Ehe und Scheidung für Unternehmer und Manager - P+P Pöllath + Partners Berlin, Frankfurt, München

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Ehe und Scheidung für Unternehmer und Manager - P+P Pöllath + Partners Berlin, Frankfurt, München
Ehe und Scheidung
für Unternehmer
und Manager

P+P Pöllath + Partners
Berlin, Frankfurt, München

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Ehe und Scheidung für Unternehmer und Manager - P+P Pöllath + Partners Berlin, Frankfurt, München
Einleitung
 Die Ehe ist nicht ein Rechtsgeschäft wie jedes
 andere, sondern in erster Linie eine sehr
 private Angelegenheit. Und doch kommen
 Unternehmer, Manager und andere private
 Vermögensträger nicht umhin, auch die
 vermögensrechtlichen Aspekte der Ehe in
 den Fokus zu nehmen. Diese Broschüre
 soll einen Überblick darüber geben, welche
 Vermögensfragen im Zusammenhang
 mit der Ehe von besonderer Relevanz sind
 und welche wirtschaftlichen Gefahren
 durch eine sorgfältige individuelle Planung
 ausgeräumt werden können. Dabei werden
 auch steuerliche Fragen sowie Fragen des
 internationalen Rechts in den Blick genommen.

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Ehe und Scheidung für Unternehmer und Manager - P+P Pöllath + Partners Berlin, Frankfurt, München
Vermögensrechtliche
                                                   Aspekte bei der
                                                   Eingehung der Ehe
                                                    Die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher
                                                    Ausgangspunkt

                                                    In Deutschland führt die Eheschließung nicht dazu,      Beispiel: Die Ehegatten starten mit einem Anfangs­
                                                    dass das Vermögen der Ehegatten vergemeinschaf­         vermögen von jeweils 1 Million Euro (wertindexiert)
                                                    tet wird. Zumindest jedoch unterliegt das Vermögen, in die Ehe. Der eine Ehegatte verfügt zum Ende der
                                                    das während der Ehe erwirtschaftet wird, bei            Ehe über ein Vermögen von 10 Mio. Euro, der andere
                                                    Beendigung der Ehe einem gewissen wirtschaftli­         über ein Vermögen von 2 Mio. Euro. Der Ehegatte
                                                    chen Ausgleich. Ganz grob gesprochen hat der            mit dem geringeren Vermögen hat gegen den
                                                    Ehegatte, der während der Ehezeit den geringeren        anderen Ehegatten einen Ausgleichsanspruch in
                                                    Zugewinn erwirtschaftet hat als der andere Ehegatte, Höhe von 4 Mio. Euro (Berechnung: [10 Mio. Euro–
                                                    bei Beendigung der Ehe einen Anspruch auf hälftigen 2 Mio. Euro] / 2 = 4 Mio. Euro).
                                                    Ausgleich der Differenz (= Zugewinngemeinschaft).

                                                    Der Ehevertrag als Mittel der Asset Protection
                                                    Daher stellt sich für Unternehmer, Manager und          Gesetz in Geld zu erfüllen ist. Dies kann je nach
                                                    andere private Vermögensträger vor Eingehung der        Vermögensstruktur zu Zwangsverkäufen, zur
                                                    Ehe durchaus die Frage nach dem Abschluss eines         Aufdeckung stiller Reserven oder zu sonstigen
                                                    Ehe­vertrages. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, finanziellen Nachteilen führen.
                                                    dass der Zugewinnausgleichsanspruch nach dem

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Empfehlung
    Insbesondere in Deutschland ist das Thema „Ehe­ver­­ Wertzuwächse seines Vermögens in der Zukunft
    trag“ leider noch immer negativ besetzt und wird       erwartet. Häufig sehen auch Gesell­schaftsver­träge   Unternehmer, Manager und andere private Vermögens­      entsprechendes Streitpotential bereits zu Beginn
    gemeinhin als unromantisch eingestuft. Daher           vor, dass die Gesellschafter bei Eingehung der Ehe    träger sollten daher die vermögensrechtlichen Folgen    der Ehe aus dem Weg zu räumen und so unbelastet
    startet in Deutschland auch nur etwa jedes vierte      einen Ehevertrag abzuschließen haben, in denen die    der Ehe ganz objektiv betrachten. Im Ergebnis kann im   in eine gemeinsame Zukunft starten zu können.
    Paar mit einem Ehev­ertrag in die Ehe. Die Scheu vor   Gesellschaftsbeteiligungen aus der Zugewinnge­        Abschluss eines Ehevertrages sogar die Chance liegen,
    dem Abschluss eines Ehevertrages stellt sich im        meinschaft herausgenommen werden. Ähnliches gilt
    Nachhinein jedoch nicht selten als Fehler heraus.      für Schenkungs­verträge und Erb­verträge – auch
    Dies gilt etwa dann, wenn der eine Ehegatte über       hier gibt es oft die Vorgabe des Schenkers bzw.
    ein deutlich größeres Vermögen bzw. Einkommen          Erblassers, das geschenkte bzw. vererbte Vermögen
    verfügt als der andere oder wenn er erhebliche         durch einen Ehevertrag zu schützen.

    Eheverträge für Unternehmensgründer
    Auch Unternehmer, deren Unternehmen sich noch in       das während der Ehe aufgebaute Vermögen durch
    der Aufbauphase befindet, sollten den Abschluss        zwei zu teilen. In der deutschen Zugewinngemein­
    eines Ehevertrages erwägen. Dies zeigt etwa das        schaft wäre das Ergebnis ähnlich ausgefallen.
    Beispiel eines erfolgreichen Internet­milliardärs      Glücklicherweise haben sich die Ehegatten am
    aus den USA. Er hatte vor mehr als 20 Jahren ohne      Ende offenbar gütlich einigen können. Dies ist nach
    Ehevertrag geheiratet – zu einer Zeit, zu der sein     unserer Erfahrung jedoch eher die Ausnahme.
    späteres Unter­nehmen noch nicht einmal gegründet      Oftmals beginnt in derartigen Fällen ein wahrhafter
    war. Als seine Ehe nun in die Brüche ging, hatte er    Rosenkrieg, den man durch einen entsprechenden
    ein riesiges Vermögen aufgebaut. Nach dem              Ehevertrag hätte verhindern können.
    anwendbaren Recht (State of Washington) war

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Inhalt des Ehevertrages
Ein Ehevertrag enthält üblicherweise Regelungen zu den                                                            nen, insbesondere im Bereich des Unterhalts, zu             Verträge, die bereits vor 2004 geschlossen worden
                                                                                                                  einer Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrages               sind. Derartige Altverträge sollten daher auf ihre
folgenden Themenkomplexen.                                                                                        führen. Hinweis: Die neuere Rechtsprechung zur              Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst
                                                                                                                  Unwirksamkeit von Eheverträgen gilt auch für                werden.

    Güterstand
                                                                                                                  Versorgungsausgleich
    Vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann         Hinweis: Insbesondere in der Private Equity-Welt
    durch Ehevertrag abgewichen werden. So können        bietet es sich an, Regelungen zu den verschie­denen      Weiterer Baustein eines klassischen Ehevertrages ist Hinweis: Für Unternehmer ist die Durchführung des
    etwa bestimmte Gegenstände aus der Berechnung        Vergütungsstrukturen zu treffen. So sind diese           eine Regelung zu den während der Ehe erworbenen             Versorgungsausgleichs nicht selten von geringer
    heraus­genommen werden. Auch kann der Aus­           Vergütungsstrukturen (z. B. der sog. Carried Interest)   Anwartschaften in der Altersversorgung. Auch                wirtschaftlicher Bedeutung, da meist keine oder nur
    gleichsanspruch pauschaliert oder nach oben hin      einer Bewertung nur schwer zugänglich, unterliegen       Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht können            geringe Rentenanwartschaften erworben werden.
    gedeckelt werden. Es kann sogar eine komplette       diversen Beschränkungen (z. B. Clawback) und sind        hierunter fallen – je nachdem, ob das Kapitalwahl­          Insofern ist es oftmals sinnvoll, auf Modifikationen
    Gütertrennung vereinbart werden, sodass zwischen     in der Regel illiquide. Die uneingeschränkte             recht bereits vor der Scheidung ausgeübt worden ist         des Versorgungsausgleichs zu verzichten.
    den Ehegatten keinerlei güterrechtlicher Ausgleich   Berücksich­tigung dieser Vergütungsstrukturen im         oder nicht.
    stattfindet (§ 1414 BGB). Auch Bewertungsverfahren   Zugewinn­ausgleich können existentielle Folgen
    und Zahlungsmodalitäten können bestimmt werden.      für den jeweiligen Manager haben.
                                                                                                                  Erbrecht
    Unterhalt                                                                                                     In Eheverträge können auch erbrechtliche Verfügun­          erbrechtlichen Verfügungen betreffen also nur den
                                                                                                                  gen aufgenommen werden („Ehe- und Erbvertrag“).             Fall, dass die Ehe durch Tod eines Ehegatten
    Seit 2009 gilt die ungeschriebene Regel, dass der    womöglich noch Anspruch auf Ausgleichung ehebe­          Beispielsweise können zur gegenseitigen Absiche­            beendet wird.
    wirtschaftlich schwächere Ehegatte im Scheidungs­    dingter Nachteile bestehen, etwa bei einem ehebe­        rung Vermächtnisse oder Unterhaltszahlungen, die
    fall Anspruch auf Unterhalt für eine Zeit von etwa   dingten Karriereknick der Ehefrau.Der Unterhalt kann     grundsätzlich mit dem Tod eines Ehegatten enden,
    1/4 bis 1/3 der Ehedauer hat. Die Höhe dieses        durch Ehevertrag modifiziert werden, etwa der            erwogen werden. Ferner können die Ehegatten etwa
    Unterhaltsanspruchs richtet sich in hohen Einkom­    Höhe nach oder der Dauer nach. Allerdings unterlie­      auf ihr gesetzliches Ehegattenerbrecht oder ihren
    mensklassen nach der tatsächlichen Lebensführung     gen Eheverträge seit 2004 einer stärkeren gericht­       Pflichtteil verzichten. Dieser Punkt ist für den Fall der
    der Ehegatten („konkreter Bedarf“). Nach dem         lichen Kontrolle als früher. So können nach der          Scheidung allerdings unerheblich, da das Ehegatten­
    Ende des regulären Unterhaltsanspruchs kann          „Kernbereichslehre“ des BGH zu starke Modifikatio­       erbrecht mit der Scheidung ohnehin entfällt. Die

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Sonderfall: Der Ehevertrag
                                                   in einer internationalen Ehe
                                                    Besondere Herausforderungen an die Gestaltung von
                                                    Eheverträgen ergeben sich im internationalen Kontext.
                                                    So sieht jede Rechtsordnung ihre eigenen Regeln für
                                                    den Abschluss von Eheverträgen vor.

                                                    Auch wenn ein Ehevertrag nach den deutschen Regeln
                                                    als wirksam einzustufen ist, mag dies in einer anderen
                                                    Rechtsordnung womöglich anders sein (oder auch
                                                    anders herum). Daher sind bei international aufgestell-
                                                    ten Familien sämtliche Rechtsordnungen zu berück-
                                                    sichtigen, zu denen die Familie einen Bezug aufweist.
                                                    Die Besonder­heiten der jeweiligen Rechtsordnungen
                                                    sind bei der Gestaltung zu berücksichtigen.

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Vermögensrechtliche Aspekte
                                                                                                                   während des Fortbestands
                                                                                                                   der Ehe
     Beispiele:                                                                                                     Steuerpflicht von Zuwendungen zwischen
                                                                                                                    Ehegatten
     ·   Das englische Eherecht ist bei den Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung von Ehe- und Scheidungs­
         folgen deutlich restriktiver als das deutsche Recht. So wird bei der Überprüfung von Eheverträgen im
         Rahmen einer Gesamtbetrachtung ein aus Sicht des Richters gerechtes Ergebnis ermittelt.                    Während des Bestandes der Ehe sind die Ehegatten     Auf den übersteigenden Betrag kann je nach Höhe
                                                                                                                    zu gegenseitiger Fürsorge verpflichtet. Dies         der Zuwendung Schenkungsteuer zwischen 7% und

     ·   Nach französischem Recht ist eine Änderung des Güterstandes nach Eingehung der Ehe regelmäßig nur
         dann zulässig, wenn der gesetzliche Güterstand bereits seit zwei Jahren bestanden hat und ein besonde­
                                                                                                                    verleitet viele Ehegatten zu der Vorstellung „Was
                                                                                                                    mein ist, ist auch dein“. Viele Ehegatten leben
                                                                                                                                                                         30% anfallen (§ 19 ErbStG).

         res Familieninteresse für die Änderung des Güterstandes spricht.                                           in dem Verständnis, dass ihr Vermögen gemein­        Werden Zuwendungen oberhalb des Erbschaft­
                                                                                                                    schaftliches Vermögen ist und daher wahlweise        steuer-Freibetrages nicht dem zuständigen Schen­

     ·   Das US-amerikanische Eherecht unterscheidet sich von Bundesstaat zu Bundesstaat. Inhaltlich können
         vielerorts ähnliche Regelungen getroffen werden wie in Deutschland. Für die Wirksamkeit eines Ehever­
                                                                                                                    zwischen ihnen hin- und herübertragen werden
                                                                                                                    kann. Dies ist ein Fehlverständnis, das erhebliche
                                                                                                                                                                         kungsteuerfinanzamt angezeigt, machen sich die
                                                                                                                                                                         Ehegatten womöglich wegen Steuerhinterziehung
         trages ist es aber in den meisten Bundesstaaten unabdingbar, die Vermögensverhältnisse der Ehegatten       steuerliche und sogar steuerstrafrechtliche Konse­   (§ 370 AO) strafbar. Bei Vermögensübertragungen
         ganz detailliert offenzulegen („full disclosure“).                                                         quenzen nach sich ziehen kann. So unter­liegen       von sehr großem Wert kann sogar Gefängnisstrafe
                                                                                                                    auch Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten drohen. Aufgrund dieser erheblichen Konsequenzen
                                                                                                                    grundsätzlich der Schenkungsteuer, sofern der        ist vor jeder substantiellen Vermögensübertragung
                                                                                                                    Freibetrag von EUR 500.000 (§ 16 Abs. 1 Nr. 1        zwischen Ehegatten dringend steuerrechtliche
                                                                                                                    ErbStG) pro 10 Jahre überstiegen wird.               Beratung einzuholen.

10   P + P PÖLLATH + PARTNERS | EHE UND SCHEIDUNG                                                                                                                                                                            11
Ehe und Scheidung für Unternehmer und Manager - P+P Pöllath + Partners Berlin, Frankfurt, München
Privilegierte
Vermögensübertragungen
Folgende Vermögensübertragungen sind
schenkungsteuerlich privilegiert:

     Familienheimübertragung
     Die Übertragung des Familienheims zwischen                bei der grundsätzlich eine Weiternutzung als Fami­
     Ehegatten ist grundsätzlich schenkungsteuerfrei           lien­heim für zehn Jahre nach dem Tod des Übertra­
     möglich (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Besondere            genden erforderlich ist, § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)
     Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gibt es bei        – nicht. Die Übertragung des Familienheims kann
     der Familienheimschenkung unter Lebenden –                auch mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall der
     anders als bei der Übertragung von Todes wegen,           Scheidung verbunden werden („Lasso-Klausel“).

                                                                                                                        Gelegenheitsgeschenke
     Güterstandsschaukel
                                                                                                                        Nicht der Schenkungsteuer unterliegen Gelegen­      Insgesamt ist jedoch die Tendenz zu erkennen,
     Es gibt zudem die Möglichkeit, durch Wechsel von          kann bei entsprechendem Wunsch wieder in die             heitsgeschenke, sofern sich diese im Rahmen         dass die Finanzämter bei der Beur­teilung eher
     der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung             Zugewinngemeinschaft zurückgewechselt werden             des Angemessenen halten. Was im konkreten Fall      streng sind – selbst in Familien mit einem starken
     einen Zugewinnausgleichsanspruch auszulösen,              (daher der Begriff „Güterstandsschaukel“). Auch wenn     angemessen ist, ist anhand der jeweiligen           finanziellen Hintergrund.
     dessen Erfüllung nicht der Schenkungsteuer unter­         die Güterstandsschaukel in jüngerer Vergangenheit        Lebensverhältnisse der Ehegatten zu beurteilen.
     liegt (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Zu beachten ist dabei          durch prominente Fälle in die Negativschlagzeilen        Eine teure Armbanduhr zum 40. Geburtstag
     allerdings, dass die Zahlung ertragsteuerlich realisie­   gelangt ist, handelt es sich bei der Gestaltung um ein   kann in dem einen Fall noch als schenkungsteuer­
     rend ist, es kommt also zur Aufdeckung der stillen        vom Gesetzgeber vorgesehenes und völlig zu Unrecht       freies Gelegenheitsgeschenk einzustufen sein
     Reserven. Im Anschluss an den Güterstandswechsel          als „Steuersparmodell“ verurteiltes Gestaltungsmittel.   und in einem anderen Fall bereits eine schenkung­
     von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung                                                                  steuerpflichtige Zuwendung darstellen.

12   P + P PÖLLATH + PARTNERS | EHE UND SCHEIDUNG                                                                                                                                                                                13
Ehe und Scheidung für Unternehmer und Manager - P+P Pöllath + Partners Berlin, Frankfurt, München
Vermögensrechtliche Aspekte
                                                    bei Beendigung der Ehe
                                                     Jede Ehe endet irgendwann – sei es durch Scheidung
                                                     oder durch Tod. In guten Zeiten wird diesem Thema
                                                     meist keine nähere Beachtung geschenkt, da es oft
                                                     noch in so weiter Ferne erscheint. Zu unserem
                                                     Ansatz einer umfassenden Beratung gehört jedoch
                                                     insbesondere auch die Beratung in schlechten
                                                     Zeiten. Schließlich ist das Ende einer Ehe stets mit
                                                     einer (zwangsweisen) Neuordnung des vorhandenen
                                                     Vermögens verbunden. Dabei sind neben den allge-
                                                     meinen familien- und/oder erbrechtlichen Aspekten
                                                     insbesondere auch das Gesellschaftsrecht und das
                                                     Steuerrecht zu berücksichtigen. Besondere Komple-
                                                     xität besteht in internationalen Konstellationen.

14   P + P PÖLLATH + PARTNERS | EHE UND SCHEIDUNG                                                           15
Beendigung durch Scheidung
                                                    Bei der Scheidung einer Ehe handelt es sich nicht einfach
                                                    um die Kündigung eines Vertrages, sondern um eine
                                                    Lebensentscheidung von enormer Tiefe. Dementsprechend
                                                    macht der deutsche Gesetzgeber das Durchlaufen eines
                                                    förmlichen Prozesses zur Voraussetzung für eine wirksame
                                                    Scheidung. Für die Parteien bedeutet dies üblicherweise
                                                    viel Stress. Daher bemühen wir bei P+P uns regelmäßig um
                                                    eine einvernehmliche Lösung.

                                                       Trennungsjahr
                                                       Zum Schutz vor überstürzten Entscheidungen sieht      eine Trennung „von Tisch und Bett“ erforderlich.
                                                       das deutsche Familienrecht eine obligatorische        Dabei ist es zwar auch möglich, innerhalb eines
                                                       Trennungszeit von einem Jahr vor. Vor Ablauf des      Hauses bzw. einer Wohnung getrennt zu leben
                                                       Trennungsjahres kann die Ehe nur aus wichtigem        (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB), der Nachweis der
                                                       Grund geschieden werden, etwa bei häuslicher Gewalt   Trennung fällt in diesen Fällen jedoch mitunter nicht
                                                       zwischen den Ehegatten (§ 1565 Abs. 2 BGB).           ganz leicht. Versöhnungsversuche während des
                                                       Der Lauf des Trennungsjahres beginnt, sobald keine    Trennungsjahres führen indes nicht zu einer Unter­
                                                       häusliche Gemeinschaft der Ehegatten mehr             brechung oder Hemmung des Trennungsjahres.
                                                       besteht und mindestens einer der Ehegatten die
                                                       eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Hierfür ist

16   P + P PÖLLATH + PARTNERS | EHE UND SCHEIDUNG                                                                                                                    17
Gerichtliches Verfahren                                                                                    Sonderfall: Die Scheidung einer internationalen Ehe
     Nach Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe          Sofern kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland   Auch im Rahmen der Scheidung stellen sich              Dieses Beispiel verdeutlicht, welche besonderen
     durch das zuständige Familiengericht geschieden       besteht, ist das Familiengericht am Amtsgericht      besondere Herausforderungen, wenn die Eheleute         Herausforderungen und gegebenenfalls Chancen
     werden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich       Berlin Schöneberg zuständig, wennzumindest einer     international aufgestellt sind. In derartigen Fällen   sich bei der Scheidung einer international aufgestell­
     grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt        der Ehegatten Deutscher ist (§ 122 Nr. 7 FamFG).     fragt sich insbesondere, an welchem Ort der            ten Ehe stellen. Auch in Bezug auf Trennungszeit,
     der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder.                                                                  Scheidungsantrag zu stellen ist. Deutsche Gerichte     Zerrüttungsprinzip und Verfahrensdauer bestehen
                                                                                                                fühlen sich insbesondere dann zuständig, wenn ein      teils große Unterschiede zwischen den Rechtsord­
                                                                                                                Ehegatte Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen        nungen. So ist in Nevada beispielsweise ein Schei­
     Scheidungsfolgenvereinbarung                                                                               Aufenthalt in Deutschland hat (vgl. § 98 FamFG).       dungsantrag bereits nach sechswöchiger Ansässig­
                                                                                                                Gleichzeitig kann sich aber auch ein ausländisches     keit möglich, während in Deutschland bis zur
     Das Gericht wird bei entsprechendem Antrag auch       „Scheidungsfolgenvereinbarung“ bietet sich insbe­    Gericht für zuständig halten. In solchen Fällen        Scheidung grundsätzlich das Trennungsjahr
     über die Scheidungsfolgen entscheiden. Dies           sondere dann an, wenn verhindert werden soll, dass   besteht womöglich die Möglichkeit eines „Forum         abgewartet werden muss.
     gilt jedoch nur, wenn sich die Ehegatten nicht bereits die Scheidung zum gerichtlichen Rosenkrieg          Shopping“, bei dem der Antragsteller wählen kann,
     außergerichtlich über die Scheidungsfolgen            ausartet oder auf dem Rücken der gemeinsamen         in welchem Staat er seinen Scheidungsantrag stellt.
     geeinigt haben. Der Abschluss einer solchen           Kinder ausgetragen wird.
                                                                                                                Bekannt ist etwa der Fall eines deutschen Medien­
                                                                                                                stars. Er und seine damalige Ehefrau hatten einen
     Klassische Regelungsaspekte                                                                                deutschen Ehevertrag abgeschlossen. Vor der
                                                                                                                Scheidung ist die Ehefrau jedoch in die USA verzo­

     ·   Höhe eines etwaigen Zugewinnausgleichs                                                                gen und hat dort die Scheidung beantragt. Der

     ·   Höhe, Dauer und Zahlungsmodalitäten von Unterhaltspflichten                                           dortige Richter hätte sodann die Wirksamkeit des

     ·   Durchführung des Versorgungsausgleichs                                                                deutschen Ehevertrages beur­teilen müssen. Auch

     ·   Sorgerecht, Umgang und Unterhaltspflichten für gemeinsame Kinder                                      wenn sich die Eheleute letztendlich vergleichsweise

     ·   Haushaltsgegenstände und Ehewohnung                                                                   geeinigt haben, hat dieser Fall in der Fachwelt doch
                                                                                                                Bekanntheit erlangt. Denn ein Richter in den USA
     Der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung      Hinweis: Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss       hätte die Wirksamkeit des Ehevertrages womöglich
     ist auch dann sinnvoll, wenn Unsicherheiten in        als eine Sonderform des Ehevertrages zwingend        ganz anders beurteilt als ein deutscher Richter.
     Bezug auf die Wirksamkeit eines früheren Ehever­      notariell beurkundet werden. Bei der Beurkundung
     trages ausgeräumt werden sollen. So können            müssen beide Ehepartner persönlich anwesend sein.
     die Regelungen des ursprünglichen Ehevertrages
     entsprechend modifiziert werden.

18   P + P PÖLLATH + PARTNERS | EHE UND SCHEIDUNG                                                                                                                                                                               19
Beendigung durch Tod
Verstirbt ein Ehegatte, wird seine Ehe automatisch aufge-
löst. Dann vermischen sich eherechtliche und erbrechtliche
Fragen, wobei auch das Gesellschafts- und das Steuerrecht
zu beachten sind.

     Gesetzliche Regelung
                                                                                                                    Steuerrecht
     Mit dem Ableben des Vermögensträgers tritt grundsätz­ des Nachlasses an die Kinder des Verstorbenen fällt.
     lich die gesetzliche Erbfolge ein. In der Zugewinnge-     Bei Gütertrennung kommt es darauf an, wie viele      Das Erbschaftsteuerrecht sollte auch im Übrigen        unter strengeren Voraussetzungen als bei einer
     meinschaft wird – vereinfacht ge­sprochen – der           Kinder der Verstorbene hinterlassen hat. Mehrere     berücksichtigt werden. So gelten für die Übertragung Übertragung unter Lebenden. So ist bei der letztwilli­
     überlebende Ehegatte Erbe zu 1/2, während der Rest        Erben bilden in jedem Fall eine Erbengemeinschaft.   von Todes wegen die gleichen Freibeträge wie für       gen Übertragung Voraussetzung, dass der überle­
                                                                                                                    Schenkungen (für Ehegatten grundsätzlich               bende Ehegatte das Familienheim nach dem Tod des
                                                                                                                    EUR 500.000 pro 10 Jahre, für Kinder EUR 400.000       Erstversterbenden für mindestens zehn Jahre als
     Letztwillige Verfügung                                                                                         pro 10 Jahre). Eine Besonderheit gilt bei der letzt­   Familienheim nutzt, soweit nicht dringende Gründe
                                                                                                                    willigen Übertragung des Familienheims. Diese kann     (etwa Krankheit) dagegensprechen (§ 13 Abs. 1
     Der Erblasser kann seine Erben aber auch selbst           und die gemeinsamen Kinder als Erben des Länger­     von der Erbschaftsteuer befreit sein, allerdings       Nr. 4b ErbStG).
     bestimmen oder einzelne Gegenstände einer bestimm­        lebenden von ihnen (sogenanntes „Berliner Testa-
     ten Person durch Vermächtnis zuwenden (etwa eine          ment“). Das Berliner Testament eignet sich grund­
     Immobilie, ein Unternehmen oder eine Gesellschafts-       sätzlich bei eher kleineren Vermögen. Bei größeren   Gesellschaftsrecht
     beteiligung). Grenzen setzt grundsätzlich lediglich das   Ver­mögenswerten kann eine solche Vererbung
     Pflichtteilsrecht. Ehegatten können auch ein gemein­      „über Eck“ eine hohe Erbschaftsteuer auslösen, da    War der verstorbene Ehegatte an Gesellschaften         Nachfolgeklauseln, Einziehungsrechte oder Abfin­
     schaftliches Testament errichten, das von einem           zwei Erbfälle erforderlich sind, bis das Vermögen    beteiligt, können sich aus dem Gesellschafts­vertrag   dungsbeschränkungen). Oftmals sind nur die
     der Ehegatten zu schreiben und sodann von beiden          in der nächsten Generation ankommt. Bei Groß­ver­    vermögensrechtliche Folgen ergeben. So schränken       Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters
     Ehegatten zu unterschreiben ist. Klassischerweise         mögen kann daher nach anderen Gestaltungen zu        Gesellschaftsverträge die Weiterführung der            nachfolgeberechtigt, nicht aber die Ehefrau. Derarti­
     setzen sich Ehegatten hierin gegenseitig als Erben ein    suchen sein.                                         Gesellschaftsbeteiligung häufig ein (etwa durch        ge Besonderheiten sind vorausschauend in die
                                                                                                                                                                           Planung einzubeziehen.

20   P + P PÖLLATH + PARTNERS | EHE UND SCHEIDUNG                                                                                                                                                                                  21
Der P+P Beratungsansatz
                                                    Durch unsere Kompetenz auf den Gebieten des Ehe-
                                                    rechts, des Erbrechts, des Gesellschaftsrechts und des
                                                    Steuerrechts können wir Ihnen eine Rundum-Beratung
                                                    im Zusammenhang mit Ihrer Ehe bieten – in guten
                                                    wie in schlechten Zeiten.

                                                       Unser Beratungsspektrum erfasst unter anderem die
                                                       folgenden Themen:

                                                       ·   Strategische Beratung vor der Ehe

                                                       ·   Abschluss und Modifikation von Eheverträgen

                                                       ·   Begleitung steuerlich sinnvoller Vermögensübertragungen während der Ehe

                                                       ·   Durchführung gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ehe

                                                       ·   Abschluss von Scheidungsfolgenvereinbarungen

                                                       ·   Durchführung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens

                                                       ·   Abwicklung der Scheidungsfolgen

                                                       ·   Erbrechtliche Beratung bei Eingehung der Ehe und im Todesfall

22   P + P PÖLLATH + PARTNERS | EHE UND SCHEIDUNG                                                                                         23
Dr. Christoph Philipp                                Dr. Lisa Beck
                                                    Rechtsanwalt, Partner                                Rechtsanwältin, Senior Associate
                                                    München                                              München

                                                        Dr. Christoph Philipp berät seit vielen Jahren       Dr. Lisa Beck berät seit 2016 auf den Gebieten
                                                        auf den Gebieten des Gesellschafts-,                 des Familien-, Gesellschafts-, Erb- und
                                                        Familien-, Erb-, Stiftungs- und Steuerrechts.        Stiftungsrechts. Auch ihre Beratung konzen­
                                                        Im Fokus stehen dabei regelmäßig                     triert sich auf große Familienunternehmen,
                                                        große Familienunternehmen, Manager und               Manager und vermögende Privatpersonen.
                                                        vermögende Privatpersonen.
                                                                                                             Lebenslauf
                                                        Lebenslauf                                           Studium in Jena und München
                                                        Studium in Berlin und Münster                        Bei P+P seit 2016
                                                        Bei P+P seit 2003 (Partner seit 2009)                Promotion zum Einsatz einer GmbH als
                                                        Promotion zur Bewertung des Carried Interest         Testamentsvollstreckerin
                                                        im Erbschaftsteuerrecht
                                                                                                             Kontakt
                                                        Kontakt                                              Tel +49 (89) 24 240 222
                                                        Tel +49 (89) 24 240 222                              E-Mail lisa.beck@pplaw.com
                                                        E-Mail christoph.philipp@pplaw.com

24   P + P PÖLLATH + PARTNERS | EHE UND SCHEIDUNG                                                                                                             25
Wo P+P ist

    P+P ist mit mehr als 140 Anwälten und Steuerberatern an
    den Standorten Berlin, Frankfurt und München tätig.

    Berlin                                         Frankfurt                 München
    Potsdamer Platz 5                              An der Welle 3            Hofstatt 1
    10785 Berlin                                   60322 Frankfurt a.M.      80331 München

    Tel +49 (30) 25 353 0                          Tel +49 (69) 247 047 0    Tel +49 (89) 24 240 0
    Fax +49 (30) 25 353 999                        Fax +49 (69) 247 047 30   Fax +49 (89) 24 240 999

    E-Mail ber@pplaw.com                           E-Mail fra@pplaw.com      E-Mail muc@pplaw.com

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