TRENDS & TIPPS 2019 NEUIGKEITEN ZUM JAHRESWECHSEL - Platzhalter aok-business.de

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TRENDS & TIPPS 2019 NEUIGKEITEN ZUM JAHRESWECHSEL - Platzhalter aok-business.de
TRENDS & TIPPS 2019
NEUIGKEITEN ZUM JAHRESWECHSEL

            Platzhalter
                   aok-business.de
                                     0
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UNSERE THEMEN
»   Arbeitsentgelt und Beiträge
»   Versicherung
»   Meldungen
»   Kurz notiert
»   Grenzwerte und Rechengrößen
                                  1
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ARBEITSENTGELT
UND BEITRÄGE
» Beiträge in der
  Krankenversicherung
» Neue Gleitzone/
  Übergangsbereich
» Betriebliche Altersversorgung
» Umlage U2
» Beitragsberechnung –
  Dauerbeschäftigung oder nicht?
» Schätzverfahren –
  Beitragsnachweis
                                   2
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BEITRÄGE IN DER KRANKENVERSICHERUNG
Paritätische Finanzierung
»    NEU: Ab 1.1.2019 wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag
     von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen
»    Bei Geringverdienern nach dem Sozialversicherungsrecht
     (Entgelt bis 325 € im Monat) trägt der Arbeitgeber den Beitrag
     allein – durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz hier maßgeblich
»    Unveränderter Beitragsnachweis

        Merke
    » Der Beitrag auf Basis des allgemeinen (14,6 %) oder ermäßigten
      (14,0 %) Beitragssatzes wird auch weiterhin vom Arbeitgeber und
      Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.

                                    Teilnehmerheft S. 5                 3
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BEITRÄGE IN DER KRANKENVERSICHERUNG
                                                               2018     2019

Arbeitnehmer                                                   8,3 %   7,8 %

»     Allgemeiner Beitragssatz                                 7,3 %   7,3 %

»     Individueller Zusatzbeitragssatz                         1 %*    0,5 %*

Arbeitgeber                                                    7,3 %   7,8 %

»     Allgemeiner Beitragssatz                                 7,3 %   7,3 %

»     Individueller Zusatzbeitragssatz                            –    0,5 %*

* Angenommener Wert

                                         Teilnehmerheft S. 5                4
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BEITRÄGE IN DER KRANKENVERSICHERUNG
Pflichtversicherter Arbeitnehmer

          Beispiel 1
    Arbeitnehmer hat ein monatliches Entgelt von 3.200,00 €.

    » Allgemeiner Beitragssatz zur KV
      3.200 € x 7,3 % = 233,60 € x 2 =                         467,20 €
    » Zusatzbeitrag der Krankenkasse 0,9 %*
      3.200,00 € x 0,45 % = 14,40 € x 2 =                       28,80 €
    » Monatliche Krankenversicherungsbeiträge                  496,00 €
    » Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil                 248,00 €

* Angenommener Wert

                                    Teilnehmerheft S. 5               5
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BEITRÄGE IN DER KRANKENVERSICHERUNG
Privat versicherter Arbeitnehmer

      Zusatzbeispiel
  Monatliches Entgelt 5.100,00 €
  Monatliche BBG in der KV 4.537,50 €

  » Allgemeiner Beitrag zur KV
    4.537,50 € x 7,3 % = 331,24 € x 2 =                  662,48 €
  » Durchschnittlicher Zusatzbeitrag GKV
    0,9 % : 4.537,50 € x 0,45 % = 20,42 € x 2 =           40,84 €
  » Monatliche Krankenversicherungsbeiträge              703,32 €
  » Beitragszuschuss KV maximal                          351,66 €

                                   Teilnehmerheft S. 5          6
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NEUE GLEITZONE/ÜBERGANGSBEREICH
Erweiterter Rahmen
»   Neuer Begriff: Übergangsbereich
»   Von 450,01 € bis 1.300 €

    Bis 2018                                      Ab 2019

                                                               Verdienst oberhalb des
                                                  1.300,01 €   Übergangsbereichs

                 Verdienst oberhalb der
     850,01 €    Gleitzone                        450,01 bis
                                                               Übergangsbereich
                                                   1.300 €
    450,01 bis
                 Gleitzone
      850 €

     Bis 450 €   Geringfügig entlohnte            Bis 450 €    Geringfügig entlohnte
                 Beschäftigung                                 Beschäftigung

                                 Teilnehmerheft S. 6                                    7
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NEUE GLEITZONE/ÜBERGANGSBEREICH
Beitragsberechnung
»   Für jeden Versicherungszweig
»   Arbeitgeber trägt seinen regulären Anteil
»   Arbeitnehmer trägt reduzierten Anteil

    1,12885882352941 x AE – 167,516470588235 = Reduzierte beitragspflichtige
                                              Einnahme

»   Ermittlung Beitragsanteil Arbeitnehmer
    Schritt 1         Schritt 2            Schritt 3
                         Beitragsanteil       Beitragsanteil
    Gesamtbeitrag
                         Arbeitgeber          Arbeitnehmer

                                  Teilnehmerheft S. 6/7                    8
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NEUE GLEITZONE/ÜBERGANGSBEREICH
Beitragsberechnung

      Beispiel 3
  Ein am 1.1.2019 eingestellter Arbeitnehmer erhält ab Juli 2019 ein
  Bruttoarbeitsentgelt von 900 €.

  » Das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt
    (1,12885882352941 x 900 € - 167,516470588235 € =) Gesamtbeitrag          848,46 €
    wird für alle Versicherungszweige aus 848,46 € berechnet.
  » Der Arbeitgeberanteil aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt von
    900 €.

     Teilnehmerheft S. 7                                                            9
NEUE GLEITZONE/ÜBERGANGSBEREICH
Beitragsberechnung

     Beispiel 4
  Ein lediger kinderloser Arbeitnehmer erzielt im Abrechnungsmonat Juli 2019 ein
  Bruttoarbeitsentgelt von 900 €. Beitragsberechnung RV

                          Arbeitgeberanteil
                                 RV
   Gesamtbeitrag RV         aus 900 EUR
    aus reduziertem
   Entgelt 848,46 EUR        (900 X 9,3%)
                              83,70 EUR
                          Arbeitnehmeranteil
    (848,46 X 9,3%) x 2           RV
      157,82 EUR             aus Differenz
                            (157,82 – 83,70)
                              74,12 EUR

                                Teilnehmerheft S. 7                                10
NEUE GLEITZONE/ÜBERGANGSBEREICH
Beitragsberechnung

          Beispiel 4
     Ein lediger kinderloser Arbeitnehmer erzielt im Abrechnungsmonat Juli 2019 ein
     Bruttoarbeitsentgelt von 900 €. Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt
     1,1 % (angenommener Wert). Der Beschäftigungsort ist Köln.
      Ausgangs-   Beitragssatz
      wert                 in %               Berechnung                                       Schritte
KV    848,46 €           x 7,30   = 61,94 €           x2   = 123,88 €   Krankenversicherung
      848,46 €           x 0,55    = 4,67 €           x2     = 9,34 €         Zusatzbeitrag          1
                                                           = 133,22 €        Gesamtbeitrag
      900,00 €           x 7,30   = 65,70 €          x1     = 65,70 €
      900,00 €           x 0,55    = 4,95 €          x1      = 4,95 €                                2
                                                            = 70,65 €      Arbeitgeberanteil
                                                            = 62,57 €    Arbeitnehmeranteil          3
PV    848,46 €         x 1,525    = 12,94 €          x2     = 25,88 €    Pflegeversicherung
      848,46 €         x 0,250     = 2,12 €          x1      = 2,12 €      Beitragszuschlag          1
                                                            = 28,00 €        Gesamtbeitrag
      900,00 €         x 1,525    = 13,73 €          x1     = 13,73 €      Arbeitgeberanteil         2
                                                            = 14,27 €    Arbeitnehmeranteil          3
RV    848,46 €            x 9,3   = 78,91 €          x2    = 157,82 €        Gesamtbeitrag           1
      900,00 €            x 9,3   = 83,70 €          x1     = 83,70 €      Arbeitgeberanteil         2
                                                            = 74,12 €    Arbeitnehmeranteil          3
AV    848,46 €           x 1,25    10,61 €           x2     = 21,22 €        Gesamtbeitrag           1
      900,00 €           x 1,25    11,25 €           x1     = 11,25 €      Arbeitgeberanteil         2
                                                             = 9,97 €    Arbeitnehmeranteil          3

                                                  Teilnehmerheft S. 7                                     11
NEUE GLEITZONE/ÜBERGANGSBEREICH
Beitragsberechnung

       AE:   451,00 EUR                     1 299,00 EUR

       RV AG: 41,64 EUR                       120,81 EUR

       RV AN: 21,60 EUR                       120,77 EUR

                          nicht im Teilnehmerheft          12
NEUE GLEITZONE/ÜBERGANGSBEREICH
Melderecht (voraussichtlich ab 7´2019)
»   Arbeitgeber meldet reduziertes Arbeitsentgelt und
»   Arbeitgeber meldet Bruttoarbeitsentgelt
    höhere Rente
»   Wirkung der Verzichtserklärung (RV) endet automatisch zum 30.06.2018
»   ggf. Ab- und Anmeldung zum 30.06.19 bzw. 01.07.2019
»   Mitarbeiter in den Personalstammdaten als „Midijobber“ kennzeichnen

Hintergrund
»   Geringverdiener sollen entlastet werden …
»   ohne Auswirkungen auf die Rente
»   doppelte Haltelinie bis 2025
    • Rentenniveau 48 %
    • Beitragssatz RV max. 20 %

                                   Teilnehmerheft S. 8                     13
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG

Zeitschiene
»   Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft seit 1.1.2018
»   Weitere Regelungen folgen zeitversetzt
    • Ab 1.1.2019
    • Ab 1.1.2022

Inhalte
»   Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens
»   Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
»   Förderbetrag bei Geringverdienern
»   Beitragszusage

              Teilnehmerheft S. 9                          14
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG
Höherer steuerlicher Förderrahmen
»     Höchstbetrag 8 % der BBG RV West
      • Pensionskassen
      • Pensionsfonds
      • Direktversicherungen
»     Steuerfreier Höchstbetrag von 1.800 € wurde abgeschafft
»     Abweichung SV-Recht: 4 % der BBG RV West (unverändert!)

            Beispiel 5
     Für einen Arbeitnehmer werden im Jahr 2019 Beiträge in Höhe
     von 6.000 € an eine kapitalgedeckte Pensionskasse gezahlt.

     » Beiträge in voller Höhe steuerfrei (8 % von 80.400 €* = 6.432 €),
       aber nur in Höhe von (4 % von 80.400 €* =) 3.216 € beitragsfrei.
       Beitragspflicht in Höhe von 2.784 €.
* Voraussichtlicher Wert für die BBG RV West 2019

                                                    Teilnehmerheft S. 9    15
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG
Arbeitgeberzuschuss
»    Finanzierung der Beitragszusage durch Entgeltumwandlung
     • Ab 2019: Zuschuss bei Neuverträgen
     • Ab 2022: Zuschuss bei Altverträgen
»    Höchstens 15 % des Umwandlungsbetrags pauschal (max.
     die SV-Ersparnis des Arbeitgebers)
»    Arbeitgeberzuschuss ist steuer- und beitragsfrei
          Beispiel 6
    Arbeitnehmer, regelmäßiges Gehalt
    3.000,00 €, Umwandlung 100,00 € monatlich für Direkt-
    versicherung (Neuvertrag 1/2019).

    » Gesparter Arbeitgeberanteil beträgt 19,825 %* aus 100 €.
    » Arbeitgeber muss 115 € (100 € Umwandlungsbetrag +
      15 € Zuschuss an Versicherer weiterleiten.
    *19,825 % voraussichtlicher Wert (14,6 % + 0,9 % + 18,6 % + 2,5 % + 3,05 % = 39,65 % : 2)

                                                        Teilnehmerheft S. 9                     16
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG
Förderung von Geringverdienern
»     bAV-Förderbetrag für zusätzlich zum Lohn gezahlten
      Arbeitgeberzuschuss (240 EUR bis 480 EUR jährlich)
»     30 % Zuschuss vom Staat
»     Zielgruppe: Geringverdiener
      • Arbeitsentgelt bis 2.200 € monatlich
      • Steuerklasse I bis V
Beitrag                  Kosten         Zuschuss
für die bAV          Arbeitgeber        vom Staat

240 €                       168 €               72 €    + Betriebs-
                                                          ausgaben-
...                             ...               ...     abzug

480 €                       336 €              144 €

                                      Teilnehmerheft S. 10            17
UMLAGE U2

       Erweiterung
      Personenkreis

»   Arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff nicht mehr entscheidend, sondern die
    sozialversicherungsrechtliche Beschäftigteneigenschaft
    • Entgelte von Fremdgeschäftsführern oder Minderheits-Gesellschafter-
      Geschäftsführern in der U2 umlagepflichtig
»   Anspruchsberechtigt ist jede Frau in einem Beschäftigungs-
    verhältnis
    • Mutterschutzgesetz seit 2018

                Teilnehmerheft S. 11                                              18
BEITRAGSBERECHNUNG –
DAUERBESCHÄFTIGUNG ODER NICHT?
                              Regelmäßig
      Dauer-                wiederkehrende
   beschäftigung             Beschäftigung

               »   Regelmäßige vereinbarungsgemäße Wiederholung
Merkmal            von einzelnen Arbeitseinsätzen

               »   Berücksichtigung Arbeitsentgelt bis BBG
Grundsatz

               »   Beginn und Ende der Beschäftigung
Ausnahmen      »   Unterbrechung ohne
                   Anspruch auf Arbeitsentgelt

            Teilnehmerheft S. 11/12                               19
BEITRAGSBERECHNUNG –
DAUERBESCHÄFTIGUNG ODER NICHT?
                                 Regelmäßig
       Dauer-                  wiederkehrende
    beschäftigung               Beschäftigung

     Beispiel 8
 Freiwillig krankenversicherter Programmierer, (Rahmen-)Arbeitsvertrag, drei Tage
 pro Woche insgesamt 20 Stunden. Festlegung der konkreten zeitlichen Lage durch
 Arbeitgeber jeweils in der Vorwoche. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 7.000 €.

 » Es handelt sich um eine renten- und arbeitslosenversicherungspflichtige
   Dauerbeschäftigung. Das monatliche Arbeitsentgelt ist bis zur vollen
   monatlichen BBG der RV beitragspflichtig.

                                 Teilnehmerheft S. 12                             20
BEITRAGSBERECHNUNG –
DAUERBESCHÄFTIGUNG ODER NICHT?

         Dauer-               Regelmäßig
      beschäftigung         wiederkehrende
                            Beschäftigung

»   Regelmäßige Wiederholung befristeter Beschäftigungen
»   Versicherungspflicht nur während tatsächlicher Ausübung der Beschäftigung
»   Anteilige BBG

                               Teilnehmerheft S. 12                             21
SCHÄTZVERFAHREN DURCH ARBEITGEBER
»   Wahlrecht für alle Arbeitgeber wurde zum 01.01.2017 eingeführt
»   Intention des Gesetzgebers
    • Die Fälligkeitsregelung soll die Anzahl der Abrechnungstermine für den
      Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei den Arbeitgebern und den Einzugsstellen auf
      zwölf im Jahr begrenzen.
    • Beiträge, die mit der voraussichtlichen Beitragsschuld zum Monatsende nicht
      abgerechnet werden können, sind jeweils in den Beitragsnachweis des Folgemonats
      aufzunehmen.

»   Praxis – zertifizierte Lohnprogramme
    • Alle zertifizierten Lohnprogramme liefern hier technisch einfach Lösungen zur
      betriebsprüfsicheren Berechnung der arbeitgebereigenen Schätzungen und
      Übermittlung von nur zwölf Beitragsnachweisen je Kalenderjahr
    • Manuelle Schätzung nur einmal (im ersten Monat) erforderlich

                                  nicht im Teilnehmerheft                                22
SCHÄTZVERFAHREN DURCH ARBEITGEBER
»   Vorteile für den Arbeitgeber / Mandanten
    •   Beitragsnachweis kommt zum Fälligkeitstermin
    •   keine Schätzung durch Einzugsstelle
    •   Schätzung durch eigenes Lohnprogramm genauer
    •   Vermeidung rückwirkender Sollkorrekturen (weniger Nachweise)
    •   damit weniger Buchungen / höhere Transparenz
    •   weniger Geldtransfer (Erstattungen / Überweisungen / Einzelabbuchungen)
    •   Ersparnis von Säumniszuschlägen

»   wichtig:
    Der Schätzbeitragsnachweis muss nach der „Echt“-Abrechnung nicht ersetzt
    werden
    • keinen „Korrektur Beitragsnachweis“ generieren

                                   nicht im Teilnehmerheft                        23
VERSICHERUNG
» Entsendungen
» Minijobs
» Jahresarbeitsentgelt
                         24
ENTSENDUNGEN

               25
ENTSENDUNGEN
Entsenderegelungen
»   Recht des Beschäftigungs-/Tätigkeitslands gilt
»   Sonderregelung: Recht des Heimatstaats gilt weiter bei
    vorübergehendem Auslandseinsatz
»   Ziel: Unbürokratische Arbeit von Erwerbstätigen im
    europäischen Ausland
»   Verordnung (EG) 883/2004:
    • Entsendung bis 24 Monate
    • Bescheinigung der Entsendung mit Vordruck A1

    • Tipp: Prüfhilfen

                                nicht im Teilnehmerheft      26
ENTSENDUNGEN
Innerhalb EU/EWR/Schweiz - Voraussetzungen
»   Beschäftigung bei Unternehmen, das gewöhnlich in einem
    EU/EWR-Mitgliedstaat/Schweiz tätig ist
»   Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat
»   Tätigwerden im Rahmen und auf Rechnung des
    entsendenden Unternehmens
    • Weisungsrecht
    • Verantwortung für die Entlohnung
»   Voraussichtliche Dauer der Entsendung max. 24 Monate
»   Keine Ablösung einer anderen entsandten Person

                                 nicht im Teilnehmerheft     27
ENTSENDUNGEN
Geschäftstätigkeit des entsendenden Unternehmens
»   Kriterien für eine im Entsendestaat nennenswerte
    Geschäftstätigkeit u.a.:
    • Umsatz von 25 % des Gesamtumsatzes im Entsendestaat
    • Ort, an dem das Unternehmen Sitz und Verwaltung hat
    • Keine nennenswerte Geschäftstätigkeit bei reiner Verwaltungs-
      tätigkeit
    • Ort, an dem die meisten Verträge mit Kunden geschlossen werden
    • Recht, dem die Verträge unterliegen, die das Unternehmen schließt

»   Entsendungen nur im eigenen Geschäftsfeld

                                 nicht im Teilnehmerheft                  28
ENTSENDUNGEN
     Zusatzbeispiel
 » Anwerbung von Arbeitnehmern in Litauen zur Entsendung nach
   Deutschland; keine Geschäftstätigkeit des Unternehmens in Litauen

 » Deutsches Recht gilt

     Zusatzbeispiel
 » Bauunternehmen in Polen wirbt Arbeitnehmer in Polen als
   Programmierer zur Entsendung nach Deutschland an

 » Deutsches Recht gilt

                                nicht im Teilnehmerheft                29
ENTSENDUNGEN
Ausnahmevereinbarung
»   Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats ab Beginn des
    25. Monats der Entsendung
»   Ausnahmeregelung möglich
»   Verhandlung Ausnahmevereinbarung zwischen SV-Trägern
    EU/EWR/Schweiz
»   DVKA in Deutschland zuständig

                               Teilnehmerheft S. 18             30
ENTSENDUNGEN
Kurzfristige Entsendungen
»   Generell: Entsendebescheinigung im Voraus beantragen
»   Ausnahmsweise: Verzicht auf A1 bei kurzfristigen
    Geschäftsreisen von bis zu 1 Woche
    • A1 muss nachgereicht werden
»   Beantragung im Nachhinein bei Kontrollen
    • Frankreich / Österreich in der Grenzregion kritisch
    • ggf. Antrag auf A1 mitgeben/mitnehmen

                                    Teilnehmerheft S. 17    31
ENTSENDUNGEN
Regelmäßige Entsendungen / Beschäftigung in mehreren Staaten
»    A1 durch DVKA, wenn
     •   mind. 1 x im Monat, oder
     •   mind. 5 x im Quartal
     •   Wohnort des Mitarbeiters in Deutschland
     •   „Dauergenehmigung“ bis 5 Jahre

          Zusatzbeispiel
    Kundendienstmitarbeiter. Reparaturtätigkeit einmal wöchentlich in Italien und
    dreimal monatlich in Österreich.

    » Gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt. Die A1-
      Bescheinigungen sind bei der DVKA zu beantragen.

                                    nicht im Teilnehmerheft                         32
ENTSENDUNGEN
Brexit
»    Erklärung der Austrittsabsicht aus der EU am 29.3.2017
»    Abwicklung des Austritts in 2 Jahren bis zum 29.3.2019
    • Bisher kein Austrittsabkommen zwischen EU und Großbritannien
    • A1-Bescheinigungen gelten weiter bis zum 29.3.2019
    • Ab 30.3.2019 Anwendung des deutsch-britischen SV-Abkommens vom
      20.4.1960

                                Teilnehmerheft S. 18/19                33
ENTSENDUNGEN
Maschinelles Meldeverfahren A1
»   Ausstellung des A1 durch Krankenkasse des Arbeitnehmers
    • Wenn keine KV: DRV Bund
    • Wenn keine KV und wegen berufsständischer
      Versorgung von der RV befreit: ABV
    • Ausnahmevereinbarung und Mehrfachbeschäftigte:
      DVKA

                               nicht im Teilnehmerheft        34
ENTSENDUNGEN
Maschinelles A1-Verfahren in der EU
»   Antrag auf Entsendebescheinigung A1 durch
    Datenübertragung
    • Gilt auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
    • Systemgeprüfte Programme oder Ausfüllhilfe
»   Rückantwort der A1-Bescheinigung durch
    Datenübertragung an Arbeitgeber
    • A1-Vordruck als PDF eingebettet
»   Seit 2018 freiwillige Teilnahme am Datenaustausch
»   Ab 1.1.2019 grundsätzlich verpflichtend
»   Übergangsregelung bis 30.6.2019
    • In begründeten Einzelfällen papiergebundener Antrag möglich

                                    Teilnehmerheft S. 18            35
ENTSENDUNGEN
Maschinelles Meldeverfahren A1 mit SV.net
»   Oftmals hat der „Antragsteller des A1“ keinen Zugriff auf das
    Entgeltabrechnungsprogramm.
»   Mögliche Lösung: sv.net
»   In der Premiumversion können auch mehrere Benutzer unter
    einer Betriebsnummer angemeldet sein.

                               nicht im Teilnehmerheft              36
ENTSENDUNGEN
Maschinelles Meldeverfahren A1 mit sv.net - Ablauf
»   Antrag ausfüllen und an die zuständige Stellen senden
»   Dort wird der Antrag geprüft und bewilligt
»   Anschließend erhalten Sie eine E-Mail, dass der A1 bewilligt wurde.
»   Im sv.net wurde Ihnen mit der Bewilligung auch ein PDF des A1 übermittelt.
»   Jetzt können Sie den A1
    ausdrucken

                                nicht im Teilnehmerheft                          37
ENTSENDUNGEN
Ausblick
»   Neue Entsenderichtlinie ab 2020: gleicher Lohn für gleiche
    Arbeit in der EU
»   Einführung einer europäischen Sozialversicherungsnummer

                                Teilnehmerheft S. 19             38
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
                                  Geringfügig
       Kurzfristige                entlohnte
     Beschäftigungen            Beschäftigungen

    Voraussetzungen
»   Die Beschäftigung für sich alleine betrachtet max.
    • 3 Monate (> 4 Tage / Woche)
    • Bzw. 70 Arbeitstage (< 5 Tage / Woche)
    • Im Voraus befristet
»   Zusammenrechnung aller kurzfristigen Beschäftigungen im Kalenderjahr bis 3
    Monate/70 Arbeitstage
»   Prüfung der Berufsmäßigkeit, wenn Arbeitsentgelt über 450 EUR
    • Zugehörigkeit Personengruppe (Arbeitslose, Elternzeit, Schulentlassene)
    • Erwerbsverhalten

                                   Teilnehmerheft S. 16                          39
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
                                 Geringfügig
      Kurzfristige                entlohnte
    Beschäftigungen            Beschäftigungen

»   Zeitgrenzen
    • 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage
    • Dauerhafte Regelung
»   Beschäftigung über den Jahreswechsel
    • Keine Besonderheiten

                                     Teilnehmerheft S. 15   40
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
                                  Geringfügig
      Kurzfristige                 entlohnte
    Beschäftigungen             Beschäftigungen

       Beispiel 12
 Familienversicherung besteht. Befristete Beschäftigung vom 5.11.2018 bis 1.2.2019
 bei einer 4-Tage-Woche. Es bestanden keine Vorbeschäftigungen.

 » 2018: Beschäftigung überschreitet 70 Arbeitstage nicht. Es handelt sich um eine
   kurzfristige Beschäftigung und die Familienversicherung besteht weiter.
 » 2019: Keine Neubewertung. Kurzfristige Beschäftigung und damit
   Versicherungsfreiheit gilt weiter. Familienversicherung besteht fort.

 * Berufsmäßigkeit beachten

                                   Teilnehmerheft S. 15                              41
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
                            Geringfügig
      Kurzfristige           entlohnte
    Beschäftigungen       Beschäftigungen

»   Berufsmäßigkeit

»   Berufsmäßigkeit durch Erwerbsverhalten oder Personenstatus

                            Teilnehmerheft S. 16                 42
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
                                  Geringfügig
      Kurzfristige                 entlohnte
    Beschäftigungen             Beschäftigungen

»   Berufsmäßigkeit durch Erwerbsverhalten, wenn
    • im laufenden Kalenderjahr bereits Vorbeschäftigungszeiten mit einem Verdienst von
      mehr als 450 Euro auf die
    • Drei-Monats-Grenze anrechenbar sind.
    • Bei Überschreitung => Berufsmäßigkeit => keine kurzfristige Beschäftigung möglich

                                   Teilnehmerheft S. 16                                   43
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
                                    Geringfügig
        Kurzfristige                 entlohnte
      Beschäftigungen             Beschäftigungen

        Zusatzbeispiel
     Ein Hausmann nimmt am 02.05. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäufer
     auf, die von vornherein bis zum 08.07. befristet ist und wöchentlich
     sechs Arbeitstage umfassen soll. Der Hausmann war im laufenden Kalenderjahr
     bis Februar unbefristet mit 2 000 EUR beschäftigt.

 unbefristete
                                    Aushilfsverkäufer
Beschäftigung

            28.02.              02.05.              08.07.
    » Keine kurzfristige Beschäftigung möglich, da Berufsmäßigkeit
      aufgrund des Erwerbsverhaltens unterstellt wird.

                                  nicht im Teilnehmerheft                          44
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
                                   Geringfügig
        Kurzfristige                entlohnte
      Beschäftigungen            Beschäftigungen

        Zusatzbeispiel
     Ein Rentner nimmt am 02.05. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäufer
     auf, die von vornherein bis zum 08.07. befristet ist und wöchentlich
     sechs Arbeitstage umfassen soll. Der Rentner war im laufenden Kalenderjahr
     bis Februar unbefristet mit 2 000 EUR beschäftigt. Ab März ist er Rentner.

 unbefristete    Rentner
                                  Aushilfsverkäufer
Beschäftigung

            28.02.             02.05.              08.07.

      » Eine kurzfristige Beschäftigung ist möglich, da sein
        Erwerbsleben abgeschlossen ist. Keine Berufsmäßigkeit.

                                 nicht im Teilnehmerheft                          45
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
Monatsgrenze von 450 €: Gilt uneingeschränkt …
   … auch bei kurzer          … bei kurzfristiger                   … bei geringfügig
   Beschäftigungs-             Beschäftigung                           entlohnter
        dauer             beschäftigungsorientiert                   Beschäftigung

»   Keine Prüfung der Berufsmäßigkeit
»   Auch für Arbeitsuchende / Personen in Elternzeit anwendbar
»   BSG-Urteil vom 5.12.2017 – B 12 R 10/15

        Beispiel 15
    Kurzfristige Aushilfe vom 3.12.2018 bis 15.12.2018 für ein Entgelt von 440 €.
    Es bestanden keine Vorbeschäftigungen.

    » Keine anteilige Umrechnung der 450 €-Grenze auf Beschäftigungszeit.
    » Kurzfristige Beschäftigung und damit Versicherungsfreiheit.
    » Keine Prüfung der Berufsmäßigkeit.

                                    Teilnehmerheft S. 16                                46
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
Monatsgrenze von 450 €: Gilt uneingeschränkt …
                                                                      … bei geringfügig
     … auch bei kurzer                   … bei kurzfristiger             entlohnter
    Beschäftigungsdauer                   Beschäftigung                Beschäftigung

»   Wenige Arbeitstage

        Beispiel 16 (bitte Lösung im Teilnehmerheft ändern)
    Kurzfristige Aushilfe vom 3.12.2018 bis 15.12.2018 bei Arbeitgeber A für ein Entgelt
    von 440 €. Es bestanden keine Vorbeschäftigungen.
    Zusätzliche Aushilfe vom 17.12.2018 bis 22.12.2018 bei Arbeitgeber B für 400 €.

    » Keine anteilige Umrechnung der 450-€-Grenze auf Beschäftigungszeit.
    » Addition der Entgelte. Zweite Beschäftigung wird berufsmäßig.
    » Wenn bei der ersten Beschäftigung schon die zweite Beschäftigung bekannt war,
      werden beide Beschäftigungen berufsmäßig und damit sozialversicherungspflichtig

                                         Teilnehmerheft S. 16                             47
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
Monatsgrenze von 450 €: Gilt uneingeschränkt …
                              … bei kurzfristiger                … bei geringfügig
   … auch bei kurzer
                               Beschäftigung                        entlohnter
  Beschäftigungsdauer
                          beschäftigungsorientiert                Beschäftigung

»   Auch bei wenigen Arbeitstagen

        Beispiel 17
    Beschäftigung vom 10.12.2018 bis 22.12.2018 für ein Entgelt von 400 €. Es
    bestanden kurzfristige Vorbeschäftigungen und die Grenze von 70 Arbeitstagen
    wird überschritten.

    » Keine kurzfristige Beschäftigung
    » Keine anteilige Umrechnung der 450 €-Grenze auf tatsächliche Beschäftigungszeit.
    » Geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor.

                                     Teilnehmerheft S. 17                                48
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
Monatsgrenze von 450 €: Gilt uneingeschränkt …
                              … bei kurzfristiger                 … bei geringfügig
   … auch bei kurzer
                               Beschäftigung                         entlohnter
  Beschäftigungsdauer
                          beschäftigungsorientiert                 Beschäftigung

     Beispiel 18 (bitte Lösung im Teilnehmerheft ändern)
 Beschäftigung vom 03.12.2018 bis 15.12.2018 für ein Entgelt von 440 €. Zweite
 Beschäftigung vom 17.12.2018 bis 22.12.2018 für 400 €. Es bestanden kurzfristige
 Vorbeschäftigungen und die Grenze von 70 Arbeitstagen wird überschritten.

 » Erste Beschäftigung ist geringfügig entlohnt (keine anteilige Umrechnung der
   450 €-Grenze).
 » Zweite Beschäftigung ist versicherungspflichtig, da die beiden Entgelte
   zusammengerechnet werden. Gilt nur bei Beschäftigungen, die
   jeweils im gleichen Monat beginnen und enden.
 » Wenn bei Beginn der ersten Beschäftigung bereits die zweite Beschäftigung
   bekannt war, werden beide Beschäftigungen versicherungspflichtig.

                                  Teilnehmerheft S. 17                                49
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
Monatsgrenze von 450 €: Gilt uneingeschränkt …
                              … bei kurzfristiger                … bei geringfügig
   … auch bei kurzer
                               Beschäftigung                        entlohnter
  Beschäftigungsdauer
                          beschäftigungsorientiert                Beschäftigung

     Zusatzbeispiel
 Beschäftigung vom 30.11.2018 bis 15.12.2018 für ein Entgelt von 440 €. Zweite
 Beschäftigung vom 17.12.2018 bis 01.01.2019 für 400 €. Es bestanden kurzfristige
 Vorbeschäftigungen und die Grenze von 70 Arbeitstagen wird überschritten.

 » Da die beiden Beschäftigungen nicht im gleichen Monat beginnen und enden,
   besteht für beide Beschäftigungen Sozialversicherungsfreiheit als geringfügig
   entlohnte Beschäftigung.
 » Keine anteilige Umrechnung der 450 €-Grenze

                                 nicht im Teilnehmerheft                             50
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG

     Kurzfristige              Geringfügig               Werkstudenten und
   Beschäftigungen              entlohnte                 Semesterferien
                             Beschäftigungen

     Beispiel 13
 Geringfügig entlohnte Beschäftigung mit 450 € monatlich. Unvorhergesehene
 Krankheitsvertretung vom 5.12.2018 bis 4.3.2019. In dieser Zeit verdient er 800 €.

 » 2018: Geringfügig entlohnte Beschäftigung.
 » 2019: Keine Neubewertung.

 ❖ Unvorhersehbarkeit?
 ❖ Höhe der Überschreitung?

                               nicht im Teilnehmerheft                                51
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
Neue Geringfügigkeitsrichtlinien

                  »   voraussichtliche Veröffentlichung im Dezember 2018
                  »   Informationen auf Basis des Referentenentwurfs

                  »   Umfangreiche Beispiele zum BSG-Urteil vom 5.12.2017
                      • Keine anteilige Umrechnung mehr

                              Teilnehmerheft S. 17                          52
JAHRESARBEITSENTGELT
Variable Entgeltbestandteile
»   Individuell-leistungsbezogen oder unternehmensbezogen
»   Als Einmalzahlung nicht anrechenbar
»   Anrechenbar, wenn
    •   üblicherweise Bestandteil des monatlichen Arbeitsentgelts
    •   vertraglich vereinbartes Fixum
    •   erfolgsabhängiges variables Entgelt
    •   typisch: monatliche Provisionen
»   Relation Fixum zu variabler Vergütung unbedeutend
»   Vorausschauende Schätzung

                                     Teilnehmerheft S. 20           53
JAHRESARBEITSENTGELT
Variable Entgeltbestandteile

            Beispiel 19
     Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts:
     Vertraglich, vereinbartes monatliches Fixum 2.600 € x 12 =                                        31.200 €
     Monatliche Provision, geschätzt 2.470 € x 12 =                                                    29.640 €*
     Vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld                                                           3.500 €

     » Regelmäßiges JAE                                                                                64.340 €

* Neben der gesamten JAE-Berechnung ist die Schätzgrundlage für die Provision nachvollziehbar in den
  Entgeltunterlagen zu dokumentieren.

                                                             Teilnehmerheft S. 20                            54
JAHRESARBEITSENTGELT
Geburt eines Kindes
»   Entgeltminderungen wegen Mutterschaft sind zu berücksichtigen
»   Einzelfallentscheidung des BSG vom 7.6.2018 – B 12 KR 8/16 R
»   Praxisumsetzung?

        Zusatzbeispiel
    JAE Überschreiterin:
    Pflichtversicherung, JAE Überschreitung im laufenden Jahr 2017
    JAE Überschreitung auch im kommenden Jahr 2018 (voraus-
    schauende Betrachtung)
    Mutterschutz im kommenden Jahr ab Februar

    » Bisherige Beurteilung: Freiwillige Versicherung, KV- Freiheit
    » BSG-Urteil: geringeres Arbeitsentgelt wird berücksichtigt

                                    Teilnehmerheft S. 20/21           55
MELDUNGEN
»   Bestandsprüfungen
»   Datenaustausch rvBEA
»   Saisonkräfte (Kennzeichen)
»   Betriebsdatenpflege
»   Betriebsnummer
                                 56
BESTANDSPRÜFUNGEN
Datenabgleich
»   Abgleich der Meldedaten mit den Krankenkassen
»   Zunächst keine Erweiterung vorgesehen
»   Fehler sind mit dem Arbeitgeber zu klären
    • Ändert die Krankenkasse die Meldedaten, muss sie den Arbeitgeber
      informieren
    • Arbeitgeber braucht nicht zu stornieren und neu zu melden
    • Krankenkasse muss Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
      dokumentieren

                                  Teilnehmerheft S. 23                   57
DATENAUSTAUSCH RVBEA
Rentenversicherung
»   rvBEA
    • rv = Rentenversicherung
    • BEA=Bescheinigungen elektronisch anfordern und annehmen
»   Entgeltdaten zwischen Arbeitgeber und Rentenversicherung
»   2 Teilverfahren
    • Gesonderte Meldung im Rentenantragsverfahren („GML 57“)
    • A1-Bescheinigungen für privat krankenversicherte Arbeitnehmer
»   Anforderung an Arbeitgeber jetzt auch maschinell möglich
    • Arbeitgeber muss sich dafür einmalig registrieren

                                    Teilnehmerheft S. 23              58
DATENAUSTAUSCH RVBEA
Rentenversicherung
»   A 1 = Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung
    • Maschinelle Anforderung ab 1.1.2019 verpflichtend
    • Keine vorherige Registrierung

                                  Teilnehmerheft S. 23         59
SAISONARBEITNEHMER
Kennzeichen
»   Personen, die für eine Beschäftigung nach Deutschland
    kommen
»   Befristung der Beschäftigung auf bis zu acht Monate
»   Jahreszeitlich bedingter, jährlich wiederkehrender
    Arbeitskräftebedarf
»   Meldedaten sind besonders zu kennzeichnen
»   Nur für gesetzlich Versicherte
    • Kein Kennzeichen bei Minijob
»   Krankenkasse kann frühzeitig weitere Versicherung nach der
    Tätigkeit klären
»   Arbeitgeber hat keine Recherchepflicht

                                     Teilnehmerheft S. 23        60
BETRIEBSDATENPFLEGE
Betriebsdaten mitteilen
»   Änderungen der Betriebsdaten zukünftig elektronisch und
    automatisiert direkt aus dem Entgeltabrechnungsprogramm
    • Unverzüglich mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung
    • Spätestens nach 6 Wochen
»   Übermittlung
    • Geänderter Angaben zum Beschäftigungsbetrieb oder
    • Vollständige Einstellung des Betriebs
»   Stornierung nicht möglich – immer Korrektur

                                 Teilnehmerheft S. 24             61
BETRIEBSDATENPFLEGE
Betriebsdaten mitteilen
»   Modifizierungen
    • Ereignis-Datum
    • Wegfall der Abgabegründe
    • Angabe, ob Änderungen in Namensfeldern, Anschriftenfeldern oder
      Daten zum Ansprechpartner
    • Postanschrift
    • Beendigungskennzeichen
    • Verpflichtende Angabe Ansprechpartner mit
      Telefonnummer
»   Verfahren Datensatz Betriebsdaten-
    pflege DSBD 3.0
    • Zum 1.7.2019
    • 1.7. bis 30.9.2019 Annahme Versionen 02 und 03

                                  Teilnehmerheft S. 24                  62
BETRIEBSNUMMER
Vergabe
»    Bundesagentur für Arbeit
»    Erstmalige Beschäftigung von Arbeitnehmern
»    Angaben:
     • Name und Anschrift des Beschäftigungsbetriebs mit Rechtsform
     • Wirtschaftliche Betätigung
     • Ansprechpartner beim Arbeitgeber oder beauftragten Dritten

         Tipp
    Nähere Infos siehe:

    arbeitsagentur.de > UNTERNEHMEN > Betriebsnummern-Service > Betriebsnummer
    beantragen

                                   Teilnehmerheft S. 5                           63
KURZ NOTIERT
» Unbezahlter Urlaub
» Beitragsbemessung für
  Selbstständige
                          64
UNBEZAHLTER URLAUB
Beschäftigung bleibt bis zu einen Monat ohne Entgelt bestehen
»   Fiktion der Fortdauer der Beschäftigung
»   Keine neue Monatsfrist bei Unterbrechung des unbezahlten
    Urlaubs durch bezahlten Urlaub

     Zusatzbeispiel

    Unbezahlter Urlaub:
    Geplanter unbezahlter Urlaub vom                            31.200 €
    05.01.18 bis 15.03.2018                                     29.640 €
    Bezahlter Urlaub am 05.02.18
                                                                 3.500 €

    Abmeldung zum 04.02.2018
                                                                64.340 €
    Anmeldung zum 16.03.2018

               Teilnehmerheft S. 27                                        65
BEITRAGSBEMESSUNG FÜR SELBSTSTÄNDIGE
Neuerungen 2019
»    Mindestbeiträge zur Krankenversicherung werden erheblich
     gesenkt
»    Keine Härtefallregelung und keine Sonderregelung mehr für
     Bezieher des Gründungszuschusses
     • Grund: neuer Mindestbetrag günstiger

        Merke
    » Beitragseinstufung jetzt 12 Monate rückwirkend bei Nachweis des
      geringeren Einkommens möglich

    » Mindeststufe Selbständige
    ▪ 2018: 2.283,75 EUR KV: 342,57 EUR (bei 15 % Beitragssatz)
    ▪ 2019: 1.038,33 EUR KV: 155,75 EUR (bei 15 % Beitragssatz)

    » AOK geht aktiv auf die Versicherten zu

                                    Teilnehmerheft S. 26                66
GRENZWERTE UND
RECHENGRÖßEN
» Beitragssätze
» Bemessungsgrenzen
» Umlage- und Erstattungssätze
  (U1 und U2)
                                 67
BEITRAGSSÄTZE
Krankenversicherung
»   Beitragsgruppe 1000 (allgemein)                        14,6 %
»   Beitragsgruppe 3000 (ermäßigt)                         14,0 %
»   Beitragsgruppe 6000 (pauschal)                         13,0 %
»   Kassenindividueller einkommensabhängiger                    %
    Zusatzbeitrag
»   „Durchschnittlicher Zusatzbeitrag“                      0,9 %!

Pflegeversicherung
»   Beitragsgruppe 0001                                    3,05 %!
»   Beitragsgruppe 0001 (Kinderlose)                       3,30 %!

                                     Teilnehmerheft S. 5        68
BEITRAGSSÄTZE
Rentenversicherung
»   Beitragsgruppe 0100 (allgemein)                         18,6 %
»   Beitragsgruppe 0500 (pauschal)                          15,0 %
    • Bei Beschäftigungen im Privathaushalt                  5,0 %
»   Arbeitnehmeranteil bei Minijobs                          3,6 %
    • Bei Beschäftigungen im Privathaushalt                 13,6 %

Arbeitslosenversicherung
»   Beitragsgruppe 0010                                     2,5 %!

Insolvenzgeldumlage                                         0,06 %

Künstlersozialabgabe                                         4,2 %

                                      Teilnehmerheft S. 5       69
BEMESSUNGSGRENZEN

Beitragsbemessungsgrenzen                                                West           Ost

Kranken- und Pflegeversicherung

»      Monatlich                                                     4.537,50 €   4.537,50 €
»      Jährlich                                                       54.450 €     54.450 €

Renten- und Arbeitslosenversicherung

»      Monatlich                                                       6.700 €      6.150 €
»      Jährlich                                                       80.400 €     73.800 €

Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAE-Grenzen)                                West           Ost

»      Allgemeine JAE-Grenze                                          60.750 €     60.750 €
»      Besondere JAE-Grenze*                                          54.450 €     54.450 €

* Am 31.12.2002 privat krankenvollversichert

                                               Teilnehmerheft S. 5                        70
AOK-ENTGELTFORTZAHLUNGSVERSICHERUNG

                                                        Umlagesatz Erstattungssatz

U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit)

»   Allgemein                                                   %               %
»   Alternative 1                                               %               %
»   Alternative 2                                               %               %
»   Alternative 3                                               %               %
»   Alternative 4                                               %               %

U2 (Mutterschaftsaufwendungen)                                  %           100 %

                                  Teilnehmerheft S. 5                           71
AOK SERVICE
» Medienpaket gesundes
  unternehmen
» Onlineportal aok-business.de
» Weiterbildung 2019
                                 72
AOK SERVICE

                                   persönlicher       Weiter-
                   www.aok-
                                    Ansprech-         bildung
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                                Teilnehmerheft S. 5                   73
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                   74
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