Erweiterung und Effizienzsteigerung des Innkraftwerks Jettenbach/Töging Erneuerung KW Töging Bauantrag Kraftwerk Töging

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Erweiterung und Effizienzsteigerung des Innkraftwerks Jettenbach/Töging Erneuerung KW Töging Bauantrag Kraftwerk Töging
Erweiterung und Effizienzsteigerung
des Innkraftwerks Jettenbach/Töging
Erneuerung KW Töging
Bauantrag Kraftwerk Töging

Anlage 1 - Brandschutznachweis

Fremdfirmen-Nr.:                                                                                                                                                                                                      Aufstellungsort:               Bl. von Bl.
                                                                                                                                                                                                                      +
Unterlagennummer
SKS                                                                              Zählteil                                                                                                                KKS                                         DCC(UAS)
             Projekt-Nr.                        Ersteller
                           Gliederungszeichen

                                                            Gliederungszeichen

                                                                                                        Gliederungszeichen

                                                                                                                                            Gliederungszeichen

                                                                                                                                                                                                                         Funktion/       Aggregat/
                                                                                                                                                                                                                      GA Bauwerk
                                                                                                                                                                 Änderungsindex

                                                                                                                                                                                                                                         Raum
                                                                                 Dokumenttyp

                                                                                                                              Blattnummer
Vorzeichen

                                                                                                                                                                                                         Vorzeichen

                                                                                                                                                                                                                                                     Vorzeichen
                                                                                                                                                                                  Planstatus
                                                                                                                                                                                               Planart
                                                                                               Nummer

  S1 S2 S3                                                                                                                                                               G F0 F1 F2 F3 FN A1 A2 AN A3
* A A A ~ A N N N /                             A A A A N /                      A N N N N N /                               N N /                               A A A = N N A A A N N A A N N N A & A A A N N N
* I T O - A 0 0 1 -                             L A H Y 1 -                      B 5 1 9 5 0 -                               0 1 -                               _ F E                                                                               & C B B 0 1 0
Erweiterung und Effizienzsteigerung des Innkraftwerks Jettenbach/Töging Erneuerung KW Töging Bauantrag Kraftwerk Töging
Längwitz 69a
                                                                                                                             D - 99310 Dornheim

                                                                                                        Telefon +49 (0) 36 28 – 662 878 01
                                                                                                        Fax     +49 (0) 36 28 – 662 878 09

                                   Brandschutzkonzept
                                   gemäß Art. 62 BayBO und § 11 und § 3 Nr. 5 BauVorlV

                                   VORHABEN; OBJEKT; BAUORT:
                                   Erneuerung KW Töging
                                   Kraftwerk
                                   84513 Töging am Inn
                                   Deutschland

                                   BAUHERR:
                                   VERBUND Innkraftwerke GmbH
                                   Werkstrasse 1
                                   84513 Töging am Inn
                                   Deutschland

Index
Stand                                Version                          Änderungen                       Nr./Zeichen
07.10.2015                           Brandschutzkonzept                                                G15_066
08.06.2017                           Brandschutzkonzept               Pläne, zzgl. Textanpassung
04.12.2017                           Brandschutzkonzept               Pläne, zzgl. Textanpassung
Dornheim, 04.12.2017

SW Sachverständigenbüro Brandschutz GmbH & Co. KG    Bankverbindung                            Büro Thüringen
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Torsten Weise                                                      Längwitz 69a • D - 99310 Dornheim
Registergericht Jena, HRA 103126                     Sparkasse Arnstadt-Ilmenau
USt-Id Nr.: DE246760576                              IBAN: DE 05 84051010 1840003100           Büro Hessen
www.sw-sachverstaendige.de • info@sw-svb.de          BIC: HELADEF1ILK                          Caßdorfer Weg 22 • D - 34576 Homberg/Efze
Inhalt

1          Aufgabenstellung ................................................................................................. 1
2          Grundlagen............................................................................................................ 1
2.1        Rechtliche Grundlagen ........................................................................................... 1
2.2        Beratungen zum Bauvorhaben ............................................................................... 2
2.3        ggf. verwendete Abkürzungen, Begriffe.................................................................. 3
2.4        Zur Verfügung gestellte Unterlagen ........................................................................ 3
3          Örtliche Brandschutzverhältnisse ...................................................................... 4
4          Objektbeschreibung ............................................................................................. 5
4.1        Allgemeine Angaben, Projekt- und Gebäudebeschreibung .................................... 5
4.2        Gebäudeeinstufung ................................................................................................ 6
4.3        Allgemeine verkehrstechnische Erschließung ........................................................ 7
4.4        Baustoff- und Bauteileinsatz ................................................................................... 7
4.5        Risikobewertung ..................................................................................................... 7
5          Brandschutzkonzept ............................................................................................ 8
5.1        Vorbemerkungen .................................................................................................... 8
5.2        Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück .................................................... 9
5.2.1      Allgemein ................................................................................................................ 9
5.2.2      Befestigung und Tragfähigkeit .............................................................................. 10
5.2.3      Zu- oder Durchfahrten .......................................................................................... 10
5.2.3.1    Lage und Zugänglichkeit....................................................................................... 10
5.2.3.2    Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten ........................................................... 11
5.2.3.3    Kurven in Zu- oder Durchfahrten .......................................................................... 12
5.2.3.4    Neigung in Zu- und Durchfahrten ......................................................................... 13
5.2.3.5    Stufen und Schwellen ........................................................................................... 13
5.2.3.6    Sperrvorrichtungen ............................................................................................... 13
5.2.3.7    Hinweisschilder ..................................................................................................... 13
5.2.3.8    Bordsteinabsenkung ............................................................................................. 14
5.2.3.9    Parkstreifen........................................................................................................... 14
5.2.3.10   Randbegrenzung .................................................................................................. 15
5.2.4      Bewegungsflächen ............................................................................................... 15
5.2.4.1    Allgemein .............................................................................................................. 15
5.2.4.2    Neigung von Bewegungsflächen .......................................................................... 16
5.2.4.3    Stufen und Schwellen ........................................................................................... 16
5.2.4.4    Entwässerung ....................................................................................................... 16
5.2.4.5    Hinweisschilder ..................................................................................................... 16
5.2.4.6    Randbegrenzung .................................................................................................. 16
5.2.5      Zu- oder Durchgänge............................................................................................ 16
5.3        Löschwasserversorgung ....................................................................................... 17
5.4        Löschwasserrückhaltung ...................................................................................... 18
5.5        Bauteile ................................................................................................................. 19
5.5.1      Brandabschnitte/Brandbekämpfungsabschnitte ................................................... 19
5.5.2      Tragende Wände, Pfeiler, Stützen........................................................................ 19
5.5.3      Innenwände .......................................................................................................... 20
5.5.3.1    Trennwände notwendiger Treppenräume............................................................. 20
5.5.3.2    Trennwände notwendiger Flure ............................................................................ 20
5.5.3.3    Trennwände von Räumen mit erhöhter Brand- bzw. Explosionsgefahr ............... 21
5.5.4      Treppen ................................................................................................................ 21
5.5.5      Decken ................................................................................................................. 22

17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx                                                                                              II
5.5.6      Dächer .................................................................................................................. 22
5.5.7      Verkleidungen ....................................................................................................... 22
5.5.7.1    Wandverkleidungen, Unterdecken........................................................................ 22
5.5.7.2    Bodenbeläge ........................................................................................................ 22
5.5.7.3    Doppel-, Systemböden ......................................................................................... 23
5.5.8      Verglasungen........................................................................................................ 23
5.5.9      Dehnungsfugen .................................................................................................... 23
5.5.10     Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen .............................................. 23
5.6        Flucht- und Rettungswegkonzept ......................................................................... 24
5.6.1      Allgemeine Anforderungen ................................................................................... 24
5.6.2      Beurteilung und Dimensionierung der Rettungswege .......................................... 25
5.6.3      Anzahl der Ausgänge bzw. der baulichen Rettungswege .................................... 25
5.6.4      Türen und Tore im Verlauf von Rettungswegen ................................................... 25
5.6.5      Kennzeichnung der Rettungswege ....................................................................... 26
5.7        Haustechnische bzw. betriebstechnische Anlagen............................................... 26
5.7.1      Aufzüge ................................................................................................................ 26
5.7.2      Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen ........................ 27
5.7.3      Lüftungsanlagen/Rauchableitungseinrichtungen .................................................. 27
5.7.4      Elektrische Anlagen .............................................................................................. 28
5.7.5      Elektrische Betriebsräume .................................................................................... 28
5.7.6      Blitzschutz............................................................................................................. 29
5.7.7      Leitungsanlagen ................................................................................................... 29
5.7.7.1    Allgemeine Anforderungen ................................................................................... 29
5.7.7.2    Verlegung in Rettungswegen................................................................................ 29
5.7.7.3    Führung von Leitungen durch Wände und Decken .............................................. 31
5.8        Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtung ..................................................... 32
5.9        Einrichtungen zur Brandbekämpfung ................................................................... 33
5.10       Sicherheitsstromversorgung und Funktionserhalt sicherheitsrelevanter
           Einrichtungen ........................................................................................................ 34
5.11       Sicherheitsbeleuchtung ........................................................................................ 34
5.12       Feuerwehrpläne/betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan .......................... 35
5.13       Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur
           Rettung von Personen .......................................................................................... 35
5.13.1     Verantwortlichkeiten und Aufgabenverteilung ...................................................... 35
5.13.2     Brandschutzbeauftragter ...................................................................................... 37
5.13.3     Rauchverbot ......................................................................................................... 38
5.13.4     Müllentsorgung ..................................................................................................... 38
5.13.5     Beschäftigte von Fremdfirmen .............................................................................. 38
5.13.6     Brandschutzordnung............................................................................................. 38
5.13.7     Flucht- und Rettungspläne.................................................................................... 39
5.13.8     Feuergefährliche Arbeiten .................................................................................... 39
5.13.9     Instandhaltung ...................................................................................................... 39
5.13.10    Gebäudefunk ........................................................................................................ 39
5.13.11    Brandschutz während der Bauphase.................................................................... 40
5.14       Prüfung und Nachweise........................................................................................ 40
5.15       Zusammenstellung der Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen und
           Darstellung der Kompensationsmaßnahmen ....................................................... 40
6          Baurechtliche Beurteilung ................................................................................. 41
7          Erklärung ............................................................................................................. 42

17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx                                                                                             III
1           Aufgabenstellung

            Im Rahmen der Tätigkeit als Sachverständige sowie als Fachplaner für
            vorbeugenden Brandschutz wurde die SW Sachverständigenbüro Brand-
            schutz GmbH & Co. KG beauftragt ein Brandschutzkonzept für das Objekt

                    Erneuerung KW Töging
                    Kraftwerk
                    84513 Töging am Inn
                    Deutschland

            zu erstellen.

            Die Beurteilung der Situation erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden
            rechtlichen Grundlagen und der örtlichen Brandschutzverhältnisse.

            Das Brandschutzkonzept dient als Nachweis im Baugenehmigungsverfah-
            ren, dass alle Schutzziele des vorbeugenden Brandschutzes erreicht und
            ggf. auftretende Abweichungen angemessen kompensiert werden.

            Erhöhte Schutzaspekte im Sinne einer Schadenversicherung sowie An-
            forderungen aus Richtlinien der Versicherer, über den vorbeugenden
            Brandschutz hinausgehende Anforderungen des Arbeitsrechts und fir-
            meninterne besondere Anforderungen, sofern sie nicht vorlagen, sind
            nicht Gegenstand dieses Brandschutzkonzeptes.

            Die gesetzliche Grundlage bildet der Art. 51 Abs. 2 der BayBO. Hat der
            Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche
            Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, ge-
            eignete Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertig-
            ten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. Für das
            ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Ent-
            wurfsverfasser verantwortlich.

            Anmerkung: Änderungen bezüglich des ursprünglichen Konzeptes vom
            07.10.2015 werden farblich gekennzeichnet. Ebenso werden nichtmehr
            relevante Punkte und Anmerkungen entfernt.

2           Grundlagen

2.1         Rechtliche Grundlagen

                   ASR A2.2: Technische Regeln für Arbeitsstätten. Maßnahmen ge-
                    gen Brände vom November 2012
                   BayBO: Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntma-
                    chung vom 14. August 2007

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   BauVorlV: Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche An-
                    zeigen vom 10. November 2007
                   DIN 4102-4: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Teil 4:
                    Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bau-
                    teile und Sonderbauteile vom Mai 2016
                   DVGW Arbeitsblatt W405: Bereitstellung von Löschwasser durch
                    die öffentliche Trinkwasserversorgung vom Februar 2008
                   EltBauV: Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektri-
                    sche Anlagen vom 13. April 1977
                   FBV: Verordnung über die Feuerbeschau vom Juni 1999 - aktuelle
                    Fassung
                   FeuV: Feuerungsverordnung vom November 2007
                   LöRüRL: Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-
                    Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe
                    (Löschwasser-Rückhalte-Anlagen) vom August 1992
                   M-EltBauVO Musterverordnung über den Bau von Betriebsräumen
                    für elektrische Anlagen mit Stand Januar 2009 (als allg. aner-
                    kannte Regel der Technik ergänzend hinzugezogen)
                   MIndBauR: Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im
                    Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie) vom Juli 2014
                   MLAR: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderun-
                    gen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie) in der
                    aktuellen Fassung
                   M-LüAR: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforde-
                    rungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie) in
                    der aktuellen Fassung
                   Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr Fassung Februar 2007
                   SPrüfV: Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen
                    Anlagen und Einrichtungen vom 3. August 2001
                   SysBöR: Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an
                    Systemböden (Systemböden-Richtlinie), September 2005
                   VVB: Verordnung über die Verhütung von Bränden (Brandverhü-
                    tungsverordnung) vom April 1981 - aktuelle Fassung

2.2         Beratungen zum Bauvorhaben

            Zum hier gegenständlichen Bauvorhaben fanden mehrfach telefonische
            Beratungen, E-Mail-Korrespondenz zu Detailfragen zwischen T. Weise
            (SW Sachverständigenbüro Brandschutz GmbH & Co. KG) und den der-
            zeitig projektverantwortlichen Planern Herren Feldmann, Novak (Lahmey-
            er Hydroprojekt GmbH) statt.

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2.3         ggf. verwendete Abkürzungen, Begriffe

               abP: allgemeine bauaufsichtliche Prüfung
               abZ: allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
               AR: Aufenthaltsraum
               BA: Brandabschnitt
               BH: Brüstungshöhe
               BSK: Brandschutzkonzept
               EG: Erdgeschoss
               LP: Lageplan
               OG: Obergeschoss
               OKFFB: Oberkante Fertigfußboden
               OKG: Oberkante Gelände
               GP: Genehmigungsplanung
               UG: Untergeschoss

2.4         Zur Verfügung gestellte Unterlagen

            Folgende relevante Unterlagen wurden vom Auftraggeber oder entspre-
            chend autorisierter Stelle zur Verfügung gestellt:

            Genehmigungsplanung:
               ITO_A001_LAHY1_A51410_01, Schnitt A,         M:   1:200,   Stand:
                16.10.2017 – Lahmeyer Hydroprojekt GmbH
               ITO_A001_LAHY1_A51430_02, 2. UG, M: 1:200, Stand: 16.10.2017 –
                Lahmeyer Hydroprojekt GmbH
               ITO_A001_LAHY1_A51430_03, 1. UG, M: 1:200, Stand: 16.10.2017 –
                Lahmeyer Hydroprojekt GmbH
               ITO_A001_LAHY1_A51430_04, EG, M: 1:200, Stand: 16.10.2017 –
                Lahmeyer Hydroprojekt GmbH
               ITO_A001_LAHY1_A51430_05, 1.OG, M: 1:200, Stand: 16.10.2017 –
                Lahmeyer Hydroprojekt GmbH

            weitere Unterlagen:
               ITO_14438_1-5 Feuerwehrplan, Verbund-Innkraftwerke GmbH, Stand:
                12/2009 (per E-Mail) – für das bestehende Kraftwerk (Töging)
               Brandschutzordnung, Verbund-Innkraftwerke GmbH, Stand: 07/2012
                (per E-Mail) – für das bestehende Kraftwerk (Töging)

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    Angaben zu Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage, Lahmeyer Hydro-
                 projekt GmbH, erhalten: 14.07.2015 (per E-Mail)
                ITO-A001-LAHY1-B10001-00, Erläuterung KW Töging, Lahmeyer
                 Hydroprojekt GmbH, erhalten: 04.08.2015 (per E-Mail)

3           Örtliche Brandschutzverhältnisse

            Über die Brandmeldeanlage mit automatischen und nicht automatischen
            Meldern wird eine ständig besetzte Stelle (Leitwarte im Kraftwerk) alar-
            miert. Die Meldung wird entsprechend an die zuständige Rettungsleitstel-
            le weitergeleitet (siehe auch Pkt. 5.8 BSK).

            Die Alarmierung der zuständigen örtlichen Feuerwehr (Freiwillige Feuer-
            wehr Töging a. Inn) erfolgt durch die zuständige Rettungsleitstelle.

            Durch die technische Ausstattung der Feuerwehr sowie die Entfernung
            zum gegenständlichen Objekt (weniger als 2 km) ist davon auszugehen,
            dass die Freiwillige Feuerwehr in der Lage ist, innerhalb der geforderten
            Fristen das Objekt zu erreichen, um wirksame Hilfe zu leisten und Lösch-
            arbeiten durchzuführen.

            Die Freiwillige Feuerwehr Töging a. Inn kann folgende Technik zum Ein-
            satz bringen:
                1 Einsatzleitwagen                      ELW 1
                1 Löschgruppenfahrzeug                  TLF 16/12
                1 Gelenkmast (Teleskopmastfahrzeug)     WGF 220 (TMF 22)
                1 Löschgruppenfahrzeug                  HLF 20/16
                1 Tanklöschfahrzeug                     TLF 24/50
                1 Versorgungsfahrzeug (Gerätewagen)     GW „Logistik 1“
                1 Mehrzweckfahrzeug                     MZF.

            Bei Erfordernis können weitere Wehren nachalarmiert werden.

            Angaben zur Löschwasserversorgung und -bereitstellung sind im Punkt
            5.3 des Brandschutzkonzeptes enthalten.
            Die vorstehenden Angaben zu den örtlichen Brandschutzverhältnissen
            wurden am 06.06.2017 der Internetpräsenz der Freiwilligen Feuerwehr
            Töging a. Inn entnommen. https://feuerwehr-toeging.jimdo.com/

            Zur Vollständigkeit noch nachstehende Angaben.

                           Gerätehaus                       Rathaus
                Freiwillige Feuerwehr Töging a.        Stadt Töging a. Inn
                               Inn                        Hauptstr. 26

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Ludwig-der-Bayer-Str. 21         84513 Töging a. Inn
                       84513 Töging a. Inn           Tel.: 08631/9004-0
                Tel.: 08631/99996 (Kein Notruf!)     Fax: 08631/9004-50

            Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Töging a. Inn ist Herr Thomas Weg-
            gartner (1. Kommandant)

4           Objektbeschreibung

4.1         Allgemeine Angaben, Projekt- und Gebäudebeschreibung

            Das Objekt hat nach derzeitigem Stand 4 Ebenen:

            Die einzelnen Geschosse (Ebenen) sind wie folgt:
                2. Untergeschoss (Ebene 363,70 m)
                1. Untergeschoss (Ebene 370,37 m)
                Erdgeschoss (Ebene 375,93 m) – Zugangs-, Zufahrtsebene
                1. Obergeschoss (Ebene 380,63 m) – Lager, Gefahrstoffraum.

            Dem nachstehenden Bild kann die maximale Ausdehnung des Objektes,
            aus brandschutztechnischer Sicht, entnommen werden:

            Das Objekt wird neben dem bestehenden Kraftwerk auf der Fläche der
            vorhandenen Entlastungsanlage errichtet.

            Die maximale Ausdehnung des Objektes ist der nachstehenden Grafik zu
            entnehmen (Erdgeschoss).

            Eine detaillierte Beschreibung des Objektes kann der Erläuterung zum BV
            KW Töging (ITO-A001-VHPD1-B10001-00) in der aktuellen Fassung ent-
            nommen werden.

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~ 70 m

                                                                   ~ 28 m

            Bild 1: Auszug Übersichtslageplan (Lahmeyer Hydroprojekt)

4.2         Gebäudeeinstufung

            Das hier zu bewertende Objekt ist gemäß der BayBO, Art. 2, Abs. 3, Nr.
            5 ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 (sonstige Gebäude einschließlich
            unterirdische Gebäude) und nach Art. 2, Abs. 4, Nr. 3 u. 20 als Sonder-
            bau (ein Geschoss mit mehr als 1600 m² Grundfläche; Anlagen und
            Räume, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden
            sind) einzustufen.

            Als Bewertungsgrundlage wird neben der Bayerischen Bauordnung die
            aktuelle Muster-Industriebaurichtlinie vom Juli 2014 (MIndBauRL) sowie
            die VBG R 108 (Brandschutz im Kraftwerk) beachtet. Diese spiegeln die
            allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder. Sie dienen vorrangig
            der Präzisierung und erweiterten Darstellung einzelner ausgewählter
            Sachverhalte, wie z. B. der Rauchableitungsmöglichkeiten und der
            Brandmeldung.

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4.3         Allgemeine verkehrstechnische Erschließung

            Bild 2: Zugang und Zufahrt zum Objekt im Erdgeschoss (   )
            Die Erschließung, auch für den schweren LKW–Verkehr, erfolgt über die
            Zufahrten im Süden des Objektes, auf das ebenfalls für den Schwerlast-
            verkehr geeignete Betriebsgelände. Ein weiterer Zugang befindet sich
            nordöstlich (siehe vorstehendes Bild).

            Eine genaue Beschreibung der Haupteinfahrt bzw. der Zufahrt kann der
            Erläuterung zum Bauvorhaben KW Töging (ITO-A001-VHPD1-B10001-
            00) in der aktuellen Fassung entnommen werden.

4.4         Baustoff- und Bauteileinsatz

            Das gesamte Objekt wird aus Stahlbeton sowie in Teilbereichen aus
            Mauerwerk errichtet.

4.5         Risikobewertung

            Auf Grundlage der Erläuterung zum Bauvorhaben KW Töging und der
            vorliegenden Planung können folgende Risiken aus brandschutztechni-
            scher Sicht abgeleitet werden.

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Brand- und Rauchausbreitung:

            Aufgrund der Größe des Objektes und dessen Gliederung ist bei einem
            Ereignisfall zunächst von einer großflächigen Verrauchung und Brand-
            ausbreitung auszugehen.

            Brandentstehung:

            Durch die beschriebene Nutzung des Objektes ist ebenso von einem er-
            höhten Risiko der Brandentstehung auszugehen. Dieses Risiko resultiert
            aus dem hohen zu erwartenden Installationsgrad in Teilbereichen.

            Flucht- und Rettungswegsituation:

            In Verbindung mit der großräumigen Ausdehnung des Objektes ist eben-
            so von langen Flucht- und Rettungswegen auszugehen.

            Dem entgegen wirken u. a.:
               eine flächendeckende automatische Brandmeldeanlage
               Bildung von Brandabschnitten/Brandbekämpfungsabschnitten
               die Möglichkeit von jeder Stelle in den einzelnen Geschossen mit zu
                erwartenden Aufenthaltsbereichen in mindestens 2 Richtungen flüch-
                ten zu können
               eingeschränkter und unterwiesener Nutzerkreis (betriebsintern bzw. in
                Begleitung).

            Auf all diese Aspekte geht die hier zur Bewertung heranzuziehende Baye-
            rische Bauordnung in Verbindung mit den bereits benannten Richtlinien
            ein.

5           Brandschutzkonzept

5.1         Vorbemerkungen

            Generell gelten für den hier gegenständlichen Gesamtkomplex folgende
            gesetzliche Allgemeinforderungen der BayBO:

            Anlagen sind nach Art. 3 BayBO unter Berücksichtigung der Belange der
            Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzu-
            ordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentli-
            che Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit und
            die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Sie müssen
            bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen ih-
            rem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Miss-
            stände benutzbar sein.

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Gemäß Art. 12 BayBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errich-
            ten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes
            und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorge-
            beugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren
            sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. (Schutzziele)

            Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht ent-
            flammbare Stoffe), dürfen nicht verwendet werden. Das gilt nicht, wenn
            sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leicht entflammbar sind.

            Gemäß Art. 3 BayBO sind die vom Staatsministerium des Innern oder der
            von ihm bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung als Techni-
            sche Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zu beachten.
            Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle
            verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann ab-
            gewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die
            allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden; Art. 15 Abs. 3 und
            Art. 19 BayBO bleiben unberührt. Werden die allgemein anerkannten Re-
            geln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die entsprechenden bau-
            aufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
            Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.

            Für den hier gegenständlichen Komplex werden, um vorstehenden Anfor-
            derungen gerecht zu werden, die rechtlichen Grundlagen gemäß Punkt
            2.1 des Brandschutzkonzeptes herangezogen. Die allgemein anerkann-
            ten Regeln der Technik sind generell bei der weiteren Planung und Aus-
            führung zu beachten und umzusetzen.

5.2         Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück

5.2.1       Allgemein

            Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen
            über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreich-
            bar sein.

            Alle Bereiche mit Aufenthaltsräumen verfügen über mindestens zwei wei-
            testgehend voneinander unabhängige, ausschließlich bauliche Rettungs-
            wege. Diese führen in einen notwendigen Treppenraum und von diesem
            notwendigen Treppenraum direkt oder über geschützte Bereiche ins
            Freie.

            Alle Notausgänge sind derart zu gestalten, dass sie jederzeit sicher be-
            gehbar sind, dass auch die Wege zwischen den Notausgängen und den
            erreichbaren öffentlichen Bereichen keine Hindernisse, Einengungen etc.
            aufweisen.

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Alle folgenden Anforderungen an hier relevante Flächen für die Feuer-
            wehr auf dem Grundstück sind als grundlegende Festlegungen zu be-
            trachten, die im Einzelfall mit den örtlichen zuständigen Behörden bzw.
            Brandschutzdienststellen abzustimmen sind.

            Es sind keine Aufstellflächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr notwen-
            dig, da die Flucht- und Rettungswege baulich sind.

5.2.2       Befestigung und Tragfähigkeit

            Zufahrten sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit
            einer zulässigen Gesamtmasse von 16 t und einer Achslast von 10 t be-
            fahren werden können.

            Von Feuerwehrfahrzeugen befahrene Decken sind für ein Einzelfahrzeug
            nach DIN 1072 von 16 t Gesamtmasse in ungünstiger Stellung zu be-
            messen. Auf den umliegenden Flächen werden gleichzeitig 5 kN/m² als
            Verkehrslast angesetzt. Diese Verkehrslasten dürfen als vorwiegend ru-
            hend eingestuft werden.

            ANMERKUNG: Die Baugenehmigungsbehörden und die Kommunen
            können aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder anderer zwingender Um-
            stände höhere Lastannahmen vorschreiben als in der Anlage 1.1/1 zu
            DIN 1055-3 (Liste der technischen Baubestimmungen der Bundesländer)
            angegeben sind.

            Die hier relevanten Flächen auf dem Grundstück sind als befestigte Flä-
            chen für den schweren LKW-Verkehr geplant. Damit sind die vorstehen-
            den Anforderungen erfüllt. Vorgenanntes kann auch für die öffentlichen
            Verkehrsflächen vorausgesetzt werden.

            Hinweis: kein Schotterrasen vorsehen.

5.2.3       Zu- oder Durchfahrten

5.2.3.1     Lage und Zugänglichkeit

            Die für die Feuerwehr erforderlichen Zugänge, Durchgänge, Zufahrten,
            Durchfahrten und Bewegungsflächen sind ständig frei zu halten. Hierauf
            ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

            Das hier gegenständliche Objekt wird wie in der grafischen Anlage und
            unter Punkt 4.3 des BSK dargestellt erschlossen.

            Der Zugang zum Objekt selbst kann ebenerdig im Erdgeschoss direkt
            bzw. über die notwendigen Treppenräume erfolgen.

17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx                                           10
Über den Treppenraum 1 werden die Ebenen 2UG-EG (2. Untergeschoss
            bis Erdgeschoss) erschlossen. Der Treppenraum 2 beginnt im 1. Unter-
            geschoss und reicht bis zum 1. Obergeschoss. Dieser Treppenraum be-
            sitzt im Erdgeschoss (Zugangsebene) keinen direkten Ausgang ins Freie.
            Dies stellt formal eine Abweichung zu den bauordnungsrechtlichen An-
            forderungen dar. In Verbindung mit der Umsetzung der in der grafischen
            Anlage gestellten Anforderungen an die räumliche Abtrennung des Trep-
            penraums sowie der bereits beschrieben Nutzung und Nutzer bestehen
            keine Bedenken bzgl. der gewählten Ausführung des Ausganges im
            Erdgeschoss.

5.2.3.2     Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten

            Die lichte Breite geradliniger Zufahrten muss mindestens 3 m betragen.
            Wird eine Zufahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bau-
            teile (z. B. Wände, Pfeiler) begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens
            3,5 m betragen (siehe Bild 3).

                                a

            Bild 3: Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrt
            Legende:

            a - bei Länge der beidseitig begrenzten Zufahrt ≤ 12 m Breite ≥ 3 m
            a - bei Länge der beidseitig begrenzten Zufahrt > 12 m Breite ≥ 3,5 m

            Die lichte Höhe der Durchfahrten muss mindestens 3,5 m betragen. An
            Durchfahrten angrenzende Bauteile (z. B. Wände, Pfeiler, Decken) müs-
            sen feuerbeständig sein. Zufahrten müssen ständig frei gehalten werden.

            Fahrspuren

            Geradlinig geführte Zufahrten dürfen außerhalb der Übergangsbereiche
            (siehe Kurven und Bewegungsflächen) als Fahrspuren (z. B. gärtneri-
            schen Anlagen) ausgebildet werden. Die beiden befestigten Streifen
            müssen voneinander einen Abstand von 0,8 m haben und mindestens je
            1,1 m breit sein (siehe Bild 4).

17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx                                               11
Entsprechend der vorliegenden Planung wird das Vorgenannte umge-
            setzt. Weitere Anforderungen hierzu werden nicht gestellt.

5.2.3.3     Kurven in Zu- oder Durchfahrten

            Werden die Zufahrten nicht geradlinig geführt, so muss in Abhängigkeit
            vom Außenradius r der Kurve ihre Breite b den in der Tabelle 3 angege-
            benen Werten entsprechen. Dabei müssen vor oder hinter Kurven auf ei-
            ner Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein
            (siehe Bild 4).

            Zum Einbiegen von der öffentlichen Verkehrsfläche in die Zufahrt muss
            ein Außenradius der Kurve von mindestens 10,5 m für jede Anfahrrich-
            tung vorhanden sein.

            Tabelle 1: Kurvenaußenradius und Breite der Zufahrt
                         r [m]                          min b[m]

                  bis 10,5: unzulässig                    ---
                       10,5 bis 12                        5,0
                     über 12 bis 15                       4,5
                     über 15 bis 20                       4,0
                     über 20 bis 70                       3,5
                        über 70                           3,0

            Bild 4: nicht geradlinig geführte Zufahrt
            Aufgrund der Tatsache, dass die Verkehrsflächen und die Zu- und Durch-
            fahrten als für den schweren Lkw–Verkehr nutzbare Flächen ausgelegt
            sind, werden die vorstehenden Anforderungen erfüllt.

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5.2.3.4     Neigung in Zu- und Durchfahrten

            Zufahrten dürfen längs bis zu 10 % geneigt sein. Neigungswechsel sind
            mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden.

            Bei Neigungswechseln vor, in oder hinter Durchfahrten ist zu prüfen, ob
            die lichte Höhe von 3,5 m unter Beachtung der Abmessungen der Feuer-
            wehrfahrzeuge ausreicht.

            Vorgenanntes wird im Rahmen der Außenanlagenplanung beachtet und
            im Rahmen der Bauausführung realisiert.

5.2.3.5     Stufen und Schwellen

            Stufen und Schwellen (z. B. Bordsteine) im Zuge von Zufahrten dürfen
            nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Ab-
            stand von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Neigungs-
            wechseln dürfen keine Stufen sein.

            Vorstehende Anforderungen werden eingehalten.

5.2.3.6     Sperrvorrichtungen

            Sperrvorrichtungen (z. B. Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu-
            fahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können.
            Vorzugsweise sind Verschlüsse zu verwenden, die mit dem Überflurhyd-
            rantenschlüssel nach DIN 3223 oder dem Feuerwehrbeil nach DIN 14924
            geöffnet werden können. Im Einvernehmen mit der Feuerwehr sind auch
            andere Schließsysteme zulässig.

            Sperrpfosten dürfen im umgelegten Zustand nicht höher als 8 cm sein.

            Sperrvorrichtungen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromver-
            sorgung funktionsfähig bleiben.

5.2.3.7     Hinweisschilder

            Zufahrten sind durch Hinweisschilder Schild DIN 4066 – D 1 – 210 x 594
            mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ zu kennzeichnen (siehe Erläute-
            rung). Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar
            sein.
            Erläuterung:

            Die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrten nach § 12 Abt. 1 Nr. 8 Stra-
            ßenverkehrs-Ordnung – StVO besteht aus dem Schild DIN 4066 – D 1 –

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210 x 594 mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“. Diese Kennzeichnung
            begründet ein Halteverbot.

            Diese Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrten ist eine „amtliche“ Kenn-
            zeichnung und trägt deshalb rechts unten den Gemeindenamen, womit
            eine missbräuchliche Verwendung erschwert und die Rechtswirksamkeit
            im Hinblick auf Bußgeldzahlungen und Abschleppen von Fahrzeugen er-
            reicht wird.

            Die Kennzeichnung der Zufahrt steht an der Nahtstelle zwischen öffentli-
            cher oder „tatsächlich öffentlicher“ Verkehrsfläche und anderen Flächen,
            muss jedoch von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein.

            Das Hinweisschild D 1 nach DIN 4066: 1997-07, 3.6 mit der Aufschrift
            „Feuerwehrzufahrt“ kann in einigen Fällen zur Kennzeichnung und Si-
            cherstellung der Zufahrtsmöglichkeiten nicht ausreichend sein und muss
            unter Umständen zur Ergänzung mit dem Halteverbotsschild 283 nach
            StVO zusätzlich gekennzeichnet werden.

            Vorstehende Anforderungen sind bei der Planung zu beachten und um-
            zusetzen.

5.2.3.8     Bordsteinabsenkung

            Die Zufahrtsmöglichkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche ist durch Ab-
            senken des Bordsteins unter Beachtung der Tabelle 2 deutlich zu ma-
            chen.

            Vorstehende Anforderungen sind bei der Planung zu beachten und um-
            zusetzen.

5.2.3.9     Parkstreifen

            Parkstreifen müssen im Bereich von Zufahrten unterbrochen werden.

            Werden öffentliche Verkehrsflächen zum Erreichen der Zufahrt benötigt
            (z. B. für Einbiegeradien in eingeengten Straßen), müssen diese mit dem
            Halteverbotszeichen 283 nach StVO, gegebenenfalls mit Zusatzschild,
            gekennzeichnet werden.

            Vorstehende Anforderungen sind bei der Planung zu beachten und um-
            zusetzen.

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5.2.3.10    Randbegrenzung

            Die Zufahrten müssen eine stets deutlich erkennbare Randbegrenzung
            mit nicht mehr als 0,8 m Höhe (z. B. durch Bepflanzung oder durch Pfos-
            ten) erhalten.

            Vorstehende Anforderungen sind bei der Planung zu beachten und um-
            zusetzen.

5.2.4       Bewegungsflächen

5.2.4.1     Allgemein

            Bewegungsflächen müssen für jedes nach Ausrückeordnung vorgesehe-
            ne Fahrzeug mindestens 7 m x 12 m groß sein. Vor und hinter Bewe-
            gungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange
            Übergangsbereiche anzuordnen (siehe Bild 5).

            Bewegungsflächen müssen ständig frei gehalten werden.

            Bild 5: Bewegungsflächen
            Die Lage der Bewegungsflächen in Verbindung mit der Zuwegung zum
            Objekt sind im Detail mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzu-
            stimmen.

            Im Allgemeinen sind ausreichend Flächen im Bereich des öffentlichen
            Verkehrsraumes und im Bereich des Objektes auf dem Grundstück vor-
            handen. Siehe hierzu die grafische Anlage zum Brandschutzkonzept so-
            wie den Übersichtsplan (Feuerwehrplan, Stand 12/2009) zum benachbar-
            ten und hier nicht gegenständlichen Kraftwerksbereich.

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5.2.4.2     Neigung von Bewegungsflächen

            Bewegungsflächen müssen in einer Ebene liegen und dürfen in keiner
            Richtung mehr als 5 % geneigt sein.

            Vorgenanntes wird im Rahmen der Außenanlagenplanung beachtet und
            im Rahmen der Bauausführung realisiert.

5.2.4.3     Stufen und Schwellen

            Analog Zu- oder Durchfahrten.

5.2.4.4     Entwässerung

            Bewegungsflächen sind zu entwässern.

5.2.4.5     Hinweisschilder

            Analog Zu- oder Durchfahrten.

5.2.4.6     Randbegrenzung

            Analog Zu- oder Durchfahrten.

5.2.5       Zu- oder Durchgänge

            Zugänge müssen geradlinig, ebenerdig und mindestens 1,25 m breit sein.
            Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen genügt eine lich-
            te Breite von mindestens 1 m (siehe Bild 6).

            Durchgänge müssen an jeder Stelle eine lichte Höhe von mindestens
            2,2 m haben, für Türöffnungen genügt eine lichte Höhe von mindestens
            2 m.

            Zugänge sind durch Hinweisschilder D 1 nach DIN 4066:1997-07, 3.6 mit
            der Aufschrift „Feuerwehrzugang“ zu kennzeichnen. Zugänge müssen
            ständig frei gehalten werden und jederzeit für die Feuerwehr zugänglich
            sein.

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Bild 6: Zugang

            Zugänge sind besonders zu allen Notausgängen (gleichzeitig Angriffs-
            wege für die Einsatzkräfte der Feuerwehr) zu sichern. Diese sind bei der
            Planung der Außenanlagen beachtet worden und während des Betriebes
            durch organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen.

5.3         Löschwasserversorgung

            Der Löschwasserbedarf ist im Einvernehmen mit der für den Brandschutz
            zuständigen Dienststelle unter Berücksichtigung der Fläche des Brandab-
            schnittes sowie der Brandbelastung festzulegen und herzustellen.

            Es kann für das hier gegenständliche Objekt von einem Löschwasserbe-
            darf von 192 m3/h über einen Zeitraum von zwei Stunden ausgegangen
            werden.

            Es können alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m für
            die Bemessung der erforderlichen Löschwassermenge einbezogen wer-
            den.

            Durch den vorliegenden Feuerwehrplan für den angrenzenden im Be-
            stand befindlichen Kraftwerksbereich ist erkennbar, dass sowohl Lösch-
            wasserentnahmestellen aus dem öffentlichen Trinkwassernetz als auch
            Löschwasserentnahmestellen aus dem Inn vorhanden sind. Diese können
            aufgrund ihrer Entfernung für die hier gegenständliche Betrachtung nicht
            angesetzt werden.

            Es sind auf beiden Seiten des Objektes weitere Löschwasserentnahme-
            stellen vorzuhalten. Hierbei können sowohl Entnahmestellen aus dem öf-
            fentlichen Trinkwassernetz als auch Entnahmestellen aus dem Innkanal
            realisiert werden.

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Der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung ist zu erbrin-
            gen.

5.4         Löschwasserrückhaltung

            Auf Grundlage der bereits dargelegten Nutzung und der zur Bewertung
            zur Verfügung gestellten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der hier
            gegenständliche Gebäudekomplex derzeit unter den Anwendungsbereich
            der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim
            Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie –
            LöRüRL) fällt. Für eine abschließende Beurteilung sind dennoch weiter-
            gehenden Angaben notwendig. Generell gilt Folgendes:

            Bei der Lagerung von Stoffen, die einer Wassergefährdungsklasse zuge-
            ordnet sind, ist eine Löschwasserrückhaltung gemäß genannter Richtlinie
            zu berechnen, zu planen und zu realisieren. Folgende Anwendungs-
            schwellen sind hierbei zu beachten:
                Wassergefährdungsklasse WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerab-
                   schnitt oder
                Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerab-
                   schnitt oder
                Wassergefährdungsklasse WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerab-
                   schnitt.
            Um den allgemeinen Schutzbedürfnissen gerecht zu werden, sind Maß-
            nahmen der Vorbeugung der Verunreinigung durch Löschwasser in Ver-
            bindung mit wassergefährdenden Stoffen zu treffen.

            Die Überprüfung, ob und in welchen Mengen wassergefährdende Stoffe
            im Objekt vorgehalten, verarbeitet und gelagert werden, ist im Rahmen
            der Ausführungsplanung zu konkretisieren und zu beurteilen sowie im
            Nachgang laufend durch den Brandschutzbeauftragten zu überprüfen.
            Werden die genannten Schwellwerte überschritten, sind Maßnahmen zur
            Löschwasserrückhaltung zu ergreifen und herzustellen.

            Hinweis: Werden durch die Feuerwehr Sonderlöschmittel eingesetzt, die
            einer Wassergefährdungsklasse zuzuordnen sind, sind diese Mengen in
            der Bewertung zu berücksichtigen.

            Das Erfordernis einer Löschwasserrückhalteanlage kann bereits aufgrund
            der Transformatoren und der Vorhaltung von Betriebsmittel angenommen
            werden. Ebenso sind stationäre Feuerlöschanlagen in Teilbereichen zu
            erwarten. Eine konkrete Festlegung des erforderlichen Volumens bzgl.
            der vorgenannten Anlage ist derzeit nicht möglich.

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5.5         Bauteile

5.5.1       Brandabschnitte/Brandbekämpfungsabschnitte

            Die unter Beachtung der technologischen Nutzung der baulichen Anlage
            konstruktiv und statisch aufgebauten Unterteilungen verhindern, dass ei-
            ne konsequente durchgängige innere Brandwand/Brandabschnitts-
            trennung zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude (hier: in Abständen von
            nicht mehr als 40 m) im Sinne der BayBO errichtet werden kann. In den
            einzelnen Ebenen handelt es sich um folgende Überschreitungen:

            Ebene        2. Untergeschoss                         keine
            Ebene        1. Untergeschoss                         ca. 7 m
            Ebene        EG                                       ca. 29 m
            Ebene        1. OG (i. W. Luftraum über EG)           keine

            Bewertung:
            Es handelt sich hierbei formal um Abweichungen von den Anforderungen
            der BayBO, welche im Rahmen einer Erleichterung gestattet werden kön-
            nen. Im Zuge einer ganzheitlichen Betrachtung, hinsichtlich der bauord-
            nungsrechtlichen Schutzziele, bestehen aus brandschutztechnischer
            Sicht keine Bedenken, wenn die im hier gegenständlichen Brandschutz-
            konzept beschriebenen Anforderungen realisiert werden.

5.5.2       Tragende Wände, Pfeiler, Stützen

            Tragende Wände und aussteifende Wände müssen mindestens feuerbe-
            ständig sein.

            Die geplanten Ausführungsvarianten der tragenden und aussteifenden
            Bauteile aus Stahlbeton und zum Teil in Mauerwerk erfüllen generell die
            vorgenannten Anforderungen.

            Die Wände sind bis zur Rohdecke zu führen. Aufgrund von angrenzenden
            Bereichen mit erhöhten Anforderungen an den Raumabschluss/Feuer-
            widerstand und in Bereichen von Brandabschnitts-/Brandbekämpfungsab-
            schnittstrennungen (Wände in Bauart von Brandwänden) gemäß Anlage
            zum Brandschutzkonzept etc. können sich erhöhte Anforderungen an
            diese Bauteile ergeben.

            Die Anforderungen an die vorstehenden Bauteile und deren Verlauf sind
            im Wesentlichen der Anlage zum Brandschutzkonzept zu entnehmen und
            umzusetzen.

            Vorgenanntes gilt für Pfeiler und Stützen im Sinne von tragenden Ele-
            menten entsprechend.

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Nichttragende Außenwände, Oberflächen von Außenwänden und Außen-
            wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktio-
            nen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen
            Bauteilen begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende
            Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
            bestehen, wobei Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen
            von Außenwandkonstruktionen sowie Fugendichtungen unberücksichtigt
            bleiben.

            Die geplanten Außenwände aus Stahlbeton erfüllen die vorgenannten An-
            forderungen.

5.5.3       Innenwände

5.5.3.1     Trennwände notwendiger Treppenräume

            Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bau-
            art von Brandwänden hergestellt sein. Vorstehender Satz gilt nicht, so-
            weit die Wände von Treppenräumen Außenwände sind, aus nicht brenn-
            baren Baustoffen bestehen und durch andere Wandöffnungen im Brand-
            fall nicht gefährdet werden können.

            Die Öffnungen in Treppenräumen (Türen, Fenster etc.) sowie die Anfor-
            derungen an die Treppenraumwände sind entsprechend den Angaben in
            der grafischen Anlage zum BSK herzustellen.

            Zum Treppenraum sind an dieser Stelle folgende zusätzliche Anforderun-
            gen herzustellen:

            Der Bereich zwischen Treppenraum 2 und Ausgang ins Freie sind nur
            nicht brennbare Baustoffe zulässig. Die Türen im Verlauf zwischen Trep-
            penraum 2 und Ausgang ins Freie dürfen im Verlauf des Rettungsweges
            nicht verschließbar sein oder müssen bei Aktivierung der Brandmeldean-
            lage automatisch freigegeben werden. Die Türen müssen eine Vergla-
            sung für eine Sichtverbindung haben, sodass die Personen den Bereich
            in Fluchtrichtung hinter der Tür einsehen können.

5.5.3.2     Trennwände notwendiger Flure

            Die unter Beachtung der technologischen Nutzung der baulichen Anlage
            konstruktiven und statisch aufgebauten Unterteilungen des Objektes ver-
            hindern, dass eine konsequente Ausbildung von notwendigen Fluren im
            Sinne der BayBO möglich ist.

            Es handelt sich hierbei formal um Abweichungen von den Anforderungen
            der BayBO, welche im Rahmen einer Erleichterung gestattet werden kön-
            nen. Im Zuge einer ganzheitlichen Betrachtung, hinsichtlich der bauord-

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nungsrechtlichen Schutzziele, bestehen aus brandschutztechnischer
            Sicht keine Bedenken, wenn die im hier gegenständlichen Brandschutz-
            konzept beschrieben Anforderungen realisiert werden.

            Im Weiteren kommt hinzu, dass die an den Flur angrenzenden Bereiche
            meist mit einem höheren Feuerwiderstand als feuerhemmend abgetrennt
            werden.

            Im Rahmen des Vorgenannten kann aus brandschutztechnischer Sicht
            auf die gemäß BayBO vollumfängliche Ausbildung von notwendigen Flu-
            ren verzichtet werden.

5.5.3.3     Trennwände von Räumen mit erhöhter Brand- bzw. Explosionsgefahr

            Feuerbeständige Trennwände aus nicht brennbaren Baustoffen sind zu
            errichten zum Abschluss von Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosi-
            onsgefahr.

            Die Trennwände sind bis zur Rohdecke oder zur Unterkante der Dach-
            haut zu führen. Öffnungen sind zulässig, wenn sie zur Nutzung des Ge-
            bäudes erforderlich sind. Sie sind mit mindestens feuerhemmenden und
            selbst schließenden Abschlüssen zu versehen.

            Den Anforderungen an diese Räume wird in der Planung entsprochen.
            Bei der Bauausführung sind diese umzusetzen.

            Die Lage dieser Räume sowie eventuell zusätzliche Anforderungen sind
            der grafischen Anlage zum BSK zu entnehmen.

5.5.4       Treppen

            Der erste Rettungsweg muss, wenn die Nutzungseinheit nicht zu ebener
            Erde liegt, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Statt not-
            wendiger Treppen sind Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 10
            vom Hundert zulässig.

            Notwendige Treppen müssen in einem Zuge zu allen angeschlossenen
            Geschossen führen. Tragende Teile notwendiger Treppen müssen in Ge-
            bäuden der Gebäudeklasse 5 mindestens feuerhemmend und aus nicht
            brennbaren Baustoffen sein.

            Die geplanten Treppen aus Stahlbeton erfüllen die vorgenannten Anfor-
            derungen und sind entsprechend zu bemessen.

            Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger
            Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

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Die Treppen in den notwendigen Treppenräumen erfüllen aufgrund ihrer
            Ausführung und Ausmaße die an sie gestellten Anforderungen.

5.5.5       Decken

            Die Decken zwischen den Ebenen/Geschossen, die aus Stahlbeton her-
            gestellt werden, erfüllen die Anforderung an die Feuerbeständigkeit. Mon-
            tageöffnungen in diesen feuerbeständigen Decken werden mittels Stahl-
            betonplatten in Deckenstärke verschlossen. Die dabei gegebenen Fugen
            sind mit bauaufsichtlich zugelassenen Abdichtungen (Dichtschnüre oder
            dgl.) zu versehen, um den erforderlichen Raumabschluss zu erhalten.

5.5.6       Dächer

            Die Dachhaut (oberer Abschluss des Objektes) muss gegen Flugfeuer
            und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

            Im Bereich von Dachdurchdringungen ist durch konstruktive Maßnahmen
            eine Brandweiterleitung zu behindern.

5.5.7       Verkleidungen

5.5.7.1     Wandverkleidungen, Unterdecken

            In allen Treppenräumen notwendiger Treppen müssen Putze, Beklei-
            dungen, Unterdecken, Dämmstoffe und Einbauten aus nichtbrennbaren
            Baustoffen bestehen.

            Die vorstehenden Anforderungen sind zu beachten und umzusetzen.

5.5.7.2     Bodenbeläge

            In Treppenräumen, Vorräumen von Treppenräumen müssen Verkleidun-
            gen, Dämmschichten und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen be-
            stehen. Fußbodenbeläge in Treppenräumen und Vorräumen von Trep-
            penräumen müssen nicht brennbar sein.

            Der Bodenbelag im Erdgeschoss, in Schalträumen (Bereiche mit Doppel-
            böden) muss mindestens schwer entflammbar sein. In anderen techni-
            schen Räumen, Traforäumen und Lagerräumen sind nicht brennbare Bo-
            denbeläge einzusetzen.

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5.5.7.3     Doppel-, Systemböden

            Im hier gegenständlichen Objekt sind Doppelböden geplant.

            Für diese Böden ist die Muster-Systembödenrichtlinie (MSysBöR) maß-
            gebend und umzusetzen.

5.5.8       Verglasungen

            Verglasungen in raumabschließenden Bauteilen mit einem definierten
            Feuerwiderstand sind derzeitig nicht erkennbar.

            Sollten derartige Verglasungen zum Einsatz kommen, müssen diese
            Brandschutzverglasungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse des
            raumabschließenden Bauteiles mit Feuerwiderstand realisiert werden. D.
            h. in Wänden mit der Anforderung feuerbeständig sind ausschließlich
            feuerbeständige Verglasungen zulässig.

5.5.9       Dehnungsfugen

            Dämmstoffe in Dehnungsfugen, die aus bauphysikalischen Gründen an-
            geordnet sind, müssen in massiven Bauteilen, für die ein Feuerwider-
            stand vorgegeben ist, aus mineralischen Fasern nach DIN 18565 Teil 2,
            Abschnitt 2.2 bestehen, der Baustoffklasse A angehören, einen Schmelz-
            punkt  1000 °C nach DIN 4102 Teil 17 besitzen und eine Rohdichte
             30 kg/m³ aufweisen; Hohlräume müssen dicht ausgestopft werden.

            Vorstehende Dehnungsfugen und Dehnungsfugen anderer Bauteile mit
            erforderlichem Feuerwiderstand (z. B. Ständerwandkonstruktionen) sind
            entsprechend der Herstellerangaben und des Zulassungsbescheides
            auszuführen.

5.5.10      Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen

            Brand- und Rauchschutztüren sind im hier gegenständlichen Komplex wie
            folgt vorhanden:
               feuerbeständig, dicht und selbst schließend (T 90); z. B. in Brandwän-
                den/Wänden in Bauart von Brandwänden und zu einzelnen Elektri-
                schen Betriebsräumen (beständig auch gegen Druck)
               feuerhemmend, rauchdicht und selbst schließend (T 30-RS); z. B. in
                Wänden von Treppenräumen
               feuerhemmend, dicht und selbst schließend (T 30); in Wänden von
                Technik- und Archivräumen sowie in Wänden der Lager

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