Die Winterreifenpflicht in Deutschland - Häufig gestellte Fragen und Antworten
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Impressum Herausgeber: Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) Franz-Lohe-Str. 19, 53129 Bonn Telefon: 0228/28 99 47-0, Telefax: 0228/28 99 47-7 E-Mail: info@bundesverband-reifenhandel.de Internet: www.bundesverband-reifenhandel.de Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. Zentralverband (ZDK) Franz-Lohe-Straße 21, 53129 Bonn Telefon: 0228/91 27-0, Telefax: 0228/91 27-150 E-Mail: zdk@kfzgewerbe.de Internet: www.kfzgewerbe.de Verfasser: Neofitos Arathymos (ZDK) Ulrich Dilchert (ZDK) Hans-Jürgen Drechsler (BRV) Erscheinungsdatum: Januar 2011 Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung des Herausgebers
Fragen und Antworten 1 Einleitung Um bei Wintereinbruch Unfälle von Kraftfahrzeugen auf Grund nicht geeigneter Bereifung sowie erhebliche Verkehrsbehinderungen durch liegen gebliebene Kraftfahrzeuge zu vermeiden, wurde bei der Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung auch der § 2 Abs. 3a StVO, in dem die Winterreifenpflicht in Deutschland definiert wird, überarbeitet. Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldverordnung trat am 4. Dezember 2010 in Kraft. § 2 Abs. 3a StVO lautet wie folgt: "Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBL. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S- Reifen verfügbar sind." Im Rahmen der Einführung der Winterreifenpflicht in Deutschland sind viele Fragen sowohl an den Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) als auch an den Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) gerichtet worden. Aus diesem Grund haben BRV und ZDK diese gemeinsame Information mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Winterreifenpflicht erstellt, im Einzelnen sind dies: 3
Fragen und Antworten 1. Was sind M+S-Reifen (Winterreifen)? 2. Gilt ein bestimmter Zeitraum für die Winterreifenpflicht? 3. Bei welchen Straßenverhältnissen müssen Kraftfahrzeuge gemäß StVO mit M+S- Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein? 4. Was sind winterliche Straßenverhältnisse? 5. Welche Fahrzeuge fallen unter die Winterreifenpflicht? 6. Welche Fahrzeuge fallen nicht oder nur bedingt unter die Winterreifenpflicht? 7. Besteht die Winterreifenpflicht für Anhänger (Pkw und Lkw)? 8. Besteht die Winterreifenpflicht auch für Roller und Motorräder? 9. Dürfen Motorräder (z.B. Enduros) bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Stollenreifen gefahren werden? 10. Viele Pkw-M+S-Reifen (Winterreifen) sind zusätzlich mit dem so genannten "Schneeflockensymbol" gekennzeichnet, welche Bedeutung ist dieser Kennzeichnung beizumessen? 11. Müssen Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, die auf den Höfen der Automobilhändler stehen, mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet werden? 12. Können Kraftfahrzeuge mit Sommerreifen für Probefahrten genutzt werden? 13. Muss oder kann ein Automobilhändler die Auslieferung eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeuges verweigern, wenn das Kraftfahrzeug mit Sommerreifen ausgerüstet ist, die winterlichen Straßenverhältnisse jedoch die Nutzung von M+S- Reifen (Winterreifen) erforderlich machen? 14. Wer ist bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht bußgeldverantwortlich - der Fahrer oder der Halter? 15. Ist es richtig, dass ein Ganzjahresreifen mit einem Restprofil nicht mehr als M+S- Reifen (Winterreifen), sondern als Sommerreifen gilt? 16. Wie ist mit M+S-gekennzeichneten Sommer- oder Geländereifen zu verfahren? 17. Ist es für das neue Gesetz ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug mit neuen Sommerreifen, die das M+S-Zeichen tragen, fährt? 18. Ist die Mindestprofiltiefe neu geregelt? 19. Sind auch Kraftfahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind und von Ausländern in Deutschland bewegt werden, von der Winterreifenpflicht betroffen? 4
Fragen und Antworten 2 Fragen und Antworten zur Winterreifenpflicht Nachfolgend sind die wichtigsten Fragen und Antworten aufgeführt, die durch die Einführung der Winterreifenpflicht in Deutschland aufgetreten sind: 1. Was sind M+S-Reifen (Winterreifen)? In Anhang II der Richtlinie 92/23/EWG werden M+S-Reifen (Winterreifen) wie folgt definiert: "M+S-Reifen" Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist. M+S-Reifen werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Winterreifen bezeichnet, als solche verkauft und mit einem M+S-Symbol auf beiden Reifenseitenwänden (mindestens auf der äußeren) gekennzeichnet, dies kann auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke geschehen. Jedoch können auch Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen, mit einem M+S-Symbol versehen sein (Abbildung 2-1). 5
Fragen und Antworten Abbildung 2-1: Woran erkenne ich ein Winterprofil? 2. Gilt ein bestimmter Zeitraum für die Winterreifenpflicht? In Deutschland handelt es sich nach wie vor um eine "situative Winterreifenpflicht", das heißt, nur wer bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen will, muss sein Kraftfahrzeug mit M+S- Reifen (Winterreifen) ausstatten. 3. Bei welchen Straßenverhältnissen müssen Kraftfahrzeuge gemäß StVO mit M+S- Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein? Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte müssen Kraftfahrzeuge, die durch eine Maschine (z.B. Verbrennungsmotor, Elektromotor) angetrieben werden und die gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für den Straßenverkehr zugelassen sind, an allen Rädern mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgestattet sein. Folgende Kraftfahrzeuge sind betroffen: Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Motorfahrräder 6
Fragen und Antworten Personenkraftwagen (einschließlich Quads) Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw) 4. Was sind winterliche Straßenverhältnisse? Mit winterlichen Straßenverhältnissen werden gemäß § 2 Absatz 3 StVO folgende Gegeben- heiten definiert: Glatteis Schneeglätte Schneematsch Eis- oder Reifglätte Sind diese Straßenverhältnisse gegeben, müssen Kraftfahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen, mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein. 5. Welche Fahrzeuge fallen unter die Winterreifenpflicht? Die Winterreifenpflicht gilt für alle Kraftfahrzeuge, die durch eine Maschine (z.B. Verbrennungsmotor, Elektromotor) angetrieben werden und die gemäß StVZO für den Straßenverkehr zugelassen sind; folgende Kraftfahrzeuge sind betroffen: Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Motorfahrräder Personenkraftwagen (einschließlich Quads) Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw) 6. Welche Fahrzeuge fallen nicht oder nur bedingt unter die Winterreifenpflicht? Fahrzeuge, die nicht durch eine Maschine (z.B. Verbrennungsmotor, Elektromotor) angetrieben werden, müssen nicht mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein; Beispiele hierfür sind: Fahrräder Anhänger 7
Fragen und Antworten Von der Winterreifenpflicht sind folgende Kraftfahrzeuge befreit, soweit für diese bauartbedingt keine M+S-Reifen (Winterreifen) verfügbar sind: Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft Einsatzfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Polizei Eine eingeschränkte Ausrüstungspflicht gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3. Diese dürfen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte auch gefahren werden, wenn nur die Räder der Antriebsachsen mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sind. Gemäß Anlage XXIX StVZO werden die Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 wie folgt definiert: Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz- plätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen. Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz- plätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen. Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt- masse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen. Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt- masse von mehr als 12 Tonnen. Unabhängig davon wird bei Nutzfahrzeugen (Lkw und Busse) eine Bereifung pro Antriebs- und Lenkachse nach Einsatzart des jeweiligen Fahrzeugs empfohlen. Die Reifenhersteller des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschukindustrie e.V. (wdk) haben dazu entsprechende Empfehlungen zum Betrieb von Nutzfahrzeugen unter winterlichen Bedingungen 8
Fragen und Antworten herausgegeben (Stand Oktober 2010), die unter www.wdk.de/de/Publikationen.html?d=40380 abrufbar sind. 7. Besteht die Winterreifenpflicht für Pkw- und Nutzfahrzeuganhänger? Fahrzeuge, die nicht durch eine Maschine (z.B. Verbrennungsmotor, Elektromotor) angetrieben werden, müssen nicht mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein. Hieraus folgt, dass Pkw- und Nutzfahrzeug-Anhänger (auch Wohnanhänger) von der Winterreifenpflicht ausgenommen sind. 8. Besteht die Winterreifenpflicht auch für Roller und Motorräder? Die Winterreifenpflicht gilt auch für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge. Daher müssen Roller und Motorräder bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit M+S- Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein, deren Profil von Lauffläche und Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als z.B. Sommerreifen. Nur dann dürfen sie bei den zuvor genannten Wetterverhältnissen gefahren werden, damit eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr gewährleistet ist. 9. Dürfen Motorräder (z.B. Enduros) bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Stollenreifen gefahren werden? Nach Einsatz und Charakteristik werden Motorräder in Typen unterteilt, z.B. Motorroller, Straßenmotorräder (ausschließlich oder überwiegend für den Einsatz auf der Straße konzipierte motorisierte Zweiräder) oder Geländemotorräder (ausschließlich oder überwiegend für den Geländeeinsatz konzipierte motorisierte Zweiräder); so zählen z.B. Enduros aufgrund ihrer Bauweise zu den Geländemotorrädern. Gemäß der Definition in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG sind "M+S-Reifen" Reifen, deren Profil der Lauffläche und deren Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen (z.B. Sommerreifen). Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im 9
Fragen und Antworten Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind als dies z.B. bei Sommerreifen der Fall ist. Aufgrund der Definition in der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen Stollenreifen den gesetzlichen Anforderungen von M+S-Reifen (Winterreifen), so dass z.B. Enduros bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Stollenreifen gefahren werden dürfen. 10. Viele Pkw-M+S-Reifen (Winterreifen) sind zusätzlich mit dem so genannten "Schneeflockensymbol" gekennzeichnet, welche Bedeutung ist dieser Kennzeichnung beizumessen? Erfüllen Reifen die in Anhang II der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften als Winterreifen, sind sie mit M+S (oder M&S oder M.S.) zu kennzeichnen. Insofern stellt diese Kennzeichnung die gesetzliche Grundlage für die Einordnung eines Reifens als Winterreifen dar. Beim so genannten "Schneeflockensymbol" handelt es sich dagegen um eine zurzeit freiwillige Kennzeichnung durch die Reifenhersteller in Europa, als Ergebnis eines freiwilligen Eigentests von Pkw-Winterreifen/M+S-Reifen (nach ECE-R 30 oder Richtlinie 92/23/EG). Sie ist damit zurzeit keine gesetzliche Grundlage, unabhängig davon aber zu empfehlen. Darüber hinaus muss an dieser Stelle festgestellt werden, dass es für Lkw- und Lkw-Reifen (nach ECE-R 54 oder Richtlinie 92/23/EG) derzeitig weder in der USA noch in Europa ein analoges Testprozedere (einschließlich Referenzreifen) gibt und insofern auch keine relevante "Schneeflockenkennzeichnung"! 11. Müssen Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, die auf den Höfen der Automobilhändler stehen, mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet werden? Es gibt keine generelle Pflicht, Kraftfahrzeuge mit M+S-Reifen (Winterreifen) auszurüsten. Grundsätzlich sind daher Kraftfahrzeuge, so lange sie auf den Höfen oder in den Hallen der Automobilhändler stehen, nicht umrüstungspflichtig. 10
Fragen und Antworten 12. Können Kraftfahrzeuge mit Sommerreifen für Probefahrten genutzt werden? Die neue Winterreifenpflicht verlangt, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen (bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) ein Kraftfahrzeug nur mit M+S-Reifen (Winterreifen) genutzt werden darf. Wünscht ein Kunde bei derartigen Wetterverhältnissen die Durchführung einer Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug, welches noch mit Sommerreifen ausgerüstet ist, ist dies nicht unproblematisch. Zwar trifft die bußgeldrechtliche Verantwortung den Fahrer des Kraftfahrzeugs, nicht das Autohaus. Allerdings wird dringend empfohlen, den Kunden deutlich (am besten schriftlich im Rahmen der Probefahrtvereinbarung) auf seine eigene Verantwortung diesbezüglich hinzuweisen. Gleichfalls wird dringend empfohlen, mit der eigenen Kfz-Versicherung abzuklären, ob und inwieweit Versicherungsschutz im Falle eines Falles besteht. Im Zweifel sind jedoch Kraftfahrzeuge entweder für Probefahrten mit M+S-Reifen (Winterreifen) auszurüsten oder es sollte in kritischen Zeiten auf die Durchführung von Probefahrten verzichtet werden, wie es zum Teil auch gängige Praxis war. 13. Muss oder kann ein Automobilhändler die Auslieferung eines Neu- oder Gebrauchfahrzeuges verweigern, wenn das Kraftfahrzeug mit Sommerreifen ausgerüstet ist, die winterlichen Straßenverhältnisse jedoch die Nutzung von M+S- Reifen (Winterreifen) erforderlich machen? Da die Nutzung von M+S-Reifen (Winterreifen) bei winterlichen Straßenverhältnissen eine Verhaltensvorschrift für den Fahrer darstellt, liegt die Verantwortlichkeit ausschließlich beim Fahrer des Kraftfahrzeuges. Ein Recht oder eine Pflicht des Händlers, ein Kraftfahrzeug einzubehalten, besteht nicht. Es empfiehlt sich, an das Verantwortungsbewusstsein des Fahrers zu appellieren und auch einen entsprechenden Vermerk auf der Rechnung anzubringen, dass der Kunde trotz winterlicher Straßenverhältnisse auf die Auslieferung des Kraftfahrzeuges mit Sommerreifen besteht. 11
Fragen und Antworten 14. Wer ist bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht bußgeldverantwortlich - der Fahrer oder der Halter? Die Winterreifenpflicht ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) angesiedelt. Sie ist eine Verhaltensvorschrift. Generell ist der Fahrer eines Kraftfahrzeuges für die Einhaltung der Vorschriften aus der Straßenverkehrsordnung verantwortlich. Insoweit wird bei einem festgestellten Verstoß gegen die Winterreifenpflicht immer der Fahrer zur Verantwortung gezogen, nicht der Halter. 15. Ist es richtig, dass ein Ganzjahresreifen mit einem Restprofil nicht mehr als M+S- Reifen (Winterreifen), sondern als Sommerreifen gilt? Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Dazu zählen auch Ganzjahresreifen, sofern sie über die M+S-Kennzeichnung verfügen. M+S-Reifen (Winterreifen) sind Reifen, deren Profil der Lauffläche und deren Struktur so konzipiert sind (größere Profilrillen und/oder Stollen), dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen (z.B. Sommerreifen). Ein Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung und einer Mindestprofiltiefe von 1,6 mm ist und bleibt ein Winterreifen. Beträgt die Profiltiefe weniger als 1,6 mm, bleibt der Reifen ebenfalls ein Winterreifen im Sinne der StVO - lediglich die Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr ist untersagt. Laut StVZO ist für Reifen eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm erforderlich, allerdings empfehlen BRV und ZDK eine Mindestprofiltiefe von 4 mm bei M+S-Reifen (Winterreifen) für Pkw und Leicht-Nutzfahrzeuge (Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtmasse) und 6 mm bis 8 mm bei M+S-Reifen (Winterreifen) für Nutzfahrzeuge, um eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu gewährleisten. 16. Wie ist mit M+S-gekennzeichneten Sommer- oder Geländereifen zu verfahren? Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Fachbetrieb, der die Reifen montiert, hier in der Sachmängelhaftung steht, das heißt, er muss wissen, ob es sich um M+S-Reifen (Winterreifen) oder "nur" um Sommer- oder Geländereifen mit M+S-Kennzeichnung handelt. 12
Fragen und Antworten 17. Ist es für das neue Gesetz ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug mit neuen Sommerreifen, die das M+S-Zeichen tragen, fährt? "M+S-Reifen" sind Reifen, deren Profil der Lauffläche und deren Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen (z.B. Sommerreifen). Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind als dies z.B. bei Sommerreifen der Fall ist. Nach Ansicht von BRV und ZDK verfügt ein Sommerreifen im Allgemeinen nicht über das erforderliche Profil der Lauffläche, um als M+S-Reifen (Winterreifen) Gültigkeit zu haben. Gleichwohl ist die Verwendung jeglicher Reifen mit M+S-Kennzeichnung nach der StVO zulässig (wenn auch im Einzelfall gegebenenfalls nicht sinnvoll). 18. Ist die Mindestprofiltiefe neu geregelt? Nein, unabhängig von der nach wie vor gültigen Empfehlung von 4 mm bei M+S-Reifen (Winterreifen) für Pkw und Leicht-Nutzfahrzeuge (Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtmasse) und 6 mm bis 8 mm bei M+S-Reifen (Winterreifen) für Nutzfahrzeuge, gilt die in der StVZO gesetzlich geregelte Mindestprofiltiefe von 1,6 mm. 19. Sind auch Kraftfahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind und von Ausländern in Deutschland bewegt werden, von der Winterreifenpflicht betroffen? Da die Winterreifenpflicht eine Verhaltensregel für alle Fahrer von Kraftfahrzeugen ist, gilt diese unabhängig davon, in welchem Land ein Kraftfahrzeug zugelassen ist bzw. welcher Nationalität der Fahrer angehört. Auch Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Halteverbote etc. sind von jedem zu beachten. 13
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