ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN - Aus dem Inhalt - Landkreis Zwickau
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
www.landkreis-zwickau.de ONLINE E L E K T R O N I S C H E A U S G A B E 28. Januar 2022 002 / 2022 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Aus dem Inhalt BEKANNTMACHUNG ZUM VOLLZUG DES ALLGEMEINE ENTSORGUNGSBEDINGUNGEN DER BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZES WESTSÄCHSISCHEN ABWASSERENTSORGUNGS- UND DIENSTLEISTUNGSGESELLSCHAFT MBH Seiten 2 bis 3 Seiten 4 bis 18 www.landkreis-zwickau.de/e-amtsblatt
28. Januar 2022 Ausgabe 002/2022 ONLINE UMWELTAMT Bekanntmachung des Landratsamtes Zwickau zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in St. Egidien, Gemarkung Lobsdorf Az.: 1393-106.11-280-012/59 Gemäß § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des eine Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 EUR zugunsten Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Geneh- des Landkreises Zwickau hinterlegt wurde, das Landratsamt migungsverfahren – 9. BImSchV) vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), Zwickau das Sicherungsmittel als geeignet anerkannt und die 2 zuletzt geändert am 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) wird auf Annahme schriftlich bestätigt hat und ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Antrag folgende Entscheidung öffentlich bekannt gemacht: 3.3 die rechtliche Sicherung der Abstandsflächen für die WEA 9 auf Das Landratsamt Zwickau hat der Fa. eab New Energy GmbH mit den Flurstücken 69/5 und 104/2 der Gemarkung Lobsdorf dem Bescheid vom 10. Januar 2022 die Genehmigung nach § 4 Gesetz Landratsamt Zwickau vorliegt. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun- reinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge 4. Die in Nr. A.1. genannte WEA ist innerhalb von sechs Monaten (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung vom 17. nach Betriebseinstellung oder dauerhafter Nutzungsaufgabe Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert am 24. September 2021 vollständig zurückzubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. (BGBl. I S. 4458), für die Errichtung und den Betrieb einer Windener- Alle ober- (Kranstellfläche einschließlich der Zuwegungen) gieanlage in St. Egidien, Gemarkung Lobsdorf, erteilt. und unterirdischen (Fundamente, Leitungen) Voll-/Teilversie- gelungen sind vollständig zu beseitigen. Bodenlöcher sind zu Der verfügende Teil des Bescheids lautet im Wesentlichen: verfüllen. Der ursprüngliche Zustand der Flächen ist wieder herzustellen. A. Entscheidung 5. Die in Abschnitt B aufgeführten Antragsunterlagen sind Bestand- 1. Die Fa. eab New Energy GmbH, vertreten durch die Geschäfts- teil dieser Genehmigung und bestimmen deren Inhalt und führer, in 09603 Großschirma, Am Steinberg 7, erhält gemäß §§ Umfang. Die Anlage ist nach Maßgabe der zu diesem Bescheid 4 und 6 BImSchG i. V. m. § 1 Verordnung über genehmigungsbe- gehörenden, mit dem Stempel der Genehmigungsbehörde dürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nummer 1.6.2 des Anhangs versehenen Antragsunterlagen auszuführen, zu betreiben und 1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung instand zu halten, soweit nicht durch die im Abschnitt A aufge- zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA führten Bestimmungen zum Umfang der Genehmigung oder 9) vom Typ Enercon E-138 EP3 E2 4,2 MW mit einer Nabenhöhe durch die im Abschnitt C festgesetzten Inhalts- und Nebenbe- von 160 Meter, einem Rotor mit drei Blättern und einem Rotor- stimmungen etwas anderes festgelegt wird. durchmesser von 138,25 Meter in 09356 St. Egidien, Gemar- kung Lobsdorf, Flurstück Nr. 69/2, Ostwert 332.951 Nordwert 6. Die Genehmigung ergeht nach Maßgabe der in den Abschnitten 5.631.736. A. und C. genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen. 2. Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG folgende 7. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren Entscheidungen mit ein: nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Genehmigung die WEA 9 in Betrieb genommen worden ist. 2.1 die Baugenehmigung zur Errichtung der in Nr. A.1. dieses Bescheids bezeichneten WEA 9, 8. Der Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA 10 in 2.2 die Abweichung nach § 67 Abs. 1 Sächsische Bauordnung St. Egidien, Gemarkung Lobsdorf, FlSt. 135/9, Ostwert 332.619 (SächsBO) vom Abstands-flächenrecht für die WEA 9 für die Nordwert 5.631.310 wird abgelehnt. Flurstücke Nr. 69/5, 69/12, 80/2, 80/3, 81/1, 81/2, und 104/2 der Gemarkung Lobsdorf, Gemeinde St. Egidien und 9. Die Fa. eab New Energy GmbH hat die Kosten des Genehmi- gungsverfahrens zu tragen. Die Kosten werden in einem geson- 2.3 die Zustimmung der Luftfahrtbehörde zur Errichtung der WEA derten Bescheid festgesetzt. 9 sowie die Genehmigung zur Aufstellung entsprechend hoher Montagekräne (Landesdirektion Sachsen, Schreiben vom 10. Die Genehmigung wurde nach Maßgabe der Antragsunterlagen September 2021, Az.: DD36-4055/108/26). (Abschnitt B) sowie unter Inhalts- und Nebenbestimmungen (Abschnitt C) erteilt. Weiterhin enthält der Bescheid Hinweise 3. Die Genehmigung wird erst wirksam, wenn (Abschnitt D) und die Begründung (Abschnitt E). 3.1 die WEA 1, FlSt. 69/2 Gemarkung Lobsdorf, Ostwert 332.982, Schließlich enthält der Bescheid folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Nordwert 5.631.748 und die WEA 2, FlSt. 369/1 Gemarkung Grumbach, Ostwert 333.274, Nordwert 5.632.324 nachweislich Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner vollständig zurück gebaut sind, Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift beim Land- 3.2 beim Landratsamt Zwickau zur Absicherung des Rückbaus der ratsamt Zwickau, Stauffenbergstraße 2, 08066 Zwickau oder einer WEA 9, der Beseitigung der Bodenversiegelung und der Wieder- anderen in der Fußzeile des Kopfbogens aufgeführten Dienststelle herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Grundstücks des Landratsamtes Zwickau zu erheben.
28. Januar 2022 Ausgabe 002/2022 ONLINE Hinweis: Aufgrund der aktuellen Bestimmungen und Maßnahmen zum Schutz Die elektronische Form erfolgt durch De-Mail in der Sendevariante vor Infektionen durch das Corona-Virus ist bei der Einsichtnahme mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz. Die Folgendes zu beachten: De-Mail-Adresse des Landkreises Zwickau lautet: verwaltung@landkreis-zwickau.de-mail.de - In allen Dienstgebäuden des Landratsamtes gilt die 3G-Regel. Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht Zutritt haben demnach nur geimpfte, genesene oder getestete möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht Personen. gewahrt. - In den Dienstgebäuden ist das Tragen einer FFP2-Maske vorge- schrieben. Außerdem werden personenbezogene Daten von Der Genehmigungsbescheid mit den getroffenen Nebenbestimmun- Besucherinnen und Besuchern erfasst. gen einschließlich der Begründung liegt - Die Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Terminvereinba- rung (auch kurzfristig) unter den Telefonnummern 0375 4402 vom 31. Januar 2022 bis einschließlich 11. Februar 2022 26254 oder 0375 4402 26201 möglich. beim Landratsamt Zwickau, Stauffenbergstraße 2 in 08066 Zwickau, Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegung gegen- Zimmer 207, zur Einsichtnahme aus und kann zu folgenden Zeiten über Dritten als zugestellt. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Geneh- 3 eingesehen werden: migungsbescheids gilt entsprechend. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Montag, Mittwoch, Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und Zwickau, 21. Januar 2022 von 13:00 bis 16:00 Uhr Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr Wendler Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr Amtsleiterin IMPRESSUM Elektronisches Amtsblatt Landkreis Zwickau 2. Ausgabe/2022 Herausgeber: Landkreis Zwickau, Landratsamt Robert-Müller-Straße 4 – 8 · 08056 Zwickau Der Landkreis Zwickau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Landrat Dr. Christoph Scheurer. Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Ilona Schilk, Pressesprecherin Robert-Müller-Straße 4 – 8 · 08056 Zwickau Telefon: 0375 4404-21040 E-Mail: presse@landkreis-zwickau.de Redaktion: Landratsamt Zwickau, Pressestelle Robert-Müller-Straße 4 – 8, 08056 Zwickau, Telefon: 0375 4402-21040 E-Mail: presse@landkreis-zwickau.de Verantwortlich für die übrigen Amtlichen Mitteilungen: Leiter der publizierenden Einrichtungen
28. Januar 2022 Ausgabe 002/2022 ONLINE WESTSÄCHSISCHE ABWASSERENTSORGUNGS- UND DIENSTLEISTUNGSGESELLSCHAFT MBH Allgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB) der Westsächsischen Abwasserentsorgungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH Die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB) der Westsächsischen ler im öffentlichen Bereich und den Leitungen innerhalb des Abwasserentsorgungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH ändern privaten Grundstückes. sich ab dem 1. Januar 2022 nach Beschluss der Gesellschafter- c) Öffentliche Abwasserleitung ist grundsätzlich die in öffent- versammlung vom 17. September 2021: lichen Straßen, Plätzen und Wegen verlegte öffentliche Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle einmünden. In Allgemeine Entsorgungsbedingungen (AEB) der Ausnahmefällen ist auch die in privaten Grundstücken verlegte WestsächsischenAbwasserentsorgungs- und öffentliche Sammelleitung, in welche die Anschlusskanäle ein- Dienstleistungsgesellschaft mbH münden und soweit diese zwei öffentliche Abwasseranlagen verbindet, öffentliche Abwasserleitung. 4 I. d) Revisionsschacht ist die Anlage zur Überprüfung des ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Allgemeine Bedingungen Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage. e) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur § 1 Vertragsverhältnis Abwasserableitung und Abwasserbehandlung, soweit sie nicht (1) Die Westsächsische Abwasserentsorgungs- und Dienstleistungs- Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. gesellschaft mbH (nachfolgend Gesellschaft genannt) führt die Hierzu gehören insbesondere auch Fallrohre, Hausanschluss- Abwasserbeseitigung auf der Grundlage eines privatrechtlichen leitungen, Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben mit Einleitung Abwasserbeseitigungsvertrages durch. Für dieses Vertragsver- von Fäkalien durch Trockenklosett und solche mit Einleitung hältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. von Fäkalien durch Spülklosett und häuslichem Abwasser. (2) Das Vertragsverhältnis kommt auch durch Einleitung von Abwas- Befinden sich Teile der Grundstücksentwässerungsanlage in ser in das Kanalsystem der Gesellschaft oder durch sonstige der Projektion über dem öffentlichen Bereich (z.B. Regenrin- Inanspruchnahme der Gesellschaft zustande. nen und Fallrohre am Gebäude bei Grenzbebauung), so endet (3) Kommt der Abwasserbeseitigungsvertrag durch Abwasserein- die Grundstücksentwässerungsanlage an der Oberkante der leitung zustande, so ist der Kunde verpflichtet, dies der Gesell- Bodenfläche. schaft unverzüglich mitzuteilen. Schäden aus unsachgemäßem f) Grundstück im Sinne der AEB ist das Grundstück im Sinne des Anschluss oder Einleitung hat der Kunde zu tragen. Die Abwas- Grundbuchrechtes. serbeseitigung erfolgt zu den für gleichartige Vertragsverhält- g) Indirekteinleiter sind Kunden, die einer Genehmigung nach nisse geltenden Preisen der Gesellschaft. § 58 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (4) Die Gesellschaft händigt jedem Kunden auf Verlangen die dem (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) bedürfen. Abwasserbeseitigungsvertrag zugrunde liegenden Abwasser- h) Oberflächenwasser ist das an der Oberfläche abfließende entsorgungsbedingungen (AEB) einschließlich der dazugehören- Wasser, das kein Abwasser im Sinne des Sächsischen Wasserge- den Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich aus. setzes ist, wie zum Beispiel Bach-, Teich- oder Drainagewasser. (5) Eine Veröffentlichung erfolgt zudem im Internet unter http:// i) Niederschlagswasser im Sinne dieser AEB ist das Abwasser im wad-gmbh.de/Service/AEB. Sinne des Sächsischen Wassergesetzes, das bei Niederschlägen (6) Änderungen der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen werden (Regen, Schnee, Hagel) aus dem Bereich von bebauten und durch Mitteilung in den Amtsblättern der Landkreise Zwickau befestigten Flächen in die öffentliche Abwasserleitung unmit- und Erzgebirgskreis bekannt gegeben. telbar oder mittelbar abfließt. j) Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung von häuslichem § 2 Begriffsbestimmungen und ähnlichem Abwasser, die für eine Belastung von weniger (1) Die in der Satzung des Abwasserzweckverbandes Lung- als 3 kg biochemischem Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m³ witztal-Steegenwiesen über die Abwasserbeseitigung und den täglich bemessen sind. Kleinkläranlagen gehören nicht zu den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung öffentlichen Abwasseranlagen und sind für die Betreibung mit festgelegten Begriffsbestimmungen werden in diesen AEB mit einer Dichtheitsprüfung zu versehen. derselben Bedeutung verwendet. k) Abflusslose Gruben sind Sammelgruben am Haus, in die Fäka- (2) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieser AEB folgende lien und Grauwasser (Abwasser aus Küche, Dusche, Bad und Bedeutung: Waschmaschine) einzuleiten sind. a) Kunden sind die Eigentümer der Grundstücke, die an eine l) Retentionsanlagen sind Anlagen zur Speicherung und ver- öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder die zwar zögerten Abgabe von Regenwasser. Diese können als reine noch nicht angeschlossen sind, aber zum Beispiel aufgrund Rückhaltung mit Ablauf oder als Rückhaltung mit Ablauf und des Anschluss- und Benutzungszwanges angeschlossen wer- gleichzeitiger Nutzung, mit einem Mindestvolumen von 2m³, den. ausgestaltet werden. b) Grundstücksanschlusskanäle sind die der direkten Verbindung m) Zisternen sind ortsunveränderliche Wasserspeicher, die ober- zwischen dem Kanalnetz/öffentliche Sammelleitung und der oder unterirdisch gelagert werden können und dauerhaft mit Grundstücksentwässerungsanlage dienenden Leitungen im Niederschlagswasser gespeist und zur Bewässerung von Haus Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur ers- und Garten genutzt werden. ten Grundstücksgrenze eines nicht der Öffentlichkeit gewid- n) Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauer- meten Grundstückes aus Richtung Sammelkanal betrachtet. haft mit Niederschlagswasser gespeist werden. Bei Verlegung des öffentlichen Kanals über Privatgrundstücke ist der Grundstücksanschlusskanal die Leitung innerhalb des § 3 Vertragspartner, Kunde Schutzstreifens, der die Verlängerung zwischen Hauptsamm- (1) Vertragspartner und Kunde der Gesellschaft ist im Rahmen des ler und Grundstücksentwässerungsanlage herstellt. Grund- Abwasserbeseitigungsvertrages grundsätzlich der Grundstücks- stücksanschlusskanäle bestehen bei einem Mischsystem aus eigentümer. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem einer Verbindungsleitung und bei einem Trennsystem aus Erbbauberechtigten oder ähnlich zur Nutzung eines Grund- mindestens einer Verbindungsleitung zwischen Hauptsamm- stücks dinglich Berechtigten abgeschlossen werden.
28. Januar 2022 Ausgabe 002/2022 ONLINE (2) Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemein- 7. farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk schaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungsei- nicht gewährleistet ist; gentumsgesetzes, so wird der Abwasserbeseitigungsvertrag mit 8. Abwasser, das den Auflagen eines wasserrechtlichen Beschei- der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. des, den einschlägigen DIN- Normen oder vertraglich verein- Jeder Wohnungseigentümer haftet anteilig nach dem Verhältnis barten Einleitwerten nicht entspricht. seines jeweiligen Miteigentumsanteils für die Verbindlichkeiten 9. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften der Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnungseigen- über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaf- tümer haftet als Gesamtschuldner, wenn er sich auch persön- fenheitskriterien des Anhanges A.1 des Merkblattes DWA-M lich verpflichtet hat. Die Wohnungseigentümergemeinschaft 115-2 und der Anlage Einleitungsrichtwerte in der jeweiligen verpflichtet sich, einen Verwalter oder eine andere Person zu gültigen Fassung liegt. bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Abwas- 10. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben, von dem zu serbeseitigungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Kläran- Wohnungseigentümer mit der Gesellschaft abzuschließen und lage nicht den Mindestanforderungen nach § 58 des Wasser- personelle Änderungen, welche die Haftung der Wohnungs- haushaltsgesetzes entsprechen wird; eigentümer berühren, der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen. 11. das wärmer als + 35° Celsius ist; Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Woh- 12. das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist; 5 nungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Gesellschaft 13. Grund-, Dränage- und Quellwasser; ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. 14. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften (3) Abs. (2) Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Eigentum an dem über den in Anlage „Einleitungsrichtwerte“ festgelegten Richt- Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht werten liegen. (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). (3) Ausgenommen von Abs. 1 und 2 sind: (4) Wohnt der Kunde nicht im Inland, so hat er der Gesellschaft 1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen. und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltun- (5) In den Fällen der Abs. (2) und (4) ist der Kunde verpflichtet, einen gen üblicherweise anzutreffen sind; Wechsel des Bevollmächtigten der Gesellschaft unverzüglich 2. Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsan- anzuzeigen. lage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die (6) Tritt anstelle der Gesellschaft ein anderes Unternehmen in die Gesellschaft im Einzelfall gegenüber dem Kunden zugelassen sich aus dem Abwasserbeseitigungsvertrag ergebenden Rechte hat. und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des (4) Die Gesellschaft kann im Einzelfall weitergehende Anforderun- Kunden. Der Unternehmenswechsel ist öffentlich bekannt zu gen stellen, wenn dies für den Betrieb der Abwasserbeseiti- geben. gungsanlagen erforderlich ist. (7) Bei einer Veräußerung des Grundstücks ist der Vertrag mit dem (5) Die Gesellschaft kann im Einzelfall Ausnahmen von den Kunden mit Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch Bestimmungen der Absätze (1) bis (3) zulassen, wenn öffentliche beendet. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich der Gesell- Belange und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, schaft den neuen Eigentümer zu benennen. Für Schäden, die die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte der Gesellschaft durch die von dem Kunden zu verantwortende, bedeuten würde und der Kunde entstehende Mehrkosten fehlende oder fehlerhafte Information des Eigentumswechsels übernimmt. Die Gesellschaft kann nach billigem Ermessen den entstehen, haftet der Kunde gegenüber der Gesellschaft. entstehenden Mehraufwand festsetzen, wenn eine gemäß Abs. (2) ausgeschlossene Einleitung erfolgt. § 4 Abwassereinleitung (6) § 50 Abs. 2 SächsWG bleibt unberührt. (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe (7) Die Gesellschaft kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den (3) Ziffer 2. und Abs. (4) neu festlegen, wenn die Einleitung von Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbe- Abwasser in die Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht nur vor- seiti- gung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das übergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder Material der öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihren wenn sich die für den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrich- Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, tung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gesellschaft erschweren oder gefährden können, oder in den öffentlichen kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der Abwasseranlagen arbeitenden Personen schaden können. Dies geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchge- gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. führt werden müssen. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: (8) Wenn Stoffe im Sinne der Abs. (1) und (2) in die Abwasserbesei- 1. Stoffe – auch in zerkleinertem Zustand – die zu Ablagerungen tigungseinrichtung gelangen, hat der Kunde die Gesellschaft oder Verstopfungen in den öf- fentlichen Abwasseranlagen sofort zu verständigen. führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchen- (9) Die Gesellschaft kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser abfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkör- von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, per, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Räumgut aus Hinblick auf den Betrieb der Abwasserbeseitigungseinrichtung Leichtstoff- und Fettabscheidern, Grundstückskläranlagen und oder auf sonstige gesetzliche Vorschriften erfordert. Abortgruben); (10) Solange die Abwasserbeseitigungsanlagen nicht bedarfsgerecht 2. Feuchttücher und Hygieneartikel; ausgebaut sind, kann die Gesellschaft mit Zustimmung der 3. feuergefährliche, explosible, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe höheren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dergl.), Säuren, Laugen, Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet aus- Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und schließen (§ 50 Abs. 5 SächsWG). radioaktive Stoffe; (11) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in Abwasserbeseitigungsein- 4. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und richtungen, die nicht an eine Abwasserbehandlungsanlage Molke; der Gesellschaft angeschlossen sind, nur nach ausreichender 5. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. Überläufe Vorbehandlung durch Verfahren nach dem Stand der Technik aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser); eingeleitet werden. 6. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe (12) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht verbreiten kann; unterliegt und von sonstigem Wasser, bedarf der schriftlichen
28. Januar 2022 Ausgabe 002/2022 ONLINE Bewilligung der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist berechtigt, des Kunden so betrieben wird, dass Störungen anderer Kunden mit dieser Bewilligung gesonderte zusätzliche Entgelte mit dem und störende Wirkungen auf die Wasserversorgung ausge- Kunden zu vereinbaren. schlossen sind. (13) Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (2) Die Gesellschaft hat die Abwasserentsorgung unverzüglich wird durch die Gesellschaft oder einem von ihr beauftragten Drit- wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für die Verweigerung ten entnommen und der öffentlichen Abwasserbehandlungsan- entfallen sind. Sind der Gesellschaft durch Zuwiderhandlun- lage zugeführt. gen des Kunden nach Abs. 1 Kosten entstanden, hat dieser der (14) Kosten und sonstige Schäden, welche dadurch entstehen, dass Gesellschaft diese Kosten zu ersetzen. der Kunde schuldhaft entgegen der vorstehenden Vorschriften (3) Die Gesellschaft unterrichtet den Abwasserzweckverband Lung- eine Abwassereinleitung vornimmt oder eine ordnungsgemäße witztal-Steegenwiesen über die Verweigerung der Abwasserbe- Abwasser- und Fäkalienentsorgung verhindert oder erschwert, seitigung nach Abs. (1) und die Wiederaufnahme nach Abs. (2). sind von diesem zu tragen. (15) Entwässert das betreffende Grundstück im Trennsystem, so hat § 7 Vertragsstrafe der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass im Grundstücksanschluss (1) Verstößt der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die für Niederschlagswasser kein Schmutzwasser und im Grund- Einleitungsverbote des § 4, ist die Gesellschaft berechtigt, eine stücksanschluss für Schmutzwasser kein Regen-, Drän- oder Vertragsstrafe zu berechnen. Dabei kann die Gesellschaft höchs- 6 Grundwasser eingeleitet wird. tens vom Fünffachen derjenigen Abwassermenge ausgehen, die ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN sich auf der Grundlage der Abwassermenge des Vorjahres antei- § 5 Umfang der Abwasserbeseitigung, Benachrichtigung bei Unter- lig für die Dauer des Verstoßes ergibt. Kann die Abwassermenge brechungen des Vorjahres nicht ermittelt werden, so ist diejenige vergleich- (1) Unter den Voraussetzungen des § 4 ist der Kunde berechtigt und barer Kunden zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den verpflichtet, ausschließlich über den von der Gesellschaft vor- für den Kunden geltenden Preisen zu berechnen. Gleiches gilt, gehaltenen Grundstücksanschluss gemäß § 12 Abwasser in die wenn unbefugt ein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsein- Abwasserbeseitigungsanlagen der Gesellschaft einzuleiten. Dies richtung hergestellt oder Abwasser eingeleitet wird. gilt nicht, soweit und solange die Gesellschaft an der Abwas- (2) Ist die Dauer des Verstoßes nicht festzustellen, so kann die serbeseitigung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, Vertragsstrafe nach den Grundsätzen des Abs. (1) über einen deren Beseitigung ihr nicht zugemutet werden kann, gehindert festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben ist. werden. (2) Verfügt das Grundstück des Kunden über einen Anschluss an (3) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde einen Kanal der Gesellschaft ohne Anbindung an eine Abwas- vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur serbehandlungsanlage (zentrale Kläranlage), hat der Kunde vor Berechnung von Leistungen erforderlichen Angaben zu machen. Einleitung des Abwassers gemäß Abs. (1) auf seinem Grundstück Die Vertragsstrafe beträgt in diesem Fall das Zweifache des durch Errichtung und Unterhaltung einer Kleinkläranlage im Betrages, den der Kunde bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Sinne von § 2 Abs. (2) lit. j) eine ausreichende Vorklärung des Verpflichtung zu zahlen gehabt hätte. Abwassers unter Beachtung der DIN 4261 vorzunehmen (sog. (4) Eine Vertragsstrafe kann zudem verlangt werden, wenn der Teileinleiter). Kunde vorsätzlich oder fahrlässig seine Anzeigepflicht gemäß § (3) Sofern das Grundstück des Kunden über einen Anschluss an 13 Abs. (1) und (2) verletzt. In diesem Fall beträgt die Vertrags- einen Kanal oder ein Druckentwässerungssystem der Gesell- strafe das Zweifache des Betrages, welcher auf der Grundlage schaft mit Anbindung an eine Abwasserbehandlungsanlage der des Frischwassermaßstabes des letzten Kalenderjahres vor Gesellschaft verfügt, hat der Kunde das gesamte Abwasser ohne bekannt werden des Anzeigeverstoßes für den Anschluss zu Vorklärung einzuleiten (sog. Volleinleiter). berechnen wäre. (4) Mit schriftlicher Anzeige der Bereitstellung des Vollanschlusses (5) Ist ein Kunde schuldhaft nicht bereit, die nach DIN 4261 zeitlich durch die Gesellschaft hat der Kunde seine private Kleinklär- vorgeschriebene Fäkalentsorgung durchführen zu lassen, wird anlage bzw. abflusslose Grube mit WC-Anschluss unverzüglich von der Gesellschaft eine Vertragsstrafe gegenüber den Kunden stillzulegen. Die Anlagen des Kunden sind bei Außerbetrieb- in Rechnung gestellt. Die Vertragsstrafe beträgt in diesem Fall nahme vom Grundstücksentwässerungssystem abzutrennen das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei ordnungsge- und gleichzeitig vom Fäkalschlamm restlos zu entleeren. Eine mäßer Erfüllung seiner Verpflichtung zu zahlen gehabt hätte. gewünschte weitere Nutzung als Brauchwasserzisterne ist mit Hierbei wird bei einer Person von einem Fäkalienumfang von der Gesellschaft abzustimmen. 1 m³ pro Jahr ausgegangen. (5) Die Abwasserbeseitigung kann unterbrochen werden, soweit (6) Führt der Kunde keine Wartung seiner Abwasserbehandlungs- dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich anlage nach § 4 Abs. 2 und 3 Kleinkläranlagenverordnung durch, ist. Die Gesellschaft hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig- legt er nicht unverzüglich auf Verlangen die Wartungsverträge keit unverzüglich zu beheben. oder die Wartungsprotokolle vor oder verstößt er sonst gegen (6) Die Gesellschaft hat den Kunden bei einer nicht nur für kurze Mitwirkungspflichten gemäß § 16 Abs. (10) wird eine Vertrags- Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Abwasserbeseitigung strafe in Höhe von 250,00 EUR pro Verstoß fällig. rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur (7) Kommt ein Kunde schuldhaft einer ihm auferlegten Sanie- Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung nach den rungsanordnung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gesellschaft fristgemäß nach, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 300 EUR dies nicht zu vertreten hat. je Vorgang fällig. (8) Leitet ein Kunde über einen von der Gesellschaft festgesetzten § 6 Verweigerung der Abwasserbeseitigung Termin hinaus Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen ein, (1) Unbeschadet der Regelung des 14 Abs. (1) ist die Gesellschaft dessen Beschaffenheit nicht dem Stand der Technik entspricht, berechtigt, die Abwasserbeseitigung zu verweigern, wenn der wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 EUR pro Monat der Kunde den Vertragsbedingungen zuwiderhandelt und die Ver- unzulässigen Einleitung fällig. Dies gilt insbesondere bei weigerung erforderlich ist, um: fehlender Außerbetriebsetzung von Gruben mit Überlauf und 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Allgemeinheit Kleinkläranlagen trotz vorhandenen Vollanschluss an den abzuwenden, Schmutzwasserkanal. 2. zu gewährleisten, dass die Einleitungsverbote des § 4 eingehal- ten werden, § 8 Grundstücksbenutzung und Grunddienstbarkeit 3. zu gewährleisten, dass die Grundstücksentwässerungsanlage (1) Der Kunde hat entsprechend § 93 WHG für Zwecke der örtlichen
28. Januar 2022 Ausgabe 002/2022 ONLINE Abwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Anlagen (4) Der Kunde und die sonst zur Nutzung eines Grundstückes oder zur Abwasserbeseitigung einschließlich Zubehör sowie sons- einer darauf befindlichen baulichen Anlage bzw. Wohnung tige Schutzmaßnahmen zuzulassen bzw. den Zugang zu seiner berechtigten Personen sind verpflichtet, alle zur Durchführung Entwässerungsanlage zu ermöglichen. Diese Pflicht betrifft der Abwasserbeseitigung und Abrechnung der Leistungen erfor- alle Grundstücke, die an die Abwasserbeseitigungseinrichtung derlichen Auskünfte nach diesen Entsorgungsbedingungen zu angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Kunden in erteilen. wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen (5) Wechselt der Grundstückseigentümer, so haben sowohl der oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden bisherige als auch der neue Grundstückseigentümer die oder für die die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst Gesellschaft unverzüglich über den Wechsel zu benachrichtigen. wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit Gleiches gilt bei Veränderung der Art der Grundstücksentwäs- die Inanspruchnahme des Grundstücks den Kunden mehr als serungsanlage und sprunghaften Änderung der Beschaffenheit notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. und Menge des Abwassers. (2) Der Kunde ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtig- ten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen. § 10 Haftung (3) Die Inanspruchnahme des Grundstückes wird dinglich zuguns- (1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung oder durch ten der Gesellschaft gesichert, durch Eintragung einer Grund- Unregelmäßigkeiten in der Abwasserbeseitigung erleidet, haftet 7 dienstbarkeit. Die durch die Eintragung der Grunddienstbarkeit die Gesellschaft aus Vertrag oder unerlaubter Handlung nicht im ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN entstehenden Kosten trägt die Gesellschaft. Falle: (4) Der Kunde kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. des Kunden, es sei denn, dass der Schaden von der Gesell- Die Kosten der Verlegung hat die Gesellschaft zu tragen; dies schaft oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Abwasserbe- vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist, seitigung des Grundstücks dienen oder die dingliche Nutzung 2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden des Grundstückes durch Grunddienstbarkeiten zugunsten der durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit der Gesellschaft Gesellschaft gesichert sind bzw. auf Grundlage gesetzlicher oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht Anspruchsgrundlagen und sonstiger Regelungen durch die worden ist, Gesellschaft noch gesichert werden. 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser durch Vor- (5) Wird die Abwasserbeseitigung eingestellt, so hat der Kunde die satz oder grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Entfernung der Anlagen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist. Gesellschaft hin fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, (2) Die Haftungsbeschränkung des Abs. (1) gilt auch für den Fall, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Im Übrigen gilt Abs. dass der Schaden durch ein von der Gesellschaft beauftragtes (3) entsprechend. drittes Unternehmen entstanden ist. (6) Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf (3) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich der Gesellschaft oder, Verlangen der Gesellschaft die schriftliche Zustimmung des wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu entsorgenden mitzuteilen. Grundstücks im Sinne der Abs. (1) und (5) beizubringen. (4) Der Kunde und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder § 9 Zutrittsrecht, Anzeigepflicht, Auskünfte den Bestimmungen dieser AEB widersprechenden Benutzung (1) Der Kunde hat den mit einem Dienstausweis oder einer schrift- oder infolge eines mangelhaften Zustandes der Kleinkläranlagen lichen Vollmacht versehenen Beauftragten der Gesellschaft oder abflusslosen Gruben entstehen. Sie stellen die Gesellschaft den Zutritt zu seinem Grundstück, seinen Anlagen gemäß § 12 von Ersatzansprüchen Dritter frei, die wegen solcher Schäden und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sons- Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben zurück, so haften tiger Rechte und Pflichten nach diesen Vertragsbedingungen deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner. zwingend erforderlich ist bzw. eine anderweitige Prüfungsmög- (5) Kann die Entsorgung der Kleinkläranlagen und abflusslosen lichkeit nicht besteht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Gruben wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungsein- Aufwand möglich ist. Dieses Zutrittsrecht und die Auskunfts- flüssen, Hochwasser oder ähnlichen Gründen nicht oder nicht pflicht treffen besonders auch auf die Kontrollpflichten, die sich rechtzeitig durchgeführt werden, haben der Kunde und die für die Gesellschaft aus der Kleinkläranlagenverordnung des sonstigen Benutzer keinen Anspruch auf Schadensersatz. Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung sowie aus (6) Der Kunde und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße der Ermittlung und Überprüfung der versiegelten Grundstücks- Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich flächen zur Berechnung der Entgelte für die Niederschlagswas- der vorhandenen Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben zu serentsorgung ergeben, gem. § 21 Abs. (2), zu. sorgen. (2) Wenn es aus den in Abs. (1) genannten Gründen erforderlich ist, auch die Räume eines Dritten (Mieter etc.) zu betreten, ist der II. Kunde verpflichtet, der Gesellschaft hierzu die Möglichkeit zu Technische Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an verschaffen, sofern der Dritte nicht rechtzeitig erreichbar und öffentliche zentrale Abwasseranlagen Gefahr in Verzug ist. Bei Verweigerung des Zutritts ist die Haftung der Gesellschaft für eventuelle Schäden ausgeschlossen. Der § 11 Grundstücksentwässerungsanlage Kunde hat sich das Verhalten des Dritten zurechnen zu lassen. (1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind durch den Kunden (3) Der Kunde hat der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzei- nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustel- gen: len und zu betreiben. Allgemein nach dem Stand der Technik 1. die Inbetriebnahme bzw. Außerbetriebnahme von Kleinkläran- sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, lagen und abflusslosen Gruben, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die 2. den Anschluss des Grundstücks an die Kanalisation der Gesell- Einleitungsstandards, die in den DIN 1986,1997, 1998, EN 1610, schaft, 4033, 18306, 4261, EN 752, EN 12056 bzw. DWA-Blättern M 115, A 3. den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks. 123 in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, soweit nicht Es sind die Größe der vorhandenen Anlagen, der bauliche durch öffentliche Bekanntmachung der obersten Wasserbe- Zustand, der Entleerungszyklus sowie die letzte Entleerung hörde andere Regelungen getroffen werden. anzuzeigen. (2) Die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie
28. Januar 2022 Ausgabe 002/2022 ONLINE deren Erweiterung oder wesentliche Änderung sind der Gesell- pflicht nach sonstigen, insbesondere nach wasserrechtlichen schaft vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. Die Gesellschaft ist Bestimmungen, bleibt auch bei Zustimmung der Gesellschaft berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. unberührt. (3) Entwässert die Abwasserbeseitigungsanlage der Gesellschaft als (10) Die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den Freispiegelleitung und besteht zur Abwasserbeseitigungsanlage Abwasseranlagen der Gesellschaft ist im Einvernehmen mit der der Gesellschaft kein natürliches Gefälle, so kann die Gesell- Gesellschaft herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit schaft vom Kunden den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der Revisions- zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese schacht ist so nahe wie technisch möglich an die Grundstücks- Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei grenze auf dem privaten Grundstück zu setzen; er muss stets einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Aus- zugänglich und bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt führung der Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht möglich ist. sein. Abweichende Regelungen müssen zwischen dem Kunden Die Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungs- und der Gesellschaft vertraglich vereinbart sein. anlage. (11) Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage führt der (4) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z.B. Benzin, Kunde auf eigene Kosten aus, soweit er die Änderung zu ver- Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden können, sind treten hat oder ihm dadurch Vorteile erwachsen. Diese liegen in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschal- insbesondere dann vor, wenn 8 ten und zu benutzen. Die DIN 1999 für Leichtflüssigkeiten und 1. sich die Art und Menge des Abwassers nachhaltig ändern, ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN die DIN 4040 für Fettabscheider sind zu beachten. Der Kunde ist 2. durch die zusätzliche Entsorgung von Niederschlagswasser für die Funktionsfähigkeit der Abscheideanlage verantwortlich. ein Trennsystem mit zwei Grundstücksanschlüssen hergestellt Die Reinigung der Anlage hat unter Berücksichtigung der Bedie- wird, nungsanleitung oder Bauartzulassung zu erfolgen. Die Gesell- 3. die Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage und/ schaft kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung oder Stilllegung der Kleinkläranlage und/oder der abflusslosen verlangen. Grube, dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die (5) Abwasseraufnahmeeinrichtungen der privaten Grundstücks- Abwasseranlagen der Gesellschaft dient oder entwässerungsanlagen, z. B. Toiletten mit Wasserspülung, 4. das Grundstück erstmalig an eine öffentliche Kläranlage ange- Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergI., schlossen wird. die tiefer als die Rückstauebene liegen, müssen vom Benutzer (12) Soll eine Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorüberge- auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Hierbei hend – außer Betrieb genommen werden, so kann die Gesell- sind insbesondere die Anforderungen der DIN 1986 einzuhal- schaft auf Antrag des Kunden die Grundstücksanschlussleitung ten. Rückstauebene ist in der Regel die Straßenoberfläche an zurückbauen. Der Aufwand ist vom Kunden zu ersetzen. Bis der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung, allerdings zu einem Rückbau hat die Gesellschaft für die Vorhaltung des gilt dies insbesondere nicht bei Hanggrundstücken und bei Anschlusses einen Anspruch auf Zahlung des Grundpreises für Grundstücken in unmittelbarer Nähe von Hängen. Im Übrigen mindestens eine Wohneinheit (WE) gemäß dem jeweils gültigen hat der Benutzer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu Preisblatt. sorgen. Die DIN und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH Berlin erschienen und beim Deutschen Patent- und Marken- § 12 Grundstücksanschlusskanal amt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Wird die (1) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlusskanäle sowie deren Rückstausicherung durch Sperrvorrichtungen hergestellt, sind Änderung werden nach Anhörung des Kunden und unter Beach- diese dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf tung der Regeln der Technik sowie Wahrung seiner berechtigten geöffnet werden. Die Gesellschaft kann Maßnahmen im Einzel- Interessen von der Gesellschaft bestimmt. fall festlegen. (2) Grundstücksanschlusskanäle gehören zu den Betriebsanlagen (6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist vom Kunden gegen der Gesellschaft und stehen in deren Eigentum. Sie werden Rückstau von Abwasser aus der Abwasserbeseitigungseinrich- ausschließlich von dieser hergestellt, unterhalten, erneuert, tung zu schützen. Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume Beschädigungen geschützt sein. Der Kunde darf keine Einwir- unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B. kungen auf den Grundstücksanschlusskanal vornehmen oder Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel vornehmen lassen. oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer (3) Jede Beschädigung des Grundstücksanschlusskanals, insbeson- automatisch arbeitenden Abwasserhebeanlage bis über die dere das Undichtwerden der Leitung sowie sonstige Störungen Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Abwasser- sind der Gesellschaft sofort mitzuteilen. anlage zu leiten. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden durch (4) Kunden, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Rückstau. Verlangen der Gesellschaft die schriftliche Zustimmung des (7) Für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Änderung Grundstückseigentümers zur Herstellung des Grundstücks- und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der Grundstücks- anschlusskanals unter Anerkennung der damit verbundenen entwässerungsanlage ist der Kunde verantwortlich. Hat er die Verpflichtungen beizubringen. Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst (5) Die Gesellschaft kann Anschlussanträge zurückstellen oder zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwort- eine Herstellung des Grundstücksanschlusses ablehnen, bis lich. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist so zu betreiben, eventuell notwendige Kanalverstärkungen bzw. Kanaldimensio- dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf nierungserweiterungen hergestellt wurden. Einrichtungen der Gesellschaft oder Dritter oder Rückwirkun- gen auf die Abwasserentsorgung ausgeschlossen sind. Schäden § 13 Anschluss und Trennung der Grundstücksentwässerungsan- an der Grundstücksentwässerungsanlage sind vom Kunden lage unverzüglich zu beseitigen. (1) Die Fertigstellungen der Grundstücksentwässerungsanlage und (8) Revisionsschächte sind bis zur Oberkante des Geländes hoch- die Verbindung zur Grundstücksanschlussleitung im Zusam- zuziehen und mit DIN-gerechten Abdeckungen zu versehen. menhang mit Neu- und Umbaumaßnahmen auf dem Grund- Revisionsschächte sind nach DIN 1986 zu errichten und haben stück des Kunden sind der Gesellschaft vom Kunden anzuzeigen. einen Mindestdurchmesser von DN 800. (2) Wenn im Zuge von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen im (9) Mit der Erweiterung oder wesentlichen Änderung der Grund- öffentlichen Bereich die Gesellschaft Grundstücksanschlüsse stücksentwässerungsanlage darf erst nach schriftlicher Zustim- neu herstellt, wird der Kunde von deren Fertigstellung informiert mung der Gesellschaft begonnen werden. Eine Genehmigungs- und zur Herstellung der Verbindung mit seiner Grundstücksent-
28. Januar 2022 Ausgabe 002/2022 ONLINE wässerungsanlage aufgefordert. Der Aufforderung ist spätes- gehalten werden. tens sechs Monate nach Bekanntgabe durch die Gesellschaft (4) Die Gesellschaft kann auch verlangen, dass eine Person nachzukommen. Ist dies erfolgt, hat der Kunde analog Abs. (1) bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Fertigstellung der Gesellschaft anzuzeigen. die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das (3) Nach Anzeige der Fertigstellung des Anschlusses durch den Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum Kunden nimmt die Gesellschaft die Verbindung zwischen der der letzten Einsichtnahme aufzubewahren und der Gesellschaft Grundstücksentwässerungsanlage und der Grundstücksan- auf Verlangen vorzulegen. schlussleitung ab. Die Abnahme hat zeitnah durch vorherige Terminvereinbarung mit dem Kunden bzw. dessen Bevoll- III. mächtigten zu erfolgen. Die schriftliche Vollmacht ist zum Technische Bedingungen für Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen Abnahmetermin vorzulegen. Bei der Abnahme ist vom Kunden und abflusslosen Sammelgruben bzw. dessen Bevollmächtigten der ungehinderte Zugang zur Verbindungsstelle zu gewährleisten. Hauptsächlicher Inhalt der § 16 Allgemeine Vorschriften Abnahme ist die visuelle Prüfung auf Dichtheit der Grundstücks- (1) Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere technische Anforderun- entwässerungsanlage, der Verbindungsstelle und die Einhal- gen an den Grundstücksanschluss und andere Anlagenteile tung der vertraglich vereinbarten Einleitbedingungen. Über das sowie an den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage 9 Ergebnis wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches von der festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungs- ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Gesellschaft und dem Kunden bzw. dessen Bevollmächtigten zu freien Entsorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erforder- unterzeichnen ist. Sofern auf Grund von Mängeln eine Abnahme nisse der Abwasserbeseitigungseinrichtung notwendig ist. Diese durch die Gesellschaft verweigert wird, ist dem Kunden eine Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik angemessene Frist zur Herstellung der Mängelfreiheit zu setzen. nicht widersprechen. Nach Anzeige der Fertigstellung durch den Kunden wird eine (2) Der Anschluss bestimmter Abwasseraufnahmeeinrichtungen erneute Abnahme durchgeführt. Kann auf Grund schuldhaften innerhalb der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Verhaltens des Kunden keine Abnahme durchgeführt werden, Kunden kann von der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft behält sich die Gesellschaft vor, die ihr entstandenen Kosten abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert gemäß Nebenleistungskatalog dem Kunden in Rechnung zu werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie stellen. Entsorgung gefährden würde. (4) Ein Abbruch eines mit einem Grundstücksanschluss versehenen (3) Jedes Grundstück, das nicht an ein öffentliches Klärwerk Gebäudes ist der Gesellschaft mindestens sechs Wochen vor angeschlossen ist oder nach dem jeweils gültigen Abwasserbe- Beginn der Abbrucharbeiten anzuzeigen. Bei Abbruch eines seitigungskonzept angeschlossen werden soll, ist vom Grund- mit einem Grundstücksanschluss versehenen Gebäudes wird stückseigentümer auf seine Kosten mit einer Kleinkläranlage der Grundstücksanschluss durch die Gesellschaft verschlossen oder abflusslosen Grube zu versehen, die entsprechend den oder beseitigt, es sei denn, dass der Anschluss für ein neu zu hierfür geltenden Bestimmungen, insbesondere des Bau- und errichtendes Gebäude wiederverwendet werden soll und nach Wasserrechts und nach dem Stand der Technik herzustellen, zu seinem Zustand dazu geeignet ist. Die Kosten für das Verschlie- betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. ßen oder Beseitigen eines Anschlusses hat der Benutzer zu (4) Die Grube hat ein Mindestvolumen von 2 m³ pro angeschlosse- tragen. ner Person vorzuhalten. Niederschlagswasser ist auszubinden. Die Dichtheit der Grube ist der Gesellschaft nachzuweisen § 14 Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß DIN 1986-100:2008-05. Ist die Grube voll, ist das gesam- (1) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden melte Abwasser der Gesellschaft bzw. einem von ihr beauftrag- oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gesell- ten Unternehmen zu überlassen. schaft berechtigt, bis zur angezeigten Beseitigung des Mangels (5) Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden die Abwasserbeseitigung zu verweigern oder andere geeignete Grundstück im Einvernehmen mit der Gesellschaft so zu erstel- Maßnahmen zur Mängelbeseitigung auf Kosten des Kunden zu len, dass die Abfuhr durch Entsorgungsfahrzeuge ungehindert ergreifen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflich- möglich ist. Ungehindert heißt, dass die Entsorgungsfahrzeuge tet. mindestens bis auf 5 m an die Entsorgungsstelle heranfahren (2) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Grund- können. Sollte eine Schlauchverlängerung notwendig sein, so stücksentwässerungsanlage sowie durch deren Anschließung an wird dafür ein Schlauchgeld entsprechend Nebenleistungskata- die Abwasserbeseitigungseinrichtung übernimmt die Gesell- log erhoben. Bis zu 30 m Schlauchlänge sind im Fäkalpreis schon schaft keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. enthalten. (6) In die Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben dürfen Stoffe § 15 Untersuchung des Abwassers / Eigenkontrolle nicht eingeleitet werden, welche: (1) Die Gesellschaft kann vom Kunden Auskunft über die Art und 1. die mit der Entsorgung beschäftigten Personen gefährden oder Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers verlan- deren Gesundheit beeinträchtigen könnten, gen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art 2. die zur Entsorgung verwendeten Anlagen, Fahrzeuge und oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist Geräte gefährden oder beschädigen, die Entsorgung erschwe- der Gesellschaft auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwas- ren, behindern oder beeinträchtigen könnten, ser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 4 fallen. 3. sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewäs- (2) Die Gesellschaft hat jederzeit das Recht, Abwasseruntersuchun- ser, auswirken könnten. Im Übrigen gelten die Einleitverbote gen vorzunehmen. Wird durch das Untersuchungsergebnis die des § 4 Abs. (1) bis (5) entsprechend. nicht erlaubte Einleitung oder Fehleinleitung von Abwasser fest- (7) Wird der Kleinkläranlage oder der abflusslosen Grube nicht aus- gestellt, hat der Kunde die Kosten der Untersuchung zu tragen schließlich häusliches Abwasser zugeführt, kann die Gesellschaft und den ursprünglichen Zustand in Art und Menge herzustellen. den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen (3) Die Gesellschaft kann verlangen, dass auf Kosten des Grund- verlangen. stückseigentümers oder des Berechtigten im Sinne von § 3 Abs. (8) Außerdem haftet der Kunde für Schäden, welche der Gesell- (3) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse schaft durch die Einleitung und Entsorgung von unzulässigen und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Stoffen nach Abs. (5) i. V. m. § 4 entstehen. Daneben bleibt § 4 Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage Abs. (9) unberührt. eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück (9) Die Überwachung der Eigenkontrolle und Betrieb der privaten angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand Kleinkläranlagen und privaten abflusslosen Gruben erfolgt auf
Sie können auch lesen