Die Abgeltungsteuer. Alles Wissenswerte im Überblick - Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelungen seit 2009.

Die Seite wird erstellt Marius Albrecht
 
WEITER LESEN
Die Abgeltungsteuer. Alles Wissenswerte im Überblick - Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelungen seit 2009.
Neuauflage 2012.

Die Abgeltungsteuer.
Alles Wissenswerte im Überblick.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelungen seit 2009.

DekaBank Deutsche Girozentrale
Inhalt.

                                                                               Seite

          1. Die wichtigsten Eckpunkte der Abgeltungsteuer                          4
          auf einen Blick

          2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer                              5

          Die Abgeltungsteuer – ein Systemwechsel                                   5

          Gesetzliche Grundlagen                                                    5

          Sind Sie von der Abgeltungsteuer betroffen?                               5

          Wer behält die Abgeltungsteuer ein?                                       6

          Umfang der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte                              7
          Laufende Kapitalerträge                                                   7
          Einbindung von Veräußerungsgewinnen                                       7

          Betroffene Kapitaleinkünfte                                               7

          Abgeltungsteuertarif                                                      8
          Bemessungsgrundlage                                                       8
          Berechnung der Abgeltungsteuer                                            8
          Ausnahmen                                                                 8

          Abgeltungswirkung und Veranlagung                                         9
          Abgeltungswirkung des Steuerabzugs an der Quelle (Regelfall)              9
          Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Wege der Veranlagung (Ausnahmefall)   9

          Ihre persönliche Situation als Steuerpflichtiger                           10

          Sparer-Pauschbetrag und Werbungskosten                                    10

          Verlustverrechnung                                                        11
          Regeln für die Verlustverrechnung seit dem 1. Januar 2009                 11
          Verlustverrechnungstopf                                                   11
          Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung                                 12
          Behandlung von Altverlusten aus der Zeit vor dem 1. Januar 2009           12
          Übersicht: Verlustverrechnungsmöglichkeiten                               12

          Depotüberträge                                                            13

          Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern                             13
          Ausländische Quellensteuern                                               13
          EU-Quellensteuer                                                          13
          US-Quellensteuer                                                          14

          Kirchensteuer                                                             14

          Nachträgliche Änderungen der erhobenen Abgeltungsteuer –                  15
          sogenannte Fehlerkorrekturen bei Privatanlegern
Seite

Zeitliche Anwendbarkeit der Abgeltungsteuer                       15
Bestand der Abgeltungsteuer seit dem 1. Januar 2009               15
Übergangsregelungen für Einkünfte aus bestimmten Anlageformen     15
Übergangsregelungen und Fristen                                   16

3. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Besteuerung von       17
Investmentfonds

Das Transparenzprinzip als Grundgedanke der Fondsbesteuerung      17
Bedeutung des Transparenzprinzips                                 17
Zweistufiges System der transparenten Besteuerung                  17
Sachliche Zuordnung der Erträge aus Investmentfonds               17
Ausschüttender Investmentfonds                                    17
Thesaurierender Investmentfonds                                   18

Zeitliche Zuordnung der Erträge aus Investmentfonds               18

Zwischengewinn und akkumulierter ausschüttungsgleicher Ertrag     19

Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen                     20

Übergangsregelungen                                               20

4. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Besteuerung           21
weiterer Anlageprodukte

Anteile an Kapitalgesellschaften, Aktien                          21

Kapitalforderungen, Anleihen                                      21

Immobilienanlagen                                                 21

Fremdwährungsguthaben und Edelmetalle                             21

5. Übersichten                                                    22

Behandlung der laufenden Erträge                                  22

Behandlung der Veräußerungsgewinne                                26

Umfang der steuerpflichtigen Erträge aus Investmentfonds           28

Ermittlungsschema zur Berechnung des Veräußerungsgewinns          29
(Neuanteile)

6. Beispiele und Berechnungen                                     30

7. Glossar                                                        34
1. Die wichtigsten Eckpunkte der Abgeltungsteuer auf einen Blick.

               Die wichtigsten Eckpunkte der Abgeltungsteuer auf einen Blick.

               Seit dem 1. Januar 2009 werden 25 % Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben.

               Zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (insgesamt ca. 26,38 % bzw. 27,82 % oder
               27,99 %).

               Für Sie als Privatanleger bedeutet das: grundsätzlich Steuerabzug mit Abgeltungswirkung.

               Steuerabzug nur durch deutsche Kreditinstitute oder Kapitalanlagegesellschaften.

               Bei Auslandsdepots sind die Kapitaleinkünfte in der Steuerveranlagung zu deklarieren und unterliegen
               dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

               Betroffen sind grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, z. B. Zinsen und Dividenden.

               Zusätzlich betroffen sind – haltedauerunabhängig – Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren und
               Finanzinstrumenten. Die bisherige Spekulationsfrist ist damit für diese Geschäfte entfallen.

               Verlustvortrag in das nächste Jahr ist möglich. Verlustausgleich zwischen mehreren Banken ist nur in
               der Steuerveranlagung möglich.

               Veräußerungsverluste aus Aktien in der Direktanlage können nur mit Veräußerungsgewinnen aus
               Aktien verrechnet werden.

               Sparer-Pauschbetrag von 801,– Euro bzw. 1.602,– Euro (Eheleute); individuelle Werbungskosten sind
               daneben grundsätzlich nicht mehr berücksichtigungsfähig.

4
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer.

             Die Abgeltungsteuer – ein Systemwechsel.                 Sind Sie von der Abgeltungsteuer betroffen?

             Die Abgeltungsteuer erfasst seit dem 1. Januar           Die Abgeltungsteuer betrifft alle Privatanleger, die
             2009 private Kapitaleinkünfte in Deutschland.            in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind
                                                                      und deren Einkünfte aus Kapitalvermögen den
             Der Abgeltungsteuersatz beträgt einheitlich 25 %.        Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Nur wenn Sie
             Zusätzlich werden der Solidaritätszuschlag und –         zu dieser Anlegergruppe gehören, ist Ihre Einkom-
             wenn Sie dies beantragen – die Kirchensteuer             mensteuerschuld durch den Einbehalt von 25 %
             direkt auf Ebene des auszahlenden Kreditinstituts        Kapitalertragsteuer an der Quelle abgegolten
             für Sie einbehalten.                                     (Abgeltungsteuer).

             Mit ihrer nunmehr abgeltenden Wirkung des Steuer-        Sie gelten als unbeschränkt steuerpflichtig und
             abzugs, einem eigenen Steuersatz und eigenen             unterliegen mit Ihren sämtlichen Kapitaleinkünften
             Steuerregeln, die die Steuerbelastung für die Kapital-   der deutschen Einkommensteuerpflicht, wenn Sie
             einkünfte von Ihrem persönlichen Einkommensteuer-        in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
             satz abkoppeln, stellt die Abgeltungsteuer einen         Aufenthalt haben. Die deutsche Steuerpflicht um-
             Systemwechsel im Steuerrecht dar.                        fasst hierbei Ihr gesamtes Einkommen weltweit,
                                                                      d. h., die Steuerpflicht gilt erst einmal unabhängig
             Der Umfang der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte         davon, ob Sie die Einkünfte in Deutschland oder im
             wurde mit der Einführung der Abgeltungsteuer             Ausland erzielt haben.
             erheblich ausgeweitet. Steuerpflichtig sind alle Ein-
             künfte aus Kapitalvermögen, worunter neben den           Bei Unternehmern gehören die Erträge aus Kapital-
             bereits bisher steuerpflichtigen, laufenden Kapital-      anlagen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-
             erträgen auch private Veräußerungsgewinne im             schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger
             Kapitalanlagebereich fallen.                             Arbeit. Der Abzug der Kapitalertragsteuer entfaltet
                                                                      daher keine Abgeltungswirkung. Unbeschadet des-
             Es gilt für alle Kapitaleinkünfte ein einheitlicher      sen, dass auch in diesen Fällen auf die Kapitalein-
             Steuersatz von 25 %.                                     künfte Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einbe-
                                                                      halten und abgeführt wird, sind die entsprechenden
                                                                      Kapitalerträge in die Veranlagung mit einzubeziehen.
             Gesetzliche Grundlagen.                                  Für Unternehmer stellt die Abgeltungsteuer daher
                                                                      lediglich eine Vorauszahlung auf die endgültige
             Die Abgeltungsteuer stellt eine besondere Erhe-          Einkommensteuerschuld bzw. Körperschaftsteuer-
             bungsform der Einkommensteuer mit einem eigenen          schuld dar.
             Steuertarif dar und ist entsprechend im Einkom-
             mensteuergesetz geregelt. Für die Besteuerung von        Ausländische Privatanleger, die weder ihren Wohn-
             Anteilen an Investmentfonds gelten grundsätzlich die     sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch-
             Regelungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG),        land haben, unterliegen grundsätzlich nicht dem
             die wiederum auf die Vorschriften des Einkommen-         Steuerabzug, wenn die Ausländereigenschaft z. B.
             steuergesetzes (EStG) Bezug nehmen.                      der deutschen Depotbank nachgewiesen wird.
                                                                      Abweichende Regelungen gelten insoweit für inlän-
                                                                      dische Dividendenzahlungen deutscher Kapitalge-
                                                                      sellschaften und im Falle von deutschen Investment-
                                                                      fonds auch für inländische Mieterträge. Anleger ohne
                                                                      Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch-
                                                                      land, die solche Investmentfondsanteile halten,
                                                                      können auf Antrag eine Erstattung dieser Kapitaler-
                                                                      tragsteuer erreichen.

                                                                                                                             5
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer.

             Wer behält die Abgeltungsteuer ein?                     Dividenden unter Berücksichtigung z. B. von NV-
                                                                     Bescheinigungen, Freistellungsaufträgen oder Ver-
                                                                     lustverrechnungstöpfen bei Privatanlegern abführen
             Rechtslage bis 31. Dezember 2011.                       („Zahlstellensteuer“) und ggf. eine Steuerbescheini-
             Kernelement der Abgeltungsteuer ist ein Abzug der       gung ausstellen. Bei einem ausländischen Depot
             Steuer direkt an der Quelle. In den meisten Fällen      stellt hingegen grundsätzlich Clearstream Banking
             wird daher die Abgeltungsteuer durch deutsche           Deutschland die Steuerbescheinigung aus.
             Kreditinstitute einbehalten.
                                                                     Bei der Anlage in inländische Investmentfonds, die
             Bei Kapitaleinkünften wie etwa ausländischen            in einem inländischen Depot gehalten werden, wird
             Dividenden und Zinsen aus sonstigen Kapitalforde-       es analoge Änderungen geben. Ab 1. Januar 2012
             rungen (insbesondere in- und ausländische verzins-      wird auch in diesen Fällen nicht mehr der inländische
             liche Wertpapiere) hat die deutsche auszahlende         Investmentfonds bzw. dessen Kapitalanlagegesell-
             Stelle den Steuerabzug vorzunehmen.                     schaft, sondern Ihr depotführendes inländisches
                                                                     Kreditinstitut den Kapitalertragsteuerabzug auch auf
             Bei Zahlung von Dividenden und ähnlichen Erträgen       die in der Ausschüttung oder Thesaurierung enthal-
             deutscher Kapitalgesellschaften haben diese selbst      tenen inländischen Dividenden vornehmen.
             als Schuldner der Kapitalerträge den Kapitalertrag-
             steuerabzug vorzunehmen.                                Darüber hinaus wird bei inländischen thesaurieren-
                                                                     den Investmentfonds der Steuerabzug (auf die
             Da nur in Deutschland der Steuerabzug vorzunehmen       ausschüttungsgleichen Erträge) insgesamt auf die
             ist, werden Konten und Wertpapierdepots außer-          depotführenden inländischen Kreditinstitute verla-
             halb Deutschlands nicht vom Steuerabzug an der          gert. Hierzu ist vorgesehen, dass die Depotbank des
             Quelle erfasst. Daher sind Kapitaleinkünfte, die auf    inländischen Investmentfonds den auszahlenden
             ausländischen Konten und Depots von einer in            Stellen die dazu benötigten Beträge zur Verfügung
             Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person        stellt. Diese Beträge für Zwecke der Kapitalertrag-
             bezogen werden, weiterhin in der Steuererklärung        steuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchen-
             zu deklarieren und im Wege der Veranlagung zu           steuer werden also zukünftig aus dem Fondsver-
             besteuern.                                              mögen bereitgestellt bzw. entnommen und der
                                                                     depotführenden Stelle zugeführt, die ihrerseits zur
             Rechtslage ab 1. Januar 2012.                           Abführung der Steuerbeträge an das Finanzamt
             Bei Dividendenausschüttungen von inländischen           verpflichtet ist.
             Aktiengesellschaften, bei denen sich die Aktien in
             der Girosammelverwahrung befinden oder eine              Werden die Investmentfonds über ein ausländisches
             Streifbandverwahrung vorliegt, wird ab 1. Januar        depotführendes Kreditinstitut gehalten und werden
             2012 (Zufluss der Erträge) der Kapitalertragsteuer-      somit Zahlungen ins Ausland geleistet, ist grund-
             einbehalt nicht mehr durch die inländische Aktien-      sätzlich die letzte inländische Stelle abzugsver-
             gesellschaft, sondern durch das depotführende           pflichtet, d. h. in der Regel Clearstream Banking
             inländische Kreditinstitut oder, wenn die Dividende     Deutschland.
             auf ein ausländisches Depot gezahlt wird, durch
             Clearstream Banking Deutschland durchgeführt.

             Somit kann nur bei einer inländischen Depotbezie-
             hung das depotführende inländische Kreditinstitut
             des Aktionärs die Kapitalertragsteuer auf inländische

6
Umfang der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte.           Betroffene Kapitaleinkünfte.

Zentrale Idee der Abgeltungsteuer ist die Zusammen-
führung der bisherigen Kapitalerträge wie Zinsen        Zu den abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaler-
und Dividenden und der privaten Veräußerungs-           trägen (§ 20 Abs. 1 EStG) zählen insbesondere:
gewinne aus Wertpapieren und Derivaten, im Fol-         ‡ Dividenden und ähnliche Einkünfte.
genden einheitlich als Kapitaleinkünfte bezeichnet.
                                                        ‡ Zinserträge, darunter z. B. solche aus Anleihen,
Die Abgeltungsteuer erfasst – mit wenigen Aus-          Obligationen, Spar-, Sicht- und Termineinlagen,
nahmen – alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, wo-        Girokonten, Bundeswertpapieren und Hypotheken.
runter laufende Kapitalerträge sowie auch realisierte
Kursgewinne (Veräußerungsgewinne) fallen.               ‡ steuerpflichtige Einnahmen aus Investmentfonds,
                                                        inkl. vereinnahmter Zwischengewinne.
Laufende Kapitalerträge.
Die Abgeltungsteuer erfasst die laufenden Kapital-      ‡ Einnahmen aus einer (echten) stillen Gesellschaft.
erträge (insbesondere Zinsen und Dividenden), die
bereits bislang steuerpflichtig waren.                   ‡ bestimmte Erträge aus Versicherungsleistungen
                                                        (Unterschiedsbetrag zwischen den Versicherungs-
Einbindung von Veräußerungsgewinnen.                    leistungen und den gezahlten Prämien).
Neben laufenden Kapitalerträgen umfasst der Steuer-
abzug auch Gewinne aus Veräußerungsgeschäften,          ‡ Stillhalterprämien, die infolge der Einräumung
und zwar unabhängig von einer Haltefrist.               von Optionen vereinnahmt werden.
Im Gegenzug können Veräußerungsverluste auch
mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden.          Zu den Veräußerungsgewinnen, die ebenfalls
                                                        Bestandteil der abgeltungsteuerpflichtigen
Im Ergebnis erübrigt sich die Unterscheidung            Kapitaleinkünfte sind, zählen insbesondere:
zwischen laufenden Kapitalerträgen (z. B. Zinsen        ‡ Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an
und Dividenden) und Veräußerungsgewinnen, da            Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktien), Invest-
sie bei privaten Anlegern nunmehr einheitlich der       mentfondsanteilen, typisch stillen Beteiligungen.
Abgeltungsteuer unterliegen.
                                                        ‡ Gewinne aus der Veräußerung, Abtretung oder
                                                        Endeinlösung von sonstigen Kapitalforderungen.

                                                        ‡ Gewinne aus der Veräußerung von Dividenden-
                                                        scheinen oder Zinsscheinen ohne Stammrecht bzw.
                                                        von Zinsforderungen.

                                                        ‡ Termingeschäftsgewinne.

                                                        ‡ Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen
                                                        auf Versicherungsleistungen.

                                                        Eine Darstellung der steuerlichen Behandlung ein-
                                                        zelner Produkte finden Sie im Anschluss an diesen
                                                        Abschnitt.

                                                                                                               7
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer.

             Abgeltungsteuertarif.                                               ‡ laufende Kapitalerträge (Zinsen) aus sonstigen
                                                                                 Kapitalforderungen, Einnahmen aus einer (echten)
             Bemessungsgrundlage.                                                stillen Gesellschaft.
             Die Bemessungsgrundlage für den Abgeltungsteu-
             ersatz von 25 % stellt der Bruttobetrag der Kapital-                ‡ Einnahmen aus einem partiarischen Darlehen,
             einkünfte dar.                                                      wenn

             Berechnung der Abgeltungsteuer.                                       – Gläubiger und Schuldner einander nahestehen-
             Wenn Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft                           de Personen sind und bestimmte Voraussetzun-
             sind, berechnet sich die Abgeltungsteuer aufgrund                       gen vorliegen,
             des Selbstabzugs der Kirchensteuer bei der Abgel-
             tungsteuer nach der unten stehenden Formel.                           – die Zahlung von einer Kapitalgesellschaft an
                                                                                     einen Anteilseigner erfolgt, der zu mindestens
             Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 %. Ein Solidari-                  10 % beteiligt ist oder
             tätszuschlag in Höhe von 5,5 % sowie ggf. Kirchen-
             steuer in Höhe von 8 bzw. 9 % sind zusätzlich zu                      – soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet,
             berücksichtigen. Das ergibt eine mögliche Gesamt-                       der seinerseits Kapital an einen Betrieb des
             steuerbelastung von 26,38 % für Konfessionslose                         Gläubigers überlassen hat.
             bzw. 27,82 % oder 27,99 % für Kirchensteuer-
             pflichtige (Steuersätze gerundet).                                   ‡ Kapitalerträge aus Lebensversicherungen, wenn
                                                                                 die Versicherungsleistung nach Vollendung des
             Ausnahmen – Der gesonderte Steuertarif von                          62. Lebensjahres (bis zum 31. Dezember 2011 nach
             25 % findet keine Anwendung auf:                                     Vollendung des 60. Lebensjahres) und nach Ablauf
             ‡ Kapitalerträge, die zu einer anderen Einkunftsart                 von zwölf Jahren ausgezahlt wird.
             gehören, insbesondere betriebliche Einkünfte (Sub-
             sidiaritätsprinzip).

              Die Formel zur Berechnung der Abgeltungsteuer.

                                                   4 x anrechenbare
              (    Kapitaleinkünfte        −          ausländische
                                                     Quellensteuer
                                                                            )/          4 + Kirchen-
                                                                                         steuersatz           =       Abgeltungsteuer

              Beispiel: Steuerbelastung unter der Abgeltungsteuer inkl. SolZ und KirchSt. auf Zinserträge
              in Höhe von 1.000,–.

                                                          Konfessionslos              Kirchensteuersatz              Kirchensteuersatz
                                                          (keine Kirchen-             8 % (Baden-Würt-                    9 % (restliche
                                                                  steuer)             temberg, Bayern)                   Bundesländer)

              Abgeltungsteuer                                          250,–                         245,09                          244,49

              Solidaritätszuschlag (5,5 %                              13,75                           13,47                          13,44
              des Abgeltungsteuerbetrags)

              Kirchensteuer                                                0,–                         19,60                               22,–

              Steuerbelastung gesamt¹                               263,75                           278,16                         279,93
                                                                 (26,38 %²)                      (27,82 %²)                      (27,99 %²)

              ¹Steuerbeträge abgerundet. ²Gerundet. Alle Angaben in Euro. Anmerkung: Der Kirchensteuerbetrag wirkt sich mindernd auf die
              Belastung durch Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag aus.

8
Abgeltungswirkung und Veranlagung.                      Diese Veranlagung kann entweder verpflichtend
                                                        oder aber freiwillig sein. Darüber hinaus kann es
                                                        sich entweder um eine Veranlagung zum Abgel-
Abgeltungswirkung des Steuerabzugs an der               tungsteuersatz von 25 % oder zu Ihrem individuel-
Quelle (Regelfall).                                     len Einkommensteuersatz handeln.
Für private Anleger stellt der 25%ige Abgeltung-
steuerabzug an der Quelle in der Regel eine defini-      Verpflichtende Veranlagung zum individuellen
tive Steuerbelastung dar, d. h. auch: Sie haben Ihre    Steuersatz:
Einkommensteuerschuld auf Kapitaleinkünfte mit          Da der Steuerabzug auf Kapitaleinkünfte für Unter-
Einbehalt und Abführung der pauschalen Abgel-           nehmer (insbesondere auch Privatpersonen, die ihre
tungsteuer an der Quelle grundsätzlich abgegolten.      Kapitalanlagen im Betriebsvermögen halten) keine
Das gilt auch für die Kirchensteuer, sofern Sie Ihrem   Abgeltungswirkung entfaltet, sondern regelmäßig
Kreditinstitut Ihre Religionszugehörigkeit mitgeteilt   nur eine Vorauszahlung auf die endgültige Einkom-
haben und dieses daher auch die Kirchensteuer           mensteuerschuld bzw. Körperschaftsteuerschuld
einbehalten konnte. Eine Angabe dieser Kapital-         darstellt, muss ein Unternehmer diese Kapitalein-
einkünfte in der Steuererklärung ist dann nicht         künfte stets auch im Rahmen seiner Steuererklä-
mehr erforderlich. Die Kapitaleinkünfte haben da-       rung deklarieren, damit eine Besteuerung im Wege
mit auch keine Auswirkung auf Ihren persönlichen        der Veranlagung stattfinden kann. Die bereits ein-
Einkommensteuersatz (Steuerprogression), dem            behaltene Abgeltungsteuer wird dabei berücksich-
Ihre übrigen Einkünfte unterliegen.                     tigt, d. h. entweder angerechnet oder aber erstattet.
                                                        Dies gilt auch für Kapitaleinkünfte, auf die durch
Dies bedeutet für Privatanleger:                        das Kreditinstitut zwar Abgeltungsteuer einbehalten
                                                        wird, bei denen die Abgeltungsteuer aber keine
‡ einen anonymen Steuerabzug an der Quelle.             abgeltende Wirkung entfaltet (vgl. die vorstehend
                                                        dargestellten Ausnahmen in der linken Spalte).
‡ keine Pflicht zur Aufnahme dieser Kapitaleinkünfte
in die Steuererklärung.                                 Verpflichtende Veranlagung zum pauschalen
                                                        Steuersatz:
Für inländische Kreditinstitute wird voraussichtlich    Eine ebenfalls verpflichtende Veranlagung, aller-
ab dem Jahr 2014 ein elektronisches Informations-       dings zum pauschalen Abgeltungsteuersatz von
system hinsichtlich des Kirchensteuereinbehaltes        25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen-
eingeführt, sodass kein Antrag Ihrerseits auf Ein-      steuer), gilt für all jene Kapitaleinkünfte, die Ihnen
behalt der Kirchensteuer mehr notwendig wäre.           zufließen, ohne dass sie zuvor einem Abzug von
Entsprechend würde dann auch die Pflicht zur De-         Abgeltungsteuer an der Quelle unterlegen haben.
klaration in der Steuererklärung für Zwecke der         Das betrifft insbesondere Kapitaleinkünfte, die Sie
Kirchensteuer entfallen, da bei Kirchensteuerpflich-     in einem ausländischen Depot erzielen. Gleiches
tigen die Kirchensteuer stets durch das inländische     gilt für Erträge aus ausländischen thesaurierenden
Kreditinstitut einbehalten würde. Detaillierte Aus-     Investmentfonds und (bis Ende 2011) für Erträge
führungen finden sich auf Seite 14.                      aus inländisch thesaurierenden Investmentfonds, für
                                                        die ein Kirchensteuereinbehalt noch nicht stattge-
Für Unternehmer stellt die einbehaltene Abgeltung-      funden hat, sowie z. B. bei Zinsen, die unter Privat-
steuer hingegen – wie bereits bislang die Kapital-      personen ohne Einschaltung eines Kreditinstituts
ertragsteuer – nur eine Vorauszahlung auf ihre Ein-     gezahlt werden. Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut
kommen- oder Körperschaftsteuerschuld dar.              des Gesetzes, dass allein diejenigen Kapitaleinkünf-
                                                        te in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren
                                                        sein sollen, die bislang keinem Abgeltungsteuerab-
Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Wege                zug unterlegen haben.
der Veranlagung (Ausnahmefall).
Grundsätzlich soll die Abgeltungsteuer für Privat-      Ab dem 1. Januar 2012 wird zudem die verpflich-
anleger abgeltende Wirkung haben. Dennoch kann          tende Veranlagung für Zwecke der Kirchensteuer
es zu einer Besteuerung im Wege der Veranlagung         bei inländischen thesaurierenden Investmentfonds
kommen. Dabei müssen Sie Ihre Kapitaleinkünfte          entbehrlich, da diese dann durch das inländische
in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung          depotführende Kreditinstitut abgeführt werden soll.
angeben und erhalten anschließend einen Steuer-
bescheid durch das Finanzamt.

                                                                                                             9
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer.

             Freiwillige Veranlagung zum individuellen Steuer-        Sparer-Pauschbetrag und Werbungskosten.
             satz (Günstigerprüfung):
             Auf freiwilliger Basis kann hingegen eine Veranla-       Es gilt ein Sparer-Pauschbetrag von 801,– Euro. Für
             gung zum individuellen Steuersatz erfolgen, wenn         Ehegatten beträgt dieser im Falle der gemeinsamen
             der Anleger feststellt, dass sein persönlicher Ein-      Veranlagung 1.602,– Euro.
             kommensteuersatz unterhalb des Abgeltungsteuer-
             satzes von 25 % liegt. Der Anleger kann in diesem        Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind alle tatsächlich
             Fall durch Angabe sämtlicher Kapitaleinkünfte in         angefallenen Werbungskosten (z. B. Depotgebühren,
             der Einkommensteuererklärung erreichen, dass             Vermögensverwaltungsgebühren, Reisekosten für
             das Finanzamt für ihn eine sogenannte Günstiger-         Fahrten zur Hauptversammlung) abgegolten und
             prüfung durchführt und seine Kapitaleinkünfte            werden damit nicht mehr gesondert berücksichtigt.
             dann mit seinem niedrigeren persönlichen Einkom-         Allerdings können die mit einer Veräußerung in
             mensteuersatz besteuert. Die bereits gezahlte Abgel-     unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwen-
             tungsteuer wird dabei angerechnet bzw. erstattet.        dungen vom Veräußerungsgewinn abgezogen
                                                                      werden, z. B. Bankspesen und andere unmittelbare
             Auch im Falle einer freiwilligen Veranlagung können      Transaktionskosten. Entsprechend erhöhen die Ne-
             Werbungskosten nur über den sogenannten Sparer-          benkosten der Anschaffung die Anschaffungskosten.
             Pauschbetrag berücksichtigt werden.
                                                                      Eine Sonderregelung gibt es für Investmentfonds-
             Optionale Veranlagung zum Abgeltungsteuersatz:           anteile. Die auf Ebene des Investmentfonds anfallen-
             Eine freiwillige Veranlagung zum pauschalen Abgel-       den Kosten können grundsätzlich von den Einnah-
             tungsteuersatz empfiehlt sich z. B. dann, wenn im         men auf Ebene des Investmentfonds abgezogen
             Rahmen des bereits erfolgten Abgeltungsteuerab-          werden. Allerdings dürfen aufgrund der gesetz-
             zugs bestimmte persönliche Umstände, die sich für        lichen Vorgaben des Investmentsteuergesetzes ledig-
             Sie positiv auswirken können, nicht ausreichend be-      lich 90 % Werbungskosten in Abzug gebracht wer-
             rücksichtigt wurden und daher im Ergebnis zu viel        den. Entstehen hierbei negative Erträge, so können
             Abgeltungsteuer einbehalten worden ist (z. B. Spa-       diese im Investmentfonds für das nächste Geschäfts-
             rer-Pauschbetrag, Berücksichtigung anrechenbarer,        jahr vorgetragen und dort berücksichtigt werden.
             aber noch nicht angerechneter ausländischer Quellen-
             steuer, Verrechnung von Kapitalerträgen und Verlus-      Eine Berücksichtigung individueller Werbungskosten
             ten bei mehreren Kreditinstituten, Altverluste aus der   ist auch im Falle der Veranlagung nicht möglich.
             Zeit vor dem 1. Januar 2009).
                                                                      Wird der Erwerb von Wertpapieren fremdfinanziert,
                                                                      können diese Fremdkapitalkosten ebenfalls nicht als
             Ihre persönliche Situation als Steuerpflichtiger.         Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie können
                                                                      bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages einen soge-
             Obwohl die Abgeltungsteuer als Pauschalsteuer            nannten Freistellungsauftrag stellen. Dies hat zur
             ausgestaltet ist, werden im Rahmen der Besteue-          Folge, dass das zum Abzug verpflichtete Kreditinsti-
             rung auch Ihre persönlichen Merkmale berücksichtigt.     tut auf Kapitalerträge bis maximal zur Höhe des
                                                                      Sparer-Pauschbetrags keine Abgeltungsteuer einzu-
             Dies geschieht etwa durch Berücksichtigung der           behalten hat. Bei Ehegatten, die einen gemeinsa-
             Kirchensteuer, eines Sparer-Pauschbetrages, einer        men Freistellungsauftrag erteilt haben, gilt dies ent-
             Nichtveranlagungsbescheinigung sowie der Führung         sprechend, wobei es nicht darauf ankommt, ob die
             von Verlustverrechnungstöpfen.                           Kapitalerträge auf einem Gemeinschafts- oder den
                                                                      Einzeldepots der Ehegatten erzielt wurden.
             Auch bei einer freiwilligen Besteuerung im Veranla-
             gungswege werden solche persönlichen Merkmale            Der Sparer-Pauschbetrag kann auch auf mehrere
             berücksichtigt.                                          Kreditinstitute verteilt werden. Seit 1. Januar 2011
                                                                      ist zu berücksichtigen, dass Freistellungsaufträge
             Wenn Sie bei mehreren Kreditinstituten Konten und        nur noch wirksam sind, wenn Sie bei Erteilung des
             Depots haben, wird in der Praxis oft eine Veranla-       Freistellungsauftrags Ihre Steueridentifikationsnum-
             gung notwendig sein, da jedes Kreditinstitut nur         mer angegeben haben. Bei gemeinsamen Freistel-
             eine Verlustverrechnung bezogen auf die bei ihm          lungsaufträgen sind auch die Steueridentifikations-
             geführte Depot-/Kontobeziehung vornehmen kann.           nummern beider Ehegatten anzugeben. Vor dem
             Eine bankübergreifende Verlustverrechnung ist nur        1. Januar 2011 erteilte Freistellungsaufträge ohne
             im Wege der Veranlagung möglich.

10
Angabe der Steueridentifikationsnummer bleiben            ‡ Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit
noch bis einschließlich 2015 wirksam. Ab 1. Januar       Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
2016 sind diese Freistellungsaufträge unwirksam,         Innerhalb eines Jahres nicht verrechnete Verluste
wenn die Steueridentifikationsnummer bis dahin            werden wiederum in das Folgejahr übertragen,
dem Kreditinstitut nicht bekannt ist.                    sofern keine Bescheinigung über die Verluste des
                                                         Jahres angefordert wird (siehe Übersicht Seite 12).
Daneben können Anleger mit niedrigem Einkom-
men (Kinder, Studenten, Rentner, aber auch steuer-       ‡ Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mehr
befreite Körperschaften, Stiftungen) eine sogenann-      mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ver-
te Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen             rechnet werden.
und dem Kreditinstitut vorlegen. In diesem Fall un-
terbleibt ein Abzug und Einbehalt von Abgeltung-         Für die Verrechnung von Altverlusten (aus der Zeit
steuer durch das Kreditinstitut.                         vor dem 1. Januar 2009), die innerhalb der Jahres-
                                                         frist erzielt wurden, bestehen Übergangsregelungen
                                                         (siehe Übersicht Seite 12).
Verlustverrechnung.
                                                         Verlustverrechnungstopf.
Regeln für die Verlustverrechnung seit dem               Die sofortige Verlustverrechnung auf Ebene der
1. Januar 2009.                                          Kreditinstitute hat zur Folge, dass die Kreditinstitute
Eine Verrechenbarkeit von Verlusten im Bereich der       eine umfangreiche Dokumentation der „Verlust-
Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Gewinnen aus           verrechnungstöpfe“ ihrer Kunden führen müssen,
anderen Einkunftsarten ist nicht möglich: Negative       damit die Verluste bereits im Rahmen des Steuer-
Kapitaleinkünfte, z. B. aus gezahlten Stückzinsen,       abzugs berücksichtigt werden können. Ziel des Ge-
können nicht mit Gewinnen anderer Einkunftsarten         setzgebers war es, damit die Notwendigkeit einer
verrechnet werden.                                       Veranlagung allein zum Zweck der Verlustverrech-
                                                         nung zu vermeiden.
Innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind
Verluste nur noch mit positiven Kapitaleinkünften        Positiv fließen in den Verlustverrechnungstopf lau-
im selben Jahr oder in den folgenden Jahren verre-       fende Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen sowie
chenbar. Noch eingeschränkter sind die Möglichkei-       Veräußerungsgewinne ein. Negativ werden gezahl-
ten der Verlustverrechnung bei Aktienveräuße-            te Stückzinsen, gezahlte Zwischengewinne und
rungsgeschäften: Verluste aus diesen dürfen nur          Verluste berücksichtigt. Dabei ist für Gewinne und
noch mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien ver-            Verluste aus Aktienveräußerungsgeschäften jeweils
rechnet werden. Diese Einschränkung gilt nicht für       ein separater Verlustverrechnungstopf zu führen.
Aktienfonds, sondern betrifft allein Aktien in der Di-
rektanlage.                                              Die Abgeltungsteuer wird grundsätzlich erst dann
                                                         erhoben, wenn nach der Verlustverrechnung posi-
Es ergeben sich folgende Grundsätze:                     tive Kapitaleinkünfte verbleiben. Eine Verlustver-
                                                         rechnung ist dabei grundsätzlich nur innerhalb
‡ Realisierte Verluste können unabhängig von der         einer Konto-/Depotbeziehung mit einem Kredit-
Haltedauer verwertet werden.                             institut möglich. Eine bankübergreifende Verlustver-
                                                         rechnung zwischen Verlustverrechnungstöpfen des
‡ Verluste werden bereits auf Ebene des Kredit-          Anlegers bei unterschiedlichen Kreditinstituten ist
instituts bei der Berechnung der Abgeltungsteuer         allein im Wege der Veranlagung möglich. Erforder-
berücksichtigt („Verlustverrechnungstopf“).              lich hierfür ist eine Bescheinigung über die Höhe
                                                         der Verluste, welche spätestens zum 15. Dezember
‡ Realisierte Verluste aus Veräußerungsgeschäften        eines Kalenderjahres bei dem jeweiligen Kreditinsti-
mindern im gleichen Jahr die sonstigen Kapitalein-       tut des Anlegers beantragt werden muss.
künfte wie Zinsen, Dividenden, Veräußerungsge-
winne aus Investmentfondsanteilen und somit die
Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer.
Innerhalb eines Jahres nicht verrechnete Verluste
werden in das Folgejahr übertragen, sofern keine
Bescheinigung über die Verluste des Jahres angefor-
dert wird (siehe Übersicht Seite 12).

                                                                                                             11
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer.

             Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung.              werden. Zum Zweck der übergreifenden Verlustver-
             Bei Vorlage eines gemeinschaftlichen Freistellungs-     rechnung kann auch ein Freistellungsauftrag in
             auftrages von Ehegatten wird seit dem Kalenderjahr      Höhe von 0,– Euro eingereicht werden, z. B. wenn
             2010 eine ehegattenübergreifende Verlustverrech-        Ehegatten ihren gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag
             nung (gemeinsamer Verlustausgleich) durchgeführt.       bereits bei anderen Instituten ausgeschöpft haben.
             Dies erfolgt stets zum Jahresende. Diesbezüglich ist
             es unerheblich, in welchem Depot bzw. auf welchem       Eine Darstellung zu den infolge der ehegattenüber-
             Konto der Ehegatten (Gemeinschafts- und Einzel-         greifenden Verlustverrechnung übertragenen bzw.
             konten) die Kapitalerträge und die Verluste erzielt     erhaltenen Bestände finden Sie im nichtamtlichen
             wurden. Die ehegattenübergreifende Verlustver-          Teil zur Steuerbescheinigung.
             rechnung erfolgt also immer unter Einbezug sämt-
             licher für die Ehegatten geführten Depots (Einzel-      Behandlung von Altverlusten aus der Zeit vor
             depots/Gemeinschaftsdepots) und zwar unabhängig         dem 1. Januar 2009.
             davon, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer       „Altverluste“ aus privaten Veräußerungsgeschäften
             Zusammenveranlagung i. S. des § 26 Absatz 1 Satz        (§ 23 EStG alte Fassung) aus vor dem 1. Januar 2009
             1 EStG gegeben sind.                                    erworbenen Wertpapieren, welche bislang nur mit
                                                                     privaten Veräußerungsgewinnen verrechnet werden
             Ist keine übergreifende Verlustverrechnung ge-          durften, können bis einschließlich 2013 mit abgel-
             wünscht bzw. liegen die Voraussetzungen einer Zu-       tungsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen ver-
             sammenveranlagung i. S. des § 26 Absatz 1 Satz 1        rechnet werden. Ihre Berücksichtigung ist allerdings
             EStG nicht vor (getrennte Veranlagung), können für      nur im Wege der Veranlagung möglich.
             Einzeldepots getrennte Freistellungsaufträge erteilt

              Übersicht: Verlustverrechnungsmöglichkeiten.

              Verluste aus …                … können künftig verrechnet werden mit

                                             … positiv    … Gewinnen aus         … Gewinnen aus           … positiven
                                            laufenden     der Veräußerung        der Veräußerung           Einkünften
                                               Kapital-         von Aktien         von sonstigem              anderer
                                              erträgen                           Kapitalvermögen       Einkunftsarten

              … laufenden Kapital-                   Ja                    Ja                   Ja                Nein
              erträgen (z. B. Stück-
              Zwischengewinnen) …

              … der Veräußerung                    Nein                    Ja                Nein                 Nein
              von Aktien …

              … der Veräußerung                      Ja                    Ja                   Ja                Nein
              von sonstigem
              Kapitalvermögen …

              … privaten Veräuße-                  Nein                     Ja                  Ja                Nein
              rungsgeschäften                                       (bis 2013)          (bis 2013)
              vor dem 01.01.2009
              (Altverluste) …

              … aus Termin-                          Ja                    Ja                   Ja                Nein
              geschäften

12
Ab 2014 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur        Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern.
noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungs-
geschäften, z. B. solchen aus Immobilien innerhalb       Ausländische Quellensteuern.
der 10-Jahres-Frist oder aus physischen Edelmetallen     Die deutsche Abgeltungsteuer kann um anrechenbare
innerhalb der Jahresfrist möglich.                       ausländische Quellensteuern vermindert werden. Die
                                                         ausländische anrechenbare Quellensteuer wird unmit-
                                                         telbar beim Steuerabzug durch das zum Steuerabzug
Depotüberträge.                                          verpflichtete Kreditinstitut bis maximal zur Höhe der
                                                         Abgeltungsteuer berücksichtigt. Sofern Ehegatten ei-
Depotüberträge ohne Gläubigerwechsel sowie               nen gemeinsamen Freistellungsauftrag bei der Bank
Depotüberträge mit Gläubigerwechsel, die unent-          eingereicht haben, werden ausländische anrechenbare
geltlich erfolgen (z. B. bei einer Schenkung), stellen   Quellensteuern ehegattenübergreifend angerechnet.
keine Veräußerung der in einem Depot enthaltenen         Dies bedeutet, dass ausländische anrechenbare Quel-
Wertpapiere dar. In diesen Fällen hat das übertra-       lensteuer sowohl auf den Einzelkonten bzw. -depots
gende Kreditinstitut dem übernehmenden Kredit-           der Eheleute als auch auf Gemeinschaftskonten bzw.
institut die ursprünglichen Anschaffungsdaten mit-       -depots der Eheleute zum Jahresende im Rahmen der
zuteilen.                                                ehegattenübergreifenden Verrechnung angerechnet
                                                         werden kann.
Anschaffungsdaten im Rahmen von Depotüberträgen
ohne Gläubigerwechsel aus dem Ausland an ein             EU-Quellensteuer.
deutsches Kreditinstitut werden nur anerkannt, so-       Zahlt eine ausländische Zahlstelle in Belgien, Luxem-
fern das übertragende Kreditinstitut seinen Sitz im      burg, Österreich oder den angeschlossenen Dritt-
EU-Ausland, in einem anderen Vertragsstaat des           staaten (inkl. Liechtenstein und Schweiz) Zinsen an
EWR-Abkommens oder in einem anderen Vertrags-            deutsche Privatanleger, so behält die Zahlstelle EU-
staat der EU-Zinsrichtlinie hat und eine entspre-        Quellensteuer von 35 % (bis 1. Juli 2011 waren es
chende Bescheinigung vorgelegt wird. Befindet sich        20 %) ein. Als deutscher Anleger können Sie durch
das abgebende ausländische Kreditinstitut in einem       Beibringung einer Ansässigkeitsbescheinigung – das
davon abweichenden Drittstaat, so dürfen die An-         bedeutet Offenlegung des Kontos/Depots gegen-
schaffungsdaten von dem übernehmenden Kredit-            über dem deutschen Finanzamt – den EU-Quellen-
institut nicht berücksichtigt werden.                    steuerabzug vermeiden.

Werden die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen          Die bei einem Depot/Konto im EU-Ausland einbe-
oder dürfen diese bei Übertragung aus dem Aus-           haltene EU-Quellensteuer wird nach der Zinsinfor-
land nicht berücksichtigt werden, so beträgt die         mationsverordnung (ZIV) auf die sich in Deutschland
Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer im           ergebende Einkommensteuer vollumfänglich ange-
Fall einer späteren Veräußerung 30 % des Veräuße-        rechnet bzw. erstattet.
rungserlöses (Pauschalbesteuerung). Die darauf ent-
fallende Abgeltungsteuer entfaltet für Privatanleger
grundsätzlich eine abgeltende Wirkung, soweit der
tatsächliche Veräußerungsgewinn nicht höher ist.
Ist der auf Basis der Anschaffungskosten ermittelte
tatsächliche Veräußerungsgewinn höher als die
Ersatzbemessungsgrundlage, haben Sie die Pflicht,
diesen Veräußerungsgewinn in Ihrer Einkommen-
steuererklärung zu deklarieren. Diese Pflicht besteht
nicht, wenn die Differenz zwischen dem tatsächli-
chen Veräußerungsgewinn und der Ersatzbemes-
sungsgrundlage je Veranlagungszeitraum nicht
mehr als 500,– Euro beträgt und keine weiteren
Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Absatz 3
EStG vorliegen. Ist der tatsächliche Veräußerungs-
gewinn hingegen niedriger, haben Sie ein Veranla-
gungswahlrecht.

                                                                                                            13
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer.

             US-Quellensteuer.                                      Der Abzug entfaltet dabei Abgeltungswirkung, wo-
             Bei Dividendenzahlungen aus US-Aktien an deut-         bei der Sonderausgabenabzug für die Kirchensteuer
             sche Anleger wird derzeit eine Quellensteuer in        im Rahmen der Veranlagung entfällt (pauschale Be-
             Höhe von 15 % einbehalten. Die gezahlte Quellen-       rücksichtigung bei der Ermittlung der Abgeltung-
             steuer kann bei der Ermittlung der Abgeltungsteuer     steuer, vgl. Seite 9).
             berücksichtigt werden. Zinsen und Veräußerungs-
             erlöse, die an deutsche Anleger gezahlt werden,        Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so müssen
             unterliegen derzeit keiner Quellenbesteuerung in       Sie die Kapitaleinkünfte zwecks Berechnung der
             den USA. Dies gilt ebenso für aus US-Quellen stam-     Kirchensteuer in Ihrer Einkommensteuererklärung
             mende Erträge, die von einem deutschen Invest-         deklarieren (Pflichtveranlagung). Dies gilt auch
             mentfonds vereinnahmt werden.                          dann, wenn bei deutschen thesaurierenden Invest-
                                                                    mentfonds (voraussichtlich bis Ende 2011) durch
             Ab dem 1. Januar 2013 wird voraussichtlich ein         die Kapitalanlagegesellschaft zwar Abgeltungsteuer,
             neues US-Quellensteuersystem (siehe auch Stich-        jedoch keine Kirchensteuer abgeführt wird, weil die
             wort FATCA im Glossar) in Kraft treten, dessen Ziel    Kapitalanlagegesellschaft keine Informationen über
             es ist, Steuerverkürzung durch US-Personen – d. h.     Sie, mithin auch keine Kenntnis über eine mögliche
             Personen, die in den USA steuerpflichtig sind – zu      Kirchensteuerpflicht Ihrerseits hat.
             verhindern. Dazu wird in bestimmten Fällen ab dem
             1. Januar 2014 eine Quellensteuer in Höhe von          Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
             30 % auf Kapitalerträge aus US-Quellen (insbeson-      erfolgt die Belastung der Kapitalertragsteuer erst
             dere auf Dividenden und Zinsen von US-Wertpapie-       bei Verkauf der Anteile. Bezüglich der Einkommen-
             ren) erhoben. Voraussichtlich ab dem Jahr 2015         steuer gelten die Kapitalerträge allerdings weiterhin
             erfasst die Quellensteuer dann auch Erlöse aus der     zum Geschäftsjahresende des Investmentfonds als
             Veräußerung von US-Wertpapieren. Als deutscher         zugeflossen. Daher müssen Sie bei Anlagen in aus-
             Anleger sollten Sie – soweit Sie nicht auch in den     ländische thesaurierende Investmentfonds auch
             USA unbeschränkt steuerpflichtig sind – von dieser      künftig Ihre Kapitaleinkünfte in der Einkommen-
             neuen Quellenbesteuerung nicht betroffen sein,         steuererklärung angeben. In diesem Rahmen wird
             sodass für Sie weiterhin die derzeitigen US-Quellen-   auch die Kirchensteuer ermittelt.
             steuerregelungen zur Anwendung kommen. Sollten
             Sie als ein deutscher Anleger von der FATCA-Quel-      Ab dem 1. Januar 2012 entfällt die verpflichtende
             lensteuer gleichwohl betroffen sein, kann dies ins-    Veranlagung für Zwecke der Kirchensteuer bei in-
             besondere daran liegen, dass Sie von Ihrem Kredit-     ländischen thesaurierenden Investmentfonds, da
             institut (mangels ausreichenden Nachweises) als        diese dann auch durch das inländische depotfüh-
             mögliche US-Person eingestuft wurden.                  rende Kreditinstitut abgeführt wird. Dies gilt jedoch
                                                                    nur dann, wenn ein Antrag auf Einbehalt der Kir-
             Noch nicht abschließend geklärt ist (Stand: Novem-     chensteuer gestellt wurde.
             ber 2011), ob im Fall eines Einbehalts von FATCA-
             Quellensteuer eine Anrechnung dieser gezahlten         Für inländische Kreditinstitute wird voraussichtlich
             Steuer auf die Abgeltungsteuer möglich ist.            ab dem Jahr 2014 ein elektronisches Informations-
                                                                    system hinsichtlich des Kirchensteuereinbehalts, be-
                                                                    treffend die Kirchensteuersätze (8 oder 9 %), einge-
             Kirchensteuer.                                         führt. Dabei soll das depotführende Kreditinstitut
                                                                    mittels Ihrer Steueridentifikationsnummer vom Bun-
             Bei Mitgliedschaft in einer kirchensteuererhebenden    deszentralamt für Steuern automatisiert die für die
             Religionsgemeinschaft fällt neben der Abgeltung-       Erhebung der Kirchensteuer erforderliche Kenntnis
             steuer Kirchensteuer in Höhe von 8 bzw. 9 % an, die    des Kirchensteuersatzes erhalten. Ein Antrag Ihrer-
             sich ihrerseits mindernd auf den Abgeltungsteuer-      seits auf Einbehalt der Kirchensteuer sowie ggf.
             satz auswirkt.                                         eine Pflicht zur Deklaration für Zwecke der Kirchen-
                                                                    steuer wären dann nicht mehr notwendig.
             Auf schriftlichen Antrag Ihrerseits hat das die
             Kapitaleinkünfte auszahlende Kreditinstitut die Kir-
             chensteuer bereits zusammen mit der Abgeltung-
             steuer abzuziehen und einzubehalten.

14
Nachträgliche Änderungen der erhobenen                   Zeitliche Anwendbarkeit der Abgeltungsteuer.
Abgeltungsteuer – sogenannte Fehlerkorrek-
turen bei Privatanlegern.
                                                         Bestand der Abgeltungsteuer seit dem
Bei der Erhebung der Abgeltungsteuer können auf          1. Januar 2009.
Ebene des deutschen Kreditinstituts Fehler beim Ab-      Die Neuregelung der Besteuerung von Kapitalein-
geltungsteuerabzug nicht vollständig ausgeschlossen      künften gilt grundsätzlich für alle Kapitaleinkünfte,
werden. Grundsätzlich erfolgt die Korrektur von          die Ihnen seit dem 1. Januar 2009 zufließen. Dies
Fehlern rückwirkend, sodass das Ursprungsgeschäft        gilt ausnahmslos nur für die laufenden Kapitalerträ-
storniert und unter Beachtung der dann aktuellen         ge. Soweit Sie als Privatanleger Veräußerungsge-
Konto- und Kundenstammdaten neu abgerechnet              winne oder diesen gleichgestellte Vermögenswert-
wird. Dieser Umstand hat jedoch nicht zur Folge, dass    steigerungen aus der Endeinlösung oder Abtretung
sämtliche auf die fehlerhafte Transaktion folgenden      einer Kapitalforderung erzielen, gelten hingegen
Transaktionen storniert und im Fehlerjahr neu abge-      komplexe Übergangs- und Bestandsschutzregeln.
rechnet werden. Vielmehr werden auf Basis des feh-
lerhaften Geschäftsvorfalls entsprechende steuerliche    Übergangsregelungen für Einkünfte aus
Differenzbeträge ermittelt, die die Auswirkungen         bestimmten Anlageformen.
des Stornos wiedergeben und Ihre steuerlichen Ver-       Für Wertpapiere (auch Investmentfondsanteile)
hältnisse bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens           und Kapitalforderungen, die vor dem 1. Januar
des Fehlers abbilden.                                    2009 erworben wurden, gilt ein Bestandsschutz,
                                                         d. h., die Besteuerung richtet sich auch bei einer Ver-
Wird dem Kreditinstitut ein Fehler für das Vorjahr bis   äußerung nach dem 1. Januar 2009 grundsätzlich
zum 31. Januar des Folgejahres bekannt, kann das         nach den bis dato geltenden Regeln. Nach Ablauf
Kreditinstitut wählen, ob es solche Fehler rückwir-      einer Haltefrist von einem Jahr sind Gewinne aus
kend im Fehlerjahr oder mit Wirkung in die Zukunft       der Veräußerung dieser Anlagen grundsätzlich nicht
im Jahr des Bekanntwerdens des Fehlers korrigiert.       mehr steuerbar. Gewinne innerhalb der einjährigen
Das Wahlrecht ist jedoch auf Ebene des Kreditinsti-      Haltefrist sind hingegen steuerpflichtig, bleiben
tutes für alle Anleger einheitlich auszuüben bzw.        aber dann steuerfrei, wenn der aus den privaten
durchzuführen.                                           Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im
                                                         Kalenderjahr weniger als 600,– Euro beträgt. Solche
Auf eine rückwirkende Korrektur des Fehlers wird         Gewinne können grundsätzlich ab dem Kalender-
jedoch in der Praxis dann verzichtet, wenn ein Fehler    jahr 2010 nicht mehr durch Privatanleger erzielt
erst in einem nachgelagerten Veranlagungszeitraum        werden.
bekannt wird. In Fällen solcher kalenderjahresüber-
greifenden Fehler erfolgt die Korrektur grundsätz-       Für Veräußerungsgewinne aus Zertifikaten (Vollrisi-
lich nur mit Wirkung für die Zukunft, d. h., es er-      kopapieren) gilt eine dreigliedrige Übergangsrege-
folgt keine Stornierung und Neuabrechnung des            lung:
ursprünglichen Geschäftsvorfalls. Für Zwecke der
Korrektur wird vielmehr auf Ihren Kundenstatus und       ‡ Zertifikate, die vor dem 15. März 2007 erworben
Ihre steuerlichen Merkmale zum Zeitpunkt des Be-         wurden, unterliegen einem Bestandsschutz und
kanntwerdens des Fehlers abgestellt. Darüber hin-        sind auch im Falle einer späteren Veräußerung
aus erfolgt die Korrektur unter Berücksichtigung         außerhalb der Jahresfrist nicht mehr steuerbar.
des Freistellungsauftrages sowie der Topfbestände
des laufenden Kalenderjahres. Eine solche Korrektur
mit Wirkung in die Zukunft hat den Vorteil, dass
eine Rückforderung und Neuausstellung der bereits
erteilten und fehlerhaften Steuerbescheinigung für
das Fehlerjahr und die diesem nachfolgenden Jahre
unterbleiben kann.

                                                                                                              15
2. Allgemeine Grundlagen zur Abgeltungsteuer.

             ‡ Zertifikate, die nach dem 14. März 2007 und vor                     ‡ Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten,
             dem 1. Januar 2009 erworben wurden, unterlagen                       die seit dem 1. Januar 2009 erworben werden,
             nur einem eingeschränkten Bestandsschutz. Bei Ver-                   unterliegen immer der Abgeltungsteuer.
             kauf und Zufluss des Erlöses vor dem 1. Juli 2009
             galt weiterhin die einjährige Haltefrist, d. h., bei                 Die Übergangsregelungen und ihre Fristen lassen
             einer Veräußerung außerhalb der Jahresfrist waren                    sich wie folgt schematisch darstellen:
             die Veräußerungsgewinne nicht steuerbar. Veräuße-
             rungsgewinne, die nach dem 30. Juni 2009 erzielt
             werden, sind dagegen abgeltungsteuerpflichtig.

              Übergangsregelungen und Fristen.

                                                   15.03.2007            30.06.2008             01.01.2009             01.07.2009

              Fondsanteile¹           Kauf vor                                                           Verkauf steuerfrei²

              Aktien                  Kauf vor                                                           Verkauf steuerfrei²

                                      Kauf vor                                                           Verkauf steuerfrei²
              Renten

              Finanz-                 Kauf vor                                                           Verkauf steuerpflichtig
              innovationen

              Vollrisiko-             Kauf vor                                                           Verkauf steuerfrei³
              zertifikate
                                                                                                         Verkauf                Verkauf
                                                             Kauf vor
                                                                                                         steuerfrei³            steuerpflichtig

                                                                                   Kauf vor              Verkauf steuerpflichtig4

              Dividenden/             Kauf unabhängig vom Kaufzeitpunkt                                  Verkauf steuerpflichtig
              Zinsscheine

              ¹Ohne Berücksichtigung von speziellen Ausnahmen bzgl. sogenannter Millionärsfonds, Private-Label-Fonds, steueroptimierten Geldmarkt-
              fonds usw. ²Wenn außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist. ³Wenn außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist und Zufluss vor dem
              01.07.2009. 4Bis 01.07.2009 zum individuellen Einkommensteuersatz, danach Abgeltungsteuer.

16
3. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Besteuerung
von Investmentfonds.

             Investmentfonds erwirtschaften laufende Erträge         Zweistufiges System der transparenten
             und Veräußerungsgewinne. Zu den laufenden               Besteuerung.
             Erträgen zählen z. B. Dividenden, Zinsen oder bei
             Offenen Immobilienfonds Mieteinnahmen. Daneben          Das zweistufige System der Ertragsermittlung auf
             kann der Investmentfonds u. a. Gewinne aus dem          Investmentfondsebene und der Besteuerung auf
             Verkauf von Wertpapieren oder aus Termingeschäf-        Anlegerebene bleibt auch unter der Abgeltung-
             ten erzielen. Die laufenden Erträge und Veräuße-        steuer erhalten: Auf Investmentfondsebene findet
             rungsgewinne werden entweder an Sie ausbezahlt          zunächst die Ermittlung der Besteuerungsgrund-
             (= Ausschüttung, ggf. mit Wiederanlage in Ihrem         lagen (Ermittlung der Investmentfondserträge) nach
             Depot) oder verbleiben im Investmentfonds und           investmentsteuerrechtlichen Grundsätzen statt,
             werden von diesem wieder angelegt (= Thesaurie-         bevor die Investmentfondserträge im Anschluss bei
             rung, d. h., die Erträge verbleiben im Investment-      Ihnen besteuert werden.
             fonds und werden nicht in Ihrem Depot angelegt).

             Sowohl bei ausschüttenden als auch bei thesaurie-       Sachliche Zuordnung der Erträge aus Invest-
             renden deutschen Investmentfonds unterliegen die        mentfonds.
             durch den Investmentfonds erzielten Kapitalein-
             künfte (Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche        Der Umfang Ihrer steuerpflichtigen Erträge ent- bzw.
             Erträge und der Zwischengewinn) grundsätzlich der       unterscheidet sich danach, ob die entsprechenden
             Abgeltungsteuer. Auch vom Investmentfonds erziel-       Erträge durch den Investmentfonds ausgeschüttet
             te Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren oder            oder aber einbehalten (thesauriert) werden.
             Gewinne aus Termingeschäften unterliegen bei
             Ausschüttung der Abgeltungsteuer. Daneben kann          Für Zwecke der Besteuerung bei privaten Anlegern
             auch der Veräußerungsgewinn aus dem Investment-         gelten die Erträge aus Investmentfonds – sowohl
             anteil selbst der Abgeltungsteuer unterliegen.          die ausgeschütteten als auch die ausschüttungs-
                                                                     gleichen Erträge – als „Einkünfte aus Kapitalvermö-
                                                                     gen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, unab-
             Das Transparenzprinzip als Grundgedanke der             hängig davon, ob der Investmentfonds diese Erträge
             Fondsbesteuerung.                                       auf Investmentfondsebene als Dividenden, Zinsen,
                                                                     Mieteinnahmen oder sonstige Erträge erzielt hat.

              Hinweis.                                               Ausschüttender Investmentfonds.
              Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen den       Eine Ertragsausschüttung wird vom Investmentfonds-
              Erträgen des Investmentfonds (eigene Erträge des       management nach einer Ertrags- und Aufwands-
              Investmentfonds; Investmentfondsebene) und den         rechnung beschlossen. Es werden Erträge an Sie
              Erträgen, die Ihnen aus Ihrer Investmentfonds-         ausgeschüttet, die im zurückliegenden Geschäfts-
              anlage zufließen bzw. die als Ihnen zugeflossen          jahr erwirtschaftet wurden. Die steuerpflichtigen
              gelten (Anlegerebene).                                 Bestandteile der Ausschüttung wie etwa Zinsen,
                                                                     Dividenden, ausgeschüttete Veräußerungsgewinne
                                                                     oder Gewinne aus Termingeschäften unterliegen
             Bedeutung des Transparenzprinzips.                      der Abgeltungsteuer.
             Die grundsätzliche Systematik der Investmentfonds-
             besteuerung bleibt durch die Abgeltungsteuer un-
             berührt. Das Transparenzprinzip, wonach ein Invest-
             mentfondsanleger steuerlich prinzipiell nicht anders
             behandelt werden soll als ein Anleger, der direkt in
             Kapitalanlagen investiert, bleibt erhalten. Als Folge
             des Transparenzprinzips sind Investmentfonds selbst
             steuerbefreit. Die Erträge bleiben daher zunächst
             auf Investmentfondsebene steuerfrei und werden
             erst auf Anlegerebene steuerlich erfasst.

                                                                                                                      17
3. Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Besteuerung
von Investmentfonds.

             Thesaurierender Investmentfonds.                      Zeitliche Zuordnung der Erträge aus Invest-
             Werden die laufenden Erträge eines Geschäftsjahres    mentfonds.
             durch den Investmentfonds nicht ausgeschüttet, so
             gelten sie als sogenannte ausschüttungsgleiche Er-    Kapitalerträge aus ausschüttenden Investmentfonds
             träge mit Ablauf des Investmentfondsgeschäftsjah-     sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu besteuern,
             res als zugeflossen und unterliegen der Abgeltung-     in welchem Ihnen die ausgeschütteten Erträge zu-
             steuer. Bei den ausschüttungsgleichen Erträgen        fließen (effektive Zahlung oder Gutschrift durch das
             handelt es sich um Zinsen, Dividenden, sonstige Er-   depotführende Kreditinstitut).
             träge, Mieten und bestimmte Veräußerungsgewin-
             ne aus Kapitalforderungen. Wurde ursprünglich auf     Die Ausschüttungstermine und steuerlichen Infor-
             diese Erträge durch die Kapitalanlagegesellschaft     mationen sind bei den einzelnen Investmentfonds
             die Abgeltungsteuer einbehalten, erfolgt ab dem 1.    unterschiedlich und können z. B. dem Verkaufspros-
             Januar 2012 der Abzug der Kapitalertragsteuer auf     pekt oder der Internetseite www.deka.de entnom-
             inländische Thesaurierungen durch das depotfüh-       men werden.
             rende inländische Kreditinstitut (siehe auch Über-
             sichten unter Punkt 5).                               Im Falle von thesaurierenden Investmentfonds gilt
                                                                   es zu beachten, dass die steuerpflichtigen ausschüt-
             Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer thesau-    tungsgleichen Erträge Ihnen zum Ende desjenigen
             rierender Investmentfonds müssen in Ihrer Einkom-     Investmentfondsgeschäftsjahres als zugeflossen gel-
             mensteuererklärung angegeben werden und unter-        ten, in dem sie durch den Investmentfonds verein-
             liegen der Besteuerung im Wege der Veranlagung.       nahmt wurden (Zuflussfiktion, § 2 Abs. 1 InvStG).
             Diese können auf Ebene der ausländischen Invest-
             mentgesellschaft nicht der Abgeltungsteuer unter-
                                                                    Zuflusszeitpunkt von Erträgen aus
             liegen.
                                                                    Investmentfonds.
                                                                    Voll und teilweise ausgeschüttete Erträge
                                                                    fließen Ihnen mit der Gutschrift (Zufluss) zu,
                                                                    § 11 Abs. 1 EStG. Dies gilt auch im Falle einer
                                                                    Teilausschüttung.

                                                                    Ausschüttungsgleiche Erträge gelten bei
                                                                    vollthesaurierenden Investmentfonds am Tag
                                                                    des Geschäftsjahresendes als zugeflossen.

18
Sie können auch lesen