Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD - für die Durchführung von Mobilitätsmaßnahmen durch Hochschulen und Mobilitätskonsortien in der Leitaktion 1 für ...
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Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für die Durchführung von Mobilitätsmaßnahmen durch Hochschulen und Mobilitätskonsortien in der Leitaktion 1 für Projekte 2017 (Version II, Juli 2017) Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2016 Seite 1 von 51
Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für die Durchführung von Mobilitätsmaßnahmen durch Hochschulen und Mobilitätskonsortien in der Leitaktion 1 für Projekte 2017 (Version II, Juli 2017) LISTE DER ANHÄNGE ZUM LEITFADEN ………………………………………………………...5 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS……………………………………………………………………… 6 1 ALLGEMEINE INFORMATION ZUM PROGRAMM ERASMUS+ ..............................................7 2 ERASMUS+ MOBILITÄTSPROJEKTE IM HOCHSCHULBEREICH ..........................................8 2.1 Termine im Förderzeitraum ........................................................................................................ 8 3 VERTRAGSSCHLUSS MIT DER NA DAAD .......................................................................8 3.1 Voraussetzung für den Vertragsschluss .................................................................................... 8 3.2 Vertragsschluss .......................................................................................................................... 9 3.3 Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit ............................................................................. 10 3.4 Zertifizierung von Erasmus+ Mobilitätskonsortien (KA108) ..................................................... 10 3.5 Laufzeit der Vereinbarung mit der NA DAAD (Förderzeitraum) ............................................... 10 4 INFORMATIONSPFLICHTEN .......................................................................................... 10 4.1 der NA DAAD ........................................................................................................................... 10 4.2 der Hochschulen/Mobilitätskonsortien (Projektträger) ............................................................. 11 5 FINANZFLÜSSE ZWISCHEN NA DAAD UND HOCHSCHULEN/KONSORTIEN...................... 11 5.1 Erste Rate/Vorfinanzierung ...................................................................................................... 11 5.2 Zweite Rate/Vorfinanzierung .................................................................................................... 11 5.3 Auszahlungen zu Änderungsvereinbarungen .......................................................................... 11 5.4 Rückzahlung............................................................................................................................. 11 6 DATENBANKEN .......................................................................................................... 12 6.1 EU Login ................................................................................................................................... 12 6.2 Registrierung im Teilnehmerportal (URF) ................................................................................ 12 6.3 Personal Identification Code (PIC) ........................................................................................... 12 6.4 Mobility Tool+ (MT+) ................................................................................................................ 12 6.5 Datenschutz ............................................................................................................................. 13 7 ERASMUS+ BERICHTE VON PROJEKTTRÄGERN AN DIE NA DAAD ................................ 13 7.1 Zwischenbericht (KA103) ......................................................................................................... 13 7.2 70 %-Nachweis ........................................................................................................................ 13 7.3 Abschlussbericht (KA103) ........................................................................................................ 13 8 MONITORING DURCH DIE NA DAAD ........................................................................... 14 8.1 Monitoring „vom Schreibtisch aus“ ........................................................................................... 14 8.2 Telefon-Monitoring ................................................................................................................... 14 8.3 Internet-Monitoring ................................................................................................................... 14 8.4 Monitoring-Veranstaltungen ..................................................................................................... 14 8.5 Monitoring-Besuche ................................................................................................................. 14 8.6 Monitoring für neue Erasmus+ Hochschulen/Konsortien/Koordinatoren ................................. 15 9 ALLGEMEINE FÖRDERBEDINGUNGEN .......................................................................... 15 9.1 Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) ................................................................. 15 9.2 Inter-Institutional Agreement (IIA) ............................................................................................ 15 9.3 SMP – aufnehmende Einrichtungen für Praktika ..................................................................... 16 9.4 Mobilitätskonsortien ................................................................................................................. 16 9.5 Gebühren ................................................................................................................................. 17 9.6 Förderfähige Länder für KA103 ................................................................................................ 17 9.6.1 Programmländer ................................................................................................ 17 Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 2 von 51
9.6.2 Überseeische Gebiete ....................................................................................... 17 9.7 Aufenthaltsdauer, wiederholte Förderung, Verlängerung, Unterbrechung .............................. 17 9.7.1 SM – Studierendenmobilität .............................................................................. 17 9.7.2 SM/ST – Mobilität von Doktoranden ................................................................. 18 9.7.3 ST – Personalmobilität ...................................................................................... 19 9.7.4 Wiederholte Förderung ...................................................................................... 19 9.7.5 Änderungen der Dauer einer individuellen Mobilität ......................................... 19 9.7.6 Abbruch/Unterbrechung individueller Mobilität .................................................. 19 9.7.7 Ermittlung der endgültigen Förderdauer ........................................................... 20 9.8 Zielgruppen/Teilnehmerkreis .................................................................................................... 21 9.8.1 SM – Studierendenmobilität .............................................................................. 21 9.8.2 ST – Personalmobilität (KA103) ........................................................................ 22 9.9 SM – akademische Anerkennung der Aufenthalte ................................................................... 23 9.9.1 SMS – Studierendenmobilität – Auslandsstudium ............................................ 23 9.9.2 SMP – Auslandspraktika (nur KA103) ............................................................... 24 9.10 Auswahl und Listen von Bewerbern/Geförderten .................................................................... 24 9.10.1 Auswahl ............................................................................................................. 24 9.10.2 Listen von Bewerbern und Geförderten ............................................................ 25 9.10.3 Listen von Incoming-Geförderten ...................................................................... 25 9.11 Versicherungsschutz ................................................................................................................ 25 9.12 Komplementärfinanzierung ...................................................................................................... 26 9.12.1 BAföG im Rahmen von Erasmus+ Studierendenmobilität ................................ 26 9.13 Vertragliche Beziehungen zwischen Geförderten und Projektträgern ..................................... 26 9.13.1 Erasmus+ Charta für Studierende ..................................................................... 26 9.13.2 Grant Agreement ............................................................................................... 26 9.13.3 Learning Agreement, Transcript of Records, Traineeship Certificate ............... 27 9.13.4 Mobility Agreement ............................................................................................ 27 9.14 Berichte von Geförderten ......................................................................................................... 28 9.15 Dokumente zum Nachweis der Förderfähigkeit ....................................................................... 28 9.15.1 zusätzlich für Studierenden- und Absolventen-/Graduiertenmobilität (nur KA103) ............................................................................................................... 28 9.15.2 zusätzlich für Personalmobilität ......................................................................... 29 10 SONDERFÖRDERUNG ................................................................................................. 29 10.1.1 Sonderförderung von Teilnehmern mit Behinderung ........................................ 29 10.1.2 Sonderförderung als einfacher Zuschuss ......................................................... 29 10.1.3 Sonderförderung über einen eigenständigen Antrag („Langantrag“) ................ 30 10.2 Förderung von Studierenden mit Kind als Sonderzuschuss (KA103)...................................... 31 11 SPRACHENFÖRDERUNG ONLINE (OLS) IN ERASMUS+ (NUR KA103) ............................ 31 11.1 OLS-Sprachtests ...................................................................................................................... 32 11.2 OLS-Sprachkurse ..................................................................................................................... 32 12 FINANZMANAGEMENT DER VEREINBARUNG MIT DER NA DAAD (NUR KA103) .............. 32 12.1 Bewilligung von Projektmitteln: Berechnung der Summen der Finanzhilfe ............................. 32 12.2 Zuschüsse für Geförderte (nur KA103) .................................................................................... 33 12.2.1 SM – Studierendenmobilität .............................................................................. 33 12.2.2 ST – Mobilität zu Lehr-, Fort- und Weiterbildungszwecken .............................. 36 12.3 Verwendung der Mittel zur Organisatorischen Unterstützung (OS) ......................................... 39 12.4 Transfer/Mittelübertragung (nur KA103) .................................................................................. 40 12.4.1 Transfer innerhalb eines Vertrages ................................................................... 40 12.4.2 Mittelübertragung zwischen unterschiedlichen Projekten ................................. 40 12.5 Mittelumverteilung/Mehr- bzw. Minderbedarf (nur KA103) ...................................................... 41 12.5.1 Verteilung durch die NA DAAD in „besonderem Fall“ ....................................... 41 12.5.2 Mehr- bzw. Minderbedarf .................................................................................. 41 12.6 Rückzahlungspflicht ................................................................................................................. 42 12.6.1 bei nicht förderfähigen Aktionen ........................................................................ 42 12.6.2 bei Überschreitung von Höchstsätzen .............................................................. 42 12.6.3 bei Nichterfüllung des Vertrages ....................................................................... 42 13 AUSWERTUNG VON BERICHTEN .................................................................................. 42 13.1 Auswertung von Zwischenberichten durch die NA DAAD ....................................................... 42 13.2 Auswertung von 70 %-Nachweisen durch die NA DAAD ........................................................ 42 13.3 Auswertung von Abschlussberichten durch die NA DAAD ...................................................... 43 Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 3 von 51
13.3.1 Abrechnung von Mitteln für die Organisatorische Unterstützung (OS) ............. 43 13.3.2 Aufbewahrungspflicht ........................................................................................ 43 14 AUDITS ..................................................................................................................... 43 14.1 Belegprüfung und Vor-Ort-Kontrollen....................................................................................... 44 14.2 Systemaudit.............................................................................................................................. 44 15 WEITERE PRÜFUNGEN ............................................................................................... 44 16 VERBREITUNG VON PROJEKTERGEBNISSEN ................................................................ 45 17 ANSPRECHPARTNER, INFORMATIONSQUELLEN, FAQ................................................... 45 17.1 Informationsquellen .................................................................................................................. 45 17.2 Ansprechpartner in der NA DAAD............................................................................................ 45 17.3 Erasmus+ Experten .................................................................................................................. 45 18 MOBILITÄT ZWISCHEN PROGRAMM- UND PARTNERLÄNDERN (KA107) .......................... 46 18.1 Förderbedingungen .................................................................................................................. 46 18.1.1 Förderung von Mobilitätsprojekten .................................................................... 46 18.1.2 Antragstellung und qualitative Bewertung der Projektanträge .......................... 46 18.1.3 Aufenthaltsdauer ............................................................................................... 46 18.1.4 Dauer der Vereinbarung mit der NA DAAD (Förderzeitraum) ........................... 46 18.1.5 Inter-Institutional Agreement (IIA) ..................................................................... 46 18.1.6 Participant Identification Code........................................................................... 47 18.2 Finanzmanagement der Vereinbarung mit der NA DAAD ....................................................... 47 18.2.1 Bewilligung: Berechnung der Zuwendungssumme ........................................... 47 18.2.2 Zuschüsse der Geförderten ............................................................................... 47 18.2.3 Zero Grant ......................................................................................................... 48 18.2.4 Änderungen und Mittelübertragungen (Transfers) ............................................ 48 18.2.5 Rückzahlungen .................................................................................................. 49 18.3 Sonstiges .................................................................................................................................. 50 18.3.1 Sonderförderung................................................................................................ 50 18.3.2 Berichte von Geförderten .................................................................................. 50 18.3.3 Sprachenförderung Online (OLS) in Erasmus+ ................................................ 50 Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 4 von 51
Liste der Anhänge zum Leitfaden Alle Anhänge werden veröffentlicht unter http://www.eu.daad.de/downloads. A. Hinweise für die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung der Organisation (OS) B. Muster für die Bewerber-/Auswahlliste C. Sonderförderung C.1. Antrag auf Zahlung einer Pauschale für Behinderte C.2. Antrag für die Förderung von Behinderten auf Basis der realen Kosten C.3. Antrag auf Zahlung einer Pauschale für alleinerziehende Studierende Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 5 von 51
Abkürzungen NA DAAD Nationale Agentur für Erasmus+ in Deutschland DAAD „Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit“ AKP Afrika, Karibik und Pazifischer Raum BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung DCI Finanzierungsinstrument für Entwicklungszusammenarbeit (Development Cooperation Instrument) GD EAC Generaldirektion Bildung und Kultur EACEA Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ ECAS European Commission Authentication Service ECTS European Credit Transfer and Accumulation System EU KOM Europäische Kommission EPS European Policy Statement EU Europäische Union ECHE Erasmus-Charta für die Hochschulbildung ENI Europäisches Nachbarschaftsinstrument FAQ Frequently Asked Questions GdB Grad der Behinderung HEI Higher Education Institution HO Haushaltsordnung HÜL Haushaltsüberwachungsliste ICM International Credit Mobility IIA Inter-Institutional Agreement IPA Instrument für Heranführungshilfe (Instrument for Pre-Assession) MT+ Mobility Tool+ NA Nationale Agentur OS Organisatorische Unterstützung (Organisation of Mobility) PI Partnerschaftsinstrument (Partnership Instrument) PIC Participant Identification Code PP Past Performance SM Studierendenmobilität (Student Mobility) SMP Studierendenmobilität – Auslandspraktikum (Student Mobility for Placements/Traineeships) SMS Studierendenmobilität – Auslandsstudium (Student Mobility for Studies) ST Personalmobilität (Staff Mobility) STA Personalmobilität – Unterrichts-/Lehrzwecke (ST – Teaching Assignments) STT Personalmobilität - Fort- und Weiterbildung (ST – Training) URF Unique Registration Facility Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 6 von 51
Dieser Leitfaden gilt für Erasmus+ Finanzhilfevereinbarungen 2017 im Bereich der Mobilität mit Programmländern (KA103) sowie mit Partnerländern (KA107). Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit werden nicht durchgängig weibliche und männliche Sprachformen verwendet. Mitgeltende Unterlagen Dieser Leitfaden basiert im Wesentlichen auf folgenden Erasmus+ Dokumenten: Programmbeschluss1 Aufruf zur Einreichung von Anträgen 2017 Programmleitfaden (Programme Guide) 2017 in der jeweils gültigen Fassung Finanzhilfevereinbarung (besondere und allgemeine Bestimmungen sowie Anhang III - Finanz- und Vertragsbedingungen sowie auf den zusätzlich von der NA DAAD festgelegten Vorgaben zur Durchführung des Programms in Deutschland. Die NA DAAD behält sich vor, im laufenden Vertragszeitraum notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen zum Leitfaden vorzunehmen und diese über das Erasmus+ Mailfo- rum bekannt zu machen. Änderungen gelten unmittelbar nach ihrer Bekanntgabe. 1 Allgemeine Information zum Programm Erasmus+ Das Bildungsprogramm Erasmus+ der Europäischen Union integriert während seiner Laufzeit von 2014 bis 2020 die Bereiche Hochschulbildung, Berufsbildung, Erwachsenenbildung, Schulbildung, Jugend und Sport. Das Programm unterscheidet drei Leitaktionen: Leitaktion 1 – Mobilität von Einzelpersonen Leitaktion 2 – Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und zum Austausch von be- währten Verfahren Leitaktion 3 – Unterstützung politischer Reformen Die Umsetzung von Erasmus+ wird sowohl dezentral – durch Nationale Agenturen – als auch zentral – durch die Exekutivagentur der Europäischen Kommission – organisiert. Im Bereich der Hochschulbildung in Deutschland nimmt die NA DAAD im Auftrag des Bundes- ministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) die Aufgaben einer Nationalen Agentur für Erasmus+ wahr. Erasmus+ unterstützt die Ziele der europäischen Bildungsagenden, die Modernisierung, Inter- nationalisierung und qualitative Verbesserung des Hochschulbereichs in Europa. Es soll die internationalen Kompetenzen, die persönliche Entwicklung und Beschäftigungsfähigkeit von Studierenden stärken, die Attraktivität der EU als Studien- und Wissenschaftsstandort steigern und zur nachhaltigen Entwicklung der Hochschulbildung in Drittländern beitragen. Im Zentrum von Erasmus+ stehen die Förderung der Mobilität zu Lernzwecken und die trans- nationale Zusammenarbeit. Im Hochschulbereich trägt das Programm bei zur Erreichung: der Ziele der Strategie Europa 2020, einschließlich des Kernziels im Bereich Bildung; der nachhaltigen Entwicklung des Hochschulwesens in Partnerländern; der Förderung der europäischen Werte gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 1288/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 7 von 51
Die Erhöhung der Auslandsmobilität in allen Studienzyklen ist in den europäischen Bildungs- agenden ein politisches Ziel, das in Deutschland von Bund und Ländern sowie vom DAAD nachdrücklich unterstützt wird. Deutschland möchte als internationaler Wissenschaftsstandort noch attraktiver werden. Trans- nationale Studienangebote und die Vernetzung mit ausländischen Partnern sollen zur Stär- kung der internationalen Reputation und Sichtbarkeit der deutschen Hochschulen, zur Verbin- dung künftiger Fach- und Führungskräfte mit Deutschland und zur Gewinnung hochqualifizier- ter Absolventen für Graduiertenstudien dienen. Es besteht ein klares bildungspolitisches Bekenntnis zu mehr Internationalität und Mobilität im Hochschulbereich. Dies bedeutet, dass deutlich mehr deutsche Studierende als zurzeit für ei- nen Auslandsaufenthalt motiviert und mit Stipendienmitteln ausgestattet werden sollen. Mit der steigenden Lernmobilität soll gleichzeitig ein Beitrag zum Erwerb von internationalen Schlüs- selkompetenzen und -fertigkeiten geleistet werden und damit zur Beschäftigungsfähigkeit der Geförderten. Es besteht daher ein Bedarf, künftig besonders auch mehr Möglichkeiten für Aus- landspraktika und Praxisaufenthalte im Ausland zu schaffen. Studierende müssen einen Teil ihres Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvie- ren können, ohne hierdurch eine Verlängerung der Studiendauer und zusätzliche Kosten in Kauf nehmen zu müssen. Befragungen von Studierenden zeigen, dass die umfassende Aner- kennung von im Ausland erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen dafür die wichtigste Voraussetzung ist. Ziel der NA DAAD ist eine Quote von 100 % bis 2020. Zur Erreichung dieses Zieles wird die NA DAAD ihr Projektmonitoring weiter intensivieren. 2 Erasmus+ Mobilitätsprojekte im Hochschulbereich 2.1 Termine im Förderzeitraum Einen zeitlichen Ablauf des Projektzyklus und wichtige Termine innerhalb des Förderzeitraums stellen wir in einem Managementkalender unter https://eu.daad.de/infos-fuer-hochschu- len/projektdurchfuehrung/mobilitaet-mit-programmlaendern-ka103/dokumente-zur-projekt- durchfuehrung/de/45910-managementkalender/ dar. 3 Vertragsschluss mit der NA DAAD 3.1 Voraussetzung für den Vertragsschluss Eine Förderung durch die NA DAAD setzt einen erfolgreichen Erasmus+ Mobilitätsantrag von förderberechtigten Einrichtungen (deutsche Hochschulen und Mobilitätskonsortien) zur Zu- schusszahlung für Erasmus+ Mobilität (Studierende und Personal) und die Mittel zur organi- satorischen Unterstützung (OS) voraus. Hochschulen sind antragsberechtigt, wenn sie im Besitz einer Erasmus-Charta für die Hoch- schulbildung (ECHE) sind. Mit Beantragung und Unterzeichnung der ECHE verpflichtet sich eine Hochschule, die Qualitätsstandards und Pflichten zu berücksichtigen. Die Verpflichtun- gen, die eine Hochschule mit der ECHE eingeht, sind die Folgenden: Niemanden diskriminieren Uneingeschränkte Anerkennung gewährleisten (ECTS) Keine Studiengebühren für Incomer erheben Vorlesungs-/Modulverzeichnis rechtzeitig veröffentlichen und aktualisieren Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen von Inter-Institutional Agreements (IIA) durchfüh- ren Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 8 von 51
Mobilitätsmaßnahmen vorbereiten und den Erwerb von Sprachkenntnissen unterstüt- zen Grant Agreement bzw. Mobilitätsvereinbarung vor Beginn der Mobilität abschließen Beschaffung von Visa unterstützen Abschluss von Versicherungen unterstützen Wohnungssuche von Incomern unterstützen Akademische Gleichbehandlung sicherstellen Incomer in den Alltag der Einrichtung integrieren Geeignetes Beratungs- und Betreuungsangebot anbieten Incomer angemessen sprachlich unterstützen Alle im Studienvertrag aufgeführten Leistungen anerkennen Transcripts of Records für Incomer am Ende der Mobilität bzw. Vorlage der Prüfungs- leistungen innerhalb von fünf Wochen ausstellen Anerkennungsverfahren beschreiben Rückkehrer wiedereingliedern Mobilitätsmaßnahmen von Hochschulpersonal anerkennen Nachhaltige und ausgewogene Ergebnisse gewährleisten Mobiles Hochschulpersonal/mobile Studierende unterstützen Sicherstellen, dass Mobilitätsmaßnahmen für Einzelpersonen einen großen Nutzen bedeuten ECHE/EPS (European Policy Statement) auf der Internetseite veröffentlichen Für Mobilitätsaktivitäten werben Internationalisierungsstrategie auf der Internetseite veröffentlichen Ergebnisse veröffentlichen und verbreiten Mobilitätskonsortien können keine ECHE beantragen, sie werden zertifiziert. Alle entsenden- den Partnerhochschulen eines Mobilitätskonsortiums müssen im Besitz einer ECHE sein. 3.2 Vertragsschluss Die Finanzhilfevereinbarung für „Monobeneficiaries“ (einzelne Projektträger; im Unterschied zur Finanzhilfevereinbarung für „Multibeneficiaries“, die die Verträge mit Mobilitätskonsortien beschreibt) besteht aus den folgenden Dokumenten: Finanzhilfevereinbarung (Grant Agreement Special Conditions) Anhang I Allgemeine Bedingungen Anhang II Beschreibung des Projekts, veranschlagtes Budget des Projekts Anhang III Finanz- und Vertragsbedingungen Anhang IV Geltende Förderraten Anhang V Vorlagen für anzuwendende Vereinbarungen und Dokumente zwischen Zuschussempfängern und Teilnehmern Anhang VI Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für die Durchführung von Mobilitätsmaßnah- men durch Hochschulen und Konsortien in der Leitaktion 1 nebst Anlagen Die allgemein geltenden Anlagen zur Finanzhilfevereinbarung und zu diesem Leitfaden sind unter www.eu.daad.de/downloads hinterlegt. Bei nicht überwiegend öffentlich finanzierten Einrichtungen wird ggf. vor Versand der Unterla- gen eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch die NA DAAD oder von ihr beauf- tragte Prüfer durchgeführt. Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 9 von 51
3.3 Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit Die NA DAAD ist gemäß der Haushaltsordnung der EU verpflichtet, die finanzielle und opera- tive Leistungsfähigkeit der Empfänger von Zuschüssen im Programm Erasmus+ zu bewerten. Die Vorgaben für dafür sind im „Erasmus+ Programme Guide“ beschrieben. 3.4 Zertifizierung von Erasmus+ Mobilitätskonsortien (KA108) Mobilitätskonsortien müssen nach Maßgabe des Programms von der NA DAAD zertifiziert werden (Antragslinie KA108). Die Zertifizierung erfolgt durch externe Gutachter unter Berück- sichtigung des Leitfadens für Experten in der Förderlinie KA108. Die Koordinatoren von Mobilitätskonsortien sind gehalten, jegliche Änderungen im Hinblick auf die Zusammensetzung, die allgemeine Situation oder den Status ihres Konsortiums unverzüg- lich der NA DAAD gegenüber anzuzeigen. Das Zertifikat kann vorzeitig aberkannt werden. Gründe für eine Aberkennung sind der Missbrauch von Fördermitteln, die Nichteinhaltung von Vorgaben, die Schwächung der finanziellen Leistungsfähigkeit und ein Wechsel in der Zusam- mensetzung des Konsortiums. 3.5 Laufzeit der Vereinbarung mit der NA DAAD (Förderzeitraum) Während der gesamten Laufzeit der Mobilitätsprojekte können Mobilitätsaktivitäten gefördert werden: KA103/16 Monate 01.06.2017 bis 30.09.2018 KA103/24 Monate 01.06.2017 bis 31.05.2019 KA107/26 Monate 01.06.2017 bis 31.07.2019 Auch bei einer Laufzeit von 24 Monaten sollte angestrebt werden, die bewilligten Aktivitäten innerhalb eines Hochschuljahres bzw. innerhalb von 16 Monaten umzusetzen. Der Förderzeit- raum nach dem 30.09.2018 sollte dazu genutzt werden, um restliche Mittel zu verwenden oder Mobilitätsmaßnahmen für ein ganzes Kalenderjahr zu fördern. Ebenfalls sollte bei einer Laufzeit von 24 Monaten im Februar 2018 ein neuer Antrag für das Projekt 2018 (Laufzeit bis 30.09.2019 oder 31.05.2020) gestellt werden. Erasmus+ Mittel für das Projekt 2017 sind nicht auf andere Projekte übertragbar. 4 Informationspflichten 4.1 der NA DAAD Allgemeine Informationen zur Durchführung von Erasmus+ in Deutschland werden für alle Zielgruppen unter www.erasmusplus.de veröffentlicht. Die NA DAAD stellt Projektträgern neben der Finanzhilfevereinbarung und weiteren Anlagen auch diesen Leitfaden zur Durchführung der Erasmus+ Mobilitätsaktivitäten und zum Finanz- management zur Verfügung. Die NA DAAD informiert die Projektträger mittels des Erasmus+ Mailforums2 und unter www.eu.daad.de über aktuelle Entwicklungen, Veranstaltungen, Änderungen der Förderbe- dingungen, Berichts- und Antragsfristen sowie weitere Vertragsangelegenheiten. 2In das Erasmus-Forum aufgenommen werden je Projektträger der im Vertrag genannte Erasmus+ Hochschulko- ordinator und dessen offizieller Vertreter. Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 10 von 51
Zur Unterstützung des Projektmanagements organisiert die NA DAAD im Verlaufe des Pro- jektzyklus‘ begleitende Fort- und Weiterbildung. Darüber hinaus vermittelt sie Beispiele guter Praxis, um notwendige Innovationen im Management von Mobilitätsprojekten zu begleiten. 4.2 der Hochschulen/Mobilitätskonsortien (Projektträger) Projektträger informieren die NA DAAD über aktuelle Daten von zeichnungsbefugten Perso- nen, Erasmus+ Koordinatoren und deren Vertretern. Dem im Antrag der Förderlinie „Mobilität mit Programmländern“ als „Kontaktperson“ benann- ten Erasmus+ Hochschulkoordinator kommt eine zentrale Rolle zu. Der Hochschulkoordinator informiert die beteiligten Einheiten/Organe über die vertraglichen Regelungen und trägt die Verantwortung dafür, dass die von der NA DAAD kommunizierten vertragsrelevanten Informa- tionen weitergegeben und umgesetzt werden. Projektträger nehmen jährlich an mindestens einer Erasmus+ Veranstaltung der NA DAAD teil. Projektträger stellen auf ihren Internetseiten dem in Frage kommenden Bewerberkreis alle re- levanten Unterlagen, Informationen über das Erasmus+ Programm sowie die Förderkriterien der EU KOM zur Verfügung. Die Projektträger sind dazu verpflichtet, bei der Erstellung von Publikationen und an anderer geeigneter Stelle die jeweils gültigen Erasmus+ Logos der EU KOM zu verwenden (unter: http://ec.europa.eu/dgs/education_culture/promotional_en.htm). 5 Finanzflüsse zwischen NA DAAD und Hochschulen/Konsortien Die Auszahlungen für die Mobilitätslinien erfolgen in einem Betrag. Dieser ist entsprechend der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Aufteilung zu verwalten. 5.1 Erste Rate/Vorfinanzierung Nach der Gegenzeichnung der Finanzhilfevereinbarung erfolgt die Auszahlung einer ersten Vorfinanzierungsrate, die entsprechend den Regelungen in der Finanzhilfevereinbarung 80 % der Summe der Gesamtfinanzhilfe beträgt. 5.2 Zweite Rate/Vorfinanzierung Der 70 %-Nachweis bildet die Basis für eine mögliche weitere Vorfinanzierung. Eine tatsächli- che Auszahlung der zweiten Rate kann daher erst nach Einreichung eines gültigen 70 %- Nachweises erfolgen. 5.3 Auszahlungen zu Änderungsvereinbarungen Auszahlungen zu Änderungsvereinbarungen können erst nach Einreichung eines gültigen 70 %-Nachweises erfolgen. 5.4 Rückzahlung Der Projektträger verpflichtet sich, nicht ausgegebene bzw. bis zum Ende des Förderzeitraums nicht auszugebende Teile der Zuwendung nach schriftlicher Aufforderung durch die NA DAAD neben der Angabe des Verwendungszwecks: Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 11 von 51
KA103 – „Erasmus-Code und des Titels 323 198 440“ KA107 – „Erasmus-Code und des Titels 323 198 442“ zurückzuzahlen. Für die Abwicklung von Erasmus+ gilt die Kontonummer: DAAD, IBAN: DE11 3708 0040 0208 5185 15 Commerzbank Bonn BIC: DRESDEFF370 Diese Bankverbindung ist ausschließlich für Finanzflüsse im Zusammenhang mit dem Programm Erasmus+ zu verwenden. Bitte beachten Sie, dass Rückzahlungen erst nach Aufforderung durch die NA DAAD zu leis- ten sind. 6 Datenbanken Informationen und Anleitungen zur Verwendung von Datenbanken der EU KOM im Programm Erasmus+ sind zusammengestellt unter www.eu.daad.de/datenbanken. 6.1 EU Login Für die Nutzung der EU-Instrumente wird ein EU Login-Konto benötigt. Informationen zur Einrichtung eines EU Logins und weitere Informationen zur Registrierung finden Sie unter www.eu.daad.de/datenbanken. 6.2 Registrierung im Teilnehmerportal (URF) Jede Einrichtung, die einen Antrag auf Förderung im Programm Erasmus+ stellt, muss sich zuvor im Teilnehmerportal (Unique Registration Facility – URF) registrieren und dort Auskunft zu ihrer allgemeinen rechtlichen und finanziellen Situation geben. Zu diesem Zweck müssen die Formulare „Rechtsträger“ und „Finanzangaben“ in das URF hochgeladen werden (http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/legal_entities/legal_enti- ties_en.cfm) Unter bestimmten Bedingungen sind weitere Unterlagen nachzureichen. 6.3 Personal Identification Code (PIC) Jede Einrichtung, die sich im Teilnehmerportal registriert hat, erhält einen neunstelligen Per- sonal Identification Code (PIC). Jede Einrichtung darf nur über eine PIC verfügen. 6.4 Mobility Tool+ (MT+) Das Mobility Tool+ Handbuch ist im Downloadcenter der NA DAAD hinterlegt. Bei der Auswahl der Teilnehmer (Studierenden- und Personalmobilität) müssen Projektträger die im MT+ erfragten Informationen über Geförderte dokumentieren. Änderungen innerhalb eines Projekts müssen laufend erfasst werden, mindestens jedoch einmal im Monat. Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 12 von 51
6.5 Datenschutz Diese Webseite der NA DAAD fasst Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang von Erasmus+ zusammen (unter https://eu.daad.de/footer/de/47171-datenschutz/). 7 Erasmus+ Berichte von Projektträgern an die NA DAAD Jeder Projektträger muss einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht anfertigen. Für die Veranlassung der Auszahlung der gemäß Zwischenbericht errechneten zweiten Rate ist darüber hinaus ein 70 %-Nachweis einzureichen. Die notwendigen Unterlagen werden durch die NA DAAD im Internet unter www.eu.daad.de und über das Erasmus+ Mailforum sowie im Mobility Tool+ zur Verfügung gestellt. Sie dürfen vom Projektträger nicht verändert werden. 7.1 Zwischenbericht (KA103) Der Projektträger verpflichtet sich gemäß der Finanzhilfevereinbarung, der NA DAAD bis zum 01. März 2018 einen Zwischenbericht vorzulegen. Der Zwischenbericht ist erforderlich, um die Nutzung der für Deutschland zur Verfügung stehenden Erasmus+ Mittel zu optimieren. Der Zwischenbericht kann eine Reduzierung der ursprünglichen Finanzhilfe nach sich ziehen, wenn die Mittel nicht wie geplant ausgegeben werden können. Wenn ein Zwischenbericht ein- mal abgegeben ist, kann der Zwischenbericht nachträglich nicht mehr ergänzt oder verändert werden. Selbstverständlich kann weiterhin gefördert werden, also auch über die im Zwischen- bericht genannten Mobilitäten hinaus. Der Zwischenbericht bildet die Basis für a) die Berechnung der Höhe der zweiten Vorfinanzierungsrate und/oder b) eine mögliche Zusatzbewilligung bei gleichzeitiger Einreichung eines Antrags auf zusätz- liche Mobilitätsmittel und/oder c) eine Reduzierung der ursprünglichen Finanzhilfe durch die NA DAAD. Wenn der Bericht zum Stichtag unvollständig oder nicht eingereicht wird, tritt ein Mahnverfah- ren in Kraft. 7.2 70 %-Nachweis Die Auswertung des 70 %-Nachweises hat keinen Einfluss auf die Höhe der zweiten Rate. Diese errechnet sich ausschließlich durch die Auswertung des Zwischenberichts. Damit die mit dem Zwischenbericht ermittelte zweite Rate und mögliche Änderungsvereinbarungen aus- gezahlt werden können, muss ein gültiger 70 %-Nachweis eingereicht werden. Im Idealfall erfolgt der 70 %-Nachweis gleichzeitig mit dem Zwischenbericht, ist aber bis zum Ende des Förderzeitraums möglich. Weitere Auszahlungen werden jeweils zur Mitte des Folgemonats nach Eingang des 70 %-Nachweises angewiesen. 7.3 Abschlussbericht (KA103) Der Projektträger verpflichtet sich gemäß Finanzhilfevereinbarung, Artikel I.4.4., Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 13 von 51
bis zum 30. Oktober 2018 bei einer Laufzeit von 16 Monaten bis zum 30. Juni 2019 bei einer Laufzeit von 24 Monaten einen Abschlussbericht vorzulegen. Der Abschlussbericht dient der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und der Feststellung der endgültigen Erasmus+ Zuwendung. 8 Monitoring durch die NA DAAD 8.1 Monitoring „vom Schreibtisch aus“ Die NA DAAD berät Projektträger telefonisch und per E-Mail. Kontaktangaben finden Sie unter https://eu.daad.de/service/ansprechpartner/na-mitarbeiter/de/. Auf der Internetseite werden aktuelle Informationen, Veranstaltungen, häufig gestellte Fragen (FAQ) sowie ein Verzeichnis aller Projektträger (www.eu.daad.de/statistik) mit ihren Förder- summen veröffentlicht. Über das Erasmus+ Mailforum teilt die NA DAAD vertragsrelevante Informationen verbindlich mit. 8.2 Telefon-Monitoring Die NA DAAD führt mit ausgewählten Projektträgern strukturierte Monitoring-Gespräche zur Sicherung der Projektqualität durch. 8.3 Internet-Monitoring Die NA DAAD überprüft bei Projektträgern die Richtigkeit und Vollständigkeit von Projektinfor- mationen auf deren Internetseiten. 8.4 Monitoring-Veranstaltungen Der Projektträger verpflichtet sich, an mindestens einer von der NA DAAD organisierten Mo- nitoring-Veranstaltung zum Erasmus+ Programm teilzunehmen. Eine Übersicht über das Ver- anstaltungsangebot ist unter https://eu.daad.de/service/veranstaltungen/de/ zu finden. 8.5 Monitoring-Besuche Die NA DAAD führt Monitoring-Besuche bei den Projektträgern durch, um die Durchführung von Erasmus+ zu begleiten. Diese Besuche können jederzeit während der Vertragslaufzeit durchgeführt werden. Ziel der Monitoring-Besuche ist es, Informationen zu qualitativen Aspekten der Programmver- waltung und zur Wirksamkeit des bezuschussten Projekts zu sammeln. Die Besuche sollen auch dazu dienen, den Projektträger zu unterstützen, Beispiele bewährter Verfahrensweisen zu sammeln und zu verbreiten sowie die Zusammenarbeit zwischen ihm und der NA DAAD weiter zu verbessern. Für jeden Besuch wird vorab mit der betreffenden Einrichtung eine Tagesordnung vereinbart. So soll sichergestellt werden, dass alle relevanten Fragen behandelt werden. Die Schlussfol- gerungen werden dem zuständigen Koordinator innerhalb eines Monats nach dem Besuch schriftlich in einem Berichtsentwurf (draft report) mitgeteilt. Die Einrichtung kann zu diesem Berichtsentwurf Stellung nehmen. Sofern eine Stellungnahme erfolgt, wird diese in den End- bericht (final report), den die Einrichtung zum Abschluss erhält, integriert. Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 14 von 51
8.6 Monitoring für neue Erasmus+ Hochschulen/Konsortien/Koordinatoren Die NA DAAD bietet Hochschulen/Konsortien, die neu am Erasmus+ Programm teilnehmen, besondere Projektmonitoring-Maßnahmen an: Diese Einrichtungen erhalten ein Informationspaket mit relevanten Dokumenten und Materia- lien. Darüber hinaus lädt die NA DAAD diese Einrichtungen zu einem Einführungsseminar ein. 9 Allgemeine Förderbedingungen Grundsätzlich sind die Förderbedingungen im Programme Guide sowie in der Finanzhilfever- einbarung und ihren Anlagen festgelegt. 9.1 Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) Die entsendende Hochschule (bei KA103 auch die aufnehmende Hochschule) muss im Besitz einer gültigen ECHE sein. Die Gültigkeit der ECHE von aufnehmenden Hochschulen ist direkt bei der Partnerhochschule zu erfragen. Listen der Hochschulen mit einer gültigen ECHE sind auf der Homepage der EACEA hinterlegt unter http://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/actions/erasmus-charter_en. Im Falle von Praktika/Praxisaufenthalten und Fort- und Weiterbildung von Personal benötigen die aufnehmenden Institutionen/Unternehmen keine ECHE. Hochschulen und Mobilitätskonsortien werden dazu aufgefordert, der EACEA sowie der NA DAAD Zusammenschlüsse und Trennungen ihrer Institution bzw. ihrer entsendenden Partner- hochschulen (nur relevant für Konsortien) mitzuteilen. Dies zieht unter Umständen die Bean- tragung einer neuen oder die förmliche Änderung einer bestehenden ECHE nach sich. Sowohl die ECHE als auch das European Policy Statement (EPS) müssen auf den Internet- seiten der Hochschule veröffentlicht werden. 9.2 Inter-Institutional Agreement (IIA) Studierende zu Studienzwecken (SMS) und Hochschulmitarbeiter (STA) können nur dann an eine Hochschule entsendet werden und eine Erasmus+ Förderung erhalten, wenn vorher für die Vertragslaufzeit eine Interinstitutionelle Vereinbarung (Inter-Institutional Agreement – IIA) geschlossen wurde. IIA können sowohl ein- als auch mehrjährig geschlossen werden. IIA müs- sen für jeden Zeitraum, in dem ein Austausch mit dem jeweiligen Partner stattfindet, lückenlos vorliegen und vor dem Personenaustausch unterschrieben sein. Aktualisierungen und Ergän- zungen können durch informellen Schriftverkehr vor der Ausreise des Geförderten erfolgen. Die beteiligten Institutionen können sich über ein Verfahren zur Änderung oder Beendigung des IIA einigen. Jedoch sollte im Fall einer einseitigen Beendigung eine Frist von mindestens einem akademischen Jahr gegeben werden. Dies bedeutet, dass die Benachrichtigung über die einseitige Entscheidung den Austausch einzustellen an die andere Partei am 1. Juni eines Jahres N erfolgt. Diese Entscheidung wird dann erst zum 1. September eines Jahres N + 1 wirksam. Für SMP, eingeladene Unternehmensvertreter (STA) und STT muss kein IIA geschlossen wer- den/vorliegen. Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 15 von 51
9.3 SMP – aufnehmende Einrichtungen für Praktika Aufnehmende Einrichtungen für Praktika/Praxisaufenthalte können entweder Hochschulen mit und ohne ECHE oder beliebige, in einem anderen Programmland als das entsendende ansäs- sige, auf dem Arbeitsmarkt oder in Bereichen allgemeiner und beruflicher Bildung oder Jugend tätige Einrichtungen sein. Für Praktika/Praxisaufenthalte kommen z. B. folgende aufnehmende Einrichtungen in Frage: • Hochschulen mit und ohne ECHE (auch international Offices) • Öffentliche und private kleine, mittlere oder große Unternehmen (einschließlich gemeinwirt- schaftlicher Unternehmen) • Lokale, regionale oder nationale öffentliche Stellen • Sozialpartner oder ein sonstiger Vertreter des Arbeitsmarktes (u. a. Handelskammern, Hand- werks- oder Berufsverbände und Gewerkschaften) • Forschungseinrichtungen • Stiftungen • Schulen, Institute, Bildungszentren (vom Vorschulbereich über die Sekundarstufe II ein- schließlich Einrichtungen bis zur Berufs- und der Erwachsenenbildung) • gemeinnützige Organisationen, Verbände, Nichtregierungsorganisationen • Laufbahnberatungs-, Berufsberatungs- und Informationsstellen Die folgenden Einrichtungen können nicht als aufnehmende Einrichtungen für Praktika/Praxis- aufenthalte fungieren, um Interessenskonflikte und Doppelförderung zu vermeiden: EU-Institutionen und andere EU-Einrichtungen einschließlich spezialisierter Agenturen (vollständige Liste unter http://europa.eu/european-union/about-eu/agencies_de);3 Einrichtungen, die EU-Programme verwalten. Hochschulen als aufnehmende Einrichtungen für Praktika Auslandspraktika/-praxisaufenthalte an Hochschulen können im Rahmen der Studierenden- mobilität (SM) im Erasmus+ Programm KA103 gefördert werden. Sofern es sich um ein Praktikum an einer aufnehmenden Hochschule ohne ECHE und/oder IIA handelt, kann das Praktikum nur als SMP gefördert werden. Sofern es sich um ein Teilzeit-Praktikum handelt, kann es nur als SMS gefördert werden. Sofern es sich um ein Vollzeit-Praktikum an einer aufnehmenden Hochschule mit ECHE und IIA handelt, kann das Praktikum je nach Art und Inhalt als SMS oder als SMP gefördert werden. 9.4 Mobilitätskonsortien Alle Mobilitätsaktivitäten können von Hochschulen oder über ein Mobilitätskonsortium geför- dert werden. Eine Hochschule kann sowohl in einem Konsortium als auch über ihre eigene 3Die NA DAAD empfiehlt, im Learning Agreement for Traineeships kenntlich zu machen, dass die aufnehmende Organisation nicht zu diesen Einrichtungen zählt. Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 16 von 51
Finanzhilfevereinbarung Mobilitätsaktivitäten fördern. Eine Doppelförderung von Teilnehmern aus anderen EU-Mitteln muss systematisch ausgeschlossen werden. Ein Konsortium muss aus einer koordinierenden Einrichtung und mindestens zwei weiteren Partnern bestehen. Alle am Konsortium beteiligten entsendenden Hochschulen müssen über eine gültige ECHE verfügen. Die Beteiligung der entsendenden Hochschule(n) ist durch eine immer aktuell gehaltene bilaterale Vereinbarung (Mandate, Anlagen zur Finanzhilfevereinba- rung) zwischen Hochschule und koordinierender Einrichtung zu regeln. Auch während des Förderzeitraums können sich neue Hochschulen einem Konsortium an- schließen. Ihre Mandate werden vorab von der NA DAAD geprüft. 9.5 Gebühren Studierende, die im Rahmen des Programms Erasmus+ gefördert werden, sind von Studien- gebühren, Einschreibe- und Prüfungsgebühren und Gebühren für den Zugang zu Labor- und Bibliothekseinrichtungen in der aufnehmenden Einrichtung befreit. Dies gilt auch für Zero Grant-Teilnehmer. n, studentische Sozialbeiträge sowie Kosten für die Benutzung diverser Materialien (Fotoko- pien, Laborausrüstung etc.) können berechnet werden, sie dürfen allerdings nicht höher sein als für einheimische Studierende. Gasthochschulen, die dennoch Studiengebühren erheben, müssen nach Mitteilung durch die deutsche Hochschule von der NA DAAD an die EU KOM zur Veranlassung weiterer Maßnah- men gemeldet werden. Die Heimathochschule darf von ihren Studierenden während des Aus- landsstudienaufenthaltes weiterhin Studiengebühren erheben. 9.6 Förderfähige Länder für KA103 9.6.1 Programmländer An allen Aktionen des Erasmus+ Programms nehmen teil: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ir- land, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Verei- nigtes Königreich, Zypern sowie Mazedonien (FYROM), Island, Liechtenstein, Norwegen, Tür- kei. 9.6.2 Überseeische Gebiete Mobilitäten in und aus überseeischen Ländern und Gebieten können über Erasmus+ KA103 gefördert werden. Die Assoziation der betreffenden Länder und Gebiete wird im Ratsbeschluss über die überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (2013/755/EU vom 25. November 2013 und 2014/137/EU vom 14. März 2014) geregelt. 9.7 Aufenthaltsdauer, wiederholte Förderung, Verlängerung, Unterbrechung 9.7.1 SM – Studierendenmobilität Unabhängig von Art und Anzahl der Mobilitätsaktivitäten kann ein Studierender für Erasmus+ Auslandsaufenthalte insgesamt bis zu 12 Monate pro Studienzyklus gefördert werden: 12 Fördermonate im ersten Studienzyklus (Bachelor oder gleichwertig) Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 17 von 51
12 Fördermonate im zweiten Studienzyklus (Master oder gleichwertig). Für einzügige Studiengänge (z. B. Medizin, nicht reformierte Diplomstudiengänge) gilt eine Gesamt- dauer der Erasmus+ Förderung von 24 Fördermonaten. Da die maximale Förderdauer von 12 Monaten jedoch nicht überschritten werden darf, gelten Zeiträume nach Ablauf der 12 Monate als zusätzliche Mobilität. 12 Fördermonate in der Promotionsphase Die Höchstförderdauer bezieht sich auf den Studienzyklus, nicht auf das Studienfach: Absolviert ein Student einen zweiten Bachelor/Master, hat aber bereits im ersten Ba- chelor/Master das Erasmus+ Kontingent von 12 Monaten in Anspruch genommen, kann er keine Erasmus+ Förderung im zweiten Bachelor in Anspruch nehmen. Die Dauer von Absolventen-/Graduiertenpraktika wird auf das Erasmus+ Zeitkontin- gent der vorangegangenen Studienphase angerechnet bzw. ist von der maximal mög- lichen Erasmus+ Förderdauer des vorangegangenen Studienzyklus zu reservieren. Im Grant Agreement werden Studierende auf diese Förderdauern hingewiesen. Ergänzend hierzu kann in das Grant Agreement oder als gesondertes Dokument (Selbstauskunft) eine Erklärung des Geförderten über die bisherigen Erasmus-Förderzeiträume angefordert werden. Auf das Erasmus-Zeitkontingent wird nicht nur der finanziell geförderte Zeitraum angerechnet, sondern der komplette Erasmus-Förderzeitraum einschließlich der Zero Grant-Anteile. Gemäß der Definition der EU KOM entspricht 1 Fördermonat genau 30 Tagen. In Artikel 2 des Grant Agreement für Studierende wird die Definition der Aufenthaltsdauer fest- gelegt. Die im Grant Agreement vor der Mobilität angegebenen Daten unterscheiden sich zu- meist von den späteren tatsächlichen Aufenthaltszeiträumen im Ausland: Die endgültige Eras- mus-Förderung (finanziell und Zero-Grant) wird erst nach Ende der Mobilität genau berechnet. Die tatsächliche Dauer der Mobilitätsphase ist nach ihrem Abschluss durch die aufnehmende Einrichtung zu belegen. Für jedes Zielland bzw. jede aufnehmende Einrichtung muss ein neues Grant Agreement über den neuen Förderzeitraum vereinbart werden. Ein Studium an einer Partnerhochschule im Ausland kann auch eine Praktikumsphase bein- halten. Sofern das Praktikum unter Aufsicht der Gasthochschule stattfindet, an der ein Studie- render seinen Studienaufenthalt absolviert (der Praktikumszeitraum muss im Learning Agree- ment for Studies verankert sein), kann diese Kombination als eine SMS-Periode gefördert wer- den. Dabei ist die Kombination der Teile beliebig wählbar. Es gibt keine Vorgabe für das zeit- liche Verhältnis. 9.7.1.1 Auslandsstudium (SMS) Mobilitätszuschüsse für Studienaufenthalte können für einen Zeitraum von mindestens 3 Mo- naten (90 Tage) bis maximal 12 Monaten (360 Tage) vergeben werden. Einzige Ausnahme hiervon sind die in manchen Programmländern angebotenen Trimester oder Terms, die oft die Mindestförderdauer von 3 Fördermonaten unterschreiten. 9.7.1.2 Auslandspraktika/Praxisaufenthalte (SMP) Mobilitätszuschüsse für Auslandspraktika/Praxisaufenthalte (auch für Graduierte/Absolven- ten) in Programmländern können für einen Zeitraum von mindestens 2 Fördermonaten (60 Tage) bis maximal 12 Fördermonaten (360 Tage) vergeben werden. 9.7.2 SM/ST – Mobilität von Doktoranden Eingeschriebene Doktoranden können – je nach Bedeutung der Internationalisierungsstrate- gie der Hochschulen und nach verfügbarem Budget – während eines Hochschuljahres flexibel als Studierende (SMS), Praktikanten (SMP), als Dozenten (STA) oder als Hochschulmitarbei- ter (STT) gefördert werden. Im Bereich SMS können dokumentierte Lernergebnisse das Transcript of Records ersetzen. Erasmus+ Leitfaden der NA DAAD für Projekte 2017 – Version II Seite 18 von 51
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