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WLAN, Kinder, Aktuelles Aktuelle Rechtsfragen an öffentlichen Bibliotheken Fortbildung der Landesfachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen 23. Juli 2018 Regensburg / 24. Juli 2018 München
Gliederung 1. Internet, WLAN & Kinder 2. Vorratsdatenspeicherung 3. Veranstaltungen mit Kindern 4. Photos von Kindern 5. Steuerpflicht für Einnahmen
Geltende Rechtsgrundlagen Telemediengesetz zuletzt geändert 28.09.2017 (BGBl. I S. 3530) www.gesetze-im-internet.de/tmg/ Jugendschutzgesetz zuletzt geändert 10.03.2017 (BGBl. I S. 1666) www.gesetze-im-internet.de/juschg/ Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, JMStV) vom 9. August 2002, i.d.F. d. 19. RÄStV, in Kraft getreten am 1. Oktober 2016) : https://de.wikipedia.org/wiki/Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Internetzugang allgemein § 8 Telemediengesetz (TMG) Durchleitung von Informationen (1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltend- machung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. (2) … (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzu- gang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. (4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden, 1. vor Gewährung des Zugangs a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder 2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen. Davon unberührt bleiben Maßnahmen auf freiwilliger Basis
Internet-Haftung § 7 Telemediengesetz TMG Verantwortlichkeit - Allgemeine Grundsätze 1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den all- gemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. (3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Infor- mationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anord- nungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. (4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3, der Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellt, die Sperrung der Nutzung von Infor- mationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Er- stattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.
Folgerungen für Bibliotheken Keine Pflicht zur Überwachung des Internet Keine Verantwortung für fremde Informationen Freies WLAN rechtmäßig
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) i.d.F. d. 19. RÄStV, in Kraft getreten am 1. Oktober 2016 § 5 JMStV Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. (2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerte- ten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind. (3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er 1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann, oder 2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen. Nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote können als „ohne Altersbeschränkung“ gekenn- zeichnet und ohne Einschränkungen verbreitet werden.
§ 11 JMStV Jugendschutzprogramme (1) Jugendschutzprogramme sind Softwareprogramme, die Alterskennzeichnungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auslesen und Angebote erkennen, die geeignet sind, die Entwick- lung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Sie müssen zur Beurteilung ihrer Eignung einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden. Sie sind geeignet, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zu Telemedien ermöglichen und eine dem Stand der Technik entsprechende Erkennungs- leistung aufweisen. Zudem müssen sie benutzerfreundlich ausgestaltet und nutzerautonom verwendbar sein. ... (4) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutz- programm als nach Absatz 1 oder 2 geeignet beurteilt, hat sie die Beurteilung mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Sie hat auf die Behebung von Fehlfunktionen hinzuwirken. Die Beurteilungen nach den Absätzen 1 und 2 und die Ergebnisse ihrer Überprüfung nach Satz 1 sind unverzüglich in geeigneter Form zu veröffentlichen.
https://seitenstark.de/kinder/mitglieder Internet-Festzugang autolernwerkstatt.de kindernetz.de/ goere.de/ blinde-kuh.de sat1junior.de/ kindersache.de/ bmu.de/kinder/ greenpeace.de/std_3p/kids/sonstige/ kleinesweb.de/ sowieso.de/ br-online.de/bayern2/kinderinsel/ gwdg.de/~unolte/StarChild/ labbe.de/magazin/index.htm/ tivi.zdf.de/ bundesrat.de/politix/ hitipis.de/ machno.hbi- universum.de/univ/muecke/ stuttgart.de/ifak/multikids/ kidsville.de/ disney.de/ wdr.de/chamaelon/ mdr.de/abenteurwelt/ kidsweb.de/ eduhi.at/schule/brglinz-hamerling/lexi/ wdr.de/tv/kinderweltspiegel/ oneworldweb.de/tdh/kinderseiten/ 4kidz.de/ emil-gruenbaer.de/ wdr.de/radio/radio5/lilipuz/ pixelkids.de/ kinderkanal.de/ geo.de/geolino/ wdrmaus.de/ pumuckel.de/
Handlungsalternativen für Bibliotheken Filtersoftware Festzugang Firewall Proxyrechner -------------------------------------------------------- Sichtkontrolle www.bodenseepeter.de/wp-content/uploads/2012/02/sichtkontrolle.jpg Nutzungszeit Zustimmung oder Benachrichtigung der Eltern Verpflichtungserklärung
Onleihe & Jugendschutz § 14Telemediengesetz & JMStV gelten • JSchG Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen (1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Ent- • Onleihe wicklung = Telemedium von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu be- • Technische einträchtigen, Mittel dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden. (2) Die oberste Landesbehörde Filtersoftware oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die die Filme und Koppelung an Nutzerkonto Film- und Spielprogramme mit 1. •"Freigegeben Sonstige ohne Altersbeschränkung", Mittel 2. "Freigegeben ab sechs Jahren", Verpflichtungserklärung 3. "Freigegeben ab zwölf Jahren", 4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren", • ABER: Keine Altersgrenzen für Printmedien !!! 5. "Keine Jugendfreigabe". • Fazit: Rechtslage klar, Sachlage unklar
Aktuell https://irights.info/artikel/henning-tillmann-was-ist-das-problem-mit-dem- jugendmedienschutz-im-internet/27412 Die Regelungen und Reformpläne beim Jugendmedienschutz stehen immer wieder in der Kritik: Sie würden Gegebenheiten des Internet nicht gerecht. Auch der aktuelle Reformvorschlag sei mit seinen Vorgaben für abgestufte Alterskennzeichnungen nicht praktikabel, sagt der SPD- Netzpolitiker Henning Tillmann. https://irights.info/artikel/nicht-alles-was-geht-erlaubt-broschuere- irightsinfo-klicksafe/23533 Urheber- und Persönlichkeitsrechte im Internet: Broschüre für Jugendliche, Eltern und Pädagogen
Vorratsdatenspeicherung 2 § 150 TKG (13) Die Speicherverpflichtung und die damit verbundenen Verpflichtungen nach den §§ 113b bis 113e und 113g sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach § 113f Absatz 1 Satz 2 zu erstellenden Anforderungskatalog spätestens am 1. Januar 2017.
§ 113b Telekommunikationsgesetz TKG … (3) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern 1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Inter- netprotokoll-Adresse, 2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internet- nutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung, 3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone. … 5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (Telekommunikations-Überwachungsverordnung - TKÜV)
Bundesnetzagentur Häufig gestellte Fragen zur Speicherung und Übermittlung von speicherpflichtigen Verkehrsdaten nach den §§ 113a und 113b TKG „Wird dem Endnutzer keine Benutzerkennung zugeteilt, wie dies beispielsweise in registrierungs- freien HotSpots der Fall ist, entfällt diese Speicherpflicht„ „Unter der zugewiesenen Benutzerkennung ist die vom Erbringer des Internetzugangsdienstes dem Endnutzer i.d.R. für die Authentifizierung gegenüber dem Netz zugewiesene Benutzerkennung zu ver- stehen, die dem Endnutzer in der Regel per Brief oder auf andere Weise im Rahmen der Zugangs- datenbekanntgabe mitgeteilt wird. Wird dem Endnutzer keine Benutzerkennung zugeteilt, wie dies beispielsweise in registrierungsfreien HotSpots der Fall ist, entfällt diese Speicherpflicht.“ „Die Anschlusskennung ist in öffentlichen WLANs im Allgemeinen die netzseitige Kennung des HotSpots, die als geografische oder postalische Angabe regelmäßig vorliegt und die den Zugangs- punkt eindeutig identifiziert. Die MAC-Adresse eines Endgerätes kann nicht als zusätzliche Anschlusskennung gespeichert werden, da § 113b Abs. 3 Nr. 2 TKG nur "eine [nicht mehrere] eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt“ fordert. Eine Benutzerkennung ist die MAC-Adresse darüber hinaus auch nicht.“
Vorratsdatenspeicherung Eine Bibliothek muss also keine Nutzerdaten für Internet & WLAN erfassen, da sie: An ihre Nutzer keine IP-Adressen oder Nutzerkennung vergibt, weder beim Internet- Zugang, noch beim WLAN; Abruf von allgemein zugänglichen Informationen anbietet; Nicht mehr als 10.000 Teilnehmer den Internetzugang nutzen; Nicht mehr als 100.000 Teilnehmer das WLAN nutzen.
Veranstaltungen mit Kindern Absicherung der Büchereimitarbeiter 3 a. Aufsicht über Kinder b. Haftpflicht c. Unfallschutz
Aufsicht über Kinder § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Aufsicht über Kinder Regelung betrifft Schädigung Dritter Betrifft nicht „Personensorge“ (= Sorgerecht) Vertragliche Aufsichtspflicht umfasst auch: Betreuungspflicht - die betreuende Person muss im Betreuungszeitraum anwesend und erreichbar sein Belehrungspflicht, Anleitungs- und Kontrollpflicht Informationspflicht
Vorschlag für Benutzungsordnung Bei Veranstaltungen mit Minderjährigen über- nimmt die Bibliothek keinerlei Aufsichts- pflicht im Sinne von § 832 Abs. 2 BGB. Sie haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Verkehrssicherungspflicht de.fotolia.com Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unter- hält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Kann es von der Gefahrenquelle ausgehend zu einer Gefährdung von Kindern kommen, so sind deren besondere Neugier und ihr geringes Gefahrer- kennungsvermögen zu berücksichtigen. Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Verkehrssicherungspflicht thinkstockphotos.de
SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung § 2 Versicherung kraft Gesetzes (1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte, 2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, ... 8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches, b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
Unfall-/Krankenversicherung Gesetzlich versichert: Bibliothekspersonal Ehrenamtliche In ÖB nicht versichert: Benutzer (Kinder & Jugendliche) Empfehlung: Haftpflichtversicherung für Bibliothek
4 Photos von Menschen Allgemeines Persönlichkeitsrecht Individualsphäre Privatsphäre Intimsphäre Besondere Persönlichkeitsrechte z.B. Urheberrechtsgesetz Namensrecht § 12 BGB Schutz der Ehre §§ 185 ff. StBG Datenschutzgesetze Recht am eigenen Bild >>> 30
§ 22 KunstUrhG (Kunsturheberrechtsgesetz) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abge- bildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau ge- stellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich ab- bilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abge- bildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vor- handen sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 KunstUrhG (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vor- gängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abge- bildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Photos von Kindern Ohne Zustimmung der Eltern Gesamte Veranstaltung mit allen Kindern ( = Darstellung des Geschehens) Nur mit Zustimmung der Eltern Einzelne Kinder Kleingruppen (3-5 Kinder) Zustimmung schriftlich Betrifft Veröffentlichung
5 Gespenst Die Stadtbibliothek X ist gerade bei der Überar- beitung ihrer Entgelt- und Benutzungsordnung. Die Entgeltordnung sieht eine komplette Jahres- gebühr vor. Diese berechtigt den Nutzer sowohl für die Ausleihe des physischen Bestandes sowie der digitalen Inhalte (eBooks, Ein Gespenst ....) in geht umFormin des Onleihe-Verbund Y. Dabei wurde der Vorlagen- Deutschland entwurf – die hinsichtlich einer Bibliothek möglichen Steuerpflicht nach § 2b als UStGUnternehmer geprüft. Besteht eine Umsatz- steuerpflicht auf Benutzungsentgelte? https://www.carlsen.de/hardcover/wie-man-gespenster-verjagt/46329
§ 2 UStG Unternehmer, Unternehmen (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruf- liche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehm- en umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruf- lich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. …
§ 2b UStG Juristische Personen des öffentlichen Rechts Aktuelle Fassung in Kraft ab 1. 1. 2016 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalen- derjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen. …
Was bedeutet die Neuregelung? Entspricht EU-Richtlinie (endlich!) Kein Verweis mehr auf KStG Begriff „Betrieb gewerblicher Art“ aus UStG entfernt Neuer Begriff „Wettbewerbsverzerrungen“ Ab 17 500,- EUR im Jahr Gefahr (Gespenst) für Bibliotheken?
§ 2b UStG Juristische Personen des öffentlichen Rechts Aktuelle Fassung in Kraft ab 1. 1. 2016 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalen- derjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen. …
§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: ... 20. a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kam- mermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Ein- richtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Museen im Sinne dieser Vor- schrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen;
„Büchereien“ in § 4 Nr. 20 a UStG Umsatzsteuergesetz : Kommentar / begr. von Günter Rau .... Bearb. von Wolfram Reiß .... - Köln : Schmidt, 19XX. - Losebl.-Ausg. Umsatzsteuergesetz : Kommentar / begr. von Dr. Johann Bunjes ... - 16., neubearbeitete Auflage. - München : C.H. Beck, 2017.
„Umsätze der Bibliotheken“ = Einnahmen http://www.ub.uni-muenchen.de/downloads/gebuehrenliste-der-ub.pdf
Andere Einnahmen Bücherflohmarkt § 4 UStG: Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: ... 28. die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände aus- schließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat. Veranstaltungen … 22. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehr- ender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemein- nützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genann- ten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
Andere Einnahmen Keine USt-Befreiung https://www.bsb-muenchen.de/recherche-und-service/besuche-vor-ort/cafeteria/
Umsatzsteuer auf Einnahmen Bibliothekstypische Einnahmen = keine MWSt Nutzungsvergütungen (Nutzerausweis, Mahnung usw.) Service (Kopien, Fernleihe usw.) Medienflohmarkt Bibliotheksuntypische Einnahmen = MWSt Speisen & Getränke (Automat, Cafeteria usw.) Garderobe Hilfe bei Veröffentlichung ? ÖB XY
Ihre Fragen a) Die neue Gesetzgebung zum Datenschutz (das kommt ja auf alle öffentlichen Einrichtungen zu) - auch in Verbindung mit Online-Diensten und Social Media b) Aufbewahrungsfristen: Wie lange muss ein Zugangsbuch, eine Einverständniserklärung usw. behalten werden, was kann wie digital ersetzt werden (Unterschriften der Leserinnen und Leser?), ab wann ist etwas dem Stadtarchiv anzubieten? c) Urheberrecht: Verwendung von Medienabbildungen (weil ich häufiger gefragt werde), corpus libri, geteilte Inhalte bei Facebook etc. d) Aktueller Stand zur Vorratsdatenspeicherung? e) Wie ist der Zeitwert/Abschreibungskosten bei Medien anzusetzen? f) Ist als Jugendschutzprogramm (Filtersoftware) nur zulässig, was die Landesmedien- anstalten zertifiziert haben? Wie geht das mit dem freien W-LAN-Zugriff zusammen, müssen alle Bibliotheken umstellen? g) Wie sind Bibliotheken gegen Schadensersatz bei der Gemeinde versichert? Wie geht man hier am besten vor (z. B. kaputte DVD der Bibliothek zerstört Abspielgerät des Nutzers)? h) Wie ist das mit der Aufsichtspflicht bei Veranstaltungen mit Minderjährigen, wenn die Eltern nicht dabei sind/sein sollen? 49
Ihre Fragen 1) Welche Bilder aus dem Internet darf ich verwenden für die Gestaltung eines Handzettels, der außer Haus geht (den Besuchern der Bücherei mitgegeben wird). z.B. Gestaltung eines Handzettels über eine Vorlesestunde mit dem Buchcover eines Kinderbuches, das erst vor kurzem erschienen ist. Darf ich dafür nur die Bilder aus dem Internet verwenden, die unter Google-Bilder-Amazon stehen? Welche Alternativen zu den Amazon Bildern darf ich verwenden? 2) Wenn ich bei einer Kinder-oder Erwachsenenveranstaltung ein Foto der zuhörenden Kinder und / oder Erwachsenen machen möchte. (z.B. ein Gruppenbild im Kreis). Benötige ich dafür von jeder Per- son, die auf dem Foto zu sehen (eindeutig zu erkennen) ist eine schriftliche Genehmigung? 3) Auf vielen Seiten im Internet werden Fotos und Bilder „kostenfrei“, „lizenzfrei“, „gemeinfrei“ und „frei lizenziert“ angeboten. Was sind die Unterschiede? Welche darf ich verwenden für die Gestaltung von Handzetteln / Plakate… , die außer Haus gehen, also den Lesern mitgegeben werden? 4) Bin ich mit der Verwendung von Fotos und Bildern von Amazon und Pixabay auf der sicheren Seite? Dürfen wir Fotos / Bilder von Pixabay für Handzettel und Plakate verwenden? 5) Wo gibt es noch bessere / mehr Fotos als auf Pixabay die wir „sicher“ für unsere Handzettel / Plakate / Rallyes… (den Lesern mitgeben!) verwenden dürfen. 6) Darf ich einen Büchertisch für einen Handzettel der außer Haus geht fotografieren, auf dem einige aktuelle neue Bücher zu erkennen sind? Oder muss ich dafür sicherheitshalber für jedes Buch, das erkennbar ist, erst beim Verlag anfragen, ob ich das Cover für einen Handzettel, der außer Haus geht, verwenden darf? 7) Gibt es einen Ansprechpartner für solche oder ähnliche Fragen, wenn man etwas gestalten / fotografieren will, aber unsicher ist, ob man es darf. 50
Dr. Harald Müller Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung & Wissenschaft mueller@urheberrechtsbuendnis.de hmueller.mpil@gmx.de 51
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