ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN - Aus dem Inhalt - Landkreis Zwickau

 
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       E L E K T R O N I S C H E   A U S G A B E                                   28. Januar 2022       002 / 2022

ÖFFENTLICHE
BEKANNTMACHUNGEN
Aus dem Inhalt

BEKANNTMACHUNG ZUM VOLLZUG DES                              ALLGEMEINE ENTSORGUNGSBEDINGUNGEN DER
BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZES                              WESTSÄCHSISCHEN ABWASSERENTSORGUNGS-
                                                            UND DIENSTLEISTUNGSGESELLSCHAFT MBH

                          Seiten 2 bis 3                                               Seiten 4 bis 18

                            www.landkreis-zwickau.de/e-amtsblatt
28. Januar 2022                                                                                                                 Ausgabe 002/2022
                                                                        ONLINE

UMWELTAMT

Bekanntmachung des Landratsamtes Zwickau
zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage
in St. Egidien, Gemarkung Lobsdorf
Az.: 1393-106.11-280-012/59

Gemäß § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des                   eine Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 EUR zugunsten
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Geneh-                      des Landkreises Zwickau hinterlegt wurde, das Landratsamt
migungsverfahren – 9. BImSchV) vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001),               Zwickau das Sicherungsmittel als geeignet anerkannt und die                  2
zuletzt geändert am 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) wird auf                 Annahme schriftlich bestätigt hat und

                                                                                                                                                    ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Antrag folgende Entscheidung öffentlich bekannt gemacht:
                                                                            3.3 die rechtliche Sicherung der Abstandsflächen für die WEA 9 auf
Das Landratsamt Zwickau hat der Fa. eab New Energy GmbH mit                     den Flurstücken 69/5 und 104/2 der Gemarkung Lobsdorf dem
Bescheid vom 10. Januar 2022 die Genehmigung nach § 4 Gesetz                    Landratsamt Zwickau vorliegt.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun-
reinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge               4.   Die in Nr. A.1. genannte WEA ist innerhalb von sechs Monaten
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung vom 17.                 nach Betriebseinstellung oder dauerhafter Nutzungsaufgabe
Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert am 24. September 2021               vollständig zurückzubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
(BGBl. I S. 4458), für die Errichtung und den Betrieb einer Windener-            Alle ober- (Kranstellfläche einschließlich der Zuwegungen)
gieanlage in St. Egidien, Gemarkung Lobsdorf, erteilt.                           und unterirdischen (Fundamente, Leitungen) Voll-/Teilversie-
                                                                                 gelungen sind vollständig zu beseitigen. Bodenlöcher sind zu
Der verfügende Teil des Bescheids lautet im Wesentlichen:                        verfüllen. Der ursprüngliche Zustand der Flächen ist wieder
                                                                                 herzustellen.
A.   Entscheidung
                                                                            5.   Die in Abschnitt B aufgeführten Antragsunterlagen sind Bestand-
1.   Die Fa. eab New Energy GmbH, vertreten durch die Geschäfts-                 teil dieser Genehmigung und bestimmen deren Inhalt und
     führer, in 09603 Großschirma, Am Steinberg 7, erhält gemäß §§               Umfang. Die Anlage ist nach Maßgabe der zu diesem Bescheid
     4 und 6 BImSchG i. V. m. § 1 Verordnung über genehmigungsbe-                gehörenden, mit dem Stempel der Genehmigungsbehörde
     dürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nummer 1.6.2 des Anhangs                  versehenen Antragsunterlagen auszuführen, zu betreiben und
     1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung                 instand zu halten, soweit nicht durch die im Abschnitt A aufge-
     zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA                 führten Bestimmungen zum Umfang der Genehmigung oder
     9) vom Typ Enercon E-138 EP3 E2 4,2 MW mit einer Nabenhöhe                  durch die im Abschnitt C festgesetzten Inhalts- und Nebenbe-
     von 160 Meter, einem Rotor mit drei Blättern und einem Rotor-               stimmungen etwas anderes festgelegt wird.
     durchmesser von 138,25 Meter in 09356 St. Egidien, Gemar-
     kung Lobsdorf, Flurstück Nr. 69/2, Ostwert 332.951 Nordwert            6.   Die Genehmigung ergeht nach Maßgabe der in den Abschnitten
     5.631.736.                                                                  A. und C. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen.

2.   Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG folgende                 7.   Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
     Entscheidungen mit ein:                                                     nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Genehmigung die WEA
                                                                                 9 in Betrieb genommen worden ist.
2.1 die Baugenehmigung zur Errichtung der in Nr. A.1. dieses
    Bescheids bezeichneten WEA 9,                                           8.   Der Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen
                                                                                 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA 10 in
2.2 die Abweichung nach § 67 Abs. 1 Sächsische Bauordnung                        St. Egidien, Gemarkung Lobsdorf, FlSt. 135/9, Ostwert 332.619
    (SächsBO) vom Abstands-flächenrecht für die WEA 9 für die                    Nordwert 5.631.310 wird abgelehnt.
    Flurstücke Nr. 69/5, 69/12, 80/2, 80/3, 81/1, 81/2, und 104/2 der
    Gemarkung Lobsdorf, Gemeinde St. Egidien und                            9.   Die Fa. eab New Energy GmbH hat die Kosten des Genehmi-
                                                                                 gungsverfahrens zu tragen. Die Kosten werden in einem geson-
2.3 die Zustimmung der Luftfahrtbehörde zur Errichtung der WEA                   derten Bescheid festgesetzt.
    9 sowie die Genehmigung zur Aufstellung entsprechend hoher
    Montagekräne (Landesdirektion Sachsen, Schreiben vom 10.                Die Genehmigung wurde nach Maßgabe der Antragsunterlagen
    September 2021, Az.: DD36-4055/108/26).                                 (Abschnitt B) sowie unter Inhalts- und Nebenbestimmungen
                                                                            (Abschnitt C) erteilt. Weiterhin enthält der Bescheid Hinweise
3.   Die Genehmigung wird erst wirksam, wenn                                (Abschnitt D) und die Begründung (Abschnitt E).

3.1 die WEA 1, FlSt. 69/2 Gemarkung Lobsdorf, Ostwert 332.982,              Schließlich enthält der Bescheid folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
    Nordwert 5.631.748 und die WEA 2, FlSt. 369/1 Gemarkung
    Grumbach, Ostwert 333.274, Nordwert 5.632.324 nachweislich              Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner
    vollständig zurück gebaut sind,                                         Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
                                                                            schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift beim Land-
3.2 beim Landratsamt Zwickau zur Absicherung des Rückbaus der               ratsamt Zwickau, Stauffenbergstraße 2, 08066 Zwickau oder einer
    WEA 9, der Beseitigung der Bodenversiegelung und der Wieder-            anderen in der Fußzeile des Kopfbogens aufgeführten Dienststelle
    herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Grundstücks              des Landratsamtes Zwickau zu erheben.
28. Januar 2022                                                                                                                     Ausgabe 002/2022
                                                                              ONLINE

Hinweis:                                                                           Aufgrund der aktuellen Bestimmungen und Maßnahmen zum Schutz
Die elektronische Form erfolgt durch De-Mail in der Sendevariante                  vor Infektionen durch das Corona-Virus ist bei der Einsichtnahme
mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz. Die                    Folgendes zu beachten:
De-Mail-Adresse des Landkreises Zwickau lautet:
verwaltung@landkreis-zwickau.de-mail.de                                            -   In allen Dienstgebäuden des Landratsamtes gilt die 3G-Regel.
Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht                    Zutritt haben demnach nur geimpfte, genesene oder getestete
möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht                       Personen.
gewahrt.                                                                           -   In den Dienstgebäuden ist das Tragen einer FFP2-Maske vorge-
                                                                                       schrieben. Außerdem werden personenbezogene Daten von
Der Genehmigungsbescheid mit den getroffenen Nebenbestimmun-                           Besucherinnen und Besuchern erfasst.
gen einschließlich der Begründung liegt                                            -   Die Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Terminvereinba-
                                                                                       rung (auch kurzfristig) unter den Telefonnummern 0375 4402
vom 31. Januar 2022 bis einschließlich 11. Februar 2022                                26254 oder 0375 4402 26201 möglich.

beim Landratsamt Zwickau, Stauffenbergstraße 2 in 08066 Zwickau,                   Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegung gegen-
Zimmer 207, zur Einsichtnahme aus und kann zu folgenden Zeiten                     über Dritten als zugestellt. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Geneh-             3
eingesehen werden:                                                                 migungsbescheids gilt entsprechend.

                                                                                                                                                        ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Montag, Mittwoch, Donnerstag                      von 09:00 bis 12:00 Uhr und		    Zwickau, 21. Januar 2022
					                                             von 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag 				                                     von 09:00 bis 12:00 Uhr und
					                                             von 13:00 bis 18:00 Uhr          Wendler
Freitag 					                                     von 09:00 bis 12:00 Uhr          Amtsleiterin

                                     IMPRESSUM
 Elektronisches Amtsblatt Landkreis Zwickau
 2. Ausgabe/2022
 Herausgeber:
 Landkreis Zwickau, Landratsamt
 Robert-Müller-Straße 4 – 8 · 08056 Zwickau
 Der Landkreis Zwickau ist eine Körperschaft
 des öffentlichen Rechts, vertreten durch den
 Landrat Dr. Christoph Scheurer.
 Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen
 des Landkreises:
 Ilona Schilk, Pressesprecherin
 Robert-Müller-Straße 4 – 8 · 08056 Zwickau
 Telefon:           0375 4404-21040
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 Redaktion:
 Landratsamt Zwickau, Pressestelle
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28. Januar 2022                                                                                                                   Ausgabe 002/2022
                                                                         ONLINE

   WESTSÄCHSISCHE ABWASSERENTSORGUNGS- UND DIENSTLEISTUNGSGESELLSCHAFT MBH

Allgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB) der Westsächsischen Abwasserentsorgungs- und
Dienstleistungsgesellschaft mbH

Die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB) der Westsächsischen                     ler im öffentlichen Bereich und den Leitungen innerhalb des
Abwasserentsorgungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH ändern                      privaten Grundstückes.
sich ab dem 1. Januar 2022 nach Beschluss der Gesellschafter-                     c) Öffentliche Abwasserleitung ist grundsätzlich die in öffent-
versammlung vom 17. September 2021:                                                  lichen Straßen, Plätzen und Wegen verlegte öffentliche
                                                                                     Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden. In
Allgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB) der                                          Ausnahmefällen ist auch die in privaten Grundstücken verlegte
WestsächsischenAbwasserentsorgungs- und                                              öffentliche Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle ein-
Dienstleistungsgesellschaft mbH                                                      münden und soweit diese zwei öffentliche Abwasseranlagen
                                                                                     verbindet, öffentliche Abwasserleitung.                                     4
                                 I.                                               d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des

                                                                                                                                                       ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
                      Allgemeine Bedingungen                                         Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage.
                                                                                  e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur
                        § 1 Vertragsverhältnis                                       Abwasserableitung und Abwasserbehandlung, soweit sie nicht
(1) Die Westsächsische Abwasserentsorgungs- und Dienstleistungs-                     Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.
    gesellschaft mbH (nachfolgend Gesellschaft genannt) führt die                    Hierzu gehören insbesondere auch Fallrohre, Hausanschluss-
    Abwasserbeseitigung auf der Grundlage eines privatrechtlichen                    leitungen, Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben mit Einleitung
    Abwasserbeseitigungsvertrages durch. Für dieses Vertragsver-                     von Fäkalien durch Trockenklosett und solche mit Einleitung
    hältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.                                    von Fäkalien durch Spülklosett und häuslichem Abwasser.
(2) Das Vertragsverhältnis kommt auch durch Einleitung von Abwas-                    Befinden sich Teile der Grundstücksentwässerungsanlage in
    ser in das Kanalsystem der Gesellschaft oder durch sonstige                      der Projektion über dem öffentlichen Bereich (z.B. Regenrin-
    Inanspruchnahme der Gesellschaft zustande.                                       nen und Fallrohre am Gebäude bei Grenzbebauung), so endet
(3) Kommt der Abwasserbeseitigungsvertrag durch Abwasserein-                         die Grundstücksentwässerungsanlage an der Oberkante der
    leitung zustande, so ist der Kunde verpflichtet, dies der Gesell-                Bodenfläche.
    schaft unverzüglich mitzuteilen. Schäden aus unsachgemäßem                    f) Grundstück im Sinne der AEB ist das Grundstück im Sinne des
    Anschluss oder Einleitung hat der Kunde zu tragen. Die Abwas-                    Grundbuchrechtes.
    serbeseitigung erfolgt zu den für gleichartige Vertragsverhält-               g) Indirekteinleiter sind Kunden, die einer Genehmigung nach
    nisse geltenden Preisen der Gesellschaft.                                        § 58 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(4) Die Gesellschaft händigt jedem Kunden auf Verlangen die dem                      (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) bedürfen.
    Abwasserbeseitigungsvertrag zugrunde liegenden Abwasser-                      h) Oberflächenwasser ist das an der Oberfläche abfließende
    entsorgungsbedingungen (AEB) einschließlich der dazugehören-                     Wasser, das kein Abwasser im Sinne des Sächsischen Wasserge-
    den Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich aus.                           setzes ist, wie zum Beispiel Bach-, Teich- oder Drainagewasser.
(5) Eine Veröffentlichung erfolgt zudem im Internet unter http://                 i) Niederschlagswasser im Sinne dieser AEB ist das Abwasser im
    wad-gmbh.de/Service/AEB.                                                         Sinne des Sächsischen Wassergesetzes, das bei Niederschlägen
(6) Änderungen der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen werden                         (Regen, Schnee, Hagel) aus dem Bereich von bebauten und
    durch Mitteilung in den Amtsblättern der Landkreise Zwickau                      befestigten Flächen in die öffentliche Abwasserleitung unmit-
    und Erzgebirgskreis bekannt gegeben.                                             telbar oder mittelbar abfließt.
                                                                                  j) Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung von häuslichem
                      § 2 Begriffsbestimmungen                                       und ähnlichem Abwasser, die für eine Belastung von weniger
(1) Die in der Satzung des Abwasserzweckverbandes Lung-                              als 3 kg biochemischem Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m³
    witztal-Steegenwiesen über die Abwasserbeseitigung und den                       täglich bemessen sind. Kleinkläranlagen gehören nicht zu den
    Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung                     öffentlichen Abwasseranlagen und sind für die Betreibung mit
    festgelegten Begriffsbestimmungen werden in diesen AEB mit                       einer Dichtheitsprüfung zu versehen.
    derselben Bedeutung verwendet.                                                k) Abflusslose Gruben sind Sammelgruben am Haus, in die Fäka-
(2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser AEB folgende                    lien und Grauwasser (Abwasser aus Küche, Dusche, Bad und
    Bedeutung:                                                                       Waschmaschine) einzuleiten sind.
    a) Kunden sind die Eigentümer der Grundstücke, die an eine                    l) Retentionsanlagen sind Anlagen zur Speicherung und ver-
         öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder die zwar                 zögerten Abgabe von Regenwasser. Diese können als reine
         noch nicht angeschlossen sind, aber zum Beispiel aufgrund                   Rückhaltung mit Ablauf oder als Rückhaltung mit Ablauf und
         des Anschluss- und Benutzungszwanges angeschlossen wer-                     gleichzeitiger Nutzung, mit einem Mindestvolumen von 2m³,
         den.                                                                        ausgestaltet werden.
    b) Grundstücksanschlusskanäle sind die der direkten Verbindung                m) Zisternen sind ortsunveränderliche Wasserspeicher, die ober-
         zwischen dem Kanalnetz/öffentliche Sammelleitung und der                    oder unterirdisch gelagert werden können und dauerhaft mit
         Grundstücksentwässerungsanlage dienenden Leitungen im                       Niederschlagswasser gespeist und zur Bewässerung von Haus
         Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur ers-             und Garten genutzt werden.
         ten Grundstücksgrenze eines nicht der Öffentlichkeit gewid-              n) Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauer-
         meten Grundstückes aus Richtung Sammelkanal betrachtet.                     haft mit Niederschlagswasser gespeist werden.
         Bei Verlegung des öffentlichen Kanals über Privatgrundstücke
         ist der Grundstücksanschlusskanal die Leitung innerhalb des                             § 3 Vertragspartner, Kunde
         Schutzstreifens, der die Verlängerung zwischen Hauptsamm-           (1) Vertragspartner und Kunde der Gesellschaft ist im Rahmen des
         ler und Grundstücksentwässerungsanlage herstellt. Grund-                Abwasserbeseitigungsvertrages grundsätzlich der Grundstücks-
         stücksanschlusskanäle bestehen bei einem Mischsystem aus                eigentümer. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem
         einer Verbindungsleitung und bei einem Trennsystem aus                  Erbbauberechtigten oder ähnlich zur Nutzung eines Grund-
         mindestens einer Verbindungsleitung zwischen Hauptsamm-                 stücks dinglich Berechtigten abgeschlossen werden.
28. Januar 2022                                                                                                                     Ausgabe 002/2022
                                                                         ONLINE

(2) Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemein-                 7.    farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk
    schaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungsei-                             nicht gewährleistet ist;
    gentumsgesetzes, so wird der Abwasserbeseitigungsvertrag mit                   8. Abwasser, das den Auflagen eines wasserrechtlichen Beschei-
    der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen.                              des, den einschlägigen DIN- Normen oder vertraglich verein-
    Jeder Wohnungseigentümer haftet anteilig nach dem Verhältnis                        barten Einleitwerten nicht entspricht.
    seines jeweiligen Miteigentumsanteils für die Verbindlichkeiten                9. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften
    der Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnungseigen-                            über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaf-
    tümer haftet als Gesamtschuldner, wenn er sich auch persön-                         fenheitskriterien des Anhanges A.1 des Merkblattes DWA-M
    lich verpflichtet hat. Die Wohnungseigentümergemeinschaft                           115-2 und der Anlage Einleitungsrichtwerte in der jeweiligen
    verpflichtet sich, einen Verwalter oder eine andere Person zu                       gültigen Fassung liegt.
    bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Abwas-                 10. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben, von dem zu
    serbeseitigungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle                      erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Kläran-
    Wohnungseigentümer mit der Gesellschaft abzuschließen und                           lage nicht den Mindestanforderungen nach § 58 des Wasser-
    personelle Änderungen, welche die Haftung der Wohnungs-                             haushaltsgesetzes entsprechen wird;
    eigentümer berühren, der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.                11. das wärmer als + 35° Celsius ist;
    Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Woh-                    12. das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist;                     5
    nungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Gesellschaft                       13. Grund-, Dränage- und Quellwasser;

                                                                                                                                                         ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
    auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam.                                 14. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften
(3) Abs. (2) Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Eigentum an dem                         über den in Anlage „Einleitungsrichtwerte“ festgelegten Richt-
    Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht                               werten liegen.
    (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).                    (3) Ausgenommen von Abs. 1 und 2 sind:
(4) Wohnt der Kunde nicht im Inland, so hat er der Gesellschaft                    1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art
    einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen.                            und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltun-
(5) In den Fällen der Abs. (2) und (4) ist der Kunde verpflichtet, einen                gen üblicherweise anzutreffen sind;
    Wechsel des Bevollmächtigten der Gesellschaft unverzüglich                     2. Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsan-
    anzuzeigen.                                                                         lage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die
(6) Tritt anstelle der Gesellschaft ein anderes Unternehmen in die                      Gesellschaft im Einzelfall gegenüber dem Kunden zugelassen
    sich aus dem Abwasserbeseitigungsvertrag ergebenden Rechte                          hat.
    und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des          (4) Die Gesellschaft kann im Einzelfall weitergehende Anforderun-
    Kunden. Der Unternehmenswechsel ist öffentlich bekannt zu                      gen stellen, wenn dies für den Betrieb der Abwasserbeseiti-
    geben.                                                                         gungsanlagen erforderlich ist.
(7) Bei einer Veräußerung des Grundstücks ist der Vertrag mit dem             (5) Die Gesellschaft kann im Einzelfall Ausnahmen von den
    Kunden mit Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch                       Bestimmungen der Absätze (1) bis (3) zulassen, wenn öffentliche
    beendet. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich der Gesell-                  Belange und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen,
    schaft den neuen Eigentümer zu benennen. Für Schäden, die                      die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte
    der Gesellschaft durch die von dem Kunden zu verantwortende,                   bedeuten würde und der Kunde entstehende Mehrkosten
    fehlende oder fehlerhafte Information des Eigentumswechsels                    übernimmt. Die Gesellschaft kann nach billigem Ermessen den
    entstehen, haftet der Kunde gegenüber der Gesellschaft.                        entstehenden Mehraufwand festsetzen, wenn eine gemäß Abs.
                                                                                   (2) ausgeschlossene Einleitung erfolgt.
                         § 4 Abwassereinleitung                               (6) § 50 Abs. 2 SächsWG bleibt unberührt.
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe            (7) Die Gesellschaft kann die Einleitungsbedingungen nach Abs.
    ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den                   (3) Ziffer 2. und Abs. (4) neu festlegen, wenn die Einleitung von
    Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbe-                          Abwasser in die Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht nur vor-
    seiti- gung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das                    übergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder
    Material der öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihren                     wenn sich die für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrich-
    Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern,                  tung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gesellschaft
    erschweren oder gefährden können, oder in den öffentlichen                     kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der
    Abwasseranlagen arbeitenden Personen schaden können. Dies                      geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchge-
    gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.                                  führt werden müssen.
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:                                         (8) Wenn Stoffe im Sinne der Abs. (1) und (2) in die Abwasserbesei-
    1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand – die zu Ablagerungen                tigungseinrichtung gelangen, hat der Kunde die Gesellschaft
          oder Verstopfungen in den öf- fentlichen Abwasseranlagen                 sofort zu verständigen.
          führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchen-           (9) Die Gesellschaft kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser
          abfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkör-         von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen,
          per, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige               wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im
          Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Räumgut aus                 Hinblick auf den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung
          Leichtstoff- und Fettabscheidern, Grundstückskläranlagen und             oder auf sonstige gesetzliche Vorschriften erfordert.
          Abortgruben);                                                       (10) Solange die Abwasserbeseitigungsanlagen nicht bedarfsgerecht
    2. Feuchttücher und Hygieneartikel;                                            ausgebaut sind, kann die Gesellschaft mit Zustimmung der
    3. feuergefährliche, explosible, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe          höheren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder
          (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dergl.), Säuren, Laugen,          Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet
          Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren               oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet aus-
          Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und             schließen (§ 50 Abs. 5 SächsWG).
          radioaktive Stoffe;                                                 (11) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in Abwasserbeseitigungsein-
    4. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und                richtungen, die nicht an eine Abwasserbehandlungsanlage
          Molke;                                                                   der Gesellschaft angeschlossen sind, nur nach ausreichender
    5. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. Überläufe                Vorbehandlung durch Verfahren nach dem Stand der Technik
          aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser);                   eingeleitet werden.
    6. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe            (12) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht
          verbreiten kann;                                                         unterliegt und von sonstigem Wasser, bedarf der schriftlichen
28. Januar 2022                                                                                                               Ausgabe 002/2022
                                                                     ONLINE

     Bewilligung der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist berechtigt,                des Kunden so betrieben wird, dass Störungen anderer Kunden
     mit dieser Bewilligung gesonderte zusätzliche Entgelte mit dem                und störende Wirkungen auf die Wasserversorgung ausge-
     Kunden zu vereinbaren.                                                        schlossen sind.
(13) Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben            (2) Die Gesellschaft hat die Abwasserentsorgung unverzüglich
     wird durch die Gesellschaft oder einem von ihr beauftragten Drit-        wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für die Verweigerung
     ten entnommen und der öffentlichen Abwasserbehandlungsan-                entfallen sind. Sind der Gesellschaft durch Zuwiderhandlun-
     lage zugeführt.                                                          gen des Kunden nach Abs. 1 Kosten entstanden, hat dieser der
(14) Kosten und sonstige Schäden, welche dadurch entstehen, dass              Gesellschaft diese Kosten zu ersetzen.
     der Kunde schuldhaft entgegen der vorstehenden Vorschriften          (3) Die Gesellschaft unterrichtet den Abwasserzweckverband Lung-
     eine Abwassereinleitung vornimmt oder eine ordnungsgemäße                witztal-Steegenwiesen über die Verweigerung der Abwasserbe-
     Abwasser- und Fäkalienentsorgung verhindert oder erschwert,              seitigung nach Abs. (1) und die Wiederaufnahme nach Abs. (2).
     sind von diesem zu tragen.
(15) Entwässert das betreffende Grundstück im Trennsystem, so hat                                    § 7 Vertragsstrafe
     der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass im Grundstücksanschluss        (1) Verstößt der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die
     für Niederschlagswasser kein Schmutzwasser und im Grund-                 Einleitungsverbote des § 4, ist die Gesellschaft berechtigt, eine
     stücksanschluss für Schmutzwasser kein Regen-, Drän- oder                Vertragsstrafe zu berechnen. Dabei kann die Gesellschaft höchs-                6
     Grundwasser eingeleitet wird.                                            tens vom Fünffachen derjenigen Abwassermenge ausgehen, die

                                                                                                                                                   ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
                                                                              sich auf der Grundlage der Abwassermenge des Vorjahres antei-
§ 5 Umfang der Abwasserbeseitigung, Benachrichtigung bei Unter-               lig für die Dauer des Verstoßes ergibt. Kann die Abwassermenge
                                brechungen                                    des Vorjahres nicht ermittelt werden, so ist diejenige vergleich-
(1) Unter den Voraussetzungen des § 4 ist der Kunde berechtigt und            barer Kunden zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den
     verpflichtet, ausschließlich über den von der Gesellschaft vor-          für den Kunden geltenden Preisen zu berechnen. Gleiches gilt,
     gehaltenen Grundstücksanschluss gemäß § 12 Abwasser in die               wenn unbefugt ein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsein-
     Abwasserbeseitigungsanlagen der Gesellschaft einzuleiten. Dies           richtung hergestellt oder Abwasser eingeleitet wird.
     gilt nicht, soweit und solange die Gesellschaft an der Abwas-        (2) Ist die Dauer des Verstoßes nicht festzustellen, so kann die
     serbeseitigung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,               Vertragsstrafe nach den Grundsätzen des Abs. (1) über einen
     deren Beseitigung ihr nicht zugemutet werden kann, gehindert             festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben
     ist.                                                                     werden.
(2) Verfügt das Grundstück des Kunden über einen Anschluss an             (3) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde
     einen Kanal der Gesellschaft ohne Anbindung an eine Abwas-               vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur
     serbehandlungsanlage (zentrale Kläranlage), hat der Kunde vor            Berechnung von Leistungen erforderlichen Angaben zu machen.
     Einleitung des Abwassers gemäß Abs. (1) auf seinem Grundstück            Die Vertragsstrafe beträgt in diesem Fall das Zweifache des
     durch Errichtung und Unterhaltung einer Kleinkläranlage im               Betrages, den der Kunde bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner
     Sinne von § 2 Abs. (2) lit. j) eine ausreichende Vorklärung des          Verpflichtung zu zahlen gehabt hätte.
     Abwassers unter Beachtung der DIN 4261 vorzunehmen (sog.             (4) Eine Vertragsstrafe kann zudem verlangt werden, wenn der
     Teileinleiter).                                                          Kunde vorsätzlich oder fahrlässig seine Anzeigepflicht gemäß §
(3) Sofern das Grundstück des Kunden über einen Anschluss an                  13 Abs. (1) und (2) verletzt. In diesem Fall beträgt die Vertrags-
     einen Kanal oder ein Druckentwässerungssystem der Gesell-                strafe das Zweifache des Betrages, welcher auf der Grundlage
     schaft mit Anbindung an eine Abwasserbehandlungsanlage der               des Frischwassermaßstabes des letzten Kalenderjahres vor
     Gesellschaft verfügt, hat der Kunde das gesamte Abwasser ohne            bekannt werden des Anzeigeverstoßes für den Anschluss zu
     Vorklärung einzuleiten (sog. Volleinleiter).                             berechnen wäre.
(4) Mit schriftlicher Anzeige der Bereitstellung des Vollanschlusses      (5) Ist ein Kunde schuldhaft nicht bereit, die nach DIN 4261 zeitlich
     durch die Gesellschaft hat der Kunde seine private Kleinklär-            vorgeschriebene Fäkalentsorgung durchführen zu lassen, wird
     anlage bzw. abflusslose Grube mit WC-Anschluss unverzüglich              von der Gesellschaft eine Vertragsstrafe gegenüber den Kunden
     stillzulegen. Die Anlagen des Kunden sind bei Außerbetrieb-              in Rechnung gestellt. Die Vertragsstrafe beträgt in diesem Fall
     nahme vom Grundstücksentwässerungssystem abzutrennen                     das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei ordnungsge-
     und gleichzeitig vom Fäkalschlamm restlos zu entleeren. Eine             mäßer Erfüllung seiner Verpflichtung zu zahlen gehabt hätte.
     gewünschte weitere Nutzung als Brauchwasserzisterne ist mit              Hierbei wird bei einer Person von einem Fäkalienumfang von
     der Gesellschaft abzustimmen.                                            1 m³ pro Jahr ausgegangen.
(5) Die Abwasserbeseitigung kann unterbrochen werden, soweit              (6) Führt der Kunde keine Wartung seiner Abwasserbehandlungs-
     dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich              anlage nach § 4 Abs. 2 und 3 Kleinkläranlagenverordnung durch,
     ist. Die Gesellschaft hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig-          legt er nicht unverzüglich auf Verlangen die Wartungsverträge
     keit unverzüglich zu beheben.                                            oder die Wartungsprotokolle vor oder verstößt er sonst gegen
(6) Die Gesellschaft hat den Kunden bei einer nicht nur für kurze             Mitwirkungspflichten gemäß § 16 Abs. (10) wird eine Vertrags-
     Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Abwasserbeseitigung               strafe in Höhe von 250,00 EUR pro Verstoß fällig.
     rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur     (7) Kommt ein Kunde schuldhaft einer ihm auferlegten Sanie-
     Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung nach den               rungsanordnung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht
     Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gesellschaft             fristgemäß nach, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 300 EUR
     dies nicht zu vertreten hat.                                             je Vorgang fällig.
                                                                          (8) Leitet ein Kunde über einen von der Gesellschaft festgesetzten
           § 6 Verweigerung der Abwasserbeseitigung                           Termin hinaus Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen ein,
(1) Unbeschadet der Regelung des 14 Abs. (1) ist die Gesellschaft             dessen Beschaffenheit nicht dem Stand der Technik entspricht,
    berechtigt, die Abwasserbeseitigung zu verweigern, wenn der               wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 EUR pro Monat der
    Kunde den Vertragsbedingungen zuwiderhandelt und die Ver-                 unzulässigen Einleitung fällig. Dies gilt insbesondere bei
    weigerung erforderlich ist, um:                                           fehlender Außerbetriebsetzung von Gruben mit Überlauf und
    1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit          Kleinkläranlagen trotz vorhandenen Vollanschluss an den
        abzuwenden,                                                           Schmutzwasserkanal.
    2. zu gewährleisten, dass die Einleitungsverbote des § 4 eingehal-
        ten werden,                                                              § 8 Grundstücksbenutzung und Grunddienstbarkeit
    3. zu gewährleisten, dass die Grundstücksentwässerungsanlage          (1) Der Kunde hat entsprechend § 93 WHG für Zwecke der örtlichen
28. Januar 2022                                                                                                                  Ausgabe 002/2022
                                                                       ONLINE

      Abwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Anlagen            (4) Der Kunde und die sonst zur Nutzung eines Grundstückes oder
      zur Abwasserbeseitigung einschließlich Zubehör sowie sons-                einer darauf befindlichen baulichen Anlage bzw. Wohnung
      tige Schutzmaßnahmen zuzulassen bzw. den Zugang zu seiner                 berechtigten Personen sind verpflichtet, alle zur Durchführung
      Entwässerungsanlage zu ermöglichen. Diese Pflicht betrifft                der Abwasserbeseitigung und Abrechnung der Leistungen erfor-
      alle Grundstücke, die an die Abwasserbeseitigungseinrichtung              derlichen Auskünfte nach diesen Entsorgungsbedingungen zu
      angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Kunden in                  erteilen.
      wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen               (5) Wechselt der Grundstückseigentümer, so haben sowohl der
      oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden                 bisherige als auch der neue Grundstückseigentümer die
      oder für die die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst                Gesellschaft unverzüglich über den Wechsel zu benachrichtigen.
      wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit        Gleiches gilt bei Veränderung der Art der Grundstücksentwäs-
      die Inanspruchnahme des Grundstücks den Kunden mehr als                   serungsanlage und sprunghaften Änderung der Beschaffenheit
      notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.                      und Menge des Abwassers.
(2)   Der Kunde ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtig-
      ten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.                                         § 10 Haftung
(3)   Die Inanspruchnahme des Grundstückes wird dinglich zuguns-            (1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung oder durch
      ten der Gesellschaft gesichert, durch Eintragung einer Grund-             Unregelmäßigkeiten in der Abwasserbeseitigung erleidet, haftet                  7
      dienstbarkeit. Die durch die Eintragung der Grunddienstbarkeit            die Gesellschaft aus Vertrag oder unerlaubter Handlung nicht im

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      entstehenden Kosten trägt die Gesellschaft.                               Falle:
(4)   Der Kunde kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn                  1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
      sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind.                 des Kunden, es sei denn, dass der Schaden von der Gesell-
      Die Kosten der Verlegung hat die Gesellschaft zu tragen; dies                  schaft oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
      gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Abwasserbe-                  vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist,
      seitigung des Grundstücks dienen oder die dingliche Nutzung               2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden
      des Grundstückes durch Grunddienstbarkeiten zugunsten der                      durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit der Gesellschaft
      Gesellschaft gesichert sind bzw. auf Grundlage gesetzlicher                    oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht
      Anspruchsgrundlagen und sonstiger Regelungen durch die                         worden ist,
      Gesellschaft noch gesichert werden.                                       3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser durch Vor-
(5)   Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der Kunde die                 satz oder grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten
      Entfernung der Anlagen zu gestatten oder sie auf Verlangen der                 Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.
      Gesellschaft hin fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn,     (2) Die Haftungsbeschränkung des Abs. (1) gilt auch für den Fall,
      dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Im Übrigen gilt Abs.           dass der Schaden durch ein von der Gesellschaft beauftragtes
      (3) entsprechend.                                                         drittes Unternehmen entstanden ist.
(6)   Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf               (3) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich der Gesellschaft oder,
      Verlangen der Gesellschaft die schriftliche Zustimmung des                wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen
      Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu entsorgenden                  mitzuteilen.
      Grundstücks im Sinne der Abs. (1) und (5) beizubringen.               (4) Der Kunde und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft
                                                                                verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder
             § 9 Zutrittsrecht, Anzeigepflicht, Auskünfte                       den Bestimmungen dieser AEB widersprechenden Benutzung
(1) Der Kunde hat den mit einem Dienstausweis oder einer schrift-               oder infolge eines mangelhaften Zustandes der Kleinkläranlagen
    lichen Vollmacht versehenen Beauftragten der Gesellschaft                   oder abflusslosen Gruben entstehen. Sie stellen die Gesellschaft
    den Zutritt zu seinem Grundstück, seinen Anlagen gemäß § 12                 von Ersatzansprüchen Dritter frei, die wegen solcher Schäden
    und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung                  geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere
    der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sons-                     Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben zurück, so haften
    tiger Rechte und Pflichten nach diesen Vertragsbedingungen                  deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.
    zwingend erforderlich ist bzw. eine anderweitige Prüfungsmög-           (5) Kann die Entsorgung der Kleinkläranlagen und abflusslosen
    lichkeit nicht besteht oder nur mit einem unverhältnismäßigen               Gruben wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungsein-
    Aufwand möglich ist. Dieses Zutrittsrecht und die Auskunfts-                flüssen, Hochwasser oder ähnlichen Gründen nicht oder nicht
    pflicht treffen besonders auch auf die Kontrollpflichten, die sich          rechtzeitig durchgeführt werden, haben der Kunde und die
    für die Gesellschaft aus der Kleinkläranlagenverordnung des                 sonstigen Benutzer keinen Anspruch auf Schadensersatz.
    Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung sowie aus          (6) Der Kunde und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße
    der Ermittlung und Überprüfung der versiegelten Grundstücks-                Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich
    flächen zur Berechnung der Entgelte für die Niederschlagswas-               der vorhandenen Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben zu
    serentsorgung ergeben, gem. § 21 Abs. (2), zu.                              sorgen.
(2) Wenn es aus den in Abs. (1) genannten Gründen erforderlich ist,
    auch die Räume eines Dritten (Mieter etc.) zu betreten, ist der                                       II.
    Kunde verpflichtet, der Gesellschaft hierzu die Möglichkeit zu          Technische Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an
    verschaffen, sofern der Dritte nicht rechtzeitig erreichbar und                     öffentliche zentrale Abwasseranlagen
    Gefahr in Verzug ist. Bei Verweigerung des Zutritts ist die Haftung
    der Gesellschaft für eventuelle Schäden ausgeschlossen. Der                           § 11 Grundstücksentwässerungsanlage
    Kunde hat sich das Verhalten des Dritten zurechnen zu lassen.           (1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind durch den Kunden
(3) Der Kunde hat der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzei-            nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustel-
    gen:                                                                        len und zu betreiben. Allgemein nach dem Stand der Technik
    1. die Inbetriebnahme bzw. Außerbetriebnahme von Kleinkläran-               sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau,
         lagen und abflusslosen Gruben,                                         den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die
    2. den Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation der Gesell-            Einleitungsstandards, die in den DIN 1986,1997, 1998, EN 1610,
         schaft,                                                                4033, 18306, 4261, EN 752, EN 12056 bzw. DWA-Blättern M 115, A
    3. den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks.                       123 in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, soweit nicht
    Es sind die Größe der vorhandenen Anlagen, der bauliche                     durch öffentliche Bekanntmachung der obersten Wasserbe-
    Zustand, der Entleerungszyklus sowie die letzte Entleerung                  hörde andere Regelungen getroffen werden.
    anzuzeigen.                                                             (2) Die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie
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                                                                      ONLINE

      deren Erweiterung oder wesentliche Änderung sind der Gesell-              pflicht nach sonstigen, insbesondere nach wasserrechtlichen
      schaft vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. Die Gesellschaft ist         Bestimmungen, bleibt auch bei Zustimmung der Gesellschaft
      berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.                    unberührt.
(3)   Entwässert die Abwasserbeseitigungsanlage der Gesellschaft als       (10) Die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den
      Freispiegelleitung und besteht zur Abwasserbeseitigungsanlage             Abwasseranlagen der Gesellschaft ist im Einvernehmen mit der
      der Gesellschaft kein natürliches Gefälle, so kann die Gesell-            Gesellschaft herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit
      schaft vom Kunden den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage                 mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der Revisions-
      zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese               schacht ist so nahe wie technisch möglich an die Grundstücks-
      Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei                   grenze auf dem privaten Grundstück zu setzen; er muss stets
      einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Aus-              zugänglich und bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt
      führung der Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht möglich ist.            sein. Abweichende Regelungen müssen zwischen dem Kunden
      Die Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungs-              und der Gesellschaft vertraglich vereinbart sein.
      anlage.                                                              (11) Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage führt der
(4)   Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z.B. Benzin,             Kunde auf eigene Kosten aus, soweit er die Änderung zu ver-
      Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden können, sind               treten hat oder ihm dadurch Vorteile erwachsen. Diese liegen
      in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschal-              insbesondere dann vor, wenn                                                     8
      ten und zu benutzen. Die DIN 1999 für Leichtflüssigkeiten und             1. sich die Art und Menge des Abwassers nachhaltig ändern,

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      die DIN 4040 für Fettabscheider sind zu beachten. Der Kunde ist           2. durch die zusätzliche Entsorgung von Niederschlagswasser
      für die Funktionsfähigkeit der Abscheideanlage verantwortlich.                 ein Trennsystem mit zwei Grundstücksanschlüssen hergestellt
      Die Reinigung der Anlage hat unter Berücksichtigung der Bedie-                 wird,
      nungsanleitung oder Bauartzulassung zu erfolgen. Die Gesell-              3. die Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage und/
      schaft kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung                        oder Stilllegung der Kleinkläranlage und/oder der abflusslosen
      verlangen.                                                                     Grube, dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die
(5)   Abwasseraufnahmeeinrichtungen der privaten Grundstücks-                        Abwasseranlagen der Gesellschaft dient oder
      entwässerungsanlagen, z. B. Toiletten mit Wasserspülung,                  4. das Grundstück erstmalig an eine öffentliche Kläranlage ange-
      Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergI.,                        schlossen wird.
      die tiefer als die Rückstauebene liegen, müssen vom Benutzer         (12) Soll eine Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorüberge-
      auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Hierbei                 hend – außer Betrieb genommen werden, so kann die Gesell-
      sind insbesondere die Anforderungen der DIN 1986 einzuhal-                schaft auf Antrag des Kunden die Grundstücksanschlussleitung
      ten. Rückstauebene ist in der Regel die Straßenoberfläche an              zurückbauen. Der Aufwand ist vom Kunden zu ersetzen. Bis
      der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung, allerdings               zu einem Rückbau hat die Gesellschaft für die Vorhaltung des
      gilt dies insbesondere nicht bei Hanggrundstücken und bei                 Anschlusses einen Anspruch auf Zahlung des Grundpreises für
      Grundstücken in unmittelbarer Nähe von Hängen. Im Übrigen                 mindestens eine Wohneinheit (WE) gemäß dem jeweils gültigen
      hat der Benutzer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu              Preisblatt.
      sorgen. Die DIN und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH
      Berlin erschienen und beim Deutschen Patent- und Marken-                               § 12 Grundstücksanschlusskanal
      amt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Wird die          (1) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlusskanäle sowie deren
      Rückstausicherung durch Sperrvorrichtungen hergestellt, sind             Änderung werden nach Anhörung des Kunden und unter Beach-
      diese dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf            tung der Regeln der Technik sowie Wahrung seiner berechtigten
      geöffnet werden. Die Gesellschaft kann Maßnahmen im Einzel-              Interessen von der Gesellschaft bestimmt.
      fall festlegen.                                                      (2) Grundstücksanschlusskanäle gehören zu den Betriebsanlagen
(6)   Die Grundstücksentwässerungsanlage ist vom Kunden gegen                  der Gesellschaft und stehen in deren Eigentum. Sie werden
      Rückstau von Abwasser aus der Abwasserbeseitigungseinrich-               ausschließlich von dieser hergestellt, unterhalten, erneuert,
      tung zu schützen. Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd              geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor
      geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume                      Beschädigungen geschützt sein. Der Kunde darf keine Einwir-
      unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B.                  kungen auf den Grundstücksanschlusskanal vornehmen oder
      Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel                vornehmen lassen.
      oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer         (3) Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusskanals, insbeson-
      automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die                  dere das Undichtwerden der Leitung sowie sonstige Störungen
      Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasser-             sind der Gesellschaft sofort mitzuteilen.
      anlage zu leiten. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden durch    (4) Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf
      Rückstau.                                                                Verlangen der Gesellschaft die schriftliche Zustimmung des
(7)   Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Änderung                Grundstückseigentümers zur Herstellung des Grundstücks-
      und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücks-             anschlusskanals unter Anerkennung der damit verbundenen
      entwässerungsanlage ist der Kunde verantwortlich. Hat er die             Verpflichtungen beizubringen.
      Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst          (5) Die Gesellschaft kann Anschlussanträge zurückstellen oder
      zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwort-             eine Herstellung des Grundstücksanschlusses ablehnen, bis
      lich. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben,            eventuell notwendige Kanalverstärkungen bzw. Kanaldimensio-
      dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf                nierungserweiterungen hergestellt wurden.
      Einrichtungen der Gesellschaft oder Dritter oder Rückwirkun-
      gen auf die Abwasserentsorgung ausgeschlossen sind. Schäden           § 13 Anschluss und Trennung der Grundstücksentwässerungsan-
      an der Grundstücksentwässerungsanlage sind vom Kunden                                                lage
      unverzüglich zu beseitigen.                                          (1) Die Fertigstellungen der Grundstücksentwässerungsanlage und
(8)   Revisionsschächte sind bis zur Oberkante des Geländes hoch-              die Verbindung zur Grundstücksanschlussleitung im Zusam-
      zuziehen und mit DIN-gerechten Abdeckungen zu versehen.                  menhang mit Neu- und Umbaumaßnahmen auf dem Grund-
      Revisionsschächte sind nach DIN 1986 zu errichten und haben              stück des Kunden sind der Gesellschaft vom Kunden anzuzeigen.
      einen Mindestdurchmesser von DN 800.                                 (2) Wenn im Zuge von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen im
(9)   Mit der Erweiterung oder wesentlichen Änderung der Grund-                öffentlichen Bereich die Gesellschaft Grundstücksanschlüsse
      stücksentwässerungsanlage darf erst nach schriftlicher Zustim-           neu herstellt, wird der Kunde von deren Fertigstellung informiert
      mung der Gesellschaft begonnen werden. Eine Genehmigungs-                und zur Herstellung der Verbindung mit seiner Grundstücksent-
28. Januar 2022                                                                                                               Ausgabe 002/2022
                                                                      ONLINE

    wässerungsanlage aufgefordert. Der Aufforderung ist spätes-                gehalten werden.
    tens sechs Monate nach Bekanntgabe durch die Gesellschaft              (4) Die Gesellschaft kann auch verlangen, dass eine Person
    nachzukommen. Ist dies erfolgt, hat der Kunde analog Abs. (1)              bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für
    die Fertigstellung der Gesellschaft anzuzeigen.                            die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das
(3) Nach Anzeige der Fertigstellung des Anschlusses durch den                  Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum
    Kunden nimmt die Gesellschaft die Verbindung zwischen der                  der letzten Einsichtnahme aufzubewahren und der Gesellschaft
    Grundstücksentwässerungsanlage und der Grundstücksan-                      auf Verlangen vorzulegen.
    schlussleitung ab. Die Abnahme hat zeitnah durch vorherige
    Terminvereinbarung mit dem Kunden bzw. dessen Bevoll-                                                 III.
    mächtigten zu erfolgen. Die schriftliche Vollmacht ist zum             Technische Bedingungen für Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen
    Abnahmetermin vorzulegen. Bei der Abnahme ist vom Kunden                               und abflusslosen Sammelgruben
    bzw. dessen Bevollmächtigten der ungehinderte Zugang zur
    Verbindungsstelle zu gewährleisten. Hauptsächlicher Inhalt der                              § 16 Allgemeine Vorschriften
    Abnahme ist die visuelle Prüfung auf Dichtheit der Grundstücks-        (1) Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere technische Anforderun-
    entwässerungsanlage, der Verbindungsstelle und die Einhal-                 gen an den Grundstücksanschluss und andere Anlagenteile
    tung der vertraglich vereinbarten Einleitbedingungen. Über das             sowie an den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage                       9
    Ergebnis wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches von der               festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungs-

                                                                                                                                                   ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
    Gesellschaft und dem Kunden bzw. dessen Bevollmächtigten zu                freien Entsorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erforder-
    unterzeichnen ist. Sofern auf Grund von Mängeln eine Abnahme               nisse der Abwasserbeseitigungseinrichtung notwendig ist. Diese
    durch die Gesellschaft verweigert wird, ist dem Kunden eine                Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik
    angemessene Frist zur Herstellung der Mängelfreiheit zu setzen.            nicht widersprechen.
    Nach Anzeige der Fertigstellung durch den Kunden wird eine             (2) Der Anschluss bestimmter Abwasseraufnahmeeinrichtungen
    erneute Abnahme durchgeführt. Kann auf Grund schuldhaften                  innerhalb der Grundstücksentwässerungsanlage durch den
    Verhaltens des Kunden keine Abnahme durchgeführt werden,                   Kunden kann von der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft
    behält sich die Gesellschaft vor, die ihr entstandenen Kosten              abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert
    gemäß Nebenleistungskatalog dem Kunden in Rechnung zu                      werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie
    stellen.                                                                   Entsorgung gefährden würde.
(4) Ein Abbruch eines mit einem Grundstücksanschluss versehenen            (3) Jedes Grundstück, das nicht an ein öffentliches Klärwerk
    Gebäudes ist der Gesellschaft mindestens sechs Wochen vor                  angeschlossen ist oder nach dem jeweils gültigen Abwasserbe-
    Beginn der Abbrucharbeiten anzuzeigen. Bei Abbruch eines                   seitigungskonzept angeschlossen werden soll, ist vom Grund-
    mit einem Grundstücksanschluss versehenen Gebäudes wird                    stückseigentümer auf seine Kosten mit einer Kleinkläranlage
    der Grundstücksanschluss durch die Gesellschaft verschlossen               oder abflusslosen Grube zu versehen, die entsprechend den
    oder beseitigt, es sei denn, dass der Anschluss für ein neu zu             hierfür geltenden Bestimmungen, insbesondere des Bau- und
    errichtendes Gebäude wiederverwendet werden soll und nach                  Wasserrechts und nach dem Stand der Technik herzustellen, zu
    seinem Zustand dazu geeignet ist. Die Kosten für das Verschlie-            betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.
    ßen oder Beseitigen eines Anschlusses hat der Benutzer zu              (4) Die Grube hat ein Mindestvolumen von 2 m³ pro angeschlosse-
    tragen.                                                                    ner Person vorzuhalten. Niederschlagswasser ist auszubinden.
                                                                               Die Dichtheit der Grube ist der Gesellschaft nachzuweisen
     § 14 Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage                       gemäß DIN 1986-100:2008-05. Ist die Grube voll, ist das gesam-
(1) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden                melte Abwasser der Gesellschaft bzw. einem von ihr beauftrag-
    oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gesell-              ten Unternehmen zu überlassen.
    schaft berechtigt, bis zur angezeigten Beseitigung des Mangels         (5) Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden
    die Abwasserbeseitigung zu verweigern oder andere geeignete                Grundstück im Einvernehmen mit der Gesellschaft so zu erstel-
    Maßnahmen zur Mängelbeseitigung auf Kosten des Kunden zu                   len, dass die Abfuhr durch Entsorgungsfahrzeuge ungehindert
    ergreifen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflich-        möglich ist. Ungehindert heißt, dass die Entsorgungsfahrzeuge
    tet.                                                                       mindestens bis auf 5 m an die Entsorgungsstelle heranfahren
(2) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Grund-                können. Sollte eine Schlauchverlängerung notwendig sein, so
    stücksentwässerungsanlage sowie durch deren Anschließung an                wird dafür ein Schlauchgeld entsprechend Nebenleistungskata-
    die Abwasserbeseitigungseinrichtung übernimmt die Gesell-                  log erhoben. Bis zu 30 m Schlauchlänge sind im Fäkalpreis schon
    schaft keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage.                    enthalten.
                                                                           (6) In die Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben dürfen Stoffe
         § 15 Untersuchung des Abwassers / Eigenkontrolle                      nicht eingeleitet werden, welche:
(1) Die Gesellschaft kann vom Kunden Auskunft über die Art und                 1. die mit der Entsorgung beschäftigten Personen gefährden oder
    Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers verlan-                   deren Gesundheit beeinträchtigen könnten,
    gen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art               2. die zur Entsorgung verwendeten Anlagen, Fahrzeuge und
    oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist                     Geräte gefährden oder beschädigen, die Entsorgung erschwe-
    der Gesellschaft auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwas-                    ren, behindern oder beeinträchtigen könnten,
    ser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 4 fallen.             3. sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewäs-
(2) Die Gesellschaft hat jederzeit das Recht, Abwasseruntersuchun-                  ser, auswirken könnten. Im Übrigen gelten die Einleitverbote
    gen vorzunehmen. Wird durch das Untersuchungsergebnis die                       des § 4 Abs. (1) bis (5) entsprechend.
    nicht erlaubte Einleitung oder Fehleinleitung von Abwasser fest-       (7) Wird der Kleinkläranlage oder der abflusslosen Grube nicht aus-
    gestellt, hat der Kunde die Kosten der Untersuchung zu tragen              schließlich häusliches Abwasser zugeführt, kann die Gesellschaft
    und den ursprünglichen Zustand in Art und Menge herzustellen.              den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen
(3) Die Gesellschaft kann verlangen, dass auf Kosten des Grund-                verlangen.
    stückseigentümers oder des Berechtigten im Sinne von § 3 Abs.          (8) Außerdem haftet der Kunde für Schäden, welche der Gesell-
    (3) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse               schaft durch die Einleitung und Entsorgung von unzulässigen
    und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der                     Stoffen nach Abs. (5) i. V. m. § 4 entstehen. Daneben bleibt § 4
    Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage                     Abs. (9) unberührt.
    eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück           (9) Die Überwachung der Eigenkontrolle und Betrieb der privaten
    angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand                       Kleinkläranlagen und privaten abflusslosen Gruben erfolgt auf
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