Die neue VRV 8. Kommunale Bildungskonferenz Bad Aussee, 21./22. Juli 2015 Helga Kraus, Rechnungshof
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Das neue Haushaltsrecht für Länder und Gemeinden • Rolle des Rechnungshofes • Handlungsbedarf • Weitere Vorgangsweise
Verordnung Ermächtigung im Finanz-Verfassungsgesetz • Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof • Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies • zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Nach wie vor nicht gelöste Abgrenzungsfragen !
Prüfungen des Rechnungshofes Prüfungen des RH bei Ländern und Gemeinden zeigen ebenfalls Unzulänglichkeiten: • mangelnde Aussagekraft und Transparenz • mangelnde Vollständigkeit • mangelnde Vergleichbarkeit • keine ausreichende Grundlage für Steuerung Davon abgeleitet: Formulierung von Anforderungen an das Rechnungswesen, dem VR-Komitee im Herbst 2013 vorgelegt
20. November 2013 5
Rechtliche Vorgaben Unionsrechtliche Regelungen • kohärente Rechnungslegungsvorschriften Art 13 Abs. 2 B-VG • fordert gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht und Koordinationspflicht im Hinblick auf nachhaltig geordnete öffentliche Haushalte Stabilitätspakt 2012: Zusagen für Weiterentwicklung • Haushaltsregelungen der Länder und Gemeinden werden nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und weitgehenden Vergleichbarkeit weiterentwickelt
Bundesebene Umsetzung der Doppik im Bund nach pragmatischen Grundsätzen • Haushaltsrecht orientiert sich an internationalen Standards (IPSAS), um eine internationale Vergleichbarkeit zu gewährleisten. • Umsetzung allerdings nur dort, wo eine Steuerungsrelevanz abgeleitet werden kann. • Erleichterungen und Wahlmöglichkeiten bei der Erstbewertung
Drei Komponenten 3-Komponenten-Modell: Integrierte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung erweitert die Steuerungsebenen (3 statt 1) • Ergebnisrechnung Erfolg wird im Nettoergebnis sichtbar • Finanzierungsrechnung Zahlungsströme und Geldbedarf bleiben sichtbar • Vermögensrechnung (Bilanz) Vermögensveränderungen werden sichtbar integriert das „Nettoergebnis“ und die „Veränderung der liquiden Mittel“ in die Vermögensrechnung 8
Geschlossenes System Geschlossenes System einer integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung Finanzierungsrechnung (FR): Ergebnisrechnung (ER): Veränderung liquide Mittel Nettoergebnis Bilanz übereinstimmen ein; ermöglicht Kontrolle ob ER und fließt ins Nettovermögen der Bilanz übereinstimmen ermöglicht Kontrolle ob FR und Bilanz fließt in liquide Mittel der Bilanz ein; Vermögensrechnung (Bilanz) AKTIVA PASSIVA Immaterielles Vermögen Nettovermögen (Eigenkapital) Sachanlagen Sonderposten Investitionszuschüsse Aktive Finanzinstrumente langfristige Fremdmittel Beteiligungen kurzfristige Fremdmittel Langfristige Forderungen Passive Rechnungsabgrenzung Kurzfristige Forderungen Vorräte Liquide Mittel Aktive Rechnungsabgrenzung 9
Eröffnungsbilanz Pragmatische Ansätze bei Erstellung der Eröffnungsbilanz von Bundesebene auch in VRV 2015 übernommen • Für die erstmalige Bewertung des Vermögens wird eine einfache Vorgehensweise gewählt, • um eine gesamthafte Aufnahme des Vermögens ohne erheblichen Verwaltungsaufwand zu ermöglichen. Rückgriff soweit als möglich auf bereits existierende Daten ! Wahlmöglichkeiten
Vermögensrechnung Gibt ein Gesamtbild der Vermögens- und Schuldenlage Beispiel: Für die Beurteilung der Schuldenlage sind neben den Darlehen v.a. auch zu berücksichtigen • Beteiligungen (und deren Schulden) • derivative Finanzinstrumente, außer Sicherungsgeschäfte • kurzfristige Verbindlichkeiten wie offene Rechnungen • zukünftige budgetäre Belastungen aus Haftungen, Abfertigungen, Jubiläumsgelder , Gerichtsverfahren
Voranschlag Für Gemeinden: Gliederung des Voranschlages in Bereichsbudgets, wahlweise weitere Gliederung in Global- und Detailbudgets • Entspricht den Haushaltsgruppen, Abschnitten und UA Je Stufe bzw. Leistungsbereich (z. B. Kinderbetreuung, Abwasserentsorgung) sind grundlegende Informationen verfügbar • über Aufwendungen und Erträge im laufenden Betrieb (operative Tätigkeit), was investiert wird und wie es finanziert wird.
Voranschläge Länder/Gemeinden Länder gliedern fakultativ Gemeinden gliedern entweder in / oder in verpflichtend in Bereichsbudgets nach Bereichsbudgets auf Basis der Poli*k-‐ oder Aufgabenfeld oder Haushaltsgruppen des hochaggregierter Einheit mit eindeu*ger Ansatzverzeichnisses poli*scher Zuständigkeit insgesamt 10 Ein oder mehrere Ein oder mehrere Globalbudgets Globalbudgets Globalbudgets Globalbudgets auf Basis auf Basis nach nach Ansatzverzeichnis Ansatzverzeichnis sachlichen Kriterien sachlichen Kriterien Ein oder mehrere Ein oder mehrere Detailbudgets Detailbudgets Detailbudgets Detailbudgets 1. Ebene 1. Ebene Ein oder mehrere Ein oder mehrere Detailbudgets Detailbudgets 13 2. Ebene 2. Ebene
Überleitungsmodell RH ist gegen das Überleitungsmodell, weil • es auf der zahlungsorientierten Sicht beruht, • die erforderlichen Daten für die Ergebnis- und Vermögensrechnung aus Hilfsrechnungen gewonnen und mittels Überleitung zugeordnet werden. 14
Überleitungsmodell Überleitungsmodell bedeutet: Bisherige Systematik des Rechnungswesens mit kameraler Struktur beibt aufrecht, mit oH und aoH • zusätzlich: verpflichtende Vermögensrechnung • zum Jahresende wird eine Ergebnisrechnung erstellt Konsequenz: • Weiterbestand bisheriger Regelungen erforderlich • Steuerungsinformationen nur auf oberster Ebene für den Gesamthaushalt • nicht jedoch für die einzelnen Leistungsbereiche, (zB Abschreibungsbedarf, Zuschussbedarf)
Weitere Vorgangsweise Zwischen BMF, RH und den Ländern weitgehend ausverhandelter Verordnungstext liegt vor (inhaltliche Differenzen bei wenigen Punkten), keine Einigung mit Gemeinden OFFEN: • Abgrenzung Verordnung und 15a-Vereinbarung • Gutachten brachte keine abschließende Lösung Status quo: • Entschließungsantrag des Nationalrates • Zuweisung an den Budgetausschuss des Nationalrates, Behandlung im September
Reformkurs in den Ländern • Steiermark setzte Haushaltsreform um • Kärnten, Burgenland und Salzburg arbeiten bereits aktiv an der Einführung der Haushaltsrechtsreform • Dabei sind auch Gemeinden mit im Blick: • Neben dem Überleitungsmodell gibt es auch einen „Muster-Rechnungsabschluss“ einer Burgenländischen Gemeinde vom Herbst 2014.
Sie können auch lesen