Die Winterreifenpflicht in Deutschland - Häufig gestellte Fragen und Antworten

 
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Die Winterreifenpflicht in Deutschland - Häufig gestellte Fragen und Antworten
Die Winterreifenpflicht
in Deutschland

Häufig gestellte
Fragen und Antworten
Impressum

Herausgeber:                  Bundesverband Reifenhandel
                              und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV)
                              Franz-Lohe-Str. 19, 53129 Bonn
                              Telefon: 0228/28 99 47-0, Telefax: 0228/28 99 47-7
                              E-Mail: info@bundesverband-reifenhandel.de
                              Internet: www.bundesverband-reifenhandel.de

                              Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.
                              Zentralverband (ZDK)
                              Franz-Lohe-Straße 21, 53129 Bonn
                              Telefon: 0228/91 27-0, Telefax: 0228/91 27-150
                              E-Mail: zdk@kfzgewerbe.de
                              Internet: www.kfzgewerbe.de

Verfasser:                    Neofitos Arathymos (ZDK)
                              Ulrich Dilchert (ZDK)
                              Hans-Jürgen Drechsler (BRV)

Erscheinungsdatum:            Januar 2011

             Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung des Herausgebers
Fragen und Antworten

1          Einleitung
Um bei Wintereinbruch Unfälle von Kraftfahrzeugen auf Grund nicht geeigneter Bereifung
sowie erhebliche Verkehrsbehinderungen durch liegen gebliebene Kraftfahrzeuge zu vermeiden,
wurde bei der Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung auch der § 2 Abs. 3a StVO, in dem
die Winterreifenpflicht in Deutschland definiert wird, überarbeitet. Die Verordnung zur
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldverordnung trat am 4. Dezember
2010 in Kraft.

§ 2 Abs. 3a StVO lautet wie folgt:

"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit
Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates
vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über
ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG
(ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen
(M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September
1988 (BGBL. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009
(BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren
werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht
für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35
Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-
Reifen verfügbar sind."

Im Rahmen der Einführung der Winterreifenpflicht in Deutschland sind viele Fragen sowohl an
den Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) als auch an den
Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) gerichtet worden. Aus diesem Grund
haben BRV und ZDK diese gemeinsame Information mit den wichtigsten Fragen und
Antworten rund um die Winterreifenpflicht erstellt, im Einzelnen sind dies:

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Fragen und Antworten

1.    Was sind M+S-Reifen (Winterreifen)?
2.    Gilt ein bestimmter Zeitraum für die Winterreifenpflicht?
3.    Bei welchen Straßenverhältnissen müssen Kraftfahrzeuge gemäß StVO mit M+S-
      Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein?
4.    Was sind winterliche Straßenverhältnisse?
5.    Welche Fahrzeuge fallen unter die Winterreifenpflicht?
6.    Welche Fahrzeuge fallen nicht oder nur bedingt unter die Winterreifenpflicht?
7.    Besteht die Winterreifenpflicht für Anhänger (Pkw und Lkw)?
8.    Besteht die Winterreifenpflicht auch für Roller und Motorräder?
9.    Dürfen Motorräder (z.B. Enduros) bei winterlichen Straßenverhältnissen mit
      Stollenreifen gefahren werden?
10.   Viele Pkw-M+S-Reifen (Winterreifen) sind zusätzlich mit dem so genannten
      "Schneeflockensymbol"   gekennzeichnet,  welche    Bedeutung  ist  dieser
      Kennzeichnung beizumessen?
11.   Müssen Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, die auf den Höfen der Automobilhändler
      stehen, mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet werden?
12.   Können Kraftfahrzeuge mit Sommerreifen für Probefahrten genutzt werden?
13.   Muss oder kann ein Automobilhändler die Auslieferung eines Neu- oder
      Gebrauchtfahrzeuges verweigern, wenn das Kraftfahrzeug mit Sommerreifen
      ausgerüstet ist, die winterlichen Straßenverhältnisse jedoch die Nutzung von M+S-
      Reifen (Winterreifen) erforderlich machen?
14.   Wer ist bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht bußgeldverantwortlich - der
      Fahrer oder der Halter?
15.   Ist es richtig, dass ein Ganzjahresreifen mit einem Restprofil nicht mehr als M+S-
      Reifen (Winterreifen), sondern als Sommerreifen gilt?
16.   Wie ist mit M+S-gekennzeichneten Sommer- oder Geländereifen zu verfahren?
17.   Ist es für das neue Gesetz ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug mit neuen
      Sommerreifen, die das M+S-Zeichen tragen, fährt?
18.   Ist die Mindestprofiltiefe neu geregelt?
19.   Sind auch Kraftfahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind und von Ausländern in
      Deutschland bewegt werden, von der Winterreifenpflicht betroffen?

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Fragen und Antworten

2            Fragen und Antworten zur Winterreifenpflicht
Nachfolgend sind die wichtigsten Fragen und Antworten aufgeführt, die durch die Einführung
der Winterreifenpflicht in Deutschland aufgetreten sind:

1.           Was sind M+S-Reifen (Winterreifen)?

In Anhang II der Richtlinie 92/23/EWG werden M+S-Reifen (Winterreifen) wie folgt definiert:
"M+S-Reifen" Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind,
dass   sie   vor   allem   in   Matsch   und   frischem   oder   schmelzendem   Schnee   bessere
Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen
ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander
durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist.

M+S-Reifen werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Winterreifen bezeichnet, als solche
verkauft und mit einem M+S-Symbol auf beiden Reifenseitenwänden (mindestens auf der
äußeren) gekennzeichnet, dies kann auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit
Schneeflocke geschehen. Jedoch können auch Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der
Richtlinie 92/23/EWG entsprechen, mit einem M+S-Symbol versehen sein (Abbildung 2-1).

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Fragen und Antworten

                      Abbildung 2-1: Woran erkenne ich ein Winterprofil?

2.           Gilt ein bestimmter Zeitraum für die Winterreifenpflicht?

In Deutschland handelt es sich nach wie vor um eine "situative Winterreifenpflicht", das heißt,
nur wer bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder
Reifglätte) am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen will, muss sein Kraftfahrzeug mit M+S-
Reifen (Winterreifen) ausstatten.

3.           Bei welchen Straßenverhältnissen müssen Kraftfahrzeuge gemäß StVO mit M+S-
             Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein?

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte müssen Kraftfahrzeuge, die durch
eine Maschine (z.B. Verbrennungsmotor, Elektromotor) angetrieben werden und die gemäß
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für den Straßenverkehr zugelassen sind, an
allen Rädern mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgestattet sein. Folgende Kraftfahrzeuge sind
betroffen:

            Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Motorfahrräder

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Fragen und Antworten

           Personenkraftwagen (einschließlich Quads)
           Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw)

4.          Was sind winterliche Straßenverhältnisse?

Mit winterlichen Straßenverhältnissen werden gemäß § 2 Absatz 3 StVO folgende Gegeben-
heiten definiert:

           Glatteis
           Schneeglätte
           Schneematsch
           Eis- oder Reifglätte

Sind diese Straßenverhältnisse gegeben, müssen Kraftfahrzeuge, die am Straßenverkehr
teilnehmen, mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein.

5.          Welche Fahrzeuge fallen unter die Winterreifenpflicht?

Die Winterreifenpflicht gilt für alle Kraftfahrzeuge, die durch eine Maschine (z.B.
Verbrennungsmotor, Elektromotor) angetrieben werden und die gemäß StVZO für den
Straßenverkehr zugelassen sind; folgende Kraftfahrzeuge sind betroffen:

           Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Motorfahrräder
           Personenkraftwagen (einschließlich Quads)
           Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw)

6.          Welche Fahrzeuge fallen nicht oder nur bedingt unter die Winterreifenpflicht?

Fahrzeuge, die nicht durch eine Maschine (z.B. Verbrennungsmotor, Elektromotor) angetrieben
werden, müssen nicht mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein; Beispiele hierfür sind:

           Fahrräder
           Anhänger

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Fragen und Antworten

Von der Winterreifenpflicht sind folgende Kraftfahrzeuge befreit, soweit für diese
bauartbedingt keine M+S-Reifen (Winterreifen) verfügbar sind:

            Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
            Einsatzfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des
             Katastrophenschutzes und der Polizei

Eine eingeschränkte Ausrüstungspflicht gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und
N3. Diese dürfen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte auch gefahren
werden, wenn nur die Räder der Antriebsachsen mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet
sind. Gemäß Anlage XXIX StVZO werden die Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 wie folgt
definiert:

Klasse M2:
Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz-
plätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M3:
Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz-
plätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

Klasse N2:
Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse N3:
Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 12 Tonnen.

Unabhängig davon wird bei Nutzfahrzeugen (Lkw und Busse) eine Bereifung pro Antriebs- und
Lenkachse nach Einsatzart des jeweiligen Fahrzeugs empfohlen. Die Reifenhersteller des
Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschukindustrie e.V. (wdk) haben dazu entsprechende
Empfehlungen      zum   Betrieb   von   Nutzfahrzeugen     unter   winterlichen   Bedingungen

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Fragen und Antworten

herausgegeben (Stand Oktober 2010), die unter www.wdk.de/de/Publikationen.html?d=40380
abrufbar sind.

7.          Besteht die Winterreifenpflicht für Pkw- und Nutzfahrzeuganhänger?

Fahrzeuge, die nicht durch eine Maschine (z.B. Verbrennungsmotor, Elektromotor) angetrieben
werden, müssen nicht mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein. Hieraus folgt, dass Pkw-
und Nutzfahrzeug-Anhänger (auch Wohnanhänger) von der Winterreifenpflicht ausgenommen
sind.

8.          Besteht die Winterreifenpflicht auch für Roller und Motorräder?

Die Winterreifenpflicht gilt auch für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge. Daher müssen
Roller und Motorräder bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit M+S-
Reifen (Winterreifen) ausgerüstet sein, deren Profil von Lauffläche und Struktur so konzipiert
sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere
Fahreigenschaften gewährleisten als z.B. Sommerreifen. Nur dann dürfen sie bei den zuvor
genannten Wetterverhältnissen       gefahren   werden,   damit   eine   sichere   Teilnahme   am
Straßenverkehr gewährleistet ist.

9.          Dürfen Motorräder (z.B. Enduros) bei winterlichen Straßenverhältnissen mit
            Stollenreifen gefahren werden?

Nach Einsatz und Charakteristik werden Motorräder in Typen unterteilt, z.B. Motorroller,
Straßenmotorräder (ausschließlich oder überwiegend für den Einsatz auf der Straße konzipierte
motorisierte Zweiräder) oder Geländemotorräder (ausschließlich oder überwiegend für den
Geländeeinsatz konzipierte motorisierte Zweiräder); so zählen z.B. Enduros aufgrund ihrer
Bauweise zu den Geländemotorrädern.

Gemäß der Definition in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG sind "M+S-Reifen"
Reifen, deren Profil der Lauffläche und deren Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf
Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als
normale Reifen (z.B. Sommerreifen). Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im

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Fragen und Antworten

Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch
größere Zwischenräume getrennt sind als dies z.B. bei Sommerreifen der Fall ist.

Aufgrund der Definition in der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen Stollenreifen den
gesetzlichen Anforderungen von M+S-Reifen (Winterreifen), so dass z.B. Enduros bei
winterlichen Straßenverhältnissen mit Stollenreifen gefahren werden dürfen.

10.        Viele Pkw-M+S-Reifen (Winterreifen) sind zusätzlich mit dem so genannten
           "Schneeflockensymbol"   gekennzeichnet,  welche    Bedeutung  ist  dieser
           Kennzeichnung beizumessen?

Erfüllen Reifen die in Anhang II der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften als
Winterreifen, sind sie mit M+S (oder M&S oder M.S.) zu kennzeichnen. Insofern stellt diese
Kennzeichnung die gesetzliche Grundlage für die Einordnung eines Reifens als Winterreifen
dar.

Beim so genannten "Schneeflockensymbol" handelt es sich dagegen um eine zurzeit freiwillige
Kennzeichnung durch die Reifenhersteller in Europa, als Ergebnis eines freiwilligen Eigentests
von Pkw-Winterreifen/M+S-Reifen (nach ECE-R 30 oder Richtlinie 92/23/EG). Sie ist damit
zurzeit keine gesetzliche Grundlage, unabhängig davon aber zu empfehlen.

Darüber hinaus muss an dieser Stelle festgestellt werden, dass es für Lkw- und Lkw-Reifen
(nach ECE-R 54 oder Richtlinie 92/23/EG) derzeitig weder in der USA noch in Europa ein
analoges Testprozedere (einschließlich Referenzreifen) gibt und insofern auch keine relevante
"Schneeflockenkennzeichnung"!

11.        Müssen Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, die auf den Höfen der Automobilhändler
           stehen, mit M+S-Reifen (Winterreifen) ausgerüstet werden?

Es gibt keine generelle Pflicht, Kraftfahrzeuge mit M+S-Reifen (Winterreifen) auszurüsten.
Grundsätzlich sind daher Kraftfahrzeuge, so lange sie auf den Höfen oder in den Hallen der
Automobilhändler stehen, nicht umrüstungspflichtig.

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Fragen und Antworten

12.         Können Kraftfahrzeuge mit Sommerreifen für Probefahrten genutzt werden?

Die neue Winterreifenpflicht verlangt, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen (bei Glatteis,
Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) ein Kraftfahrzeug nur mit M+S-Reifen
(Winterreifen) genutzt werden darf. Wünscht ein Kunde bei derartigen Wetterverhältnissen die
Durchführung einer Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug, welches noch mit Sommerreifen
ausgerüstet ist, ist dies nicht unproblematisch. Zwar trifft die bußgeldrechtliche Verantwortung
den Fahrer des Kraftfahrzeugs, nicht das Autohaus. Allerdings wird dringend empfohlen, den
Kunden deutlich (am besten schriftlich im Rahmen der Probefahrtvereinbarung) auf seine
eigene Verantwortung diesbezüglich hinzuweisen.

Gleichfalls wird dringend empfohlen, mit der eigenen Kfz-Versicherung abzuklären, ob und
inwieweit Versicherungsschutz im Falle eines Falles besteht.

Im Zweifel sind jedoch Kraftfahrzeuge entweder für Probefahrten mit M+S-Reifen
(Winterreifen) auszurüsten oder es sollte in kritischen Zeiten auf die Durchführung von
Probefahrten verzichtet werden, wie es zum Teil auch gängige Praxis war.

13.         Muss oder kann ein Automobilhändler die Auslieferung eines Neu- oder
            Gebrauchfahrzeuges verweigern, wenn das Kraftfahrzeug mit Sommerreifen
            ausgerüstet ist, die winterlichen Straßenverhältnisse jedoch die Nutzung von M+S-
            Reifen (Winterreifen) erforderlich machen?

Da die Nutzung von M+S-Reifen (Winterreifen) bei winterlichen Straßenverhältnissen eine
Verhaltensvorschrift für den Fahrer darstellt, liegt die Verantwortlichkeit ausschließlich beim
Fahrer des Kraftfahrzeuges. Ein Recht oder eine Pflicht des Händlers, ein Kraftfahrzeug
einzubehalten, besteht nicht. Es empfiehlt sich, an das Verantwortungsbewusstsein des Fahrers
zu appellieren und auch einen entsprechenden Vermerk auf der Rechnung anzubringen, dass
der Kunde trotz winterlicher Straßenverhältnisse auf die Auslieferung des Kraftfahrzeuges mit
Sommerreifen besteht.

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Fragen und Antworten

14.         Wer ist bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht bußgeldverantwortlich - der
            Fahrer oder der Halter?

Die Winterreifenpflicht ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) angesiedelt. Sie ist eine
Verhaltensvorschrift. Generell ist der Fahrer eines Kraftfahrzeuges für die Einhaltung der
Vorschriften aus der Straßenverkehrsordnung verantwortlich. Insoweit wird bei einem
festgestellten Verstoß gegen die Winterreifenpflicht immer der Fahrer zur Verantwortung
gezogen, nicht der Halter.

15.         Ist es richtig, dass ein Ganzjahresreifen mit einem Restprofil nicht mehr als M+S-
            Reifen (Winterreifen), sondern als Sommerreifen gilt?

Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Dazu zählen auch Ganzjahresreifen, sofern sie über
die M+S-Kennzeichnung verfügen. M+S-Reifen (Winterreifen) sind Reifen, deren Profil der
Lauffläche und deren Struktur so konzipiert sind (größere Profilrillen und/oder Stollen), dass
sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften
gewährleisten als normale Reifen (z.B. Sommerreifen).

Ein Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung und einer Mindestprofiltiefe von 1,6 mm ist und
bleibt ein Winterreifen. Beträgt die Profiltiefe weniger als 1,6 mm, bleibt der Reifen ebenfalls
ein Winterreifen im Sinne der StVO - lediglich die Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr
ist untersagt.

Laut StVZO ist für Reifen eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm erforderlich, allerdings
empfehlen BRV und ZDK eine Mindestprofiltiefe von 4 mm bei M+S-Reifen (Winterreifen) für
Pkw und Leicht-Nutzfahrzeuge (Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtmasse) und 6 mm bis 8
mm bei M+S-Reifen (Winterreifen) für Nutzfahrzeuge, um eine sichere Teilnahme am
Straßenverkehr zu gewährleisten.

16.         Wie ist mit M+S-gekennzeichneten Sommer- oder Geländereifen zu verfahren?

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Fachbetrieb, der die Reifen montiert, hier in
der Sachmängelhaftung steht, das heißt, er muss wissen, ob es sich um M+S-Reifen
(Winterreifen) oder "nur" um Sommer- oder Geländereifen mit M+S-Kennzeichnung handelt.

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Fragen und Antworten

17.         Ist es für das neue Gesetz ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug mit neuen
            Sommerreifen, die das M+S-Zeichen tragen, fährt?

"M+S-Reifen" sind Reifen, deren Profil der Lauffläche und deren Struktur so konzipiert sind,
dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere
Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen (z.B. Sommerreifen). Das Profil der
Lauffläche der M+S-Reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen
gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind als dies z.B. bei
Sommerreifen der Fall ist.

Nach Ansicht von BRV und ZDK verfügt ein Sommerreifen im Allgemeinen nicht über das
erforderliche Profil der Lauffläche, um als M+S-Reifen (Winterreifen) Gültigkeit zu haben.
Gleichwohl ist die Verwendung jeglicher Reifen mit M+S-Kennzeichnung nach der StVO
zulässig (wenn auch im Einzelfall gegebenenfalls nicht sinnvoll).

18.         Ist die Mindestprofiltiefe neu geregelt?

Nein, unabhängig von der nach wie vor gültigen Empfehlung von 4 mm bei M+S-Reifen
(Winterreifen)   für   Pkw    und    Leicht-Nutzfahrzeuge    (Nutzfahrzeuge   bis   3,5 Tonnen
Gesamtmasse) und 6 mm bis 8 mm bei M+S-Reifen (Winterreifen) für Nutzfahrzeuge, gilt die
in der StVZO gesetzlich geregelte Mindestprofiltiefe von 1,6 mm.

19.         Sind auch Kraftfahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind und von Ausländern in
            Deutschland bewegt werden, von der Winterreifenpflicht betroffen?

Da die Winterreifenpflicht eine Verhaltensregel für alle Fahrer von Kraftfahrzeugen ist, gilt
diese unabhängig davon, in welchem Land ein Kraftfahrzeug zugelassen ist bzw. welcher
Nationalität der Fahrer angehört. Auch Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Halteverbote etc.
sind von jedem zu beachten.

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