, sondern betrifft allein Aktien in der Di- rektanlage. Die Abgeltungsteuer wird grundsätzlich erst dann erhoben, wenn nach der Verlustverrechnung posi- Es ergeben sich folgende Grundsätze: tive Kapitaleinkünfte verbleiben. Eine Verlustver- rechnung ist dabei grundsätzlich nur innerhalb ‡ Realisierte Verluste können unabhängig von der einer Konto-/Depotbeziehung mit einem Kredit- Haltedauer verwertet werden. institut möglich. Eine bankübergreifende Verlustver- rechnung zwischen Verlustverrechnungstöpfen des ‡ Verluste werden bereits auf Ebene des Kredit- Anlegers bei unterschiedlichen Kreditinstituten ist instituts bei der Berechnung der Abgeltungsteuer allein im Wege der Veranlagung möglich. Erforder- berücksichtigt („Verlustverrechnungstopf“). lich hierfür ist eine Bescheinigung über die Höhe der Verluste, welche spätestens zum 15. Dezember ‡ Realisierte Verluste aus Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres bei dem jeweiligen Kreditinsti- mindern im gleichen Jahr die sonstigen Kapitalein- tut des Anlegers beantragt werden muss. künfte wie Zinsen, Dividenden, Veräußerungsge- winne aus Investmentfondsanteilen und somit die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer. Innerhalb eines Jahres nicht verrechnete Verluste werden in das Folgejahr übertragen, sofern keine Bescheinigung über die Verluste des Jahres angefor- dert wird (siehe Übersicht Seite 12). 11
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer. Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung. werden. Zum Zweck der übergreifenden Verlustver- Bei Vorlage eines gemeinschaftlichen Freistellungs- rechnung kann auch ein Freistellungsauftrag in auftrages von Ehegatten wird seit dem Kalenderjahr Höhe von 0,– Euro eingereicht werden, z. B. wenn 2010 eine ehegattenübergreifende Verlustverrech- Ehegatten ihren gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag nung (gemeinsamer Verlustausgleich) durchgeführt. bereits bei anderen Instituten ausgeschöpft haben. Dies erfolgt stets zum Jahresende. Diesbezüglich ist es unerheblich, in welchem Depot bzw. auf welchem Eine Darstellung zu den infolge der ehegattenüber- Konto der Ehegatten (Gemeinschafts- und Einzel- greifenden Verlustverrechnung übertragenen bzw. konten) die Kapitalerträge und die Verluste erzielt erhaltenen Bestände finden Sie im nichtamtlichen wurden. Die ehegattenübergreifende Verlustver- Teil zur Steuerbescheinigung. rechnung erfolgt also immer unter Einbezug sämt- licher für die Ehegatten geführten Depots (Einzel- Behandlung von Altverlusten aus der Zeit vor depots/Gemeinschaftsdepots) und zwar unabhängig dem 1. Januar 2009. davon, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer „Altverluste“ aus privaten Veräußerungsgeschäften Zusammenveranlagung i. S. des § 26 Absatz 1 Satz (§ 23 EStG alte Fassung) aus vor dem 1. Januar 2009 1 EStG gegeben sind. erworbenen Wertpapieren, welche bislang nur mit privaten Veräußerungsgewinnen verrechnet werden Ist keine übergreifende Verlustverrechnung ge- durften, können bis einschließlich 2013 mit abgel- wünscht bzw. liegen die Voraussetzungen einer Zu- tungsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen ver- sammenveranlagung i. S. des § 26 Absatz 1 Satz 1 rechnet werden. Ihre Berücksichtigung ist allerdings EStG nicht vor (getrennte Veranlagung), können für nur im Wege der Veranlagung möglich. Einzeldepots getrennte Freistellungsaufträge erteilt Übersicht: Verlustverrechnungsmöglichkeiten. Verluste aus … … können künftig verrechnet werden mit … positiv … Gewinnen aus … Gewinnen aus … positiven laufenden der Veräußerung der Veräußerung Einkünften Kapital- von Aktien von sonstigem anderer erträgen Kapitalvermögen Einkunftsarten … laufenden Kapital- Ja Ja Ja Nein erträgen (z. B. Stück- Zwischengewinnen) … … der Veräußerung Nein Ja Nein Nein von Aktien … … der Veräußerung Ja Ja Ja Nein von sonstigem Kapitalvermögen … … privaten Veräuße- Nein Ja Ja Nein rungsgeschäften (bis 2013) (bis 2013) vor dem 01.01.2009 (Altverluste) … … aus Termin- Ja Ja Ja Nein geschäften 12
Ab 2014 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern. noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungs- geschäften, z. B. solchen aus Immobilien innerhalb Ausländische Quellensteuern. der 10-Jahres-Frist oder aus physischen Edelmetallen Die deutsche Abgeltungsteuer kann um anrechenbare innerhalb der Jahresfrist möglich. ausländische Quellensteuern vermindert werden. Die ausländische anrechenbare Quellensteuer wird unmit- telbar beim Steuerabzug durch das zum Steuerabzug Depotüberträge. verpflichtete Kreditinstitut bis maximal zur Höhe der Abgeltungsteuer berücksichtigt. Sofern Ehegatten ei- Depotüberträge ohne Gläubigerwechsel sowie nen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei der Bank Depotüberträge mit Gläubigerwechsel, die unent- eingereicht haben, werden ausländische anrechenbare geltlich erfolgen (z. B. bei einer Schenkung), stellen Quellensteuern ehegattenübergreifend angerechnet. keine Veräußerung der in einem Depot enthaltenen Dies bedeutet, dass ausländische anrechenbare Quel- Wertpapiere dar. In diesen Fällen hat das übertra- lensteuer sowohl auf den Einzelkonten bzw. -depots gende Kreditinstitut dem übernehmenden Kredit- der Eheleute als auch auf Gemeinschaftskonten bzw. institut die ursprünglichen Anschaffungsdaten mit- -depots der Eheleute zum Jahresende im Rahmen der zuteilen. ehegattenübergreifenden Verrechnung angerechnet werden kann. Anschaffungsdaten im Rahmen von Depotüberträgen ohne Gläubigerwechsel aus dem Ausland an ein EU-Quellensteuer. deutsches Kreditinstitut werden nur anerkannt, so- Zahlt eine ausländische Zahlstelle in Belgien, Luxem- fern das übertragende Kreditinstitut seinen Sitz im burg, Österreich oder den angeschlossenen Dritt- EU-Ausland, in einem anderen Vertragsstaat des staaten (inkl. Liechtenstein und Schweiz) Zinsen an EWR-Abkommens oder in einem anderen Vertrags- deutsche Privatanleger, so behält die Zahlstelle EU- staat der EU-Zinsrichtlinie hat und eine entspre- Quellensteuer von 35 % (bis 1. Juli 2011 waren es chende Bescheinigung vorgelegt wird. Befindet sich 20 %) ein. Als deutscher Anleger können Sie durch das abgebende ausländische Kreditinstitut in einem Beibringung einer Ansässigkeitsbescheinigung – das davon abweichenden Drittstaat, so dürfen die An- bedeutet Offenlegung des Kontos/Depots gegen- schaffungsdaten von dem übernehmenden Kredit- über dem deutschen Finanzamt – den EU-Quellen- institut nicht berücksichtigt werden. steuerabzug vermeiden. Werden die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen Die bei einem Depot/Konto im EU-Ausland einbe- oder dürfen diese bei Übertragung aus dem Aus- haltene EU-Quellensteuer wird nach der Zinsinfor- land nicht berücksichtigt werden, so beträgt die mationsverordnung (ZIV) auf die sich in Deutschland Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer im ergebende Einkommensteuer vollumfänglich ange- Fall einer späteren Veräußerung 30 % des Veräuße- rechnet bzw. erstattet. rungserlöses (Pauschalbesteuerung). Die darauf ent- fallende Abgeltungsteuer entfaltet für Privatanleger grundsätzlich eine abgeltende Wirkung, soweit der tatsächliche Veräußerungsgewinn nicht höher ist. Ist der auf Basis der Anschaffungskosten ermittelte tatsächliche Veräußerungsgewinn höher als die Ersatzbemessungsgrundlage, haben Sie die Pflicht, diesen Veräußerungsgewinn in Ihrer Einkommen- steuererklärung zu deklarieren. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Differenz zwischen dem tatsächli- chen Veräußerungsgewinn und der Ersatzbemes- sungsgrundlage je Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500,– Euro beträgt und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Absatz 3 EStG vorliegen. Ist der tatsächliche Veräußerungs- gewinn hingegen niedriger, haben Sie ein Veranla- gungswahlrecht. 13
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer. US-Quellensteuer. Der Abzug entfaltet dabei Abgeltungswirkung, wo- Bei Dividendenzahlungen aus US-Aktien an deut- bei der Sonderausgabenabzug für die Kirchensteuer sche Anleger wird derzeit eine Quellensteuer in im Rahmen der Veranlagung entfällt (pauschale Be- Höhe von 15 % einbehalten. Die gezahlte Quellen- rücksichtigung bei der Ermittlung der Abgeltung- steuer kann bei der Ermittlung der Abgeltungsteuer steuer, vgl. Seite 9). berücksichtigt werden. Zinsen und Veräußerungs- erlöse, die an deutsche Anleger gezahlt werden, Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so müssen unterliegen derzeit keiner Quellenbesteuerung in Sie die Kapitaleinkünfte zwecks Berechnung der den USA. Dies gilt ebenso für aus US-Quellen stam- Kirchensteuer in Ihrer Einkommensteuererklärung mende Erträge, die von einem deutschen Invest- deklarieren (Pflichtveranlagung). Dies gilt auch mentfonds vereinnahmt werden. dann, wenn bei deutschen thesaurierenden Invest- mentfonds (voraussichtlich bis Ende 2011) durch Ab dem 1. Januar 2013 wird voraussichtlich ein die Kapitalanlagegesellschaft zwar Abgeltungsteuer, neues US-Quellensteuersystem (siehe auch Stich- jedoch keine Kirchensteuer abgeführt wird, weil die wort FATCA im Glossar) in Kraft treten, dessen Ziel Kapitalanlagegesellschaft keine Informationen über es ist, Steuerverkürzung durch US-Personen – d. h. Sie, mithin auch keine Kenntnis über eine mögliche Personen, die in den USA steuerpflichtig sind – zu Kirchensteuerpflicht Ihrerseits hat. verhindern. Dazu wird in bestimmten Fällen ab dem 1. Januar 2014 eine Quellensteuer in Höhe von Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds 30 % auf Kapitalerträge aus US-Quellen (insbeson- erfolgt die Belastung der Kapitalertragsteuer erst dere auf Dividenden und Zinsen von US-Wertpapie- bei Verkauf der Anteile. Bezüglich der Einkommen- ren) erhoben. Voraussichtlich ab dem Jahr 2015 steuer gelten die Kapitalerträge allerdings weiterhin erfasst die Quellensteuer dann auch Erlöse aus der zum Geschäftsjahresende des Investmentfonds als Veräußerung von US-Wertpapieren. Als deutscher zugeflossen. Daher müssen Sie bei Anlagen in aus- Anleger sollten Sie – soweit Sie nicht auch in den ländische thesaurierende Investmentfonds auch USA unbeschränkt steuerpflichtig sind – von dieser künftig Ihre Kapitaleinkünfte in der Einkommen- neuen Quellenbesteuerung nicht betroffen sein, steuererklärung angeben. In diesem Rahmen wird sodass für Sie weiterhin die derzeitigen US-Quellen- auch die Kirchensteuer ermittelt. steuerregelungen zur Anwendung kommen. Sollten Sie als ein deutscher Anleger von der FATCA-Quel- Ab dem 1. Januar 2012 entfällt die verpflichtende lensteuer gleichwohl betroffen sein, kann dies ins- Veranlagung für Zwecke der Kirchensteuer bei in- besondere daran liegen, dass Sie von Ihrem Kredit- ländischen thesaurierenden Investmentfonds, da institut (mangels ausreichenden Nachweises) als diese dann auch durch das inländische depotfüh- mögliche US-Person eingestuft wurden. rende Kreditinstitut abgeführt wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Antrag auf Einbehalt der Kir- Noch nicht abschließend geklärt ist (Stand: Novem- chensteuer gestellt wurde. ber 2011), ob im Fall eines Einbehalts von FATCA- Quellensteuer eine Anrechnung dieser gezahlten Für inländische Kreditinstitute wird voraussichtlich Steuer auf die Abgeltungsteuer möglich ist. ab dem Jahr 2014 ein elektronisches Informations- system hinsichtlich des Kirchensteuereinbehalts, be- treffend die Kirchensteuersätze (8 oder 9 %), einge- Kirchensteuer. führt. Dabei soll das depotführende Kreditinstitut mittels Ihrer Steueridentifikationsnummer vom Bun- Bei Mitgliedschaft in einer kirchensteuererhebenden deszentralamt für Steuern automatisiert die für die Religionsgemeinschaft fällt neben der Abgeltung- Erhebung der Kirchensteuer erforderliche Kenntnis steuer Kirchensteuer in Höhe von 8 bzw. 9 % an, die des Kirchensteuersatzes erhalten. Ein Antrag Ihrer- sich ihrerseits mindernd auf den Abgeltungsteuer- seits auf Einbehalt der Kirchensteuer sowie ggf. satz auswirkt. eine Pflicht zur Deklaration für Zwecke der Kirchen- steuer wären dann nicht mehr notwendig. Auf schriftlichen Antrag Ihrerseits hat das die Kapitaleinkünfte auszahlende Kreditinstitut die Kir- chensteuer bereits zusammen mit der Abgeltung- steuer abzuziehen und einzubehalten. 14
Nachträgliche Änderungen der erhobenen Zeitliche Anwendbarkeit der Abgeltungsteuer. Abgeltungsteuer – sogenannte Fehlerkorrek- turen bei Privatanlegern. Bestand der Abgeltungsteuer seit dem Bei der Erhebung der Abgeltungsteuer können auf 1. Januar 2009. Ebene des deutschen Kreditinstituts Fehler beim Ab- Die Neuregelung der Besteuerung von Kapitalein- geltungsteuerabzug nicht vollständig ausgeschlossen künften gilt grundsätzlich für alle Kapitaleinkünfte, werden. Grundsätzlich erfolgt die Korrektur von die Ihnen seit dem 1. Januar 2009 zufließen. Dies Fehlern rückwirkend, sodass das Ursprungsgeschäft gilt ausnahmslos nur für die laufenden Kapitalerträ- storniert und unter Beachtung der dann aktuellen ge. Soweit Sie als Privatanleger Veräußerungsge- Konto- und Kundenstammdaten neu abgerechnet winne oder diesen gleichgestellte Vermögenswert- wird. Dieser Umstand hat jedoch nicht zur Folge, dass steigerungen aus der Endeinlösung oder Abtretung sämtliche auf die fehlerhafte Transaktion folgenden einer Kapitalforderung erzielen, gelten hingegen Transaktionen storniert und im Fehlerjahr neu abge- komplexe Übergangs- und Bestandsschutzregeln. rechnet werden. Vielmehr werden auf Basis des feh- lerhaften Geschäftsvorfalls entsprechende steuerliche Übergangsregelungen für Einkünfte aus Differenzbeträge ermittelt, die die Auswirkungen bestimmten Anlageformen. des Stornos wiedergeben und Ihre steuerlichen Ver- Für Wertpapiere (auch Investmentfondsanteile) hältnisse bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens und Kapitalforderungen, die vor dem 1. Januar des Fehlers abbilden. 2009 erworben wurden, gilt ein Bestandsschutz, d. h., die Besteuerung richtet sich auch bei einer Ver- Wird dem Kreditinstitut ein Fehler für das Vorjahr bis äußerung nach dem 1. Januar 2009 grundsätzlich zum 31. Januar des Folgejahres bekannt, kann das nach den bis dato geltenden Regeln. Nach Ablauf Kreditinstitut wählen, ob es solche Fehler rückwir- einer Haltefrist von einem Jahr sind Gewinne aus kend im Fehlerjahr oder mit Wirkung in die Zukunft der Veräußerung dieser Anlagen grundsätzlich nicht im Jahr des Bekanntwerdens des Fehlers korrigiert. mehr steuerbar. Gewinne innerhalb der einjährigen Das Wahlrecht ist jedoch auf Ebene des Kreditinsti- Haltefrist sind hingegen steuerpflichtig, bleiben tutes für alle Anleger einheitlich auszuüben bzw. aber dann steuerfrei, wenn der aus den privaten durchzuführen. Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600,– Euro beträgt. Solche Auf eine rückwirkende Korrektur des Fehlers wird Gewinne können grundsätzlich ab dem Kalender- jedoch in der Praxis dann verzichtet, wenn ein Fehler jahr 2010 nicht mehr durch Privatanleger erzielt erst in einem nachgelagerten Veranlagungszeitraum werden. bekannt wird. In Fällen solcher kalenderjahresüber- greifenden Fehler erfolgt die Korrektur grundsätz- Für Veräußerungsgewinne aus Zertifikaten (Vollrisi- lich nur mit Wirkung für die Zukunft, d. h., es er- kopapieren) gilt eine dreigliedrige Übergangsrege- folgt keine Stornierung und Neuabrechnung des lung: ursprünglichen Geschäftsvorfalls. Für Zwecke der Korrektur wird vielmehr auf Ihren Kundenstatus und ‡ Zertifikate, die vor dem 15. März 2007 erworben Ihre steuerlichen Merkmale zum Zeitpunkt des Be- wurden, unterliegen einem Bestandsschutz und kanntwerdens des Fehlers abgestellt. Darüber hin- sind auch im Falle einer späteren Veräußerung aus erfolgt die Korrektur unter Berücksichtigung außerhalb der Jahresfrist nicht mehr steuerbar. des Freistellungsauftrages sowie der Topfbestände des laufenden Kalenderjahres. Eine solche Korrektur mit Wirkung in die Zukunft hat den Vorteil, dass eine Rückforderung und Neuausstellung der bereits erteilten und fehlerhaften Steuerbescheinigung für das Fehlerjahr und die diesem nachfolgenden Jahre unterbleiben kann. 15
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer. ‡ Zertifikate, die nach dem 14. März 2007 und vor ‡ Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten, dem 1. Januar 2009 erworben wurden, unterlagen die seit dem 1. Januar 2009 erworben werden, nur einem eingeschränkten Bestandsschutz. Bei Ver- unterliegen immer der Abgeltungsteuer. kauf und Zufluss des Erlöses vor dem 1. Juli 2009 galt weiterhin die einjährige Haltefrist, d. h., bei Die Übergangsregelungen und ihre Fristen lassen einer Veräußerung außerhalb der Jahresfrist waren sich wie folgt schematisch darstellen: die Veräußerungsgewinne nicht steuerbar. Veräuße- rungsgewinne, die nach dem 30. Juni 2009 erzielt werden, sind dagegen abgeltungsteuerpflichtig. Übergangsregelungen und Fristen. 15.03.2007 30.06.2008 01.01.2009 01.07.2009 Fondsanteile¹ Kauf vor Verkauf steuerfrei² Aktien Kauf vor Verkauf steuerfrei² Kauf vor Verkauf steuerfrei² Renten Finanz- Kauf vor Verkauf steuerpflichtig innovationen Vollrisiko- Kauf vor Verkauf steuerfrei³ zertifikate Verkauf Verkauf Kauf vor steuerfrei³ steuerpflichtig Kauf vor Verkauf steuerpflichtig4 Dividenden/ Kauf unabhängig vom Kaufzeitpunkt Verkauf steuerpflichtig Zinsscheine ¹Ohne Berücksichtigung von speziellen Ausnahmen bzgl. sogenannter Millionärsfonds, Private-Label-Fonds, steueroptimierten Geldmarkt- fonds usw. ²Wenn außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist. ³Wenn außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist und Zufluss vor dem 01.07.2009. 4Bis 01.07.2009 zum individuellen Einkommensteuersatz, danach Abgeltungsteuer. 16
3. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Besteuerung von Investmentfonds. Investmentfonds erwirtschaften laufende Erträge Zweistufiges System der transparenten und Veräußerungsgewinne. Zu den laufenden Besteuerung. Erträgen zählen z. B. Dividenden, Zinsen oder bei Offenen Immobilienfonds Mieteinnahmen. Daneben Das zweistufige System der Ertragsermittlung auf kann der Investmentfonds u. a. Gewinne aus dem Investmentfondsebene und der Besteuerung auf Verkauf von Wertpapieren oder aus Termingeschäf- Anlegerebene bleibt auch unter der Abgeltung- ten erzielen. Die laufenden Erträge und Veräuße- steuer erhalten: Auf Investmentfondsebene findet rungsgewinne werden entweder an Sie ausbezahlt zunächst die Ermittlung der Besteuerungsgrund- (= Ausschüttung, ggf. mit Wiederanlage in Ihrem lagen (Ermittlung der Investmentfondserträge) nach Depot) oder verbleiben im Investmentfonds und investmentsteuerrechtlichen Grundsätzen statt, werden von diesem wieder angelegt (= Thesaurie- bevor die Investmentfondserträge im Anschluss bei rung, d. h., die Erträge verbleiben im Investment- Ihnen besteuert werden. fonds und werden nicht in Ihrem Depot angelegt). Sowohl bei ausschüttenden als auch bei thesaurie- Sachliche Zuordnung der Erträge aus Invest- renden deutschen Investmentfonds unterliegen die mentfonds. durch den Investmentfonds erzielten Kapitalein- künfte (Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Der Umfang Ihrer steuerpflichtigen Erträge ent- bzw. Erträge und der Zwischengewinn) grundsätzlich der unterscheidet sich danach, ob die entsprechenden Abgeltungsteuer. Auch vom Investmentfonds erziel- Erträge durch den Investmentfonds ausgeschüttet te Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren oder oder aber einbehalten (thesauriert) werden. Gewinne aus Termingeschäften unterliegen bei Ausschüttung der Abgeltungsteuer. Daneben kann Für Zwecke der Besteuerung bei privaten Anlegern auch der Veräußerungsgewinn aus dem Investment- gelten die Erträge aus Investmentfonds – sowohl anteil selbst der Abgeltungsteuer unterliegen. die ausgeschütteten als auch die ausschüttungs- gleichen Erträge – als „Einkünfte aus Kapitalvermö- gen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, unab- Das Transparenzprinzip als Grundgedanke der hängig davon, ob der Investmentfonds diese Erträge Fondsbesteuerung. auf Investmentfondsebene als Dividenden, Zinsen, Mieteinnahmen oder sonstige Erträge erzielt hat. Hinweis. Ausschüttender Investmentfonds. Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen den Eine Ertragsausschüttung wird vom Investmentfonds- Erträgen des Investmentfonds (eigene Erträge des management nach einer Ertrags- und Aufwands- Investmentfonds; Investmentfondsebene) und den rechnung beschlossen. Es werden Erträge an Sie Erträgen, die Ihnen aus Ihrer Investmentfonds- ausgeschüttet, die im zurückliegenden Geschäfts- anlage zufließen bzw. die als Ihnen zugeflossen jahr erwirtschaftet wurden. Die steuerpflichtigen gelten (Anlegerebene). Bestandteile der Ausschüttung wie etwa Zinsen, Dividenden, ausgeschüttete Veräußerungsgewinne oder Gewinne aus Termingeschäften unterliegen Bedeutung des Transparenzprinzips. der Abgeltungsteuer. Die grundsätzliche Systematik der Investmentfonds- besteuerung bleibt durch die Abgeltungsteuer un- berührt. Das Transparenzprinzip, wonach ein Invest- mentfondsanleger steuerlich prinzipiell nicht anders behandelt werden soll als ein Anleger, der direkt in Kapitalanlagen investiert, bleibt erhalten. Als Folge des Transparenzprinzips sind Investmentfonds selbst steuerbefreit. Die Erträge bleiben daher zunächst auf Investmentfondsebene steuerfrei und werden erst auf Anlegerebene steuerlich erfasst. 17
3. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Besteuerung von Investmentfonds. Thesaurierender Investmentfonds. Zeitliche Zuordnung der Erträge aus Invest- Werden die laufenden Erträge eines Geschäftsjahres mentfonds. durch den Investmentfonds nicht ausgeschüttet, so gelten sie als sogenannte ausschüttungsgleiche Er- Kapitalerträge aus ausschüttenden Investmentfonds träge mit Ablauf des Investmentfondsgeschäftsjah- sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu besteuern, res als zugeflossen und unterliegen der Abgeltung- in welchem Ihnen die ausgeschütteten Erträge zu- steuer. Bei den ausschüttungsgleichen Erträgen fließen (effektive Zahlung oder Gutschrift durch das handelt es sich um Zinsen, Dividenden, sonstige Er- depotführende Kreditinstitut). träge, Mieten und bestimmte Veräußerungsgewin- ne aus Kapitalforderungen. Wurde ursprünglich auf Die Ausschüttungstermine und steuerlichen Infor- diese Erträge durch die Kapitalanlagegesellschaft mationen sind bei den einzelnen Investmentfonds die Abgeltungsteuer einbehalten, erfolgt ab dem 1. unterschiedlich und können z. B. dem Verkaufspros- Januar 2012 der Abzug der Kapitalertragsteuer auf pekt oder der Internetseite www.deka.de entnom- inländische Thesaurierungen durch das depotfüh- men werden. rende inländische Kreditinstitut (siehe auch Über- sichten unter Punkt 5). Im Falle von thesaurierenden Investmentfonds gilt es zu beachten, dass die steuerpflichtigen ausschüt- Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer thesau- tungsgleichen Erträge Ihnen zum Ende desjenigen rierender Investmentfonds müssen in Ihrer Einkom- Investmentfondsgeschäftsjahres als zugeflossen gel- mensteuererklärung angegeben werden und unter- ten, in dem sie durch den Investmentfonds verein- liegen der Besteuerung im Wege der Veranlagung. nahmt wurden (Zuflussfiktion, § 2 Abs. 1 InvStG). Diese können auf Ebene der ausländischen Invest- mentgesellschaft nicht der Abgeltungsteuer unter- Zuflusszeitpunkt von Erträgen aus liegen. Investmentfonds. Voll und teilweise ausgeschüttete Erträge fließen Ihnen mit der Gutschrift (Zufluss) zu, § 11 Abs. 1 EStG. Dies gilt auch im Falle einer Teilausschüttung. Ausschüttungsgleiche Erträge gelten bei vollthesaurierenden Investmentfonds am Tag des Geschäftsjahresendes als zugeflossen. 18
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