Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 - virtuelle Hauptversammlung - Aareal Bank

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Aareal Bank AG, Wiesbaden | WKN: 540 811 | ISIN: DE 0005408116

Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung 2020
virtuelle Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionäre,

wir laden Sie herzlich ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, dem 27. Mai 2020, 10:30 Uhr MESZ
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
am Sitz der Aareal Bank AG, Paulinenstraße 15, 65189 Wiesbaden.
Die gesamte Versammlung wird nach Beschluss des Vorstands der Aareal Bank AG mit Zustimmung
des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossen-
schafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie (C19-AuswBekG) i. V. m. § 19 Abs. 2 der Satzung unter der Internetadresse
www.aareal-bank.com (dort im Bereich Investoren/Hauptver­sammlung 2020) für ordnungsgemäß ange­
meldete Aktionäre und ihre Bevoll­mächtigten in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach
der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen).
2                                                                                      Einladung zur Hauptversammlung 2020

        Tagesordnung                                                 ­ uropäischen Zentralbank für die Geschäftsjahre 2019
                                                                     E
                                                                     und 2020 mindestens bis zum 1. Oktober 2020 keine
        TOP 1: Vorlage des festgestellten Jahres­                    Dividende zu zahlen, nach nochmaliger intensiver Ab­
        abschlusses und des gebilligten Konzern­                     wägung entschieden, zur Stärkung der Kapitalausstattung
        abschlusses, des Lageberichts und des                        der Hauptversammlung ausnahmsweise vorzuschlagen
        Konzernlageberichts mit den erläuternden                     zu beschließen, für das Geschäftsjahr 2019 keine Divi­
        Berichten des Vorstands zu den Angaben                       dende auszuschütten, sondern den Bilanzgewinn voll­
        nach § 289a HGB bzw. § 315a HGB sowie                        ständig in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.
        des Berichts des Aufsichtsrats für das Ge­
        schäftsjahr 2019                                             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den
                                                                     ­Bilanzgewinn der Aareal Bank AG aus dem abgelaufenen
         Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten          Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 119.714.442,00 €
         Jahresabschluss und Konzernabschluss gemäß § 172             vollständig in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.
         Satz 1 AktG am 24. März 2020 gebilligt; der Jahres­
         abschluss ist damit festgestellt. Mit dem Jahresabschluss   TOP 3: Beschlussfassung über die Ent­
         wird auch der dort im Anhang enthaltene Vorschlag für       lastung der Mitglieder des Vorstands für
         die Gewinnver­wendung vorgelegt. Die Hauptversamm­          das Geschäftsjahr 2019
         lung hat zu diesem TOP 1 deshalb keinen Beschluss zu
        ­fassen.                                                     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Ge­
                                                                     schäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
        TOP 2: Beschlussfassung über die Ver­                        für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
        wendung des Bilanzgewinns des Geschäfts­
        jahres 2019                                                  TOP 4: Beschlussfassung über die Ent­
                                                                     lastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
        Am 24. März 2020 hat der Aufsichtsrat den vom Vor­           das Geschäftsjahr 2019
        stand aufgestellten Jahresabschluss einschließlich des
        Bilanzgewinns der Aareal Bank AG aus dem abgelaufe­          Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Ge­
        nen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 119.714.442,00 €          schäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichts­
        gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt, der damit festge­         rats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
        stellt ist. Der Jahresabschluss enthält als Vorschlag der
        Verwaltung für die Gewinnverwendung den Vorschlag zur        TOP 5: Beschlussfassung zur Wahl des
        Ausschüttung einer Dividende von 2,00 € je dividen­          ­Abschlussprüfers
        denberechtigter Stückaktie (derzeit: 59.857.221 Aktien),
        insgesamt also die Ausschüttung des vollständigen            a)	Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses
        ­Bilanzgewinns in Höhe von 119.714.442,00 €.                     schlägt der Aufsichtsrat vor, die Pricewaterhouse
                                                                         Coopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
        Nach der Feststellung des Jahresabschlusses hat die              Frankfurt am Main, zum Jahresabschlussprüfer und
        für die Aufsicht über die Aareal Bank AG zuständige              Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020
        Europäische Zentralbank am 27. März 2020 bedeu­                  sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
        tende Banken aufgefordert und ihnen empfohlen, für               des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlage­
        die Geschäftsjahre 2019 und 2020 mindestens bis zum              berichts zum 30. Juni 2020 zu bestellen.
        1. Oktober 2020 keine Dividenden zu zahlen, um die
        Fähigkeit der Banken, Verluste aufzufangen und die           b)	Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses
        Kreditvergabe an Haushalte, kleine und mittlere Unter­           schlägt der Aufsichtsrat ferner vor, die KPMG AG
        nehmen und Konzerne während der COVID-19-Pande­                  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer
        mie zu unterstützen, zu stärken (EZB/2020/19).                   für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher
                                                                         unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von
        Vorstand und Aufsichtsrat haben vor dem Hintergrund              § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, die für Perioden
        der nachdrücklichen, eindeutigen Aufforderung der                nach dem 31. Dezember 2020 und vor der ordent­
Einladung zur Hauptversammlung 2020                                                                                         3

   lichen Hauptversammlung des Jahres 2021 aufge­            setzung des Aufsichtsrats gemäß Ziffer C.1 des Deut­
   stellt werden.                                            schen Corporate Governance Kodex („Kodex“) berück­
                                                             sichtigt. Die Wahlen der Anteilseignervertreter sollen
Auf Grundlage eines gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verord­         in Übereinstimmung mit Ziffer C.15 Satz 1 des Kodex als
nung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments           Einzelwahl durchgeführt werden.
und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
­Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unterneh­         Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsaus­
 men von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung            schusses schlägt der Aufsichtsrat vor, folgende Kandi­
 des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission („EU-            daten als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat
 Abschlussprüferverordnung“) durchgeführten Auswahl­         zu wählen:
 verfahrens hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat
 empfohlen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, ent­         a)	Jana Brendel, Frankfurt am Main (Deutschland),
 weder die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,              Chief Technology Officer (CTO) der Nets A/S
 Berlin, oder die Ernst & Young GmbH Wirtschafts­
 prüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main zum Prüfer          b)	Christof von Dryander, LL.M. (Yale), Frankfurt am
 für die prüferische Durchsicht der (etwaigen) zusätz­           Main (Deutschland), Senior Counsel (Rechtsanwalt)
 lichen unterjährigen ­Finanzinformationen im Sinne von          bei Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP
 § 115 Abs. 7 WpHG, die für die Perioden nach dem
 31. Dezember 2020 und vor der ordentlichen Haupt­           c)	Sylvia Seignette, Langenselbold (Deutschland),
 versammlung des Jahres 2021 aufgestellt werden, zu              ­Mitglied des Aufsichtsrats der Aareal Bank AG
 wählen. Dabei hat er angegeben, dass er die KPMG AG
 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, präferiert.        d)	Elisabeth Stheeman, Surrey (Großbritannien),
                                                                  ­External Member, Financial Policy Committee und
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung           Financial Market Infrastructure Board, Bank of
frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte im            ­England
Sinne von Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschluss­
prüferverordnung ist und ihm keine die Auswahlmöglich­       e)	Dietrich Voigtländer, Dinslaken (Deutschland),
keiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6         ­selbstständiger Unternehmer und Berater
der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
                                                             f)	Prof. Dr. Hermann Wagner, Frankfurt am Main
TOP 6: Neuwahlen zum Aufsichtsrat                                 (Deutschland), Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
                                                                  Professor an der Frankfurt School of Finance &
Mit Ablauf der Hauptversammlung vom 27. Mai 2020                 ­Management
endet die reguläre Amtszeit von sechs Anteilseigner­
vertretern im Aufsichtsrat. Daher sind in der diesjährigen   wobei die Wahl mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung Neuwahlen zum Aufsichtsrat in               Hauptversammlung und gemäß § 9 Abs. 2 der S         ­ atzung
entsprechendem Umfang durchzuführen.                         der Gesellschaft (i) für die Kandidaten a), d), e) und f)
                                                             bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgt, die
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 2 Abs. 1 der Mit­         über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäfts­
bestimmungsvereinbarung in Verbindung mit § 9 Abs. 1         jahr 2023 und (ii) für die Kandidaten b) und c) bis zur
der Satzung und §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG            Beendigung der Hauptversammlung erfolgt, die über
aus acht von der Hauptversammlung und vier von den           die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
­A rbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.           2022 beschließt.
 Bei der Wahl der Anteilseignervertreter ist die Haupt­
 versammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die           Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stehen im
 nachfolgenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berück­      ­Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben nach § 100
 sichtigen die vom Aufsichtsrat zuletzt am 19. Dezember       Abs. 5 AktG. Der Aufsichtsrat hat einen sorgfältigen
 2019 gemäß § 25d Abs. 11 Nr. 2 KWG beschlossenen             Auswahlprozess für die vorgeschlagenen Kandidaten
 Ziele. Zudem wurde die Empfehlung zur Zusammen­              durchgeführt. Dieser wird nachfolgend dargestellt.
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         Der Prozess wurde durch den Präsidial- und Nominie­         vorzuschlagen, die Kandidaten a), d), e) und f) bis zur
         rungsausschuss des Aufsichtsrats unter Beteiligung          Beendigung der Hauptversammlung, die über die Ent­
         des gesamten Aufsichtsrats durchgeführt. Es wurde ein       lastung für das Geschäftsjahr 2023 und die Kandidaten
         Anforderungsprofil auf der Basis des gegenwärtigen          b) und c) bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
         kollektiven Kompetenzprofils, welches sowohl die erfor­     die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2022 be­
         derlichen fachlichen und persönlichen Eignungsvoraus­       schließt, zu bestellen. Zukünftig soll dann der Haupt­
         setzungen als auch verschiedene Ziele zur Förderung         versammlung vorgeschlagen werden, die Mitglieder des
         der geschlechtlichen, fachlichen, Alters- und geogra­       Aufsichtsrats für eine Amtszeit von vier Jahren zu wählen,
         fischen Diversität sowie eine angemessene Anzahl von        sodass im Abstand von einem bzw. drei Jahren die
         un­abhängigen Mitgliedern umfasst, die in der Erklärung     Hälfte der Anteilseignervertreter neu zu wählen wäre.
         zur Unternehmensführung gemäß §§ 289f, 315d HGB
         veröffentlicht sind und daher hier nicht wiedergegeben      Am Ende dieser Tagesordnung sind diesem Wahlvor­
         werden, sowie der gesetzlichen und satzungsmäßigen          schlag unter Informationen zu den unter TOP 6 zur
         Anforderungen und der Empfehlungen des Kodex                Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
        ­erstellt.                                                   die Lebensläufe der Kandidaten beigefügt, die über
                                                                     ­relevante Kenntnisse, Fähigkeiten, fachliche Erfahrungen
        Potenzielle Kandidaten wurden auf Grundlage dieses            und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsrats­
        Profils und mithilfe externer Beratung identifiziert. Die     mandat der Kandidaten Auskunft geben.
        relevanten Informationen über die Kandidaten wurden
        eingeholt und mit dem Profil abgeglichen. Schließlich        TOP 7: Beschlussfassung über eine Ermäch­
        wurden Kandidaten in der engeren Auswahl vom Vor­            tigung zum Erwerb und zur Verwendung
        sitzenden und Mitgliedern des Aufsichtsrats persönlich       ­eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG
        interviewt.
                                                                     Die durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2015
        Der Vorschlag der Kandidaten a) bis f) entspricht dem        ­erteilte und bis zum 19. Mai 2020 befristete, noch nicht
        zuvor beschriebenen kollektiven Kompetenzprofil. Die          ausgenutzte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
        darin beschriebenen Kriterien und Ziele würden mit dem        zum Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1
        Vorschlag erfüllt. Der Aufsichtsrat hält die Kandidaten       Nr. 7 AktG soll durch eine neue, bis zum 26. Mai 2025
        a) bis f) für unabhängig im Sinne der Ziffer C.13 des         laufende Ermächtigung ersetzt werden.
        Kodex und die Kandidaten haben keine persönlichen oder
        geschäftlichen Beziehungen zur Aareal Bank AG oder           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
        zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Ge­             beschließen:
        sellschaft oder einem wesentlichen an der Gesellschaft
        beteiligten Aktionär. Sie haben erklärt, ausreichende        a) 	Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2015
        zeitliche Kapazitäten für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu        unter TOP 7 erteilte Ermächtigung zum Erwerb
        haben.                                                            ­eigener Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels
                                                                           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG wird für die Zeit ab
        Insbesondere Herr Prof. Wagner verfügt als Steuerberater           Wirksamwerden der neuen, nachfolgend unter lit. b)
        und Wirtschaftsprüfer sowie als ehemaliger Partner                 erteilten Ermächtigung aufgehoben.
        ­renommierter Wirtschaftsprüfungsgesellschaften über
         umfangreiche Expertise in Finanzierungs- Abschluss­         b)	Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG
         prüfungs- und Risikomanagementfragen und im Banken­             ermächtigt, bis zum 26. Mai 2025 zum Zwecke des
         wesen. Wenn die Hauptversammlung die unter a) bis               Wertpapierhandels eigene Aktien zu erwerben und
         f) vorgeschlagenen Kandidaten wählt, besteht der Auf­           zu verkaufen. Der Handelsbestand der zu diesem
         sichtsrat aus sieben männlichen und fünf weiblichen             Zweck zu erwerbenden Aktien darf am Ende eines
         Mitgliedern.                                                    jeden Tages 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft
                                                                         nicht übersteigen. Der niedrigste Gegenwert, zu dem
        Der Aufsichtsrat hat am 6. April 2020 nach ausführ­              jeweils eine Aktie erworben werden darf, wird auf
        licher Erörterung beschlossen, der Hauptversammlung              den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der
Einladung zur Hauptversammlung 2020                                                                                        5

    Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleich­            bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
    baren Nachfolgesystem an der Wertpapierbörse in                der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert
    Frankfurt am Main) an den letzten drei Handelstagen            ­geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der
    der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main vor dem                vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grund­
    jeweiligen Erwerb oder der jeweiligen Eingehung                 kapitals zu erwerben. Eigene Aktien zusammen mit
    ­einer Verpflichtung zum Erwerb abzüglich 10 % fest­            anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, die die
     gelegt, der höchste Gegenwert auf diesen durch­                Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils noch
     schnittlichen Schlusskurs zuzüglich 10 %. Auf die              besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71a ff. AktG
     erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen                  ­zuzurechnen sind, dürfen zu keinem Zeitpunkt mehr
     Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft                als 10 % des jeweiligen Grundkapitals über-
     ­bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr             schreiten.
      nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu
      keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals          	Der Erwerb eigener Aktien erfolgt nach Wahl des
      entfallen.                                                  Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle
                                                                  Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
TOP 8: Beschlussfassung über eine Ermäch­                         Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbs­
tigung zum Erwerb und zur Verwendung                              preis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), bei einem
­eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG                      ­öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis je
 sowie zum Ausschluss des Bezugs- und                              Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnitt­
 des Andienungsrechts                                              lichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im
                                                                   Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nach­
Die durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2015                     folgesystem an der Wertpapierbörse in Frankfurt am
­erteilte und bis zum 19. Mai 2020 befristete, noch nicht          Main) an den jeweils dem Erwerb bzw. der Eingehung
 ausgenutzte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien                ­einer Verpflichtung zum Erwerb oder der öffentlichen
 zum Zwecke des Wertpapierhandels gemäß § 71 Abs. 1                 Ankündigung des Erwerbsangebots vorangegangenen
 Nr. 8 AktG soll durch eine neue, bis zum 26. Mai 2025              drei Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt
 laufende Ermächtigung ersetzt werden. Ergänzend hier­              am Main um nicht mehr als 10 % über- oder unter­
 zu soll eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien            schreiten.
 unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. Über die grund­
 sätzliche Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien               	Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das
 (TOP 8) und die ergänzende Ermächtigung zum Ein­                 ­Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene
 satz von Derivaten (TOP 9) soll separat abgestimmt                Rückkaufvolumen überschreitet, muss der Erwerb
 werden.                                                           nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien
                                                                   erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine be­
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu               vorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu
beschließen:                                                       100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie
                                                                   eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
a)	Die derzeit bestehende, durch die Hauptversamm­                können unter insoweit partiellem Ausschluss eines
    lung am 20. Mai 2015 unter TOP 8 erteilte und bis              etwaigen, weitergehenden Andienungsrechts der
    zum 19. Mai 2020 befristete Ermächtigung zum                   Aktionäre vorgesehen werden. Das öffentliche Kauf­
    ­Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß                angebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
     § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des
     Bezugsrechts wird für die Zeit ab Wirksamwerden            c)	Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser
     der neuen, nachfolgend unter lit. b) bis lit. d) erteil­       oder einer früheren Ermächtigung erworbenen
     ten Ermächtigung aufgehoben.                                   ­eigenen Aktien wie folgt zu verwenden:

b)	Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG             (1)	Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien
    ermächtigt, bis zum 26. Mai 2025 zu jedem zu­                       über die Börse oder durch ein öffentliches Ange­
    lässigen Zweck eigene Aktien in einem Volumen von                   bot an alle Aktionäre zu veräußern.
6                                                                                  Einladung zur Hauptversammlung 2020

        (2)	Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustim­           schuldverschreibungen anstelle neuer Aktien
             mung des Aufsichtsrats, die für den Zeitraum               aus bedingter Kapitalerhöhung auszugeben.
             zwischen zwei Aufsichtsratssitzungen auch vor­
             ab als Höchstbetragsermächtigung erteilt werden        (5)	Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt,
             kann, eine Veräußerung der aufgrund dieser                  bei einer Veräußerung erworbener eigener Aktien
             oder einer früheren Ermächtigung erworbenen                 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch öffent­
             eigenen Aktien auch in anderer Weise als über               liches Angebot an alle Aktionäre den Inhabern
             die Börse oder durch öffentliches Angebot an alle           der von der Gesellschaft oder von Tochterge­
             Aktionäre vorzunehmen, wenn die Veräußerung                 sellschaften ausgegebenen Options- und/oder
             gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3                 Wandlungsrechte Bezugsrechte auf die Aktien
             Satz 4 AktG zu einem Barpreis erfolgt, der den              in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
             Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeit­           Ausübung der Options- und/oder Wandlungs­
             punkt der Veräußerung nicht wesentlich unter­               rechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs­
             schreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit           pflicht zustehen würde.
             der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG            (6)	Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die auf­
             veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grund­                grund dieser oder einer früheren Ermächtigung
             kapitals weder zum Zeitpunkt der Beschluss­                 erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung
             fassung der Hauptversammlung noch zum Zeit­                 des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversamm­
             punkt der Ausübung dieser Ermächtigung über­                lungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung
             schreiten dürfen. Auf diese Begrenzung von 10 %             führt, sofern nicht Abweichendes bestimmt wird,
             des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen,                  zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann ab­
             die in direkter oder entsprechender Anwendung               weichend hiervon bestimmen, dass das Grund­
             des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der                    kapital unverändert bleibt und sich stattdessen
             Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt              durch die Einziehung der Anteil der übrigen
             ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert                  ­Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG
             wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die               erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur An­
             aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermäch­             passung der Angabe der Zahl der Aktien in der
             tigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG                 Satzung ermächtigt.
             unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgege­
             benen Schuldverschreibungen mit Wandlungs-          	Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien
             oder Optionsrechten auf Aktien ausgegeben             wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien ge­
             wurden bzw. noch ausgegeben werden können.            mäß den vorstehenden Ermächtigungen nach den
                                                                   Ziffern (2) bis (5) verwendet werden. Darüber hinaus
        (3)	Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die erwor­        kann der Vorstand im Fall der Veräußerung der
             benen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats         ­Aktien durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre
             auch außerhalb der Börse gegen Sachleistung            das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
             einschließlich Forderungen gegen die Gesell­          des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen.
             schaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der
             Aktionäre zu veräußern, insbesondere im Zusam­      d) 	Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb
             menhang mit dem Erwerb von Unternehmen,                  und zur Verwendung eigener Aktien können einzeln
             Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unter­          oder gemeinsam, einmal oder mehrmals, ganz oder
             nehmen oder mit Unternehmenszusammen­                    in mehreren Teilbeträgen durch die Gesellschaft,
             schlüssen.                                               aber ebenso durch ihre unmittelbaren oder mittel­
                                                                      baren Tochtergesellschaften oder für ihre oder deren
        (4)	Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die               Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.
             ­e rworbenen Aktien mit Zustimmung des Auf­
              sichtsrats zur Erfüllung von Umtausch- oder
              ­Bezugsrechten aus Wandel- oder Options­
Einladung zur Hauptversammlung 2020                                                                                           7

TOP 9: Beschlussfassung über die Ermäch­                           schiedlichen oder in Verbindung mit nicht unter
tigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen                         diese E
                                                                         ­ rmächtigung fallenden anderweitig zulässigen
des Erwerbs und der Veräußerung eigener                            Transaktionen durch die Gesellschaft, ihre Konzern­
Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum                       gesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung
Ausschluss des Bezugs- und des Andie­                              durch Dritte ausgenutzt werden. Alle Aktienerwerbe
nungsrechts                                                        unter Einsatz von Derivaten sind dabei auf Aktien
                                                                   in einem Umfang von höchstens 5 % des zum Zeit­
Bei Ausübung der unter TOP 8 zu beschließenden Er­                 punkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
mächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Erwerb               oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt
auch unter Einsatz von Derivaten möglich sein. Dadurch             der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden
soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben                 Grundkapitals beschränkt. Die Aktienerwerbe sind
werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich              darüber hinaus auf die 10-%-Grenze der nach dem
im Rahmen der Höchstgrenze des TOP 8, weiter ein­                  TOP 8 von der Hauptversammlung beschlossenen
geschränkt durch lit. a) bis lit. c) des nachfolgenden             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien anzu­
Beschlussvorschlags, und unter Anrechnung auf diese                rechnen.
Höchstgrenze weitere Handlungsalternativen zum Er­
werb eigener Aktien eröffnet.                                   c) 	Die Derivate müssen mit einem oder mehreren
                                                                     Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach § 53
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden              Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
weiteren Beschluss zu fassen:                                        KWG tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder
                                                                     einem Konsortium solcher Kreditinstitute und/oder
a)	Die derzeit bestehende, durch die Hauptversamm­                  solchen Unternehmen abgeschlossen werden. In
    lung am 20. Mai 2015 unter TOP 8 erteilte und                    den Bedingungen der Derivate muss vertraglich ver­
    bis zum 19. Mai 2020 befristete Ermächtigung zum                 einbart sein, dass die Derivate nur mit Aktien bedient
    Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs                      werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungs­
    ­eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird                grundsatzes erworben wurden; dem genügt der
     für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen, nach­                  ­Erwerb über die Börse.
     folgend unter lit. b) bis lit. f) erteilten Ermächtigung
     aufgehoben.                                                d)	Der bei Ausübung eines Derivats zu zahlende Kauf­
                                                                    preis je Aktie der Gesellschaft („Ausübungspreis“)
b)	In Ergänzung der unter TOP 8 zur Beschlussfassung               darf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der
    vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener                 Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleich­
    Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf der Erwerb             baren Nachfolgesystem an der Wertpapierbörse in
    eigener Aktien außer auf den dort beschriebenen                 Frankfurt am Main) an den jeweils dem Abschluss
    Wegen auch unter Einsatz von Put- oder Call-­                   des betreffenden Derivatgeschäfts vorangegangenen
    Optionen durchgeführt werden. Der Vorstand wird                 drei Handelstagen der Wertpapierbörse in Frankfurt
    ermächtigt, Optionen zu veräußern, die die Gesell­              am Main um nicht mehr als 10 % über- oder unter­
    schaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei               schreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber
    Ausübung der Option verpflichten (Put-Optionen).                unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten
    Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, Opti­              Optionsprämie). Die von der Gesellschaft für Call-
    onen zu erwerben und auszuüben, die der Gesell­                 Optionen gezahlte Optionsprämie darf nicht wesent­
    schaft das Recht vermitteln, Aktien der Gesellschaft            lich über und die für Put-Optionen vereinnahmte
    bei Ausübung der Option zu erwerben (Call-Optio­                Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem nach
    nen). Schließlich können Aktien der Gesellschaft                anerkannten finanzmathematischen Methoden er­
    unter Einsatz einer Kombination aus diesen Derivaten            mittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen
    erworben werden. Die vorstehend in diesem Absatz                Derivate liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem
    genannten Instrumente werden auch als „Derivate“                der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen
    bezeichnet. Diese Ermächtigung kann ganz oder                   ist. Bei der Ermittlung des Erwerbs- und Veräuße­
    teilweise, einmalig oder in mehreren, auch unter­               rungspreises der Call- oder Put-Optionen und der
8                                                                                      Einladung zur Hauptversammlung 2020

           Kombination aus Call- und Put-Optionen ist ­             g­ eltenden Fassung eine in Textform und in deutscher
           unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu           oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des
           berücksichtigen.                                          depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zur Teil­
                                                                     nahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
        e)	Die Laufzeit eines Derivats darf jeweils 18 Monate       des Stimmrechts erforderlich.
            nicht überschreiten, muss spätestens am 26. Mai 2025
            enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb       Das ARUG II ist in weiten Teilen am 1. Januar 2020
            der Aktien der Gesellschaft in Ausübung der Deri­       in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4
            vate nicht nach dem 26. Mai 2025 erfolgt. Werden        Satz 1 AktG und der neu eingefügte § 67c AktG finden
            eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter         gemäß § 26j Abs. 4 EG-AktG erst ab dem 3. Sep­
            Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben,         tember 2020 Anwendung und entfalten danach erst­
            ist ein Recht der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte    mals Gültigkeit für Hauptversammlungen, die nach dem
            mit der Gesellschaft abzuschließen, in entspre­         3. September 2020 einberufen werden. Die entspre­
            chender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG          chenden Vorschriften werden damit bereits vor der
            ausgeschlossen. Ein Recht der Aktionäre auf Ab­         ­ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im
            schluss von Derivatgeschäften besteht auch insoweit      Jahr 2021 anwendbar sein.
            nicht, als beim Abschluss von Derivatgeschäften
            ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von       Um eine Abweichung der Regelungen zum Nachweis
            Derivatgeschäften bezogen auf geringere Stückzahlen     für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesell­
            an Aktien vorgesehen wird. Aktionäre haben ein          schaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung
            Recht auf Andienung ihrer Aktien an die Gesellschaft    und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpas­
            nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus        sung der Satzung beschlossen werden.
            den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien ver­
            pflichtet ist. Ein etwaiges, weitergehendes Andie­      Unabhängig von den Änderungen durch das ARUG II
            nungsrecht ist ausgeschlossen.                          soll § 16 der Satzung mit Blick auf § 118 Abs. 1 AktG
                                                                    geändert werden. Der Vorstand soll künftig ermächtigt
        f)	Für die Verwendung von Aktien, die unter Einsatz        werden, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptver­
            von Derivaten erworben werden, gelten die zu            sammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und
            TOP 8 lit. d) festgesetzten Regeln entsprechend.        ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche
            Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien         oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im
            wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien          Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
            ­gemäß den Ermächtigungen in den lit. d) des
             ­Beschlussvorschlags zu TOP 8 verwendet werden.         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
                                                                    ­beschließen:
        TOP 10: Beschlussfassung über
        Satzungsänderungen                                          a)	Änderung von § 15 der Satzung:

        Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptver­         (1)	§ 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu
        sammlung und die Ausübung des Stimmrechts w      ­ urden           ­gefasst:
        durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärs­
        rechterichtlinie („ARUG II“, BGBl. I (2019), S. 2637 ff.)   		„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
        geändert. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung            zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
        oder die Ausübung des Stimmrechts soll bei Inhaber­            Aktionäre berechtigt, die sich vor der Haupt­
        aktien börsennotierter Gesellschaften nach dem über­           versammlung anmelden und ihre Berechtigung
        arbeiteten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig der Nach­        zur Teilnahme an der Hauptversammlung nach­
        weis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten           weisen. Hierfür ist ein besonderer Nachweis des
        § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Gemäß § 15 Abs. 4                Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Nachweis über
        der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vor­         den Anteilsbesitz durch den Letztintermediär
        gaben des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG in der derzeit              gem. § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall
Einladung zur Hauptversammlung 2020                                                                                     9

       ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes       Die Gesellschaft hält an jeder der vorgenannten Tochter­
       hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der       gesellschaften jeweils 100 % der Anteile.
       Hauptversammlung zu beziehen und muss der
       Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür   Zu a) 	Zwischen der Gesellschaft als herrschendem
       mitgeteilten Adresse in Textform mindestens                Unternehmen und der DHB Verwaltungs AG als
       sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.               beherrschtem Unternehmen besteht der Beherr­
       Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.“               schungs- und Gewinnabführungsvertrag vom
                                                                  2. Januar 2019. Die Regelung zur außerordent­lichen
   (2) 	§ 15 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen.                 Kündigung in Ziffer 4 Abs. 2 des entsprechenden
       Der bisherige § 15 Abs. 5 der Satzung wird zu              Vertrags wurde mit Vereinbarung vom 20. De­
       § 15 Abs. 4 der Satzung.                                   zember 2019 geändert. Ziffer 4 Abs. 2 hat infolge
                                                                  der Änderungsvereinbarung folgenden Wortlaut:
   (3) 	Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung
       des § 15 der Satzung erst nach dem 3. Septem­       		„Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wich­
       ber 2020 zur Eintragung in das Handelsregister          tigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs­
       anzumelden.                                             frist bleibt unberührt. Die Aareal Bank ist insbe­
                                                               sondere zur Kündigung aus wichtigem Grund
b)	§ 16 der Satzung wird um folgenden Absatz (4)              berechtigt, wenn sie nicht mehr mit Mehrheit an
    ­ergänzt:                                                  der DHBV beteiligt ist oder sonst ein wichtiger
                                                               Grund im Sinne von R 14.5 Abs. 6 Körperschaft­
	„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass                steuerrichtlinie 2015 oder einer entsprechenden
  ­Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne                 Vorschrift vorliegt, die im Zeitpunkt der Kündigung
   Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevoll­             dieses Vertrags Anwendung findet.“
   mächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne
   ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektroni­     Zu b) 	Zwischen der Gesellschaft als herrschendem
   scher Kommunikation ausüben können. Der Vorstand               Unternehmen und der Aareal Immobilien Betei­
   ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang                   ligungen GmbH als beherrschtem Unternehmen
   und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsaus­                 besteht der Beherrschungs- und Gewinnabfüh­
   übung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der             rungsvertrag vom 19. November 2002 in der
   Einberufung der Hauptversammlung bekannt ge­                   Fassung vom 25. April 2003. Die Regelung zur
   macht.“                                                        Verlustübernahme in Ziffer 6 des entsprechenden
                                                                  Vertrags wurde mit Vereinbarung vom 20. De­
TOP 11: Beschlussfassung über die                                 zember 2019 geändert. Ziffer 6 hat infolge der
­Zustimmung zur Änderung von bestehenden                          Änderungsvereinbarung folgenden Wortlaut:
 ­Beherrschungs- und Gewinnabführungs­
  verträgen                                                		„Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften
                                                               des § 302 AktG in seiner jeweiligen Fassung
Zwischen der Gesellschaft als herrschendem Unterneh­           entsprechend.“
men (Organträger) und folgenden Tochtergesellschaften
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und einer       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
GmbH als jeweilige beherrschte Gesellschaft (Organ­
gesellschaft) wurden jeweils Änderungsvereinbarungen       a)	Der Änderungsvereinbarung vom 20. Dezember 2019
zu bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungs­            zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsver­
verträgen abgeschlossen:                                       trag vom 2. Januar 2019 zwischen der Aareal Bank
                                                               AG und der DHB Verwaltungs AG wird zugestimmt.
a) DHB Verwaltungs AG mit Sitz in Wiesbaden
                                                           b) 	Der Änderungsvereinbarung vom 20. Dezember 2019
b)	Aareal Immobilien Beteiligungen GmbH mit Sitz               zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsver­
    in Wiesbaden                                                trag vom 19. November 2002 in der Fassung vom
10                                                                                      Einladung zur Hauptversammlung 2020

            25. April 2003 zwischen der Aareal Bank AG und            •	
                                                                        Diplom in Technik für Informatik, Ingenieurschule
            der Aareal Immobilien Beteiligungen GmbH wird               für Elektronik und Informationsverarbeitung, Görlitz
            zugestimmt.                                                 (Deutschland)
                                                                      •	
                                                                        Diplom in Elektronik, Betriebsberufsschule
         Die Hauptversammlung der DHB Verwaltungs AG und                ­Robotron-Elektronik, Radeberg (Deutschland)
         die Gesellschafterversammlung der Aareal Immobilien
         Beteiligungen GmbH haben der jeweiligen Änderungs­           3. Beruflicher Werdegang und fachliche
         vereinbarung bereits zugestimmt. Die Änderungsver­           ­Erfahrungen
         einbarungen werden erst mit Zustimmung der Haupt­
         versammlung der Gesellschaft und anschließender              Seit 2019	Chief Technology Officer (CTO), Nets A/S,
         ­Eintragung in das jeweilige Handelsregister der betei­                   Kopenhagen (Dänemark)
          ligten Tochtergesellschaften wirksam.                       2018 - 2020	Chief Information Officer (CIO) der Con­
                                                                                   cardis Payment Group und Mitglied der
         Der Vorstand der Gesellschaft, der Vorstand der DHB                       Geschäftsführung der Concardis GmbH,
         Verwaltungs AG und die Geschäftsführung der Aareal                        Frankfurt am Main (Deutschland)
         Immobilien Beteiligungen GmbH haben jeweils einen            2015 - 2018	Managing Director, Leitung Digitale
         gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in                       ­Lösungen („Digital Solutions“), Deutsche
         dem die jeweilige Änderungsvereinbarung erläutert und                      Bank AG, Frankfurt am Main (Deutschland)
         begründet wurde. Die gemeinsamen Berichte sind zu­           2014 - 2015	Managing Director, Leitung Anwendungs­
         sammen mit den weiteren zu veröffentlichenden Unter­                       entwicklung („Application Development“),
         lagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung                         Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
         an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich. Für                 (Deutschland)
         die vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabfüh­             2008 - 2014	Director, IT Programm-Managerin,
         rungsverträge ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer                  ­Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
         gemäß § 293b Abs. 1 2. Halbsatz AktG entbehrlich,                           (Deutschland)
         da sich alle Geschäftsanteile der jeweiligen Tochterge­      2006 - 2007	Leitung IT/Operations, norisbank GmbH,
         sellschaften in der Hand der Gesellschaft befinden. Alle                    Frankfurt am Main (Deutschland)
         zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der          2003 - 2006	IT-Portfoliomanagerin Vertrieb/Kunden­
         Hauptversammlung zugänglich gemacht.                                        beziehungsmanagement/Finanzen
                                                                                     (Channels/CRM/Finance), Deutsche Bank
                                                                                     AG, Frankfurt am Main (Deutschland)
                                                                      1998 - 2002	Leitung Online-Banking-Systeme,
         Informationen zu den unter TOP 6                                            ­Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
         zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichts­                                          (Deutschland)
         ratskandidaten                                               1991- 1998	Softwareentwicklerin und Projekt­
                                                                                    managerin, SMS International GmbH,
         I. Lebenslauf Frau Jana Brendel                                            Frankfurt am Main (Deutschland)

         1. Persönliche Angaben                                       4. Weitere Mandate und Betätigungen
                                                                      gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14
         Geburtsdatum       9. April 1970                             des Kodex
         Wohnort            Frankfurt am Main (Deutschland)
         Nationalität       Deutsch                                   Für Frau Jana Brendel besteht keine Mitgliedschaft in
                                                                      anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Es be­
         2. Ausbildung                                                steht darüber hinaus auch keine Mitgliedschaft in einem
                                                                      vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium
         •	
           Diplom in Wirtschaftsinformatik und Wirtschaft             gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.
           (FH), AKAD Hochschule für Berufstätige, Leipzig
           (Deutschland)
Einladung zur Hauptversammlung 2020                                                                                   11

II. Lebenslauf Herr Christof von Dryander,                  III. Lebenslauf Frau Sylvia Seignette
LL.M. (Yale)
                                                            1. Persönliche Angaben
1. Persönliche Angaben
                                                            Geburtsdatum       6. Juli 1950
Geburtsdatum       26. September 1953                       Wohnort            Langenselbold (Deutschland)
Wohnort            Frankfurt am Main (Deutschland)          Nationalität       Deutsch
Nationalität       Deutsch
                                                            2. Ausbildung
2. Ausbildung
                                                            •	
                                                              Bankkauffrau, Hessische Landesbank,
•	
  Studium der Rechtswissenschaften und Volkswirt­            Frankfurt am Main (Deutschland)
   schaft, Universität Freiburg (Deutschland)               •	
                                                              Diplom als Außenhandelskauffrau
•	Referendardienst, Landgericht Freiburg (Deutschland)
•	 Master of Laws (LL.M.), Yale University,                3. Beruflicher Werdegang und fachliche
    New Haven (USA)                                         ­Erfahrungen

3. Beruflicher Werdegang und fachliche                      Seit 2015	Mitglied des Aufsichtsrats der
­Erfahrungen                                                             Aareal Bank AG
                                                            2005 - 2013	Vorsitzende der Geschäftsführung der
Seit 2018	Senior Counsel, Cleary Gottlieb Steen &                       Credit Agricole Corporate and Investment
             Hamilton LLP, New York City (USA),                          Bank und Group Senior Country Officer
             Frankfurt am Main (Deutschland)                             der Credit Agricole Gruppe in Deutschland
Seit 2013	Stellvertretender Vorsitzender des Auf­                       und Österreich, Frankfurt am Main
             sichtsrats der DWS Investment GmbH,                         (Deutschland)
             Frankfurt am Main (Deutschland)                2002 - 2005	Geschäftsleiterin der Bank of America
2016 - 2017	Global Co-General Counsel, Deutsche                         für Deutschland, Schweiz, Österreich,
             Bank AG, Frankfurt am Main (Deutschland)                    Frankfurt am Main (Deutschland)
2013 - 2015	Deputy General Counsel, Deutsche Bank          1989 - 2002	Mitglied des Vorstands der JP Morgan
             AG, Frankfurt am Main (Deutschland)                         AG, Deutschland und ihrer Vorläufer,
1982 - 2012	Rechtsanwalt und (ab 1990) Partner,                         Frankfurt am Main (Deutschland)
             Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP,          1978 - 1989	Verschiedene leitende Positionen bei
             New York City (USA), tätig in Frankfurt am                  der JP Morgan AG und ihren Vorläufern,
             Main (Deutschland), Brüssel (Belgien),                      Frankfurt am Main (Deutschland)
             London (Großbritannien) und Hongkong
             (China)                                        4. Funktionen bei der Aareal Bank AG
1981 - 1982	US-Anwaltskanzlei, Washington, D.C.
             (USA)                                          Seit 2015 	Mitglied des Aufsichtsrats (Vorsitzende
                                                                        des Risikoausschusses)
4. Weitere Mandate und Betätigungen
gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14              5. Weitere Mandate und Betätigungen
des Kodex                                                   gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14
                                                            des Kodex
 Herr Christof von Dryander, LL.M. (Yale) ist stellver­
 tretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der DWS Invest­   Für Frau Sylvia Seignette besteht keine Mitgliedschaft
ment GmbH, Frankfurt am Main (Deutschland). Es              in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
­besteht darüber hinaus keine Mitgliedschaft in einem       Es ­besteht darüber hinaus auch keine Mitgliedschaft in
 vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium      einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontroll­
 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.                            gremium gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.
12                                                                                    Einladung zur Hauptversammlung 2020

         IV. Lebenslauf Frau Elisabeth Stheemann                    5. Weitere Mandate und Betätigungen
                                                                    gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14
         1. Persönliche Angaben                                     des Kodex

         Geburtsdatum       24. Januar 1964                         Für Frau Elisabeth Stheemann besteht keine Mitglied­
         Wohnort            Surrey (Großbritannien)                 schaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
         Nationalität       Britisch/Deutsch                        Es besteht jedoch eine Mitgliedschaft in einem ver­
                                                                    gleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium
         2. Ausbildung                                              der Edinburgh Investment Trust Plc, Edinburgh (Schott­
                                                                    land) (non-Executive Director, Board of Directors).
         •	
           Bankkauffrau, Vereins- und Westbank AG,
           Hamburg (Deutschland)
         •	
           Studium der Betriebswirtschaft an der Wirtschafts­       V. Lebenslauf Herr Dietrich Voigtländer
           akademie Hamburg (Deutschland)
         •	
           Diplom in Business Studies, London School of             1. Persönliche Angaben
           Economics, London (Großbritannien)
                                                                    Geburtsdatum       18. Oktober 1958
         3. Beruflicher Werdegang und fachliche                     Wohnort		          Dinslaken (Deutschland)
         ­Erfahrungen                                               Nationalität       Deutsch

         Seit 2018	External Member, Financial Policy               2. Ausbildung
                      ­Committee, Bank of England, London
                       (Großbritannien)                             •	
                                                                      Studium des Wirtschaftsingenieurwesens mit
         Seit 2017	External Member, Financial Market                  ­Schwerpunkt Fertigung an der Technischen Hoch-
                       ­Infrastructure Board, Bank of England,          schule Karlsruhe (Deutschland)
                        London (Großbritannien)
         2015 - 018	Senior Advisor, Prudential Regulation          3. Beruflicher Werdegang und fachliche
                        Authority, Bank of England, London          ­Erfahrungen
                        (Großbritannien)
         2013 - 2014	Global Chief Operating Officer (COO),         Seit 2014		Unternehmer und Berater für Innova­
                        Member of Global Management Com­                         tions- und Transformationsmanagement,
                        mittee and Global Operating Committee,                   Unternehmen im Finanzdienstleistungs-
                        LaSalle Investment Management, London                    und Technologiesektor
                        (Großbritannien) und Chicago (USA)          2009 - 2014	Vorsitzender des Vorstands der Portigon
         1988 - 2012	Verschiedene Funktionen in der Invest­                     AG, dem Rechtsnachfolger der WestLB AG,
                        ment Banking Division und Global Capital                 Düsseldorf (Deutschland)
                        Markets, zuletzt Chief Operating Officer    2008 - 2009	Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands
                        (COO), Real Estate and Natural Resources,                der WestLB, Düsseldorf (Deutschland)
                        Morgan Stanley, London (Großbritannien)     1997 - 2008	Mitglied des Vorstands der DZ BANK AG
                                                                                 und ihrer Vorläuferinstitute GZ-Bank AG
         4. Funktionen bei der Aareal Bank AG                                    und SGZ-Bank AG, Frankfurt am Main
                                                                                 (Deutschland)
         Seit 2015	Mitglied des Aufsichtsrats (stellvertretende
                    Vorsitzende des Risikoausschusses und           4. Funktionen bei der Aareal Bank AG
                    Mitglied im Technologie- und Innovations­
                    ausschuss)                                      Seit 2015		Mitglied des Aufsichtsrats (Vorsitzender
                                                                                des Technologie- und Innovationsaus­
                                                                                schusses und Mitglied im Prüfungsaus­
                                                                                schuss und Vergütungskontrollausschuss)
Einladung zur Hauptversammlung 2020                                                                                    13

5. Weitere Mandate und Betätigungen                         1983 - 1991	Prüfer, Bereich Bankenprüfung, Peat,
gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14                           ­Marwick, Mitchell & Co., Frankfurt am Main
des Kodex                                                                 (Deutschland)

Für Herrn Dietrich Voigtländer besteht keine Mitglied­      4. Funktionen bei der Aareal Bank AG
schaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.
Es besteht darüber hinaus auch keine Mitgliedschaft         Seit 2015 	Mitglied des Aufsichtsrats (Vorsitzender
in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontroll­                des Prüfungsausschusses und Mitglied
gremium gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.                                 Risikoausschuss)

                                                            5. Weitere Mandate und Betätigungen
VI. Lebenslauf Herr Prof. Dr. Hermann Wagner                gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und Ziffer C.14
                                                            des Kodex
1. Persönliche Angaben
                                                            Herr Prof. Dr. Hermann Wagner ist Mitglied des Auf­
Geburtsdatum       4. Juli 1956                             sichtsrats der Squadra Immobilien GmbH & Co. KGaA,
Wohnort		          Frankfurt am Main (Deutschland)          der PEH Wertpapier AG und der Consus Real Estate AG.
Nationalität       Deutsch                                  Es besteht darüber hinaus keine Mitgliedschaft in
                                                            ­einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontroll­
2. Ausbildung                                                gremium gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.

•	
  Wirtschaftswissenschaftliches Studium,
  ­Diplomabschluss mit anschließender Promotion,
   Justus-Liebig-Universität Gießen
•	Zugelassener Steuerberater                               Bericht des Vorstands an die Haupt­
•	Zugelassener Wirtschaftsprüfer                           versammlung zu den unter TOP 8
                                                            vorgeschlagenen Ermächtigungen
3. Beruflicher Werdegang und fachliche                      und zum Bezugsrechtsausschluss
­Erfahrungen                                                gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186
                                                            Abs. 4 Satz 2 AktG
Seit 2008	Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
             in ­eigener Praxis                             Der Vorstand hat zu TOP 8 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8,
Seit 2008	Professur an der Frankfurt School of             186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über
             ­Finance & Management, Deutschland             die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum
2002 - 2008	Vorstand und Partner, Global Financial         Erwerb eigener Aktien unter teilweiser Einschränkung des
              Services und weitere Management-­             Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen
              Funktionen, Ernst & Young AG, Frankfurt       Bezugs- und/oder Andienungsrechts der Aktionäre
              am Main (Deutschland)                         ­sowie für die vorgeschlagene Ermächtigung zur Veräu­
1999 - 2001	Regional Managing Partner Frankfurt and         ßerung eigener Aktien anders als über die Börse oder
              Managing Partner Financial Services            ­unter Wahrung des Gleichbehandlungssatzes und zum
              Deutschland, Arthur Andersen GmbH,              vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht
              Frankfurt am Main (Deutschland)                 wird wie folgt bekannt gemacht:
1998 - 1999	Niederlassungsleiter Frankfurt, KPMG
              Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG,            Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
              Frankfurt am Main (Deutschland)               und Ausschluss etwaiger Andienungsrechte
1992 - 1997	Partner, KPMG Peat Marwick Treuhand
              GmbH bzw. der späteren KPMG                   Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung möchte sich
              Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG,            die Gesellschaft in marktüblicher Weise weiterhin
              Frankfurt am Main (Deutschland)               die Möglichkeit erhalten, vom Erwerb eigener Aktien
14                                                                                     Einladung zur Hauptversammlung 2020

          gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch zu machen.           Verwendung erworbener Aktien und
          Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft grundsätzlich   ­Bezugsrechtsausschluss
          in die Lage, bis zum 26. Mai 2025, d. h. bis zur gesetz­
          lich zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren, eigene        Die aufgrund der unter TOP 8 vorgeschlagenen Ermäch­
          Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des Grund­         tigung oder aufgrund einer früheren Ermächtigung
          kapitals zu jedem zulässigen Zweck zu erwerben. Mit        ­erworbenen eigenen Aktien dürfen wie folgt verwendet
          der vorgeschlagenen Verlängerung der Ermächtigung der       werden:
          Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 ist die Gesell­
          schaft in der Lage, für den weiteren Zeitraum bis zum      Die erworbenen Aktien können entweder über die ­Börse
          26. Mai 2025 das Instrument des Erwerbs eigener            oder durch öffentliches Angebot veräußert werden oder
          ­Aktien zu nutzen, um die hiermit verbundenen Vorteile     mit der Folge einer Herabsetzung des Grundkapitals
           im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu      eingezogen werden. In diesen Fällen wird bei Veräuße­
         ­realisieren.                                               rung der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleich­
                                                                     behandlung gewahrt.
         Der zulässige Besitz eigener Aktien ist – unter Einbe­
         ziehung der unter TOP 7 vorgeschlagenen Ermächtigung        Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag vor, dem
         zum Erwerb eigener Aktien zu Wertpapierhandels­             Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch die
         zwecken – gesetzlich auf 10 % des Grundkapitals be­         Veräußerung der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erwor­
         schränkt (§ 71 Abs. 2 AktG). Der Erwerb kann über die       benen eigenen Aktien in anderer Weise als über die
         Börse oder über ein öffentliches Kaufangebot zu den         Börse oder durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre
         in der Ermächtigung festgelegten und am aktuellen           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ge­
         Börsenkurs orientierten Preisen erfolgen. Hierdurch er­     mäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu ermöglichen, wenn
         halten alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit,    dies zu einem Barpreis erfolgt, der den maßgeblichen
         Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die         Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt
         Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener        der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die
         Aktien Gebrauch macht. Die Rechte der Aktionäre und         Verwaltung wird einen etwaigen Abschlag des Ausgabe­
         das Gleichbehandlungsgebot sind daher angemessen            preises gegenüber dem Börsenpreis möglichst gering­
         gewahrt. Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet       halten und auf höchstens 5 % beschränken. Mit einer
         ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine            solchen engen Anbindung an den aktuellen Börsen­
         ­b evorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu        preis wird eine Verwässerung des Beteiligungswerts der
          100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine        Aktionäre vermieden. Die endgültige Festlegung des
          Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können             Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht
          vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten dienen dazu,        zeitnah vor der Verwendung.
          gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwer­
          benden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden       Die Anzahl der zu veräußernden Aktien darf hierbei
          und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.        insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals nicht
                                                                     übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirk­
         Der gebotene Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der ge­          samwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung noch
         botenen Kaufpreisspanne dürfen den durchschnittlichen       im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf
         Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel      diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die wäh­
         (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der           rend der Laufzeit der beantragten Ermächtigung bis zum
         Wertpapierbörse in Frankfurt am Main) an den jeweils        Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entspre­
         dem Erwerb bzw. der Eingehung einer Verpflichtung           chender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf­
         zum Erwerb oder der öffentlichen Ankündigung des            grund anderer Ermächtigungen des Vorstands zur Ver­
         ­Erwerbsangebots vorangegangenen drei Handelstagen          äußerung oder Ausgabe von Aktien oder aufgrund eines
          der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main um nicht          Hauptversammlungsbeschlusses veräußert oder aus­ge­
          mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Das öffentliche   geben wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die
          Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.             aufgrund von während der Laufzeit der vorgeschlagenen
                                                                     Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
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