FAQ zu Risikopatienten, Version 3.0/27.04.2020 intern - WKO
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FAQ zu Risikopatienten, Version 3.0/27.04.2020 intern Anfragen Versicherte Generelle Erklärung Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat einen Dienstnehmer oder Lehrling über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. (Das gilt nicht für Personen, die sich bereits in Pension befinden). Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf Grundlage der Empfehlung einer Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, festzulegen. Ausgenommen von der Regelung sind aus verfassungsmäßigen Gründen Dienstnehmer der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass die betroffene Person tatsächlich zur einer Risikogruppe zählt und daher automatisch arbeitsfreizustellen wäre. Für die endgültige Zuordnung zu einer möglichen Risikogruppe benötigen die Betroffenen eine ärztliche Bestätigung („COVID-19 Risiko-Attest“). Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen. (COVID-19 Risiko-Attest). Eine Ausstellung eines COVID- 19 Risiko-Attest kann auch dann erfolgen, wenn die betroffene Person kein Anschreiben des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erhält. Die allenfalls zu setzenden Maßnahmen durch den Dienstgeber gelten vorerst bis 31. Mai 2020. Bei Bedarf (Andauern der Krise) kann der Zeitraum der Freistellung per Verordnung bis maximal 31.12.2020 verlängert werden. Die Verordnung kann rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei dieser Einstufung nur um ein Indiz handelt. Ihre Sozialversicherung hat keinen Zugriff auf Daten über Ihren gesamten Gesundheitszustand und kann Ihnen daher keine verbindliche Auskunft erteilen, inwieweit bei Ihnen tatsächlich ein erhöhtes Risiko besteht, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden, sollten Sie sich mit COVID-19 infizieren. Nur Ihr behandelnder Arzt kann Ihre persönliche individuelle Risikosituation beurteilen und eine ärztliche Feststellung zur Einschätzung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe vornehmen.
1. Ich bin chronisch krank. Kann ich bereits jetzt meinen Arzt kontaktieren um ein Attest zu bekommen? Die Kriterien, wer zu einer definierten Risikogruppe zählt, wurden durch eine vom Gesundheitsministerium eingesetzte Expertengruppe definiert. Ab Inkrafttreten der Verordnung ergeht ein Schreiben durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an diese definierte Personengruppe (4.-10.5.). Sie können aber ab diesem Zeitpunkt, wenn Sie meinen, dass für Sie ein erhöhtes Gesundheitsrisiko besteht, auch ohne dieses Schreiben Ihren behandelnden Arzt aufsuchen, der mit Ihnen anhand eines vorgegebenen Leitfadens eine individuelle Risikoeinschätzung vornimmt und gegebenenfalls ein COVID-19 Risiko-Attest ausstellt. Dieses Attest können Sie dann Ihrem Arbeitgeber vorlegen. 2. Ich bin Diabetiker, Krebspatient, habe Bluthochdruck etc. – bin ich Risikopatient? Die Kriterien, wer zu einer definierten Risikogruppe zählt, wurden durch eine vom Gesundheitsministerium eingesetzte Expertengruppe definiert. Sollten Sie möglicherweise gemäß diesen Kriterien zur Risikogruppe zählen, so erhalten Sie ab Inkrafttreten der Verordnung ein Schreiben des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (4.-10.5.). Sie können aber, wenn Sie meinen, dass für Sie ein erhöhtes Gesundheitsrisiko besteht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne dieses Schreiben Ihren behandelnden Arzt aufsuchen, der mit Ihnen anhand eines vorgegebenen Leitfadens eine individuelle Risikoeinschätzung vornimmt und gegebenenfalls ein COVID-19 Risiko-Attest ausstellt. Dieses Attest können Sie dann Ihrem Arbeitgeber vorlegen. 3. Ich bin Risikopatient, mein Arbeitgeber verlangt aber, dass ich zur Arbeit komme. Was soll ich tun? Die Kriterien, wer zu einer definierten Risikogruppe zählt, wurden durch eine vom Gesundheitsministerium eingesetzte Expertengruppe definiert. Ab Inkrafttreten der Verordnung ergeht ein Schreiben durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an diese definierte Personengruppe (4.-10.5.). Ein Attest aufgrund der nun festgelegten Gesetzeslage (COVID-19 Risiko-Attest) kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens ab Inkrafttreten der Verordnung ausstellen, auch dann, wenn Sie kein Schreiben der Sozialversicherung erhalten. 4. Ich bin Risikopatient, habe aber kein Schreiben bekommen. Die Kriterien, wer zu einer definierten Risikogruppe zählt, wurden durch eine vom Gesundheitsministerium eingesetzte Expertengruppe definiert. Ab Inkrafttreten der Verordnung ergeht ein Schreiben durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an diese definierte Personengruppe (4.-10.5.) Sollten Sie keinen Brief von der Sozialversicherung erhalten, so kann Ihr behandelnder Arzt in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens entscheiden, ob er Ihnen ab Inkrafttreten der Verordnung ein entsprechendes Attest (COVID- 19 Risiko-Attest) ausstellen kann, das Sie dann Ihrem Dienstgeber vorlegen können. 5. Ich habe einen behördlich festgestellten Behinderungsgrad. Hat das Einfluss auf die Erhebungen im Zusammenhang mit den Corona Risikogruppen? Eine Behinderung begründet nicht automatisch die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe. Die Kriterien, wer zu einer definierten Risikogruppe zählt, wurden durch eine vom
Gesundheitsministerium eingesetzte Expertengruppe definiert. Grundlage für diese Risiko- Annahme sind jene Medikamente und medizinischen Leistungen, die für Sie mit der Sozialversicherung abgerechnet wurden. 6. Ich bin aufgrund meiner Krankheit XY Risikopatient. Ich möchte aber nicht, dass mein Dienstgeber von dieser Krankheit erfährt. Muss ich meinem Dienstgeber mitteilen an welcher Krankheit ich leide bzw. erfährt mein Dienstgeber das durch die aktuellen Erhebungen? Das COVID-19 Risiko-Attest bestätigt lediglich Ihren Schutzbedarf, enthält aber keine Informationen über eine konkrete Erkrankung. Sie sind nicht verpflichtet, die im Schreiben vorgeschlagenen Schritte einzuleiten. Dieses Schreiben soll Ihnen helfen, Ihr Risiko gut einschätzen zu können und wenn nötig den zusätzlichen Schutz zu bekommen. 7. Wann werde ich informiert ob ich nun dem Kreis der Risikopatienten angehöre oder nicht? Die Kriterien, wer zu einer definierten Risikogruppe zählt, wurden durch eine, vom Gesundheitsministerium eingesetzte, Expertengruppe definiert. Ab Inkrafttreten der Verordnung ergeht ein Schreiben durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an diese definierte Personengruppe (4.-10.5.). 8. Ich habe bereits jetzt ein Attest, das nicht COVID-19 Risiko-Attest ist, von meinem behandelnden Arzt bekommen, das mir bestätigt ein Risikopatient zu sein. Reicht die Vorlage dieser Bestätigung bei meinem Dienstgeber aus, um freigestellt zu werden? Dabei handelt es sich um ein reguläres ärztliches Gutachten und nicht um ein COVID-19 Risiko-Attest. Ihr Dienstgeber kann Sie aber jederzeit aus freien Stücken dienstfrei stellen. Er erhält dafür aber keinen Kostenersatz. Wenn Sie von Ihrem behandelnden Arzt mittels eines COVID-19 Risiko-Attest einer Risikogruppe zugeschrieben werden, so kann sie ihr Dienstgeber dienstfrei stellen, wenn er Ihnen keinen sicheren Arbeitsplatz bzw. oder eine Home Office Möglichkeit zur Verfügung stellen kann. Er erhält dafür einen Kostenersatz. 9. Ich habe in den Medien gehört, dass die neuen Regelungen bzgl. Risikogruppen nicht für alle Berufsgruppen zutreffen. Ist das richtig? Wenn Ihnen Ihr behandelnder Arzt in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens ein COVID-19 Risiko-Attest ausstellt, können Sie arbeitsfrei gestellt werden – unabhängig davon welcher Berufsgruppe Sie angehören. Ausgenommen von der Regelung des Kostenersatzes für den Dienstgeber sind aus verfassungsmäßigen Gründen Dienstnehmer der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. 10. Woher und wann bekomme ich ein solches Attest? Ein COVID-19 Risiko-Attest stellt Ihnen Ihr behandelnder Arzt in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens aus. Ab Inkrafttreten der Verordnung (4.-10.5.) können solche Atteste ausgestellt werden. 11. Ich habe ein Schreiben von der Sozialversicherung bekommen, dass ich eventuell zur Risikogruppe zähle. Muss ich nun zum Arzt gehen?
Sie sind nicht verpflichtet, die im Schreiben vorgeschlagenen Schritte einzuleiten. Dieses Schreiben soll Ihnen helfen, Ihr Risiko gut einschätzen zu können und wenn nötig den zusätzlichen Schutz zu bekommen. 12. Ich arbeite in der kritischen Infrastruktur. Bekomme ich auch ein Attest? Wenn Ihnen Ihr behandelnder Arzt in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens ein COVID-19 Risiko-Attest ausstellt, können Sie arbeitsfrei gestellt werden – unabhängig davon welcher Berufsgruppe Sie angehören. 13. Wenn ich ein COVID-19 Risiko-Attest bekomme, muss ich dann nicht mehr arbeiten? Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so muss dieser Sorge tragen, dass die betroffene Person ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen kann (Homeoffice) oder die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. Wenn das nicht möglich ist, so besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts. Die allenfalls zu setzenden Maßnahmen durch den Dienstgeber gelten vorerst bis 31. Mai 2020. Bei Bedarf (Andauern der Krise) kann der Zeitraum der Freistellung per Verordnung bis längstens 31.12.2020 verlängert werden. 14. Mein Dienstgeber verweigert trotz COVID-19 Risiko-Attest eine Dienstfreistellung. Was soll ich tun? Wenn er Ihnen keine Home Office Möglichkeit bzw. einen Arbeitsplatz, der so gestaltet ist, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist, zur Verfügung stellen kann, so sind Sie dienstfrei zu stellen. Bitte wenden Sie sich an die Arbeiterkammer oder suchen Sie eine Rechtsberatung auf. 15. Ich bin chronisch krank, falle aber nicht in die definierte Risikogruppe. Was soll ich tun? Die Kriterien, wer zu einer definierten Risikogruppe zählt, wurden durch ein, vom Gesundheitsministerium eingesetzte Expertengruppe definiert. Ab Inkrafttreten der Verordnung (4.-10.5.) ergeht ein Schreiben durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an diese definierte Personengruppe. Sollten Sie keinen Brief von der Sozialversicherung erhalten, so kann Ihr behandelnder Arzt in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens entscheiden, ob er Ihnen ab Inkrafttreten der Verordnung ein entsprechendes Attest (COVID- 19 Risiko-Attest) ausstellen kann, das Sie dann Ihrem Dienstgeber vorlegen können. 16. Ich bin Risikopatient, mein Arzt schreibt mir aber kein Attest. Was soll ich tun? Ihr behandelnder Arzt legt in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens fest, ob er Ihnen ein entsprechendes Attest (COVID-19 Risiko-Attest) ausstellen kann.
17. Wenn ich ein COVID-19 Risiko-Attest habe und von der Arbeitsleistung freigestellt bin, bekomme ich weiter mein Gehalt? Ja, Ihr Gehalt wird Ihnen in dieser Zeit weiterbezahlt. 18. Muss ich, bevor ich als Risikopatient arbeitsfrei gestellt werden kann, meinen Resturlaub aufbrauchen? Nein 19. Ich habe bereits ein Attest meines Arztes, dass ich zu einer Risikogruppe gehöre. Bekommt mein Arbeitgeber die Lohnkosten ersetzt? Dabei handelt es sich um ein reguläres ärztliches Gutachten und nicht um ein COVID-19 Risiko-Attest. Ihr Dienstgeber kann Sie aber jederzeit aus freien Stücken dienstfrei stellen. Er erhält dafür aber keinen Kostenersatz. Wenn Sie von Ihrem behandelnden Arzt mittels eines COVID-19 Risiko-Attest einer Risikogruppe zugeschrieben werden, so kann sie ihr Dienstgeber dienstfrei stellen, wenn er Ihnen keinen sicheren Arbeitsplatz bzw. eine Home Office Möglichkeit zur Verfügung stellen kann. In diesem Fall werden dem Dienstgeber die Kosten ersetzt. 20. Kann mich/muss mich mein Dienstgeber auch arbeitsfrei stellen, wenn mein Kind/Partner, das/der im selben Haushalt wohnt, Risikopatient ist? Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Schutz durch ein COVID-19 Risiko-Attest gilt nur für das Verhältnis eines gefährdeten Dienstnehmers zu seinem Dienstgeber. Es wird aber durch das Ministerium ein diesbezüglicher Handlungsleitfaden für Haushalte erstellt. 21. Wurden im Zuge der Risikoerhebung Medikamentendaten an Dritte weitergegeben? Nein, es wurden keinerlei Daten weitergegeben. Anfragen Dienstgeber 1. Ich habe einen Mitarbeiter der seit XY zuhause ist, weil er lt. eigener Aussage einer Risikogruppe angehört. Bekomme ich eine Rückerstattung für die Lohnkosten? Wenn ja, woher? Wie läuft das ab – welche Anträge muss ich wo stellen? Das hängt davon ab, ob es sich um ein COVID-19 Risiko-Attest handelt oder um ein reguläres ärztliches Attest. Kostenersatz wird nur bei einer Freistellung aufgrund des COVID-19 Risiko- Attests geleistet. Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Der Dienstgeber hat dazu dem Antrag an den Krankenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise beizulegen. Eine Information über den genauen Ablauf und die
beizubringenden Unterlagen können wir erst dann geben, wenn das Bundesministerium die entsprechenden Weisungen an die ÖGK gegeben hat. 2. Mein Mitarbeiter hat mir ein ärztliches Attest vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass mein Mitarbeiter Risikopatient ist. Kann ich/muss ich den Mitarbeiter aufgrund dessen freistellen? Wenn Ihr Mitarbeiter vom behandelnden Arzt mittels eines COVID-19 Risiko-Attest einer Risikogruppe zugeschrieben wird, bedeutet das, dass • die betroffene Person ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen kann (Homeoffice) oder • die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. Wenn das nicht möglich ist, so besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts. Die allenfalls zu setzenden Maßnahmen durch den Dienstgeber gelten vorerst bis 31. Mai 2020. Bei Bedarf (Andauern der Krise) kann der Zeitraum der Freistellung per Verordnung bis längstens 31.12.2020 verlängert werden. 3. Mein Mitarbeiter hat mir ein COVID-19 Risiko-Attest vorgelegt. Aus meiner Sicht wurden ausreichende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz getroffen, sodass mein Mitarbeiter zur Arbeit kommen könnte. Mein Mitarbeiter sieht das anders. Wer entscheidet hier? Wenn Ihr Mitarbeiter vom behandelnden Arzt mittels eines COVID-19 Risiko-Attests einer Risikogruppe zugeschrieben wird, bedeutet das, dass • die betroffene Person ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen kann (Homeoffice) oder • die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. Wenn das nicht möglich ist, so besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts. Die allenfalls zu setzenden Maßnahmen durch den Dienstgeber gelten vorerst bis 31. Mai 2020. Bei Bedarf (Andauern der Krise) kann der Zeitraum der Freistellung per Verordnung bis längstens 31.12.2020 verlängert werden. Bei allfälligen Streitigkeiten wenden Sie sich bitte an Ihre Interessenvertretung oder Rechtsvertretung. 4. Wie lange werden die Erhebungen zu den Risikogruppen noch dauern? Ich habe einige gefährdete Mitarbeiter, die nicht sicher sind ob sie zur Risikogruppe gehören oder nicht. Die Kriterien, wer zu einer definierten Risikogruppe zählt, wurden durch eine, vom Gesundheitsministerium eingesetzte, Expertengruppe definiert. Ab Inkrafttreten der Verordnung (4.-10.5.) ergeht ein Schreiben durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an diese definierte Personengruppe. Sollten Ihre Mitarbeiter kein Schreiben erhalten, so kann der jeweilige behandelnde Arzt in einer individuellen Risikoanalyse anhand eines vorgegebenen Handlungsleitfadens entscheiden, ob ein
entsprechendes Attest (COVID-19 Risiko-Attest) ab Inkrafttreten der Verordnung ausgestellt werden kann. 5. Können Dienstgeber die Entgeltfortzahlung rückerstattet erhalten? Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Der Dienstgeber hat dazu dem Antrag an den Krankenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise beizulegen. 6. Können wir als Gemeinde die Rückerstattung für Dienstgeber auch bei der ÖGK beantragen? Wir haben schließlich auch Dienstnehmer, die bei euch versichert sind. Gibt es hierzu bereits ein Formular? Ausgenommen von der Erstattungsregelung sind aus verfassungsmäßigen Gründen Dienstnehmer der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. 7. Kann ein Dienstnehmer während der Zeit der Dienstfreistellung aufgrund eines COVID-19 Attests gekündigt werden? Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.
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