Erweiterung und Effizienzsteigerung des Innkraftwerks Jettenbach/Töging Erneuerung KW Töging Bauantrag Kraftwerk Töging
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Erweiterung und Effizienzsteigerung des Innkraftwerks Jettenbach/Töging Erneuerung KW Töging Bauantrag Kraftwerk Töging Anlage 1 - Brandschutznachweis Fremdfirmen-Nr.: Aufstellungsort: Bl. von Bl. + Unterlagennummer SKS Zählteil KKS DCC(UAS) Projekt-Nr. Ersteller Gliederungszeichen Gliederungszeichen Gliederungszeichen Gliederungszeichen Funktion/ Aggregat/ GA Bauwerk Änderungsindex Raum Dokumenttyp Blattnummer Vorzeichen Vorzeichen Vorzeichen Planstatus Planart Nummer S1 S2 S3 G F0 F1 F2 F3 FN A1 A2 AN A3 * A A A ~ A N N N / A A A A N / A N N N N N / N N / A A A = N N A A A N N A A N N N A & A A A N N N * I T O - A 0 0 1 - L A H Y 1 - B 5 1 9 5 0 - 0 1 - _ F E & C B B 0 1 0
Längwitz 69a D - 99310 Dornheim Telefon +49 (0) 36 28 – 662 878 01 Fax +49 (0) 36 28 – 662 878 09 Brandschutzkonzept gemäß Art. 62 BayBO und § 11 und § 3 Nr. 5 BauVorlV VORHABEN; OBJEKT; BAUORT: Erneuerung KW Töging Kraftwerk 84513 Töging am Inn Deutschland BAUHERR: VERBUND Innkraftwerke GmbH Werkstrasse 1 84513 Töging am Inn Deutschland Index Stand Version Änderungen Nr./Zeichen 07.10.2015 Brandschutzkonzept G15_066 08.06.2017 Brandschutzkonzept Pläne, zzgl. Textanpassung 04.12.2017 Brandschutzkonzept Pläne, zzgl. Textanpassung Dornheim, 04.12.2017 SW Sachverständigenbüro Brandschutz GmbH & Co. KG Bankverbindung Büro Thüringen Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Torsten Weise Längwitz 69a • D - 99310 Dornheim Registergericht Jena, HRA 103126 Sparkasse Arnstadt-Ilmenau USt-Id Nr.: DE246760576 IBAN: DE 05 84051010 1840003100 Büro Hessen www.sw-sachverstaendige.de • info@sw-svb.de BIC: HELADEF1ILK Caßdorfer Weg 22 • D - 34576 Homberg/Efze
Inhalt 1 Aufgabenstellung ................................................................................................. 1 2 Grundlagen............................................................................................................ 1 2.1 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................... 1 2.2 Beratungen zum Bauvorhaben ............................................................................... 2 2.3 ggf. verwendete Abkürzungen, Begriffe.................................................................. 3 2.4 Zur Verfügung gestellte Unterlagen ........................................................................ 3 3 Örtliche Brandschutzverhältnisse ...................................................................... 4 4 Objektbeschreibung ............................................................................................. 5 4.1 Allgemeine Angaben, Projekt- und Gebäudebeschreibung .................................... 5 4.2 Gebäudeeinstufung ................................................................................................ 6 4.3 Allgemeine verkehrstechnische Erschließung ........................................................ 7 4.4 Baustoff- und Bauteileinsatz ................................................................................... 7 4.5 Risikobewertung ..................................................................................................... 7 5 Brandschutzkonzept ............................................................................................ 8 5.1 Vorbemerkungen .................................................................................................... 8 5.2 Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück .................................................... 9 5.2.1 Allgemein ................................................................................................................ 9 5.2.2 Befestigung und Tragfähigkeit .............................................................................. 10 5.2.3 Zu- oder Durchfahrten .......................................................................................... 10 5.2.3.1 Lage und Zugänglichkeit....................................................................................... 10 5.2.3.2 Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten ........................................................... 11 5.2.3.3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten .......................................................................... 12 5.2.3.4 Neigung in Zu- und Durchfahrten ......................................................................... 13 5.2.3.5 Stufen und Schwellen ........................................................................................... 13 5.2.3.6 Sperrvorrichtungen ............................................................................................... 13 5.2.3.7 Hinweisschilder ..................................................................................................... 13 5.2.3.8 Bordsteinabsenkung ............................................................................................. 14 5.2.3.9 Parkstreifen........................................................................................................... 14 5.2.3.10 Randbegrenzung .................................................................................................. 15 5.2.4 Bewegungsflächen ............................................................................................... 15 5.2.4.1 Allgemein .............................................................................................................. 15 5.2.4.2 Neigung von Bewegungsflächen .......................................................................... 16 5.2.4.3 Stufen und Schwellen ........................................................................................... 16 5.2.4.4 Entwässerung ....................................................................................................... 16 5.2.4.5 Hinweisschilder ..................................................................................................... 16 5.2.4.6 Randbegrenzung .................................................................................................. 16 5.2.5 Zu- oder Durchgänge............................................................................................ 16 5.3 Löschwasserversorgung ....................................................................................... 17 5.4 Löschwasserrückhaltung ...................................................................................... 18 5.5 Bauteile ................................................................................................................. 19 5.5.1 Brandabschnitte/Brandbekämpfungsabschnitte ................................................... 19 5.5.2 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen........................................................................ 19 5.5.3 Innenwände .......................................................................................................... 20 5.5.3.1 Trennwände notwendiger Treppenräume............................................................. 20 5.5.3.2 Trennwände notwendiger Flure ............................................................................ 20 5.5.3.3 Trennwände von Räumen mit erhöhter Brand- bzw. Explosionsgefahr ............... 21 5.5.4 Treppen ................................................................................................................ 21 5.5.5 Decken ................................................................................................................. 22 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx II
5.5.6 Dächer .................................................................................................................. 22 5.5.7 Verkleidungen ....................................................................................................... 22 5.5.7.1 Wandverkleidungen, Unterdecken........................................................................ 22 5.5.7.2 Bodenbeläge ........................................................................................................ 22 5.5.7.3 Doppel-, Systemböden ......................................................................................... 23 5.5.8 Verglasungen........................................................................................................ 23 5.5.9 Dehnungsfugen .................................................................................................... 23 5.5.10 Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen .............................................. 23 5.6 Flucht- und Rettungswegkonzept ......................................................................... 24 5.6.1 Allgemeine Anforderungen ................................................................................... 24 5.6.2 Beurteilung und Dimensionierung der Rettungswege .......................................... 25 5.6.3 Anzahl der Ausgänge bzw. der baulichen Rettungswege .................................... 25 5.6.4 Türen und Tore im Verlauf von Rettungswegen ................................................... 25 5.6.5 Kennzeichnung der Rettungswege ....................................................................... 26 5.7 Haustechnische bzw. betriebstechnische Anlagen............................................... 26 5.7.1 Aufzüge ................................................................................................................ 26 5.7.2 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen ........................ 27 5.7.3 Lüftungsanlagen/Rauchableitungseinrichtungen .................................................. 27 5.7.4 Elektrische Anlagen .............................................................................................. 28 5.7.5 Elektrische Betriebsräume .................................................................................... 28 5.7.6 Blitzschutz............................................................................................................. 29 5.7.7 Leitungsanlagen ................................................................................................... 29 5.7.7.1 Allgemeine Anforderungen ................................................................................... 29 5.7.7.2 Verlegung in Rettungswegen................................................................................ 29 5.7.7.3 Führung von Leitungen durch Wände und Decken .............................................. 31 5.8 Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtung ..................................................... 32 5.9 Einrichtungen zur Brandbekämpfung ................................................................... 33 5.10 Sicherheitsstromversorgung und Funktionserhalt sicherheitsrelevanter Einrichtungen ........................................................................................................ 34 5.11 Sicherheitsbeleuchtung ........................................................................................ 34 5.12 Feuerwehrpläne/betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan .......................... 35 5.13 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen .......................................................................................... 35 5.13.1 Verantwortlichkeiten und Aufgabenverteilung ...................................................... 35 5.13.2 Brandschutzbeauftragter ...................................................................................... 37 5.13.3 Rauchverbot ......................................................................................................... 38 5.13.4 Müllentsorgung ..................................................................................................... 38 5.13.5 Beschäftigte von Fremdfirmen .............................................................................. 38 5.13.6 Brandschutzordnung............................................................................................. 38 5.13.7 Flucht- und Rettungspläne.................................................................................... 39 5.13.8 Feuergefährliche Arbeiten .................................................................................... 39 5.13.9 Instandhaltung ...................................................................................................... 39 5.13.10 Gebäudefunk ........................................................................................................ 39 5.13.11 Brandschutz während der Bauphase.................................................................... 40 5.14 Prüfung und Nachweise........................................................................................ 40 5.15 Zusammenstellung der Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen und Darstellung der Kompensationsmaßnahmen ....................................................... 40 6 Baurechtliche Beurteilung ................................................................................. 41 7 Erklärung ............................................................................................................. 42 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx III
1 Aufgabenstellung Im Rahmen der Tätigkeit als Sachverständige sowie als Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz wurde die SW Sachverständigenbüro Brand- schutz GmbH & Co. KG beauftragt ein Brandschutzkonzept für das Objekt Erneuerung KW Töging Kraftwerk 84513 Töging am Inn Deutschland zu erstellen. Die Beurteilung der Situation erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden rechtlichen Grundlagen und der örtlichen Brandschutzverhältnisse. Das Brandschutzkonzept dient als Nachweis im Baugenehmigungsverfah- ren, dass alle Schutzziele des vorbeugenden Brandschutzes erreicht und ggf. auftretende Abweichungen angemessen kompensiert werden. Erhöhte Schutzaspekte im Sinne einer Schadenversicherung sowie An- forderungen aus Richtlinien der Versicherer, über den vorbeugenden Brandschutz hinausgehende Anforderungen des Arbeitsrechts und fir- meninterne besondere Anforderungen, sofern sie nicht vorlagen, sind nicht Gegenstand dieses Brandschutzkonzeptes. Die gesetzliche Grundlage bildet der Art. 51 Abs. 2 der BayBO. Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, ge- eignete Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertig- ten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Ent- wurfsverfasser verantwortlich. Anmerkung: Änderungen bezüglich des ursprünglichen Konzeptes vom 07.10.2015 werden farblich gekennzeichnet. Ebenso werden nichtmehr relevante Punkte und Anmerkungen entfernt. 2 Grundlagen 2.1 Rechtliche Grundlagen ASR A2.2: Technische Regeln für Arbeitsstätten. Maßnahmen ge- gen Brände vom November 2012 BayBO: Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. August 2007 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 1
BauVorlV: Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche An- zeigen vom 10. November 2007 DIN 4102-4: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bau- teile und Sonderbauteile vom Mai 2016 DVGW Arbeitsblatt W405: Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung vom Februar 2008 EltBauV: Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektri- sche Anlagen vom 13. April 1977 FBV: Verordnung über die Feuerbeschau vom Juni 1999 - aktuelle Fassung FeuV: Feuerungsverordnung vom November 2007 LöRüRL: Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser- Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Anlagen) vom August 1992 M-EltBauVO Musterverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen mit Stand Januar 2009 (als allg. aner- kannte Regel der Technik ergänzend hinzugezogen) MIndBauR: Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie) vom Juli 2014 MLAR: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderun- gen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie) in der aktuellen Fassung M-LüAR: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforde- rungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie) in der aktuellen Fassung Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr Fassung Februar 2007 SPrüfV: Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen vom 3. August 2001 SysBöR: Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (Systemböden-Richtlinie), September 2005 VVB: Verordnung über die Verhütung von Bränden (Brandverhü- tungsverordnung) vom April 1981 - aktuelle Fassung 2.2 Beratungen zum Bauvorhaben Zum hier gegenständlichen Bauvorhaben fanden mehrfach telefonische Beratungen, E-Mail-Korrespondenz zu Detailfragen zwischen T. Weise (SW Sachverständigenbüro Brandschutz GmbH & Co. KG) und den der- zeitig projektverantwortlichen Planern Herren Feldmann, Novak (Lahmey- er Hydroprojekt GmbH) statt. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 2
2.3 ggf. verwendete Abkürzungen, Begriffe abP: allgemeine bauaufsichtliche Prüfung abZ: allgemeine bauaufsichtliche Zulassung AR: Aufenthaltsraum BA: Brandabschnitt BH: Brüstungshöhe BSK: Brandschutzkonzept EG: Erdgeschoss LP: Lageplan OG: Obergeschoss OKFFB: Oberkante Fertigfußboden OKG: Oberkante Gelände GP: Genehmigungsplanung UG: Untergeschoss 2.4 Zur Verfügung gestellte Unterlagen Folgende relevante Unterlagen wurden vom Auftraggeber oder entspre- chend autorisierter Stelle zur Verfügung gestellt: Genehmigungsplanung: ITO_A001_LAHY1_A51410_01, Schnitt A, M: 1:200, Stand: 16.10.2017 – Lahmeyer Hydroprojekt GmbH ITO_A001_LAHY1_A51430_02, 2. UG, M: 1:200, Stand: 16.10.2017 – Lahmeyer Hydroprojekt GmbH ITO_A001_LAHY1_A51430_03, 1. UG, M: 1:200, Stand: 16.10.2017 – Lahmeyer Hydroprojekt GmbH ITO_A001_LAHY1_A51430_04, EG, M: 1:200, Stand: 16.10.2017 – Lahmeyer Hydroprojekt GmbH ITO_A001_LAHY1_A51430_05, 1.OG, M: 1:200, Stand: 16.10.2017 – Lahmeyer Hydroprojekt GmbH weitere Unterlagen: ITO_14438_1-5 Feuerwehrplan, Verbund-Innkraftwerke GmbH, Stand: 12/2009 (per E-Mail) – für das bestehende Kraftwerk (Töging) Brandschutzordnung, Verbund-Innkraftwerke GmbH, Stand: 07/2012 (per E-Mail) – für das bestehende Kraftwerk (Töging) 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 3
Angaben zu Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage, Lahmeyer Hydro- projekt GmbH, erhalten: 14.07.2015 (per E-Mail) ITO-A001-LAHY1-B10001-00, Erläuterung KW Töging, Lahmeyer Hydroprojekt GmbH, erhalten: 04.08.2015 (per E-Mail) 3 Örtliche Brandschutzverhältnisse Über die Brandmeldeanlage mit automatischen und nicht automatischen Meldern wird eine ständig besetzte Stelle (Leitwarte im Kraftwerk) alar- miert. Die Meldung wird entsprechend an die zuständige Rettungsleitstel- le weitergeleitet (siehe auch Pkt. 5.8 BSK). Die Alarmierung der zuständigen örtlichen Feuerwehr (Freiwillige Feuer- wehr Töging a. Inn) erfolgt durch die zuständige Rettungsleitstelle. Durch die technische Ausstattung der Feuerwehr sowie die Entfernung zum gegenständlichen Objekt (weniger als 2 km) ist davon auszugehen, dass die Freiwillige Feuerwehr in der Lage ist, innerhalb der geforderten Fristen das Objekt zu erreichen, um wirksame Hilfe zu leisten und Lösch- arbeiten durchzuführen. Die Freiwillige Feuerwehr Töging a. Inn kann folgende Technik zum Ein- satz bringen: 1 Einsatzleitwagen ELW 1 1 Löschgruppenfahrzeug TLF 16/12 1 Gelenkmast (Teleskopmastfahrzeug) WGF 220 (TMF 22) 1 Löschgruppenfahrzeug HLF 20/16 1 Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 1 Versorgungsfahrzeug (Gerätewagen) GW „Logistik 1“ 1 Mehrzweckfahrzeug MZF. Bei Erfordernis können weitere Wehren nachalarmiert werden. Angaben zur Löschwasserversorgung und -bereitstellung sind im Punkt 5.3 des Brandschutzkonzeptes enthalten. Die vorstehenden Angaben zu den örtlichen Brandschutzverhältnissen wurden am 06.06.2017 der Internetpräsenz der Freiwilligen Feuerwehr Töging a. Inn entnommen. https://feuerwehr-toeging.jimdo.com/ Zur Vollständigkeit noch nachstehende Angaben. Gerätehaus Rathaus Freiwillige Feuerwehr Töging a. Stadt Töging a. Inn Inn Hauptstr. 26 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 4
Ludwig-der-Bayer-Str. 21 84513 Töging a. Inn 84513 Töging a. Inn Tel.: 08631/9004-0 Tel.: 08631/99996 (Kein Notruf!) Fax: 08631/9004-50 Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Töging a. Inn ist Herr Thomas Weg- gartner (1. Kommandant) 4 Objektbeschreibung 4.1 Allgemeine Angaben, Projekt- und Gebäudebeschreibung Das Objekt hat nach derzeitigem Stand 4 Ebenen: Die einzelnen Geschosse (Ebenen) sind wie folgt: 2. Untergeschoss (Ebene 363,70 m) 1. Untergeschoss (Ebene 370,37 m) Erdgeschoss (Ebene 375,93 m) – Zugangs-, Zufahrtsebene 1. Obergeschoss (Ebene 380,63 m) – Lager, Gefahrstoffraum. Dem nachstehenden Bild kann die maximale Ausdehnung des Objektes, aus brandschutztechnischer Sicht, entnommen werden: Das Objekt wird neben dem bestehenden Kraftwerk auf der Fläche der vorhandenen Entlastungsanlage errichtet. Die maximale Ausdehnung des Objektes ist der nachstehenden Grafik zu entnehmen (Erdgeschoss). Eine detaillierte Beschreibung des Objektes kann der Erläuterung zum BV KW Töging (ITO-A001-VHPD1-B10001-00) in der aktuellen Fassung ent- nommen werden. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 5
~ 70 m ~ 28 m Bild 1: Auszug Übersichtslageplan (Lahmeyer Hydroprojekt) 4.2 Gebäudeeinstufung Das hier zu bewertende Objekt ist gemäß der BayBO, Art. 2, Abs. 3, Nr. 5 ein Gebäude der Gebäudeklasse 5 (sonstige Gebäude einschließlich unterirdische Gebäude) und nach Art. 2, Abs. 4, Nr. 3 u. 20 als Sonder- bau (ein Geschoss mit mehr als 1600 m² Grundfläche; Anlagen und Räume, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind) einzustufen. Als Bewertungsgrundlage wird neben der Bayerischen Bauordnung die aktuelle Muster-Industriebaurichtlinie vom Juli 2014 (MIndBauRL) sowie die VBG R 108 (Brandschutz im Kraftwerk) beachtet. Diese spiegeln die allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder. Sie dienen vorrangig der Präzisierung und erweiterten Darstellung einzelner ausgewählter Sachverhalte, wie z. B. der Rauchableitungsmöglichkeiten und der Brandmeldung. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 6
4.3 Allgemeine verkehrstechnische Erschließung Bild 2: Zugang und Zufahrt zum Objekt im Erdgeschoss ( ) Die Erschließung, auch für den schweren LKW–Verkehr, erfolgt über die Zufahrten im Süden des Objektes, auf das ebenfalls für den Schwerlast- verkehr geeignete Betriebsgelände. Ein weiterer Zugang befindet sich nordöstlich (siehe vorstehendes Bild). Eine genaue Beschreibung der Haupteinfahrt bzw. der Zufahrt kann der Erläuterung zum Bauvorhaben KW Töging (ITO-A001-VHPD1-B10001- 00) in der aktuellen Fassung entnommen werden. 4.4 Baustoff- und Bauteileinsatz Das gesamte Objekt wird aus Stahlbeton sowie in Teilbereichen aus Mauerwerk errichtet. 4.5 Risikobewertung Auf Grundlage der Erläuterung zum Bauvorhaben KW Töging und der vorliegenden Planung können folgende Risiken aus brandschutztechni- scher Sicht abgeleitet werden. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 7
Brand- und Rauchausbreitung: Aufgrund der Größe des Objektes und dessen Gliederung ist bei einem Ereignisfall zunächst von einer großflächigen Verrauchung und Brand- ausbreitung auszugehen. Brandentstehung: Durch die beschriebene Nutzung des Objektes ist ebenso von einem er- höhten Risiko der Brandentstehung auszugehen. Dieses Risiko resultiert aus dem hohen zu erwartenden Installationsgrad in Teilbereichen. Flucht- und Rettungswegsituation: In Verbindung mit der großräumigen Ausdehnung des Objektes ist eben- so von langen Flucht- und Rettungswegen auszugehen. Dem entgegen wirken u. a.: eine flächendeckende automatische Brandmeldeanlage Bildung von Brandabschnitten/Brandbekämpfungsabschnitten die Möglichkeit von jeder Stelle in den einzelnen Geschossen mit zu erwartenden Aufenthaltsbereichen in mindestens 2 Richtungen flüch- ten zu können eingeschränkter und unterwiesener Nutzerkreis (betriebsintern bzw. in Begleitung). Auf all diese Aspekte geht die hier zur Bewertung heranzuziehende Baye- rische Bauordnung in Verbindung mit den bereits benannten Richtlinien ein. 5 Brandschutzkonzept 5.1 Vorbemerkungen Generell gelten für den hier gegenständlichen Gesamtkomplex folgende gesetzliche Allgemeinforderungen der BayBO: Anlagen sind nach Art. 3 BayBO unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzu- ordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentli- che Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen ih- rem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Miss- stände benutzbar sein. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 8
Gemäß Art. 12 BayBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errich- ten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorge- beugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. (Schutzziele) Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht ent- flammbare Stoffe), dürfen nicht verwendet werden. Das gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leicht entflammbar sind. Gemäß Art. 3 BayBO sind die vom Staatsministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung als Techni- sche Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann ab- gewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden; Art. 15 Abs. 3 und Art. 19 BayBO bleiben unberührt. Werden die allgemein anerkannten Re- geln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die entsprechenden bau- aufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten. Für den hier gegenständlichen Komplex werden, um vorstehenden Anfor- derungen gerecht zu werden, die rechtlichen Grundlagen gemäß Punkt 2.1 des Brandschutzkonzeptes herangezogen. Die allgemein anerkann- ten Regeln der Technik sind generell bei der weiteren Planung und Aus- führung zu beachten und umzusetzen. 5.2 Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück 5.2.1 Allgemein Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreich- bar sein. Alle Bereiche mit Aufenthaltsräumen verfügen über mindestens zwei wei- testgehend voneinander unabhängige, ausschließlich bauliche Rettungs- wege. Diese führen in einen notwendigen Treppenraum und von diesem notwendigen Treppenraum direkt oder über geschützte Bereiche ins Freie. Alle Notausgänge sind derart zu gestalten, dass sie jederzeit sicher be- gehbar sind, dass auch die Wege zwischen den Notausgängen und den erreichbaren öffentlichen Bereichen keine Hindernisse, Einengungen etc. aufweisen. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 9
Alle folgenden Anforderungen an hier relevante Flächen für die Feuer- wehr auf dem Grundstück sind als grundlegende Festlegungen zu be- trachten, die im Einzelfall mit den örtlichen zuständigen Behörden bzw. Brandschutzdienststellen abzustimmen sind. Es sind keine Aufstellflächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr notwen- dig, da die Flucht- und Rettungswege baulich sind. 5.2.2 Befestigung und Tragfähigkeit Zufahrten sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16 t und einer Achslast von 10 t be- fahren werden können. Von Feuerwehrfahrzeugen befahrene Decken sind für ein Einzelfahrzeug nach DIN 1072 von 16 t Gesamtmasse in ungünstiger Stellung zu be- messen. Auf den umliegenden Flächen werden gleichzeitig 5 kN/m² als Verkehrslast angesetzt. Diese Verkehrslasten dürfen als vorwiegend ru- hend eingestuft werden. ANMERKUNG: Die Baugenehmigungsbehörden und die Kommunen können aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder anderer zwingender Um- stände höhere Lastannahmen vorschreiben als in der Anlage 1.1/1 zu DIN 1055-3 (Liste der technischen Baubestimmungen der Bundesländer) angegeben sind. Die hier relevanten Flächen auf dem Grundstück sind als befestigte Flä- chen für den schweren LKW-Verkehr geplant. Damit sind die vorstehen- den Anforderungen erfüllt. Vorgenanntes kann auch für die öffentlichen Verkehrsflächen vorausgesetzt werden. Hinweis: kein Schotterrasen vorsehen. 5.2.3 Zu- oder Durchfahrten 5.2.3.1 Lage und Zugänglichkeit Die für die Feuerwehr erforderlichen Zugänge, Durchgänge, Zufahrten, Durchfahrten und Bewegungsflächen sind ständig frei zu halten. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. Das hier gegenständliche Objekt wird wie in der grafischen Anlage und unter Punkt 4.3 des BSK dargestellt erschlossen. Der Zugang zum Objekt selbst kann ebenerdig im Erdgeschoss direkt bzw. über die notwendigen Treppenräume erfolgen. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 10
Über den Treppenraum 1 werden die Ebenen 2UG-EG (2. Untergeschoss bis Erdgeschoss) erschlossen. Der Treppenraum 2 beginnt im 1. Unter- geschoss und reicht bis zum 1. Obergeschoss. Dieser Treppenraum be- sitzt im Erdgeschoss (Zugangsebene) keinen direkten Ausgang ins Freie. Dies stellt formal eine Abweichung zu den bauordnungsrechtlichen An- forderungen dar. In Verbindung mit der Umsetzung der in der grafischen Anlage gestellten Anforderungen an die räumliche Abtrennung des Trep- penraums sowie der bereits beschrieben Nutzung und Nutzer bestehen keine Bedenken bzgl. der gewählten Ausführung des Ausganges im Erdgeschoss. 5.2.3.2 Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten Die lichte Breite geradliniger Zufahrten muss mindestens 3 m betragen. Wird eine Zufahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bau- teile (z. B. Wände, Pfeiler) begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,5 m betragen (siehe Bild 3). a Bild 3: Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrt Legende: a - bei Länge der beidseitig begrenzten Zufahrt ≤ 12 m Breite ≥ 3 m a - bei Länge der beidseitig begrenzten Zufahrt > 12 m Breite ≥ 3,5 m Die lichte Höhe der Durchfahrten muss mindestens 3,5 m betragen. An Durchfahrten angrenzende Bauteile (z. B. Wände, Pfeiler, Decken) müs- sen feuerbeständig sein. Zufahrten müssen ständig frei gehalten werden. Fahrspuren Geradlinig geführte Zufahrten dürfen außerhalb der Übergangsbereiche (siehe Kurven und Bewegungsflächen) als Fahrspuren (z. B. gärtneri- schen Anlagen) ausgebildet werden. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,8 m haben und mindestens je 1,1 m breit sein (siehe Bild 4). 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 11
Entsprechend der vorliegenden Planung wird das Vorgenannte umge- setzt. Weitere Anforderungen hierzu werden nicht gestellt. 5.2.3.3 Kurven in Zu- oder Durchfahrten Werden die Zufahrten nicht geradlinig geführt, so muss in Abhängigkeit vom Außenradius r der Kurve ihre Breite b den in der Tabelle 3 angege- benen Werten entsprechen. Dabei müssen vor oder hinter Kurven auf ei- ner Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein (siehe Bild 4). Zum Einbiegen von der öffentlichen Verkehrsfläche in die Zufahrt muss ein Außenradius der Kurve von mindestens 10,5 m für jede Anfahrrich- tung vorhanden sein. Tabelle 1: Kurvenaußenradius und Breite der Zufahrt r [m] min b[m] bis 10,5: unzulässig --- 10,5 bis 12 5,0 über 12 bis 15 4,5 über 15 bis 20 4,0 über 20 bis 70 3,5 über 70 3,0 Bild 4: nicht geradlinig geführte Zufahrt Aufgrund der Tatsache, dass die Verkehrsflächen und die Zu- und Durch- fahrten als für den schweren Lkw–Verkehr nutzbare Flächen ausgelegt sind, werden die vorstehenden Anforderungen erfüllt. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 12
5.2.3.4 Neigung in Zu- und Durchfahrten Zufahrten dürfen längs bis zu 10 % geneigt sein. Neigungswechsel sind mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden. Bei Neigungswechseln vor, in oder hinter Durchfahrten ist zu prüfen, ob die lichte Höhe von 3,5 m unter Beachtung der Abmessungen der Feuer- wehrfahrzeuge ausreicht. Vorgenanntes wird im Rahmen der Außenanlagenplanung beachtet und im Rahmen der Bauausführung realisiert. 5.2.3.5 Stufen und Schwellen Stufen und Schwellen (z. B. Bordsteine) im Zuge von Zufahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Ab- stand von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Neigungs- wechseln dürfen keine Stufen sein. Vorstehende Anforderungen werden eingehalten. 5.2.3.6 Sperrvorrichtungen Sperrvorrichtungen (z. B. Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- fahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können. Vorzugsweise sind Verschlüsse zu verwenden, die mit dem Überflurhyd- rantenschlüssel nach DIN 3223 oder dem Feuerwehrbeil nach DIN 14924 geöffnet werden können. Im Einvernehmen mit der Feuerwehr sind auch andere Schließsysteme zulässig. Sperrpfosten dürfen im umgelegten Zustand nicht höher als 8 cm sein. Sperrvorrichtungen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromver- sorgung funktionsfähig bleiben. 5.2.3.7 Hinweisschilder Zufahrten sind durch Hinweisschilder Schild DIN 4066 – D 1 – 210 x 594 mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ zu kennzeichnen (siehe Erläute- rung). Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein. Erläuterung: Die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrten nach § 12 Abt. 1 Nr. 8 Stra- ßenverkehrs-Ordnung – StVO besteht aus dem Schild DIN 4066 – D 1 – 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 13
210 x 594 mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“. Diese Kennzeichnung begründet ein Halteverbot. Diese Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrten ist eine „amtliche“ Kenn- zeichnung und trägt deshalb rechts unten den Gemeindenamen, womit eine missbräuchliche Verwendung erschwert und die Rechtswirksamkeit im Hinblick auf Bußgeldzahlungen und Abschleppen von Fahrzeugen er- reicht wird. Die Kennzeichnung der Zufahrt steht an der Nahtstelle zwischen öffentli- cher oder „tatsächlich öffentlicher“ Verkehrsfläche und anderen Flächen, muss jedoch von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein. Das Hinweisschild D 1 nach DIN 4066: 1997-07, 3.6 mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ kann in einigen Fällen zur Kennzeichnung und Si- cherstellung der Zufahrtsmöglichkeiten nicht ausreichend sein und muss unter Umständen zur Ergänzung mit dem Halteverbotsschild 283 nach StVO zusätzlich gekennzeichnet werden. Vorstehende Anforderungen sind bei der Planung zu beachten und um- zusetzen. 5.2.3.8 Bordsteinabsenkung Die Zufahrtsmöglichkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche ist durch Ab- senken des Bordsteins unter Beachtung der Tabelle 2 deutlich zu ma- chen. Vorstehende Anforderungen sind bei der Planung zu beachten und um- zusetzen. 5.2.3.9 Parkstreifen Parkstreifen müssen im Bereich von Zufahrten unterbrochen werden. Werden öffentliche Verkehrsflächen zum Erreichen der Zufahrt benötigt (z. B. für Einbiegeradien in eingeengten Straßen), müssen diese mit dem Halteverbotszeichen 283 nach StVO, gegebenenfalls mit Zusatzschild, gekennzeichnet werden. Vorstehende Anforderungen sind bei der Planung zu beachten und um- zusetzen. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 14
5.2.3.10 Randbegrenzung Die Zufahrten müssen eine stets deutlich erkennbare Randbegrenzung mit nicht mehr als 0,8 m Höhe (z. B. durch Bepflanzung oder durch Pfos- ten) erhalten. Vorstehende Anforderungen sind bei der Planung zu beachten und um- zusetzen. 5.2.4 Bewegungsflächen 5.2.4.1 Allgemein Bewegungsflächen müssen für jedes nach Ausrückeordnung vorgesehe- ne Fahrzeug mindestens 7 m x 12 m groß sein. Vor und hinter Bewe- gungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen (siehe Bild 5). Bewegungsflächen müssen ständig frei gehalten werden. Bild 5: Bewegungsflächen Die Lage der Bewegungsflächen in Verbindung mit der Zuwegung zum Objekt sind im Detail mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzu- stimmen. Im Allgemeinen sind ausreichend Flächen im Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes und im Bereich des Objektes auf dem Grundstück vor- handen. Siehe hierzu die grafische Anlage zum Brandschutzkonzept so- wie den Übersichtsplan (Feuerwehrplan, Stand 12/2009) zum benachbar- ten und hier nicht gegenständlichen Kraftwerksbereich. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 15
5.2.4.2 Neigung von Bewegungsflächen Bewegungsflächen müssen in einer Ebene liegen und dürfen in keiner Richtung mehr als 5 % geneigt sein. Vorgenanntes wird im Rahmen der Außenanlagenplanung beachtet und im Rahmen der Bauausführung realisiert. 5.2.4.3 Stufen und Schwellen Analog Zu- oder Durchfahrten. 5.2.4.4 Entwässerung Bewegungsflächen sind zu entwässern. 5.2.4.5 Hinweisschilder Analog Zu- oder Durchfahrten. 5.2.4.6 Randbegrenzung Analog Zu- oder Durchfahrten. 5.2.5 Zu- oder Durchgänge Zugänge müssen geradlinig, ebenerdig und mindestens 1,25 m breit sein. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen genügt eine lich- te Breite von mindestens 1 m (siehe Bild 6). Durchgänge müssen an jeder Stelle eine lichte Höhe von mindestens 2,2 m haben, für Türöffnungen genügt eine lichte Höhe von mindestens 2 m. Zugänge sind durch Hinweisschilder D 1 nach DIN 4066:1997-07, 3.6 mit der Aufschrift „Feuerwehrzugang“ zu kennzeichnen. Zugänge müssen ständig frei gehalten werden und jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sein. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 16
Bild 6: Zugang Zugänge sind besonders zu allen Notausgängen (gleichzeitig Angriffs- wege für die Einsatzkräfte der Feuerwehr) zu sichern. Diese sind bei der Planung der Außenanlagen beachtet worden und während des Betriebes durch organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen. 5.3 Löschwasserversorgung Der Löschwasserbedarf ist im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle unter Berücksichtigung der Fläche des Brandab- schnittes sowie der Brandbelastung festzulegen und herzustellen. Es kann für das hier gegenständliche Objekt von einem Löschwasserbe- darf von 192 m3/h über einen Zeitraum von zwei Stunden ausgegangen werden. Es können alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m für die Bemessung der erforderlichen Löschwassermenge einbezogen wer- den. Durch den vorliegenden Feuerwehrplan für den angrenzenden im Be- stand befindlichen Kraftwerksbereich ist erkennbar, dass sowohl Lösch- wasserentnahmestellen aus dem öffentlichen Trinkwassernetz als auch Löschwasserentnahmestellen aus dem Inn vorhanden sind. Diese können aufgrund ihrer Entfernung für die hier gegenständliche Betrachtung nicht angesetzt werden. Es sind auf beiden Seiten des Objektes weitere Löschwasserentnahme- stellen vorzuhalten. Hierbei können sowohl Entnahmestellen aus dem öf- fentlichen Trinkwassernetz als auch Entnahmestellen aus dem Innkanal realisiert werden. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 17
Der Nachweis einer ausreichenden Löschwasserversorgung ist zu erbrin- gen. 5.4 Löschwasserrückhaltung Auf Grundlage der bereits dargelegten Nutzung und der zur Bewertung zur Verfügung gestellten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der hier gegenständliche Gebäudekomplex derzeit unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie – LöRüRL) fällt. Für eine abschließende Beurteilung sind dennoch weiter- gehenden Angaben notwendig. Generell gilt Folgendes: Bei der Lagerung von Stoffen, die einer Wassergefährdungsklasse zuge- ordnet sind, ist eine Löschwasserrückhaltung gemäß genannter Richtlinie zu berechnen, zu planen und zu realisieren. Folgende Anwendungs- schwellen sind hierbei zu beachten: Wassergefährdungsklasse WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerab- schnitt oder Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerab- schnitt oder Wassergefährdungsklasse WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerab- schnitt. Um den allgemeinen Schutzbedürfnissen gerecht zu werden, sind Maß- nahmen der Vorbeugung der Verunreinigung durch Löschwasser in Ver- bindung mit wassergefährdenden Stoffen zu treffen. Die Überprüfung, ob und in welchen Mengen wassergefährdende Stoffe im Objekt vorgehalten, verarbeitet und gelagert werden, ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu konkretisieren und zu beurteilen sowie im Nachgang laufend durch den Brandschutzbeauftragten zu überprüfen. Werden die genannten Schwellwerte überschritten, sind Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung zu ergreifen und herzustellen. Hinweis: Werden durch die Feuerwehr Sonderlöschmittel eingesetzt, die einer Wassergefährdungsklasse zuzuordnen sind, sind diese Mengen in der Bewertung zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Löschwasserrückhalteanlage kann bereits aufgrund der Transformatoren und der Vorhaltung von Betriebsmittel angenommen werden. Ebenso sind stationäre Feuerlöschanlagen in Teilbereichen zu erwarten. Eine konkrete Festlegung des erforderlichen Volumens bzgl. der vorgenannten Anlage ist derzeit nicht möglich. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 18
5.5 Bauteile 5.5.1 Brandabschnitte/Brandbekämpfungsabschnitte Die unter Beachtung der technologischen Nutzung der baulichen Anlage konstruktiv und statisch aufgebauten Unterteilungen verhindern, dass ei- ne konsequente durchgängige innere Brandwand/Brandabschnitts- trennung zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude (hier: in Abständen von nicht mehr als 40 m) im Sinne der BayBO errichtet werden kann. In den einzelnen Ebenen handelt es sich um folgende Überschreitungen: Ebene 2. Untergeschoss keine Ebene 1. Untergeschoss ca. 7 m Ebene EG ca. 29 m Ebene 1. OG (i. W. Luftraum über EG) keine Bewertung: Es handelt sich hierbei formal um Abweichungen von den Anforderungen der BayBO, welche im Rahmen einer Erleichterung gestattet werden kön- nen. Im Zuge einer ganzheitlichen Betrachtung, hinsichtlich der bauord- nungsrechtlichen Schutzziele, bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, wenn die im hier gegenständlichen Brandschutz- konzept beschriebenen Anforderungen realisiert werden. 5.5.2 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Tragende Wände und aussteifende Wände müssen mindestens feuerbe- ständig sein. Die geplanten Ausführungsvarianten der tragenden und aussteifenden Bauteile aus Stahlbeton und zum Teil in Mauerwerk erfüllen generell die vorgenannten Anforderungen. Die Wände sind bis zur Rohdecke zu führen. Aufgrund von angrenzenden Bereichen mit erhöhten Anforderungen an den Raumabschluss/Feuer- widerstand und in Bereichen von Brandabschnitts-/Brandbekämpfungsab- schnittstrennungen (Wände in Bauart von Brandwänden) gemäß Anlage zum Brandschutzkonzept etc. können sich erhöhte Anforderungen an diese Bauteile ergeben. Die Anforderungen an die vorstehenden Bauteile und deren Verlauf sind im Wesentlichen der Anlage zum Brandschutzkonzept zu entnehmen und umzusetzen. Vorgenanntes gilt für Pfeiler und Stützen im Sinne von tragenden Ele- menten entsprechend. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 19
Nichttragende Außenwände, Oberflächen von Außenwänden und Außen- wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktio- nen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen von Außenwandkonstruktionen sowie Fugendichtungen unberücksichtigt bleiben. Die geplanten Außenwände aus Stahlbeton erfüllen die vorgenannten An- forderungen. 5.5.3 Innenwände 5.5.3.1 Trennwände notwendiger Treppenräume Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bau- art von Brandwänden hergestellt sein. Vorstehender Satz gilt nicht, so- weit die Wände von Treppenräumen Außenwände sind, aus nicht brenn- baren Baustoffen bestehen und durch andere Wandöffnungen im Brand- fall nicht gefährdet werden können. Die Öffnungen in Treppenräumen (Türen, Fenster etc.) sowie die Anfor- derungen an die Treppenraumwände sind entsprechend den Angaben in der grafischen Anlage zum BSK herzustellen. Zum Treppenraum sind an dieser Stelle folgende zusätzliche Anforderun- gen herzustellen: Der Bereich zwischen Treppenraum 2 und Ausgang ins Freie sind nur nicht brennbare Baustoffe zulässig. Die Türen im Verlauf zwischen Trep- penraum 2 und Ausgang ins Freie dürfen im Verlauf des Rettungsweges nicht verschließbar sein oder müssen bei Aktivierung der Brandmeldean- lage automatisch freigegeben werden. Die Türen müssen eine Vergla- sung für eine Sichtverbindung haben, sodass die Personen den Bereich in Fluchtrichtung hinter der Tür einsehen können. 5.5.3.2 Trennwände notwendiger Flure Die unter Beachtung der technologischen Nutzung der baulichen Anlage konstruktiven und statisch aufgebauten Unterteilungen des Objektes ver- hindern, dass eine konsequente Ausbildung von notwendigen Fluren im Sinne der BayBO möglich ist. Es handelt sich hierbei formal um Abweichungen von den Anforderungen der BayBO, welche im Rahmen einer Erleichterung gestattet werden kön- nen. Im Zuge einer ganzheitlichen Betrachtung, hinsichtlich der bauord- 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 20
nungsrechtlichen Schutzziele, bestehen aus brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken, wenn die im hier gegenständlichen Brandschutz- konzept beschrieben Anforderungen realisiert werden. Im Weiteren kommt hinzu, dass die an den Flur angrenzenden Bereiche meist mit einem höheren Feuerwiderstand als feuerhemmend abgetrennt werden. Im Rahmen des Vorgenannten kann aus brandschutztechnischer Sicht auf die gemäß BayBO vollumfängliche Ausbildung von notwendigen Flu- ren verzichtet werden. 5.5.3.3 Trennwände von Räumen mit erhöhter Brand- bzw. Explosionsgefahr Feuerbeständige Trennwände aus nicht brennbaren Baustoffen sind zu errichten zum Abschluss von Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosi- onsgefahr. Die Trennwände sind bis zur Rohdecke oder zur Unterkante der Dach- haut zu führen. Öffnungen sind zulässig, wenn sie zur Nutzung des Ge- bäudes erforderlich sind. Sie sind mit mindestens feuerhemmenden und selbst schließenden Abschlüssen zu versehen. Den Anforderungen an diese Räume wird in der Planung entsprochen. Bei der Bauausführung sind diese umzusetzen. Die Lage dieser Räume sowie eventuell zusätzliche Anforderungen sind der grafischen Anlage zum BSK zu entnehmen. 5.5.4 Treppen Der erste Rettungsweg muss, wenn die Nutzungseinheit nicht zu ebener Erde liegt, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Statt not- wendiger Treppen sind Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 10 vom Hundert zulässig. Notwendige Treppen müssen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen führen. Tragende Teile notwendiger Treppen müssen in Ge- bäuden der Gebäudeklasse 5 mindestens feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen sein. Die geplanten Treppen aus Stahlbeton erfüllen die vorgenannten Anfor- derungen und sind entsprechend zu bemessen. Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 21
Die Treppen in den notwendigen Treppenräumen erfüllen aufgrund ihrer Ausführung und Ausmaße die an sie gestellten Anforderungen. 5.5.5 Decken Die Decken zwischen den Ebenen/Geschossen, die aus Stahlbeton her- gestellt werden, erfüllen die Anforderung an die Feuerbeständigkeit. Mon- tageöffnungen in diesen feuerbeständigen Decken werden mittels Stahl- betonplatten in Deckenstärke verschlossen. Die dabei gegebenen Fugen sind mit bauaufsichtlich zugelassenen Abdichtungen (Dichtschnüre oder dgl.) zu versehen, um den erforderlichen Raumabschluss zu erhalten. 5.5.6 Dächer Die Dachhaut (oberer Abschluss des Objektes) muss gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Im Bereich von Dachdurchdringungen ist durch konstruktive Maßnahmen eine Brandweiterleitung zu behindern. 5.5.7 Verkleidungen 5.5.7.1 Wandverkleidungen, Unterdecken In allen Treppenräumen notwendiger Treppen müssen Putze, Beklei- dungen, Unterdecken, Dämmstoffe und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die vorstehenden Anforderungen sind zu beachten und umzusetzen. 5.5.7.2 Bodenbeläge In Treppenräumen, Vorräumen von Treppenräumen müssen Verkleidun- gen, Dämmschichten und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen be- stehen. Fußbodenbeläge in Treppenräumen und Vorräumen von Trep- penräumen müssen nicht brennbar sein. Der Bodenbelag im Erdgeschoss, in Schalträumen (Bereiche mit Doppel- böden) muss mindestens schwer entflammbar sein. In anderen techni- schen Räumen, Traforäumen und Lagerräumen sind nicht brennbare Bo- denbeläge einzusetzen. 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 22
5.5.7.3 Doppel-, Systemböden Im hier gegenständlichen Objekt sind Doppelböden geplant. Für diese Böden ist die Muster-Systembödenrichtlinie (MSysBöR) maß- gebend und umzusetzen. 5.5.8 Verglasungen Verglasungen in raumabschließenden Bauteilen mit einem definierten Feuerwiderstand sind derzeitig nicht erkennbar. Sollten derartige Verglasungen zum Einsatz kommen, müssen diese Brandschutzverglasungen in der gleichen Feuerwiderstandsklasse des raumabschließenden Bauteiles mit Feuerwiderstand realisiert werden. D. h. in Wänden mit der Anforderung feuerbeständig sind ausschließlich feuerbeständige Verglasungen zulässig. 5.5.9 Dehnungsfugen Dämmstoffe in Dehnungsfugen, die aus bauphysikalischen Gründen an- geordnet sind, müssen in massiven Bauteilen, für die ein Feuerwider- stand vorgegeben ist, aus mineralischen Fasern nach DIN 18565 Teil 2, Abschnitt 2.2 bestehen, der Baustoffklasse A angehören, einen Schmelz- punkt 1000 °C nach DIN 4102 Teil 17 besitzen und eine Rohdichte 30 kg/m³ aufweisen; Hohlräume müssen dicht ausgestopft werden. Vorstehende Dehnungsfugen und Dehnungsfugen anderer Bauteile mit erforderlichem Feuerwiderstand (z. B. Ständerwandkonstruktionen) sind entsprechend der Herstellerangaben und des Zulassungsbescheides auszuführen. 5.5.10 Türen mit brandschutztechnischen Anforderungen Brand- und Rauchschutztüren sind im hier gegenständlichen Komplex wie folgt vorhanden: feuerbeständig, dicht und selbst schließend (T 90); z. B. in Brandwän- den/Wänden in Bauart von Brandwänden und zu einzelnen Elektri- schen Betriebsräumen (beständig auch gegen Druck) feuerhemmend, rauchdicht und selbst schließend (T 30-RS); z. B. in Wänden von Treppenräumen feuerhemmend, dicht und selbst schließend (T 30); in Wänden von Technik- und Archivräumen sowie in Wänden der Lager 17-12-04 BSK_1 KW Töging 2017_FE.docx 23
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