TRENDS & TIPPS 2019 NEUIGKEITEN ZUM JAHRESWECHSEL - Platzhalter aok-business.de
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UNSERE THEMEN » Arbeitsentgelt und Beiträge » Versicherung » Meldungen » Kurz notiert » Grenzwerte und Rechengrößen 1
ARBEITSENTGELT UND BEITRÄGE » Beiträge in der Krankenversicherung » Neue Gleitzone/ Übergangsbereich » Betriebliche Altersversorgung » Umlage U2 » Beitragsberechnung – Dauerbeschäftigung oder nicht? » Schätzverfahren – Beitragsnachweis 2
BEITRÄGE IN DER KRANKENVERSICHERUNG Paritätische Finanzierung » NEU: Ab 1.1.2019 wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen » Bei Geringverdienern nach dem Sozialversicherungsrecht (Entgelt bis 325 € im Monat) trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein – durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz hier maßgeblich » Unveränderter Beitragsnachweis Merke » Der Beitrag auf Basis des allgemeinen (14,6 %) oder ermäßigten (14,0 %) Beitragssatzes wird auch weiterhin vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Teilnehmerheft S. 5 3
BEITRÄGE IN DER KRANKENVERSICHERUNG 2018 2019 Arbeitnehmer 8,3 % 7,8 % » Allgemeiner Beitragssatz 7,3 % 7,3 % » Individueller Zusatzbeitragssatz 1 %* 0,5 %* Arbeitgeber 7,3 % 7,8 % » Allgemeiner Beitragssatz 7,3 % 7,3 % » Individueller Zusatzbeitragssatz – 0,5 %* * Angenommener Wert Teilnehmerheft S. 5 4
BEITRÄGE IN DER KRANKENVERSICHERUNG Pflichtversicherter Arbeitnehmer Beispiel 1 Arbeitnehmer hat ein monatliches Entgelt von 3.200,00 €. » Allgemeiner Beitragssatz zur KV 3.200 € x 7,3 % = 233,60 € x 2 = 467,20 € » Zusatzbeitrag der Krankenkasse 0,9 %* 3.200,00 € x 0,45 % = 14,40 € x 2 = 28,80 € » Monatliche Krankenversicherungsbeiträge 496,00 € » Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil 248,00 € * Angenommener Wert Teilnehmerheft S. 5 5
BEITRÄGE IN DER KRANKENVERSICHERUNG Privat versicherter Arbeitnehmer Zusatzbeispiel Monatliches Entgelt 5.100,00 € Monatliche BBG in der KV 4.537,50 € » Allgemeiner Beitrag zur KV 4.537,50 € x 7,3 % = 331,24 € x 2 = 662,48 € » Durchschnittlicher Zusatzbeitrag GKV 0,9 % : 4.537,50 € x 0,45 % = 20,42 € x 2 = 40,84 € » Monatliche Krankenversicherungsbeiträge 703,32 € » Beitragszuschuss KV maximal 351,66 € Teilnehmerheft S. 5 6
NEUE GLEITZONE/ÜBERGANGSBEREICH Erweiterter Rahmen » Neuer Begriff: Übergangsbereich » Von 450,01 € bis 1.300 € Bis 2018 Ab 2019 Verdienst oberhalb des 1.300,01 € Übergangsbereichs Verdienst oberhalb der 850,01 € Gleitzone 450,01 bis Übergangsbereich 1.300 € 450,01 bis Gleitzone 850 € Bis 450 € Geringfügig entlohnte Bis 450 € Geringfügig entlohnte Beschäftigung Beschäftigung Teilnehmerheft S. 6 7
NEUE GLEITZONE/ÜBERGANGSBEREICH Beitragsberechnung » Für jeden Versicherungszweig » Arbeitgeber trägt seinen regulären Anteil » Arbeitnehmer trägt reduzierten Anteil 1,12885882352941 x AE – 167,516470588235 = Reduzierte beitragspflichtige Einnahme » Ermittlung Beitragsanteil Arbeitnehmer Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Beitragsanteil Beitragsanteil Gesamtbeitrag Arbeitgeber Arbeitnehmer Teilnehmerheft S. 6/7 8
NEUE GLEITZONE/ÜBERGANGSBEREICH Beitragsberechnung Beispiel 3 Ein am 1.1.2019 eingestellter Arbeitnehmer erhält ab Juli 2019 ein Bruttoarbeitsentgelt von 900 €. » Das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt (1,12885882352941 x 900 € - 167,516470588235 € =) Gesamtbeitrag 848,46 € wird für alle Versicherungszweige aus 848,46 € berechnet. » Der Arbeitgeberanteil aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt von 900 €. Teilnehmerheft S. 7 9
NEUE GLEITZONE/ÜBERGANGSBEREICH Beitragsberechnung Beispiel 4 Ein lediger kinderloser Arbeitnehmer erzielt im Abrechnungsmonat Juli 2019 ein Bruttoarbeitsentgelt von 900 €. Beitragsberechnung RV Arbeitgeberanteil RV Gesamtbeitrag RV aus 900 EUR aus reduziertem Entgelt 848,46 EUR (900 X 9,3%) 83,70 EUR Arbeitnehmeranteil (848,46 X 9,3%) x 2 RV 157,82 EUR aus Differenz (157,82 – 83,70) 74,12 EUR Teilnehmerheft S. 7 10
NEUE GLEITZONE/ÜBERGANGSBEREICH Beitragsberechnung Beispiel 4 Ein lediger kinderloser Arbeitnehmer erzielt im Abrechnungsmonat Juli 2019 ein Bruttoarbeitsentgelt von 900 €. Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 1,1 % (angenommener Wert). Der Beschäftigungsort ist Köln. Ausgangs- Beitragssatz wert in % Berechnung Schritte KV 848,46 € x 7,30 = 61,94 € x2 = 123,88 € Krankenversicherung 848,46 € x 0,55 = 4,67 € x2 = 9,34 € Zusatzbeitrag 1 = 133,22 € Gesamtbeitrag 900,00 € x 7,30 = 65,70 € x1 = 65,70 € 900,00 € x 0,55 = 4,95 € x1 = 4,95 € 2 = 70,65 € Arbeitgeberanteil = 62,57 € Arbeitnehmeranteil 3 PV 848,46 € x 1,525 = 12,94 € x2 = 25,88 € Pflegeversicherung 848,46 € x 0,250 = 2,12 € x1 = 2,12 € Beitragszuschlag 1 = 28,00 € Gesamtbeitrag 900,00 € x 1,525 = 13,73 € x1 = 13,73 € Arbeitgeberanteil 2 = 14,27 € Arbeitnehmeranteil 3 RV 848,46 € x 9,3 = 78,91 € x2 = 157,82 € Gesamtbeitrag 1 900,00 € x 9,3 = 83,70 € x1 = 83,70 € Arbeitgeberanteil 2 = 74,12 € Arbeitnehmeranteil 3 AV 848,46 € x 1,25 10,61 € x2 = 21,22 € Gesamtbeitrag 1 900,00 € x 1,25 11,25 € x1 = 11,25 € Arbeitgeberanteil 2 = 9,97 € Arbeitnehmeranteil 3 Teilnehmerheft S. 7 11
NEUE GLEITZONE/ÜBERGANGSBEREICH Beitragsberechnung AE: 451,00 EUR 1 299,00 EUR RV AG: 41,64 EUR 120,81 EUR RV AN: 21,60 EUR 120,77 EUR nicht im Teilnehmerheft 12
NEUE GLEITZONE/ÜBERGANGSBEREICH Melderecht (voraussichtlich ab 7´2019) » Arbeitgeber meldet reduziertes Arbeitsentgelt und » Arbeitgeber meldet Bruttoarbeitsentgelt höhere Rente » Wirkung der Verzichtserklärung (RV) endet automatisch zum 30.06.2018 » ggf. Ab- und Anmeldung zum 30.06.19 bzw. 01.07.2019 » Mitarbeiter in den Personalstammdaten als „Midijobber“ kennzeichnen Hintergrund » Geringverdiener sollen entlastet werden … » ohne Auswirkungen auf die Rente » doppelte Haltelinie bis 2025 • Rentenniveau 48 % • Beitragssatz RV max. 20 % Teilnehmerheft S. 8 13
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Zeitschiene » Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft seit 1.1.2018 » Weitere Regelungen folgen zeitversetzt • Ab 1.1.2019 • Ab 1.1.2022 Inhalte » Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens » Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss » Förderbetrag bei Geringverdienern » Beitragszusage Teilnehmerheft S. 9 14
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Höherer steuerlicher Förderrahmen » Höchstbetrag 8 % der BBG RV West • Pensionskassen • Pensionsfonds • Direktversicherungen » Steuerfreier Höchstbetrag von 1.800 € wurde abgeschafft » Abweichung SV-Recht: 4 % der BBG RV West (unverändert!) Beispiel 5 Für einen Arbeitnehmer werden im Jahr 2019 Beiträge in Höhe von 6.000 € an eine kapitalgedeckte Pensionskasse gezahlt. » Beiträge in voller Höhe steuerfrei (8 % von 80.400 €* = 6.432 €), aber nur in Höhe von (4 % von 80.400 €* =) 3.216 € beitragsfrei. Beitragspflicht in Höhe von 2.784 €. * Voraussichtlicher Wert für die BBG RV West 2019 Teilnehmerheft S. 9 15
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Arbeitgeberzuschuss » Finanzierung der Beitragszusage durch Entgeltumwandlung • Ab 2019: Zuschuss bei Neuverträgen • Ab 2022: Zuschuss bei Altverträgen » Höchstens 15 % des Umwandlungsbetrags pauschal (max. die SV-Ersparnis des Arbeitgebers) » Arbeitgeberzuschuss ist steuer- und beitragsfrei Beispiel 6 Arbeitnehmer, regelmäßiges Gehalt 3.000,00 €, Umwandlung 100,00 € monatlich für Direkt- versicherung (Neuvertrag 1/2019). » Gesparter Arbeitgeberanteil beträgt 19,825 %* aus 100 €. » Arbeitgeber muss 115 € (100 € Umwandlungsbetrag + 15 € Zuschuss an Versicherer weiterleiten. *19,825 % voraussichtlicher Wert (14,6 % + 0,9 % + 18,6 % + 2,5 % + 3,05 % = 39,65 % : 2) Teilnehmerheft S. 9 16
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Förderung von Geringverdienern » bAV-Förderbetrag für zusätzlich zum Lohn gezahlten Arbeitgeberzuschuss (240 EUR bis 480 EUR jährlich) » 30 % Zuschuss vom Staat » Zielgruppe: Geringverdiener • Arbeitsentgelt bis 2.200 € monatlich • Steuerklasse I bis V Beitrag Kosten Zuschuss für die bAV Arbeitgeber vom Staat 240 € 168 € 72 € + Betriebs- ausgaben- ... ... ... abzug 480 € 336 € 144 € Teilnehmerheft S. 10 17
UMLAGE U2 Erweiterung Personenkreis » Arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff nicht mehr entscheidend, sondern die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigteneigenschaft • Entgelte von Fremdgeschäftsführern oder Minderheits-Gesellschafter- Geschäftsführern in der U2 umlagepflichtig » Anspruchsberechtigt ist jede Frau in einem Beschäftigungs- verhältnis • Mutterschutzgesetz seit 2018 Teilnehmerheft S. 11 18
BEITRAGSBERECHNUNG – DAUERBESCHÄFTIGUNG ODER NICHT? Regelmäßig Dauer- wiederkehrende beschäftigung Beschäftigung » Regelmäßige vereinbarungsgemäße Wiederholung Merkmal von einzelnen Arbeitseinsätzen » Berücksichtigung Arbeitsentgelt bis BBG Grundsatz » Beginn und Ende der Beschäftigung Ausnahmen » Unterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt Teilnehmerheft S. 11/12 19
BEITRAGSBERECHNUNG – DAUERBESCHÄFTIGUNG ODER NICHT? Regelmäßig Dauer- wiederkehrende beschäftigung Beschäftigung Beispiel 8 Freiwillig krankenversicherter Programmierer, (Rahmen-)Arbeitsvertrag, drei Tage pro Woche insgesamt 20 Stunden. Festlegung der konkreten zeitlichen Lage durch Arbeitgeber jeweils in der Vorwoche. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 7.000 €. » Es handelt sich um eine renten- und arbeitslosenversicherungspflichtige Dauerbeschäftigung. Das monatliche Arbeitsentgelt ist bis zur vollen monatlichen BBG der RV beitragspflichtig. Teilnehmerheft S. 12 20
BEITRAGSBERECHNUNG – DAUERBESCHÄFTIGUNG ODER NICHT? Dauer- Regelmäßig beschäftigung wiederkehrende Beschäftigung » Regelmäßige Wiederholung befristeter Beschäftigungen » Versicherungspflicht nur während tatsächlicher Ausübung der Beschäftigung » Anteilige BBG Teilnehmerheft S. 12 21
SCHÄTZVERFAHREN DURCH ARBEITGEBER » Wahlrecht für alle Arbeitgeber wurde zum 01.01.2017 eingeführt » Intention des Gesetzgebers • Die Fälligkeitsregelung soll die Anzahl der Abrechnungstermine für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei den Arbeitgebern und den Einzugsstellen auf zwölf im Jahr begrenzen. • Beiträge, die mit der voraussichtlichen Beitragsschuld zum Monatsende nicht abgerechnet werden können, sind jeweils in den Beitragsnachweis des Folgemonats aufzunehmen. » Praxis – zertifizierte Lohnprogramme • Alle zertifizierten Lohnprogramme liefern hier technisch einfach Lösungen zur betriebsprüfsicheren Berechnung der arbeitgebereigenen Schätzungen und Übermittlung von nur zwölf Beitragsnachweisen je Kalenderjahr • Manuelle Schätzung nur einmal (im ersten Monat) erforderlich nicht im Teilnehmerheft 22
SCHÄTZVERFAHREN DURCH ARBEITGEBER » Vorteile für den Arbeitgeber / Mandanten • Beitragsnachweis kommt zum Fälligkeitstermin • keine Schätzung durch Einzugsstelle • Schätzung durch eigenes Lohnprogramm genauer • Vermeidung rückwirkender Sollkorrekturen (weniger Nachweise) • damit weniger Buchungen / höhere Transparenz • weniger Geldtransfer (Erstattungen / Überweisungen / Einzelabbuchungen) • Ersparnis von Säumniszuschlägen » wichtig: Der Schätzbeitragsnachweis muss nach der „Echt“-Abrechnung nicht ersetzt werden • keinen „Korrektur Beitragsnachweis“ generieren nicht im Teilnehmerheft 23
VERSICHERUNG » Entsendungen » Minijobs » Jahresarbeitsentgelt 24
ENTSENDUNGEN 25
ENTSENDUNGEN Entsenderegelungen » Recht des Beschäftigungs-/Tätigkeitslands gilt » Sonderregelung: Recht des Heimatstaats gilt weiter bei vorübergehendem Auslandseinsatz » Ziel: Unbürokratische Arbeit von Erwerbstätigen im europäischen Ausland » Verordnung (EG) 883/2004: • Entsendung bis 24 Monate • Bescheinigung der Entsendung mit Vordruck A1 • Tipp: Prüfhilfen nicht im Teilnehmerheft 26
ENTSENDUNGEN Innerhalb EU/EWR/Schweiz - Voraussetzungen » Beschäftigung bei Unternehmen, das gewöhnlich in einem EU/EWR-Mitgliedstaat/Schweiz tätig ist » Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat » Tätigwerden im Rahmen und auf Rechnung des entsendenden Unternehmens • Weisungsrecht • Verantwortung für die Entlohnung » Voraussichtliche Dauer der Entsendung max. 24 Monate » Keine Ablösung einer anderen entsandten Person nicht im Teilnehmerheft 27
ENTSENDUNGEN Geschäftstätigkeit des entsendenden Unternehmens » Kriterien für eine im Entsendestaat nennenswerte Geschäftstätigkeit u.a.: • Umsatz von 25 % des Gesamtumsatzes im Entsendestaat • Ort, an dem das Unternehmen Sitz und Verwaltung hat • Keine nennenswerte Geschäftstätigkeit bei reiner Verwaltungs- tätigkeit • Ort, an dem die meisten Verträge mit Kunden geschlossen werden • Recht, dem die Verträge unterliegen, die das Unternehmen schließt » Entsendungen nur im eigenen Geschäftsfeld nicht im Teilnehmerheft 28
ENTSENDUNGEN Zusatzbeispiel » Anwerbung von Arbeitnehmern in Litauen zur Entsendung nach Deutschland; keine Geschäftstätigkeit des Unternehmens in Litauen » Deutsches Recht gilt Zusatzbeispiel » Bauunternehmen in Polen wirbt Arbeitnehmer in Polen als Programmierer zur Entsendung nach Deutschland an » Deutsches Recht gilt nicht im Teilnehmerheft 29
ENTSENDUNGEN Ausnahmevereinbarung » Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats ab Beginn des 25. Monats der Entsendung » Ausnahmeregelung möglich » Verhandlung Ausnahmevereinbarung zwischen SV-Trägern EU/EWR/Schweiz » DVKA in Deutschland zuständig Teilnehmerheft S. 18 30
ENTSENDUNGEN Kurzfristige Entsendungen » Generell: Entsendebescheinigung im Voraus beantragen » Ausnahmsweise: Verzicht auf A1 bei kurzfristigen Geschäftsreisen von bis zu 1 Woche • A1 muss nachgereicht werden » Beantragung im Nachhinein bei Kontrollen • Frankreich / Österreich in der Grenzregion kritisch • ggf. Antrag auf A1 mitgeben/mitnehmen Teilnehmerheft S. 17 31
ENTSENDUNGEN Regelmäßige Entsendungen / Beschäftigung in mehreren Staaten » A1 durch DVKA, wenn • mind. 1 x im Monat, oder • mind. 5 x im Quartal • Wohnort des Mitarbeiters in Deutschland • „Dauergenehmigung“ bis 5 Jahre Zusatzbeispiel Kundendienstmitarbeiter. Reparaturtätigkeit einmal wöchentlich in Italien und dreimal monatlich in Österreich. » Gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt. Die A1- Bescheinigungen sind bei der DVKA zu beantragen. nicht im Teilnehmerheft 32
ENTSENDUNGEN Brexit » Erklärung der Austrittsabsicht aus der EU am 29.3.2017 » Abwicklung des Austritts in 2 Jahren bis zum 29.3.2019 • Bisher kein Austrittsabkommen zwischen EU und Großbritannien • A1-Bescheinigungen gelten weiter bis zum 29.3.2019 • Ab 30.3.2019 Anwendung des deutsch-britischen SV-Abkommens vom 20.4.1960 Teilnehmerheft S. 18/19 33
ENTSENDUNGEN Maschinelles Meldeverfahren A1 » Ausstellung des A1 durch Krankenkasse des Arbeitnehmers • Wenn keine KV: DRV Bund • Wenn keine KV und wegen berufsständischer Versorgung von der RV befreit: ABV • Ausnahmevereinbarung und Mehrfachbeschäftigte: DVKA nicht im Teilnehmerheft 34
ENTSENDUNGEN Maschinelles A1-Verfahren in der EU » Antrag auf Entsendebescheinigung A1 durch Datenübertragung • Gilt auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst • Systemgeprüfte Programme oder Ausfüllhilfe » Rückantwort der A1-Bescheinigung durch Datenübertragung an Arbeitgeber • A1-Vordruck als PDF eingebettet » Seit 2018 freiwillige Teilnahme am Datenaustausch » Ab 1.1.2019 grundsätzlich verpflichtend » Übergangsregelung bis 30.6.2019 • In begründeten Einzelfällen papiergebundener Antrag möglich Teilnehmerheft S. 18 35
ENTSENDUNGEN Maschinelles Meldeverfahren A1 mit SV.net » Oftmals hat der „Antragsteller des A1“ keinen Zugriff auf das Entgeltabrechnungsprogramm. » Mögliche Lösung: sv.net » In der Premiumversion können auch mehrere Benutzer unter einer Betriebsnummer angemeldet sein. nicht im Teilnehmerheft 36
ENTSENDUNGEN Maschinelles Meldeverfahren A1 mit sv.net - Ablauf » Antrag ausfüllen und an die zuständige Stellen senden » Dort wird der Antrag geprüft und bewilligt » Anschließend erhalten Sie eine E-Mail, dass der A1 bewilligt wurde. » Im sv.net wurde Ihnen mit der Bewilligung auch ein PDF des A1 übermittelt. » Jetzt können Sie den A1 ausdrucken nicht im Teilnehmerheft 37
ENTSENDUNGEN Ausblick » Neue Entsenderichtlinie ab 2020: gleicher Lohn für gleiche Arbeit in der EU » Einführung einer europäischen Sozialversicherungsnummer Teilnehmerheft S. 19 38
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Geringfügig Kurzfristige entlohnte Beschäftigungen Beschäftigungen Voraussetzungen » Die Beschäftigung für sich alleine betrachtet max. • 3 Monate (> 4 Tage / Woche) • Bzw. 70 Arbeitstage (< 5 Tage / Woche) • Im Voraus befristet » Zusammenrechnung aller kurzfristigen Beschäftigungen im Kalenderjahr bis 3 Monate/70 Arbeitstage » Prüfung der Berufsmäßigkeit, wenn Arbeitsentgelt über 450 EUR • Zugehörigkeit Personengruppe (Arbeitslose, Elternzeit, Schulentlassene) • Erwerbsverhalten Teilnehmerheft S. 16 39
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Geringfügig Kurzfristige entlohnte Beschäftigungen Beschäftigungen » Zeitgrenzen • 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage • Dauerhafte Regelung » Beschäftigung über den Jahreswechsel • Keine Besonderheiten Teilnehmerheft S. 15 40
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Geringfügig Kurzfristige entlohnte Beschäftigungen Beschäftigungen Beispiel 12 Familienversicherung besteht. Befristete Beschäftigung vom 5.11.2018 bis 1.2.2019 bei einer 4-Tage-Woche. Es bestanden keine Vorbeschäftigungen. » 2018: Beschäftigung überschreitet 70 Arbeitstage nicht. Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung und die Familienversicherung besteht weiter. » 2019: Keine Neubewertung. Kurzfristige Beschäftigung und damit Versicherungsfreiheit gilt weiter. Familienversicherung besteht fort. * Berufsmäßigkeit beachten Teilnehmerheft S. 15 41
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Geringfügig Kurzfristige entlohnte Beschäftigungen Beschäftigungen » Berufsmäßigkeit » Berufsmäßigkeit durch Erwerbsverhalten oder Personenstatus Teilnehmerheft S. 16 42
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Geringfügig Kurzfristige entlohnte Beschäftigungen Beschäftigungen » Berufsmäßigkeit durch Erwerbsverhalten, wenn • im laufenden Kalenderjahr bereits Vorbeschäftigungszeiten mit einem Verdienst von mehr als 450 Euro auf die • Drei-Monats-Grenze anrechenbar sind. • Bei Überschreitung => Berufsmäßigkeit => keine kurzfristige Beschäftigung möglich Teilnehmerheft S. 16 43
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Geringfügig Kurzfristige entlohnte Beschäftigungen Beschäftigungen Zusatzbeispiel Ein Hausmann nimmt am 02.05. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäufer auf, die von vornherein bis zum 08.07. befristet ist und wöchentlich sechs Arbeitstage umfassen soll. Der Hausmann war im laufenden Kalenderjahr bis Februar unbefristet mit 2 000 EUR beschäftigt. unbefristete Aushilfsverkäufer Beschäftigung 28.02. 02.05. 08.07. » Keine kurzfristige Beschäftigung möglich, da Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens unterstellt wird. nicht im Teilnehmerheft 44
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Geringfügig Kurzfristige entlohnte Beschäftigungen Beschäftigungen Zusatzbeispiel Ein Rentner nimmt am 02.05. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäufer auf, die von vornherein bis zum 08.07. befristet ist und wöchentlich sechs Arbeitstage umfassen soll. Der Rentner war im laufenden Kalenderjahr bis Februar unbefristet mit 2 000 EUR beschäftigt. Ab März ist er Rentner. unbefristete Rentner Aushilfsverkäufer Beschäftigung 28.02. 02.05. 08.07. » Eine kurzfristige Beschäftigung ist möglich, da sein Erwerbsleben abgeschlossen ist. Keine Berufsmäßigkeit. nicht im Teilnehmerheft 45
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Monatsgrenze von 450 €: Gilt uneingeschränkt … … auch bei kurzer … bei kurzfristiger … bei geringfügig Beschäftigungs- Beschäftigung entlohnter dauer beschäftigungsorientiert Beschäftigung » Keine Prüfung der Berufsmäßigkeit » Auch für Arbeitsuchende / Personen in Elternzeit anwendbar » BSG-Urteil vom 5.12.2017 – B 12 R 10/15 Beispiel 15 Kurzfristige Aushilfe vom 3.12.2018 bis 15.12.2018 für ein Entgelt von 440 €. Es bestanden keine Vorbeschäftigungen. » Keine anteilige Umrechnung der 450 €-Grenze auf Beschäftigungszeit. » Kurzfristige Beschäftigung und damit Versicherungsfreiheit. » Keine Prüfung der Berufsmäßigkeit. Teilnehmerheft S. 16 46
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Monatsgrenze von 450 €: Gilt uneingeschränkt … … bei geringfügig … auch bei kurzer … bei kurzfristiger entlohnter Beschäftigungsdauer Beschäftigung Beschäftigung » Wenige Arbeitstage Beispiel 16 (bitte Lösung im Teilnehmerheft ändern) Kurzfristige Aushilfe vom 3.12.2018 bis 15.12.2018 bei Arbeitgeber A für ein Entgelt von 440 €. Es bestanden keine Vorbeschäftigungen. Zusätzliche Aushilfe vom 17.12.2018 bis 22.12.2018 bei Arbeitgeber B für 400 €. » Keine anteilige Umrechnung der 450-€-Grenze auf Beschäftigungszeit. » Addition der Entgelte. Zweite Beschäftigung wird berufsmäßig. » Wenn bei der ersten Beschäftigung schon die zweite Beschäftigung bekannt war, werden beide Beschäftigungen berufsmäßig und damit sozialversicherungspflichtig Teilnehmerheft S. 16 47
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Monatsgrenze von 450 €: Gilt uneingeschränkt … … bei kurzfristiger … bei geringfügig … auch bei kurzer Beschäftigung entlohnter Beschäftigungsdauer beschäftigungsorientiert Beschäftigung » Auch bei wenigen Arbeitstagen Beispiel 17 Beschäftigung vom 10.12.2018 bis 22.12.2018 für ein Entgelt von 400 €. Es bestanden kurzfristige Vorbeschäftigungen und die Grenze von 70 Arbeitstagen wird überschritten. » Keine kurzfristige Beschäftigung » Keine anteilige Umrechnung der 450 €-Grenze auf tatsächliche Beschäftigungszeit. » Geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor. Teilnehmerheft S. 17 48
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Monatsgrenze von 450 €: Gilt uneingeschränkt … … bei kurzfristiger … bei geringfügig … auch bei kurzer Beschäftigung entlohnter Beschäftigungsdauer beschäftigungsorientiert Beschäftigung Beispiel 18 (bitte Lösung im Teilnehmerheft ändern) Beschäftigung vom 03.12.2018 bis 15.12.2018 für ein Entgelt von 440 €. Zweite Beschäftigung vom 17.12.2018 bis 22.12.2018 für 400 €. Es bestanden kurzfristige Vorbeschäftigungen und die Grenze von 70 Arbeitstagen wird überschritten. » Erste Beschäftigung ist geringfügig entlohnt (keine anteilige Umrechnung der 450 €-Grenze). » Zweite Beschäftigung ist versicherungspflichtig, da die beiden Entgelte zusammengerechnet werden. Gilt nur bei Beschäftigungen, die jeweils im gleichen Monat beginnen und enden. » Wenn bei Beginn der ersten Beschäftigung bereits die zweite Beschäftigung bekannt war, werden beide Beschäftigungen versicherungspflichtig. Teilnehmerheft S. 17 49
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Monatsgrenze von 450 €: Gilt uneingeschränkt … … bei kurzfristiger … bei geringfügig … auch bei kurzer Beschäftigung entlohnter Beschäftigungsdauer beschäftigungsorientiert Beschäftigung Zusatzbeispiel Beschäftigung vom 30.11.2018 bis 15.12.2018 für ein Entgelt von 440 €. Zweite Beschäftigung vom 17.12.2018 bis 01.01.2019 für 400 €. Es bestanden kurzfristige Vorbeschäftigungen und die Grenze von 70 Arbeitstagen wird überschritten. » Da die beiden Beschäftigungen nicht im gleichen Monat beginnen und enden, besteht für beide Beschäftigungen Sozialversicherungsfreiheit als geringfügig entlohnte Beschäftigung. » Keine anteilige Umrechnung der 450 €-Grenze nicht im Teilnehmerheft 50
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Kurzfristige Geringfügig Werkstudenten und Beschäftigungen entlohnte Semesterferien Beschäftigungen Beispiel 13 Geringfügig entlohnte Beschäftigung mit 450 € monatlich. Unvorhergesehene Krankheitsvertretung vom 5.12.2018 bis 4.3.2019. In dieser Zeit verdient er 800 €. » 2018: Geringfügig entlohnte Beschäftigung. » 2019: Keine Neubewertung. ❖ Unvorhersehbarkeit? ❖ Höhe der Überschreitung? nicht im Teilnehmerheft 51
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG Neue Geringfügigkeitsrichtlinien » voraussichtliche Veröffentlichung im Dezember 2018 » Informationen auf Basis des Referentenentwurfs » Umfangreiche Beispiele zum BSG-Urteil vom 5.12.2017 • Keine anteilige Umrechnung mehr Teilnehmerheft S. 17 52
JAHRESARBEITSENTGELT Variable Entgeltbestandteile » Individuell-leistungsbezogen oder unternehmensbezogen » Als Einmalzahlung nicht anrechenbar » Anrechenbar, wenn • üblicherweise Bestandteil des monatlichen Arbeitsentgelts • vertraglich vereinbartes Fixum • erfolgsabhängiges variables Entgelt • typisch: monatliche Provisionen » Relation Fixum zu variabler Vergütung unbedeutend » Vorausschauende Schätzung Teilnehmerheft S. 20 53
JAHRESARBEITSENTGELT Variable Entgeltbestandteile Beispiel 19 Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts: Vertraglich, vereinbartes monatliches Fixum 2.600 € x 12 = 31.200 € Monatliche Provision, geschätzt 2.470 € x 12 = 29.640 €* Vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld 3.500 € » Regelmäßiges JAE 64.340 € * Neben der gesamten JAE-Berechnung ist die Schätzgrundlage für die Provision nachvollziehbar in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren. Teilnehmerheft S. 20 54
JAHRESARBEITSENTGELT Geburt eines Kindes » Entgeltminderungen wegen Mutterschaft sind zu berücksichtigen » Einzelfallentscheidung des BSG vom 7.6.2018 – B 12 KR 8/16 R » Praxisumsetzung? Zusatzbeispiel JAE Überschreiterin: Pflichtversicherung, JAE Überschreitung im laufenden Jahr 2017 JAE Überschreitung auch im kommenden Jahr 2018 (voraus- schauende Betrachtung) Mutterschutz im kommenden Jahr ab Februar » Bisherige Beurteilung: Freiwillige Versicherung, KV- Freiheit » BSG-Urteil: geringeres Arbeitsentgelt wird berücksichtigt Teilnehmerheft S. 20/21 55
MELDUNGEN » Bestandsprüfungen » Datenaustausch rvBEA » Saisonkräfte (Kennzeichen) » Betriebsdatenpflege » Betriebsnummer 56
BESTANDSPRÜFUNGEN Datenabgleich » Abgleich der Meldedaten mit den Krankenkassen » Zunächst keine Erweiterung vorgesehen » Fehler sind mit dem Arbeitgeber zu klären • Ändert die Krankenkasse die Meldedaten, muss sie den Arbeitgeber informieren • Arbeitgeber braucht nicht zu stornieren und neu zu melden • Krankenkasse muss Einvernehmen mit dem Arbeitgeber dokumentieren Teilnehmerheft S. 23 57
DATENAUSTAUSCH RVBEA Rentenversicherung » rvBEA • rv = Rentenversicherung • BEA=Bescheinigungen elektronisch anfordern und annehmen » Entgeltdaten zwischen Arbeitgeber und Rentenversicherung » 2 Teilverfahren • Gesonderte Meldung im Rentenantragsverfahren („GML 57“) • A1-Bescheinigungen für privat krankenversicherte Arbeitnehmer » Anforderung an Arbeitgeber jetzt auch maschinell möglich • Arbeitgeber muss sich dafür einmalig registrieren Teilnehmerheft S. 23 58
DATENAUSTAUSCH RVBEA Rentenversicherung » A 1 = Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung • Maschinelle Anforderung ab 1.1.2019 verpflichtend • Keine vorherige Registrierung Teilnehmerheft S. 23 59
SAISONARBEITNEHMER Kennzeichen » Personen, die für eine Beschäftigung nach Deutschland kommen » Befristung der Beschäftigung auf bis zu acht Monate » Jahreszeitlich bedingter, jährlich wiederkehrender Arbeitskräftebedarf » Meldedaten sind besonders zu kennzeichnen » Nur für gesetzlich Versicherte • Kein Kennzeichen bei Minijob » Krankenkasse kann frühzeitig weitere Versicherung nach der Tätigkeit klären » Arbeitgeber hat keine Recherchepflicht Teilnehmerheft S. 23 60
BETRIEBSDATENPFLEGE Betriebsdaten mitteilen » Änderungen der Betriebsdaten zukünftig elektronisch und automatisiert direkt aus dem Entgeltabrechnungsprogramm • Unverzüglich mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung • Spätestens nach 6 Wochen » Übermittlung • Geänderter Angaben zum Beschäftigungsbetrieb oder • Vollständige Einstellung des Betriebs » Stornierung nicht möglich – immer Korrektur Teilnehmerheft S. 24 61
BETRIEBSDATENPFLEGE Betriebsdaten mitteilen » Modifizierungen • Ereignis-Datum • Wegfall der Abgabegründe • Angabe, ob Änderungen in Namensfeldern, Anschriftenfeldern oder Daten zum Ansprechpartner • Postanschrift • Beendigungskennzeichen • Verpflichtende Angabe Ansprechpartner mit Telefonnummer » Verfahren Datensatz Betriebsdaten- pflege DSBD 3.0 • Zum 1.7.2019 • 1.7. bis 30.9.2019 Annahme Versionen 02 und 03 Teilnehmerheft S. 24 62
BETRIEBSNUMMER Vergabe » Bundesagentur für Arbeit » Erstmalige Beschäftigung von Arbeitnehmern » Angaben: • Name und Anschrift des Beschäftigungsbetriebs mit Rechtsform • Wirtschaftliche Betätigung • Ansprechpartner beim Arbeitgeber oder beauftragten Dritten Tipp Nähere Infos siehe: arbeitsagentur.de > UNTERNEHMEN > Betriebsnummern-Service > Betriebsnummer beantragen Teilnehmerheft S. 5 63
KURZ NOTIERT » Unbezahlter Urlaub » Beitragsbemessung für Selbstständige 64
UNBEZAHLTER URLAUB Beschäftigung bleibt bis zu einen Monat ohne Entgelt bestehen » Fiktion der Fortdauer der Beschäftigung » Keine neue Monatsfrist bei Unterbrechung des unbezahlten Urlaubs durch bezahlten Urlaub Zusatzbeispiel Unbezahlter Urlaub: Geplanter unbezahlter Urlaub vom 31.200 € 05.01.18 bis 15.03.2018 29.640 € Bezahlter Urlaub am 05.02.18 3.500 € Abmeldung zum 04.02.2018 64.340 € Anmeldung zum 16.03.2018 Teilnehmerheft S. 27 65
BEITRAGSBEMESSUNG FÜR SELBSTSTÄNDIGE Neuerungen 2019 » Mindestbeiträge zur Krankenversicherung werden erheblich gesenkt » Keine Härtefallregelung und keine Sonderregelung mehr für Bezieher des Gründungszuschusses • Grund: neuer Mindestbetrag günstiger Merke » Beitragseinstufung jetzt 12 Monate rückwirkend bei Nachweis des geringeren Einkommens möglich » Mindeststufe Selbständige ▪ 2018: 2.283,75 EUR KV: 342,57 EUR (bei 15 % Beitragssatz) ▪ 2019: 1.038,33 EUR KV: 155,75 EUR (bei 15 % Beitragssatz) » AOK geht aktiv auf die Versicherten zu Teilnehmerheft S. 26 66
GRENZWERTE UND RECHENGRÖßEN » Beitragssätze » Bemessungsgrenzen » Umlage- und Erstattungssätze (U1 und U2) 67
BEITRAGSSÄTZE Krankenversicherung » Beitragsgruppe 1000 (allgemein) 14,6 % » Beitragsgruppe 3000 (ermäßigt) 14,0 % » Beitragsgruppe 6000 (pauschal) 13,0 % » Kassenindividueller einkommensabhängiger % Zusatzbeitrag » „Durchschnittlicher Zusatzbeitrag“ 0,9 %! Pflegeversicherung » Beitragsgruppe 0001 3,05 %! » Beitragsgruppe 0001 (Kinderlose) 3,30 %! Teilnehmerheft S. 5 68
BEITRAGSSÄTZE Rentenversicherung » Beitragsgruppe 0100 (allgemein) 18,6 % » Beitragsgruppe 0500 (pauschal) 15,0 % • Bei Beschäftigungen im Privathaushalt 5,0 % » Arbeitnehmeranteil bei Minijobs 3,6 % • Bei Beschäftigungen im Privathaushalt 13,6 % Arbeitslosenversicherung » Beitragsgruppe 0010 2,5 %! Insolvenzgeldumlage 0,06 % Künstlersozialabgabe 4,2 % Teilnehmerheft S. 5 69
BEMESSUNGSGRENZEN Beitragsbemessungsgrenzen West Ost Kranken- und Pflegeversicherung » Monatlich 4.537,50 € 4.537,50 € » Jährlich 54.450 € 54.450 € Renten- und Arbeitslosenversicherung » Monatlich 6.700 € 6.150 € » Jährlich 80.400 € 73.800 € Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAE-Grenzen) West Ost » Allgemeine JAE-Grenze 60.750 € 60.750 € » Besondere JAE-Grenze* 54.450 € 54.450 € * Am 31.12.2002 privat krankenvollversichert Teilnehmerheft S. 5 70
AOK-ENTGELTFORTZAHLUNGSVERSICHERUNG Umlagesatz Erstattungssatz U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) » Allgemein % % » Alternative 1 % % » Alternative 2 % % » Alternative 3 % % » Alternative 4 % % U2 (Mutterschaftsaufwendungen) % 100 % Teilnehmerheft S. 5 71
AOK SERVICE » Medienpaket gesundes unternehmen » Onlineportal aok-business.de » Weiterbildung 2019 72
AOK SERVICE persönlicher Weiter- www.aok- Ansprech- bildung business.de partner 2019 » Expertenforum; Fachbroschüren; gesundes Unternehmen; Newsletter » persönlicher Ansprechpartner vor Ort » Fachseminare vor Ort Teilnehmerheft S. 5 73
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